A. Problem und Ziel
- Im Rahmen des Geschehens mit geringpathogenen aviären Influenzaviren Ende 2008/Anfang 2009 hat sich gezeigt, dass insbesondere in geflügeldichten Regionen ein befristetes Wiedereinstallungsverbot auch außerhalb eingerichteter Beobachtungsgebiete oder Kontrollzonen zur Seuchentilgung hilfreich sein kann. Insoweit wird mit einer Änderung der Geflügelpest-Verordnung für die zuständige Behörde die Möglichkeit geschaffen, ein Wiedereinstallungsverbot anzuordnen (Artikel 1).
- Die Änderung der Rinder-Salmonellose-Verordnung dient der Konkretisierung der Untersuchungsmethode (Artikel 2).
- Die mit Artikel 3 geänderte Schweinepest-Verordnung dient einerseits der Anpassung an die Vorgaben der Entscheidung 2008/855/EG und andererseits wird der zuständigen Behörde die Möglichkeit eröffnet, auch in wegen Schweinepest bei Hausschweinen eingerichteten Restriktionszonen eine Untersuchung von Wildschweinen auf Schweinepest anzuordnen.
- Die Änderung der MKS-Verordnung dient der Umsetzung von Artikel 65 der Richtlinie 2003/85/EG (Artikel 4).
- Mit der Änderung der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen wird die Anzeigepflicht für eine Infektion mit dem West-Nil-Virus eingeführt und klargestellt, dass es sich bei der anzeigepflichtigen Tierseuche "Weißpünktchenkrankheit" um eine Krebstierseuche und nicht um eine Fischseuche handelt (Artikel 5).
- Mit der Änderung der Hühner-Salmonellen-Verordnung wird eine Regelungslücke hinsichtlich der Desinfektion von flüssigen Abgängen, Dung und Einstreu in einem Betrieb, in dem eine Infektion mit Salmonellen festgestellt worden ist, geschlossen sowie die bereits jetzt schon geltenden Maßnahmen bei amtlicher Feststellung einer Infektion mit Salmonellen in einem Betrieb mit Legehennen auf die sich aus dem unmittelbar geltenden EG-Recht ergebenden Untersuchungen erstreckt (Artikel 6).
B. Lösung
- Erlass der vorliegenden Verordnung
C. Alternativen
- Keine
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- 1. Haushaltsangaben ohne Vollzugsaufwand
Dem Bund entstehen keine Kosten. Den Ländern entstehen bei der Untersuchung auf Salmonellose der Rinder im Vergleich zur geltenden Regelung Mehrkosten, da die zukünftig anzuwendende ISO-Norm aufwendiger ist als das bisher angewandte Nachweisverfahren.
- 2. Vollzugsaufwand
Soweit im Rahmen eines Geschehens mit gering- oder hochpathogenen aviären Influenzaviren durch die zuständige Behörde ein befristetes Wiedereinstallungsverbot angeordnet werden sollte, fallen Kosten für die Überwachung an, die jedoch nicht im Vorhinein bezifferbar sind (Artikel 1). Die sonstigen Änderungen (Artikel 2 bis 6) induzieren keine Kosten.
E. Sonstige Kosten
- Hinsichtlich der Regelungen in den Artikeln 1 und 6 können Kosten anfallen, da aber nicht im Vorhinein geschätzt werden können, da sie einerseits abhängig sind von der Produktionsrichtung (Zucht, Mast, Legehennen) sowie andererseits von der Größe der jeweils betroffenen Bestände.
- Die Änderung der Schweinepest-Verordnung (Artikel 3) führt zu Kosteneinsparungen für die Wirtschaftsbeteiligten, da zukünftig Schlachtschweine im gefährdeten Bezirk "gesammelt" werden können und nicht mehr einzeln abgeholt werden müssen und zudem die Kosten für Untersuchungen für das Verbringen innerhalb des gefährdeten Bezirks wegfallen.
- Hinsichtlich Artikel 4 fallen, wie eine jüngste Bereisung des Lebensmittel- und Veterinäramtes der KOM gezeigt hat, für die Wirtschaft Kosten an, die sich im fünfstelligen Eurobereich bewegen.
