A. Problem und Ziel
Die Änderung der Weinverordnung umfasst drei Regelungsbereiche:
- 1. Bei der Anwendung des EU-Genehmigungssystems für Rebpflanzungen zeigen sich bei Anträgen auf Neuanpflanzungen Probleme bei der Zuordnung von Flächen, die im Antrag als im Anbau- oder im Landweingebiet liegend angegeben wurden. Dies führte zu erheblichem Mehraufwand bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung und den betroffenen Landesbehörden. Dieser Aufwand soll durch eine Änderung des Verfahrens verringert werden.
- 2. Nach der Verordnung (EU) Nr. 2017/2393 können die Mitgliedstaaten in eigener Zuständigkeit im Falle außergewöhnlich ungünstiger Witterungsverhältnisse eine Anhebung der Grenzwerte für die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes (Anreicherung) um 0,5 Volumenprozent zulassen. Die Mitgliedstaaten müssen die Europäische Kommission über nationale Entscheidungen zu Anhebungen der Anreicherungsgrenze unterrichten. Es s i.d.R. gelungen für die nationalen Entscheidungen und für die Unterrichtung der Europäischen Kommission einzuführen.
- 3. Probleme wirft zudem die in der Weinverordnung enthaltene Regelung zur Bezeichnung "Selection" auf.
B. Lösung
- 1. Das Verfahren bei der Beantragung von Neuanpflanzungen von Weinreben soll so geändert werden, dass Anträge, in denen angegeben wird, dass die betroffene Fläche in einem Anbau- oder im Landweingebiet liegt und die für das betroffene Gebiet zuständige Landesregierung eine Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 3 Satz 1 erlassen hat mit einer Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde zu versehen sind, die diese Angabe bestätigt.
- 2. Im Zusammenhang mit einer Entscheidung über die Anhebung der Anreicherungsgrenze wird ein vereinfachtes Verfahren eingeführt.
- 3. Die in der Weinverordnung enthaltene Regelung zur Verwendung der Bezeichnung "Selection" ist ebenso wie die Übergangsregelung zur abweichenden Verwendung der Bezeichnung "Selection" aufzuheben.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Dem Bund sowie den Ländern und Gemeinden entstehen durch die vorgesehenen Änderungen keine Kosten.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein neuer Erfüllungsaufwand, da sie von der Verordnung nicht betroffen sind.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Durch die Einführung einer Pflicht zur Vorlage einer Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde, dass die im Antrag angegebene Neuanpflanzung im Anbau- oder im Landweingebiet erfolgen soll, entsteht ein bestimmbarer Erfüllungsaufwand von 8 700 Euro. Im Jahr 2018 wurden rund 2 700 Anträge gestellt, in denen eine Neuanpflanzung im Anbauoder im Landweingebiet ausgewiesen war. Nach einer Schätzung der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist von 900 Antragstellern pro Jahr auszugehen, da im Durchschnitt ein Antragsteller drei Anträge stellt. Die Beantragung der Bescheinigung wird im Durchschnitt etwa eine halbe Stunde in Anspruch nehmen.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Die unter E.2 dargestellte Einführung einer Bescheinigung stellt eine Informations- bzw. Dokumentationspflicht dar.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Bund
Für die Prüfung der mit geschätzt 900 Anträgen pro Jahr vorgelegten Bescheinigung über die Lage der beantragten Neuanpflanzungsfläche im Anbaugebiet werden bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung etwa 15 Minuten pro Bescheinigung geschätzt. Der Erfüllungsaufwand betrüge danach ca. 8 100 Euro. Der Zeitaufwand wird insgesamt gesehen deutlich geringer, weil
- 1. durch die Vorlage der Bescheinigung Nachfragen bei den zuständigen Landesstellen entfallen sowie
- 2. bei nachträglicher Feststellung einer fehlerhaften Angabe zur Lage der Neuanpflanzungsfläche die Notwendigkeit zur Rücknahme fehlerhafter Bescheide entfällt.
Länder und Kommunen
Durch die Pflicht zur Vorlage einer Bescheinigung darüber, dass die beantragte Neuanpflanzungsfläche im Anbau- oder im Landweingebiet liegt, entsteht bei den zuständigen Landesbehörden ein Erfüllungsaufwand von 32 220 Euro. Auf der Basis von 900 Anträgen pro Jahr wird davon ausgegangen, dass die Bearbeitung durchschnittlich eine Stunde in Anspruch nimmt. Nach Schätzung des größten Weinbaulandes Rheinland-Pfalz wird dieser Aufwand aber dadurch kompensiert, dass die Lage im Anbau- oder im Landweingebiet nicht mehr im Nachgang zur Bescheidung durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung von der zuständigen Landesstelle überprüft werden muss.
