Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Antiterrordateigesetzes und anderer Gesetze

A. Problem und Ziel

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) hat am 24. April 2013 über die Verfassungsmäßigkeit des Antiterrordateigesetzes (ATDG) entschieden (1 BvR 1215/07). Danach ist die Antiterrordatei (ATD) in ihren Grundstrukturen verfassungsgemäß. Jedoch genügt sie hinsichtlich ihrer Ausgestaltung in Einzelpunkten den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht. Das BVerfG hat für die beanstandeten Regelungen eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2014 vorgesehen, um dem Gesetzgeber die Möglichkeit zu geben "zu prüfen, ob er im Zusammenhang mit der Neuregelung des ATDG auch eine Überarbeitung von Bestimmungen anderer Gesetze, die den angegriffenen Vorschriften ähnlich sind, ( ... ) für angezeigt hält". Soweit Regelungen im dem ATDG nachgebildeten Rechtsextremismus-Datei-Gesetz (RED-G) denen des ATDG entsprechen, ergibt sich damit aus dem Urteil Änderungsbedarf sowohl im ATDG als auch im RED-G.

Anfang 2013 wurde die durch Artikel 5 Absatz 2 des Gemeinsame-Dateien-Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3409) vorgegebene gesetzliche Evaluierung des ATDG abgeschlossen (Bericht der Bundesregierung zur Evaluierung des Antiterrordateigesetzes vom 7. März 2013, BT-Drs. 17/12665). Die hierbei gewonnenen Erkenntnisse wurden ebenfalls berücksichtigt.

B. Lösung

Änderung der vom BVerfG beanstandeten Vorschriften im ATDG sowie der entsprechenden Vorschriften im RED-G.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Keiner.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Keiner.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Es entsteht beim Bund ein geschätzter einmaliger Umstellungsaufwand in Höhe von 2 650 000 Euro sowie ein laufender Erfüllungsaufwand in Höhe von 257 000 Euro pro Jahr.

Etwaiger Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln soll finanziell und stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan ausgeglichen werden.

F. Weitere Kosten

Keine.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Antiterrordateigesetzes und anderer Gesetze

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 11. April 2014
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stephan Weil

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Antiterrordateigesetzes und anderer Gesetze mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium des Innern.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 23.05.14

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Antiterrordateigesetzes und anderer Gesetze

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Antiterrordateigesetzes

Das Antiterrordateigesetz vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3409), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 215) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

(2) Der Bundesminister des Innern kann, bei Landesbehörden auf Ersuchen des jeweils zuständigen Landes, durch Rechtsverordnung weitere Polizeivollzugsbehörden als beteiligte Behörden zur Teilnahme an der Antiterrordatei berechtigen, soweit

2. § 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

3. § 3 wird wie folgt geändert:

4. Dem § 4 wird folgender Absatz 3 angefügt:

(3) Personenbezogene Daten, die durch

durch Maßnahmen nach entsprechenden landesrechtlichen Regelungen erlangt wurden, sind verdeckt zu speichern. Sofern zu einer Person nach § 2 Nummer 1 bis 3 oder einer Angabe nach § 2 Nummer 4 sowohl Daten nach Satz 1 als auch andere Daten zu speichern sind, müssen nur die Daten nach Satz 1 verdeckt gespeichert werden oder kann die einstellende Behörde von der Speicherung der Daten nach Satz 1 absehen (beschränkte Speicherung)."

5. Dem § 5 Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

"Wenn die abfragende Behörde ohne Angabe eines Namens nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a mittels Angaben in den erweiterten Grunddaten sucht, erhält sie im Falle eines Treffers lediglich Zugriff auf die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 3. Satz 5 gilt entsprechend, wenn die Suche trotz Angabe eines Namens mehrere Treffer erzeugt."

6. In § 6 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe " § 3 Abs. 2" durch die Angabe " § 3 Absatz 3" ersetzt.

7. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:

" § 6a Erweiterte Datennutzung

8. § 9 wird wie folgt geändert:

9. § 10 wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung des Rechtsextremismus-Datei-Gesetzes

Das Rechtsextremismus-Datei-Gesetz vom 20. August 2012 (BGBl. I S. 1798) wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

(2) Der Bundesminister des Innern kann, bei Landesbehörden auf Ersuchen des jeweiligen Landes, durch Rechtsverordnung weitere Polizeivollzugsbehörden als beteiligte Behörden zur Teilnahme an der Rechtsextremismus-Datei berechtigen, soweit

2. § 3 wird wie folgt geändert:

3. Dem § 4 wird folgender Absatz 3 angefügt:

(3) Personenbezogene Daten, die durch

4. Dem § 5 Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

"Wenn die abfragende Behörde ohne Angabe eines Namens nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a mittels Angaben in den erweiterten Grunddaten sucht, erhält sie im Falle eines Treffers lediglich Zugriff auf die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 3. Satz 5 gilt entsprechend, wenn die Suche trotz Angabe eines Namens mehrere Treffer erzeugt."

5. In § 6 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe " § 3 Absatz 2" durch die Angabe " § 3 Absatz 3" ersetzt.

6. § 7 wird wie folgt geändert:

7. § 10 wird wie folgt geändert:

8. § 11 wird wie folgt geändert:

9. § 15 wird aufgehoben.

Artikel 3
Änderung des Aufenthaltsgesetzes

§ 72a Absatz 2 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. September 2013 (BGBl. I S. 3556) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 4
Inkrafttreten, Entfristung

Das Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe d und Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe d treten zwei Monate nach der Verkündung in Kraft. Polizeivollzugsbehörden, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 1 Absatz 2 Antiterrordateigesetz zur Teilnahme an der Antiterrordatei oder nach § 1 Absatz 2 Rechtsextremismus-Datei-Gesetz zur Teilnahme an der Rechtsextremismus-Datei berechtigt waren, verlieren diese Berechtigung sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2014.

Artikel 5 Absatz 2 Gemeinsame-Dateien-Gesetz vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3409) wird aufgehoben.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Mit dem Gesetz zur Änderung des Antiterrordateigesetzes und anderer Gesetze sollen die Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. April 2013 (1 BvR 1215/07) über die Verfassungsmäßigkeit des Antiterrordateigesetzes (ATDG) umgesetzt werden.

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Errichtung einer Antiterrordatei als Verbunddatei verschiedener Sicherheitsbehörden zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus in ihren Grundstrukturen mit der Verfassung vereinbar ist, da diese im Kern auf die Informationsanbahnung beschränkt ist und eine Nutzung der Daten zur operativen Aufgabenwahrnehmung nur in Ausnahmefällen vorsieht.

