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5 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Abfall-Rahmenrichtlinie"


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Drucksache 598/15 (Beschluss)

... 4. Der Bundesrat begrüßt die Regelung, dass die Mitgliedstaaten Maßnahmen zu ergreifen haben, damit keine getrennt gesammelten Abfälle auf der Deponie angenommen werden. Diese Abfälle sollen verwertet und nicht abgelagert werden. Um die Anwendung der Abfallhierarchie nach Artikel 4 der Abfall-Rahmenrichtlinie zu unterstützen, greift die Regelung allerdings zu kurz. Eine Steigerung der getrennten Sammlung und damit des Recyclings wird nicht erreicht. Nach der von der Kommission vorgeschlagenen Regelung bleibt die Beseitigung gemischter Abfälle, die zum Teil aus den in Rede stehenden getrennt erfassbaren und verwertbaren Fraktionen bestehen, weiterhin erlaubt. Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, auf ein Verbot der Beseitigung gemischter Abfälle, die aus den getrennt erfassbaren und verwertbaren Fraktionen bestehen, hinzuwirken.

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Drucksache 598/15 (Beschluss)




Zur Vorlage allgemein

Zu Artikel 1 Nummer 2

Zu Artikel 1 Nummer 2

Zu Artikel 1 Nummer 2

Zu Artikel 1 Nummer 2

Zu Artikel 1 Nummer 6

Zu Artikel 1 Nummer 7


 
 
 


Drucksache 598/1/15

... 5. Der Bundesrat begrüßt die Regelung, dass die Mitgliedstaaten Maßnahmen zu ergreifen haben, damit keine getrennt gesammelten Abfälle auf der Deponie angenommen werden. Diese Abfälle sollen verwertet und nicht abgelagert werden. Um die Anwendung der Abfallhierarchie nach Artikel 4 der Abfall-Rahmenrichtlinie zu unterstützen, greift die Regelung allerdings zu kurz. Eine Steigerung der getrennten Sammlung und damit des Recyclings wird nicht erreicht. Nach der von der Kommission vorgeschlagenen Regelung bleibt die Beseitigung gemischter Abfälle, die zum Teil aus den in Rede stehenden getrennt erfassbaren und verwertbaren Fraktionen bestehen, weiterhin erlaubt. Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, auf ein Verbot der Beseitigung gemischter Abfälle, die aus den getrennt erfassbaren und verwertbaren Fraktionen bestehen, hinzuwirken.

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Drucksache 598/1/15




Zur Vorlage allgemein

Zu Artikel 1 Nummer 2

Zu Artikel 1 Nummer 2

Zu Artikel 1 Nummer 2

Zu Artikel 1 Nummer 2

Zu Artikel 1 Nummer 6

Zu Artikel 1 Nummer 7

3 Hauptempfehlung:

3 Änderungsvorschlag

3 Hilfsempfehlung:

13. Zu Artikel 1 Nummer 9 Artikel 17a


 
 
 


Drucksache 693/10

... Ziel ist die vollständige Überprüfung der EU-Recycling-Richtlinien. Die produktspezifischen Rechtsvorschriften über Abfallbeseitigung (einschließlich Richtlinien über Fahrzeugwracks, Batterien und Verpackungsmaterial) sollen an die Abfall-Rahmenrichtlinie angepasst werden.

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Drucksache 693/10




Anhänge zur Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Arbeitsprogramm der Kommission für 2011

Anhang I
: Strategische Initiativen, deren Annahme für 2011 vorgesehen ist

Anhang II
: Vorläufiges Verzeichnis möglicher, zur Prüfung vorliegender Initiativen*

Arbeitsprogramm der Kommission für 2011 - Anhang II Fortlaufendes Vereinfachungsprogramm und Initiativen zur Verringerung des Verwaltungsaufwands

Anhang IV
: Liste der zurückzuziehenden Vorschläge


 
 
 


