Fristablauf: 14.12.12
A. Problem und Ziel
Um grenzüberschreitende Erscheinungsformen von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung konsequent bekämpfen zu können, bedarf es einer gut funktionierenden Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden der betroffenen Staaten.
Mit dem am 12. Januar 2012 in Den Haag unterzeichneten Staatsvertrag wird die bilaterale Zusammenarbeit der Behörden in den Geschäftsbereichen des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, die auf Bundesebene für Kontrollen, Prüfungen und Ermittlungen im Bereich der Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung zuständig sind, mit den zuständigen Stellen des Königreichs der Niederlande verbessert und auf eine verlässliche Grundlage gestellt.
Ziel des Gesetzes ist es, durch parlamentarische Zustimmung die innerstaatliche Anwendbarkeit des Vertrages herbeizuführen sowie eine gesetzliche Grundlage für Änderungen und Ergänzungen des Vertrages zu schaffen, die sich im Rahmen des Vertragszwecks halten.
B. Lösung
Der Staatsvertrag vom 12. Januar 2012 enthält die notwendigen Regelungen für eine engere Zusammenarbeit und einen effektiven Informationsaustausch mit den zuständigen niederländischen Stellen. Mit dem vorliegenden Vertragsgesetz sollen die Voraussetzungen nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes für die Ratifikation des Vertrages geschaffen werden. Außerdem enthält das Gesetz eine Ermächtigung der Bundesregierung, Änderungen und Ergänzungen des Vertrages durch Rechtsverordnung in Kraft zu setzen.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für die öffentlichen Haushalte ergeben sich keine negativen Auswirkungen.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Durch das Gesetz wird kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger begründet. Es werden weder Vorgaben noch Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger eingeführt, geändert oder aufgehoben.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Durch das Gesetz wird kein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft, insbesondere für mittelständische Unternehmen, begründet. Es werden weder Vorgaben noch Informationspflichten für die Wirtschaft eingeführt, geändert oder aufgehoben.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Entsprechend der mit dem Vertrag verfolgten Zielsetzung werden Informationspflichten erweitert beziehungsweise neu eingeführt. Die Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der Verwaltung und der betroffenen Sozialversicherungsträger können zurzeit nicht quantifiziert werden, da sie vom Umfang der Zusammenarbeit im Rahmen des Vertrages, insbesondere von der Inanspruchnahme durch die zuständigen niederländischen Stellen, abhängen. Die sich daraus ergebenden Mehrausgaben werden innerhalb der geltenden Haushaltsansätze ausgeglichen.
F. Weitere Kosten
Das Gesetz verursacht weder sonstige Kosten für die Wirtschaft noch Kosten für die sozialen Sicherungssysteme. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 12. Januar 2012 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des grenzüberschreitenden Missbrauchs bei Sozialversicherungsleistungen und -beiträgen durch Erwerbstätigkeit und bei Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende sowie von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit und illegaler grenzüberschreitender Leiharbeit (Deutsch-Niederländischer Vertrag zur Bekämpfung grenzüberschreitender Schwarzarbeit)
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, den 2. November 2012
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 12. Januar 2012 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des grenzüberschreitenden Missbrauchs bei Sozialversicherungsleistungen und -beiträgen durch Erwerbstätigkeit und bei Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende sowie von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit und illegaler grenzüberschreitender Leiharbeit (Deutsch-Niederländischer Vertrag zur Bekämpfung grenzüberschreitender Schwarzarbeit) mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 14.12.12
Entwurf
Gesetz zu dem Vertrag vom 12. Januar 2012 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des grenzüberschreitenden Missbrauchs bei Sozialversicherungsleistungen und -beiträgen durch Erwerbstätigkeit und bei Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende sowie von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit und illegaler grenzüberschreitender Leiharbeit (Deutsch-Niederländischer Vertrag zur Bekämpfung grenzüberschreitender Schwarzarbeit)
Vom ...
Der Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder und mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Dem in Den Haag am 12. Januar 2012 unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des grenzüberschreitenden Missbrauchs bei Sozialversicherungsleistungen und -beiträgen durch Erwerbstätigkeit und bei Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende sowie von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit und illegaler grenzüberschreitender Leiharbeit (Deutsch-Niederländischer Vertrag zur Bekämpfung grenzüberschreitender Schwarzarbeit) wird zugestimmt. Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
Die Bundesregierung wird ermächtigt, Änderungen des Vertrages nach seinem Artikel 10 Absatz 1 sowie Ergänzungen des Vertrages durch Beifügung von Anlagen und Änderungen von Anlagen des Vertrages nach seinem Artikel 10 Absatz 2 Satz 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates in Kraft zu setzen, soweit sich die Änderungen und Ergänzungen im Rahmen des Vertragszwecks halten.
