989. Sitzung des Bundesrates am 15. Mai 2020
A
Der federführende Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 (§ 3 Absatz 1 ZoonoseV)
In Artikel 1 ist Nummer 1 wie folgt zu fassen:
"1. § 3 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Wer im Rahmen von Kontrollen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (ABl. EU (Nr. ) L 338 S. 1) oder anderen betriebseigenen Kontrollen Untersuchungen durchführt
- 1. von Lebensmitteln auf Zoonoseerreger,
- 2. von Produktresten von Lebensmitteln oder Schmierwasser in der Käseherstellung bei der Herstellung und Bearbeitung von verzehrfertigen Lebensmitteln auf Listeria monocytogenes,
- 3. nach Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 einschließlich Untersuchungen zur Prüfung des Reinigungs- und Desinfektionserfolgs insbesondere von Arbeitsflächen, Rohrleitungssystemen oder Transportbehältnissen, die mit verzehrfertigen Lebensmitteln nach Artikel 2 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 in Berührung kommen können, auf Listeria monocytogenes,
hat zum Zweck der Durchführung von weitergehenden Untersuchungen Rückstellproben des Probenmaterials soweit möglich anzufertigen und bis zum Vorliegen des Ergebnisses der Untersuchungen in geeigneter Weise aufzubewahren."
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Der einleitende Satzteil wird wie folgt gefasst:
(2) Wer durch Untersuchungen ... weiter wie Vorlage ..."
- bb) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Untersuchungsergebnis" ... weiter wie Vorlage ..."
- aa) Der einleitende Satzteil wird wie folgt gefasst:
Begründung:
Die Ergänzung des Absatzes 1 trägt den Erfahrungen aus der Bewältigung der jüngsten, auf Infektionen mit Listeria beruhenden lebensmittelbedingten Ausbruchsgeschehen Rechnung. Umgebungsuntersuchungen können zu einer frühzeitigen Erkennung einer Listerien-Problematik in Betrieben und damit zu einer schnelleren Aufklärung von lebensmittelbedingten Krankheitsausbrüchen beitragen. Das Augenmerk ist dabei auf Betriebe zu richten, die solche verzehrfertigen Lebensmittel herstellen, die die Vermehrung von Listeria monocytogenes begünstigen können.
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b (§ 3 Absatz 2 Nummer 1 ZoonoseV)
In Artikel 1 Nummer 1 ist Buchstabe b wie folgt zu fassen:
"b) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Untersuchungsergebnis" die Wörter "unverzüglich nach Kenntnisnahme" eingefügt."
Begründung:
Die aktuelle Verordnung sieht eine Mitteilung des Untersuchungsergebnisses durch den Lebensmittelunternehmer innerhalb von 24 Stunden nach Kenntnisnahme vor.
Die Zoonoseverordnung regelt die Mitteilung von Untersuchungsergebnissen aus betriebseigenen Kontrollen an die zuständige Behörde. Die Lebensmittel befinden sich noch im unmittelbaren Zugriff des Lebensmittelunternehmers. Es besteht keine unmittelbare Gefahr für den Verbraucher. In Anlehnung an andere Rechtsvorgaben sollte daher der Begriff "unverzüglich" gewählt werden (siehe Tierhalter-Arzneimittelanwendungs- und Nachweisverordnung, Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten, Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 ). Auch so ist sichergestellt, dass ein Untersuchungsergebnis ohne schuldhaftes Verzögern mitgeteilt wird.
3. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe "c)
In Nummer 2 werden nach dem Wort "herzustellen" die Wörter ", soweit eine Erregerkultur zu einem Isolat führt," angefügt."
Begründung:
Nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel können zum Nachweis von Zoonoseerregern auch alternative Untersuchungsmethoden Anwendung finden, die jedoch nicht immer zu einer Isolation eines Erregers führen. Die Ergänzung "soweit eine Erregerkultur zu einem Isolat führt" ermöglicht die Anwendbarkeit EU-rechtskonformer alternativer Untersuchungsmethoden.
Eine zweite Untersuchungsportion derselben Laborprobe stattdessen vorzusehen, ist wenig zielführend, da die Erreger fast immer ungleichmäßig in bzw. auf einen Lebensmittel verteilt sind.
