Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Änderung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung

A. Problem und Ziel

Durch das Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2218) sind unter anderem die §§ 113a bis 113g in das Telekommunikationsgesetz (TKG) aufgenommen worden. Der in diesem Rahmen eingeführte neue § 113c TKG bestimmt in seinem Absatz 3 Satz 1, dass die Übermittlung der nach § 113b TKG gespeicherten Verkehrsdaten an die im Gesetz genannten berechtigten Stellen nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 110 Absatz 2 TKG (Telekommunikations-Überwachungsverordnung - TKÜV) und der Technischen Richtlinie nach § 110 Absatz 3 TKG (TR TKÜV) erfolgt.

Die geltende Fassung der TKÜV enthält keine Vorgaben für technische und organisatorische Vorkehrungen, die von den zur Speicherung verpflichteten Telekommunikationsunternehmen für Auskünfte über Verkehrsdaten und für deren Übermittlung an die berechtigten Stellen zu treffen sind. Dieser Mangel soll durch die Anpassung der Verordnung behoben werden.

Des Weiteren sollen redaktionelle Anpassungen umgesetzt werden, die auf Grund des Gesetzes zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt vom 25. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3083) und die dadurch erfolgte Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes, auf Grund des Gesetzes zur AuslandAusland-Fernmeldeaufklärung des Bundesnachrichtendienstes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3346) und der damit verbundenen Änderung des BND-Gesetzes sowie auf Grund des vorgenannten Gesetzes zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten erforderlich sind. Daneben sollen auch einige weitere redaktionelle Änderungen vorgenommen werden, die der besseren Übersichtlichkeit der Verordnung oder einer Verschlankung des Textes, insbesondere durch Streichung überholter Regelungen, dienen.

B. Lösung

Es werden Regelungen geschaffen, die für die verpflichteten Telekommunikationsunternehmen Vorgaben für technische und organisatorische Vorkehrungen enthalten, die für Auskünfte über Verkehrsdaten und für deren Übermittlung an die berechtigten Stellen zu treffen sind, um den Auskunftsverlangen der berechtigten Stellen unverzüglich nachkommen zu können und dabei in sachgerechter Weise den vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen hohen Sicherheitsstandards Rechnung zu tragen.

Das Bundesverfassungsgericht hat u.a. ausgeführt, dass die Sicherheit der Daten sowohl bei der Aufbewahrung als auch bei der Übermittlung gewährleistet sein müsse. Die Verfassung gebe nicht detailgenau vor, welche Sicherheitsmaßgaben im Einzelnen geboten seien. Es müsse aber ein hoher Standard gewahrt werden, der sich an dem Stand der Technik orientiere und neue Erkenntnisse und Einsichten fortlaufend aufnehme. Um diesen Vorgaben zu genügen, soll von Telekommunikationsunternehmen, die mehr als 100.000 Kunden haben, für die Übermittlung der Daten an die berechtigten Stellen eine von der Bundesnetzagentur in der TR TKÜV vorgegebene gesicherte elektronische Schnittstelle nach dem ETSI-Standard "ETSI TS 102 657" (sog. ETSI-ESB) verwendet werden, die eine adäquate Verschlüsselung beinhaltet. Die gleiche Schnittstelle soll von den berechtigten Stellen für die Übermittlung der entsprechenden Anordnungen an diese Telekommunikationsunternehmen genutzt werden. Telekommunikationsunternehmen, die weniger als 100.000 Kunden haben, sollen dagegen aus Verhältnismäßigkeitsgründen einen allgemein verfügbaren E-Mail-Dienst nutzen dürfen, wobei sowohl die Anordnungen als auch die zu beauskunftenden Verkehrsdaten bei deren Übermittlung durch von der Bundesnetzagentur in der TR TKÜV vorgegebene Verschlüsselungsverfahren gegen Veränderungen und unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte geschützt werden müssen (EMailbasierte Schnittstelle, sog. E-Mail-ESB).

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Keiner.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von maximal ca. 14,6 Mio. Euro.

Die vorgenannten Kosten entstehen für die Implementierung der E-Mailbasierten Schnittstelle (E-Mail-ESB) für die Übermittlung der Verkehrsdaten und die Entgegennahme der dazugehörigen Anordnungen als Einzellösung bei Telekommunikationsunternehmen, die weniger als 100.000 Kunden haben. Der Aufwand kann sich jedoch erheblich reduzieren, wenn anstelle der Implementierung als Einzellösung die Dienste eines entsprechend spezialisierten Dienstleistungsunternehmens, eines sog. Erfüllungsgehilfen in Anspruch genommen werden. Dem Betrag von 14,6 Mio. Euro liegen geschätzte voraussichtliche Kosten in Höhe von 15.000 Euro pro Unternehmen und etwa 973 betroffene Unternehmen zugrunde. Von insgesamt ca. 1.000 verpflichteten Erbringern öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste haben etwa 973 weniger als 100.000 Kunden.

Bei Unternehmen, die mehr als 100.000 Kunden haben, entsteht kein nennenswerter Erfüllungsaufwand, weil sie für die Übermittlung der Verkehrsdaten und die Entgegennahme der dazugehörigen Anordnungen ausschließlich die von ihnen bereits auf Grund des § 113 Absatz 5 TKG (Manuelles Auskunftsverfahren über Bestandsdaten) implementierte gesicherte elektronische Schnittstelle, die sog. ETSI-ESB, nutzen sollen.

Der Aufwand für die Übermittlung der Verkehrsdaten und die Erteilung von Auskünften, der im Rahmen der einzelnen Anordnungen entsteht, wird nach § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) entschädigt.

Die Kosten, die den Telekommunikationsunternehmen durch die Umsetzung der Verpflichtungen zur Zugriffsgewährung auf Telekommunikationsnetze im Rahmen der Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung des BND entstehen können, werden nach § 18 des BND-Gesetzes entschädigt.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten

Die Verordnung führt für Unternehmen keine neuen Informationspflichten im Sinne des Gesetzes zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates ein.

Mit der Verordnung wird eine bereits bestehende Informationsplicht dahingehend erweitert, dass die verpflichteten Telekommunikationsunternehmen im Rahmen der bestehenden Pflicht zur Mitteilung einer im Inland gelegenen Stelle für die Entgegennahme von Anordnungen auch die üblichen Geschäftszeiten dieser Stelle und gegebenenfalls deren Änderungen der Bundesnetzagentur mitzuteilen haben.

Da die mitzuteilenden Informationen den Adressaten der Informationspflicht vorliegen und die Informationspflicht anlassbezogen ist, führt sie zu keinen nennenswerten zusätzlichen Belastungen bei den Unternehmen.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Für die Verwaltung (Bund und Länder) insgesamt entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 9,5 Mio. Euro sowie ein derzeit nicht bezifferbarer wiederkehrender Erfüllungsaufwand.

Durch die Regelungen zur sicheren Übermittlung der Verkehrsdaten an die berechtigten Stellen und der zugehörigen Anordnungen an die verpflichteten Telekommunikationsunternehmen, die sich an den vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen hohen Sicherheitsstandards orientieren müssen, entsteht den berechtigten Stellen beim Bund und bei den Ländern insbesondere Vollzugsaufwand als Sachinvestition durch die Implementierung einer gesicherten elektronischen Schnittstelle nach dem ETSI-Standard "ETSI TS 102 657" (sog. ETSI-ESB) und einer E-Mailbasierten Schnittstelle (sog. E-Mail-ESB) für die Entgegennahme der übermittelten Verkehrsdaten und die Übermittlung der zugehörigen Anordnungen. Dieser einmalige Aufwand beläuft sich im Jahr 2017 beim Bund auf mindestens 1,5 Mio. Euro (etwa 250.000 Euro für jede der sechs berechtigten Stellen) und auf rund 500.000 Euro je Bundesland, also insgesamt 8 Mio. Euro. Die Kosten für die Implementierung der E-Mail-ESB in den Systemen der berechtigten Stellen für die Übertragung von Verkehrsdaten von verpflichteten Telekommunikationsanbietern mit bis zu 100.000 Kunden könnten zwar nach Schätzungen der Bundesnetzagentur bei etwa 10.000 Euro pro E-Mail-ESB liegen, sie können jedoch nicht genau beziffert werden, da sie abhängig sind von der konkreten Ausgestaltung der jeweiligen IT-Struktur der berechtigten Stellen, bei der die E-Mail-ESB zum Beispiel bereits im Grundausbau der vorgenannten ETSI-ESB integriert sein kann, so dass sie keine nennenswerten Zusatzkosten verursacht, sondern in den Kosten der ETSI-ESB bereits enthalten ist. Dies gilt ebenso für die künftig in diesem Kontext anfallenden Betriebs- und Übermittlungskosten. Diese Kosten hängen ab z.B. von der Anzahl der Stellen, die Zugriff auf die Schnittstellen erhalten sollen, von der konkreten technischen Ausgestaltung und von anderen in der Zuständigkeit der berechtigten Stellen liegenden Entscheidungen (z.B. Abschluss von Wartungsverträgen, Übermittlung von Teilauskünften u. ä.).

Etwaiger Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln muss finanziell und stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan ausgeglichen werden.

Für die Kommunen entsteht kein Erfüllungsaufwand.

F. Weitere Kosten

Weitere Kosten entstehen nicht.

Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Änderung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 22. März 2017
Die Bundeskanzlerin

An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Malu Dreyer

Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene Verordnung zur Änderung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Verordnung zur Änderung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung*)

Vom ...

Auf Grund des § 110 Absatz 2, 6 Satz 2 in Verbindung mit § 113c Absatz 3 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes, der durch Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2218) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1
Änderung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung

Die Telekommunikations-Überwachungsverordnung vom 3. November 2005 (BGBl. I S. 3136), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3083) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

2. § 2 wird wie folgt geändert:

*) Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) Nr. 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).

3. In der Überschrift von Teil 2 werden nach dem Wort "Zollfahndungsdienstgesetzes" die Wörter ", § 20l des Bundeskriminalamtgesetzes" eingefügt.

4. § 3 wird wie folgt geändert:

5. § 4 wird wie folgt gefasst:

" § 4 Grenzen des Anwendungsbereichs

6. § 5 wird wie folgt geändert:

7. In § 6 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe " § 11" durch die Angabe " § 36" ersetzt.

8. § 7 wird wie folgt geändert:

9. § 8 wird wie folgt geändert:

10. § 9 wird wie folgt geändert:

11. In § 10 werden in Satz 1 nach den Wörtern "einschließlich der Referenznummern" die Wörter "und Zuordnungsnummern" eingefügt.

12. § 11 wird aufgehoben.

13. § 12 wird wie folgt geändert:

14. § 14 wird wie folgt geändert:

15. § 16 wird wie folgt geändert:

16. § 17 wird wie folgt geändert:

17. § 19 wird wie folgt geändert:

18. In § 20 werden in Satz 2 die Wörter "der berechtigten Stellen" gestrichen.

19. § 22 wird wie folgt geändert:

20. § 23 wird wie folgt geändert:

21. In Teil 3 werden in der Überschrift nach den Wörtern "Artikel 10-Gesetzes" die Wörter "und den §§ 6, 12 und 14 des BND-Gesetzes" eingefügt.

