Beschluss des Bundesrates
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV

Der Bundesrat hat in seiner 960. Sitzung am 22. September 2017 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderungen zuzustimmen.

Der Bundesrat hat ferner die aus der Anlage ersichtliche Entschließung gefasst

Anlage
Änderungen und Entschließung zur Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV

A Änderungen

1. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 1a Satz 1 Nummer 4), Nummer 25 (Anlage Nummer 4 Buchstabe b Tabelle, Buchstabe c Doppelbuchstabe ee)

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Zu Buchstabe a:

Die vorgeschlagene Änderung in § 1a Satz 1 Nummer 4 dient dazu, die 9. BImSchV an die Begrifflichkeiten in § 2 Absatz 1 Nummer 4 UVPG anzupassen.

Zu Buchstabe b Doppelbuchstabe aa:

Mit der vorgeschlagenen Änderung wird der Wortlaut der 9. BImSchV an die Formulierung der Anlage 4 Nummer 4 Buchstabe b Tabelle UVPG sowie des Anhangs IV Nummer 4 der geänderten UVP-Richtlinie angepasst.

Zu Buchstabe b Doppelbuchstabe bb:

Mit dem Änderungsvorschlag wird der Wortlaut an die Formulierung in Anlage 4 Nummer 4 Buchstabe c Doppelbuchstabe ee UVPG angepasst.

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 1a Satz 2)

In Artikel 1 Nummer 3 ist in § 1a Satz 2 das Wort "und" durch das Wort "oder" zu ersetzen.

Begründung:

Die vorgeschlagene Änderung in § 1a Satz 2 korrigiert die in dem vorliegenden Zusammenhang fehlerhafte Verwendung des Wortes "und". Sie dient auch der Anpassung der 9. BImSchV an die vorgesehenen Begrifflichkeiten im UVPG.

3. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb (§ 2a Absatz 3 Satz 1)

In Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb sind in § 2a Absatz 3 Satz 1 die Wörter "gibt die Genehmigungsbehörde dem Träger des UVPpflichtigen Vorhabens" durch die Wörter "kann die zuständige Behörde dem Vorhabenträger" und ist das Wort "Unterlagen." durch die Wörter "Unterlagen geben." zu ersetzen.

Begründung:

Im Rahmen der Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen erweisen sich Besprechungen als eine geeignete Vorgehensweise, um komplexe Situationen (Vorhaben, Umfang oder Standort) mit einer Vielzahl von Beteiligten sachgerecht auf- und vorzubereiten.

Besprechungen nehmen jedoch viel Zeit - von potenziell zahlreichen Beteiligten - in Anspruch. Es kann jedoch in weniger komplex gelagerten Fällen ausreichend sein, die Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen durch eine schriftliche Beteiligung vorzubereiten. Um daher für solche Standardsituationen mit überschaubaren Umweltauswirkungen bzw. Beteiligten auf eine Besprechung verzichten zu können, soll diese in das Ermessen der Behörde gestellt werden.

4. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b (§ 4e Absatz 1 Satz 1 einleitender Satzteil)

In Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b sind in § 4e Absatz 1 Satz 1 im einleitenden Satzteil die Wörter "und der Genehmigungsbehörde vorzulegen" zu streichen.

Begründung:

Die Antragsunterlagen sind immer der Genehmigungsbehörde vorzulegen.

5. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b (§ 4e Absatz 1 Satz 2)

In Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b ist in § 4e Absatz 1 Satz 2 nach den Wörtern "Natura 2000-Gebiet" das Wort "erheblich" einzufügen.

Begründung:

Anpassung an den Wortlaut des § 34 Absatz 1 BNatSchG und an den Wortlaut des § 16 Absatz 1 Satz 2 UVPG.

6. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe c (§ 4e Absatz 3)

In Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe c ist § 4e Absatz 3 wie folgt zu fassen:

(3) Inhalt und Umfang des UVP-Berichts bestimmen sich nach den Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung über die Zulassung des UVP-pflichtigen Vorhabens maßgebend sind. In den Fällen des § 2a stützt der Träger des UVPpflichtigen Vorhabens den UVP-Bericht zusätzlich auf den Untersuchungsrahmen."