F. Weitere Kosten
Weitere Kosten für die Wirtschaft oder Kosten für die sozialen Sicherungssysteme sowie Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind aufgrund der Änderung der Weinverordnung nicht zu erwarten.
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Weinverordnung
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 26. Oktober 2018
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Regierenden Bürgermeister
Michael Müller
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zu erlassende Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Weinverordnung mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Prof. Dr. Helge Braun
Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Weinverordnung
Vom ...
Auf Grund des § 7c Absatz 2, des § 15 Nummer 1 und 2, des § 16 Absatz 2 Satz 1, des § 21 Absatz 1 Nummer 1 und des § 24 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. 1 S. 66), von denen § 7c Absatz 2 durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 16. Juli 2015 (BGBl. 1 1207) eingefügt, § 15 Nummer 1 und 2 durch Artikel 1 Nummer 22 und § 21 Absatz 3 Nummer 2 durch Artikel 1 Nummer 15 des Gesetzes vom 14. Dezember 2012 (BGBl. 1 S. 2592), § 16 Absatz 2 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 11, § 24 Absatz 2 Nummer 1 bis Nummer 3 durch Nummer 21 und § 26 Absatz 3 Nummer 2 zuletzt durch Nummer 4 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (BGBl. 1 S. 1586) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:
Artikel 1
Änderung der Weinverordnung
Die Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 2009 (BGBl. 1 S. 827), die zuletzt durch Artikel 16 der Verordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. 1 S. 2272) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a) In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 4 die folgende Angabe eingefügt:
" § 4a Nachweis der Lage im Anbaugebiet oder im Landweingebiet"
- b) In der Angabe zu § 32c werden nach dem Wort "Classic" die Wörter "und Selection" gestrichen.
- a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Classic" die Wörter "und Selection" gestrichen.
- b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Der einleitende Satzteil vor der Aufzählung wird wie folgt gefasst:
"Die in § 32a genannte Bezeichnung darf ferner nur verwendet werden, wenn".
- bb) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Stelle" die Wörter "bis zum 1. Mai im Fall der Bezeichnung "Selection" und" und nach dem Wort "September" die Wörter "im Fall der Bezeichnung "Classic"" gestrichen.
- cc) In Nummer 3 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.
- dd) Nummer 4 wird aufgehoben.
- aa) Der einleitende Satzteil vor der Aufzählung wird wie folgt gefasst:
- c) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Classic" die Wörter "und der Angabe "Selection"" gestrichen.
- d) Absatz 5 wird aufgehoben.
- a) In Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter "dürfen die Bezeichnungen "Classic" und "Selection" durch die Wörter "darf die Bezeichnung "Classic"" ersetzt.
- b) Absatz 2 wird aufgehoben.
- c) In Absatz 3 werden die Wörter "Bezeichnungen "Classic" oder "Selection" dürfen" durch die Wörter "Bezeichnung "Classic" darf" ersetzt.
- d) Absatz 4 wird aufgehoben.
- e) In Absatz 5 werden nach dem Wort "Classic" die Wörter "oder "Selection"" gestrichen.
- - Für die Monate Mai bis September werden die Niederschlags-, Temperatur- und Sonnenschein-/Globalstrahlungswerte erfasst.
- - Die monatlichen Abweichungen von Niederschlägen, Temperatur und Sonnenscheindauer/Globalstrahlung vom langjährigen Mittel der Monate Mai bis September werden mit den langjährigen Standardabweichungen dieser Monate normiert.
- - Die normierten Monatswerte werden folgend gewichtet:
- o 0,50: Mai, Juni
- o 0,75: Juli
- o 1,00: August, September.
- - Die normierten, gewichteten Werte der Monate, die überdurchschnittliche Niederschläge, unterdurchschnittliche Temperaturen und unterdurchschnittliche Sonnenscheindauer/Globalstrahlung hatten, erhalten ein negatives Vorzeichen.
- - Für jedes der drei Elemente werden die normierten, gewichteten Werte über die Monate Mai bis September zu einer Gesamtsumme aufaddiert.
- - Bei einer mittleren Monatsverteilung wird eine Gesamtsumme von 0 erzielt. Wenn ungünstige Bedingungen im Jahr geherrscht haben, wird die Gesamtsumme negativ sein. Wird eine Gesamtsumme von -4 unterschritten, ist von ungünstigen Witterungsbedingungen auszugehen.
- - Für die Monate August und September werden die Niederschläge, die relative Feuchte und die Benetzungsstunden erfasst.
- - Die monatlichen Abweichungen von Niederschlägen, relativer Feuchte und von Benetzungsstunden vom langjährigen Mittel der Monate August und September werden mit den jeweiligen langjährigen Standardabweichungen dieser Monate normiert.
- - Die normierten Werte der Monate August und September, die überdurchschnittliche Niederschläge, relative Feuchte und überdurchschnittliche Benetzungsstunden hatten, erhalten ein negatives Vorzeichen.