4. Zu Artikel 2 Nummer 5a - neu - (§ 22 Absatz 1a Tier-LMHV)
In Artikel 2 ist nach Nummer 5 folgende Nummer 5a einzufügen:
"5a. In 22 Absatz 1a werden die Wörter "Hunden, Katzen, anderen hundeartigen und katzenartigen Tieren (Caniden und Feliden)" durch die Wörter "Hunden (Canidae), Katzen (Felidae)" ersetzt."
Begründung:
Durch die Verwendung des Begriffs der Hunde- und Katzenartigen werden auch Tierarten erfasst, die nicht zu den Caniden und Feliden zählen. Diese sprachliche Ungenauigkeit hat zur Unsicherheit darüber geführt, ob zum Beispiel Fleisch von Dachsen, die zur Überfamilie der Hundeartigen gehören, in den Verkehr gebracht werden darf, obwohl § 4 Absatz 2 Nummer 2 ausdrücklich die Pflicht zur Anmeldung erlegter Dachse zur amtlichen Untersuchung auf Trichinen vorschreibt. Durch die Änderung erfolgt insoweit eine Klarstellung.
5. Zu Artikel 2 Nummer 6a - neu - (Anlage 5 Kapitel II Nummer 2.1.4 und Kapitel III Nummer 1.4 Tier-LMHV)
In Artikel 2 ist nach Nummer 6 folgende Nummer 6a einzufügen:
"6a. Anlage 5 wird wie folgt geändert:
- aa) Kapitel II Nummer 2.1.4 wird wie folgt gefasst:
"2.1.4 von einem Erzeuger in den in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 2017/185 der Kommission vom 2. Februar 2017 zur Festlegung von Übergangsmaßnahmen für die Anwendung gewisser Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 29 vom 3.2.2017, S. 21) in der jeweils geltenden Fassung bestimmten Fällen angenommen worden ist."
- bb) Kapitel III Nummer 1.4 wird wie folgt gefasst:
"1.4 von einem Erzeuger in den in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 2017/185 in der jeweils geltenden Fassung bestimmten Fällen angenommen worden ist." "
Begründung:
Anlage 5 Kapitel II Nummer 2.1.4. und Kapitel III Nummer 1.4 Tierische Lebensmittelhygieneverordnung verweisen auf die aufgehobene Verordnung (EG) Nr. 1162/2009 . Die in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1162/2009 enthaltene Übergangsregelung wurde fortgeführt und ist derzeit in Artikel 2 Verordnung (EU) Nr. 2017/185 enthalten. Deshalb wird auf die neue Fundstelle verwiesen. Da die Übergangsregelung bisher seit der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 fortgeführt wurde, wird mit einer weiteren Fortführung auf EU-Ebene gerechnet und mit der Änderung kein Gültigkeitsdatum in der Tierische Lebensmittelhygieneverordnung mehr genannt.
6. Zu Artikel 3 Nummer 2 (§ 2a Absatz 2 - neu - Tier-LMÜV)
In Artikel 3 Nummer 2 ist § 2a wie folgt zu ändern:
- a) Dem bisherigen Text ist die Absatzbezeichnung "(1)" voranzustellen.
- b) Folgender Absatz 2 ist anzufügen:
(2) Die von der zuständigen Behörde ernannten Tierärzte haben vor Aufnahme der in Artikel 13 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2019/624 bezeichneten Überwachungsaufgaben durch Schulungs-, Fortbildungsmaßnahmen oder praktische Tätigkeiten nachzuweisen, dass sie befähigt sind, diese Überwachungsaufgaben fachgerecht durchzuführen. Bei Nichtvorliegen der Nachweise zur Befähigung hat die zuständige Behörde die zu ernennenden amtlichen Tierärzte vor Aufnahme der jeweiligen Tätigkeit in theoretischen und praktischen Inhalten zu unterweisen. Diese Unterweisung sollte 50 Stunden nicht unterschreiten."
Begründung:
Im Rahmen der Neuregelung des EU-Rechtes ist festgelegt worden, dass die genannten Aufgaben - Schlachttieruntersuchungen bei Notschlachtungen außerhalb von Schlachthöfen, Überwachung von Milchvieh im Milcherzeugungsbetrieb sowie Inspektionen von Kleinunternehmen auf Teilzeitbasis - nur noch durch amtliche Tierärzte durchgeführt werden.
