A. Problem und Ziel
Die dauerhafte Verfügbarkeit geologischer Daten ist von zentraler Bedeutung für zahlreiche geologische Aufgaben des Bundes und der Länder sowie für privatwirtschaftliche Interessen am geologischen Untergrund, die wie die Rohstoffgewinnung oder die Energiegewinnung im öffentlichen Interesse liegen.
Zu den geologischen Aufgaben des Bundes und der Länder zählen unter anderem die Entwicklung von Planungsgrundlagen zur umweltverträglichen Nutzung des Untergrunds, die Untersuchung und Bewertung geologischer und geotechnischer Gefahren sowie anthropogener Schäden und die Suche und Auswahl eines Standortes für eine Anlage zur Endlagerung von hochradioaktiven Abfällen. Zudem sind geologische Punkt-, Linien-, Flächen- und Raumdaten für zahlreiche weitere Bereiche wie unter anderem die Wasserwirtschaft, die Land- und Forstwirtschaft, das Bauwesen und große Infrastrukturprojekte relevant.
Das bisher für die geologische Landesaufnahme und die Übermittlung geophysikalischer Daten maßgebliche Lagerstättengesetz von 1934 sowie die hierauf beruhende Ausführungsverordnung von 1934 sind vorkonstitutionell; sie bedürfen der rechtlichen und sprachlichen Neufassung. Der Regelungsgehalt des Lagerstättengesetzes wird durch das vorliegende Geologiedatengesetz in mehrfacher Hinsicht konkretisiert und erweitert.
Das Geologiedatengesetz verankert zunächst eine umfassende Pflicht zur Sicherung geologischer Daten zum Zweck des Erhalts, der dauerhaften Lesbarkeit und Verfügbarkeit dieser Daten für alle bestehenden und künftigen geologischen Aufgaben des Bundes und der Länder.
Des Weiteren sind die Vorgaben zur Übermittlung von Daten aus geologischen Untersuchungen im Lagerstättengesetz nur sehr unzureichend geregelt und demzufolge ergänzungsbedürftig. Daten geologischer Untersuchungen müssen für die geologische Landesaufnahme und daran anknüpfend für die zuvor erwähnten Aufgaben des Bundes und der Länder umfassend an die zuständigen Behörden übermittelt werden.
Darüber hinaus ist ein wesentliches Element des Geologiedatengesetzes die öffentliche Bereitstellung geologischer Daten. Der Zugang zu geologischen Daten ist eine wichtige Voraussetzung für die nachhaltige Rohstoffversorgung sowie für vielfältige weitere Möglichkeiten zur Nutzung des Untergrundes. Auf der Grundlage bereits vorhandener Daten können innovative Lösungen und technisches Knowhow für die Nutzung und den Umgang mit der begrenzten Ressource Untergrund entwickelt werden. Die einschlägigen Regelungen des Bundes und der Länder zum Zugang zu Umweltinformationen und zur öffentlichen Bereitstellung von Geodaten enthalten auf Grund ihres allgemeingültigen Charakters keine spezifischen Regelungen für die Zugangsberechtigung zu privat bzw. kommerziell erhobenen Umwelt- und Geodaten, sondern beschränken sich im Hinblick auf die Geheimhaltungsinteressen privater Dritter auf Abwägungsregelungen für die Vollzugsbehörden. Angesichts der bereits dargestellten zahlreichen wichtigen Aufgaben und Nutzungen im geologischen Untergrund soll für geologische Daten von Gesetzes wegen festgelegt werden, welche Daten zu welchem Zeitpunkt für wen verfügbar sind. Mithilfe der legislativen Abwägungsentscheidung durch das vorliegende Gesetz wird damit für den spezifischen Bereich der geologischen Daten Rechtssicherheit für den Zugang zu diesen Daten geschaffen.
B. Lösung
Das Lagerstättengesetz wird durch das Geologiedatengesetz abgelöst. Das Geologiedatengesetz schafft die Voraussetzung für die geologische Landesaufnahme sowie für die Übermittlung und Sicherung geologischer Daten. Ein zentrales Element des Ablösungsgesetzes ist die Kategorisierung verschiedener Datenarten, an die sowohl die Vorschriften zur Übermittlung dieser Daten an die zuständigen Behörden als auch die zeitlich gestaffelte öffentliche Bereitstellung dieser Daten anknüpfen. Da die Staatlichen Geologischen Dienste bereits über einen enormen Bestand kommerziell erhobener geologischer Daten verfügen, erstreckt sich das Gesetz auch auf diese umfassenden Altdatenbestände.
C. Alternativen
Eine nur sprachliche Überarbeitung des Lagerstättengesetzes und der darauf beruhenden Verordnung in Übereinstimmung mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben wäre nicht ausreichend, da zahlreiche rechtliche, technische und gesellschaftliche Entwicklungen unberücksichtigt blieben.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für Bund und Länder entstehen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.
Mit diesem Gesetz werden der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe neue Aufgaben in der ausschließlichen Wirtschaftszone und im Bereich des Festlandsockels übertragen. Der entsprechende Erfüllungsaufwand des Bundes für die Übernahme dieser Aufgaben wird auf circa 150.000 Euro jährlich geschätzt. Der einmalige Erfüllungsaufwand für die Anpassung der IT-Infrastruktur wird auf ca. 350.000 Euro geschätzt. Der Bedarf an Sach- und Personalmitteln soll finanziell und stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan ausgeglichen werden.
Für die Länder wird ein zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von 3,32 Millionen Euro entstehen. Dieser Erfüllungsaufwand ergibt sich weitestgehend aus der Verpflichtung zur Sicherung und Bereitstellung geologischer Daten sowie aus dem Kontrollaufwand und dem damit einhergehenden zusätzlichen Personalbedarf von je einer Stelle/Planstelle des höheren Dienstes sowie je zwei Stellen/Planstellen des gehobenen Dienstes pro Land. Die jährlichen Sachkosten sind auf ca. 20.000 Euro pro Land, d.h. insgesamt auf ca. 320.000 Euro beziffert worden.
Die Sachkosten für die Anpassung der IT-Infrastruktur in den Ländern belaufen sich einmalig auf ca. 5,6 Millionen Euro.
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwandes in Tausend Euro 3 470
davon auf Bundesebene in Tausend Euro 150
davon auf Landesebene in Tausend Euro 3 320
Einmaliger Erfüllungsaufwand in Tausend Euro 5 950
davon auf Bundesebene in Tausend Euro 350
davon auf Landesebene in Tausend Euro 5 600
Für die Kommunen entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Der durch das Gesetz zusätzlich entstehende Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger wird als gering eingeschätzt.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Da auch das Lagerstättengesetz die Übermittlung geologischer Daten vorsieht, sind nur die durch das vorliegende Gesetz zusätzlich entstehenden Kosten zu berücksichtigen, zum Beispiel aus Kennzeichnungsvorgaben oder aus der genaueren Prüfung der Erfüllung gesetzlicher Vorgaben. Den Schätzungen sind bewusst hohe Fallzahlen zu Grunde gelegt worden. Auch Kennzeichnungsobliegenheiten sind im Erfüllungsaufwand berücksichtigt worden. Demzufolge könnte der zusätzliche Aufwand gegenüber dem Lagerstättengesetz auch geringer ausfallen als hier geschätzt.
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwandes in Tausend Euro | 1 080 |
davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten in Tausend Euro | 1 080 |
Einmaliger Erfüllungsaufwand in Tausend Euro | 0 |
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Da das Gesetz Informations- und Kennzeichnungspflichten für die Wirtschaft regelt, sind alle mit den Regelungen verbundenen Kosten Bürokratiekosten.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Mit diesem Gesetz werden der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe neue Aufgaben in der ausschließlichen Wirtschaftszone und im Bereich des Festlandsockels übertragen. Der entsprechende Erfüllungsaufwand des Bundes für die Übernahme dieser Aufgaben wird auf circa 150.000 Euro jährlich geschätzt. Der einmalige Erfüllungsaufwand für die Anpassung der IT-Infrastruktur wird auf ca. 350.000 Euro geschätzt. Der Bedarf an Sach- und Personalmitteln soll finanziell und stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan ausgeglichen werden.
Für die Länder wird ein zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von 3,32 Millionen Euro entstehen. Dieser Erfüllungsaufwand ergibt sich weitestgehend aus der Verpflichtung zur Sicherung und Bereitstellung geologischer Daten sowie aus dem Kontrollaufwand und dem damit einhergehenden zusätzlichen Personalbedarf von je einer Stelle/Planstelle des höheren Dienstes sowie je zwei Stellen/Planstellen des gehobenen Dienstes pro Land. Die jährlichen Sachkosten sind auf ca. 20.000 Euro pro Land, d.h. insgesamt auf ca. 320.000 Euro beziffert worden.
Die Sachkosten für die Anpassung der IT-Infrastruktur in den Ländern belaufen sich einmalig auf ca. 5,6 Millionen Euro.
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwandes in Tausend Euro | 3 470 |
davon auf Bundesebene in Tausend Euro | 150 |
davon auf Landesebene in Tausend Euro | 3 320 |
Einmaliger Erfüllungsaufwand in Tausend Euro | 5 950 |
davon auf Bundesebene in Tausend Euro | 350 |
davon auf Landesebene in Tausend Euro | 5 600 |
Für die Kommunen entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
F. Weitere Kosten
Durch dieses Gesetz entstehen keine weiteren Kosten.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur staatlichen geologischen Landesaufnahme sowie zur Übermittlung, Sicherung und öffentlichen Bereitstellung geologischer Daten und zur Zurverfügungstellung geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben (Geologiedatengesetz - GeolDG)
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 3. Januar 2020 Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Dietmar Woidke
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur staatlichen geologischen Landesaufnahme sowie zur Übermittlung, Sicherung und öffentlichen Bereitstellung geologischer Daten und zur Zurverfügungstellung geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben (Geologiedatengesetz - GeolDG) mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
Fristablauf: 14.02.20
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Entwurf eines Gesetzes zur staatlichen geologischen Landesaufnahme sowie zur Übermittlung, Sicherung und öffentlichen Bereitstellung geologischer Daten und zur Zurverfügungstellung geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben (Geologiedatengesetz - GeolDG)
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck des Gesetzes
§ 2 Sachlicher und räumlicher Anwendungsbereich
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 4 Anwendung des Geodatenzugangsgesetzes und des Umweltinformationsgesetzes
Kapitel 2
Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Behörde
§ 5 Aufgaben der zuständigen Behörde
§ 6 Betretensrecht für die staatliche geologische Landesaufnahme; Betretensrecht zur Verhütung geologischer Gefahren; Zutritt zu geologischen Untersuchungen Dritter
§ 7 Wiederherstellungspflicht und Haftung
Kapitel 3
Übermittlung geologischer Daten an die zuständige Behörde
Abschnitt 1
Anzeige geologischer Untersuchungen; Übermittlung geologischer Daten
§ 8 Anzeige geologischer Untersuchungen und Übermittlung von Nachweisdaten an die zuständige Behörde
§ 9 Übermittlung von Fachdaten geologischer Untersuchungen an die zuständige Behörde
§ 10 Übermittlung von Bewertungsdaten geologischer Untersuchungen an die zuständige Behörde
§ 11 Einschränkung von Anzeige- und Übermittlungspflichten; Vorhaltung geologischer Daten bei übermittlungsverpflichteten Personen; Verlängerung von Übermittlungsfristen
§ 12 Nachträgliche Anforderung nichtstaatlicher Fachdaten
§ 13 Pflichten vor Entledigung von Proben und Löschung von Daten
Abschnitt 2
Anzeige- und übermittlungsverpflichtete Personen, Frist und Form für die Übermittlung
§ 14 Anzeige- und übermittlungsverpflichtete Personen
§ 15 Abschluss einer geologischen Untersuchung; Beginn der Übermittlungsfrist; Einhaltung der Anzeige- und Übermittlungsfristen
§ 16 Datenformat
§ 17 Kennzeichnung von Daten
Kapitel 4
Öffentliche Bereitstellung geologischer Daten und Zurverfügungstellung geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben
Abschnitt 1
Öffentliche Bereitstellung geologischer Daten und Zugang z u bereitgestellten Daten
Unterabschnitt 1
Allgemeine Regeln für die öffentliche Bereitstellung
§ 18 Öffentliche Bereitstellung geologischer Daten; anderweitige Ansprüche auf Informationszugang
§ 19 Öffentliche Bereitstellung nach den Anforderungen des Geodatenzugangsgesetzes, analoge Bereitstellung
§ 20 Zugang zu öffentlich bereitgestellten geologischen Daten im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten
§ 21 Öffentliche Bereitstellung geologischer Daten in analoger Form anlässlich eines Zugangsbegehrens
§ 22 Hinweise auf geologische Daten in Geodatendiensten
Unterabschnitt 2
Öffentliche Bereitstellung staatlicher geologischer Daten
§ 23 Öffentliche Bereitstellung staatlicher geologischer Daten der zuständigen Behörde
§ 24 Öffentliche Bereitstellung übermittelter staatlicher geologischer Daten
§ 25 Inhaberlose Daten
Unterabschnitt 3
Öffentliche Bereitstellung nichtstaatlicher geologischer Daten
§ 26 Öffentliche Bereitstellung nichtstaatlicher Nachweisdaten nach § 8
§ 27 Öffentliche Bereitstellung nichtstaatlicher Fachdaten nach § 9
§ 28 Schutz nichtstaatlicher Bewertungsdaten nach § 10 sowie nachträglich angeforderter nichtstaatlicher Fachdaten nach § 12
§ 29 Öffentliche Bereitstellung nichtstaatlicher geologischer Daten, die vor dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach § 39 Absatz 1] an die zuständige Behörde übermittelt worden sind
§ 30 Einwilligung des Dateninhabers
Abschnitt 2
Beschränkung der öffentlichen Bereitstellung geologischer Daten
§ 31 Schutz öffentlicher Belange
§ 32 Schutz sonstiger Belange bei verbundenen Daten
Abschnitt 3
Zurverfügungstellung geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben
§ 33 Zurverfügungstellung geologischer Daten für öffentliche Aufgaben
§ 34 Erweiterte öffentliche Bereitstellung geologischer Daten
Kapitel 5
Schlussbestimmungen
§ 35 Anordnungsbefugnis
§ 36 Zuständige Behörden; Überwachung
§ 37 Verordnungsermächtigung; Ausschluss abweichenden Landesrechts
§ 38 Bußgeldvorschriften
§ 39 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck des Gesetzes
Dieses Gesetz regelt die staatliche geologische Landesaufnahme, die Übermittlung, die dauerhafte Sicherung und die öffentliche Bereitstellung geologischer Daten sowie die Zurverfügungstellung geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben, um den nachhaltigen Umgang mit dem geologischen Untergrund gewährleisten und Geogefahren erkennen und bewerten zu können. Geologische Daten werden insbesondere benötigt
- 1. zur Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen und für weitere Nutzungen des geologischen Untergrunds,
- 2. zur Erkennung, Untersuchung und Bewertung geogener oder anthropogener Risiken,
- 3. in der Wasserwirtschaft, der Land- und Forstwirtschaft, der Bauwirtschaft und bei der Planung großer Infrastrukturprojekte sowie
- 4. zur Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager für hochradioaktive Abfälle.
§ 2 Sachlicher und räumlicher Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf
- 1. die staatliche geologische Landesaufnahme,
- 2. die Anzeige geologischer Untersuchungen bei der zuständigen Behörde,
- 3. die Übermittlung der bei geologischen Untersuchungen gewonnenen geologischen Daten an die zuständige Behörde,
- 4. die Sicherung geologischer Daten, die
- a) auf Grund der Nummern 1 bis 3 von der zuständigen Behörde gewonnen oder dieser übermittelt werden,
- b) bis zum ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach § 39 Absatz 1] auf Grund des Lagerstättengesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 750-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992) geändert worden ist, oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften von der zuständigen Behörde gewonnen oder dieser übermittelt worden sind,
- c) auf Grund des Beitritts der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland am 3. Oktober 1990 von der zuständigen Behörde übernommen worden sind oder
- d) inhaberlos nach § 25 Absatz 1 sind,
- 5. die öffentliche Bereitstellung gesicherter geologischer Daten nach Nummer 4,
- 6. die Zurverfügungstellung gesicherter geologischer Daten nach Nummer 4 zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben.
(2) Dieses Gesetz ist auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden.
(3) Dieses Gesetz ist auf geologische Daten anzuwenden, die im Rahmen geologischer Untersuchungen gewonnen werden. Daten zum Zustand und zur Zusammensetzung der Luft, des Bodens und des Wassers sowie weitere Daten, die nicht zum Zweck geologischer Untersuchungen gewonnen worden sind oder gewonnen werden, sind vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht erfasst. Dazu zählen insbesondere Messungen und Aufnahmen der Luft, des Bodens und des Wassers, die sich an geologische Untersuchungen anschließen und die auf Grund fachrechtlicher Vorschriften insbesondere zur Altlastenerfassung und -überwachung sowie zur Grundwasserüberwachung zu erheben sind.
(4) Dieses Gesetz ist auch auf geologische Daten anzuwenden, die im Lauf der Nutzung des geologischen Untergrunds in einer geologischen Untersuchung zur weiteren Erkundung desselben Nutzungsgebietes oder eines angrenzenden Nutzungsgebietes gewonnen werden. Geologische Daten, die nicht zur Erkundung des Nutzungsgebiets, sondern zur Durchführung der Produktion, insbesondere zur Produktions- und Grubensicherung gewonnen werden, sind nicht vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfasst.
(5) Die Länder können festlegen, dass auf geologische Daten nach Absatz 3 Satz 2 und 3 und Absatz 4 Satz 2 die Vorschriften zur geologischen Landesaufnahme nach § 5 Absatz 1, 2 und 4 sowie nach den §§ 6 und 7, die Vorschriften zur Übermittlung geologischer Daten nach den §§ 8 bis 16 sowie die Vorschriften zur Zurverfügungstellung von Daten nach § 33 Absatz 1 bis 4 sowie § 33 Absatz 5 Halbsatz 1 ganz oder teilweiseanzuwenden sind. Die Länder können festlegen, dass sich der Anwendungsbereich des Gesetzes nicht auf geologische Daten aus Bohrungen, Baugrunduntersuchungen oder Rammkernsondierungen erstreckt, die jeweils lediglich eine Tiefe von bis zu 10 Metern erreichen.
(6) Dieses Gesetz ist nicht auf geologische Daten anzuwenden, die als Verschlusssache dem staatlichen materiellen Geheimschutz unterliegen. Der Herausgeber einer Verschlusssache kann festlegen, dass für geologische Daten nach Satz 1 die Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme der Vorschriften über die öffentliche Bereitstellung nach den §§ 18 bis 32 und § 34 angewendet werden, wenn die Vorgaben des staatlichen materiellen Geheimschutzes eingehalten werden.
(7) Die bergrechtlichen, wasserrechtlichen, bodenschutzrechtlichen, naturschutzrechtlichen, immissionsschutzrechtlichen, strahlenschutzrechtlichen, landwirtschaftsrechtlichen, forstrechtlichen, bodenschätzungsrechtlichen und baurechtlichen Bestimmungenbleiben unberührt.
§ 3 Begriffsbestimmungen
(1) Staatliche geologische Landesaufnahme im Sinne dieses Gesetzes ist die systematische punkt-, linien-, flächen- und raumbezogene Erfassung, Analyse, Beschreibung, Dokumentation und Darstellung der geologischen Verhältnisse der Erdoberfläche, des geologischen Untergrunds und, soweit im Rahmen einer geologischen Untersuchung erstellt, des Bodens und des Grundwassers.
(2) Eine geologische Untersuchung umfasst
- 1. alle allgemein geologischen, rohstoffgeologischen, ingenieurgeologischen, geophysikalischen, mineralogischen, geochemischen, geothermischen, hydrogeologischen sowie geotechnischen Messungen und Aufnahmen der Erdoberfläche, des geologischen Untergrunds oder des Grundwassers mit Hilfe von Schürfen, Bohrungen, Feldoder Bohrlochmessungen und sonstigen Erkundungsmethoden wie der Fernerkundung sowie die Aufbereitung der hierbei gewonnenen Daten mit am Markt verfügbaren technischen Mitteln in vergleichbare und bewertungsfähige Daten, zum Beispiel in Form von Daten- und Gesteinssammlungen, Schichtenverzeichnissen oder grafischen Darstellungen, sowie
- 2. die Analyse und Bewertung der nach Nummer 1 gewonnenen Fachdaten, zum Beispiel in Form von Gutachten, Studien oder räumlichen Modellen des geologischen Untergrunds einschließlich Vorratsberechnungen oder in Form von Daten zu sonstigen Nutzungspotenzialen des Untersuchungsgebiets.
(3) Geologische Daten im Sinne dieses Gesetzes sind in geologischen Untersuchungen gewonnene Nachweisdaten, Fachdaten und Bewertungsdaten. Dabei sind
- 1. Nachweisdaten die Daten, die geologische Untersuchungen persönlich, örtlich, zeitlich und allgemein inhaltlich zuordnen,
- 2. Fachdaten die Daten, die mittels Messungen und Aufnahmen gewonnen worden sind oder die mittels Messungen und Aufnahmen gewonnen und mit am Markt verfügbaren technischen Mitteln in vergleichbare und bewertungsfähige Daten aufbereitet worden sind,
- 3. Bewertungsdaten die Daten, die Analysen, Einschätzungen und Schlussfolgerungen zu Fachdaten, insbesondere in Form von Gutachten, Studien oder räumlichen Modellen des geologischen Untergrunds einschließlich Vorratsberechnungen oder Daten zu sonstigen Nutzungspotenzialen des Untersuchungsgebiets beinhalten.
(4) Staatliche geologische Daten sind geologische Daten, die 1. von einer Behörde oder im Auftrag einer Behörde bei einer geologischen Untersuchung gewonnen worden sind,
- 2. von einer natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe, die dabei der Kontrolle einer oder mehrerer juristischer Personen des öffentlichen Rechts im Sinne des § 2 Absatz 2 des Umweltinformationsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung unterliegt, bei einer geologischen Untersuchung gewonnen worden sind,
- 3. auf Grund des Beitritts der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland am 3. Oktober 1990 von der zuständigen Behörde übernommen worden sind oder
- 4. inhaberlos nach § 25 Absatz 1 sind.
Nichtstaatliche geologische Daten sind geologische Daten, die nicht von Satz 1 erfasst sind. Sofern eine natürliche oder juristische Person eine Aufgabe nach Satz 1 Nummer 2 im Wettbewerb mit privaten Anbietern am Markt erfüllt, sind für die öffentliche Bereitstellung der geologischen Daten, die von dieser Person gewonnen worden sind, die Regelungen für nichtstaatliche Daten anzuwenden. Im Übrigen bleiben die Vorschriften dieses Gesetzes unberührt.
(5) Datensicherung im Sinne dieses Gesetzes ist die Erfassung, Bearbeitung, Systematisierung, Digitalisierung und Archivierung geologischer Daten zum Zweck des dauerhaften Erhalts und der dauerhaften Verfügbarkeit, Lesbarkeit und Verständlichkeit dieser Daten.
(6) Öffentliche Bereitstellung im Sinne dieses Gesetzes ist die Zugänglichmachung von geologischen Daten für jedermann.
(7) Zurverfügungstellung im Sinne dieses Gesetzes ist die Datenübermittlung geologischer Daten an eine Behörde oder eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts, die eine öffentliche Aufgabe erfüllt, die der Kontrolle einer oder mehrerer juristischer Personen des öffentlichen Rechts im Sinne des § 2 Absatz 2 des Umweltinformationsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung unterliegt.
§ 4 Anwendung des Geodatenzugangsgesetzes und des Umweltinformationsgesetzes
Auf die Ausführung dieses Gesetzes und der auf Grund des § 37 Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnungen sind, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden:
- 1. die Vorschriften des Bundes und der Länder zum Aufbau einer Geodateninfrastruktur, die in Umsetzung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1), die durch die Verordnung (EU) Nr. 2019/1010 (ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 115) geändert worden ist, beschlossen worden sind,
- 2. die Vorschriften des Bundes und der Länder zum Zugang zu Umweltinformationen, die in Umsetzung der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG /EWG des Rates beschlossen worden sind.
Kapitel 2
Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Behörde
§ 5 Aufgaben der zuständigen Behörde
(1) Die zuständige Behörde nimmt die staatliche geologische me mittels eigener geologischer Untersuchungen sowie auf der Grundlage geologischer Untersuchungen Dritter vor. Erlangt die zuständige Behörde hierbei Erkenntnisse über dringende geologische Gefahren, so informiert sie unverzüglich die für die Durchführung der Gefahrenabwehr zuständige Behörde.
(2) Die zuständige Behörde sichert die in § 2 Absatz 1 Nummer 4 genannten für die geologische Landesaufnahme erforderlichen geologischen Daten sowie gegebenenfalls ausgewählte Bohrkerne und Bohr-, Gesteins- und Bodenproben, um deren dauerhafte Verfügbarkeit, Lesbarkeit und Verständlichkeit zu gewährleisten. Bereits bei ihr vorhandene analoge Daten soll die zuständige Behörde im Zuge der Datensicherung digitalisieren, so dass diese Daten nach den Anforderungen der §§ 5 bis 9 des Geodatenzugangsgesetzes vom 10. Februar 2009 (BGBl. I S. 278), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. November 2012 geändert worden ist, öffentlich bereitgestellt werden können. Die Pflicht zur Datensicherung ist auch erfüllt, wenn eine nach § 14 Satz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 verpflichtete Person die Daten auf Grund von § 11 Absatz 2 vorhält oder auf Grund von § 11 Absatz 3 von der Übermittlung der Daten befreit ist, die sie ansonsten nach § 9, nach § 10 Absatz 1 oder auf Grund von § 10 Absatz 2 übermitteln müsste.
(3) Die zuständige Behörde gewährleistet die öffentliche Bereitstellung der bei ihr vorhandenen geologischen Daten nach den Anforderungen der §§ 5 bis 9 des Geodatenzugangsgesetzes und nach den auf Grund des § 14 des Geodatenzugangsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder nach den dem Geodatenzugangsgesetz entsprechenden landesrechtlichen Regelungen, soweit dieses Gesetz oder eine auf Grund des § 37 Absatz 1 erlassene Rechtsverordnung nichts anderes bestimmen. Die zuständige Behörde stellt geologische Daten den Behörden und Personen nach § 33 Absatz 1, die öffentliche Aufgaben des Bundes und der Länder erfüllen, zur Verfügung.
(4) Die zuständige Behörde gewährleistet die Sicherung geologischer Daten, die nicht oder noch nicht öffentlich bereitgestellt werden, vor dem unberechtigten Zugriff Dritter nach dem Stand der Technik und erforderlichenfalls nach den Vorgaben des staatlichen materiellen Geheimschutzes.
(5) Die zuständige Behörde löscht den Teil der Nachweisdaten, der den Namen und die Anschrift einer natürlichen Person enthält, sobald dieser Teil für die Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz nicht mehr erforderlich ist und wenn der Name und die Anschrift nicht gleichlautend sind mit dem Namen und der Anschrift einer anzeigenden Firma. Die zuständige Behörde löscht personenbezogene Daten, insbesondere den Namen und die Anschrift einer natürlichen Person, die mit geologischen Daten verbunden sind, sobald diese für die Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz und die in § 1 genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Für die Löschung von Eigennamen in geologischen Daten, die in analoger Form vorliegen, ist § 32 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
§ 6 Betretensrecht für die staatliche geologische Landesaufnahme; Betretensrecht zur Verhütung geologischer Gefahren; Zutritt zu geologischen Untersuchungen Dritter
(1) Die zuständige Behörde und die von ihr beauftragten Personen sind befugt, zum Zweck der staatlichen geologischen Landesaufnahme gemäß § 5 Absatz 1 an Werktagen in der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr Grundstücke mit Ausnahme der in erkennbarem Wohnzusammenhang stehenden Teile dieser Grundstücke (Wohngrundstücke) zu betreten und die erforderlichen geologischen Untersuchungen durchzuführen. Zur Verhütung gemeiner Gefahren sind die zuständige Behörde und die von ihr beauftragten Personen befugt, Grundstücke einschließlich Wohngrundstücken in der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr zu betreten und dort die erforderlichen geologischen Untersuchungen vorzunehmen; die gemeine Gefahr ist von der zuständigen Behörde schriftlich zu belegen. Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sind die zuständige Behörde und die von ihr beauftragten Personen befugt, Grundstücke einschließlich Wohngrundstücken jederzeit zu betreten und dort die erforderlichen geologischen Untersuchungen durchzuführen; die dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist von der zuständigen Behörde nachträglich schriftlich zu belegen. Die für die geologischen Untersuchungen nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Geräte dürfen auch außerhalb der in Satz 1 genannten Uhrzeiten betrieben werden. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes wird durch die Sätze 2 und 3 eingeschränkt. Liegen die Voraussetzungen der Sätze 1, 2 oder 3 nicht vor, so dürfen Grundstücke nur mit Zustimmung des Eigentümers oder eines sonstigen Nutzungsberechtigten betreten werden. Wohn-, Betriebs- und Geschäftsgebäude dürfen nur mit Zustimmung des Eigentümers oder eines sonstigen Nutzungsberechtigten betreten werden.
(2) Der zuständigen Behörde und den von ihr beauftragten Personen steht zum Zweck der geologischen Landesaufnahme der Zutritt zu allen Standorten geologischer Untersuchungen, insbesondere zu Anlagen und Einrichtungen für Bohrungen sowie zu Steinbrüchen, Kiesgruben und sonstigen der Nutzung des geologischen Untergrunds dienenden Betrieben, im städtischen Bereich auch zu Baugruben, und die Inaugenscheinnahme der bei den geologischen Untersuchungen gewonnenen Ergebnisse im Benehmen mit der zuständigen Aufsichtsbehörde und in Abstimmung mit der für die Sicherheit zuständigen Aufsichtsperson des Betriebs innerhalb der Betriebs- und Geschäftszeiten jederzeit offen. Die zuständige Behörde und die von ihr beauftragen Personen sind befugt, Betriebs- und Geschäftsräume an Standorten geologischer Untersuchungen zu den üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten, wenn dies für den Zutritt zu der geologischen Untersuchung erforderlich ist oder wenn der Eigentümer oder ein sonstiger Nutzungsberechtigter zugestimmt hat. Die zuständige Behörde kann in Abstimmung mit dem Betroffenen auf ihre Kosten eigene geologische Untersuchungen bei geologischen Untersuchungen Dritter vornehmen.
(3) Die Art, den voraussichtlichen Umfang und die geplante Dauer von geologischen Untersuchungen nach den Absätzen 1 und 2, die den Einsatz von Maschinen voraussetzen oder die Dauer von zwei Arbeitstagen überschreiten, hat die zuständige Behörde dem Grundstückseigentümer und dem sonstigen Nutzungsberechtigten mindestens zwei Wochen vor Beginn der geplanten Untersuchung schriftlich, elektronisch oder, wenn mehr als zehn Grundstücke betroffen sind, durch ortsübliche Bekanntmachung in den Gemeinden, in denen die Untersuchung stattfindet, bekannt zu geben.
(4) Geologische Untersuchungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 2 Satz 2 sind unzulässig, wenn sie für die betroffene Person unzumutbar, insbesondere mit dem Betriebs- und Geschäftsablauf einer betroffenen Person unvereinbar sind. Soweit öffentlichrechtliche Beschränkungen der Inanspruchnahme eines Grundstücks entgegenstehen, hat die für die staatliche geologische Landesaufnahme zuständige Behörde das Einvernehmen der für die öffentlichrechtliche Beschränkung zuständigen Behörde vor der Inanspruchnahme einzuholen.
§ 7 Wiederherstellungspflicht und Haftung
(1) Nach Abschluss einer geologischen Untersuchung gemäß § 6 Absatz 1 oder Absatz 2 stellt die zuständige Behörde bei allen durch die Untersuchung unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigten Grundstücken den Zustand wieder her, der vor der Durchführung der Untersuchung bestanden hat, es sei denn, dass
- 1. die Wiederherstellung des Ausgangszustands ganz oder teilweise unmöglich oder unzumutbar ist oder
- 2. der Grundstückseigentümer schriftlich oder elektronisch bestätigt hat, dass die Wiederherstellung für ihn nicht von Interesse ist.
Die zuständige Behörde stellt abweichend von Satz 1 einen anderen Zustand her, soweit überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern.
(2) Der Eigentümer oder der sonstige Nutzungsberechtigte eines durch die Untersuchung unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigten Grundstücks haben Anspruch auf einen angemessenen Ausgleich der Vermögensnachteile, die durch eine geologische Untersuchung nach § 6 Absatz 1 oder Absatz 2 entstanden sind, wenn
- 1. der Vermögensnachteil durch die Wiederherstellung des Ausgangszustands oder durch eine davon abweichende Wiederherstellung nicht oder nicht ausreichend ausgeglichen worden ist,
- 2. die Wiederherstellung des Ausgangszustands ganz oder teilweise unmöglich oder unzumutbar ist oder
- 3. der Ausgangszustand wegen überwiegender öffentlicher Interessen nicht wiederhergestellt worden ist.
Der Ausgleich wird in Geld gewährt. Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Der Ausgleichsanspruch unterliegt der regelmäßigen Verjährung nach § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Der Ausgleichsanspruch besteht nicht, wenn der Grundstückseigentümer schriftlich oder elektronisch bestätigt hat, dass die Wiederherstellung für ihn nicht von Interesse ist. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.
(3) Der Grundstückseigentümer und der sonstige Nutzungsberechtigte haften gegenüber Dritten nicht für Schäden oder sonstige Nachteile, die durch geologische Untersuchungen nach § 6 Absatz 1 oder Absatz 2 entstanden sind.
Kapitel 3
Übermittlung geologischer Daten an die zuständige Behörde
Abschnitt 1
Anzeige geologischer Untersuchungen; Übermittlung geologischer Daten
§ 8 Anzeige geologischer Untersuchungen und Übermittlung von Nachweisdaten an die zuständige Behörde
Spätestens zwei Wochen vor Beginn einer geologischen Untersuchung haben die nach § 14 Satz 1 Nummer 1, 2 und 3 verpflichteten Personen die geologische Untersuchung der zuständigen Behörde unaufgefordert anzuzeigen, unbeschadet der für die Untersuchung einschlägigen Vorschriften anderer Gesetze. Dazu haben sie der zuständigen Behörde, sofern bekannt, die folgenden Nachweisdaten zu übermitteln:
- 1. die Bezeichnung und den Zweck der geologischen Untersuchung sowie den Namen und die Anschrift der anzeigenden Person sowie der Person, die die Untersuchung in Auftrag gegeben hat; bei juristischen Personen und Personengesellschaften: den Namen und die Anschrift einer nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Person,
- 2. die Art, die Methode, den voraussichtlichen Umfang und die geplante Dauer der geologischen Untersuchung,
- 3. bei flächenhaft durchgeführten geologischen Untersuchungen wie geologischen Kartierungen und geophysikalischen oder geochemischen Messungen: die Lage des Untersuchungsgebiets und, soweit möglich, die grafische Darstellung der Messpunkte,
- 4. bei Bohrungen: die voraussichtliche Bezeichnung der Bohrung, die geplante Lage und Ansatzhöhe des Bohrpunktes, den geplanten Bohrlochverlauf, die geplante Endteufe, die gegebenenfalls prognostizierten Gesteinsschichten, die geplanten Bohrlochmessungen, die Art des Bohrverfahrens sowie den voraussichtlichen künftigen Aufbewahrungsort von Bohrkernen und Bohr-, Gesteins- und Bodenproben,
- 5. bei geologischen Untersuchungen wie der Aufnahme von geologischen Aufschlüssen, dem Anlegen von Schürfen oder der Beprobung von Bergbauhalden: die Lage der Untersuchungspunkte, die Art der geplanten Untersuchungen, gegebenenfalls die Art des Aufschlussverfahrens und, soweit möglich, die grafische Darstellung dieser Angaben sowie den voraussichtlichen künftigen Aufbewahrungsort von Gesteins- und Bodenproben und
- 6. bei Neubearbeitungen öffentlich bereitgestellter Fachdaten und Bewertungsdaten: die Nachweisdaten, aus denen die Fachdaten und Bewertungsdaten, die in die geologische Untersuchung einbezogen werden, abgelesen werden können.
