Der Bundesrat hat in seiner 888. Sitzung am 14. Oktober 2011 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
Der Bundesrat teilt die Einschätzung der Bundesregierung, dass zur Umsetzung der Internationalen Gesundheitsvorschriften auf Flughäfen und Häfen Kapazitäten zum Schutz der öffentlichen Gesundheit zur Verfügung stehen müssen.
Der Bundesrat ist der Auffassung, dass der Bund die Kosten für die Schaffung und Unterhaltung dieser Kapazitäten vollständig tragen muss. Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren Artikel 1 des Gesetzentwurfs entsprechend anzupassen.
Begründung:
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung benennt Flughäfen und Häfen in einzelnen Ländern, welche die in Anlage 1 der Internationalen Gesundheitsvorschriften vorgesehenen Kapazitäten schaffen und aufrechterhalten müssen. Die betroffenen Länder müssen die dadurch entstehenden Kosten tragen.
Nach der Verordnungsermächtigung kann der Bund darüber hinaus bestimmen, wo im Ernstfall Flugzeuge oder Schiffe landen müssen. Die Länder, in denen die benannten Flughäfen und Häfen liegen, sowie die Betreiber der betroffenen Flughäfen und Häfen hätten nach dem Entwurf demnach nicht nur die Einrichtungs- und Vorhaltekosten, sondern im Ernstfall zusätzlich die unkalkulierbaren Folgekosten für die Festlegungen des Bundes zu tragen.
Für den Schutz der Außengrenzen der Bundesrepublik Deutschland, für Maßnahmen bei Grenzübertritt sowie für Grenzkontrollmaßnahmen ist jedoch der Bund zuständig. In diesem Sinne soll das Robert Koch-Institut nach dem Gesetzentwurf ohnehin eine zentrale Empfehlung für die Bestimmung der Kapazitäten an Flughäfen und Häfen erlassen, so dass den Ländern auch nach den Vorschlägen des Bundes kaum ein Spielraum verbleibt, um die Kapazitäten spezifisch für den jeweiligen Flughafen oder Hafen festzulegen.
Aus diesen Gründen bittet der Bundesrat, den Gesetzentwurf dahin gehend zu ändern, dass der Bund die Kosten für die Schaffung und Unterhaltung der erforderlichen Kapazitäten vollständig tragen muss.
2. Zu Artikel 1 (§ 1 Absatz 2 Nummer 15a - neu -, § 13 Absatz 1 und § 14 Absatz 4 - neu - IGV-DG)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) In § 1 Absatz 2 ist nach Nummer 15 folgende Nummer 15a einzufügen:
"15a. ist Betreiber eines Hafens die für die Infrastruktur des Hafens oder Hafenteils verantwortliche natürliche oder juristische Person;"
- b) In § 13 Absatz 1 ist das Wort "Wilhelmshaven" durch die Wörter "am Jade-Weser-Port in Wilhelmshaven" zu ersetzen.
- c) Dem § 14 ist folgender Absatz 4 anzufügen:
(4) Betreiber eines Hafens, die in ihrem Hafen oder Hafenteil internationale Schiffsverkehre abfertigen und die nicht nach § 13 Absatz 1 oder 2 verpflichtet sind, haben mit den Betreibern der Häfen nach § 13 Absatz 1 oder 2, zu denen betroffene Schiffe oder Schiffsverkehre aus betroffenen Gebieten voraussichtlich umgeleitet würden, Verträge über eine Beteiligung an den Kosten für Kapazitäten nach § 13 Absatz 4 und 5 und für im Ereignisfall erbrachte medizinische und organisatorische Hilfeleistung zu schließen."
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Häfen sind in der Regel geografische Bezeichnungen oder Örtlichkeiten ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Sie bestehen aus unterschiedlichen Bereichen mit jeweils unterschiedlichen Eigentümern von Hafeninfrastruktur, wie Kaimauern und Anlegern. Der eigentliche Hafenbetrieb wird wiederum von Umschlagunternehmen durchgeführt. Aus dem Gesetz ergeben sich keine näheren Anhaltspunkte, wer genau mit "Betreiber eines Hafens" gemeint ist. Für Flughäfen ist auf Grund der betrieblichen Organisation eine nähere Definition nicht notwendig. Die im Entwurf des Durchführungsgesetzes vorgesehenen Verpflichtungen in Häfen beziehen sich auf die Infrastruktur bzw. sind daran gebunden. Durch die vorgeschlagene Definition soll der Begriff Hafenbetreiber eindeutig bestimmt, mit dem Eigentum der Hafeninfrastruktur verbunden und dadurch vom Umschlagunternehmen abgegrenzt werden. Die vorzuhaltenden Einrichtungen und zu treffenden Maßnahmen könnten in der Folge unabhängig vom jeweiligen Umschlagunternehmen von allen dort abzufertigenden Schiffen genutzt werden bzw. kämen diesen zu Gute.
