Verordnung der Bundesregierung
Erste Verordnung zur Änderung der Gasnetzzugangsverordnung

A. Problem und Ziel

Die Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV) besteht seit ihrem Inkrafttreten im Wesentlichen unverändert. Ziel der Ersten Verordnung zur Änderung der GasNZV ist es, das System des Gasnetzzugangs zu optimieren und auf die seit Inkrafttreten der GasNZV geänderten energiewirtschaftlichen Herausforderungen zu reagieren. Zudem beinhalten zwischenzeitlich in Kraft getretene EU-Rechtsverordnungen Vorgaben, die inhaltlich gleiche und daher im nationalen Recht entbehrliche oder zur GasNZV widersprüchliche Regelungen enthalten. Folgeänderungen in der GasNZV sollen die Rechtsanwendung vereinfachen.

B. Lösung

Die Fernleitungsnetzbetreiber werden verpflichtet, Transportkunden auch an Nichtkopplungspunkten untertägige Kapazitäten anzubieten. Das kann u.a. den Kreis der Akteure auf den Flexibilitätsmärkten erhöhen und damit einen wichtigen Beitrag im Kontext der Energiewende leisten.

Das Prinzip der Zuweisung von Kapazitäten in der zeitlichen Reihenfolge der Anfragen wird für Speicheranlagen abgeschafft. In Verbindung mit der Vorgabe, dass das Verfahren der Vergabe der Kapazitäten an Nichtkopplungspunkten im Gleichlauf mit der Vergabe der Kapazitäten an Kopplungspunkten erfolgen soll, werden identische Rahmenbedingungen der Beschaffungsmodalitäten geschaffen. Das bietet die Chance für eine Steigerung der Wettbewerbsintensität von Flexibilitäten, die über Speicher angeboten werden, zu über Kopplungspunkte angebotenen Flexibilitäten.

Die Vorgabe, die beiden bestehenden deutschen Marktgebiete zum 1. April 2022 zusammenzulegen, stellt einheitliche Referenzpreise für alle deutschen Erdgaskunden her und führt zu einer Bündelung sowie Erhöhung der Liquidität, die den deutschen Gasmarkt stärkt und mit dem aktuellen Zuschnitt der Markgebiete nicht möglich ist. Sie stellt die Weichen für künftige europäische Entwicklungen, die perspektivisch auch ein grenzüberschreitendes Marktgebiet unter deutscher Beteiligung umfassen könnte. Durch die Vorgabe wird eine innerdeutsche Diskriminierung sowie u.U. dauerhafte Trennung beider deutschen Marktgebiete als Folge einer grenzüberschreitenden Zusammenlegung unter Einbeziehung nur eines der beiden deutschen Marktgebiete verhindert.

Die Vorgaben zur Ermittlung des langfristigen Kapazitätsbedarfs wie auch des Kapazitätsausbauanspruchs werden auf den Prozess zur Erstellung des Netzentwicklungsplans nach § 15a EnWG angepasst. Damit wird die Entlastung der Fernleitungsnetzbetreiber, die durch die Umstellung des Turnus zur Erstellung des Netzentwicklungsplans auf den Zwei-Jahres-Rhythmus eingetreten ist, in der GasNZV nachvollzogen.

Zudem erfolgen Anpassungen in der GasNZV aufgrund zwischenzeitlich in Kraft getretener EU-Rechtsverordnungen. Sie beseitigen widersprüchliche oder inzwischen entbehrliche Regelungen in der GasNZV und vereinfachen damit die Rechtsanwendung.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Für den Bundeshaushalt entstehen keine Kosten. Auch die Haushalte der Länder und Gemeinden werden nicht belastet.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Die Verordnung hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand bei Bürgerinnen und Bürgern.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Umstellung des Verfahrens zur Vergabe von Ein- und Ausspeisekapazitäten zu bzw. von Gasspeichern auf das Auktionsverfahren ergibt sich schätzungsweise ein marginaler Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft. Er kann mangels belastbaren Datenmaterials vorab nicht genauer beziffert werden.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten

Es wird eine neue Informationspflicht eingeführt. Die Fernleitungsnetzbetreiber werden verpflichtet, einmalig einen Evaluierungsbericht nach § 11 Absatz 3 bezüglich der Folgen der Einführung untertägiger Kapazitäten zu erstellen. Hierfür entsteht schätzungsweise ein einmaliger Aufwand in Höhe von 26 800 Euro. Entlastet werden die Fernleitungsnetzbetreiber durch die Umstellung vom Ein- auf den Zwei-Jahres-Rhythmus der bestehenden Informationspflicht, den langfristigen Kapazitätsbedarf nach § 17 zu ermitteln. Damit können die Fernleitungsnetzbetreiber nach der bereits im Energiewirtschaftsgesetzt erfolgten Umstellung des Turnus zur Erstellung des Netzentwicklungsplans auf zwei Jahre künftig wieder beide Prozesse verbinden und die Ermittlung des langfristigen Kapazitätsbedarf in die Erstellung des Netzentwicklungsplans integrieren. Nach Angaben der Fernleitungsnetzbetreiber sind im Jahr 2017, in dem kein Netzentwicklungsplan zu erstellen ist, für die gesonderte Ermittlung des langfristigen Kapazitätsbedarfs Kosten in Höhe von rund 300 000 Euro angefallen. In Höhe dieses Aufwandes werden die Fernleitungsnetzbetreiber in allen folgenden ungeraden Jahren entlastet, da in diesen nicht mehr der langfristige Kapazitätsbedarf zu ermitteln ist. Jährlich betrachtet führt das zu einer Entlastung in Höhe von 150 000 Euro.

Die "Onein, one-Out-Regel" bzw. sogenannte Bürokratiebremse der Bundesregierung wird beachtet. Es wird kein neuer, laufender Erfüllungsaufwand eingeführt. Statt dessen führt die Verordnung zu einer Entlastung beim Erfüllungsaufwandes der Wirtschaft, was zu einer Entlastung der Wirtschaft in Höhe von 150 000 Euro jährlich führt.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Bei der Bundesnetzagentur entsteht durch die Verordnung Erfüllungsaufwand mit einem jährlichen Personal- und Sachkostenaufwand in Höhe von insgesamt 420 565 Euro. Für die Erfüllung der neuen Aufgaben entsteht ein Bedarf von einer Planstelle im gehobenen Dienst mit einem jährlichen Personal- und Sachkostenaufwand in Höhe von insgesamt 113 375 Euro und zwei Planstellen im höheren Dienst mit einem jährlichen Personal- und Sachkostenaufwand in Höhe von insgesamt 307 190 Euro. Der Personal- und Sachaufwand soll innerhalb des Einzelplans 09 kompensiert werden.

