A. Problem und Ziel
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) hat am 24. April 2013 über die Verfassungsmäßigkeit des Antiterrordateigesetzes (ATDG) entschieden (1 BvR 1215/07). Danach ist die Antiterrordatei (ATD) in ihren Grundstrukturen verfassungsgemäß. Jedoch genügt sie hinsichtlich ihrer Ausgestaltung in Einzelpunkten den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht. Das BVerfG hat für die beanstandeten Regelungen eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2014 vorgesehen, um dem Gesetzgeber die Möglichkeit zu geben "zu prüfen, ob er im Zusammenhang mit der Neuregelung des ATDG auch eine Überarbeitung von Bestimmungen anderer Gesetze, die den angegriffenen Vorschriften ähnlich sind, ( ... ) für angezeigt hält". Soweit Regelungen im dem ATDG nachgebildeten Rechtsextremismus-Datei-Gesetz (RED-G) denen des ATDG entsprechen, ergibt sich damit aus dem Urteil Änderungsbedarf sowohl im ATDG als auch im RED-G.
Anfang 2013 wurde die durch Artikel 5 Absatz 2 des Gemeinsame-Dateien-Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3409) vorgegebene gesetzliche Evaluierung des ATDG abgeschlossen (Bericht der Bundesregierung zur Evaluierung des Antiterrordateigesetzes vom 7. März 2013, BT-Drs. 17/12665). Die hierbei gewonnenen Erkenntnisse wurden ebenfalls berücksichtigt.
B. Lösung
Änderung der vom BVerfG beanstandeten Vorschriften im ATDG sowie der entsprechenden Vorschriften im RED-G.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Es entsteht beim Bund ein geschätzter einmaliger Umstellungsaufwand in Höhe von 2 650 000 Euro sowie ein laufender Erfüllungsaufwand in Höhe von 257 000 Euro pro Jahr.
Etwaiger Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln soll finanziell und stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan ausgeglichen werden.
F. Weitere Kosten
Keine.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Antiterrordateigesetzes und anderer Gesetze
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 11. April 2014
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stephan Weil
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Antiterrordateigesetzes und anderer Gesetze mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium des Innern.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 23.05.14
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Antiterrordateigesetzes und anderer Gesetze
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Antiterrordateigesetzes
Das Antiterrordateigesetz vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3409), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 215) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Der Bundesminister des Innern kann, bei Landesbehörden auf Ersuchen des jeweils zuständigen Landes, durch Rechtsverordnung weitere Polizeivollzugsbehörden als beteiligte Behörden zur Teilnahme an der Antiterrordatei berechtigen, soweit
- 1. diesen Aufgaben zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland nicht nur im Einzelfall besonders zugewiesen sind und
- 2. ihr Zugriff auf die Antiterrordatei für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Nummer 1 erforderlich und dies unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen und der Sicherheitsinteressen der beteiligten Behörden angemessen ist."
2. § 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
"1. Personen, die
- a) einer terroristischen Vereinigung nach § 129a des Strafgesetzbuchs, die einen internationalen Bezug aufweist, oder einer terroristischen Vereinigung nach § 129a in Verbindung mit § 129b Absatz 1 Satz 1 des Strafgesetzbuchs mit Be- zug zur Bundesrepublik Deutschland angehören oder diese unterstützen,
- b) einer Gruppierung, die eine Vereinigung nach Buchstabe a unterstützt, angehören oder
- c) eine Gruppierung nach Buchstabe b willentlich in Kenntnis der den Terrorismus unterstützenden Aktivität der Gruppierung unterstützen,"
- b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Nach dem Wort "vorbereiten" werden das Komma und das Wort "befürworten" gestrichen.
- bb) Nach dem Wort "Tätigkeiten" werden ein Komma und die Wörter "insbesondere durch Befürworten solcher Gewaltanwendungen," eingefügt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Nach den Wörtern "zu Personen" werden die Wörter "nach § 2 Satz 1 Nummer 1 und 2" eingefügt.
- bb) In Buchstabe a werden die Wörter "nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3" gestrichen.
- cc) Buchstabe b wird wie folgt geändert:
- aaa) Die Wörter "nach § 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie zu Kontaktpersonen, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie von der Planung oder Begehung einer in § 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a genannten Straftat oder der Ausübung, Unterstützung oder Vorbereitung von rechtswidriger Gewalt im Sinne von § 2 Satz 1 Nr. 2 Kenntnis haben," werden gestrichen.
- bbb) Die Wörter "folgende weiteren" werden durch die Wörter "folgende weitere" ersetzt.
- ccc) In Doppelbuchstabe qq wird das Wort "und" gestrichen.
- ddd) In Doppelbuchstaben rr wird nach dem Komma am Ende das Wort "und" eingefügt.
- eee) Folgender Doppelbuchstabe ss wird angefügt:
"ss) von der Person betriebene oder maßgeblich zum Zweck ihrer Aktivitäten nach § 2 Nummer 1 oder Nummer 2 genutzte Internetseiten,".
- b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
(2) Angaben zu Personen nach § 2 Satz 1 Nummer 3 dürfen ausschließlich als erweiterte Grunddaten nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe oo mit folgenden Datenarten zur Identifizierung und Kontaktaufnahme gespeichert werden: der Familienname, die Vornamen, frühere Namen, andere Namen, Aliaspersonalien, abweichende Namensschreibweisen, das Geschlecht, das Geburtsdatum, der Geburtsort, der Geburtsstaat, die aktuelle Staatsangehörigkeit, die gegenwärtige Anschrift, Lichtbilder, eigene oder von ihnen genutzte Telekommunikationsanschlüsse sowie Adressen für elektronische Post, sonstige Angaben zur beruflichen Erreichbarkeit."
- c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
- d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
(4) Das Bundeskriminalamt legt die Kriterien und Kategorien für die zu speichernden Datenarten in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe gg, hh, ii, kk und nn in einer Verwaltungsvorschrift fest. Diese ist in der jeweils aktuellen Fassung im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Das Bundeskriminalamt kann Kriterien für die zu speichernden Datenarten in den weiteren Fällen des Absatzes 1 in derselben Verwaltungsvorschrift vorsehen."
4. Dem § 4 wird folgender Absatz 3 angefügt:
(3) Personenbezogene Daten, die durch
- 1. Maßnahmen nach § 100a der Strafprozessordnung oder § 20l des Bundeskriminalamtgesetzes,
- 2. Maßnahmen nach § 1 00c der Strafprozessordnung oder § 20h des Bundeskriminalamtgesetzes,
- 3. Maßnahmen nach § 99 der Strafprozessordnung,
- 4. Maßnahmen nach § 20k des Bundeskriminalamtgesetzes,
- 5. Maßnahmen innerhalb von Wohnungen nach § 16 des Bundeskriminalamtgesetzes,
- 6. Beschränkungen nach § 1 Absatz 1 des Artikel 10-Gesetzes,
- 7. Maßnahmen nach § 9 Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes,
- 8. Maßnahmen nach § 22a oder § 32a des Zollfahndungsdienstgesetzes oder
- 9. Maßnahmen nach § 23a des Zollfahndungsdienstgesetzes,
durch Maßnahmen nach entsprechenden landesrechtlichen Regelungen erlangt wurden, sind verdeckt zu speichern. Sofern zu einer Person nach § 2 Nummer 1 bis 3 oder einer Angabe nach § 2 Nummer 4 sowohl Daten nach Satz 1 als auch andere Daten zu speichern sind, müssen nur die Daten nach Satz 1 verdeckt gespeichert werden oder kann die einstellende Behörde von der Speicherung der Daten nach Satz 1 absehen (beschränkte Speicherung)."
5. Dem § 5 Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
"Wenn die abfragende Behörde ohne Angabe eines Namens nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a mittels Angaben in den erweiterten Grunddaten sucht, erhält sie im Falle eines Treffers lediglich Zugriff auf die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 3. Satz 5 gilt entsprechend, wenn die Suche trotz Angabe eines Namens mehrere Treffer erzeugt."
6. In § 6 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe " § 3 Abs. 2" durch die Angabe " § 3 Absatz 3" ersetzt.
7. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
" § 6a Erweiterte Datennutzung
- (1) Eine beteiligte Behörde darf zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe die in der Datei nach § 3 gespeicherten Datenarten mit Ausnahme der nach § 4 verdeckt gespeicherten Daten erweitert nutzen, soweit dies im Rahmen eines bestimmten einzelfallbezogenen Projekts zur Sammlung und Auswertung von Informationen über eine internationale terroristische Bestrebung, bei der bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Straftaten des internationalen Terrorismus nach den §§ 129a, 129b, 211 des Strafgesetzbuchs begangen werden sollen und dadurch Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit von Personen drohen, oder zur Verfolgung von Straftaten des internationalen Terrorismus im Einzelfall erforderlich ist, um weitere Zusammenhänge des Einzelfalls aufzuklären. Satz 1 gilt entsprechend für Projekte zur Verhinderung von Straftaten des internationalen Terrorismus, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine solche Straftat begangen werden soll. Projekte zur Verfolgung oder Verhinderung von Straftaten nach Satz 1 oder Satz 2 dürfen sich nur auf Straftaten nach den §§ 89a, 89b, 91, 102, 129a, 129b, 211 oder 212 des Strafgesetzbuchs beziehen.