Zu Buchstabe b:
Der Hafen Wilhelmshaven besteht aus fünf unterschiedlichen Bereichen, soweit die oben genannte Definition des Betreibers eines Hafens zu Grunde gelegt wird. Sie grenzen nur zum Teil aneinander. Für den Betreiber ergeben sich aus dem Gesetz verschiedene Verpflichtungen. Es wäre unverhältnismäßig, jedem einzelnen Betreiber in Wilhelmshaven die sich aus dem Gesetz ergebenden Verpflichtungen aufzuerlegen, zumal insgesamt in Deutschland überhaupt nur eine begrenzte Auswahl von Häfen in § 13 Absatz 1 aufgeführt ist. Nach dem Bestimmtheitsgrundsatz ist daher eindeutig festzulegen, welcher Betreiber im Einzelnen dazu verpflichtet werden soll.
Am Jade-Weser-Port in Wilhelmshaven werden zukünftig Container umgeschlagen; die anderen Hafenteile dienen vorwiegend dem Umschlag von festen und flüssigen Massengütern. Im Vergleich ist es bei den letzteren auf Grund der abgefertigten Schiffstypen, der Anzahl und der Ladungen unwahrscheinlicher, dass dort Gefahren entstehen, denen mit den im Durchführungsgesetz festgelegten Maßnahmen begegnet werden soll.
Zu Buchstabe c:
Gemäß § 14 Absatz 1 und 2 kann für Schiffe unter bestimmten Voraussetzungen im Einzelfall bestimmt werden, dass sie die nach § 13 Absatz 1 oder 2 ausgewiesenen Häfen anlaufen. Dort entstehen durch das Vorhalten von Einrichtungen und organisatorische Anforderungen entsprechende Kosten, die in anderen Häfen nicht anfallen. Das bedeutet einen Wettbewerbsnachteil für die ausgewiesenen Häfen. Es ist daher angemessen, dass sich andere Häfen als mögliche Nutznießer der Einrichtungen und der Organisation an den Kosten beteiligen. Für Flughäfen ist eine solche Regelung über § 9 Absatz 4 bereits vorgesehen.
3. Zu Artikel 1 (§ 1 Absatz 2 Nummer 20a - neu - IGV-DG)
In Artikel 1 ist in § 1 Absatz 2 nach Nummer 20 folgende Nummer 20a einzufügen:
"20a. ist Gesundheitsamt die nach Landesrecht für die Durchführung dieses Gesetzes bestimmte und mit einem Amtsarzt besetzte Behörde,"
Begründung:
Die Formulierung der neuen Nummer 20a entspricht der Regelung des § 2 Nummer 14 IfSG. Dadurch wird erreicht, dass im Wortlaut des Gesetzes keine Änderungen hinsichtlich des Begriffs Gesundheitsamt erfolgen müssen.
Gleichzeitig wird mit dieser Definition klargestellt, dass durch das Gesetz nicht Aufgaben den Kommunen direkt vom Bund zugewiesen werden, was gegen Artikel 84 Absatz 1 Satz 6 GG verstoßen würde.
4. Zu Artikel 1 (§ 5 Absatz 3 - neu - IGV-DG)
In Artikel 1 ist dem § 5 folgender Absatz 3 anzufügen:
(3) Die zuständige oberste Landesgesundheitsbehörde kann eine Anordnung entsprechend Absatz 1 treffen, wenn Reisende von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Gesundheit bedroht oder betroffen sein können und das Bundesministerium für Gesundheit von seiner Anordnungsbefugnis nach Absatz 1 nicht Gebrauch gemacht hat."