Artikel 3
- (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- (2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 13 Absatz 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Begründung zum Vertragsgesetz
Zu Artikel 1
Auf den Vertrag ist Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes anzuwenden, da er sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.
Die Zustimmung des Bundesrates ist nach Artikel 87 Absatz 3 Satz 2 des Grundgesetzes erforderlich, da der Aufgabenbestand der für die Durchführung des Vertrages auf Bundesebene zuständigen Behörden in den Geschäftsbereichen des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales einen neuen völkerrechtlichen Geltungsgrund erhält.
Zu Artikel 2
Im Interesse der Entlastung des Gesetzgebers können Änderungen und Ergänzungen des Vertrages nach seinem Artikel 10 Absatz 1 und 2 Satz 1 durch Rechtsverordnung der Bundesregierung in Kraft gesetzt werden. Die Rechtsverordnungsermächtigung stellt klar, dass dies nur möglich ist, soweit sich die Änderungen und Ergänzungen innerhalb des Vertragszwecks halten.
Zu Artikel 3
Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, in dem der Vertrag nach seinem Artikel 13 Absatz 2 in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Schlussbemerkung
Der am 12. Januar 2012 in Den Haag unterzeichnete Staatsvertrag ermöglicht eine enge Zusammenarbeit zwischen den zuständigen deutschen und niederländischen Behörden bei der Bekämpfung grenzüberschreitender Erscheinungsformen von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung und stellt die Zusammenarbeit auf eine verlässliche Grundlage.
Das Gesetz hat keine negativen Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte. Länder und Gemeinden werden nicht mit Mehrkosten belastet. Dem Bund entstehen in geringem Maße Verwaltungsmehrkosten. Sonstige Kosten für die Wirtschaft, insbesondere für mittelständische Unternehmen, oder Kosten für die sozialen Sicherungssysteme entstehen nicht. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Mit dem Gesetz wird weder für die Bürgerinnen und Bürger noch für die Wirtschaft ein Erfüllungsaufwand begründet.
Es werden Informationspflichten für die Verwaltung und die betroffenen Sozialversicherungsträger erweitert beziehungsweise eingeführt. Die Informationspflichten befinden sich in Artikel 5 Absatz 1 und 2 Nummer 1, 3 bis 6 sowie in Artikel 6 Absatz 2 und 4 Satz 2 und Absatz 5 des Vertrages.
Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des grenzüberschreitenden Missbrauchs bei Sozialversicherungsleistungen und -beiträgen durch Erwerbstätigkeit und bei Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende sowie von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit und illegaler grenzüberschreitender Leiharbeit (Deutsch-Niederländischer Vertrag zur Bekämpfung grenzüberschreitender Schwarzarbeit)
Die Bundesrepublik Deutschland und das Königreich der Niederlande (im Folgenden "Vertragsstaaten" genannt) - Bezug nehmend auf die Entschließung 1999/C 125/01 des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 22. April 1999 über einen Verhaltenskodex für die Verbesserung der Zusammenarbeit der Behörden der Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung des grenzüberschreitenden Missbrauchs bei Sozialversicherungsleistungen und -beiträgen und von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit sowie bei grenzüberschreitender Leiharbeit, unter Berücksichtigung der Bestimmungen über die gegenseitige Amtshilfe und die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Stellen und Einrichtungen der beiden Vertragsstaaten, die bereits durch die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (in der Fassung vom 30. Januar 1997), (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und durch die Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (einschließlich der Kontrolle der maßgeblichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen) vorgesehen sind, unter Berücksichtigung der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, in der Auffassung, dass es zur Umsetzung der vorgenannten Bestimmungen von Bedeutung ist, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zu intensivieren und zu diesem Zweck die zuständigen Stellen, die Ebenen und Formen der Zusammenarbeit zu benennen, in dem Bewusstsein, dass national unterschiedliche Herangehensweisen und Definitionen im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Missbrauchs bei Sozialversicherungsleistungen und -beiträgen durch Erwerbstätigkeit und bei Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende sowie von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit und illegaler grenzüberschreitender Leiharbeit bestehen - sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
Zweck des Vertrags
- (1) Die Vertragsstaaten streben eine Intensivierung der Zusammenarbeit ihrer Stellen bei der Bekämpfung des grenzüberschreitenden Missbrauchs bei Sozialversicherungsleistungen und -beiträgen durch Erwerbstätigkeit und bei Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende sowie von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit und illegaler grenzüberschreitender Leiharbeit an.
- (2) Die Vorschriften über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen bleiben unberührt.
Artikel 2
Räumlicher Geltungsbereich des Vertrags
- (1) Der Vertrag gilt für das gesamte Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland.
- (2) Der Vertrag gilt für das gesamte europäische Hoheitsgebiet des Königreichs der Niederlande.