Obwohl Regelungen, die den Austausch von Daten der Polizeibehörden und Nachrichtendienste ermöglichen, hinsichtlich des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung gesteigerten verfassungsrechtlichen Anforderungen unterlägen, sei der Austausch auch unter Beachtung des aus den Grundrechten folgenden informationellen Trennungsprinzips zulässig.

Bei einigen Regelungen verlangt das Gericht im Hinblick auf den Bestimmtheitsgrundsatz und das Übermaßverbot Änderungen. Dies betrifft die Bestimmung der beteiligten Behörden, die Reichweite der als terrorismusnah erfassten Personen, die Einbeziehung von Kontaktpersonen, die Nutzung von verdeckt bereitgestellten erweiterten Grunddaten, die Konkretisierungsbefugnis der Sicherheitsbehörden für die zu speichernden Daten und die Gewährleistung einer wirksamen Aufsicht und die Einbeziehung von Daten in die Antiterrordatei, die durch Eingriffe in das Brief- und Fernmeldegeheimnis und das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung erhoben wurden.

Die vom Bundesverfassungsgericht für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärten Vorschriften gelten bis zu einer Neuregelung, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2014 fort. Das Bundesverfassungsgericht hat die Übergangsfrist auch mit dem Ziel eingeräumt, dem Gesetzgeber zu ermöglich, "zu prüfen ob er im Zusammenhang mit der Neuregelung des Antiterrordateigesetzes auch eine Überarbeitung von Bestimmungen anderer Gesetze, die den angegriffenen Vorschriften dieses Verfahrens ähnlich sind, sowie eventuell von Datenübermittlungsvorschriften einzelner Sicherheitsbehörden für angezeigt hält und diese möglicherweise hiermit verbinden will."

Soweit Vorschriften im Rechtsextremismus-Datei-Gesetz (RED-G) den vom Bundesverfassungsgericht beanstandeten Regelungen des ATDG entsprechen, werden diese entsprechend angepasst.

Da das Datenabgleichverfahren nach § 72a AufenthG die von dem Urteil betroffenen Regelungen des § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 ATDG aufgreift, wird auch diese Vorschrift angepasst.

Darüber hinaus soll ein Vorschlag aus der bereits Anfang 2013 abgeschlossenen, durch Artikel 5 Absatz 2 des Gemeinsame-Dateien-Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3409) vorgegebenen Evaluierung des ATDG (Bericht der Bundesregierung zur Evaluierung des ATDG vom 07.03.2013, BT-Drs. 17/12665) umgesetzt werden: Die dort von den Nutzern als sinnvoll erachtete rechtliche und technische Möglichkeit komplexer Abfragen über den Datenbestand der Antiterrordatei soll, ähnlich wie sie bereits im RED-G zur Rechtsextremistendatei vorgesehen ist, auch für die ATD geschaffen werden.

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Der Gesetzesentwurf sieht Änderungen im Antiterrordateigesetz (Artikel 1), im Rechtsextremismus-Datei-Gesetz (Artikel 2) und im Aufenthaltsgesetz (Artikel 3) vor.

1. Änderungen im Antiterrordateigesetz

Die Benennung weiterer Polizeivollzugsbehörden im Sinne des § 1 Absatz 2 ATDG erfolgt künftig durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums des Innern. Hierfür sieht der Entwurf eine Verordnungsermächtigung vor. Weiterhin sollen Kontaktpersonen nur als erweitertes Grunddatum zur Hauptperson gespeichert werden und der zu speichernde Datenkranz auf wenige, zur Identifizierung und Kontaktaufnahme notwendige Elementardaten beschränkt werden.

Das Merkmal des "Unterstützens" einer den Terrorismus unterstützenden Gruppierung in § 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b ATDG soll eingeschränkt werden, um klarzustellen, dass es sich um eine willentliche Förderung der den Terrorismus unterstützenden Aktivitäten der Gruppe handeln muss. Die Unterstützungshandlung muss in Kenntnis der terroristischen oder den Terrorismus unterstützenden Tätigkeiten der jeweils unterstützen Gruppierungen erfolgen.

Weiterhin wird das Merkmal des "Befürwortens" von Gewalt in § 2 Satz 1 Nummer 2 ATDG eingeschränkt, indem künftig nur das vorsätzliche Hervorrufen von Gewalt insbe- sondere durch Befürworten derselben als Regelbeispiel erfasst sein wird. Hierdurch wird klargestellt, dass es Anhaltspunkte geben muss, dass die Person tatsächlich Gewalt anwenden, unterstützen, vorbereiten oder hervorrufen will.

§ 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a ATDG wird dahingehend ergänzt, dass bei einer Suche nur in den erweiterten Grunddaten ohne Angabe eines Namens ("Inverssuche") im Trefferfall nur Zugriff auf die Informationen gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 3 ATDG gewährt werden darf. Dadurch wird sichergestellt, dass keine sog. Inverssuche über erweiterte Grunddaten dergestalt durchgeführt werden kann, dass allein durch die Eingabe von Suchbegriffen in den Feldern der erweiterten Grunddaten Namen von gespeicherten Personen ausgegeben werden.

Hinsichtlich der Datenkategorien nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe gg), hh), ii), kk) und nn) wird zur Gewährleistung der notwendigen Transparenz eine Konkretisierung durch eine veröffentlichungspflichtige Verwaltungsvorschrift des Bundeskriminalamts eingeführt.

Zudem wird im neuen § 9 Absatz 3 geregelt, dass das Bundeskriminalamt dem Bundestag und der Öffentlichkeit alle drei Jahre, erstmalig zum 1. August 2017, über den Datenbestand und die Nutzung der ATD berichten muss. Darüber hinaus sollen die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder nach dem Vorschlag künftig im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit Datenschutzkontrollen mindestens alle zwei Jahre durchführen.

Um sicherzustellen, dass kein unmittelbarer Zugriff auf personenbezogene Daten innerhalb eines Datensatzes erfolgt, die durch verdeckte Eingriffe in Artikel 10 oder 13 GG oder das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme gewonnen wurden, schreibt der neue § 4 Absatz 3 vor, dass solche Daten nur verdeckt eingestellt werden dürfen. Damit werden diese Daten der anfragenden Behörde außerhalb des Eilfalls nach § 5 Absatz 2 erst angezeigt, wenn die datenbesitzende Behörde aufgrund einer Anfrage das Vorliegen der Übermittlungsvoraussetzungen geprüft und die Daten freigegeben hat.

Schließlich wird die Möglichkeit der erweiterten Datennutzung im Rahmen konkreter Projekte, wie sie bereits in § 7 RED-G vorgesehen ist, auch für die ATD geschaffen.

