A. Ziel
- - Anpassung der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) an die Neufassung der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. Nr. L 134 vom 29.5.2009. S. 1).
- - Einführung zusätzlicher nationaler verwendungsbezogener Genehmigungspflichten für die Durchfuhr von nichtgemeinschaftlichen Waren im Einzelfall, für Handels- und Vermittlungsgeschäfte über weitere Güter mit doppeltem Verwendungszweck sowie für bestimmte Handels- und Vermittlungsgeschäfte außerhalb Deutschlands.
- - Anpassung der Bußgeldbestimmungen.
- - Aktualisierung von Verweisen auf EG-Recht.
B. Lösung
- Änderung der AWV.
C. Alternativen
- Keine
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte:
- Die Möglichkeit der Anordnung einer Genehmigungspflicht für die Durchfuhr von Gütern nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009, die Einführung verwendungsbezogener Genehmigungspflichten für Handels- und Vermittlungsgeschäfte über national gelistete Güter mit doppeltem Verwendungszweck und die Einführung von verwendungsbezogenen Genehmigungspflichten für Handels- und Vermittlungsgeschäfte durch Deutsche in Drittländern über Güter des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 können zu administrativen Mehrkosten führen. Ihre Höhe lässt sich derzeit nicht zuverlässig abschätzen. Etwaige Mehrkosten bei den betroffenen Behörden des Bundes (Sach- und Personalkosten) werden durch Einsparungen innerhalb der geltenden Finanzplanansätze in den jeweiligen Einzelplänen erwirtschaftet.
- Dem gegenüber steht die Entlastung von administrativen Aufwendungen durch den Ersatz der bisherigen Genehmigungspflicht für Handels- und Vermittlungsgeschäfte über Güter nach Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 durch verwendungsbezogene Genehmigungspflichten von solchen Handels- und Vermittlungsgeschäften. Gleiches gilt für den Ersatz der Genehmigungspflichten für Handels- und Vermittlungsgeschäfte von Deutschen in Drittländern in Bezug auf Güter des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 durch die Einführung von verwendungsbezogenen Kontrollen in Bezug auf Güter des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009. Die Höhe der Entlastung für die Verwaltung lässt sich jedoch ebenfalls nicht hinreichend zuverlässig abschätzen.
- Die Anpassung der Bußgeldbewehrungen hat für die öffentlichen Haushalte nur geringfügige, nicht zu quantifizierende Auswirkungen.
E. Sonstige Kosten
- Die Verordnung sieht keine direkten Kostenbelastungen für die Wirtschaft vor, welche über die mit der Einführung von Informationspflichten verbundenen Kosten hinausgehen. Ob und in welchem Maße die Einführung verwendungsbezogener Genehmigungspflichten für die betroffenen Unternehmen indirekte Kosten verursacht, etwa durch Beeinflussung ihrer internationalen Wettbewerbsposition oder der Beeinflussung von Wirtschaftsbeziehungen mit wichtigen Drittländern lässt sich derzeit nicht zuverlässig abschätzen. Gleiches gilt für den Kreis der betroffenen Unternehmen unter Einschluss der mittelständischen Wirtschaft.
- Nennenswerte Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
Informationspflichten für die Wirtschaft:
- Mit der Verordnung werden fünf neue Informationspflichten eingeführt und eine bestehende Informationspflicht durch zwei Informationspflichten ersetzt.
- Neu eingeführt wird eine im Einzelfall anzuordnende Genehmigungspflicht für die Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009, die für eine Verwendung im Zusammenhang mit Massenvernichtungswaffen (Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009) bestimmt sind oder bestimmt sein können, § 38 Absatz 3 AWV.
- Es wird von jährlich weniger als zehn Anwendungsfällen ausgegangen.
- Neu eingeführt wird ferner die Genehmigungspflicht für Handels- und Vermittlungsgeschäfte für Güter des Teils I Abschnitt C in den Kennungen 901 bis 999 der Ausfuhrliste, die für eine Verwendung im Zusammenhang mit Massenvernichtungswaffen gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 bestimmt sind oder bestimmt sein können, § 41 Absatz 1 AWV, sowie eine Unterrichtungspflicht des Vermittlers bei Kenntnis dieses Verwendungszwecks in § 41 Absatz 2 AWV. Angesichts von weniger als 20 nationalen Kontrollpositionen und der geringen Zahl von Anträgen nach § 5 Abs. 2 AWV (2008:16, 2007:10, 2006:5 und 2005:7) ist nur mit wenigen Anwendungsfällen jährlich zu rechnen.
- Neu eingeführt werden die Genehmigungs- und Unterrichtungspflicht für Handels- und Vermittlungsgeschäfte von Deutschen in Drittländern über Güter des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in § 42 Absatz 2 und 3 AWV.
- Dadurch werden aber ebenfalls nur endverwendungsabhängige Genehmigungs- und Unterrichtungspflichten vorgesehen, so dass nur mit wenigen Einzelfällen jährlich zu rechnen ist.
- Bei einer durchschnittlichen Bearbeitungsdauer von 0,5 Stunden für die Vorbereitung des Genehmigungsantrags durch einen Sachbearbeiter bei einem Lohnsatz von 30 € ist daher bei geschätzten insgesamt 15 Fällen jährlich von einer zusätzlichen Belastung der Unternehmen von insgesamt 225 € auszugehen.
- Die bisherige Genehmigungspflicht von Handels- und Vermittlungsgeschäften für Güter des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 wird durch zwei Informationspflichten ersetzt, die Genehmigungspflicht für Handels- und Vermittlungsgeschäfte über Güter des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 bei militärischer Endverwendung in bestimmten Ländern gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 und die entsprechende Unterrichtungspflicht des Vermittlers bei Kenntnis dieser Verwendung nach § 41a Absatz 1 und 2 AWV. Da die Antragszahlen nach dem bisherigen § 41 Absatz 1 AWV in den letzten zwei Jahren äußerst gering waren (insgesamt drei Anträge) und die bisherige generelle Genehmigungspflicht für Handels- und Vermittlungsgeschäfte über Güter des Anhangs IV der bisherigen Verordnung (EG) Nr. 1334/2009 und künftigen Verordnung (EG) Nr. 428/2009 nun durch eine endverwendungsabhängige Prüfung ersetzt wird, ist von wenigen Anwendungsfällen auszugehen.