- - Für jedes der drei Elemente (überdurchschnittliche Niederschläge, relative Feuchte und überdurchschnittliche Benetzungsstunden) werden die normierten Werte für die Monate August und September zu einer Gesamtsumme aufaddiert.
- - Bei der mittleren Monatsverteilung wird eine Gesamtsumme von 0 erzielt. Wenn ungünstige Bedingungen im Jahr geherrscht haben, wird die Gesamtsumme negativ sein. Wird eine Gesamtsumme von -3 unterschritten, ist von ungünstigen Witterungsbedingungen auszugehen.
- 1. Nach drei Jahren der Anwendung des EU-Genehmigungssystems für Rebpflanzungen zeigen sich häufig Fehler bei der Zuordnung von Flächen, für die Neuanpflanzungen beantragt wurden, zu dem im Antrag angegebenen Anbau- oder Landweingebiet. Dies führt zu erheblichem Mehraufwand bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung und den betroffenen Landesbehörden. Im Jahr 2017 mussten, nachdem dies von der zuständigen Landesbehörde festgestellt wurde, 30 Bescheide der Bundesanstalt wegen einer falschen Angabe des Anbaugebiets aufgehoben werden. Dieser Mehraufwand sollte durch eine Änderung des Verfahrens verringert werden.
- 2. Nach der Verordnung (EU) Nr. 2017/2393 können die Mitgliedstaaten in eigener Zuständigkeit im Falle außergewöhnlich ungünstiger Witterungsverhältnisse eine Anhebung der Anreicherungsgrenzen um 0,5 Volumenprozent vorsehen. Die Mitgliedstaaten müssen die Europäische Kommission über Entscheidungen über Anhebungen der Anreicherungsgrenzen unterrichten. Die nationale Entscheidung sowie die Unterrichtung der Europäischen Kommission sind zu regeln.
- 3. Probleme wirft die Bezeichnung "Selection" auf, die in der Praxis kaum verbreitet ist. Soweit sie allerdings verwendet wird, werden die in der Weinverordnung enthaltenen Voraussetzungen aufgrund einer seit dem Jahre 2000 geltenden Übergangsregelung in den meisten Fällen nicht angewendet. Dies ist aus Verbrauchersicht nicht länger hinnehmbar.
- 1. durch die Vorlage der Bescheinigung Nachfragen bei den zuständigen Landesstellen entfallen sowie
- 2. bei nachträglicher Feststellung einer fehlerhaften Angabe zur Lage der Neuanpflanzungsfläche die Notwendigkeit zur Rücknahme fehlerhafter Bescheide entfällt. Im Ergebnis ist davon auszugehen, dass der Erfüllungsmehraufwand für den Bund bei Null liegt.
2. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
" § 4a Nachweis der Lage im Anbaugebiet oder im Landweingebiet (zu § 7c Absatz 2 des Weingesetzes)
Sofern ein Antrag nach § 7c Absatz 1 des Weingesetzes auf Neuanpflanzung in einem Gebiet gestellt wird, das für die Erzeugung von Weinen mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geschützten geografischen Angabe in Betracht kommt und die für das betroffene Gebiet zuständige Landesregierung eine Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 3 Satz 1 erlassen hat, ist dem Antrag ein Formular beizufügen, auf dem die Lage in dem betreffenden Anbaugebiet oder im Landweingebiet durch die zuständige Landesbehörde bestätigt wird. Das Formular wird dem Antragsteller von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung in elektronischer Form bereitgestellt."
3. Nach § 15 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
(3a) Vor der nach Anhang VIII Teil I Abschnitt A Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Jahren mit außergewöhnlich ungünstigen Witterungsverhältnissen zulässigen Entscheidung über die Erhöhung der Grenzwerte für die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts (erhöhte Anreicherung) um bis zu 0,5 Volumenprozentpunkte übersendet die für die betroffene Region oder im Falle mehrerer Länder die für den größeren Teil der betroffenen Region zuständige Landesstelle der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung einen Antrag auf erhöhte Anreicherung mit den nach Anlage 1 erforderlichen Grundsätzen. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung unterrichtet die Europäische Kommission nach Abstimmung mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft vor einer positiven Entscheidung über den Antrag auf erhöhte Anreicherung. Spätestens eine Woche nach der Unterrichtung nach Satz 2 wird die getroffene Entscheidung im Bundesanzeiger veröffentlicht."
4. In § 21 Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter "teilweise Entalkoholisierung" durch die Wörter "Korrektur des Alkoholgehalts von Wein" ersetzt.
5. In § 30 Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern "gekennzeichnet sein" die Wörter "und den Namen der geografischen Einheit, aus der der Wein stammt, sowie den Jahrgang, in dem die bei seiner Bereitung verwendeten Trauben geerntet worden sind, erkennen lassen" gestrichen.