- Die mit den Artikeln 2 und 5 beabsichtigten Änderungen induzieren keine Kosten.
F. Bürokratiekosten
- Es werden keine Informationspflichten eingeführt.
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Zweite Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 5. November 2009
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister Jens Böhrnsen
Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende
- Zweite Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla
Zweite Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
Auf Grund des § 7 Absatz 1, des § 10 Absatz 1, des § 79 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Nummer 1, 3, 13, 14 und 16 sowie des § 79 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit den §§ 18, § 20 Absatz 1 und 2, § 22 Absatz 1 bis 3, § 23 und den §§ 29 und 30, jeweils in Verbindung mit § 79b, des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260), verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
Artikel 1
Änderung der Geflügelpest-Verordnung
Die Geflügelpest-Verordnung vom 18. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2348), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 6. April 2009 (BGBl. I S. 749) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 32 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
Schutzmaßregeln für Gebiete mit hoher Geflügeldichte 32a
- 2. Nach § 32 wird folgende Vorschrift eingefügt:"
§ 32a Schutzmaßregeln für Gebiete mit hoher Geflügeldichte
Ist Geflügelpest bei einem gehaltenen Vogel amtlich festgestellt, kann die zuständige Behörde nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 anordnen, dass die Geflügelbestände oder sonstigen Vogelhaltungen innerhalb eines bestimmten, an ein Beobachtungsgebiet oder eine Kontrollzone unmittelbar angrenzenden Gebietes mit einem Radius von insgesamt höchstens 25 Kilometern um den Seuchenbestand frühestens 30 Tage nach einer Entfernung des Geflügels aus dem jeweiligen Bestand oder der jeweiligen Vogelhaltung wiederbelegt werden dürfen. Die Anordnung darf nur ergehen,
- 1. für ein Gebiet, in dem mindestens 500 Stück Geflügel pro Quadratkilometer gehalten werden und
- 2. soweit eine von der zuständigen Behörde durchgeführte Risikobewertung ergeben hat, dass die Anordnung aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.
Die Anordnung ist auf die erforderlichen Vogelarten zu beschränken."
- 3. § 34 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Ferner kann sie nach Maßgabe
- 1. des § 30 Absatz 1 eine Kontrollzone festlegen.
- 2. des § 32a Schutzmaßregeln anordnen."
- 4. Dem § 48 werden folgende Absätze angefügt:
- (5) § 32a gilt entsprechend.
- (6) Die zuständige Behörde kann für im Sperrgebiet gelegene Bestände serologische und virologische Untersuchungen anordnen."
- 5. In § 64 Absatz 1 Nummer 2 wird nach der Angabe "§22 Abs. 1 Satz 2," die Angabe "§ 32a Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit §§ 34 Satz 2 Nummer 2 oder § 48 Absatz 5," eingefügt.
Artikel 2
Änderung der Rinder-Salmonellose-Verordnung
Dem § 1 Absatz 2 der Rinder-Salmonellose-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. November 1991 (BGBl. I S. 2118) wird folgender Satz angefügt:
- Die bakteriologischen Untersuchungsverfahren nach Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a müssen den Anforderungen der ISO-Norm 6579 Anhang D1 entsprechen.
Artikel 3
Änderung der Schweinepest-Verordnung
Die Schweinepest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3547), die durch Artikel 7 der Verordnung vom 6. April 2009 (BGBl. I S. 749) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. § 11 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 4 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt.
- b) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer angefügt:
"5. kann anordnen, dass Jagdausübungsberechtigte von jedem erlegten Wildschwein Proben zur virologischen und serologischen Untersuchung auf Schweinepest oder Afrikanische Schweinepest zu entnehmen, zu kennzeichnen und zusammen mit dem Tierkörper, dem Aufbruch und dem Begleitschein der von der zuständigen Behörde festgelegten Wildsammenstelle- oder Aufnahmestelle zuzuführen haben."
