Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament
Aufstellung eines Rahmenprogramms für Solidarität und die Steuerung der Migrationsströme für den Zeitraum 2007-2013

Die Mitteilung zum Rahmenprogramm "Solidarität und Steuerung der Migrationsströme" ist Teil eines zusammenhängenden Bündels von Vorschlägen, die auf die Bereitstellung angemessener Mittel für den Raum der Freiheit, der Sicherheit und der Justiz im Rahmen der Finanziellen Vorausschau für die Jahre 2007-2013 abzielen. Die drei Schwerpunkte Freiheit, Sicherheit und Justiz müssen parallel und mit der gleichen Intensität weiterentwickelt werden, damit ein ausgewogener Ansatz gewährleistet werden kann, der auf Demokratie, Schutz der Grundrechte und -freiheiten und auf Rechtsstaatlichkeit fußt. Für jeden dieser Schwerpunkte gibt es ein Rahmenprogramm, das für die nötige Kohärenz zwischen den einzelnen Maßnahmen innerhalb des jeweiligen Politikbereichs und eine eindeutige Zuordnung der Ressourcen zu den politischen Zielen, die mit ihnen gefördert werden sollen, sorgt. Auf diese Weise werden die bestehenden Förderinstrumente für die Bereiche Freiheit, Justiz und Sicherheit erheblich vereinfacht und rationalisiert, was eine flexiblere Schwerpunktsetzung ermöglicht und insgesamt mehr Transparenz bewirkt.

Einführung

1. Einführung

Der schrittweise Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, der erstmals als Ziel im Vertrag von Amsterdam festgeschrieben wurde, bildet nunmehr einen Eckpfeiler in der Entwicklung der Europäischen Union. Die Verwirklichung dieses Ziels ist eng mit den übergreifenden Zielen Wirtschaftswachstum und nachhaltige Entwicklung verknüpft, denn nur in einem Klima der Sicherheit, in dem die Gesellschaft vor Kriminalität und Terrorismus geschützt ist und Bürger sowie Wirtschaft ihre Rechte und Freiheiten ungehindert ausüben können, lässt sich der Wohlstand auf unserem Kontinent vermehren.

Der Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts muss ein Gleichgewicht herstellen zwischen den garantierten Grundrechten des Einzelnen (Freiheit, Sicherheit und Recht) und grundlegenden Erfordernissen (Sicherheit, Justiz), deren Sicherung von der Europäischen Union erwartet wird.1 Die Bürger wünschen von der Europäischen Union zu Recht ein gemeinsames entschlosseneres Vorgehen gegen grenzüberschreitende Probleme wie illegale Migration, Menschenhandel und Schleuserkriminalität, Terrorismus und organisierte Kriminalität.

Auf der Grundlage der Ergebnisse des Tampere-Programms verabschiedete der Europäische Rat im November 2004 ein Mehrjahresprogramm ("Haager Programm") mit einer neuen Agenda, die der Europäischen Union die Weiterentwicklung des bereits Erreichten und die Bewältigung künftiger Probleme ermöglichen sol1. Als Ziele wurden darin unter anderem der Ausbau der gemeinsamen Migrations- und Asylpolitik sowie die Einführung eines integrierten Systems zur Kontrolle und Überwachung der Außengrenzen genannt, die nach dem allgemeinen Grundsatz der Solidarität und der gerechten Teilung der Verantwortung zwischen den Mitgliedstaaten, einschließlich der finanziellen Belastungen, verwirklicht werden sollten. Dies sind auch die nunmehr in der Verfassung festgeschriebenen Prinzipien für die Entwicklung gemeinsamer Maßnahmen im Bereich Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung.

Die Kommission hat in verschiedenen Mitteilungen die strategischen Leitlinien zur Festlegung der Finanziellen Vorausschau 2007-20132 erläutert. Danach sind für die Weiterentwicklung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts Mittel in angemessener Höhe erforderlich, die in eine entsprechende neue Haushaltslinie einzusetzen sind. Gemäß der Zielvorgabe des Europäischen Rats soll das geplante Rahmenprogramm "Solidarität und Steuerung der Migrationsströme" dazu beitragen, dass alle Mitgliedstaaten einen gerechten Teil der Verantwortung, einschließlich der finanziellen Lasten übernehmen, die sich aus der Einführung eines integrierten Grenzschutzes an den EU-Außengrenzen und gemeinsamen asyl- und einwanderungspolitischen Maßnahmen ergeben.

2. DieGEPLANTE Intervention - das Rahmenprogramm "Solidarität und Steuerung der Migrationsströme"

2.1. Ziele des Rahmenprogramms

Finanzierungsprogramme sind wichtiger Bestandteil einer guten Kombination politischer Maßnahmen, mit denen bestimmte, mit der Entwicklung von EU-Politiken zusammenhängende Ziele angestrebt werden. Aufgrund einer Bedarfsermittlung müssen dazu die Art der Maßnahme und der Bereich, in dem sie durchgeführt werden soll, bestimmt werden. Die Komplementarität mit anderen, insbesondere legislativen Instrumenten, ist sicherzustellen. Bisher wurden gemeinsame Maßnahmen in den Bereichen Asyl, Einwanderung und Außengrenzen zumeist im Wege der Gesetzgebung beschlossen. Die Normen bilden die Grundlagen für einschlägige Gemeinschaftsmaßnahmen. Bei ihrer Umsetzung ergeben sich indessen unterschiedliche Belastungen für einzelne Mitgliedstaaten. So kommen einige für einen unverhältnismäßig großen Teil der Maßnahmen auf, die der Gemeinschaft insgesamt nutzen werden. Eine unausgewogene Anwendung würde das Ziel vergleichbarer Bedingungen gefährden.

Die Zahl der von diesen Maßnahmen betroffenen Personen ist beträchtlich. In der EU-25 überwachen die Mitgliedstaaten Landgrenzen auf einer Länge von 6000 km und Küsten auf einer Länge von 85 000 km. Alljährlich treffen schätzungsweise 100 Millionen Personen, darunter zahlreiche Nichteinreiseberechtigte, auf EU-Flughäfen ein. Jedes Jahr verweigern die Mitgliedstaaten über 340 000 Drittstaatsangehörigen die Einreise in die EU, greifen rund 500 000 illegal aufhältige Drittstaatsangehörige auf und weisen ca. 300 000 Drittstaatsangehörige aus, z.B. weil sie unrechtmäßig in das Hoheitsgebiet eingereist sind oder sich dort illegal aufgehalten haben. Jedes Jahr erteilen die 25 Mitgliedstaaten etwa 2,2 Millionen Aufenthaltsgenehmigungen u. a für folgende Zwecke: Erwerbstätigkeit, Familienzusammenführung, Studium und wissenschaftliche Forschung. Im Vergleich zu der Zahl von EU-Bürgern, die ihr Aufenthaltsrecht in einem anderen Mitgliedstaat ausüben und dort ihren Wohnsitz genommen haben, ist die Zahl der sich in der EU legal aufhaltenden Drittstaatsangehörigen doppelt so hoch. So ergibt sich denn auch das Bevölkerungswachstum in erster Linie aus der Nettozuwanderung.

Die finanzielle Solidarität der Gemeinschaft muss groß genug sein, um die Weiterentwicklung und Umsetzung des globalen, ausgewogenen EU-Konzepts zur Steuerung der Migrationsströme zu verkraften. Sie muss angemessen zu den vier Grundpfeilern dieses Konzepts beitragen, die im Folgenden behandelt werden:

Ein weiterer wesentlicher Bestandteil dieses Konzepts ist die Zusammenarbeit mit Drittstaaten. Entsprechend der geplanten Struktur des Finanzrahmens wird diese externe Dimension nicht Bestandteil des Rahmenprogramms "Solidarität und Steuerung der Migrationsströme" sein, sondern im Rahmen verschiedener Instrumente für den Bereich Außenbeziehungen, die die Kommission im September 2004 vorgelegt hat, in Rubrik 4 des geplanten Finanzrahmens gebührend berücksichtigt werden.

2.2. Aufbau des Rahmenprogramms

Das Rahmenprogramm sieht die Einrichtung von Gemeinschaftsinstrumenten für finanzielle Solidarität (Fonds) vor, die folgende vier Bereiche abdecken:

Bei der Konzeption und Durchführung gemeinsamer Maßnahmen, einschließlich gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften, in jedem der genannten Bereiche wird selbstverständlich darauf geachtet, dass sich die operativen Ziele gegenseitig ergänzen, auch wenn sie unterschiedlich sein können. Daraus ergeben sich für die Mitgliedstaaten nach Bedeutung und Intensität unterschiedliche Verpflichtungen, die eine angemessene finanzielle Unterstützung erfordern. Außerdem muss jeder Mitgliedstaat auf innerstaatlicher Ebene Maßnahmen ein- und weiterführen, die es ihm erlauben, seinen Pflichten in jedem der vier Politikbereiche ordnungsgemäß nachzukommen, auch wenn er selbst in geringerem Maße betroffen ist.

Im Übrigen stützen sich diese Maßnahmen auf unterschiedliche Rechtsgrundlagen in den Verträgen und betreffen Bereiche, die den Protokollen betreffend Dänemark, Irland und das Vereinigte Königreich oder den Schengen-Besitzstand unterliegen.

Das Rahmenprogramm "Solidarität und Steuerung der Migrationsströme" wird daher aus vier einzelnen Instrumenten (zur Errichtung von vier "Fonds") gebildet, die jeweils einem der vier Politikbereiche entsprechen.

Obwohl die Fonds auf der Grundlage von vier verschiedenen Rechtsinstrumenten durchgeführt werden, bilden sie politisch und operativ eine Einheit. Jeder Fonds trägt zur Verwirklichung bestimmter Ziele bei, die zusammen genommen die Entwicklung eines Raums der Freiheit ermöglichen. Nach der erfolgreichen Umsetzung der vier Teilbereiche werden auch die großen Ziele erreichbar sein. Für die vier Fonds gelten daher gemeinsame Umsetzungs- und Verwaltungsregeln und ein identischer strategischer Zeitplan; ein koordiniertes Bewertungs- und Überprüfungsverfahren ist ebenfalls vorgesehen (siehe Abschnitt 3).

Nach Inkrafttreten des Verfassungsvertrags kann die Kommission prüfen, ob eine neue Rechtsgrundlage (insbesondere Artikel III-268) Möglichkeiten für eine weitere Rationalisierung und Vereinfachung bietet.

Den Mitgliedstaaten werden für jeden Fonds Finanzmittel auf der Grundlage spezifischer und objektiver Kriterien zugewiesen, die die Lage des Mitgliedstaats unter dem Aspekt der Verpflichtungen berücksichtigen, die er im eigenen Interesse oder zum Nutzen der Gemeinschaft insgesamt für den betreffenden Politikbereich eingegangen ist. Dies werden vornehmlich quantitative Kriterien sein. Um sowohl der Ausgangslage der Mitgliedstaaten als auch der Entwicklung dieser Lage Rechnung zu tragen, werden sie sich soweit wie möglich auf Bestands und "Stromdaten" stützen: auf diese Weise können die in einem Mitgliedstaat verfügbaren Mittel aufgestockt und beispielsweise zur Unterstützung einer zunehmenden Zahl von Personen verwendet werden, die in die Zielgruppe fallen.

Die Instrumente sehen hierfür die Nutzung von Gemeinschaftsstatistiken bzw., falls diese nicht verfügbar sind, von einzelstaatlichen Daten vor. Technische Schwierigkeiten sind dabei zwar nicht ausgeschlossen, doch wäre dieses Vorgehen insofern vorteilhaft, als die Mitgliedstaaten stärker auf die fristgerechte Übermittlung korrekter Daten achten würden. Die

Für den Fonds "Außengrenzen" könnte ein Gewichtungsmechanismus eingerichtet werden, der sich unter anderem auf die gemeinsame Risikoanalyse der Europäischen Grenzschutzagentur stützen sol1. Zur Deckung spezifischer Kosten im Zusammenhang mit der Umsetzung der FTD- und der FRTD-Regelung gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 693/2003 und Nr. 694/2003 des Rates werden besondere Vorkehrungen getroffen.

Wie beim Europäischen Flüchtlingsfonds erhält jeder Mitgliedstaat für die Fonds "Asyl", "Integration" und "Rückkehr" einen begrenzten Pauschalbetrag, damit ein Mindestmaß an Mitteln für die Umsetzung der Ziele gewährleistet ist.

2.3. Komplementarität mit anderen Instrumenten und politischen Maßnahmen

Das Rahmenprogramm ist Bestandteil des größeren Bündels von Maßnahmen zur Weiterentwicklung der gemeinsamen Politik in den Bereichen Asyl, Migration und Außengrenzen: Es muss eng mit der Umsetzung und Entwicklung von anderen politischen Instrumenten, insbesondere von Legislativmaßnahmen, verknüpft sein. Die finanzielle Solidarität muss genau definierten Zielen dienen und die Kofinanzierung von Maßnahmen ermöglichen, die einen großen Mehrwert für die Gemeinschaft bringen. Die Fonds müssen so eingesetzt werden, dass sich die Situation der Mitgliedstaaten in Bezug auf gemeinsame Normen verbessert oder durch die Umsetzung von koordinierten oder gemeinsamen Maßnahmen ein Nutzen für die Gemeinschaft insgesamt bewirkt wird.

Das Rahmenprogramm dient zur Ergänzung anderer Initiativen und Einrichtungen auf dem Gebiet der gemeinsamen Politik für Migration, Asyl und Außengrenzen.

So trägt insbesondere die Entwicklung von IT-Großsystemen, die bei der Umsetzung der Außengrenz- und Visumpolitik (Visa-Informationssystem, Schengener Informationssystem) und der Asylpolitik (EURODAC) zum Einsatz kommen sollen, wesentlich zur Gemeinschaftssolidarität bei, weil sie Zusammenarbeit und den kostengünstigen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten ermöglicht. Die Entwicklung und der Betrieb dieser Informationssysteme sind nicht durch den Etat für das Rahmenprogramm "Solidarität und Steuerung der Migrationsströme" abgedeckt. Da es sich um langfristige Verpflichtungen handelt, sind in den diesbezüglichen Rechtsakten keine zeitlichen Beschränkungen vorgesehen. Zusätzlich zu der Ausweitung, die mit Blick auf die Erweiterung erwartet wird, ist nicht auszuschließen, dass im Zeitraum 2007-20013 weitere Funktionalitäten entwickelt werden, die durch die Mittel in Rubrik 3 des geplanten Finanzrahmens abgedeckt werden müssen.

Die Tätigkeit der EU-Grenzschutzagentur ist ebenfalls ein wirksames Mittel zur Intensivierung der Zusammenarbeit durch technische und operative Unterstützung und die Bündelung von Ausrüstungen und Ressourcen, die allen beteiligten Staaten zur Verfügung gestellt werden können. Die schrittweise Erweiterung des Aufgabenbereichs und der Tätigkeit der Agentur wird insbesondere nach der 2007 geplanten Evaluierung angemessene Mittel in Rubrik 3 des künftigen Finanzrahmens erfordern. Die Kommissionsdienststellen werden die Agentur an der Programmplanung und Bewertung beteiligen.

Je nachdem, welche Ergebnisse die derzeit laufende vorbereitende Maßnahme erbringt, wird die Kommission die Schaffung einer Europäischen Beobachtungsstelle für Wanderungsbewegungen in Betracht ziehen, um die Überwachung und Analyse der vielschichtigen Aspekte der Migrations- und Asylproblematik zu verbessern.

Es wurden Vorkehrungen getroffen, um nicht nur alle Überschneidungen zwischen den Fonds zu vermeiden, sondern vielmehr jede Möglichkeit zur Bildung von Synergien zu nutzen. So werden insbesondere Rückkehrmaßnahmen für abgelehnte Asylbewerber ab dem ersten Jahr des Mehrjahresprogramms, das am 1. Januar 2008 anläuft, nicht mehr aus dem Europäischen Flüchtlingsfonds gefördert.

Finanzmittel für den Rückkehrfonds werden erst ab 2008 vorgesehen, wenn die Ergebnisse der vorbereitenden Maßnahmen im Bereich Rückkehr (2005-2006), wie im Haager Programm vorgeschlagen, bewertet worden sind.