- Geht man von künftig ein bis zwei Genehmigungsanträgen jährlich nach § 41a Absatz 1 AWV aus, wird die Wirtschaft dadurch jährlich um 15-30 € entlastet.
- Insgesamt ist daher von zusätzlichen Belastungen der Wirtschaft in Höhe von rund 200 € jährlich auszugehen.
Informationspflichten für die Verwaltung:
- Mit der Verordnung werden zwei neue Informationspflichten für die Verwaltung eingeführt, die Unterrichtungspflicht der zuständigen Zollstelle über Maßnahmen nach § 38 Absatz 1 AWV und die Unterrichtungspflicht des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gegenüber der zuständigen Zollstelle nach § 38 Absatz 4 AWV. Angesichts der geringen Zahl von zu erwartenden Anwendungsfällen ist nur mit geringen zusätzlichen Belastungen der Verwaltung zu rechnen.
- Die vorliegende Verordnung tangiert keine Informationspflichten für die Bürger.
G. Gleichstellungspolitische Belange
- Gleichstellungspolitische Belange werden nicht berührt.
Verordnung der Bundesregierung
Sechsundachtzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 18. September 2009
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß § 27 Absatz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes die von der Bundesregierung beschlossene
- Sechsundachtzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
mit Begründung und Vorblatt.
Die Verordnung wurde am 26. August 2009 im Bundesanzeiger Nr. 126 verkündet.
Sie wird gleichzeitig dem Präsidenten des Deutschen Bundestages übersandt.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
DrAngela Merkel
Sechsundachtzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Vom ...
Auf Grund des § 27 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1, 3 und 4, § 7 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3 sowie Absatz 3, § 26 Absatz 1 und 2 und § 45 Absatz 1 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Mai 2009 (BGBl. I S. 1150) verordnet die Bundesregierung und auf Grund des § 27 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1, 3 und 4 und § 5 des Außenwirtschaftsgesetzes verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
Die Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1993 (BGBl. I S. 1934, 2493), die zuletzt durch die Verordnung vom 25. Juni 2009 (BAnz. S. 2237) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. § 4c wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Person" die Wörter "oder Personenhandelsgesellschaft" eingefügt.
- bb) In Satz 3 werden nach dem Wort "Person" die Wörter "oder Personenhandelsgesellschaft" und nach dem Wort "übertragen" die Wörter "oder bereit zu stellen" eingefügt.
- b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Person" die Wörter "oder Personenhandelsgesellschaft" eingefügt.
- bb) In Satz 3 werden nach dem Wort "Person" die Wörter "oder Personenhandelsgesellschaft" und dem Wort "übertragen" die Wörter "oder bereit zu stellen".
- c) In Nummer 6 werden nach dem Semikolon folgende Wörter angefügt:
"für die Zwecke dieser Verordnung ist die ausschließliche Erbringung von Hilfsleistungen nicht erfasst. Als Hilfsleistungen gelten Beförderung, Finanzdienstleistungen, Versicherung oder Rückversicherung oder allgemeine Werbung oder Verkaufsförderung;"
- a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- 2. In § 5c Absatz 3 werden die Wörter "Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 des Rates vom 22. Juni 2000 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. EG (Nr. ) L 159 S. 1)" durch die Wörter "Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 134 vom 29.5.2009, S. 1) " ersetzt.
- 3. In § 5d Absatz 3, in der Überschrift zu § 7, in § 7 Absatz 2 Satz 2, in § 7 Absatz 3 Satz 1 und Satz 2, in § 7 Absatz 5 Nummer 1, in § 19 Absatz 1 Nummer 3, Nummer 5, Nummer 12 und Nummer 21 Buchstabe c, in § 45 Absatz 3 Nummer 1, in § 45a Absatz 1, in § 45b Absatz 1 und Absatz 2 und in § 45e Nummer 3 werden jeweils die Wörter "Verordnung (EG) Nr. 1334/2000" durch die Wörter "Verordnung (EG) Nr. 428/2009" ersetzt.
- 4. § 38 wird wie folgt gefasst:"
§ 38 Beschränkung nach § 7 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3 AWG
- (1) Haben die zuständigen Zollstellen im Falle einer Durchfuhr nach Artikel 2 Nr. 7 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 von nichtgemeinschaftlichen Gütern Anhaltspunkte dafür, dass die Güter im Anhang I dieser Verordnung in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind und ganz oder teilweise für einen der in Artikel 4 Abs. 1 dieser Verordnung genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können, können sie die Überlassung der Güter unbeschadet der ihnen im Rahmen und nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG (Nr. ) L 302 S. 1) übertragenen Befugnisse bis zur Mitteilung einer Entscheidung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) nach Absatz 4 aussetzen, um zu verhindern, dass die Güter das Wirtschaftsgebiet verlassen.
- (2) Die zuständige Zollstelle unterrichtet unverzüglich das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) über die nach Absatz 1 getroffenen Maßnahmen.
- (3) Bevor das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) nach Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 über ein Durchfuhrverbot von nichtgemeinschaftlichen Gütern entscheidet, die in Anhang I dieser Verordnung in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind, kann es im Einzelfall eine Genehmigungspflicht anordnen, wenn die Güter ganz oder teilweise für einen der Verwendungszwecke des Artikels 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 bestimmt sind oder bestimmt sein können.
- (4) Die Entscheidung nach Absatz 3 trifft das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unverzüglich. Über die getroffene Entscheidung unterrichtet das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die zuständige Zollbehörde unverzüglich.
- (5) Anfallende Kosten im Zusammenhang mit der Lagerung der Güter während der Dauer einer Maßnahme nach Absatz 1 oder Absatz 3 tragen die in Artikel 182d Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 genannten Personen; Artikel 56 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 in Verbindung mit § 13 des Zollverwaltungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2125; 1993, 2493), das zuletzt durch Artikel 17 Nr. 1 des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 550) geändert wurde, findet Anwendung."