- 2. In § 11a Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe "§ 11 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 Nr. 1, 3, 4, 5, 6 und 8" durch die Angabe "§ 11 Absatz 2 Nummer 5, Absatz 3 Nummer 1 und Absatz 4 Nummer 1, 3, 4, 5, 6 und 8" ersetzt.
- 3. § 14a Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
(6) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 5 Nummer 2 genehmigen
- 1. für das Verbringen von Schweinen aus einem Betrieb im gefährdeten Bezirk
- a) in einen Betrieb im gefährdeten Bezirk, soweit die Schweine aus einem Betrieb stammen, in dem alle Schweine innerhalb von 24 Stunden vor dem Versand klinisch mit negativem Ergebnis auf Schweinepest oder Afrikanische Schweinepest untersucht worden sind oder
- b) unmittelbar zur Schlachtung in eine Schlachtstätte innerhalb des gefährdeten Bezirks,
- 2. für das Verbringen von Schweinen aus einem Betrieb im gefährdeten Bezirk in einen Betrieb außerhalb des gefährdeten Bezirks, soweit
- a) die Schweine aus einem Betrieb stammen, in dem alle Schweine innerhalb von 24 Stunden vor dem Versand klinisch mit negativem Ergebnis auf Schweinepest oder Afrikanische Schweinepest untersucht worden sind,
- b) innerhalb von sieben Tagen vor dem Verbringen bei den zu verbringenden Schweinen eine virologische Stichprobenuntersuchung durchgeführt worden ist, um mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 vom Hundert und einer angenommenen Rate von fünf vom Hundert bei den zu verbringenden Schweinen Schweinepest oder Afrikanische Schweinepest festzustellen und
- c) sichergestellt ist, dass
- aa) die Schweine von einer amtstierärztlichen Bescheinigung nach dem Muster der Anlage begleitet werden, aus der sich die Kennzeichnung der Tiere sowie das Vorliegen der Voraussetzungen nach Nummer 2 Buchstabe a und b ergibt,
- bb) die Schweine unmittelbar und nicht zusammen mit anderen Schweinen zu dem Bestimmungsbetrieb befördert werden und
- cc) der Versand mindestens vier Arbeitstage vorher der für den Versandort zuständigen Behörde unter Angabe des Bestimmungsbetriebes angezeigt wird oder
- 3. für das Verbringen von Schweinen aus einem Betrieb im gefährdeten Bezirk in eine von der zuständigen Behörde benannte Schlachtstätte im Inland, soweit die Schweine nach Verlassen des gefährdeten Bezirks unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden und sichergestellt ist, dass der Versand mindestens vier Arbeitstage vorher der für den Versandort zuständigen Behörde unter Angabe der Schlachtstätte angezeigt wird.
Die zuständige Behörde teilt den jeweiligen Versand der Schweine nach Satz 1 Nummer 2 oder 3 der für den Bestimmungsort zuständigen Behörde mindestens drei Arbeitstage vor Beginn des Versands mit."
Artikel 4
Änderung der MKS-Verordnung
Die MKS-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3573) wird wie folgt geändert:
- 1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
- a) Nach der Angabe "Tierseuchenbekämpfungszentrum 32" wird folgende Angabe eingefügt:
"Teil 6
Arbeiten mit MKS-Virus Anforderungen an das Arbeiten mit MKS-Virus 33" - b) Die Angabe "Teil 6" wird durch die Angabe "Teil 7" ersetzt.
- c) Die Angaben "§ 33", "§ 34" und "§ 35" werden durch die Angaben "§ 33", "§ 34" und "§ 35" ersetzt.
- a) Nach der Angabe "Tierseuchenbekämpfungszentrum 32" wird folgende Angabe eingefügt:
- 2. Nach Teil 5 wird folgender Teil 6 eingefügt:"
Teil 6
Arbeiten mit MKS-Virus§ 33 Anforderungen an das Arbeiten mit MKS-Virus
- Laboratorien und Einrichtungen, die
- 1. Zu Forschungs-, Diagnose- oder Herstellungszwecken mit lebenden MKS-Virus arbeiten, müssen die Anforderungen des Anhangs XII Nummer 1 der Richtlinie 2003/85/EG erfüllen,
- 2. diagnostische Untersuchungen mit MKS-Virusgenomen oder MKS-Virusantigen durchführen, müssen die Anforderungen des Anhangs XV Nummer 2 bis 4 und 6 bis 13 der Richtlinie 2003/85/EG erfüllen."