Begründung:

Die vorgeschlagene Änderung des § 4e Absatz 3 der 9. BImSchV trägt der unterschiedlichen Bedeutung der fachrechtlichen Vorschriften und des Inhalts der Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen für den Inhalt des UVP-Berichts Rechnung. Satz 1 macht deutlich, dass sich Inhalt und Umfang des UVPBerichts in erster Linie nach den Rechtsvorschriften bestimmen, die für die Zulassungsentscheidung maßgebend sind. Mit Satz 2 wird eine Formulierung aus Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2014/52/EU übernommen.

Die vorgeschlagene Änderung dient zudem der Anpassung der 9. BImSchV an die Regelungsinhalte in § 16 Absatz 4 UVPG.

7. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe c (§ 4e Absatz 6 Satz 2)

In Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe c ist § 4e Absatz 6 Satz 2 wie folgt zu fassen:

"Die Genehmigungsbehörde hat Nachbesserungen innerhalb einer angemessenen Frist zu verlangen, soweit der Bericht den Anforderungen nicht entspricht."

Begründung:

Die vorgeschlagene Änderung in § 4e Absatz 6 Satz 2 dient der Anpassung der Regelungsinhalte der 9. BImSchV an den Regelungsinhalt des § 16 Absatz 7 Satz 2 UVPG.

8. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe a (§ 8 Absatz 1 Satz 4 - neu -),

Nummer 11 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb (§ 10 Absatz 1 Satz 8)

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Zu Buchstabe a:

Die vorgeschlagene Ergänzung des § 8 Absatz 1 um die Sätze 3 und 4 dient der Anpassung an die Regelungsinhalte des § 20 Absatz 2 UVPG betreffend die im zentralen Internetportal bekannt zu machenden Unterlagen.

Zu Buchstabe b:

Die vorgeschlagene Ergänzung des § 10 Absatz 1 Satz 8 um den Verweis auf § 8 Absatz 1 Satz 3 und 4 dient der Anpassung an die Regelungsinhalte des § 20 Absatz 2 UVPG.

9. Zu Artikel 1 Nummer 12 Nummer 12b - neu - (§ 16 Absatz 1 Satz 2 - neu -)

In Artikel 1 sind nach Nummer 12 folgende Nummern 12a und 12b einzufügen:

'12a. § 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

Begründung:

Zu Nummer 12a Buchstabe a:

Im Interesse der Wirtschaft und des Vollzugs an einem rechtssicheren Verfahren soll klargestellt werden, dass auch bei UVP-pflichtigen Vorhaben, die keine IE-Anlagen sind, die Einwendungsfrist einen Monat beträgt.

Zu Nummer 12a Buchstabe b und Nummer 12b:

Bei immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren wird nach § 16 Absatz 1 der 9. BImSchV in den dort aufgeführten Fällen von der Durchführung eines Erörterungstermins (EÖT) abgesehen. Über diese Fälle hinaus steht die Durchführung eines EÖT nach § 10 Absatz 6 BImSchG und § 12 Absatz 1 der 9. BImSchV im Ermessen der Genehmigungsbehörde.

Mit dem Änderungsvorschlag soll klargestellt werden, dass die genannten Regelungen bei immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren auch für UVP-pflichtige Vorhaben gelten. Innerhalb des Anwendungsbereichs des UVPG ist nach § 18 UVPG i.V.m. § 73 Absatz 6 VwVfG die Durchführung eines Erörterungstermins obligatorisch. Dies ist jedoch europarechtlich nicht gefordert, so dass die vorgeschlagene Klarstellung für immissionsschutzrechtliche Verfahren auch vor dem Hintergrund des § 1 Absatz 4 UVPG gerechtfertigt ist. Bei der Durchführung des EÖT handelt es sich mangels europarechtlicher Grundlage nicht um eine wesentliche Anforderung des UVPG.

Darüber hinaus dienen sowohl der § 16 Absatz 1 der 9. BImSchV als auch § 10 Absatz 6 BImSchG der Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung und sollten auch aus diesem Grund gleichermaßen bei den UVP-pflichtigen Vorhaben Anwendung finden.

10. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb (§ 20 Absatz 1a Satz 3)

In Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ist § 20 Absatz 1a Satz 3 zu streichen.