- 5. § 41 wird wie folgt gefasst:"
§ 41 Beschränkung nach § 7 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3 AWG
- (1) Wer ein Handels- und Vermittlungsgeschäft über die in Teil I Abschnitt C in den Kennungen 901 bis 999 der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannten Güter vornehmen will, die sich in einem Drittland befinden oder sich im Wirtschaftsgebiet befinden und noch nicht einfuhrrechtlich abgefertigt sind, und die in ein anderes Drittland ausgeführt werden sollen, bedarf der Genehmigung, wenn er vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unterrichtet worden ist, dass diese Güter ganz oder teilweise für einen der Verwendungszwecke des Artikels 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 bestimmt sind oder bestimmt sein können und das Käufer- oder Bestimmungsland in den Kennungen 901 bis 999 der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannt ist.
- (2) Wer ein Handels- und Vermittlungsgeschäft über die in Teil I Abschnitt C in den Kennungen 901 bis 999 der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannten Güter vornehmen will, die sich in einem Drittland befinden oder sich im Wirtschaftsgebiet befinden und noch nicht einfuhrrechtlich abgefertigt sind, und die in ein anderes Drittland ausgeführt werden sollen, hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu unterrichten, wenn ihm bekannt ist, dass die Güter ganz oder teilweise für einen der Verwendungszwecke des Artikels 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 bestimmt sind und das Käufer- oder Bestimmungsland in den Kennungen 901 bis 999 der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannt ist; das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) entscheidet, ob das Handels- und Vermittlungsgeschäft genehmigungspflichtig ist. Das Handels- und Vermittlungsgeschäft darf erst vorgenommen werden, wenn das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) das Handels- und Vermittlungsgeschäft genehmigt oder entschieden hat, dass es einer Genehmigung nicht bedarf.
- (3) § 5 Abs. 3 gilt entsprechend."
- 6. Nach § 41 wird folgender § 41a eingefügt:"
§ 41a Weitere Beschränkung nach § 7 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3 AWG
- (1) Wer ein Handels- und Vermittlungsgeschäft über in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der jeweils geltenden Fassung erfasste Güter vornehmen will, die sich in einem Drittland befinden oder sich im Wirtschaftsgebiet befinden und noch nicht einfuhrrechtlich abgefertigt sind, und die in ein anderes Drittland ausgeführt werden sollen, bedarf der Genehmigung, wenn er vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unterrichtet worden ist, dass diese Güter ganz oder teilweise für einen der Verwendungszwecke und Bestimmungsländer des Artikels 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 bestimmt sind oder bestimmt sein können.
- (2) Wer ein Handels- und Vermittlungsgeschäft über in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der jeweils geltenden Fassung erfasste Güter vornehmen will, die sich in einem Drittland befinden oder sich im Wirtschaftsgebiet befinden und noch nicht einfuhrrechtlich abgefertigt sind, und die in ein anderes Drittland ausgeführt werden sollen, hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu unterrichten, wenn ihm bekannt ist, dass die Güter ganz oder teilweise für einen der Verwendungszwecke und Bestimmungsländer des Artikels 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 bestimmt sind; das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) entscheidet, ob das Handels- und Vermittlungsgeschäft genehmigungspflichtig ist. Das Handels- und Vermittlungsgeschäft darf erst vorgenommen werden, wenn das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) das Handels- und Vermittlungsgeschäft genehmigt oder entschieden hat, dass es einer Genehmigung nicht bedarf.
- (3) § 5 Abs. 3 gilt entsprechend."
- 7. § 42 wird wie folgt gefasst:"
§ 42 Beschränkung nach § 7 Absatz 1 und 3 AWG
- (1) § 40 gilt auch für Handels- und Vermittlungsgeschäfte, die durch gebietsansässige Deutsche in einem Drittland vorgenommen werden, wenn
- 1. das Käufer- oder Bestimmungsland
- a) ein Embargoland im Sinne des Artikels 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 ist und das Handels- und Vermittlungsgeschäft nicht nach den §§ 69f bis 69o verboten ist oder
- b) ein Land der Länderliste K (Anlage L) ist oder
- 2. sich das Handels- und Vermittlungsgeschäft auf folgende Kriegswaffen bezieht:
- a) Kriegswaffen nach Teil B I. Nr. 7 bis 11, V. Nr. 29, 30 oder 32, VI. Nr. 37, 38, VIII. Nr. 50, 51 der Anlage zu § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen (Kriegswaffenliste),
- b) Rohre oder Verschlüsse für Kriegswaffen nach Teil B V. Nr. 29, 32 der Kriegswaffenliste,
- c) Munition oder Geschosse oder Treibladungen für Munition für Kriegswaffen nach Teil B V. Nr. 32 oder VI. Nr. 37 der Kriegswaffenliste,
- d) Mörser mit einem Kaliber von unter 100mm oder
- e) Rohre, Verschlüsse, Munition oder Geschosse oder Treibladungen für Munition für Mörser mit einem Kaliber unter 100mm.
- 1. das Käufer- oder Bestimmungsland
- (2) Ein Handels- und Vermittlungsgeschäft über die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der jeweils geltenden Fassung erfassten Güter, die sich in einem Drittland befinden oder sich im Wirtschaftsgebiet befinden und noch nicht einfuhrrechtlich abgefertigt sind, und in ein anderes Drittland ausgeführt werden sollen, bedarf der Genehmigung, wenn der gebietsansässige Deutsche, der das Handels- und Vermittlungsgeschäft in einem Drittland vornehmen will, vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unterrichtet worden ist, dass diese Güter ganz oder teilweise für einen der Verwendungszwecke des Artikels 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 bestimmt sind oder sein können.