- Laboratorien und Einrichtungen, die
Artikel 5
Änderung der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen
§ 1 der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2004 (BGBl. I S. 2764), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 6. April 2009 (BGBl. I S. 752) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. Nach Nummer 12d wird folgende Nummer 12e eingefügt:
"12e. Infektion mit dem West-Nil-Virus bei einem Vogel oder Pferd,".
- 2. Nummer 40 wird wie folgt gefasst:
"40. Weißpünktchenkrankheit der Krebstiere,".
Artikel 6
Änderung der Hühner-Salmonellen-Verordnung
Die Hühner-Salmonellen-Verordnung vom 6. April 2009 (BGBl. I S. 752) wird wie folgt geändert:
- 1. Dem § 7 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Für flüssige Abgänge, Dung und Einstreu, die anfallen, bevor die Hühner und Eier aus dem betroffenen Betrieb oder der betroffenen Betriebsabteilung entfernt worden sind, gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend."
- 2. In § 23 wird folgender Satz angefügt:
"Satz 1 gilt im Falle einer Untersuchung, die nach Maßgabe der Nummer 2.1 Satz 2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1168/2006 durchgeführt wird, entsprechend."
Artikel 7
Inkrafttreten
- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den
Der Bundesrat hat zugestimmt
Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Im Rahmen des Geschehens mit geringpathogenen aviären Influenzaviren Ende 2008/Anfang 2009 hat sich gezeigt, dass insbesondere in geflügeldichten Regionen ein befristetes Wiedereinstallungsverbot auch außerhalb eingerichteter Beobachtungsgebiete oder Kontrollzonen zur Seuchentilgung hilfreich sein kann. Insoweit wird mit einer Änderung der Geflügelpest-Verordnung für die zuständige Behörde die Möglichkeit geschaffen, ein Wiedereinstallungsverbot anzuordnen (Artikel 1).
Die Änderung der Rinder-Salmonellose-Verordnung dient der Konkretisierung der Untersuchungsmethode (Artikel 2).
Die mit Artikel 3 geänderte Schweinepest-Verordnung dient einerseits der Anpassung an die Vorgaben der Entscheidung 2008/855/EG und andererseits wird der zuständigen Behörde die Möglichkeit eröffnet, auch in wegen Schweinepest bei Hausschweinen eingerichteten Restriktionszonen eine Untersuchung von Wildschweinen auf Schweinepest anzuordnen.
Die Änderung der MKS-Verordnung dient der Umsetzung von Artikel 65 der Richtlinie 2003/85/EG (Artikel 4).
Mit der Änderung der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen wird klargestellt, dass es sich bei der anzeigepflichtigen Tierseuche "Weißpünktchenkrankheit" um eine Krebstierseuche und nicht um eine Fischseuche handelt (Artikel 5).
Mit der Änderung der Hühner-Salmonellen-Verordnung wird eine Regelungslücke hinsichtlich der Desinfektion von flüssigen Abgängen, Dung und Einstreu in einem Betrieb, in dem eine Infektion mit Salmonellen festgestellt worden ist, geschlossen sowie die bereits jetzt schon geltenden Maßnahmen bei amtlicher Feststellung einer Infektion mit Salmonellen in einem Betrieb mit Legehennen auf die sich aus dem unmittelbar geltenden EG-Recht ergebenden Untersuchungen erstreckt (Artikel 6).
Artikel 7 regelt das Inkrafttreten.
Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
Haushaltsangaben ohne Vollzugsaufwand Dem Bund entstehen keine Kosten. Den Ländern entstehen bei der Untersuchung auf Salmonellose der Rinder im Vergleich zur geltenden Regelung Mehrkosten, da die zukünftig anzuwendende ISO-Norm aufwendiger ist als das bisher angewandte Nachweisverfahren.