F. Weitere Kosten

Die Einführung untertägiger Kapazitäten könnte zu einer Erhöhung der Netzentgelte bei den Kunden führen, die weiterhin auf langfristige Kapazitätsbuchungen angewiesen sind. Dem gegenüber stehen Entlastungen, die sich aus dem erhöhten Wettbewerb im Flexibilitätsmarkt ergeben. Es ist nicht möglich, diese Kosten und den Nutzen vorab zu quantifizieren. Die Zusammenlegung der beiden Marktgebiete kann Kosten zur Beseitigung oder Bewirtschaftung von Engpässen, die durch zunehmenden Gashandel über die derzeitigen Marktgebietsgrenzen entstehen, auslösen. Das kann beispielsweise Kosten für neue Infrastruktur oder die Ertüchtigung vorhandener Infrastruktur umfassen. Die Fernleitungsnetzbetreiber haben in einer Kosten-Nutzen-Analyse aus dem Jahr 2012 aufgrund der damals geltenden regulatorischen Vorgaben für das Jahr der Inbetriebnahme der neuen Leitungen eine Erhöhung der Erlösobergrenze von rund 395 Millionen Euro prognostiziert. Diese Kosten würden über die Netzentgelte an die Letztverbraucher umgelegt. Das Ergebnis dieser Kosten-Nutzen-Analyse ist jedoch zu relativieren. Zum einen ist nicht klar, ob zumindest ein Teil der Kosten unabhängig von einer Marktgebietszusammenlegung anfallen würde. Außerdem hat sich die Infrastruktur der Fernleitungsnetzbetreiber seit 2012 weiterentwickelt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass damals für notwendig erachtete Infrastruktur inzwischen errichtet wurde. Technischer Fortschritt und bilanzielle Maßnahmen könnten ebenso den damals ermittelten Ausbaubedarf in der Summe dämpfen. Den Kosten ist zudem das sich aus der Marktgebietszusammenlegung ergebende Entlastungspotential gegenüberzustellen. Es ist nicht möglich, diese Entlastungen im Vorhinein zu quantifizieren, da die Analyse stark annahmegetrieben wäre. Die Zusammenlegung der beiden deutschen Marktgebiete erhöht die Liquidität und Versorgungssicherheit. Transaktions- und Erdgasbezugskosten der Marktbeteiligten sinken. Derzeitiger Abstimmungsbedarf zwischen den Marktgebietsverantwortlichen und Marktakteuren wird reduziert, wenn es künftig nur noch ein einheitliches Marktgebiet und damit einen Marktgebietsverantwortlichen gibt. Weitere positive Auswirkungen würden sich ergeben, wenn perspektivisch im nächsten Schritt eine grenzüberschreitende Zusammenlegung unter deutscher Beteiligung des dann einzigen deutschen Marktgebietes erfolgt.

Verordnung der Bundesregierung
Erste Verordnung zur Änderung der Gasnetzzugangsverordnung

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 24. Mai 2017
Die Bundeskanzlerin

An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Malu Dreyer

Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene Erste Verordnung zur Änderung der Gasnetzzugangsverordnung mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Erste Verordnung zur Änderung der Gasnetzzugangsverordnung

Vom ...

Auf Grund des § 24 Satz 1 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1, 2 und 3 sowie mit Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970), dessen Satz 2 Nummer 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 29 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 26. Juli 2011 (BGBl. I S. 1554) geändert worden ist und dessen Satz 2 Nummer 3 durch Artikel 1 Nummer 12a Buchstabe b des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1786) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1
Änderung der Gasnetzzugangsverordnung

Die Gasnetzzugangsverordnung vom 3. September 2010 (BGBl. I S. 1261), die zuletzt durch Artikel 119 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBI. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

2. § 2 wird wie folgt geändert:

3. § 8 wird wie folgt geändert:

4. § 9 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

5. § 10 wird aufgehoben.

6. § 11 wird wie folgt geändert:

7. § 12 wird wie folgt geändert:

8. § 13 wird wie folgt geändert:

9. § 14 wird aufgehoben.

10. § 16 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

11. § 17 wird wie folgt geändert:

12. § 21 wird wie folgt geändert:

13. § 23 Absatz 4 wird aufgehoben.

14. § 30 wird aufgehoben.

15. § 39 wird wie folgt geändert:

16. § 40 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird aufgehoben.

17. § 50 wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Inkrafttreten

Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Buchstabe c tritt am 1. April 2018 in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Die Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV) besteht seit ihrem Inkrafttreten im Wesentlichen unverändert. Ziel der ersten Verordnung zur Änderung der GasNZV ist es, das System des Gasnetzzugangs zu optimieren und auf die seit Inkrafttreten der GasNZV geänderten energiewirtschaftlichen Herausforderungen zu reagieren. Zudem beinhalten zwischenzeitlich in Kraft getretene EU-Rechtsverordnungen Vorgaben, die inhaltlich gleiche und daher im nationalen Recht entbehrliche oder zur GasNZV widersprüchliche Regelungen enthalten. Folgeänderungen in der GasNZV sollen die Rechtsanwendung vereinfachen. Mit den vorgelegten Änderungen leistet die GasNZV einen Beitrag im Kontext der Energiewende und unterstützt die europäische Entwicklung des Gasmarktes.

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Die Fernleitungsnetzbetreiber werden verpflichtet, Transportkunden auch an Nichtkopplungspunkten ihres Netzes untertägige Kapazitäten anzubieten. Hiervon können Gashändler, Gaslieferanten und an das Fernleitungsnetz angeschlossene Letztverbraucher Gebrauch machen. Das kann u.a. den Kreis der Akteure auf den Flexibilitätsmärkten erhöhen und damit einen wichtigen Beitrag im Kontext der Energiewende leisten.

Das Prinzip der Zuweisung von Kapazitäten in der zeitlichen Reihenfolge der Anfragen wird für Speicheranlagen abgeschafft. In Verbindung mit der Vorgabe, dass das Verfahren für die Vergabe der Kapazitäten an Nichtkopplungspunkten im Gleichlauf mit der Vergabe der Kapazitäten an Kopplungspunkten erfolgen soll, werden identische Rahmenbedingungen der Beschaffungsmodalitäten geschaffen. Das bietet die Chance für eine Steigerung der Wettbewerbsintensität von Flexibilitäten, die über Speicher angeboten werden, zu über Kopplungspunkte angebotene Flexibilitäten.

Die Vorgabe, die beiden bestehenden deutschen Marktgebiete zum 1. April 2022 zusammenzulegen, führt zu einheitlichen Referenzpreisen für alle deutschen Gaskunden sowie zu einer Bündelung und Erhöhung der Liquidität, die den deutschen Gasmarkt stärkt und mit dem aktuellen Zuschnitt der Marktgebiete nicht möglich ist. Sie stellt die Weichen für künftige europäische Entwicklungen, die perspektivisch auch ein grenzüberschreitendes Marktgebiet unter deutscher Beteiligung umfassen könnte. Durch die Vorgabe wird eine innerdeutsche Diskriminierung sowie u.U. dauerhafte Trennung beider deutschen Marktgebiete als Folge einer grenzüberschreitenden Zusammenlegung unter Einbeziehung nur eines der beiden deutschen Marktgebiete verhindert.