- (3) Ist dem gebietsansässigen Deutschen, der ein Handels- und Vermittlungsgeschäft in einem Drittland vornehmen will, bekannt, dass die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der jeweils geltenden Fassung erfassten Güter, die sich in einem Drittland befinden oder sich im Wirtschaftsgebiet befinden und noch nicht einfuhrrechtlich abgefertigt sind, und die von dort in ein in ein anderes Drittland ausgeführt werden sollen, ganz oder teilweise für einen der Verwendungszwecke des Artikels 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 bestimmt sind, so hat er das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu unterrichten; dieses entscheidet, ob das Handels- und Vermittlungsgeschäft genehmigungspflichtig ist. Das Handels- und Vermittlungsgeschäft darf erst vorgenommen werden, wenn das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) das Handels- und Vermittlungsgeschäft genehmigt oder entschieden hat, dass es einer Genehmigung nicht bedarf."
- (1) § 40 gilt auch für Handels- und Vermittlungsgeschäfte, die durch gebietsansässige Deutsche in einem Drittland vorgenommen werden, wenn
- 8. In § 69d Absatz 1 werden die Wörter "zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 344/2009 der Kommission vom 24. April 2009 (ABl. L 105 vom 25.4.2009, S. 3)" durch die Wörter "zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 601/2009 der Kommission vom 9. Juli 2009 (ABl. L 179 vom 10.7.2009, S. 54)" und die Wörter "in der Fassung des Beschlusses 2009/62/EG des Rates vom 26. Januar 2009 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2008/583/EG (ABl. EU (Nr. ) L 23 S. 25)" durch die Wörter "in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 501/2009 des Rates vom 15. Juni 2009 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/62/EG (ABl. L 151 vom 16.6.2009, S. 14)" ersetzt.
- 9. § 70 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt:
5a. einer vollziehbaren Anordnung nach § 38 Absatz 3 zuwiderhandelt,
- bb) Nummer 6 wird durch folgende Nummern 6 bis 6b ersetzt:
- "6. ohne Genehmigung nach § 40 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 42 Abs. 1, ein Handels- oder Vermittlungsgeschäft vornimmt,
- 6a. ohne Genehmigung nach § 41 Abs. 1, § 41a Abs. 1 oder § 42 Abs. 2 ein Handels- und Vermittlungsgeschäft vornimmt,
- 6b. entgegen § 41 Abs. 2 Satz 2, § 41a Abs. 2 Satz 2 oder § 42 Abs. 3 Satz 2 ein Handels- und Vermittlungsgeschäft vornimmt,"
- cc) Die bisherigen Nummern 6a und 6b werden Nummern 6c und 6d.
- aa) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt:
- b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 8 wird am Ende das Komma durch das Wort "oder" ersetzt.
- bb) In Nummer 9 wird das Wort "oder" durch einen Punkt ersetzt.
- cc) Nummer 10 wird aufgehoben.
- c) Absatz 5a wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa) Die Wörter "Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 des Rates vom 22. Juni 2000 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. EG (Nr. ) L 159 S. 1)" werden durch die Wörter "Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 134 vom 29.5.2009, S. 1) " ersetzt.
- bbb) Die Nummern 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
- "4. ohne Genehmigung nach Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 eine Vermittlungstätigkeit erbringt, obwohl er von der zuständigen Behörde entsprechend unterrichtet worden ist,
- 5. entgegen Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz eine Vermittlungstätigkeit ohne Entscheidung der zuständigen Behörde über die Genehmigungsbedürftigkeit oder ohne Genehmigung der zuständigen Behörde erbringt,"
- ccc) Nach Nummer 5 werden folgende Nummern 6 und 7 angefügt:
- "6. einem vollziehbaren Durchfuhrverbot nach Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt oder
- 7. ohne Genehmigung nach Artikel 22 Abs. 1 Satz 1 Güter mit doppeltem Verwendungszweck verbringt."
- bb) In Satz 2 werden die Wörter "Satz 1 Nr. 1 und 5" durch die Wörter "Satz 1 Nr. 1 und Nr. bis 7" sowie die Wörter "Verordnung (EG) Nr. 1334/2000" durch die Wörter "Verordnung (EG) Nr. 428/2009" ersetzt.
- aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
- d) In Absatz 5h werden die Wörter "zuletzt geändert durch Beschluss 2009/62/EG des Rates vom 26. Januar 2009 (ABl. EU (Nr. ) L 23 S. 25)" durch die Wörter "zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 501/2009 vom 15. Juni 2009 (ABl. L 151 vom 16.6.2009, S. 14)" ersetzt.
- e) In Absatz 5i werden die Wörter "zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 344/2009 vom 24. April 2009 (ABl. L 105 vom 25.4.2009, S. 3)" durch die Wörter "zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 601/2009 vom 9. Juli 2009 (ABl. L 179 vom 10.7.2009,S. 54)" ersetzt.
- f) In Absatz 5n werden die Wörter "zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 275/2009 vom 2. April 2009 (ABl. L 91 vom 3.4.2009, S. 18, ABl. L 123 vom 19.5.2009,S. 100)" durch die Wörter "zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 496/2009 vom 11. Juni 2009 (ABl. L 149 vom 12.6.2009, S. 60)" ersetzt.
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Artikel 2
- Die Verordnung tritt am 27. August 2009 in Kraft.
Berlin, den . August 2009
Die Bundeskanzlerin
Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie
Begründung
A. Allgemeines
Mit der 86. Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung wird die Außenwirtschaftsverordnung (AWV) an die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, ABl. L 134 vom 29.5.2009, S. 1 (im Folgenden: Verordnung (EG) Nr. 428/2009), angepasst. Zudem wird die AWV um einzelne zusätzliche nationale Genehmigungsvorbehalte für Handels- und Vermittlungsgeschäfte und Durchfuhren ergänzt. Diese zusätzlichen Regelungen sind aus exportkontroll- und sicherheitspolitischer Sicht erforderlich, um das hohe Schutzniveau des deutschen Außenwirtschaftsrechts zu erhalten.