2. Änderungen im Rechtsextremismus-Datei-Gesetz

Die Änderungen im Rechtsextremismus-Datei-Gesetz beziehen sich auf Vorschriften, die inhaltlich denen des ATDG entsprechen und deshalb ebenfalls von dem Urteil betroffen sind. Im Einzelnen handelt es dabei um die Bestimmung der beteiligten Behörden, die Nutzung von verdeckt bereitgestellten erweiterten Grunddaten, die Konkretisierungsbefugnis des Bundeskriminalamts für die zu speichernden Daten, die Gewährleistung einer wirksamen Aufsicht sowie die verdeckte Speicherung von personenbezogenen Daten, die durch Bundesgesetz oder durch die in entsprechenden Landesgesetzen ermöglichten verdeckten Maßnahmen erlangt wurden. Dabei sollen auch Daten aus Maßnahmen nach §§ 20l, 20h und 20k BKAG zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus in den Katalog der nach dem RED-G verdeckt zu speichernden Daten aufgenommen werden, da nicht gänzlich ausgeschlossen ist, dass hierbei auch Daten zu gewaltbezogenen Rechtsextremisten anfallen.

3. Änderungen im Aufenthaltsgesetz

Die Änderungen in § 2 ATDG werden auch in § 72a Absatz 2 Satz 1 AufenthG nachvollzogen.

III. Alternativen

Keine. Wenn es bis zum 31. Dezember 2014 nicht zur einer Neuregelung kommt, sind § 2 Satz 1 Nummern 1 bis 3, § 3 Absatz 1 Nummer 1, § 5 Absatz 1 und 2 sowie § 6 Absatz 1 und 2 ATDG mit Fristablauf nicht mehr anwendbar. Dies betrifft die Vorschriften zur Speicherung von Daten in der ATD (§ 2 Satz 1, § 3 Absatz 1 Nummer 1), zum Zugriff auf die Daten (§ 5 Absatz 1 und 2) und zur weiteren Verwendung (§ 6 Absatz 1 und 2).

IV. Gesetzgebungskompetenz

Die Zuständigkeit des Bundes zum Erlass dieser Vorschriften ergibt sich aus Artikel 73 Nummer 10 GG, soweit das Zollkriminalamt und die Bundespolizei betroffen sind, aus Artikel 73 Nummer 5 GG und, soweit der Bundesnachrichtendienst und der Militärische Abschirmdienst betroffen sind, aus Artikel 73 Nummer 1 GG. Die Gesetzgebungskompetenz zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes (Artikel 3) beruht auf Artikel 74 Absatz 1 Nummer 4 GG.

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Das Gesetz ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar, insbesondere bestehen keine Bedenken hinsichtlich des Grundrechts auf Schutz personenbezogener Daten gemäß Artikel 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EuGRCh). Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 24. April 2013 entschieden, dass die europäischen Grundrechte der Grundrechtecharta auf das in dem Urteil beschwerdegegenständliche ATDG nicht anwendbar sind. Völkerrechtliche Verträge stehen dem Gesetz nicht entgegen.

VI. Gesetzesfolgen

Durch die Änderungen werden insbesondere die Transparenz der Regelungen im ATDG und RED-G erhöht. Darüber hinaus können beide Dateien wie auch bislang genutzt werden, weitere Gesetzesfolgen sind nicht zu erwarten.

1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine.

2. Erfüllungsaufwand

Durch die Änderungen werden Anpassungen der für die ATD, die RED sowie das Datenabgleichverfahren eingesetzten Technik notwendig. Der Erfüllungsaufwand beim Bundeskriminalamt zur Anpassung der für die ATD, die RED sowie das Datenabgleichverfahren eingesetzten Techniken wird auf ca. 500 000 Euro (= 500 Personentage) für die Anpassung der vorhanden Anwendungen sowie zusätzlich ca. 2 000 000 Euro für die Umsetzung von § 6a ATDG bei externer Vergabe geschätzt. Da ATD und RED beim BKA betrieben werden, entsteht bei den angeschlossenen Behörden ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für dort vorzunehmende Anpassungen allenfalls in geringerem Umfang.

Durch die im ATDG und RED-G vorgesehene dreijährliche Berichtspflicht des BKA gegenüber Bundestag und Öffentlichkeit über Inhalt und Art der Nutzung der ATD sowie der RED wird zudem zusätzlicher Erfüllungsaufwand generiert. Dieser wird für die Abteilung IT auf initial 150 000 Euro (= 150 Personentage für Entwicklung, Test, Installation, Abnahme der Auswerteprozeduren) sowie regelmäßig 60 000 Euro (= 60 Personentage) für die statistische Auswertung und Erstellung der Berichte geschätzt, dies entspricht bei einem dreijährlichen Bericht einem Erfüllungsaufwand von 20 000 Euro pro Jahr.

Weiterer interner Mehraufwand im BKA entsteht voraussichtlich nicht.

Da die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder künftig neben den Kontrollrechten auch eine Kontrollpflicht mindestens alle zwei Jahre trifft, entsteht bei der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) ein geschätzter personeller Mehrbedarf von zwei Stellen (eine höherer Dienst = 92 000 Euro p.a., eine gehobener Dienst = 57 000 Euro p.a. zzgl. jeweils 12 000 Euro Sachkostenpauschale) sowie für die personelle und technische Unterstützung der Kontrollen ein zusätzlicher Aufwand im BKA von ca. zwei Personentagen pro Unterstützungsleistungen durch das BKA für eine datenschutzrechtliche Prüfung, so dass für das BKA von einem zusätzlichen jährlichen Erfüllungsaufwand von ca. 64 000 Euro (= 64 Personentage) auszugehen ist (bei 16 Landesdatenschutzbeauftragten und einer Bundesbeauftragten wird dabei von 32 Unterstützungsbitten pro Jahr ausgegangen - erfahrungsgemäß fallen pro Prüfung mehrere Unterstützungsbitten insbesondere zur Programmierung bestimmter Auswertungen der Protokolldatenbank an) . Daneben rechnet die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit mit zunehmenden Informations- und Beratungsersuchen aus dem parlamentarischen Raum und von Bürgern, die einen weiteren, noch nicht quantifizierbaren Erfüllungsaufwand generieren könnten.