6. In § 32a Nummer 5 wird nach der Angabe " § 23 Absatz 1" die Angabe "Nummer 1 Buchstabe a oder b" gestrichen.
7. § 32b wird aufgehoben.
8. § 32c wird wie folgt geändert:
9. § 32d wird wie folgt geändert:
10. § 53 Absatz 2 Nummer 12 wird wie folgt gefasst:
"12. entgegen § 32a eine dort genannte Bezeichnung verwendet,".
11. Die Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
"Grundsätze zur Anerkennung von Witterungsverhältnissen als für den Weinanbau außergewöhnlich ungünstige Witterungsverhältnisse (zu § 15 Absatz 3a Weinverordnung)
Den Weinanbau betreffend werden Witterungsverhältnisse als außergewöhnlich ungünstig angesehen, wenn entweder die unter Nummer 1 oder Nummer 2 dargestellten Bedingungen anhand der Berechnungen des Deutschen Wetterdienstes (DWD) erfüllt sind:
1. Niederschlag, Temperatur, Sonnenscheindauer/Globalstrahlung
2. Niederschläge, relative Feuchte, Benetzungsstunden, die in der Reifephase zu Fäulnis an den Trauben führen können
Als außergewöhnlich ungünstige Witterungsverhältnisse werden ebenfalls anerkannt, Witterungsverhältnisse, die eine Anhebung des natürlichen Alkoholgehaltes um 0,5 Volumenprozentprozent im Weinbau erforderlich machen und durch das Verfahren nach Nummer 1 und Nummer 2 nicht erfasst werden, insbesondere Extremwetterereignisse wie Hagel, Dürre/extreme Trockenheit und Frostereignisse.
Das massenweise witterungsbedingte Auftreten von Schadinsekten, wie z.B. der Kirschessigfliege, wird einer außergewöhnlich ungünstigen Witterung gleichgestellt."
12. In der Klammer der Überschrift zu Anlage 7 wird nach der Angabe " § 13 Absatz 1" die Angabe "Nummer 2" gestrichen.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die Änderung der Weinverordnung umfasst vor allem drei Regelungsbereiche:
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Bei Neuanpflanzungsanträgen, in denen angegeben wird, dass die betroffene Fläche in einem Anbau- oder im Landweingebiet liegt und die für das betroffene Gebiet zuständige Landesregierung eine Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 3 Satz 1 erlassen hat soll mit einer Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde bescheinigt werden, dass die Angabe zutrifft. Zur Arbeitserleichterung wird die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ein Formular auf elektronischem Wege veröffentlichen.
Im Zusammenhang mit einer nationalen Entscheidung über die Anhebung der Anreicherungsgrenze wird ein Verfahren eingeführt, nach der die zuständigen Landesbehörden der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung die in einer Anlage enthaltenen Angaben übermitteln, aus denen sich die Voraussetzungen einer Entscheidung entnehmen lassen. Die Entscheidung wird dann nach Abstimmung mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft getroffen, der Europäischen Kommission zuvor übermittelt und dann im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Die in der Weinverordnung enthaltene Regelung zur Verwendung der Bezeichnung "Selection" ist aufzuheben.
Einige Bestimmungen der Weinverordnung sind unklar formuliert oder enthalten redaktionelle Fehler.
III. Alternativen
Keine.
Der Verzicht auf die vorgesehene Bescheinigung der Lage einer beantragen Neuanpflanzungsfläche im Anbau- oder Landweingebiet würde weiterhin erheblichen Arbeitsaufwand in den zuständigen Behörden verursachen. Auch für die betroffenen Antragsteller wird so frühzeitig, d.h. nicht erst nach Aufhebung des Genehmigungsbescheides Klarheit über die Lage der Antragsfläche geschaffen. Im Einzelfall können dadurch unnötige Rodungen von neu angepflanzten Reben verhindert werden.
Der Verzicht auf ein Verfahren, dass vor einer Entscheidung über eine Erhöhung des Alkoholgehaltes sicherstellt, dass die zur Entscheidung notwendigen Informationen vorliegen, verhindert eine unnötige Verzögerung. Dies wäre im Hinblick auf die im Regelfall vorliegende Eilbedürftigkeit einer solchen Entscheidung, die oft erst im unmittelbaren Zusammenhang mit der Weinlese erfolgt, aus Sicht der Weinwirtschaft nachteilig. Der Vorteil des nun ermöglichten Verfahrens mit Entscheidungskompetenz der Mitgliedstaaten könnte nicht genutzt werden.
IV. Ermächtigungsnorm
Die Verordnung ist gestützt auf § 7c Absatz 2, des § 15 Nummer 1 und Nummer 2, des § 16 Absatz 2 Satz 1, des § 21 Absatz 1 Nummer 1, und des § 24 Absatz 2 Nummer 1 bis Nummer 3 des Weingesetzes.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Die Vereinbarkeit mit Unionsrecht und völkerrechtlichen Verträgen wurde geprüft und ist gegeben.