22. In § 26 wird Absatz 1 wie folgt gefasst:

(1) Die Vorschriften dieses Teils gelten für Betreiber von Telekommunikationsanlagen, die

23. § 27 wird wie folgt geändert:

24. In § 28 Absatz 1 werden nach den Wörtern "Artikel 10-Gesetzes" die Wörter "oder Anordnungen für Maßnahmen nach den §§ 6, 12 oder 14 des BND-Gesetzes" eingefügt.

25. In § 29 wird die Angabe " § 27 Abs. 3 Nr. 1 und 2" durch die Angabe " § 27 Absatz 3 Nummer 1" ersetzt.

26. Teil 4 wird durch folgende Teile 4 und 5 ersetzt:

"Teil 4
Vorkehrungen für die Erteilung von Auskünften über Verkehrsdaten

§ 30 Kreis der Verpflichteten

Die Vorschriften dieses Teils gelten für

§ 31 Grundsätze

Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann den Wortlaut der Telekommunikations-Überwachungsverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Mit der vorliegenden Änderungsverordnung wird die Telekommunikations-Überwachungsverordnung (TKÜV) um Vorschriften zur Umsetzung des § 113c Absatz 3 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) ergänzt.

Durch das Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2218) sind unter anderem die §§ 113a bis 113g in das TKG aufgenommen worden. Der in diesem Rahmen eingeführte neue § 113c TKG bestimmt in seinem Absatz 3 Satz 1, dass die Übermittlung der nach § 113b TKG gespeicherten Verkehrsdaten an die im Gesetz genannten berechtigten Stellen nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 110 Absatz 2 TKG (TKÜV) und der Technischen Richtlinie nach § 110 Absatz 3 TKG (Technische Richtlinie zur Umsetzung gesetzlicher Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation, Erteilung von Auskünften - TR TKÜV) erfolgt.

Die geltende Fassung der TKÜV enthält bisher keine Vorgaben für diesen Bereich. Es ist daher notwendig, entsprechende Regelungen in die Verordnung aufzunehmen. Ziel der Regelungen sind klare Vorgaben für die zur Speicherung verpflichteten Telekommunikationsunternehmen, welche technischen und organisatorischen Vorkehrungen von ihnen für Auskünfte über Verkehrsdaten und für deren sichere Übermittlung an die berechtigten Stellen zu treffen sind.

Neben der vorgenannten zwingend erforderlichen Änderung der TKÜV sollen auch redaktionelle Anpassungen umgesetzt werden, die sowohl in Folge des Gesetzes zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt vom 25. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3083) und der dadurch erfolgten Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes als auch in Folge des Gesetzes zur Ausland-AuslandFernmeldeaufklärung des Bundesnachrichtendienstes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3346) und der damit verbundenen Änderung des BND-Gesetzes sowie auf Grund des vorgenannten Gesetzes zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten erforderlich sind.

Darüber hinaus werden redaktionelle Änderungen vorgenommen, die der besseren Übersichtlichkeit der Verordnung oder einer Verschlankung des Textes, insbesondere durch Streichung zeitlich oder technisch überholter Regelungen, dienen.

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Der Verordnungsentwurf enthält im Wesentlichen die Aufnahme von Vorgaben für technische und organisatorische Vorkehrungen, die von den zur Speicherung verpflichteten Telekommunikationsunternehmen für Auskünfte über Verkehrsdaten und für deren sichere Übermittlung an die berechtigten Stellen zu treffen sind (Teil 4). Dabei soll den vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen hohen Sicherheitsstandards Rechnung getragen werden.

Das Bundesverfassungsgericht hat ausgeführt, dass die Sicherheit der Daten sowohl bei der Aufbewahrung als auch bei der Übermittlung gewährleistet sein müsse. Die Verfassung gebe nicht detailgenau vor, welche Sicherheitsmaßgaben im Einzelnen geboten seien. Es müsse aber ein hoher Standard gewahrt werden, der sich an dem Stand der Technik orientiere und neue Erkenntnisse und Einsichten fortlaufend aufnehme.

Um diesen Vorgaben in sachgerechter Weise zu genügen, soll von Telekommunikationsunternehmen, die mehr als 100 000 Kunden haben, für die Übermittlung der Verkehrsdaten an die berechtigten Stellen sowie der zugehörigen Anordnungen an die verpflichteten Telekommunikationsunternehmen durch die berechtigten Stellen eine von der Bundesnetzagentur in der TR TKÜV vorgegebene gesicherte elektronische Schnittstelle nach dem ETSI-Standard "ETSI TS 102 657` (sog. ETSI-ESB) verwendet werden, die eine hochwertige Verschlüsselung der Daten bei deren Übermittlung beinhaltet. Unternehmen mit bis zu 100.000 Kunden sollen dagegen jedenfalls ein E-Mailbasiertes Übermittlungsverfahren vorhalten, das für die Übermittlung der Verkehrsdaten und der zugehörigen Anordnungen eine Verschlüsselung nach Vorgaben der Bundesnetzagentur unterstützt (sog. E-Mail-ESB). Die Einhaltung der vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen hohen Sicherheitsstandards bei der Übermittlung der Verkehrsdaten setzt voraus, dass auch auf Seiten der berechtigten Stellen beide Übermittlungsverfahren eingeführt werden.

III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Die Verordnung unterliegt der Notifizierung nach der Richtlinie (EU) Nr. 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).

IV. Verordnungsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Durch die Vorgaben zur Nutzung einer für die sichere Übermittlung der Verkehrsdaten an die berechtigten Stellen und der zugehörigen Anordnungen geeigneten Schnittstelle nach ETSI-Standard "ETSI TS 102 657`, die eine hochwertige Verschlüsselung beinhaltet, als Standardverfahren und eines E-Mailbasierten Übermittlungsverfahrens mit Verschlüsselung nach Vorgaben der Bundesnetzagentur für kleine Telekommunikationsunternehmen ist davon auszugehen, dass die Auskunftsverlangen sowohl auf Seiten der verpflichteten Telekommunikationsunternehmen als auch bei den berechtigten Stellen einfacher und effizienter bearbeitet werden können. Dies gilt nicht nur für den Bereich der Auskünfte über Verkehrsdaten, sondern auch für Auskunftsverlangen zu Bestandsdaten nach § 113 TKG, für Auskunftsverlangen zu Standortangaben und für die Antworten zu diesen Auskunftsverlangen sowie für die Übermittlung von Anordnungen zur Überwachung der Telekommunikation, für die allesamt die ETSI-Schnittstelle genutzt werden darf.

2. Nachhaltigkeitsaspekte

Der Verordnungsentwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung hinsichtlich der nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Auf die entsprechenden Ausführungen unter Buchstabe A, Gliederungsabschnitt V, Nummer 2 im allgemeinen Teil der Begründung zu dem Gesetzentwurf des Bundesregierung zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten (BR-Drucksache 249/15 (PDF) vom 28.05.15) wird verwiesen.

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Es entstehen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.

4. Erfüllungsaufwand

a) Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.

b) Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von maximal ca. 14,6 Mio. Euro.

Die vorgenannten Kosten entstehen für die Implementierung der E-Mailbasierten Schnittstelle (E-Mail-ESB) für die Übermittlung der Verkehrsdaten und die Entgegennahme der dazugehörigen Anordnungen als Einzellösung bei Telekommunikationsunternehmen, die weniger als 100.000 Kunden haben. Der Aufwand kann sich jedoch erheblich reduzieren, wenn anstelle der Implementierung als Einzellösung die Dienste eines entsprechend spezialisierten Dienstleistungsunternehmens, eines sog. Erfüllungsgehilfen in Anspruch genommen werden. Dem Betrag von 14,6 Mio. Euro liegen geschätzte voraussichtliche Kosten in Höhe von 15.000 Euro pro Unternehmen und etwa 973 betroffene Unternehmen zugrunde. Von insgesamt ca. 1.000 verpflichteten Erbringern öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste haben etwa 973 weniger als 100.000 Kunden.

Bei Unternehmen, die mehr als 100.000 Kunden haben, entsteht kein nennenswerter Erfüllungsaufwand, weil sie für die Übermittlung der Verkehrsdaten und die Entgegennahme der dazugehörigen Anordnungen ausschließlich die von ihnen bereits auf Grund des § 113 Absatz 5 TKG (Manuelles Auskunftsverfahren über Bestandsdaten) implementierte gesicherte elektronische Schnittstelle, die sog. ETSI-ESB, nutzen sollen.

Der Aufwand für die Übermittlung der Verkehrsdaten und die Erteilung von Auskünften, der im Rahmen der einzelnen Anordnungen entsteht, wird nach § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) entschädigt.

Die Kosten, die den Telekommunikationsunternehmen durch die Umsetzung der Verpflichtungen zur Zugriffsgewährung auf Telekommunikationsnetze im Rahmen der Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung des BND entstehen können, werden nach § 18 des BND-Gesetzes entschädigt.

c) Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

Für die Verwaltung (Bund und Länder) insgesamt entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 9,5 Mio. Euro sowie ein derzeit nicht bezifferbarer wiederkehrender Erfüllungsaufwand.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 2. März 2010 (1 BvR 256/08) ausgeführt, dass die Sicherheit der Daten sowohl bei der Aufbewahrung als auch bei der Übermittlung gewährleistet sein müsse. Die Verfassung gebe nicht detailgenau vor, welche Sicherheitsmaßgaben im Einzelnen geboten seien. Es müsse aber ein hoher Standard gewahrt werden, der sich an dem Stand der Technik orientiere und neue Erkenntnisse und Einsichten fortlaufend aufnehme.

Durch die Regelungen zur sicheren Übermittlung der Verkehrsdaten an die berechtigten Stellen und der zugehörigen Anordnungen an die verpflichteten Unternehmen, die sich an den vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen hohen Sicherheitsstandards orientieren müssen, entsteht den berechtigten Stellen beim Bund und bei den Ländern unvermeidbarer Vollzugsaufwand, der sich in einmalige Kosten für Sachinvestition und laufende Betriebskosten aufgliedern lässt.

Einmalige Kosten entstehen durch die Implementierung der ETSI-ESB und der E-Mail-ESB, die der sicheren Übermittlung der Verkehrsdaten von den Telekommunikationsunternehmen an die berechtigten Stellen und der zugehörigen Anordnungen an die Telekommunikationsunternehmen dienen sollen. Dieser einmalige Aufwand im Jahr 2017 beläuft sich auf etwa 250 000 Euro je berechtigte Stelle, von denen es potenziell sechs beim Bund (BKA, BfV, BPol, BND, MAD-Amt, ZKA) und etwa zweiunddreißig bei den Ländern (16 Landesverfassungsschutzämter, 16 Landeskriminalämter) gibt, wenn man davon ausgeht, dass alle Landeskriminalämter und alle Landesverfassungsschutzämter mit dieser gesicherten elektronischen Schnittstelle ausgerüstet werden. Damit entstünden insgesamt Kosten in Höhe von mindestens 1,5 Mio. Euro beim Bund und rund 500 000 Euro je Bundesland, also 8 Mio. Euro bei den Ländern.

