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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung blauzungenrechtlicher Vorschriften,
der Geflügelpest-Verordnung und der Schweinepest-Verordnung*

Vom 6. April 2009
(BGBl. Nr. 19 vom 15.04.2009 S. 749)



Auf Grund des § 7 Absatz 1, des § 17c Absatz 3, des § 73a Satz 1 und 2 Nummer 4, des § 79 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Nummer 1, 3, 11, 17, 19 und 20 und des § 79 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit den §§ 18, 20 Absatz 1 und 2, § 22 Absatz 1 und 2 und den §§ 26, 27 und 29, auch in Verbindung mit § 79b, des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, 3588) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

Artikel 1
Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit

Die Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit vom 22. März 2002 (BGBl. I S. 1241), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. Dezember 2008 (eBAnz AT142 2008 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 6b wird wie folgt geändert:

a) Im bisherigen Wortlaut wird nach den Wörtern "Besitzer die Tiere" das Wort "unverzüglich" eingefügt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Satz 1 gilt nicht, soweit die Tiere unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden."

2. In § 8 Absatz 2 werden in Nummer 2 der Schlusspunkt durch das Wort "oder" ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:

"3. entgegen § 6b Satz 1 Tiere nicht oder nicht rechtzeitig untersuchen lässt."

Artikel 2
Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung Durchführungsverordnung

Die EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1905) wird wie folgt geändert:

1. § 4 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (3) Der Tierhalter hat auf Verlangen der zuständigen Behörde unverzüglich Auskunft über die Anzahl und den Zeitpunkt der durchgeführten Impfungen gegen Blauzungenkrankheit, über den verwendeten Impfstoff, die Anzahl der geimpften Tiere sowie die jeweils geimpfte Tierart zu erteilen. "(3) Der Tierhalter hat der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle jede Impfung gegen die Blauzungenkrankheit innerhalb von sieben Tagen nach der Durchführung der Impfung anzuzeigen, und zwar im Falle der Impfungen von
  1. Rindern unter Angabe
    a) der Registriernummer seines Betriebes,
    b) der Ohrmarkennummern sämtlicher geimpfter Tiere,
    c) des Datums der Impfung und
    d) des verwendeten Impfstoffes und
  2. Schafen und Ziegen unter Angabe
    a) der Registriernummer seines Betriebes,
    b) der Zahl der insgesamt geimpften Schafe sowie der Zahl der insgesamt geimpften Ziegen,
    c) des Datums der Impfung und
    d) des verwendeten Impfstoffes."

2. § 5 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 5. entgegen § 4 Abs. 3 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt. "5. entgegen § 4 Absatz 3 eine Impfung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt."

Artikel 3
Änderung der Verordnung über bestimmte Impfstoffe zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit

In Absatz 2 der Verordnung über bestimmte Impfstoffe zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit vom 2. Mai 2008 (BAnz. S. 1599), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. Januar 2009 (BAnz. S. 210) geändert worden ist, wird die Angabe "30. Juni 2009" durch die Angabe "30. April 2010" ersetzt.

Artikel 4
Änderung der Verordnung zur Änderung der
Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit
des Serotyps 6 und der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit

In Artikel 3 der Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit des Serotyps 6 und der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit vom 3. Dezember 2008 (eBAnz AT142 2008 V1) werden

1. die Absatzbezeichnung "(1)" gestrichen und

2. Absatz 2 aufgehoben.

Artikel 5
Änderung der Verordnung zur Änderung blauzungenrechtlicher Vorschriften

In Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung zur Änderung blauzungenrechtlicher Vorschriften vom 14. Januar 2009 (BAnz. S. 210, 339) wird Satz 2 aufgehoben.

Artikel 6
Änderung der Geflügelpest-Verordnung

Die Geflügelpest-Verordnung vom 18. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2348), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. April 2008 (BGBl. I S. 764) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird im Abschnitt 2 Unterabschnitt 6 nach der § 53 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

" § 53a Schutzmaßregeln in sonstigen Fällen".

2. § 15 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Die zuständige Behörde kann, soweit es aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist, anordnen, dass im Verdachtsbestand
  1. eine Reinigung und Desinfektion

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