Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien - COM (2015) 594 final; Ratsdok. 14974/15

942. Sitzung des Bundesrates am 26. Februar 2016

Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union (EU), der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (U) und der Wirtschaftsausschuss (Wi) empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:

Zur Vorlage allgemein

Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b (Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe f)

Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c (Artikel 5 Absatz 5 bis 7)

Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c (Artikel 5 Absatz 5)

Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c (Artikel 5 Absatz 7)

Zu Artikel 1 Nummer 6 (Artikel 15)

Zu Artikel 1 Nummer 7 (Artikel 16), Nummer 9 (Artikel 17a)

Hauptempfehlung:

Änderungsvorschlag

Artikel 1 Nummer 7 in Verbindung mit Änderungsvorschlag Artikel 1 Nummer 9 zur Deponierichtlinie zielt auf die Ersetzung des Komitologieverfahrens durch das Verfahren der delegierten Rechtsakte im Sinne von Artikel 290 AEUV ab. Die delegierten Rechtsakte sollen dabei von der Kommission erlassen werden.

Nach Artikel 290 Absatz 1 AEUV kommt eine Delegation nur in Frage bei der "Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften des betreffenden Gesetzgebungsaktes". Damit sind lediglich Konkretisierungen und technische Aspekte des jeweiligen Gesetzgebungsaktes gemeint. Insoweit sind Delegationen nur in einem engen Rahmen möglich.

Auch die Anhänge der Deponierichtlinie enthalten maßgebliche und gewichtige Bestimmungen des Abfallrechts und können keinesfalls lediglich als "Konkretisierungen" oder als Ausgestaltung "technischer Aspekte" bezeichnet werden.

Hilfsempfehlung:

13. Zu Artikel 1 Nummer 9 (Artikel 17a)

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zu prüfen, ob die vorgesehene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte in Artikel 1 Nummer 9 (Artikel 17a) der Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 1999/31/EG erforderlich ist. Die geltenden Regelungen zur Anpassung der Anhänge der Deponierichtlinie an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt und so weiter haben sich in der Praxis bewährt. Deponiefachlichen Belangen trägt das bisherige Ausschussverfahren besser Rechnung als die Vorgabe auf dem Weg delegierter Rechtsakte.