Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts

A. Problem und Ziel

Mit dem Artikelgesetz zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S.1966) ist das deutsche Recht zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung umfassend überarbeitet und modernisiert worden. Anlass war die Umsetzung der Richtlinie 2013/59/EURATOM /Euratom des Rates vom 5. Dezember 2013 zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 089/618/Euratom/Euratom, 090/641/Euratom/Euratom, 96/29/Euratom /Euratom, 97/43/Euratom /Euratom und 2003/122/EURATOM /Euratom (im Folgenden: Richtlinie 2013/59/EURATOM /Euratom). Die Richtlinie hat das - seit Jahrzehnten gemeinschaftsrechtlich geprägte - Strahlenschutzrecht dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand angepasst und mit dem Ziel, einen umfassenden Strahlenschutz zu gewährleisten, den Anwendungsbereich des Strahlenschutzrechts erheblich ausgeweitet.

Bisher ist das deutsche Strahlenschutzrecht insbesondere in der Strahlenschutzverordnung und in der Röntgenverordnung geregelt worden. Beide Verordnungen, die überwiegend identisch gefasste Regelungen enthalten, basieren auf dem Atomgesetz, das vor allem die Sicherheit der Kerntechnik und die sichere Entsorgung radioaktiver Abfälle regelt. Wegen der erheblichen Erweiterung des strahlenschutzrechtlichen Anwendungsbereichs durch die Richtlinie 2013/59/EURATOM /Euratom sowie wegen der grundlegenden Bedeutung des Strahlenschutzrechts für den Schutz der menschlichen Gesundheit ist in Artikel 1 des o.a. Gesetzes mit dem Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (im Folgenden: Strahlenschutzgesetz) eine eigenständige formellgesetzliche Grundlage für den Strahlenschutz geschaffen worden.

Das Strahlenschutzgesetz enthält wesentliche und grundrechtsrelevante Aspekte des Strahlenschutzes wie die Strahlenschutzgrundsätze, Genehmigungs- und Anzeigetatbestände, Grenz- und Referenzwerte sowie Regelungen zu Zuständigkeiten, Aufsicht und Verwaltungsverfahren.

Um das Strahlenschutzgesetz vollzugsfähig zu machen und den reibungslosen Übergang vom bisherigen auf das neue Strahlenschutzrecht zu ermöglichen, bedarf es jedoch der ergänzenden Regelung spezifischer und konkretisierender materieller Aspekte. Dabei gilt es, sowohl ergänzende Vorschriften zu den in Folge der Umsetzung der Richtlinie 2013/59/EURATOM /Euratom - zum Teil erstmals - geregelten Sachverhalten zu erarbeiten, als auch weitere Elemente des bestehenden Rechts zu überführen. Erforderlich sind unter anderem

Dementsprechend enthält insbesondere das Strahlenschutzgesetz eine Reihe von Verordnungsermächtigungen, die mit dem Ziel auszufüllen sind, einen umfassenden Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung zu gewährleisten.

Im Bereich des Schutzes vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung fehlen bislang rechtliche Anforderungen an den sicheren und ordnungsgemäßen Betrieb von nichtionisierenden Strahlungsquellen wie z.B. Laser, hochenergetische Blitzlampen und Ultraschall, die zu kosmetischen oder sonstigen nichtmedizinischen Zwecken eingesetzt werden. Bislang können diese Strahlungsquellen von jeder Person gewerblich eingesetzt werden, ohne dass eine besondere Qualifikation erforderlich ist, obwohl derartige Anwendungen mit erheblichen gesundheitlichen Gefahren für die zu behandelnden Personen verbunden sind.

B. Lösung

Mit dem vorliegenden Entwurf einer Artikelverordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts wird das deutsche Strahlenschutzrecht weiter ergänzt und fortentwickelt.

Die Artikelverordnung wird insbesondere durch eine neue Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung die mit dem Strahlenschutzgesetz begonnene Novellierung des deutschen Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung fortsetzen und den bestehenden hohen Schutzstandard weiter verbessern.

In der Notfall-Dosiswerte-Verordnung werden Dosiswerte festgelegt, die bei einem radiologischen Notfall als Kriterien für die Angemessenheit der wichtigsten frühen Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung (Aufenthalt in Gebäuden, Einnahme von Jodtabletten, Evakuierung) dienen.

Weitere Elemente des bestehenden Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung werden auf Grundlage des Atomgesetzes durch eine Verordnung über Anforderungen und Verfahren zur Entsorgung radioaktiver Abfälle fortgeführt.

Darüber hinaus werden auf Grundlage des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung am Menschen (NiSG) Anforderungen an den sicheren Betrieb sowie an erforderliche fachliche Kenntnisse der Personen, die nichtionisierende Strahlungsquellen an Menschen einsetzen, geregelt.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Für die Verwaltung des Bundes wird - aufgrund der Strahlenschutzverordnung (Artikel 1) - in einem Zeitraum von mindestens zwei Jahren Mehrbedarf entstehen, da die Länder den dort entstehenden Mehrbedarf durch die Festlegung von Gebieten gemäß § 141 Absatz 1 als Zweckausgaben beim Bund zur Erstattung anfordern können (geschätzt: 18.500.000 Euro). Mehrbedarfe sollen im Bereich des Bundes finanziell in den jeweiligen Einzelplänen ausgeglichen werden.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für Bürgerinnen und Bürger entsteht durch die weitere Umsetzung der Richtlinie 2013/59/EURATOM /Euratom aufgrund der Strahlenschutzverordnung (Artikel 1) Erfüllungsaufwand im Zusammenhang mit den Regelungen zum Schutz vor Radon für Neubauten und zu radioaktiven Altlasten. Die Regelungen zum Schutz vor Radon für Neubauten können zu einem jährlichen Erfüllungsaufwand in Höhe von 16.790.000 Euro und einem Zeitaufwand von ca. 5.000 Stunden pro Jahr führen. Der Erfüllungsaufwand für radioaktive Altlasten ist nicht prognostizierbar, er kann im Einzelfall bei mehreren zehntausend Euro liegen (bergbauliche Altlasten in anderer Dimension) und ist abhängig von der nicht absehbaren Zahl der Fälle, dem jeweiligen Ausmaß und den Umständen des Einzelfalls. Der Zeitaufwand für Bürgerinnen und Bürger im Zusammenhang mit den Informationspflichten wird auf 1.200 Stunden pro Jahr geschätzt.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Insgesamt führen die Regelungen der Artikelverordnung zu einer jährlichen Entlastung der Wirtschaft um 91.365.000 Euro. Die Entlastung begründet sich mit der Reduzierung der Bürokratiekosten um 122.121.000 Euro. Der jährliche Erfüllungsaufwand ohne Bürokratiekosten beläuft sich auf ca. 30.756.000 Euro. Einmaliger Erfüllungsaufwand entsteht in Höhe von 126.501.000 Euro.

Zu Artikel 1: Durch die weitere Umsetzung der Richtlinie 2013/59/EURATOM /Euratom aufgrund der Strahlenschutzverordnung entsteht für die Wirtschaft zusätzlicher einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von 11.141.000 Euro. Der jährliche Erfüllungsaufwand aus Artikel 1 beläuft sich auf ca. 16.877.000 Euro (darin enthalten Bürokratiekosten in Höhe von 909.000 Euro).

Artikel 1 setzt Euratom-Vorgaben 1:1 um.

Zu Artikel 2: Die Verordnung zur Festlegung von Dosiswerten für frühe Notfallschutzmaßnahmen bedingt keinen zusätzlichen Erfüllungsaufwand.

Zu Artikel 3: Aufgrund der Atomrechtlichen Entsorgungsverordnung entsteht kein Erfüllungsaufwand, da die §§ 72 bis 79 der bisherigen Strahlenschutzverordnung inhaltlich vollständig übernommen werden.

Zu Artikel 4: Für die Wirtschaft entsteht durch die Regelungen der Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen ein zusätzlicher einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 115.360.000 Euro. Der jährliche Erfüllungsaufwand beläuft sich auf ca. 22.700.000 Euro. Darin sind 7.912.000 Euro jährliche Bürokratiekosten aus Informationspflichten enthalten.

Die Artikel 5 bis 19 führen nicht zu zusätzlichem Erfüllungsaufwand.