Die Vorgaben zur Ermittlung des langfristigen Kapazitätsbedarfs wie auch des Kapazitätsausbauanspruchs werden auf den Prozess zur Erstellung des Netzentwicklungsplans nach § 15a EnWG angepasst. Damit wird die Entlastung der Fernleitungsnetzbetreiber, die durch die Umstellung des Turnus zur Erstellung des Netzentwicklungsplans auf den Zwei-Jahres-Rhythmus eingetreten ist, in der GasNZV nachvollzogen.

Die Verordnung berücksichtigt ferner folgende zwischenzeitlich in Kraft getretenen EU-Rechtsverordnungen:

Diese Verordnungen sind unmittelbar geltendes EU-Recht und gehen somit national entgegenstehenden Regelungen vor. Um die Rechtsanwendung der GasNZV zu vereinfachen, werden Vorgaben der GasNZV geändert oder gestrichen, die dem EU-Recht widersprechen oder die abschließend in den EU-Verordnungen enthalten sind.

III. Alternativen

Keine. Auf die geänderten energiewirtschaftlichen Herausforderungen kann nur durch eine Änderung der GasNZV reagiert werden.

IV. Verordnungsermächtigung

Die Kompetenz der Bundesregierung zur Änderung der Gasnetzzugangsverordnung beruht auf § 24 Satz 1 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1, 2 und 3 sowie mit Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG).

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Die Verordnung ist mit dem Primär- und Sekundärrecht der Europäischen Union sowie völkerrechtlichen Verträgen vereinbar. Seit Inkrafttreten der Verordnung wurden Verordnungen der Europäischen Union erlassen, die teilweise anderweitige Regelungen als die bestehende Gasnetzzugangsverordnung enthalten. Verordnungen der Europäischen Union gehen als unmittelbar geltendes Recht dem nationalen Recht vor, so dass widersprechende Regeln der Gasnetzzugangsverordnung nicht anzuwenden wären. Um den Marktakteuren die Rechtsanwendung zu erleichtern, erfolgt mit dieser Verordnung eine Angleichung der Gasnetzzugangsverordnung an das Europäische Recht.

VI. Verordnungsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Es werden in der Verordnung Vorgaben gestrichen, die EU-Verordnungen widersprechen oder die abschließend in den EU-Verordnungen enthalten sind. Dadurch wird die Rechtsanwendung der GasNZV vereinfacht.

2. Nachhaltigkeitsaspekte

Die Verordnung steht im Einklang mit der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung. Sie verbessert durch die Einführung untertägiger Kapazitätsprodukte die Anzahl der Akteure auf den Flexibilitätsmärkten und leistet damit einen Beitrag im Kontext der Energiewende.

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Für den Bundeshaushalt entstehen keine Kosten. Auch die Haushalte der Länder und Gemeinden werden nicht belastet.

4. Erfüllungsaufwand

a. Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

Die Verordnung hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand bei Bürgerinnen und Bürgern.

b. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Umstellung des Verfahrens zur Vergabe von Ein- und Ausspeisekapazitäten zu bzw. von Gasspeichern auf das Auktionsverfahren ergibt sich schätzungsweise ein marginaler Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft. Er kann mangels belastbaren Datenmaterials vorab nicht genauer beziffert werden.

Davon Informationspflichten der Wirtschaft

Es wird eine neue Informationspflicht eingeführt. Die Fernleitungsnetzbetreiber werden verpflichtet, einmalig einen Evaluierungsbericht nach § 11 Absatz 3 bezüglich der Folgen der Einführung untertägiger Kapazitäten zu erstellen. Es handelt sich hierbei um eine einmalig zu erfüllende Informationspflicht für die Wirtschaft. Welche Belastung den Fernleitungsnetzbetreibern dadurch entsteht, können die Fernleitungsnetzbetreiber derzeit nicht einschätzen. Sofern schätzungsweise ein Zeitaufwand von 25 Stunden bei jedem der 16 Fernleitungsnetzbetreiber angesetzt würde, entstünde bei hohem Qualifikationsniveau der die Aufgabe Ausführenden ein einmaliger Aufwand in Höhe von 26 800 Euro.

Entlastet werden die Fernleitungsnetzbetreiber bezüglich der momentan bestehenden Informationspflicht, jährlich den langfristigen Kapazitätsbedarf nach § 17 zu ermitteln. Diese Verpflichtung wird künftig auf den Zwei-Jahres-Rhythmus umgestellt. Damit können die Fernleitungsnetzbetreiber nach der bereits im Energiewirtschaftsgesetzt erfolgten Umstellung des Turnus zur Erstellung des Netzentwicklungsplans auf zwei Jahre künftig wieder beide Prozesse verbinden und die Ermittlung des langfristigen Kapazitätsbedarf in die Erstellung des Netzentwicklungsplans integrieren. Nach Angaben der Fernleitungsnetzbetreiber sind im Jahr 2017, in dem kein Netzentwicklungsplan zu erstellen ist, für die gesonderte Ermittlung des langfristigen Kapazitätsbedarfs Kosten in Höhe von rund 300 000 Euro angefallen. In Höhe dieses Aufwandes werden die Fernleitungsnetzbetreiber somit in allen folgenden ungeraden Jahren entlastet, da in diesen nicht mehr der langfristige Kapazitätsbedarf zu ermitteln ist. Jährlich betrachtet führt das zu einer Entlastung in Höhe von 150 000 Euro.

Die "Onein, one-Out-Regel" bzw. sogenannte Bürokratiebremse der Bundesregierung wird beachtet. Es wird kein neuer, laufender Erfüllungsaufwand eingeführt. Stattdessen führt die Verordnung zu einer Entlastung des Erfüllungsaufwandes für die Wirtschaft, weil die derzeit jährliche Verpflichtung zur Erstellung des langfristigen Kapazitätsbedarfs auf einen Zwei-Jahres-Rhythmus umgestellt wird.

c. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung (Vollzugsaufwand)

Bei der Verwaltung Bundesnetzagentur entsteht durch die Verordnung Vollzugsaufwand mit einem jährlichen Personal- und Sachkostenaufwand in Höhe von insgesamt 420 565 Euro. Für die Erfüllung der neuen Aufgaben entsteht ein Bedarf von einer Planstelle im gehobenen Dienst mit einem jährlichen Personal- und Sachkostenaufwand in Höhe von insgesamt 113 375 Euro und zwei Planstellen im höheren Dienst mit einem jährlichen Personal- und Sachkostenaufwand in Höhe von insgesamt 307 190 Euro. Der Personal-und Sachaufwand soll innerhalb des Einzelplans 09 kompensiert werden.