Bei der Festlegung der Ziele des Integrationsfonds und mit Blick auf seine Umsetzung wurde besonders auf Komplementarität und Synergie mit dem Europäischen Sozialfonds (ESF) geachtet. Dank seiner spezifischen, innovativen Ausrichtung wird der Integrationsfonds die breiteren Ziele des Europäischen Sozialfonds tatsächlich ergänzen und erfolgreiche Strategien und Vorgehensweisen aufzeigen können, die sich innerhalb des ESF nutzen lassen.

3. Rationalisierung und Vereinfachung

3.1. Verhältnis zu bestehenden Instrumenten

Die vier durch das Rahmenprogramm "Solidarität und Steuerung der Migrationsströme" eingerichteten Fonds bilden eine Gesamtheit und unterstützen, im Einklang mit den Prinzipien Solidarität, Mehrwert, Zusätzlichkeit und Komplementarität, umfassend und kohärent die Entwicklung gemeinsamer Maßnahmen in den Bereichen Außengrenzen, Migration und Asy1. Sie werden die Tätigkeiten, die im Rahmen bestehender Programme und vorbereitender Maßnahmen, wie ARGO, INTI, vorbereitende Maßnahmen im Bereich des Rückkehrmanagements und Europäischer Flüchtlingsfonds (EFF), durchgeführt werden, weiterführen und bis zur vollen Operativität fortentwickeln.

Die zweite Phase des Europäischen Flüchtlingsfonds hat am 1. Januar 2005 begonnen und läuft bis 2010. Mit dem beigefügten Vorschlag zur Änderung des Europäischen Flüchtlingsfonds werden zwei Ziele verfolgt: die Klärung der Förderfähigkeitsvoraussetzungen im Teilbereich freiwillige Rückkehr und Angleichung des Zeitplans und der Durchführungsmaßnahmen für das Verwaltungs- und Kontrollsystem an die für die anderen Fonds vorgeschlagenen Zeitpläne und Durchführungsmaßnahmen. Seine Laufzeit wird bis 2013 verlängert und die neuen Bestimmungen treten am 1. Januar 2008 in Kraft, damit der erste Mehrjahresprogramm-Zyklus von 2005 bis 2007 im Rahmen dieser Entscheidung vollständig durchgeführt werden kann. Danach wird der Programmzyklus mit den anderen Fonds synchron laufen.

Allerdings ist zu erwarten, dass die Kommission noch 2005 inhaltliche Änderungen des Europäischen Flüchtlingsfonds vorschlagen und Mitteilungen zu folgenden Punkten vorlegen wird:

3.2. Gemeinsame Management- und Kontrollregelungen

Ziel des Rahmenprogramms ist die verstärkte Durchführung gemeinsamer Maßnahmen auf einzelstaatlicher Ebene. Die Programmumsetzung erfolgt daher im Rahmen einer zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission geteilten Verwaltung. Auf diese Weise können die Mitgliedstaaten nach eingehender Prüfung ihres Bedarfs und entsprechend einer der örtlichen Situation angemessenen und mit der Kommission abgestimmten Strategie ihre Maßnahmen bestimmen. Da die Verwaltung nicht mit Drittstaaten geteilt werden kann, werden den Ländern, die an der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengener Besitzstands beteiligt werden und am Außengrenzenfonds teilnehmen, dezentral zu verwaltende Aufgaben übertragen. Die Gemeinschaftsmaßnahmen und die von der Kommission bereitgestellte technische Unterstützung, auf die die Instrumente Bezug nehmen, werden dagegen von der Kommission unmittelbar selbst verwaltet.

Für die Durchführung der vier Instrumente gelten identische Bestimmungen: zwei Zyklen (2007-2010 und 2011-2013) für die strategischen Mehrjahresprogramme auf der Grundlage von Leitlinien, die von der Kommission mitgeteilt werden, jährliche Zuweisung von Mitteln und Planung operativer Programme, Mehrjahresbewertungen.

Die Verwaltungs- und Kontrollsysteme der vier Fonds sollen ebenfalls angeglichen werden. Die Entscheidungen sehen Bestimmungen für die gemeinsame oder geteilte Umsetzung bzw. für gemeinsame oder geteilte Strukturen (Ausschuss, nationale Verwaltungs- und Rechnungsprüfungsregelungen) vor.

Die Verwaltungsmodalitäten der Fonds werden maßgeblich durch das Erfordernis von Kohärenz und Transparenz bestimmt. Kohärenz ist deshalb geboten, weil die Instrumente nur die Mindestbedingungen für die Verwaltungs-, Kontroll- und Prüfsysteme sowie die Beteiligung der einzelnen Akteure vorgeben. Transparenz ist wichtig, weil die Ergebnisse aller Teile des Instruments den verschiedenen Akteuren bekannt sein müssen. Die vier Entscheidungen berücksichtigen auch die Schlussfolgerungen, die aus den Bewertungen der Verfahren für die Programmplanung und Durchführung der Strukturfonds gezogen werden können. Dies soll die Einführung von Durchführungsverfahren ermöglichen, die gleichzeitig eine Konzentration der Ressourcen auf zentrale und strategische Ziele, die effektive

Umsetzung auf nationaler wie auf Gemeinschaftsebene sowie eine ordnungsgemäße Verwaltung der von der Gemeinschaft bereitgestellten Finanzmittel und die Kontrolle der Verwendung dieser Mittel gewährleisten.

3.3. Bewertung und Überprüfung

Die Umsetzung der Politikinstrumente sowie ihre Ergebnisse und Auswirkungen müssen regelmäßig bewertet werden, um die größtmögliche Wirkung sicherzustellen. Dies gilt insbesondere bei dem Rahmenprogramm "Solidarität und Steuerung der Migrationsströme":

Die Weiterentwicklung der Maßnahmen und die Bewertungsergebnisse erfordern, dass das Programm überprüft und bei Bedarf an neue oder veränderte Bedürfnisse und Prioritäten angepasst werden kann:

4. finanzielle Ressourcen

Die Mittelausstattung für das Rahmenprogramm "Solidarität und Steuerung der Migrationsströme" beträgt 5 866 Mio. EUR für den Zeitraum 2007-2013 (in jeweiligen Preisen). Von diesen Mitteln sind 1 184Mio. EUR für den Bereich Asyl, 759 Mio. EUR für den Rückkehrfonds, 1 771 für die Integration von Drittstaatsangehörigen und 2 152 Mio. EUR für den integrierten Grenzschutz vorgesehen. Die Mittel können nicht von einem Fonds auf einen anderen übertragen werden.

Zusätzlich zu der Mittelausstattung für das Rahmenprogramm sind für die EU-Grenzschutzagentur für den Zeitraum 2007-2013 Mittel in Höhe von 285,1 Mio. EUR vorgesehen, während die Einrichtung von breit angelegten Informationssystemen auf über 900 Mio. EUR geschätzt wird. Für die etwaige Einrichtung einer europäischen Beobachtungsstelle für Wanderungsbewegungen als Folgemaßnahme zu laufenden vorbereitenden Maßnahmen wurden 62,3 Mio. EUR für den genannten Zeitraum veranschlagt.

Anhang

Aufstellung eines Rahmenprogramms für Solidarität und die Steuerung der Migrationsströme für den Zeitraum 2007-2013

Komplementarität mit Einrichtungen und anderen Instrumenten im Bereich Freiheit, Sicherheit und Justiz

Im Rahmen der Finanziellen Vorausschau sind mehrere komplementäre Instrumente vorgesehen, die zur Verwirklichung der mit dem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts verbundenen Zielvorgaben beitragen sollen:

Folgende Stellen, die in Bereichen tätig sind, die unter das Rahmenprogramm fallen, werden in die neue Finanzielle Vorausschau einbezogen:

Andere bestehende Instrumente bleiben in Kraft, werden jedoch nicht durch das neue Rahmenprogramm abgedeckt. Sie betreffen die Entwicklung und Implementierung von breit angelegten IT-Systemen für die Asyl-, Migrations- und Außengrenzpolitik und wurden durch Rechtsakte vom Rat und/oder vom Europäischen Parlament beschlossen:

Die Entwicklung und der Betrieb dieser Informationssysteme sind langfristige Verpflichtungen. Die diesbezüglichen Rechtsakte sehen keine zeitliche Beschränkung vor. Mit Blick auf die Erweiterung wird eine Ausweitung erwartet und auch die Entwicklung weiterer Funktionalitäten im Zeitraum 2007-2013 ist nicht auszuschließen.

Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates
zur Einrichtung des Europäischen Flüchtlingsfonds für den Zeitraum 2008-2013 innerhalb des generellen Programms Solidarität und Steuerung der Migrationsströme

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 63 Nummer 2 Buchstabe b, auf Vorschlag der Kommission13, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 14, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,

(1) Für den schrittweisen Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts sieht der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zum einen den Erlass von Maßnahmen zur Gewährleistung des freien Personenverkehrs in Verbindung mit flankierenden Maßnahmen in Bezug auf die Kontrollen an den Außengrenzen, Asyl und Einwanderung und zum anderen den Erlass von Maßnahmen in den Bereichen Asyl, Einwanderung und Schutz der Rechte von Drittstaatsangehörigen vor.

(2) Der Europäische Rat bekräftigte auf seiner Sondertagung vom 15./16. Oktober 1999 in Tampere seinen Willen zum Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts. Eine gemeinsame europäische Asyl- und Migrationspolitik sollte dementsprechend darauf abzielen, eine gerechte Behandlung von Drittstaatsangehörigen und parallel dazu eine bessere Steuerung der Migrationsströme sicherzustellen. Eine gemeinsame Asylpolitik einschließlich eines gemeinsamen europäischen Asylsystems ist wesentlicher Bestandteil des Ziels der Europäischen Union, schrittweise einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts aufzubauen, der allen offen steht, die wegen besonderer Umstände rechtmäßig in der Gemeinschaft um Schutz ersuchen.

(3) Voraussetzung für die Umsetzung dieser Politik sind die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten und die Existenz von Mechanismen, die eine ausgewogene Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme von Flüchtlingen und vertriebenen Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten fördern sollen. Zu diesem Zweck wurde mit der Entscheidung 2000/596/EG17 ein Europäischer Flüchtlingsfonds für den Zeitraum 2000-2004 eingerichtet. Diese Entscheidung wurde durch die Entscheidung 2004/904/EG des Rates vom 2. Dezember 2004 über die Errichtung des Europäischen Flüchtlingsfonds für den Zeitraum 2005-1018 ersetzt. Dadurch wurde die fortgesetzte Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten vor dem Hintergrund der unlängst verabschiedeten Rechtsvorschriften der Gemeinschaft im Asylbereich sichergestellt und den Erfahrungen Rechnung getragen, die mit der Umsetzung des Fonds im Zeitraum 2000-2004 gesammelt wurden.

(4) Auf der Grundlage der Vorschläge der Kommission zur Errichtung des Fonds für die Integration von Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, des Fonds für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen, die sich unrechtmäßig im Gebiet der Mitgliedstaaten aufhalten ("Rückkehrfonds") und dem Außengrenzenfonds für den Zeitraum 2007-2013 innerhalb des Rahmenprogramms "Solidarität und Steuerung der Migrationsströme", insbesondere im Hinblick auf die Festlegung gemeinsamer Verwaltungs-, Kontroll- und Bewertungsregelungen, sollte ein neuer Europäischer Flüchtlingsfonds eingerichtet werden.

(5) Die Laufzeit des Fonds muss an die Laufzeit des in der Interinstitutionellen Vereinbarung für den Zeitraum 2008-2013 festgelegten mehrjährigen Finanzrahmens angepasst werden.

(6) Dieses Instrument ist Teil eines in sich schlüssigen Rahmenprogramms ("Solidarität und Steuerung der Migrationsströme"), das dazu beitragen soll, dass alle Mitgliedstaaten einen gerechten Teil der Verantwortung hinsichtlich der finanziellen Lasten übernehmen, die sich aus der Einführung eines integrierten Grenzschutzes an den EU-Außengrenzen und aus gemeinsamen asyl- und einwanderungspolitischen Maßnahmen gemäß Titel IV EG-Vertrag ergeben.

(7) Die Anstrengungen der Mitgliedstaaten, Flüchtlingen und vertriebenen Personen geeignete Aufnahmebedingungen, einschließlich gerechter und wirksamer Asylverfahren, zu gewähren, sollten unterstützt werden, damit die Rechte der Personen gewahrt werden, die internationalen Schutzes bedürfen.

(8) Die Integration von Flüchtlingen in die Gesellschaft des Landes, in dem sie sich niedergelassen haben, gehört zu den Zielen des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der durch das New Yorker Protokoll vom 31. Januar 1967 ergänzten Fassung. Diese Personen müssen in die Lage versetzt werden, an den Werten der Charta der Grundrechte der Europäischen Union teilhaben zu können. Zu diesem Zweck ist es erforderlich, die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Förderung der sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Integration der Flüchtlinge insofern zu unterstützen als sie zur Verwirklichung des wirtschaftlichen

(9) Ergänzend zu den Bestimmungen des Europäischen Rückkehrfonds ist konkrete Hilfe erforderlich, um die Voraussetzungen zu schaffen oder zu verbessern, damit Flüchtlinge und vertriebene Personen, die dies wünschen, in voller Kenntnis der Sachlage beschließen können, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen und in ihr Herkunftsland zurückzukehren.

(10) Es sollte eine Finanzreserve für Sofortmaßnahmen gebildet werden, um im Falle eines Massenzustroms von Flüchtlingen auf die Mitgliedstaaten entsprechend der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind19, vorübergehenden Schutz zu gewähren.

(11) Die durch den Fonds gewährte Unterstützung wird wirksamer und zielgerichteter sein, wenn die Kofinanzierung förderfähiger Maßnahmen auf zwei Mehrjahresprogrammen sowie auf einem Jahresarbeitsprogramm beruht, die jeder Mitgliedstaat unter Berücksichtigung seiner Lage und der festgestellten Bedürfnisse festlegt.

(12) Es entspricht einer gerechten Aufteilung, die zur Verfügung stehenden Mittel im Verhältnis zu der Belastung zu verteilen, die jedem Mitgliedstaat infolge seiner Anstrengungen bei der Aufnahme von Flüchtlingen und Vertriebenen einschließlich Flüchtlingen, die internationalen Schutz im Rahmen nationaler Programme genießen, entsteht.

(13) Im Zusammenhang mit der geteilten Mittelverwaltung gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften20 sind die Modalitäten festzulegen, nach denen die Kommission ihre Befugnisse beim Vollzug des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union wahrnimmt, und die Kooperationsverpflichtungen der Mitgliedstaaten zu klären. Somit wird sich die Kommission vergewissern können, dass die Mitgliedstaaten die Fondsmittel gemäß den Prinzipien der Recht- und Ordnungsmäßigkeit sowie im Einklang mit dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung im Sinne des Artikels 27 der Haushaltsordnung verwenden.

(14) Die Kommission sollte mithilfe einer objektiven und transparenten Methode eine indikative Aufteilung der verfügbaren Verpflichtungsermächtigungen vornehmen.

(15) Aus dem Fonds sollten im Rahmen der technischen Hilfe Bewertungen, der Ausbau der administrativen Kapazitäten für die Fondsverwaltung sowie Studien, Pilotprojekte und ein Erfahrungsaustausch, insbesondere zur Entwicklung innovativer Ansätze und Praktiken, gefördert werden.

(16) Die Mitgliedstaaten sollten geeignete Maßnahmen beschließen, um ein ordnungsgemäßes Funktionieren des Verwaltungs- und Kontrollsystems zu gewährleisten. Zu diesem Zweck müssen allgemeine Grundsätze und Funktionen festgelegt werden, denen alle Programme zu entsprechen haben.