Die Anzeige- und Übermittlungspflicht nach den Sätzen 1 und 2 wird auch durch die Übermittlung einer Anzeige oder eines Antrags an die zuständige Behörde erfüllt, wenn die Anzeige oder der Antrag auf Grund anderer Gesetze erstellt worden ist und soweit die Angaben nach Satz 2 darin enthalten sind. Die für ein Vorhaben geplanten geologischen
Untersuchungen und die hierfür erforderlichen Daten können im Rahmen einer Anzeige oder eines Antrags angezeigt und übermittelt werden. Für die Anzeige- und Übermittlungspflicht während des laufenden Betriebs ist § 15 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
§ 9 Übermittlung von Fachdaten geologischer Untersuchungen an die zuständige Behörde
(1) Spätestens drei Monate nach dem Abschluss der geologischen Untersuchung haben die nach § 14 Satz 1 Nummer 1, 2 und 3 verpflichteten Personen die folgenden Fachdaten, sofern sie bei der geologischen Untersuchung gewonnen wurden und unbeschadet der für die Untersuchung einschlägigen Vorschriften anderer Gesetze, unaufgefordert an die zuständige Behörde zu übermitteln:
- 1. bei flächenhaft durchgeführten geologischen Untersuchungen mittels Messungen:
- a) die Darstellung des Untersuchungsgebiets, die endgültige Lage der Mess- und Probenahmepunkte, die tatsächlich vorgenommenen Messungen und die verwendeten Messmethoden,
- b) die Messdaten sowie
- c) die mit am Markt verfügbaren technischen Mitteln in vergleichbare und bewertungsfähige Daten aufbereiteten Messdaten einschließlich der Dokumentation der angewandten Aufbereitungsschritte,
- 2. die Beschreibungen von Aufschlüssen, Schürfen und Bergbauhalden, zum Beispiel in Form von lithologischen und gegebenenfalls stratigraphischen Profilen,
- 3. bei geologischen Untersuchungen mittels Bohrung:
- a) eine Darstellung und Beschreibung der Lage und des Verlaufs der Bohrung, die Angaben zum Bohrkern oder Bohrproben sowie das Schichtenverzeichnis der Bohrung,
- b) die Methoden und Ergebnisse der durchgeführten Bohrlochmessungen oder ähnlicher Verfahren sowie die mit am Markt verfügbaren technischen Mitteln in vergleichbare und bewertungsfähige Daten aufbereiteten Bohrlochmessungen einschließlich der Dokumentation der angewandten Aufbereitungsschritte,
- c) eine Beschreibung aller Probenahmen nach Lage und Art der Probe und der jeweiligen Probenmenge sowie den Aufbewahrungsort der Proben,
- d) die Ergebnisse von Pumpversuchen und anderen hydraulischen Tests,
- e) die Angaben zum Bohrverfahren, zur gesamten Bohrtechnik sowie zum Ausbau und zur Verfüllung des Bohrloches,
- 4. die Art, die Menge, die Koordinaten und die Teufenangaben des aus der geologischen Untersuchung hervorgegangenen Probenmaterials,
- 5. die Ergebnisse aller Test- und Laboranalysen der aus der geologischen Untersuchung stammenden Materialien wie Gesteins-, Flüssigkeits- und Gasproben mit Ausnahme derjenigen Ergebnisse von Test- und Laboranalysen, die über die Qualität und Menge des Bodenschatzes, auf den die Untersuchung gerichtet ist, Aufschluss geben,
- 6. bei Neubearbeitungen öffentlich bereitgestellter geologischer Daten: die mit am Markt verfügbaren technischen Mitteln in vergleichbare und bewertungsfähige Daten aufbereiteten Daten.
Bohrkerne sowie Bohr-, Gesteins- und Bodenproben sind von den in § 14 Satz 1 Nummer 1 und 2 verpflichteten Personen mit der Lage, der Teufe und dem Zeitpunkt ihrer Entnahme zu kennzeichnen. Auf Verlangen der zuständigen Behörde ist ihr Zugang zu vorhandenen Bohrkernen sowie Bohr-, Gesteins- und Bodenproben entsprechend § 6 Absatz 3 zu gewähren und ist ihr im Einvernehmen mit einer nach § 14 Satz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 verpflichteten Person ein geringfügiger Anteil vorhandener Bohrkerne und Bohr-, Gesteins- und Bodenproben zu übergeben.
(2) Die zuständige Behörde kann festlegen, dass die nach Absatz 1 Satz 1 zu übermittelnden Daten im Rahmen einer schriftlichen Dokumentation der geologischen Untersuchung zu übermitteln sind. Satz 1 ist nicht für kleine und mittlere Unternehmen anzuwenden.
§ 10 Übermittlung von Bewertungsdaten geologischer Untersuchungen an die zuständige Behörde
(1) Spätestens sechs Monate nach dem Abschluss der geologischen Untersuchung haben die nach § 14 Satz 1 Nummer 1, 2 und 3 verpflichteten Personen die Ergebnisse von durchgeführten Test- und Laboranalysen der aus der geologischen Untersuchung stammenden Materialien wie Gesteins-, Flüssigkeits- und Gasproben, die über die Menge und Qualität des Bodenschatzes, auf den die Untersuchung gerichtet ist, Aufschluss geben, unaufgefordert an die zuständige Behörde zu übermitteln.
(2) Die zuständige Behörde kann verlangen, dass ihr die nach § 14 Satz 1 Nummer 1, 2 und 3 verpflichteten Personen die folgenden Bewertungsdaten übermitteln, sofern sie bei der geologischen Untersuchung erstellt wurden und soweit sie für die staatliche geologische Landesaufnahme oder für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben, insbesondere zu den in § 1 genannten Zwecken, erforderlich sind:
- 1. die im Rahmen der geologischen Untersuchung erstellten bewertenden Gutachten, Studien und vergleichbaren Produkte,
- 2. die im Rahmen der geologischen Untersuchung erstellten räumlichen Modelle einschließlich ihrer Dokumentation,
- 3. die Daten zu der Art, der Qualität und der Menge von Rohstoffvorkommen (Vorratsberechnung) und die Angaben zu den Verwendungsmöglichkeiten des jeweiligen Rohstoffs sowie
- 4. die Daten zu sonstigen Nutzungspotenzialen des Untersuchungsgebiets.
Spätestens sechs Monate nach dem Abschluss der geologischen Untersuchung haben die nach § 14 Satz 1 Nummer 1, 2 und 3 verpflichteten Behörden und Personen nach § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 die Bewertungsdaten nach Satz 1 an die zuständige Behörde zu übermitteln.
(3) Die zuständige Behörde kann festlegen, in welchen Fällen ein bewertender Abschlussbericht nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 verpflichtend zu erstellen ist. Satz 1 ist nicht für kleine und mittlere Unternehmen anzuwenden.
§ 11 Einschränkung von Anzeige- und Übermittlungspflichten; Vorhaltung geologischer
Daten bei übermittlungsverpflichteten Personen; Verlängerung von Übermittlungsfristen
(1) Die zuständige Behörde kann die Anzeige- und Übermittlungspflichten nach den §§ 8 bis 10 Absatz 1 einschränken, sofern die geologische Untersuchung mangels ihrer räumlichen Ausbreitung oder ihres inhaltlichen Umfangs keine Bedeutung für die staatliche geologische Landesaufnahme, die Datensicherung, die öffentliche Bereitstellung oder die Zurverfügungstellung erwarten lässt. Bei der Entscheidung nach Satz 1 berücksichtigt die zuständige Behörde auch die Belastungen für kleine und mittlere Unternehmen. Die zuständige Behörde hat die Einschränkung nach Satz 1 unter Angabe der Entscheidungsgründe im jeweils einschlägigen Verkündungsorgan und im Internet öffentlich bekannt zu machen.
(2) Die zuständige Behörde kann auf die Übermittlung von Fachdaten nach § 9 Absatz 1 Satz 1 und Bewertungsdaten nach § 10 Absatz 1 verzichten, wenn
- 1. die Vorhaltung bei einer nach § 14 Satz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 verpflichteten Person sachlich begründet ist und
- 2. sich die nach § 14 Satz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 verpflichtete Person schriftlich oder elektronisch dazu bereit erklärt hat, die Daten vorzuhalten und der zuständigen Behörde den im Rahmen der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten jederzeitigen und, soweit möglich, elektronischen Zugang zu den vorgehaltenen Daten zu gewähren.
Solange die zuständige Behörde auf die Übermittlung verzichtet und die schriftliche oder elektronische Erklärung der nach § 14 Satz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 verpflichteten Person gültig ist, ruht die Übermittlungspflicht für die Daten nach § 9 Absatz 1 Satz 1 und § 10 Absatz 1.
(3) Die zuständige Behörde befreit eine nach § 14 Satz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 verpflichtete Behörde oder Person nach § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 von den Übermittlungspflichten nach den §§ 9 und 10, wenn diese Behörde oder Person die geologischen Daten nach den §§ 18 bis 32 und § 34 öffentlich bereitstellt. Die zuständige Behörde weist nach § 22 Nummer 3 in den von ihr zu pflegenden Geodatendiensten auf die öffentliche Bereitstellung durch die von den Übermittlungspflichten nach den §§ 9 und 10 befreite Behörde oder Person nach § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 hin.
(4) Die zuständige Behörde kann die in § 9 Absatz 1 Satz 1 genannte Frist im Einzelfall auf Antrag oder von Amts wegen verlängern, wenn dies im Hinblick auf den Umfang der geologischen Untersuchung, insbesondere im Hinblick auf die Anzahl oder den Umfang von Bohrungen, geboten erscheint.
§ 12 Nachträgliche Anforderung nichtstaatlicher Fachdaten
Die zuständige Behörde kann die Übermittlung von nichtstaatlichen Fachdaten, die vor dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach § 39 Absatz 1] in einer geologischen Untersuchung gewonnen worden sind und die bei einer nach § 14 Satz 1 verpflichteten Person noch vorhanden sind, entsprechend § 9 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 verlangen, wenn die Erfüllung öffentlicher Aufgaben zu den in § 1 genannten Zwecken oder andere überwiegende öffentliche Interessen die nachträgliche Übermittlung erfordern.
§ 13 Pflichten vor Entledigung von Proben und Löschung von Daten
Die nach § 14 Satz 1 verpflichteten Personen haben der zuständigen Behörde sämtliche in geologischen Untersuchungen gewonnenen Proben und geologische Daten vor deren Entledigung oder Löschung anzubieten, insbesondere:
- 1. sämtliche Bohrkerne sowie Bohr-, Gesteins- und Bodenproben sowie
- 2. solche geologische Daten,
- a) die der zuständigen Behörde nach § 3 des Lagerstättengesetzes hätten übermittelt werden müssen,
- b) die der zuständigen Behörde nach § 8 Absatz 1 Satz 2, § 9 Absatz 1 Satz 1 und § 10 Absatz 1 hätten übermittelt werden müssen,
- c) die auf Grund einer Erklärung nach § 11 Absatz 2 bei einer nach § 14 Satz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 verpflichteten Person verblieben sind oder
- d) die auf Grund einer Befreiung nach § 11 Absatz 3 bei der nach § 14 Satz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 verpflichteten Behörde oder Person nach § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 verblieben sind.
Vor der Verbringung von Bohrkernen sowie Bohr-, Gesteins- und Bodenproben an einen Ort außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes sind diese Bohrkerne sowie Bohr-, Gesteins- und Bodenproben der zuständigen Behörde nach Satz 1 anzubieten. Die zuständige Behörde entscheidet spätestens zwei Monate nach dem Angebot nach Satz 1 oder Satz 2, ob die Proben oder geologischen Daten an sie zu übermitteln sind. Die Kosten für die Übermittlung der Proben oder geologischen Daten trägt die zuständige Behörde.
Abschnitt 2
Anzeige- und übermittlungsverpflichtete Personen, Frist und Form für die Übermittlung
§ 14 Anzeige- und übermittlungsverpflichtete Personen
Zur Anzeige geologischer Untersuchungen nach § 8 Satz 1, zur Übermittlung der Nachweisdaten nach § 8 Satz 2 und der Fachdaten nach § 9 Absatz 1 Satz 1, zur Kennzeichnung von Bohrkernen und Proben nach § 9 Absatz 1 Satz 2, zur Gewährung des Zugangs zu Bohrkernen und Bohr-, Gesteins- und Bodenproben nach § 9 Absatz 1 Satz 3, zur Übermittlung von Bewertungsdaten nach § 10 Absatz 1 sowie zur Übermittlung von Bewertungsdaten auf Grund von § 10 Absatz 2 und von geologischen Fachdaten auf Grund von § 12 ist verpflichtet:
- 1. wer selbst oder als Beauftragter eine geologische Untersuchung vornimmt,
- 2. der Auftraggeber einer geologischen Untersuchung,
- 3. der Rechtsnachfolger einer nach Nummer 1 oder Nummer 2 verpflichteten Person oder
- 4. im Fall einer nachträglichen Übermittlung von nichtstaatlichen geologischen Fachdaten gemäß § 12: wer zum Zeitpunkt der Übermittlungsforderung Inhaber der geologischen Daten ist.
Die Anzeige oder Übermittlung der Daten durch einen Mitverpflichteten befreit die übrigen Verpflichteten von der Anzeigepflicht oder der Übermittlungspflicht. Der Rechtsnachfolger einer nach Satz 1 Nummer 1 und 2 anzeige- und übermittlungspflichtigen Person haftet nicht für die Verstöße gegen dieses Gesetz durch den Rechtsvorgänger.
§ 15 Abschluss einer geologischen Untersuchung; Beginn der Übermittlungsfrist; Einhaltung der Anzeige- und Übermittlungsfristen
(1) Eine geologische Untersuchung gilt mit dem Ablauf der nach § 8 Satz 2 Nummer 2 jeweils angegebenen Dauer als abgeschlossen, es sei denn, die Fortdauer der Untersuchung ist gegenüber der zuständigen Behörde innerhalb des jeweils ursprünglich angegebenen Zeitraums rechtzeitig angezeigt worden.
(2) Bei geologischen Untersuchungen, die ein Jahr oder länger dauern oder die im Lauf der Nutzung des geologischen Untergrunds zur weiteren Erkundung nach § 2 Absatz 4 durchgeführt werden, sind die Daten nach § 9 Absatz 1 Satz 1 und § 10 Absatz 1 der zuständigen Behörde jeweils jährlich zu übermitteln, erstmals mit dem Ablauf des ersten Jahres nach der Erteilung der Genehmigung oder nach der Anzeige der Untersuchung.
(3) Ist die geologische Untersuchung auf Grund anderer Gesetze anzeige- oder genehmigungspflichtig, so sind die Anzeige- und Übermittlungsfristen nach den §§ 8 bis 10 Absatz 1 auch eingehalten durch die fristgerechte Anzeige und Übermittlung an die Behörde, die für die Anzeige oder Genehmigung der geologischen Untersuchung auf Grund anderer Gesetze zuständig ist. Diese Behörde übermittelt die geologischen Daten unverzüglich an die nach § 36 zuständige Behörde.
§ 16 Datenformat
(1) In den Fällen der §§ 8 bis 10 sind die Daten der zuständigen Behörde, soweit möglich und gegebenenfalls in Absprache mit der zuständigen Behörde, in einem von ihr benannten interoperablen Format elektronisch zu übermitteln. Erfüllt eine nach § 14 Satz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 verpflichtete Person die Anforderungen an die Interoperabilität geologischer Daten eines Landes, dann erfüllt sie mit diesem Format die Anforderungen an die Interoperabilität im gesamten Geltungsbereich dieses Gesetzes. Unbeschadet des Satzes 2 sind für die Interoperabilität raumbezogener Daten die Durchführungsbestimmungen nach Artikel 5 Absatz 4, Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 16 der Richtlinie 2007/2/EG zu beachten.
(2) Im Fall des § 12 sind die Daten der zuständigen Behörde, soweit möglich, elektronisch zu übermitteln.
(3) Für die Übermittlung des Namens und der Anschrift einer anzeigenden natürlichen Person sowie deren Auftraggeber nach § 8 Satz 2 Nummer 1 sind die Anforderungen an die Sicherheit der Datenverarbeitung gemäß den Artikeln 32 bis 34 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1) zu beachten.
§ 17 Kennzeichnung von Daten
(1) Die nach § 14 Satz 1 verpflichteten Personen kennzeichnen die zu übermittelnden geologischen Daten als
- 1. Nachweisdaten nach § 8,
- 2. Fachdaten nach § 9 oder
- 3. Bewertungsdaten nach § 10.
(2) Die nach § 14 Satz 1 verpflichteten Personen geben an,
- 1. ob Fachdaten zum Zweck einer gewerblichen Tätigkeit gewonnen wurden und
- 2. ob und für welchen Zeitraum Beschränkungen für die öffentliche Bereitstellung nach den §§ 31 und 32 sowie nach spezialgesetzlichen Veröffentlichungsvorschriften bestehen könnten.
(3) Die zuständige Behörde setzt die Datenkategorie fest und berücksichtigt dabei die Kennzeichnung und die Angaben nach den Absätzen 1 und 2.
Die Festsetzung der Datenkategorie darf öffentlich bekannt gegeben werden.
Kapitel 4
Öffentliche Bereitstellung geologischer Daten und Zurverfügungstellung geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben
Abschnitt 1
Öffentliche Bereitstellung geologischer Daten und Zugang z u bereitgestellten Daten
Unterabschnitt 1
Allgemeine Regeln für die öffentliche Bereitstellung
§ 18 Öffentliche Bereitstellung geologischer Daten; anderweitige Ansprüche auf Informationszugang
(1) Die zuständige Behörde stellt geologische Daten nach den §§ 23 bis 27 sowie § 29 vorbehaltlich der Beschränkungen nach den §§ 31 und 32 sowie nach spezialgesetzlichen Veröffentlichungsvorschriften öffentlich bereit. Weder die nach § 14 Satz 1 verpflichteten Personen noch die zuständige Behörde haften für die Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit dieser öffentlich bereitgestellten geologischen Daten.
(2) Der Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen sowie die Pflicht zur aktiven Unterrichtung der Öffentlichkeit nach dem Umweltinformationsgesetz oder nach den entsprechenden landesrechtlichen Regelungen und die Bereitstellung von Geodaten nach dem Geodatenzugangsgesetz oder nach den entsprechenden landesrechtlichen Regelungen bleiben unberührt.
§ 19 Öffentliche Bereitstellung nach den Anforderungen des Geodatenzugangsgesetzes, analoge Bereitstellung
(1) Die zuständige Behörde stellt geologische Daten, die gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Geodatenzugangsgesetzes in elektronischer Form vorliegen, nach den Anforderungen der §§ 5 bis 9 des Geodatenzugangsgesetzes oder nach den Anforderungen der entsprechenden landesrechtlichen Regelungen für den Zugang öffentlich bereit.
(2) Solange und soweit geologische Daten zum Zeitpunkt der öffentlichen Bereitstellung nach diesem Gesetz die Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Geodatenzugangsgesetzes oder die Anforderungen der entsprechenden landesrechtlichen Regelungen nicht erfüllen, werden diese Daten und die vorhandenen Bohrkerne sowie Bohr-, Gesteins- und Bodenproben am Standort der zuständigen Behörde oder am amtlichen Aufbewahrungsort zu den geschäftsüblichen Zeiten in analoger Form öffentlich bereitgestellt. Die öffentliche Bereitstellung nach Satz 1 muss die Einsichtnahme und, soweit die Beschaffenheit der Daten, der Bohrkerne sowie Bohr-, Gesteins- und Bodenproben es gestattet, die Vervielfältigung oder eine andere Form der beständigen Kenntnisnahme ermöglichen.
§ 20 Zugang zu öffentlich bereitgestellten geologischen Daten im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten
(1) Wird der Zugang zu öffentlich bereitgestellten geologischen Daten im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit begehrt, soll die zugangsbegehrende Person, bei juristischen Personen und Personengesellschaften eine nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigte Person, Folgendes angeben:
- 1. ihren Namen und den Namen eines etwaigen Auftraggebers,
- 2. die Lage des Gebiets, für das geologische Daten begehrt werden, und
- 3. den Zweck, der dem Zugangsbegehren zu Grunde liegt.
(2) Mit dem Zugang zu öffentlich bereitgestellten geologischen Daten soll die Person nach Absatz 1 erklären, von den Anzeige- und Übermittlungspflichten nach den §§ 8, 9 Absatz 1 Satz 1 und § 10 Absatz 1 und etwaigen Übermittlungspflichten auf Grund von § 10 Absatz 2 und 3 Kenntnis genommen zu haben.
§ 21 Öffentliche Bereitstellung geologischer Daten in analoger Form anlässlich eines Zugangsbegehrens
(1) Hat die zuständige Behörde zu dem Zeitpunkt, zu dem sie analoge Daten öffentlich bereitstellen müsste, noch nicht geprüft, ob Beschränkungsgründe nach den §§ 31 und 32 oder nach spezialgesetzlichen Veröffentlichungsvorschriften vorliegen, und kann sie deshalb lediglich analog vorhandene geologische Daten anlässlich eines Zugangsbegehrens nicht öffentlich bereitstellen, so hat die zuständige Behörde die Prüfung innerhalb eines Monats nach dem Zugangsbegehren nachzuholen und die Daten, für die keine Beschränkungsgründe nach den §§ 31 und 32 oder nach spezialgesetzlichen Veröffentlichungsvorschriften vorliegen, öffentlich bereitzustellen. Satz 1 ist entsprechend für geologische Fach- und Bewertungsdaten anzuwenden, auf deren Übermittlung die zuständige Behörde nach § 11 Absatz 2 verzichtet hat.
(2) Soweit die analogen Daten derart umfangreich und komplex sind, dass die Frist des Absatzes 1 nicht eingehalten werden kann, kann der Zeitraum für die Prüfung mit Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde auf insgesamt zwei Monate verlängert werden. Die zugangsbegehrende Person ist über die Geltung der längeren Frist innerhalb eines Monats ab ihrem Zugangsbegehren zu unterrichten; dabei sind die Gründe für die Verlängerung der Frist anzugeben.
§ 22 Hinweise auf geologische Daten in Geodatendiensten
In den nach § 6 Absatz 1 des Geodatenzugangsgesetzes vorgeschriebenen Geodatendiensten muss die zuständige Behörde darauf hinweisen,
- 1. welche Fach- und Bewertungsdatenbestände lediglich analog vorhanden sind,
- 2. welche Fachdatenbestände nach § 11 Absatz 2 bei Dritten vorgehalten werden,
- 3. welche Fach- und Bewertungsdatenbestände nach § 11 Absatz 3 von Behörden oder Personen nach § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 nach §§ 18 bis 32 und § 34 öffentlich bereitgestellt werden sowie
- 4. dass Fach- und Bewertungsdaten, die von Dritten bereitgestellt wurden, nicht der Gewährleistung der zuständigen Behörde auf Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit unterliegen.
Unterabschnitt 2
Öffentliche Bereitstellung staatlicher geologischer Daten
§ 23 Öffentliche Bereitstellung staatlicher geologischer Daten der zuständigen Behörde
(1) Nachweisdaten einer eigenen geologischen Untersuchung der zuständigen Behörde werden unverzüglich öffentlich bereitgestellt, davon ausgenommen sind der Name und die Anschrift natürlicher Personen.
(2) Fach- und Bewertungsdaten, die die zuständige Behörde bei einer eigenen geologischen Untersuchung gewonnen hat, werden spätestens sechs Monate nach Abschluss der geologischen Untersuchung öffentlich bereitgestellt. Für die öffentliche Bereitstellung von Fach- und Bewertungsdaten geologischer Untersuchungen, die ein Jahr oder länger dauern, ist § 15 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Geologische Daten, die die zuständige Behörde vor dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens des Gesetzes nach § 39 Absatz 1] in einer eigenen geologischen Untersuchung gewonnen hat, sowie die aus anderen Gründen bei ihr vorhandenen staatlichen geologischen Daten werden spätestens nach dem Ablauf von sechs Monaten nach dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens des Gesetzes nach § 39 Absatz 1] öffentlich bereitgestellt.
§ 24 Öffentliche Bereitstellung übermittelter staatlicher geologischer Daten
(1) Nachweisdaten einer anderen Behörde als der zuständigen Behörde oder einer Person nach § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 werden spätestens drei Monate nach Ablauf der Anzeige- und Übermittlungsfrist nach § 8 öffentlich bereitgestellt. Die zuständige Behörde aktualisiert die Nachweisdaten anhand der nach § 9 Absatz 1 Satz 1 übermittelten Fachdaten. Der Name und die Anschrift natürlicher Personen werden nicht öffentlich bereitgestellt, es sei denn, sie sind gleichlautend mit dem Namen oder der Anschrift einer anzeigenden Firma.
(2) Fach- und Bewertungsdaten, die eine andere Behörde als die zuständige Behörde oder eine Person nach § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 gewonnen hat, werden spätestens sechs Monate nach Ablauf der Übermittlungsfrist nach § 9 Absatz 1 Satz 1 und § 10 Absatz 1 und 2 Satz 2 öffentlich bereitgestellt.
§ 25 Inhaberlose Daten
(1) Die zuständige Behörde kann ein Aufgebotsverfahren einleiten, wenn sie den Inhaber geologischer Daten mit den ihr zu Gebote stehenden Mitteln nicht ermitteln kann. Hierzu gibt die zuständige Behörde die für die geologischen Fach- und Bewertungsdatenmaßgeblichen Nachweisdaten im jeweils einschlägigen Verkündungsorgan und im Internet bekannt und fordert den Inhaber auf, sich bei ihr zu melden; ist die Angabe der Nachweisdaten zu umfangreich, gibt sie die Lage und, sofern bekannt, den Gewinnungszeitpunkt der Daten sowie den Endzeitpunkt der Aufgebotsfrist bekannt. Meldet sich innerhalb eines Jahres nach der Veröffentlichung der Aufforderung der Inhaber nicht, erlässt die zuständige Behörde einen Ausschlussbescheid. Wenn erforderlich, kann zuvor eine angemessene Frist gesetzt werden. Der Ausschlussbescheid ist nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes öffentlich zuzustellen. Mit dem bestandskräftigen Ausschlussbescheid sind die Daten inhaberlos.
(2) Inhaberlose Daten sind staatliche geologische Daten des Landes, auf dessen Gebiet sich die Daten beziehen. Bei grenzübergreifenden Datensätzen ist das Land Dateninhaber, dessen Gebiet von der Mehrheit der Daten erfasst wird, es sei denn, die Länder einigen sich anderweitig über die Inhaberschaft.
Unterabschnitt 3
Öffentliche Bereitstellung nichtstaatlicher geologischer Daten
§ 26 Öffentliche Bereitstellung nichtstaatlicher Nachweisdaten nach § 8
Nichtstaatliche Nachweisdaten, die der zuständigen Behörde gemäß § 8 Satz 2 übermittelt worden sind, werden spätestens drei Monate nach Ablauf der Anzeige- und Übermittlungsfrist nach § 8 Satz 1 öffentlich bereitgestellt. Die zuständige Behörde aktualisiert die Nachweisdaten anhand der nach § 9 Absatz 1 Satz 1 übermittelten Fachdaten. Der Name und die Anschrift natürlicher Personen werden nicht öffentlich bereitgestellt, es sei denn, sie sind gleichlautend mit dem Namen oder der Anschrift einer anzeigenden Firma.
§ 27 Öffentliche Bereitstellung nichtstaatlicher Fachdaten nach § 9
(1) Nichtstaatliche Fachdaten, die der zuständigen Behörde nach § 9 Absatz 1 Satz 1 übermittelt worden sind, werden nach Ablauf von fünf Jahren nach Ablauf der Übermittlungsfrist öffentlich bereitgestellt, es sei denn, sie dienen wie die Daten des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 lediglich der Aktualisierung der Nachweisdaten.
(2) Nichtstaatliche Fachdaten, die der zuständigen Behörde nach § 9 Absatz 1 Satz 1 zum Zweck einer gewerblichen Tätigkeit auf Grund einer Bergbauberechtigung oder auf Grund eines anderweitig genehmigten oder anzeigepflichtigen Vorhabens für die Untersuchung des geologischen Untergrunds, die Gewinnung von Bodenschätzen oder die Nutzung des geologischen Untergrunds übermittelt worden sind, werden abweichend von Absatz 1 nach Ablauf von zehn Jahren nach Ablauf der Übermittlungsfrist öffentlich bereitgestellt.
(3) Nichtstaatlich gewonnene Bohrkerne sowie nichtstaatlich gewonnene Bohr-, Gesteins- und Bodenproben werden entsprechend Absatz 1 oder Absatz 2 nach § 19 Absatz 2 öffentlich bereitgestellt; die öffentliche Bereitstellung beschränkt sich auf die Möglichkeit der Einsichtnahme. Sind die Voraussetzungen des § 34 Absatz 2 erfüllt und gestattet es die Beschaffenheit von Bohrkernen und Bohr-, Gesteins- und Bodenproben, so kann eine beständige Form der Kenntnisnahme ermöglicht werden.
§ 28 Schutz nichtstaatlicher Bewertungsdaten nach § 10 sowie nachträglich angeforderter nichtstaatlicher Fachdaten nach § 12
Nichtstaatliche Bewertungsdaten nach § 10 und die von der zuständigen Behörde nachträglich angeforderten nichtstaatlichen Fachdaten nach § 12 werden nicht öffentlich bereitgestellt.
§ 29 Öffentliche Bereitstellung nichtstaatlicher geologischer Daten, die vor dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach § 39 Absatz 1] an die zuständige Behörde übermittelt worden sind
(1) Auf nichtstaatliche Nachweisdaten entsprechend § 8 Satz 2, die vor dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach § 39 Absatz 1] auf Grund des Lagerstättengesetzes oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften an die zuständige Behörde übermittelt worden sind, ist § 26 anzuwenden.
(2) Auf nichtstaatliche Fachdaten entsprechend § 9 Absatz 1 Satz 1 und nichtstaatlich gewonnene Bohrkerne und Bohr-, Gesteins- und Bodenproben entsprechend § 9 Absatz 1 Satz 3, die vor dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach § 39 Absatz 1] auf Grund des Lagerstättengesetzes oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften an die zuständige Behörde übermittelt oder übergeben worden sind, ist § 27 anzuwenden. Ist die Frist für die öffentliche Bereitstellung nichtstaatlicher Fachdaten nach Satz 1 am ... [einsetzen: Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes nach § 39 Absatz 1] bereits abgelaufen oder liefe die Frist innerhalb zweier Monate nach dem ... [einsetzen: Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes nach § 39 Absatz 1] ab, so werden diese Daten nach dem Ablauf von sechs Monaten nach dem ... [einsetzen: Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes nach § 39 Absatz 1] öffentlich bereitgestellt.
(3) Auf nichtstaatliche Bewertungsdaten entsprechend § 10, die vor dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach § 39 Absatz 1] auf Grund des Lagerstättengesetzes oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften an die zuständige Behörde übermittelt worden sind, ist § 28 anzuwenden.
(4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 ist für die Berechnung der Frist für die öffentliche Bereitstellung auf das jeweilige Übermittlungsdatum oder, wenn dieses nicht feststellbar ist, auf das letzte Datum der jeweiligen geologischen Untersuchung abzustellen. Ist beides nicht ermittelbar, beginnt die Frist am ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach § 39 Absatz 1].
(5) Die zuständige Behörde setzt die Datenkategorie der Daten nach den Absätzen 1 bis 3 fest. Die Festsetzung darf öffentlich bekanntgegeben werden.
(6) Den Absätzen 1 bis 4 entgegenstehende Abreden zwischen dem Dateninhaber und der zuständigen Behörde zur Vertraulichkeit geologischer Daten können der öffentlichen Bereitstellung nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes nicht entgegengehalten werden.
§ 30 Einwilligung des Dateninhabers
Soweit eine nach § 14 Satz 1 verpflichtete Person in die öffentliche Bereitstellung der von ihm übermittelten nichtstaatlichen geologischen Daten eingewilligt hat, ist § 24 entsprechend anzuwenden.
Abschnitt 2
Beschränkung der öffentlichen Bereitstellung geologischer Daten
§ 31 Schutz öffentlicher Belange
Die zuständige Behörde hat sicherzustellen, dass geologische Daten nicht oder nicht innerhalb eines von ihr benannten Zeitraums öffentlich bereitgestellt werden, wenn oder solange die öffentliche Bereitstellung nachteilige Auswirkungen hätte auf
- 1. die internationalen Beziehungen oder die Verteidigung,
- 2. bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit, insbesondere kritische Infrastrukturen,
- 3. die Vertraulichkeit der Beratungen von Behörden und natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen, oder
- 4. die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen.
Geologische Daten dürfen entgegen Satz 1 öffentlich bereitgestellt werden, wenn das öffentliche Interesse an der öffentlichen Bereitstellung die nachteiligen Auswirkungen überwiegt. Die Entscheidung, ob und inwieweit die öffentliche Bereitstellung der geologischen Daten nachteilige Auswirkungen gemäß Satz 1 hat oder ob nach Satz 2 das öffentliche Interesse an der Bereitstellung überwiegt, trifft die zuständige Behörde im Benehmen mit derjenigen Behörde oder Person nach § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, deren Aufgabenbereich durch die geologischen Daten nach den Sätzen 1 und 2 betroffen ist.
§ 32 Schutz sonstiger Belange bei verbundenen Daten
(1) Abgesehen von den nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes öffentlich bereitzustellenden geologischen Daten dürfen die folgenden mit diesen verbundenen weiteren Daten nicht öffentlich bereitgestellt werden:
- 1. personenbezogene Daten,
- 2. Daten, soweit der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen entgegensteht,
- 3. Daten, soweit der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht, sowie
- 4. Informationen, die dem Steuergeheimnis oder dem Statistikgeheimnis unterliegen.
Die Daten werden entgegen Satz 1 öffentlich bereitgestellt, wenn das öffentliche Interesse an der öffentlichen Bereitstellung überwiegt. Die Entscheidung, welche Daten als verbundene Daten gemäß Satz 1 nicht bereitgestellt werden oder ob nach Satz 2 das öffentliche Interesse an der Bereitstellung der verbundenen Daten überwiegt, trifft die zuständige Behörde.
(2) Bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses an der öffentlichen Bereitstellung ist der Schutz von Eigennamen der mit der geologischen Untersuchung beauftragten Personen bei geologischen Daten in analoger Form in der Regel nachrangig, wenn die Unkenntlichmachung des Namens für die mit der Untersuchung beauftragten Personen wegen Zeitablaufs voraussichtlich nicht mehr von Interesse ist.
Abschnitt 3
Zurverfügungstellung geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben
§ 33 Zurverfügungstellung geologischer Daten für öffentliche Aufgaben
(1) Die nach § 36 zuständige Behörde stellt die bei ihr vorhandenen geologischen Daten, die zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe des Bundes oder der Länder, insbesondere zu einem der in § 1 genannten Zwecke, erforderlich sind, der Behörde oder Person nach § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, die für die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben des Bundes oder der Länder zuständig ist, auf deren Anfrage hin unentgeltlich zur Verfügung.
(2) Die in Absatz 1 genannten Behörden und Personen stellen die bei ihnen vorhandenen geologischen Daten der nach § 36 zuständigen Behörde für die Erfüllung der Aufgaben nach § 5 auf deren Anfrage hin unentgeltlich zu Verfügung. Die §§ 8 bis 17 bleiben unberührt.
(3) Die Absätze 1 und 2 können auch auf die mit geologischen Daten verbundenen Daten, insbesondere auf technische Daten, die zu einem der in § 1 genannten Zwecke benötigt werden, angewendet werden. Die nach § 36 zuständige Behörde und die in Absatz 1 genannten Behörden und Personen können einander geologische Daten und die mit ihnen verbundenen Daten, die zu einem der in § 1 genannten Zwecke benötigt werden, elektronisch unentgeltlich zur Verfügung stellen, die geologischen Daten und die mit ihnen verbundenen Daten nutzen sowie diese Daten verarbeiten.
(4) Die Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 bestehen unabhängig vom Status der Datensicherung und der öffentlichen Bereitstellung der geologischen Daten sowie der sonstigen Rechte Dritter. § 18 Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Die Daten nach den Absätzen 1 und 2 sind in dem nach dem Geodatenzugangsgesetz oder nach den entsprechenden landesrechtlichen Regelungen festgelegten Format oder, soweit die Daten in diesem Format nicht vorliegen, in ihrem aktuellen Format zur Verfügung zu stellen. Die Zurverfügungstellung kann auch in der Bereitstellung von digitalen Daten mittels einer internetbasierten Einrichtung wie einem Download-Link oder in der Bereitstellung von analogen Daten bestehen.
(5) Über die Erforderlichkeit geologischer Daten nach Absatz 1 setzt sich die nach § 36 zuständige Behörde mit der für die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe zuständigen Behörde oder Person nach Absatz 1 ins Benehmen; abweichend hiervon richtet sich die Zurverfügungstellung von Daten für die Zwecke des Standortauswahlverfahrens nach § 12 Absatz 3 Satz 2 des Standortauswahlgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
(6) Die nach § 36 zuständige Behörde gewährleistet die öffentliche Bereitstellung geologischer Daten zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe des Bundes oder der Länder zu den in § 1 genannten Zwecken nach den §§ 18 bis 32 und § 34, es sei denn, eine Rechtsvorschrift bestimmt oder die beteiligten Behörden haben sich einvernehmlich darauf geeinigt, dass die für die öffentliche Aufgabe zuständige Behörde oder Person nach § 33 Absatz 1 die öffentliche Bereitstellung nach den §§ 18 bis 32 und § 34 gewährleistet.
(7) Soweit die geologischen Daten von der Behörde oder Person nach § 33 Absatz 1 öffentlich bereitgestellt werden, übermittelt die nach § 36 Absatz 1 zuständige Behörde die Entscheidung über die Datenkategorisierung in Nachweisdaten, Fachdaten und Bewertungsdaten sowie das Prüfungsergebnis nach den §§ 31 und 32 und nach spezialgesetzlichen Veröffentlichungspflichten mit der Zurverfügungstellung der Daten an die Behörde oder Person nach § 33 Absatz 1. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Entscheidung über die Kategorisierung von geologischen Daten, die nach § 12 Absatz 3 Satz 2 des Standortauswahlgesetzes benötigt werden und entscheidungserheblich sind, haben keine aufschiebende Wirkung.
(8) Für geologische Daten, die dem Vorhabenträger am ... [einsetzen: Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes nach § 39 Absatz 1] bereits zur Verfügung gestellt worden sind, reicht die nach § 36 zuständige Behörde die Entscheidung über die Datenkategorisierung und das Prüfungsergebnis nach den §§ 31 und 32 sowie den spezialgesetzlichen Veröffentlichungsfristen innerhalb eines Monats nach, nachdem der Vorhabenträger nach dem Standortauswahlgesetz ihr für die nach § 12 Absatz 3 Satz 2 des Standortauswahlgesetzes benötigten und entscheidungserheblichen Daten einen Vorschlag zur Entscheidung über die Datenkategorisierung unterbreitet hat.