5. Weitere Kosten

Die Einführung untertägiger Kapazitäten führt zu einer Änderung des Buchungsverhaltens und könnte zu einer Erhöhung der Netzentgelte bei den Kunden führen, die weiterhin auf langfristige Kapazitätsbuchungen angewiesen sind. Dem gegenüber stehen Entlastungen, die sich aus dem erhöhten Wettbewerb im Flexibilitätsmarkt ergeben. Es ist nicht möglich, diese Kosten und den Nutzen vorab zu quantifizieren. Der nach § 11 Absatz 3 vorgesehene Evaluierungsbericht soll diesbezüglich Anhaltspunkte aufgrund realer Erfahrungen bieten. Die Zusammenlegung beider deutschen Marktgebiete kann Kosten zur Beseitigung oder Bewirtschaftung von Engpässen, die durch zunehmenden Gashandel über die derzeitigen Marktgebietsgrenzen entstehen, auslösen. Das kann beispielsweise Kosten für neue Infrastruktur oder die Ertüchtigung vorhandener Infrastruktur umfassen. Die Fernleitungsnetzbetreiber haben in einer Kosten-Nutzen-Analyse aus dem Jahr 2012 aufgrund der damals geltenden regulatorischen Vorgaben für das Jahr der Inbetriebnahme der neuen Leitungen eine Erhöhung der Erlösobergrenze von rund 395 Millionen Euro prognostiziert. Diese Kosten würden über die Netzentgelte an die Letztverbraucher umgelegt. Das Ergebnis dieser Kosten-Nutzen-Analyse ist jedoch zu relativieren. Zum einen ist nicht klar, ob zumindest ein Teil der Kosten unabhängig von einer Marktgebietszusammenlegung anfallen würde. Außerdem hat sich die Infrastruktur der Fernleitungsnetzbetreiber seit 2012 weiterentwickelt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass damals für notwendig erachtete Infrastruktur inzwischen errichtet wurde. Technischer Fortschritt und bilanzielle Maßnahmen könnten ebenso den damals ermittelten Ausbaubedarf in der Summe dämpfen. Den Kosten ist zudem das sich aus der Marktgebietszusammenlegung ergebende Entlastungspotential gegenüberzustellen. Es ist nicht möglich, diese Entlastungen im Vorhinein zu quantifizieren, da die Analyse stark annahmegetrieben wäre. Die Zusammenlegung der beiden deutschen Marktgebiete erhöht die Liquidität und Versorgungssicherheit. Transaktions- und Erdgasbezugskosten der Marktbeteiligten sinken. Derzeitiger Abstimmungsbedarf zwischen den Marktgebietsverantwortlichen und Marktakteuren wird reduziert, wenn es künftig nur noch ein einheitliches Marktgebiet und damit einen Marktgebietsverantwortlichen gibt. Weitere positive Auswirkungen würden sich ergeben, wenn perspektivisch im nächsten Schritt eine grenzüberschreitende Zusammenlegung unter deutscher Beteiligung des dann einzigen deutschen Marktgebietes erfolgt.

Mittelständische Unternehmen sind nicht grundsätzlich von den zusätzlichen Belastungen ausgenommen. Sie sind jedoch auch nicht aufgrund ihrer Unternehmensgröße gesondert belastet.

6. Weitere Gesetzesfolgen

Die Verordnung hat keine Auswirkung auf die Gleichstellung von Frauen und Männern.

VII. Befristung; Evaluierung

Eine Befristung der Verordnung ist nicht sachgerecht. Die bestehenden wie auch die in dieser Verordnung beinhalteten Vorgaben der Gasnetzzugangsverordnung gelten dauerhaft. Erst dann, wenn sich die Notwendigkeit zur Weiterentwicklung des Gasnetzzugangsregimes ergibt, würde eine - erneute - Änderung der Gasnetzzugangsverordnung erfolgen und dabei auch zwischenzeitlich entbehrliche Vorgaben gestrichen. Bezüglich der verpflichtenden Einführung zum Angebot untertägiger Kapazitäten an Nichtkopplungspunkten durch die Fernleitungsnetzbetreiber in § 11 ist eine Evaluierung vorgesehen. Daraus könnten sich Hinweise auf eine evtl. Anpassung des Rechtsrahmens, u.a. der GasNZV, ergeben.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1:

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht):

Die Änderung erfolgt aufgrund der Änderungen in § 12.

Zu Nummer 2 (§ 2):

Mit Nummer 7a wird eine Definition für Datenformat eingeführt. Die im sonstigen Verordnungstext verwendeten Begriffe wie Datenformat oder gängiges Datenformat lassen Interpretationsspielraum zu. Die eingefügte Definition stellt klar, dass die Netzbetreiber standardisierte, allgemein zugängliche Datenformate verwenden sollen. Die offene Formulierung schließt die technische Weiterentwicklung von Formaten sowie die Umstellung auf moderne Standards nicht aus.

Mit Nummer 13a wird eine Definition für untertägige Kapazität eingeführt. Die Fernleitungsnetzbetreiber werden in dem geänderten § 11 Absatz 1 Satz 1 verpflichtet, auch an Nichtkopplungspunkten untertägige Kapazitäten anzubieten. Die Definition in Nummer 13a übernimmt inhaltlich unverändert die entsprechende Definition aus Artikel 3 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 2017/459 der Kommission vom 16. März 2017 zur Festlegung eines Netzkodex über Mechanismen für die Kapazitätszuweisung in Fernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 984/2013 (ABl. L 72 vom 17.3.2017, S. 1). Sie ist erforderlich, da die genannte EU-Verordnung nur für Kopplungspunkte und damit nicht für die anderen Ein- und Ausspeisepunkte im Anwendungsbereich der GasNZV Anwendung findet.

Zu den Nummern 3, 4 und 5 (§§ 8 bis 10):

In § 8 Absatz 3 erfolgt eine Folgeänderung, die sich aus der Streichung von § 10 ergibt. Die Änderung in Absatz 6 ist redaktioneller Art, die aufgrund Zeitablaufs erfolgt.

§ 9 enthält Folgeänderungen, die sich aus der Streichung von § 10 ergeben. Die Änderung von "Zusatzmengen" in "zusätzliche Kapazität" ist eine rein redaktionelle Anpassung, die zu einem Gleichlaut des Begriffes in § 9 mit dem in Anhang I Nummer 2.2.2 der

§ 10 ist entbehrlich, da Regelungen betreffend Zusatzmengen und Rückkaufsverfahren in Anhang I Nummer 2.2.2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 36), die zuletzt durch Beschluss (EU) Nr. 2015/715 der Kommission vom 30. April 2015 (ABl. L 114 vom 5.5.2015, S. 9) geändert worden ist, enthalten sind.