Mit dem neu eingefügten § 2a der Tier-LMÜV macht der Bund von der Ermächtigung Gebrauch, für diese Tätigkeiten erleichterte Anforderungen festzulegen.
Im derzeitigen Wortlaut sind jedoch keine erleichterten Bedingungen festgelegt, sondern überhaupt keine Bedingungen festgeschrieben. Einzige Voraussetzung für die o.g. Tätigkeiten ist das Vorliegen einer Approbation als Tierarzt. Als Begründung wird angeführt, dass so der zunehmenden Schwierigkeit, amtliche Tierärzte zu gewinnen, begegnet werden soll.
Aus hiesiger Sicht ist es nicht vertretbar, alle Tierärzte ggf. ohne Vorkenntnisse per se mit den o.g. Aufgaben betrauen zu können. Ein seit Jahren in der Kleintierpraxis tätiger Tierarzt ist nicht zwingend mit den Anforderungen und gesetzlichen Vorgaben der o.g. Tätigkeiten vertraut.
Schwierigkeiten bei der Personalgewinnung dürfen nicht dazu führen, dass für die jeweilige Tätigkeit erforderliche Kenntnisse als nicht mehr erforderlich erachtet werden.
Auch wenn es sich bei den aufgeführten Tätigkeiten um ein eher kleineres Feld des amtstierärztlichen Dienstes handelt, ist auch hier die Wahrung und Einhaltung des Lebensmittelrechtes im Sinne des vorbeugenden Verbraucherschutzes unumgänglich.
Eine in die Verantwortung der zuständigen Behörde zu legende Ausbildung dieser amtlichen Tierärzte oder aber Vorlage entsprechender Nachweise erscheinen hier zielführend und werden den Anforderungen an "erleichterte Bedingungen" durchaus gerecht.
7. Zu Artikel 3 Nummer 4 (§ 4 Tier-LMÜV)
In Artikel 3 Nummer 4 sind in § 4 die Wörter "und § 3 Absatz 2" zu streichen.
Begründung:
Die Wörter "und § 3 Absatz 2" sind zu streichen, da (der ursprüngliche) § 3 Absatz 2 durch Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe c der Drucksache aufgehoben wird.
8. Zu Artikel 3 Nummer 6 Buchstabe b - neu - (§ 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Tier-LMÜV)
In Artikel 3 ist Nummer 6 wie folgt zu fassen:
"6. § 6 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:... wie Vorlage
- b) Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
"1. der Jäger
- a) von der zuständigen Behörde für die Wahrnehmung dieser Tätigkeit geschult worden ist oder
- b) einen Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung nach Buchstabe a durch Bescheinigung einer anderen hierfür zuständigen Behörde vorlegt und" "
Begründung:
Die in § 6 Absatz 2 der Tier-LMÜV festgelegte Regelung ermöglicht unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen die Übertragung der Trichinenprobenahme im Fall von Wildschweinen und Dachsen auf Jäger. Hierzu muss der Jäger durch die zuständige Behörde geschult werden. Die zuständige Behörde für die Übertragung der Probenahme ist die Behörde, bei der die Anmeldung zur Untersuchung auf Trichinen gemäß § 4 Absatz 2 der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung erfolgt, wobei die Anmeldung am Erlegeort oder am Wohnort möglich ist.
Wenn ein Jäger sowohl am Wohnort als auch am Erlegeort bzw. an verschiedenen Erlegeorten eine Übertragung der Probenahme beantragt und verschiedene Behörden zuständig sind, muss der Jäger demnach von jeder dieser Behörden geschult werden.
Dies schafft für den Jäger und die zuständige Behörde einen Mehraufwand, der nicht durch lebensmittelhygienische Belange gerechtfertigt werden kann. Die vorgesehene Ergänzung des § 6 der Tier-LMÜV soll eine wechselseitige Anerkennung der Schulung, die zur Übertragung der Probenahme notwendig ist, zwischen den Behörden ermöglichen.
B
9. Der Gesundheitsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.