§ 34 Erweiterte öffentliche Bereitstellung geologischer Daten
(1) Die für die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe des Bundes oder der Länder, insbesondere zu einem der in § 1 genannten Zwecke, zuständige Behörde oder Person nach § 33 Absatz 1 kann, wenn die öffentliche Bereitstellung für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist und ein überwiegendes öffentliches Interesse an der öffentlichen Bereitstellung besteht, entscheiden, dass
- 1. nichtstaatliche Fachdaten nach § 9 vor Ablauf der Fristen nach § 27 Absatz 1 und 2 und § 29 Absatz 2 in Verbindung mit § 27 Absatz 1 und 2 öffentlich bereitgestellt werden sowie
- 2. nachgeforderte nichtstaatliche Fachdaten nach § 12 entgegen § 28 öffentlich bereitgestellt werden.
(2) Die für die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe des Bundes oder der Länder, insbesondere zu einem der in § 1 genannten Zwecke, zuständige Behörde oder Person nach § 33 Absatz 1 kann entscheiden, dass nichtstaatliche Bewertungsdaten nach § 10 entgegen § 28 oder entgegen § 29 Absatz 3 in Verbindung mit § 28 öffentlich bereitgestellt werden, wenn die öffentliche Bereitstellung für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist und
- 1. der Bergbaubetrieb oder das Vorhaben zur Gewinnung von Bodenschätzen oder zur Nutzung des geologischen Untergrunds, das auf Grund anderer Vorschriften genehmigt oder angezeigt worden ist, tatsächlich eingestellt worden ist und das öffentliche Interesse an der öffentlichen Bereitstellung überwiegt,
- 2. nach dem Ablauf von 15 Jahren nach der Übermittlung von Bewertungsdaten kein Bergbaubetrieb auf Grund des Bundesberggesetzes oder kein anderweitiges Vorhaben zur Gewinnung von Bodenschätzen oder zur Nutzung des geologischen Untergrunds errichtet und betrieben wurde und das öffentliche Interesse an der Bereitstellung überwiegt oder
- 3. die Gründe des Allgemeinwohls für die öffentliche Bereitstellung aus anderen Gründen wesentlich überwiegen.
(3) Vor der Entscheidung über die öffentliche Bereitstellung nach den Absätzen 1, 2 oder 4 sind die betroffenen, nach § 14 Satz 1 verpflichteten Personen anzuhören. Die Entscheidung nach den Absätzen 1, 2 oder 4 ist der Person nach § 14 Satz 1, die angehört wurde, zuzustellen. Die nach § 36 zuständige Behörde ist über die öffentliche Bereitstellung nach den Absätzen 1, 2 oder 4 zu informieren; sie unterstützt die Behörde oder Person nach § 33 Absatz 1 bei der Ermittlung der nach Satz 1 anzuhörenden Personen, soweit ihr diese bekannt sind.
(4) Bei geologischen Daten nach den Absätzen 1 und 2, die für die Suche und Auswahl eines Standortes zur Endlagerung von hochradioaktiven Abfällen erforderlich sind, entscheiden der Vorhabenträger nach dem Standortauswahlgesetz und das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit jeweils im Rahmen ihrer Zuständigkeit über die öffentliche Bereitstellung. Der Bund überträgt dem Vorhabenträger nach dem Standortauswahlgesetz durch Beleihung die hoheitliche Befugnis, Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 zu treffen. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Entscheidung zur öffentlichen Bereitstellung geologischer Daten nach den Absätzen 1 oder 2, die nach § 12 Absatz 3 Satz 2 des Standortauswahlgesetzes benötigt werden und entscheidungserheblich sind, haben keine aufschiebende Wirkung. Für staatliche 3D-Modelle des Untergrunds, die über nichtstaatliche Fachdaten oder nichtstaatliche Bewertungsdaten Aufschluss geben könnten, ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 erfüllt sind, wenn die 3D-Modelle für die Suche und Auswahl eines Standortes zur Endlagerung von hochradioaktiven Abfällen erforderlich sind. Im Fall des Satzes 4 ist Absatz 3 nicht anzuwenden.
Kapitel 5
Schlussbestimmungen
§ 35 Anordnungsbefugnis
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Anordnungen treffen, die zur Durchführung dieses Gesetzes und zur Durchführung der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich sind.
§ 36 Zuständige Behörden; Überwachung
(1) Die Zuständigkeit für den Vollzug dieses Gesetzes richtet sich vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 nach Landesrecht.
(2) Für die Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes ist § 13 Absatz 1 des Umweltinformationsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.
(3) Die für den Vollzug dieses Gesetzes im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels zuständige Behörde ist die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe.
§ 37 Verordnungsermächtigung; Ausschluss abweichenden Landesrechts
(1) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung Folgendes bestimmen:
- 1. die Festlegung, welche der in § 2 Absatz 5 Satz 1 genannten Vorschriften auf die vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausgeschlossenen Daten nach § 2 Absatz 3 Satz 2 und 3 oder § 2 Absatz 4 Satz 2 anzuwenden sind,
- 2. die Festlegung, dass sich der Anwendungsbereich des Gesetzes nicht auf geologische Daten aus den in § 2 Absatz 5 Satz 2 genannten Untersuchungen erstreckt,
- 3. die näheren Anforderungen an die Anzeige und Übermittlung geologischer Daten nach den §§ 8 bis 10 einschließlich der Konkretisierung der nach § 14 Satz 1 verpflichteten Personen,
- 4. die Tatsachen, die eine eingeschränkte Anzeige- und Übermittlungspflicht begründen, sowie die näheren Anforderungen an die eingeschränkte Anzeige- und Übermittlungspflicht nach § 11 Absatz 1,
- 5. die näheren Anforderungen an die Vorhaltung geologischer Daten bei einer nach § 14 Satz 1 Nummer 1, 2 und 3 verpflichteten Behörde oder Person nach § 11 Absatz 2 sowie die näheren Anforderungen an die Befreiung einer nach § 14 Satz 1 Nummer 1, 2 und 3 verpflichteten Behörde oder Person nach § 11 Absatz 3,
- 6. die näheren Anforderungen an die Entledigung und Löschung von Proben und Daten nach § 13,
- 7. die näheren Anforderungen an die interoperablen Formate geologischer Daten nach § 16 Absatz 1 sowie die näheren Anforderungen an die elektronische Übermittlung nach § 16 Absatz 2,
- 8. die näheren Anforderungen an das Verfahren und die Formvorschriften für die Kennzeichnung von Nachweisdaten, Fachdaten und Bewertungsdaten nach § 17 Absatz 1,
- 9. die näheren Anforderungen an die öffentliche Bereitstellung geologischer Daten nach § 19 Absatz 2 oder an den Zugang zu öffentlich bereitgestellten geologischen Daten nach § 20,
- 10. die näheren Anforderungen an die Zurverfügungstellung geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben nach § 33, insbesondere zu den in § 1 genannten Zwecken.
(2) Von den in diesem Gesetz getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden.
§ 38 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 8 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 37 Absatz 1 Nummer 3, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 2. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 oder § 10 Absatz 1, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 37 Absatz 1 Nummer 3, dort genannte Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- 3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Absatz 2 Satz 1, § 10 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 oder § 12 zuwiderhandelt oder
- 4. entgegen § 13 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 37 Absatz 1 Nummer 6, eine dort genannte Probe oder dort genannte Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anbietet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.
§ 39 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten das Lagerstättengesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 750-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992) geändert worden ist, und das Lagerstättengesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 750-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung außer Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung der Regelungen
Die Ablösung des Lagerstättengesetzes, das zukünftige Geologiedatengesetz, verfolgt drei wesentliche Ziele.
- 1. Mit der Ablösung werden vor allem überholte Bezeichnungen, Kompetenzen und Hintergründe des ursprünglichen Gesetzes von 1934, die die Verfassungsrealität der Bundesrepublik Deutschland nicht korrekt abbilden, aber in der Vergangenheit verfassungskonform ausgelegt worden sind, überarbeitet und angepasst.
- 2. Darüber hinaus wird die Pflicht der geologische Daten haltenden Behörden der Länder und des Bundes zur dauerhaften Datensicherung festgeschrieben. Deshalb sind zum einen die Vorgaben zur Übermittlung von Daten aus geologischen Untersuchungen im jetzigen Lagerstättengesetz zu ergänzen. Daten geologischer Untersuchungen müssen für die geologische Landesaufnahme und daran anknüpfend für die Aufgaben des Bundes und der Länder lückenlos an die zuständigen Behörden übermittelt werden. Des Weiteren sollen geologische Daten für die vielfältigen Aufgaben der Länder und des Bundes im Untergrund gesichert, d.h. dauerhaft verfügbar, lesbar und verständlich sein. Mit der Sollvorschrift zur Datensicherung von Bund und Ländern geht eine Aufforderung zur Digitalisierung analog vorhandener Daten einher.
- 3. Das Ablösungsgesetz enthält drittens Regelungen zum Zeitpunkt der öffentlichen Bereitstellung geologischer Daten sowie eine Klarstellung, dass die zuständige Behörde geologische Daten für öffentliche Aufgaben zur Verfügung stellen muss. Öffentlich bereitgestellt werden müssen auch solche Daten, die vor Inkrafttreten des Gesetzes an die zuständige Behörde übermittelt worden sind.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
- 1. Kapitel 1 (§§ 1 bis 4) enthält die Zweckbestimmung, den Anwendungsbereich und die dem Gesetz zugrunde liegenden Begriffsbestimmungen. Wesentlich für das Verständnis des Gesetzes sind die umfassende Definition der geologischen Untersuchung und ihrer Untersuchungsabschnitte sowie die Einteilung der verschiedenen Datenkategorien. Demzufolge sind geologische Daten in Nachweisdaten, Fachdaten und Bewertungsdaten eingeteilt.
- 2. Kapitel 2 (§§ 5 bis 7) enthält die notwendigen Rechtsgrundlagen für geologische Untersuchungen, die die zuständige Behörde im Rahmen der staatlichen geologischen Landesaufnahme vornimmt. Hiervon sind insbesondere auch Betretensrechte für Grundstücke sowie Untersuchungen der Behörde im Rahmen von geologischen Untersuchungen dritter Personen erfasst.
- 3. Kapitel 3 (§§ 8 bis 17) enthält die Vorschriften zur Anzeige geologischer Untersuchungen und zur Übermittlung der mit der geologischen Untersuchung gewonnen Daten an die zuständige Behörde, die hierfür geltenden Fristen sowie die Vorschriften zur Entledigung von Proben und Löschung von Daten.
- 4. Kapitel 4 (§§ 18 bis 34) enthält die Vorschriften zur öffentlichen Bereitstellung geologischer Daten und zur Zurverfügungstellung geologischer Daten für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Das Kapitel ist in drei Abschnitte unterteilt. Abschnitt 1 widmet sich der öffentlichen Bereitstellung geologischer Daten, Abschnitt 2 enthält die Gründe, die ggf. die öffentliche Bereitstellung geologischer Daten beschränken und Abschnitt 3 regelt den Austausch bzw. die Zurverfügungstellung geologischer Daten zwischen Behörden. Kernelement des Kapitels ist der erste Abschnitt zur öffentlichen Bereitstellung geologischer Daten, der seinerseits in drei Unterabschnitte gegliedert ist. Der erste Unterabschnitt legt die allgemeinen Regeln für die öffentliche Bereitstellung fest. Der zweite Unterabschnitt bestimmt die Fristen für die öffentliche Bereitstellung staatlicher Daten, der dritte Unterabschnitt diejenigen für die Bereitstellung nichtstaatlicher Daten. Nichtstaatliche Fachdaten werden gemäß § 27 entweder nach fünf oder, bei gewerblichem Bezug, nach zehn Jahren öffentlich bereitgestellt. Bewertungsdaten werden regelmäßig nicht öffentlich bereitgestellt.
- 5. Kapitel 5 (§§ 35 bis 39) enthält die Schlussbestimmungen zum Gesetz.
§ 35 enthält eine ausdrückliche Anordnungsbefugnis, um die zentralen Vorschriften des Gesetzes durchsetzen zu können.
§ 36 regelt die zuständigen Behörden und legt für die staatliche geologische Landesaufnahme in der ausschließlichen Wirtschaftszone und auf dem Festlandsockel die Zuständigkeit der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR) fest. Die nachfolgenden Vorschriften enthalten Rechtsverordnungsermächtigungen, die Bußgeldvorschriften sowie das Inkrafttreten dieses Gesetzes und das Außerkrafttreten des abzulösenden Lagerstättengesetzes und der darauf beruhenden Verordnung.
III. Öffentliche Bereitstellung nichtstaatlicher geologischer Fach- und Bewertungsdaten
Die Regelungen des Geologiedatengesetzes zur öffentlichen Bereitstellung nichtstaatlicher geologischer Fachdaten sowie die Zurverfügungstellung geologischer Daten für die öffentliche Hand sind sachlich gerechtfertigt.
- 1. Für eine gesetzlich definierte Regelung beider Sachverhaltskonstellationen spricht vor allem ein Bedürfnis nach Rechtsklarheit. Daten des geologischen Untergrunds wurden und werden ganz überwiegend im Zuge kommerzieller Erkundungen erhoben. Deshalb ist sowohl für die Weitergabe eines sehr großen Anteils geologischer Daten innerhalb staatlicher Stellen auf Grund von Amtshilfe nach § 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) als auch für den Zugang zu diesen Daten nach §§ 3, 10 des Umweltinformationsgesetzes (UIG) bzw. die öffentliche Bereitstellung der Daten nach den §§ 11 Absatz 1 i.V.m. §§ 5 ff. des Geodatenzugangsgesetz (GeoZG) gemäß § 30 VwVfG bzw. gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 2 und 3 UIG bzw. gemäß § 12 Absatz 2 GeoZG in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Nummer 2 und 3 UIG jeweils eine individuelle Abwägungsentscheidung der datenhaltenden Stelle notwendig. Dasselbe gilt für die landesrechtlichen Vorschriften. In der Entscheidung muss die Behörde das öffentliche Interesse an der Weitergabe (Amtshilfe, § 4 VwVfG), dem Zugang (§ 3 UIG) bzw. der öffentlichen Bereitstellung (§§ 1 ff. GeoZG) und Verbreitung (§ 10 UIG) der geologischen Daten mit dem privaten Interesse des ursprünglichen Dateninhabers an der Geheimhaltung abwägen. Die geringe Zahl öffentlich verfügbarer kommerziell gewonnener geologischer Daten lässt darauf schließen, dass die geologische Daten haltenden Behörden diese Abwägung, die die Behörden für digitale Geodaten, d.h. auch für digitale geologische Daten schon nach geltendem Recht aufgrund der Regelung des § 11 Absatz 1 GeoZG vorgegeben ist, nicht vornehmen. Die Menge der bei den geologischen Landesdiensten digital vorhandenen Daten, die in kommerziellen Unternehmungen gewonnen worden sind, ist so umfänglich, dass nicht nur die jeweilige Interessenslage im Vollzug unüberschaubar ist, sondern auch eine solche Vielzahl an Abwägungsentscheidungen gar nicht bewältigt werden kann. Deshalb besteht für diesen spezifischen Teil der Geodaten ein besonderes Bedürfnis nach gesetzgeberischer Klarstellung, also einer Abwägung des Gesetzgebers, welche geologischen Daten für die zukünftige Nutzung des geologischen Untergrunds wann und für wen zur Verfügung gestellt bzw. bereitgestellt werden müssen. Zumindest für die von diesem Gesetz erfassten Sachverhaltskonstellationen, die wissenschaftlichtechnischer Natur sind, muss eine vorweggenommene Abwägung für immer wiederkehrende Varianten auch auf Gesetzesebene möglich sein, weil die beteiligten Interessen in abstraktgenereller Form bereits vorab bekannt sind und gegeneinander abgewogen werden können.
- 2. Die gesetzgeberische Klärung, dass die Behörden in zeitlicher Abfolge Zugang zu geologischen Daten durch öffentliche Bereitstellung gewähren, entspricht auch den Regelungszwecken der Aarhus-Konvention (Gesetz zu dem Übereinkommen vom 25. Juni 1998 über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Übereinkommen), BGBl. II S. 1251), der Umweltinformationsrichtlinie (Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG /EWG des Rates [ABl. L 041 vom 14.2.2003, S. 26]), der Richtlinie zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur (sog. Inspire-Richtlinie, Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE), [ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1]) sowie den deutschen Umsetzungsakten der beiden Richtlinien, d.h. dem Umweltinformationsgesetz, dem Geodatenzugangsgesetz und den entsprechenden landesrechtlichen Umsetzungen.
- 3. Eine direkte Empfehlung für eine zeitlich abgestufte Zugangsregelung zu kommerziell erhobenen geologischen Daten enthält zudem der Bericht der Bundesregierung zur Förderung, Entwicklung und Markteinführung der Geothermie von 2009 (BT-Drs. 016/13128, Seiten 5, 16, 17).
- 4. Regelungen zum Zugang zu Umweltinformationen einerseits und zum Zugang zu Geodaten andererseits unterscheiden abgesehen von der unterschiedlichen Gestaltung des Rechts auf Informationszugang (Umweltinformationen: individueller Anspruch; Geodaten: öffentliche Zurverfügungstellung über die Bereitstellung) vor allem im Hinblick auf den Zweck des Informationszugangs. Umweltinformationen können den allgemeinen Umweltzustand, aber auch spezifisch auf den Antragsteller bezogene Umweltinformationen betreffen. Der Zugang zu Umweltinformationen schafft Transparenz und fördert eine wirksame Teilnahme der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren in Umweltfragen (vgl. ersten Erwägungsgrund der Umweltinformationsrichtlinie). Die Richtlinie zur Geodateninfrastruktur geht über den Umweltbezug hinaus und schafft gleiche wettbewerbliche Voraussetzungen für den Zugang zu Geoinformationen. Beiden Zwecksetzungen soll mit der gesetzgeberischen Klärung im Geologiedatengesetz Genüge getan werden: Der Umweltbezug wird besonders deutlich bei der Suche nach einem Endlagerstandort für hochradioaktive Abfälle - hier ist die öffentliche Hand auf alle erforderlichen geologischen Daten angewiesen; ebenso muss die Bevölkerung den Entscheidungsprozess für die Standortauswahl für ein Endlager nachvollziehen können, so dass die geologische Datengrundlage für die Endlagerstandortsuche allgemein offengelegt werden muss (vgl. § 1 Absatz 2 des Standortauswahlgesetzes [StandAG]). Demgegenüber steht der wettbewerbliche Charakter des Informationszugangs im Vordergrund, wenn die Daten Aufschluss zur Nutzung des geologischen Untergrunds als Wirtschaftsraum oder über das Vorhandensein von Rohstoffen geben. Beiden Regelungsmaterien ist gemein, dass Zugang und Ausschluss von der Information in einem Regel-Ausnahmeverhältnis stehen sollen. So schreiben insbesondere die beiden Richtlinien den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und Rechten des geistigen Eigentums keineswegs zwingend vor, sondern gestatten den Mitgliedstaaten lediglich Schutzvorschriften einzuführen (Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d, e - Inspire; Artikel 4 Absatz II Buchstabe d und e - Umweltinformationsrichtlinie), die Gründe für die Beschränkung sind nach Artikel 13 Absatz 2 der Inspire-Richtlinie eng auszulegen.
- 5. Für eine - nach festgelegten Fristen und Kriterien - öffentliche Bereitstellung auch kommerziell erhobener geologischer Daten spricht zudem die allgemeine Zwecksetzung des Bundesberggesetzes - die Rohstoffsicherung bzw. allgemeiner gefasst, die nachhaltige Nutzung des Untergrunds, nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 BBergG.
Das Bundesberggesetz entzieht mit der Regelung zu bergfreien Bodenschätzen in § 3 Absatz 3 dem Grundeigentümer das Eigentum an volkswirtschaftlich bedeutsamen Bodenschätzen. Demzufolge kann ein Dritter, der Bergbauunternehmer, auf Grund der Aneignungsbefugnis nach § 8 BBergG - der bergrechtlichen Bewilligung - Eigentum an diesen Rohstoffen erlangen. Dieses Regelungsgefüge dient gemäß § 1 Nummer 1 Bundesberggesetz vor allem der Rohstoffsicherung. Der Zweck Rohstoffsicherung rechtfertigt demzufolge die Einschränkung des Grundrechts aus Artikel 14 GG. Dieser Zwecksetzung widerspricht es, wenn der Bergbauunternehmer dauerhaft über die im Laufe der Erkundung oder Gewinnung erhobenen geologischen Daten verfügen kann, ohne jedoch die weitere Rohstoffsicherung zu beabsichtigen. Ein dauerhafter Schutz kommerziell erhobener geologischer Fachdaten verkehrt den Zweck des Bundesberggesetzes vielmehr ins Gegenteil, weil mögliche Interessenten keinen Zugriff auf die Daten erhalten und die etwaige weitere Rohstoffgewinnung von an sich entbehrlichen erneuten Erkundungen oder aber dem entgeltlichen Erwerb der Erkundungsdaten abhinge. Wie ein Preisvergleich im europäischen Ausland zeigt, ist der Erwerb von Erkundungsdaten auf deutschem Hoheitsgebiet mit erheblichen Kosten verbunden. Weitere Investitionen zur Rohstoffsicherung werden durch einen dauerhaften Schutz von Erkundungsdaten dementsprechend eher verhindert als befördert. Der gegenteiligen Befürchtung - Erkundungsinvestitionen würden durch eine Offenlegung von Daten verhindert, weil kein ausreichender Konkurrenzschutz gewährt wird - kann man mit einer Fristverlängerung für den Schutz gewerblich veranlasster Erkundungsdaten sowie dem Schutz rohstoffbezogener Analysedaten als Bewertungdaten sachgemäß und zielgerichtet begegnen. Damit entspricht der - jedenfalls in der derzeitigen Verwaltungspraxis - dauerhaft gewährleistete Schutz geologischer (Erkundungs-) Daten weder dem vom Bundesberggesetz angestrebten Ziel der Rohstoffsicherung noch der nachhaltigen Nutzung des Untergrunds.
Aus diesem Grund schützt die Bergbauberechtigung auch nur das Vertrauen in die Investition zum Zweck der Rohstoffsicherung (oder einer anderweitigen Untergrundnutzung), nicht aber darüber hinaus den Handel mit geologischen Daten. Regelmäßig dürfte mit der Bergbauberechtigung nur die Erwartung geweckt worden sein, dass die auf eine Gewinnung zielende Tätigkeit desjenigen geschützt wird, der die Voraussetzungen für die Gewinnung erkundet hat.
Artikel 14 GG kann nämlich nicht einerseits dafür herangezogen werden, dem Grundeigentümer über das Instrument der bergfreien Bodenschätze das Eigentum an volkswirtschaftlich bedeutsamen Bodenschätzen zu entziehen, um dann andererseits den Bergbauunternehmer, der zwar im Allgemeininteresse, aber zugleich auch aus eigenem wirtschaftlichen Interesse die Aneignungsbefugnis an diesen Bodenschätzen erhält, aus demselben Grundrecht eine dauerhafte Rechtsposition an den Daten über eben jenes Gebiet im Untergrund zu verleihen. Demzufolge sollte gerade derjenige, der von den eigentumsbeschränkenden Regelungen des Bundesberggesetzes profitiert, seinerseits damit rechnen müssen, dass er infolge derselben Zielsetzung des Bundesberggesetzes mit der Einschränkung seines Grundrechts aus Artikel 14 konfrontiert wird. Eine Berechtigung auf Grundlage des Bundesberggesetzes kann deshalb allenfalls das Vertrauen in die Aufsuchung bzw. die Gewinnung von Bodenschätzen schützen, nicht aber den dauerhaften unbeschränkten Schutz der für die Rohstoffsicherung bedeutsamen Daten gewährleisten.
- 6. Neben der Rohstoffsicherung bzw. der nachhaltigen Nutzung des Untergrunds sprechen weitere Gründe für die öffentliche Bereitstellung geologischer Daten aller Untersuchungen und Nutzungen des Untergrunds. Das Gesetz erfasst deshalb nicht nur die im Rahmen einer Bergbauberechtigung nach Bundesberggesetz gewonnenen Daten, sondern sämtliche in der Definition genannten und unter §§ 8 bis 10 spezifizierten geologischen Daten. Erfasst sind damit auch die Daten, die aus der Erkundung und Gewinnung grundeigener Bodenschätze und von Grundeigentümerbodenschätzen stammen.
- 7. Für eine öffentliche Bereitstellung auch der Untergrunddaten des Grundeigentümers spricht insbesondere das Informationsbedürfnis der Allgemeinheit an ihrer tatsächlichen Lebensgrundlage inklusive der sich daraus ergebenden Potenziale und Gefahren. So können auch nicht nach Bergrecht zu genehmigende oder obertägige Vorhaben oder lediglich anzuzeigende untertägige Vorhaben die Untergrundverhältnisse von Nachbargrundstücken beeinflussen. Diese Untergrundinformationen sollen deshalb für die Verwirklichung persönlicher und wirtschaftlicher Ziele, aber auch zum Schutz vor Gefahren nicht nur der öffentlichen Hand, sondern auch jedem einzelnen zur Verfügung stehen. Dieses Ziel wird bereits mit dem Umweltinformationsgesetz und dem Geodatenzugangsgesetz angestrebt, aber wegen der oben geschildertem Umstände zumindest im Hinblick auf die zu großen Teilen sich in Privathand befindenden Untergrunddaten nicht erreicht. Auch soll die Allgemeinheit Zugriff auf Untergrunddaten haben, um die sich aus diesen Daten ergebenden Planungen und Entscheidungen von Regierung und Verwaltung auf alle den Untergrund betreffenden Fachgebiete (Bauwesen, Infrastruktur, Wasserversorgung, Rohstoffgewinnung und Energiespeicherung, Endlagerung radioaktiver Abfälle etc.) nachvollziehen zu können. Darüber hinaus sprechen wiederum die Rohstoffsicherung und die Nutzungsmöglichkeiten des Untergrunds für die öffentliche Bereitstellung auch solcher geologischen Daten, die Privateigentum betreffen. Nur über eine öffentliche Bereitstellung solcher Daten können Wissenschaft und Wirtschaft weitere Rohstoffquellen und Nutzungsmöglichkeiten des Untergrunds erschließen, wie sie zum Beispiel im Zusammenhang mit der Energiewende benötigt werden. Der Übermittlungsverpflichtete hat (auch) nach dem Ablauf der Bereitstellungsfristen Verfügungs- und damit die Entscheidungsgewalt über sein Grundeigentum bzw. das von ihm gepachtete Grundstück.
- 8. Für die öffentliche Bereitstellung von Fachdaten aus geologischen Erkundungen auf bergfreie und grundeigene Bodenschätze, Grundeigentümerbodenschätze und weitere Nutzungen des Untergrunds spricht auch, dass grundstücksübergreifende bzw. umweltrelevante Planungs- und Genehmigungsprozesse häufig eine breite Beteiligung der Öffentlichkeit verlangen (§§ 27a, 73 ff. VwVfG; § § 18ff UVPG). Vorhaben und Pläne müssen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz bzw. dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz zur Einsichtnahme der Bevölkerung an zentraler Stelle ausgelegt und im Internet zugänglich gemacht werden. Eine angemessene Information der Öffentlichkeit verlangt dementsprechend bereits das geltende Umwelt- und Planungsrecht. Die Beteiligungsformate sind eine wesentliche Voraussetzung für die Akzeptanz von Vorhaben mit grundstücksübergreifenden Auswirkungen und größere Infrastrukturprojekte. Untergrundbezogene Fachdaten an zentraler Stelle zu bündeln und nach bestimmten Kriterien bzw. Fristen öffentlich bereitzustellen, schafft damit mehr Transparenz, erreicht gegebenenfalls einen größeren Kreis an Betroffenen und kann gerade aufgrund des offenen Umgangs mit Umwelt- und Untergrundressourcen größere Akzeptanz für solche Vorhaben befördern.
- 9. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Zustand des Untergrunds anders als der Zustand der obertägigen Umwelt für niemanden allein auf Grund der Sinneswahrnehmung erkennbar und erfahrbar ist. Abgesehen von der Datenbereitstellung können dementsprechend keinerlei Erkenntnisse über den Untergrund vermittelt bzw. verbreitet werden. Die mit diesem Gesetz verbundene Abwägung der beteiligten Interessen muss diesem Umstand Rechnung tragen und damit stets berücksichtigen, dass alle Daten, die auf Grund anderweitiger Interessen - seien es kommerzielle oder private - nicht veröffentlicht werden, die Öffentlichkeit von den Erkenntnissen zum Untergrund an dieser Stelle gegebenenfalls dauerhaft ausschließt.
- 10. Von den öffentlichen Aufgaben und Interessen, die für eine klarstellende Regelung zur öffentlichen Bereitstellung geologischer Daten sprechen, ist stellvertretend und wegen ihrer Bedeutung für das Allgemeinwohl die Suche nach einem Endlagerstandort für hochradioaktive Abfälle hervorzuheben. Im Laufe der Suche nach einem Endlagerstandort für hochradioaktive Abfälle hat sich gezeigt, dass der Entscheidungsprozess in einem offenen und transparenten Verfahren erfolgen muss, um Akzeptanz finden zu können. Insbesondere solche Entscheidungen, die Bürgerinnen und Bürger in ihren Grundrechten betreffen könnten, müssen für die Betroffenen nachvollziehbar auf sachlich zutreffender Grundlage getroffen worden sein. Die Betroffenen müssen überprüfen können, ob alle Tatsachengrundlagen vollständig berücksichtigt und sachgerecht bewertet worden sind. Die Suche nach einem Endlagerstandort für hochradioaktive Abfälle ist damit exemplarisch auch für weniger umstrittene und komplexe Entscheidungen der öffentlichen Hand; sie zeigt, dass Transparenz ein wesentliches Element für die Überprüfbarkeit und damit die Legitimität staatlichen Handelns ist.
- 11. Auch der Vergleich mit der Rechtslage in anderen europäischen und außereuropäischen Ländern zeigt, dass eine Öffnung des Zugangsregimes zu geologischen Daten geboten ist. Ganz überwiegend werden vor allem die geologischen Messdaten nicht dauerhaft geschützt. Die in diesem Gesetz gewählte zeitlich abgestufte Fristenlösung ist dem niederländischen Bergrecht entlehnt.
- 12. Unter Zugrundelegung der unterschiedlichen Interessen an geologischen Daten differenziert das Gesetz für nichtstaatliche geologische Daten wie folgt:
- - Geologische Nachweisdaten nach § 8 enthalten (ggf. abgesehen von personenbezogenen Daten) keine mit hohem Investitionsaufwand gewonnenen schützenswerte Inhalte; sie werden schon nach jetziger Rechtslage rasch verfügbar und sind gemäß § 26 spätestens nach drei Monaten öffentlich bereitzustellen.
- - Geologische Fachdaten nach § 9 werden gemäß § 27 Absatz 1 nach fünf Jahren öffentlich bereitgestellt, es sei denn, sie wurden gemäß § 27 Absatz 2 im Zuge gewerblicher Betätigung gewonnen. Innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren kann die übermittlungsverpflichtete Person geologische Fachdaten verwerten, insbesondere etwaige Erkenntnisse daraus veröffentlichen oder aber für private Zwecke wie zum Beispiel die Grundwasser- oder Energiegewinnung nutzen. Nach dem Ablauf dieser Zeitspanne kann von der Eigenverwertung der Daten ausgegangen werden und das Interesse der Öffentlichkeit an diesen geologischen Daten als höherrangig gegenüber dem Schutzbedürfnis des Übermittlungsverpflichteten bewertet werden.
- - Geologische Fachdaten, die im Zuge einer gewerblichen Tätigkeit gewonnen werden und daher hohe eigene Investitionen in die Untersuchung voraussetzen, müssen vor zu frühzeitiger Kenntnisnahme durch etwaige Wettbewerber geschützt werden. Die Daten stellen während der von diesem Gesetz zu Grunde gelegten Fristen schützenswerte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse dar. Der Schutz sollte nur für die Zeitspanne gewährt werden, die regelmäßig eine Anschlussinvestition in die mit der Untersuchung verfolgten Zwecke ermöglicht. Das Gesetz geht hierbei von einer Dauer von zehn Jahren aus, in der der Unternehmer die betriebsinternen Entscheidungsprozesse und erforderlichen Verfahren durchlaufen kann und solange vor einer Kenntnisnahme etwaiger Wettbewerber geschützt sein soll. Im Hinblick auf Materialanalysen differenziert das Gesetz und ordnet solche Analysedaten, die Aufschluss über den Wert des im Untergrund vorgefundenen Bodenschatzes geben könnten, den Bewertungsdaten zu. Wasser- und gesteinsbezogene Analysen werden als Fachdaten qualifiziert.
- - Bewertungsdaten nach § 10 werden gemäß § 28 nicht öffentlich bereitgestellt. Sie stellen ebenfalls schützenswerte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, ggf. sogar Werke im Sinne des Urheberrechts dar. Deshalb beansprucht diese Kategorie an Daten einen noch höheren Schutz als die gewerblich gewonnenen Fachdaten, weil diese anders als die Messdaten und aufbereiteten Daten eigene Einschätzungen und Wertungen sowie ggf. auch detaillierte Schlussfolgerungen des Untersuchenden über den Wert des untersuchten Untergrunds enthalten. Im Hinblick auf bodenschatzbezogene Analysedaten wird hier von einem besonderen Geheimhaltungsbedürfnis ausgegangen. Die übrigen Daten dieser Datenkategorie werden voraussichtlich je nach Inhalt auch Werksqualität im Sinne des Urhebergesetzes erreichen können. Das Gesetz geht deshalb von einem hohen Schutzbedürfnis des Übermittlungsverpflichteten aus und stuft das Allgemeininteresse an der öffentlichen Bereitstellung dieser Daten als geringer ein.
- - Für die Zurverfügungstellung geologischer Daten für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben geht das Gesetz in § 33 von einem überwiegenden Interesse an der Verfügbarkeit dieser Daten für solche Aufgaben aus. Insbesondere die Tatsache, dass die Zurverfügungstellung für öffentliche Aufgaben nicht zugleich die Offenlegung der Daten beinhaltet, spricht für die Überlassung von Daten für die Aufgaben öffentliche Hand. Auch liegen die Aufgaben der öffentlichen Hand im Allgemeinwohlinteresse. Einziges Kriterium für die Weitergabe der Daten für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ist die Erforderlichkeit der Daten für die Erfüllung dieser Aufgaben. Mit dieser Anforderung wird sichergestellt, dass die Zurverfügungstellung für andere Aufgaben tatsächlich im öffentlichen Interesse liegt.
IV. Vereinbarkeit mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Artikel 2 Absatz 1 GG und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
Das Geologiedatengesetz ist eine bereichsspezifische Sonderregelung für die Verarbeitung geologischer Daten im Sinne Datenschutz-Grundverordnung bzw. eine spezifische Rechtsvorschrift zur Informationsfreiheit im Hinblick auf geologischen Daten, das den Anspruch auf Zugang zu geologischen Daten mit dem Schutz personenbezogener Daten in Einklang bringt, siehe Artikel 6 Absatz 2 und Absatz 3 DSGVO in Verbindung mit Artikel 85 Absatz 1 DSGVO (Verordnung 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zum Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG [ABl. L 119 vom 4.5.2016]). Das Gesetz erfüllt die von Art. 6 Absatz 2 und 3 DSGVO geforderten Voraussetzungen:
- 1. Die Übermittlung, Sicherung und öffentliche Bereitstellung geologischer Daten sind Datenverarbeitungen im Sinne von Artikel 4 Nummer 2 der DSGVO.
- 2. Die in § 8 Satz 2 Nummer 1 genannten Daten, der Name und die Anschrift der anzeigenden Person, sind personenbezogene Daten gemäß Artikel 4 Nummer 1 DSGVO, sofern eine natürliche Person oder deren Anschrift in der Anzeige benannt wird.
- 3. Die Frage, ob die weiteren in § 8 bis 10 aufgeführten geologischen Daten, sofern sie nicht den Namen und die Anschrift von Personen beinhalten, personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO sind bzw. vom Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Artikel 2 Absatz 1 GG und dem Bundesdatenschutzgesetz erfasst werden, ist nicht Gegenstand dieses Gesetzes oder dieser Begründung. Die in §§ 8 bis 10 aufgeführten Daten sind spezifische standortbezogene Sachinformationen, die nur unter Hinzuziehung weiterer Informationsquellen den Grundeigentümer eines Grund- oder Flurstücks offenbaren. Nur unter bestimmten weiteren Voraussetzungen - zum Beispiel bei Feststellung positiver oder negativer Eigenschaften des Untergrunds - wird darüber hinaus ein Teilbereich der wirtschaftlichen Identität eines Grundeigentümers offenbart werden. Deshalb werden die von diesem Gesetz erfassten geologischen Daten nur im Einzelfall personenbezogene Daten im Sinne des deutschen und europäischen Datenschutzrechts beinhalten.
- 4. Der nach Artikel 6 Absatz 3 Satz 2 Alternative 1 DSGVO geforderte Zweck für die durch das Geologiedatengesetz geregelten Datenverarbeitungen ergibt sich aus § 1. Die geologische Landesaufnahme, Übermittlung geologischer Daten, Datensicherung und öffentliche Bereitstellung geologischer Daten dienen den allgemeinen Zwecken des § 1 Satz 1 sowie den spezifischen Zwecken des § 1 Satz 2.
- 5. Das Gesetz beinhaltet mit § 5 Aufgaben für die zuständige Behörde, die im öffentlichen Interesse liegen, und stellt die für die Erfüllung dieser Aufgabe erforderlichen Regelungen auf (Artikel 6 Absatz 3 Satz 2 Alternative 2 DSGVO). Das öffentliche Interesse an der Sicherung und Verfügbarkeit geologischer Daten ist unter III. beschrieben worden; die Sammlung, Sicherung und Verfügbarkeit geologischer Informationen dienen den in § 1 genannten, im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken. Die spezifischen Vorschriften zur Datenverarbeitung sind für die Erfüllung der Aufgaben in § 5 und der zugrunde liegenden Zwecke in § 1 erforderlich. Die Länder können die Übermittlungspflichten gemäß § 11 Absatz 1 aus sachlichen Gründen einschränken, so dass unter diesen besonderen Umständen nicht erforderliche Daten nicht übermittelt werden müssen. Die Kategorisierung geologischer Daten stellt sicher, dass lediglich die für die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe bzw. der zugrunde liegenden Zwecke des § 1 erforderlichen geologischen Daten öffentlich bereitgestellt werden. Offensichtlich personenbezogene Daten wie der Name oder die Anschrift einer anzeigenden Person werden nicht öffentlich bereitgestellt, es sei denn, diese stimmen mit der anzeigenden Firma überein.