Zu Nummer 6 (§ 11):

§ 11 Absatz 1 wird um die Verpflichtung der Fernleitungsnetzbetreiber ergänzt, Transportkunden, also Gashändlern, Gaslieferanten und an das Fernleitungsnetz angeschlossenen Letztverbrauchern, künftig generell untertägige Kapazitäten anzubieten. Bislang besteht die Verpflichtung zum Angebot untertägiger Kapazitäten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 984/2013 der Kommission vom 14. Oktober 2013 zur Festlegung eines Netzkodex über Mechanismen für die Kapazitätszuweisung in Fernleitungsnetzen und zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, die durch die Verordnung (EU) Nr. 2017/459 der Kommission vom 16. März 2017 zur Festlegung eines Netzkodex über Mechanismen für die Kapazitätszuweisung in Fernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 984/2013 (ABl. L 72 vom 17.3.2017, S. 1) ersetzt wurde, nur für Kopplungspunkte, somit Grenzübergangspunkte bzw. Marktgebietsübergangspunkte. Die Änderung von § 11 Absatz 1 Satz 1 führt dazu, dass diese Verpflichtung künftig auch für Nichtkopplungspunkte besteht. Sie kann u.a. den Kreis der Akteure auf den Flexibilitätsmärkten erhöhen und damit einen wichtigen Beitrag im Kontext der Energiewende leisten. Beispielweise können Betreiber von Gaskraftwerken durch den kürzeren Vorlauf der Kapazitätsbuchungen verlässlicher als derzeit entscheiden, ob sie am Regelenergiemarkt für Strom teilnehmen möchten. Auch Gasspeicher können vermehrt am Regelenergiemarkt für Gas tätig werden. Zudem kann sich das Angebot untertägiger Kapazitäten an Nichtkopplungspunkten positiv auf die Wettbewerbsintensität und damit die Liquidität am deutschen Gasmarkt für kurzfristige Produkte auswirken.

Bei der Anwendung des geänderten Absatz 1 Satz 1 ist zu berücksichtigen, dass Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 2017/459 der Kommission vom 16. März 2017 zur Festlegung eines Netzkodex über Mechanismen für die Kapazitätszuweisung in Fernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 984/2013 (ABl. L 72 vom 17.3.2017, S. 1) differenzierte Vorgaben enthält, die die Fernleitungsnetzbetreiber beim Angebot unterbrechbarer Kapazitätsprodukte an Kopplungspunkte beachten müssen.

Gesonderte Vorgaben für die Bepreisung untertägiger Kapazitäten werden nicht gemacht. Damit finden die Vorgaben der Bundesnetzagentur aus der Festlegung zur Umrechnung von Jahresleistungspreisen in Leistungspreise für unterjährige Kapazitätsrechte sowie zur sachgerechten Ermittlung der Netzentgelte Anwendung (Aktenzeichen BK9-14-608 vom 24.03.2015). Somit ist für die untertägige Kapazität der Preis zu zahlen, der für eine Tageskapazität zu entrichten ist.

Die Einführung untertägiger Kapazitäten auch an Nichtkopplungspunkten kann zu einem geänderten Buchungsverhalten führen. Sofern wirtschaftlich von Vorteil und technisch möglich, wird der jeweilige Transportkunde von lang- auf kurzfristige Kapazitätsbuchungen umstellen und zunehmend eine strukturierte Beschaffung vornehmen. Daraus können Netzentgelterhöhungen für die Kunden resultieren, die weiterhin auf langfristige Kapazitätsbuchungen angewiesen sind. Damit es nicht zu einer nachhaltigen, nicht verursachungsgerechten Umverteilung der Transportkosten kommt, erfolgt eine Evaluierung durch die Fernleitungsnetzbetreiber nach § 11 Absatz 3. Sie verfügen über die hinreichenden Informationen für die Evaluierung. Der Bericht ist der Bundesnetzagentur vorzulegen. Daraus könnten sich Hinweise auf eine evtl. Anpassung der Vorgaben der Bundesnetzagentur für die Bepreisung von Kapazitäten, wie auch auf evtl. Anpassungsbedarf des nationalen Rechtsrahmens, u.a. der GasNZV, ergeben.

Zu Nummer 7 (§ 12):

Die Vorgabe in Absatz 1 Satz 1, dass die Fernleitungsnetzbetreiber spätestens bis zum 1. August 2011 eine gemeinsame Kapazitätsplattform einzurichten haben, ist aufgrund Zeitablaufs entbehrlich und wird daher nicht im geänderten Satz 1 beibehalten.

Die weiteren Änderungen in Absatz 1 sind klarstellender Natur und führen nicht zu einer Änderung der derzeitigen Nutzung der Kapazitätsbuchungsplattform. Die Klarstellungen erfolgen vor dem Hintergrund der Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 2017/459 der Kommission vom 16. März 2017 zur Festlegung eines Netzkodex über Mechanismen für die Kapazitätszuweisung in Fernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 984/2013 (ABl. L 72 vom 17.3.2017, S. 1), u.a. in Artikel 37. Danach ist eine oder eine begrenzte Anzahl, somit mehrere Kapazitätsbuchungsplattformen möglich. Zudem ist es danach möglich, die Plattformen durch einen vereinbarten Dritten betreiben zu lassen. Insoweit erfolgt hier auch eine Anpassung. Durch die Verwendung des Begriffs "Kapazitätsbuchungsplattform" wird ein wörtlicher Gleichlauf mit Artikel 37 hergestellt.

Die Absätze 2 bis 4 enthalten Folgeänderungen.

Zu Nummer 8 (§ 13):

Absatz 1 Satz 1 ist eine Folgeänderung zur Änderung von § 12. Außerdem wird die in der Vergangenheit liegende Frist gestrichen.

Absatz 1 Satz 4 wird aus Klarstellungsgründen gestrichen, da er im Widerspruch zu den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 2017/459 der Kommission vom 16. März 2017 zur Festlegung eines Netzkodex über Mechanismen für die Kapazitätszuweisung in Fernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 984/2013 (ABl. L 72 vom 17.3.2017, S. 1) steht. Danach erfolgt keine Vergabe nach der zeitlichen Reihenfolge der jeweiligen Buchung, sondern auch untertägige und unterbrechbare Kapazitäten werden abhängig vom Preisgebot zugewiesen. Er wird durch einen neuen Satz 4 ersetzt. Dieser gewährleistet, dass das Verfahren der Auktionen, also der Versteigerungen, für Kapazitäten an Kopplungspunkten und Nichtkopplungspunkten nach einheitlichen Verfahrensregeln erfolgen. Diese Regeln, die in der genannten EU-Verordnung insbesondere in den Artikeln 10 bis 18 definiert sind, beziehen sich beispielsweise auf die Zeitpunkte, zu denen die jeweiligen Kapazitäten bereitgestellt bzw. veröffentlicht werden, die Dauer der jeweiligen Gebotsrunde oder die Länge der einzelnen Kapazitätsprodukte. Damit werden identische Rahmenbedingungen der Beschaffungsmodalitäten für die Transportkunden an den jeweiligen Punkten geschaffen.