(17) Es ist erforderlich, in jedem Mitgliedstaat eine einzige zuständige Behörde für die Verwaltung der Fonds-Interventionen zu benennen und deren Zuständigkeiten festzulegen. Weiter sind die Benennung sowie die Funktionen der Behörde für die Rechnungsprüfung vorzusehen. Ferner muss eine Bescheinigungsbehörde benannt werden, damit die Bescheinigung der Ausgaben vor der Übermittlung der Ausgabenerklärungen an die Kommission nach einheitlichen Qualitätsstandards erfolgt und Art und Qualität der Informationen, auf denen diese Erklärungen basieren, festgelegt werden.

(18) Im Einklang mit den Prinzipien der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit sind vorrangig die Mitgliedstaaten für die Durchführung und Kontrolle der Interventionen zuständig.

(19) Die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten bezüglich der Verwaltungs- und Kontrollsysteme, der Bescheinigung von Ausgaben sowie der Verhütung, der Aufdeckung und der Korrektur von Unregelmäßigkeiten und Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht sollten spezifiziert werden, um eine effiziente, ordnungsgemäße Durchführung der Mehrjahres- und Jahresprogramme zu gewährleisten. Insbesondere muss für die Verwaltung und Kontrolle festgelegt werden, wie die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Systeme vorhanden sind und zufrieden stellend funktionieren.

(20) Unbeschadet der Befugnisse der Kommission im Bereich der Finanzkontrolle ist es angezeigt, die diesbezügliche Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission zu verstärken; zudem sollten die Kriterien festgelegt werden, anhand deren die Kommission im Rahmen ihrer Strategie für die Kontrolle der nationalen Systeme feststellen kann, inwieweit ihr die einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsbehörden die erforderliche Gewähr bieten.

(21) Die Bewertung der aus dem Fonds unterstützten Maßnahmen trägt ebenfalls zu deren Wirksamkeit bei. Die diesbezüglichen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Kommission und die Verfahren, mit denen die Zuverlässigkeit der Bewertung gewährleistet werden soll, sind festzulegen.

(22) Es empfiehlt sich, die Maßnahmen im Hinblick auf eine Halbzeitüberprüfung und die Folgenabschätzung zu bewerten und diese Bewertung in das System zur Überwachung der Maßnahmen einzubeziehen.

(23) Die vorliegende Entscheidung legt einen Finanzrahmen für die gesamte Laufzeit des Programms fest, der für die Haushaltsbehörde den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne von Nummer 33 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens21 bildet.

(24) Da das Ziel dieser Entscheidung, nämlich ein Gleichgewicht zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf ihre Anstrengungen bei der Aufnahme von Flüchtlingen und vertriebenen Personen zu fördern, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher angesichts des Umfangs und der Auswirkungen der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel festgeschriebenen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Entscheidung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(25) Die zur Durchführung dieser Entscheidung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse22 erlassen werden.

(26) Gemäß den Artikeln 1 und 2 des Protokolls über die Position Dänemarks, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt ist, beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Entscheidung, die daher für Dänemark weder bindend noch anwendbar ist.

Haben folgende Entscheidung erlassen:

Kapitel I
Gegenstand, Ziele und Massnahmen

Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich

Mit dieser Entscheidung wird innerhalb des generellen Programms "Solidarität und Steuerung der Migrationsströme "der Europäische Flüchtlingsfonds (nachstehend "der Fonds") für den Zeitraum 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2013 als Beitrag zur Stärkung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts eingerichtet.

In dieser Entscheidung sind die Ziele des Fonds, die Durchführungsmodalitäten, die verfügbaren Haushaltsmittel und die Kriterien für die Verteilung dieser Mittel festgelegt.

Sie schreibt auf der Grundlage geteilter Zuständigkeiten zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten Regeln für die Verwaltung des Fonds, darunter Finanzvorschriften, sowie Überwachungs- und Kontrollmechanismen fest.

Artikel 2
Allgemeine Ziele des Fonds

1. Allgemeiner Zweck des Fonds ist es, die Anstrengungen der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Aufnahme von Flüchtlingen und vertriebenen Personen und

2. Der Fonds trägt auf Initiative der Mitgliedstaaten oder der Kommission zur Finanzierung der technischen Hilfe bei.

Artikel 3
Förderfähige Maßnahmen in den Mitgliedstaaten

1. Der Fonds unterstützt Maßnahmen in den Mitgliedstaaten in einem oder mehreren der nachstehenden Bereiche

2. Hinsichtlich der Aufnahmebedingungen und Asylverfahren können unter anderem folgende Maßnahmen gefördert werden:

3. Hinsichtlich der Integration der in Artikel 3 Absatz 1 (b) genannten Personen und ihrer Familienangehörigen in die Gesellschaft der Mitgliedstaaten können unter anderem folgende Maßnahmen gefördert werden:

4. Eine Unterstützung aus dem Fonds kann für Maßnahmen im Bereich freiwillige Rückkehr und insbesondere für folgende Maßnahmen gewährt werden:

5. Die Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 4 zielen insbesondere darauf ab, die Umsetzung der Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts im Bereich des gemeinsamen europäischen Asylsystems voranzubringen.

6. Die Maßnahmen berücksichtigen die spezielle Situation von schutzbedürftigen Personen wie Minderjährigen, unbegleiteten Minderjährigen, Behinderten, älteren Menschen, Schwangeren, Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben.

Artikel 4
Maßnahmen im Interesse der Gemeinschaft

1. Auf Initiative der Kommission können bis zu 7 % der verfügbaren Fondsmittel für asylpolitische Maßnahmen und Maßnahmen für die Zielgruppen nach Artikel 6 verwendet werden, sofern diese Maßnahmen transnationaler Natur oder für die gesamte Gemeinschaft von Interesse ("Maßnahmen der Gemeinschaft") sind.

2. Förderfähig sind Maßnahmen, die insbesondere abzielen auf:

3. Das Jahresarbeitsprogramm mit den Prioritäten für Gemeinschaftsmaßnahmen wird nach dem Verfahren angenommen, auf das in Artikel 52 Absatz 2 Bezug genommen wird.

Artikel 5
Sofortmaßnahmen

1. Im Fall des Einsatzes von Mechanismen für einen vorübergehenden Schutz im Sinne der Richtlinie 2001/55/EG finanziert der Fonds auch getrennt und zusätzlich zu den in Artikel 3 genannten Maßnahmen durchgeführte Sofortmaßnahmen zur Unterstützung der Mitgliedstaaten.

2. Die förderfähigen Sofortmaßnahmen umfassen folgende Maßnahmenkategorien:

Artikel 6
Zielgruppen

1. Für die Zwecke dieser Entscheidung gehören zu den Zielgruppen die nachstehenden Kategorien von Personen:

2. Drittstaatsangehöriger ist jede Person, die nicht Unionsbürger im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 EG-Vertrag ist.

Kapitel II
Grundsätze der Unterstützung

Artikel 7
Komplementarität, Kohärenz und Konformität

1. Die Unterstützungsmaßnahmen des Fonds ergänzen nationale, regionale und lokale Maßnahmen und beziehen dabei die Prioritäten der Gemeinschaft ein.

2. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Unterstützungsmaßnahmen des Fonds und der Mitgliedstaaten mit den Maßnahmen, Programmen und Prioritäten der Gemeinschaft im Einklang stehen. Auf Kohärenz ist insbesondere im Mehrjahresprogramm nach Artikel 19 zu achten.

3. Die aus dem Fonds finanzierten Maßnahmen müssen mit dem EG-Vertrag und den aufgrund dieses Vertrags erlassenen Rechtsakten vereinbar sein.

Artikel 8
Programmplanung

1. Die Umsetzung der Ziele des Fonds soll in zwei Programmzeiträumen erfolgen, die jeweils mehrere Jahre umfassen (2008-2010 und 2011-2013). Für jeden Programmzeitraum sollen Prioritäten und Verfahren für die Verwaltung, Entscheidungsfindung, Prüfung und Bescheinigung festgelegt werden.

2. Die von der Kommission angenommenen Mehrjahresprogramme werden durch Jahresprogramme umgesetzt.

Artikel 9
Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit

1. Die Durchführung der in Artikel 19 und 21 genannten Mehrjahres- und Jahresprogramme fällt in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten und erfolgt auf der geeigneten territorialen Ebene entsprechend dem institutionellen Gefüge des jeweiligen Mitgliedstaats. Diese Zuständigkeit wird nach Maßgabe dieser Entscheidung wahrgenommen.

2. Die für die Prüfungstätigkeit von der Kommission und den Mitgliedstaaten eingesetzten Ressourcen bestimmen sich nach dem Umfang der Gemeinschaftsbeteiligung. Diese Differenzierung gilt auch für die Ressourcen, die für die Bewertung und die Berichte über die Mehrjahres- und Jahresprogramme eingesetzt werden.

Artikel 10
Durchführungsmodalitäten

1. Die Ausführung der dem Fonds zugewiesenen Haushaltsmittel der Gemeinschaft erfolgt gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates; hiervon ausgenommen sind die Gemeinschaftsmaßnahmen nach Artikel 4 dieser Entscheidung und die technische Hilfe nach Artikel 16. Die Mitgliedstaaten und die Kommission stellen sicher, dass die Mittel nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verwendet werden.

2. Die Kommission übt ihre Befugnisse beim Vollzug des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften aus, indem sie

Artikel 11
Zusätzlichkeit

1. Die Beiträge des Fonds dürfen öffentliche Ausgaben oder diesen gleichgestellte Ausgaben des Mitgliedstaats nicht ersetzen.

2. Die Kommission nimmt in Zusammenarbeit mit dem Mitgliedstaat spätestens zum 31. Dezember 2012 eine Halbzeitbewertung und zum 31. Dezember 2015 eine Expost-Bewertung der Einhaltung des Zusätzlichkeitsgebots vor.

Artikel 12
Partnerschaft

1. Jeder Mitgliedstaat organisiert gemäß seinen innerstaatlichen Vorschriften und seiner Praxis die partnerschaftliche Zusammenarbeit mit den von ihm benannten Behörden und Einrichtungen, insbesondere

Jeder Mitgliedstaat sorgt gemäß seinen innerstaatlichen Vorschriften und seiner Praxis für eine umfassende und effektive Beteiligung aller relevanten Einrichtungen.

2. Die partnerschaftliche Zusammenarbeit erfolgt unter Beachtung der institutionellen, rechtlichen und finanziellen Befugnisse der jeweiligen Partner.

Sie erstreckt sich auf die Vorbereitung, Durchführung, Überwachung und Bewertung der Mehrjahresprogramme.

Kapitel III
Finanzrahmen

Artikel 13
Gesamtmittel

1. Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Höchstbetrag für die Durchführung des Fonds beläuft sich für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2013 auf 1 112,7 Mio. EUR.

2. Die jährlichen Mittel für den Fonds werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der durch die Finanzielle Vorausschau gesetzten Grenzen bewilligt.

3. Gemäß den in Artikel 14 festgelegten Kriterien nimmt die Kommission eine indikative Aufteilung der jährlichen Mittel auf die Mitgliedstaaten vor.

Artikel 14
Jährliche Mittelzuweisung für förderfähige Maßnahmen in den Mitgliedstaaten

1. Jeder Mitgliedstaat erhält aus der jährlichen Mittelausstattung des Fonds einen Pauschalbetrag in Höhe von 300 000 EUR.

Für die Staaten, die der Europäischen Union am 1. Mai 2004 beigetreten sind, wird dieser Betrag für den Zeitraum 2008-2013 auf 500 000 EUR pro Jahr festgesetzt.

Darüber hinaus wird dieser Betrag für Staaten, die der Europäischen Union zwischen 2008 und 2013 beitreten, vom Jahr nach ihrem Beitritt an für den restlichen Zeitraum 2008-2013 auf 500 000 EUR pro Jahr festgesetzt.

2. Die restlichen jährlich verfügbaren Mittel werden wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

3. Maßgeblich sind - entsprechend den Gemeinschaftsvorschriften über die Erhebung und Analyse statistischer Daten im Asylbereich - die jeweils aktuellsten Daten des Statistischen Amtes der Europäischen Gemeinschaften.

4. Sind die in Absatz 3 genannten Daten nicht verfügbar, legen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Zahlenangaben vor.

Artikel 15
Finanzierungsstruktur

1. Die Finanzbeiträge werden in Form von Finanzhilfen gewährt.

2. Die aus dem Fonds unterstützten Maßnahmen werden aus öffentlichen oder privaten Quellen kofinanziert, haben keinen Erwerbszweck und kommen nicht für eine anderweitige Finanzierung zulasten des Gesamthaushalts der Europäischen Gemeinschaften in Betracht.

3. Die Mittel aus dem Fonds ergänzen die öffentlichen Ausgaben oder diesen gleichgestellten Ausgaben der Mitgliedstaaten für die unter diese Entscheidung fallenden Maßnahmen.

4. Für den Beitrag der Gemeinschaft zu Projekten wird im Falle von Maßnahmen in den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 der Höchstsatz auf 50 % der Gesamtkosten der Maßnahme festgelegt.

Dieser Satz kann auf 60 % erhöht werden, wenn Projekte Prioritäten dienen, die in den in Artikel 18 vorgesehenen Leitlinien der Kommission für die Mehrjahresprogramme aufgeführt sind.

In den Mitgliedstaaten, die Mittel aus dem Kohäsionsfonds erhalten, wird dieser Satz auf 75 % angehoben.

5. In der Regel werden Finanzhilfen der Gemeinschaft für Maßnahmen, die aus dem Fonds gefördert werden, vorbehaltlich einer regelmäßigen Überprüfung der Fortschritte für maximal drei Jahre gewährt.

Artikel 16
Technische Hilfe auf Initiative der Kommission

1. Aus dem Fonds können auf Initiative und/oder im Auftrag der Kommission die für die Durchführung dieser Entscheidung erforderlichen vorbereitenden Maßnahmen und Maßnahmen zur Überwachung, administrativen und technischen Hilfe sowie zur Bewertung, Prüfung und Kontrolle finanziert werden; die Mittel hierfür dürfen 0,20 % der jährlichen Mittelausstattung des Fonds nicht übersteigen.

2. Bei diesen Maßnahmen handelt es sich insbesondere um

Artikel 17
Technische Hilfe der Mitgliedstaaten

1. Aus dem Fonds können auf Initiative der betreffenden Mitgliedstaaten für jedes Jahresprogramm vorbereitende Maßnahmen und Maßnahmen zur Verwaltung, Überwachung, Bewertung, Information und Kontrolle sowie zum Ausbau der Verwaltungskapazität für die Durchführung des Fonds finanziert werden.

2. Der für die technische Hilfe jährlich vorgesehene Betrag darf 4 % des Gesamtbetrags der jährlichen Mittelzuweisung des Mitgliedstaats zuzüglich 30 000 EUR nicht überschreiten.

Kapitel IV
Programmplanung

Artikel 18
Annahme der strategischen Leitlinien

1. Für jeden Mehrjahresprogrammzeitraum legt die Kommission strategische Leitlinien fest, die - unter Berücksichtigung der Fortschritte bei der Weiterentwicklung und Umsetzung der Gemeinschaftsvorschriften im Bereich der Asylpolitik - den Rahmen für die Intervention des Fonds sowie die indikative Aufteilung der Fondsmittel in dem betroffenen Zeitraum vorgeben.

2. Die Leitlinien setzen insbesondere für jedes Ziel des Fonds die Prioritäten der Gemeinschaft im Hinblick auf die beschleunigte Einführung des gemeinsamen europäischen Asylsystems um.

3. Die Kommission legt bis 31. März 2007 die strategischen Leitlinien für den ersten Mehrjahreszeitraum (2008-2010) und bis spätestens 31. März 2010 die Leitlinien für den zweiten Mehrjahreszeitraum (2011-2013) fest.

4. Die strategischen Leitlinien werden nach dem Verfahren festgelegt, auf das in Artikel 52 Absatz 2 Bezug genommen wird.

Artikel 19
Ausarbeitung und Genehmigung der Mehrjahresprogramme der Mitgliedstaaten

1. Jeder Mitgliedstaat legt für jeden Programmzeitraum nach Maßgabe der strategischen Leitlinien nach Artikel 18 den Entwurf eines Mehrjahresprogramms vor, der Folgendes umfasst:

2. Die Mitgliedstaaten arbeiten die einzelnen Mehrjahresprogramme in enger Abstimmung mit den in Artikel 12 genannten Partnern aus.