- (2) Eine erweiterte Nutzung sind das Herstellen von Zusammenhängen zwischen Personen, Personengruppierungen, Institutionen, Objekten und Sachen, der Ausschluss von unbedeutenden Informationen und Erkenntnissen, die Zuordnung eingehender Informationen zu bekannten Sachverhalten sowie die statistische Auswertung der gespeicherten Daten. Hierzu dürfen die beteiligten Behörden Daten auch mittels
- 1. phonetischer oder unvollständiger Daten,
- 2. der Suche über eine Mehrzahl von Datenfeldern,
- 3. der Verknüpfung von Personen, Institutionen, Organisationen, Sachen oder 4.der zeitlichen Eingrenzung der Suchkriterien aus der Datei abfragen sowie räumliche und sonstige Beziehungen zwischen Personen und Zusammenhänge zwischen Personen, Personengruppierungen, Institutionen, Objekten und Sachen darstellen sowie die Suchkriterien gewichten.
- (3) Die Zugriffsberechtigung ist im Rahmen der projektbezogenen erweiterten Nutzung auf die Personen zu beschränken, die unmittelbar mit Arbeiten auf diesem Anwendungsgebiet betraut sind. Die projektbezogene erweiterte Nutzung der Datei ist auf höchstens zwei Jahre zu befristen. Die Frist kann zweimalig um jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für die projektbezogene erweiterte Datennutzung fortbestehen und sich aus den mit dem Projekt gewonnenen Erkenntnissen das Bedürfnis für eine Fortführung des Projekts ergibt.
- (4) Die projektbezogene erweiterte Nutzung darf nur auf Antrag angeordnet werden. Der Antrag ist durch den Behördenleiter oder seinen Stellvertreter schriftlich zu stellen und zu begründen. Er muss alle für die Anordnung erforderlichen Angaben enthalten. Zuständig für die Anordnung ist die die Fachaufsicht über die antragstellende Behörde führende oberste Bundes- oder Landesbehörde. Die Anordnung ergeht schriftlich. In ihr sind der Grund der Anordnung, die für die projektbezogene erweiterte Datennutzung erforderlichen Datenarten nach § 3, der Funktionsumfang und die Dauer der projektbezogenen erweiterten Datennutzung anzugeben. Der Funktionsumfang der projektbezogenen erweiterten Datennutzung ist auf das zur Erreichung des Projektziels erforderliche Maß zu beschränken. Die Anordnung ist zu begründen. Aus der Begründung müssen sich die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Voraussetzungen ergeben, insbesondere, dass die projektbezogene erweiterte Nutzung erforderlich ist, um weitere Zusammenhänge aufzuklären. Die anordnende Behörde hält Antrag und Anordnung für datenschutzrechtliche Kontrollzwecke zwei Jahre, mindestens jedoch für die Dauer der projektbezogenen erweiterten Nutzung vor.
- (5) Eine nach Absatz 4 angeordnete erweiterte Nutzung darf nur mit Zustimmung der G 10-Kommission (§ 15 Absätze 1 bis 4 Artikel 10-Gesetz) vollzogen werden. Bei Gefahr im Verzug kann die nach Absatz 4 Satz 4 zuständige Behörde den Vollzug auch bereits vor der Zustimmung der Kommission anordnen. Anordnungen, die die Kommission für unzulässig oder nicht notwendig erklärt, hat die nach Absatz 4 Satz 4 zuständige Behörde unverzüglich aufzuheben. Die aus der erweiterten Datennutzung gewonnenen Daten und Erkenntnisse unterliegen in diesem Fall einem absoluten Verwendungsverbot und sind unverzüglich zu löschen. Eine erweiterte Datennutzung steht den beteiligten Landesbehörden nur dann zu, wenn die Beteiligung der G 10- Kommission gleichwertig wie in den Sätzen 1 bis 4 geregelt ist."(6) Für Verlängerungen nach Absatz 3 Satz 3 gelten die Absätze 4 und 5 entsprechend.
- (7) Die alleinige datenschutzrechtliche Verantwortung für die Durchführung des Projekts trägt die antragstellende Behörde. Die Übermittlung von aus einem Projekt gewonnenen Erkenntnissen richtet sich nach den allgemeinen Übermittlungsvorschriften.
§ 6 Absatz 4 Satz 1 gilt für aus einem Projekt nach Absatz 1 gewonnene Erkenntnisse entsprechend."
8. § 9 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe "18 Monaten" durch die Wörter "zwei Jahren" ersetzt.
- b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
(3) Das Bundeskriminalamt berichtet dem Deutschen Bundestag alle drei Jahre, erstmalig zum 1. August 2017, über den Datenbestand und die Nutzung der Antiterrordatei. Der Bericht ist zeitgleich mit der Zuleitung an den Deutschen Bundestag über den Internetauftritt des Bundeskriminalamts zu veröffentlichen."
9. § 10 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze 2 und 3 ersetzt:
"Die von den Ländern in die Antiterrordatei eingegebenen Datensätze können auch von den jeweiligen Landesbeauftragten für den Datenschutz im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Prüfungsaufgaben in den Ländern kontrolliert werden, soweit die Länder nach § 8 Absatz 1 verantwortlich sind. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz arbeitet insoweit mit den Landesbeauftragten für den Datenschutz zusammen."
- b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
(2) Die in Absatz 1 genannten Stellen sind im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten verpflichtet, mindestens alle zwei Jahre die Durchführung des Datenschutzes zu kontrollieren."
- c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
Artikel 2
Änderung des Rechtsextremismus-Datei-Gesetzes
Das Rechtsextremismus-Datei-Gesetz vom 20. August 2012 (BGBl. I S. 1798) wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Der Bundesminister des Innern kann, bei Landesbehörden auf Ersuchen des jeweiligen Landes, durch Rechtsverordnung weitere Polizeivollzugsbehörden als beteiligte Behörden zur Teilnahme an der Rechtsextremismus-Datei berechtigen, soweit
- 1. diesen Aufgaben zur Bekämpfung des gewaltbezogenen Rechtsextremismus nicht nur im Einzelfall besonders zugewiesen sind und
- 2. ihr Zugriff auf die Antiterrordatei für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Nummer 1 erforderlich und dies unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen und der Sicherheitsinteressen der beteiligten Behörden angemessen ist."
2. § 3 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Nach den Wörtern "zu Personen" werden die Wörter "nach § 2 Satz 1 Nummer 1 und 2" eingefügt.
- bb) In Buchstabe a werden die Wörter "nach § 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3" gestrichen.
- cc) Buchstabe b wird wie folgt geändert:
- aaa) Die Wörter "nach § 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie zu Kontaktpersonen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie von der Planung oder Begehung einer unter § 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b genannten Straftat oder der Ausübung, Unterstützung oder Vorbereitung von rechtsextremistischer Gewalt im Sinne von § 2 Satz 1 Nummer 2 Kenntnis haben," werden gestrichen.
- bbb) In Doppelbuchstaben uu wird das Semikolon durch die Angabe ", und" ersetzt.
- ccc) Folgender Doppelbuchstabe vv wird angefügt:
"vv) von der Person betriebene oder maßgeblich zum Zweck ihrer Aktivitäten nach § 2 Nummer 1 oder Nummer 2 genutzte Internetseiten,"
- b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
(2) Angaben zu Personen nach § 2 Satz 1 Nummer 3 dürfen ausschließlich als erweiterte Grunddaten nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe mm mit folgenden Datenarten zur Identifizierung und Kontaktaufnahme gespeichert werden: der Familienname, die Vornamen, frühere Namen, andere Namen, Aliaspersonalien, abweichende Namensschreibweisen, das Geschlecht, das Geburtsdatum, der Geburtsort, der Geburtsstaat, die aktuelle Staatsangehörigkeit, die gegenwärtige Anschrift, Lichtbilder, eigene oder von ihnen genutzte Telekommunikationsanschlüsse sowie Adressen für elektronische Post, sonstige Angaben zur beruflichen Erreichbarkeit."
- c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
- d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
(4) Das Bundeskriminalamt legt die Kriterien und Kategorien für die zu speichernden Datenarten in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstaben gg, ii, und ll in einer Verwaltungsvorschrift fest. Diese ist in der jeweils aktuellen Fassung im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Das Bundeskriminalamt kann Kriterien für die zu speichernden Datenarten in den weiteren Fällen des Absatzes 1 in derselben Verwaltungsvorschrift vorsehen."