Die Kosten für die Implementierung der E-Mail-ESB in den Systemen der berechtigten Stellen für die Übertragung von Verkehrsdaten von verpflichteten Telekommunikationsanbietern mit bis zu 100.000 Kunden könnten zwar nach Schätzungen der Bundesnetzagentur, die sich auf Gespräche mit verschiedenen Herstellern stützen, bei etwa 10.000 Euro pro E-Mail-ESB liegen, sie können jedoch nicht genau beziffert werden, da sie abhängig sind von der konkreten Ausgestaltung der jeweiligen IT-Struktur der berechtigten Stellen, bei der die E-Mail-ESB zum Beispiel bereits im Grundausbau der vorgenannten ETSIESB integriert sein kann, so dass sie keine nennenswerten Zusatzkosten verursacht, sondern in den Kosten der ETSI-ESB bereits enthalten ist. Dies gilt ebenso für die künftig in diesem Kontext anfallenden Betriebs- und Übermittlungskosten. Diese Kosten hängen ab z.B. von der Anzahl der Stellen, die Zugriff auf die Schnittstelle erhalten sollen, der konkreten technischen Ausgestaltung und von anderen in der Zuständigkeit der berechtigten Stellen liegenden Entscheidungen (z.B. Abschluss von Wartungsverträgen, Übermittlung von Teilauskünften u. ä.).

Etwaiger Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln muss finanziell und stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan ausgeglichen werden.

Für die Kommunen entsteht kein Erfüllungsaufwand.

5. Weitere Kosten

Weitere Kosten entstehen nicht. Es entstehen keine Kosten für soziale Sicherungssysteme.

Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

6. Weitere Gesetzesfolgen

Es sind keine demographischen oder verbraucherpolitischen Auswirkungen durch die Verordnung ersichtlich.

V. Befristung; Evaluierung

Eine Befristung der Regelungen ist nicht sachgerecht, weil die gesetzlichen Regelungen in der Strafprozessordnung, im Artikel 10-Gesetz, im Zollfahndungsdienstgesetz, im BND-Gesetz, im Bundeskriminalamtgesetz, im Landesrecht und im Telekommunikationsgesetz, deren technischer und organisatorischer Umsetzung durch die verpflichteten Telekommunikationsunternehmen diese Verordnung dient, selbst keine Befristung enthalten. Eine gesonderte Evaluierung der Regelungen der Verordnung, die auf Grund des Gesetzes zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten in die Verordnung aufgenommen worden sind (Teil 4) ist im Hinblick auf Artikel 7 dieses Gesetzes nicht erforderlich.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung)

Zu Nummer 1 (§ 1 TKÜV)

Der Wortlaut und die Reihenfolge der Aufzählung unter den Buchstaben a bis f werden aufgrund der Änderung des BND-Gesetzes durch das Gesetz zur Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung des Bundesnachrichtendienstes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3346) angepasst, um dieser Änderung Rechnung zu tragen.

Die bisherigen Buchstaben a bis e in § 1 Nummer 1 werden um einen neuen Buchstaben e ergänzt, der der Berücksichtigung von Änderungen im BND-Gesetz dient. Dadurch wird der bisherige Buchstabe e zu Buchstabe f.

Die Anpassung des Wortlauts in § 1 Nummer 4 ist ebenfalls durch die Änderung des BND-Gesetzes bedingt.

Die Änderung in § 1 Nummer 7 dient der Begriffsvereinheitlichung und Anpassung an die in § 2 unter Nummer 2a neu aufgenommene Begriffsdefinition.

Zu Nummer 2 (§ 2 TKÜV)

Die bisherige Definition des Begriffs "Anordnung" in § 2 Nummer 1 wird aufgrund des Gesetzes zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt vom 25. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3083), des Gesetzes zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2218) und des Gesetzes zur Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung des Bundesnachrichtendienstes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3346) ergänzt und entsprechend den Eingriffsnormen passend für die Teile 2 und 3 der TKÜV, die Telekommunikations-Überwachungsmaßnahmen betreffen, sowie Teil 4 neu, der Auskünfte über Verkehrsdaten behandelt, aufgeteilt.

In § 2 Nummer 2 wird der Begriff "Teilnehmeranschluss" in der Definition des Begriffs "Aufzeichnungsanschluss" durch den Begriff "Telekommunikationsanschluss" ersetzt. Nach der TKG-Definition ist der Begriff "Teilnehmeranschluss" auf das Telefonnetz beschränkt. Ein Aufzeichnungsanschluss der berechtigten Stellen muss heutzutage aber nicht zwingend ein Anschluss im Telefonnetz sein. Der bisherige Begriff ist daher durch den zutreffenden Begriff "Telekommunikationsanschluss", der bisher schon unter § 2 Nummer 10 definiert ist, zu ersetzen.

Die Aufnahme des Begriffs "Aufzeichnungs- und Auswertungseinrichtung" in die Begriffsbestimmungen des § 2 als Nummer 2a dient dem eindeutigen Verständnis der Regelungen der Verordnung, bei denen der Begriff verwendet wird.

Die bisherige Definition des Begriffs "berechtigte Stelle" in § 2 Nummer 3 wird aufgrund des Gesetzes zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt vom 25. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3083), des Gesetzes zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2218) und des Gesetzes zur Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung des Bundesnachrichtendienstes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3346) ergänzt und entsprechend den Eingriffsnormen passend für die Teile 2 und 3 der TKÜV, die Telekommunikations-Überwachungsmaßnahmen betreffen, sowie Teil 4 neu, der Auskünfte über Verkehrsdaten behandelt, aufgeteilt.

Die in § 2 unter Nummer 5 bisher enthaltene Definition des Begriffs "Bundesnetzagentur" wird ersatzlos gestrichen, weil der Begriff in § 116 TKG hinreichend bestimmt ist und in der Verordnung nicht mit anderer Bedeutung verwendet wird.

In § 2 Nummer 8 wird die Definition des Begriffs "Referenznummer" durch die Aufnahme des Adjektivs "eindeutige" präzisiert und durch die Ergänzung um die Wörter "oder des Auskunftsverlangens" auch für Auskunftsersuchen über Verkehrsdaten anwendbar gemacht.

Die Streichung der Wörter "mittels eines geeigneten Endgerätes" in der Definition des Begriffs "Telekommunikationsanschluss" in § 2 Nummer 10 dient der Verschlankung des Textes; der Regelungsgehalt der Definition bleibt erhalten.

Die Änderung in § 2 Nummer 14 dient der Anpassung der verwendeten Begriffe an die Begriffsdefinition in § 2 Nummer 2a.

Die Änderung in § 2 Nummer 15 dient der Anpassung der Definition des Begriffs "Überwachungsmaßnahme" in Folge der Änderungen des Bundeskriminalamtgesetzes durch das Gesetz zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt vom 25. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3083) und des BND-Gesetzes durch das Gesetz zur Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung des Bundesnachrichtendienstes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3346).

Die Änderung in § 2 Nummer 17 dient der Verschlankung des bisherigen Textes und - hinsichtlich des neu eingefügten Buchstaben c - der Anpassung der Definition des Begriffs "zu überwachende Kennung" in Folge der Änderung des BND-Gesetzes durch das Gesetz zur Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung des Bundesnachrichtendienstes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3346). Nach dem neu eingefügten Buchstaben c gehört zu der zu überwachenden Kennung in allen betroffenen Fällen die Bezeichnung des Telekommunikationsnetzes und, soweit für die Umsetzung der Anordnung erforderlich, derjenigen technischen Parameter, die von der Bundesnetzagentur in Benehmen mit dem Bundesnachrichtendienst in der Technischen Richtlinie nach § 110 Absatz 3 TKG festgelegt werden.

Die Änderung in § 2 Nummer 18 dient der Präzisierung der Definition des Begriffs "Zuordnungsnummer" und der Entschlackung des bisherigen Textes; sie steht in Zusammenhang mit der Änderung von § 7 Absatz 2.

Zu Nummer 3 (Überschrift Teil 2 TKÜV)

Die Änderung in der Überschrift in Teil 2 dient der Anpassung an die Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes durch das Gesetz zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt vom 25. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3083).

Zu Nummer 4 (§ 3 TKÜV)

Die Änderungen in Absatz 1 dienen der Anpassung an die geltende Terminologie des Telekommunikationsgesetzes.

Die Änderung in Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 dient ebenfalls der Anpassung an die geltende Terminologie des Telekommunikationsgesetzes.

Mit der neu aufgenommenen Nummer 6 in Absatz 2 Satz 1 wird aus Verhältnismäßigkeitsgründen eine höhere Marginalgrenze für das Treffen von technischen und organisatorischen Vorkehrungen zur Umsetzung von Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen für Betreiber von Telekommunikationsanlagen festgelegt, mit denen ausschließlich E-Mail-Dienste oder ausschließlich nichtkennungsbezogene Internetzugangsdienste über WLAN erbracht werden. Im Gegensatz zu kennungsbezogenen Internetzugängen über WLAN, bei denen Zugangskennungen durch den Erbringer im Rahmen einer Registrierung vergeben werden, zeichnen sich nicht kennungsbezogene Zugänge dadurch aus, dass der Internetzugang alleine auf der Grundlage der bestehenden Gerätekennungen (MAC-Adresse) ohne Vergabe von Zugangskennungen erfolgt.

Eine Erhebung der Bundesnetzagentur unter den bisher 45 verpflichteten ausschließlichen E-Mail-Dienste-Anbietern ergab, dass 19 Anbieter, die jeweils über 100 000 E-Mail-Postfächer von Teilnehmern haben, bereits mehr als 99 Prozent der insgesamt erfassten 53 Mio. E-Mail-Postfächer betreiben und dabei im Jahr 2015 rund 460 Überwachungsanordnungen umgesetzt haben. Dagegen haben die restlichen 26 Anbieter lediglich 11 Anordnungen erhalten. Eine Erhöhung der Marginalgrenze für diesen Bereich ist daher sachgerecht und aus Gründen der Verhältnismäßigkeit geboten.

Im Bereich der Internetzugangsdienste über WLAN versorgen ebenfalls wenige große Netzbetreiber den weit überwiegenden Anteil der Endnutzer (z.B. Kabelnetzbetreiber, die über ihre Endnutzer-Anschlüsse oder über separate Citynetze WLAN-Zugänge für die Öffentlichkeit anbieten). Diese Betreiber erbringen neben Internetzugangsdiensten über WLAN, bei denen in der Regel Zugangskennungen vergeben werden, auch andere Telekommunikationsdienste, bei denen sie entsprechende Einnahmen erwirtschaften, und sind bisher schon verpflichtet, technische und organisatorische Vorkehrungen zu treffen, sofern an ihre Telekommunikationsanlagen mehr als 10.000 Teilnehmer oder Endnutzer angeschlossen sind. Dabei bemisst sich die Anzahl der angeschlossenen Teilnehmer oder sonstiger Endnutzer nach den kurz- und langfristig zugeteilten Benutzerkennungen (auch solcher für die Hotelaufenthaltsdauer) sowie nach der Anzahl der gleichzeitig eingebuchten Endgeräte, wenn keine Benutzerkennungen zugeteilt werden. Im Gegensatz dazu erwirtschaften kleine Betreiber von Telekommunikationsanlagen, mit denen ausschließlich nichtkennungsbezogene Internetzugangsdienste über WLAN erbracht werden, keine oder nur sehr geringe Einnahmen, weil sie in der Regel auf jegliche Bezahlung seitens der Teilnehmer oder Endnutzer und somit auch auf eine Refinanzierungsmöglichkeit ihrer Ausgaben verzichten. Zudem verfügen die Telekommunikationsanlagen aufgrund der entfallenden Vergabe von Zugangskennungen über keine zentralen Komponenten, in denen eine Überwachungstechnik wirtschaftlich vorgehalten werden kann. Diese Umstände rechtfertigen bei Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eine höhere Marginalgrenze als dies bei Betreibern von Telekommunikationsanlagen für kennungsbezogene Internetzugangsdienste der Fall ist, die regelmäßig Einnahmen erwirtschaften und über günstigere Voraussetzungen zur Vorhaltung von Überwachungstechnik verfügen. Vor diesem Hintergrund sollen Betreiber von Telekommunikationsanlagen, mit denen Internetzugangsdienste über WLAN erbracht werden von der Verpflichtung zum Treffen technischer und organisatorischer Vorkehrungen befreit werden, sofern ausschließlich nichtkennungsbezogene Internetzugangsdienste über WLAN für nicht mehr als 100 000 Teilnehmer oder Endnutzer erbracht werden. Die Verpflichtung dieser Anbieter wäre nicht sachgerecht und unverhältnismäßig. Ähnlich wie im Bereich der E-Mail-Dienste wird derzeit davon ausgegangen, dass durch die Marginalgrenze von 100 000 Endnutzern bei ausschließlich nichtkennungsbezogenen Internetzugangsdiensten über WLAN bereits ein signifikanter Marktanteil abgedeckt wird. Da hierüber jedoch derzeit keine hinreichend genauen Statistiken vorliegen, soll die Verpflichtung für diesen Bereich einer Evaluierung in drei Jahren unterzogen werden.