Begründung:
Den zuständigen obersten Landesgesundheitsbehörden soll durch die Regelung ermöglicht werden, auch dann Informationen an Häfen, Flughäfen und Bahnhöfen allgemein anordnen zu können, wenn diese Anordnung noch nicht durch den Bund erfolgt ist oder nicht erfolgt, insbesondere dann, wenn es sich um ein regionales Ereignis handelt.
5. Zu Artikel 1 (§ 13 Absatz 3 IGV-DG)
In Artikel 1 sind in § 13 Absatz 3 nach dem Wort "gibt" die Wörter "nach Anhörung des Arbeitskreises der Küstenländer für Schiffshygiene" einzufügen.
Begründung:
Der Arbeitskreis der Küstenländer für Schiffshygiene (AkKü) setzt sich als länderübergreifendes Gremium mit Fragen des Gesundheitsschutzes an Bord und im Hafen, insbesondere mit Fragen der Hygiene, auseinander und beschließt entsprechende Empfehlungen, die von den Ländern im Rahmen eines einheitlichen Vorgehens umgesetzt werden. Der Expertensachverstand des AkKü sollte bei den vom Robert Koch-Institut zu erarbeitenden Empfehlungen Berücksichtigung finden. Dies soll durch die obligatorische Beteiligung des AkKü im Rahmen seiner Anhörung sichergestellt werden.
6. Zu Artikel 1 (§ 13 Absatz 6, Absatz 7, Absatz 9, Absatz 5 Nummer 4 und Absatz 10 IGV-DG)
In Artikel 1 sind in § 13 die Absätze 6, 7 und 9 wie folgt umzustellen:
- a) Absatz 6 ist mit der Absatzbezeichnung "(7)" zu versehen.
- b) Absatz 7 ist mit der Absatzbezeichnung "(9)" zu versehen.
- c) Absatz 9 ist mit der Absatzbezeichnung "(6)" zu versehen. Als Folge sind
- - in Absatz 5 Nummer 4 die Angabe "Absatz 9" durch die Angabe "Absatz 6" und
- - in Absatz 10 die Angabe "Absätzen 5 und 9" durch die Angabe "Absätzen 5 und 6" zu ersetzen.
Begründung:
Die Umstellung verdeutlicht, dass die Verpflichtung zum Notfallplan zu den Pflichten der Betreiber nach Absatz 5 zählt.
Der bisherige Absatz 7 enthält hingegen mögliche Inanspruchnahmen der Betreiber durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden, die sich nicht auf die Kernkapazitäten gemäß § 13 Absatz 1 beziehen und daher nachgestellt werden sollten.
7. Zu Artikel 1 (§ 13 Absatz 9 Satz 1 IGV-DG)
In Artikel 1 sind in § 13 Absatz 9 Satz 1 nach dem Wort "Abkommens" die Wörter "oder der Europäischen Union" einzufügen.
Begründung:
Die bisherige Regelung befreit Häfen, die Schiffe aus so genannten Schengen-Staaten abfertigen, von der Pflicht, Notfallpläne zu erstellen. Damit sind Verkehre aus Norwegen und Schweden von der Regelung erfasst, Verkehre aus Großbritannien und Irland hingegen nicht. Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, warum einerseits Verkehre aus den EU-Mitgliedstaaten Großbritannien und Schweden unterschiedlich und andererseits Verkehre aus dem Nicht-EU-Mitgliedsstaat Norwegen und dem EU-Mitgliedstaat Schweden gleichbehandelt werden. Die vorgeschlagene Änderung führt zu einer Gleichbehandlung der betroffenen Häfen.
8. Zu Artikel 1 (§ 16 Absatz 2 Nummer 01 - neu - IGV-DG)
In Artikel 1 ist in § 16 Absatz 2 der Nummer 1 folgende Nummer 01 voranzustellen:
"01. Name und Kennung des Schiffs,"
Begründung:
Diese Informationen sind unabdingbar zur Identifikation des Schiffs und müssen daher in die Liste der zu meldenden Angaben aufgenommen werden.
9. Zu Artikel 1 (§ 20 Absatz 3 - neu - IGV-DG)
In Artikel 1 ist dem § 20 folgender Absatz 3 anzufügen:
(3) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem jeweils örtlich zuständigen Land zusätzlich zu den in § 13 Absatz 1 genannten Häfen weitere Häfen an den Binnenschifffahrtsstraßen mit hoher Verkehrsdichte zu benennen."