VI. Folgen der Verordnungsänderung
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Das von der Bundesanstalt für Ernährung und Landwirtschaft zu betreibende Verfahren der Genehmigung von Neuanpflanzungsanträgen wird durch die vorgesehene Bescheinigung aufgrund eines von der Bundesanstalt elektronisch bereit gestellten Musters erheblich vereinfacht. Dies gilt auch für die zuständigen Landesbehörden, die im Zweifelsfall nach Überprüfung eine Aufhebung der Genehmigungsbescheide zu veranlassen haben.
Das im Zusammenhang mit der Erhöhung der Anreicherung aufgrund außergewöhnlicher Witterungsbedingungen zu beachtende Verfahren stellt im Gegensatz zu dem in der Vergangenheit praktizierten Verfahren eine deutliche Vereinfachung dar. In der Vergangenheit musste der Antrag von der Europäischen Kommission genehmigt werden, was sehr oft dazu führte, dass die Genehmigung erst sehr spät erfolgte, was für die betroffenen Unternehmer zu erheblicher Rechtsunsicherheit führte. Nun kann aufgrund vorgegebener Kriterien eine schnellere Entscheidung auf nationaler Ebene getroffen werden.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Bei den durch die Verordnung vorgenommenen Änderungen der Weinverordnung handelt es sich ganz überwiegend um technische Änderungen. Die vorliegenden Regelungen sind im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie dauerhaft tragfähig; die Regelung ermöglicht, dass auch bei außergewöhnlich nachteiligen Witterungsverhältnissen Weine erzeugt werden können, die marktfähig sind. Durch die Regelung wird dem Ziel 13.1 Rechnung getragen, da sie der Anpassung an durch den Klimawandel verursachten immer stärker schwankenden Witterungsbedingungen dient. Sie stellt zudem einen Beitrag zur Erreichung der Ziele 2.4, 8.4, und 12.2 dar, indem einerseits eine nachhaltige Nutzung der Erzeugnisse in der deutschen Weinwirtschaft, sowie eine effiziente Nutzung der natürlichen Ressourcen ermöglicht wird. Nicht zuletzt wird dadurch die wirtschaftliche Tragfähigkeit im Weinbau befördert. Dadurch wird der Managementregel 9 der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie Rechnung getragen.
Auswirkungen der Verordnung auf die Generationengerechtigkeit, den sozialen Zusammenhalt und die internationale Verantwortung und auf die Lebensqualität sind nicht zu erkennen.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Dem Bund sowie den Ländern und Gemeinden entstehen durch die vorgesehenen Änderungen keine Kosten.
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Den Bürgerinnen und Bürgern entsteht kein Erfüllungsaufwand.
4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Durch die Einführung einer Pflicht zur Vorlage einer Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde, dass die im Antrag angegebene Neuanpflanzung im Anbau- oder im Landweingebiet erfolgen soll, entsteht ein bestimmbarer Erfüllungsaufwand von 8 700 Euro. Im Jahre 2018 wurden 2 643 (2017: 2 354; 2016: 2 046) Anträge gestellt, in denen eine Neuanpflanzung im Anbau- oder Landweingebiet gekennzeichnet war. Nach einer Schätzung der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist für das Jahr 2018 von 900 Antragstellern pro Jahr auszugehen, da im Durchschnitt ein Antragsteller drei Anträge (2018: 2,9; 2017: 2,83; 2016: 3,57) stellt. Dafür dass auch in den Folgejahren das Antragsvolumen steigen wird, gibt es derzeit keine belastbaren Anhaltspunkte. Die Beantragung der Bescheinigung wird im Durchschnitt etwa eine halbe Stunde in Anspruch nehmen. Es ist davon auszugehen, dass die Länder für die Beantragung der Bescheinigung ein einfaches, vermutlich formloses, Verfahren realisieren. Nur in wenigen Einzelfällen wird die Einstufung der Antragsfläche ins Anbau- oder Landweingebiet schwierig sein, wobei davon auszugehen ist, dass in vielen Fällen nach mündlicher Rückfrage bei der zuständigen Landesstelle gar keine Bescheinigung mehr beantragt werden wird.
Der Erfüllungsaufwand von 8 700 Euro soll im Sinne der One in, one out-Regelung durch ein anderes Regelungsvorhaben kompensiert werden.
Der Wegfall der Regelungen für die Verwendung der Bezeichnung "Selection" führt zu keinem erhöhten Erfüllungsaufwand, da die Bezeichnung auch weiterhin verwendet werden kann.