Bei der Streichung des Satzes 4 in Absatz 2 handelt es sich um eine redaktionelle Änderung. Der bisherige Inhalt des Satzes 4 wird in dem neuen Absatz 3 verankert.

Die Regelung in Absatz 3 wurde aus dem bisherigen Absatz 2 Satz 4 übernommen und auf Grund des Gesetzes zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt vom 25. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3083) und der dadurch erfolgten Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes ergänzt. Sie hat einen deklaratorischen Charakter und dient lediglich der Klarstellung, dass die Eingriffsnormen in den Fachgesetzen, die Telekommunikationsunternehmen verpflichten, die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation zu ermöglichen, unabhängig davon gelten, ob die Telekommunikationsunternehmen nach § 110 TKG und der auf seiner Grundlage erlassenen TKÜV verpflichtet sind, hierfür technische oder organisatorische Vorkehrungen zu treffen.

Zu Nummer 5 (§ 4 TKÜV)

Der Wortlaut in den Absätzen 1 und 2 wird an die Rechtslage angepasst und ergänzt und die Reihenfolge der Aufzählung geändert. Mit den Änderungen wird der auf Beschluss der Innenministerkonferenz vom Bundesministerium des Innern vorgetragenen Forderung Rechnung getragen, dass auch die Telekommunikation in umgekehrter Verkehrsrichtung - also vom bekannten Anschluss im Ausland zu einem unbekannten inländischen Anschluss - erfasst werden müsse, da die bestehenden Rechtsgrundlagen für die Beschränkung des Fernmeldegeheimnisses auch die Fallgestaltung der Überwachung einer vom Ausland ins Inland stattfindenden Telekommunikation abdecken.

Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 schreibt den bisherigen Regelungsstand fort. Durch die neue Nummer 2 wird lediglich klargestellt, dass die Betreiber der Telekommunikationsanlagen, über die diese Art der Telekommunikation abgewickelt wird, die für die Telekommunikationsüberwachung vorzuhaltenden technischen Einrichtungen so zu gestalten haben, dass auch diese Telekommunikation erfasst werden kann. Nach Einschätzung der Bundesnetzagentur sind die meisten der derzeit für den Zweck nach Nummer 1 betriebenen technischen Einrichtungen bereits in der Lage, auch die Anforderung der neuen Nummer 2 zu erfüllen.

Zu Nummer 6 (§ 5 TKÜV)

Die Änderung in Absatz 1 vor der Aufzählung dient der Anpassung an die Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes durch das Gesetz zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt vom 25. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3083).

Die Nummer 4 der Aufzählung in Absatz 1 ist aufzuheben, weil der Aufwand für die Verpflichteten für Übermittlung der Telekommunikation, die lediglich der Steuerung der Betriebsmöglichkeiten des überwachten Telekommunikationsanschlusses dient, im Vergleich zum Informationsgewinn bei den berechtigten Stellen unverhältnismäßig ist. Die Steuerung von Betriebsmöglichkeiten ist heutzutage über sehr vielfältige Wege möglich. Die Beibehaltung der Überwachung aller Zugangswege wäre mit unverhältnismäßigen Anforderungen und ungeklärten rechtlichen Fragen behaftet. Für die Überwachung der Telekommunikation als solche entstehen keine zusätzlichen Lücken, da die zu überwachende Telekommunikation und die zugehörigen Verkehrsdaten in jedem Fall weiterhin korrekt erfasst werden.

Bei der Änderung in Absatz 2 Satz 1 handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung.

Durch den neuen Satz 4 in Absatz 2 wird verhindert, dass ein Telekommunikationsunternehmen verpflichtet wäre, rundfunkähnliche Telekommunikation, die von anderen Anbietern eingespeist wird, aus dem Datenstrom herauszufiltern. Eine derartige Filterung ist nach Ansicht der Telekommunikationsunternehmen nicht möglich, da sich keine einheitlichen Kriterien (Protokolle, Portnummern etc.) herausgebildet haben. So lassen sich z.B. über eine Plattform ebenso Fernsehprogramme streamen wie auch Videochats durchführen, ohne dass dazu grundsätzlich andere Übermittlungsverfahren genutzt werden. Für eine Filterung müssten daher die berechtigten Stellen jeweils im Einzelfall einen Satz konkreter Filterkriterien vorgeben.

Im Gegensatz zum allgemeinen Fall kann die Herausnahme rundfunkähnlicher Inhalte, die die Telekommunikationsunternehmen selbst anbieten, zumindest bei DSL relativ einfach erfolgen, in dem diese erst nach dem Interceptionpoint (aus Sicht des Netzes) eingespeist werden oder beispielsweise dafür ein eigener logischer Kanal zwischen dem Endgerät und einem speziellen Router aufgebaut wird. Diese Methoden werden bereits aufgrund eines entsprechenden Hinweises in der TR TKÜV teilweise freiwillig genutzt (beispielsweise durch die Deutsche Telekom für eigene Videoangebote). Die Verpflichtung, diese Angebote optional ebenfalls überwachbar zu gestalten, würde derart einfache Lösungen behindern und nur kostenintensiv erreicht werden können.

Zu Nummer 7 (§ 6 TKÜV)

Bei der Änderung handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung auf Grund der Verschiebung der bisherigen Regelung des § 11 nach § 36.

Zu Nummer 8 (§ 7 TKÜV)

Die Änderung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 dient der Aufhebung der bisherigen Wahlfreiheit bei der Gestaltung der technischen Einrichtungen, mittels derer Anordnungen umgesetzt werden, durch die Angaben zum Standort eines empfangsbereiten, der zu überwachenden Kennung zugeordneten Endgerätes verlangt werden. Durch die Änderung werden die technischen Einrichtungen künftig nicht mehr nur so gestaltet werden können, sondern so gestaltet werden müssen, dass sie die Angaben zum Standort eines empfangsbereiten, der zu überwachenden Kennung zugeordneten Endgerätes bei Vorliegen einer entsprechenden Anordnung automatisch erfassen und an die berechtigte Stelle weiterleiten.

Mit der neuen Nummer 9 in Absatz 1 Satz 1 werden die Festlegungen der TR TKÜV und die diesen Festlegungen zugrunde liegenden ETSI-Standards für die Überwachung von Internetbasierten Telekommunikationsdiensten rechtlich abgesichert. Diese sehen vor, dass im Rahmen einer Überwachungsmaßnahme neben anderen Daten auch die jeweilige Internetprotokoll-Adresse mitzuteilen ist. In der Praxis werden diese Anforderungen bereits durch die betroffenen Telekommunikationsunternehmen erfüllt.

Mit der Regelung in der neu aufgenommenen Nummer 10 in Absatz 1 Satz 1 wird der Gegebenheit Rechnung getragen, dass in modernen Telekommunikationsnetzen bei der Übermittlung der Telekommunikation unterschiedliche Kodierungen verwendet werden, die von den Aufzeichnungs- und Auswertungseinrichtungen der berechtigten Stellen für die Interpretation der überwachten Telekommunikation benötigt werden. Da die Kodierung auf der Verbindungsstrecke unterschiedlich sein kann und zudem auch während einer Verbindung geändert werden kann, ist es für die berechtigten Stellen wesentlich, dass die verwendeten Kodierungen bei der Übermittlung der Überwachungskopie berichtet werden.

In Absatz 2 werden die bisherigen Sätze 1 und 2 gekürzt und Satz 2 umformuliert. Die Änderungen dienen der redaktionellen Verschlankung des bisherigen Textes.

Zu Nummer 9 (§ 8 TKÜV)

Bei der Änderung in Absatz 1 handelt es sich um eine Folgeänderung auf Grund der Verschiebung der Regelung des bisherigen § 11 nach § 36.

Bei der Änderung in Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 handelt es sich um redaktionelle Anpassungen an die geltende Terminologie des Telekommunikationsgesetzes und an die stattgefundene technische Entwicklung. Die bisherige Soll-Vorgabe, zur Übermittlung der Überwachungskopie vom Übergabepunkt an die berechtigte Stelle Telekommunikationsnetze mit Vermittlungsfunktionen zu nutzen, ist weitgehend überholt und daher zu streichen. Heutzutage sind Internetprotokollbasierte Telekommunikationsnetze (IP-Netze) grundsätzlich die geeigneten und stets verfügbaren Transportnetze für Telekommunikation.

Mit der Änderung in Absatz 3 Satz 1 werden Verfahren berücksichtigt, die eine Erzeugung von Schlüsseln im Endgerät bewirken oder den Austausch von Schlüsseln ermöglichen, an denen das verpflichtete Telekommunikationsunternehmen in einer Weise mitwirkt, die ihm die Entschlüsselung der zu überwachenden Telekommunikation möglich macht.

Zu Nummer 10 (§ 9 TKÜV)

Bei den Änderungen in den Sätzen 1 bis 5 in Absatz 1 handelt es sich um redaktionelle Anpassungen und Anpassung an die geltende Terminologie des Telekommunikationsgesetzes. Die Soll-Vorgabe, zur Übermittlung der Überwachungskopie vom Übergabepunkt beim verpflichteten Telekommunikationsunternehmen an die berechtigte Stelle Telekommunikationsnetze mit Vermittlungsfunktionen zu nutzen, sowie die Regelung des gestrichenen Satzes 4 sind durch Zeitablauf überholt und daher zu streichen; die nunmehr anzuwendenden ETSI-Standards sehen eine solche Vorgehensweise nicht mehr vor.

Der Absatz 2 ist aufzuheben, weil zum einen der Regelungsgegenstand des Satzes 1, die Verwendung des Internetprotokolls zur Übermittlung der Überwachungskopie bei DSL-Anschlüssen, im Laufe der Zeit und im Zuge der Weiterentwicklung der Telekommunikationsnetze zu einer technischen Selbstverständlichkeit geworden ist und daher keiner gesonderten Regelung mehr bedarf. Zum anderen hat in der Praxis aber auch Satz 2 keine Bedeutung mehr. Die Internetprotokollbasierten Netze sind heutzutage grundsätzlich die geeigneten und stets verfügbaren Transportnetze für Telekommunikation, so dass eine Ersatzregelung entbehrlich ist. Eine gegebenenfalls im Einzelfall notwendige Abweichung kann aufgrund von § 19 Absatz 6 Satz 3 vereinbart werden.