Absatz 2 beinhaltet bislang eine Regel, nach der nur Inhaber von unterbrechbaren Kapazitäten diese in Folge der Teilnahme an einer Versteigerung in feste Kapazitäten umwandeln können. Zukünftig soll die Möglichkeit zur Aufwertung von Kapazitätsprodukten allen Kapazitätsinhabern offen stehen. Hierdurch wird es möglich, auch Inhabern von in den letzten Jahren von den Fernleitungsnetzbetreibern entwickelten festen Kapazitätsprodukten, wie etwa temperaturabhängigen Kapazitäten (bFZK) oder dynamisch zuordenbaren Kapazitäten mit unterbrechbarem Zugang zum VHP (DZK), eine Aufwertungsmöglichkeit zu gewähren. Die Änderung von Absatz 2 Satz 1 ist offen formuliert, so dass er sowohl auf bestehende Kapazitätsprodukte wie auch auf evtl. zukünftig neu entwickelte Kapazitätsprodukte Anwendung findet. Beibehalten wird der bereits bestehende Grundsatz, dass eine Aufwertung von Kapazitätsprodukten möglich ist. Das für die vorhandene Kapazität gezahlte Entgelt wird auf das Entgelt bei der in der Auktion erworbenen "höherwertigen" Kapazität angerechnet. Satz 2 enthält redaktionelle Anpassungen in Folge der Änderung von Satz 1.

Die Änderungen in Absatz 3 führen dazu, dass Ausspeisekapazitäten zur Ausspeisung zu Speicheranlagen sowie Einspeisekapazitäten zur Einspeisung aus Speicheranlagen künftig in Auktionen gemäß § 11 Absatz 1 erworben werden. In Verbindung mit der neuen Vorgabe des Absatz 1 Satz 4, haben sowohl diejenigen, die Flexibilitäten durch Einspeisung von Gas an Kopplungspunkten anbieten wollen, als auch diejenigen, die die Flexibilitäten durch Ein-/ oder Ausspeisung in/aus dem Speicher schaffen wollen, identische Rahmenbedingungen bezüglich des Verfahrens zum Erwerb der Ein- und Ausspeisekapazitäten. Das bietet die Chance für eine Steigerung der Wettbewerbsintensität von Flexibilitäten, die über Speicher angeboten werden, zu über Kopplungspunkte angebotene Flexibilitäten.

Die Änderung von Absatz 4 erfolgt, weil im aktuellen Regulierungssystem kein Bedarf für die Verwendung von Auktionsaufschlägen zur Verringerung physischer Engpässe nach Artikel 19 Absatz 5 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 2017/460 der Kommission vom 16. März 2017 zur Festlegung eines Netzkodex über harmonisierte Fernleitungsentgeltstrukturen (ABl. L 72 vom 17.3.2017, S. 29) besteht. Durch das Zusammenspiel von Netzentwicklungsplanung und Genehmigung von Investitionsmaßnahmen werden ausreichend finanzielle Mittel auf Plankostenbasis für die Beseitigung physischer Engpässe bereitgestellt. Es ist daher sachgerecht, einen etwaigen Auktionsaufschlag direkt an die Netznutzer über das Regulierungskonto auszugleichen.

Zu Nummer 9 (§ 14):

§ 14 ist entbehrlich, da Artikel 8 Absatz 6 bis 8 der Verordnung (EU) Nr. 2017/459 der Kommission vom 16. März 2017 zur Festlegung eines Netzkodex über Mechanismen für die Kapazitätszuweisung in Fernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 984/2013 (ABl. L 72 vom 17.3.2017, S. 1) entsprechende Vorgaben enthalten.

Zu Nummer 10 (§ 16):

Die Änderung in Absatz 1 Satz 1 ist eine Folgeänderung zu den Änderungen in § 12. Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen. Es widerspricht dem in Nummer 2.2.5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 (ABl. L 211 vom 14.08.2009, S. 36), die zuletzt durch Beschluss (EU) Nr. 2015/715 der Kommission vom 30. April 2015 (ABl. L 114 vom 5.5.2015, S. 9) geändert worden ist, normierten "Useit-orloseit"-Mechanismus, finanzielle Anreize für die "Hortung" von Kapazitäten zu setzen.

Zu Nummer 11 (§ 17):

Seit 2011 haben die Fernleitungsnetzbetreiber die Ermittlung des langfristigen Kapazitätsbedarfs mit der Erstellung des Netzentwicklungsplans nach § 15a EnWG verbunden. Die Änderungen in Absatz 1 haben zur Folge, dass die Verbindung beider Prozesse auch zukünftig möglich ist und - nach der erfolgten Umstellung des Turnus zur Erstellung des Netzentwicklungsplans auf zwei Jahre - nicht zusätzlicher Aufwand durch weiterhin jährliche Ermittlung das langfristigen Kapazitätsbedarfs entsteht.

Der Netzentwicklungsplan nach § 15a EnWG ist das maßgebliche Instrument zur Feststellung des Ausbaubedarfes auf der Fernleitungsnetzebene und insoweit eine Konkretisierung der allgemeinen Ausbaupflicht nach § 11 EnWG. Daher ist Absatz 2 entbehrlich.

Zu Nummer 12 (§ 21):

Ein Großteil des bestehenden § 21 ist aufgrund Zeitablaufs entbehrlich und daher zu streichen.

Derzeit bestehen zwei Marktgebiete in Deutschland, deren Marktliquidität teils deutlich hinter den europäischen Leitmärkten liegt. Diese geringere Liquidität ist trotz der im europäischen Vergleich größten Gasabsatzmenge auch auf den Zuschnitt der Marktgebiete in Deutschland zurückzuführen. Satz 2 stellt klar, dass es zu keiner Erhöhung der Anzahl der Gasmarktgebiete kommt. Das wäre für die positive Wettbewerbsentwicklung auf dem deutschen Gasmarkt, die aus der bis Oktober 2011 vollzogenen Zusammenlegung von Marktgebieten resultiert, nachteilig.

Zudem führt Satz 2 dazu, dass die beiden deutschen Marktgebiete zusammengelegt werden müssen. Bereits der bestehende § 21 ermöglicht eine Zusammenlegung beider deutschen Marktgebiete, da er vorgibt, dass es "höchstens" zwei Marktgebiete für H-Gas geben darf. Der bestehende § 21 misst allerdings einer Kosten-Nutzen-Analyse eine wesentliche Bedeutung bei, bevor eine weitergehende Zusammenlegung der Marktgebiete erfolgt. Eine Kosten-Nutzen-Analyse der Fernleitungsnetzbetreiber aus dem Jahr 2012 hat keine überwiegenden wirtschaftlichen Vorteile eines einheitlichen deutschen Marktgebietes ausgewiesen. Infolge einer Marktgebietszusammenlegung würde der Gastransport über die bisherigen Marktgebietsgrenzen zunehmen, was einen Ausbaubedarf von Infrastruktur hervorrufen kann. Dem gegenübergestellt werden Einsparungen bei Systemkosten und sinkenden Gas- und Importpreisen.