Artikel 3
Bestimmung der zuständigen Stellen
- (1) Dieser Vertrag wird auf Seiten der Bundesrepublik Deutschland durch diejenigen auf Bundesebene zuständigen Stellen in den Geschäftsbereichen des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und auf Seiten des Königreichs der Niederlande durch diejenigen Stellen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales und Arbeit der Niederlande durchgeführt, in deren Zuständigkeit die in Artikel 1 Absatz 1 beschriebenen Aufgaben fallen.
- (2) Das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales der Bundesrepublik Deutschland und das Ministerium für Soziales und Arbeit der Niederlande benennen zentrale Stellen, die für die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Vertrags hauptverantwortlich zuständig sind.
Artikel 4
Ebenen der Zusammenarbeit
- (1) Die Zusammenarbeit erfolgt jeweils auf Ebene
- 1. des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales der Bundesrepublik Deutschland und des Ministeriums für Soziales und Arbeit der Niederlande sowie
- 2. der nach Artikel 3 Absatz 2 benannten Stellen.
- (2) Die für die in Artikel 1 genannten Aufgabengebiete zuständigen Prüf- und Kontrollbehörden können unmittelbar zusammenarbeiten, soweit die in Absatz 1 genannten Stellen dies vorsehen.
Artikel 5
Formen der Zusammenarbeit
- (1) Das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales der Bundesrepublik Deutschland und das Ministerium für Soziales und Arbeit der Niederlande unterrichten einander unmittelbar über wesentliche Änderungen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die im Anwendungsbereich dieses Vertrags erfolgen.
- (2) Die Stellen nach Artikel 3 Absatz 2 unterstützen sich gegenseitig nach Maßgabe der jeweils geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften, insbesondere durch
- 1. den Informationsaustausch über Aufbau und Aufgaben der Prüf- und Kontrollbehörden und die Benennung der zuständigen Ansprechpartner;
- 2. die gemeinsame Planung und Durchführung von Kontrollaktivitäten im jeweiligen Zuständigkeitsbereich;
- 3. den Informationsaustausch über Prüf- und Arbeitsmethoden;
- 4. die Übermittlung von zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten auf Ersuchen im Wege der Amtshilfe und Übersendung von Dokumenten;
- 5. die unaufgeforderte Übermittlung von Mitteilungen (Spontanmitteilungen);
- 6. die Unterrichtung über den Fortgang eines Verfahrens, soweit dies erbeten wird sowie
- 7. den Austausch von Bediensteten als Hospitanten.
- (3) Absatz 2 gilt entsprechend im Falle einer direkten Zusammenarbeit der Prüf- und Kontrollbehörden gemäß Artikel 4 Absatz 2.
Artikel 6
Ersuchen und Spontanmitteilungen
- (1) Ersuchen und Spontanmitteilungen nach Artikel 5 Absatz 2 Nummern 4 und 5 müssen mindestens die folgenden Angaben enthalten:
- 1. Angaben zu in Rede stehenden Firmen oder Personen und
- 2. eine kurze, verständliche Darstellung des Sachverhalts.
Ersuchen müssen zusätzlich die ersuchende Stelle, den Gegenstand und Grund des Ersuchens sowie die Informationen oder Handlungen benennen, um deren Übermittlung oder Durchführung ersucht wird.
- (2) Die ersuchte Stelle kann weitere, für die Bearbeitung erforderliche Informationen anfordern.
- (3) Ersuchen und Spontanmitteilungen können formlos schriftlich, fernschriftlich oder elektronisch übermittelt werden.
- (4) Die Bearbeitung eines Ersuchens oder die Spontanmitteilung unterbleibt, wenn hierdurch ein nicht vertretbarer Verwaltungsaufwand verursacht wird oder innerstaatliche Vorschriften beziehungsweise die Verwaltungspraxis der Bearbeitung entgegenstehen. Die ersuchende Stelle ist unter Benennung der Gründe zu informieren, wenn ein Ersuchen nicht bearbeitet werden kann.
- (5) Bei Weiterleitung an eine andere Stelle ist die ersuchende Stelle zu unterrichten.
- (6) Einem Ersuchen muss nur insoweit entsprochen werden, als die ersuchte Stelle Zugang zu den betreffenden Informationen hat oder nach innerstaatlichem Recht Zugang zu diesen erhalten kann.
Artikel 7
Kosten
Jeder Vertragsstaat trägt die für seine Stellen aus der Anwendung dieses Vertrags entstehenden Kosten.
Artikel 8
Datenschutz
- (1) Soweit aufgrund dieses Vertrags personenbezogene Daten übermittelt werden, gelten die nachfolgenden Bestimmungen unter Beachtung der für jeden Vertragsstaat geltenden Rechtsvorschriften.
- 1. Der Empfänger unterrichtet die übermittelnde Stelle auf Ersuchen über die Verwendung der übermittelten Daten und über die dadurch erzielten Ergebnisse.