Zu Nummer 11 (§ 10 TKÜV)

Bei der Änderung in § 10 Satz 1 handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung.

Zu Nummer 12 (§ 11 TKÜV)

Bei der Aufhebung des bisherigen § 11 handelt es sich um eine redaktionelle Änderung; die Regelung als solche wird nach § 36 verschoben.

Zu Nummer 13 (§ 12 TKÜV)

Durch die Ergänzung des Absatzes 1 Satz 5 wird den Forderungen der berechtigten Stellen Rechnung getragen, die Telekommunikationsunternehmen zu verpflichten, der Bundesnetzagentur neben einer im Inland gelegenen Stelle für die Benachrichtigung über das Vorliegen einer Anordnung und für die Entgegennahme der Anordnungen, auch deren üblichen Geschäftszeiten sowie etwaige Änderungen bei diesen Angaben unverzüglich mitzuteilen, damit die Bundesnetzagentur den berechtigten Stellen regelmäßig aktuelle Angaben zur Verfügung stellen kann, die für eine ordnungsgemäße und effiziente Aufgabenerledigung in diesem Bereich erforderlich sind.

Mit den Änderungen in Absatz 2 Satz 1 und 2 wird den technischen Entwicklungen im Telekommunikationsbereich Rechnung getragen. Die Übermittlungsmöglichkeit einer Anordnung vorab per Telefax ist mittlerweile angesichts fast ausschließlich vorhandener paketvermittelnder Telekommunikationsnetze auf Internetprotokoll-Basis unter dem Aspekt der Vertraulichkeit von Überwachungsmaßnahmen als ungeeignete Übermittlungsmethode anzusehen und der Übermittlung auf gesichertem elektronischen Wege unter Nutzung von der Bundesnetzagentur vorgegebener Verschlüsselungsverfahren, die mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik abgestimmt sind, der uneingeschränkte Vorrang einzuräumen. Dies umso mehr als für die Übermittlung der nach § 113b TKG gespeicherten Verkehrsdaten an die berechtigten Stellen und der zugehörigen Anordnungen in Umsetzung des § 113c Absatz 3 TKG

Regelungen in der TKÜV und in der TR TKÜV zu treffen sind, die den strengen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts hinsichtlich der Sicherheit der Daten Rechnung tragen müssen. Der neue Teil 4, der mit dieser Änderungsverordnung in die bestehende TKÜV eingefügt wird, sieht die Verwendung einer entsprechenden gesicherten elektronischen Schnittstelle für die Übermittlung der o.g. Verkehrsdaten vor, die auch für die Übermittlung von Anordnungen zur Telekommunikationsüberwachung genutzt werden darf und soll.

Mit der Neufassung des Satzes 2 wird sichergestellt, dass trotz elektronischer Übermittlung der Anordnung und der damit erreichten weitgehenden technischen Unterstützung der unternehmensinternen Arbeitsschritte

Zu Nummer 14 (§ 14 TKÜV)

Mit der Ergänzung des Absatzes 1 wird aus Gründen der Vertraulichkeit und der Geheimhaltungsbedürftigkeit von Überwachungsmaßnahmen sowie der Integrität des technischen Systems klar geregelt, dass die für die Steuerung der Überwachungsfunktionen (Einrichten, Verändern, Beenden) und des Übergabepunktes wesentlichen technischen Einrichtungen von den verpflichteten Telekommunikationsunternehmen nicht (z.B. aus ökonomischen Gründen) ins Ausland verlagert werden dürfen.

Bei der Änderung in Absatz 2 Satz 3 handelt es sich um eine Folgeänderung auf Grund der Verschiebung der Regelung des bisherigen § 11 nach § 36.

Die Sätze 4 und 5 in Absatz 2 sind zu streichen, weil die Regelung des bisherigen Satzes 4 auf Grund der Entwicklung in den Telekommunikationsnetzen und Netzen der berechtigten Stellen keine Bedeutung mehr hat und Satz 5 auf die Regelung des Satzes 4 Bezug nimmt.

Durch den neu aufgenommen Satz 3 in Absatz 3 wird ausgeschlossen, dass Überwachungsmaßnahmen mit mobilen oder portablen Einrichtungen im privaten Umfeld eingerichtet und verwaltet werden, z.B. über Fernadministration von zu Hause oder aus Internetcafés.

Zu Nummer 15 (§ 16 TKÜV)

Bei der Änderung in Absatz 1 Satz 2 handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung.

Die Änderungen in Absatz 2 Nummer 4 Halbsatz 2 dienen der Klarstellung, dass der Nachweis über Berechtigungen so zu führen ist, dass er einen vollständigen Überblick über die zu einem bestimmten Zeitpunkt bestehenden Berechtigungen gibt. Die in der Praxis aufgetretene Interpretation, dass nur die Änderungen zu protokollieren und für den vorgeschriebenen Zeitraum zu speichern seien, führte zu dem sachfremden Ergebnis, dass Berechtigungen, die vor dem Speicherzeitraum eingerichtet wurden und weiterhin unverändert bestanden, nicht mehr aus dem Nachweis ersichtlich waren. Dadurch entstand ein dem Sinn der Vorschrift zuwiderlaufender Zustand, bei dem alte Berechtigungen zwar weiterhin eingerichtet, aber nicht mehr nachvollzogen oder nachgewiesen werden konnten.

Zu Nummer 16 (§ 17 TKÜV)

Bei den Änderungen in Absatz 1 handelt es sich um redaktionelle Anpassungen und Präzisierungen, die dem besseren Verständnis der Regelung dienen.

Die Änderung in Absatz 2 Satz 1 dient der Präzisierung der Regelung und Klarstellung des Gewollten.

Zu Nummer 17 (§ 19 TKÜV)

Bei der Änderung in Absatz 1 handelt es sich um eine Folgeänderung auf Grund der Verschiebung der Regelung des bisherigen § 11 nach § 36.

Die Ergänzung in Absatz 2 Satz 1 dient der Klarstellung und gibt die geübte Praxis wieder.

Bei der Änderung in Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung auf Grund der Verschiebung durch Streichung der bisherigen Sätze 4 und 5 in § 14 Absatz 2.

Die Aufnahme der Nummer 6 in Absatz 2 Satz 2 dient der Klarstellung, dass in den Unterlagen, die bei der Bundesnetzagentur für den Nachweis der Übereinstimmung der von dem verpflichteten Telekommunikationsunternehmen getroffenen Vorkehrungen mit den Vorschriften der TKÜV und der TR TKÜV einzureichen sind, auch das Zusammenwirken verschiedener Überwachungseinrichtungen zwischen festen Kooperationspartnern beschrieben werden muss, wenn es solche Kooperationen im konkreten Fall gibt. Das Zusammenwirken verschiedener Überwachungseinrichtungen zwischen festen Kooperationspartnern ist bereits geübte Praxis.

Bei der Änderung in Absatz 3 Satz 2 handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung auf Grund der Verschiebung durch Streichung der bisherigen Sätze 4 und 5 in § 14 Absatz 2 und der Verschiebung der Regelung des bisherigen § 11 in § 36.

Die Änderung in Absatz 4 Satz 1 dient der Vereinfachung des bisherigen Verfahrens. Es ist nicht zwingend erforderlich, dass die Bundesnetzagentur die prüffähigen Unterlagen der Telekommunikationsunternehmen an die zu beteiligenden Stellen weiterleitet, sondern es reicht aus, wenn sie diese den Stellen zum Abruf bereitstellt.

Bei der Änderung in Absatz 6 Satz 1 handelt es sich um eine Folgeänderung auf Grund der Verschiebung der Regelung des bisherigen § 11 nach § 36.

Die Streichung der Wörter "der berechtigten Stelle" in Absatz 6 Satz 3 dient der redaktionellen Verschlankung des Textes. Der Regelungsgehalt bleibt erhalten.

Zu Nummer 18 (§ 20 TKÜV)

Die Streichung der Wörter "der berechtigten Stellen" in Satz 2 dient der redaktionellen Verschlankung des Textes. Der Regelungsgehalt bleibt erhalten.

Zu Nummer 19 (§ 22 TKÜV)

Bei der Änderung in Absatz 1 Satz 1 handelt es sich um eine Folgeänderung auf Grund der Verschiebung der Regelung des bisherigen § 11 nach § 36.

Die Streichung der Wörter "bei den berechtigten Stellen" in Absatz 1 Satz 3 dient der redaktionellen Verschlankung des Textes. Der Regelungsgehalt bleibt erhalten.

Bei der Änderung in Absatz 1 Satz 5 handelt es sich um eine Folgeänderung auf Grund der Verschiebung der Regelung des bisherigen § 11 nach § 36.

Der neu gefasste Satz 1 in Absatz 2 berücksichtigt folgenden Sachverhalt: Die erleichternden Vorschriften für die Gestaltung der Überwachungseinrichtungen im Rahmen von Feldversuchen und Probebetrieben unterliegen nach bisherigem Recht den Beschränkungen des bisherigen Absatzes 2, in dem neben einer zeitlichen Begrenzung (maximal 1 Jahr) auch eine Begrenzung der Anzahl der Teilnehmer oder Nutzungsberechtigten (maximal 10.000) an der gesamten Telekommunikationsanlage (beispielsweise gesamtes Telefonnetz oder NGN) vorgesehen ist. Durch die Anhebung des Grenzwertes in § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 im Rahmen des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG (TKÜNeuRegG) auf nunmehr 10.000 Teilnehmer oder Nutzungsberechtigte, unterhalb dem nunmehr keine technischen und organisatorischen Vorkehrungen für die Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen getroffen werden müssen, sind die bisherigen Regelungen für Feldversuche und Probebetriebe überflüssig geworden. Gleichzeitig bleibt jedoch der Bedarf dieser Regelung für Konstellationen bestehen, wenn innerhalb moderner, zusammenhängender Netzstrukturen (z.B. NGN) dieser gesamten Telekommunikationsanlage Teilanlagen zur Erprobung neuartiger Telekommunikationsdienste betrieben werden sollen. Absatz 2 Satz 1 wird daher entsprechend angepasst.

Bei den Änderungen des Satzes 2 in Absatz 2 handelt es sich um redaktionelle Folgeänderungen auf Grund der Verschiebung der Regelung des bisherigen § 11 nach § 36 und des neu gefassten Satzes 1.

Zu Nummer 20 (§ 23 TKÜV)

Bei der Änderung der Überschrift handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung, die der Verschlankung des Textes dient.

Die Ergänzungen in Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 und 3 dienen der Klarstellung, dass die probeweise Anwendung der Überwachungseinrichtungen durch die verpflichteten Telekommunikationsunternehmen und der Aufzeichnungs- und Auswertungseinrichtungen durch die berechtigten Stellen unter den in der Vorschrift genannten Voraussetzungen nicht nur zur Funktionsprüfung der Überwachungseinrichtungen und der Aufzeichnungsund Auswertungseinrichtungen erfolgen darf, sondern auch zu Schulungszwecken des mit der Umsetzung der Anordnungen betrauten Personals der verpflichteten Telekommunikationsunternehmen oder im Rahmen von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen des mit Aufgaben in diesem Bereich betrauten Personals der berechtigten Stellen.