Wie hoch der Mehrbedarf bei den Landesdatenschutzbeauftragten ausgefallen wird, kann durch die Bundesregierung nicht belastbar abgeschätzt werden. Die Bundesregierung geht bei der Schätzung des Erfüllungsaufwandes davon aus, dass die Landesdatenschutzbeauftragten überwiegend von der seitens der BfDI eingeräumten Möglichkeit Gebrauch machen werden, der Bundesbeauftragten im Wege der Amtshilfe zu gestatten, die Protokolldaten auch der Landesbehörden mit auszuwerten und die Ergebnisse den Landesbeauftragten mitzuteilen. In diesem Fall dürfte der personelle Mehraufwand deutlich hinter dem Bedarf der BfDI zurückbleiben. Dabei kann die BfDI die Länderdaten im Rahmen ihrer eigenen Kontrollen mit auswerten, so dass auch keine Kostenerstattungspflichten für die Länder entstehen.

Es entsteht somit ein geschätzter einmaliger Umstellungsaufwand in Höhe von 2 650 000 Euro sowie ein jährlicher laufender Erfüllungsaufwand in Höhe von 257 000 Euro.

Mehrausgaben für den Bundeshaushalt sowie ein entsprechender Mehrbedarf an Stellen / Planstellen soll finanziell und stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan ausgeglichen werden.

Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft entsteht nicht.

3. Weitere Kosten

Keine.

4. Weitere Gesetzesfolgen

Auswirkungen für Verbraucherinnen und Verbraucher sowie auf gleichstellungspolitische Belange sind nicht zu erwarten.

VII. Befristung; Evaluation

Das ATDG wurde bereits evaluiert. Die im Rahmen der gesetzlichen Evaluation noch of- fen gebliebenen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch die Entscheidung des BVerfG vom 24. April 2013 abschließend geklärt. Eine Befristung ist insoweit nicht angezeigt. Das RED-G wird derzeit nach Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung des Rechtsextremismus evaluiert. Diese Evaluierungspflicht wird durch dieses Gesetz nicht berührt und bleibt in Kraft.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Antiterrordateigesetzes)

Zu Nummer 1

Gemäß Nummer 1a) des Tenors der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. April 2013 ist § 1 Absatz 2 ATDG mit dem Grundgesetz unvereinbar. Dieser gestattet es bislang, im Benehmen mit dem BMI über die in Absatz 1 genannten Behörden hinaus weitere teilnehmende Behörden zu benennen. Mit Ablauf der Übergangsfrist sind die bislang durch die Errichtungsanordnung zur ATD, also durch Verwaltungsvorschrift benannten Behörden daher nicht mehr zum Zugriff auf die ATD berechtigt. Dies betrifft die weiteren Polizeivollzugsbehörden der Länder Bayern, Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz.

Ausweislich Rz. 144 der Urteilsgründe hat der Gesetzgeber allerdings die Möglichkeit, für die Benennung weiterer Behörden eine Verordnungsermächtigung vorzusehen.

Da sich die Benennung weiterer Polizeivollzugsbehörden in den Ländern, die dies praktiziert haben, bewährt hat, wird mit dieser Vorschrift eine entsprechende Verordnungsermächtigung geschaffen. Der Benennung von Landesbehörden muss ein entsprechendes Ersuchen des Landes vorausgehen, da mit der Benennung auch Pflichten für die benannte Behörde zur Speicherung von Daten in der ATD verbunden sind.

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

§ 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b ATDG ist insoweit mit dem Grundgesetz unvereinbar, als Voraussetzung für eine Speicherung bereits das Unterstützen einer den Terrorismus unterstützenden Gruppierung ist. Aus Rz. 149 der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. April 2013 ergibt sich, dass im Rahmen einer Neuregelung die Beibehaltung des Merkmals des "Unterstützens" dann möglich ist, wenn als Voraussetzung für das Vorliegen dieses Merkmals das Bestehen tatsächlicher Anhaltspunkte dafür gefordert wird, dass es sich um eine willentliche Förderung der den Terrorismus unterstützenden Aktivitäten solcher Gruppierungen handelt. Durch den Zusatz, dass die Unterstützung in Kenntnis der terroristischen oder den Terrorismus unterstützenden Tätigkeiten der unterstützen Gruppierungen erfolgen muss, wird die erforderliche Eingrenzung vorgenommen.

Zu Buchstabe b

§ 2 Satz 1 Nummer 2 ATDG ist insoweit mit dem Grundgesetz unvereinbar, als auch das bloße Befürworten von Gewalt umfasst ist, ohne dass es Anhaltspunkte gibt, dass die Personen tatsächlich Gewalt anwenden, unterstützen, vorbereiten oder hervorrufen. Dazu hat das Bundesverfassungsgericht unter Rz. 161 seiner Entscheidung vom 24. April 2013 ausgeführt, dass der Aufnahme von Hasspredigern im Falle eines öffentlichen Anstachelns zu Hass und Gewalt keine verfassungsrechtlichen Bedenken entgegen stünden, sondern lediglich die insoweit überschießende Gesetzesformulierung zu weit sei. Daher wird das Merkmal des "Befürwortens" als alleinige Voraussetzung gestrichen. Zur Klarstellung, dass Hassprediger, die durch das öffentliche Anstacheln zu Hass und Gewalt solche Gewalt hervorrufen, weiterhin gespeichert werden dürfen, wird stattdessen das vorsätzliche Hervorrufen von Gewalt insbesondere durch Befürworten derselben als Regelbeispiel aufgenommen. Als Gewalt im Sinne des Gesetzes ist gemäß der Auslegung des Bundesverfassungsgerichts in Rz. 151 nur Gewalt zu verstehen, die unmittelbar gegen Leib und Leben gerichtet oder durch den Einsatz gemeingefährlicher Mittel geprägt ist. Unter vorsätzlichem Hervorrufen von Gewalt ist nur das willentliche Hervorrufen von Gewalt zu verstehen (Rz. 152).

Zu Nummer 3

Zu Buchstaben a und b

§ 2 Satz 1 Nummer 3 ATDG regelt die Speicherung der Kontaktpersonen. Auch diese Regelung fiele nach dem 31. Dezember 2014 ersatzlos fort. Grund für die Verfassungswidrigkeit der Vorschrift ist ausweislich der Gründe, dass die im ATDG vorgesehene Einbeziehung von Kontaktpersonen weder mit dem Bestimmtheitsgrundsatz noch mit dem Übermaßverbot vereinbar ist (Rz. 162 ff.). Es sei nicht vorhersehbar, wer in der Datei als Kontaktperson gespeichert werden könne. Das Gericht benennt hier insbesondere Personen aus dem privaten, beruflichen oder geschäftlichen Umfeld der terrorismusverdächtigen Hauptperson (Rz. 164). Daher ist die Speicherung derart weit gefasster Kontaktpersonen im Rahmen einer Neuregelung nur dergestalt zulässig, als diese mit nur wenigen Elementardaten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 b)

oo) als Information zur eigentlichen Hauptperson gespeichert werden (Rz. 165).