- 2. Die Verwendung der Daten durch den Empfänger ist nur zu den in diesem Vertrag bezeichneten Zwecken und zu den durch die übermittelnde Stelle vorgesehenen Bedingungen zulässig. Die Verwendung ist darüber hinaus zulässig zur Verhütung und Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung sowie zum Zwecke der Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit.
- 3. Die übermittelnde Stelle ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den mit der Übermittlung verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungsverbote zu beachten. Die Übermittlung der Daten unterbleibt, wenn die übermittelnde Stelle Grund zu der Annahme hat, dass dadurch gegen den Zweck eines innerstaatlichen Gesetzes verstoßen würde oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen beeinträchtigt würden. Erweist sich, dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht hätten übermittelt werden dürfen, übermittelt worden sind, so ist dies dem Empfänger unverzüglich mitzuteilen. Er ist verpflichtet, die Daten unverzüglich zu berichtigen oder zu löschen.
- 4. Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person übermittelten Informationen sowie über den vorgesehenen Verwendungszweck Auskunft zu erteilen. Eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht nicht, soweit eine Abwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse, die Auskunft nicht zu erteilen, das Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung überwiegt. Im Übrigen richtet sich das Recht des Betroffenen, über die zu seiner Person vorhandenen Daten Auskunft zu erhalten, nach dem innerstaatlichen Recht des Vertragsstaates, in dessen Hoheitsgebiet die Auskunft beantragt wird.
- 5. Soweit das für die übermittelnde Stelle geltende nationale Recht in Bezug auf die übermittelten personenbezogenen Daten besondere Löschungsfristen vorsieht, weist die übermittelnde Stelle den Empfänger darauf hin. Unabhängig von diesen Fristen sind die übermittelten personenbezogenen Daten zu löschen, sobald sie für den Zweck, für den sie übermittelt worden sind, nicht mehr erforderlich sind.
- 6. Die übermittelnde Stelle und der Empfänger sind verpflichtet, die Übermittlung und den Empfang von personenbezogenen Daten aktenkundig zu machen.
- 7. Die übermittelnde Stelle und der Empfänger sind verpflichtet, die übermittelten personenbezogenen Daten wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen.
- (2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten für Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse entsprechend.
Artikel 9
Gemischte Kommission
- (1) Eine gemischte Kommission, die sich aus Vertretern des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales der Bundesrepublik Deutschland und des Ministeriums für Soziales und Arbeit der Niederlande sowie der in Artikel 3 genannten Stellen zusammensetzt, tritt erstmals 12 Monate nach Inkrafttreten dieses Vertrags und anschließend auf Wunsch der Vertragsstaaten, mindestens jedoch alle zwei Jahre zusammen. Ziel ist es, die aufgrund dieses Vertrags erzielten Ergebnisse zu bewerten und alle Fragen der Auslegung oder der Anwendung des Vertrags zu behandeln.
- (2) Die gemischte Kommission kann Vertreter anderer nationaler Stellen sowie solche anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die an der Erreichung der Ziele des Vertrags interessiert sind, einladen, an ihren Arbeiten teilzunehmen.
Artikel 10
Änderung des Vertrags und Anlagen
- (1) Dieser Vertrag kann im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsstaaten jederzeit durch gesonderte Vereinbarung geändert werden.
- (2) Die Vertragsstaaten können durch gesonderte Vereinbarung dem Vertrag Anlagen beifügen und die Anlagen des Vertrags ändern. Die Anlagen sind Bestandteil des Vertrags.
- (3) Das Bundesministerium der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland und das Ministerium für Soziales und Arbeit der Niederlande verpflichten sich, eine Aufstellung der Adressen und Telefonnummern der für die Umsetzung des Vertrages zuständigen Stellen und der zentralen Stellen nach Artikel 3 Absatz 1 und 2 und eine Darstellung von deren Zuständigkeits- und Aufgabenbereichen innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrags auszutauschen und diese Daten regelmäßig zu aktualisieren.
Artikel 11
Durchführung des Vertrags
Das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales der Bundesrepublik Deutschland und das Ministerium für Soziales und Arbeit der Niederlande verpflichten sich, binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrags die Durchführung des Vertrags durch ein Rundschreiben für ihren Geschäftsbereich zu regeln.
Artikel 12
Registrierung des Vertrags
Die Registrierung dieses Vertrags beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten durch das Königreich der Niederlande veranlasst.
Artikel 13
Inkrafttreten des Vertrags
- (1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich ausgetauscht.
- (2) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Austausch der Ratifikationsurkunden folgt.
Artikel 14
Kündigung des Vertrags
Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann von jedem Vertragsstaat durch eine schriftliche Notifikation an den anderen Vertragsstaat gekündigt werden. Diese Kündigung wird drei Monate nach Eingang der Notifikation bei dem anderen Vertragsstaat wirksam.