Begründung:
Die Gefahren für die öffentliche Gesundheit sind auf den Binnenschifffahrtsstraßen mit hoher Verkehrsdichte mit denen der Seehäfen vergleichbar. Daher soll das Bundesministerium für Gesundheit ermächtigt werden, im Einvernehmen mit dem jeweils betroffenen Land auch Häfen an Binnenschifffahrtsstraßen zu benennen, für die insofern auch die Anforderungen aus Anlage 1 Teil B der IGV gelten.
10. Zu Artikel 1 (§ 21 Absatz 1 Nummer 2a - neu - IGV-DG)
In Artikel 1 ist in § 21 Absatz 1 nach Nummer 2 folgende Nummer 2a einzufügen:
"2a. entgegen § 7 Absatz 1 Schutzimpfungen gegen Gelbfieber vornimmt, ohne als Ärztin oder Arzt als Gelbfieber-Impfstelle zugelassen zu sein oder in einer hierfür zugelassenen Einrichtung zu arbeiten oder entgegen § 7 Absatz 3 einen von der Weltgesundheitsorganisation nicht anerkannten Gelbfieber-Impfstoff verwendet."
Begründung:
Schutzimpfungen gegen Gelbfieber dürfen nur von Ärztinnen und Ärzten vorgenommen werden, die die erforderliche fachliche Qualifikation besitzen und über geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen für die Lagerung des Impfstoffs sowie für die Durchführung der Impfung verfügen. Zudem dürfen Impfungen nur mit einem hierfür von der Weltgesundheitsorganisation anerkannten Gelbfieber-Impfstoff erfolgen. Zur Durchsetzung dieser Qualitätsstandards bedarf es für die zuständigen Überwachungsbehörden eines entsprechenden Instrumentariums. Deshalb ist es unerlässlich, dass Verstöße gegen die Zulassungspflicht und die Verwendung eines nicht anerkannten Impfstoffs als Ordnungswidrigkeit geahndet werden können.
11. Zu Artikel 1 (Anlage 2 zu § 19)
In Artikel 1 ist Anlage 2 zu § 19 wie folgt zu fassen:
"Anlage 2 Zu § 19
Gebührenverzeichnis
- 1. Die Verwaltungsgebühr für Amtshandlungen nach § 19 Absatz 5 Nummer 1 (Bescheinigung über die Befreiung von Schiffshygienemaßnahmen) beträgt
- a) bei allen Schiffstypen bis 1 000 Bruttoraumzahl (BRZ), bei allen Binnenschiffen bis 1 000 Ladetonnen
- aa) je Hafenärztin oder Hafenarzt oder Ingenieurin oder Ingenieur 100 Euro
- bb) je Hafeninspektorin oder Hafeninspektor 85 Euro
- b) bei allen Schiffstypen ab 1 001 Bruttoraumzahl (BRZ) bis 2 000 Bruttoraumzahl (BRZ), bei allen Binnenschiffen ab 1 001 Ladetonnen bis 2 000 Ladetonnen aa) je Hafenärztin oder Hafenarzt oder Ingenieurin oder Ingenieur 160 Euro bb) je Hafeninspektorin oder Hafeninspektor 130 Euro
- c) bei allen Schiffstypen ab 2 001 Bruttoraumzahl (BRZ), bei allen Binnenschiffen über 2 001 Ladetonnen aa) je Hafenärztin oder Hafenarzt oder Ingenieurin oder Ingenieur 216 Euro bb) je Hafeninspektorin oder Hafeninspektor 175 Euro
- d) bei allen Passagierschiffen bis zu 500 Kabinen je Hafenärztin oder Hafenarzt oder Ingenieurin oder Ingenieur und je Hafeninspektorin oder Hafeninspektor 360 Euro
- e) bei allen Passagierschiffen über 500 Kabinen je Hafenärztin oder Hafenarzt oder Ingenieurin oder Ingenieur und je Hafeninspektorin oder Hafeninspektor 465 Euro
- a) bei allen Schiffstypen bis 1 000 Bruttoraumzahl (BRZ), bei allen Binnenschiffen bis 1 000 Ladetonnen
- 2. Die Verwaltungsgebühr für die Eintragung eines Verlängerungsvermerks in die vorhandene Bescheinigung über die Befreiung oder Durchführung von Schiffshygienemaßnahmen, sofern keine Inspektion durchgeführt wird, beträgt 80 Euro
- 3. Die Verwaltungsgebühr für Zuschläge und sonstige Pauschalen beträgt für