Die Kontaktpersonen sind - so das Gericht -"nach dem Zweck der Datei nur insoweit von Interesse, als sie Aufschluss über die als terrorismusnah geltende Hauptperson vermitteln können. Hieran muss sich auch die gesetzliche Ausgestaltung orientieren."

Zu ihnen dürfen demnach künftig von den enumerativ aufgelisteten Datenarten nur die für eine schnelle Identifizierung und Kontaktaufnahme erforderlichen Elementardaten gespeichert werden. Absatz 2 der Neuregelung legt daher fest, dass zu Kontaktpersonen nur noch aktuelle und frühere Namen, Aliaspersonalien, aktuelle Anschrift, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Lichtbilder, telefonische und elektronische Erreichbarkeiten für Zwecke der schnellen Kontaktaufnahme sowie Angaben zur beruflichen Erreichbarkeit gespeichert werden, und dass Kontaktpersonen nur als erweitertes Grunddatum zur jeweiligen Person nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe oo gespeichert werden.

Neben herkömmlichen Kommunikationsmitteln wie Email und Telefon werden durch die betroffenen Personen auch Internetseiten genutzt, sei es für die Rekrutierung, die Verbreitung von Hasspropaganda oder für die konspirative Kommunikation in geschlossenen Benutzergruppen. Daher sollen neben genutzten Telefonanschlüssen und Adressen elektronischer Post zukünftig auch Internetseiten gespeichert werden können, die

Dies betrifft beispielsweise geschlossene Benutzergruppen oder Blogs auf von Dritten betriebenen Internetangeboten.

Zu Buchstabe c

Redaktionelle Folgeänderung.

Zu Buchstabe d

Die Datenkategorien nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe gg, hh, ii, kk und nn (Volkszugehörigkeit, Religionszugehörigkeit, besondere Fähigkeiten, Tätigkeiten in sicherheitsempfindlichen Bereichen und besuchte Orte) sind im Gesetz selbst relativ unbestimmt und weit definiert und bedürfen ausweislich der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. April 2013 der Konkretisierung, wie sie derzeit im sogenannten Katalog-Manual vorgenommen wird, das als Verschlusssache eingestuft ist und nur den teilnehmenden Behörden zur Verfügung steht. Zur Gewährleistung der notwendigen Transparenz verlangt das Gericht eine ergänzende Bestimmung, die eine nachvollziehbare Dokumentation und Veröffentlichung der Konkretisierung gewährleistet (Rz. 187). Daher wird das Bundeskriminalamt verpflichtet, diese Konkretisierung in einer Verwaltungsvorschrift vorzunehmen und in der jeweils aktuellen Fassung im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Dabei wird es in das Ermessen des Bundeskriminalamts gestellt, auch Konkretisierungen zu weiteren Datenkategorien in die Verwaltungsvorschrift aufzunehmen.

Zu Nummer 4

Für Datenerhebungen, die in die Grundrechte der Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 13 Absatz 1 GG eingreifen, gelten angesichts deren besonderen Schutzgehalts in der Regel besonders strenge Anforderungen. Diese gesteigerten Anforderungen wirken nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch in den Anforderungen für die Weitergabe und Zweckänderung der hierdurch gewonnen Daten fort. So darf etwa die Schwelle für die Übermittlung von Daten, die im Rahmen strafprozessualer Maßnahmen durch eine Wohnraumüberwachung erlangt wurden, nicht unter diejenige abgesenkt werden, die bei der Gefahrenabwehr für entsprechende Eingriffe gilt, da durch eine Zweckänderung grundrechtsbezogene Beschränkungen des Einsatzes bestimmter Erhebungsmethoden nicht unterlaufen werden dürfen. Ebenso ist eine Weitergabe von Telekommunikationsdaten, die nur unter besonders strengen Bedingungen abgerufen werden dürfen, nur dann an eine andere Stelle zulässig, wenn sie zur Wahrnehmung von Aufgaben erfolgt, derentwegen ein Zugriff auf diese Daten auch unmittelbar zulässig wäre. Dem entspricht, dass Daten, die aus gewichtigen Eingriffen in Artikel 10 Absatz 1 oder Artikel 13 Absatz 1 GG stammen, zu kennzeichnen sind (BVerfG vom 14. Juli 1999 - 1 BvR 2226/94 - Rz. 168 (G10-Befugnisse des BND); BVerfG vom 3. März 2004 - 1 BvF 3/92 (Post- und Fernmeldeüberwachung durch ZKA); BVerfG vom 3. März 2004 - 1 BvR 2378/98 - Rz. 339 (akustische Wohnraumüberwachung); BVerfG vom 2. März 2010 - 1 BvR 256/08 - Rz. 267 (Vorratsdatenspeicherung)). Die Erkennbarkeit solcher Daten soll die Beachtung der spezifischen Grenzen für die Datennutzung auch nach deren etwaiger Weiterleitung an andere Stellen sicherstellen (Bundesverfassungsgericht vom 24. April 2013, Rz. 225).

Wie das Gericht in Rz. 227f. weiter ausführt, muss eine gesetzliche Regelung daher vorschreiben, dass derartige personenbezogene Daten nur verdeckt eingestellt werden dürfen, damit die einstellende Behörde im Trefferfall einzelfallbezogen prüfen kann, ob die Übermittlung der Erkenntnisse auch aus Eingriffen in Artikel 10 oder 13 GG im konkreten Fall zulässig wäre oder nicht. Eine automatisierte Ausgabe im Rahmen einer Treffermeldung an die suchende Behörde wäre damit ausgeschlossen.

Dabei genügt es, die jeweiligen Einzeldaten zu verdecken oder den Datensatz beschränkt einzustellen. Eine verdeckte Speicherung des gesamten Personendatensatzes ist grundsätzlich nicht erforderlich.

Was genau mit "Daten, die aus Eingriffen in das Telekommunikationsgeheimnis und das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung herrühren" gemeint ist, ergibt sich aus einer Gesamtschau der Gründe der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. April 2013. Im Tenor spricht das Gericht von "Daten, die aus Eingriffen in das Telekommunikationsgeheimnis und das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung herrühren", im Leitsatz von Daten, die "durch Eingriffe in das Brief- und Fernmeldegeheimnis und das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung erhoben wurden". In der Begründung ist schließlich überwiegend von Telekommunikations- und Wohnraumüberwachung die Rede. Das Postgeheimnis wird an keiner Stelle erwähnt.