3. Dem § 4 wird folgender Absatz 3 angefügt:
(3) Personenbezogene Daten, die durch
- 1. Maßnahmen nach § 100a der Strafprozessordnung oder § 20l des Bundeskriminalamtgesetzes,
- 2. Maßnahmen nach § 100c der Strafprozessordnung oder § 20h des Bundeskriminalamtgesetzes,
- 3. Maßnahmen nach § 99 der Strafprozessordnung,
- 4. Maßnahmen nach § 20k des Bundeskriminalamtgesetzes,
- 5. Maßnahmen innerhalb von Wohnungen nach § 16 des Bundeskriminalamtgesetzes,
- 6. Beschränkungen nach § 1 Absatz 1 des Artikel 10-Gesetzes,
- 7. Maßnahmen nach § 9 Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes,
- 8. Maßnahmen nach § 22a oder § 32a des Zollfahndungsdienstgesetzes,
- 9. Maßnahmen nach § 23a des Zollfahndungsdienstgesetzes oder durch Maßnahmen nach entsprechenden landesrechtlichen Regelungen erlangt wurden, sind verdeckt zu speichern. Sofern zu einer Person nach § 2 Nummer 1 bis 3 oder einer Angabe nach § 2 Nummer 4 sowohl Daten nach Satz 1 als auch andere Daten zu speichern sind, müssen nur die Daten nach Satz 1 verdeckt gespeichert werden oder kann die einstellende Behörde von der Speicherung der Daten nach Satz 1 absehen (beschränkte Speicherung)."
4. Dem § 5 Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
"Wenn die abfragende Behörde ohne Angabe eines Namens nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a mittels Angaben in den erweiterten Grunddaten sucht, erhält sie im Falle eines Treffers lediglich Zugriff auf die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 3. Satz 5 gilt entsprechend, wenn die Suche trotz Angabe eines Namens mehrere Treffer erzeugt."
5. In § 6 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe " § 3 Absatz 2" durch die Angabe " § 3 Absatz 3" ersetzt.
6. § 7 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Eine beteiligte Behörde darf zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe die in der Datei nach § 3 gespeicherten Datenarten mit Ausnahme der nach § 4 verdeckt gespeicherten Daten erweitert nutzen, soweit dies im Rahmen eines bestimmten einzelfallbezogenen Projekts zur Sammlung und Auswertung von Informationen über eine konkrete rechtsextremistische Bestrebung, bei der bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie darauf gerichtet ist, Gewalt anzuwenden oder Gewaltanwendung vorzubereiten und dadurch Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit von Personen drohen, oder zur Verfolgung gewaltbezogener rechtsextremistischer Straftaten im Einzelfall erforderlich ist, um weitere Zusammenhänge des Einzelfalls aufzuklären."
- b) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
"Die Frist kann zweimalig um jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für die projektbezogene erweiterte Datennutzung fortbestehen und sich aus den mit dem Projekt gewonnenen Erkenntnissen das Bedürfnis für eine Fortführung des Projekts ergibt."
- c) Absatz 4 Satz 11 wird aufgehoben.
- d) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 5 und 6 eingefügt:
- (5) Eine nach Absatz 4 angeordnete erweiterte Nutzung darf nur mit Zustimmung der G 10-Kommission (§ 15 Absätze 1 bis 4 Artikel 10-Gesetz) vollzogen werden. Bei Gefahr im Verzug kann die nach Absatz 4 Satz 4 zuständige Behörde den Vollzug auch bereits vor der Zustimmung der Kommission anordnen. Anordnungen, welche die Kommission für unzulässig oder nicht notwendig erklärt, hat die nach Absatz 4 Satz 4 zuständige Behörde unverzüglich aufzuheben. Die aus der erweiterten Datennutzung gewonnenen Daten und Erkenntnisse unterliegen in diesem Fall einem absoluten Verwendungsverbot und sind unverzüglich zu löschen. Eine erweiterte Datennutzung steht den beteiligten Landesbehörden nur dann zu, wenn die Beteiligung der G 10-Kommission gleichwertig wie in den Sätzen 1 bis 4 geregelt ist.
- (6) Für Verlängerungen nach Absatz 3 Satz 3 gelten die Absätze 4 und 5 entsprechend."
- e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7 und wie folgt gefasst:
(7) Die alleinige datenschutzrechtliche Verantwortung für die Durchführung des Projekts trägt die antragstellende Behörde. Die Übermittlung von aus einem Projekt gewonnenen Erkenntnissen richtet sich nach den allgemeinen Übermittlungsvorschriften. § 6 Absatz 4 Satz 1 gilt für aus einem Projekt nach Absatz 1 gewonnene Erkenntnisse entsprechend."
7. § 10 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe "18 Monaten" durch die Wörter "zwei Jahren" ersetzt.
- b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
(3) Das Bundeskriminalamt berichtet dem Deutschen Bundestag alle drei Jahre, erstmalig zum 1. August 2017, über den Datenbestand und die Nutzung der Rechtsextremismus-Datei. Der Bericht ist zeitgleich mit der Zuleitung an den Deutschen Bundestag über den Internetauftritt des Bundeskriminalamts zu veröffentlichen."
8. § 11 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze 2 und 3 ersetzt:
"Die von den Ländern in die Antiterrordatei eingegebenen Datensätze können auch von den jeweiligen Landesbeauftragten für den Datenschutz im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Prüfungsaufgaben in den Ländern kontrolliert werden, soweit die Länder nach § 9 Absatz 1 verantwortlich sind. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz arbeitet insoweit mit den Landesbeauftragten für den Datenschutz zusammen."
- b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
(2) Die in Absatz 1 genannten Stellen sind im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten verpflichtet, mindestens alle zwei Jahre die Durchführung des Datenschutzes zu kontrollieren."
- c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
9. § 15 wird aufgehoben.
Artikel 3
Änderung des Aufenthaltsgesetzes
§ 72a Absatz 2 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. September 2013 (BGBl. I S. 3556) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In Nummer 2 werden vor dem Wort "unterstützen" die Wörter "willentlich in Kenntnis der den Terrorismus unterstützenden Aktivität der Gruppierung" eingefügt.
- 2. In Nummer 3 werden nach dem Wort "vorbereiten" das Komma und das Wort "befürworten" gestrichen und werden nach dem Wort "Tätigkeiten" ein Komma und die Wörter "insbesondere durch Befürworten solcher Gewaltanwendungen," eingefügt.
Artikel 4
Inkrafttreten, Entfristung
Das Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe d und Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe d treten zwei Monate nach der Verkündung in Kraft. Polizeivollzugsbehörden, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 1 Absatz 2 Antiterrordateigesetz zur Teilnahme an der Antiterrordatei oder nach § 1 Absatz 2 Rechtsextremismus-Datei-Gesetz zur Teilnahme an der Rechtsextremismus-Datei berechtigt waren, verlieren diese Berechtigung sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2014.
Artikel 5 Absatz 2 Gemeinsame-Dateien-Gesetz vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3409) wird aufgehoben.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Mit dem Gesetz zur Änderung des Antiterrordateigesetzes und anderer Gesetze sollen die Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. April 2013 (1 BvR 1215/07) über die Verfassungsmäßigkeit des Antiterrordateigesetzes (ATDG) umgesetzt werden.
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Errichtung einer Antiterrordatei als Verbunddatei verschiedener Sicherheitsbehörden zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus in ihren Grundstrukturen mit der Verfassung vereinbar ist, da diese im Kern auf die Informationsanbahnung beschränkt ist und eine Nutzung der Daten zur operativen Aufgabenwahrnehmung nur in Ausnahmefällen vorsieht.
Obwohl Regelungen, die den Austausch von Daten der Polizeibehörden und Nachrichtendienste ermöglichen, hinsichtlich des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung gesteigerten verfassungsrechtlichen Anforderungen unterlägen, sei der Austausch auch unter Beachtung des aus den Grundrechten folgenden informationellen Trennungsprinzips zulässig.
Bei einigen Regelungen verlangt das Gericht im Hinblick auf den Bestimmtheitsgrundsatz und das Übermaßverbot Änderungen. Dies betrifft die Bestimmung der beteiligten Behörden, die Reichweite der als terrorismusnah erfassten Personen, die Einbeziehung von Kontaktpersonen, die Nutzung von verdeckt bereitgestellten erweiterten Grunddaten, die Konkretisierungsbefugnis der Sicherheitsbehörden für die zu speichernden Daten und die Gewährleistung einer wirksamen Aufsicht und die Einbeziehung von Daten in die Antiterrordatei, die durch Eingriffe in das Brief- und Fernmeldegeheimnis und das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung erhoben wurden.
Die vom Bundesverfassungsgericht für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärten Vorschriften gelten bis zu einer Neuregelung, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2014 fort. Das Bundesverfassungsgericht hat die Übergangsfrist auch mit dem Ziel eingeräumt, dem Gesetzgeber zu ermöglich, "zu prüfen ob er im Zusammenhang mit der Neuregelung des Antiterrordateigesetzes auch eine Überarbeitung von Bestimmungen anderer Gesetze, die den angegriffenen Vorschriften dieses Verfahrens ähnlich sind, sowie eventuell von Datenübermittlungsvorschriften einzelner Sicherheitsbehörden für angezeigt hält und diese möglicherweise hiermit verbinden will."