Der durch Artikel 1 bedingte jährliche Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft ist durch die Umsetzung der Richtlinie 2103/59/Euratom/Euratom bedingt und fällt daher nicht in den Anwendungsbereich der One in, one out-Regel der Bundesregierung. Der durch Artikel 4 bedingte zusätzliche jährliche Erfüllungsaufwand in Höhe von 22.700.000 Euro fällt unter diese Regelung und wird (durch den Wegfall des nicht auf EU-Recht beruhenden Röntgenpasses nach § 28 Absatz 2 der bisherigen Röntgenverordnung) kompensiert. Die bestehenden, nicht umsetzungsbedingten Regelungen zum Röntgenpass (§ 28 Absatz 2 der bisherigen Röntgenverordnung) werden nicht in das neue Strahlenschutzrecht übernommen. Sie sind mit einem jährlichen Aufwand für die Wirtschaft in Höhe von 130.942.000 Euro in der Datenbank des Statistischen Bundesamtes (WebSKM) ausgewiesen. Die ersatzlose Streichung dieser Regelungen reduziert die jährliche Belastung der Wirtschaft, kompensiert die zusätzliche Belastung von Artikel 4 und führt darüber hinaus zu einer für die One in, one out-Regel relevanten jährlichen Entlastung von insgesamt 108.242.000 Euro.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Auf der Ebene des Bundes entsteht - aufgrund der Strahlenschutzverordnung (Artikel 1) - im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von 103.000 Euro. Dieser beruht im Wesentlichen auf einem Mehrbedarf, der beim Bundesamt für Strahlenschutz durch die von dort wahrzunehmenden koordinierenden Aufgaben im Zusammenhang mit der Festlegung der Gebiete gemäß § 153 entsteht. Der jährliche Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 58.000 Euro entsteht überwiegend im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie für Emissions- und Immissionsüberwachung gemäß § 103.

Mehrbedarfe sollen im Bereich des Bundes finanziell und stellenmäßig in den jeweiligen Einzelplänen ausgeglichen werden.

Auf Landesebene entsteht durch den Verordnungsentwurf nach Artikel 1 einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von 19.237.000 Euro und jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von 4.927.000 Euro.

Aufgrund der Verordnung zur Festlegung von Dosiswerten für frühe Notfallschutzmaßnahmen (Artikel 2) entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand, weil die Verordnung lediglich die Dosiswerte übernimmt und verrechtlicht, die bereits in den Radiologischen Grundlagen der Strahlenschutzkommission als Kriterien für die Entscheidung über die Durchführung dieser Schutzmaßnahmen enthalten sind.

Aufgrund der Atomrechtlichen Entsorgungsverordnung (Artikel 3) entsteht kein Erfüllungsaufwand, da die §§ 72 bis 79 der bisherigen Strahlenschutzverordnung inhaltlich vollständig übernommen werden.

Für die Länder wird durch den Vollzug der Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (Artikel 4) Erfüllungsaufwand entstehen. Ermittelt werden konnte ein einmaliger Erfüllungsaufwand von ca. 265.000 Euro und ein jährlicher Erfüllungsaufwand von ca. 255.000 Euro. Darüber hinaus entsteht Erfüllungsaufwand für die Überwachung der Einhaltung der Vorgaben dieser Verordnung. Im Einzelfall werden für Vor-Ort-Prüfungen 200 Euro angenommen.

F. Weitere Kosten

Keine. Ein Einfluss der Verordnung auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, ist nicht zu erwarten.

Es ist denkbar, dass seitens einiger Länder für dort entstehenden Mehraufwand in Einzelfällen zusätzliche Gebühren erhoben werden; nach Schätzungen des BMU könnten sich diese auf ca. 3.000 Euro jährlich belaufen.

Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 5. September 2018 Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Regierenden Bürgermeister
Michael Müller

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene

Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts1)

1) Die Artikel 1 bis 3, 5 bis 14 und 16 bis 20 dieser Verordnung dienen der Umsetzung der Richtlinie 2013/59/EURATOM /Euratom des Rates vom 5. Dezember 2013 zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 089/618/Euratom/Euratom, 090/641/Euratom/Euratom, 96/29/Euratom /Euratom, 97/43/Euratom /Euratom und 2003/122/EURATOM /Euratom (ABl. L 13 vom 17.1.2014, S.1). Die Artikel 1 und 18 dieser Verordnung dienen auch der Umsetzung des Artikels 8d der Richtlinie 2009/71/Euratom /Euratom vom 25. Juni 2009 über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen (ABl. L 172 vom 2.7.2009, S. 18), in der durch die Richtlinie des Rates 2014/87/EURATOM /Euratom vom 8. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie 2009/71/Euratom /Euratom über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen (ABl. L 219 vom 25.7.2014, S. 42) geänderten Fassung.

Vom ...

Auf Grund

Inhaltsübersicht

Artikel 1
Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzverordnung u StrlSchV)

Inhaltsübersicht

Teil 1
Begriffsbestimmungen
§ 1 Begriffsbestimmungen
Teil 2
Strahlenschutz bei geplanten Expositionssituationen

Kapitel 1
Rechtfertigung von Tätigkeitsarten
§ 2 Nicht gerechtfertigte Tätigkeitsarten
§ 3 Verfahren zur Prüfung der Rechtfertigung von Tätigkeitsarten nach § 7 des Strahlenschutzgesetzes
§ 4 Verfahren zur Prüfung der Rechtfertigung von Tätigkeitsarten nach § 38 des Strahlenschutzgesetzes

Kapitel 2
Vorabkontrolle bei radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung

Abschnitt 1
Ausnahmen von der Genehmigungs- und Anzeigebedürftigkeit einer Tätigkeit; Ausnahmen von Genehmigungsvoraussetzungen
§ 5 Genehmigungsfreier Umgang
§ 6 Genehmigungsfreier Besitz von Kernbrennstoffen
§ 7 Genehmigungs- und anzeigefreier Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung
§ 8 Genehmigungsfreier Betrieb von Störstrahlern
§ 9 Anzeigefreie Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern
§ 10 Befreiung von der Pflicht zur Deckungsvorsorge
§ 11 Freigrenzen

Abschnitt 2
Grenzüberschreitende Verbringung radioaktiver Stoffe
§ 12 Genehmigungsbedürftige grenzüberschreitende Verbringung
§ 13 Anmeldebedürftige grenzüberschreitende Verbringung
§ 14 Ausnahmen; andere Vorschriften über die grenzüberschreitende Verbringung
§ 15 Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung für die grenzüberschreitende Verbringung

Abschnitt 3
Bauartzulassung
§ 16 Technische Anforderungen an die Bauartzulassung einer Vorrichtung, die sonstige radioaktive Stoffe enthält
§ 17 Technische Anforderungen an die Bauartzulassung einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung
§ 18 Technische Anforderungen an die Bauartzulassung von Röntgenstrahlern
§ 19 Technische Anforderungen an die Bauartzulassung von Basisschutzgeräten
§ 20 Technische Anforderungen an die Bauartzulassung von Hochschutzgeräten
§ 21 Technische Anforderungen an die Bauartzulassung von Vollschutzgeräten
§ 22 Technische Anforderungen an die Bauartzulassung von Schulröntgeneinrichtungen
§ 23 Technische Anforderungen an die Bauartzulassung von Störstrahlern
§ 24 Pflichten des Inhabers einer Bauartzulassung
§ 25 Pflichten des Inhabers einer bauartzugelassenen Vorrichtung
§ 26 Bekanntmachung

Abschnitt 4
Rückstände
§ 27 Bestimmung der Überwachungsbedürftigkeit von Rückständen
§ 28 Ermittlung der von Rückständen verursachten Expositionen
§ 29 Entlassung überwachungsbedürftiger Rückstände aus der Überwachung zur Verwertung oder Beseitigung nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz
§ 30 Entlassung überwachungsbedürftiger Rückstände aus der Überwachung zur Verwertung als Bauprodukt

Kapitel 3
Freigabe
§ 31 Freigabe radioaktiver Stoffe; Dosiskriterium
§ 32 Antrag auf Freigabe
§ 33 Erteilung der Freigabe
§ 34 Vermischungsverbot
§ 35 Uneingeschränkte Freigabe
§ 36 Spezifische Freigabe
§ 37 Freigabe im Einzelfall
§ 38 Freigabe von Amts wegen
§ 39 Einvernehmen bei der spezifischen Freigabe zur Beseitigung
§ 40 Abfallrechtlicher Verwertungs- und Beseitigungsweg
§ 41 Festlegung des Verfahrens
§ 42 Pflichten des Inhabers einer Freigabe