In den Gründen nimmt das Gericht allerdings Bezug auf seine Rechtsprechung zu verdeckten Grundrechtseingriffen. Nur hierfür hat es bislang Kennzeichnungspflichten gefordert, da die besondere Schwere des Grundrechtseingriffs gerade auch dadurch begründet ist, dass der Betroffene von der Maßnahme allenfalls im Nachhinein erfährt. Damit wären insbesondere im Hinblick auf Artikel 13 GG nur die verdeckten Eingriffe in Form der Wohnraumüberwachung erfasst, nur diese spricht das Gericht in den Urteilsgründen auch an (Rz. 225 f.). Auch in Rz. 226 ist von Daten, "die durch Telekommunikationsüberwachung, Wohnraumüberwachung oder auch Maßnahmen der strategischen Beschränkung (vgl. §§ 5 ff. G 10) gewonnen wurden die Rede.

Daten, die im Rahmen von offenen Eingriffen - also insbesondere im Zuge offener Wohnungsdurchsuchungen, aber auch durch Beschlagnahme von Briefen beim Betroffenen - erhoben wurden, erwähnt das Gericht in seiner Begründung hingegen nicht. Offenbar sind solche Eingriffe vom Gericht nicht gemeint.

Im Ergebnis sind daher personenbezogene Daten, die aus verdeckten Eingriffen in Artikel 10 und 13 GG herrühren, also aus Maßnahmen der Telekommunikations-, und Wohnraumüberwachung oder der Postbeschlagnahme beim Postdienstleister, nur verdeckt in der ATD zu speichern.

Außerdem gelten die Ausführungen nach dem obiter dictum in Rz. 226 auch für verdeckte Eingriffe in das Grundrecht auf Gewährleistung der Integrität und Vertraulichkeit informationstechnischer Systeme, also insbesondere nach § 20k BKAG.

Der neu geschaffene Absatz 3 schreibt daher vor, dass personenbezogene Daten aus den folgenden, durch Bundesgesetz oder entsprechende Landesgesetze ermöglichten verdeckten Maßnahmen nur verdeckt eingestellt werden dürfen: Telekommunikationsüberwachung, Wohnraumüberwachung, Eingriffe in informationstechnische Systeme, Postbeschlagnahme sowie Beschränkungen nach dem Artikel 10-Gesetz. Damit werden diese Daten der anfragenden Behörde außerhalb des Eilfalls nach § 5 Absatz 2 erst angezeigt, wenn die datenbesitzende Behörde aufgrund einer Anfrage das Vorliegen der Übermittlungsvoraussetzungen geprüft und die Daten freigegeben hat.

Da in der Regel nur einzelne Daten zu einer Person, wie Anschriften oder Telefonnummern, aus derartigen Eingriffen stammen, stellt Satz 2 klar, dass es in diesem Fall genügt, den Datensatz entweder nur in Teilen verdeckt zu speichern oder den Datensatz zur betroffenen Person beschränkt zu speichern, also ohne die Daten, die aus Eingriffen im Sinne des Satz 1 stammen. Im Falle einer nur teilweise verdeckten Speicherung ist sicherzustellen, dass durch diese Differenzierung (und daraus resultierende Treffermitteilungen) keine Rückschlüsse auf verdeckt gespeicherte Daten möglich sind.

Zu Nummer 5

§ 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 a ATDG ist nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. April 2013 mit dem Grundgesetz insoweit unvereinbar, als bei Recherchen in den erweiterten Grunddaten im Trefferfall Zugriff auf Informationen gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1 a ATDG eröffnet wird (Rz. 198 f.). Dies bedeutet, dass keine sog. Inverssuche über erweiterte Grunddaten dergestalt durchgeführt werden darf, dass durch die Eingabe von Suchbegriffen ohne Angabe eines Namens nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a in den Feldern der erweiterten Grunddaten Namen von gespeicherten Personen ausgegeben werden. Vielmehr dürfen erweiterte Grunddaten zur Eingrenzung einer Suche nur verwendet werden, um bei der Suche nach einer konkreten, der Behörde bereits bekannten Person die Suche einzugrenzen. Der neue Satz 5 in § 5 Absatz 1 schreibt daher vor, dass bei Suchanfragen ohne Angabe eines Namens lediglich die Fundstellendaten im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 3 ausgegeben werden. Dies betrifft sowohl Suchanfragen nur mittels erweiterter Grunddaten als auch mittels Kombinationen von Grunddaten und erweiterten Grunddaten, wenn kein Name in der Suchmaske eingegeben wird. Dasselbe gilt bei Suchanfragen mittels eines Namens, die zu mehreren Treffern führen, weil beispielsweise nur der Vorname eingegeben wurde. In diesem Fall muss die Behörde ihre Suche entweder weiter einengen oder sie erhält ebenfalls lediglich die Fundstellennachweise.

Für die Übermittlung von Daten aufgrund einer direkten Anfrage bei der einstellenden Behörde aufgrund der Fundstellendaten gelten die allgemeinen Übermittlungsvorschriften.

Zu Nummer 6

Redaktionelle Folgeänderung.

Zu Nummer 7

Die Evaluierung der ATD hat ergeben, dass eine rechtliche und technische Möglichkeit, auch komplexe Abfragen über den Datenbestand der ATD auszuführen, von den Nutzern als sinnvoll erachtet wird. Das RED-G gestattet bereits entsprechende Anfragen in der RED.

Daher wird mit dem neuen § 6a auch eine - bis auf die Zweckbestimmung dem § 7 RED-G entsprechende - Vorschrift zur erweiterten Datennutzung für Zwecke der Aufklärung internationaler terroristischer Bestrebungen sowie zur Verfolgung oder Verhütung entsprechender terroristischer Straftaten eingeführt.

Zwar könnten im Rahmen derartiger Projekte durch die Eingabe allein von erweiterten Grunddaten die Daten zu bestimmten Personen ausgegeben werden, was nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. April 2013 grundsätzlich nicht zulässig wäre. Allerdings bleibt eine Inverssuche nach diesem Urteil dann verfassungsrechtlich zulässig, wenn die Voraussetzungen, unter denen sie gesetzlich gestattet wird, hinreichend eng gefasst sind (Rz. 203). So genügte dem Gericht die Einschränkung auf Zwecke zum Schutz von Leib, Leben, Gesundheit oder Freiheit von Personen sowie von Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist, in § 5 Absatz 2 ATDG.