Geschehen zu Den Haag am 12. Januar 2012 in zwei Urschriften, jede in deutscher und niederländischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Heinz-Peter Behr
Für das Königreich der Niederlande
Kamp
Denkschrift
I. Allgemeines
Für Kontrollen, Prüfungen und Ermittlungen im Bereich der Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung sind auf Bundesebene im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen seit Januar 2004 die Behörden der Zollverwaltung zuständig. Daneben prüfen und kontrollieren auch die Behörden im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, wie die Bundesagentur für Arbeit und die Deutsche Rentenversicherung Bund, im Hinblick auf Verstöße gegen arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Regelungen. Nach Maßgabe des § 2 Absatz 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1566) geändert worden ist, unterstützen diese die Behörden der Zollverwaltung bei ihren Prüfungen. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben sehen sich die genannten Behörden häufig mit grenzüberschreitenden Formen der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung konfrontiert. Um hiergegen konsequent vorgehen zu können, ist eine wirkungsvolle Zusammenarbeit sowie ein entsprechender Informationsaustausch mit den zuständigen Stellen in den jeweils betroffenen Staaten unverzichtbar.
Die bereits bestehenden Möglichkeiten zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit werden hierfür ausgiebig genutzt. Um die Zusammenarbeit noch weiter zu intensivieren, ist darüber hinaus der Abschluss von bilateralen Zusammenarbeitsvereinbarungen erforderlich. Diese Vereinbarungen können insbesondere Formen und Ebenen der jeweiligen Zusammenarbeit festlegen, die Grundlagen des wechselseitigen Informationsaustauschs regeln und zentrale Ansprechpartner in den beteiligten Staaten benennen. Der Informationsaustausch zwischen den zuständigen Stellen wird damit nachhaltig verbessert. Bereits bestehende und bewährte Formen der örtlichen Zusammenarbeit - insbesondere solche im grenznahen Raum - werden auf eine verlässliche Grundlage gestellt.
Vor diesem Hintergrund hat das Bundesministerium der Finanzen einen Musterentwurf einer Vereinbarung über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung grenzüberschreitender Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung erarbeitet und auf der Grundlage mit verschiedenen Staaten Vertragsverhandlungen aufgenommen. Der Entwurf orientiert sich in wesentlichen Punkten an der Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 22. April 1999 über einen "Verhaltenskodex für die Verbesserung der Zusammenarbeit der Behörden der Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung des grenzüberschreitenden Missbrauchs bei Sozialversicherungsleistungen und -beiträgen und von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit sowie bei grenzüberschreitender Leiharbeit" (Verhaltenskodex) (ABl. C 125 vom 6.5.1999, S. 1). Weil Begrifflichkeiten und Definitionen in den einzelnen Staaten unterschiedlich verwendet werden, wurde auch dem Musterentwurf der Wortlaut der oben genannten Entschließung zugrunde gelegt.
Der vorliegende Staatsvertrag mit dem Königreich der Niederlande basiert auf dem Musterentwurf. Er enthält unter anderem Regelungen zu den Ebenen und Formen der Zusammenarbeit sowie zum Austausch von Informationen. Über den Inhalt des Musterentwurfs hinaus umfasst er auch die Bekämpfung des Missbrauchs bei Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - und zwar unabhängig von der Erbringung einer Werk- und Dienstleistung. Der Vertrag wurde am 12. Januar 2012 in Den Haag unterzeichnet.
II. Besonderes
Zu Artikel 1
In Absatz 1 wird der Zweck des Vertrages dargelegt. Zweck des Vertrages ist die Intensivierung der Zusammenarbeit der zuständigen Stellen der Bundesrepublik Deutschland und des Königreichs der Niederlande bei der Bekämpfung des grenzüberschreitenden Missbrauchs bei Sozialversicherungsleistungen und -beiträgen durch Erwerbstätigkeit und bei Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende sowie von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit und illegaler grenzüberschreitender Leiharbeit. Um Auslegungsschwierigkeiten zu vermeiden und unterschiedlichen Begrifflichkeiten und Definitionen in den Vertragsstaaten Rechnung zu tragen, wird auf die Verwendung der in der Bundesrepublik Deutschland gebräuchlichen Begriffe "Schwarzarbeit" und "illegale Beschäftigung" verzichtet. Die Zweckbestimmung orientiert sich vielmehr - wie auch der Titel des Vertrages - am Wortlaut des Verhaltenskodex (siehe unter I. Allgemeines ).
Absatz 2 stellt klar, dass die Vorschriften über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen unberührt bleiben. Mit dem Vertrag soll ausschließlich die Zusammenarbeit im Verwaltungsverfahren gestärkt werden.
Zu Artikel 2
In diesem Artikel wird der räumliche Geltungsbereich des Vertrages für beide Vertragsstaaten festgelegt.