Die Änderungen in den Sätzen 2 bis 10 in Absatz 1 sollen der Bundesnetzagentur ermöglichen, die Telekommunikationsanlage eines verpflichteten Telekommunikationsunternehmens, in der Anlagenteile unterschiedlicher Hersteller oder unterschiedlicher Versionen eingesetzt werden, zu verschiedenen Belastungszeitpunkten daraufhin zu prüfen, ob die Überwachungskopie vollständig ausgeleitet wird, ohne dass das Unternehmen während des gesamten Prüfzeitraumes mitwirken muss.

Satz 3 in Absatz 1 greift die Vorschrift des bisherigen Satzes 8 auf und ergänzt sie in dem durch die Aufnahme der Ausbildungszwecke erforderlichen Umfang. Die Forderung "ohne Drittbeteiligung" gilt für alle Fälle der probeweisen Anwendung der Überwachungsfunktionen. Die entsprechenden Vorschriften in den bisherigen Sätzen 4 Halbsatz 2 und Satz 8, in denen Bezug auf die Vorschriften nach Satz 1 Nummer 2 und 3 genommen wird, werden gestrichen. Die Vorsichtsmaßnahmen sollten für alle Fälle gleichermaßen gelten.

Durch Satz 8 wird der bisher bereits in Satz 5 geregelte Sachverhalt an redaktionell passender Stelle dargestellt.

Die Änderungen in Absatz 2 dienen der Klarstellung des Zwecks, für den die Vorschrift anzuwenden ist. Mit der Einrichtung der Anschlüsse allein sind die in Absatz 1 Nummer 3 genannten Ziele nicht erreichbar, es bedarf zusätzlich der Aktivierung der Überwachungsfunktion bei diesen Anschlüssen. Die Entschädigung für die Bereitstellung der Anschlüsse und der von hier aus aufzubauenden Telekommunikationsverbindungen richten sich nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens, das die jeweiligen Anschlüsse und Telekommunikationsverbindungen bereitstellt, die Entschädigung für die Aktivierung und Abschaltung der Überwachungsfunktion richtet sich nach Anlage 3 zu § 23 Absatz 1 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG).

Zu Nummer 21 (Überschrift Teil 3 TKÜV)

Die Änderung in der Überschrift in Teil 3 dient der Anpassung an die Änderung des BND-Gesetzes durch das Gesetz zur Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung des Bundesnachrichtendienstes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3346).

Zu Nummer 22 (§ 26 TKÜV)

Bei der Änderung in Absatz 1 handelt es sich um eine Ergänzung des Kreises der zum Treffen technischer oder organisatorischer Vorkehrungen für die Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen verpflichteten Telekommunikationsunternehmen und eine redaktionelle Anpassung an die geltende Terminologie des Telekommunikationsgesetzes. Die Ergänzung ist erforderlich, um der gesetzlichen Verpflichtung, die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation zu ermöglichen, auch bei Überwachungsmaßahmen, die auf Grund des Gesetzes zur Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung des Bundesnachrichtendienstes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3346) und der damit verbundenen Änderung des BND-Gesetzes vorgesehen sind, seitens der betroffenen Telekommunikationsunternehmen in sachgerechter Weise Rechnung tragen zu können.

Zu Nummer 23 (§ 27 TKÜV)

Die Änderung in Absatz 1 Satz 1 dient der Anpassung an die Änderung des BND-Gesetzes durch das Gesetz zur Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung des Bundesnachrichtendienstes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3346).

Die Änderung in Absatz 2 ist eine Folgeanpassung auf Grund der Änderung des BND-Gesetzes durch das Gesetz zur Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung des Bundesnachrichtendienstes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3346).

In Absatz 3 werden der Wortlaut und die Reihenfolge der Aufzählung unter den Nummern 1 bis 4 aufgrund der Änderung des BND-Gesetzes durch das Gesetz zur AuslandAusland-Fernmeldeaufklärung des Bundesnachrichtendienstes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3346) angepasst, um dieser Änderung Rechnung zu tragen. Der Inhalt der bisherigen Nummer 2 wird in die Nummer 1 integriert.

Die Änderung in Absatz 4 Nummer 2 ist eine Folgeanpassung auf Grund der Änderung des BND-Gesetzes durch das Gesetz zur Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung des Bundesnachrichtendienstes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3346).

Bei der Änderung in Absatz 7 Satz 2 handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung auf Grund der Verschiebung der Regelung des bisherigen § 11 nach § 36.

Die Änderungen in Absatz 8 Satz 2 sind teils rein redaktioneller Natur und teils Folgeanpassungen auf Grund der Änderung des BND-Gesetzes durch das Gesetz zur AuslandAusland-Fernmeldeaufklärung des Bundesnachrichtendienstes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3346). In § 23 Absatz 1 sind der bisherige Satz 4 Halbsatz 2 und Satz 8 durch einen neuen Satz 2 und 3 ersetzt worden, wodurch die bisherigen Sätze 2 bis 10 in § 23 zu den Sätzen 4 bis 12 werden. Die bisherige Angabe " § 23 Abs. 1 Satz 5 bis 9" umfasst die zu berücksichtigenden Abweichungen insofern nicht vollständig, weil die durch den bisherigen Satz 10 eröffneten Möglichkeiten, in der Technischen Richtlinie ergänzende Regelungen festzulegen, im Hinblick auf Maßnahmen des BND wegen des Erfordernisses einer Anordnung auch für Probezwecke sinnleer sind. Sachlich geboten wäre daher die Angabe " § 23 Absatz 1 Satz 5 bis 10". Infolge der Ergänzungen des § 23 Absatz 1 durch die neuen Sätze 2 und 3 muss die Angabe der zu berücksichtigenden Abweichungen auf " § 23 Absatz 1 Satz 8 bis 13" geändert werden. Bei Funktionsprüfungen der Aufzeichnungs- und Auswertungseinrichtungen des Bundesnachrichtendienstes für Überwachungsmaßnahmen nach den §§ 6, 12 oder 14 des BND-Gesetzes ist die Vorlage einer Anordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 2 des BND-Gesetzes erforderlich.

Zu Nummer 24 (§ 28 TKÜV)

Bei der Änderung in § 28 Absatz 1 handelt es sich um eine Folgeanpassung auf Grund der Änderung des BND-Gesetzes durch das Gesetz zur Ausland-AuslandFernmeldeaufklärung des Bundesnachrichtendienstes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3346).

Zu Nummer 25 (§ 29 TKÜV)

Bei der Änderung handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung in Folge der Aufnahme des bisherigen Inhalts des § 27 Absatz 3 Nummer 2 in § 27 Absatz 3 Nummer 1.

Zu Nummer 26 (neuer "Teil 4 Vorkehrungen für die Erteilung von Auskünften über Verkehrsdaten" und "Teil 5 Ergänzende technische Festlegungen, Übergangsvorschriften, Schlussbestimmungen")

Durch Nummer 25 werden ein neuer Teil 4 der TKÜV mit den neuen §§ 30 bis 35 eingeführt und der bisherige Teil 4 zum Teil 5 mit einer neuen Überschrift umbenannt. Die neuen §§ 30 bis 35 dienen insbesondere der Umsetzung der Regelung des § 113c Absatz 3 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes, die im Rahmen des Gesetzes zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2218) zusammen mit den §§ 113a bis 113g in das Telekommunikationsgesetz neu aufgenommen worden ist. Gemäß dieser Regelung soll die Übermittlung der nach § 113b TKG gespeicherten Verkehrsdaten nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 110 Absatz 2 TKG (der TKÜV) und der Technischen Richtlinie nach § 110 Absatz 3 TKG (der TR TKÜV) erfolgen.

Der neue Teil 4 soll zudem aber auch für die Übermittlung von Verkehrsdaten gelten, die die Telekommunikationsunternehmen aus betrieblichen Gründen nach § 96 TKG erheben und speichern dürfen. Diese Verkehrsdaten unterscheiden sich von den nach § 113b TKG gespeicherten Verkehrsdaten in der Regel nur dadurch, dass sie grundsätzlich für eine viel kürzere Zeit zulässigerweise gespeichert werden dürfen. Unabhängig davon, nach welcher Rechtsvorschrift die Verkehrsdaten gespeichert werden, unterliegen sie jedoch in gleichem Maße dem Fernmeldegeheimnis. Es ist daher nur sachgerecht, wenn sie bei der Übermittlung an die berechtigten Stellen in gleicher Weise geschützt werden.

Zu § 30

Mit Satz 1 wird der Kreis der Verpflichteten definiert, die technische und organisatorische Vorkehrungen für die Erteilung von Auskünften über Verkehrsdaten treffen müssen. Verpflichtet sind in Anlehnung an die Speicherungsverpflichtung des § 113a Absatz 1 TKG

Betreiber von Telekommunikationsanlagen, mit denen öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbracht werden, und Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten jeweils in dem Umfang, in dem diese Betreiber oder Anbieter ihre Dienste für Endnutzer erbringen.

Durch Satz 2, der auf die Regelung des § 110 Absatz 1 Satz 2 TKG verweist, wird sichergestellt, dass Betreiber von Telekommunikationsanlagen, die lediglich Teile einer Telekommunikationsanlage betreiben, mit der öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbracht werden, oder Anbieter, die öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringen, ohne dafür eine Telekommunikationsanlage zu betreiben, sich in gleicher Weise, wie bei der Umsetzung der Anordnungen zur Telekommunikationsüberwachung, vergewissern müssen, dass Anordnungen zur Auskunftserteilung über Verkehrsdaten nach Maßgabe der TKÜV und der TR TKÜV von dem Betreiber, dessen sie sich bei der Erbringung ihrer Telekommunikationsdienste bedienen, umgesetzt werden können und der Bundesnetzagentur den Namen des Betreibers mitteilen, der die Anordnungen für sie umsetzt.

Zu § 31

Absatz 1 schreibt den Verpflichteten vor, dass die Datenübermittlung an die berechtigten Stellen in einem digitalen Format erfolgen muss und dass die Daten so zu kennzeichnen sind, dass erkennbar ist, ob es sich um Daten handelt, die nach der Vorschrift des § 113b TKG gespeichert worden sind. Der Verweis auf § 14 Absatz 1 und 3 betrifft die dort verankerten Schutzanforderungen, die bei den Vorkehrungen für Auskünfte über Verkehrsdaten ebenfalls zu beachten sind.

Absatz 2 macht Vorgaben für das Verfahren zur sicheren Übermittlung der Verkehrsdaten an die berechtigten Stellen und der zugehörigen Anordnungen an die verpflichteten Telekommunikationsunternehmen.

Nach Satz 1 müssen die Unternehmen in der Lage sein, Anordnungen zur Auskunftserteilung jederzeit auf elektronischem Wege entgegennehmen zu können und die zu beauskunftenden Verkehrsdaten auf dem gleichen Weg an die berechtigten Stellen zu übermitteln.

Satz 2 schreibt den Unternehmen vor, dass sie durch technische Maßnahmen sicherstellen müssen, dass die Verkehrsdaten und die zugehörigen Anordnungen bei deren Übermittlung gegen Veränderungen und unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte geschützt sind.