Daher ist § 6a ATDG hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen deutlich enger gefasst. Voraussetzung ist, dass die Nutzung der Daten im Rahmen eines bestimmten einzelfallbezogenen Projekts zur Sammlung und Auswertung von Informationen über eine internationale terroristische Bestrebung, zur Verfolgung oder Verhinderung von Straftaten des internationalen Terrorismus im Einzelfall erforderlich ist, um weitere Zusammenhänge gerade dieses jeweiligen Einzelfalls aufzuklären. Ein Einzelfallprojekt zur Sammlung und Auswertung ist nur dann möglich, wenn zu der internationalen terroristischen Bestrebung Tatsachen bekannt sind, welche die Annahme rechtfertigen, dass bestimmte Straftaten des internationalen Terrorismus begangen werden sollen und dass dadurch bestimmte Gefahren drohen. Die Kataloge der in § 6a Absatz 1 aufgeführten Straftaten und Gefahren sind abschließender Natur. Durch diese Einschränkungen ist sichergestellt, dass eine erweiterte Datennutzung nur dann möglich ist, wenn es um "greifbare" Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit von Personen geht. Einzelfallbezogen bedeutet, dass nicht allgemein bestimmte Phänomene oder historische Entwicklungen ausgewertet werden dürfen, sondern das Projekt sich auf konkrete Straftaten, Täter oder Gruppierungen beziehen muss.

Zwar ist der neue § 6a gegenüber der Eilfallregelung insoweit deutlich weiter gefasst, als der Zugriff auf die Daten für diesen Zweck nicht unerlässlich im Sinne eines Eilfalles sein muss. Dies wird in § 6a allerdings insoweit kompensiert, als die Nutzung nur im Rahmen von befristeten Projekten zulässig ist, die jeweils auf Antrag zu genehmigen sind. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens besteht die Möglichkeit, die Voraussetzungen für eine Datenübermittlung zu prüfen und ggf. den Datenbestand für das Projekt sowie die Art und Weise der Datenauswertung zu begrenzen, um für den jeweiligen Einzelfall den Vorgaben der fachgesetzlichen Übermittlungsvorschriften sowie des informationellen Trennungsprinzips zu genügen.

Die Anordnung erfolgt durch das jeweilige zuständige Bundesministerium, sie ist der G1 0- Kommission vor Beginn des Projekts zur Überprüfung vorzulegen.

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Durch die Verlängerung der Speicherdauer der Protokolldaten soll diese mit den nach Buchstabe b zukünftig bestehenden Kontrollintervallen von mindestens allen zwei Jahren harmonisiert werden. Dadurch ist sichergestellt, dass auch bei dem längstmöglichen Abstand zwischen zwei Kontrollen noch alle Protokolldaten seit der letzten Kontrolle den Datenschutzbeauftragten zur Verfügung stehen.

Zu Buchstabe b

Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. April 2013 ergibt sich weiterhin, dass das Bundeskriminalamt dem Bundestag und der Öffentlichkeit regelmäßig über den Datenbestand und die Nutzung der ATD berichten soll. Durch den neuen § 9 Absatz 3 wird ein entsprechender Bericht alle drei Jahre, erstmalig zum 1. August 2017, vorgeschrieben. Dieser ist zeitgleich mit der Zuleitung an den Deutschen Bundestag zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung kann insbesondere durch die Veröffentlichung als entsprechende Bundestagdrucksache erfolgen. Eine Einstufung des Berichts als Verschlusssache ist damit ausgeschlossen.

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Für die Gewährleistung einer effektiven Datenschutzkontrolle ist bei einer von Bundes- und Landesbehörden gemeinsam bestückten Datei erforderlich, dass die jeweils zuständigen Kontrollinstanzen im Rahmen der Vorschriften zur Amtshilfe und zur Auftragsdatenverarbeitung untereinander kooperieren ("kontrollierende Kooperation", BVerfG vom 24. April 2013, Rn. 216). Dies soll durch die Neufassung des § 10 Absatz 1 ATDG verdeutlicht werden. Um Auslegungsschwierigkeiten zu vermeiden, ist die Formulierung eng an

§ 12 Absatz 3 BKAG angelehnt, der eine entsprechende Regelung für die Bund und Länder übergreifenden polizeilichen Informationssysteme enthält.

Zu Buchstabe b

Entsprechend dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. April 2013 müssen die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit Datenschutzkontrollen mindestens alle zwei Jahre durchführen.

Zu Buchstabe c Redaktionelle Folgeänderung.

Zu Artikel 2 (Änderung des Rechtsextremismus-Datei-Gesetzes)

Zu Nummer 1

Auf die Begründung zu Artikel 1 Nummer 1 wird verwiesen.

Zu Nummer 2

Auf die Begründung zu Artikel 1 Nummer 3 wird verwiesen.

Zu Nummer 3

Auf die Begründung zu Artikel 1 Nummer 4 wird verwiesen. Die Vorschrift nennt als mögliche Herkunft für personenbezogene Daten auch die Maßnahmen nach §§ 20l, 20h und 20k BKAG zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus, da es zwar unwahrscheinlich, aber nicht gänzlich ausgeschlossen ist, dass hierbei auch Daten zu gewaltbezogenen Rechtsextremisten anfallen.

Zu Nummer 4

Auf die Begründung zu Artikel 1 Nummer 5 wird verwiesen.

Zu Nummer 5

Redaktionelle Folgeänderung.

Zu Nummer 6

Die materiell- und verfahrensrechtlichen Schwellen für die Anordnung der erweiterten Datennutzung werden entsprechend der Regelung in Artikel 6 Nummer 7 angehoben Auf die Begründung zu Artikel 6 Nummer 7 wird insoweit Bezug genommen.

Zu Nummer 7

Auf die Begründung zu Artikel 1 Nummer 8 wird verwiesen.

Zu Nummer 8

Auf die Begründung zu Artikel 1 Nummer 9 wird verwiesen.

Zu Nummer 9

§ 7 REDG war im Hinblick auf die anhängige Verfassungsbeschwerde gegen das ATDG bis zum 31. Januar 2016 befristet. Da die Entscheidung vom 24. April 2013 mittlerweile vorliegt, kann die Befristung entfallen.

Zu Artikel 3 (Änderung des Aufenthaltsgesetzes)

Im Rahmen des Datenabgleichverfahrens nach § 72a Absatz 2 Satz 1 AufenthG werden auch Daten aus dem Visumverfahren mit der Antiterrordatei abgeglichen. Daher ist auch eine Anpassung des § 72a Absatz 2 AufenthG angezeigt.

In Nummer 1 wird analog zur Änderung in Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a bei dem Merkmal des Unterstützens in § 72a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 AufenthG das Erfordernis der Kenntnis von den terroristischen Aktivitäten eingefügt.

In Nummer 2 wird analog zur Änderung in Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b das Merkmal des Befürwortens in § 72a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 AufenthG gestrichen und als Begehungsform für das vorsätzliche Hervorrufen von Gewalt ergänzt.