- 6. Das Gesetz enthält darüber hinaus die nach Artikel 6 Absatz 3 Satz 3 DSGVO gestatteten spezifischen Vorschriften zum Umgang mit geologischen Daten. Das Gesetz legt im Einzelnen fest, welche geologischen Daten einer geologischen Untersuchung übermittelt werden müssen, wer übermittlungspflichtig ist und wann und wie die geologischen Daten offengelegt werden. Das Gesetz ist ein Informationsfreiheitsgesetz im Sinne der DSGVO und bewegt sich im Rahmen der von der Umweltinformationsrichtlinie und der Inspire-Richtlinie angestrebten Zwecksetzungen.
- 7. Die Regelungen des Geologiedatengesetzes verfolgen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel und stehen in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck, siehe Artikel 6 Absatz 3 Satz 4 DSGVO. Das im öffentlichen Interesse liegende Ziel ist hinreichend beschrieben worden; die Legitimität des Zwecks wird mit den europäischen Richtlinien zum Informationszugang bestätigt. Für die Angemessenheit der Regelungen wird man das vom Bundesverfassungsgericht für das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aufgestellte Kriterium der Persönlichkeitsrelevanz der in Rede stehenden personenbezogenen Angaben heranziehen und mit den von den europäischen Richtlinien verfolgten Zwecken des Umweltschutzes und des wettbewerbsgerechten Zugangs zu Informationen ins Verhältnis setzen müssen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch die Vorschriften des Umweltinformationsrechts und des GeoZG des Bundes und die entsprechenden Vorschriften der Länder die Schutzwürdigkeit personenbezogener Daten anerkennen (vgl. für das UIG des Bundes § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 UIG). Bei geologischen Daten ist der Personenbezug von vornherein schwer zu begründen; allenfalls werden mit standortspezifischen geologischen Fachdaten beschränkte Details der wirtschaftlichen Identität einer Person offenbart. Wirtschaftliche Nachteile könnten unter anderem aus der öffentlichen Bereitstellung von Daten resultieren, die Aufschluss über Geogefahren unterhalb eines Grundstücks geben. Den etwaigen wirtschaftlichen Nachteilen von Grundstückseigentümern steht das Interesse der Öffentlichkeit an Umweltinformationen gegenüber, d.h. einem möglichst umfassenden Bild über den geologischen Untergrund. Eine Beschränkung auf die öffentliche Bereitstellung geologischer Daten unter Grundstücken, die nicht im Eigentum Privater stehen, bei denen der Personenbezug also von vornherein ausgeschlossen ist, würde schon der Zwecksetzung dieses Gesetzes nicht gerecht werden. Damit könnte allenfalls ein aufgrund der Grundeigentumsverteilung nur sehr lückenhaftes bzw. bruchstückhaftes Bild über den Untergrund vermittelt werden. Aufgrund der Datenlage ist das Bild über den Untergrund naturgemäß recht beschränkt; den Zugang zu Daten darüber hinaus von den obertägigen Eigentumsverhältnissen abhängig zu machen, würde das Recht des Einzelnen auf den Zugang zu diesen Informationen nahezu ausschließen. Dieses Ergebnis kann von den entsprechenden völker- und unionsrechtlichen Vorgaben nicht intendiert sein. Die öffentliche Bereitstellung von Umweltinformationen bezweckt unter anderem den Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit der Allgemeinheit. Gegenüber etwaigen wirtschaftlichen Nachteilen aus der öffentlichen Bereitstellung grundstücksbezogener Daten genießt dieser Zweck Vorrang; dieser Wertung entspricht auch die Ausgestaltung des Eigentumsgrundrechts in Artikel 14 Absatz 2 GG.
Diesen Ausführungen zufolge beinhaltet das Gesetz auch eine zulässige Einschränkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung aus Artikel 2 Absatz 1 GG in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 GG.
V. Sonstige Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar. Insbesondere wird den Vorgaben der Aarhus-Konvention sowie der Umweltinformationsrichtlinie und der INSPIRE-Richtlinie im Hinblick auf geologische Daten entsprochen. Die widerstreitenden Interessen an der öffentlichen Zugänglichkeit zu geologischen Daten bzw. dem Schutz derselben werden durch eine zeitlich abgestufte Regelung zur öffentlichen Bereitstellung nichtstaatlicher Fachdaten sowie Regelungen zur erweiterten öffentlichen Bereitstellung von Fachdaten vor Fristablauf und von Bewertungsdaten in Einklang gebracht.
- 1. Die völker- und unionsrechtlichen Regelungen zur aktiven Verbreitung von Umweltinformationen und digitalen Geodaten sehen vor, dass informationspflichtige Stellen die für ihre Aufgabe relevanten und bei ihnen vorhandenen Umweltinformationen aktiv und systematisch verbreiten, und zwar insbesondere unter Verwendung elektronischer Technologien wie elektronischen Datenbanken (vgl. Artikel 5 Absätze 2 und 3 Aarhus-Konvention, Artikel 7 Absatz 1 Umweltinformationsrichtlinie, Art. 11 IN-SPIRE-Richtlinie). Die Regelungen erlauben gleichzeitig die Berücksichtigung genau definierter schutzwürdiger öffentlicher wie auch privater Belange. Bei der Betroffenheit eines oder mehrerer dieser Belange setzt die Entscheidung für die öffentliche Verbreitung voraus, dass das öffentliche Transparenzinteresse die betroffenen schutzwürdigen öffentlichen bzw. privaten Belange überwiegt (vgl. Artikel 5 Absatz 10 i.V.m. Artikel 4 Absätze 3 und 4 Aarhus-Konvention, Artikel 7 Absatz 5 i.V.m. Artikel 4 Absätze 1 und 2 Umweltinformationsrichtlinie, Art. 13 INSPIRE-Richtlinie).
- 2. In den umweltinformationsrechtlichen und geodatenrechtlichen Umsetzungsvorschriften des Bundes und der Länder haben die Gesetzgeber jeweils von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, Ablehnungsgründe zum Schutz öffentlicher und privater Belange zu normieren (für das Bundesrecht vgl. §§ 8, 9 UIG, für die Anwendbarkeit auch auf die aktive Verbreitung vgl. die Verweisungsvorschrift des § 10 Absatz 6 UIG, für Geodatenrecht des Bundes: § 11 Absatz 1 i.V.m. § 12 Absatz 2 GeoZG i.V.m. §§ 8, 9 UIG). Die notwendige Abwägung der widerstreitenden Interessen vor Entscheidung über die aktive Verbreitung von Umweltinformationen findet im deutschen Recht auf Vollzugsebene durch die informationspflichtige Stelle statt. Die Abwägung erst auf Vollzugsebene ist aber von den völker- und unionsrechtlichen Vorgaben nicht zwingend gefordert, die Regelungen stehen auch einer gesetzgeberischen Abwägung der widerstreitenden Interessen nicht entgegen. Daher kann die notwendige Abwägungsentscheidung vor der Veröffentlichung nichtstaatlicher geologischer Daten insbesondere in Bezug auf den betroffenen privaten Belang der "Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse" vorgenommen werden.
- 3. Die in diesem Gesetz vorgenommene gesetzgeberische Abwägung, nichtstaatliche erhobene Fachdaten nach 5 Jahren, gewerblich erhobene Fachdaten grundsätzlich nach 10 Jahren (§ 27 Absatz 1 und 2) und Bewertungsdaten grundsätzlich nicht (§ 28) öffentlich bereitzustellen, fußt auf der Tatsache, dass der Gesetzgeber für alle Datenkategorien jeweils die generalisierende Annahme treffen kann, dass die Daten als - zum Teil allerdings zeitlich befristet - schützenswerte Interessen, zumeist Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, beinhalten. Der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, geistigen Eigentumsrechts und personenbezogener Daten ist ein von der Aarhus-Konvention (Artikel 4 Absatz 4) und der Umweltinformationsrichtlinie (Artikel 4 Absatz 2 Buchst. d) anerkannter schützenswerter privater Belang.
- 4. Der Gesetzgeber hat im Hinblick auf nichtstaatliche Fachdaten die Abwägungsentscheidung getroffen, dass das öffentliche Interesse an der Bereitstellung der Daten das private Interesse an der Verwertung dieser Daten grundsätzlich nach fünf Jahren (§ 27 Absatz 1 überwiegt). Innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren kann die übermittlungsverpflichtete Person geologische Fachdaten verwerten, insbesondere etwaige Erkenntnisse daraus veröffentlichen oder aber für private Zwecke wie zum Beispiel die Grundwasser- oder Energiegewinnung nutzen. Nach dem Ablauf dieser Zeitspanne kann von der Eigenverwertung der Daten ausgegangen werden und das Interesse der Öffentlichkeit an diesen geologischen Daten als höherrangig gegenüber dem Schutzbedürfnis des Übermittlungsverpflichteten bewertet werden.
- 5. Der Gesetzgeber hat im Hinblick auf nichtstaatliche gewerblich erhobene Fachdaten die Abwägungsentscheidung getroffen, dass das öffentliche Interesse an der Bereitstellung der Daten das private Interesse am Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheinisse grundsätzlich nach zehn Jahren (§ 27 Absatz 2) überwiegt. Zehn Jahre entsprechen dem Zeitraum, der dem Unternehmen regelmäßig eine Anschlussinvestition in die mit der geologischen Untersuchung verfolgten Zwecke ermöglicht. Die entsprechenden Daten haben allesamt Wettbewerbsrelevanz und sind vor einer Kenntnisnahme etwaiger Wettbewerber zu schützen. Nach Ablauf der zehn Jahre geht der Gesetzgeber demgegenüber generalisierend von einer geringeren Schutzbedürftigkeit aus, so dass im Ergebnis das öffentliche Interesse an der Bereitstellung der Daten überwiegt, siehe zur Begründung unter III. Zusätzlich sieht der Gesetzgeber unter den Voraussetzungen des § 34 Absatz 1 eine erweiterte öffentliche Bereitstellungsmöglichkeit vor Fristablauf in den Fällen vor, in denen eine Behörde die geologischen Daten für ihre Aufgabenerfüllung benötigt, etwa wenn die Transparenzvorgabe für die Suche nach einem Standort für ein Endlager für hochradioaktive Abfälle die öffentliche Bereitstellung der Daten bereits vor Fristablauf erfordert.
- 6. Im Hinblick auf nichtstaatliche Bewertungsdaten hat der Gesetzgeber die Abwägungsentscheidung getroffen, dass das öffentliche Interesse an der Bereitstellung der Daten grundsätzlich nicht überwiegt. Grund hierfür ist, dass nichtstaatliche Bewertungsdaten über die schutzwürdigen Inhalte der geologischen Fachdaten (insb. Messdaten und aufbereiteten Daten) hinaus wertvolle unternehmenseigene Einschätzungen und Wertungen sowie ggf. auch detaillierte Schlussfolgerungen des Untersuchenden über den wirtschaftlichen Wert zukünftiger Gewinnungs- oder Nutzungstätigkeiten enthalten. Im Hinblick auf bodenschatzbezogene Analysedaten wird hier von einem besonderen Geheimhaltungsbedürfnis gegenüber Wettbewerbern ausgegangen. Das Gesetz geht deshalb von einem gegenüber den Fachdaten nochmals gesteigerten Schutzbedürfnis dieser Daten aus. Sie stellen regelmäßig schützenswerte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, ggf. sogar Werke im Sinne des Urheberrechts dar, so dass das allgemeine Transparenzinteresse der Öffentlichkeit grundsätzlich nicht zu überwiegen vermag. Allerdings sieht der Gesetzgeber auch bei Bewertungsdaten erweiterte öffentliche Bereitstellung für Bewertungsdaten in bestimmten näher definierten Fällen vor (§ 34 Absatz 2), dies betrifft insbesondere die Fälle, in denen generalisierend ein geringeres schutzwürdiges Interesse an den Bewertungsdaten aufgrund Zeitablaufs angenommen wird (Nummern 1 und 2) und die Bereitstellung für die behördliche Aufgabenerfüllung, etwa wenn die Transparenzvorgabe für die Suche nach einem Standort für ein Endlager für hochradioaktive Abfälle die öffentliche Bereitstellung der Bewertungsdaten erfordert.
- 7. Hingegen stellen die zeitlichen Regelungen zur öffentlichen Bereitstellung staatlicher Daten, d.h.
- - eigener behördlicher geologischer Daten (§ 23), - angezeigter und übermittelter staatlicher geologischer Daten (§ 24),
- - nichtstaatlicher geologischer Nachweisdaten (§ 26) sowie
- - nicht gewerblich gewonnener nichtstaatlicher Fachdaten (§ 27 Absatz 1),
die von der unverzüglichen Bereitstellung bis zu einer Maximalfrist von bis zu 6 Monaten ab Übermittlung reichen, keine derartige legislatorische Abwägungsentscheidung des Transparenzinteresses mit schützenswerten öffentlichen oder privaten Belangen dar. Die zeitlichen Angaben sind keine Schutzfristen, sondern bilden ausschließlich den je nach Datenkategorie unterschiedlichen großen organisatorischen Aufwand ab, der bei der Behörde für die Einstellung der Daten in die Datenbanken entsteht. Die Behörde kann die öffentliche Bereitstellung auch zu einem früheren Zeitpunkt gewährleisten.
- 8. Im Hinblick auf schützenswerte öffentliche Belange, die der öffentlichen Bereitstellung entgegenstehen können, bleibt es bei der Prüfung und Abwägung auf Vollzugsebene, wie § 31 verdeutlicht.
- 9. Unberührt bleiben die Vorschriften zur Verpflichtung informationspflichtiger Stellen, im Falle einer unmittelbaren Bedrohung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt diejenigen Umweltinformationen unmittelbar und unverzüglich öffentlich zugänglich zu machen, die es der eventuell betroffenen Öffentlichkeit ermöglichen können, Maßnahmen zur Schadensabwendung oder -begrenzung dieser Bedrohung treffen zu können (vgl. Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c Aarhus-Konvention, Artikel 7 Absatz 3 Umweltinformationsrichtlinie). Die Vorschrift des § 4 Nr. 3 stellt insofern klar, dass die allgemeinen Vorschriften des Umweltinformationsrechts des Bundes und der Länder auf die Ausführung dieses Anwendung finden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Im Falle einer solchen unmittelbaren Bedrohung gilt somit auch bezüglich der geologischen Daten § 10 Absatz 5 UIG bzw. die entsprechenden Regelungen des Landesrechts.
- 10. Die Regelungen zum Zugang zu Umweltinformationen auf Antrag sowie die Pflicht zur aktiven Unterrichtung der Öffentlichkeit (vgl. Artikel 4 und 5 Aarhus-Konvention, Artikel 3 und 7 Umweltinformationsrichtlinie bleiben von diesen Vorschriften unberührt, wie § 18 Absatz 2 ausdrücklich klarstellt.
VI. Alternativen
Die lediglich sprachliche Anpassung des Lagerstättengesetzes und der darauf beruhenden Verordnung würde dem Umstand nicht gerecht werden, dass der Untergrund einhergehend mit der technischen Entwicklung für zahlreiche Nutzungsmöglichkeiten zur Verfügung steht, die zum Zeitpunkt des ursprünglichen Gesetzes von 1934 nicht absehbar waren. Die Weiterentwicklung der Nutzungsmöglichkeiten sollte daher eine Neuregelung auch der bestehenden Datengrundlagen nach sich ziehen. Auch sollten die bisherigen und künftigen Untergrunddaten dauerhaft gesichert und allgemein zur Verfügung stehen, damit sämtliche Nutzungsmöglichkeiten, aber auch natürlich und anthropogen verursachte Geogefahren des Untergrunds erforscht, entwickelt und gegeneinander abgewogen werden können. Auch andere Themenbereiche wie die Wasserwirtschaft, die Land- und Forstwirtschaft, die Bauwirtschaft und die Infrastrukturplanung sind auf umfassend gesicherte und verfügbare Datengrundlagen angewiesen. Darüber hinaus muss im Hinblick auf den erheblichen Bestand kommerziell erhobener Daten Rechtssicherheit geschaffen werden. Sowohl der grenzüberschreitende Charakter vieler Nutzungen als auch das gesamtstaatliche Interesse an einzelnen Nutzungen sowie eine ressourcenschonende, aber auch wettbewerbskonforme Nutzung des beschränkten Untergrundpotentials insgesamt erfordern darüber hinaus bundesweit homogene Vorgaben für Art und Umfang zu übermittelnder geologischer Daten sowie zur öffentlichen Bereitstellung dieser Daten.
VII. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes zur bundesweiten Regelung der staatlichen geologischen Landesaufnahme, der Übermittlung, Sicherung, öffentlichen Bereitstellung und Zurverfügungstellung geologischer Daten ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 des Grundgesetzes (GG). Die im Gesetz erfasste Regelungsmaterie ist, wenn auch nicht nur, aber doch in erster Linie dem Recht der Wirtschaft und hier insbesondere dem Bergbau zuzuordnen. Die Zwecksetzung des Gesetzes ist vor allem die staatliche geologische Landesaufnahme sowie die umfassende Sicherung und Verfügbarkeit aller Daten des Untergrundes, auf deren Basis der geologische Untergrund als Wirtschaftsraum genutzt werden kann. Zugleich betrifft ein Großteil des Gesetzes Daten von Bergbauunternehmen, so dass auch hierüber die Einordnung in das Recht der Wirtschaft nach Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 GG gerechtfertigt ist.
Der Bund darf die in Artikel 72 Absatz 2 genannten Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz, unter anderem das Recht der Wirtschaft nach Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11, nur unter den Voraussetzungen der Subsidiaritätsklausel in Artikel 72 Absatz 2 regeln. Das Gesetz erfüllt die Anforderungen des Artikels 72 Absatz 2 GG, da die Sicherung und Verfügbarkeit geologischer Daten eine bundesgesetzliche Regelung zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit in Deutschland erforderlich macht.
Die Rechtseinheit fordert schon deshalb eine gesamtstaatliche Regelung der staatlichen geologischen Landesaufnahme sowie der Sicherung und Verfügbarkeit geologischen Daten, weil sich die geologischen Strukturen des Untergrunds nicht nach politischen Landesgrenzen richten, sondern hier vielfach eine Zusammenarbeit der geologischen Landesdienste und Landesbergbehörden erfordern. Unterschiedliche Regelungen oder Verwaltungspraktiken zur Datenverfügbarkeit insgesamt können die länderübergreifende Zusammenarbeit oder länderübergreifende Nutzungen des geologischen Untergrunds für Aufgaben, die das Bundesgebiet als Ganzes betreffen, deutlich erschweren oder sogar verhindern. Insbesondere die Nutzungen des geologischen Untergrunds für gesamtstaatliche Aufgaben im Bereich des Klimaschutzes (zum Beispiel Nutzung des geologischen Untergrunds als Speicherort), die Suche nach einem Endlagerstandort für hochradioaktive Abfälle sowie auch der Betrieb von Endlagern für radioaktive Abfälle erfordern bundeseinheitliche Regelungen für geologische Datengrundlagen. Zum einen verlangen bundesweite Aufgaben eine allgemeingültige Rechtsgrundlage und Aufforderung an die Länder, die geologische Landesaufnahme vorzunehmen, die anderenfalls im Ermessen der Länder stünde. Des Weiteren müssen die in den Ländern verfügbaren geologischen Datengrundlagen für bundesweite Aufgaben dauerhaft verfügbar und vergleichbar sein. Alle diese Erwägungen zeigen die Erforderlichkeit, dass Deutschland auf eine bundesweit einheitliche Rechtsgrundlage für geologische Daten angewiesen ist.
Auch die Wahrung der Wirtschaftseinheit macht eine gesamtstaatliche Regelung erforderlich, weil hierdurch in bundeseinheitlicher Weise einerseits der wettbewerbskonforme Zugang zu Untergrundnutzungen ermöglicht wird und andererseits Unternehmen, die bereits in die Erkundung des geologischen Untergrunds investiert haben oder investieren wollen, gleichermaßen geschützt bzw. gleichermaßen belastet werden.
Im Hinblick auf die im Gesetz festgelegten Verfahrensregelungen lässt § 37 Absatz 2 keine Abweichungsmöglichkeit durch die Länder zu. Damit muss der Bundesrat dem Gesetz zustimmen.
VIII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Mit dem Gesetzentwurf werden die staatliche geologische Landesaufnahme des geologischen Untergrunds, die Datensicherung, die Datenübermittlung und spätere öffentliche Bereitstellung und Zurverfügungstellung geologischer Daten erstmals systematisch geregelt. Die zuständigen Behörden erhalten den ausdrücklichen gesetzgeberischen Auftrag der geologischen Landesaufnahme und vor allem der damit einhergehenden Sicherung und Digitalisierung der Untergrunddaten. Auch sollen geologische Daten künftig öffentlich bereitgestellt und damit für Bürger zugänglich sein. Der mit allen diesen Aufgaben verbundene Zusatzaufwand dient nicht in erster Linie der Rechts- und Verwaltungsvereinfachung, bündelt aber langfristig den gesamten geologischen Datenbestand in den zentralen Behörden, um von dort aus für alle öffentlichen Aufgaben mit Untergrundbezug zur Verfügung zu stehen. Zusätzlich können Private, zum Beispiel mittelständische Unternehmen oder aber auch interessierte Bürger auf die Daten des Untergrunds zugreifen, um private Interessen zu verfolgen, die wie die Rohstoffversorgung oder aber die Nutzung des Untergrunds für energetische Zwecke zugleich auch im öffentlichen Interesse liegen. Der mit dem Gesetz verbundene Mehraufwand bei den zuständigen Behörden führt damit langfristig zu einer verbesserten Datenverfügbarkeit für alle Aufgaben mit Untergrundbezug und wird sich demzufolge zwar nicht für die nach diesem Gesetz zuständigen Behörden, aber für alle anderen Behörden und Private, die Zugriff auf geologische Daten benötigen, rechts- und verwaltungsvereinfachend auswirken.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Gesetzentwurf steht mit den einschlägigen Nachhaltigkeitszielen der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung von 2016 im Einklang. Insbesondere der bessere Schutz des Wassers (SDG 6), der Energieressourcen (SDG 7), der Rohstoffressourcen (SDG 8) und des Klimas (SDG 13) werden durch den Gesetzentwurf angestrebt. Die Verfügbarkeit von Untergrunddaten ist unter anderem wesentlich für den Schutz und die Gewinnung des Trinkwassers, aber auch für Nutzung des Untergrunds zum Zweck der Energieversorgung, des Klimaschutzes und der effizienten Rohstoffgewinnung. Bei alledem trägt die Bündelung aller geologischen Daten dazu bei, dass bereits vorhandene Erkenntnisse über den Untergrund nicht erneut erhoben werden müssen. Eine breite Datenbasis erlaubt darüber hinaus die Wahl der ressourcenschonendsten Alternative, wenn verschiedenen Nutzungen oder aber verschiedene Varianten einer Nutzung zur Verfügung stehen. Auf der Grundlage öffentlich bereitgestellter Untergrunddaten können die Wissenschaft sowie insbesondere kleine und mittlere Unternehmen mit spezifischem technischem Know-How innovative Konzepte für einen möglichst nachhaltigen Umgang mit den Ressourcen und Nutzungspotentialen des geologischen Untergrunds entwickeln.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für Bund und Länder fallen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand an.
4. Erfüllungsaufwand
a) Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Bürgerinnen und Bürgern entsteht durch das Geologiedatengesetz im Hinblick auf die Anzeige geologischer Untersuchungen und die Übermittlung der Untersuchungsergebnisse nur minimal zusätzlicher Erfüllungsaufwand, auch wenn Anzeige- und Übermittlungspflichten weitergehen als bisher. Der eigentliche Kostenfaktor ist nicht die Anzeige einer Untersuchung oder die Übermittlung der sich aus einer Untersuchung resultierenden Ergebnisse an die zuständige Behörde, sondern der Untersuchungsauftrag an ein auf die Untersuchung spezialisiertes Unternehmen; die geologische Untersuchung ihrerseits wird durch dieses Gesetz nicht vorgegeben. Der Preisunterschied für den Auftrag inklusive der nach dem Geologiedatengesetz zusätzlichen Angaben gegenüber den vorherigen Übermittlungspflichten auf Grund des Lagerstättengesetzes wird sehr gering eingeschätzt, da die Daten im Rahmen der Untersuchung sowieso anfallen und die Anzeige und Datenübermittlung durch die elektronischen Versendungsmöglichkeiten mit einem nur geringen Kostenaufwand verbunden sind. Als Auftraggeber einer geologischen Untersuchung können Bürgerinnen und Bürger nach § 14 Satz 1 Nummer 2 den in § 14 Satz 1 aufgeführten Pflichten unterliegen. In der Regel wird die mit der Untersuchung beauftragte Firma die Anzeige und Übermittlung übernehmen, so dass Bürgerinnen und Bürger nach § 14 Satz 2 von den Pflichten des Satzes 1 befreit sind.
b) Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der Wirtschaft werden durch das Geologiedatengesetz Mehraufwendungen entstehen, weil die Vorgaben über die nach § 3 Lagerstättengesetz bestehenden Pflichten zur Anzeige einer Untersuchung sowie zur anschließenden Datenübermittlung an die zuständigen Behörden hinausgehen. Für den Erfüllungsaufwand muss daher der durch dieses Gesetz entstehende Mehraufwand gegenüber den bestehenden Pflichten aus § 3 Lagerstättengesetz geschätzt werden. Die Festlegungen in den §§ 8 bis 10 haben sich an bestehenden Vorgaben und Merkblättern der geologischen Landesdienste orientiert; diese Vorgaben werden mit der bundesweiten Vereinheitlichung im Geologiedatengesetz präzisiert und zum Teil ergänzt.
Für die Anzeige einer geologischen Untersuchung wird nicht von einem Mehraufwand ausgegangen, da die geforderten Anzeigedaten von den meisten Unternehmen in der vom Geologiedatengesetz festgelegten Art und Weise dokumentiert und den zuständigen Behörden übermittelt werden.
Ein Mehraufwand ist für die Übermittlung von Fachdaten nach § 9 zu erwarten, wenn diese Angaben von den Ländern derzeit regelmäßig nicht abgefragt werden. Auch die Übermittlung von Bewertungsdaten nach § 10 erfasst zum Teil Daten, die bisher nicht abgefragt wurden. Allen Übermittlungspflichten ist gemein, dass hierfür nunmehr strenge, bußgeldbewehrte Übermittlungsfristen gelten; hierfür ist von einem Mehraufwand für die Eigenkontrolle auszugehen, der in den Aufwand für die Übermittlung miteinberechnet worden ist. Bei den ca. 1750 Unternehmen im Bereich Bergbau/Steine und Erden wird der jährliche Mehraufwand für die Datenübermittlung auf insgesamt ca. 550.000 € jährlich geschätzt.
Zu berücksichtigen ist allerdings, dass der Übermittlungsaufwand je nach Größe der Unternehmen und Untersuchungen erheblich variieren kann, für die Steine- und Erdenindustrie werden die Mehraufwände anhand der weniger umfangreichen Datensätze geringer ausfallen als bei großen Bergbauunternehmen.
§ 12 eröffnet der Behörde die Möglichkeit, Fachdaten aus der Zeit vor Inkrafttreten des Gesetzes anzufordern. Offenbar wurden auch bisher schon Daten nachgefordert, allerdings ist die gesetzliche Anspruchsgrundlage neu und damit eine Vorgabe, die erstmals rechtlich verbindlich einen Aufwand für die betroffenen Unternehmen verursacht. Für die Nachlieferung von Daten wird von einem Mehraufwand von insgesamt 25.000 € jährlich ausgegangen. Betroffen sind hier in erster die Linie die großen Unternehmen aus der Erdöl- und Erdgasbranche.
Darüber hinaus bestehen nunmehr Kennzeichnungspflichten nach § 9 Satz 2 und Kennzeichnungsobliegenheiten für die verschiedenen Datenkategorien nach § 17 Absatz 1; beides ist für die Unternehmen mit einem Mehraufwand verbunden. Für die Vorgabe in § 9 Satz 2 ist von einem zusätzlichen Erfüllungsaufwand von insgesamt 25.000 € jährlich auszugehen, für diejenige in § 17 Absatz 1 und 2 von einem zusätzlichen Aufwand von insgesamt 350.000 € jährlich.
Ebenfalls mit Mehraufwand dürfte die Vorgabe verbunden sein, wonach auch Daten während der Nutzungsphase zu übermitteln sind, vgl. § 2 Absatz 2. Da diese Daten allesamt digital vorliegen, wird die reine Übermittlungspflicht in jedem Einzelfall nicht mit großem Aufwand verbunden sein. Alle Mehraufwände, die für die Vorgaben im Bereich der Untersuchung geschätzt wurden, müssen hier erneut in die Schätzung einbezogen werden. Während der Gewinnungsphase werden weniger Daten als während der Erkundungsphase gewonnen, so dass die Mehraufwände hier insgesamt niedriger liegen. Für die Mehraufwände für die Übermittlung von Daten, die während der Nutzung gewonnen worden sind, wird der Erfüllungsaufwand auf ca. 130.000 € geschätzt.
Der geschätzte jährliche Mehraufwand für die Wirtschaft beträgt somit 1.08 Mio. Euro.
Nicht im Erfüllungsaufwand der Wirtschaft betrachtet wurden die etwaigen Mindereinnahmen von Unternehmen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes geologische Daten zum Verkauf angeboten haben. Diese Fragestellung ist keine des Erfüllungsaufwandes, sondern die Frage der Vereinbarkeit des Gesetzes mit den grundrechtlich geschützten Rechtspositionen der Firmen aus Artikel 12 und 14 Grundgesetz. Der Eingriff wird im Allgemeinen Teil sowie in den jeweiligen Bereitstellungsvorschriften begründet.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Da das Gesetz Informations- und Kennzeichnungspflichten für die Wirtschaft regelt, sind alle die mit den Regelungen verbundenen Kosten Bürokratiekosten.
Erfüllungsaufwand für kleine und mittelständische Unternehmen
Das Jahrbuch des Statischen Bundesamtes von 2018 weist für den Bereich Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden einen hohen Anteil von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), insgesamt 98,4 % von insgesamt 1753 verzeichneten Unternehmen aus. 90,6 % dieser Anzahl von Unternehmen sind Kleinst- und Kleinunternehmen. Die Definition für KMU des Statistischen Jahrbuchs basiert auf der Empfehlung (2003/361/EG) der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen. Auch für KMU besteht bisher bereits die Verpflichtung aus § 3 Lagerstättengesetz. Mit der Harmonisierung der Anforderungen an die Übermittlungspflicht werden insbesondere Kleinst- und Kleinunternehmen vor größere Herausforderungen gestellt als mittlere Unternehmen bzw. Großunternehmen, weil sie im Hinblick auf die Datengewinnung, -haltung und -übermittlung unter Umständen nicht über dieselbe Expertise bzw. Fachkräfteausstattung verfügen. Die Länder können gemäß § 11 Absatz 1 unter bestimmten Umständen von den Anzeige- und Übermittlungspflichten der §§ 8 bis 10 abweichen, hierfür werden auch die Belange von kleinen und mittleren Unternehmen berücksichtigt. Typischerweise sind die Datensätze von KMU auch diejenigen, die den Tatbestand des § 11 Absatz 1 erfüllen können.
Die Belastungen der Wirtschaft sollen durch Entlastungen an anderer Stelle im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie ausgeglichen werden.
Darüber hinaus wird der Nachteil des zusätzlichen Erfüllungsaufwands gegenüber dem Lagerstättengesetz dadurch kompensiert, dass die Unternehmen zukünftig auf alle geologischen Fachdaten zugreifen können und auf etwaige kostenintensive Untersuchungen verzichten können.
c) Erfüllungsaufwand der Verwaltung
aa) Erfüllungsaufwand des Bundes
Beim Erfüllungsaufwand des Bundes ist die Übernahme einer neuen Aufgabe, nämlich der geologischen Landesaufnahme im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels durch die Bundeanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe zu berücksichtigen. Für die verschiedenen Aufgaben (Sichtung, Auswertung und Sicherung übermittelter geologischer Daten; Einrichtung, Aktualisierung, Pflege der entsprechenden Software für die Sicherung von Daten; Bereitstellung von Daten in einem Geodatendienst; Betrieb eines Datenraums für die Einsicht und Vervielfältigung analoger Daten) wird von einem Personalaufwand von mindestens einer Dauerstelle im höheren Dienst (75 519 Euro jährlich) sowie einer Dauerstelle im gehobenen Dienst (56 222 Euro jährlich) ausgegangen. Darüber hinaus fallen für die Anschaffung, dauerhafte Bereitstellung und Aktualisierung der entsprechenden Informationstechnik inklusive der für die geologischen Informationen geeigneten Software Sachkosten an, die auf ca. 20 000 Euro jährlich geschätzt werden. Für die einmalige Anpassung der IT-Struktur wird der Aufwand auf ca. 350.000 Euro geschätzt.
In dieser Schätzung des Erfüllungsaufwandes des Bundes ist der Personal- und Sachkostenaufwand für eigene geologische Untersuchungen der BGR in ihrem Zuständigkeitsgebiet, über deren sachliche Notwendigkeit die BGR anhand der existierenden Daten in Absprache mit der Fachaufsicht entscheiden müsste, noch nicht berücksichtigt. Solche zusätzlichen Erkundungsmaßnahmen durch die BGR werden derzeit nicht für notwendig erachtet. Der Bedarf an Sach- und Personalmitteln soll finanziell und stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan ausgeglichen werden.
bb) Erfüllungsaufwand der Länder
Die im Geologiedatengesetz vorgeschlagenen Änderungen wirken sich im Wesentlichen auf die Länder aus, da diese für den Vollzug des Gesetzes zuständig sind. In den Ländern sind regelmäßig die geologischen Landesdienste zuständig.
Die staatliche geologische Landesaufnahme wird bereits von den geologischen Landesdiensten vorgenommen, allerdings werden die Behörden durch das Geologiedatengesetz erstmalig ausdrücklich zur dauerhaften Sicherung der hierbei gewonnenen Daten verpflichtet. Diese Pflicht ist mit einem Mehraufwand insoweit verbunden, als die Länder nunmehr größere Sorgfalt für den dauerhaften Erhalt, die Lesbarkeit und Verfügbarkeit geologischer Daten für heutige und zukünftige Aufgaben aufwenden müssen.
Neben der Digitalisierungspflicht für neue Daten wurde für analoge Daten eine Sollvorschrift zur Digitalisierung aufgenommen. Demnach müssen die zuständigen Landesbehörden nach fachlicher Einschätzung entscheiden, welche analogen Daten digitalisiert werden sollen. Die Abwägung, welche Datenbestände digitalisiert werden sollen, sowie die Überführung analoger Daten in die Digitalisierung bedeutet ebenfalls einen höheren Personaleinsatz für die Landesämter. Zudem ist hier ein hoher Sachkostenaufwand für die neuen IT-Systeme bzw. die Anpassung bestehender Software zu erwarten, damit auch alle Daten ausgelesen und aufgenommen werden können.
Die öffentliche Bereitstellung geologischer Daten stellt einen hohen Mehraufwand dar, weil Daten den gesetzlich vorgeschriebenen Kategorien zugeordnet und für die Art und Weise der Bereitstellung nach dem Geodatenzugangsgesetz vorbereitet werden müssen. Für die Bereitstellung analoger Daten müssen vorhandene analoge Daten gesichtet und geprüft werden; diese Aufgaben sind mit einem hohen Arbeitsaufwand verbunden. Des Weiteren entsteht ein jährlicher Sachkostenaufwand unter anderem für die ordnungsgemäße und lesbarkeitserhaltende Aufbewahrung analoger Daten. Der jährliche Sachkostenaufwand wird auf 20.000 Euro je Land geschätzt, insgesamt auf 320.000 Euro jährlich.
Überdies leitet sich aus § 38 ein Kontrollaufwand im Hinblick auf solche Tatbestände des Gesetzes ab, die bußgeldbewehrt sind.
Diese grundsätzlichen Aufgaben und der damit verbundene Mehraufwand können nicht durch den bestehenden Personalbestand bei den zuständigen Behörden aufgefangen werden, so dass von einem zusätzlichen Personalbedarf von je einer Stelle/Planstelle des höheren Dienstes (ca. 75.000 Euro jährlich) sowie je zwei Stellen/Planstellen des gehobenen Dienstes (ca. 56.000 Euro jährlich) ausgegangen wird. Die geschätzten Mehrausgaben für
1. geologische Landesdienste betragen demnach zunächst jährlich 3.320.000 Euro.
Hinzu kommen Sachausgaben für die oben beschriebenen Leistungen, insbesondere die Erweiterung der IT-Infrastruktur in Höhe von 5.600.000 Euro.
Beim Erfüllungsaufwand der Länder für die Vorgaben des Gesetzes ist demgegenüber auch zu berücksichtigen, dass die nach § 11 Absatz 1 GeoZG in Verbindung mit § 12 Absatz 2 GeoZG in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Nummer 2 und 3 UIG verbundene Abwägungspflicht sowie die umweltinformationsrechtliche Abwägungspflicht bei der aktiven Verbreitung nach § 10 UIG i.V.m. § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 UIG bzw. nach den entsprechenden landesrechtlichen Regelungen für die Bereitstellung digital vorhandener nichtstaatlicher geologischer Daten mit Inkrafttreten des Gesetzes entfällt. Aufgrund der Vielzahl kommerziell erhobener geologischer Daten dient die mit diesem Gesetz vorgenommene Abwägung dem Bürokratieabbau im Geoinformationswesen zum geologischen Untergrund.
cc) Erfüllungsaufwand der Kommunen
Für die Kommunen entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Der Erfüllungsaufwand für Aufgaben, die die Kommunen im Zuge des Vollzugs der Länderaufgaben erfüllen, ist bereits in die Schätzung zum Erfüllungsaufwand der Länder einbezogen worden.