Die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 ersetzt zum 27. August 2009 die Verordnung (EG) Nr. 1334/2000. Kernelemente der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 sind die Einführung von verwendungsbezogenen Genehmigungspflichten für Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf Güter mit doppeltem Verwendungszweck sowie die Möglichkeit zur Anordnung von Durchfuhrverboten für nichtgemeinschaftliche Güter nach vorheriger Begründung einer Genehmigungspflicht für die Durchfuhr. Ferner ermächtigt die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 die EUMitgliedstaaten zu zusätzlichen nationalen Beschränkungen. Die Bundesregierung macht von einigen dieser Ermächtigungen Gebrauch. Diese zusätzlichen nationalen Beschränkungen sind erforderlich, um die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten, eine Störung des friedlichen Zusammenlebens der Völker zu verhüten und um eine erhebliche Störung der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu vermeiden (§ 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 AWG). Ferner stellen die zusätzlichen Beschränkungen sicher, dass die Bundesrepublik Deutschland ihren Verpflichtungen aus der VN-Resolution 1540 (2004), insbesondere aus der Ziffer 3 c und d effektiv nachkommt.
So nutzt die Verordnung die Ermächtigung in Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 zur Anordnung einer Genehmigungspflicht im Einzelfall für die Durchfuhr von nichtgemeinschaftlichen Gütern nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009, wenn diese für eine Verwendung im Zusammenhang mit Massenvernichtungswaffen gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 bestimmt sind oder bestimmt sein können. Nach § 38 AWV können die zuständigen Zollstellen die Überlassung der Güter bis zu einer Entscheidung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) über die Genehmigungspflicht aussetzen.
Mit der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 kann die bisherige Genehmigungspflicht nach § 41 AWV für Handels- und Vermittlungsgeschäfte über Güter nach Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 nicht mehr aufrechterhalten werden. Denn Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 sieht nur eine verwendungsbezogene Kontrolle von derartigen Handels- und Vermittlungsgeschäften vor.
Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 belässt aber den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, nationale Genehmigungspflichten beizubehalten oder einzuführen:
So sieht Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 zum einen die Möglichkeit vor, verwendungsbezogene Kontrollen auch für solche Güter einzuführen, die nicht im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 gelistet sind, sofern diese Güter für eine Verwendung im Zusammenhang mit Massenvernichtungswaffen gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 bestimmt sind oder bestimmt sein können. Die Verordnung macht von dieser Möglichkeit für bestimmte Güter Gebrauch. Danach kann das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Handels- und Vermittlungsgeschäfte über Güter nach Teil I Abschnitt C in den Kennungen 901 bis 999 der Ausfuhrliste (Anlage AL) einer Genehmigungspflicht unterwerfen, wenn diese Güter für eine Verwendung im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 bestimmt sind oder sein können und das Käufer- oder Bestimmungsland in den Kennungen 901 bis 999 der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannt ist. Die Vorschrift des § 41 AWV wird entsprechend angepasst.
Zusätzlich ermächtigt Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 die Mitgliedstaaten zu verwendungsbezogenen Kontrollen von Handels- und Vermittlungsgeschäften über Güter mit doppeltem Verwendungszweck, wenn diese für militärische Endverwendungen und Bestimmungsländer im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 bestimmt sind oder bestimmt sein können. Auch von dieser Möglichkeit macht die Verordnung für bestimmte Güter Gebrauch. Danach kann das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Handels- und Vermittlungsgeschäfte über Güter des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 einer Genehmigungspflicht unterwerfen, wenn diese Güter für militärische Endverwendungen und Bestimmungsländer im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 bestimmt sind oder sein können. Hierzu wird ein neuer § 41a AWV eingefügt.
Wie bisher sollen auch bestimmte Handels- und Vermittlungsgeschäfte durch gebietsansässige Deutsche in einem Drittland einer Kontrolle unterworfen bleiben. Nach § 42 AWV gilt weiterhin die Genehmigungspflicht gemäß § 40 AWV für Handels- und Vermittlungsgeschäfte über in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannte Güter, die in Embargoländer geliefert werden sollen. Gleiches gilt für die Vermittlung von Verkäufen bestimmter Kriegswaffen. Zusätzlich werden Handels- und Vermittlungsgeschäfte über Güter nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 - ähnlich zur Regelung in § 41 AWV - einer verwendungsbezogenen Genehmigungspflicht unterworfen. § 42 AWV wird entsprechend angepasst.
Schließlich enthält die Verordnung die erforderlichen Bußgeldbewehrungen der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 und der ergänzenden Regelungen in dieser Verordnung.
Zudem werden die Verweise in der AWV auf das EG-Recht aktualisiert.
Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
Die Möglichkeit der Anordnung einer Genehmigungspflicht für die Durchfuhr von Gütern nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009, die Einführung verwendungsbezogener Genehmigungspflichten für Handels- und Vermittlungsgeschäfte über national gelistete Güter mit doppeltem Verwendungszweck und die Einführung von verwendungsbezogenen Genehmigungspflichten für Handels- und Vermittlungsgeschäfte durch Deutsche in Drittländern über Güter des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 können zu administrativen Mehrkosten führen.
Ihre Höhe lässt sich derzeit nicht zuverlässig abschätzen. Etwaige Mehrkosten bei den betroffenen Behörden des Bundes (Sach- und Personalkosten) werden durch Einsparungen innerhalb der geltenden Finanzplanansätze in den jeweiligen Einzelplänen erwirtschaftet.
Dem gegenüber steht die Entlastung von administrativen Aufwendungen durch den Ersatz der bisherigen Genehmigungspflicht für Handels- und Vermittlungsgeschäfte über Güter nach Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 durch verwendungsbezogene Genehmigungspflichten von solchen Handels- und Vermittlungsgeschäften. Gleiches gilt für den Ersatz der Genehmigungspflichten für Handels- und Vermittlungsgeschäfte von Deutschen in Drittländern in Bezug auf Güter des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 durch die Einführung von verwendungsbezogenen Kontrollen in Bezug auf Güter des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009. Die Höhe der Entlastung für die Verwaltung lässt sich jedoch ebenfalls nicht hinreichend zuverlässig abschätzen.
Die Anpassung der Bußgeldbewehrungen hat für die öffentlichen Haushalte nur geringfügige, nicht zu quantifizierende Auswirkungen.