Vollzugsaufwand
Soweit im Rahmen eines Geschehens mit gering- oder hochpathogenen aviären Influenzaviren durch die zuständige Behörde ein befristetes Wiedereinstallungsverbot angeordnet werden sollte fallen Kosten für die Überwachung an, die jedoch nicht im Vorhinein bezifferbar sind (Artikel 1). Die sonstigen Änderungen (Artikel 2 bis 6) induzieren keine Kosten.
Sonstige Kosten
Sollte von der Möglichkeit eines befristeten Wiedereinstallungsverbotes Gebrauch gemacht werden, fallen für den Geflügelhalter für die Zeit des Verbotes Kosten im Sinne eines Verdienstausfalles an. Diese Kosten können nicht geschätzt werden, da sie jeweils abhängig sind von der Produktionsrichtung (Zucht, Mast, Legehennen) sowie von der Größe der jeweils betroffenen Bestände (Artikel 1).
Die Änderung der Schweinepest-Verordnung (Artikel 3) führt zu Kosteneinsparungen für die Wirtschaftsbeteiligten, da zukünftig Schlachtschweine im gefährdeten Bezirk "gesammelt" werden können und nicht mehr einzeln abgeholt werden müssen und zudem die Kosten für Untersuchungen für das Verbringen innerhalb des gefährdeten Bezirks wegfallen. Die Einsparungen für den einzelnen Schweine haltenden Landwirt lassen sich im Vorhinein nicht beziffern, da sie abhängig sind von der jeweiligen Handelsintensität. Für eine virologische Untersuchung sind z.B. Kosten von bis zu 50 € anzusetzen, die zukünftig eingespart werden.
Hinsichtlich Artikel 4 fallen, wie eine jüngste Bereisung des Lebensmittel- und Veterinäramtes der KOM gezeigt hat, für die Wirtschaft (Firma Intervet, Köln) Kosten, die sich im fünfstelligen Eurobereich bewegen.
Die Änderung der Hühner-Salmonellen-Verordnung kann zu Kosten führen, soweit z.B. Dung oder flüssige Abgänge aus einem Betrieb, in dem eine Infektion mit Salmonellen festgestellt worden ist, entfernt werden sollen, bevor die Hühner selbst aus dem Bestand entfernt worden sind. Zudem können sich Kosten ergeben, soweit auf der Basis einer unmittelbar EG-rechtlich vorgeschriebenen Untersuchung Salmonellen festgestellt werden. Diese Kosten sind im Vorhinein nicht bezifferbar, da sie im Wesentlichen abhängen von der Größe des Bestandes (Artikel 6).
Die mit den Artikeln 2 und 5 beabsichtigten Änderungen induzieren keine Kosten.
Bürokratiekosten
Es werden keine Informationspflichten eingeführt.
B. Besonderer Teil
Artikel 1
Zu Nummer 1 (Inhaltsverzeichnis)
Redaktionelle Anpassung als Folgeänderung zu Nummer 2.
Zu Nummer 2 (§ 32a)
Mit § 32a wird für die zuständige Behörde nach amtlicher Feststellung der Geflügelpest die Möglichkeit geschaffen, in einer geflügeldichten Region (500 Stück Geflügel pro Quadratkilometer) für ein Gebiet, das sich an das Beobachtungsgebiet oder, soweit eine Kontrollzone eingerichtet wurde, an die Kontrollzone anschließt, anzuordnen, dass für einen bestimmten Zeitraum in z.B. durch Schlachtung frei gewordenen Betrieben keine Neueinstallung stattfindet. Ziel der Maßnahme ist es, durch eine sich durch frei werden der Bestände ergebende "Ausdünnung" der Anzahl des Geflügels zu vermeiden, dass sich der Erreger rasch weiterverbreitet. Die Maßnahme darf nur auf der Grundlage einer von der zuständigen Behörde durchgeführten Risikoanalyse, aus der sich die Notwendigkeit der Maßnahme zur Tilgung der Geflügelpest ergeben muss angeordnet werden.
