Der Deutsche Bundestag hat in seiner 98. Sitzung am 27. März 2015 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Finanzausschusses - Drucksache 18/4448 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Zweiten Verkehrsteueränderungsgesetzes (VerkehrStÄndG 2) - Drucksachen 18/3991 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 08.05.15
Erster Durchgang: Drucksache. 639/14 (PDF)
1. Die Bezeichnung wird wie folgt gefasst:
"Zweites Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes und des Versicherungsteuergesetzes (Zweites Verkehrsteueränderungsgesetz - 2. VerkehrStÄndG)".
2. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 3 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
"a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
"1. Fahrzeugen, die nach § 3 Absatz 2 und 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vom Zulassungsverfahren ausgenommen sind;"."
- b) Nummer 12 wird wie folgt geändert:
- aa) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
"c) Absatz 7a wird aufgehoben."
- bb) Buchstabe f wird wie folgt gefasst:
"f) Folgender Absatz 13 wird angefügt:
(13) Für Steuerentlastungsbeträge nach § 9 Absatz 6 und 7 ist § 18 Absatz 1 Satz 2 nicht anzuwenden." "
- aa) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
3. Artikel 3 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Artikel 1 Nummer 7 und 12 Buchstabe f tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Abgabenerhebung nach dem Gesetz über die Erhebung einer zeitbezogenen Infrastrukturabgabe für die Benutzung von Bundesfernstraßen beginnt. Der Bundesminister der Finanzen gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesanzeiger bekannt."