Satz 3 weist die Unternehmen darauf hin, dass die technischen Einzelheiten zu den von ihnen zu treffenden Schutzmaßnahmen einschließlich der zu verwendenden Verschlüsselungsverfahren, die zu beachten sind, von der Bundesnetzagentur in der TR TKÜV festgelegt sind. Um den Anforderungen des Satzes 2 in Umsetzung der strengen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 2. März 2010 (1 BvR 256/08) hinsichtlich der Datensicherheit bei Übermittlung der Verkehrsdaten an die berechtigten Stellen Rechnung zu tragen, ist von der Bundesnetzagentur vorgesehen, in der TR TKÜV für große Unternehmen, die mehr als 100 000 Endnutzer haben, für die Entgegennahme der Anordnungen und Übermittlung der Verkehrsdaten ausschließlich die Nutzung der bereits auf Grund des § 113 Absatz 5 TKG (Manuelles Auskunftsverfahren über Bestandsdaten) von diesen Unternehmen implementierten gesicherten elektronischen Schnittstelle nach dem ETSI-Standard "ETSI TS 102 657" (sog. ETSI-ESB) verbindlich vorzugeben, die die strengen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts erfüllt. Unternehmen, die weniger als 100 000 Endnutzer haben, sollen dagegen aus Verhältnismäßigkeitsgründen für die Entgegennahme der Anordnungen und die Übermittlung der Verkehrsdaten den allgemein verfügbaren E-Mail-Dienst nutzen, wobei sowohl die Anordnungen als auch die zu beauskunftenden Verkehrsdaten bei deren Übermittlung durch von der Bundesnetzagentur in der TR TKÜV verbindlich vorgegebene Verschlüsselungsverfahren gegen Veränderungen und unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte geschützt werden sollen.

Satz 4 stellt ausdrücklich klar, dass sowohl die Übermittlung der zu beauskunftenden Verkehrsdaten als auch der zugehörigen Anordnungen per Telefax den Anforderungen des Satzes 1 in Verbindung mit Satz 2 nicht genügt und daher nicht in Frage kommt.

Satz 5 nimmt Bezug auf die Regelungen für die Entgegennahme von Anordnungen und Rückfragen in § 12, die für den Bereich der Auskünfte über Verkehrsdaten in gleicher Weise gelten sollen.

Durch Satz 6 werden die verpflichteten Unternehmen im Hinblick auf Rückfragen zu bereits erteilten Auskünften dahingehend entlastet, dass sie diese Rückfragen nur innerhalb ihrer üblichen Geschäftszeiten durch sachkundiges Personal zu beantworten brauchen und deshalb keinen vorhalten müssen. Ein 24-Stunden-Herbeirufdienst ist für den Bereich der Beauskunftung von Verkehrsdaten insbesondere aus folgenden Gründen nicht erforderlich:

Durch Absatz 3 Satz 1 wird sichergestellt, dass die technischen und organisatorischen Vorkehrungen für die Erteilung von Auskünften über Verkehrsdaten so getroffen sein müssen, dass die verpflichteten Unternehmen in der Lage sind, Auskunftsverlangen auch in den Fällen unverzüglich beantworten zu können, wenn für die Auskunft die Suche in allen Datensätzen der abgehenden oder ankommenden Verbindungen des Unternehmens erforderlich ist (sog. Zielwahlsuche). Dies ist immer dann der Fall, wenn es sich um gespeicherte Verkehrsdaten zu Verbindungen handelt, die zu einer bestimmten Zieladresse oder von einer bekannten Rufnummer zu unbekannten Zieladressen hergestellt wurden. Satz 2 eröffnet der Bundesnetzagentur die Möglichkeit, in der TR TKÜV

Vorgaben zu angemessenen Zeitspannen zu machen, die zwischen der Erhebung der Daten in den Netzelementen des Betreibers und der Verfügbarkeit dieser Daten im zentralen Datenspeicher für den Abruf höchstens vergehen dürfen. Damit wird sichergestellt, dass keine unangemessen lange Zeit vergeht bis die Verkehrsdaten zum Abruf bereitstehen.

Mit Absatz 4 wird sichergestellt, dass die Verfügbarkeit der technischen Einrichtungen der verpflichteten Unternehmen, die der Auskunftserteilung über Verkehrsdaten dienen, nicht schlechter ist als die Verfügbarkeit der Telekommunikationsanlagen der Unternehmen.

Durch Absatz 5 werden Betreiber von Telekommunikationsanlagen, mittels derer Telekommunikationsdienste für nicht mehr als 100.000 Endnutzer erbracht werden und Anbieter von Telekommunikationsdiensten, die ihre Dienste für nicht mehr als 100 000 Endnutzer erbringen, von den Verpflichtungen nach den Absätzen 3 und 4 befreit. Diese müssen im Gegensatz zu den anderen verpflichteten Unternehmen nicht sicherstellen, dass sie jederzeit Anordnungen zur Auskunftserteilung über Verkehrsdaten auf elektronischem Weg entgegennehmen können. Bei ihnen reicht es aus, wenn sie erst nach Benachrichtigung durch die berechtigte Stelle über das Vorliegen einer Anordnung innerhalb ihrer üblichen Geschäftszeiten unverzüglich die Anordnung auf elektronischem Weg entgegennehmen und die zugehörigen Auskünfte erteilen können. Die Regelung zur Marginalgrenze nach Satz 1 betrifft lediglich bestimmte Einzelvorgaben und ist dadurch gerechtfertigt, dass im Gegensatz zu dem Bereich der Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen durch den höheren Grenzwert nach Satz 1 im Vergleich zu dem Grenzwert, der für Vorkehrungen zur Telekommunikationsüberwachung gilt, in der Sache keine Informationslücken zu befürchten sind, weil eine Auskunftserteilung über gespeicherte Verkehrsdaten immer ohne Informationsverlust möglich ist. Insbesondere die Erleichterungen hinsichtlich der Bearbeitungszeit und zur Übermittlungsmethode sind auf zahlenmäßig wenige Fälle reduziert, bei denen Auskunftsverlangen an kleine Unternehmen gerichtet werden.

Der Marktanteil der ca. 30 großen Telekommunikationsunternehmen mit über 100.000 Endnutzern, die alle Vorgaben der Verordnung, einschließlich einer stets verfügbaren Übermittlungsmethode nach Absatz 2, erfüllen müssen, ist insgesamt sehr hoch und stellt sich im Einzelnen wie folgt dar:

DienstebereichMarktanteil
Festnetztelefonie> 98%
Mobilfunk (Betreiber)100%
Mobilfunk (Dienstanbieter)> 99%
Internetzugang (einschl. Kabel)˜~99%

Für die Marginalgrenze nach Satz 1 sprechen die vorgenannten Gründe. Die Anwendung der gleichen Verpflichtungsintensität auf kleine Unternehmen würde dem Verhältnismäßigkeitsprinzip nicht gerecht.

Durch die Vorgaben nach § 113c Absatz 3 Satz 2 und § 113f Absatz 1 Satz 1 TKG kann jedoch nicht darauf verzichtet werden, kleineren Verpflichteten bestimmte Einzelverpflichtungen aufzuerlegen.

Absatz 6 nimmt Bezug auf die Regelung des § 5 Absatz 3, die für den Bereich der Vorkehrungen für die Telekommunikationsüberwachung die Unternehmen verpflichtet, sicherzustellen, dass sie die Umsetzung der Anordnungen zwar eigenverantwortlich vornehmen können, in diesem Rahmen aber die Wahrnehmung der erforderlichen Tätigkeiten einem Erfüllungsgehilfen übertragen können, der allerdings nicht der berechtigten Stelle angehören darf. Dies soll für den Bereich der Auskünfte über Verkehrsdaten in gleicher Weise gelten.

Durch Absatz 7 wird erlaubt, dass das für die Übermittlung der Verkehrsdaten an die berechtigten Stellen und der zugehörigen Anordnungen vorgesehene sichere Übermittlungsverfahren nach Absatz 2 auch für die Übermittlung von Anordnungen zur Telekommunikationsüberwachung, für die Übermittlung von Auskunftsverlangen zu Bestandsdaten im manuellen Auskunftsverfahren nach § 113 TKG, für die Übermittlung der Auskunftsverlangen zu Standortangaben und für die Antworten zu den beiden letztgenannten Auskunftsverlangen genutzt werden darf. Damit soll ein Beitrag zur Sicherstellung der Sicherheit, Vertraulichkeit und Effizienzsteigerung in diesem Bereich sowohl auf Seiten der verpflichteten Telekommunikationsunternehmen als auch auf Seiten der berechtigten Stellen geleistet werden. Die Regelung bildet in Verbindung mit den Absätzen 2 und 3 und § 12 Absatz 2 Satz 1 und 2 die rechtliche Grundlage für einen elektronischen Informationsfluss zwischen berechtigten Stellen und den zur Auskunft verpflichteten Unternehmen. Ein derartiges Verfahren ist bereits von etlichen Behörden und Telekommunikationsunternehmen als sog. "elektronische Schnittstelle für Behörden" (ESB) eingeführt. Es soll durch die gesicherte elektronische Schnittstelle nach dem ETSI-Standard "ETSI TS 102 657" (sog. ETSI-ESB) ersetzt werden.

Zu § 32

Absatz 1 enthält organisatorische Vorgaben für die Auskunftserteilung unter Zugrundelegung der technischen Gegebenheiten in den bestehenden Telekommunikationsnetzen. In den Telekommunikationsnetzen kann es aus verschiedenen Gründen vorkommen, dass Verkehrsdaten erst verspätet bei den zentralen, für die Abfrage geeigneten Stellen eingehen (sog. late records). Die Vorschrift legt fest, dass zu einem Auskunftsverlangen alle Verkehrsdaten übermittelt werden, die zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung an der für die Abfrage festgelegten Stelle vorhanden sind; die zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung noch nicht an der für die Abfrage festgelegten Stelle vorhandenen late records bleiben damit bei der ersten Auskunftserteilung zu diesem Auskunftszeitpunkt zunächst außer Betracht. Late records sind der berechtigten Stelle jedoch, gegebenenfalls entsprechend ihrer Anforderung unverzüglich nachträglich zu übermitteln. Anforderungen zur Übermittlung der late records, kann die berechtigte Stelle bereits bei der erstmaligen Übermittlung des Auskunftsverlangens festlegen. Dazu bedarf es demnach keiner gesonderten Aktion der berechtigten Stelle, insbesondere auch keines weiteren Auskunftsverlangens zu einem späteren Zeitpunkt. Eine nachträgliche Übermittlung von late records kann nur entfallen, wenn die berechtigte Stelle hierauf verzichtet. Satz 3 sieht überdies vor, dass nur tatsächlich vorliegende late records zu beauskunften sind. Wenn bei dem Verpflichteten keine late records eingehen, findet keine weitere Übermittlung - also auch keine Nullauskunft - an die berechtigte Stelle statt.

In Absatz 2 werden Regelungen für Auskunftsverlangen getroffen über Verkehrsdaten, die erst nach dem Zeitpunkt der Ausstellung der Anordnung anfallen, das heißt über zukünftige Verkehrsdaten. Grundlage für diese Art der in die Zukunft gerichteten Auskunftsverlangen über Verkehrsdaten ist § 101a Absatz 1 i.V.m. § 100b Absatz 1 Satz 4 und 5 der Strafprozessordnung.

Durch Satz 3 wird klargestellt, dass die berechtigten Stellen grundsätzlich auch um Auskünfte über solche im Netz anfallenden Verkehrsdaten ersuchen dürfen, die das Unternehmen nach den Vorschriften des TKG üblicherweise nicht speichert. Dieses grundlegende Recht der berechtigten Stellen wird durch die TKÜV mithin nicht angetastet. Da es aber in der Praxis nicht möglich ist, Vorkehrungen für alle Eventualitäten zu treffen, muss die Frage, ob ein derartiges Auskunftsverlangen beantwortbar ist, in jedem Einzelfall entschieden werden.