Zu Nummer 3 (§ 34)
Folgeänderung zu Nummer 1
Zu Nummer 4 (§48)
Die für die Geflügelpest mit dem neuen § 32a (Nummer 1) eingeführte Maßnahme, soll auch nach amtlicher Feststellung einer Infektion mit niedrigpathogenem aviären Influenzavirus gelten. Insoweit wird auch auf die Begründung zu Nummer 1 verwiesen. Zudem wird der zuständigen Behörde die Möglichkeit eingeräumt, auch in einem wegen geringpathogener aviärer Influenza eingerichteten Sperrgebiet, Untersuchungen anordnen zu können.
Zu Nummer 5 (§64)
Mit der Änderung des § 64 werden die neu eingeführten Regelungen Bußgeld bewehrt.
Rechtsgrundlage: § 79 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. §§ 18, 20 Abs. 1 und 2 und § 22 Abs. 1 bis 3 TierSG
Artikel 2
Aus dem geltenden Recht ergibt sich, dass Salmonellose der Rinder dann vorliegt, wenn diese durch bakteriologische Untersuchung nachgewiesen worden ist. Wie die bakteriologische Untersuchung durchzuführen ist, bleibt der Untersuchungseinrichtung überlassen. Da die Methodik sehr unterschiedlich sein kann und insoweit auch zu unterschiedlichen Ergebnissen führen kann, sollte, wie bereits bei anderen Tierarten geschehen, die Methode nach der ISO-Norm vorgeschrieben werden.
Artikel 3
Zu Nummer 1 (§ 11)
Die Schutzmaßregeln beim Auftreten von Schweinepest oder Afrikanischer Schweinepest bei einem Wildschwein sind in den §§ 14a ff. festgelegt. Mit der Änderung des § 11 wird die zuständige Behörde ermächtigt, auch bei Festlegung eines Sperrbezirkes wegen des Auftretens der Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest bei einem Hausschwein den Jagdausübungsberechtigten zu verpflichte, z.B. Proben zu entnehmen und untersuchen zu lassen, um auszuschließen, dass in dem festgelegten Sperrbezirk Schweinepest oder Afrikanische Schweinpest vorkommen.
Zu Nummer 2 (§ 11a)
Auf die Begründung zu Nummer 1 wird verwiesen; vergleichbares gilt insoweit auch für das Beobachtungsgebiet.
Zu Nummer 3 (§ 14a)
Artikel 4 der Entscheidung 2008/855/EG der Kommission vom 03. November 2008 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 302 vom 13.11.2008) regelt das Verbringen von Zucht- und Nutzschweinen aus einem wegen Schweinepest bei Wildschweinen eingerichteten gefährdeten Bezirk. Mit Artikel 7 der Verordnung vom 06. April 2009 (BGBl. I S. 3547) wurde Artikel 4 der genannten Entscheidung in nationales Recht umgesetzt. Allerdings regelt das nationale Recht gleichsinnig sowohl das Verbringen von Zucht- und Nutzschweinen innerhalb des gefährdeten Bezirkes als auch nach außerhalb, während Artikel 4 der genannten Entscheidung nur das Verbringen nach außerhalb zum Inhalt hat. Insoweit bedarf es einer erneuten Anpassung. Damit wird z.B. auch ermöglicht, dass innerhalb des gefährdeten Bezirks Schweine zur Schlachtung "gesammelt" werden können, die dann aber direkt zu einem Schlachthof außerhalb des gefährdeten Bezirks zur unmittelbaren Schlachtung zu verbringen sind; dem stand der bisherige Wortlaut der Verordnung entgegen. Ebenso entfällt zukünftig die virologische Untersuchung beim Verbringen von Schweinen innerhalb des gefährdeten Bezirks.
Rechtsgrundlage: § 7 Abs. 1, § 79 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. §§ 18, 20 Abs. 1 und 2, § 22 Abs. 1 und 2 und § 23 TierSG
Artikel 4
Zu Nummer 1 (Inhaltsverzeichnis)
Redaktionelle Anpassung als Folgeänderung zu Nummer 2.