Zu Artikel 4 (Inkrafttreten, Entfristung)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten. Um dem Bundeskriminalamt genügend Zeit zu geben, die Verwaltungsvorschriften gemäß Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe d und Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe d zu erlassen und zu veröffentlichen, treten diese Bestimmungen erst 2 Monate später in Kraft. In der Zwischenzeit gelten die nach altem Recht erlassenen, nicht veröffentlichten Verwaltungsvorschriften fort. Soweit eine Rechtsverordnung nach Artikel 1 Nummer 1 oder Artikel 2 Nummer 1 nicht oder nicht rechtzeitig zustande kommt, erlischt die nach altem Recht erfolgte Berechtigung weiterer Polizeivollzugsbehörden zur Teilnahme an der Antiterrordatei bzw. an der Rechtsextremismus-Datei sechs Monaten nach Inkrafttreten, spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2014. Das Antiterrordatei-Gesetz würde gemäß Artikel 5 Absatz 2 Gemeinsame-Dateien-Gesetz zum 30. Dezember 2017 außer Kraft treten. Die nach dieser Vorschrift vorzunehmende Gesetzesevaluierung ist mittlerweile erfolgt und hat die Nützlichkeit der Antiterrordatei bestätigt (BT-Drs. 17/12665). Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Antiterrordatei wurde zudem durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. April 2013 abschließend geklärt, die vom Gericht für verfassungswidrig erkannten Vorschriften werden mit diesem Gesetz geändert.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2792:
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Antiterrordateigesetzes und anderer Gesetze

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.

I. Zusammenfassung

Bürgerinnen und Bürger
Erfüllungsaufwand:keiner
Wirtschaft
Erfüllungsaufwand:keiner
Verwaltung Bund
Einmaliger Erfüllungsaufwand:2.650.000 EUR
Jährlicher Erfüllungsaufwand:257.000 EUR
Das Ressort hat die belastenden Effekte beim Erfüllungsaufwand überwiegend nachvollziehbar dargestellt. Kritikwürdig sind die lückenhaften, teilweise nicht schlüssigen Aussagen zu den internen Aufwänden des BKA sowie der Landesdatenschutzbeauftragten. Über diese Punkte hinausgehend, macht der Nationale Normenkontrollrat im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellungen der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben geltend.

II. Im Einzelnen

Die Antiterrordatei (ATD) genügt hinsichtlich ihrer Ausgestaltung in Einzelpunkten nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Das BVerfG hat für die Überarbeitung der beanstandeten Regelungen eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2014 vorgesehen. Dabei sollen auch anderere Gesetze, die den angegriffenen Vorschriften ähnlich sind, angepasst werden. Deshalb sollen mit dem Regelungsvorhaben auch Bestimmungen des Rechtsextremismus-Datei-Gesetz (RED-G) angepasst werden.

Neben den verfassungsgerichtlich geforderten Änderungen im Hinblick auf den Bestimmtheitsgrundsatz und das Übermaßverbot, soll auch der Forderung angeschlossener Behörden nachgekommen werden, Möglichkeiten komplexer Abfragen über den Datenbestand der Antiterrordatei zu schaffen.

Durch die Änderungen erhöht sich der Erfüllungsaufwand in der Bundesverwaltung nach Aussage des Ressorts wie folgt:

BezeichnungBeschreibungEinmaliger EAJährlicher EA
Anpassungen der für die ATD, die RED sowie das Datenabgleichverfahren eingesetzten Technik im BKABeauftragung externer Techniker durch BKA2.500.000 EUREntspricht dem bestehenden Wartungs- und Pflegeaufwand nach alter Rechtslage
Anpassungen der für die ATD, die RED sowie das Datenabgleichverfahren eingesetzten Technik bei angeschlossenen BundesbehördenGeringfügige Anpassung der Fallbearbeitungssysteme wegen geänderter Datenfeldermarginalmarginal
dreijährliche Berichtspflicht des BKA gegenüber Bundestag und ÖffentlichkeitBeauftragung externer Techniker durch BKA150.000 EUR20.000 EUR
KontrollpflichtZwei Stellen: 1 xkeinergD 57.000 EUR
Datenschutzbeauftragtergehobener Dienst, 1 xhD 92.000 EUR
des Bundeshöherer Dienst, 2 x SachkostenpauschaleSachkosten 24.000 EUR
Unterstützungsleistungen des BKA für date nsch utzrechtl iche PrüfungBeauftragung externer Techniker durch BKAkeiner64.000 EUR

Das Ressort geht davon aus, dass voraussichtlich keine internen Personalaufwände im BKA entstehen, die aus der Beauftragung der externen Techniker, der Befolgung der dreijährigen Berichtspflicht sowie der Durchführung der Unterstützungsleistungen bei den Datenschutzkontrollen folgen. Diese Einschätzung ist aus Sicht des NKR nicht schlüssig und kritisch zu hinterfragen, zumal hierfür keine Begründung angegeben wurde. Vielmehr ist davon auszugehen, dass zur Bearbeitung der drei Aufgabenbereiche interner Aufwand entsteht.

Durch die Änderungen erhöht sich der Erfüllungsaufwand in der Landesverwaltung nach Aussage des Ressorts wie folgt:

BezeichnungBeschreibungEinmaliger EAJährlicher EA
Anpassungen der für die ATD, die RED sowie das Datenabgleichverfahren eingesetzten Technik bei angeschlossenen LandesbehördenGeringfügige Anpassung der Fallbearbeitungssysteme wegen geänderter Datenfeldermarginalmarginal

Nicht ausgewiesen wurden Aufwände, die den Datenschutzbeauftragten der Länder entstehen. Geplant ist, dass die Kontrollpflichten der Länder auf deren Wunsch durch die Bundesdatenschutzbeauftragte übernommen werden können. Dies sei in den Aufwänden der Bundesdatenschutzbeauftragten berücksichtigt und würde den Aufwand auf Landesseite reduzieren. Gleichwohl bleibt die Schätzung des Erfüllungsaufwandes an dieser Stelle lückenhaft.

Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft sind vom Regelungsvorhaben nicht betroffen.

Das Ressort hat die belastenden Effekte beim Erfüllungsaufwand überwiegend nachvollziehbar dargestellt. Kritikwürdig sind die lückenhaften, teilweise nicht schlüssigen Aussagen zu den internen Aufwänden des BKA sowie der Landesdatenschutzbeauftragten. Über diese Punkte hinausgehend, macht der Nationale Normenkontrollrat im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellungen der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben geltend.

Dr. Ludewig Prof. Kuhlmann
Vorsitzender Berichterstatterin