Das Ergebnis einer rein modellbasierten Kosten-Nutzen-Analyse ist stets annahmegetrieben und vor dem Hintergrund übergeordneter europäischer Diskussionen nicht ausreichend. Im deutschen Interesse stellt die Zusammenlegung der beiden deutschen Marktgebiete einheitliche Referenzpreise für alle deutschen Erdgaskunden her und führt zu einer Bündelung sowie Erhöhung von Marktliquidität. Das stärkt den deutschen Gasmarkt im Hinblick auf Wettbewerbsintensität und Versorgungssicherheit in einer Weise, die mit dem derzeitigen Zuschnitt der Marktgebiete nicht möglich ist. Im europäischen Kontext sind laufende Diskussionen zu grenzüberschreitenden Marktgebietszusammenlegungen zu berücksichtigen. Es ist nicht auszuschließen, dass sich diese im Sinne eines europäischen Gasmarktes in den nächsten Jahren sowohl national als auch international intensivieren. Die Diskussion wird vor dem Hintergrund einer Verbesserung der Liquidität auf dem kurzfristigen und langfristigen Gasmarkt geführt. Zudem kann sich die Erhöhung der Anzahl von Marktteilnehmern positiv auf die nationale und europäische Versorgungssicherheit auswirken.

Ein im Auftrag der Bundesnetzagentur erstelltes Gutachten hat im Jahr 2016 herausgearbeitet, dass nachhaltige Vorteile für die Liquidität und damit für den Wettbewerb auf dem deutschen Gasmarkt aus einem gesamtdeutschen und dem niederländischen Marktgebiet generiert werden können. Diese Aussage ist nicht mit einer Entscheidung zu einer derartigen Zusammenlegung gleich zu setzen. Sie zeigt aber, wie wichtig es ist, vor weiteren Überlegungen bzw. weitergehenden Schritten ein einheitliches deutsches Marktgebiet zu schaffen. Nur dann, wenn es in Deutschland nur noch ein Marktgebiet gibt, kann vermieden werden, dass im Fall von grenzüberschreitenden Zusammenlegungen eine dauerhafte Trennung der beiden deutschen Marktgebiete erfolgt. So ist sichergestellt, dass im Fall von grenzüberschreitenden Plänen die Vorteile eines grenzüberschreitenden Marktgebietes, die beispielsweise in der Erhöhung der Liquidität oder Verbesserung der Versorgungssicherheit liegen können, allen deutschen Kunden zu Gute kommen. Und nur ein in Gesamtdeutschland einheitliches Regulierungsregime gewährt allen deutschen Marktteilnehmern einheitliche Rechte und vermeidet daher Diskriminierungen.

Die Änderungen in Absatz 2 sind Folgeänderungen zu den Änderungen in Absatz 1.

Zu Nummer 13 (§ 23):

§ 23 Absatz 4 wird gestrichen, da die darin normierte Frist zur Umsetzung abgelaufen ist.

Zu Nummer 14 (§ 30):

§ 30 wird gestrichen, da die darin normierte Evaluierung des Ausgleichs- und Regelenergiesystems erfüllt wurde.

Zu Nummer 15 (§ 39):

§ 39 stammt aus der Zeit vor Einführung des Prozesses zur Erstellung des Netzentwicklungsplans nach § 15a EnWG. Der Netzentwicklungsplan ist seit 2011 das zentrale Planungsinstrument zur Ermittlung des künftig erforderlichen Netzinfrastrukturbedarfs. Um die Konsistenz der Netzentwicklungsplanung mit dem Ausbauanspruch nach § 39 zu sichern, erfolgen daher Bezüge zu § 15a EnWG bzw. dem Verfahren der Netzentwicklungsplanung. Es wird damit verdeutlicht, dass sich sämtlicher künftiger Kapazitätsbedarf aus dem Netzentwicklungsplan bzw. dem diesen zu Grunde liegenden Szenariorahmen ergeben. In Absatz 1 Satz 2 wird ferner konkretisiert, wann eine Buchung erfolgen muss. Die Frist ist abhängig davon, ob die Kapazität nur im Weg der Versteigerung erworben werden kann, wie es künftig für Ein- und Ausspeisekapazitäten zu bzw. von Speicheranlagen der Fall ist, oder weiterhin in der zeitlichen Reihenfolge der Anfragen nach § 13 Absatz 3. In Absatz 2 wird der Zeitpunkt, zu dem mit der Erstellung des Realisierungsfahrplan begonnen werden soll und wann dessen Verbindlichkeit eintritt, konkretisiert. Absatz 3 konkretisiert in Anknüpfung an die Änderungen in den Absätzen 1 und 2, wenn die Planungspauschale zu zahlen ist.

Zu Nummer 16 (§ 40):

Die Streichung ist eine Folgeänderung zur Streichung von § 10.

Zu Nummer 17 (§ 50):

Die Festlegungskompetenz in Absatz 1 Nummer 5 ist zu streichen, weil § 10, auf den diese sich bezieht, ebenfalls gestrichen wird.

Absatz 1 Nummer 6 ist eine Folgeänderung zur Änderung in § 12.

Absatz 1 Nummer 9 wird gestrichen, weil Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 312/2014 der Kommission vom 26. März 2014 zur Festlegung eines Netzkodex für die Gasbilanzierung in Fernleitungsnetzen (ABl. L 91 vom 27.3.2014, S. 15) in Verbindung mit Artikel 3 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 2017/459 der Kommission vom 16. März 2017 zur Festlegung eines Netzkodex über Mechanismen für die Kapazitätszuweisung in Fernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 984/2013 (ABl. L 72 vom 17.3.2017, S. 1) Vorgaben für die Länge der Bilanzierungsperiode enthalten und somit diesbezüglich kein Handlungsspielraum für die Bundesnetzagentur verbleibt.

Die Festlegungskompetenz in Absatz 1 Nummer 13 wird gestrichen, weil Artikel 3 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 2017/459 der Kommission vom 16. März 2017 zur Festlegung eines Netzkodex über Mechanismen für die Kapazitätszuweisung in Fernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 984/2013 (ABl. L 72 vom 17.3.2017, S. 1) abschließende Vorgaben für die Dauer eines Gastages enthält.

In Absatz 1 Nummer 19 wird eine neue Festlegungskompetenz für die Bundesnetzagentur eingefügt.

Artikel 32 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 2017/459 der Kommission vom 16. März 2017 zur Festlegung eines Netzkodex über Mechanismen für die Kapazitätszuweisung in Fernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 984/2013 (ABl. L 72 vom 17.3.2017, S. 1) normiert, dass die Zuweisung unterbrechbarer untertägiger Kapazität mittels eines Übernominierungsverfahrens erfolgt. Das Verfahren ist dort nicht festgelegt, so dass es durch die Bundesnetzagentur definiert werden kann.

Die neue Festlegungskompetenz in Absatz 1 Nummer 20 ermöglicht der Bundesnetzagentur Festlegungen, um eine den europarechtlichen Anforderungen entsprechende und effiziente Umsetzung der Bildung virtueller Kopplungspunktes in Deutschland zu gewährleisten.

Absatz 3 wird in Folge der Streichung von § 14 geändert.