Sonstige Kosten
Die Verordnung sieht keine direkten Kostenbelastungen für die Wirtschaft vor, welche über die mit der Einführung von Informationspflichten verbundenen Kosten hinausgehen. Ob und in welchem Maße die Einführung verwendungsbezogener Genehmigungspflichten für die betroffenen Unternehmen indirekte Kosten verursacht, etwa durch Beeinflussung ihrer internationalen Wettbewerbsposition oder die Beeinflussung von Wirtschaftsbeziehungen mit wichtigen Drittländern, lässt sich derzeit nicht zuverlässig abschätzen. Gleiches gilt für den Kreis der betroffenen Unternehmen unter Einschluss der mittelständischen Wirtschaft. Die Einführung verwendungsbezogener Genehmigungspflichten dient dem Schutz der Sicherheit und der auswärtigen Interessen der Bundesrepublik Deutschland. Diese Genehmigungspflichten greifen nur, wenn die Güter mit doppeltem Verwendungszweck für eine Verwendung im Zusammenhang mit Massenvernichtungswaffen oder sonstigen Rüstungsgütern bestimmt sind oder bestimmt sein können. Etwaige Mehrkosten müssten daher auch im Interesse des Schutzes überragender Rechtsgüter hingenommen werden.
Die Anpassungen der Bußgeldbewehrungen sind für die Wirtschaft weitgehend kostenneutral.
Nennenswerte Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Bürokratiekosten
Informationspflichten für die Wirtschaft:
Mit der Verordnung werden fünf neue Informationspflichten eingeführt und eine bestehende Informationspflicht durch zwei Informationspflichten ersetzt.
Neu eingeführt wird eine im Einzelfall anzuordnende Genehmigungspflicht für die Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009, die für eine Verwendung im Zusammenhang mit Massenvernichtungswaffen (Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009) bestimmt sind oder bestimmt sein können, § 38 Absatz 3 AWV. Es wird von jährlich weniger als zehn Anwendungsfällen ausgegangen.
Neu eingeführt wird ferner die Genehmigungspflicht für Handels- und Vermittlungsgeschäfte für Güter des Teils I Abschnitt C in den Kennungen 901 bis 999 der Ausfuhrliste, die für eine Verwendung im Zusammenhang mit Massenvernichtungswaffen gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 bestimmt sind oder bestimmt sein können, § 41 Absatz 1 AWV, sowie eine Unterrichtungspflicht des Vermittlers bei Kenntnis dieses Verwendungszwecks in § 41 Absatz 2 AWV. Angesichts von weniger als 20 nationalen Kontrollpositionen und der geringen Zahl von Ausfuhrgenehmigungsanträgen nach § 5 Absatz 2 AWV (2008:16, 2007:10, 2006:5 und 2005:7) ist nur mit wenigen Anwendungsfällen jährlich zu rechnen.
Neu eingeführt werden die Genehmigungs- und Unterrichtungspflicht für Handels- und Vermittlungsgeschäfte von Deutschen in Drittländern über Güter des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in § 42 Absatz 2 und 3 AWV. Dadurch werden aber ebenfalls nur endverwendungsabhängige Genehmigungs- und Unterrichtungspflichten vorgesehen, so dass nur mit wenigen Einzelfällen jährlich zu rechnen ist.
Bei einer durchschnittlichen Bearbeitungsdauer von 0,5 Stunden für die Vorbereitung des Genehmigungsantrags durch einen Sachbearbeiter bei einem Lohnsatz von 30 € ist daher bei geschätzten insgesamt 15 Fällen jährlich von einer zusätzlichen Belastung der Unternehmen von insgesamt 225 € auszugehen.
Die bisherige Genehmigungspflicht von Handels- und Vermittlungsgeschäften für Güter des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 wird durch zwei Informationspflichten ersetzt, die Genehmigungspflicht für Handels- und Vermittlungsgeschäfte über Güter des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 bei militärischer Endverwendung in bestimmten Ländern gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 und die entsprechende Unterrichtungspflicht des Vermittlers bei Kenntnis dieser Verwendung nach § 41a Absatz 1 und 2 AWV.
Da die Antragszahlen nach dem bisherigen § 41 Absatz 1 AWV in den letzten zwei Jahren äußerst gering waren (insgesamt drei Anträge) und die bisherige generelle Genehmigungspflicht für Handels- und Vermittlungsgeschäfte über Güter des Anhangs IV der bisherigen Verordnung (EG) Nr. 1334/2009 und künftigen Verordnung (EG) Nr. 428/2009 nun durch eine endverwendungsabhängige Prüfung ersetzt wird, ist von wenigen Anwendungsfällen auszugehen.
Geht man von künftig ein bis zwei Genehmigungsanträgen jährlich nach § 41a Absatz 1 AWV aus wird die Wirtschaft dadurch jährlich um 15-30 € entlastet.
Insgesamt ist daher von zusätzlichen Belastungen der Wirtschaft in Höhe von rund 200 € jährlich auszugehen.
Informationspflichten für die Verwaltung:
Mit der Verordnung werden zwei neue Informationspflichten für die Verwaltung eingeführt, die Unterrichtungspflicht der zuständigen Zollstelle über Maßnahmen nach § 38 Absatz 1 AWV und die Unterrichtungspflicht des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gegenüber der zuständigen Zollstelle nach § 38 Absatz 4 AWV. Angesichts der geringen Zahl von zu erwartenden Anwendungsfällen ist nur mit geringen zusätzlichen Belastungen der Verwaltung zu rechnen.
Die vorliegende Verordnung tangiert keine Informationspflichten für die Bürger.
Gleichstellungspolitische Belange sind nicht berührt.
B. Im Einzelnen:
Artikel 1
Nummer 1
Die Definitionen des Ausführers und des Verbringers (§ 4c Nummer 1 und Nummer 2 AWV) werden um die Hinweise auf "Personenhandelsgesellschaften" und die "Bereitstellung" von Datenverarbeitungsprogrammen oder Technologie ergänzt. Dies entspricht den Definitionen in Artikel 2 Nummer 3 i und ii der Verordnung (EG) Nr. 428/2009. Mit der Ergänzung in Nummer 6 wird eine Klarstellung vorgenommen, die bereits jetzt der Praxis des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) entspricht. Diese Klarstellung ist auch in Artikel 2 Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 aufgenommen werden.