5. Weitere Kosten
Sofern die zuständigen Behörden geologische Daten der Universitäten und Forschungseinrichtungen aus den in § 11 Absatz 1 genannten Gründen für nicht bedeutsam erklären, haben diese Institutionen keinen zusätzlichen Erfüllungsaufwand. Anderenfalls entsteht der für Unternehmen berechnete Erfüllungsaufwand, da nunmehr jede geologische Untersuchung die Anzeige- und Übermittlungspflicht nach dem Gesetz auslöst. Allerdings könnte auch schon § 3 des Lagerstättengesetzes eine Verpflichtung zur Ablieferung von geologischen Daten auch aus Forschungstätigkeiten der Universitäten und Forschungseinrichtungen beinhaltet haben, die aber in dieser Form wohl nicht kontrolliert oder einheitlich vollzogen worden ist.
Insgesamt ist die Intention des Gesetzes eine Aufwand- und Kostensenkung für alle an geologischen Daten interessierten Bürgerinnen und Bürger, jedoch insbesondere für Unternehmen im Sektor Bergbau/Steine und Erden, die nach Inkrafttreten des Gesetzes unter Umständen oder in Teilen auf eigene kostenintensive Erkundungen des Untergrunds verzichten können und auf der Basis öffentlich bereitgestellter Daten innovative Lösungen zur Nutzung des Untergrundes entwickeln können. Das Gesetz zielt zugleich darauf ab, mit Hilfe der bereits existierenden Daten einen fairen Wettbewerb für die nachhaltige Nutzung der Ressource Untergrund zu ermöglichen. In der ersten Evaluierung nach Inkrafttreten des Gesetzes wird allerdings auch zu prüfen sein, ob sich aus der öffentlichen Bereitstellung geologischer Fachdaten Wettbewerbsnachteile für lokale KMU ergeben, weil sie den Zugang und die Informationen geologischer Datenbanken der zuständigen Behörden nicht so nutzen können wie national oder international operierende Firmen mit dem entsprechenden datentechnischen Sachverstand. Die Belange von KMU sind deshalb schon jetzt ausdrücklich im Regelungsteil aufgenommen worden. So muss die Behörde, wenn sie Übermittlungspflichten nach § 11 Absatz 1 einschränken möchte, die Belastungen von KMU besonders berücksichtigen. Zum jetzigen Zeitpunkt wird die Belastung von KMU im Sektor Bergbau/Steine und Erden über den Erfüllungsaufwand hinaus als mäßig eingeschätzt, da Analysedaten zum Rohstoff sowie weitere Bewertungsdaten regelmäßig nicht öffentlich bereitgestellt werden und geologisch interessante Fachdaten während eines Zeitraums von zehn Jahren für Wettbewerber nicht zugänglich sind.
Zu berücksichtigen ist weiterhin, dass denjenigen Unternehmen, die bisher zusätzlich zu den Erlösen aus der Rohstoffgewinnung die Explorationsdaten verkaufen konnten, der Gewinn aus diesen Datenverkäufen entgeht. Der Gesetzentwurf geht von der Annahme aus, dass es volkswirtschaftlich kostengünstiger ist, kommerziell erhobene geologische Daten der Allgemeinheit zur Verfügung zu stellen als diese Daten dauerhaft in der Verfügungsmacht derjenigen Unternehmen zu belassen, die im Regelfall ihre Kosten bereits aus der Aufsuchung und Gewinnung von Rohstoffen decken konnten.
Eine Erhöhung des Verbraucherpreisniveaus oder anderer Preise wird von dem Gesetz nicht erwartet.
IX. Befristung; Evaluation
Eine Befristung ist nicht vorgesehen, weil ein wesentlicher Gesetzeszweck, die öffentliche Bereitstellung von Daten, nur unbefristet verwirklicht werden kann.
Das Gesetz wird zum 31. Dezember des Jahres evaluiert, in dem sich das Inkrafttreten des Gesetzes zum vierten Mal jährt. Mit der Evaluierung wird geprüft, ob das Gesetz das angestrebte Ziel, die dauerhafte Verfügbarkeit geologischer Daten insbesondere für die in § 1 genannten Ziele, erreicht und ob der Erfüllungsaufwand im Hinblick auf die Ziele angemessen ist.
Hierfür wird der Evaluierungsbericht unter anderem die folgenden Fragen aufwerfen:
- 1. Wie hoch ist der tatsächliche Aufwand für die Pflichten der Wirtschaft? Welcher finanzielle Aufwand ist mit dem tatsächlichen Aufwand verbunden? Wie hoch ist der Aufwand für Privatpersonen?
- 2. Werden die öffentlich bereit gestellten Daten von der Wirtschaft in Anspruch genommen und wenn ja, in welchem Umfang?
- 3. Wer nimmt die öffentlich bereit gestellten Daten vorrangig in Anspruch: die heimische Wirtschaft, KMU oder große Unternehmen, ausländische Unternehmen, Privatpersonen, Umwelt- und Wirtschaftsverbände?
- 4. Wie hat sich der Wettbewerb in den betroffenen Branchen entwickelt? Führt die Inanspruchnahme von Daten ihrerseits zu Wettbewerbsverzerrungen oder wirkt sich die öffentliche Datenbereitstellung positiv auf den Wettbewerb aus? Wie wirkt sich die Datenbereitstellung auf KMU aus?
- 5. Werden die Daten auch von Bürgerinnen und Bürgern nachgefragt? Wenn ja, werden die Daten von Bürgerinnen und Bürgerinnen für private Vorhaben oder aber zu Zwecken des Umweltschutzes nachgefragt?
- 6. Hat sich das Gesetz als Grundlage für die Transparenz von Daten im Prozess zur Suche eines Standortes für die Endlagerung hochradioaktiver Abfälle als tragfähig erwiesen?
- 7. Welcher Stellenwert wird dem Gesetz für die Themen mit Untergrundbezug von den relevanten Stakeholdern wie Wirtschaft, Wissenschaft, Behörden und Öffentlichkeit bzw. NGOs beigemessen (Standortauswahl, unterirdische Raumplanung für verschiedene Nutzungen wie zum Beispiel die Rohstoffgewinnung, die Energiespeicherung, die Geothermie oder den Umgang mit Bergbaufolgen)?
- 8. Wie hoch ist der tatsächliche Aufwand für die zuständigen Behörden der Länder und die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe?
- 9. Wie hat sich die Zurverfügungstellung von Daten innerhalb der Länder, unter den Ländern und zwischen Ländern und dem Bund fortentwickelt?
- 10. Wie ist der Stand der Digitalisierung geologischer Daten? Wie hoch ist der Aufwand für die öffentliche Bereitstellung? Welche Zugriffszahlen sind für öffentlich bereitgestellte Daten auf digitalen Plattformen zu verzeichnen im Vergleich zu den Zugangsbegehren für analoge Daten? Wie viel Aufwand bereitet die öffentliche Bereitstellung analoger Daten?
Die Evaluierung wird insbesondere die Wirkung auf KMU betrachten. Derzeit wird die Belastung für KMU im Sektor Bergbau/Steine und Erden als mäßig eingeschätzt, da Analysedaten zum Rohstoff sowie weitere Bewertungsdaten regelmäßig nicht öffentlich bereitgestellt werden müssen und Fachdaten während eines Zeitraums von zehn Jahren für Wettbewerber nicht zugänglich sind. In der ersten Evaluierung wird zu prüfen sein, ob sich aus der öffentlichen Bereitstellung geologischer Fachdaten Wettbewerbsnachteile für KMU ergeben, weil sie geologischer Datenbanken der zuständigen Behörden unter Umständen nicht so umfassend wirtschaftlich nutzen können wie national oder international operierende Firmen mit dem entsprechenden Personal und datentechnischen Sachverstand.
Für die Evaluierung werden die Daten der Wirtschaft, der Verbände bzw. der Nichtregierungsorganisationen sowie der Behörden und der Wissenschaft erhoben und ausgewertet werden. Darüber hinaus werden diese Personen bzw. Institutionen befragt und um Stellungnahme zur tatsächlichen Auswirkung des Gesetzes gebeten werden.
Der Evaluierungsbericht wird den betroffenen Ressorts, dem Koordinator der Bundesregierung für Bürokratieabbau und bessere Rechtssetzung im Bundeskanzleramt sowie dem Nationalen Normenkontrollrat zur Kenntnis gegeben. Das Evaluierungsergebnis wird veröffentlicht werden.
B. Besonderer Teil
Zu Kapitel 1 (Allgemeine Vorschriften)
Zu § 1 (Zweck des Gesetzes)
Der Zweck des Gesetzes kann weder im Anwendungsbereich noch im Regelungsteil hinreichend allgemeingültig aufgenommen werden, da er sämtlichen Aufgaben und Pflichten des Gesetzes gleichermaßen zugrunde liegt. Die in Nummern 1 bis 4 aufgeführten Aufgaben dienen letztlich den vorangestellten Zwecken und damit einhergehenden Datenverarbeitungen, dem nachhaltigen Umgang mit dem Untergrund einerseits und der Erkennung und Bewertung von Gefahren, die sich aus der Nutzung oder den natürlichen Eigenschaften des Untergrunds ergeben können. Diese Kernziele begründen die Aufgaben und Pflichten des Gesetzes. Die in den Nummern aufgeführten Anwendungen für geologische Daten sind bis auf die Nummer 4 allgemein gehalten, um das breite Spektrum aller möglichen Tätigkeiten im Untergrund abdecken zu können. Die Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager für hochradioaktive Abfälle als speziell aufgeführte Aufgabe ist wegen ihrer Bedeutung für das Allgemeinwohl, ihres Umfangs und ihrer Dauer als eigenständiger Gesetzeszweck aufgenommen worden.
Zu Nummer 1
Mit der technologischen Entwicklung haben sich auch die Nutzungsmöglichkeiten des Untergrunds erweitert. Alle potenziellen wirtschaftlichen Nutzungen sollen mit der Formulierung in Nummer 1 abgedeckt sein. Solche Nutzungen liegen nicht nur im Einzelinteresse des betreffenden Unternehmens, sondern erfüllen auch Allgemeininteressen vor allem im Hinblick auf die Rohstoffversorgung, die Deutschland zu 70 Prozent aus eigener Gewinnung deckt. Weitere wirtschaftliche Nutzungen wie die Speichertechnologien tragen schon jetzt zur Energieversorgungssicherheit bei (Erdgasspeicherung) oder könnten in Zukunft für fluktuierenden Strom aus Erneuerbaren Energien zur Verfügung stehen (z.B. Wasserstoff-, Druckluft- oder Wärmespeicherung).
Zu Nummer 2
Geologische Daten müssen dauerhaft verfügbar, lesbar und verständlich für die Erkennung, Untersuchung und Bewertung von geogenen Risiken und anthropogen verursachten Gefahren zur Verfügung zu stehen, um Schadensereignisse mit Personen- und Sachschäden abwenden zu können. Insbesondere anthropogen hervorgerufene Gefahren müssen dauerhaft beobachtet und bewertet werden können (Ewigkeitsaufgaben). Deutschland verfügt über eine lange Bergbautradition mit der Folge, dass sehr viele Flächen in der Vergangenheit beansprucht worden sind. In Sachsen ist auf einem großen Teil der besiedelten Fläche in der Vergangenheit Bergbau betrieben worden, in Nordrhein-Westfalen liegen in mehr als der Hälfte aller Kommunen aktive oder ehemalige Bergbaustandorte (Quelle: Forschungszentrum Nachbergbau, Technische Hochschule Georg Agricola, Bochum). Die hieraus resultierenden Risiken können ebenso wie natürliche geologische Risiken nur durch eine ausreichende Dokumentation und Sicherung der existierenden und künftigen geologischen Daten erkannt und überwacht werden.
Zu Nummer 3
Kenntnisse über den Untergrund sind nicht nur Voraussetzung für den Bergbau und die Rohstoffgewinnung, sondern unter anderem auch für die in Nummer 3 aufgeführten Tätigkeiten. Insbesondere die Planung großer Infrastrukturprojekte setzt häufig detaillierte Kenntnisse des geologischen Untergrunds voraus, entweder weil der Untergrund Teil der Infrastruktur ist (Untergrundbahnen, Untergrundbahnhöfe, Tunnelbauten) oder seine Stabilität Voraussetzung für die Realisierung eines Projekts ist (z.B. große Industrieanlagen, Häfen, Brückenbau, Straßenbau).
Zu Nummer 4
Gemäß § 1 Absatz 2 des StandAG soll mit dem Standortauswahlverfahren in einem partizipativen, wissenschaftsbasierten, transparenten, selbsthinterfragenden und lernenden Verfahren für die im Inland verursachten hochradioaktiven Abfälle ein Standort mit der bestmöglichen Sicherheit für eine Anlage zur Endlagerung nach § 9a Absatz 3 Satz 1 des Atomgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland ermittelt werden. Ein solchermaßen konzipierter Suchprozess setzt die umfassende Verfügbarkeit der hierfür relevanten geologischen Daten für den Vorhabenträger, die beteiligten Behörden und die Bevölkerung voraus.
Zu § 2 (Sachlicher und räumlicher Anwendungsbereich)
§ 2 beschreibt den sachlichen und räumlichen Anwendungsbereich des Gesetzes, das heißt die behördlichen und privaten Tätigkeiten und Datenbestände, die das Gesetz erfasst, sowie die geografische Ausdehnung des Gesetzes. Der Anwendungsbereich nennt zunächst die geologische Landesaufnahme, auf die dann in chronologischer Reihenfolge die Datenaufnahme (Anzeige und Übermittlung), die Datensicherung, die öffentliche Bereitstellung und die Zurverfügungstellung von Daten folgen.
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Die staatliche geologische Landesaufnahme wird in § 3 Absatz 1 definiert und in § 5 Absatz 1 als Aufgabe der Länder formuliert.
Zu Nummer 2
Die Pflicht zur Anzeige geologischer Untersuchungen und die für die Anzeige zu übermittelnden geologischen Daten sind in § 8 umfassend geregelt.
Zu Nummer 3
Die Pflicht zur Übermittlung geologischer Daten ist in den §§ 8 bis 10 umfassend geregelt.
Zu Nummer 4
Nummer 4 zählt auf, welche Datenbestände durch die zuständige Behörde zu sichern sind. Die behördliche Pflicht zur Datensicherung ergibt sich aus § 5 Absatz 2.
Zu Buchstabe a
Buchstabe a erfasst die nach Inkrafttreten des Gesetzes von der Behörde selbst gewonnenen und die von Dritten übermittelten Daten.
Zu Buchstabe b
Zu sichern sind nach Buchstabe b auch alle Daten, die vor Inkrafttreten des Gesetzes aufgrund des Lagerstättengesetzes von der zuständigen Behörde gewonnen oder dieser übermittelt worden sind.
Zu Buchstabe c
Außerdem sollen auch solche geologischen Daten von der Sicherung erfasst werden, die die zuständigen Behörden im Zuge der Wiedervereinigung vom Zentralen Geologischen Institut oder von volkseigenen Betrieben der Deutschen Demokratischen Republik übernommen haben.
Zu Buchstabe d
Nach Buchstabe d sind auch sogenannte inhaberlose Daten vom Anwendungsbereich des Gesetzes erfasst. Das Gesetz soll die Klärung solcher Sachverhaltskonstellationen ermöglichen, in denen der Besitz an geologischen Datenbeständen aufgegeben worden ist oder die Inhaberschaft nicht mehr festgestellt werden kann, damit auch diese Datenbestände, wenn sie von geologischer Bedeutung sind, gesichert und verfügbar gemacht werden können. Gerade im Zuge der Wiedervereinigung sind nicht alle Datenbestände geordnet erfasst und an die zuständigen Behörden übergeben worden. Geologische Datenbestände können aber ebenso auf Grund von Unternehmensaufgaben oder - übernahmen zurückgelassen worden sein. Um diese Sachverhaltskonstellationen künftig zufriedenstellend lösen zu können, erstreckt sich der Anwendungsbereich auch auf inhaberlose Daten.
Zu Nummer 5
Die Pflicht zur öffentlichen Bereitstellung ist in den §§ 18 ff. geregelt.
Zu Nummer 6
Die Pflicht der zuständigen Behörde, anderen Behörden geologische Daten zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe zu den in § 1 benannten Zwecken zur Verfügung zu stellen, ist in § 33 geregelt.
Zu Absatz 2
Absatz 2 erstreckt den räumlichen Anwendungsbereich auch auf die deutsche ausschließlichen Wirtschaftszone und den Festlandsockel. Dort sind die Regelungen dieses Gesetzes im Einklang mit dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799) anwendbar.
Zu Absatz 3
Das Gesetz beabsichtigt keine inhaltliche Erstreckung der geologischen Landesaufnahme auf weitere Medien oder aber eine thematische Einschränkung der bisherigen geologischen Landesaufnahme. Geologische Daten sind gemäß Satz 1 von dem Gesetz erfasst, sofern diese Daten im Rahmen von geologischen Untersuchungen gewonnen worden sind. Demgegenüber sollen zum Beispiel bodenkundliche Daten oder aber Daten der Gewässerkunde bzw. des Grundwasserkontrolle wie bisher bei den hierfür zuständigen Behörden erfasst werden. Für die mit den Sätzen 2 und 3 vom Anwendungsbereich ausgeschlossenen Daten existieren vielfach Fachregelungen mit entsprechenden Informations- und ggf. Bereitstellungssystemen. Die sich aus der geologischen Erschließung des Untergrundes ergebenden Daten sind vom Anwendungsbereich erfasst (d.h. Bohr- und Schichteninformationen, Pumpversuchsdaten, Sperrschichten und Filterstellungen sowie auch eine Grundwasser-Erstanalytik, vgl. § 9), während Daten, die zum Beispiel auf Grund des Bodenschutz- oder Wasserrechts in dauerhaft installierten Messsystemen gemessen werden, nicht erfasst sind. Damit erfasst das Gesetz regelmäßig (Ausnahmemöglichkeit für die Länder in Absatz 5) solche Datenmessungen nicht, die auf der Grundlage eines Fachgesetzes über einen längeren Zeitraum hinweg ohne weitere Gewinnung geologischer Daten an diesem Standort erhoben werden. Da das Gesetz einen Mindeststandard für die geologische Landesaufnahme und die hierfür zu übermittelnden Daten beinhaltet, muss es den Ländern allerdings freistehen, die in Absatz 3 genannten Daten auch in einer erweiterten geologischen Landesaufnahme bei der nach § 36 zuständigen Behörde zu konzentrieren. In diesem Fall kann das Land festlegen, welche der in Absatz 5 genannten Vorschriften Anwendung finden sollen. Die Regelungen über die öffentliche Bereitstellung können in diesem Fall keine Geltung beanspruchen, da sich die Eingriffsgrundlage auf die in diesem Gesetz genannten Sachverhalte beschränken soll.
Zu Absatz 4
Das Gesetz erstreckt sich nicht auf sämtliche geologische Daten aus der Nutzung des Untergrunds. Vielmehr sollen nur solche Daten erfasst werden, die neue Erkenntnisse über den Untergrund erbringen und damit zu einer vollständigen geologischen Landesaufnahme beitragen. Daher beschränkt sich der Anwendungsbereich auf solche während des Nutzungszeitraums gewonnenen Daten, die der Erkundung von neuen Nutzungsfeldern bzw. der Ausdehnung des ursprünglichen Nutzungsfeldes dienen. Insbesondere sind solche Daten vom Anwendungsbereich ausgenommen, die nur der Sicherstellung der Nutzung dienen, nicht aber Aufschluss über den Untergrund als solchen geben.
Zu Absatz 5
Das Gesetz schafft die Grundvoraussetzungen für die Übermittlung und Sicherung geologischer Daten im Bundesgebiet. Für die länderspezifischen Besonderheiten, insbesondere solche, die sich aus der Eigenschaft eines Landes als Stadt- oder Flächenstaat ergeben, schafft das Gesetz Abweichungsmöglichkeiten. Satz 1 ermöglicht die Erweiterung auf die von Absatz 4 vom Anwendungsbereich ausgeschlossenen Sachverhalte, allerdings nicht im Hinblick auf die öffentliche Bereitstellung. Damit sollen länderspezifische Besonderheiten erfasst werden, wonach z.B. einzelne Themenbereiche in einem Land der Geologie zugeordnet sind, in einem anderen Land allerdings dem jeweils genannten Fachgebiet, das ggf. über eine eigene Behördenstruktur verfügt. Satz 2 zeigt auf, welche Daten gegebenenfalls von den geologischen Diensten nicht zwingend erfasst werden müssen, da die Daten möglicherweise zu kleinräumig sind oder aber die Erkenntnisse nicht im Verhältnis zum Erfüllungsaufwand stehen würden. Allerdings hängt auch diese Beschränkung sehr von den Besonderheiten des jeweiligen Bundeslandes ab, so dass das Bundesgesetz auf diese Beschränkung lediglich hinweist, sie aber nicht flächendeckend einführt.
Zu Absatz 6
Geologische Untersuchungen werden zum Beispiel im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung unter anderem zur Analyse der Geländebefahrbarkeit durchgeführt. Das Untersuchungsergebnis ist VS-VERTRAULICH eingestuft, da Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder schädlich sein kann.
Die Bewertung und Einstufung dieser Daten kann dabei nur durch die erhebende Behörde - in diesem Fall die Bundeswehr erfolgen. Die Entscheidung über eine etwaige Veröffentlichung und damit Herabstufung im VS-Grad kann nicht durch die nach diesem Gesetz zuständige Behörde erfolgen - auch nicht im Benehmen mit dem Herausgeber. Einzig der Herausgeber ist gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz oder der entsprechenden landesrechtlichen Regelungen befugt, diese Entscheidung zu treffen.
Zu Absatz 7
Die Vorschriften des Bundesberggesetzes und der aufgrund des Bundesberggesetzes erlassenen Rechtsverordnungen werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Insbesondere müssen für die geologische Landesaufnahme weiterhin alle bisher nach dem Bundesberggesetz erforderlichen Genehmigungen bei der für den Vollzug des Bundesberggesetzes zuständigen Behörde beantragt werden. Die Abgrenzung, welche Tätigkeit nach dem Bundesberggesetz erlaubnis- bzw. genehmigungspflichtig ist, richtet sich demzufolge auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nach dem Bundesberggesetz. Die Bergaufsicht findet durch die nach Bundesberggesetz zuständigen Behörden statt. Für Forschungshandlungen gelten die §§ 132 ff. Bundesberggesetz. Auch weitere Fachgesetze bleiben von den Regelungen des Gesetzes unberührt.
Zu § 3 (Begriffsbestimmungen)
§ 3 enthält die Begriffsbestimmungen für die staatliche geologische Landesaufnahme (Absatz 1), die geologische Untersuchung (Absatz 2), geologische Daten (Absatz 3), staatliche geologische Daten (Absatz 4), inhaberlose Daten (Absatz 5), die Datensicherung (Absatz 6), die öffentliche Bereitstellung geologischer Daten (Absatz 7) und die Zurverfügungstellung geologischer Daten für öffentliche Aufgaben (Absatz 8).
Zu Absatz 1
Mit dem Gesetz wird die staatliche geologische Landesaufnahme umfassend definiert. Für die geologische Landesaufnahme müssen alle nach dem Bundesberggesetz erforderlichen Genehmigungen eingeholt werden. Siehe hierzu die Begründung zu § 2 Absatz 3.
Zu Absatz 2
Absatz 2 definiert den Begriff der geologischen Untersuchung. Nummer 1 beschreibt die erstmalige Datenaufnahme, d.h. den tatsächlichen Vorgang der Datenerhebung mit unterschiedlichen, nicht abschließend aufgezählten geologischen Untersuchungsmethoden sowie die im Anschluss an die Datenaufnahme folgende Datenaufbereitung mit am Markt verfügbaren technischen Mitteln in vergleichbare und bewertungsfähige Daten. Die Aufbereitung von Messdaten umfasst unter anderem die Anwendung von Korrekturfaktoren auf bohrlochgeophysikalische Messdaten, zum Beispiel eine Kaliberkorrektur hinsichtlich der Bohrlochgeometrie, eine Absorptionskorrektur von Gamma-Messungen hinsichtlich des Bohrlochausbaus sowie das Processing reflexionsseismischer Daten zur Erstellung eines im geometrischen Sinne ähnlichen und lagerichtigen Bildes des durch die Seismik erfassten geologischen Untergrundes. Aufbereitete Daten sollen nur insofern erfasst sein, als sie mit am Markt verfügbaren technischen Mitteln in vergleichbare und bewertungsfähige Daten aufbereitet wurden. Mit der Begrenzung auf bereits am Markt etablierte Methoden soll die Innovationsfähigkeit und der Wettbewerbsvorteil derjenigen Unternehmen geschützt werden, die über die üblichen Aufbereitungsmethoden hinaus eigene Instrumente und Programme zur Aufbereitung entwickelt haben. Nur unwesentlich abgeänderte Aufbereitungsmethoden, im üblichen Maß der spezifischen Aufgabe angepasste Aufbereitungsmethoden oder aber Aufbereitungsmethoden, die nur dem Zweck dienen, die Übermittlungspflicht für aufbereitete Daten abzuwenden, sind als am Markt verfügbare technische Mittel anzusehen. Mit dem Begriff der Aufbereitung geht nicht einher, dass Daten von Personen nach § 14 Satz 1 im Nachhinein noch dauerhaft gepflegt werden müssten. Nur eine Neubearbeitung öffentlich bereitgestellter Fachdaten verpflichtet zur Übermittlung von (neuerlich) aufbereiteten Daten (vgl. § 8 Satz 2 Nummer 6 und § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6).
Sofern eine Fernerkundung keinen geologischen Bezug aufweist, ist diese nicht als geologische Untersuchung anzusehen.
Nummer 2 bildet, wenn solche wertenden Zusammenfassungen im Rahmen einer geologischen Untersuchung erstellt werden, den Abschluss der Untersuchung.
Die sich aus den zwei Untersuchungsteilen Nummer 1 und Nummer 2 ergebenden geologischen Daten sind in Fachdaten (Nummer 1) und Bewertungsdaten (Nummer 2) unterteilt, siehe auch § 3 Absatz 3. Die Einteilung in Fach- und Bewertungsdaten spiegelt sich in den §§ 9 bis 10 wider.
Zu Absatz 3
An die grundlegende Einteilung der Kategorien geologischer Daten in Absatz 3 schließen einerseits die Übermittlungspflichten nach den §§ 8 bis 10 und andererseits die öffentliche Bereitstellung nach den §§ 18 ff. an.
Zu Nummer 1
Eine Definition für Nachweisdaten existiert in der Bundesgesetzgebung nicht. Das Gesetz definiert Nachweisdaten nur für geologische Untersuchungen; die Definition ist demzufolge nicht übertragbar auf jegliche Sachverhaltskonstellationen mit Bezug zu Geodaten. Der Begriff Nachweisdaten ist zudem enger gefasst als der Begriff der Metadaten, so dass an dieser Stelle nicht auf die Begriffsdefinition nach dem Geodatenzugangsgesetz zurückgegriffen werden konnte. Zwar können alle Nachweisdaten auch als Metadaten in einem Geodatendienst verwandt werden; im Gegenzug sind aber nicht alle Metadaten zwingend nur solche Daten, die die persönliche, örtliche, zeitliche oder allgemein inhaltliche Zuordnung erlauben. Metadaten können sich vielmehr auch auf andere Elemente von geologischen Fach- und Bewertungsdaten beziehen. Die nach dem Gesetz anzuzeigenden Nachweisdaten sind in § 8 konkretisiert.
Zu Nummer 2
Der Begriff der geologischen Fachdaten knüpft an den der geologischen Untersuchung an. (Geologische) Fachdaten nach Nummer 2 sind Daten, die unmittelbar in einer geologischen Untersuchung gewonnen und in vergleichbare und bewertungsfähige Daten aufbereitet worden sind. Im unmittelbaren Rohzustand sind Messdaten unter Umständen weder lesbar noch verwertbar, so dass die in der Begründung zu Absatz 2 beschriebene Aufbereitung von Daten notwendigerweise in die Definition der geologischen Untersuchung und der geologischen Fachdaten mit aufgenommen werden musste. Die Fachdaten werden mit den daran anknüpfenden Übermittlungspflichten in § 9 näher definiert. Stratigraphische Schichtenverzeichnisse sind Fachdaten im Sinne des Gesetzes. Stratigraphische Zuordnungen sind dementsprechend nicht als Bewertungen im Sinne von Nummer 3 und § 10 anzusehen.
Zu Nummer 3
Von Fachdaten sind (geologische) Bewertungsdaten zu unterscheiden, die eigene fachliche Auswertungen und Einschätzungen von Fachdaten beinhalten oder aber auch mit eigener geologischer Expertise erarbeitete zusammenfassende Modelle umfassen. Auch Vorratsberechnungen oder Daten zu sonstigen Nutzungspotenzialen des Untersuchungsgebiets sind nicht als Fachdaten anzusehen, sondern als weiterentwickelte Annahmen und Experteneinschätzungen den Bewertungsdaten zuzuordnen. Die Bewertungsdaten werden mit den daran anknüpfenden Übermittlungspflichten in § 10 näher definiert.
Zu Absatz 4
Während Absatz 3 die fachliche Einteilung geologischer Daten vornimmt, zeigt Absatz 4 auf, dass für die weitere Regelung im Gesetz auch die staatliche oder nichtstaatliche Inhaberschaft der Daten von Bedeutung ist. Absatz 4 definiert, welche Daten staatliche geologische Daten sind. Von Nummer 2 ist auch der Vorhabenträger nach dem Standortauswahlgesetz in der jeweils geltenden Fassung erfasst. Satz 3 erkennt an, dass natürliche oder juristische Personen, die unter staatlicher Kontrolle stehen, in Erfüllung der Aufgabe gegebenenfalls mit privaten Unternehmen im Wettbewerb stehen; der zeitlich gestufte Schutz privater Belange nach der Konzeption des Gesetzes greift daher auch hier (vgl. zu informationspflichtigen privaten Stellen nach dem UIG und der Anwendbarkeit des Ablehnungsgrundes "Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse" BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2017 - 7 C 31/15). Für diesen Fall soll die öffentliche Bereitstellung nach den Vorschriften für nichtstaatliche Daten gelten. Für alle anderen Pflichten gelten die Vorschriften, die das Gesetz für Personen vorschreibt, die staatliche Daten gewinnen.
Zu Absatz 5
Absatz 5 beschreibt die verschiedenen Tätigkeiten, die der Datensicherung dienen. Hauptzweck der Datensicherung ist der dauerhafte Erhalt und die dauerhafte Verfügbarkeit, Lesbarkeit und Verständlichkeit der Daten. Die behördliche Pflicht zur Datensicherung findet sich in § 5 Absatz 2.
Zu Absatz 6
Absatz 6 erklärt den Begriff der öffentlichen Bereitstellung. Daten, die nach diesem Gesetz öffentlich bereitgestellt werden müssen, müssen für jedermann zugänglich sein. Die öffentliche Bereitstellung richtet sich im Einzelnen nach §§ 18 ff.
Zu Absatz 7
Absatz 7 erklärt den Begriff der Zurverfügungstellung im Unterschied zu demjenigen der öffentlichen Bereitstellung.
Zu § 4 (Anwendung des Geodatenzugangsgesetzes und des Umweltinformationsgesetzes)
Der Hinweis ist rein deklaratorischer Natur. Das Geologiedatengesetz beantwortet im Hinblick auf digitale Daten nur die Frage, ob und wann geologische Fachdaten öffentlich bereitgestellt werden. Die Art und Weise des Zugangs zu geologischen Daten wird durch das Geodatenzugangsgesetz geregelt, wenn das Geologiedatengesetz hierzu keine weiteren speziellen Regelungen enthält. Vom Anwendungsbereich des Geodatenzugangsgesetzes nicht erfasst sind analoge Daten, so dass für analoge Daten auch die Art und Weise des Zugangs mit dem Geologiedatengesetz geregelt wird.
In § 18 Absatz 2 wird klargestellt, dass das Geologiedatengesetz und das Umweltinformationsgesetz bzw. die entsprechenden Bestimmungen des Landesrechts nebeneinanderstehen und sich nicht gegenseitig verdrängen. Die Regelungen des Gesetzes stellen dennoch punktuelle Sondervorschriften im Hinblick auf den aktiven Zugang zu Umweltinformationen dar, ohne diesen Bereich vollumfänglich zu regeln. So ist etwa Artikel 7 Absatz 4 der Umweltinformationsrichtlinie, der im Bundesrecht in § 10 Absatz 5 UIG umgesetzt ist und der die sofortige Zugänglichmachung aller verfügbaren Umweltinformationen im Falle einer unmittelbaren Bedrohung der menschlichen Gesundheit oder Umwelt verlangt, in diesem Gesetz nicht geregelt.
§ 4 Absatz 2 stellt insoweit klar, dass die Regelungen des Umweltinformationsrechts des Bundes und der Länder im Anwendungsbereich dieses Gesetzes ergänzend Anwendung finden, soweit dieses Gesetz selbst keine punktuelle Sonderregelung enthält.
Zu Kapitel 2 (Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Behörde)
Zu § 5 (Aufgaben der zuständigen Behörde)
§ 5 ist die zentrale Norm für die Aufgaben der Länder nach diesem Gesetz. Die Länder haben nach Absatz 1 die staatliche geologische Landesaufnahme vorzunehmen, nach Absatz 2 sämtliche "Altdaten" (vor Inkrafttreten des Gesetzes) und "Neudaten" (nach Inkrafttreten des Gesetzes) zu sichern und nach Absatz 3 den Zugang nach den vom Geodatenzugangsesetz vorgesehenen Bestimmungen zu gewährleisten, wenn dieses Gesetz keine andere Form des Zugangs ermöglicht sowie den hierfür zuständigen Behörden oder anderen Personen geologische Daten für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben zur Verfügung zu stellen.
Zu Absatz 1
Die staatliche geologische Landesaufnahme ist nach Absatz 1 nicht auf die eigenen geologischen Untersuchungen der zuständigen Behörde beschränkt, sondern beruht zu großen Teilen auf den der Behörde bisher übermittelten und künftig zu übermittelnden Daten Dritter. Der Inhalt der staatlichen geologischen Landesaufnahme ist in § 3 Absatz 1 definiert.
Der Bund besitzt, wie unter A. VII. erläutert, nach Artikel 74 Nummer 11 GG auch die Gesetzgebungskompetenz, um den Ländern die staatliche geologische Landesaufnahme vorzuschreiben.
Satz 2 zeigt auf, dass die zuständige Behörde keine ausführenden Tätigkeiten der Gefahrenabwehr übernimmt, sondern nur die Voraussetzungen dafür ermittelt (vgl. § 6 Absatz 2). Satz 2 beinhaltet keine Prüfpflicht für sämtliche bei einem geologischen Dienst vorhandenen Daten im Hinblick auf etwaige Gefahrenhinweise.
Zu Absatz 2
Absatz 2 verpflichtet die zuständigen Behörden auf Grundlage der in der Definition in § 3 Absatz 6 genannten Sicherungsmaßnahmen und Ziele die dauerhafte Verfügbarkeit, Lesbarkeit und Verständlichkeit geologischer Daten zu gewährleisten. Die Länder sind damit aufgerufen, solche Daten, die zwar physisch noch vorhanden sind, letztlich aber weder hinreichend lesbar noch verständlich sind, in einen Zustand zu überführen, der alle diese Voraussetzungen erfüllt. Die Datensicherung verfolgt keinen Selbstzweck, sondern dient der Erfüllung der in § 1 Nummer 1 bis 4 genannten Aufgaben und den diesen Aufgaben übergeordneten Zwecken der Gefahrenabwehr und des nachhaltigen Umgangs mit dem Untergrund.
Satz 2 signalisiert das grundsätzliche Ziel, dass sämtliche der in § 2 Absatz 1 Nummer 4 aufgeführten Daten und Datenbestände zukünftig digital verfügbar sein sollen. Das Gesetz sieht in Satz 2 allerdings ausdrücklich keine Digitalisierungspflicht für analog vorhandene geologische Daten vor, sondern beschränkt sich auf eine Soll-Vorschrift, weil die Digitalisierung Kosten und Aufwand verursacht, die nicht alle Länder dauerhaft in gleichem Umfang zu leisten vermögen. Auch kann der Bund nicht im Hinblick auf alle Datenbestände pauschal entscheiden, dass Aufwand und Ertrag einer Digitalisierung in einem angemessenen Verhältnis stehen. Daher muss den zuständigen Behörden die fachliche Einschätzung eingeräumt werden, welche Datenbestände digitalisiert werden sollen, wie und mit welchem Aufwand die Daten digitalisiert werden sollen und in welchem Zeitraum dies geschehen soll. Satz 3 erklärt die Pflicht zur Datensicherung als dann erfüllt, wenn die Voraussetzungen des § 11 Absatz 2 und 3 vorliegen.
Zu Absatz 3
Die zuständigen Behörden gewährleisten die öffentliche Bereitstellung geologischer Daten sowie die Zurverfügungstellung geologischer Daten für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Die Art und Weise der öffentlichen Bereitstellung bestimmt sich nach dem Geodatenzugangsgesetz, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Da das Geodatenzugangsgesetz nur für solche Daten gilt, die in elektronischer Form vorhanden sind, muss für öffentlich bereitzustellende analoge Daten im Rahmen dieses Gesetzes eine eigene Regelung getroffen werden. Diese findet sich in § 19 Absatz 2.