Die Ergänzung in Absatz 5 Satz 1 ermöglicht es der Regulierungsbehörde, über die nach § 40 GasNZV hinausgehenden Veröffentlichungen zusätzliche Berichte anzufordern. So erhält sie die Möglichkeit, Informationen zur Beurteilung des Wettbewerbs im Gashandel oder bei der Belieferung von Kunden zu erhalten, die möglicherweise Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten und daher nicht zur Veröffentlichung geeignet sind.

Artikel 2 regelt das Inkrafttreten. Absatz 2 gibt einen Vorlauf zur Umsetzung der Vorgaben in den genannten Vorschriften.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 4177, BMWi: Entwurf einer Ersten Verordnung zur Änderung der Gasnetzzugangsverordnung

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.

I. Zusammenfassung

Bürgerinnen und BürgerKeine Auswirkungen
Wirtschaft
Jährlicher Erfüllungsaufwand (Entlastung) Einmaliger Erfüllungsaufwand
- 150.000 Euro 26.800 Euro
Verwaltung (Bund)
Jährlicher Erfüllungsaufwand (gerundet)
420.000 Euro
Weitere Kosten
Jährliche Weitere Kosten ab 2022
395 Mio. Euro
"One in one out"-RegelIm Sinne der "One in one out"-Regel der Bundesregierung stellt der jährliche Erfüllungsaufwand der Wirtschaft in diesem Regelungsvorhaben ein "Out" von 150.000 Euro dar.
Das Ressort hat die Auswirkungen des Regelungsvorhabens detailliert und nachvollziehbar dargestellt.
Der Nationale Normenkontrollrat erhebt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen in dem vorliegenden Regelungsentwurf.

II. Im Einzelnen

Mit dem Vorhaben soll die seit ihrem Inkrafttreten weitgehend unverändert gebliebene Gasnetzzugangsverordnung novelliert und so das System des Gasnetzzugangs an die veränderten Rahmenbedingungen angepasst werden. Vorschriften, die zwischenzeitlich erlassenen EU-Verordnungen gleichen oder widersprechen, sollen gestrichen werden.

Eine geplante Änderung betrifft die sog. Marktgebiete: Marktgebiete sind Handelszonen, innerhalb derer Transportkunden flexibel Ein- und Ausspeiseverträge schließen können.

Bislang besteht das Gasnetz in Deutschland aus zwei Marktgebieten: Gaspool im Norden und Osten sowie NetConnect im Süden und Westen Deutschlands. Zum 1. April 2022 sollen diese beiden Marktgebiete zu einem einheitlichen Marktgebiet zusammengelegt werden.

Weiterhin werden Fernleitungsnetzbetreiber verpflichtet, Transportkunden auch an Nichtkopplungspunkten ihres Netzes untertägige Kapazitäten anzubieten. Dies bedeutet, dass Transportkunden auch an Punkten, an denen nicht die Netze zweier Betreiber aneinandergrenzen, Transportkapazitäten von weniger als 24 Stunden buchen können. Hierzu müssen die Fernleitungsnetzbetreiber einmalig einen Evaluierungsbericht vorlegen.

Nach geltender Rechtslage sind Fernleitungsnetzbetreiber verpflichtet, jährlich den langfristigen Kapazitätsbedarf zu ermitteln. Dies dient dazu, mögliche Engpässe im Netz zu erkennen und es dann entsprechend dem Bedarf auszubauen. Künftig müssen die Fernleitungsnetzbetreiber lediglich alle zwei Jahre den langfristigen Kapazitätsbedarf ermitteln.

II.1 Erfüllungsaufwand

Das Ressort hat die Auswirkungen des Regelungsvorhabens detailliert und nachvollziehbar dargestellt.

Das Regelungsvorhaben hat für Bürgerinnen und Bürger keine Auswirkungen.

Wirtschaft

Der Jährliche Erfüllungsaufwand der Wirtschaft reduziert sich um 150.000 Euro. Grund hierfür ist, dass die Fernleitungsnetzbetreiber nur noch alle zwei Jahre den langfristigen Kapazitätsbedarf ermitteln müssen. Da der Turnus zukünftig mit der dem Turnus zur Erstellung des Netzentwicklungsplans zusammenfällt, entstehen Synergieeffekte. Zur Berechnung des reduzierten jährlichen Erfüllungsaufwands hat das Ressort eine Abfrage bei den insgesamt 16 Fernleitungsnetzbetreibern durchgeführt.

Der einmalige Erfüllungsaufwand der Wirtschaft erhöht sich um 26.800 Euro, da die Fernleitungsnetzbetreiber die Auswirkungen der neu eingeführten Pflicht, Transportkunden auch an Nichtkopplungspunkten untertägige Kapazitäten anzubieten, evaluieren müssen.

Verwaltung

Für die Verwaltung des Bundes erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand um etwa 420.000 Euro. Dort entsteht ein Personalmehrbedarf von einer Stelle im gehobenen Dienst und zwei Stellen im höheren Dienst. Für die Stelle im gehobenen Dienst setzt das Ressort einen Betrag von rund 113.000 Euro und für die Stellen im höheren Dienst rund 307.000 Euro jeweils einschließlich Personal- und Sachkosten an. Der Mehraufwand wird in erster Linie durch die Zusammenlegung der Marktgebiete verursacht. Dadurch erhöht sich der Aufwand bei der Prüfung der Netzentwicklungspläne, die alle zwei Jahre durch die Fernleitungsnetzbetreiber vorzulegen sind.

Weitere Kosten

Durch die Zusammenlegung der Marktgebiete entstehen jährliche Weitere Kosten in Höhe von 395 Mio. Euro ab dem Jahr 2022. Die Weiteren Kosten entstehen durch Investitionen in die Gasnetze, die die Fernleitungsnetzbetreiber aufgrund der Zusammenlegung der Marktgebiete tätigen müssen. Diese Investitionen dienen hauptsächlich der Beseitigung von infrastrukturellen Engpässen, die durch den zunehmenden Gashandel über die derzeitigen Marktgebietsgrenzen entstehen. Diese Kosten werden über einen entsprechenden Anstieg der Netzentgelte und netzentgeltgekoppelten Umlagen kompensiert und von sämtlichen Letztverbrauchern (Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft und Verwaltung) getragen.

Das Ressort stützt seine Schätzung auf eine Kosten-Nutzen-Analyse der Fernleitungsnetzbetreiber aus dem Jahr 2012. Die Fernleitungsnetzbetreiber empfehlen eine Zusammenlegung im Ergebnis nicht. Gleichwohl hält das Ressort die Zusammenlegung der Marktgebiete nachvollziehbar für erforderlich, weil dadurch

II.2 One in one out"-Regel

Im Sinne der "One in one out"-Regel der Bundesregierung stellt der jährliche Erfüllungsaufwand der Wirtschaft in diesem Regelungsvorhaben ein "Out" von 150.000 Euro dar.

III. Votum

Der Nationale Normenkontrollrat erhebt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen in dem vorliegenden Regelungsentwurf.

Dr. Ludewig Prof. Dr. Mayer-Bonde
Vorsitzender Berichterstatterin