3. Die Mitgliedstaaten legen den Entwurf ihres Mehrjahresprogramms spätestens vier Monate nach dem Zeitpunkt vor, zu dem die Kommission die strategischen Leitlinien für den betreffenden Zeitraum mitgeteilt hat.

4. Die Kommission prüft den Entwurf des Mehrjahresprogramms anhand folgender Kriterien:

5. Ist die Kommission der Auffassung, dass ein Mehrjahresprogramm nicht mit den strategischen Leitlinien oder mit den Bestimmungen dieser Entscheidung über die Verwaltungs- und Kontrollsysteme im Einklang steht, so fordert sie den Mitgliedstaat auf, den Programmentwurf entsprechend zu überarbeiten.

6. Die Kommission billigt jedes Mehrjahresprogramm innerhalb von vier Monaten nach der förmlichen Einreichung nach dem Verfahren, auf das in Artikel 52 Absatz 2 Bezug genommen wird.

Artikel 20
Änderung von Mehrjahresprogrammen

1. Auf Initiative des betreffenden Mitgliedstaats oder der Kommission wird das Mehrjahresprogramm überprüft und gegebenenfalls für die verbleibende Laufzeit geändert, falls stärker auf die Prioritäten der Gemeinschaft eingegangen werden soll oder diese anders gewichtet werden sollen, um insbesondere den Schlussfolgerungen des Rates Rechnung zu tragen. Die Mehrjahresprogramme können auch infolge von Bewertungen und/oder bei Durchführungsschwierigkeiten überprüft werden.

2. Die Kommission erlässt eine Entscheidung zur Billigung der Änderung eines Mehrjahresprogramms schnellstmöglich nach der förmlichen Einreichung eines solchen Antrags durch den betreffenden Mitgliedstaat.

Artikel 21
Jahresprogramme

1. Die von der Kommission gebilligten Mehrjahresprogramme werden durch Jahresarbeitsprogramme umgesetzt.

2. Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten spätestens zum 1. Juli jedes Jahres die Beträge mit, die ihnen für das nächste Jahr aus den Gesamtmitteln, die dem Fonds im Zuge des Haushaltsverfahrens zugewiesen werden, berechnet nach den Modalitäten des Artikels 14, voraussichtlich zustehen.

3. Die Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission spätestens zum 1. November jedes Jahres den Entwurf des Jahresprogramms für das nächste Jahr, der nach Maßgabe des Mehrjahresprogramms ausgearbeitet wurde und insbesondere Folgendes umfasst:

4. Die Kommission prüft den Vorschlag des Mitgliedstaats unter Berücksichtigung des Betrags der dem Fonds im Zuge des Haushaltsverfahrens endgültig zugewiesenen Mittel und entscheidet spätestens am 1. März des betreffenden Jahres über die Kofinanzierung aus dem Fonds. In der Entscheidung sind der dem Mitgliedstaat zugewiesene Betrag sowie der Zeitraum angegeben, in dem die Erstattung von Ausgaben möglich ist.

Artikel 22
Besondere Bestimmungen für Sofortmaßnahmen

1. Die Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission eine Bedarfsaufstellung und einen Plan für die Durchführung der Sofortmaßnahmen nach Artikel 5 zusammen mit einer Beschreibung der geplanten Maßnahmen und der für ihre Durchführung zuständigen Einrichtungen.

2. Die finanzielle Beteiligung des Fonds an Sofortmaßnahmen nach Artikel 5 ist auf sechs Monate begrenzt und beträgt höchstens 80 % der Kosten einer Maßnahme.

3. Die verfügbaren Mittel werden auf die Mitgliedstaaten nach Maßgabe der Anzahl der Personen verteilt, die in den einzelnen Mitgliedstaaten vorübergehenden Schutz gemäß Artikel 5 Absatz 1 genießen.

Kapitel V
Verwaltungs- und Kontrollsystem

Artikel 23
Durchführung

Die Kommission ist für die Durchführung dieser Entscheidung zuständig und erlässt alle für deren Anwendung erforderlichen Bestimmungen.

Artikel 24
Allgemeine Grundsätze für die Verwaltungs- und Kontrollsysteme

Die Verwaltungs- und Kontrollsysteme für die Mehrjahresprogramme der Mitgliedstaaten gewährleisten

Artikel 25
Benennung der Behörden

1. Für jedes Mehrjahresprogramm benennt der Mitgliedstaat

2. Der Mitgliedstaat regelt seine Beziehungen zu diesen Behörden und deren Beziehungen zur Kommission.

3. Die Kontroll- und Bescheinigungsaufgaben können von derselben Stelle oder Abteilung ausgeübt werden, sofern Artikel 24 Buchstabe b beachtet wird.

4. Die Kommission nimmt die Durchführungsbestimmungen zu den Artikeln 26 bis 30 nach dem Verfahren an, auf das in Artikel 52 Absatz 2 Bezug genommen wird.

Artikel 26
Zuständige Behörde

1. Die zuständige Behörde kann ein Organ des Mitgliedstaats, eine innerstaatliche öffentliche Stelle oder eine privatrechtliche, dem innerstaatlichen Recht unterliegende Einrichtung, die im öffentlichen Auftrag tätig wird, sein. Benennt der Mitgliedstaat eine zuständige Behörde, die nicht eine Einrichtung des Mitgliedstaats ist, so regelt er seine Beziehungen zu dieser Behörde sowie die Beziehungen der Behörde zur Kommission.

2. Die zuständige Behörde erfüllt folgende Mindestbedingungen: Sie

3. Der Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Vorkehrungen zur Sicherung einer angemessenen Finanzierung der zuständigen Behörde, damit diese im Zeitraum 2008-2013 ihre Aufgaben angemessen und kontinuierlich erfüllen kann.

Artikel 27
Aufgaben der zuständigen Behörde

1. Die zuständige Behörde ist dafür verantwortlich, dass das Mehrjahresprogramm effizient, wirksam und ordnungsgemäß verwaltet und durchgeführt wird.

Sie hat namentlich die Aufgabe,

2. Die Tätigkeiten der zuständigen Behörde im Zusammenhang mit der Verwaltung der in den Mitgliedstaaten durchgeführten Maßnahmen können im Rahmen der technischen Hilfe gemäß Artikel 17 finanziert werden.

Artikel 28
Aufgabenübertragung durch die zuständige Behörde

1. Werden alle oder einige Aufgaben der zuständigen Behörde einer beauftragten Behörde übertragen, legt die zuständige Behörde den Umfang der übertragenen Aufgaben genau fest und bestimmt detaillierte Verfahren für die Ausführung der übertragenen Aufgaben im Einklang mit den Bestimmungen des Artikels 26.

2. Diese Verfahren sehen unter anderem vor, dass der zuständigen Behörde regelmäßig Angaben über die effektive Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben und eine Beschreibung der eingesetzten Mittel vorzulegen sind.

Artikel 29
Bescheinigungsbehörde

1. Die für ein Mehrjahresprogramm zuständige Bescheinigungsbehörde hat die Aufgabe,

2. Die Tätigkeiten der Bescheinigungsbehörde im Zusammenhang mit Maßnahmen, die in den Mitgliedstaaten durchgeführt werden, können im Rahmen der technischen Hilfe gemäß Artikel 17 finanziert werden, sofern die hoheitlichen Befugnisse dieser Behörde nach Maßgabe des Artikels 25 beachtet werden.

Artikel 30
Prüfbehörde

1. Die für ein Mehrjahresprogramm zuständige Prüfbehörde hat namentlich die Aufgabe,

2. In den Fällen, in denen die benannte Prüfbehörde gemäß dieser Entscheidung identisch ist mit der benannten Prüfbehörde gemäß den Entscheidungen ......, ...... und ......24 oder in denen ein gemeinsames System für mehrere dieser Fonds eingerichtet wird, kann eine einheitliche Prüfstrategie gemäß Absatz 1 Buchstabe c vorgelegt werden.

3. Die Prüfbehörde arbeitet einen Entwurf des Schlussberichts über die Durchführung der Jahresprogramme gemäß Artikel 50 Absatz 2 aus, der Folgendes umfasst:

4. Werden die Prüfungen gemäß Absatz 1 von einer anderen Stelle als der Prüfbehörde durchgeführt, so vergewissert sich die Prüfbehörde, dass die betreffende Stelle unabhängig arbeitet und international anerkannte Prüfstandards anwendet.

5. Die Tätigkeiten der Prüfbehörde beziehungsweise der Stelle gemäß Absatz 4 im Zusammenhang mit Maßnahmen, die in den Mitgliedstaaten durchgeführt werden, können im Rahmen der technischen Hilfe gemäß Artikel 17 finanziert werden, sofern die hoheitlichen Befugnisse dieser Behörde nach Maßgabe des Artikels 25 beachtet werden.

Kapitel VI
Kontrollen

Artikel 31
Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten

1. Die Mitgliedstaaten müssen eine wirtschaftliche Haushaltsführung im Rahmen der Mehrjahres- und Jahresprogramme sowie die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge gewährleisten.

2. Sie sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden und gegebenenfalls die beauftragten Behörden, die Bescheinigungsbehörden, die Prüfbehörden sowie sonstige beteiligte Stellen ausreichende Anleitungen zu den Verwaltungs- und Kontrollsystemen gemäß den Artikeln 24 bis 30 erhalten, damit eine effiziente, ordnungsgemäße Verwendung der Gemeinschaftsmittel gewährleistet ist.

3. Die Mitgliedstaaten beugen Unregelmäßigkeiten vor, decken sie auf und korrigieren sie. Sie setzen die Kommission davon in Kenntnis und informieren sie über den Stand von Verwaltungs- und Gerichtsverfahren. Falls Beträge unrechtmäßig an einen Begünstigten ausgezahlt wurden und diese nicht wiedererlangt werden können, hat der Mitgliedstaat die Beträge, die dem Gemeinschaftshaushalt verloren gingen, zu erstatten.

4. Für die Finanzkontrolle der Maßnahmen sind in erster Linie die Mitgliedstaaten verantwortlich; sie sorgen dafür, dass Verwaltungs- und Kontrollsysteme vorhanden sind, die eine effiziente, ordnungsgemäße Verwendung der Gemeinschaftsmittel gewährleisten. Sie übermitteln der Kommission eine Beschreibung dieser Systeme.

5. Die Mitgliedstaaten arbeiten bei der Erhebung der für die Durchführung von Artikel 14 erforderlichen statistischen Daten mit der Kommission zusammen.

6. Die Durchführungsbestimmungen zu den Absätzen 1 bis 5 werden nach dem Verfahren angenommen, auf das in Artikel 52 Absatz 2 Bezug genommen wird.

Artikel 32
Verwaltungs- und Kontrollsysteme

1. Vor der Annahme eines Mehrjahresprogramms sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Verwaltungs- und Kontrollsysteme gemäß den Artikeln 24 bis 30 eingerichtet werden. Sie sind dafür verantwortlich, dass die Systeme während des gesamten Planungszeitraums wirksam funktionieren.

2. Bei der Vorlage des Entwurfs des jeweiligen Mehrjahresprogramms unterbreiten die Mitgliedstaaten der Kommission eine Beschreibung des Aufbaus und der Verfahren der zuständigen Behörden, der beauftragten Behörden und der Bescheinigungsbehörden sowie eine Beschreibung der internen Prüfsysteme dieser Behörden, der Prüfbehörde und sonstiger Stellen, die unter deren Verantwortung Prüfungen vornehmen.

3. Binnen drei Monaten nach Vorlage des Entwurfs des Mehrjahresprogramms unterbreiten die Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht der für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit zuständigen Behörde, in dem diese die Ergebnisse einer Untersuchung der Systeme erläutert und dazu Stellung nimmt, inwieweit diese mit den Artikeln 24 bis 30 im Einklang stehen. Sollte diese Stellungnahme Vorbehalte enthalten, sind die Mängel und deren Schweregrad im Bericht zu nennen. Die Mitgliedstaaten stellen im Einvernehmen mit der Kommission einen Plan mit Abhilfemaßnahmen sowie einen Zeitplan für deren Durchführung auf.

4. Die Durchführungsbestimmungen zu den Absätzen 1 bis 3 werden nach dem Verfahren angenommen, auf das in Artikel 52 Absatz 2 Bezug genommen wird.

Artikel 33
Zuständigkeiten der Kommission

1. Gemäß dem Verfahren nach Artikel 31 vergewissert sich die Kommission, dass die Mitgliedstaaten über Verwaltungs- und Kontrollsysteme verfügen, die mit den Artikeln 24 bis 30 im Einklang stehen; sie vergewissert sich außerdem anhand der jährlichen Prüfberichte und ihrer eigenen Prüfungen, dass die Systeme während der Durchführung der Mehrjahresprogramme wirksam funktionieren.

2. Unbeschadet der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Prüfungen können Beamte der Kommission oder deren ermächtigte Vertreter vor Ort die wirksame Funktionsweise der Verwaltungs- und Kontrollsysteme und dabei auch Maßnahmen im Rahmen der Jahresprogramme überprüfen; die Prüfungen müssen mindestens einen Arbeitstag vorher angekündigt werden. An solchen Prüfungen können Beamte oder ermächtigte Vertreter des betreffenden Mitgliedstaats teilnehmen.

3. Die Kommission kann Mitgliedstaaten auffordern, vor Ort das einwandfreie Funktionieren der Systeme und die Richtigkeit eines oder mehrerer Vorgänge zu überprüfen. An solchen Prüfungen können Beamte der Kommission oder deren ermächtigte Vertreter teilnehmen.

4. Die Kommission sorgt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten für eine angemessene Informations- und Öffentlichkeitsarbeit sowie ein adäquates Follow-up der aus dem Fonds unterstützten Maßnahmen.

5. Die Kommission sorgt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten für die Kohärenz der Maßnahmen und die Komplementarität zu anderen einschlägigen politischen Maßnahmen, Instrumenten und Initiativen der Gemeinschaft.

Artikel 34
Zusammenarbeit mit den Prüfbehörden der Mitgliedstaaten

1. Die Kommission und die für die Mehrjahresprogramme zuständigen Prüfbehörden arbeiten zusammen, um ihre Prüfpläne und -verfahren miteinander abzustimmen; sie teilen sich unverzüglich die Ergebnisse von Prüfungen der Verwaltungs- und Kontrollsysteme mit, um Kontrollressourcen optimal einzusetzen und unnötige Doppelarbeit zu vermeiden.

Binnen drei Monaten oder bei der ersten Sitzung nach Eingang der gemäß Artikel 30 vorgelegten Prüfstrategie nimmt die Kommission zu der Strategie Stellung.

2. Bei der Festlegung ihrer eigenen Prüfstrategie ermittelt die Kommission die Mehrjahresprogramme,

In Bezug auf diese Programme kann die Kommission den betreffenden Mitgliedstaaten mitteilen, dass sie sich im Wesentlichen auf die Stellungnahme der Prüfbehörde stützt, um Gewähr für die Richtigkeit, Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der geltend gemachten Ausgaben zu erhalten, und dass sie nur in Ausnahmefällen selbst Prüfungen vor Ort vornimmt.

Kapitel VII
Finanzmanagement

Artikel 35
Förderfähigkeit - Ausgabenerklärungen

1. In jeder Ausgabenerklärung werden der Ausgabenbetrag, den die Begünstigten für die Durchführung der Maßnahmen verauslagt haben, und die entsprechende Beteiligung aus öffentlichen oder privaten Mitteln aufgeführt.

2. Die Ausgaben müssen den durch die Begünstigten getätigten Zahlungen entsprechen. Sie sind durch quittierte Rechnungen oder Buchungsnachweise von gleichem Beweiswert zu belegen.

3. Für eine Förderung aus dem Fonds kommen ausschließlich Ausgaben in Betracht, die frühestens am 1. Januar des Jahres, auf das sich die Kofinanzierungsentscheidung der Kommission nach Artikel 21 Absatz 4 bezieht, getätigt wurden. Die kofinanzierten Maßnahmen dürfen nicht vor dem Anfangstermin der Förderfähigkeit abgeschlossen sein.