Soweit Vorschriften im Rechtsextremismus-Datei-Gesetz (RED-G) den vom Bundesverfassungsgericht beanstandeten Regelungen des ATDG entsprechen, werden diese entsprechend angepasst.
Da das Datenabgleichverfahren nach § 72a AufenthG die von dem Urteil betroffenen Regelungen des § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 ATDG aufgreift, wird auch diese Vorschrift angepasst.
Darüber hinaus soll ein Vorschlag aus der bereits Anfang 2013 abgeschlossenen, durch Artikel 5 Absatz 2 des Gemeinsame-Dateien-Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3409) vorgegebenen Evaluierung des ATDG (Bericht der Bundesregierung zur Evaluierung des ATDG vom 07.03.2013, BT-Drs. 17/12665) umgesetzt werden: Die dort von den Nutzern als sinnvoll erachtete rechtliche und technische Möglichkeit komplexer Abfragen über den Datenbestand der Antiterrordatei soll, ähnlich wie sie bereits im RED-G zur Rechtsextremistendatei vorgesehen ist, auch für die ATD geschaffen werden.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Der Gesetzesentwurf sieht Änderungen im Antiterrordateigesetz (Artikel 1), im Rechtsextremismus-Datei-Gesetz (Artikel 2) und im Aufenthaltsgesetz (Artikel 3) vor.
1. Änderungen im Antiterrordateigesetz
Die Benennung weiterer Polizeivollzugsbehörden im Sinne des § 1 Absatz 2 ATDG erfolgt künftig durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums des Innern. Hierfür sieht der Entwurf eine Verordnungsermächtigung vor. Weiterhin sollen Kontaktpersonen nur als erweitertes Grunddatum zur Hauptperson gespeichert werden und der zu speichernde Datenkranz auf wenige, zur Identifizierung und Kontaktaufnahme notwendige Elementardaten beschränkt werden.
Das Merkmal des "Unterstützens" einer den Terrorismus unterstützenden Gruppierung in § 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b ATDG soll eingeschränkt werden, um klarzustellen, dass es sich um eine willentliche Förderung der den Terrorismus unterstützenden Aktivitäten der Gruppe handeln muss. Die Unterstützungshandlung muss in Kenntnis der terroristischen oder den Terrorismus unterstützenden Tätigkeiten der jeweils unterstützen Gruppierungen erfolgen.
Weiterhin wird das Merkmal des "Befürwortens" von Gewalt in § 2 Satz 1 Nummer 2 ATDG eingeschränkt, indem künftig nur das vorsätzliche Hervorrufen von Gewalt insbe- sondere durch Befürworten derselben als Regelbeispiel erfasst sein wird. Hierdurch wird klargestellt, dass es Anhaltspunkte geben muss, dass die Person tatsächlich Gewalt anwenden, unterstützen, vorbereiten oder hervorrufen will.
§ 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a ATDG wird dahingehend ergänzt, dass bei einer Suche nur in den erweiterten Grunddaten ohne Angabe eines Namens ("Inverssuche") im Trefferfall nur Zugriff auf die Informationen gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 3 ATDG gewährt werden darf. Dadurch wird sichergestellt, dass keine sog. Inverssuche über erweiterte Grunddaten dergestalt durchgeführt werden kann, dass allein durch die Eingabe von Suchbegriffen in den Feldern der erweiterten Grunddaten Namen von gespeicherten Personen ausgegeben werden.
Hinsichtlich der Datenkategorien nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe gg), hh), ii), kk) und nn) wird zur Gewährleistung der notwendigen Transparenz eine Konkretisierung durch eine veröffentlichungspflichtige Verwaltungsvorschrift des Bundeskriminalamts eingeführt.
Zudem wird im neuen § 9 Absatz 3 geregelt, dass das Bundeskriminalamt dem Bundestag und der Öffentlichkeit alle drei Jahre, erstmalig zum 1. August 2017, über den Datenbestand und die Nutzung der ATD berichten muss. Darüber hinaus sollen die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder nach dem Vorschlag künftig im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit Datenschutzkontrollen mindestens alle zwei Jahre durchführen.
Um sicherzustellen, dass kein unmittelbarer Zugriff auf personenbezogene Daten innerhalb eines Datensatzes erfolgt, die durch verdeckte Eingriffe in Artikel 10 oder 13 GG oder das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme gewonnen wurden, schreibt der neue § 4 Absatz 3 vor, dass solche Daten nur verdeckt eingestellt werden dürfen. Damit werden diese Daten der anfragenden Behörde außerhalb des Eilfalls nach § 5 Absatz 2 erst angezeigt, wenn die datenbesitzende Behörde aufgrund einer Anfrage das Vorliegen der Übermittlungsvoraussetzungen geprüft und die Daten freigegeben hat.
Schließlich wird die Möglichkeit der erweiterten Datennutzung im Rahmen konkreter Projekte, wie sie bereits in § 7 RED-G vorgesehen ist, auch für die ATD geschaffen.
2. Änderungen im Rechtsextremismus-Datei-Gesetz
Die Änderungen im Rechtsextremismus-Datei-Gesetz beziehen sich auf Vorschriften, die inhaltlich denen des ATDG entsprechen und deshalb ebenfalls von dem Urteil betroffen sind. Im Einzelnen handelt es dabei um die Bestimmung der beteiligten Behörden, die Nutzung von verdeckt bereitgestellten erweiterten Grunddaten, die Konkretisierungsbefugnis des Bundeskriminalamts für die zu speichernden Daten, die Gewährleistung einer wirksamen Aufsicht sowie die verdeckte Speicherung von personenbezogenen Daten, die durch Bundesgesetz oder durch die in entsprechenden Landesgesetzen ermöglichten verdeckten Maßnahmen erlangt wurden. Dabei sollen auch Daten aus Maßnahmen nach §§ 20l, 20h und 20k BKAG zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus in den Katalog der nach dem RED-G verdeckt zu speichernden Daten aufgenommen werden, da nicht gänzlich ausgeschlossen ist, dass hierbei auch Daten zu gewaltbezogenen Rechtsextremisten anfallen.
3. Änderungen im Aufenthaltsgesetz
Die Änderungen in § 2 ATDG werden auch in § 72a Absatz 2 Satz 1 AufenthG nachvollzogen.
III. Alternativen
Keine. Wenn es bis zum 31. Dezember 2014 nicht zur einer Neuregelung kommt, sind § 2 Satz 1 Nummern 1 bis 3, § 3 Absatz 1 Nummer 1, § 5 Absatz 1 und 2 sowie § 6 Absatz 1 und 2 ATDG mit Fristablauf nicht mehr anwendbar. Dies betrifft die Vorschriften zur Speicherung von Daten in der ATD (§ 2 Satz 1, § 3 Absatz 1 Nummer 1), zum Zugriff auf die Daten (§ 5 Absatz 1 und 2) und zur weiteren Verwendung (§ 6 Absatz 1 und 2).
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Zuständigkeit des Bundes zum Erlass dieser Vorschriften ergibt sich aus Artikel 73 Nummer 10 GG, soweit das Zollkriminalamt und die Bundespolizei betroffen sind, aus Artikel 73 Nummer 5 GG und, soweit der Bundesnachrichtendienst und der Militärische Abschirmdienst betroffen sind, aus Artikel 73 Nummer 1 GG. Die Gesetzgebungskompetenz zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes (Artikel 3) beruht auf Artikel 74 Absatz 1 Nummer 4 GG.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Das Gesetz ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar, insbesondere bestehen keine Bedenken hinsichtlich des Grundrechts auf Schutz personenbezogener Daten gemäß Artikel 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EuGRCh). Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 24. April 2013 entschieden, dass die europäischen Grundrechte der Grundrechtecharta auf das in dem Urteil beschwerdegegenständliche ATDG nicht anwendbar sind. Völkerrechtliche Verträge stehen dem Gesetz nicht entgegen.
VI. Gesetzesfolgen
Durch die Änderungen werden insbesondere die Transparenz der Regelungen im ATDG und RED-G erhöht. Darüber hinaus können beide Dateien wie auch bislang genutzt werden, weitere Gesetzesfolgen sind nicht zu erwarten.
1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
2. Erfüllungsaufwand
Durch die Änderungen werden Anpassungen der für die ATD, die RED sowie das Datenabgleichverfahren eingesetzten Technik notwendig. Der Erfüllungsaufwand beim Bundeskriminalamt zur Anpassung der für die ATD, die RED sowie das Datenabgleichverfahren eingesetzten Techniken wird auf ca. 500 000 Euro (= 500 Personentage) für die Anpassung der vorhanden Anwendungen sowie zusätzlich ca. 2 000 000 Euro für die Umsetzung von § 6a ATDG bei externer Vergabe geschätzt. Da ATD und RED beim BKA betrieben werden, entsteht bei den angeschlossenen Behörden ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für dort vorzunehmende Anpassungen allenfalls in geringerem Umfang.