§ 5 Absatz 3 Satz 2 enthält die Verpflichtung, geologische Daten an Behörden und Personen, die öffentliche Aufgaben erfüllen, gemäß § 33 zur Verfügung zu stellen. Zurverfügungstellung ist gemäß § 3 Absatz 7 regelmäßig weitergehend als die Datenbereitstellung und beinhaltet die Datenübermittlung an die anfragende Behörde oder Person nach § 33 Absatz 1, vgl. aber auch § 33 Absatz 4 Satz 3, ggf. reicht auch ein Download-Link oder die Bereitstellung analoger Daten.
Zu Absatz 4
Gemäß Satz 1 muss die zuständige Behörde die geologischen Daten vor dem unberechtigten Zugriff Dritter schützen.
Zu Absatz 5
Absatz 5 regelt die Löschung personenbezogener Daten und zwar im Hinblick auf die verschiedenen Sachverhaltskonstellationen des Gesetzes. Zum einen können Nachweisdaten selbst personenbezogene Daten sein, zum anderen können geologische Daten mit personenbezogenen Daten verbunden sein. Ganz bewusst nicht erfasst ist die Löschungspflicht für solche geologischen Daten, die der öffentlichen Bereitstellung (Fachdaten) oder aber zumindest der dauerhaften Sicherung (Bewertungsdaten) unterliegen. Die öffentliche Bereitstellung dieser Daten - sollten sie ggf. personenbezogen sein - ist durch den Sinn und Zweck des Gesetzes gerechtfertigt (siehe auch im Allgemeinen Teil der Begründung unter IV.7.) Zusammengefasst ergeben sich demzufolge für die verschiedenen Datenkategorien folgende Anforderungen: Die Eigennamen oder ggf. Adressen natürlicher Personen aus Nachweisdaten (z.B. Antragsteller) werden gelöscht, sobald sie für die Zwecke des Gesetzes nicht mehr benötigt werden. Sofern geologische Daten als Fachdaten selbst personenbezogen sind - das könnte man ggf. annehmen für solche Daten, die Aufschluss über die wirtschaftlichen Verhältnisse einer Person geben, enthält dieses Gesetz eine Rechtfertigung für die Veröffentlichung dieser geologischen Daten (siehe zur Rechtfertigung im Allgemeinen Teil der Begründung unter IV.7.). Diese Daten dürfen also keinesfalls gelöscht werden, sondern sind gemäß Absatz 2 dauerhaft zu sichern. Personenbezogene Daten, die "zufällig" mit geologischen Daten verbunden sind - dies könnte zum Beispiel der Name der Person sein, die die geologische Untersuchung durchgeführt hat, sind zu löschen. Für analoge Daten ist hierbei § 32 Absatz 2 entsprechend anzuwenden (vgl. die dortige Begründung).
Zu § 6 (Betretensrecht für die staatliche geologische Landesaufnahme; Betretensrecht zur Verhütung geologischer Gefahren; Zutritt zu geologischen Untersuchungen Dritter)
Zu Absatz 1
Satz 1 enthält die Rechtsgrundlage für das Betreten von Grundstücken zum Zweck der geologischen Landesaufnahme. Das Betretensrecht der Behörde oder der von ihr beauftragten Personen erstreckt sich auf die Durchführung der für die geologische Landesaufnahme erforderlichen Untersuchungen. Wohngrundstücke, also solche Grundstücke, die im direkten Zusammenhang mit der Wohnung stehen, dürfen nur in den Ausnahmefällen der Sätze 2 oder 3 betreten werden. Der Schutzbereich des Artikels 13 GG umfasst das in erkennbarem Wohnzusammenhang stehende umfriedete Besitztum, das durch Zäune, Hecken, Mauern oder andere Vorkehrungen gegen das Betreten durch Dritte abgeschirmt ist. Für die Fälle, dass landwirtschaftliche Betriebsgrundstücke gleichzeitig Wohn- und Betriebsgrundstücke sind oder aber das Betriebsgrundstück bei Klein- und Mittelbetriebe gleichzeitig der Wohnnutzung dient, muss es möglich sein, Untersuchungen auf dem Teil des Grundstücks vorzunehmen, der erkennbar nicht im reinen Wohnzusammenhang steht.
Satz 2 ermöglicht den Behörden, Bohruntersuchungen durchzuführen oder Messstellen einzurichten und zu betreiben, die der Verhütung gemeiner Gefahren dienen. Eine gemeine Gefahr ist eine Sachlage, bei der eine unbestimmte Zahl von Personen oder zahlreiche Sachwerte von mindestens insgesamt hohem Wert gefährdet sind. Die Gefahren durch den Untergrund, seien sie geogen oder aber anthropogen verursacht, richten sich nicht nach den oberen Grundstücksgrenzen, so können z.B. unterirdische Störungen oder Schäden auf Grund lang zurückliegenden Bergbaus bestehen; auch Grundwassermessstellen müssen abgeteuft werden können, um die dauerhafte Kontrolle des Grundwassers zu ermöglichen. Hier müssen für den Fall einer gemeinen Gefahr auch solche Grundstücke betreten werden können, die im engen Wohnzusammenhang stehen. Die Behörde muss belegen können, dass eine solche gemeine Gefahr vorliegt.
Im Ausnahmefall darf die zuständige Behörde gemäß Satz 3 auch Wohngrundstücke und Grundstücke außerhalb der in den Sätzen 1 und 2 genannten Zeiten betreten. Unter der Voraussetzung, dass die Behörde die Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bezweckt, darf sie Grundstücke einschließlich Wohngrundstücke jederzeit betreten und dort die erforderlichen Untersuchungen durchführen. Die Verhütung dringender Gefahren schließt die Feststellung dieser Gefahren mit ein, da diese Gefahren regelmäßig nicht offenkundig zu Tage treten; ohne Feststellung der Gefahren ist ein Verhüten schwer möglich. Hierfür reicht es jedoch nicht aus, dass die Behörde lediglich behauptet, Gefahren aufdecken zu wollen; sie muss den Verdacht auf ein bestehendes Risiko und die daraus resultierende Gefahr hinreichend sicher belegen können. Mögliche Gefahren können aus natürlichen geologischen Verhältnissen oder aber auch aus zum Teil jahrhundertealter menschlicher (Bergbau-)Tätigkeit herrühren. Insbesondere müssen die Erkenntnisse über frühere Bergbauanlagen, die zum Beispiel Hohlräume, Risse, Spalten,
eine veränderte Wasserführung oder sonstige Veränderung in der Festigkeit des Untergrunds mit sich gebracht haben, vervollständigt werden können. Gerade in Wohngebieten drohen durch die Rückstände des Bergbaus erhebliche Personen- und Sachschäden, so dass ein Betretensrecht für Untersuchungstätigkeiten des geologischen Landesdienstes in diesen Bereichen sachlich gerechtfertigt ist. Wie jede behördliche Tätigkeit unterliegt eine Untersuchung nach Absatz 2 dem Verhältnismäßigkeitsprinzip, so dass die Untersuchung ihrerseits zur Aufdeckung des Risikos geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne sein muss. Auf dem Grundstück bzw. Wohngrundstück befestigte Anlagen dürfen daher nur beeinträchtigt oder beseitigt werden, wenn eine andere Untersuchungsmethode oder eine Untersuchung an anderer Stelle den Verdacht nicht hinreichend bestätigt oder aber ausschließt.
Satz 4 soll gewährleisten, dass die mit der Untersuchung verbundenen Maßnahmen, zum Beispiel längerfristige Messungen außerhalb der üblichen Geschäftszeiten nicht unterbrochen werden müssen.
Nach Satz 6 dürfen Wohn-, Betriebs- und Geschäftsgebäude nur mit Zustimmung des Berechtigten betreten werden.
Zu Absatz 2
Das Betretensrecht der Behörde erstreckt sich auch auf die Standorte geologischer Untersuchungen oder Nutzungen des Untergrunds Dritter, also zum Beispiel auf Bergwerke, Bohrungen, Steinbrüche oder Kiesgruben. Insbesondere darf die Behörde alle Anlagen und Einrichtungen betreten und die Ergebnisse in Augenschein nehmen. Die zuständige Behörde kann ihr Betretensrecht nur innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten ausüben. Betriebs- und Geschäftsräume an Standorten geologischer Untersuchungen dürfen nur innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten und im Übrigen nur dann betreten werden, wenn der Zutritt zu der geologischen Untersuchung das Betreten auch der Betriebs- und Geschäftsräume verlangt, zum Beispiel, wenn diese zunächst durchquert werden müssen. Die zuständige Behörde darf die in Satz 1 genannten Standorte darüber hinaus nur in Abstimmung mit der für diese Standorte zuständigen Aufsichtsperson betreten. Satz 2 beinhaltet eine Erweiterung gegenüber dem bisherigen Lagerstättengesetz. Auf dieser Grundlage kann die Behörde unter der Voraussetzung, dass sie den Betreiber zuvor angehört hat und ihre Untersuchung mit dem Betriebsablauf vereinbar ist, die Untersuchung eines Dritten für eigene geologische Untersuchungen nutzen. Eigene Maßnahmen der Behörde bieten sich vor allem bei Bohrungen an.
Zu Absatz 3
Die Art, der Umfang und die Dauer der Untersuchung sind dem Betroffenen, das heißt dem Grundstückseigentümer oder sonstigem Nutzungsberechtigten, zwei Wochen zuvor anzukündigen. Ankündigungspflichtig sind entweder solche Maßnahmen, die den Einsatz einer Maschine erfordern oder solche, die länger als zwei Arbeitstage in Anspruch nehmen. Die individuelle Bekanntgabe kann durch ortsübliche Bekanntgabe ersetzt werden, sobald mehr als zehn Grundstücke von der Maßnahme betroffen sind.
Zu Absatz 4
Wenn die geologische Untersuchung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 oder Absatz 2 unzumutbar, insbesondere mit dem Betriebs- und Geschäftsablauf des Betroffenen unvereinbar ist, ist sie unzulässig. Von der Unvereinbarkeit kann nur dann ausgegangen werden, wenn die betroffene Tätigkeit ganz oder zu einem sehr großen Teil nicht mehr ausgeübt werden kann. Ist die Tätigkeit lediglich in geringerem Umfang oder nur kurzfristig zu unterbrechen, ist die Untersuchung mit dem Betriebs- und Geschäftsablauf des Betroffenen vereinbar.
Zu § 7 (Wiederherstellungspflicht und Haftung)
Zu Absatz 1
§ 7 verpflichtet die Behörde zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands und enthält die Voraussetzungen für die Abweichung von der Wiederherstellungspflicht. Während Absatz 1 die Wiederherstellung der Ausgangssituation und ihre Ausnahmen regelt, schafft Absatz 2 einen Ausgleichsanspruch unter anderem für die Fälle, in denen die Wiederherstellung ganz oder teilweise nicht möglich war oder nicht im öffentlichen Interesse lag. Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Abweichung nach § 7 Absatz 1 Satz 2 von der Wiederherstellungsverpflichtungkönnte zum Beispiel bei der Einrichtung einer dauerhaften Messstelle bejaht werden.
Zu Absatz 2
Gemäß Absatz 2 ist für die Vermögensnachteile, die auf Grund einer fehlenden oder einer nicht ausreichenden, nicht möglichen, nicht zumutbaren oder nicht im öffentlichen Interesse liegenden Wiederherstellungsmaßnahmen erlitten werden, ein angemessener Ausgleich in Geld zu leisten. Mögliche Nachteile einer geologischen Untersuchung können aus der Zuwegung, dem Einrichten des Untersuchungsplatzes und der Untersuchung selbst entstehen. Denkbar sind zum Beispiel Schäden im Untergrund oder am Bauwerk, die durch eine nicht sachgerechte Zuwegung oder aus der nicht ordnungsgemäßen Verfüllung des Bohrlochs stammen. Bei der Bemessung des Ausgleichs sind alle Umstände zu berücksichtigen, insbesondere Art und Vorhersehbarkeit des Schadens und ob der Geschädigte oder sein Vermögen durch die Untersuchung der Behörde geschützt worden ist. Haben Umstände, die der Geschädigte zu vertreten hat, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ausgleich sowie der Umfang des Ausgleichs insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem Geschädigten oder durch die Behörde verursacht worden ist. Wer im Innenverhältnis zwischen Eigentümer und sonstigem Nutzungsberechtigten die Berechtigung auf den Ausgleich hat, richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen.
Der Rechtsweg zur Geltendmachung des Ausgleichs richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften.
Zu Absatz 3
Für Auswirkungen oder Einwirkungen auf andere Grundstücke, die von der geologischen Untersuchung durch die Behörde ausgehen, haftet der von der Untersuchung Betroffene auch dann nicht, wenn er auf die Wiederherstellung des Ausgangszustands verzichtet hat. Absatz 3 soll für sämtliche öffentlichrechtlichen als auch zivilrechtlichen Haftungsansprüche gelten.
Zu Kapitel 3 (Übermittlung geologischer Daten an die zuständige Behörde)
Zu Abschnitt 1 (Anzeige geologischer Untersuchungen; Übermittlung geologischer Daten)
Zu § 8 (Anzeige geologischer Untersuchungen und Übermittlung von Nachweisdaten an die zuständige Behörde)
Unabhängig vom Erfordernis einer Antragstellung für den Gegenstand der Untersuchung muss eine geologische Untersuchung der zuständigen Behörde spätestens zwei Wochen vor Beginn der Untersuchung angezeigt werden. Für die Anzeige sind der zuständigen Behörde die in § 8 Satz 2 Nummer 1 bis 6 aufgeforderten Nachweisdaten zu übermitteln, sofern diese bekannt sind. Von den Vorschriften unberührt bleiben Mitteilungspflichten auf Grund anderer Gesetze, vor allem nach § 63 BBergG oder nach den auf Grund der §§ 65 bis 68 BBergG erlassenen Rechtsverordnungen.
Die in den einzelnen Nummern aufgeführten Übermittlungspflichten sind grundsätzliche Anforderungen an die Anzeige, die durch die Länder durch Rechtsverordnung oder durch Richtlinien oder Merkblätter näher spezifiziert werden können, um eine Angleichung der Anzeigen zu erreichen.
Nach Nummer 6 sind auch Neubearbeitungen öffentlich bereitgestellter geologischer Fachdaten anzeigepflichtig. Anderenfalls wären solche geologische Untersuchungen, die auf wirtschaftlich aufwendige primäre Untersuchungen nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 verzichteten und sich vielmehr auf öffentlich bereitgestellte geologische Fachdaten stützten, gegenüber denjenigen, die diese Rohdaten unter hohem Kostenaufwand beschaffen, unverhältnismäßig privilegiert. Außerdem sollen auch diejenigen, die von der Bereitstellung der Daten profitieren, ihrerseits zur Weiterentwicklung dieses Systems beitragen. Die Anzeige- und Übermittlungspflicht kann deshalb gerade nicht von einer tatsächlichen Datenaufnahme abhängig gemacht werden, sondern muss sich auch auf Bearbeitungsstufen beziehen, die bei tatsächlichen Untersuchungshandlungen einschließlich einer Datenaufnahme ebenfalls anzeige- und übermittlungspflichtig wären. Beide Fallgruppen müssen hier also gleich behandelt werden, auch wenn man die Anzeige- und Übermittlungspflicht einer Neubearbeitung geologischer Fachdaten nur schwer wird kontrollieren können. Zur Kontrolle der Pflicht nach Nummer 6 wurde unter anderem § 20 eingeführt. Regelmäßig wird die Neubearbeitung geologischer Fachdaten keine neuen Fachdaten, sondern neue Bewertungsdaten hervorbringen.
Gemäß Satz 3 kann ein Antrag oder eine Anzeige, der oder die im Anwendungsbereich anderer Gesetze gestellt worden ist, z.B. ein Antrag nach Bundesberggesetz, in Erfüllung der Pflichten nach Satz 1 und 2 übersandt werden, sofern dieser Antrag die nach Satz 2 erforderlichen Angaben enthält. Hiermit soll ein Mehraufwand und zusätzliche Bürokratie für die anzeigepflichtige Person vermieden werden. Satz 4 stellt sicher, dass die für ein größeres Vorhaben geplanten Untersuchungen nicht jeweils einzeln gemeldet werden müssen, sondern dass hierfür ein einziger Antrag oder eine einzige Anzeige ausreicht. Sobald das Vorhaben ein Jahr oder länger dauert, gelten für alle im weiteren Verlauf des Vorhabens notwendigen Anzeigen geologischer Untersuchungen die Fristen des § 15 Absatz 2. Um den Bürokratieaufwand für Unternehmen wie auch für Privatpersonen so gering wie möglich zu halten, legt § 15 Absatz 3 im Sinne eines Kontaktes nur zu einer Behörde (sog. "once only") fest, dass auch die fristgerechte Anzeige und Übermittlung an die ggf. für die das Vorhaben zuständige Behörde die Frist nach diesem Gesetz einhält.
Zu § 9 (Übermittlung von Fachdaten geologischer Untersuchungen an die zuständige Behörde)
§ 9 ist neben § 10 die zentrale Norm für das Geologiedatengesetz, weil er die übermittlungspflichtigen Fachdaten aufzählt und damit auch aufzeigt, welche Daten nach der im Gesetz bestimmten Frist öffentlich bereitgestellt werden. Anders als im Lagerstättengesetz wird hier also genau beschrieben, welche Daten innerhalb welchen Zeitraums übermittelt werden müssen. Sichergestellt ist damit auch ein grundsätzlich gleichartiger Forderungskatalog der Länder. Die offene Formulierung des Lagerstättengesetzes führte in der Praxis dazu, dass die Vollzugsbehörden in den Ländern unterschiedliche Anforderungen an die Übermittlungspflicht nach § 3 des Lagerstättengesetzes gestellt haben, so dass schon aus diesem formalen Grund die Datenlage in den Ländern recht heterogen sein muss. Die zuständige Behörde kann nur unter den Voraussetzungen und in den Fällen des § 11 Absatz 1 bis 3 von diesem Katalog der zu übermittelnden Daten abweichen.
Spätestens drei Monate nach Abschluss der geologischen Untersuchung müssen die Fachdaten an die zuständige Behörde übermittelt werden. Die Frist beginnt mit dem Abschluss der Untersuchung; dieser Zeitpunkt bestimmt sich nach § 15 Absatz 1. Für Untersuchungen, die länger als ein Jahr dauern oder Nutzungen des geologischen Untergrunds stellt § 15 Absatz 2 den Fristbeginn klar. Auch wenn Daten in einer Abschlussdokumentation nach § 9 Absatz 2 enthalten sein werden, gilt für sie die Übermittlungspflicht nach § 9. Die Dauer der Untersuchung kann von den Übermittlungsverpflichteten selbst festgelegt werden. So kann z.B. die Erhebung und Aufbereitung durch ein Ingenieurbüro in die Untersuchungsdauer mit einbezogen werden. Erst mit dem vom Übermittlungspflichtigen selbst festgelegten Ende der Untersuchung beginnen die Übermittlungsfristen der §§ 8 bis 10.
Auch wenn die Fachdaten als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu qualifizieren sind, liegt in der Regelung allenfalls eine gerechtfertigte Berufsausübungsregelung nach Artikel 12 Absatz 1 GG bzw. eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 Satz 2 GG. Denn die Übermittlung an die zuständige Behörde ist nicht mit der Offenbarung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen an Wettbewerber verbunden. Die Aufgabe der geologischen Landesaufnahme dient den Zwecken des § 1, dem nachhaltigen Umgang mit dem Untergrund und der Verhinderung geologischer Gefahren und damit ihrerseits unter anderem auch grundrechtlich geschützten Rechtspositionen wie dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit in Artikel 2 Absatz 2 GG.
Zu Satz 1 Nummer 1
Nummer 1 enthält die Vorgabe zur Übermittlung von Fachdaten aus flächenhaft durchgeführten geologischen Untersuchungen. In Verbindung mit der Definition für geologische Untersuchungen in § 3 Absatz 2 wird deutlich, dass hier die gesamte Bandbreite geologischer Untersuchungsmethoden gemeint sein soll. Flächenhaft durchgeführt bezieht sich lediglich auf die Messmethodik, nicht auf das Messergebnis, das seinerseits räumliche Darstellungen ermöglichen, also dreidimensional sein kann. Buchstabe a verpflichtet zur Aktualisierung der Nachweisdaten anhand der tatsächlich durchgeführten Untersuchung. Die Behörde muss die Nachweisdaten schon aus ihrer Sicherungspflicht nach § 5 entsprechend korrigieren, wenn die tatsächlichen Untersuchungen mit den geplanten nicht übereinstimmen. Buchstabe b verlangt die Übermittlung sämtlicher primärer Messdaten, die während der Untersuchung gemessen worden sind. Buchstabe c enthält die Pflicht, zur Übermittlung der aufbereiteten Messdaten, siehe zum Begriff der Aufbereitung die Begründung zu § 3 Absatz 2. Primäre Messdaten und bearbeitete Daten werden insgesamt als Fachdaten übermittelt, weil sowohl die Unterscheidung als auch eine stufenweise Bewertung dieser Daten nicht konsequent möglich ist. Erst die aufbereiteten Messdaten erlauben den Vergleich und die Bewertung dieser Daten, so dass eine Differenzierung dieser Daten nicht zweckmäßig ist.
Zu Satz 1 Nummer 2
Neben den horizontal und vertikal durchgeführten Untersuchungen nach den Nummern 1 und 3 ist in Nummer 2 spezifiziert, welche geologische Fachdaten zu natürlichen geologischen oder anthropogen bedingten obertägigen Phänomenen zu übermitteln sind.
Zu Satz 1 Nummer 3
Nummer 3 zählt die für Bohrungen zu übermittelnden geologischen Fachdaten auf; hierzu gehört nach Buchstabe a insbesondere das Schichtenverzeichnis, das nach den geltenden DIN-Normen erstellt werden sollte, wenn die zuständige Behörde nichts anderes vorschreibt. Buchstabe b enthält parallel zu Nummer 1 Buchstabe b die Pflicht zur Übermittlung der Bohrlochmessungen und der aufbereiteten Bohrlochmessergebnisse. Nicht unmittelbar geologischer Art sind die Angaben nach Nummer e; diese Angaben sind aber für geologische Zusammenhänge häufig von Bedeutung, so dass es sachgerecht ist, die Übermittlung dieser Angaben ebenfalls verbindlich vorzuschreiben.
Zu Satz 1 Nummer 4
Nummer 4 schreibt vor, welche Mindestangaben für Probenmaterial geologischer Untersuchungen abzuliefern sind.
Zu Satz 1 Nummer 5
Nummer 5 bezieht sich auf die Test- und Laboranalysen aller Materialien, die in einer geologischen Untersuchung gewonnen wurden. Nummer 5 differenziert zwischen gesteins- und wasserbezogenen Analysedaten und solchen, die sich auf den untersuchten Bodenschatz beziehen. Ergebnisse von Test- und Laboranalysen, die einen Bezug zum Bodenschatz aufweisen, werden als schutzbedürftig angesehen, da sie Informationen über den Wert des Bodenschatzes, den Wert des Betriebs oder Unternehmens liefern und daher vor Kenntnisnahme und Verwertung durch Konkurrenten zu schützen sind. Daher ist dieser spezifische Teil der Analysedaten in den Bereich der Bewertungsdaten aufgenommen worden. Alle nicht bodenschatzbezogenen Analysedaten sollen hingegen als Fachdaten kategorisiert werden und demzufolge auch nach den hierfür geltenden Regeln öffentlich bereitgestellt werden.
Zu Satz 1 Nummer 6
Die Übermittlungspflicht nach Nummer 6 ist die Ergänzung zur Übermittlung in § 8 Nummer 6. Wenn die nach Nummer 1 bis 5 gewonnenen Daten übermittelt werden müssen, dann können weitere Nachbearbeitungen dieser Daten nicht übermittlungsfrei sein. Ansonsten würden diejenigen, die nicht in teure Untersuchungen investiert haben, sondern von öffentlich bereitgestellten Daten profitieren, gegenüber denjenigen bevorzugt, die diese Investition getätigt haben. Wenn der erste Untersuchungsabschnitt, d.h. eine Datengewinnung im Sinne einer Datenerstaufnahme entfällt, kann die Datenübermittlung auf Grund einer Nachbearbeitung nur schwer kontrolliert werden. Die nach § 20 geforderten Angaben sollen u.a. die Kontrolle erleichtern, ob der Übermittlungspflicht nach Nummer 6 nachgekommen wird.
Zu Satz 2
Satz 2 ergänzt die Regelung des § 6 Absatz 3 für den Zeitraum nach Abschluss einer geologischen Untersuchung. Sämtliche Bohrkerne sowie Bohr-, Gesteins- und Bodenproben sind zu kennzeichnen, damit sie jederzeit und vor allem für die zuständige Behörde identifizierbar sind. Die Behörde kann verlangen, dass ihr die Materialien aus Satz 1 zugänglich gemacht werden. Im Einvernehmen mit dem Betroffenen ist ihr ein geringfügiger Anteil zur Verfügung zu stellen. Bohrkerne sowie Bohr-, Gesteins- und Bodenproben sind grundsätzlich im Geltungsbereich dieses Gesetzes, d.h. auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aufzubewahren. Vor der Ausfuhr sind diese Proben der zuständigen Behörde anzubieten, siehe § 13 Satz 2.
Zu Absatz 2
Die zuständige Behörde kann festlegen, dass sie nach der geologischen Untersuchung eine zusammenfassende Abschlussdokumentation erhält. Das Erfordernis einer Abschlussdokumentation entbindet nicht von den Übermittlungspflichten nach Absatz 1. Kleine und mittlere Unternehmen müssen keine Abschlussdokumentation vorlegen.
Die zuständige Behörde fordert eine Abschlussdokumentation, um den Informationsfluss zu systematisieren und einen Überblick zu gewinnen, welche Daten geliefert worden sind. In einer Abschlussdokumentation werden regelmäßig alle mit der geologischen Untersuchung einhergehenden Daten und Aktivitäten zusammengefasst, bei Bohrungen zum Beispiel ein kompletter Bericht inklusive aller Messungen mit Nachweisdaten und Fachdaten (Name, Lage, Teufen, geologisches Profil, Kernuntersuchungen, Logmessungen, Analysen von Proben, Probenbeschreibungen etc.). Für flächenhaft durchgeführte Untersuchungen gehören der Akquisitionsbericht und der Datenbearbeitungsbericht inklusive der Messergebnisse und bearbeiteten Daten in die Abschlussdokumentation. Eine Abschlussdokumentation enthält lediglich eine Zusammenfassung der Daten nach Absatz 1, nicht jedoch langfristige Planungsperspektiven, Entwicklungsmöglichkeiten und Ausführungen zur wirtschaftlichen Nutzung des untersuchten Gebiets.
Die Vorschrift ist als Ermessensvorschrift formuliert, um der zuständigen Behörde für unterschiedliche Fachbereiche geologischer Untersuchungen sowie für mehr oder weniger umfangreiche Untersuchungen das jeweils erforderliche Instrumentarium an die Hand zu geben. So enthält ein gegebenenfalls nach § 10 Absatz 3 geforderter Endbericht zum Ablauf einer Bergbauberechtigung in der Regel bereits eine abschließende Dokumentation. Bei kleinteiligeren Untersuchungen, die möglicherweise jeweils gesonderte Datenübermittlungen nach sich ziehen, kann eine gesonderte Abschlussdokumentation Aufschluss über den Gesamtablauf der Untersuchung geben oder aber im Gegenteil auch entbehrlich sein.
Zu § 10 (Übermittlung von Bewertungsdaten geologischer Untersuchungen an die zuständige Behörde)
Anders als die Übermittlungspflichten nach § 9 erfasst § 10 solche geologischen Daten, die Aufschluss über die Einschätzung des Untersuchenden zum wirtschaftlichen Wert und zur Nutzbarkeit des untersuchten Untergrunds geben; nach der Definition in § 3 Nummer 3 handelt es sich hierbei um Bewertungsdaten. Einzig die Analysedaten zum Bodenschatz wären strenggenommen als Fachdaten zu qualifizieren; hier ist aber wegen des besonderen Schutzerfordernisses eine Einordnung unter die strenger geschützten Bewertungsdaten interessengerecht. Spezifische bodenschatzbezogene Material- und Laboranalysen, die genaue Rückschlüsse auf die Inhalte der Proben, die Verhältnisse der Inhaltsstoffe zueinander und damit den Wert der Nutzungsmöglichkeit, in der Regeln des Bodenschatzes oder der Bodenschätze zulassen, sollen vor der Kenntnisnahme und Verwertung durch etwaige Wettbewerber geschützt werden. Daher erfasst § 10 Absatz 1 die Ergebnisse der bodenschatzbezogenen Ergebnisse der Test- und Laboranalysen.
Die Übermittlungspflicht nach oder auf Grund von § 10 geht teilweise über die aufgrund des Lagerstättengesetzes geforderten Daten hinaus, auch wenn nach der Regelung in § 3 Absatz 1 Satz 2 Lagerstättengesetz erschöpfend Auskunft zu erteilen ist. Ein Herausgabeverlangen nach Absatz 2 muss die zuständige Behörde jedoch begründen.
Es ist fraglich, ob mit der Übermittlungspflicht nach § 10 bereits ein Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen in Artikel 12 und 14 GG bejaht werden muss, da die Übermittlung keinen Zugriff Dritter, insbesondere keinen Zugriff von Wettbewerbern auf die Daten ermöglicht. Die in § 1 genannten und im Allgemeinen Teil der Begründung näher ausgeführten Zwecke rechtfertigen die Pflicht zur Übermittlung von Bewertungsdaten. Durch Untersuchungsmaßnahmen, den Abbau von Bodenschätzen oder sonstigen Untergrundnutzungen greift der Übermittlungsverpflichtete - unabhängig davon, dass er hierzu zumeist durch eine staatliche Genehmigung legitimiert ist - seinerseits notwendigerweise in Allgemeingüter wie den Wasserhaushalt, den Boden und den tieferen Untergrund ein. Im Gegenzug nutzt der Staat die Ergebnisse einer geologischen Untersuchung bzw. Erkundung oder weitergehenden gewerblichen Nutzung über die gängigen Allgemeinwohlzwecke (Rohstoffversorgung, Arbeitsplätze, Steuereinnahmen) hinaus auch für seinen weiteren Erkenntnisgewinn über den Untergrund. Einschätzungen und Bewertungen Dritter können vor allem durch den Vergleich mit eigenen Bewertungen der zuständigen Behörde entscheidende Erkenntnisse für die staatliche geologische Landesaufnahme und damit für die von § 1 erfassten Zwecke erbringen. Um die Investition des Übermittlungsverpflichteten vor Wettbewerbern zu schützen, werden Daten nach § 10 nur unter den engen Voraussetzungen des § 34 Absatz 2 öffentlich bereitgestellt. Nach Satz 2 gilt Satz 1 nicht für Behörden oder Personen nach § 3 Absatz 4 Nummer 2. Diese müssen vielmehr alle gewonnen Bewertungsdaten an die zuständige Behörde übermitteln.
Den Bewertungsdaten zu Grunde liegende Fachdaten werden nach § 9 übermittelt.
Zu Absatz 1
Die Bewertungsdaten nach Absatz 1 sind nur insofern zu übermitteln, als sie im Rahmen der geologischen Untersuchung nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 auch erstellt wurden. Absatz 1 verpflichtet zur Übermittlung spezifischer bodenschatzbezogener Analyseergebnisse.
Zu Absatz 2
Im Hinblick auf die in Absatz 2 aufgeführten Bewertungsdaten muss die Behörde die Erforderlichkeit dieser Daten für die geologische Landesaufnahme begründen. Die Begründungspflicht erstreckt sich auf Gutachten, Studien sowie vergleichbare Produkte und auf räumliche Modelle, Vorratsberechnungen und Angaben zu Verwendungsmöglichkeiten des Rohstoffs bzw. auf Angaben zu sonstigen Nutzungspotenzialen des Untergrunds.
Zu Absatz 3
Ebenso kann die zuständige Behörde festlegen, in welchen Fällen ein bewertender Endbericht zu übermitteln ist. Eine Abschlussdokumentation nach § 9 Absatz 2 und ein Endbericht unterscheiden sich vor allem im Hinblick auf die Daten. Die Abschlussdokumentation enthält vorrangig Fachdaten, während der Endbericht die Untersuchung oder, da der Begriff dem Bergrecht entlehnt ist, die Erkundung abschließend einschätzt bzw. bewertet und insofern den Bewertungsdaten zuzuordnen ist.
Zu § 11 (Einschränkung von Anzeige- und Übermittlungspflichten; Vorhaltung geologischer Daten bei übermittlungsverpflichteten Personen, Verlängerung von Übermittlungsfristen)
Zu Absatz 1
Das Gesetz beabsichtigt eine Homogenisierung der zu übermittelnden geologischen Daten. Der Grundansatz des Gesetzes ist trotz der Einschränkung im Anwendungsbereich grundsätzlich sehr weitgehend, so dass die zuständigen Behörden im Vollzug des Gesetzes auf ein Korrektiv angewiesen sind, das ihnen ermöglicht, auf völlig unerhebliche Untersuchungsdaten von vornherein zu verzichten. Da der Maßstab für die Unerheblichkeit von Daten in den Flächenstaaten, den Stadtstaaten oder im Bereich der AWZ divergieren kann, müssen die zuständigen Behörden diesen Maßstab auch über die Einschränkungen des Anwendungsbereiches hinaus anhand der in Absatz 1 genannten Kriterien selbst festlegen können. Wenn die Behörde anhand der in Absatz 1 genannten Kriterien auf bestimmte Daten verzichtet, dann muss sie diesen Maßstab einheitlich auf alle geologischen Untersuchungen anwenden. Nach Satz 3 hat sie die Einschränkung unter Angabe der Entscheidungsgründe öffentlich bekanntzumachen. Dies geschieht nach bisheriger Praxis üblicherweise in einem Merkblatt, das auch auf dem Internetportal der zuständigen Behörde abrufbar ist. Auf diese Weise können alle nach § 14 verpflichteten Personen von der eingeschränkten Übermittlungspflicht Kenntnis erlangen.
Zu Absatz 2
Die nach § 9 zu übermittelnden Fachdaten können aus unterschiedlichen Gründen beim Übermittlungsverpflichteten verbleiben. So können die Datensätze ein sehr großes Volumen erreichen; dies gilt zum Beispiel für seismische Pre-Stack Daten, für die die Behörden mitunter nicht genügend Speicherkapazität haben. Für diese Fälle ermöglicht § 11 Absatz 2 die Vorhaltung der Daten beim Übermittlungsverpflichteten. Die Behörde muss innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten jederzeit Zugang zu den beim Übermittlungsverpflichteten vorgehaltenen Daten haben. Da auch andere Behörden oder natürliche oder juristische Personen nach § 3 Absatz 4 Nummer 2 Übermittlungsverpflichtete nach § 14 Absatz 1 sein können, kommen auch diese für die Vorhaltung von Daten in Betracht. Die Regelung enthält keine Regelung zur Kostentragung; diese ist zwischen der Behörde und dem Übermittlungsverpflichteten zu vereinbaren.
Zu Absatz 3
Die vom Gesetz bezweckte dauerhafte Verfügbarkeit geologischer Daten wird auch gesichert, wenn diese Daten zentral registriert, aber dezentral gesichert und öffentlich bereitgestellt werden. Andere Behörden oder Personen nach § 3 Absatz 4 Nummer 2 verfügen unter Umständen bereits über eine etablierte Speicher- und Zugangsstruktur, so dass mit der Übermittlung und öffentlichen Bereitstellung durch die zuständige Behörde eine überflüssige Parallelstruktur geschaffen würde. Für das Anliegen des Gesetzes reicht es daher aus, wenn die zuständige Behörde Kenntnis über die gesamte Bandbreite existierender Daten erlangt, in Geodatendiensten hierüber informiert und die exakte Verlinkung zu den anderweitig gesicherten und bereitgestellten Datensätzen herstellt. Mit der Befreiungsmöglichkeit sollen insbesondere behördliche Doppelstrukturen, überflüssige Datenmigrationen in andere Systeme und für den potenziellen Nutzer schwer zu durchschauende Zugangssysteme vermieden werden. Zentrales Anliegen ist, dass die zuständige Behörde Kenntnisträger und Multiplikator für die auf ihrem Gebiet existierenden geologischen Daten ist; hierfür müssen lediglich die Nachweisdaten an die zuständige Behörde übermittelt werden.
Von der Übermittlungspflicht ist entsprechend § 14 Satz 2 nicht nur die jeweilige Behörde oder Person nach § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 befreit, sondern auch ein Beauftragter dieser Behörde oder Person.
Zu Absatz 4
Je nach Umfang und Dauer einer Untersuchung können die im Gesetz festgelegten Fristen für die Datenübermittlung zu kurz sein. Zwar hat der Übermittlungsverpflichtete auch die Möglichkeit, innerhalb der von ihm angegebenen Dauer für die Untersuchung, diese zu verlängern. Ebenso soll es aber der Behörde ermöglicht werden, die Fristen auf Grund eigener sachlicher Einschätzung verlängern zu können.
Zu § 12 (Nachträgliche Anforderung nichtstaatlicher Fachdaten)
Das Lagerstättengesetz enthält keine ausdrückliche Frist für die Übermittlung von Daten nach § 3; hier heißt es lediglich, die Ergebnisse seien "demnächst" mitzuteilen. Ob § 3 als Rechtsgrundlage für eine Nachforderung der zuständigen Behörde nach einem längeren oder sehr langen Zeitraum ausreicht, ist fraglich. Aus der "baldigen" Übermittlungspflicht für den Untersuchenden könnte im Umkehrschluss jedoch zu folgern sein, dass die zuständige Behörde nach Ablauf einer bestimmten Zeitspanne keine weiteren Daten mehr auf der Grundlage des § 3 des Lagerstättengesetzes herausverlangen kann. Um für diese Fälle Rechtssicherheit zu schaffen, enthält § 12 eine Rechtsgrundlage zur Forderung auch von solchen Fachdaten, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht übermittelt worden sind. Die Behörde soll solche Nachforderungen aber nicht völlig sachgrundlos stellen können, sondern muss ihre Nachforderung auf solche öffentlichen Interessen stützen, die eine Herausgabe als Umweltinformation oder Geodatum auch an einen Dritten ermöglichen würde (§ 9 Absatz 1 Satz 1 des Umweltinformationsgesetzes am Ende).