4. Folgende Ausgaben kommen für eine Beteiligung des Fonds nicht in Betracht:

5. Die Bestimmungen für die Förderfähigkeit der Ausgaben im Rahmen der in den Mitgliedstaaten durchgeführten, aus dem Fonds kofinanzierten Maßnahmen nach Artikel 3 werden nach dem Verfahren festgelegt, auf das in Artikel 52 Absatz 2 Bezug genommen wird.

Artikel 36
Vollständigkeit der Zahlungen an die Begünstigten

Die Mitgliedstaaten vergewissern sich, ob die zuständige Behörde dafür sorgt, dass die Begünstigten den Gesamtbetrag der öffentlichen Beteiligung so schnell wie möglich erhalten. Der den Begünstigten zu zahlende Betrag wird durch keinerlei Abzüge, Einbehalte, später erhobene spezifische Abgaben oder Ähnliches verringert.

Artikel 37
Verwendung des Euro

Die Beträge in den Finanzierungsentscheidungen der Kommission, den Mittelbindungen und Zahlungen der Kommission sowie die Beträge der bescheinigten Ausgaben und der Zahlungsanträge der Mitgliedstaaten lauten auf Euro und werden in Euro ausgeführt.

Artikel 38
Mittelbindungen

Die Bindung der Haushaltsmittel der Gemeinschaft erfolgt jährlich auf der Grundlage der Kofinanzierungsentscheidung der Kommission nach Artikel 21 Absatz 4.

Artikel 39
Zahlungen - Vorfinanzierung

1. Die Kommission zahlt die Fondsbeiträge entsprechend den Mittelbindungen aus.

2. Die Zahlungen erfolgen als Vorfinanzierung und als Restzahlung. Sie werden an die vom Mitgliedstaat benannte zuständige Behörde geleistet.

3. Eine Vorfinanzierung in Höhe von 50 % des dem Mitgliedstaat in der jährlichen Entscheidung der Kommission über die Kofinanzierung aus dem Fonds zugewiesenen Betrags erfolgt binnen 60 Tagen nach Annahme der Kofinanzierungsentscheidung.

4. Eine zweite Vorfinanzierung erfolgt binnen drei Monaten, nachdem die Kommission einen Fortschrittsbericht über die Durchführung des Jahresprogramms genehmigt hat und sobald eine gemäß Artikel 29 Buchstabe (a) und Artikel 35 erstellte, bescheinigte Ausgabenerklärung des Mitgliedstaats vorliegt, der zufolge er mindestens 70 % des Betrags der ersten Vorfinanzierung verausgabt hat. Der Betrag der zweiten Vorfinanzierung der Kommission beläuft sich auf höchstens 50 % des in der Kofinanzierungsentscheidung zugewiesenen Gesamtbetrags und übersteigt auf keinen Fall den Saldo zwischen dem Betrag der Gemeinschaftsmittel, die der Mitgliedstaat für die im Rahmen des Jahresprogramms ausgewählten Maßnahmen tatsächlich gebunden hat, und dem Betrag der ersten Vorfinanzierung.

5. Zinserträge aus Vorfinanzierungen werden dem betreffenden Jahresprogramm zugewiesen und sind in der abschließenden Ausgabenerklärung vom Betrag der öffentlichen Ausgaben abzuziehen.

6. Die Vorfinanzierungsbeträge werden beim Abschluss des Jahresprogramms verrechnet.

Artikel 40
Restzahlungen

1. Die Kommission zahlt den Restbetrag, sofern ihr innerhalb von neun Monaten nach dem in der jährlichen Entscheidung über eine Kofinanzierung aus dem Fonds festgelegten Ende der Förderfähigkeit der Kosten folgende Unterlagen übermittelt wurden:

2. Legt die zuständige Behörde die in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen nicht fristgerecht in entsprechender Form vor, hebt die Kommission den Teil einer Mittelbindung für ein Jahresprogramm auf, der nicht für die Vorfinanzierung in Anspruch genommen wurde.

3. Das automatische Aufhebungsverfahren nach Absatz 2 wird in Bezug auf den Betrag für die betreffenden Maßnahmen ausgesetzt, wenn zum Zeitpunkt der Vorlage der Unterlagen nach Absatz 1 Gerichts- oder Verwaltungsverfahren mit aufschiebender Wirkung in einem Mitgliedstaat anhängig sind. Der Mitgliedstaat macht im Teilschlussbericht ausführliche Angaben zu solchen Maßnahmen und übermittelt alle sechs Monate Fortschrittsberichte über diese Maßnahmen. Binnen drei Monaten nach Abschluss der Gerichts- oder Verwaltungsverfahren legt der Mitgliedstaat die Unterlagen nach Absatz 1 für die betreffenden Maßnahmen vor.

4. Die Frist von neun Monaten nach Absatz 1 wird unterbrochen, wenn die Kommission gemäß Artikel 41 eine Entscheidung zur Aussetzung der Kofinanzierung für das betreffende Jahresprogramm angenommen hat. Die Frist läuft ab dem Zeitpunkt weiter, zu dem dem Mitgliedstaat die Entscheidung der Kommission nach Artikel 42 Absatz 3 mitgeteilt wurde.

5. Unbeschadet Artikel 41 unterrichtet die Kommission den Mitgliedstaat binnen sechs Monaten nach Erhalt der Unterlagen nach Absatz 1 über den Betrag der Ausgaben, deren Förderfähigkeit aus dem Fonds sie anerkannt hat, und über allfällige Finanzkorrekturen aufgrund der Differenz zwischen den erklärten Ausgaben und jenen Ausgaben, deren Förderfähigkeit anerkannt wurde. Der Mitgliedstaat kann binnen drei Monaten Bemerkungen dazu abgeben.

6. Binnen drei Monaten nach Erhalt der Bemerkungen des Mitgliedstaats entscheidet die Kommission über den Betrag der Ausgaben, deren Förderfähigkeit aus dem Fonds sie anerkennt, und fordert den Differenzbetrag zwischen den endgültig anerkannten Ausgaben und den bereits an den Mitgliedstaat ausgezahlten Beträgen zurück.

7. Vorbehaltlich verfügbarer Mittel zahlt die Kommission den Restbetrag binnen sechzig Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem sie die Unterlagen nach Absatz 1 angenommen hat. Der Restbetrag der Mittelbindung wird innerhalb von sechs Monaten nach der Zahlung automatisch aufgehoben.

Artikel 41
Unterbrechung

1. Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte im Sinne der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 unterbricht die Zahlungsfrist für bis zu sechs Monate, wenn das ordnungsgemäße Funktionieren der Verwaltungs- und Kontrollsysteme in Frage steht, wenn er im Rahmen der Überwachung der anlässlich der jährlichen Überprüfung vorgetragenen Bemerkungen zusätzliche Informationen von den nationalen Behörden benötigt oder wenn er annimmt, dass aufgedeckte oder vermutete ernsthafte Unregelmäßigkeiten in den geltend gemachten Ausgaben enthalten sind.

2. Die Kommission teilt dem betreffenden Mitgliedstaat und der zuständigen Behörde unverzüglich die Gründe für die Unterbrechung mit. Der Mitgliedstaat trifft so schnell wie möglich die notwendigen Abhilfemaßnahmen.

3. Die höchstzulässige Unterbrechungsdauer von sechs Monaten wird um weitere sechs Monate verlängert, wenn eine Entscheidung nach den Artikeln 42 und 45 getroffen werden muss.

Artikel 42
Aussetzung

1. Die Kommission kann alle oder einen Teil der Vorfinanzierungen und Restzahlungen aussetzen, wenn:

2. Die Kommission trifft die Entscheidung über die Aussetzung der Vorfinanzierungen und der Restzahlungen, nachdem sie dem Mitgliedstaat eine Frist von drei Monaten eingeräumt hat, um sich zu äußern.

3. Die Kommission hebt die Aussetzung der Vorfinanzierungen und der Restzahlungen auf, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass der Mitgliedstaat die für die Aufhebung der Aussetzung erforderlichen Maßnahmen getroffen hat.

4. Ergreift der Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen nicht, kann die Kommission eine Entscheidung über die Kürzung des Nettobetrags oder über die Streichung des Gemeinschaftsbeitrags zu dem Jahresprogramm gemäß Artikel 46 treffen.

Artikel 43
Bewahrung von Belegen

In jedem Mitgliedstaat trägt die zuständige Behörde dafür Sorge, dass sämtliche Belege für Ausgaben und Prüfungen im Rahmen des betreffenden Jahresprogramms zur Einsicht durch die Kommission und den Europäischen Rechungshof aufbewahrt werden.

Vorbehaltlich der Bestimmungen über staatliche Beihilfen sind die Belege mindestens drei Jahre nach Abschluss des Jahresprogramms zur Einsichtnahme aufzubewahren. Dieser Zeitraum wird im Falle von Gerichtsverfahren oder auf begründeten Antrag der Kommission unterbrochen.

Die Belege sind entweder im Original oder in beglaubigter Fassung auf üblichen Datenträgern aufzubewahren.

Kapitel VIII
Finanzkorrekturen

Artikel 44
Finanzkorrekturen durch die Mitgliedstaaten

1. Unbeschadet der Zuständigkeit der Kommission für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften obliegt es in erster Linie den Mitgliedstaaten, Unregelmäßigkeiten zu untersuchen. Sie handeln bei nachgewiesenen erheblichen Änderungen, welche die Art oder die Bedingungen für die Durchführung oder Kontrolle der Unterstützung beeinträchtigen, und nehmen die erforderlichen Finanzkorrekturen vor.

2. Der betreffende Mitgliedstaat nimmt die Finanzkorrekturen vor, die aufgrund der im Rahmen von Maßnahmen oder Jahresprogrammen festgestellten vereinzelten oder systembedingten Unregelmäßigkeiten notwendig sind. Die vom Mitgliedstaat vorgenommenen Korrekturen bestehen in der Rückforderung des ganzen Gemeinschaftsbeitrags oder eines Teils davon. Der Mitgliedstaat berücksichtigt Art und Schweregrad der Unregelmäßigkeiten sowie den dem Fonds entstandenen finanziellen Verlust.

Der Mitgliedstaat übermittelt der Kommission mit dem gemäß Artikel 50 Absatz 2 vorzulegenden Jahresbericht eine Aufstellung der in Bezug auf das betreffende Jahresprogramm eingeleiteten Aufhebungsverfahren.

Die vom Mitgliedstaat vorgenommenen Korrekturen bestehen in der Aufhebung des ganzen Gemeinschaftsbeitrags oder eines Teils davon. Wird der entsprechende Betrag nicht in der von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Frist zurückgezahlt, sind Verzugszinsen in Höhe des in Artikel 47 Absatz 2 festgelegten Satzes zu entrichten.

3. Im Falle systembedingter Unregelmäßigkeiten umfassen die Untersuchungen des Mitgliedstaats alle möglicherweise betroffenen Operationen.

Artikel 45
Rechnungsprüfung und Finanzkorrekturen durch die Kommission

1. Unbeschadet der Befugnisse des Rechnungshofs und der von den Mitgliedstaaten gemäß den einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften durchgeführten Kontrollen können Beamte oder ermächtigte Vertreter der Kommission die aus dem Fonds finanzierten Maßnahmen sowie die Verwaltungs- und Kontrollsysteme vor Ort unter anderem im Wege des Stichprobenverfahrens kontrollieren, wobei die Vorankündigungsfrist mindestens einen Arbeitstag beträgt. Die Kommission setzt den betreffenden Mitgliedstaat davon in Kenntnis, damit ihr die erforderliche Unterstützung zuteil wird. Beamte oder ermächtigte Vertreter des betreffenden Mitgliedstaats können an diesen Kontrollen teilnehmen.

Die Kommission kann von dem betreffenden Mitgliedstaat zur Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit eines oder mehrerer Vorgänge eine Kontrolle vor Ort verlangen. Beamte oder ermächtigte Vertreter der Kommission können an diesen Kontrollen teilnehmen.

2. Stellt die Kommission nach den erforderlichen Überprüfungen fest, dass ein Mitgliedstaat seine Pflichten nach Artikel 31 nicht erfüllt hat, so setzt sie die Vorauszahlungen oder die Abschlusszahlung gemäß Artikel 42 aus.

Artikel 46
Kriterien für Finanzkorrekturen

1. Wenn der Mitgliedstaat die Korrekturen nicht innerhalb der in Artikel 42 Absatz 2 gesetzten Frist vorgenommen hat und keine Einigung erzielt wurde, kann die Kommission binnen drei Monaten entscheiden, die Gemeinschaftsbeteiligung an einem Jahresprogramm völlig oder teilweise zu streichen, wenn sie zu dem Schluss kommt, dass

Die Kommission trifft ihre Entscheidung nach Berücksichtigung einer etwaigen Stellungnahme des Mitgliedstaats.

2. Die Kommission stützt sich bei ihren Finanzkorrekturen auf einzelne ermittelte Unregelmäßigkeiten, um eine pauschale oder extrapolierte Finanzkorrektur festzusetzen, wobei sie berücksichtigt, ob eine Unregelmäßigkeit systembedingt ist,. Betrifft die Unregelmäßigkeit eine Ausgabenerklärung, für die zuvor in einem Jahresbericht gemäß Artikel 30 Absatz 3 Buchstabe b Gewähr geleistet wurde, so geht die Kommission davon aus, dass ein systembedingter Fehler vorliegt und wendet eine pauschale oder extrapolierte Korrektur an, es sei denn, der Mitgliedstaat kann diese Annahme binnen drei Monaten durch Beibringen von Beweisen widerlegen.

3. Die Kommission setzt die Höhe einer Korrektur nach Maßgabe der Schwere der Unregelmäßigkeit sowie des Umfangs und der finanziellen Auswirkungen der in dem betreffenden Jahresprogramm festgestellten Mängel fest.

4. Stützt die Kommission ihre Position auf Feststellungen kommissionsexterner Prüfer, so trifft sie ihre eigenen Schlussfolgerungen in Bezug auf die finanziellen Auswirkungen erst, nachdem sie die von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 32 getroffenen Maßnahmen, die Berichte über die mitgeteilten Unregelmäßigkeiten und alle Antworten des Mitgliedstaats geprüft hat.

Artikel 47
Rückzahlung

1. Jede Rückzahlung an die Kommission hat vor dem Fälligkeitsdatum zu erfolgen, das in der gemäß Artikel 72 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/0225 des Rates ausgestellten Einziehungsanordnung festgesetzt ist. Dieses Fälligkeitsdatum ist der letzte Tag des zweiten Monats, der dem Monat folgt, in dem die Einziehungsanordnung ergangen ist.

2. Wird die Rückzahlung verspätet geleistet, so sind für die Zeit ab dem Fälligkeitsdatum bis zum Tag der tatsächlichen Zahlung Verzugszinsen fällig. Dabei wird der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag des Fälligkeitsmonats geltende Zinssatz, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird, zuzüglich dreieinhalb Prozentpunkten, angewandt.

Artikel 48
Pflichten der Mitgliedstaaten

Die Pflicht eines Mitgliedstaats, Einziehungen gemäß Artikel 46 vorzunehmen, wird von einer Finanzkorrektur durch die Kommission nicht berührt.

Kapitel IX
Überwachung, Bewertung und Berichte

Artikel 49
Überwachung und Bewertung

Artikel 50
Berichte

1. Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats trifft die erforderlichen Vorkehrungen, um die Überwachung und Bewertung der Maßnahmen zu gewährleisten.

Zu diesem Zweck werden in die Vereinbarungen und Verträge, die sie mit den für die Durchführung der Maßnahmen verantwortlichen Einrichtungen schließt, Bestimmungen aufgenommen, nach denen regelmäßig detaillierte Berichte über den Stand der Durchführung der Maßnahme und die Verwirklichung der mit ihr verfolgten Ziele vorzulegen sind.

2. Spätestens neun Monate nach Ablauf der in der Kofinanzierungsentscheidung für ein jedes Jahresprogramm festgesetzten Frist für die Förderfähigkeit der Ausgaben legt die zuständige Behörde der Kommission einen abschließenden Durchführungsbericht sowie eine endgültige Ausgabenerklärung gemäß Artikel 35 vor.