Kapitel 4
Betriebliche Organisation des Strahlenschutzes
§ 43 Pflichten des Strahlenschutzbeauftragten
§ 44 Pflichten bei Nutzung durch weitere Strahlenschutzverantwortliche
§ 45 Strahlenschutzanweisung
§ 46 Bereithalten des Strahlenschutzgesetzes und der Strahlenschutzverordnung

Kapitel 5
Fachkunde und Kenntnisse
§ 47 Erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz
§ 48 Aktualisierung der Fachkunde
§ 49 Erforderliche Kenntnisse im Strahlenschutz bei der Anwendung am Menschen und am Tier in der Tierheilkunde
§ 50 Widerruf der Anerkennung der erforderlichen Fachkunde oder der erforderlichen Kenntnisse
§ 51 Anerkennung von Kursen

Kapitel 6
Anforderungen im Zusammenhang mit der Ausübung von Tätigkeiten

Abschnitt 1
Physikalische Strahlenschutzkontrolle; Strahlenschutzbereiche
§ 52 Einrichten von Strahlenschutzbereichen
§ 53 Abgrenzung, Kennzeichnung und Sicherung von Strahlenschutzbereichen
§ 54 Vorbereitung der Brandbekämpfung
§ 55 Zutritt zu Strahlenschutzbereichen
§ 56 Messtechnische Überwachung in Strahlenschutzbereichen
§ 57 Kontamination und Dekontamination
§ 58 Verlassen von und Herausbringen aus Strahlenschutzbereichen
§ 59 Einrichten von Strahlenschutzbereichen bei Tätigkeiten mit natürlich vorkommenden radioaktiven Stoffen
§ 60 Röntgenräume
§ 61 Bestrahlungsräume
§ 62 Räume für den Betrieb von Störstrahlern
§ 63 Unterweisung
§ 64 Pflicht zur Ermittlung der Körperdosis; zu überwachende Personen
§ 65 Vorgehen bei der Ermittlung der Körperdosis
§ 66 Messung der Personendosis
§ 67 Ermittlung der Körperdosis des fliegenden Personals
§ 68 Beschäftigung mit Strahlenpass
§ 69 Schutz von schwangeren und stillenden Personen
§ 70 Schutz beim Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen; Beschäftigungsverbote

Abschnitt 2
Besondere Vorschriften zum Schutz beruflich exponierter Personen
§ 71 Kategorien beruflich exponierter Personen
§ 72 Dosisrichtwerte bei Tätigkeiten
§ 73 Dosisbegrenzung bei Überschreitung von Grenzwerten
§ 74 Besonders zugelassene Expositionen
§ 75 Sonstige Schutzvorkehrungen
§ 76 Besondere Regelungen zum Schutz des raumfahrenden Personals

Abschnitt 3
Ärztliche Überwachung beruflich exponierter Personen
§ 77 Ärztliche Überwachung beruflich exponierter Personen
§ 78 Ärztliche Überwachung nach Beendigung der Aufgabenwahrnehmung
§ 79 Ärztliche Bescheinigung
§ 80 Behördliche Entscheidung
§ 81 Besondere ärztliche Überwachung

Abschnitt 4
Besondere Regelungen zum Strahlenschutz i n Schulen und bei Lehr- und Ausbildungsverhältnissen
§ 82 Strahlenschutz in Schulen und bei Lehr- und Ausbildungsverhältnissen

Abschnitt 5
Sicherheit von Strahlenquellen

Unterabschnitt 1
Hochradioaktive Strahlenquellen
§ 83 Werte für hochradioaktive Strahlenquellen
§ 84 Register über hochradioaktive Strahlenquellen

Unterabschnitt 2
Sicherheit und Sicherung von Strahlenquellen
§ 85 Buchführung und Mitteilung
§ 86 Buchführung und Mitteilung bei der Freigabe
§ 87 Sicherung und Lagerung radioaktiver Stoffe
§ 88 Wartung und Prüfung
§ 89 Dichtheitsprüfung
§ 90 Strahlungsmessgeräte
§ 91 Kennzeichnungspflicht
§ 92 Besondere Kennzeichnungspflichten
§ 93 Entfernen von Kennzeichnungen
§ 94 Abgabe radioaktiver Stoffe
§ 95 Rücknahme hochradioaktiver Strahlenquellen
§ 96 Überlassen von Störstrahlern
§ 97 Aufbewahrung und Bereithalten von Unterlagen
§ 98 Einweisung in Tätigkeiten mit Strahlungsquellen

Abschnitt 6
Schutz der Bevölkerung und der Umwelt
§ 99 Begrenzung der Ableitung radioaktiver Stoffe
§ 100 Ermittlung der für Einzelpersonen der Bevölkerung zu erwartenden Exposition
§ 101 Ermittlung der von Einzelpersonen der Bevölkerung erhaltenen Exposition
§ 102 Zulässige Ableitungen radioaktiver Stoffe
§ 103 Emissions- und Immissionsüberwachung
§ 104 Begrenzung der Exposition durch Störfälle

Abschnitt 7
Vorkommnisse
§ 105 Vorbereitende Maßnahmen zur Vermeidung, zum Erkennen und zur Eindämmung der Auswirkungen eines Vorkommnisses bei der Anwendung am Menschen
§ 106 Vorbereitende Maßnahmen für Notfälle oder Störfälle
§ 107 Maßnahmen bei einem Notfall oder Störfall
§ 108 Meldung eines bedeutsamen Vorkommnisses
§ 109 Untersuchung, Aufzeichnung und Aufbewahrung
§ 110 Aufgaben der zuständigen Aufsichtsbehörden
§ 111 Aufgaben der zentralen Stelle
§ 112 Meldung und Erfassung von Vorkommnissen nach anderen Rechtsvorschriften
§ 113 Ausnahme

Abschnitt 8
Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe am Menschen

Unterabschnitt 1
Technische Anforderungen
§ 114 Anforderungen an die Ausrüstung bei der Anwendung am Menschen
§ 115 Qualitätssicherung vor Inbetriebnahme; Abnahmeprüfung
§ 116 Konstanzprüfung
§ 117 Aufzeichnungen
§ 118 Bestandsverzeichnis

Unterabschnitt 2
Anforderungen im Zusammenhang mit der Anwendung am Menschen
§ 119 Rechtfertigende Indikation
§ 120 Schutz von besonderen Personengruppen
§ 121 Maßnahmen bei der Anwendung
§ 122 Beschränkung der Exposition
§ 123 Anforderungen im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Röntgeneinrichtung zur Teleradiologie
§ 124 Informationspflichten
§ 125 Diagnostische Referenzwerte, Bevölkerungsdosis
§ 126 Risikoanalyse vor Strahlenbehandlungen
§ 127 Aufbewahrung, Weitergabe und Übermittlung von Aufzeichnungen, Röntgenbildern, digitalen Bilddaten und sonstigen Untersuchungsdaten
§ 128 Bestimmung von ärztlichen und zahnärztlichen Stellen zur Qualitätssicherung
§ 129 Mitteilung der Aufnahme und Beendigung einer Tätigkeit an eine ärztliche oder zahnärztliche Stelle
§ 130 Maßnahmen zur Qualitätssicherung durch ärztliche und zahnärztliche Stellen
§ 131 Medizinphysik-Experte
§ 132 Aufgaben des Medizinphysik-Experten

Abschnitt 9
Besondere Anforderungen bei der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung zum Zweck der medizinischen Forschung
§ 133 Grundsatz der Einwilligung nach Aufklärung und Befragung
§ 134 Einwilligungen der in das Forschungsvorhaben eingeschlossenen Person
§ 135 Aufklärung und Befragung
§ 136 Anwendung an nicht Einwilligungsfähigen und an Minderjährigen
§ 137 Weitere Anwendungsverbote und Anwendungsbeschränkungen
§ 138 Besondere Schutzpflichten
§ 139 Qualitätssicherung
§ 140 Aufbewahrungspflichten; weitere Regelungen zu Aufzeichnungen
§ 141 Mitteilungspflichten
§ 142 Abschlussbericht
§ 143 Behördliche Schutzanordnung

