Regelwerk |
Änderungstext
Verkehr StÄndG - Verkehrsteueränderungsgesetz
Gesetz zur Änderung des Versicherungsteuergesetzes und des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
Vom 5. Dezember 2012
(BGBl. I Nr. 57 vom 11.12.2012 S. 2431)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Versicherungsteuergesetzes
Das Versicherungsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1996 (BGBl. I S. 22), das zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist, wird wie folgt geändert
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Steuerberechnung, Steuerentstehung, Steuerausweis § 5". |
b) Die Angabe zu § 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Steuerschuldner, Steuerentrichtungsschuldner, Haftende § 7". |
c) Die Angabe zu § 7a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Zuständigkeit § 7a". |
d) Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Erstattung, Nachentrichtung der Steuer § 9". |
e) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Aufzeichnungspflichten, Außenprüfung,
Änderung nach Außenprüfung § 10". |
f) Nach der Angabe zu § 11 wird folgende Angabe angefügt: "Übergangsvorschrift § 12".
2. § 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 1 Gegenstand der Steuer
(1) Der Steuer unterliegt die Zahlung des Versicherungsentgelts auf Grund eines durch Vertrag oder auf sonstige Weise entstandenen Versicherungsverhältnisses. (2) Besteht das Versicherungsverhältnis mit einem Versicherer, der im Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen ist, so ist die Steuerpflicht bei der Versicherung folgender Risiken gegeben:
Sind durch die Versicherung andere als die in Satz 1 genannten Risiken oder Gegenstände abgesichert, besteht die Steuerpflicht, wenn der Versicherungsnehmer
(3) Besteht das Versicherungsverhältnis mit einem Versicherer, der außerhalb des Gebietes der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums niedergelassen ist, so entsteht die Steuerpflicht, wenn
gültig ab dem 01.01.2014 |
3. § 3 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(1) Versicherungsentgelt im Sinne dieses Gesetzes ist jede Leistung, die für die Begründung und zur Durchführung des Versicherungsverhältnisses an den Versicherer zu bewirken ist. Hierunter fallen insbesondere
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(Stand: 26.04.2021)
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