3. Die Mitgliedstaaten legen der Kommission spätestens zum 30. Juni 2012 (für den Zeitraum 2008-2010) und zum 30. Juni 2015 (für den Zeitraum 2011-2013) einen Bewertungsbericht über die Ergebnisse und Auswirkungen der aus dem Fonds kofinanzierten Maßnahmen vor.

4. Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen spätestens zum 31. Dezember 2012 (für den Zeitraum 2008-2010) und zum 31. Dezember 2015 (für den Zeitraum 2011-2013) einen Expost-Bewertungsbericht.

Artikel 51
Abschließender Jahresbericht

1. Die in Artikel 50 Absatz 2 vorgesehenen Berichte umfassen folgende Informationen, die einen klaren Überblick über die Durchführung der Jahres- und Mehrjahresprogramme geben:

2. Die Berichte werden angenommen, wenn sie alle in Absatz 1 genannten Angaben enthalten. Die Kommission äußert sich binnen zwei Monaten nach Vorlage des jährlichen Durchführungsberichts durch die zuständige Behörde zu dem Bericht. Äußert sich die Kommission nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist, gilt der Bericht als angenommen.

Kapitel X
Schlussbestimmungen

Artikel 52
Ausschuss

1. Die Kommission wird von dem gemeinsamen Ausschuss "Solidarität und Steuerung der Migrationsströme" unterstützt, der durch die Entscheidung zur Einrichtung des Flüchtlingsfonds für den Zeitraum 2008-2013 innerhalb des Rahmenprogramms "Solidarität und Steuerung der Migrationsströme" ../... (die vorliegende Entscheidung sowie die Entscheidungen ....., ...... und .....) eingerichtet wird. )26 .

2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

3. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 53
Überprüfung

Das Europäische Parlament und der Rat überprüfen diese Entscheidung auf Vorschlag der Kommission bis spätestens 30. Juni 2013.

Artikel 54
Übergangsbestimmungen

1. Diese Entscheidung berührt weder die Fortsetzung noch die Änderung, einschließlich der vollständigen oder teilweisen Aufhebung, einer Unterstützungsmaßnahme, die

2. Bei der Annahme von Entscheidungen über die Kofinanzierung durch diesen Fonds soll die Kommission alle Maßnahmen berücksichtigen, die auf der Grundlage der Entscheidung 2004/904/EC bereits vor Inkrafttreten dieser Entscheidung genehmigt wurden und sich im Kofinanzierungszeitraum finanziell auswirken.

3. Die Kommission hebt Mittelbindungen für die Kofinanzierung, die sie zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 31. Dezember 2007 genehmigt hat und für die ihr bei Ablauf der Frist für die Vorlage des Abschlussberichts die für den Abschluss der Maßnahmen benötigten Unterlagen nicht vorgelegt wurden, spätestens am 31. Dezember 2010 auf, wobei die rechtsgrundlos gezahlten Beträge zurückzuzahlen sind.

Beträge, die Maßnahmen oder Programme betreffen, die aus rechtlichen Gründen oder aufgrund der Einlegung von Rechtsmitteln mit aufschiebender Wirkung ausgesetzt wurden, werden bei der Berechnung des Betrags der aufzuhebenden Mittelbindungen nicht berücksichtigt.

4. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 30. Juni 2009 einen Bericht zur Bewertung der Ergebnisse und Auswirkungen der aus dem Fonds kofinanzierten Maßnahmen im Zeitraum 2005-2007.

5. Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen bis 31. Dezember 2009 einen Zwischenbericht über die erzielten Ergebnisse sowie die qualitativen und quantitativen Aspekte der Durchführung des Fonds für den Zeitraum 2005-2007.

Artikel 55
Aufhebung

Die Entscheidung 2004/904/EG wird mit Wirkung vom 1. Januar 2008 aufgehoben.

Artikel 56
Anwendung Diese Entscheidung gilt ab 1. Januar 2008.

Artikel 57
Adressaten Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Begründung

1. Einführung

Die Ausarbeitung der Finanziellen Vorausschau für den Zeitraum 2007-2013 wurde von Anfang an auch von politischen Überlegungen geleitet, um ein angemessenes Verhältnis zwischen den politischen Zielen und den für ihre Verwirklichung bereitgestellten Mitteln zu gewährleisten. Der Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts gilt als eine der Hauptprioritäten der Europäischen Union in den kommenden Jahren und soll mit erheblich aufgestockten Mitteln gefördert werden. In ihren Mitteilungen "Unsere gemeinsame Zukunft aufbauen - Politische Herausforderungen und Haushaltsmittel der erweiterten Union 2007-2013"4 und "Finanzielle Vorausschau 2007-2013"5 wies die Kommission auch darauf hin, dass bei der Revision der Rechtsinstrumente im Hinblick auf die nächste Finanzielle Vorausschau eine starke Vereinfachung erreicht werden muss. Die drei strategischen Rahmenprogramme "Solidarität und Steuerung der Migrationsströme", "Grundrechte und Justiz" sowie "Sicherheit und Schutz der Freiheiten" bilden die grundlegende Struktur für die Vorschläge der Kommission, die somit einen klaren Rahmen für künftige finanzielle Interventionen der Gemeinschaft im Hinblick auf die Verwirklichung der drei Ziele Freiheit, Sicherheit und Recht festgelegt hat.

Einzelheiten zum Inhalt dieser Programme enthält eine Arbeitsunterlage der Kommission6, in der folgendes Schlüsselziel für das Rahmenprogramm "Solidarität und Steuerung der Migrationsströme" festgelegt wurde: Unterstützung des Solidaritätsprinzips bei der Steuerung von Migrationsströmen, indem die Verantwortung hinsichtlich der finanziellen Lasten, die sich aus der Einführung eines integrierten Grenzschutzes an den Außengrenzen der Union und aus der Umsetzung der gemeinsamen Asyl- und Einwanderungspolitik ergeben, gerecht auf die Mitgliedstaaten verteilt wird. (..)

Diese Solidarität sollte die Durchführung der Gemeinschaftspolitik und gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften in Bezug auf vier weitere Aspekte der Steuerung der Migrationsströme erleichtern und unterstützen:

2. Begründung der MASSNAHME - Änderung des Europäischen Flüchtlingsfonds

Diese Solidarität fand ihren ersten Ausdruck in der Einrichtung des EFF im Jahr 20008, der dreijährige Vorarbeiten vorangegangen waren. Dem Wunsch des Europäischen Parlaments entsprechend ermöglichte es dieser auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission geschaffene Fonds, im Rahmen eines globalen Ansatzes eine Gemeinschaftssolidarität für die Aufnahme von Asylbewerbern und Personen, die internationalen Schutz benötigen, zu begründen und eine Einigung über die Richtlinie über die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen zu erzielen. Nachdem die erste Phase der Angleichung der Rechtsvorschriften zur Einführung des gemeinsamen europäischen Asylsystems nun beinahe abgeschlossen ist, hat der Rat, wie in der ursprünglichen Entscheidung vorgesehen, diese Entscheidung auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission bis zum 31. Dezember 2004 überarbeitet.

Im Laufe des Jahres 2003 wurden eine integrierte Evaluierung und eine umfassende Konsultation aller Beteiligten vorgenommen: Die Zwischenüberprüfung des Europäischen Flüchtlingsfonds I wurde im November 2003 abgeschlossen, am 30. und 31. Oktober 2003 fand eine Überprüfungskonferenz mit starker Beteiligung statt. Auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Überprüfung und einer ausführlichen Folgenabschätzung9 nahm die Kommission am 12. Februar 2004 einen zweiten Vorschlag für die Errichtung des EFF an, diesmal für den Zeitraum von 2005-1010. Die Entscheidung wurde am 2. Dezember 2004 vom Rat verabschiedet.

Für die zweite Phase des EFF sind zahlreiche Bestimmungen und Mechanismen vorgesehen, die jetzt auch für die drei übrigen zum generellen Programm "Solidarität und Steuerung der Migrationsströme" gehörenden Fonds vorgeschlagen werden:

Darüber hinaus war in dem Vorschlag vorgesehen, das Budget als greifbaren Ausdruck der Gemeinschaftssolidarität schrittweise, ab 2008 deutlich, aufzustocken, um signifikante Ergebnisse zu erreichen und eine nachdrückliche Wirkung nicht nur für die Zielgruppen, sondern auch für die Asylsysteme selbst zu erzielen.

Angesichts der unlängst vorgenommenen Bewertung und Überprüfung dieses Vorschlags sowie der Laufzeit dieses Instruments müssen die erforderlichen Änderungen am EFF im Zuge der Verabschiedung des generellen Programms "Solidarität und Steuerung der Migrationsströme" im Rahmen der neuen Finanziellen Vorausschau daher vor allem die Rationalisierung der Verfahren (Angleichung an die für die drei übrigen Fonds vorgeschlagenen Verfahren), den Durchführungszeitraum (Verlängerung bis 2013) und die Komplementarität und Synergie der Maßnahmen (insbesondere hinsichtlich der im Rahmen des "Rückkehrfonds" vorgesehenen Maßnahmen) betreffen.

Laufzeit

Da die Laufzeit des Europäischen Flüchtlingsfonds nach den geltenden Bestimmungen im Jahr 2010 endet, wird vorgeschlagen, sie bis zum Ende der Finanziellen Vorausschau, d.h. bis 2013, zu verlängern. In technischer Hinsicht bedeutet dies, dass ein drittes Mehrjahresprogramm (2011-2013) durchgeführt wird. Die Mitgliedstaaten beginnen zur Zeit mit der Durchführung des ersten strategischen Mehrjahresprogramms im Rahmen der zweiten Auflage des Flüchtlingsfonds, das von 2005 bis Ende 2007 läuft. Daher sollten die hier vorgeschlagenen Bestimmungen zu Beginn des ersten Jahres des zweiten Mehrjahresprogramms in Kraft treten, das heißt am 1. Januar 2008.

Rationalisierung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme

Bereits in der geltenden Fassung des EFFII (2005-2010) sind ausführliche Bestimmungen für die technische Durchführung der geteilten Mittelverwaltung vorgesehen. Um Kohärenz zu gewährleisten und möglichen gemeinsamen Bestimmungen bei den Verwaltungs- und Kontrollregelungen der drei übrigen Fonds, die im Rahmen des generellen Programms vorgeschlagen werden, Rechnung zu tragen, schlägt die Kommission für alle vier Fonds die gleichen Bestimmungen vor.

Diese Bestimmungen wurden unter Berücksichtigung der Reform des Leistungssystems der Strukturfonds11 und der von der Kommission in ihrer Mitteilung vom 6. September 0412

Komplementarität und Synergie

Der EFF war das erste Finanzinstrument der Gemeinschaft, das als Ausdruck der Solidarität zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten bei der Bewältigung der Folgen geschaffen wurde, die die Einführung gemeinsamer Politiken im Bereich der Außengrenzen und gemeinsamer Einwanderungs- und Asylpolitiken mit sich brachten. Mit dem jetzt vorgelegten Vorschlag zur Erstellung eines kohärenten generellen Programms wird der EFF Teil eines Maßnahmenpakets, durch das gleiche Ausgangsbedingungen in ganz Europa geschaffen werden sollen.

Dazu sieht dieser Vorschlag im Einklang mit den Entwürfen für die Entscheidungen zur Errichtung des Fonds für die Integration von Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, des Außengrenzenfonds und des Rückkehrfonds die Schaffung von Mechanismen vor, die einen kohärenten Ansatz bei der Programmplanung, der Durchführung und der Bewertung der vier Instrumente gewährleisten. Weiter soll der Umfang der förderfähigen Rückkehrmaßnahmen geändert werden, um jede Überschneidung mit dem vorgeschlagenen Rückkehrfonds zu verhindern. Maßnahmen im Zusammenhang mit der Rückkehr abgewiesener Asylbewerber sollten aus Mitteln des Rückkehrfonds finanziert werden und kommen daher ab dem ersten Jahr des Mehrjahresprogramms, das am 1. Januar 2008 beginnt, nicht mehr für eine Förderung im Rahmen des Europäischen Flüchtlingsfonds in Betracht.

Die Gründe für diese Differenzierung zwischen den beiden Fonds werden in der ausführlichen Folgenabschätzung genauer dargelegt.

3. Anpassung an die weitere Entwicklung

Die Kommission wird zu einem späteren Zeitpunkt einen Vorschlag für eine inhaltliche Änderung des EFF vorlegen. Die Änderungen würden insbesondere dem Haager Programm und der Erklärung zu Personen, die nach Maßgabe der Entscheidung des Rates über den Europäischen Flüchtlingsfonds II (2005-2010) unter nationale Neuansiedlungsprogramme fallen; Rechnung tragen.

Sie würden folgende Punkte betreffen:

Die Mitteilungen zu diesen Themen sowie der Vorschlag zur Änderung des EFF sollen im Herbst 2005 vorgelegt werden.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Der dem Vorschlag für die zweite Phase des EFF vom Februar 2004 beiliegende Finanzbogen bleibt angesichts der noch immer erheblichen Zahl der Asylbewerber in den Mitgliedstaaten auch weiterhin gültig. Die freiwillige Rückkehr abgewiesener Asylbewerber macht derzeit nur einen kleinen Teil der im Rahmen des Fonds durchgeführten Maßnahmen aus, und es ist daher nicht zu erwarten, dass sich die Streichung dieser Maßnahmen aus dem Anwendungsbereich des Fonds merklich auf die verfügbaren Mittel auswirkt.

Auch bei einer Verlängerung der Laufzeit für die Jahre 2011-2013 dürften für den Fonds die 2004 vorgelegten Schätzungen gelten, wenn man die neuen Prioritäten und Maßnahmen berücksichtigt, die durch den für den Herbst 2005 vorgesehenen Vorschlag voraussichtlich hinzukommen. Die Mittelausstattung des Fonds für 2005 und 2006 belief sich auf 114,09 Mio. EUR. Die Mittelausstattung des Fonds im Rahmen der von der Kommission für den Zeitraum 2007-2013 vorgeschlagenen Finanziellen Vorausschau beläuft sich auf 1 184Mio. EUR. Für den Zeitraum 2008 - 2013 sind 1 112,7 Mio. EUR veranschlagt.

Darüber hinaus muss ein bestimmter Betrag als Finanzreserve für Sofortmaßnahmen verfügbar bleiben. Dieser Betrag (10 Mio. EUR pro Jahr), der erforderlich ist, um im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen die Maßnahmen in den ersten Wochen zu decken, bleibt während der Laufzeit unverändert und kann danach durch entsprechende Änderungen der normalen Mehrjahres- und Jahresprogramme in den Mitgliedstaaten ergänzt werden.

5. Solidarität IM Bereich Aussengrenzen und Visumpolitik

5.1. Problemstellung und Analyse

Die Sicherstellung, dass die Kontrollen an den Außengrenzen zur Verhinderung der illegalen Einreise so wirksam wie möglich sind, ist eine Grundvoraussetzung für die Abschaffung der Binnengrenzen im Schengener Raum. Ist jemand an einem bestimmten Ort in die EU eingereist, kann er sich nahezu schrankenlos in andere Mitgliedstaaten begeben, unabhängig davon, ob er in einem (anderen) Mitgliedstaat über ein Aufenthaltsrecht verfügt. Daher hat jeder Mitgliedstaat im Schengener Raum Interesse daran, dass andere Mitgliedstaaten die Außengrenzen, für die sie verantwortlich sind, wirksam kontrollieren. Schließlich würde er bei einer ineffizienten Ausübung der Kontrollpflicht selbst durch einen unerwünschten Zustrom illegaler Einwanderer beeinträchtigt. Dies ist ein überzeugendes Argument für die Annahme gemeinsamer Bestimmungen auf EU-Ebene in diesem Bereich und die Einrichtung eines Verfahrens zur Gewährleistung von Mindestnormen bei der Kontrolle der Außengrenzen, selbst wenn die Letztverantwortung bei den betreffenden Mitgliedstaaten bleibt. Dieser Grundsatz wird im Schengener Übereinkommen, das gemeinsame Vorschriften für die Einreise von Drittstaatsangehörigen in die EU enthält, ausdrücklich anerkannt. Die Mitgliedstaaten mit Außengrenzen mussten die Überwachung und Kontrolle dieser Grenzen daher an die auf EU-Ebene festgelegten Normen und Verfahren anpassen und werden dies auch weiterhin in den kommenden Jahren tun müssen.