Durch die im ATDG und RED-G vorgesehene dreijährliche Berichtspflicht des BKA gegenüber Bundestag und Öffentlichkeit über Inhalt und Art der Nutzung der ATD sowie der RED wird zudem zusätzlicher Erfüllungsaufwand generiert. Dieser wird für die Abteilung IT auf initial 150 000 Euro (= 150 Personentage für Entwicklung, Test, Installation, Abnahme der Auswerteprozeduren) sowie regelmäßig 60 000 Euro (= 60 Personentage) für die statistische Auswertung und Erstellung der Berichte geschätzt, dies entspricht bei einem dreijährlichen Bericht einem Erfüllungsaufwand von 20 000 Euro pro Jahr.
Weiterer interner Mehraufwand im BKA entsteht voraussichtlich nicht.
Da die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder künftig neben den Kontrollrechten auch eine Kontrollpflicht mindestens alle zwei Jahre trifft, entsteht bei der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) ein geschätzter personeller Mehrbedarf von zwei Stellen (eine höherer Dienst = 92 000 Euro p.a., eine gehobener Dienst = 57 000 Euro p.a. zzgl. jeweils 12 000 Euro Sachkostenpauschale) sowie für die personelle und technische Unterstützung der Kontrollen ein zusätzlicher Aufwand im BKA von ca. zwei Personentagen pro Unterstützungsleistungen durch das BKA für eine datenschutzrechtliche Prüfung, so dass für das BKA von einem zusätzlichen jährlichen Erfüllungsaufwand von ca. 64 000 Euro (= 64 Personentage) auszugehen ist (bei 16 Landesdatenschutzbeauftragten und einer Bundesbeauftragten wird dabei von 32 Unterstützungsbitten pro Jahr ausgegangen - erfahrungsgemäß fallen pro Prüfung mehrere Unterstützungsbitten insbesondere zur Programmierung bestimmter Auswertungen der Protokolldatenbank an) . Daneben rechnet die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit mit zunehmenden Informations- und Beratungsersuchen aus dem parlamentarischen Raum und von Bürgern, die einen weiteren, noch nicht quantifizierbaren Erfüllungsaufwand generieren könnten.
Wie hoch der Mehrbedarf bei den Landesdatenschutzbeauftragten ausgefallen wird, kann durch die Bundesregierung nicht belastbar abgeschätzt werden. Die Bundesregierung geht bei der Schätzung des Erfüllungsaufwandes davon aus, dass die Landesdatenschutzbeauftragten überwiegend von der seitens der BfDI eingeräumten Möglichkeit Gebrauch machen werden, der Bundesbeauftragten im Wege der Amtshilfe zu gestatten, die Protokolldaten auch der Landesbehörden mit auszuwerten und die Ergebnisse den Landesbeauftragten mitzuteilen. In diesem Fall dürfte der personelle Mehraufwand deutlich hinter dem Bedarf der BfDI zurückbleiben. Dabei kann die BfDI die Länderdaten im Rahmen ihrer eigenen Kontrollen mit auswerten, so dass auch keine Kostenerstattungspflichten für die Länder entstehen.
Es entsteht somit ein geschätzter einmaliger Umstellungsaufwand in Höhe von 2 650 000 Euro sowie ein jährlicher laufender Erfüllungsaufwand in Höhe von 257 000 Euro.
Mehrausgaben für den Bundeshaushalt sowie ein entsprechender Mehrbedarf an Stellen / Planstellen soll finanziell und stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan ausgeglichen werden.
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft entsteht nicht.
3. Weitere Kosten
Keine.
4. Weitere Gesetzesfolgen
Auswirkungen für Verbraucherinnen und Verbraucher sowie auf gleichstellungspolitische Belange sind nicht zu erwarten.
VII. Befristung; Evaluation
Das ATDG wurde bereits evaluiert. Die im Rahmen der gesetzlichen Evaluation noch of- fen gebliebenen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch die Entscheidung des BVerfG vom 24. April 2013 abschließend geklärt. Eine Befristung ist insoweit nicht angezeigt. Das RED-G wird derzeit nach Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung des Rechtsextremismus evaluiert. Diese Evaluierungspflicht wird durch dieses Gesetz nicht berührt und bleibt in Kraft.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Antiterrordateigesetzes)
Zu Nummer 1
Gemäß Nummer 1a) des Tenors der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. April 2013 ist § 1 Absatz 2 ATDG mit dem Grundgesetz unvereinbar. Dieser gestattet es bislang, im Benehmen mit dem BMI über die in Absatz 1 genannten Behörden hinaus weitere teilnehmende Behörden zu benennen. Mit Ablauf der Übergangsfrist sind die bislang durch die Errichtungsanordnung zur ATD, also durch Verwaltungsvorschrift benannten Behörden daher nicht mehr zum Zugriff auf die ATD berechtigt. Dies betrifft die weiteren Polizeivollzugsbehörden der Länder Bayern, Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz.
Ausweislich Rz. 144 der Urteilsgründe hat der Gesetzgeber allerdings die Möglichkeit, für die Benennung weiterer Behörden eine Verordnungsermächtigung vorzusehen.
Da sich die Benennung weiterer Polizeivollzugsbehörden in den Ländern, die dies praktiziert haben, bewährt hat, wird mit dieser Vorschrift eine entsprechende Verordnungsermächtigung geschaffen. Der Benennung von Landesbehörden muss ein entsprechendes Ersuchen des Landes vorausgehen, da mit der Benennung auch Pflichten für die benannte Behörde zur Speicherung von Daten in der ATD verbunden sind.
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
§ 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b ATDG ist insoweit mit dem Grundgesetz unvereinbar, als Voraussetzung für eine Speicherung bereits das Unterstützen einer den Terrorismus unterstützenden Gruppierung ist. Aus Rz. 149 der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. April 2013 ergibt sich, dass im Rahmen einer Neuregelung die Beibehaltung des Merkmals des "Unterstützens" dann möglich ist, wenn als Voraussetzung für das Vorliegen dieses Merkmals das Bestehen tatsächlicher Anhaltspunkte dafür gefordert wird, dass es sich um eine willentliche Förderung der den Terrorismus unterstützenden Aktivitäten solcher Gruppierungen handelt. Durch den Zusatz, dass die Unterstützung in Kenntnis der terroristischen oder den Terrorismus unterstützenden Tätigkeiten der unterstützen Gruppierungen erfolgen muss, wird die erforderliche Eingrenzung vorgenommen.
Zu Buchstabe b
§ 2 Satz 1 Nummer 2 ATDG ist insoweit mit dem Grundgesetz unvereinbar, als auch das bloße Befürworten von Gewalt umfasst ist, ohne dass es Anhaltspunkte gibt, dass die Personen tatsächlich Gewalt anwenden, unterstützen, vorbereiten oder hervorrufen. Dazu hat das Bundesverfassungsgericht unter Rz. 161 seiner Entscheidung vom 24. April 2013 ausgeführt, dass der Aufnahme von Hasspredigern im Falle eines öffentlichen Anstachelns zu Hass und Gewalt keine verfassungsrechtlichen Bedenken entgegen stünden, sondern lediglich die insoweit überschießende Gesetzesformulierung zu weit sei. Daher wird das Merkmal des "Befürwortens" als alleinige Voraussetzung gestrichen. Zur Klarstellung, dass Hassprediger, die durch das öffentliche Anstacheln zu Hass und Gewalt solche Gewalt hervorrufen, weiterhin gespeichert werden dürfen, wird stattdessen das vorsätzliche Hervorrufen von Gewalt insbesondere durch Befürworten derselben als Regelbeispiel aufgenommen. Als Gewalt im Sinne des Gesetzes ist gemäß der Auslegung des Bundesverfassungsgerichts in Rz. 151 nur Gewalt zu verstehen, die unmittelbar gegen Leib und Leben gerichtet oder durch den Einsatz gemeingefährlicher Mittel geprägt ist. Unter vorsätzlichem Hervorrufen von Gewalt ist nur das willentliche Hervorrufen von Gewalt zu verstehen (Rz. 152).
Zu Nummer 3
Zu Buchstaben a und b
§ 2 Satz 1 Nummer 3 ATDG regelt die Speicherung der Kontaktpersonen. Auch diese Regelung fiele nach dem 31. Dezember 2014 ersatzlos fort. Grund für die Verfassungswidrigkeit der Vorschrift ist ausweislich der Gründe, dass die im ATDG vorgesehene Einbeziehung von Kontaktpersonen weder mit dem Bestimmtheitsgrundsatz noch mit dem Übermaßverbot vereinbar ist (Rz. 162 ff.). Es sei nicht vorhersehbar, wer in der Datei als Kontaktperson gespeichert werden könne. Das Gericht benennt hier insbesondere Personen aus dem privaten, beruflichen oder geschäftlichen Umfeld der terrorismusverdächtigen Hauptperson (Rz. 164). Daher ist die Speicherung derart weit gefasster Kontaktpersonen im Rahmen einer Neuregelung nur dergestalt zulässig, als diese mit nur wenigen Elementardaten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 b)
oo) als Information zur eigentlichen Hauptperson gespeichert werden (Rz. 165).