Abschnitt 10
Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe am Tier in der Tierheilkunde
§ 144 Anforderungen im Zusammenhang mit der Anwendung

Abschnitt 11
Berechtigte Personen
§ 145 Berechtigte Personen bei der Anwendung am Menschen
§ 146 Berechtigte Personen in der Tierheilkunde
§ 147 Berechtigte Personen außerhalb der Anwendung am Menschen oder der Tierheilkunde

Kapitel 7
Informationspflichten des Herstellers
§ 148 Informationspflichten des Herstellers von Geräten

Kapitel 8
Aufsichtsprogramm
§ 149 Aufsichtsprogramm

Teil 3
Strahlenschutz bei Notfallexpositionssituationen
§ 150 Dosimetrie bei Einsatzkräften
§ 151 Besondere ärztliche Überwachung von Einsatzkräften
§ 152 Hilfeleistung und Beratung von Behörden, Hilfsorganisationen und Einsatzkräften bei einem Notfall

Teil 4
Strahlenschutz bei bestehenden Expositionssituationen

Kapitel 1
Schutz vor Radon

Abschnitt 1
Gemeinsame Vorschriften für Aufenthaltsräume und für Arbeitsplätze
§ 153 Festlegung von Gebieten nach § 121 Absatz 1 Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes
§ 154 Maßnahmen zum Schutz vor Radon für Neubauten in Gebieten nach § 121 Absatz 1 Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes

Abschnitt 2
Radon an Arbeitsplätzen in Innenräumen
§ 155 Messung der Radon-222-Aktivitätskonzentration; anerkannte Stelle
§ 156 Arbeitsplatzbezogene Abschätzung der Exposition
§ 157 Ermittlung der Exposition und der Körperdosis
§ 158 Weitere Anforderungen des beruflichen Strahlenschutzes

Kapitel 2
Schutz vor Radioaktivität in Bauprodukten
§ 159 Ermittlung der spezifischen Aktivität

Kapitel 3
Radioaktive Altlasten
§ 160 Ermittlung der Exposition der Bevölkerung
§ 161 Prüfwerte bei radioaktiven Altlasten und bei der Stilllegung und Sanierung der Betriebsanlagen und Betriebsstätten des Uranerzbergbaus
§ 162 Emissions- und Immissionsüberwachung bei der Stilllegung und Sanierung der Betriebsanlagen und Betriebsstätten des Uranerzbergbaus
§ 163 Grundsätze für die Optimierung von Sanierungsmaßnahmen
§ 164 Inhalt von Sanierungsplänen
§ 165 Schutz der Arbeitskräfte bei radioaktiven Altlasten

Kapitel 4
Sonstige bestehende Expositionssituationen
§ 166 Schutz von Arbeitskräften bei sonstigen bestehenden Expositionssituationen

Teil 5
Expositionssituationsübergreifende Vorschriften

Kapitel 1
Abhandenkommen, Fund und Erlangung; kontaminiertes Metall
§ 167 Abhandenkommen
§ 168 Fund und Erlangung
§ 169 Kontaminiertes Metall
§ 170 Information des zuständigen Bundesministeriums

Kapitel 2
Dosis- und Messgrößen
§ 171 Dosis- und Messgrößen

Kapitel 3
Gemeinsame Vorschriften für die berufliche Exposition
§ 172 Messstellen
§ 173 Strahlenschutzregister
§ 174 Strahlenpass
§ 175 Ermächtigte Ärzte
§ 176 Duldungspflichten

Kapitel 4
Bestimmung von Sachverständigen
§ 177 Bestimmung von Sachverständigen
§ 178 Erweiterung der Bestimmung
§ 179 Überprüfung der Zuverlässigkeit
§ 180 Unabhängigkeit
§ 181 Fachliche Qualifikation
§ 182 Prüfmaßstab
§ 183 Pflichten des behördlich bestimmten Sachverständigen

Teil 6
Schlussbestimmungen

Kapitel 1
Ordnungswidrigkeiten
§ 184 Ordnungswidrigkeiten

Kapitel 2
Übergangsvorschriften
§ 185 Bauartzulassung (§§ 16 bis 26)
§ 186 Rückstände (§ 29)
§ 187 Freigabe (§§ 31 bis 42)
§ 188 Betriebliche Organisation des Strahlenschutzes (§§ 44 und 45)
§ 189 Erforderliche Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz (§§ 47, 49 und 51)
§ 190 Übergangsvorschriften im Zusammenhang mit Strahlenschutzbereichen (§§ 52 bis 62)
§ 191 Dosisrichtwerte bei Tätigkeiten (§ 72)
§ 192 Register über hochradioaktive Strahlenquellen (§ 84)
§ 193 Ermittlung der für Einzelpersonen der Bevölkerung zu erwartenden und erhaltenen Exposition (§§ 100, 101, Anlage 11)
§ 194 Begrenzung der Exposition durch Störfälle (§ 104)
§ 195 Ausrüstung bei der Anwendung am Menschen (§ 114)
§ 196 Ärztliche und zahnärztliche Stellen (§ 128)
§ 197 Dosis- und Messgrößen (§ 171)
§ 198 Strahlenpass (§ 174)
§ 199 Ermächtigte Ärzte (§ 175)
§ 200 Behördlich bestimmte Sachverständige (§ 181)

Anlage 1 Liste der nicht gerechtfertigten Tätigkeitsarten

Anlage 2 Erforderliche Unterlagen zur Prüfung der Rechtfertigung von Tätigkeitsarten

Anlage 3 Genehmigungsfreie Tätigkeiten

Anlage 4 Freigrenzen, Freigabewerte für verschiedene Freigabearten, Werte für hochradioaktive Strahlenquellen, Werte der Oberflächenkontamination, Liste der Radionuklide und bei den Berechnungen berücksichtigte Tochternuklide

Anlage 5 Überwachungsgrenzen sowie Verwertungs- und Beseitigungswege für die Bestimmung der Überwachungsbedürftigkeit von Rückständen

Anlage 6 Grundsätze für die Ermittlung von Expositionen bei Rückständen

Anlage 7 Voraussetzungen für die Entlassung aus der Überwachung bei gemeinsamer Deponierung von überwachungsbedürftigen Rückständen mit anderen Rückständen und Abfällen

Anlage 8 Festlegungen zur Freigabe

Anlage 9 Liste der Daten über hochradioaktive Strahlenquellen (HRQ), die im Register über hochradioaktive Strahlenquellen (HRQ-Register) erfasst werden

Anlage 10 Strahlenzeichen

Anlage 11 Annahmen bei der Berechnung der Exposition

Anlage 12 Leitstellen des Bundes für die Emissions- und Immissionsüberwachung

Anlage 13 Information der Bevölkerung zur Vorbereitung auf einen Notfall

Anlage 14 Kriterien für die Bedeutsamkeit eines Vorkommnisses bei medizinischer Exposition und bei Exposition der untersuchten Person bei einer nichtmedizinischen Anwendung

Anlage 15 Kriterien für die Bedeutsamkeit eines Vorkommnisses in einer geplanten Expositionssituation

Anlage 16 Kriterien zur Bestimmung der Art und des Ausmaßes des mit einer Tätigkeit verbunden Risikos

Anlage 17 Aktivitätsindex und nicht zu überschreitende Werte nach § 135 Absatz 1 Satz 3 des Strahlenschutzgesetzes

Anlage 18 Dosis- und Messgrößen

Anlage 19 Prüfungen zum Erwerb und Erhalt der erforderlichen fachlichen Qualifikation für die Ausübung einer Tätigkeit als behördlich bestimmter Sachverständiger nach § 172 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes

Teil 1
Begriffsbestimmungen

§ 1 Begriffsbestimmungen

Teil 2
Strahlenschutz bei geplanten Expositionssituationen

Kapitel 1
Rechtfertigung von Tätigkeitsarten

§ 2 Nicht gerechtfertigte Tätigkeitsarten

Tätigkeiten, die den in Anlage 1 genannten nicht gerechtfertigten Tätigkeitsarten zuzuordnen sind, dürfen nicht ausgeübt werden.