Nummer 2 und 3
Durch die Verabschiedung der Neufassung der EG-Dual-Use-Verordnung sind Verweise in der AWV auf die Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 durch Verweise auf die "Verordnung (EG) Nr. 428/2009" zu ersetzen.
Nummer 4
§ 38 Absatz 1 AWV ermächtigt die zuständigen Zollstellen, die Durchfuhr von nichtgemeinschaftlichen Gütern anzuhalten, wenn sie Anhaltspunkte dafür haben, dass die Güter im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 aufgeführt sind und für eine Verwendung im Zusammenhang mit Massenvernichtungswaffen gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 bestimmt sind oder bestimmt sein können. Die Befugnis zur Aussetzung der Überlassung endet mit einer Entscheidung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) nach § 38 Absatz 4 AWV über die Genehmigungspflicht der Durchfuhr.
Nach § 38 Absatz 2 AWV unterrichtet die zuständige Zollstelle unverzüglich das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), wenn sie eine Durchfuhr nach § 38 Absatz 1 AWV angehalten hat.
§ 38 Absatz 3 AWV nutzt die Ermächtigung des Artikels 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009. Danach können die Mitgliedstaaten vor einer Entscheidung über ein Durchfuhrverbot nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 die Möglichkeit der Anordnung einer Genehmigungspflicht für die betreffenden Güter mit doppeltem Verwendungszweck vorsehen.
Dies setzt voraus, dass die Güter für eine Verwendung im Zusammenhang mit Massenvernichtungswaffen gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 bestimmt sind oder bestimmt sein können. Zuständige Behörde für die Anordnung einer Genehmigungspflicht ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
Nach § 38 Absatz 4 AWV trifft das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die Entscheidung über eine Genehmigungspflicht auf der Grundlage einer Gesamtbewertung aller Einzelfallumstände nach erforderlicher Anhörung der Beteiligten sowie - sofern geboten - nach Beteiligung weiterer Stellen in angemessener Zeit (§ 71b Verwaltungsverfahrensgesetz).
§ 38 Absatz 5 AWV regelt die Kostentragungspflichten. Danach sind anfallende Kosten im Zusammenhang mit der Lagerung der Güter in Folge einer Maßnahme nach § 38 Absatz 1 und 3 AWV grundsätzlich von dem Verbringer oder der Person, die in der Lage ist, die betreffenden Waren der zuständigen Zollbehörde zu gestellen, bzw. von deren Vertreter zu tragen, vgl. Artikel 182d Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG (Nr. ) L 302 S. 1).
Nummer 5
§ 41 Absatz 1 AWV sieht eine verwendungsbezogene Genehmigungspflicht von Handels- und Vermittlungsgeschäften über bestimmte national gelistete Güter mit doppeltem Verwendungszweck vor. Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 belässt den Mitgliedstaaten ausdrücklich die Möglichkeit, auch Güter, die nicht in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 aufgeführt sind, einer solchen verwendungsbezogenen Genehmigungspflicht zu unterwerfen.
Dies trifft auf national gelistete Güter mit doppeltem Verwendungszweck zu. Dementsprechend bedürfen Handels- und Vermittlungsgeschäfte über Güter nach Teil I Abschnitt C in den Kennungen 901 bis 999 der Ausfuhrliste (Anlage AL) einer Genehmigung, wenn der Vermittler vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unterrichtet worden ist, dass diese Güter ganz oder teilweise für eine Verwendung im Zusammenhang mit Massenvernichtungswaffen gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 bestimmt sind oder sein können und das Käufer- oder Bestimmungsland in den Kennungen 901 bis 999 der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannt ist. Wie bisher gilt dies nur für Handels- und Vermittlungsgeschäfte über Güter, die sich in einem Drittland befinden oder sich im Wirtschaftsgebiet befinden und noch nicht einfuhrrechtlich abgefertigt sind. Eine Erstreckung auf Güter, die sich im Wirtschaftsgebiet befinden, ist weiterhin nicht erforderlich. Denn derartige Güter unterliegen im Falle einer Ausfuhr den deutschen Ausfuhrkontrollvorschriften.
§ 41 Absatz 2 AWV ergänzt die verwendungsbezogene Genehmigungspflicht um eine Unterrichtungspflicht des Vermittlers, wenn ihm bekannt ist, dass die entsprechenden Güter für eine Verwendung im Zusammenhang mit Massenvernichtungswaffen bestimmt sind (Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009) und das Käufer- oder Bestimmungsland in den Kennungen 901 bis 999 der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannt ist. In diesem Fall entscheidet das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), ob das Handels- und Vermittlungsgeschäft genehmigungspflichtig ist. Vor einer Entscheidung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) über die Genehmigungspflicht bzw. eine Genehmigung darf das Handels- und Vermittlungsgeschäft nicht durchgeführt werden.
Nach § 41 Absatz 3 AWV ist die Bagatellklausel des § 5 Absatz 3 AWV entsprechend anwendbar.
Danach greift die verwendungsbezogene Genehmigungspflicht nach § 41 Absatz 1 und 2 AWV grundsätzlich nicht bei Handels- und Vermittlungsgeschäften über Güter mit einem Wert von nicht mehr als 2.500 €.
Nummer 6
§ 41a AWV nutzt - wie § 41 AWV - die Möglichkeit des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 zu weitergehenden nationalen Beschränkungen. Danach kann auch eine verwendungsbezogene Genehmigungspflicht für Güter mit doppeltem Verwendungszweck eingeführt werden, wenn diese für militärische Endverwendungen und Bestimmungsländer gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 bestimmt sind oder bestimmt sein können.