Nur relativ wenige Mitgliedstaaten verfügen über Land- und/oder Seegrenzen von derartiger Länge oder geopolitischer Bedeutung, die eine enge und genaue Überwachung erforderlich machen. Bei ihnen liegt die Hauptverantwortung für die Kontrolle des Überschreitens der Außengrenzen des Schengener Raums und somit für die Bekämpfung der illegalen Einwanderung und die Gewährleistung der inneren Sicherheit. Daher tragen sie auch einen übermäßigen Teil der Kosten dafür, dass sie die illegale Einreise verhindern und, was genauso wichtig ist, autorisierten Personen die Einreise ohne unangemessene Verzögerungen oder Hindernisse ermöglichen.

5.2. Weiteres Vorgehen

Die Lastenteilung zwischen den Mitgliedstaaten und der Union für den Schutz der Außengrenzen stellt eine der fünf Achsen der gemeinsamen Politik für den Grenzschutz an den Außengrenzen dar, die die Kommission in ihrer Mitteilung vom 7. Mai 2002 "Auf dem Weg zu einem integrierten Grenzschutz an den Außengrenzen der EU-Mitgliedstaaten" (KOM (2002) 233 endg.) vorgeschlagen und der Rat in seinem "Plan für den Grenzschutz an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union" (Ratsdokument 10019/02 vom 14. Juni 2002) gebilligt hat.

Der Europäische Rat hat wiederholt die Einrichtung eines Fonds zur Unterstützung jener Mitgliedstaaten gefordert, die in diesem Bereich im Interesse der Gemeinschaft auf Dauer hohe Kosten tragen. Dies kommt auch im Haager Programm zum Ausdruck, das der Europäische Rat im November 2004 angenommen hat. Darin wird darauf hingewiesen, dass "Solidarität und eine ausgewogene Teilung der Verantwortung - einschließlich der finanziellen Auswirkungen - zwischen den Mitgliedstaaten erforderlich sind".

5.3. Ziele des Fonds

Der Fonds soll zur Verwirklichung folgender vier Hauptziele beitragen:

Es wird vorgeschlagen, dass auch Maßnahmen im Bereich der gemeinsamen Visumpolitik aus diesem Fonds unterstützt werden. Eine effiziente Visumpolitik kann als Vorstufe der Kontrolle der Außengrenzen angesehen werden und stellt daher, wie im Haager Programm vorgeschlagen, einen Teil des integrierten Grenzschutzes an den Außengrenzen der EU dar.

Diese Ziele werden um die Aspekte zweier bestehender Finanzinstrumente, der "Schengen-Fazilität" und der "Kaliningrad-Fazilität", ergänzt.

Die Kaliningrad-Fazilität wird durch spezifische Bestimmungen im Rahmen des Fonds ersetzt. Die litauischen Behörden sind dafür verantwortlich, die Gemeinschaftsvorschriften zur Erleichterung des Transits ordnungsgemäß umzusetzen. Dies ist Teil der Aufgabe Litauens zur Kontrolle der Außengrenzen der EU, die das Land für alle Mitgliedstaaten übernommen hat. Es ist daher besser, einen Beitrag im Rahmen des Rechtsakts über die Außengrenzen festzulegen, als diesen separat vorzusehen.

5.4. Komplementarität zur Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ("Agentur")

Der Fonds trägt in Komplementarität zu der künftigen Entwicklung einschlägiger Rechtsvorschriften und den Tätigkeiten der Agentur zur Verwirklichung der genannten vier Ziele bei.

Die Agentur leistet der Kommission und den Mitgliedstaaten die nötige technische Hilfe und erleichtert die Anwendung bestehender und künftiger Gemeinschaftsmaßnahmen in Bezug auf die Außengrenzen. Daher werden aus dem Fonds nur Maßnahmen der Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene unterstützt, die zur Verwirklichung der Gemeinschaftsziele beitragen, und nicht Maßnahmen, die die Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten beim Grenzschutz an den Außengrenzen betreffen.

Außerdem werden sich die aus dem Fonds für Maßnahmen im Interesse der Gemeinschaft ("Gemeinschaftsmaßnahmen") bereitgestellten Mittel vorrangig auf die Visumpolitik (Fondsziel Nr. 4) - einen Bereich, der nicht in die Zuständigkeit der Agentur fällt - beziehen.

5.5. Geltungsbereich der Maßnahmen und Definition der "Außengrenzen"

Da der Fonds die Solidarität bei der Durchführung der Schengen-Bestimmungen über die Außengrenzen fördern soll, sind die Mitgliedstaaten nur dann anspruchsberechtigt, wenn sie an diese Bestimmungen gebunden sind.

Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Beitrittsakte sind die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands und die darauf aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakte, die in Anhang I zu dieser Akte aufgeführt sind, ab dem Tag des Beitritts für die neuen Mitgliedstaaten bindend und in ihnen anzuwenden.27 Bestimmungen und Rechtsakte, die nicht im Anhang genannt werden, sind zwar für die neuen Mitgliedstaaten ab dem Tag des Beitritts bindend, sie sind aber in einem neuen Mitgliedstaat nur gemäß einem entsprechenden Beschluss des Rates nach Artikel 3 Absatz 2 der Beitrittsakte anzuwenden.

Hierbei handelt es sich um ein zweistufiges Durchführungsverfahren, bei dem einige Bestimmungen des Schengen-Besitzstands ab dem Tag des Beitritts bindend und anwendbar sind, während andere, insbesondere jene, die untrennbar mit der Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen verbunden sind, ab dem Tag des Beitritts bindend, aber in den neuen Mitgliedstaaten erst nach einem entsprechenden Ratsbeschluss anzuwenden sind. Die Bestimmungen des Schengen-Besitzstand über die Außengrenzen (Artikel 3 bis 8 des Schengener Übereinkommens und ihre Durchführungsbestimmungen, insbesondere das Gemeinsame Handbuch) sind im Anhang aufgeführt und damit ab dem Tag des Beitritts für die neuen Mitgliedstaaten bindend und in ihnen anzuwenden.28

Die neuen Mitgliedstaaten können somit ab dem Tag seines Inkrafttretens am 1. Januar 2007 Mittel aus dem Fonds erhalten, selbst wenn noch Ratsbeschlüsse über die Anwendung der Schengen-Bestimmungen über die Abschaffung der Personenkontrollen an den Binnengrenzen für einen oder mehrere der betreffenden neuen Mitgliedstaaten gefasst werden müssen. Alle neuen Mitgliedstaaten sollten Mittel aus dem Fonds erhalten können, damit die Kontinuität zur Schengen- und zur Übergangs-Fazilität in Bezug auf die Stärkung der Kontrollen an den Außengrenzen so weit wie möglich gewahrt wird. Unter Berücksichtigung der Wirkung des betreffenden Ratsbeschlusses bzw. der betreffenden Ratsbeschlüsse sollten die Bestrebungen zur Erreichung der nötigen Kontrollstandards an den Außengrenzen der neuen Mitgliedstaaten fortgeführt werden. Die Europäische Union sollte diese Vorbereitungen im Interesse der Gemeinschaft weiterhin fördern.

Aus diesen Überlegungen ergeben sich folgende Konsequenzen:

Zur Förderung der Zusammenarbeit der mit Personen- oder Warenkontrollen betrauten Dienststellen (Zollbehörden) auf nationaler Ebene oder zur Förderung sonstiger Politiken (polizeiliche Zusammenarbeit, Bekämpfung der illegalen Einwanderung) können aus dem Fonds Maßnahmen der Mitgliedstaaten unterstützt werden, die die Fähigkeit von Grenzschutzbeamten zur Ausübung ihrer diesbezüglichen Aufgaben verbessern.

Außerdem wird die Komplementarität zu Zollmaßnahmen sichergestellt. Eine enge Zusammenarbeit zwischen den für Personenkontrollen und den für Warenkontrollen zuständigen Behörden wird von größter Bedeutung sein, damit eine lückenlose Überwachung der Außengrenzen gewährleistet ist.

6. BEWERTUNGEN

Die Kommission hat eine Exante-Bewertung vorgenommen, die diesem Vorschlag beigefügt ist.

7. Rechtsgrundlage und Begründung des Rechtsakts

7.1. Wahl der Rechtsgrundlage

Als Rechtsgrundlage für diesen Ratsbeschluss wird Artikel 62

(2) vorgeschlagen, da der Rechtsakt "Maßnahmen bezüglich des Überschreitens der Außengrenzen der Mitgliedstaaten" und insbesondere "Normen und Verfahren, die von den Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Personenkontrollen an diesen Grenzen einzuhalten sind" (Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe a) und "Vorschriften über Visa für geplante Aufenthalte von höchstens drei Monaten einschließlich (...) der Verfahren und Voraussetzungen für die Visumerteilung durch die Mitgliedstaaten" (Artikel 62 (2)(b)(ii)) enthält.

Da sich der Vorschlag auf Titel IV des EG-Vertrags (Visa, Asyl, Einwanderung und andere Politiken betreffend den freien Personenverkehr) stützt, sind bei seiner Annahme die dem Vertrag von Amsterdam beigefügten Protokolle über die Position des Vereinigten Königreichs, Irlands und Dänemarks zu berücksichtigen.

Gemäß Artikel 6 des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union ("Schengen-Protokoll") werden Norwegen und Island bei der Durchführung des Schengen-Besitzstands und bei seiner weiteren Entwicklung assoziiert. Die Auswirkungen der verschiedenen Protokolle werden in Punkt 6 dargelegt.

7.2. Solidarität bei der Mittelverteilung

Unbeschadet der besonderen Kalkulation zur Lastenteilung für die Kaliningrader Transitregelung werden den Mitgliedstaaten die Beträge anhand eines Verteilungsschlüssels zugewiesen. Dabei wird die relative Belastung von Mitgliedstaaten in Bezug auf den Grenzschutz und die gemeinsame Visumpolitik berechnet.

Hinsichtlich der Solidarität der Mitgliedstaaten in diesem Bereich sollten folgende Aspekte berücksichtigt werden:

Daher wird vorgeschlagen, dass sich der Verteilungsschlüssel aus zwei Elementen zusammensetzt, einem in Bezug auf die konstanten und einem in Bezug auf die variablen Faktoren. Die verfügbaren Mittel werden wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

Es wird vorgeschlagen, die Möglichkeit der Gewichtung der konstanten Faktoren in die Rechtsgrundlage einzufügen, und die EU-Grenzagentur in dieser Hinsicht zu konsultieren, bevor Entscheidungen getroffen werden.

Da die maßgeblichen Daten die Reiseströme und die Visa betreffen und diese Ströme häufig variieren, sollte eine Jahreskalkulation erfolgen. Die Kombination solcher Kriterien für die Mittelzuweisung wird sicherstellen, dass Entwicklungen (zum Beispiel Änderungen des Migrationsdrucks an bestimmten Grenzübergangsstellen, Wechsel der Routen für die illegale Einwanderung) ausreichend berücksichtigt werden und Korrekturmaßnahmen mit Unterstützung aus dem Fonds möglich sind.

Mittel, die für die Kaliningrader Transitregelung bereitgestellt werden, sind von den Berechnungen aufgrund des Verteilungsschlüssels ausgenommen. Diese Mittel werden auf der Grundlage der entgangenen Gebühren und der zusätzlichen Kosten, die sich aus dieser Regelung ergeben, berechnet.

7.3. Fondsmaßnahmen

Im Hinblick auf das allgemeine Ziel des Fonds, zur wirksamen Kontrolle und Überwachung der Außengrenzen der Union durch finanzielle Solidarität zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten beizutragen, schlägt die Kommission vor, den Fonds vor allem im Rahmen einer mit den Mitgliedstaaten geteilten Mittelverwaltung und einer dezentralen Verwaltung mit den Ländern, die bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands assoziiert worden sind (siehe unten, Punkt 6), durchzuführen. Dies wird es ermöglichen, die finanzielle Unterstützung entsprechend der konkreten Situation und den Bedürfnissen der einzelnen Mitgliedstaaten und assoziierten Länder gezielt zu gestalten.

Um eine möglichst effiziente Verwendung der Mittel zu gewährleisten, enthält der Vorschlag ausführliche Bestimmungen über die operativen Ziele sowie die Arten von Maßnahmen, die zur Verwirklichung dieser Ziele beitragen sollen.

7.4. Programmplanung, Finanzmanagement und Kontrollsysteme

Zur Rationalisierung und Harmonisierung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme wird dieser Entscheidungsvorschlag mit den drei anderen Fonds des Rahmenprogramms "Solidarität und Steuerung der Migrationsströme" abgestimmt. Der Fonds ist auf mehrere Jahre angelegt; die beiden Planungszeiträume erstrecken sich von 2007 bis 2010 und 2011 bis 2013, wobei jährliche Programme zur Durchführung der Mehrjahresprogramme vorgesehen sind.

8. Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

Subsidiarität

Grundsätzlich bleiben die Mitgliedstaaten für die Kontrolle und Überwachung ihrer Grenzen verantwortlich. Im Hinblick auf die Durchführung eines integrierten Grenzschutzes an den Außengrenzen der EU werden jene Aufgaben, die einzelne Mitgliedstaaten für alle Schengen-Mitgliedstaaten ausüben, ausdrücklich aus dem Fonds unterstützt. Die zu fördernden Maßnahmen müssen daher klar umrissen sein, an objektive Bedingungen in den einzelnen Staaten geknüpft sein und der gesamten Gemeinschaft einen Mehrwert bringen.

Verhältnismäßigkeit

Die Entscheidung wird die finanzielle Unterstützung einer Reihe von Maßnahmen aus dem Fonds ermöglichen, die zur Verwirklichung spezifischer Ziele beitragen; dabei bleibt den Mitgliedstaaten die Wahl der Maßnahmen und der Modalitäten zu ihrer Durchführung im Rahmen der mit der Kommission vereinbarten Regelungen überlassen. Ferner muss die Verwendung von Gemeinschaftsmitteln im Rahmen einer Entscheidung des Rates, die das geeignete Rechtsinstrument für die Durchführung von Gemeinschaftsprogrammen darstellt, an klare, einheitliche Regeln geknüpft werden.

9. Auswirkungen auf den Haushalt

Die von der Kommission für den Zeitraum 2007-2013 vorgeschlagene Mittelausstattung des Fonds im Rahmen der Finanziellen Vorausschau beläuft sich auf 2.152 Mio. EUR.

10. Auswirkungen der Protokolle IM Anhang ZU den Verträgen

Vereinigtes Königreich und Irland

Gemäß Artikel 4 und 5 des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union können "Irland und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, die durch den Schengen-Besitzstand nicht gebunden sind, jederzeit beantragen, dass einzelne oder alle Bestimmungen dieses Besitzstands auch auf sie Anwendung finden sollen".

Dieser Vorschlag stellt eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, die auf das Vereinigte Königreich und Irland gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 0029 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden, und dem späteren Beschluss 2004/926/EG des Rates vom 22. Dezember 0430 sowie dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland keine Anwendung finden. Das Vereinigte Königreich und Irland beteiligen sich somit nicht an der Annahme dieser Entscheidung, die für sie auch nicht bindend oder anwendbar ist.

Dänemark

Dänemark beteiligt sich gemäß dem Protokoll über die Position Dänemarks im Anhang zum Vertrag von Amsterdam nicht an der Annahme von Maßnahmen durch den Rat, die nach Titel IV des EG-Vertrags vorgeschlagen werden; dies gilt jedoch nicht für "Maßnahmen zur Bestimmung derjenigen Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen, sowie (...) Maßnahmen zur einheitlichen Visumgestaltung" (ex-Artikel 100 c EG-Vertrag).