§ 3 Verfahren zur Prüfung der Rechtfertigung von Tätigkeitsarten nach § 7 des Strahlenschutzgesetzes

§ 4 Verfahren zur Prüfung der Rechtfertigung von Tätigkeitsarten nach § 38 des Strahlenschutzgesetzes

Kapitel 2
Vorabkontrolle bei radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung

Abschnitt 1
Ausnahmen von der Genehmigungs- und Anzeigebedürftigkeit einer Tätigkeit; Ausnahmen von Genehmigungsvoraussetzungen

§ 5 Genehmigungsfreier Umgang

§ 6 Genehmigungsfreier Besitz von Kernbrennstoffen

§ 7 Genehmigungs- und anzeigefreier Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung

Wer eine Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung der in Anlage 3 Teil C genannten Art betreibt, bedarf weder einer Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 des Strahlenschutzgesetzes, noch hat er eine Anzeige nach § 17 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes zu erstatten.

§ 8 Genehmigungsfreier Betrieb von Störstrahlern

Eine Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 5 des Strahlenschutzgesetzes ist in den in Anlage 3 Teil D genannten Fällen nicht erforderlich.

§ 9 Anzeigefreie Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern

Eine Anzeige nach § 22 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes haben folgende Personen nicht zu erstatten:

§ 10 Befreiung von der Pflicht zur Deckungsvorsorge

§ 11 Freigrenzen

Die Radionuklide, für die Freigrenzen bestehen, und die nach dem Strahlenschutzgesetz maßgeblichen Freigrenzen ergeben sich aus Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 1 bis 3.

Abschnitt 2
Grenzüberschreitende Verbringung radioaktiver Stoffe

§ 12 Genehmigungsbedürftige grenzüberschreitende Verbringung

§ 13 Anmeldebedürftige grenzüberschreitende Verbringung

§ 14 Ausnahmen; andere Vorschriften über die grenzüberschreitende Verbringung

§ 15 Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung für die grenzüberschreitende Verbringung

Abschnitt 3
Bauartzulassung

§ 16 Technische Anforderungen an die Bauartzulassung einer Vorrichtung, die sonstige radioaktive Stoffe enthält

§ 17 Technische Anforderungen an die Bauartzulassung einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung

Die Bauart einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung, die nicht zur Anwendung am Menschen bestimmt ist, darf nach § 45 Absatz 1 Nummer 1 des Strahlenschutzgesetzes nur dann zugelassen werden, wenn sichergestellt ist, dass die Ortsdosisleistung im Abstand von 0,1 Meter von der berührbaren Oberfläche der Vorrichtung 1 Mikrosievert durch Stunde bei normalen Betriebsbedingungen nicht überschreitet.

§ 18 Technische Anforderungen an die Bauartzulassung von Röntgenstrahlern

§ 19 Technische Anforderungen an die Bauartzulassung von Basisschutzgeräten

Die Bauart einer Röntgeneinrichtung, die weder zur Anwendung am Menschen noch zur Anwendung am Tier bestimmt ist, darf als Basisschutzgerät nach § 45 Absatz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes nur dann zugelassen werden, wenn sichergestellt ist, dass

§ 20 Technische Anforderungen an die Bauartzulassung von Hochschutzgeräten

Die Bauart einer Röntgeneinrichtung, die weder zur Anwendung am Menschen noch zur Anwendung am Tier bestimmt ist, darf als Hochschutzgerät nach § 45 Absatz 1 Nummer 4 des Strahlenschutzgesetzes nur dann zugelassen werden, wenn sichergestellt ist, dass

§ 21 Technische Anforderungen an die Bauartzulassung von Vollschutzgeräten

Die Bauart einer Röntgeneinrichtung, die weder zur Anwendung am Menschen noch zur Anwendung am Tier bestimmt ist, darf als Vollschutzgerät nach § 45 Absatz 1 Nummer 5 des Strahlenschutzgesetzes nur dann zugelassen werden,

§ 22 Technische Anforderungen an die Bauartzulassung von Schulröntgeneinrichtungen

Die Bauart einer Röntgeneinrichtung, die weder zur Anwendung am Menschen noch zur Anwendung am Tier bestimmt ist, darf als Schulröntgeneinrichtung nach § 45 Absatz 1 Nummer 6 des Strahlenschutzgesetzes nur dann zugelassen werden, wenn sichergestellt ist, dass

§ 23 Technische Anforderungen an die Bauartzulassung von Störstrahlern

Die Bauart eines Störstrahlers darf nach § 45 Absatz 1 Nummer 1 des Strahlenschutzgesetzes nur dann zugelassen werden, wenn sichergestellt ist, dass

§ 24 Pflichten des Inhabers einer Bauartzulassung

Der Inhaber einer Bauartzulassung hat

§ 25 Pflichten des Inhabers einer bauartzugelassenen Vorrichtung

§ 26 Bekanntmachung

Die für die Zulassung der Bauart zuständige Behörde hat den wesentlichen Inhalt der Bauartzulassung, ihre Änderungen, ihre Rücknahme, ihren Widerruf, die Verlängerung der Zulassungsfrist und die Erklärung, dass eine bauartzugelassene Vorrichtung nicht weiter betrieben werden darf, im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

Abschnitt 4
Rückstände

§ 27 Bestimmung der Überwachungsbedürftigkeit von Rückständen

Für die Bestimmung der Überwachungsbedürftigkeit von Rückständen nach § 61 Absatz 2 Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes gelten die in Anlage 5 festgelegten Überwachungsgrenzen und Verwertungs- und Beseitigungswege.

§ 28 Ermittlung der von Rückständen verursachten Expositionen

Die von Rückständen verursachten Expositionen sind nach den in Anlage 6 festgelegten Grundsätzen zu ermitteln.

§ 29 Entlassung überwachungsbedürftiger Rückstände aus der Überwachung zur Verwertung oder Beseitigung nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz

§ 30 Entlassung überwachungsbedürftiger Rückstände aus der Überwachung zur Verwertung als Bauprodukt

Kapitel 3
Freigabe

§ 31 Freigabe radioaktiver Stoffe; Dosiskriterium

§ 32 Antrag auf Freigabe

§ 33 Erteilung der Freigabe

§ 34 Vermischungsverbot

Derjenige, der einen Antrag auf Freigabe stellen kann, und der Strahlenschutzverantwortliche, der Inhaber der Freigabe ist, dürfen die Anforderungen, von denen die Erteilung der Freigabe abhängt, und die Übereinstimmung mit dem Inhalt des Freigabebescheides nicht zielgerichtet durch Vermischen oder Verdünnen herbeiführen, veranlassen oder ermöglichen.

§ 35 Uneingeschränkte Freigabe

Die zuständige Behörde kann davon ausgehen, dass das Dosiskriterium für die Freigabe eingehalten wird, wenn der Antragsteller nachweist, dass für eine uneingeschränkte Freigabe

§ 36 Spezifische Freigabe

§ 37 Freigabe im Einzelfall

§ 38 Freigabe von Amts wegen

Ist kein Genehmigungsinhaber vorhanden, so kann eine Freigabe auch von Amts wegen erfolgen.

§ 39 Einvernehmen bei der spezifischen Freigabe zur Beseitigung

§ 40 Abfallrechtlicher Verwertungs- und Beseitigungsweg

§ 41 Festlegung des Verfahrens

§ 42 Pflichten des Inhabers einer Freigabe

Kapitel 4
Betriebliche Organisation des Strahlenschutzes

§ 43 Pflichten des Strahlenschutzbeauftragten

§ 44 Pflichten bei Nutzung durch weitere Strahlenschutzverantwortliche

§ 45 Strahlenschutzanweisung

§ 46 Bereithalten des Strahlenschutzgesetzes und der Strahlenschutzverordnung

Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass das Strahlenschutzgesetz und diese Verordnung in Betrieben oder selbständigen Zweigbetrieben, bei Nichtgewerbetreibenden an dem Ort der Tätigkeit, zur Einsicht ständig verfügbar gehalten wird, wenn regelmäßig mindestens eine Person beschäftigt oder unter der Aufsicht eines anderen tätig ist.