Die Kontaktpersonen sind - so das Gericht -"nach dem Zweck der Datei nur insoweit von Interesse, als sie Aufschluss über die als terrorismusnah geltende Hauptperson vermitteln können. Hieran muss sich auch die gesetzliche Ausgestaltung orientieren."
Zu ihnen dürfen demnach künftig von den enumerativ aufgelisteten Datenarten nur die für eine schnelle Identifizierung und Kontaktaufnahme erforderlichen Elementardaten gespeichert werden. Absatz 2 der Neuregelung legt daher fest, dass zu Kontaktpersonen nur noch aktuelle und frühere Namen, Aliaspersonalien, aktuelle Anschrift, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Lichtbilder, telefonische und elektronische Erreichbarkeiten für Zwecke der schnellen Kontaktaufnahme sowie Angaben zur beruflichen Erreichbarkeit gespeichert werden, und dass Kontaktpersonen nur als erweitertes Grunddatum zur jeweiligen Person nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe oo gespeichert werden.
Neben herkömmlichen Kommunikationsmitteln wie Email und Telefon werden durch die betroffenen Personen auch Internetseiten genutzt, sei es für die Rekrutierung, die Verbreitung von Hasspropaganda oder für die konspirative Kommunikation in geschlossenen Benutzergruppen. Daher sollen neben genutzten Telefonanschlüssen und Adressen elektronischer Post zukünftig auch Internetseiten gespeichert werden können, die
- - entweder von der gespeicherten Person betrieben werden, sie also den administrativen Zugriff auf die jeweiligen Server hat, oder
- - von dieser maßgeblich im Rahmen ihrer terroristischen oder den Terrorismus unterstützenden Tätigkeiten genutzt werden.
Dies betrifft beispielsweise geschlossene Benutzergruppen oder Blogs auf von Dritten betriebenen Internetangeboten.
Zu Buchstabe c
Redaktionelle Folgeänderung.
Zu Buchstabe d
Die Datenkategorien nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe gg, hh, ii, kk und nn (Volkszugehörigkeit, Religionszugehörigkeit, besondere Fähigkeiten, Tätigkeiten in sicherheitsempfindlichen Bereichen und besuchte Orte) sind im Gesetz selbst relativ unbestimmt und weit definiert und bedürfen ausweislich der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. April 2013 der Konkretisierung, wie sie derzeit im sogenannten Katalog-Manual vorgenommen wird, das als Verschlusssache eingestuft ist und nur den teilnehmenden Behörden zur Verfügung steht. Zur Gewährleistung der notwendigen Transparenz verlangt das Gericht eine ergänzende Bestimmung, die eine nachvollziehbare Dokumentation und Veröffentlichung der Konkretisierung gewährleistet (Rz. 187). Daher wird das Bundeskriminalamt verpflichtet, diese Konkretisierung in einer Verwaltungsvorschrift vorzunehmen und in der jeweils aktuellen Fassung im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Dabei wird es in das Ermessen des Bundeskriminalamts gestellt, auch Konkretisierungen zu weiteren Datenkategorien in die Verwaltungsvorschrift aufzunehmen.
Zu Nummer 4
Für Datenerhebungen, die in die Grundrechte der Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 13 Absatz 1 GG eingreifen, gelten angesichts deren besonderen Schutzgehalts in der Regel besonders strenge Anforderungen. Diese gesteigerten Anforderungen wirken nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch in den Anforderungen für die Weitergabe und Zweckänderung der hierdurch gewonnen Daten fort. So darf etwa die Schwelle für die Übermittlung von Daten, die im Rahmen strafprozessualer Maßnahmen durch eine Wohnraumüberwachung erlangt wurden, nicht unter diejenige abgesenkt werden, die bei der Gefahrenabwehr für entsprechende Eingriffe gilt, da durch eine Zweckänderung grundrechtsbezogene Beschränkungen des Einsatzes bestimmter Erhebungsmethoden nicht unterlaufen werden dürfen. Ebenso ist eine Weitergabe von Telekommunikationsdaten, die nur unter besonders strengen Bedingungen abgerufen werden dürfen, nur dann an eine andere Stelle zulässig, wenn sie zur Wahrnehmung von Aufgaben erfolgt, derentwegen ein Zugriff auf diese Daten auch unmittelbar zulässig wäre. Dem entspricht, dass Daten, die aus gewichtigen Eingriffen in Artikel 10 Absatz 1 oder Artikel 13 Absatz 1 GG stammen, zu kennzeichnen sind (BVerfG vom 14. Juli 1999 - 1 BvR 2226/94 - Rz. 168 (G10-Befugnisse des BND); BVerfG vom 3. März 2004 - 1 BvF 3/92 (Post- und Fernmeldeüberwachung durch ZKA); BVerfG vom 3. März 2004 - 1 BvR 2378/98 - Rz. 339 (akustische Wohnraumüberwachung); BVerfG vom 2. März 2010 - 1 BvR 256/08 - Rz. 267 (Vorratsdatenspeicherung)). Die Erkennbarkeit solcher Daten soll die Beachtung der spezifischen Grenzen für die Datennutzung auch nach deren etwaiger Weiterleitung an andere Stellen sicherstellen (Bundesverfassungsgericht vom 24. April 2013, Rz. 225).
Wie das Gericht in Rz. 227f. weiter ausführt, muss eine gesetzliche Regelung daher vorschreiben, dass derartige personenbezogene Daten nur verdeckt eingestellt werden dürfen, damit die einstellende Behörde im Trefferfall einzelfallbezogen prüfen kann, ob die Übermittlung der Erkenntnisse auch aus Eingriffen in Artikel 10 oder 13 GG im konkreten Fall zulässig wäre oder nicht. Eine automatisierte Ausgabe im Rahmen einer Treffermeldung an die suchende Behörde wäre damit ausgeschlossen.
Dabei genügt es, die jeweiligen Einzeldaten zu verdecken oder den Datensatz beschränkt einzustellen. Eine verdeckte Speicherung des gesamten Personendatensatzes ist grundsätzlich nicht erforderlich.
Was genau mit "Daten, die aus Eingriffen in das Telekommunikationsgeheimnis und das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung herrühren" gemeint ist, ergibt sich aus einer Gesamtschau der Gründe der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. April 2013. Im Tenor spricht das Gericht von "Daten, die aus Eingriffen in das Telekommunikationsgeheimnis und das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung herrühren", im Leitsatz von Daten, die "durch Eingriffe in das Brief- und Fernmeldegeheimnis und das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung erhoben wurden". In der Begründung ist schließlich überwiegend von Telekommunikations- und Wohnraumüberwachung die Rede. Das Postgeheimnis wird an keiner Stelle erwähnt.
In den Gründen nimmt das Gericht allerdings Bezug auf seine Rechtsprechung zu verdeckten Grundrechtseingriffen. Nur hierfür hat es bislang Kennzeichnungspflichten gefordert, da die besondere Schwere des Grundrechtseingriffs gerade auch dadurch begründet ist, dass der Betroffene von der Maßnahme allenfalls im Nachhinein erfährt. Damit wären insbesondere im Hinblick auf Artikel 13 GG nur die verdeckten Eingriffe in Form der Wohnraumüberwachung erfasst, nur diese spricht das Gericht in den Urteilsgründen auch an (Rz. 225 f.). Auch in Rz. 226 ist von Daten, "die durch Telekommunikationsüberwachung, Wohnraumüberwachung oder auch Maßnahmen der strategischen Beschränkung (vgl. §§ 5 ff. G 10) gewonnen wurden die Rede.
Daten, die im Rahmen von offenen Eingriffen - also insbesondere im Zuge offener Wohnungsdurchsuchungen, aber auch durch Beschlagnahme von Briefen beim Betroffenen - erhoben wurden, erwähnt das Gericht in seiner Begründung hingegen nicht. Offenbar sind solche Eingriffe vom Gericht nicht gemeint.
Im Ergebnis sind daher personenbezogene Daten, die aus verdeckten Eingriffen in Artikel 10 und 13 GG herrühren, also aus Maßnahmen der Telekommunikations-, und Wohnraumüberwachung oder der Postbeschlagnahme beim Postdienstleister, nur verdeckt in der ATD zu speichern.
Außerdem gelten die Ausführungen nach dem obiter dictum in Rz. 226 auch für verdeckte Eingriffe in das Grundrecht auf Gewährleistung der Integrität und Vertraulichkeit informationstechnischer Systeme, also insbesondere nach § 20k BKAG.