Aufgaben zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke sind grundlegend die geologische Landesaufnahme und hierauf aufbauend die Planungen zur Nutzung des Untergrunds, die Entscheidung über die Nutzungen im Falle etwaiger Nutzungskonkurrenzen, Genehmigungsverfahren im Bergrecht oder anderen Rechtsgebieten mit Bezug zum Untergrund sowie sehr spezifisch die Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager für hochradioaktive Abfälle.
Das Gesetz sieht eine regelmäßige öffentliche Bereitstellung nachträglich eingeforderter Fachdaten nicht vor, weil deren Inhalt und Umfang nicht durch die Vorgaben nach den §§ 9 und 10 festgelegt sind. Die öffentliche Bereitstellung soll deshalb allenfalls unter den Voraussetzungen des § 34 Absatz 1 Nummer 2 möglich sein, das heißt, wenn die öffentliche Bereitstellung für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist und das öffentliche Interesse an der öffentlichen Bereitstellung überwiegt.
Zu § 13 (Pflichten vor Entledigung von Proben und Löschung von Daten)
Zu Nummer 1
Bohrkerne sowie Bohr-, Gesteins- und Bodenproben müssen vor deren Vernichtung der zuständigen Behörde angeboten werden. Hiermit soll sichergestellt werden, dass gegebenenfalls wichtiges Material nicht unnötig entsorgt wird, sondern künftig zur Verfügung steht.
Zu Nummer 2
Sofern geologische Daten nicht bereits bei der zuständigen Behörde vorliegen, sollen sie nicht ungeprüft vernichtet werden, sondern müssen der zuständigen Behörde zunächst angeboten werden. Damit geht nicht einher, dass die zuständige Behörde alle Datenbestände sammeln und sichern muss. Es soll lediglich sichergestellt werden, dass die Behörde solche Daten, die für die geologische Landesaufnahme bedeutsam sein könnten, aus den zu vernichtenden Datenbeständen entnehmen kann.
Nach Satz 2 müssen Bohrkerne und Proben der zuständigen Behörde vor der Verbringung ins Ausland angeboten werden. Sofern die Behörde sich nach Satz 1 und Satz 2 spätestens mit dem Ablauf von zwei Monaten nach dem Angebot für die Übermittlung der Daten oder Proben entscheidet, muss sie hierfür die entsprechenden Kosten tragen.
Zu Abschnitt 2 (Anzeige- und übermittlungsverpflichtete Personen, Frist und Form für die Übermittlung)
Zu § 14 (Anzeige- und übermittlungsverpflichtete Personen)
Zu Absatz 1
§ 14 legt umfassend fest, für wen die Anzeige- und Übermittlungspflicht in Betracht kommen kann. Von der Verpflichtung sind natürliche und juristische Personen erfasst. Nummer 3 bezieht sich auf die Person, die die Untersuchungstätigkeit oder das Gewerbe übernimmt, das die Untersuchungstätigkeit durchgeführt hat. Nummer 4 bezieht sich auf die Nachfolge in die Dateninhaberschaft, die unter Umständen von der Nachfolge nach Nummer 3 abweichen kann. In diesem Fall sind wie bei den Nummern 1 und 2 beide von der Übermittlungspflicht betroffen. Nach Satz 2 befreit die Anzeige oder die Datenübermittlung durch einen Mitverpflichteten die übrigen Verpflichteten von der Anzeige- oder Übermittlungspflicht.
Anzeige- und übermittlungspflichtig sind auch Behörden, die geologische Untersuchungen durchführen. Die Anzeige- und Übermittlungspflicht von natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, besteht ebenso wie die jedes anderen Untersuchenden. Die öffentliche Bereitstellung richtet sich in diesen Fällen nach § 24, es sei denn, diese Personen stehen im Wettbewerb mit anderen Anbietern. In diesem Fall gelten für die öffentliche Bereitstellung die Regelungen, die für nichtstaatliche Daten gelten (§ 3 Absatz 4 Satz 3).
Zu § 15 (Beginn der Übermittlungsfrist)
Zu Absatz 1
Das Ende einer geologischen Untersuchung muss genau definiert sein, damit hieran die Übermittlungsfristen anknüpfen können. Anderenfalls könnten Verstöße gegen die Übermittlungsfristen nicht mit einem Ordnungsgeld belegt und die Übermittlungspflichten nicht durchgesetzt werden. Die Dauer der Untersuchung muss der Übermittlungsverpflichtete in der Untersuchungsanzeige gemäß § 8 Satz 2 Nummer 2 angeben. Für Untersuchungen, die länger als ein Jahr dauern, gilt Absatz 2. Da der Übermittlungsverpflichtete die Dauer der Untersuchung selbst bestimmen kann, sind die vergleichsweise kurz bemessenen Übermittlungsfristen in §§ 8 bis 10 insgesamt von größerer Flexibilität, als die §§ 8 bis 10 auf den ersten Blick vermuten lassen.
Zu Absatz 2
Geologische Daten nach § 9 Absatz 1 Satz 1 und § 10 Absatz 1 sind jeweils jährlich zu übermitteln, wenn Untersuchungen oder Untersuchungsabschnitte länger als ein Jahr andauern. Erstmalig müssen die Daten mit dem Ablauf des ersten Jahres nach Erteilung einer Genehmigung bzw. einer Anzeige übermittelt werden. Die Untersuchungstätigkeit kann nach einer anderen Rechtsgrundlage, z.B. dem Bundesberggesetz, genehmigungspflichtig sein. In diesem Fall beginnt der Fristlauf mit der Erteilung der Genehmigung.
Zu Absatz 3
Um den Bürokratieaufwand für Unternehmen wie auch für Privatpersonen so gering wie möglich zu halten, legt § 15 Absatz 3 im Sinne eines Kontaktes nur zu einer Behörde (sog. "once only") fest, dass auch die fristgerechte Anzeige und Übermittlung an die ggf. für die das Vorhaben zuständige Behörde die Frist nach diesem Gesetz einhält. In diesem Fall muss die Behörde, die für die Anzeige oder Genehmigung des Vorhabens zuständig ist, die Daten an die nach diesem Gesetz zuständige Behörde weiterleiten. Im Regelfall werden die Behörden untereinander im engen Kontakt sein, um den Austausch der Daten für die verschiedenen Zwecke zu gewährleisten.
Zu § 16 (Datenformat)
§ 16 trennt zwischen den regulären Anzeige- und Übermittlungspflichten der §§ 8 bis 10 und der nachträglichen Übermittlung nach § 12. Nach Absatz 1 Satz 1 gilt für die Anzeige- und Übermittlungspflichten nach §§ 8 bis 10 ein interoperables Datenformat, soweit dies möglich ist. Hierzu sollen sich die zuständige Behörde und die Übermittlungsverpflichteten gegebenenfalls absprechen. Für die Interoperabilität sind die europäischen Durchführungsbestimmungen zur Inspire-Richtlinie zu beachten. Unterschiedliche Anforderungen der zuständigen Behörden der Länder an die Datenformate sollen sich nicht zu Lasten der Übermittlungsverpflichteten auswirken.
Absatz 2 geht davon aus, dass nachträglich verlangte Fachdaten nach § 12 gegebenenfalls nicht elektronisch vorhanden sind oder aber nicht die Interoperabilitätsvorschriften der Inspire-Durchführungsbestimmungen einhalten.
Soweit es sich um personenbezogene Daten handelt, sind bei der Übermittlung die Anforderungen an die Sicherheit der Datenverarbeitung gemäß Art. 32 ff. der Datenschutz-Grundverordnung zu beachten.
Zu § 17 (Kennzeichnung von Daten)
Absatz 1 und 2 enthalten die Obliegenheit des Übermittlungsverpflichteten, die geologischen Daten nach den §§ 8 bis 10 zu kategorisieren und anzugeben, ob
Fachdaten im Zuge einer gewerblichen Tätigkeit gewonnen wurden und welche Beschränkungsgründe für die öffentliche Bereitstellung bestehen könnten. Hiermit soll die zuständige Behörde dazu in die Lage versetzt werden, die Daten entsprechend ihrer späteren öffentlichen Bereitstellung zu kategorisieren. Gemäß Absatz 2 geben die zur Übermittlungspflichtigen an, ob etwaige Beschränkungsgründe nach §§ 31 und 32 sowie etwaige spezialgesetzliche Veröffentlichungsvorschriften bestehen. Ein spezialgesetzlicher Veröffentlichungstatbestand ist zum Beispiel in § 19 Windenergie-auf-See-Gesetz vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, zu finden.
Die Einteilung in die Datenkategorien des Übermittlungsverpflichteten ist für die Behörde nicht bindend. Für die Entscheidung zur öffentlichen Bereitstellung gilt § 31 Satz 3, wonach sich die zuständige Behörde mit der übermittelnden Behörde oder anderen Person, die die öffentliche Aufgabe erfüllt, ins Benehmen setzen muss.
Absatz 3 zeigt auf, dass es sich bei der Datenkategorisierung um einen Verwaltungsakt handelt, für den die Verfahrensvorschriften des VwVfG, zum Beispiel zur Anhörung und Bekanntgabe, gelten (vgl. § 28 VwVfG sowie § 41 VwVfG).
Zu Kapitel 4 (Öffentliche Bereitstellung geologischer Daten und Zurverfügungstellung geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben)
Zu Abschnitt 1 (Öffentliche Bereitstellung geologischer Daten)
Zu Unterabschnitt 1 (Allgemeine Regeln für die öffentliche Bereitstellung)
Zu § 18 (Öffentliche Bereitstellung geologischer Daten; anderweitige Ansprüche auf Informationszugang)
Zu Absatz 1
Absatz 1 zählt die Vorschriften auf, die die öffentliche Bereitstellung geologischer Daten regeln. §§ 23 bis 27 sowie der auf diese Vorschriften verweisende § 29 enthalten die grundsätzlich geltenden Fristen für die öffentliche Bereitstellung. Infolge der Datenkategorisierung der Behörde sind die geologischen Daten nach diesen Fristen bereitzustellen. §§ 31 und 32 regeln die Tatbestände, die die öffentliche Bereitstellung geologischer Daten beschränken, während § 34 die Tatbestände für die öffentliche Bereitstellung erweitert, indem er die öffentliche Bereitstellung vor Ablauf der Fristen oder abweichend von Bereitstellungshindernissen ermöglicht.
Eine spezialgesetzliche Veröffentlichungsvorschrift ergibt sich zum Beispiel aus § 19 Nummer 7 Windseegesetz. Erst mit der Ausschreibung dürfen die Daten nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Windseegesetz veröffentlicht werden. Eine weitere spezialgesetzliche Veröffentlichungsvorschrift ist § 9 Absatz 1 Satz 2 Umweltinformationsgesetz, sofern es sich bei den Daten um Emissionen handelt; dies dürfte bei geologischen Daten jedoch regelmäßig nicht der Fall sein.
Satz 2 schließt die Haftung der zuständigen Behörde oder aber des Übermittlungsverpflichteten für die Richtigkeit geologischer Daten aus.
Zu Absatz 2
Das Geologiedatengesetz schränkt das Umweltinformationsgesetz, das Geodatenzugangsgesetz sowie die entsprechenden landesrechtlichen Umsetzungsgesetze nicht ein. Sowohl vor Ablauf der Fristen nach diesem Gesetz als auch zu einem Zeitpunkt, zu dem geologische Daten bereitgestellt sind, kann jede Person einen Antrag nach § 3 des Umweltinformationsgesetzes bzw. den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften stellen. Ebenso bleibt auch die Pflicht einer informationspflichtigen Stelle nach § 10 des Umweltinformationsgesetzes bzw. den landgesetzlichen Vorschriften, die Öffentlichkeit in angemessenem Umfang aktiv und systematisch über die Umwelt zu unterrichten, unberührt. Das Geologiedatengesetz und das Umweltinformationsgesetz bzw. die landesrechtlichen Bestimmungen stehen also nebeneinander und verdrängen sich nicht gegenseitig. Auch könnte die nach Geodatenzugangsgesetz zuständige Behörde geologische Daten aufgrund einer entsprechenden Abwägung nach § 11 Absatz 1 Geodatenzugangsgesetz in Verbindung mit § 12 Absatz 2 Geodatenzugangsgesetz in Verbindung mit §§ 8 und 9 Umweltinformationsgesetz öffentlich bereitstellen.
Zu § 19 (Öffentliche Bereitstellung nach den Anforderungen des Geodatenzugangsgesetzes, analoge Bereitstellung)
Zu Absatz 1
Das Geodatenzugangsgesetz gibt für digitale Geodaten und damit auch für digitale geologische Daten die Art und Weise der Bereitstellung in den §§ 5 bis 9 des Geodatenzugangsgesetzes bzw. in den entsprechenden Umsetzungsakten in den Ländern bereits vor.
Zu Absatz 2
Anders als das Geodatenzugangsgesetz und die entsprechenden landesrechtlichen Umsetzungsgesetze erstreckt sich das Geologiedatengesetz auch auf analoge Daten. Ein Großteil des Altdatenbestands ist noch nicht digitalisiert; dennoch enthalten auch diese analog vorhandenen Altdaten wichtige Informationen über die Verhältnisse des Untergrunds und sind deshalb von hohem Wert. Die Art und Weise der öffentlichen Bereitstellung analoger Daten richtet sich nach diesem Gesetz. Die Daten einschließlich der Bohrkerne und Proben werden am Standort der Behörde oder am staatlichen Aufbewahrungsort öffentlich bereitgestellt. Satz 2 zeigt auf, dass die Daten, die Bohrkerne und Proben eingesehen und vervielfältigt werden dürfen, sofern die Beschaffenheit der Daten es zulässt. Dem Zugangsbegehrenden muss eine beständige Form der Kenntnisnahme ermöglicht werden: er muss die Informationen so aufnehmen, kopieren, fotografieren oder auf andere Art und Weise sichern können, dass er auf diese Informationen zu einem späteren Zeitpunkt zugreifen kann. Eine Vervielfältigung oder beständige Kenntnisnahme zu Lasten des Datenzustands bzw. des Kern- und Probenmaterials ist jedoch nicht zulässig; die Daten, Bohrkerne und Proben sollen vielmehr dauerhaft gesichert und verfügbar bleiben. Die Überlassung von Bohrkernen und Probenmaterial für Test- und Laboranalysen eines Zugangsbegehrenden ist nur dann möglich, wenn der Bestand als solcher nicht gefährdet ist. Daten aus dieser Untersuchung (Neubearbeitung) unterfallen gemäß der Definition des § 3 Absatz 2 Nummer 1 ebenso den Übermittlungspflichten dieses Gesetzes.
Zu § 20 (Zugang zu öffentlich bereitgestellten Daten)
Zu Absatz 1
§ 20 schafft die Voraussetzungen dafür, dass das vom Gesetz vorgesehene System öffentlich bereitgestellter geologischer Daten seinerseits von den Nutzern dieser Daten mit weiteren Daten aufgefüllt, fortentwickelt und komplettiert wird. Die Bereitstellung der Daten kann als lernendes Sytem nur funktionieren, wenn nicht nur solche Unternehmen, die in Primäruntersuchungen bzw. Erkundungen investieren, ihre Daten bereitstellen müssen, sondern auch die Nutzer des Informationssystems hierzu verpflichtet werden. Nach § 8 Nummer 6 müssen deshalb Nachbearbeitungen geologischer Fach- und Bewertungsdaten angezeigt werden. Eine Kontrolle, ob die Zugangsbegehrenden ihrerseits der Anzeige- und Übermittlungsverpflichtung nach diesem Gesetz nachkommen, ist vor allem dann möglich, wenn mit dem Zugang die Identität und auch der Zweck des Zugangs abgefragt wird. Nach der INSPIRE-Richtlinie und den einschlägigen umweltinformationsrechtlichen Vorgaben ist die öffentliche Bereitstellung voraussetzungslos und darf weder an die Offenbarung eines Namens noch an eine Begründung geknüpft werden. Daher muss die entsprechende Abfrage so gestaltet sein, dass die Antwort hierauf keine Voraussetzung für den Zugang zu den Daten beinhaltet ("Soll-Bestimmung"). Die Abfrage darf den Zugang zu den Daten auch in tatsächlicher Hinsicht nicht beschränken.
Zu Absatz 2
Nach Absatz 2 soll derjenige, der von seinem Recht auf Zugang Gebrauch macht, erklären, dass er seinerseits von den Anzeige- und Übermittlungspflichten des Gesetzes Kenntnis genommen hat. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass vor allem Neubearbeitungen geologischer Daten bzw. sämtliche Datengewinnung auf Grundlage öffentlich bereitgestellter Daten der Behörde zur Kenntnis gebracht werden.
Zu § 21 (Öffentliche Bereitstellung anlässlich eines Zugangsbegehrens)
§ 21 gewährt der zuständigen Behörde bei analogen Daten mehr Handlungsspielraum, um die Art und Weise des Zugangs zu dem umfangreichen Datenmaterial einer Behörde so unbürokratisch wie möglich zu gestalten. Zwar fordert das Gesetz die öffentliche Bereitstellung aller analogen Daten. In der Praxis wird man jedoch davon ausgehen müssen, dass nur die wenigsten Behörden ihr umfangreich vorhandenes analoges Datenmaterial mit Inkrafttreten des Gesetzes bereits gesichtet haben oder sofort sichten werden, um dieses dann ordnungsgemäß bereitstellen zu können. § 21 berücksichtigt diesen Umstand und räumt den Behörden daher für den Fall eines Zugangsbegehrens eine Nachbearbeitungsfrist von einem Monat ein, die mit Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde geringfügig auf zwei Monate verlängert werden kann. Die Regelungen sind den Vorschriften zum Zugang zu Umweltinformationen auf Antrag nachgebildet; die völker- und unionsrechtlichen Vorgaben hierfür sind zu beachten. Deshalb hat die zuständige Behörde die hierfür einschlägigen Verfahrensvorschriften zu beachten. In materieller Hinsicht gilt ein gegenüber dem UIG transparenzfreundlicherer Maßstab: Da § 21 nur in den Fällen Anwendung findet, in denen die gesetzlichen Bereitstellungsfristen bereits abgelaufen sind, bleibt im Hinblick auf schutzwürdige Belange Dritter in Daten, die mit den geologischen Daten verbundenen Daten sind, ausschließlich § 32 zu prüfen. Bezüglich des Schutzes öffentlicher Belange findet § 31 Anwendung. Die zugangsbegehrende Person ist verfahrensabschließend binnen der genannten Fristen über die öffentliche Zugänglichmachung zu unterrichten, sofern die Daten der Person nicht bereits anderweitig zugänglich gemacht worden sind. Im Falle einer (teilweisen) Beschränkung der öffentlichen Zugänglichkeit nach §§ 31, 32 ist die Verfahrensvorschrift des § 5 UIG bzw. die landesrechtlichen Vorschriften entsprechend anzuwenden.
Zu § 22 (Hinweise auf geologische Daten in Geodatendiensten)
Geodatendienste sollen nicht lediglich über digital bereitgestellte geologische Daten informieren, sondern müssen auch in allgemeiner Form auf analog vorhandene Datenbestände hinweisen. Die Hinweise zu analog vorhandenen Daten können sich auf allgemeine Hinweise bzw. summarische Angaben beschränken, welche Datenbestände analog vorhanden sind, da eine detaillierte Aufzählung häufig nicht möglich sein wird. Außerdem muss auf die Daten hingewiesen werden, die bei Dritten vorgehalten oder von Dritten öffentlich bereitgestellt werden. Anderenfalls wird der Zugang zu diesen an sich öffentlich bereitgestellten Daten durch die begrenzten Informationsmöglichkeiten zu sehr eingeschränkt.
Zu Unterabschnitt 2 (Öffentliche Bereitstellung staatlicher geologischer Daten)
Zu § 23 (Öffentliche Bereitstellung staatlicher geologischer Daten der zuständigen Behörde)
Zu Absatz 1
Staatliche Nachweisdaten, die durch eine geologische Untersuchung der zuständigen Behörde entstehen, werden sofort öffentlich bereitgestellt. Die Namen und Adressen natürlicher Personen, die eine Anzeige als Vertreter einer juristischen Person (GmbH, AG, Gebietskörperschaft usw.) eingereicht haben, werden nicht öffentlich bereitgestellt. Für Eigennamen von Untersuchungspersonal, die mit analogen "Altdaten" verbunden sind, ist mit § 32 Absatz 2 eine Sonderregelung geschaffen worden.
Zu Absatz 2
Fach- und Bewertungsdaten einer eigenen geologischen Untersuchung der zuständigen Behörde können nicht zugleich mit ihrer Entstehung öffentlich bereitgestellt werden, da sie zunächst ordnungsgemäß in das Datensystem eingepflegt und gesichert werden müssen. Daher ist eine Frist von sechs Monaten für die öffentliche Bereitstellung gerechtfertigt.
Zu Absatz 3
Alle staatlichen geologischen Daten, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bei der zuständigen Behörde befinden, werden spätestens nach dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten öffentlich bereitgestellt.
Zu § 24 (Öffentliche Bereitstellung angezeigter und übermittelter staatlicher geologischer Daten)
Daten nach § 24 werden regelmäßig digital übermittelt werden, so dass im Regelfall eine sofortige öffentliche Bereitstellung durch die zuständige Behörde gewährleistet werden kann. Deshalb ist die eingefügte Frist keine Schutzfrist, sondern räumt der zuständigen Behörde lediglich die Möglichkeit ein, solche Daten innerhalb von drei bzw. sechs Monaten in ihr System einzupflegen.
§ 24 sieht eine Differenzierung zwischen solchen Daten, die von der zuständigen Behörde und geologischen Daten, die von einer anderen Behörde oder einer natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts nach § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 erhoben worden sind, nicht vor. Behördlicherseits erhobene geologische Daten sollen schnellstmöglich öffentlich bereitgestellt werden. Die unterschiedliche Frist für die Bereitstellung von Nachweisdaten spätestens nach dem Ablauf von drei Monaten und Fach- und Bewertungsdaten spätestens nach dem Ablauf von sechs Monaten soll dem organisatorischen Aufwand für die öffentliche Bereitstellung der beiden aufwändigeren Datenkategorien Rechnung tragen.
Die Namen und Adressen natürlicher Personen, die eine Anzeige als Vertreter einer juristischen Person (GmbH, AG, Gebietskörperschaft) eingereicht haben, werden nicht öffentlich bereitgestellt. Für Eigennamen von Untersuchungspersonal, die mit analogen "Altdaten" verbunden sind, ist mit § 32 Absatz 2 eine Sonderregelung geschaffen worden.
Zu § 25 (Inhaberlose Daten)
§ 25 greift die Problematik inhaberloser Daten auf; diese können vor allem aus Unternehmenshinterlassenschaften oder unbekannten Eigentumsverhältnissen im Zuge der deutschen Wiedervereinigung stammen. Inhaberlose Daten sind Daten des Landes, auf dessen Gebiet sich die Daten beziehen. Für die Feststellung der Inhaberlosigkeit kann ein Aufgebotsverfahren durchgeführt werden. Siehe hierzu ausführlich die Begründung zu § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe d.
Zu Unterabschnitt 3 (Öffentliche Bereitstellung nichtstaatlicher geologischer Daten)
Zu § 26 (Öffentliche Bereitstellung nichtstaatlicher Nachweisdaten nach § 8)
Dass Nachweisdaten nach § 26 spätestens drei Monate nach Ablauf der Anzeigefrist öffentlich verfügbar werden, ist der Tatsache geschuldet, dass diese Frist keine Schutzfrist für die Nachweisdaten darstellt, sondern vielmehr der Behörde einen Zeitraum von drei Monaten einräumt, Nachweisdaten in ihr Geodatensystem einzupflegen. Die Behörde kann die öffentliche Bereitstellung auch schon zu einem früheren Zeitpunkt gewährleisten.
Die Namen und Adressen natürlicher Personen werden nicht öffentlich bereitgestellt. Für Eigennamen von Untersuchungspersonal, die mit analogen "Altdaten" verbunden sind, ist mit § 32 Absatz 2 eine Sonderregelung geschaffen worden.
Etwaige Teile der Fachdaten, z.B. nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, müssen verwendet werden, um die Nachweisdaten zu aktualisieren. Dieser geringe Teil der Fachdaten wird vor Ablauf der Fristen des § 27 öffentlich bereitgestellt, siehe auch § 27 Absatz 1 2. Halbsatz.
Zu § 27 (Öffentliche Bereitstellung nichtstaatlicher Fachdaten nach § 9)
Fachdaten nach § 9 sind bisher regelmäßig nicht öffentlich zugänglich gewesen. Sofern man die in § 9 aufgezählten Fachdaten bisher als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse eingestuft hat, ist der Schutz dieser Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse über Artikel 12 Absatz 1 GG oder über Artikel 14 Absatz 1 GG gewährleistet worden. Die öffentliche Bereitstellung nach dem Ablauf einer bestimmten Frist beinhaltet damit ganz grundsätzlich einen Eingriff in den Schutzbereich dieser Grundrechte.
Die Artikel 12 und 14 des Grundgesetzes werden jedoch nicht grenzenlos gewährleistet, sondern stehen jeweils unter einem Gesetzesvorbehalt. Das Geologiedatengesetz schränkt den von den Artikeln 12 und 14 gewährten Schutz in verfassungsrechtlich zulässiger Weise ein. Bereits im Allgemeinen Teil der Begründung ist hinlänglich beschrieben worden, warum eine Offenlegung geologischer Fachdaten ein legitimes Ziel anstrebt. Das Gesetz regelt, welche geologischen Fachdaten zu welchem Zeitpunkt an die zuständigen Behörden zu übermitteln sind und wann sie öffentlich bereitgestellt werden bzw. unter welchen Voraussetzungen eine frühere öffentliche Bereitstellung möglich ist. Diese Regelungen sind dazu geeignet, das vom Gesetz angestrebte Ziel der öffentlichen Datenverfügbarkeit zu erreichen. Die bisherige Praxis offenbart darüber hinaus, dass eine Fristenlösung für den Zugang zu geologischen Daten erforderlich ist, weil die datenhaltenden Stellen eine Entscheidung über die öffentliche Bereitstellung der Daten angesichts der Vielzahl an betroffenen Daten, der jeweiligen Abwägung und den damit verbundenen rechtlichen Risiken letztlich in der Regel gleichartig - nämlich ablehnend - getroffen und nicht die in Rede stehenden Interessen miteinander abgewogen haben. Ohne die vom Gesetz angestrebte Fristenlösung würde sich diese Praxis fortsetzen, so dass der große Datenbestand zum Untergrund dauerhaft unter Verschluss bliebe und nur im Einzelfall einem Zugangsbegehren stattgegeben würde. Allenfalls eine gesetzgeberische Fristenregelung des Bundesgesetzgebers, die sich im Übrigen an den Regeln anderer Staaten orientiert, kann daher den einheitlichen Informationszugang und gleiche Wettbewerbsvoraussetzungen in den Bundesländern sicherstellen. Über eine ausreichend bemessene Frist werden Investitionen hinreichend geschützt.
Auch das Schutzrecht des Datenbankherstellers nach §§ 87a ff. Urheberrechtsgesetz (UrhG) wird durch die Pflicht zur Übermittlung von Fachdaten nach § 9 und deren anschließende öffentliche Bereitstellung nach § 27 nicht berührt.
Es dürfte bereits keine Datenbank gemäß § 87a Absatz 1 UrhG vorliegen. Denn zum einen kommt es für die Einordnung als Datenbank entscheidend darauf an, dass die Daten systematisch oder methodisch angeordnet sind. Geologische Fachdaten stellen aber eine nicht besonders geordnete Datensammlung dar, bei der die Daten im Wege einer Versuchsanordnung gewonnen, i.d.R. aber nicht gezielt angesteuert bzw. abgefragt werden können. Zum anderen stellen maschinell erhobene geologische Fachdaten keine Datenbanken dar, wenn sie - wie in den Anwendungsfällen des § 9 - lediglich unvermeidbare Folge der Erhebung wissenschaftlichtechnischer Daten sind.
Datenbanken, die geologische Fachdaten systematisch und gezielt zusammenführen und damit einen zusätzlichen Aufwand gegenüber der maschinellen Erhebung und Aufbereitung geologischer Daten beinhalten und den Abruf der Daten nach bestimmten Merkmalen ermöglichen, sind als Datenbanken gemäß §§ 87a ff Urhebergesetz anzusehen.
Für einen etwaigen Personenbezug von Fachdaten wird auf die Ausführungen im Allgemeinen Teil unter IV Nummer 7 verwiesen.
Zu Absatz 1
Für den Fall der nicht gewerblich motivierten Datengewinnung gilt eine fünfjährige Frist bis zur öffentlichen Bereitstellung der geologischen Daten. Innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren kann die übermittlungsverpflichtete Person geologische Fachdaten verwerten, insbesondere etwaige Erkenntnisse daraus veröffentlichen oder aber für private Zwecke wie zum Beispiel die Grundwasser- oder Energiegewinnung nutzen. Nach dem Ablauf dieser Zeitspanne kann von der Eigenverwertung der Daten ausgegangen werden und das Interesse der Öffentlichkeit an diesen geologischen Daten als höherrangig gegenüber dem Schutzbedürfnis des Übermittlungsverpflichteten bewertet werden.
Die Nachweisdaten müssen um einige der tatsächlich gewonnenen und übermittelten Fachdaten ergänzt und konkretisiert werden. Das gilt nur für solche Daten, die die in Nummer § 8 genannten Nachweisdaten aktualisieren können. Die prognostizierten Gesteinsschichten sollen nicht aktualisiert werden, da das Schichtenverzeichnis ein genuines Fachdatum darstellt.
Zu Absatz 2
Für die in Absatz 2 benannten Fallkonstellationen verlängert sich die Frist der öffentlichen Bereitstellung von fünf auf zehn Jahre, so dass die gewerblich motivierte Investition in die Datenerhebung über diesen längeren Zeitraum vor der Kenntnisnahme durch Wettbewerber geschützt ist. Absatz 2 erfasst die Fälle, in denen die Daten selbst zu wirtschaftlichen bzw. gewerblichen Zwecken erhoben werden. Die Sachverhalte, in denen ein Unternehmen eine Untersuchung im Auftrag einer Privatperson für dessen private, nicht gewerbliche Nutzung, durchführt, werden von Absatz 1 erfasst. Innerhalb von zehn Jahren hat der Übermittlungsverpflichtete ausreichend Möglichkeit, die aus der Untersuchung stammenden Resultate für seine wirtschaftlichen Zwecke zu nutzen und die gegebenenfalls erforderlichen zusätzlichen Schritte wie eine Umweltverträglichkeitsprüfung, ein Bewilligungsverfahren oder ein anderes notwendiges Genehmigungsverfahren durchzuführen. Der Zeitraum von zehn Jahren berücksichtigt also zum einen die lange Dauer einer Untersuchung und des Weiteren mögliche weitere Verwaltungs- und Entscheidungsprozesse. Nach dem Ablauf von zehn Jahren ist davon auszugehen, dass der Übermittlungsverpflichtete sich entweder zur Nutzung des untersuchten Untergrunds entschlossen hat und hierfür die erforderlichen Genehmigungen eingeholt hat oder aber von diesem Vorhaben endgültig Abstand genommen hat. Im ersten Fall verfügt der Übermittlungsverpflichtete über eine Bewilligung bzw. ein Bergwerkseigentum, einen Betriebsplan oder eine anderweitige Genehmigung bzw. gegebenenfalls zusätzlich über das Grundeigentum oder die Pacht und ist deshalb ausreichend davor geschützt, dass ein Dritter Zugriff auf die mit der Datengewinnung verfolgten Nutzungsmöglichkeiten hat. Ein schutzwürdiges Interesse hat er nur noch insoweit, als die von ihm gewonnen geologischen Daten etwaigen Wettbewerbern Aufschluss über den Wert seines Betriebs bzw. seines Unternehmens geben könnten. Daher waren die rohstoffbezogenen Analysedaten den Bewertungsdaten zuzuordnen. Die in § 10 Absatz 1 enthalten spezifische Material- und Laboranalysen, die genaue Rückschlüsse auf die Inhalte der Proben, die Verhältnisse der Inhaltsstoffe zueinander und damit den Wert der Nutzungsmöglichkeit, in der Regeln des Rohstoffs oder der Rohstoffe, zulassen, so dass die Offenlegung dieser Daten zugleich eine Einsichtnahme in den Wert des Betriebs ermöglicht.
Zu Absatz 3
Absatz 3 regelt die öffentliche Bereitstellung von Bohrkernen und Bohr-, Gesteins- und Bodenproben. Im Regelfall soll hier nur die Einsichtnahme innerhalb der nach Absatz 1 oder Absatz 2 festgelegten Fristen möglich sein. Nur unter den Voraussetzungen des § 34 Absatz 2 kann eine beständige Form der Kenntnisnahme ermöglicht werden. Siehe zur Bedeutung der beständigen Form der Kenntnisnahme die Begründung zu § 19 Absatz 2.
Zu § 28 (Schutz nichtstaatlicher Bewertungsdaten nach § 10 sowie nachträglich angeforderter nichtstaatlicher Fachdaten nach § 12)
Die Fristenregelung des Gesetzes soll weder für Bewertungsdaten noch für nachträglich angeforderte Fachdaten gelten, dies ist mit § 28 ausdrücklich festgelegt. Eine lediglich konkludente Regelung dieser Sachverhalte durch schlichte Nichtaufnahme in die Bereitstellungsregelungen erschwert das Verständnis der Bereitstellungsabfolge zu sehr.
Anders als Fachdaten nach § 9 enthalten Bewertungsdaten nach § 10, sofern es sich nicht um bodenschatzbezogene Analysedaten nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 handelt, eigene Einschätzungen und Wertungen des Übermittlungsverpflichteten. Für bodenschatzbezogene Analysedaten wird man den Geheimschutz vor dem Konkurrenten aus der Investition des Übermittlungspflichtigen ableiten (siehe Begründung zu § 10). Auch für die übrigen Bewertungsdaten geht das Gesetz von einem hohen Schutzbedürfnis aus, weil diese als eigene Einschätzung keinen objektiven Informationscharakter aufweisen. Bewertungsdaten geben vielmehr Aufschluss über betriebliche oder geschäftliche Einschätzungen und Schlussfolgerungen aus der geologischen Untersuchung oder daraus resultierender möglicher Geschäftsmodelle. Je nach Inhalt und Detailliertheit können Bewertungsdaten auch die Eigenschaften eines geistigen Werks erreichen; dies dürfte zum Beispiel bei 3D-Modellen des Untergrunds regelmäßig der Fall sein. Insgesamt muss das öffentliche Interesse an der Bereitstellung der Bewertungsdaten als niedrig eingestuft werden, weil schon öffentlich bereitgestellte Fachdaten eigene Schlussfolgerungen eines Dritten ermöglichen, so dass eine öffentliche Bereitstellung von Bewertungen des Untersuchenden für die Zwecke des § 1 in der Regel nicht erforderlich ist. Darüber hinaus geben die in § 10 enthaltenen Daten genaue Auskunft über den geschätzten spezifischen Nutzen und Wert des untersuchten Untergrunds und enthalten damit wesentliche Grundlagen für technischbetriebliche Entscheidungen und Investitionen oder lassen den Wert eines Betriebs oder ganzen Unternehmens erkennen. Die öffentliche Bereitstellung der Daten wird grundsätzlich auch nicht angemessen sein, wenn die Zwecke des § 1 bereits durch die öffentliche Bereitstellung der Fachdaten erfüllt sind. Nur aus den in § 34 Absatz 2 genannten Gründen sollen Bewertungsdaten daher ausnahmsweise öffentlich bereitgestellt werden können.
Fachdaten, die die zuständige Behörde nicht bereits nach § 3 Lagerstättengesetz angefordert hat, sollen im Nachhinein regelmäßig nicht mehr öffentlich bereitgestellt werden können. Anderenfalls könnte die Behörde zu umfangreichen Nachforderungen veranlasst werden, die sie vorher nicht für nötig gehalten hat.
Zu § 29 (Öffentliche Bereitstellung nichtstaatlicher geologischer Daten, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes an die zuständige Behörde übermittelt worden sind)
Zu Absatz 2
§ 29 ordnet die rückwirkende Anwendung der Regelungen zur öffentlichen Bereitstellung nichtstaatlicher Nachweis- und Fachdaten an. Für Nachweisdaten wird die Vorschrift kaum Relevanz haben, da diese Daten bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes üblicherweise öffentlich zugänglich gemacht wurden. Für Eigennamen, die mit analogen geologischen "Altdaten" verbunden sind, schafft das Gesetz eine Sondervorschrift in § 32 Absatz 2. Insofern weicht die Handhabung von Eigennamen bei analogen Altdaten von der allgemeinen Regelung des Gesetzes ab.