Kapitel 5
Fachkunde und Kenntnisse

§ 47 Erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz

§ 48 Aktualisierung der Fachkunde

§ 49 Erforderliche Kenntnisse im Strahlenschutz bei der Anwendung am Menschen und am Tier in der Tierheilkunde

§ 50 Widerruf der Anerkennung der erforderlichen Fachkunde oder der erforderlichen Kenntnisse

§ 51 Anerkennung von Kursen

Kapitel 6
Anforderungen im Zusammenhang mit der Ausübung von Tätigkeiten

Abschnitt 1
Physikalische Strahlenschutzkontrolle; Strahlenschutzbereiche

§ 52 Einrichten von Strahlenschutzbereichen

§ 53 Abgrenzung, Kennzeichnung und Sicherung von Strahlenschutzbereichen

§ 54 Vorbereitung der Brandbekämpfung

§ 55 Zutritt zu Strahlenschutzbereichen

§ 56 Messtechnische Überwachung in Strahlenschutzbereichen

§ 57 Kontamination und Dekontamination

§ 58 Verlassen von und Herausbringen aus Strahlenschutzbereichen

§ 59 Einrichten von Strahlenschutzbereichen bei Tätigkeiten mit natürlich vorkommenden radioaktiven Stoffen

Bei einer nach § 56 oder § 59 des Strahlenschutzgesetzes angezeigten Tätigkeit kann die zuständige Behörde auf Grund der Expositionsbedingungen anordnen, dass Strahlenschutzbereiche entsprechend § 52 einzurichten sind. In diesem Fall gelten § 53 und die §§ 55 bis 58 nur, soweit die zuständige Behörde die dort genannten Maßnahmen entsprechend anordnet.

§ 60 Röntgenräume

§ 61 Bestrahlungsräume

§ 62 Räume für den Betrieb von Störstrahlern

Die zuständige Behörde kann für genehmigungsbedürftige Störstrahler zum Schutz Einzelner oder der Allgemeinheit festlegen, dass sie nur in allseitig umschlossenen Räumen betrieben werden dürfen.

§ 63 Unterweisung

§ 64 Pflicht zur Ermittlung der Körperdosis; zu überwachende Personen

§ 65 Vorgehen bei der Ermittlung der Körperdosis

§ 66 Messung der Personendosis

§ 67 Ermittlung der Körperdosis des fliegenden Personals

§ 68 Beschäftigung mit Strahlenpass

§ 69 Schutz von schwangeren und stillenden Personen

Sobald der Strahlenschutzverantwortliche darüber informiert wird, dass eine Person, die einer beruflichen Exposition ausgesetzt sein kann, schwanger ist oder stillt, hat er dafür zu sorgen, dass

Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass die ermittelte Exposition der schwangeren Person unverzüglich mitgeteilt wird.

§ 70 Schutz beim Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen; Beschäftigungsverbote

Abschnitt 2
Besondere Vorschriften zum Schutz beruflich exponierter Personen

§ 71 Kategorien beruflich exponierter Personen

§ 72 Dosisrichtwerte bei Tätigkeiten

§ 73 Dosisbegrenzung bei Überschreitung von Grenzwerten

Wurde unter Verstoß gegen § 78 des Strahlenschutzgesetzes ein Grenzwert im Kalenderjahr überschritten, so ist eine Weiterbeschäftigung als beruflich exponierte Person nur zulässig, wenn der Strahlenschutzverantwortliche dafür sorgt, dass die Expositionen in den folgenden vier Kalenderjahren unter Berücksichtigung der erfolgten Grenzwertüberschreitung so begrenzt werden, dass die Summe der Dosen das Fünffache des jeweiligen Grenzwertes nicht überschreitet. Ist die Überschreitung eines Grenzwertes so hoch, dass bei Anwendung von Satz 1 die bisherige Beschäftigung nicht fortgesetzt werden kann, kann die zuständige Behörde im Benehmen mit einem ermächtigten Arzt Ausnahmen zulassen.

§ 74 Besonders zugelassene Expositionen

§ 75 Sonstige Schutzvorkehrungen

§ 76 Besondere Regelungen zum Schutz des raumfahrenden Personals

Beim anzeigebedürftigen Betrieb eines Raumfahrzeugs ist abweichend von den §§ 64 und 65 die Körperdosis, die das raumfahrende Personal während des Einsatzes durch kosmische Strahlung erhält, durch ein für die besonderen Expositionsbedingungen geeignetes Verfahren zu ermitteln. § 64 Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend. Die §§ 45, 46, 63, 71, 72 oder 69 gelten nur, soweit die zuständige Behörde die dort genannten Maßnahmen zum Schutz des eingesetzten raumfahrenden Personals entsprechend anordnet.

§ 81 findet keine Anwendung.

Abschnitt 3
Ärztliche Überwachung beruflich exponierter Personen

§ 77 Ärztliche Überwachung beruflich exponierter Personen

§ 78 Ärztliche Überwachung nach Beendigung der Aufgabenwahrnehmung

§ 79 Ärztliche Bescheinigung

§ 80 Behördliche Entscheidung

§ 81 Besondere ärztliche Überwachung

Abschnitt 4
Besondere Regelungen zum Strahlenschutz i n Schulen und bei Lehr- und Ausbildungsverhältnissen

§ 82 Strahlenschutz in Schulen und bei Lehr- und Ausbildungsverhältnissen

Abschnitt 5
Sicherheit von Strahlenquellen

Unterabschnitt 1
Hochradioaktive Strahlenquellen

§ 83 Werte für hochradioaktive Strahlenquellen

Für die Bestimmung, ab welcher Aktivität ein umschlossener radioaktiver Stoff eine hochradioaktive Strahlenquelle ist, ist Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 4 anzuwenden.

§ 84 Register über hochradioaktive Strahlenquellen

Unterabschnitt 2
Sicherheit und Sicherung von Strahlenquellen

§ 85 Buchführung und Mitteilung

§ 86 Buchführung und Mitteilung bei der Freigabe

§ 87 Sicherung und Lagerung radioaktiver Stoffe

§ 88 Wartung und Prüfung

§ 89 Dichtheitsprüfung

§ 90 Strahlungsmessgeräte

§ 91 Kennzeichnungspflicht

§ 92 Besondere Kennzeichnungspflichten

§ 93 Entfernen von Kennzeichnungen

§ 94 Abgabe radioaktiver Stoffe

§ 95 Rücknahme hochradioaktiver Strahlenquellen

Wer hochradioaktive Strahlenquellen hergestellt oder aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, in den Geltungsbereich dieser Verordnung eingeführt oder aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht hat, hat diese zurückzunehmen oder sicherzustellen, dass sie von Dritten zurückgenommen werden können.

§ 96 Überlassen von Störstrahlern

§ 97 Aufbewahrung und Bereithalten von Unterlagen

§ 98 Einweisung in Tätigkeiten mit Strahlungsquellen

Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass bei der Anwendung am Menschen oder der Anwendung am Tier in der Tierheilkunde

Abschnitt 6
Schutz der Bevölkerung und der Umwelt

§ 99 Begrenzung der Ableitung radioaktiver Stoffe

§ 100 Ermittlung der für Einzelpersonen der Bevölkerung zu erwartenden Exposition

§ 101 Ermittlung der von Einzelpersonen der Bevölkerung erhaltenen Exposition

§ 102 Zulässige Ableitungen radioaktiver Stoffe

§ 103 Emissions- und Immissionsüberwachung

§ 104 Begrenzung der Exposition durch Störfälle

Zu berücksichtigen sind dabei die Eintrittswahrscheinlichkeit des Schadensausmaßes und bei Tätigkeiten nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes das Vielfache der Freigrenzen für offene und umschlossene radioaktive Stoffe.

Abschnitt 7
Vorkommnisse

§ 105 Vorbereitende Maßnahmen zur Vermeidung, zum Erkennen und zur Eindämmung der Auswirkungen eines Vorkommnisses bei der Anwendung am Menschen

§ 106 Vorbereitende Maßnahmen für Notfälle oder Störfälle

§ 107 Maßnahmen bei einem Notfall oder Störfall

Über § 72 Absatz 3 des Strahlenschutzgesetzes hinaus hat der Strahlenschutzverantwortliche dafür zu sorgen, dass bei einem Notfall oder Störfall unverzüglich alle notwendigen Maßnahmen zur Verringerung der Folgen des Notfalls oder Störfalls getroffen werden.

§ 108 Meldung eines bedeutsamen Vorkommnisses

§ 109 Untersuchung, Aufzeichnung und Aufbewahrung

§ 110 Aufgaben der zuständigen Aufsichtsbehörden

§ 111 Aufgaben der zentralen Stelle

§ 112 Meldung und Erfassung von Vorkommnissen nach anderen Rechtsvorschriften

§ 113 Ausnahme

Dieser Abschnitt findet keine Anwendung beim anzeigebedürftigen Betrieb eines Luftfahrzeugs oder eines Raumfahrzeugs.