Der neu geschaffene Absatz 3 schreibt daher vor, dass personenbezogene Daten aus den folgenden, durch Bundesgesetz oder entsprechende Landesgesetze ermöglichten verdeckten Maßnahmen nur verdeckt eingestellt werden dürfen: Telekommunikationsüberwachung, Wohnraumüberwachung, Eingriffe in informationstechnische Systeme, Postbeschlagnahme sowie Beschränkungen nach dem Artikel 10-Gesetz. Damit werden diese Daten der anfragenden Behörde außerhalb des Eilfalls nach § 5 Absatz 2 erst angezeigt, wenn die datenbesitzende Behörde aufgrund einer Anfrage das Vorliegen der Übermittlungsvoraussetzungen geprüft und die Daten freigegeben hat.
Da in der Regel nur einzelne Daten zu einer Person, wie Anschriften oder Telefonnummern, aus derartigen Eingriffen stammen, stellt Satz 2 klar, dass es in diesem Fall genügt, den Datensatz entweder nur in Teilen verdeckt zu speichern oder den Datensatz zur betroffenen Person beschränkt zu speichern, also ohne die Daten, die aus Eingriffen im Sinne des Satz 1 stammen. Im Falle einer nur teilweise verdeckten Speicherung ist sicherzustellen, dass durch diese Differenzierung (und daraus resultierende Treffermitteilungen) keine Rückschlüsse auf verdeckt gespeicherte Daten möglich sind.
Zu Nummer 5
§ 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 a ATDG ist nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. April 2013 mit dem Grundgesetz insoweit unvereinbar, als bei Recherchen in den erweiterten Grunddaten im Trefferfall Zugriff auf Informationen gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1 a ATDG eröffnet wird (Rz. 198 f.). Dies bedeutet, dass keine sog. Inverssuche über erweiterte Grunddaten dergestalt durchgeführt werden darf, dass durch die Eingabe von Suchbegriffen ohne Angabe eines Namens nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a in den Feldern der erweiterten Grunddaten Namen von gespeicherten Personen ausgegeben werden. Vielmehr dürfen erweiterte Grunddaten zur Eingrenzung einer Suche nur verwendet werden, um bei der Suche nach einer konkreten, der Behörde bereits bekannten Person die Suche einzugrenzen. Der neue Satz 5 in § 5 Absatz 1 schreibt daher vor, dass bei Suchanfragen ohne Angabe eines Namens lediglich die Fundstellendaten im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 3 ausgegeben werden. Dies betrifft sowohl Suchanfragen nur mittels erweiterter Grunddaten als auch mittels Kombinationen von Grunddaten und erweiterten Grunddaten, wenn kein Name in der Suchmaske eingegeben wird. Dasselbe gilt bei Suchanfragen mittels eines Namens, die zu mehreren Treffern führen, weil beispielsweise nur der Vorname eingegeben wurde. In diesem Fall muss die Behörde ihre Suche entweder weiter einengen oder sie erhält ebenfalls lediglich die Fundstellennachweise.
Für die Übermittlung von Daten aufgrund einer direkten Anfrage bei der einstellenden Behörde aufgrund der Fundstellendaten gelten die allgemeinen Übermittlungsvorschriften.
Zu Nummer 6
Redaktionelle Folgeänderung.
Zu Nummer 7
Die Evaluierung der ATD hat ergeben, dass eine rechtliche und technische Möglichkeit, auch komplexe Abfragen über den Datenbestand der ATD auszuführen, von den Nutzern als sinnvoll erachtet wird. Das RED-G gestattet bereits entsprechende Anfragen in der RED.
Daher wird mit dem neuen § 6a auch eine - bis auf die Zweckbestimmung dem § 7 RED-G entsprechende - Vorschrift zur erweiterten Datennutzung für Zwecke der Aufklärung internationaler terroristischer Bestrebungen sowie zur Verfolgung oder Verhütung entsprechender terroristischer Straftaten eingeführt.
Zwar könnten im Rahmen derartiger Projekte durch die Eingabe allein von erweiterten Grunddaten die Daten zu bestimmten Personen ausgegeben werden, was nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. April 2013 grundsätzlich nicht zulässig wäre. Allerdings bleibt eine Inverssuche nach diesem Urteil dann verfassungsrechtlich zulässig, wenn die Voraussetzungen, unter denen sie gesetzlich gestattet wird, hinreichend eng gefasst sind (Rz. 203). So genügte dem Gericht die Einschränkung auf Zwecke zum Schutz von Leib, Leben, Gesundheit oder Freiheit von Personen sowie von Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist, in § 5 Absatz 2 ATDG.
Daher ist § 6a ATDG hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen deutlich enger gefasst. Voraussetzung ist, dass die Nutzung der Daten im Rahmen eines bestimmten einzelfallbezogenen Projekts zur Sammlung und Auswertung von Informationen über eine internationale terroristische Bestrebung, zur Verfolgung oder Verhinderung von Straftaten des internationalen Terrorismus im Einzelfall erforderlich ist, um weitere Zusammenhänge gerade dieses jeweiligen Einzelfalls aufzuklären. Ein Einzelfallprojekt zur Sammlung und Auswertung ist nur dann möglich, wenn zu der internationalen terroristischen Bestrebung Tatsachen bekannt sind, welche die Annahme rechtfertigen, dass bestimmte Straftaten des internationalen Terrorismus begangen werden sollen und dass dadurch bestimmte Gefahren drohen. Die Kataloge der in § 6a Absatz 1 aufgeführten Straftaten und Gefahren sind abschließender Natur. Durch diese Einschränkungen ist sichergestellt, dass eine erweiterte Datennutzung nur dann möglich ist, wenn es um "greifbare" Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit von Personen geht. Einzelfallbezogen bedeutet, dass nicht allgemein bestimmte Phänomene oder historische Entwicklungen ausgewertet werden dürfen, sondern das Projekt sich auf konkrete Straftaten, Täter oder Gruppierungen beziehen muss.
Zwar ist der neue § 6a gegenüber der Eilfallregelung insoweit deutlich weiter gefasst, als der Zugriff auf die Daten für diesen Zweck nicht unerlässlich im Sinne eines Eilfalles sein muss. Dies wird in § 6a allerdings insoweit kompensiert, als die Nutzung nur im Rahmen von befristeten Projekten zulässig ist, die jeweils auf Antrag zu genehmigen sind. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens besteht die Möglichkeit, die Voraussetzungen für eine Datenübermittlung zu prüfen und ggf. den Datenbestand für das Projekt sowie die Art und Weise der Datenauswertung zu begrenzen, um für den jeweiligen Einzelfall den Vorgaben der fachgesetzlichen Übermittlungsvorschriften sowie des informationellen Trennungsprinzips zu genügen.
Die Anordnung erfolgt durch das jeweilige zuständige Bundesministerium, sie ist der G1 0- Kommission vor Beginn des Projekts zur Überprüfung vorzulegen.
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Durch die Verlängerung der Speicherdauer der Protokolldaten soll diese mit den nach Buchstabe b zukünftig bestehenden Kontrollintervallen von mindestens allen zwei Jahren harmonisiert werden. Dadurch ist sichergestellt, dass auch bei dem längstmöglichen Abstand zwischen zwei Kontrollen noch alle Protokolldaten seit der letzten Kontrolle den Datenschutzbeauftragten zur Verfügung stehen.
Zu Buchstabe b
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. April 2013 ergibt sich weiterhin, dass das Bundeskriminalamt dem Bundestag und der Öffentlichkeit regelmäßig über den Datenbestand und die Nutzung der ATD berichten soll. Durch den neuen § 9 Absatz 3 wird ein entsprechender Bericht alle drei Jahre, erstmalig zum 1. August 2017, vorgeschrieben. Dieser ist zeitgleich mit der Zuleitung an den Deutschen Bundestag zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung kann insbesondere durch die Veröffentlichung als entsprechende Bundestagdrucksache erfolgen. Eine Einstufung des Berichts als Verschlusssache ist damit ausgeschlossen.
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Für die Gewährleistung einer effektiven Datenschutzkontrolle ist bei einer von Bundes- und Landesbehörden gemeinsam bestückten Datei erforderlich, dass die jeweils zuständigen Kontrollinstanzen im Rahmen der Vorschriften zur Amtshilfe und zur Auftragsdatenverarbeitung untereinander kooperieren ("kontrollierende Kooperation", BVerfG vom 24. April 2013, Rn. 216). Dies soll durch die Neufassung des § 10 Absatz 1 ATDG verdeutlicht werden. Um Auslegungsschwierigkeiten zu vermeiden, ist die Formulierung eng an
§ 12 Absatz 3 BKAG angelehnt, der eine entsprechende Regelung für die Bund und Länder übergreifenden polizeilichen Informationssysteme enthält.
Zu Buchstabe b
Entsprechend dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. April 2013 müssen die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit Datenschutzkontrollen mindestens alle zwei Jahre durchführen.
Zu Buchstabe c Redaktionelle Folgeänderung.
Zu Artikel 2 (Änderung des Rechtsextremismus-Datei-Gesetzes)
Zu Nummer 1
Auf die Begründung zu Artikel 1 Nummer 1 wird verwiesen.