Folgeänderungen:

Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Nach § 20 Absatz 1a Satz 3 - neu - der 9. BImSchV-E ist in der zusammenfassenden Darstellung jeweils anzugeben, von welchem Verfahrensbeteiligten die Information stammt. Die Zuordnung der Information zum jeweiligen Verfahrensbeteiligten ist EU-rechtlich nicht gefordert (Artikel 9 Absatz 1b UVPRichtlinie) und daher nicht erforderlich. Entscheidend für die Genehmigung ist, dass der Sachverhalt in angemessener Weise untersucht und bewertet wurde.

Die vorgeschlagene Änderung dient zudem der Anpassung von § 20 Absatz 1a an die Regelung in § 24 Absatz 1 UVPG.

11. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa (§ 20 Absatz 1b Satz 1)

In Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa ist § 20 Absatz 1b Satz 1 wie folgt zu fassen:

"Die Genehmigungsbehörde bewertet auf der Grundlage der zusammenfassenden Darstellung und nach den für die Entscheidung maßgeblichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften die Auswirkungen des UVP-pflichtigen Vorhabens auf die in § 1a genannten Schutzgüter."

Begründung:

Hierzu ist zum einen festzuhalten, dass es sich bei der in § 20 Absatz 1b Satz 1 bisher vorgesehenen Frist für die Erarbeitung der Bewertung der Auswirkungen des UVP-pflichtigen Vorhabens auf die in § 1a genannten Schutzgüter ("möglichst innerhalb eines Monats nach Erarbeitung der zusammenfassenden Darstellung") um eine Anforderung handelt, die europarechtlich nicht durch die UVP-Änderungsrichtlinie gefordert wird.

Zum anderen handelt es sich bei der Frist lediglich um eine bloße Ordnungsvorschrift, so dass deren Nichtbeachtung keine Folgen für die Rechtmäßigkeit der Genehmigung begründet. Die Frist läuft daher ins Leere, zumal die Bewertung der Auswirkungen des UVP-pflichtigen Vorhabens auf die in § 1a genannten Schutzgüter in der Praxis erst im Genehmigungsbescheid erfolgt.

Schließlich ist zu berücksichtigen, dass durch die in § 20 Absatz 1b Satz 1 vorgesehene Formulierung "möglichst innerhalb eines Monats" der Genehmigungsbehörde keine zwingend einzuhaltende Frist vorgegeben wird, sondern vielmehr ein weiter zeitlicher Spielraum für die Erarbeitung der Bewertung eingeräumt wird. Dies unterstreicht, dass damit in der Praxis keine Beschleunigung des Verfahrens erreicht wird und die vorgesehene Frist somit grundsätzlich entbehrlich ist.

12. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe c (§ 21a Absatz 2 Satz 5)

In Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe c ist § 21a Absatz 2 Satz 5 wie folgt zu fassen:

" § 10 Absatz 8a Satz 1 und 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt entsprechend."

Begründung:

Während bei der Internetveröffentlichung des Genehmigungsbescheides für IED-Anlagen nach § 10 Absatz 8a Satz 1 und 2 BImSchG die Antragsunterlagen, der Ausgangszustandsbericht sowie die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ausgenommen werden, ist im Rahmen der beabsichtigten Regelung des § 21a Absatz 2 Satz 5 der 9. BImSchV für UVP-pflichtige Anlagen lediglich eine Ausnahme für die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vorgesehen. Dies würde zu dem Wertungswiderspruch führen, dass bei UVP-pflichtigen IED-Anlagen die Antragsunterlagen nicht veröffentlicht werden müssten, während bei UVP-pflichtigen Nicht-IED-Anlagen eine solche Veröffentlichung vorgesehen wäre. Daher ist der Verweis auf § 10 Absatz 8a Sätze 1 und 2 BImSchG aufzunehmen.

Eine entsprechende Veröffentlichung ist auch vor dem Hintergrund der europarechtlichen Vorgaben nicht erforderlich.

13. Zu Artikel 1 Nummer 25 (Anlage Nummer 4 Buchstabe b Tabelle, Buchstabe c Doppelbuchstabe gg und hh)

In Artikel 1 Nummer 25 ist die Anlage in Nummer 4 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Zu Buchstabe a:

Mit der vorgeschlagenen Änderung wird der Wortlaut an die Formulierung der Anlage 4 Nummer 4 Buchstabe b Tabelle UVPG sowie des Anhangs IV Nummer 4 der geänderten UVP-Richtlinie angepasst.