Abschnitt 8
Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe am Menschen

Unterabschnitt 1
Technische Anforderungen

§ 114 Anforderungen an die Ausrüstung bei der Anwendung am Menschen

§ 115 Qualitätssicherung vor Inbetriebnahme; Abnahmeprüfung

§ 116 Konstanzprüfung

§ 117 Aufzeichnungen

§ 118 Bestandsverzeichnis

Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass ein aktuelles Bestandsverzeichnis über die bei der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen eingesetzten Ausrüstungen, Geräte und Vorrichtungen geführt und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorgelegt wird; das Bestandsverzeichnis nach § 13 der Verordnung über das Errichten, Betreiben und Anwenden von Medizinprodukten kann herangezogen werden.

Unterabschnitt 2
Anforderungen im Zusammenhang mit der Anwendung am Menschen

§ 119 Rechtfertigende Indikation

§ 120 Schutz von besonderen Personengruppen

§ 121 Maßnahmen bei der Anwendung

§ 122 Beschränkung der Exposition

§ 123 Anforderungen im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Röntgeneinrichtung zur Teleradiologie

§ 124 Informationspflichten

§ 125 Diagnostische Referenzwerte, Bevölkerungsdosis

§ 126 Risikoanalyse vor Strahlenbehandlungen

§ 127 Aufbewahrung, Weitergabe und Übermittlung von Aufzeichnungen, Röntgenbildern, digitalen Bilddaten und sonstigen Untersuchungsdaten

§ 128 Bestimmung von ärztlichen und zahnärztlichen Stellen zur Qualitätssicherung

§ 129 Mitteilung der Aufnahme und Beendigung einer Tätigkeit an eine ärztliche oder zahnärztliche Stelle

§ 130 Maßnahmen zur Qualitätssicherung durch ärztliche und zahnärztliche Stellen

§ 131 Medizinphysik-Experte

§ 132 Aufgaben des Medizinphysik-Experten

Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass ein Medizinphysik-Experte, wenn er nach § 131 hinzuzuziehen ist, die Verantwortung für die Dosimetrie von Personen, an denen radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlung angewendet werden, übernimmt und insbesondere bei der Wahrnehmung der Optimierung des Strahlenschutzes und folgender Aufgaben mitwirkt:

Abschnitt 9
Besondere Anforderungen bei der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung zum Zweck der medizinischen Forschung

§ 133 Grundsatz der Einwilligung nach Aufklärung und Befragung

Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass die Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen zum Zweck der medizinischen Forschung nur mit Einwilligung nach Aufklärung und Befragung nach Maßgabe der §§ 134, 135 und des § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, Absatz 2 und 3 erfolgt.

§ 134 Einwilligungen der in das Forschungsvorhaben eingeschlossenen Person

§ 135 Aufklärung und Befragung

§ 136 Anwendung an nicht Einwilligungsfähigen und an Minderjährigen

§ 137 Weitere Anwendungsverbote und Anwendungsbeschränkungen

§ 138 Besondere Schutzpflichten

§ 139 Qualitätssicherung

§ 140 Aufbewahrungspflichten; weitere Regelungen zu Aufzeichnungen

§ 141 Mitteilungspflichten

§ 142 Abschlussbericht

§ 143 Behördliche Schutzanordnung

Abschnitt 10
Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe am Tier in der Tierheilkunde

§ 144 Anforderungen im Zusammenhang mit der Anwendung

Abschnitt 11
Berechtigte Personen

§ 145 Berechtigte Personen bei der Anwendung am Menschen

§ 146 Berechtigte Personen in der Tierheilkunde

§ 147 Berechtigte Personen außerhalb der Anwendung am Menschen oder der Tierheilkunde

Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass in anderen Fällen als zur Anwendung am Menschen oder zur Anwendung am Tier in der Tierheilkunde nur solche Personen Röntgenstrahlung oder ionisierende Strahlung anwenden oder sonstige radioaktive Stoffe nach § 3 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes einsetzen, die

Satz 1 gilt nicht für den Betrieb eines Vollschutzgerätes nach § 45 Absatz 1 Nummer 5 des Strahlenschutzgesetzes.

Kapitel 7
Informationspflichten des Herstellers

§ 148 Informationspflichten des Herstellers von Geräten

Kapitel 8
Aufsichtsprogramm

§ 149 Aufsichtsprogramm

Teil 3
Strahlenschutz bei Notfallexpositionssituationen

§ 150 Dosimetrie bei Einsatzkräften

§ 151 Besondere ärztliche Überwachung von Einsatzkräften

Ist nicht auszuschließen, dass eine Person durch eine Exposition nach § 114 des Strahlenschutzgesetzes oder aufgrund einer anderen Gefahrenlage nach § 116 des Strahlenschutzgesetzes Expositionen erhalten hat, die im Kalenderjahr die effektive Dosis von 20 Millisievert oder die Organ-Äquivalentdosis von 20 Millisievert für die Augenlinse oder von 500 Millisievert für die Haut, die Hände, die Unterarme, die Füße oder Knöchel überschreiten, gilt § 81 für den Verantwortlichen nach § 115 Absatz 2 des Strahlenschutzgesetzes entsprechend.

§ 152 Hilfeleistung und Beratung von Behörden, Hilfsorganisationen und Einsatzkräften bei einem Notfall

Teil 4
Strahlenschutz bei bestehenden Expositionssituationen

Kapitel 1
Schutz vor Radon

Abschnitt 1
Gemeinsame Vorschriften für Aufenthaltsräume und für Arbeitsplätze

§ 153 Festlegung von Gebieten nach § 121 Absatz 1 Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes

§ 154 Maßnahmen zum Schutz vor Radon für Neubauten in Gebieten nach § 121 Absatz 1 Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes

In den Gebieten nach § 121 Absatz 1 Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes gilt die Pflicht nach § 123 Absatz 1 Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes, geeignete Maßnahmen zu treffen, um den Zutritt von Radon aus dem Baugrund zu verhindern oder erheblich zu erschweren, als erfüllt, wenn neben den Maßnahmen nach § 123 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Strahlenschutzgesetzes mindestens eine der folgenden Maßnahmen durchgeführt wird:

Abschnitt 2
Radon an Arbeitsplätzen in Innenräumen

§ 155 Messung der Radon-222-Aktivitätskonzentration; anerkannte Stelle

§ 156 Arbeitsplatzbezogene Abschätzung der Exposition

Die zuständige Behörde kann Vorgaben für die Durchführung der Abschätzung nach § 130 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes machen, um die erforderliche Qualität der Abschätzung sicherzustellen.

§ 157 Ermittlung der Exposition und der Körperdosis

§ 158 Weitere Anforderungen des beruflichen Strahlenschutzes

Kapitel 2
Schutz vor Radioaktivität in Bauprodukten

§ 159 Ermittlung der spezifischen Aktivität

Der Verpflichtete nach § 135 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes hat zum Nachweis, dass der Referenzwert nach § 133 des Strahlenschutzgesetzes nicht überschritten wird,

Kapitel 3
Radioaktive Altlasten

§ 160 Ermittlung der Exposition der Bevölkerung

§ 161 Prüfwerte bei radioaktiven Altlasten und bei der Stilllegung und Sanierung der Betriebsanlagen und Betriebsstätten des Uranerzbergbaus

§ 162 Emissions- und Immissionsüberwachung bei der Stilllegung und Sanierung der Betriebsanlagen und Betriebsstätten des Uranerzbergbaus

§ 163 Grundsätze für die Optimierung von Sanierungsmaßnahmen

§ 164 Inhalt von Sanierungsplänen

§ 165 Schutz der Arbeitskräfte bei radioaktiven Altlasten

Kapitel 4
Sonstige bestehende Expositionssituationen

§ 166 Schutz von Arbeitskräften bei sonstigen bestehenden Expositionssituationen

Teil 5
Expositionssituationsübergreifende Vorschriften

Kapitel 1
Abhandenkommen, Fund und Erlangung; kontaminiertes Metall

§ 167 Abhandenkommen

§ 168 Fund und Erlangung

§ 169 Kontaminiertes Metall

§ 170 Information des zuständigen Bundesministeriums

Die atom- oder strahlenschutzrechtliche Aufsichtsbehörde informiert unverzüglich das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit über eine nach § 167 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 168 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 3 Satz 1 und § 169 Absatz 1 Satz 1 erhaltene Mitteilung. Im Fall der Zuständigkeit einer Landesbehörde erfolgt die Information durch die zuständige oberste Landesbehörde.