Zu Nummer 2
Auf die Begründung zu Artikel 1 Nummer 3 wird verwiesen.
Zu Nummer 3
Auf die Begründung zu Artikel 1 Nummer 4 wird verwiesen. Die Vorschrift nennt als mögliche Herkunft für personenbezogene Daten auch die Maßnahmen nach §§ 20l, 20h und 20k BKAG zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus, da es zwar unwahrscheinlich, aber nicht gänzlich ausgeschlossen ist, dass hierbei auch Daten zu gewaltbezogenen Rechtsextremisten anfallen.
Zu Nummer 4
Auf die Begründung zu Artikel 1 Nummer 5 wird verwiesen.
Zu Nummer 5
Redaktionelle Folgeänderung.
Zu Nummer 6
Die materiell- und verfahrensrechtlichen Schwellen für die Anordnung der erweiterten Datennutzung werden entsprechend der Regelung in Artikel 6 Nummer 7 angehoben Auf die Begründung zu Artikel 6 Nummer 7 wird insoweit Bezug genommen.
Zu Nummer 7
Auf die Begründung zu Artikel 1 Nummer 8 wird verwiesen.
Zu Nummer 8
Auf die Begründung zu Artikel 1 Nummer 9 wird verwiesen.
Zu Nummer 9
§ 7 REDG war im Hinblick auf die anhängige Verfassungsbeschwerde gegen das ATDG bis zum 31. Januar 2016 befristet. Da die Entscheidung vom 24. April 2013 mittlerweile vorliegt, kann die Befristung entfallen.
Zu Artikel 3 (Änderung des Aufenthaltsgesetzes)
Im Rahmen des Datenabgleichverfahrens nach § 72a Absatz 2 Satz 1 AufenthG werden auch Daten aus dem Visumverfahren mit der Antiterrordatei abgeglichen. Daher ist auch eine Anpassung des § 72a Absatz 2 AufenthG angezeigt.
In Nummer 1 wird analog zur Änderung in Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a bei dem Merkmal des Unterstützens in § 72a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 AufenthG das Erfordernis der Kenntnis von den terroristischen Aktivitäten eingefügt.
In Nummer 2 wird analog zur Änderung in Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b das Merkmal des Befürwortens in § 72a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 AufenthG gestrichen und als Begehungsform für das vorsätzliche Hervorrufen von Gewalt ergänzt.
Zu Artikel 4 (Inkrafttreten, Entfristung)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten. Um dem Bundeskriminalamt genügend Zeit zu geben, die Verwaltungsvorschriften gemäß Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe d und Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe d zu erlassen und zu veröffentlichen, treten diese Bestimmungen erst 2 Monate später in Kraft. In der Zwischenzeit gelten die nach altem Recht erlassenen, nicht veröffentlichten Verwaltungsvorschriften fort. Soweit eine Rechtsverordnung nach Artikel 1 Nummer 1 oder Artikel 2 Nummer 1 nicht oder nicht rechtzeitig zustande kommt, erlischt die nach altem Recht erfolgte Berechtigung weiterer Polizeivollzugsbehörden zur Teilnahme an der Antiterrordatei bzw. an der Rechtsextremismus-Datei sechs Monaten nach Inkrafttreten, spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2014. Das Antiterrordatei-Gesetz würde gemäß Artikel 5 Absatz 2 Gemeinsame-Dateien-Gesetz zum 30. Dezember 2017 außer Kraft treten. Die nach dieser Vorschrift vorzunehmende Gesetzesevaluierung ist mittlerweile erfolgt und hat die Nützlichkeit der Antiterrordatei bestätigt (BT-Drs. 17/12665). Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Antiterrordatei wurde zudem durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. April 2013 abschließend geklärt, die vom Gericht für verfassungswidrig erkannten Vorschriften werden mit diesem Gesetz geändert.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2792:
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Antiterrordateigesetzes und anderer Gesetze
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.
I. Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger | |
Erfüllungsaufwand: | keiner |
Wirtschaft | |
Erfüllungsaufwand: | keiner |
Verwaltung Bund | |
Einmaliger Erfüllungsaufwand: | 2.650.000 EUR |
Jährlicher Erfüllungsaufwand: | 257.000 EUR |
Das Ressort hat die belastenden Effekte beim Erfüllungsaufwand überwiegend nachvollziehbar dargestellt. Kritikwürdig sind die lückenhaften, teilweise nicht schlüssigen Aussagen zu den internen Aufwänden des BKA sowie der Landesdatenschutzbeauftragten. Über diese Punkte hinausgehend, macht der Nationale Normenkontrollrat im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellungen der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben geltend. |
II. Im Einzelnen
Die Antiterrordatei (ATD) genügt hinsichtlich ihrer Ausgestaltung in Einzelpunkten nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Das BVerfG hat für die Überarbeitung der beanstandeten Regelungen eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2014 vorgesehen. Dabei sollen auch anderere Gesetze, die den angegriffenen Vorschriften ähnlich sind, angepasst werden. Deshalb sollen mit dem Regelungsvorhaben auch Bestimmungen des Rechtsextremismus-Datei-Gesetz (RED-G) angepasst werden.
Neben den verfassungsgerichtlich geforderten Änderungen im Hinblick auf den Bestimmtheitsgrundsatz und das Übermaßverbot, soll auch der Forderung angeschlossener Behörden nachgekommen werden, Möglichkeiten komplexer Abfragen über den Datenbestand der Antiterrordatei zu schaffen.
Durch die Änderungen erhöht sich der Erfüllungsaufwand in der Bundesverwaltung nach Aussage des Ressorts wie folgt:
Bezeichnung | Beschreibung | Einmaliger EA | Jährlicher EA |
Anpassungen der für die ATD, die RED sowie das Datenabgleichverfahren eingesetzten Technik im BKA | Beauftragung externer Techniker durch BKA | 2.500.000 EUR | Entspricht dem bestehenden Wartungs- und Pflegeaufwand nach alter Rechtslage |
Anpassungen der für die ATD, die RED sowie das Datenabgleichverfahren eingesetzten Technik bei angeschlossenen Bundesbehörden | Geringfügige Anpassung der Fallbearbeitungssysteme wegen geänderter Datenfelder | marginal | marginal |
dreijährliche Berichtspflicht des BKA gegenüber Bundestag und Öffentlichkeit | Beauftragung externer Techniker durch BKA | 150.000 EUR | 20.000 EUR |
Kontrollpflicht | Zwei Stellen: 1 x | keiner | gD 57.000 EUR |
Datenschutzbeauftragter | gehobener Dienst, 1 x | hD 92.000 EUR | |
des Bundes | höherer Dienst, 2 x Sachkostenpauschale | Sachkosten 24.000 EUR | |
Unterstützungsleistungen des BKA für date nsch utzrechtl iche Prüfung | Beauftragung externer Techniker durch BKA | keiner | 64.000 EUR |
Das Ressort geht davon aus, dass voraussichtlich keine internen Personalaufwände im BKA entstehen, die aus der Beauftragung der externen Techniker, der Befolgung der dreijährigen Berichtspflicht sowie der Durchführung der Unterstützungsleistungen bei den Datenschutzkontrollen folgen. Diese Einschätzung ist aus Sicht des NKR nicht schlüssig und kritisch zu hinterfragen, zumal hierfür keine Begründung angegeben wurde. Vielmehr ist davon auszugehen, dass zur Bearbeitung der drei Aufgabenbereiche interner Aufwand entsteht.
Durch die Änderungen erhöht sich der Erfüllungsaufwand in der Landesverwaltung nach Aussage des Ressorts wie folgt:
Bezeichnung | Beschreibung | Einmaliger EA | Jährlicher EA |
Anpassungen der für die ATD, die RED sowie das Datenabgleichverfahren eingesetzten Technik bei angeschlossenen Landesbehörden | Geringfügige Anpassung der Fallbearbeitungssysteme wegen geänderter Datenfelder | marginal | marginal |
Nicht ausgewiesen wurden Aufwände, die den Datenschutzbeauftragten der Länder entstehen. Geplant ist, dass die Kontrollpflichten der Länder auf deren Wunsch durch die Bundesdatenschutzbeauftragte übernommen werden können. Dies sei in den Aufwänden der Bundesdatenschutzbeauftragten berücksichtigt und würde den Aufwand auf Landesseite reduzieren. Gleichwohl bleibt die Schätzung des Erfüllungsaufwandes an dieser Stelle lückenhaft.
Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft sind vom Regelungsvorhaben nicht betroffen.
Das Ressort hat die belastenden Effekte beim Erfüllungsaufwand überwiegend nachvollziehbar dargestellt. Kritikwürdig sind die lückenhaften, teilweise nicht schlüssigen Aussagen zu den internen Aufwänden des BKA sowie der Landesdatenschutzbeauftragten. Über diese Punkte hinausgehend, macht der Nationale Normenkontrollrat im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellungen der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben geltend.
Dr. Ludewig Prof. Kuhlmann
Vorsitzender Berichterstatterin