Zu Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und Doppelbuchstabe bb:

Mit den vorgeschlagenen Änderungen wird der Wortlaut an die Formulierungen in Anlage 4 Nummer 4 Buchstabe c Doppelbuchstaben gg und hh UVPG angepasst.

14. Zu Artikel 1 Nummer 25 (Anlage Nummer 4 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc)

In Artikel 1 Nummer 25 sind in der Anlage in Nummer 4 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc die Wörter "die Verfügbarkeit der betroffenen Ressource und die Nachhaltigkeit der geplanten Nutzung" durch die Wörter "die nachhaltige Verfügbarkeit der betroffenen Ressource" zu ersetzen.

Begründung:

Mit der vorgeschlagenen Änderung wird der Wortlaut an die Formulierung in Anlage 4 Nummer 4 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc UVPG angepasst.

15. Zu Artikel 1a - neu - (Änderung der 12. BImSchV)

Nach Artikel 1 ist folgender Artikel 1a einzufügen:

'Artikel 1a

Die Störfall-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 2017 (BGBl. I S. 483), die zuletzt durch Artikel 58 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Begründung:

Zu Nummer 1 (Änderung der Inhaltsübersicht zur 12. BImSchV):

Durch die Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Januar 2017 (BGBl. I S. 47) wurde die Überschrift des Anhangs I geändert. Mit der Änderung wird die Angabe zu Anhang I in der Inhaltsübersicht an diese Änderung angepasst.

Zu Nummer 2 (Änderung der Überschrift von § 2 der 12. BImSchV):

Die Überschrift des § 2 "Begriffsbestimmung" wird in den Plural gesetzt, da dies der gängigen Bezeichnung in Rechtstexten entspricht. Gleichzeitig wird dadurch die Überschrift des § 2 an die Inhaltsübersicht angepasst, wo der Begriff ebenfalls im Plural verwendet wird.

Zu Nummer 3 (Änderung des § 18 Absatz 2 der 12. BImSchV):

Die vorgeschlagenen Änderungen dienen der Anpassung der Verweise in der 12. BImSchV an die geänderte Nummerierung des UVPG.

Zu Nummer 4 (Änderung der Überschrift des Anhangs V Teil 1 der 12. BImSchV):

Die vorgeschlagene Änderung ergänzt die Überschrift des Anhangs V Teil 1 um das bislang fehlende Wort "der". Anhang V Teil 1 wurde durch die Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Januar 2017 (BGBl. I S. 47) eingefügt.

Zu Nummer 5 (Änderung des Anhangs VI Teil 2 der 12. BImSchV):

Zu Buchstabe a:

Mit der vorgeschlagenen Änderung wird die fehlerhaft doppelte Nennung der Wörter "Geschätzte Kosten: ...." in Anhang VI Teil 2 Nummer 5.2.3. korrigiert.

Zu Buchstabe b:

Mit der vorgeschlagenen Änderung werden die Wörter "Geschätzte Kosten: ...." in Nummer Anhang VI Teil 2 Nummer 5.2.4. ergänzt, da die geschätzten Kosten auch bei den Umweltschäden zu erheben sind.

B Entschließung

Der Bundesrat stellt fest, dass die Genehmigungsbehörde z. Zt. nicht verbindlich verlangen kann, dass der Antrag und die Unterlagen auch elektronisch vorgelegt werden.

Dies ist jedoch erforderlich, da die E-Governmentgesetze verschiedener Länder zukünftig eine elektronische Aktenführung verbindlich vorsehen. Auch vor dem Hintergrund der Informationsansprüche nach dem Umweltinformationsrecht sowie im Hinblick auf eine Verfahrensvereinfachung ist es geboten, über eine solche rechtliche Möglichkeit verfügen zu können.

Da in der Praxis die Antragsteller ihre Antragsunterlagen in der Regel ohnehin elektronisch erstellen, bedeutet dies für diese keinen zusätzlichen Aufwand.

Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, alsbald die notwendigen rechtlichen Grundlagen zu schaffen, damit die Genehmigungsbehörden im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren Antrag und Antragsunterlagen vom Antragsteller auch als elektronische Dokumente verlangen können.