- a) Wegepauschalen je angefangene halbe Stunde
- aa) je Hafenärztin oder Hafenarzt oder Ingenieurin oder Ingenieur 50 Euro
- bb) je Hafeninspektorin oder Hafeninspektor 40 Euro
- b) Nachtzuschläge in der Zeit vor 6:00 Uhr oder nach 2 1: 00 Uhr je angefangene halbe Stunde
- aa) je Hafenärztin oder Hafenarzt oder Ingenieurin oder Ingenieur 55 Euro
- bb) je Hafeninspektorin oder Hafeninspektor 50 Euro
- c) Zuschlag für eine Tätigkeit am Wochenende je angefangene halbe Stunde
- aa) je Hafenärztin oder Hafenarzt oder Ingenieurin oder Ingenieur 55 Euro
- bb) je Hafeninspektorin oder Hafeninspektor 50 Euro
- d) Zuschlag für die Tätigkeiten an einem Feiertag je angefangene halbe Stunde
- aa) je Hafenärztin oder Hafenarzt oder Ingenieurin oder Ingenieur 55 Euro
- bb) je Hafeninspektorin oder Hafeninspektor 50 Euro
- e) Kann die Tätigkeit infolge Verschuldens der oder des Verfügungsberechtigten zum festgesetzten Zeitpunkt nicht oder nicht vollständig durchgeführt werden, sind für die Wege und Wartezeit je Bediensteter oder Bediensteten und je angefangene halbe Stunde zu erheben
- aa) je Hafenärztin oder Hafenarzt oder Ingenieurin oder Ingenieur 55 Euro
- bb) je Hafeninspektorin oder Hafeninspektor 50 Euro
- f) Mehraufwand aufgrund von Beanstandungen, zusätzlichen Untersuchungen, Probenahmen, Beurteilungen, Einleitung und Durchführung notwendiger Maßnahmen, Wiederholungsuntersuchungen und Nachkontrollen je angefangene halbe Stunde
- aa) je Hafenärztin oder Hafenarzt oder Ingenieurin oder Ingenieur 55 Euro
- bb) je Hafeninspektorin oder Hafeninspektor 50 Euro
- a) Wegepauschalen je angefangene halbe Stunde
- 4. Die Verwaltungsgebühr für eine Zweitschrift der Bescheinigungen nach § 19 Absatz 5 Nummer 1 und 2 beträgt 30 Euro."
Begründung:
Die bisherige Anlage 2 entspricht nicht den aktuellen Gegebenheiten und ist durch die vorstehende Version, die unter Beteiligung der Mitglieder des Arbeitskreises der Küstenländer für Schiffshygiene erarbeitet wurde, zu ersetzen.
12. Zu Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe 0a - neu - (§ 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe j 1 - neu - und Buchstabe j2 - neu - IfSG),
Buchstabe 1a - neu - (§ 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe l1 - neu - IfSG), Buchstabe a1 - neu - (§ 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe n1 - neu - IfSG), Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe 0aa - neu - (§ 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a - neu - IfSG), Doppelbuchstabe 0 1 aa - neu - (§ 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 IfSG), Doppelbuchstabe 02aa - neu - (§ 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 27 IfSG), Doppelbuchstabe 03aa - neu - (§ 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 30a - neu - IfSG), Doppelbuchstabe aa1 - neu - (§ 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 38a - neu - IfSG) . Doppelbuchstabe aa2 - neu - (§ 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 42a - neu - IfSG) und Doppelbuchstabe aa3 - neu - (§ 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 43a - neu - IfSG)
Artikel 3 ist wie folgt zu ändern:
- a) Nummer 2 ist wie folgt zu ändern:
- aa) Dem Buchstaben a sind folgende Buchstaben 0a und 1a voranzustellen:
'0a) Nach Buchstabe j werden folgende Buchstaben j 1 und j2 eingefügt:
"j1) Mumps j2) Pertussis".