4.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Bund
Für die Prüfung der mit geschätzt 900 Anträgen pro Jahr vorgelegten Bescheinigung über die Lage der beantragten Neuanpflanzungsfläche im Anbaugebiet werden bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung etwa 15 Minuten pro Bescheinigung geschätzt. Der Erfüllungsaufwand betrüge danach ca. 8 100 Euro. Dabei wird von einem durchschnittlichen Stundensatz von 36 Euro für Beschäftigte des Bundes ausgegangen. Der Zeitaufwand wird insgesamt gesehen deutlich geringer, weil
Durch die Einführung einer Regelung zur Entscheidung über Anträge auf witterungsbedingte Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts entsteht für den Bund im Gegensatz zu dem bisherigen Verfahren keine Erhöhung des Erfüllungsaufwandes. Die EU-rechtlich vorgeschriebene Mitteilung ersetzt die nach bisherigem Recht erforderliche Beantragung.
Länder und Kommunen
Durch die Pflicht zur Vorlage einer Bescheinigung darüber, dass die beantragte Neuanpflanzungsfläche im Anbau- oder im Landweingebiet liegt, entsteht bei den zuständigen Landesbehörden ein Erfüllungsaufwand von 32 220 Euro. Dabei wird von einem durchschnittlichen Stundensatz von 35,80 Euro für Beschäftigte der Länder ausgegangen. Auf der Basis von 900 Anträgen pro Jahr wird davon ausgegangen, dass die Bearbeitung durchschnittlich eine Stunde in Anspruch nimmt. Nach Schätzung des größten Weinbaulandes Rheinland-Pfalz wird dieser Aufwand aber dadurch kompensiert, dass die Lage im Anbau- oder im Landweingebiet nicht mehr im Nachgang zur Bescheidung durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung durch die zuständigen Landestelle überprüft werden muss. Insofern ist davon auszugehen, dass der Erfüllungsmehraufwand der Länder bei Null liegt.
Durch die Einführung einer Regelung zur Übermittlung von Anträgen auf witterungsbedingte Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts entsteht für die Länder im Gegensatz zu dem bisherigen Verfahren keine Erhöhung des Erfüllungsaufwandes. Schon bislang waren die Länder mit entsprechenden Anträgen befasst, weil z.B. die auch nach der bisherigen Regelung für den Nachweis außergewöhnlich ungünstiger Witterungsverhältnisse Informationen aus den betroffenen Regionen zusammengestellt werden mussten.
5. Weitere Kosten
Außer den in Punkt 4.2. dargestellten Erfüllungsaufwand entstehen keine weiteren Kosten für die Wirtschaft. Auswirkungen auf Einzelpriese und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Die Rechtssicherheit der von außergewöhnlich nachteiligen Witterungsbedingungen betroffenen Winzer erhöht sich, da sie nun früher davon Kenntnis erhalten, ob sie ausnahmsweise eine Erhöhung des Alkoholgehaltes vornehmen können oder nicht.
VII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung der Verordnung kommt nicht in Betracht, da die vorgesehenen Regelungen auf Dauer angelegt sind.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung der Weinverordnung)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Hier erfolgt eine Ergänzung der Inhaltsübersicht im Hinblick auf die neue Vorschrift des § 4a.
Zu Nummer 2 (§ 4a Nachweis der Lage im Anbaugebiet oder Landweingebiet)
Bei der Anwendung des nun seit drei Jahren geltenden EU-Genehmigungssystems für Rebpflanzungen zeigen sich Probleme bei der Zuordnung von Flächen, für die Neuanpflanzungen beantragt wurden, zu dem im Antrag angegebenen Anbau- oder Landweingebiet. Nach einer vom Land Rheinland-Pfalz, dem in Deutschland mit Abstand größten Weinland, erstellten Statistik ist zu erkennen, dass der überwiegende Anteil der nach Übermittlung der Neuanpflanzungsgenehmigungen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung an die zuständigen Landesstellen festgestellten Fehler darauf beruht, dass im Antrag angegeben wird, dass die für die Neuanpflanzung vorgesehene Fläche innerhalb des für die betreffende geschützte Ursprungsbezeichnung abgegrenzten Anbaugebiets liegt. Dieser Fehler ist insofern von Bedeutung, als in Rheinland-Pfalz die für Neuanpflanzungen außerhalb der Anbaugebiete zur Verfügung stehende Fläche landesrechtlich gemäß der Ermächtigung des § 7 Absatz 3 Satz 1 des Weingesetzes auf 1 Hektar begrenzt ist. Die Bescheide der Bundesanstalt sind insofern aufzuheben, was Widerspruchsverfahren und Verwaltungsstreitverfahren nach sich ziehen kann.