Zu Nummer 2 (§ 33)
Mit dem neuen § 33 wird Artikel 65 der Richtlinie 2003/85/EG des Rates vom 29. September 2003 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, zur Aufhebung der Richtlinie 85/511/EWG sowie der Entscheidungen 89/531/EWG und 91/665/EWG und zur Änderung der Richtlinie 92/46/EWG (ABl. L 306 vom 22.11.2003) in nationales Recht umgesetzt. Zwar wurden von den beiden in Deutschland mit lebenden MKS-Viren arbeitenden Einrichtungen (Friedrich-Loeffler-Institut als Nationales Referenzlabor für MKS, Firma Intervet, Produktionsanlage Köln, als Hersteller von MKS-Impfstoffen) die Vorgaben des Artikels 65 i.V.m. Anhang XII Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG bisher schon angehalten, gleichwohl fehlte eine formale Umsetzung des Artikels 65 der genannten Richtlinie in nationales Recht. Dies wird nunmehr nachgeholt.
Zu Nummer 3 (Teil 6)
Redaktionelle Anpassung als Folgeänderung zu Nummer 2.
Zu Nummer 4 (§§ 33 bis 35)
Redaktionelle Anpassung als Folgeänderung zu Nummer 2.
Rechtsgrundlage: § 79 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 16 TierSG
Artikel 5
Vor dem Hintergrund, dass Deutschland gegenüber dem Internationalen Tierseuchenamt verpflichtet ist, Infektionen mit dem West-Nil-Virus zu melden, diese von Mücken übertragenen Infektion eine Zoonose ist, wird die Anzeigepflicht eingeführt. Als Weißpünktchenkrankheit (Ichthyophthiriasis, White spot disease) wird auch eine bei fast allen Süßwasserfischarten vorkommende Parasitose bezeichnet. Anzeigepflichtig ist aber die durch Nimaviridae verursachte "Weißpünktchenkrankheit der Krebstiere". Insoweit bedarf es der Klarstellung.
Rechtsgrundlage: § 10 Abs. 1 TierSG
Artikel 6
Zu Nummer 1 (§ 7 Abs. 2)
Berichte aus der Praxis zeigen, dass aus Betrieben, in denen eine Infektion mit Salmonellen festgestellt worden ist, flüssige Abgänge, Dung und Einstreu entfernt werden, ohne dass die
Zu Nummer 2 (§ 23)
In § 23 werden die Maßnahmen beschrieben, die nach amtlicher Feststellung einer Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 auf Basis einer Untersuchung nach § 22 zu ergreifen sind. Im Anhang Nr. 2.1 Satz 2 der unmittelbar geltenden Verordnung (EG) Nr. 1168/2006 sind weitergehendere von der zuständigen Behörde durchzuführende Untersuchungen beschrieben, ohne dass in der Hühner-Salmonellen-Verordnung eine Regelung getroffen ist, wie zu verfahren ist, wenn bei einer dieser Untersuchungen Salmonellen amtlich festgestellt werden. Insoweit bedarf es einer Erweiterung der in § 23 beschriebenen Maßnahmen auf die sich aus dem unmittelbar geltenden EG-Recht ergebenden Untersuchungsverpflichtungen.
Rechtsgrundlage: § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Nummer 1 und 14 und § 79 Absatz 2 in Verbindung mit §§ 18 und 20 Abs. 1 und 2 TierSG
Artikel 7
Artikel 7 regelt das Inkrafttreten.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1066:
Entwurf der Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o.g. Verordnung auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem Entwurf werden keine Informationspflichten für die Wirtschaft, Bürgerinnen und Bürger sowie für die Verwaltung eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Vor diesem Hintergrund hat der Nationale Normenkontrollrat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Catenhusen |
Vorsitzender | Berichterstatter |
- 1 Die ISO-Norm ist im Beuth-Verlag GmbH, 10772 Berlin, erschienen. Sie ist beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert niedergelegt.