Drucksache 466/09

... Der Deutsche Bundestag hatte die Bundesregierung mit Beschluss vom 6. Mai 2004 gebeten, regelmäßig über die Weiterentwicklung der europäischen Abfallpolitik zu berichten (vgl. Nr. 1 IV in Bundestagsdrucksache 15/2957). Mit ihrem Bericht über den Verhandlungsfortschritt bezüglich der EG-Verordnung über die Verbringung von Abfällen und der Weiterentwicklung der europäischen Abfallpolitik vom 30. September 2004 (vgl. Bundestagsdrucksache 15/3890) hatte die Bundesregierung in der Sache bereits berichtet. Das Inkrafttreten der Novelle der EG-Abfall-Rahmenrichtlinie im Dezember 2009 gibt nun Anlass, erneut über die Weiterentwicklung der europäischen Abfallpolitik zu berichten.



Drucksache 734/04

... -/AbfG normierte Genehmigungspflicht für die gewerbsmäßige Einsammlung und Beförderung von Abfällen zur Beseitigung und besonders überwachungsbedürftigen Abfällen zur Verwertung ist aus Sicht des Umweltschutzes entbehrlich; sie wird deshalb aufgehoben und durch eine bloße behördliche Anzeigepflicht ersetzt. Anzuzeigen ist nicht der einzelne Beförderungsvorgang, sondern die Tätigkeit als gewerbsmäßiger Transporteur von Abfällen zur Beseitigung und von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen zur Verwertung. Im neuen Absatz 3 erhält die zuständige Behörde die Möglichkeit, durch die Festsetzung von Auflagen und ggf. durch die Untersagung gewerbsmäßiger Abfalltransporte im Fall der Unzu verlässigkeit flexibel und sachangemessen zu reagieren. Die Normierung einer Anzeigepflicht für gewerbsmäßige Abfalltransporte befindet sich in Übereinstimmung mit EG-rechtlichen Erfordernissen. Auch die EG-Abfall-Rahmenrichtlinie verlangt lediglich, dass gewerbsmäßige Abfallbeförderer bei den zuständigen Behörden gemeldet" sind, und schreibt keine abfallrechtliche Beförderungsgenehmigung vor. Es ist nicht gerechtfertigt, eine spezielle Genehmigungspflicht lediglich an die rechtliche Einstufung des transportierten Stoffs als Abfall" anzuknüpfen. Unabhängig von der rechtlichen Qualifikation als Abfall" oder nicht, existieren für den gewerblichen Güterkraftverkehr Zulassungserfordernisse im deutschen Recht (

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Drucksache 734/04




A. Problem

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

Öffentliche Haushalte

Wirtschaft und Bürger

Sonstige Kosten

Gesetzesantrag

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Deregulierung und Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Bereich des Umweltrechts

Artikel 1
Änderung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG)

1. § 16 wird wie folgt geändert:

2. § 19 wird wie folgt geändert:

3. § 20 wird wie folgt geändert:

4. § 21 wird wie folgt geändert:

5. § 25 wird wie folgt geändert:

6. § 28 wird wie folgt geändert:

7. § 29 wird wie folgt geändert:

8. § 31 wird wie folgt geändert:

9. § 34 wird wie folgt geändert:

10. § 44 wird wie folgt geändert:

11. § 47 wird wie folgt geändert:

12. § 49 erhält folgende Fassung:

13. § 50 erhält folgende Fassung:

14. § 51 wird aufgehoben.

15. § 61 wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung der Nachweisverordnung (NachwV)

1. § 6 wird wie folgt geändert:

2. § 24 wird wie folgt geändert:

3. § 27 wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Aufhebung der Abfallwirtschaftskonzept- und -bilanzverordnung (AbfKoBiV)

Artikel 4
Aufhebung der Transportgenehmigungsverordnung (TgV)

Artikel 5
Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG)

Artikel 6
Änderung der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (9. BImSchV)

Artikel 7 Änderung der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

Artikel 8
Inkrafttreten

Begründung

I. Allgemein

Änderungen im Immissionsschutzrecht

II. Zu den einzelnen Vorschriften

II.1 Abfallrecht

II.2 Immissionsschutzrecht

II.3 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung


 
 
 


Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.