Um dieses aufwändige Verfahren zu erleichtern, wird nun vorgesehen, dass mit dem Neuanpflanzungsantrag, sofern darin angegeben wird, dass die betroffene Fläche im Anbau- oder Landweingebiet belegen ist, eine Bescheinigung der zuständigen Landesstelle vorgelegt wird, die die Angabe im Antrag bestätigt. Mit dieser Bescheinigung würde gleichzeitig durch die Landesbehörden bereits im Vorfeld automatisch die korrekte Angabe der Flurstückgröße, die Existenz des Grundstücks sowie die richtige Bezeichnung vorgenommen werden. Dadurch würden nach Angabe des Landes Rheinland-Pfalz mindestens 80 Prozent der bisher in Genehmigungsbescheiden der Bundesanstalt aufgetretenen Fehler vermieden.
Die Vorlage einer Bescheinigung ist dann nicht erforderlich, wenn die betroffene Fläche in einem Bundesland liegt, dass von der Ermächtigung des § 7 Absatz 3 Satz 1 des Weingesetzes keinen Gebrauch gemacht hat. In diesen Fällen können die Zuteilungen nach dem bundesweit geltenden Kriterien ohne Berücksichtigung einer regionalen Begrenzung zugeteilt werden. Insofern kann der Verwaltungsaufwand beschränkt werden.
Aus Gründen der Erleichterung wird die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung auf ihrer Webseite ein Formular veröffentlichen, auf dem dann von der zuständigen Landesbehörde bescheinigt werden kann, dass die Neuanpflanzungsfläche wie angegeben im Anbau- oder Landweingebiet liegt.
Ohne Vorlage der in Absatz 1 genannten Bescheinigung wird davon ausgegangen, dass die Neuanpflanzung außerhalb der in Absatz 1 genannten Gebiete beabsichtigt ist.
Zu Nummer 3 (§ 15 Absatz 3 Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts bei außergewöhnlich ungünstigen Witterungsbedingen)
In Deutschland gibt es fast jedes Jahr das Problem, dass aufgrund widriger Witterungsverhältnisse die EU-rechtlich vorgesehene Erhöhung der Grenzwerte für die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts (Anreicherungsgrenzen) um 0,5 Volumenprozent angehoben werden mussten. Die Verordnung (EU) Nr. 2017/2393 sieht nun ein vereinfachtes Verfahren vor, nach der die Mitgliedstaaten in eigener Zuständigkeit ausnahmsweise eine Anhebung der Anreicherungsgrenze um bis zu 0,5 Volumenprozent zulassen können. Die Mitgliedstaaten müssen die Europäische Kommission über nationale Entscheidungen zu Anhebungen der Anreicherungsgrenze unterrichten. Es s i.d.R. gelungen für die nationalen Entscheidungen und für die Unterrichtung der Europäischen Kommission einzuführen.
Es wird ein Verfahren eingeführt, dass sicherstellt, dass die o.g. Entscheidung aufgrund objektiver und nachvollziehbarer Kriterien getroffen wurde. In Anlage 1 werden die Angaben festgelegt, auf deren Basis das Vorliegen außerordentlich ungünstiger Witterungsverhältnisse in der betroffenen Region festgestellt werden kann. Um zu gewährleisten, dass gestellte Anträge die geforderten Voraussetzungen erfüllen, ist vorgesehen, dass die für die betroffene Region zuständigen Landesbehörden bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung einen Antrag stellen. Die Bundesanstalt prüft in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft den Antrag und übermittelt die danach zu treffende Entscheidung - wie unionsrechtlich vorgesehen - der Europäischen Kommission, die dann ihrerseits die anderen Mitgliedstaaten informiert. Zur kurzfristigen Information der betroffenen Weinwirtschaft, wird die Entscheidung innerhalb von einer Woche nach Information der Europäischen Kommission im Bundesanzeiger bekannt gegeben.
Zu Nummer 4 (§ 21 Absatz 3 Nummer 2 Korrektur des Alkoholgehalts von Wein)
§ 21 Absatz 3 regelt u.a., dass die Prüfnummer für Prädikatswein nicht zugeteilt werden darf, wenn der Wein teilweise entalkoholisiert wurde. Während das Verfahren in § 21 Absatz Nummer 1 (Eichenholzstücke) im Anhang I A der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 unter der Ziffer 38 aufgeführt ist, ist das in § 21 Absatz Nummer 2 genannte Verfahren (teilweise Entalkoholisierung) im Anhang der o.g. Verordnung nicht enthalten. Es handelt sich also um kein legales önologisches Verfahren.
Unter Ziffer 40 des Anhangs I A der o.g. Verordnung ist aber das Verfahren ("Korrektur des Alkoholgehalts von Wein") aufgeführt. Im Ergebnis wird also nun geregelt werden, dass Prädikatswein kein Alkohol, d.h. auch nicht die unionsrechtlich erlaubten 20 Prozent, entzogen werden darf.