1a) Nach Buchstabe l wird folgender Buchstabe l1 eingefügt:
"l1) Röteln einschließlich Rötelnembryopathie".'
- bb) Nach Buchstabe a ist folgender Buchstabe a1 einzufügen:
'a1) Nach Buchstabe n wird folgender neuer Buchstabe n1 eingefügt:
"n1) Varizellen".'
- aa) Dem Buchstaben a sind folgende Buchstaben 0a und 1a voranzustellen:
- b) In Nummer 3 ist Buchstabe a wie folgt zu ändern:
- aa) Dem Doppelbuchstaben aa sind folgende Doppelbuchstaben 0aa bis 03aa voranzustellen:
'0aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
"2a. Bordetella pertussis, Bordetella parapertussis".
0 1 aa) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
"10. humanpathogene Cryptosporidium sp."
02aa) Nummer 27 wird wie folgt gefasst:
"27. humanpathogene Leptospira sp."
03aa) Nach Nummer 30 wird folgende Nummer 30a eingefügt:
"30a. Mumpsvirus".'
- bb) Nach Doppelbuchstabe aa sind folgende Doppelbuchstaben aa1 bis aa3 einzufügen:
aa1) Nach Nummer 38 wird folgende Nummer 38a eingefügt:
"38a. Rubellavirus".
< entspricht dem Gesetzentwurf >
aa2) Nach Nummer 42 wird folgende Nummer 42a eingefügt:
"42a. Staphylococcus aureus, methicillinresistente Stämme;
Meldepflicht nur für den Nachweis aus Blut oder Liquor".
aa3) Nach Nummer 43 wird folgende Nummer 43a eingefügt:
"43a. Varizella-Zoster-Virus".'
- aa) Dem Doppelbuchstaben aa sind folgende Doppelbuchstaben 0aa bis 03aa voranzustellen:
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Der Vorschlag der Bundesregierung, die Meldepflicht um Röteln zu erweitern, sollte auf drei zusätzliche impfpräventable Erkrankungen ausgedehnt werden: Keuchhusten (Pertussis), Mumps und Windpocken (Varizellen). Jede der drei Erkrankungen geht mit typischen Symptomen einher und kann daher bereits klinisch diagnostiziert werden. Auch ohne weiterführende Labordiagnostik kann das Auftreten unverzüglich Maßnahmen des Infektionsschutzes nach sich ziehen, sei es Quarantäne, Riegelungsimpfungen im Falle von Mumps und Varizellen oder Chemoprophylaxe im Falle von Pertussis. Auf Grund notwendiger Schutzmaßnahmen werden alle drei Erkrankungen bereits in § 34 IfSG berücksichtigt. Durch die Meldung nach § 6 IfSG können Maßnahmen des Gesundheitsamtes frühzeitiger einsetzen und, falls erforderlich, auch in anderen Lebenssituationen eingeleitet werden.
Zusätzlich sind die gewonnenen Daten auch für epidemiologische Auswertungen im Hinblick auf die Inanspruchnahme und die Effektivität der unterschiedlichen Impfungen von Bedeutung. So wurde die Impfempfehlung bezüglich Pertussis auf der Grundlage der Erkenntnisse in den neuen Ländern ausgedehnt.
Je höher die Inanspruchnahme der Impfung ist, desto schwieriger wird es, epidemiologische Erkenntnisse über Sentinelsysteme zu erhalten, da die Krankheiten nur punktuell im Rahmen von Ausbrüchen auftreten. Diese können dann nicht mehr in jedem Fall mit einem Sentinel erfasst werden, da der Ort des Ausbruchs nicht mit dem Standort der beteiligten Ärztinnen und Ärzten übereinstimmt. Die Daten aus dem Sentinel der Arbeitsgemeinschaft Masern-Varizellen und nachfolgend der Arbeitsgemeinschaft Varizellen zeigen bereits einen deutlichen Rückgang der Erkrankungszahlen bezüglich Windpocken.
Zu Buchstabe b:
Entsprechend der Vorschläge zu Buchstabe a sollen auch Labornachweise (Bordetella pertussis und parapertussis, Mumpsvirus, Rubellavirus, Varizella-Zoster-Virus) zusätzlich aufgenommen werden, um entsprechende klinische Diagnosen abzusichern. Dies ist sowohl für die epidemiologischen Erkenntnisse wie auch für eingeleitete Schutzmaßnahmen von Bedeutung.