Für geologische Fachdaten beinhaltet Absatz 2 in jedem Fall eine rückwirkende Regelung. Laut Bundesverfassungsgericht wird bei der Frage, ob das Vertrauen gegenüber einer nachteiligen Änderung der Rechtslage schutzwürdig ist, traditionell zwischen echter und unechter Rückwirkung unterschieden (seit BVerfGE 11 (139, 145)). Eine echte Rückwirkung liegt vor, wenn das Gesetz rückwirkend in einen bereits abgeschlossenen Sachverhalt eingreift. Werden noch nicht abgeschlossene Sachverhalte neuen Regelungen unterworfen, spricht man von unechter Rückwirkung. Während erstere grundsätzlich unzulässig und nur in strengen Ausnahmefällen zulässig sein soll, ist die unechte Rückwirkung in der Regel zulässig. Eine Zuordnung in diese Systematik ist entbehrlich, wenn schon die Gründe für eine ausnahmsweise Zulässigkeit der echten Rückwirkung hier zum Tragen kämen. Folgende Fallgruppen würden für die Zulässigkeit einer rückwirkenden Regelung in Frage kommen: Für den Rückwirkungszeitraum war mit der getroffenen Regelung zu rechnen, es besteht also kein schützenswertes Vertrauen der Normadressaten; die bisherige Regelung ist unklar und verworren oder zwingende Gründe des Allgemeinwohls gebieten die Rückwirkung.
Zur ersten Fallgruppe: Artikel 7 der Verordnung zum Lagerstättengesetz verpflichtet Beamte und Angestellte der geologischen Landesanstalten dem Wortlaut nach zur Geheimhaltung der ihnen anvertrauten geophysikalischen Daten. Im Anwendungsbereich des UIG (seit 1994) und des GeoZG (seit 2009) kann diese Regelung allerdings aufgrund des Vorrangs des Gesetzes keine Geltung beanspruchen. Seit Inkrafttreten des Umweltinformationsgesetzes bzw. der entsprechenden landesrechtlichen Regelungen müssen Inhaber geologischer Fachdaten daher damit rechnen, dass das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe dieser spezifischen Umweltinformationen bei individueller Antragstellung höher bewertet wird als etwaige Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse an den Daten. Seit 2009 hätten Vollzugsbehörden geologische Daten darüber hinaus auf der Grundlage des Geodatenzugangsgesetzes bzw. der entsprechenden landesrechtlichen Regelungen in Geodatenzugangsdiensten bereitstellen können, wenn sie das öffentliche Interesse an der Bereitstellung als den Geheimhaltungsinteressen überwiegend eingeschätzt hätten. Seit der Entwicklung zur Offenlegung von Umweltdaten können Inhaber von Umweltinformationen und Geodaten demzufolge nicht mehr mit dem vollumfänglichen und dauerhaften Schutz auch von älteren geologischen Fachdaten, rechnen. Auch ist im Allgemeinen Teil der Begründung bereits dargelegt worden, warum auch aus dem Bundesberggesetz kein dauerhafter Vertrauensschutz von Erkundungsdaten abgeleitet werden kann. (vgl. im Allgemeinen Teil unter III.).
Zur zweiten Fallgruppe: Angesichts zunehmender Unsicherheit bei der Herausgabe oder Offenlegung geologischer Daten wird man auch diese Voraussetzung für die Legitimität einer rückwirkenden Regelung bejahen können. Seit Längerem herrscht zunehmend Unklarheit darüber, ob kommerziell erhobene geologische Daten für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben oder für private Zwecke, die ebenfalls im öffentlichen Interesse liegen, zur Verfügung gestellt werden können. In den allermeisten Fällen scheinen die notwendigen Interessensabwägungen überhaupt nicht stattzufinden, sondern auf Grund der langjährigen Übung dem Geheimschutz automatisch der Vorrang eingeräumt zu werden. Sobald die Vollzugsbehörden von vorhandenen rechtlichen Möglichkeiten keinen Gebrauch machen, weil ihnen die rechtliche Situation bestenfalls unklar erscheint oder sie im Zweifelsfall immer zugunsten des Dateninhabers entscheiden, wird man von einer verworrenen und unbefriedigenden Rechtslage ausgehen können. Auf Grund der großen Datenmengen und der Vielzahl der Einsatzmöglichkeiten ist es daher sinnvoll, die Rechtslage auch der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes übermittelten geologischen Fachdaten zu klären.
Zur dritten Fallgruppe: Für Fallgruppe 3 ist zu prüfen, ob es für den Gesetzeszweck zwingend erforderlich ist, dass die allgemeingültige Regelung auch die vor Inkrafttreten des Gesetzes übermittelten "Altdaten" erfasst. Für die Zukunft sind Erkundungsmaßnahmen in dem Umfang, wie sie in der Vergangenheit durchgeführt worden sind, nicht zu erwarten. Erfasst das Gesetz nicht auch diesen umfassenden Altdatenbestand, wird der Gesetzeszweck nicht erreicht. Hierfür ist es dementsprechend zwingend erforderlich, eine rückwirkende Regelung einzuführen.
Absatz 2 Satz 2 enthält eine Übergangsregelung für solche Daten, die mit dem Inkrafttreten des Gesetzes oder innerhalb der nächsten zwei Monate öffentlich bereitgestellt werden müssten. Nur so lässt sich die Bekanntgabe für beabsichtigte öffentliche Bereitstellungen und damit primärer Rechtsschutz für betroffene Dateninhaber sicherstellen.
Zu Absatz 5
Absatz 5 zeigt auf, dass es sich bei der Datenkategorisierung um einen Verwaltungsakt handelt, für den die Verfahrensvorschriften des VwVfG, zum Beispiel zur Anhörung und Bekanntgabe, gelten (vgl. § 28 VwVfG sowie § 41 VwVfG).
Zu Absatz 6
Die rein deklaratorische Regelung stellt klar, dass Vertraulichkeitsabreden zwischen dem Dateninhaber und der zuständigen Stelle zur Vertraulichkeit geologischer Daten keine Wirkung entfalten. Solche Abreden stehen im Widerspruch zu den nach dem UIG und dem GeoZG stets erforderlichen Abwägungen der widerstreitenden Belange, gleich ob diese auf der Vollzugsebene oder wie hier teilweise auf gesetzgeberischer Ebene vorgenommen wird. Die vorherige Festlegung zum Ausgang einer später vorzunehmenden Abwägung beinhaltet nämlich zwangsläufig, dass eine Behörde nicht alle Belange ordnungsgemäß in die Abwägung einstellen wird und damit ebenso zwangsläufig einen vorweggenommenen Abwägungsfehler.
Zu § 30 (Einwilligung des Dateninhabers)
Wenn und soweit der Übermittlungsverpflichtete in die öffentliche Bereitstellung der von ihm übermittelten Daten eingewilligt hat, greifen die Fristenregelungen für die öffentliche Bereitstellung von Daten anderer Behörden nach § 24.
Zu Abschnitt 2 (Beschränkung der öffentlichen Bereitstellung geologischer Daten)
Zu § 31 (Schutz öffentlicher Belange)
Der Schutz öffentlicher Belange ist dem Umweltinformationsgesetz entnommen, auf das auch das Geodatenzugangsgesetz verweist. Von Relevanz sind insbesondere die bedeutsamen Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit in Nummer 2. Bedeutsam für die öffentliche Sicherheit sind insbesondere solche Daten, die Rückschlüsse auf sicherheitsrelevante Infrastrukturen erlauben, die zur erheblichen Potenzierung von Untergrundgefahren verwendet werden könnten oder aber die das Potenzial von und gegebenenfalls auch den Zugang zu allgemeingefährdenden Stoffen aufzeigen. Das könnte zum Beispiel je nach den Umständen des Einzelfalles der Standort von Endlagern für radioaktive Abfälle, unterirdische Gasspeicher oder aber für die Allgemeinheit bedeutende Trinkwasserbrunnen betreffen; für die Annahme nachteiliger Auswirkungen gelten die Voraussetzungen im nachstehenden Absatz. Nicht jedes geologische Datum zu den hier benannten Sachverhalten erhöht die Gefahr oder aber die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts.
Die Ausnahmetatbestände sind laut Umweltinformationsrichtlinie (Artikel 4 Absatz 2 Satz 2) und Inspire-Richtlinie (Artikel 13 Absatz 2) eng auszulegen, um das Regel-Ausnahme-Verhältnis von Zugangsanspruch und Ausnahmetatbestand nicht in sein Gegenteil zu verkehren. Der Europäische Gerichtshof verlangt für einen Ausnahmebestand zur Abwehr von Gefahren eine schwere tatsächliche Gefährdung der Grundinteressen der Gesellschaft (C 54/99 im Zusammenhang mit dem freien Warenverkehr). Grundinteressen der Gesellschaft sind das Leben und die körperliche Unversehrtheit; diese hat der Staat zu schützen. Eine tatsächliche Gefahr besteht, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden für die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit eintritt. Hierfür muss auf konkreter Tatsachenbasis eine Prognose erstellt werden; vage Anhaltspunkte reichen für die Annahme einer konkreten Gefahr nicht aus. Bei Gefahr besonders großer Schäden sind an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts geringere Anforderungen zu stellen.
Zu § 32 (Schutz sonstiger Belange bei verbundenen Daten)
§ 32 stellt klar, dass nur die nach diesem Gesetz ausdrücklich aufgeführten geologischen Daten öffentlich bereitgestellt werden.
§ 32 meint nicht etwaige Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse oder den Schutz geistigen Eigentums der geologischen Daten selbst. Hier richtet sich der Schutz bzw. die öffentliche Bereitstellung allein nach den Vorschriften dieses Gesetzes. Geologische Daten können aber mit anderen Daten in irgendeiner Form - vermutlich meist zufällig - verbunden sein. Mit den geologischen Daten zusammenhängende bzw. verbundene weitere Daten, zum Beispiel handschriftliche Vermerke zu Geschäftsentscheidungen, die auf älteren Datensammlungen zu finden sein könnten, dürfen nicht öffentlich bereitgestellt werden. Der Schutz der in § 32 aufgezählten Daten ergibt sich aus den allgemeinen Vorschriften, deshalb beinhaltet § 32 nur eine Klarstellung für die zuständigen Behörden. Sollte die zuständige Behörde das öffentliche Interesse an der öffentlichen Bereitstellung bejahen und feststellen, dass es überwiegt, können auch die verbundenen Daten in die Bereitstellung einbezogen werden. Eine Sonderregelung für die Eigennamen von mit der Untersuchung beauftragten Personen Daten findet sich in Absatz 2. Ein Interesse an dem Schutz des Eigennamens dürfte vor allem nach dem Ableben einer Person, die die Untersuchung durchgeführt hat, regelmäßig nicht mehr bestehen. Liegen also sehr lange Zeiträume zwischen der Untersuchung und der öffentlichen Bereitstellung, kann man davon ausgehen, dass die Voraussetzung des Absatzes 2 erfüllt ist.
Zu Abschnitt 3 (Zurverfügungstellung geologischer Daten für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben)
Zu § 33 (Zurverfügungstellung geologischer Daten für öffentliche Aufgaben)
Zu Absatz 1
Kommerziell erlangte Fach- und Bewertungsdaten stehen für öffentliche Aufgaben bisher nicht ausdrücklich zur Verfügung. Mit § 33 soll daher klargestellt werden, dass insbesondere für die in § 1 genannten Aufgaben auf den in Deutschland vorhandenen Bestand an geologischen Daten zugegriffen werden darf. Die Regelung geht davon aus, dass ein etwaiges Geheimhaltungsinteresse gegenüber dem öffentlichen Interesse an der ausführlichen und ordnungsgemäßen Tatsachenermittlung für die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe zurückzustehen hat. Eine weitere Abwägung ist für die Zurverfügungstellung nicht mehr notwendig. Eingeschränkt ist der Anspruch auf Zurverfügungstellung lediglich durch die Erforderlichkeit geologischer Daten für die jeweilige Aufgabe. Die Einschätzung der Erforderlichkeit obliegt in erster Linie der für die Daten zuständigen Behörde; sie muss sich bei dieser Frage allerdings mit der für die öffentliche Aufgabe zuständigen Behörde ins Benehmen setzen. Den Anspruch auf eine unentgeltliche Zurverfügungstellung haben die Absatz 1 genannten Behörden und Personen. Von Absatz 1 ist auch der Vorhabenträger nach dem Standortauswahlgesetz in der jeweils geltenden Fassung erfasst.
Zu Absatz 2
Im Umkehrschluss zu Absatz 1 sollen die in Absatz 1 genannten Behörden und Personen die bei ihnen vorhandenen geologischen Daten der nach diesem Gesetz zuständigen Behörde zur Verfügung stellen. Für den Zeitraum ab Inkrafttreten des Gesetzes ergibt sich diese Verpflichtung bereits aus den §§ 8 bis 10. Für geologische Daten, die vor Inkrafttreten des Gesetzes von anderen Behörden oder Personen erhoben oder gewonnen worden sind, gilt § 33 Absatz 2.
§ 33 Absatz 2 soll sicherstellen, dass alle geologischen Daten bei der nach § 36 zuständigen Behörde konzentriert werden. Die Option zur Befreiung von Behörden oder Personen nach § 3 Absatz 4 Nummer 2 gemäß § 11 Absatz 3 besteht auch in dieser Fallkonstellation.
Zu Absatz 3
Die mit geologischen Daten verbundenen technischen Daten sind beispielsweise wasserbezogene Daten zur Planung und zur Errichtung eines Brunnens oder einer Geothermieanlage (insbesondere geplante Wasserentnahmemenge, geplanter Ausbau der Bohrung, Angaben zur Dimensionierung der Wärmepumpe, Wärmeträgermittel). Diese Daten werden von der nach § 36 zuständigen Behörde sowohl für fachliche Stellungnahmen und Beratungen der zuständigen Vollzugsbehörden vor Ort zu den in § 1 genannten Zwecken benötigt. Satz 2 berücksichtigt die Entwicklung und Einführung von elektronischen Systemen zur Anzeige von geologischen Untersuchungen und zur Übermittlung von geologischen Daten nach §§ 8 - 10 im Rahmen von egovernment-Vorhaben. Mit Absatz 3 erhalten die nach § 36 zuständige Behörde und die in Absatz 1 genannten Behörden oder Personen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben eine Rechtsgrundlage, um geologische Daten und mit ihnen verbundene Daten gemeinsam nutzen können. Die gegenseitige Zurverfügungstellung der Daten kann elektronisch und automatisiert erfolgen. Damit stellt Absatz 3 klar, dass auch verbundene technische Daten unter den Behörden ausgetauscht und von der jeweiligen Behörde bei der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe verarbeitet werden dürfen. Absatz 3 erfüllt damit datenschutzrechtliche Anforderungen, die voraussetzen, dass für die Handhabung dieser Daten jeweils eine Rechtsgrundlage vorhanden sein muss.
Zu Absatz 4
Die Pflichten des Absatzes 1 und 2 gelten unabhängig von den Regelungen des Gesetzes. Im Hinblick auf das Standortauswahlverfahren nach dem Standortauswahlgesetz wiederholt § 33 Absatz 1 lediglich die Verpflichtung der Zurverfügungstellung der Daten nach § 12 Absatz 3 Satz 2 des Standortauswahlgesetzes. Das Verfahren der Zurverfügungstellung der Daten für das Standortauswahlverfahren richtet sich nach § 12 Absatz 3 Satz 2 Standortauswahlgesetz; es wird durch § 33 nicht geändert oder beschränkt.
Zu Absatz 5
Über die Erforderlichkeit geologischer Daten für die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe setzen sich die Behörden miteinander ins Benehmen. Für das Standortauswahlverfahren ist hingegen die speziellere Vorschrift des § 12 Absatz 3 Satz 2 Standortauswahlgesetz einschlägig.
Zu Absatz 6
Die Zuständigkeit für die öffentliche Bereitstellung sollte im Regelfall bei der nach diesem Gesetz zuständigen Behörde verbleiben, damit keine unnötigen Serverkapazitäten und Doppelstrukturen aufgebaut werden müssen. Ausnahmsweise können auch die für die öffentliche Aufgabe zuständigen Behörden oder Personen nach § 33 Absatz 1 die öffentliche Bereitstellung nach §§ 18 bis 32 sowie § 34 gewährleisten. Sie sollten in diesem Fall ihren Internetauftritt mit dem Geodatendienst der zuständigen Behörde verlinken, damit die notwendige Transparenz gewährleistet ist. Nach den Vorschriften dieses Gesetzes i.V.m. den Vorschriften es Standortauswahlgesetzes kann der Vorhabenträger die öffentliche Bereitstellung der Daten selbst gewährleisten.
Umgekehrt kann die nach § 36 zuständige Behörde gemäß § 11 Absatz 3 von der Übermittlung befreien, wenn eine öffentliche Bereitstellung bereits durch eine andere Behörde gewährleistet wird. In diesem Fall muss die nach § 36 zuständige Behörde in ihren Geodatendiensten auf die Bereitstellung durch eine andere Behörde hinweisen, § 22 Nummer 3. Zur Klarstellung: In der in § 11 Absatz 3 genannten Sachverhaltskonstellation hat die von der Übermittlungspflicht befreite Behörde oder Person nach § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 die geologischen Daten ursprünglich gewonnen; in der in § 33 Absatz 1 geregelten Sachverhaltskonstellation befinden sich die Daten bei der nach diesem Gesetz zuständigen Behörde.
Zu Absatz 7
Die zuständige Behörde nimmt die Kategorisierung der Daten in die nach diesem Gesetz vorgesehenen Datenkategorien vor und prüft etwaige Beschränkungsgründe nach §§ 31 und 32 sowie spezialgesetzliche Beschränkungsgründe. Sie legt die Ergebnisse der Datenkategorisierung und der Prüfung der Beschränkungsgründe mit der Zurverfügungstellung der Daten vor, falls die nach § 33 Absatz 1 zuständige Behörde oder Person die Daten öffentlich bereitstellt. Widerspruchs- und Anfechtungsklage gegen die Kategorisierung von Daten, die im Verfahren zu Standortauswahl für ein Endlager für hochradioaktive Abfälle benötigt werden und nach dem Standortauswahlgesetz entscheidungserheblich sind, entfalten keine aufschiebende Wirkung.
Zu Absatz 8
Da im Verfahren zur Standortauswahl eines Endlagers für hochradioaktive Abfälle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereits Daten an den Vorhabenträger übermittelt worden sind, müssen die Datenkategorisierungen bzw. etwaige Erkenntnisse zu Beschränkungsgründe nach §§ 31 und 32 bzw. spezialgesetzlichen Beschränkungsgründen nachgereicht werden. Hierfür unterbreitet der Vorhabenträger der nach diesem Gesetz zuständigen Behörde einen entsprechenden Vorschlag über die Datenkategorisierung.
Zu § 34 (Erweiterte öffentliche Bereitstellung geologischer Daten)
Die für die öffentliche Aufgabe nach § 34 zuständige Behörde kann auch die nach § 36 zuständige Behörde sein, wenn sie zugleich Aufgaben zur Erfüllung der Zwecke nach § 1 wahrnimmt; das könnte zum Beispiel die Daseinsvorsorge im Bereich der Rohstoffsicherung sein.
Zu Absatz 1
Die Erfüllung öffentlicher Aufgaben kann erfordern, dass Fachdaten vor Ablauf der nach diesem Gesetz genannten Fristen öffentlich bereitgestellt werden. So kann eine öffentliche Aufgabe erfordern, dass die gesamte Durchführung der Aufgabe transparent gehandhabt wird. Namentlich ist dieses Transparenzgebot im Gesetz zur Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager für hochradioaktive Abfälle festgelegt, § 1 Absatz 2 und §§ 5 ff StandAG. Für solche Fälle enthält Absatz 1 die Möglichkeit, dass Fachdaten vor Ablauf der jeweiligen Fristen oder geologische Daten im Falle des § 12 öffentlich bereitgestellt werden dürfen. Anders als im Zuge der gesetzlich vorgegebenen Fristen muss in diesen Fällen also eine Abwägungsentscheidung getroffen werden. Der öffentlichen Bereitstellung zwingend vorausgesetzt ist die Erforderlichkeit dieser Daten für die in Rede stehende öffentliche Aufgabe.
Zu Absatz 2
Nichtstaatliche Bewertungsdaten nach § 10 können unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 ausnahmsweise öffentlich bereitgestellt werden. Das Gesetz geht für Bewertungsdaten von einem hohen Schutzbedürfnis aus. Deshalb können diese Daten nur unter den Voraussetzungen der Nummern 1 bis 3 öffentlich bereitgestellt werden. Für die Erfüllung einer Aufgabe müssen die von § 34 Absatz 2 erfassten Daten vielmehr zunächst überhaupt erforderlich sein. Sind also Rohstoffanalysen oder anderweitige Bewertungsdaten für die Erfüllung der Aufgabe gar nicht herangezogen worden oder hätten nicht herangezogen werden müssen, kann die öffentliche Bereitstellung nicht in jedem Fall mit dem wesentlich überwiegenden Allgemeinwohl begründet werden.
Zuständig für die Entscheidung nach Absatz 2 ist die für die öffentliche Aufgabe zuständige Behörde oder Person nach § 33 Absatz 1, da nur diese auch mit den Belangen und Entscheidungsgrundlagen der potenziell sehr komplexen öffentlichen Aufgabe vertraut ist und daher die in Rede stehenden Belange in Bezug setzen und gegeneinander abwägen kann. Die für die öffentliche Aufgabe zuständige Behörde kann aber im Einzelfall auch die nach § 36 für den Vollzug dieses Gesetzes zuständige Behörde sein, siehe oben.
Zu Absatz 3
Entsprechend der Regelungen im Umweltinformationsrecht sind die Betroffenen vor der Bereitstellung anzuhören. Die Entscheidung über die öffentliche Bereitstellung der nach § 33 Absatz 1 zuständigen Behörde bzw. des Vorhabenträgers im Standortauswahlverfahren ist den Betroffenen zuzustellen. Bei der Ermittlung von betroffenen Dateninhabern hat die nach diesem Gesetz zuständige Behörde die Behörde, die für die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe zuständig ist, zu unterstützen.
Zu Absatz 4
Sowohl der Vorhabenträger nach dem Standortauswahlgesetz als auch das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit haben gemäß Satz 1 im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten nach dem Standortauswahlgesetz Verantwortung für die Veröffentlichung geologischer Daten. Der Vorhabenträger ist gemäß § 13 Absatz 2 des Standortauswahlgesetzes verpflichtet, das Ergebnis des Zwischenberichts zu veröffentlichen. Sofern der Zwischenbericht nichtstaatliche geologische Daten enthält, ist der Vorhabenträger auch für den Beschluss über die öffentliche Bereitstellung nach § 34 Absatz 1 und 2 zuständig, um Divergenzen beim Vollzug des Standortauswahlgesetzes und des Geologiedatengesetzes zu vermeiden. Ebenso wie dem Vorhabenträger steht dem Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit, welches nach dem Standortauswahlgesetz aktiv informationspflichtig ist, die Möglichkeit zur Beschlussfassung über die öffentliche Bereitstellung von nichtstaatlichen geologischen Daten zu.
Der Bund überträgt dem Vorhabenträger nach dem Standortauswahlgesetz durch Beleihung nach Satz 2 die hoheitliche Befugnis, Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2, bei denen es sich um Verwaltungsakte handelt, zu fassen.
Aufgrund der engen Taktung des Standortauswahlverfahrens muss die aufschiebende Wirkung der Rechtsmittel für die Entscheidungen nach § 34 Absatz 1 und 2 entfallen, um die zeitgerechte Veröffentlichung des Zwischenberichts nach § 13 Absatz 2 Satz 3 StandAG zu gewährleisten (Satz 3).
Der Vorhabenträger im Standortauswahlverfahren erstellt ein 3D-Modell regelmäßig im überwiegenden öffentlichen Interesse. Ohne die Vermutungsregelung des Satzes 4 müsste der Vorhabenträger damit rechnen, wegen der darin enthaltenen Fachdaten ein 3D-Modell während der Schutzfristen des § 27 noch nicht veröffentlichen zu dürfen, weil ein solches Modell je nach seinem Detaillierungsgrad direkt auf nichtstaatliche Fachdaten wie zum Beispiel Bohrprofile schließen lassen könnte. Die geistige Leistung für die Herstellung des Modells wird jedoch im Wesentlichen vom Vorhabenträger nach dem Standortauswahlgesetz erbracht. Das 3D-Modell steht als Gesamteinschätzung eines bestimmten dreidimensionalen Raumes zur Verfügung; dessen Wert überwiegt im Standortauswahlverfahren wesentlich gegenüber einzelnen Fachdaten, für die die Schutzfristen noch nicht abgelaufen sind. Hierfür wird man annehmen können, dass die Entscheidung, ein umfangreiches 3D-Modell zu erstellen und hierfür die notwendigen umfangreichen Personal- und Sachmittel zur Verfügung zu stellen, die Abwägung nach § 34 Absatz 1 bereits beinhaltet.
Zu Kapitel 5 (Schlussbestimmungen)
Zu § 35 (Anordnungsbefugnis)
Die Anordnungsbefugnis der zuständigen Behörde wird mit § 35 ausdrücklich festgelegt. Damit erübrigt sich eine Klärung der Frage, ob die Pflichten des Gesetzes zugleich die Befugnis der Behörde beinhalten, einem Verpflichteten gegenüber anzuordnen, dass den Vorschriften des Gesetzes Folge zu leisten ist. Die Anordnung kann mit den Mitteln des Verwaltungsvollzugs vollstreckt werden.
Zu § 36 (Zuständige Behörden; Überwachung)
Zu Absatz 1
Absatz 1 beinhaltet den verfassungsrechtlich vorgesehenen Regelfall, dass die Bundesgesetze durch die Länder vollzogen werden.
Zu Absatz 2
Die Vorschrift ordnet die entsprechende Anwendbarkeit des § 13 Absatz 1 des Umweltinformationsgesetzes an. Danach überwachen die zuständigen Stellen der öffentlichen Verwaltung, die die Kontrolle im Sinne des § 2 Absatz 2 Umweltinformationsgesetz für den Bund oder eine unter der Aufsicht des Bundes stehende juristische Person des Öffentlichen Rechts ausüben, die Einhaltung des Gesetzes durch die juristischen Person des Privatrechts, soweit sie eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt und dabei der Kontrolle einer oder mehrerer juristischer Personen des öffentlichen Rechts unterliegt.
Zu Absatz 3
Neu festgelegt wird die ausdrückliche Zuständigkeit der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe für die staatliche geologische Landesaufnahme im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels. Die Bundeskompetenz für die staatliche geologische Landesaufnahme in diesem Bereich ist sachgerecht, da alle Erkenntnisse von länderübergreifendem Interesse sind und anderweitige Aufgaben ebenfalls von Bundesbehörden vollzogen werden.
Die Vorschriften des Bundesberggesetzes werden von den Zuständigkeitsregelungen des § 36 nicht berührt.
Zu § 37 (Verordnungsermächtigung; Ausschluss abweichenden Landesrechts)
Zu Absatz 1
§ 37 Absatz 1 beinhaltet eine Rechtsverordnungsermächtigung für weitere Verfahrensvoraussetzungen. Allerdings dürfen die Verfahrensvoraussetzungen dieses Gesetzes nicht verändert, sondern lediglich ergänzt werden.
Zu Absatz 2
Die Verfahrensvorschriften des Gesetzes sind abweichungsfest, so dass die Länder von diesen Bestimmungen nicht abweichen dürfen. Das Gesetz ist deshalb zustimmungspflichtig.
Zu § 38 (Bußgeldvorschriften)
Die Bußgeldvorschriften sollen nur für solche Anzeige- und Übermittlungsverpflichtete gelten, die ein Gewerbe betreiben und aus diesem Grund Kenntnis von den Anzeige- und Informationspflichten nach diesem Gesetz haben müssen. Für Privatpersonen oder wissenschaftliche Einrichtungen sollen die Verstöße gegen die Anzeige- und Übermittlungspflichten nach diesem Gesetz nicht mit einem Ordnungsgeld belegt werden können. Die Ungleichbehandlung ist sachlich gerechtfertigt, weil gewerbliche Anzeige- und Übermittlungsverpflichtete ihrerseits die notwendige Sach- und Rechtskenntnis haben müssen, den wesentlichen Beitrag zum Datenbestand des Untergrunds liefern und primär von der öffentlichen Bereitstellung geologischer Fachdaten profitieren.
Zu § 39 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten des Lagerstättengesetzes)
Absatz 1 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Absatz 2 regelt das Außerkrafttreten des Lagerstättengesetzes und der darauf beruhenden Verordnung.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4782, BMWi: Entwurf eines Gesetzes zur amtlichen geologischen Landesaufnahme sowie zur Übermittlung, Sicherung, öffentlichen Bereitstellung und Zurverfügungstellung geologischer Daten
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.
I. Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger | Keine Auswirkungen |
Wirtschaft | |
Jährlicher Erfüllungsaufwand: | 1,08 Mio. Euro |
davon aus Informationspflichten: | 1,08 Mio. Euro |
Verwaltung | |
Bund | |
Jährlicher Erfüllungsaufwand: | 150.000 Euro |
Einmaliger Erfüllungsaufwand: | 350.000 Euro |
Länder | |
Jährlicher Erfüllungsaufwand: | 3,3 Mio. Euro |
Einmaliger Erfüllungsaufwand: | 5,6 Mio. Euro |
"One in one out"-Regel | Im Sinne der "One in one out"-Regel der Bundesregierung stellt der jährliche Erfüllungsaufwand der Wirtschaft in diesem Regelungsvorhaben ein "In" von 1,08 Mio. Euro dar. |
Evaluierung | Dieses Regelungsvorhaben wird vier Jahre nach dem Inkrafttreten evaluiert. |
Ziele: | Ziel des Vorhabens ist es, die dauerhafte Verfügbarkeit geologischer zu gewährleisten. |
Kriterien/Indikatoren: | Tatsächlicher Aufwand der Normadressaten; Inanspruchnahme der öffentlich bereitgestellten Daten; Fortentwicklung von Zurverfügungstellung von Daten innerhalb der Verwaltung; Zugriffszahlen für öffentlich bereitgestellte Daten auf digitalen Plattformen; Zugangsbegehren für analoge Daten. |
Datengrundlage: | Daten der Wirtschaft, der Verbände und Behörden; Befragung der Betroffenen. |
KMU Betroffenheit | Länder können unter bestimmten Umständen von den Anzeige- und Übermittlungspflichten abweichen. Die Behörden haben dabei die Belastungen für kleine und mittlere Unternehmen zu berücksichtigen. |
Das Ressort hat den Erfüllungsaufwand nachvollziehbar dargestellt. Der Nationale Normenkontrollrat erhebt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen in dem vorliegenden Regelungsentwurf. |
II. Im Einzelnen
Das Vorhaben schafft Voraussetzungen für die geologische Landesaufnahme sowie die Übermittlung und Sicherung geologischer Daten. Bisher wurde die Verfügbarkeit der geologischen Daten durch das Lagerstättengesetz von 1934 geregelt. Die rechtlichen und technischen Entwicklungen bedürfen neben sprachlichen Anpassungen an verfassungsrechtlichen Vorgaben auch einer weitergehenden Überarbeitung dieses Gesetzes.
Mit diesem Vorhaben wird das Lagerstättengesetz abgelöst. Das neue Geologiedatengesetz enthält die folgenden neuen Regelungen:
- - Daten müssen künftig lückenlos an die zuständigen Behörden übermittelt werden.
- - Geologische Daten sollen dauerhaft verfügbar, lesbar und verständlich sein. Die zuständigen Behörden sollen analog vorhandene Daten digitalisieren.
- - Die zuständige Behörde muss geologische Daten für öffentliche Aufgaben zur Verfügung stellen. Öffentlich bereitgestellt werden auch solche Daten, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes an die zuständige Behörde übermittelt worden sind.
- - Der Zeitpunkt der öffentlichen Bereitstellung wird für die einzelnen Kategorien der Daten (staatliche sowie nichtstaatliche Nachweis-, Fach- und Bewertungsdatendaten) gesondert festgesetzt.
II.1. Erfüllungsaufwand
Den Bürgerinnen und Bürgern entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
Wirtschaft
Für die 1.750 Unternehmen im Bereich Bergbau/Steine und Erden entsteht ein jährlicher Erfüllungsaufwand von 1,08 Mio. Euro. Dabei handelt es sich ausschließlich um Bürokratiekosten.
- - Für die Übermittlung von Fachdaten und Bewertungsdaten die derzeit nicht regelmäßig abgefragt werden entsteht jährlicher Erfüllungsaufwand von 550.000 Euro.
- - Für die Nachlieferung von Daten wird laufender Mehraufwand von 25.000 Euro erwartet.
- - Aus neuen Kennzeichnungspflichten entsteht jährlicher Erfüllungsaufwand von 375.000 Euro.
- - Aus den neuen Vorgaben bezüglich der Datenübermittlung im Bereich der Nutzung des geologischen Untergrunds ergibt sich jährlicher Erfüllungsaufwand von 130.000 Euro.
Verwaltung (Bund)
Die neuen Regelungen sehen vor, dass die Bundeanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe folgende neue Aufgaben im Bereich der geologischen Landesaufnahme übernimmt:
- - Sichtung, Auswertung und Sicherung übermittelter geologischer Daten,
- - Einrichtung, Aktualisierung und Pflege der entsprechenden Software,
- - Bereitstellung von Daten in einem Geodatendienst, und - Betrieb eines Datenraums für die Einsicht und Vervielfältigung analoger Daten.
Für diese Aufgaben wird ein Zeitaufwand von zwei Personenjahren erwartet. Bei einer Stelle im höheren Dienst und einer Stelle im gehobenen Dienst entsteht jährlicher Personalaufwand von rund 130.000 Euro. Für die Anschaffung, Bereitstellung und Aktualisierung der entsprechenden Informationstechnik werden jährliche Sachkosten von 20.000 Euro erwartet. Insgesamt entsteht bei der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe jährlicher Erfüllungsaufwand von rund 150.000 Euro.
Aus der Anpassung der IT-Struktur entsteht einmaliger Aufwand von etwa 350.000 Euro.
Verwaltung (Länder)
Mit dem Geologiedatengesetz werden folgende neue Aufgaben für die geologischen Landesdienste eingeführt:
- - Dauerhafte Sicherung und Digitalisierung der gewonnenen Daten,
- - Digitalisierung der vorhandenen analogen Daten, und
- - Kategorisierung, Sichtung und Öffentliche Bereitstellung der Daten.
Basiert auf Beiträgen aus der Länderanhörung geht das Ressort davon aus, dass die zusätzlichen Aufgaben pro Bundesland einen Zeitaufwand von insgesamt drei Personenjahren verursachen werden. Bei einer Stelle im höheren Dienst und zwei Stellen im gehobenen Dienst entsteht jährlicher Personalaufwand von rund 190.000 Euro pro Bundesland oder insgesamt rund 3 Mio. Euro. Der jährliche Sachkostenaufwand für u.a. Aufbewahrung analoger Daten wird auf 20.000 Euro je Land und insgesamt 320.000 Euro geschätzt. Der jährliche Erfüllungsaufwand für die Länder beträgt damit rund3,3 Mio. Euro.
Die einmalige Sachkosten für u.a. die Erweiterung der IT-Infrastruktur werden auf rund 5,6 Mio. Euro geschätzt.
II.2. "One in one out"-Regel
Im Sinne der "One in one out"-Regel der Bundesregierung stellt der jährliche Erfüllungsaufwand der Wirtschaft in diesem Regelungsvorhaben ein "In" von 1,08 Mio. Euro dar.
II.3. Evaluierung
Das Regelungsvorhaben vier Jahre nach dem Inkrafttreten evaluiert. Die Evaluierung wird überprüfen, ob das Ziel, die dauerhafte Verfügbarkeit geologischer Daten zu gewährleisten, erreicht wurde. Dafür werden u.a. Daten zu folgenden Indikatoren ausgewertet:
- - Tatsächlicher Aufwand der Wirtschaft, der Landes- und Bundesverwaltung und ggf. Bürgerinnen und Bürger,
- - Inanspruchnahme der öffentlich bereitgestellten Daten durch die Wirtschaft und Bürgerinnen und Bürger,
- - Fortentwicklung von Zurverfügungstellung von Daten innerhalb der Länder, unter den Ländern und zwischen Ländern und dem Bund,
- - Zugriffszahlen für öffentlich bereitgestellte Daten auf digitalen Plattformen im Vergleich zu den Zugangsbegehren für analoge Daten und Aufwand für die öffentliche Bereitstellung analoger Daten, und
- - Stellenwert, der dem Gesetz von den relevanten Stakeholdern (Wirtschaft, Wissenschaft, Behörden und Öffentlichkeit bzw. NGOs) beigemessen wird.
Für die Evaluierung werden die Daten der Wirtschaft, der Verbände bzw. der Nichtregierungsorganisationen sowie der Behörden und der Wissenschaft erhoben und ausgewertet. Darüber hinaus werden diese Personen bzw. Institutionen befragt und um Stellungnahme zur tatsächlichen Auswirkung des Gesetzes gebeten.
II.4. KMU Betroffenheit
Laut dem Ressort machen KMU 98% der betroffenen Unternehmen in dem den Bereich Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden aus und etwa 91% von den betroffenen Unternehmen sind Kleinst- und Kleinunternehmen. Besonders die kleinen Unternehmen können von den neuen Regelungen stärker belastet werden, da sie m Hinblick auf die Datengewinnung, -haltung und -übermittlung nicht über dieselbe Expertise oder Fachkräfteausstattung verfügen wie größere Unternehmen.
Um den Belangen kleiner und mittlerer Unternehmen Rechnung zu tragen, können die Länder von den Anzeige- und Übermittlungspflichten abweichen, wenn die geologische Untersuchung keine Bedeutung für die amtliche geologische Landesaufnahme, die Datensicherung, die öffentliche Datenbereitstellung oder die Zurverfügungstellung erwarten lässt. Die zuständige Behörde wird dabei explizit aufgefordert, die Belastungen für kleine und mittlere Unternehmen zu berücksichtigen.
III. Ergebnis
Das Ressort hat den Erfüllungsaufwand nachvollziehbar dargestellt. Der Nationale Normenkontrollrat erhebt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen in dem vorliegenden Regelungsentwurf.
Dr. Ludewig Prof. Dr. Mayer-Bonde
Vorsitzender Berichterstatterin