Zu Artikel 3 Absatz 1 benennt die für die Durchführung des Vertrages zuständigen Stellen in den Vertragsstaaten. Dabei wird an die Zuständigkeit für die in Artikel 1 Absatz 1 beschriebenen Aufgaben angeknüpft. Der Vertrag wird dementsprechend auf deutscher Seite durch die fachlich zuständigen Stellen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sowie auf niederländischer Seite durch die fachlich zuständigen Stellen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales und Arbeit der Niederlande durchgeführt. Rechte und Pflichten für andere Stellen in den Vertragsstaaten werden durch den Vertrag nicht begründet.
Absatz 2 begründet die Pflicht zur Benennung zentraler Stellen, die für die Zusammenarbeit im Rahmen des Vertrages hauptverantwortlich zuständig sind. Durch die Benennung dieser zentralen Stellen werden Zuständigkeitsprobleme vermieden und darüber hinaus die notwendigen Rahmenbedingungen für einen koordinierten und kontinuierlichen Informationsfluss geschaffen.
Das Bundesministerium der Finanzen und das Ministerium für Soziales und Arbeit der Niederlande sind verpflichtet, eine Aufstellung der Adressen und Telefonnummern der nach den Absätzen 1 und 2 für die Durchführung des Vertrages zuständigen Stellen und der zentralen Stellen sowie eine Darstellung von deren Zuständigkeits- und Aufgabenbereichen innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Vertrages auszutauschen und diese regelmäßig zu aktualisieren (Artikel 10 Absatz 3).
Zu Artikel 4
In diesem Artikel werden die Ebenen der Zusammenarbeit festgelegt. Entsprechend dem Ziel des Vertrages, auch Formen der örtlichen Zusammenarbeit auf eine verlässliche Grundlage zu stellen, ermöglicht dieser Artikel auch eine direkte Zusammenarbeit der vor Ort tätigen Prüf- und Kontrollbehörden, soweit es sich dabei um Behörden und Stellen handelt, die Aufgaben im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 wahrnehmen. Voraussetzung hierfür ist, dass die zuständigen Ministerien beziehungsweise die zentralen Stellen dies vorsehen. Damit wird sichergestellt, dass die zuständigen Ministerien beziehungsweise die zentralen Stellen die Rahmenbedingungen der Zusammenarbeit festlegen sowie die Zusammenarbeit aktiv mitgestalten und koordinieren können.
Zu Artikel 5
Dieser Artikel enthält Regelungen zu den Formen der Zusammenarbeit.
Gemäß Absatz 1 unterrichten sich die zuständigen Ministerien unmittelbar über wesentliche Änderungen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die im Anwendungsbereich des Vertrages erfolgen. Hiermit wird beispielsweise die Möglichkeit geschaffen, die jeweils andere Seite zügig über wichtige Rechtsänderungen im Zusammenhang mit den in Artikel 1 Absatz 1 beschriebenen Aufgaben zu unterrichten.
In Absatz 2 werden grundlegende Formen der Zusammenarbeit zwischen den zentralen Stellen nach Artikel 3 Absatz 2 benannt. Dazu gehören zunächst der Informationsaustausch über Aufbau und Aufgaben der Prüf- und Kontrollbehörden einschließlich der Benennung zuständiger Ansprechpartner (Nummer 1) sowie der Informationsaustausch über Prüf- und Arbeitsmethoden (Nummer 3) . Mit dem Vertrag soll außerdem die Möglichkeit geschaffen werden, präventive Maßnahmen - zum Beispiel grenzüberschreitende Schwerpunktprüfungen - gemeinsam zu planen und durchzuführen (Nummer 2) . Mit der Formulierung "im jeweiligen Zuständigkeitsbereich" wird deutlich gemacht, dass die Prüf- und Kontrollbehörden der Vertragsstaaten bei der Durchführung der Maßnahmen nur auf ihrem eigenen Hoheitsgebiet hoheitlich handeln dürfen.
Ermöglicht werden soll auch der Austausch von Bediensteten als Hospitanten (Nummer 7) . Diesen ist die Wahrnehmung hoheitlicher Tätigkeiten im Gastgeberland nicht gestattet. In Betracht kommen lediglich Unterstützungsmaßnahmen, wie zum Beispiel generelle rechtliche und praktische Auskünfte an die Bediensteten des Gastgeberlandes oder vermittelndes Auftreten bei Kontrollen von Personen aus dem Entsendestaat des Hospitanten.
Von zentraler Bedeutung für die Zusammenarbeit ist der Austausch von Informationen - einschließlich personenbezogener Daten - auf Ersuchen im Wege der Amtshilfe sowie die unaufgeforderte Übermittlung von Mitteilungen (Spontanmitteilungen) in Einzelfällen (Nummern 4 u n d 5) . Da es sich hierbei um die wichtigsten Formen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit handelt, werden Einzelheiten hierzu in Artikel 6 gesondert geregelt.