Zusätzlich wird die Meldepflicht von methicillinresistenten Stämmen des Krankheitserregers Staphylococcus aureus (MRSA), wie sie mit der Verordnung zur Anpassung der Meldepflicht nach § 7 des Infektionsschutzgesetzes an die epidemische Lage (Labormeldepflicht-Anpassungsverordnung) vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) eingeführt wurde, in die Liste der Krankheitserreger überführt, um so eine einheitliche Darstellung der meldepflichtigen Tatbestände zu gewährleisten.
Die Nummern 10 und 27 werden redaktionell an die Entwicklung der Erkenntnisse angepasst. Seit Inkrafttreten des IfSG sind weitere Serotypen der Cryptosporidien und Leptospira differenziert worden, denen dieselben Infektions- und Krankheitsrisiken zu Grunde liegen. Für Leptospira erfolgt die Anpassung zusätzlich im Sinne europäischer Vorgaben.
13. Zu Artikel 3 Nummer 4 (§ 8 Absatz 1 Nummer 6 IfSG)
In Artikel 3 ist Nummer 4 wie folgt zu fassen:
'4. § 8 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Nummer 6 wird das Wort "Seeschiffes" durch das Wort "Schiffes" ersetzt.
- b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Die Meldepflicht
<weiter wie Gesetzentwurf>." '
Begründung:
Die Meldeverfahren nach § 16 IGV-DG sehen eine Meldepflicht für Führer aller Schiffsarten vor. Es wird dort nicht zwischen Binnen- und Seeschiffen unterschieden. Die Meldepflicht nach dem Infektionsschutzgesetz muss analog ausgestaltet werden.
14. Zu Artikel 3 Nummer 5 Buchstabe c - neu - (§ 9 Absatz 4 Satz 1 IfSG)
In Artikel 3 ist der Nummer 5 folgender Buchstabe c anzufügen:
'c) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "Seeschiffes" durch das Wort "Schiffes" ersetzt.'
Begründung:
Die Meldeverfahren nach § 16 IGV-DG sehen eine Meldepflicht für Führer aller Schiffsarten vor. Es wird dort nicht zwischen Binnen- und Seeschiffen unterschieden. Die Meldepflicht nach dem Infektionsschutzgesetz muss analog ausgestaltet werden.
15. Zu Artikel 3 Nummer 10 (§ 27 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 IfSG)
In Artikel 3 Nummer 10 sind in § 27 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 nach dem Wort "Zahl" ein Komma und die Wörter "Adressdaten und Befunde" einzufügen.
Begründung:
Allein die im Gesetzentwurf vorgesehene Mitteilung der Anzahl der Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern nützt den Lebensmittelüberwachungsbehörden nicht viel. Nach Eingang der Meldung haben die Lebensmittelüberwachungsbehörden das für die Krankheit eventuell ursächliche Lebensmittel zu ermitteln, insbesondere um etwaige noch im Verkehr befindliche andere Lebensmittel derselben Charge aus dem Verkehr ziehen zu können. Hierfür müssen aber die kranken Personen befragt werden und gegebenenfalls auch Lebensmittelproben bei den Personen genommen werden. Daher sind auch Namen und Adresse sowie etwaige Befunde der kranken Person wichtige Daten für die Lebensmittelüberwachungsbehörde. Die datenschutzrechtlich erforderliche Einschränkung ist bereits im allgemeinen Vorsatz ("soweit die Angaben ... erforderlich sind.") enthalten.
16. Zu Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe a (§ 79 Absatz 5 Satz 2 AMG)
In Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe a ist in § 79 Absatz 5 Satz 2 nach dem Wort "Staat" das Wort "rechtmäßig" einzufügen.
Begründung:
Die Regelung des § 79 Absatz 5 Satz 1 AMG entfaltet Wirkung, wenn die Arzneimittel in dem Staat rechtmäßig in Verkehr gebracht werden dürfen, aus dem sie in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden. Die Einfügung des Wortes "rechtmäßig" in Satz 2 dient der Klarstellung. Es soll verhindert werden, dass die Formulierungen in § 79 Absatz 5 Satz 2 AMG zu Interpretationen führen, die von derjenigen des § 73 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 AMG abweichen.