Kapitel 2
Dosis- und Messgrößen

§ 171 Dosis- und Messgrößen

Die für die Messungen und Ermittlungen von Expositionen maßgeblichen Messgrößen, Dosisgrößen, Wichtungsfaktoren, Dosiskoeffizienten und die dazugehörigen Berechnungsgrundlagen bestimmen sich nach Anlage 18.

Kapitel 3
Gemeinsame Vorschriften für die berufliche Exposition

§ 172 Messstellen

§ 173 Strahlenschutzregister

§ 174 Strahlenpass

§ 175 Ermächtigte Ärzte

§ 176 Duldungspflichten

Kapitel 4
Bestimmung von Sachverständigen

§ 177 Bestimmung von Sachverständigen

§ 178 Erweiterung der Bestimmung

Das Hinzukommen einer prüfenden Person in einer Sachverständigenorganisation oder die Erweiterung des Tätigkeitsumfangs des Einzelsachverständigen oder der prüfenden Person bedürfen der Zustimmung der zuständigen Behörde. Dem Antrag auf Erweiterung sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen beizufügen.

§ 179 Überprüfung der Zuverlässigkeit

§ 180 Unabhängigkeit

§ 181 Fachliche Qualifikation

§ 182 Prüfmaßstab

§ 183 Pflichten des behördlich bestimmten Sachverständigen

Teil 6
Schlussbestimmungen

Kapitel 1
Ordnungswidrigkeiten

§ 184 Ordnungswidrigkeiten

Kapitel 2
Übergangsvorschriften

§ 185 Bauartzulassung (§§ 16 bis 26)

Bauartzugelassene Vorrichtungen, die sonstige radioaktive Stoffe nach § 3 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes enthalten und die gemäß § 208 Absatz 2, 3 zweiter Teilsatz oder Absatz 4 des Strahlenschutzgesetzes weiterbetrieben werden, hat der Inhaber, sofern im Zulassungsschein nicht kürzere Fristen vorgesehen sind, entsprechend § 25 Absatz 4 Satz 1 alle zehn Jahre nach Auslaufen der Bauartzulassung auf Unversehrtheit und Dichtheit prüfen zu lassen. Liegt das Auslaufen der Bauartzulassung am 31. Dezember 2018 mehr als zehn Jahre zurück, hat die Prüfung der Unversehrtheit und Dichtheit spätestens bis zum 30. Juni 2019 zu erfolgen.

§ 186 Rückstände (§ 29)

Eine nach § 98 Absatz 1 Satz 1 der Strahlenschutzverordnung in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung erteilte Entlassung gilt als Entlassung nach § 29 fort, wenn die nach § 29 Absatz 3 für die Entlassung aus der Überwachung zuständige Behörde, in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich der künftige Abfall verwertet oder beseitigt werden soll, bis zum 30. Juni 2019 ihr Einvernehmen erteilt.

§ 187 Freigabe (§§ 31 bis 42)

§ 188 Betriebliche Organisation des Strahlenschutzes (§§ 44 und 45)

§ 189 Erforderliche Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz (§§ 47, 49 und 51)

§ 190 Übergangsvorschriften im Zusammenhang mit Strahlenschutzbereichen (§§ 52 bis 62)

§ 191 Dosisrichtwerte bei Tätigkeiten (§ 72)

Für Tätigkeiten, die bereits vor dem 31. Dezember 2018 aufgenommen wurden, hat die Prüfung nach § 72 Absatz 1, ob die Festlegung von Dosisrichtwerten ein geeignetes Instrument zur Optimierung des Strahlenschutzes ist, bis zum 1. Januar 2020 zu erfolgen.

§ 192 Register über hochradioaktive Strahlenquellen (§ 84)

Bei hochradioaktiven Strahlenquellen, die bis zum 31. Dezember 2018 im Register über hochradioaktive Strahlenquellen erfasst wurden und die nach § 83 weiter als hochradioaktive Strahlenquellen gelten, sind bis zum 1. Januar 2020 die nach Anlage 9 erforderlichen Angaben im Register über hochradioaktive Strahlenquellen zu vervollständigen.

§ 193 Ermittlung der für Einzelpersonen der Bevölkerung zu erwartenden und erhaltenen Exposition (§§ 100, 101, Anlage 11)

§ 194 Begrenzung der Exposition durch Störfälle (§ 104)

Bis zum Inkrafttreten Allgemeiner Verwaltungsvorschriften zur Störfallvorsorge nach § 104 Absatz 6 ist bei der Planung der in § 104 Absatz 3 und 4 genannten Anlagen und Einrichtungen die Störfallexposition so zu begrenzen, dass die durch Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung verursachte effektive Dosis von 50 Millisievert nicht überschritten wird.

§ 195 Ausrüstung bei der Anwendung am Menschen (§ 114)

§ 196 Ärztliche und zahnärztliche Stellen (§ 128)

Eine vor dem 31. Dezember 2018 erfolgte Bestimmung einer ärztlichen oder zahnärztlichen Stelle gilt als Bestimmung nach § 128 Absatz 1 fort, wenn bis zum 31. Dezember 2020 bei der zuständigen Behörde nachgewiesen ist, dass die Voraussetzungen nach § 128 Absatz 2 erfüllt sind.

§ 197 Dosis- und Messgrößen (§ 171)

§ 198 Strahlenpass (§ 174)

Ein vor dem 31. Dezember 2018 ausgestellter gültiger Strahlenpass kann bis zu dem darin vorgesehenen Ende der Gültigkeit, längstens bis zum 31. Dezember 2024, weiterverwendet werden, sofern in diesen Strahlenpass bis spätestens 30. Juni 2019 die persönliche Kennnummer des Strahlenpassinhabers nach § 170 Absatz 3 des Strahlenschutzgesetzes eingetragen wird.

§ 199 Ermächtigte Ärzte (§ 175)

Eine Ermächtigung eines Arztes zur Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge nach § 64 Absatz 1 Satz 1 der Strahlenschutzverordnung in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung oder nach § 41 Absatz 1 Satz 1 der Röntgenverordnung in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung gilt als Ermächtigung zur Durchführung der ärztlichen Überwachung nach § 175 Absatz 1 Satz 1 fort.

§ 200 Behördlich bestimmte Sachverständige (§ 181)

Anlage 1 [zu § 2]
Liste der nicht gerechtfertigten Tätigkeitsarten

Teil A Nicht gerechtfertigte Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung - ohne Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen

Nicht gerechtfertigt ist die

Teil B Nicht gerechtfertigte Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen

Nicht gerechtfertigt ist die

Anlage 2 [zu den §§ 3 und 4]
Erforderliche Unterlagen zur Prüfung der Rechtfertigung von Tätigkeitsarten

Teil A Erforderliche Unterlagen für die Prüfung der Rechtfertigung nach den §§ 7 und 38 des Strahlenschutzgesetzes Erforderlich sind

Teil B Zusätzliche Unterlagen für die Prüfung der Rechtfertigung nach § 38 des Strahlenschutzgesetzes Erforderlich sind

Anlage 3 [zu den §§ 5, 6, 7, 8, 9, 14, 82, 96]
Genehmigungsfreie Tätigkeiten

Teil A

Genehmigungsfrei nach § 5 Absatz 1 ist die Anwendung von Stoffen am Menschen, wenn die spezifische Aktivität der Stoffe 500 Mikrobecquerel je Gramm nicht überschreitet.

Teil B

Genehmigungsfrei nach § 5 Absatz 1 ist

Teil C

Genehmigungs- und anzeigefrei nach § 7 ist der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung, deren

Teil D

Genehmigungsfrei nach § 8 ist der Betrieb von Störstrahlern,

Teil E

Genehmigungs- und anmeldefrei nach § 14 ist die Verbringung von

Anlage 4 [zu den §§ 5, 10, 11, 12, 16, 31, 35, 36, 37, 52, 57, 58, 61, 70, 83, 87, 88, 89, 92, 104, 106, 167, 187 und Anlage 3]
Freigrenzen, Freigabewerte für verschiedene Freigabearten, Werte für hochradioaktive Strahlenquellen, Werte der Oberflächenkontamination, Liste der Radionuklide und bei den Berechnungen berücksichtigte Tochternuklide