Schließlich wird die Möglichkeit geschaffen, über den weiteren Fortgang einzelner Verfahren, in denen eine Zusammenarbeit stattgefunden hat, unterrichtet zu werden (Nummer 6).
Absatz 2 wurde bewusst so gestaltet, dass die dort benannten Zusammenarbeitsformen erweiterbar sind. Damit kann - im Rahmen der vertraglichen und gesetzlichen Möglichkeiten - flexibel auf praktische Bedürfnisse reagiert werden. Um auch den vor Ort tätigen Prüf- und Kontrollbehörden einen Zugriff auf das Instrumentarium des Absatzes 2 zu verschaffen, wird dieser durch Absatz 3 für entsprechend anwendbar erklärt.
Zu Artikel 6
Dieser Artikel steht im Zusammenhang mit Artikel 5 Absatz 2 Nummer 4 und 5 und enthält nähere Regelungen zu Ersuchen und Spontanmitteilungen.
Absatz 1 legt bestimmte Angaben fest, die unbedingt erforderlich sind, um eine zeitnahe und effiziente Bearbeitung von Ersuchen und Spontanmitteilungen gewährleisten zu können. Durch Absatz 2 werden die ersuchten Stellen darüber hinaus berechtigt, weitere für die Bearbeitung eines Ersuchens erforderliche Informationen anzufordern.
Absatz 3 regelt die Art und Weise der Übermittlung von Ersuchen und Spontanmitteilungen (schriftlich, fernschriftlich, elektronisch). Auf die Möglichkeit einer mündlichen Übermittlung wurde verzichtet, um Missverständnisse bei der Informationsübermittlung zu vermeiden und eine nachhaltige Datenübermittlung zu gewährleisten. In dringenden Fällen empfiehlt sich eine elektronische Übermittlung der Daten. Die Übermittlung von Ersuchen und Spontanmitteilungen erfolgt formlos und ist damit nicht an einen Vordruck gebunden.
Durch Absatz 4 wird klargestellt, dass in bestimmten Fällen die Bearbeitung eines Ersuchens oder einer Spontanmitteilung unterbleiben muss, nämlich wenn durch die Bearbeitung ein nicht vertretbarer Verwaltungsaufwand verursacht wird oder innerstaatliche Vorschriften beziehungsweise die Verwaltungspraxis der Bearbeitung entgegenstehen. Mit dieser Regelung wird sichergestellt, dass die Erfüllung der durch nationales Recht festgelegten Aufgaben der jeweiligen zuständigen Behörden durch die grenzüberschreitende Zusammenarbeit nicht gefährdet wird. Außerdem wird deutlich gemacht, dass eine Zusammenarbeit jenseits bestehender Rechtsvorschriften nicht in Betracht kommt. Da die Nichtbearbeitung den Ausnahmefall darstellen soll, muss im Fall eines Ersuchens die ersuchende Stelle über die Gründe hierfür informiert werden.
Aus Absatz 5 folgt, dass Ersuchen, die die in Artikel 3 benannten Stellen in eigener Zuständigkeit nicht bearbeiten können, von diesen an ihre zuständigen nationalen Zusammenarbeitsbehörden weitergeleitet werden können. Die ersuchende Stelle muss hierüber unterrichtet werden. Ein Anspruch der ersuchenden Stelle auf Weiterleitung und insbesondere Bearbeitung des Ersuchens durch die sachlich zuständigen Behörden besteht in diesen Fällen allerdings nicht. Pflichten anderer als der in Artikel 3 benannten Stellen werden durch den Vertrag nicht begründet.
Absatz 6 stellt schließlich klar, dass sich die Pflicht zur Beantwortung von Ersuchen nur auf solche Informationen erstreckt, zu denen die ersuchte Stelle einen Zugang hat oder nach innerstaatlichem Recht einen Zugang erhalten kann. Damit wird deutlich gemacht, dass die Beantwortung von Ersuchen lediglich im Rahmen der bestehenden nationalen Kompetenzen der ersuchten Stelle erfolgt.
Zu Artikel 7
Dieser Artikel bestimmt, dass jeder Vertragsstaat die für seine Stellen aus der Anwendung dieses Vertrages entstehenden Kosten selbst trägt.
Zu Artikel 8
Absatz 1 stellt für die Verwendung personenbezogener Daten, die im Rahmen der vertraglichen Zusammenarbeit dem jeweils anderen Vertragsstaat übermittelt werden, ein eigenständiges Datenschutzregime auf. Eine Verwendung von Daten im Sinne dieses Artikels liegt bei jeder Form des Umgangs mit personenbezogenen Daten vor, die nicht Erheben ist. Eingeschlossen sind demnach sowohl die Verarbeitung als auch die Nutzung der Daten.