Danach bedürfen Handels- und Vermittlungsgeschäfte über in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 genannte Güter einer Genehmigung, wenn der Vermittler vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unterrichtet worden ist, dass diese Güter für die Verwendung im Zusammenhang mit militärischen Zwecken gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 bestimmt sind oder bestimmt sein können. Damit wird sichergestellt, dass durch den Ersatz der bisherigen Genehmigungspflichten für Handels- und Vermittlungsgeschäfte über Güter nach Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 kein Kontrollverlust eintreten kann. Wie im Rahmen des § 41 AWV gilt die Eingriffsmöglichkeit nach § 41a AWV nur für Handels- und Vermittlungsgeschäfte über Güter, die sich in einem Drittland befinden oder sich im Wirtschaftsgebiet befinden und noch nicht einfuhrrechtlich abgefertigt sind.
§ 41a Absatz 2 AWV ergänzt diese Regelung - wie § 41 Absatz 2 AWV - um die korrespondierende Unterrichtungspflicht des Vermittlers gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), wenn dem Vermittler bekannt ist, dass die Güter für eine Verwendung im Zusammenhang mit militärischen Zwecken gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 bestimmt sind.
Nach § 41a Absatz 3 AWV ist - wie bei § 41 Absatz 3 AWV - die Bagatellklausel des § 5 Absatz 3 AWV entsprechend anwendbar.
Nummer 7
Wie bisher sollen bestimmte Handels- und Vermittlungsgeschäfte durch gebietsansässige Deutsche in einem Drittland zur Verhinderung von Umgehungsstrategien einer Kontrolle unterworfen bleiben.
Nach § 42 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a AWV gilt weiterhin die Genehmigungspflicht nach § 40 AWV für Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Drittländern über bestimmte Rüstungsgüter, die in Embargoländer nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 geliefert werden sollen. Weitere Voraussetzung ist, dass das Handels- und Vermittlungsgeschäft nicht ohnehin nach den §§ 69f bis 69o AWV verboten ist. Auch für Handels- und Vermittlungsgeschäfte für Lieferungen in ein Land der Länderliste K (Anlage L), derzeit Kuba und Syrien, ist weiterhin die Genehmigungspflicht nach § 40 AWV zu beachten (§ 42 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b AWV).
Nach § 42 Absatz 1 Nummer 2 AWV gilt gleichermaßen die Genehmigungspflicht für die Vermittlung von Verkäufen bestimmter Kriegswaffen fort. Der Katalog der Kriegswaffen, deren Vermittlung eine Genehmigungspflicht auslöst, bleibt unverändert.
Zusätzlich unterwirft § 42 Absatz 2 AWV Handels- und Vermittlungsgeschäfte über Güter nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 - ähnlich wie § 41 AWV - einer verwendungsbezogenen Genehmigungspflicht. Danach bedürfen Handels- und Vermittlungsgeschäfte über diese Güter, die von gebietsansässigen Deutschen in Drittländern vorgenommen werden, einer Genehmigung, wenn der Vermittler vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unterrichtet worden ist, dass diese Güter ganz oder teilweise für eine Verwendung im Zusammenhang mit Massenvernichtungswaffen bestimmt sind oder bestimmt sein können (Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009).
§ 42 Absatz 3 AWV ergänzt die verwendungsbezogene Genehmigungspflicht um eine Informationspflicht des Vermittlers, wenn ihm bekannt ist, dass die entsprechenden Güter für eine Verwendung im Zusammenhang mit Massenvernichtungswaffen bestimmt sind. In diesem Fall entscheidet das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), ob das Handels- und Vermittlungsgeschäft genehmigungspflichtig ist. Vor einer Entscheidung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) über die Genehmigungspflicht bzw. eine Genehmigung darf das Handels- und Vermittlungsgeschäft nicht durchgeführt werden.
Nummer 8
In § 69d Absatz 1 AWV werden die Verweise auf das EG-Recht aktualisiert.
Nummer 9
Die Bußgeldbewehrungen in § 70 Absatz 1 AWV werden an die Neuregelungen der §§ 38, 41, 41a und 42 AWV angepasst.
In § 70 Absatz 5 AWV wird die Nummer 10 aufgehoben. Mit Artikel 1 Nummer 20 der Verordnung (EG) Nr. 312/2009 der Kommission vom 16. April 2009 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L Nr. 98 vom 17.4.2009, S. 3) wurde Artikel 792b Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 dergestalt geändert, dass er keine Mitwirkungspflichten des Ausführers bzw. Anmelders mehr enthält.
Die Bußgeldbewehrungen in § 70 Absatz 5a AWV werden an die Neuregelungen durch die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 angepasst.
In § 70 Absatz 5h, 5i und 5n AWV werden die Verweise auf das EG-Recht aktualisiert.
Artikel 2
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung. Die Neufassung der EG-Dual-Use-Verordnung tritt am 27. August 2009 in Kraft (Artikel 27 und 28 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009). Dementsprechend müssen auch die Folgeänderungen und ergänzenden Regelungen unter Einschluss der erforderlichen Bußgeldbewehrungen im deutschen Recht zu diesem Zeitpunkt in Kraft treten. Die Aktualisierungen der Verweise auf das EG-Recht treten ebenfalls zu diesem Zeitpunkt in Kraft.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Nr. 1027: Sechsundachtzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Der Nationale Normenkontrollrat hat den oben genannten Verordnungsentwurf auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem Verordnungsentwurf werden für die Wirtschaft sieben Informationspflichten eingeführt und eine Informationspflicht aufgehoben. Für die Verwaltung werden zwei Informationspflichten eingeführt.
Die Informationspflichten für die Wirtschaft führen lediglich zu geringfügigen zusätzlichen Bürokratiekosten (200,00 €). Die Bürokratiekosten wurden nachvollziehbar ausgewiesen.
Sie stehen im Zusammenhang mit den europarechtlichen Vorgaben zur Kontrolle der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck. Zudem werden zusätzlich nationale Genehmigungspflichten eingeführt für die Durchfuhr von nichtgemeinschaftlichen Waren im Einzelfall, für Handels- und Vermittlungsgeschäfte über weitere Güter mit doppeltem Verwendungszweck sowie für bestimmte Handels- und Vermittlungsgeschäfte außerhalb Deutschlands.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Dr. Schoser |
Vorsitzender | Berichterstatterin |
Fristablauf: 16.10.09