Durch Absatz 3 Satz 1 werden nur diejenigen Telekommunikationsunternehmen verpflichtet, Vorkehrungen für die Umsetzung von Auskunftsverlangen über Verkehrsdaten in Echtzeit zu treffen, die bereits nach § 3 verpflichtet sind, technische Vorkehrungen für die Umsetzung von Anordnungen zur Überwachung der Telekommunikation zu treffen. Für andere als die durch Satz 1 bezeichneten Verpflichteten wäre eine Vorhalteverpflichtung wirtschaftlich unverhältnismäßig. Die Forderung nach Satz 2 Nummer 2 folgt aus der Begründung zum Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG (BT-Drucksache 016/5846 vom 27.06.2007, Seite 51, Begründung zu Art. 1 Nr. 11, dort "

Zu § 100g Abs. 1 StPO", Nummer 3).

Durch den Verweis auf die §§ 6, 10 und 13 in Absatz 4 wird auch für den Bereich der Verkehrsdatenauskünfte sichergestellt, dass die verpflichteten Unternehmen gleichzeitig für mehr als eine berechtigte Stelle Auskünfte über Verkehrsdaten erteilen können, bei Übermittlungshindernissen die Verkehrsdaten unverzüglich nachträglich übermitteln und Störungen der technischen Einrichtungen zur Übermittlung der Verkehrsdaten und deren Behebung den betroffenen berechtigten Stellen unverzüglich anzeigen.

Zu § 33

Die Regelung verweist auf eine entsprechende Vorschrift zur Verschwiegenheit in § 15, die für den Bereich der Erteilung von Auskünften über Verkehrsdaten in gleicher Weise gelten soll.

Zu § 34

Absatz 1 Satz 1 schreibt vor, dass für den Nachweis der Übereinstimmung der getroffenen Vorkehrungen mit den Bestimmungen dieser Verordnung und der TR TKÜV für den Bereich der Erteilung von Auskünften über Verkehrsdaten die Regelungen des § 19 in gleicher Weise gelten. Die in Satz 2 genannten Informationen über gespeicherte Datenarten und den voraussichtlichen Zeitverzug zwischen Erhebung der Daten in den Netzelementen und deren Verfügbarkeit zum Abruf sind auch für die berechtigten Stellen wichtig. Da diese Anforderung wegen ihrer spezifischen Ausprägung nicht direkt in § 19 genannt werden kann, ist eine Klarstellung in § 34 erforderlich.

Absatz 2 verweist auf die Regelungen des § 23, nach denen sich die verpflichteten Unternehmen bei der probeweisen Anwendung ihrer für die Erteilung von Auskünften über Verkehrsdaten vorgehaltenen technischen Einrichtungen zu richten haben.

Zu § 35

Bei den Verpflichtungen nach den §§ 113a bis 113g TKG und damit auch bei der Protokollierung (§ 113e TKG) gibt es keine Marginalgrenze, das heißt es müssen ausnahmslos von allen zur Speicherung Verpflichteten - mithin auch von kleinen Unternehmen - die hohen Sicherheitsanforderungen des Anforderungskatalogs nach § 113f TKG erfüllt werden. Satz 1 schreibt vor, dass die Zugriffe auf die für die Erteilung von Auskünften über Verkehrsdaten vorgehaltenen technischen Einrichtungen automatisch und lückenlos zu protokollieren sind. Ein Verzicht auf eine automatische Protokollierung der in Satz 3 Nummer 1 bis 7 genannten Daten bei Unternehmen, die keine ETSI-ESB für die Übermittlung der zu beauskunftenden Verkehrsdaten an die berechtigten Stellen einführen müssen (Unternehmen mit weniger als 100.000 Endnutzern), wäre vor diesem Hintergrund nicht zu rechtfertigen und kommt daher nicht in Frage. Mit Satz 4 wird ausdrücklich klargestellt, dass keine Protokollierung der für die Auskunftserteilung ermittelten Verkehrsdaten erfolgen darf. Satz 5 stellt klar, dass betrieblich erforderliche Zugriffe auf Verkehrsdaten, die von dem Unternehmen nach § 96 TKG gespeichert werden, nicht protokolliert werden müssen. Mit Satz 6 wird sichergestellt, dass die Protokolldaten zur Erkennbarkeit der Personen, die auf Seiten des verpflichteten Unternehmens Eingaben in die technischen Einrichtungen vorgenommen haben, ausschließlich bei auf tatsächlichen Anhaltspunkten beruhenden Untersuchungen zur Aufklärung von Missbrauchs- oder Fehlerfällen verwendet werden dürfen. Satz 7 verweist im Hinblick auf die Prüfung und Löschung der Protokolldaten auf die Regelungen des § 16 Absatz 2 und des § 17 mit der Abweichung, dass bei der Prüfung der Protokolldaten in diesem Bereich fünf Prozent der gestellten

Auskunftsverlangen einer Prüfung zu unterziehen sind und nicht zwanzig Prozent, wie es § 17 Absatz 1 Satz 3 sonst vorschreibt.

Zu § 36

Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 11, der auf Grund von Änderungen der bisherigen Struktur der Verordnung nach § 36 neu verschoben und bei seinen Verweisen auf andere Vorschriften der geänderten Struktur angepasst wurde.

Zu § 37

Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 30, der auf Grund von Änderungen der bisherigen Struktur der Verordnung nach § 37 neu verschoben und gleichzeitig sowohl redaktionell als auch inhaltlich angepasst wurde. Bei den inhaltlichen Änderungen handelt es sich um Streichungen im bisherigen Absatz 1 und die Aufhebung der Absätze 2 und 3, die erforderlich sind, weil die Regelungen durch Zeitablauf sinnentleert und daher entbehrlich geworden sind.

Zu Artikel 2 (Bekanntmachungserlaubnis)

Die Änderungsverordnung enthält eine Vielzahl von Änderungen einschließlich einer strukturellen Veränderung. Aus diesem Grund sollt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Erlaubniseingeräumt werden, den Wortlaut der TelekommunikationsÜberwachungsverordnung im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen.

Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 4076, BMWi: Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.

I. Zusammenfassung

Bürgerinnen und BürgerKeine Auswirkungen
Wirtschaft Einmaliger Erfüllungsaufwand14,6 Mio. Euro Kosten pro Fall: 15.000 Euro
Verwaltung (Bund) Einmaliger Erfüllungsaufwand9,5 Mio. Euro
KMU-BetroffenheitEs gelten für 973 der insgesamt 1.000 Telekommunikationsunternehmen geringere Anforderungen an die Übermittlung von Verkehrsdaten. Dadurch werden diese deutlich weniger belastet als die Großunternehmen.
Der Nationale Normenkontrollrat erhebt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen in dem vorliegenden Regelungsentwurf.

II. Im Einzelnen

Telekommunikationsunternehmen sind verpflichtet, gespeicherte Verkehrsdaten (z.B. Datum, Beginn und Dauer einer Telefonverbindung, Rufnummer des Gesprächspartners, Standortdaten) unter bestimmten Voraussetzungen an berechtigte Stellen (Strafverfolgungs- und Gefahrenabwehrbehörden) zu übermitteln. Die technischen Voraussetzungen des Übermittlungsvorgangs werden in einer Rechtsverordnung (Telekommunikations-Überwachungsverordnung - TKÜVO) geregelt. Mit dem Vorhaben wird die TKÜVO um Regelungen ergänzt, mit denen die Telekommunikationsunternehmen Vorgaben für technische und organisatorische Vorkehrungen erhalten, die bei der Übermittlung von Verkehrsdaten an die berechtigten Stellen einzuhalten sind. Mit diesen Vorschriften werden Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt, dass gefordert hat, dass die Sicherheit der Verkehrsdaten sowohl bei der Aufbewahrung als auch bei der Übermittlung gewährleistet sein müsse.

Telekommunikationsunternehmen mit mehr als 100.000 Kunden müssen zukünftig bei der Übermittlung von Daten an die berechtigten Stellen den sog. ETSI-ESB-Standard verwenden. Für Telekommunikationsunternehmen mit bis zu 100.000 Kunden gelten niedrigere Anforderungen: Sie können einen allgemein verfügbaren Emaildienst nutzen, wobei sie von der Bundesnetzagentur (BNetzA) vorgegebene Verschlüsselungsverfahren verwenden müssen. Die berechtigten Stellen werden verpflichtet, die gleichen Standards bei der Übermittlung entsprechender Anordnungen zu benutzen.

II.1 Erfüllungsaufwand

Das Ressort hat die Auswirkungen des Regelungsvorhabens detailliert und nachvollziehbar dargestellt.

Das Regelungsvorhaben hat für Bürgerinnen und Bürger keine Auswirkungen.

Der jährliche Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft ändert sich nicht. Die Verwendung des ETSI-ESB-Standards bzw. eines Email-Dienstes mit Verschlüsselung verursacht keine Mehrkosten, da die Schnittstellen in bereits vorhandene Systeme und Verfahrensabläufe integriert werden. Auch ein einmaliger Erfüllungsaufwand entsteht für die Telekommunikationsunternehmen mit mehr als 100.000 Kunden nicht, da diese bereits nach geltendem Recht verpflichtet sind, für die Übermittlung von sog. Bestandsdaten eine Schnittstelle nach ETSI-ESB-Standard vorzuhalten. Nur die Telekommunikationsunternehmen mit bis zu 100.000 Kunden müssen nachrüsten. Der für sie festgelegte geringere Standard führt zu einem einmaligen Erfüllungsaufwand von jeweils 15.000 Euro (insgesamt 14,6 Mio. Euro).

Für die Verwaltung wird ebenfalls kein jährlicher Erfüllungsaufwand verursacht, da sich die Verfahrensabläufe bei den Strafverfolgungs- und Gefahrenabwehrbehörden durch die neuen technischen Vorgaben nicht ändern. Durch die Verpflichtung zur Verwendung des ETSI-ESB-Standards entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand für die berechtigten Behörden bei Bund und Ländern, da diese die erforderlichen Schnittstellen nachrüsten müssen. Dieser beträgt insgesamt 9,5 Mio. Euro. Das Ressort schätzt die Kosten auf 250.000 Euro pro Fall. Bei sechs berechtigten Behörden auf Bundesebene ergibt sich ein Umrüstungsaufwand in Höhe von 1,5 Mio. Euro. Für die Länder entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von 500.000 Euro pro Land (jeweils zwei berechtigte Stellen), also 8 Mio. Euro. Für die Implementierung eines von der BNetzA vorgegebenen Verschlüsselungsverfahrens entsteht Bund und Ländern kein weiterer Erfüllungsaufwand, weil dieses in der Regel in der ETSI-ESB-Schnittstelle integriert ist.

II.2 KMU-Betroffenheit

Für Telekommunikationsunternehmen, die 100.000 oder weniger Kunden haben (das sind 973 der insgesamt 1.000, darunter zahlreiche KMU), gelten hinsichtlich der Übermittlung von Verkehrsdaten an die berechtigten Stellen (Behörden) geringere Anforderungen als an Telekommunikationsunternehmen mit mehr als 100.000 Kunden. Dadurch werden KMU deutlich weniger belastet.

Der Nationale Normenkontrollrat erhebt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen in dem vorliegenden Regelungsentwurf.

Dr. Ludewig Prof. Dr. Mayer-Bonde
Vorsitzender Berichterstatterin