Zu Nummer 5 (§ 30 Absatz 3 Satz 2 Auszeichnungen)
Hier erfolgt eine Korrektur des missverständlichen Wortlauts.
Es entspricht dem Willen des Gesetzgebers, die Kennzeichnung von Auszeichnungen für alle inländischen Weine zuzulassen.
§ 30 Absatz 3 Satz 2 konnte insofern so interpretiert werden, dass das Erfordernis der zusätzlichen Kennzeichnung mit dem Namen der geografischen Einheit nur dort gefordert werden kann, wo dies aufgrund der in der Vorschrift genannten Unionsrechts und nationaler Vorschriften (Art. 103 Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 , § 22b Absatz 2 Weingesetz) zulässig ist. Dies bedeutet im Ergebnis, dass Weine ohne Herkunftsschutz nicht mit einer geografischen Angabe versehen werden dürfen, wenn sie mit einer Auszeichnung versehen werden. Insofern ist § 30 Absatz 3 Satz 2 missverständlich formuliert. Gleiche Überlegungen gelten auch für die Kennzeichnung des Jahrgangs, die nicht bei allen Weinen rechtlich zulässig ist.
Durch die Streichung der Wörter "und den Namen der geografischen Einheit, aus der der Wein stammt, sowie den Jahrgang, in dem die bei seiner Bereitung verwendeten Trauben geerntet worden sind" wird der Wille des Gesetzgebers klarer zum Ausdruck gebracht und Rechtssicherheit hergestellt. Auch nicht herkunftsgeschützte Weine können die in Wettbewerben erhaltenen Auszeichnungen auch in Deutschland etikettieren.
Zu Nummer 6 (§ 32a Classic)
Eine Verweisung ist zu korrigieren.
Zu Nummer 7 (§ 32b Selection)
Eine Auswertung des Landes Rheinland-Pfalz hat ergeben, dass die Bezeichnung "Selection", die im Jahre 2000 detailliert in § 32b geregelt wurde, in der Praxis keine Bedeutung mehr hat. Sechs Erzeuger kennzeichnen auf 3,65 Hektar erzeugten Wein nach Maßgabe dieser Definition.
Dagegen wird das Gütezeichen "Rheinhessen Selection" weiterhin von der Wirtschaft und den Verbraucherinnen und Verbrauchern gut angenommen. Die damit gekennzeichneten Weine erfüllen aber nicht die Voraussetzungen des § 32 b, sondern machen von einer seit dem Jahre 2000 geltenden Übergangsregelung (§ 32d Absatz 1 Nummer 2) Gebrauch.
Zur Vermeidung von Missverständnissen sollte die Regelung in § 32b sowie die Übergangsregelung aufgehoben werden. Das Gütezeichnen "Rheinhessen Selection" sowie die Bezeichnung "Selection" könnte weiterhin auf Weinetiketten gekennzeichnet werden.
Zu Nummern 8 und 9 (§ 32c und § 32d)
Hier werden Folgeänderungen zu Nummer 6 vorgenommen, insbesondere die in § 32d Absatz 1 Nummer 2 geregelte Übergangsregelung für die abweichende Verwendung der Bezeichnung "Selection" geregelt.
Zu Nummer 10
Als Folgeänderung der Aufhebung der Regelung des § 32b wird in Zukunft als Ordnungswidrigkeit nur noch ein Verstoß gegen die bezeichnungsrechtlichen Bestimmungen des § 32a zu "Classic" angesehen.
Zu Nummer 11 (Anlage 1)
Die Anlage 1 enthält die Angaben, die in einem Antrag auf Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts um 0,5 Volumenprozent enthalten sein müssen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die vom Bund zu treffende Entscheidung auf einer sicheren und ausreichenden Basis getroffen werden kann. Maßgeblich sind dabei die Berechnungen des Deutschen Wetterdienstes, der seine Datenbasis den antragstellenden Ländern zur Verfügung stellt. Durch das gewählte Verfahren wird das Risiko von Rückfragen oder Interventionen der Europäischen Kommission oder von Mitgliedstaaten deutlich reduziert.
Eine Normalverteilung der von den Ländern übermittelten Klimadaten vorausgesetzt, deckt der Bereich des Mittelwerts +/- der langjährigen Standardabweichung 900/o der Messwerte ab. Der Rest wäre als außergewöhnlich anzusehen. Für das langjährige Mittel ist ein Zeitraum von 30 Jahren gebräuchlich.
Zu Nummer 12 (Anlage 7)
Die Verweisung in der Überschrift ist zu korrigieren, da sie ins Leere geht.
Zu Artikel 2 (Inkraftreten)
Insbesondere unter dem Aspekt jederzeit möglicher außergewöhnlich ungünstiger Witterungsbedingungen sollte die Verordnung so schnell wie möglich nach der Verkündung in Kraft treten.