Nummer 1 sieht einen Unterrichtungsanspruch auf Ersuchen der übermittelnden Stelle eines Vertragsstaates über die Verwendung der übermittelten Daten und die dadurch erzielten Ergebnisse durch die empfangende Stelle des anderen Vertragsstaates vor.
Nummer 2 formuliert den Grundsatz, dass personenbezogene Daten, die aufgrund des Vertrages dem anderen Vertragsstaat übermittelt wurden, von diesem nur zu den im Vertrag festgelegten Zwecken und zu den Bedingungen, die die übermittelnde Stelle im Einzelfall stellt, verwendet werden dürfen. Eine Ausnahme ist nur zur Verhütung und Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung sowie zum Zweck der Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit zulässig.
Nummer 3 unterwirft die Übermittlung und Verwendung der Daten durch die Stellen der Vertragsstaaten dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und verpflichtet zur Berichtigung unrichtiger übermittelter Daten.
Nummer 4 schreibt die Rechtsposition des/der Betroffenen auf Auskunft grundsätzlich fest.
Die Nummern 5 bis 7 enthalten Regelungen zur Löschung, zur Protokollierung der Übermittlung und zur Sicherung der Daten.
Absatz 2 erklärt die Bestimmungen für die Verwendung personenbezogener Daten gemäß Absatz 1 auch im Hinblick auf etwaige Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die im Rahmen der vertraglichen Zusammenarbeit übermittelt werden, für entsprechend anwendbar.
Zu Artikel 9
Um die auf der Grundlage des Vertrages erzielten Ergebnisse bewerten und Fragen, die die Auslegung und Anwendung des Vertrages betreffen, gemeinsam klären zu können, bestimmt Absatz 1, dass eine "gemischte
Kommission" in regelmäßigen Abständen zusammentritt. Ein außerordentliches Zusammentreten der "gemischten Kommission" ist möglich, sofern hierüber Einvernehmen bei den Vertragsstaaten besteht. Die Kommission setzt sich aus Vertreterinnen und Vertretern des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sowie des Ministeriums für Soziales und Arbeit der Niederlande, der zentralen Stellen und der vor Ort tätigen Prüf- und Kontrollbehörden zusammen. Die gemischte Kommission kann nach Absatz 2 Vertreterinnen und Vertreter anderer nationaler Stellen und anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union einladen, an ihren Arbeiten teilzunehmen.
Zu Artikel 10
Durch Absatz 1 wird klargestellt, dass der Vertrag jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsstaaten durch gesonderte völkerrechtliche Verträge geändert werden kann. Dies ermöglicht eine Anpassung des Vertrages an neue Gegebenheiten, ohne dass Kündigung und Neuverhandlung des gesamten Vertrages erforderlich sind.
Absatz 2 stellt weiterhin klar, dass die Vertragsstaaten durch gesonderte völkerrechtliche Verträge dem Vertrag Anlagen beifügen und beigefügte Anlagen ändern können. Dies ermöglicht eine Ergänzung und Präzisierung der vertraglichen Regelungen, ohne dass eine Verhandlung über den Vertragstext selbst beziehungsweise die jeweils betroffenen Regelungen erforderlich ist. Die Anlagen sind Bestandteil des Vertrages.
Absatz 3 enthält die Verpflichtung des Bundesministeriums der Finanzen und des Ministeriums für Soziales und Arbeit der Niederlande, eine Aufstellung der Adressen und Telefonnummern der nach den Absätzen 1 und 2 für die Durchführung des Vertrages zuständigen Stellen und der zentralen Stellen sowie eine Darstellung von deren Zuständigkeits- und Aufgabenbereichen innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Vertrages auszutauschen und diese regelmäßig zu aktualisieren. Dies ermöglicht eine zeitnahe Aktualisierung der Kontaktdaten sowie der relevanten Zuständigkeits- und Aufgabenbereiche der beteiligten Stellen, etwa dann, wenn sich eine Adresse oder Telefonnummer ändert oder Veränderungen organisatorischer Natur eintreten. Im Rahmen des initialen Austausches und der Aktualisierung bezieht das Bundesministerium der Finanzen das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ein.
Zu Artikel 11
Dieser Artikel enthält die Verpflichtung für das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie das zuständige Ministerium für Soziales und Arbeit der Niederlande, binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten des Vertrages die Durchführung des Vertrages durch ein Rundschreiben für ihren Geschäftsbereich zu regeln.
Zu Artikel 12
Gemäß diesem Artikel übernimmt es das Königreich der Niederlande, die Registrierung des Vertrages beim Sekretariat der Vereinten Nationen zu veranlassen.
Zu Artikel 13
Dieser Artikel beinhaltet Regelungen zur Ratifikation und zum Inkrafttreten des Vertrages.
Zu Artikel 14
Dieser Artikel enthält Regelungen zur Dauer und zur Kündigung des Vertrages.