Da es sich bei diesem Vorschlag um eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands handelt, gelangt Artikel 5 des Protokolls zur Anwendung, der wie folgt lautet: "Dänemark beschließt innerhalb von 6 Monaten, nachdem der Rat über einen Vorschlag oder eine Initiative zur Ergänzung des Schengen-Besitzstands nach den Bestimmungen des Titels IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beschlossen hat, ob es diesen Beschluss in einzelstaatliches Recht umsetzt."

Norwegen und Island

Am 18. Mai 1999 schloss der Rat auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 des Schengen-Protokolls ein Übereinkommen mit Norwegen und Island über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands31.

Nach Artikel 1 dieses Übereinkommens werden Island und Norwegen bei der Tätigkeit der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Union in den Bereichen, die Gegenstand der in Anhang A (Bestimmungen des Schengen-Besitzstands) und Anhang B (Bestimmungen von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, die entsprechende Bestimmungen des Schengener Übereinkommens ersetzen oder aufgrund dieses Übereinkommens angenommen worden sind) genannten Bestimmungen sind, sowie bei der Weiterentwicklung dieser Bestimmungen assoziiert.

Nach Artikel 2 des Übereinkommens werden die Rechtsakte und Maßnahmen, die von der Europäischen Union zur Änderung oder unter Zugrundelegung der in den Anhängen A und B genannten Bestimmungen angenommen werden, von Island und Norwegen umgesetzt und angewandt.

Der vorliegende Vorschlag stützt sich auf den Schengen-Besitzstand gemäß Anhang A des Übereinkommens.

Daher muss er im "Gemischten Ausschuss" nach Artikel 4 des Übereinkommens erörtert werden, um Norwegen und Island Gelegenheit zu geben, "ihre Schwierigkeiten in Bezug auf diesen Rechtsakt" darzulegen und "zu Fragen der Weiterentwicklung von für sie wichtigen Bestimmungen oder deren Umsetzung Stellung zu nehmen".

Schweiz

Was die Schweiz anbelangt, stellt dieser Vorschlag eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der

Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die zu dem in Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses 2004/860/EG des Rates über die Unterzeichnung des Abkommens im Namen der Europäischen Gemeinschaft und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Abkommens32 genannten Bereich gehören.

Das am 26.10.2004 mit der Schweiz unterzeichnete Abkommen sieht die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen vor, insbesondere die Beteiligung der Schweiz an dem Gemischten Ausschuss, der mit der Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands befasst ist.

Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates
zur Einrichtung des Außengrenzenfonds für den Zeitraum 2007-2013 innerhalb des generellen Programms "Solidarität und Steuerung der Migrationsströme"2005/0047 (COD)


Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 62 Nummer 2, auf Vorschlag der Kommission33, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses34, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen35, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag36, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Obwohl jeder Mitgliedstaat zu dem hohen und einheitlichen Niveau der Personenkontrollen und der Überwachung an den Außengrenzen der Europäischen Union im Rahmen der gemeinsamen Regelungen beiträgt, sind einige Mitgliedstaaten mit einer höheren Last als andere konfrontiert.

(2) Die unterschiedliche Belastung ergibt sich aus den verschiedenen Ausgangspositionen der Mitgliedstaaten in Bezug auf die geografischen Gegebenheiten der Außengrenze, die Zahl der zugelassenen und operativen Grenzübergangsstellen, den Migrationsdruck durch legale und illegale Einwanderer, unterschiedliche Gefahren und Bedrohungen sowie schließlich die Arbeitsbelastung der nationalen Behörden bei der Prüfung von Visumanträgen und der Visumerteilung.

(3) Die Lastenteilung zwischen den Mitgliedstaaten und der Union für den Schutz der Außengrenzen stellt eine der fünf Achsen der gemeinsamen Politik für den Grenzschutz an den Außengrenzen dar, die die Kommission in ihrer Mitteilung vom 7. Mai 2002 "Auf dem Weg zu einem integrierten Grenzschutz an den Außengrenzen der EU-Mitgliedstaaten"37 vorgeschlagen und der Rat in seinem "Plan für den Grenzschutz an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union"38 gebilligt hat.

(4) Die Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates vom 26. Oktober 2004 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union39 (nachstehend "die Agentur") stellt zwar einen wichtigen Beitrag zur schrittweisen Entwicklung des operativen Teils des integrierten Grenzschutzes an den Außengrenzen der EU dar, doch ist zur Durchführung wirksamer gemeinsamer Normen für die Kontrolle und Überwachung der Außengrenzen ein Gemeinschaftsinstrument für finanzielle Solidarität zur Unterstützung der Mitgliedstaaten erforderlich, die im Interesse der Gemeinschaft auf Dauer hohe Kosten zu tragen haben.

(5) Der Außengrenzenfonds (nachstehend "der Fonds") sollte Solidarität zum Ausdruck bringen, indem jene Mitgliedstaaten, die an die Schengen-Bestimmungen gebunden sind, finanzielle Unterstützung erhalten.

(6) Diese finanzielle Unterstützung sollte so gestaltet sein, dass sie zugleich eine Brücke zu früheren Finanzbeiträgen der Europäischen Union an Mitgliedstaaten bildet, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Entscheidung noch nicht alle Teile des Schengen-Besitzstands anwenden, ohne jedoch eine reine Weiterführung der Maßnahmen darzustellen, die zuvor aus anderen Quellen im Rahmen des Gesamthaushalts der Europäischen Union finanziert wurden. In diesen Fällen sollten diejenigen Mitgliedstaaten aus dem Fonds unterstützt werden, die sich auf die vollständige Teilnahme vorbereiten, welche im Geiste des Haager Programms so bald wie möglich erfolgen sollte, .

(7) Der Fonds sollte ferner auf besondere Situationen abstellen, etwa den Landtransit durch Drittstaatsangehörige, die zwingend das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten überschreiten müssen, damit sie zwischen geografisch nicht miteinander verbundenen Gebietsteilen ihres Herkunftslandes reisen können; dies sollte nicht nur im Interesse des betreffenden Mitgliedstaats bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten, sondern auch im Interesser aller Mitgliedstaaten, die die Kontrollen an ihren Binnengrenzen abgeschafft haben, geschehen. In diesen Fällen sollten alle zu finanzierenden Maßnahmen festgelegt und die Mittelzuweisung aufgrund einer konkreten Bewertung der Erfordernisse für diese Maßnahmen beschlossen werden.

(8) Einzelstaatliche Maßnahmen und die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der Visumpolitik und anderen Vorfeldtätigkeiten , die vor den Kontrollen an den Außengrenzen erfolgen, sollten ebenfalls aus dem Fonds gefördert werden. Die effiziente Verwaltung der Tätigkeiten, die von Konsulaten der Mitgliedstaaten in Drittstaaten durchgeführt werden, liegt im Interesse der gemeinsamen Visumpolitik als Teil eines mehrschichtigen Systems zur Erleichterung der legalen Reisetätigkeit und Verhütung der illegalen Einwanderung in die Europäische Union und ist Teil des integrierten Grenzschutzes an den Außengrenzen der EU.

(9) Die Fondsmittel sollten den Mitgliedstaaten nach objektiven Kriterien zugewiesen werden. Diese Kriterien sollten konstanten Faktoren, die den faktischen Ausgangspunkt eines Mitgliedstaats in Bezug auf seine Pflichten gemäß dem Schengen-Besitzstand darstellen, und stärker variablen Faktoren, die die Arbeitsbelastung der nationalen Behörden bestimmen, Rechnung tragen. Bestimmte konstante Faktoren könnten jedoch einbezogen werden, damit unter anderem die Gefahren und Bedrohungen an den Außengrenzen, die relative Arbeitsbelastung in Konsularstellen oder das Volumen des Reiseverkehrs an zugelassenen Grenzübergängen berücksichtigt werden können. Dabei könnte die Agentur um Unterstützung ersucht werden.

(10) Angesichts der Aufgabe der Agentur, die Mitgliedstaaten bei der Durchführung der operativen Aspekte der Grenzkontrollen an den Außengrenzen zu unterstützen, und zur Sicherstellung der Komplementarität der Aufgaben der Agentur und der Befugnisse der Mitgliedstaaten zur Kontrolle und Überwachung der Außengrenzen sollte die Agentur von der Kommission hinsichtlich der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Entwürfe der Mehrjahresprogramme und der von der Kommission ausgearbeiteten strategischen Leitlinien konsultiert werden.

(11) Außerdem kann die Kommission die Agentur um Vorinformationen ersuchen, wenn sie die Auswirkungen des Fonds auf die Entwicklung einer Strategie und von Rechtsvorschriften über die Kontrolle der Außengrenzen bewertet und prüft, ob Synergien zwischen dem Fonds und den Aufgaben der Agentur bestehen und ob die Kriterien für die Mittelzuweisung an die Mitgliedstaaten angesichts der Ziele der Europäischen Union in diesem Bereich geeignet sind.

(12) Dieses Instrument ist Teil eines in sich schlüssigen Rahmenprogramms ("Solidarität und Steuerung der Migrationsströme"), das dazu beitragen soll, dass alle Mitgliedstaaten einen gerechten Teil der Verantwortung hinsichtlich der finanziellen Lasten übernehmen, die sich aus der Einführung eines integrierten Grenzschutzes an den EU-Außengrenzen und aus gemeinsamen asyl- und einwanderungspolitischen Maßnahmen gemäß Titel IV EG-Vertrag ergeben.

(13) Ein Mitgliedstaat sollte sich nicht gleichzeitig an diesem Instrument und an einem künftigen vorläufigen Instrument beteiligen, das begünstigten Mitgliedstaaten helfen soll, Maßnahmen an den neuen Außengrenzen der Union im Hinblick auf die Umsetzung des Schengen-Besitzstands und die Kontrolle der Außengrenzen zu finanzieren.

(14) Förderfähige Maßnahmen können effizienter und gezielter aus dem Fonds unterstützt werden, wenn ihre Kofinanzierung auf der Grundlage strategischer Mehrjahresprogramme und entsprechender Jahresarbeitsprogramme erfolgt, die von den einzelnen Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit der Kommission erstellt wurden.

(15) Auf der Grundlage der von der Kommission angenommenen strategischen Leitlinien sollte jeder Mitgliedstaat ausgehend von der jeweiligen Lage und dem Bedarf ein Mehrjahresprogramm mit einer Entwicklungsstrategie ausarbeiten, das von der Kommission ausgehandelt und angenommen wird; dieses Programm wird den Rahmen für die Ausarbeitung der Jahresprogramme bilden.

(16) Die Mehrjahresprogramme sollten auf die Verwirklichung der Fondsziele abstellen und gewährleisten, dass die notwendigen finanziellen Mittel verfügbar sind und das gemeinsame Handeln der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten Kohärenz und Kontinuität aufweist.

(17) Bei der Mehrjahresplanung sollte der Fonds mit anderen Finanzierungsinstrumenten abgestimmt werden.

(18) Im Hinblick auf die geteilte Mittelverwaltung gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften40 sind die Modalitäten festzulegen, unter denen die Kommission ihre Befugnisse beim Vollzug des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union wahrnimmt, und die Kooperationsverpflichtungen der Mitgliedstaaten klarzustellen. Somit wird sich die Kommission vergewissern können, dass die Mitgliedstaaten die Fondsmittel gemäß den Prinzipien der Recht- und Ordnungsmäßigkeit sowie im Einklang mit dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung im Sinne des Artikels 27 der Haushaltsordnung verwenden.

(19) Die Kommission sollte mithilfe einer objektiven und transparenten Methode eine indikative Aufteilung der verfügbaren Verpflichtungsermächtigungen vornehmen.

(20) Aus dem Fonds sollten im Rahmen der technischen Hilfe Bewertungen, der Ausbau der administrativen Kapazitäten für die Fondsverwaltung sowie Studien, Pilotprojekte und ein Erfahrungsaustausch, insbesondere zur Entwicklung innovativer Ansätze und Praktiken, gefördert werden.

(21) Die Mitgliedstaaten sollten geeignete Maßnahmen beschließen, um ein ordnungsgemäßes Funktionieren des Verwaltungs- und Kontrollsystems zu gewährleisten. Zu diesem Zweck müssen die allgemeinen Grundsätze und Funktionen festgelegt werden, die alle Programme erfüllen sollen.

(22) Es ist erforderlich, eine einzige zuständige Behörde für die Verwaltung der Fonds-Interventionen zu benennen und deren Zuständigkeiten festzulegen. Auch ist die Benennung einer Prüfbehörde vorzusehen, deren Aufgaben zu präzisieren sind. Ferner muss eine Bescheinigungsbehörde benannt werden, damit die Bescheinigung der Ausgaben vor der Übermittlung der Ausgabenerklärungen an die Kommission nach einheitlichen Qualitätsstandards erfolgt und Art und Qualität der Informationen, auf denen diese Ausgabeerklärungen basieren, festgelegt werden.

(23) Im Einklang mit den Prinzipien der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit sind vorrangig die Mitgliedstaaten für die Durchführung und Kontrolle der Interventionen zuständig.

(24) Die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten bezüglich der Verwaltungs- und Kontrollsysteme, der Bescheinigung von Ausgaben sowie der Verhütung, Aufdeckung und Korrektur von Unregelmäßigkeiten und Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht sollten spezifiziert werden, um eine effiziente, ordnungsgemäße Durchführung der Mehrjahres- und Jahresprogramme zu gewährleisten. Insbesondere muss für die Verwaltung und Kontrolle festgelegt werden, wie die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Systeme vorhanden sind und zufrieden stellend funktionieren.

(25) Unbeschadet der Befugnisse der Kommission im Bereich der Finanzkontrolle ist es angezeigt, die diesbezügliche Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission zu verstärken; zudem sollten die Kriterien festgelegt werden, anhand deren die Kommission im Rahmen ihrer Strategie für die Kontrolle der nationalen Systeme feststellen kann, inwieweit ihr die einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsbehörden die erforderliche Gewähr bieten.

(26) Die Bewertung der aus dem Fonds unterstützten Maßnahmen trägt ebenfalls zu deren Wirksamkeit bei. Die diesbezüglichen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Kommission und die Verfahren, mit denen die Zuverlässigkeit der Bewertung gewährleistet werden soll, sind festzulegen.

(27) Es empfiehlt sich, die Maßnahmen im Hinblick auf eine Halbzeitüberprüfung und Folgenabschätzung zu bewerten und diese Bewertung in das System zur Überwachung der Maßnahmen einzubeziehen.

(28) Mit dieser Entscheidung wird ein Finanzrahmen für die gesamte Laufzeit des Programms festgelegt, der für die Haushaltsbehörde den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne von Nummer 33 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens41 bildet.

(29) Da die Ziele dieser Entscheidung, nämlich die Förderung der Einrichtung eines gemeinsamen integrierten Grenzschutzsystems und die effiziente Verwaltung der Tätigkeiten der Konsulate in Drittstaaten, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 EG-Vertrag niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel festgeschriebenen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Entscheidung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(30) Die zur Durchführung dieser Entscheidung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse42 erlassen werden.

(31) Im Falle Islands und Norwegens bedeutet diese Entscheidung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands, die zu dem in Artikel 1 Buchstaben A und B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates zum Erlass

(32) Was die Schweiz anbelangt, stellt diese Entscheidung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG genannten Bereich gehören; dieser Artikel ist in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses 2004/860/EG des Rates über die Unterzeichnung des Abkommens im Namen der Europäischen Gemeinschaft und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Abkommens44 zu lesen.

(33) Um die für die Durchführung dieses Instruments erforderlichen zusätzlichen Regeln festzulegen, sollte eine Vereinbarung zwischen der Gemeinschaft und den oben genannten assoziierten Staaten geschlossen werden.

(34) Dänemark beteiligt sich gemäß den Artikeln 1 und 2 des Protokolls über die Position Dänemarks im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nicht an der Annahme dieser Entscheidung, die für diesen Mitgliedstaat somit nicht bindend oder anwendbar ist. Da diese Entscheidung eine Ergänzung des Schengen-Besitzstands nach Titel IV des dritten Teils des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft darstellt, sollte Dänemark gemäß Artikel 5 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diese Entscheidung angenommen hat, beschließen, ob es sie in einzelstaatliches Recht umsetzt.

(35) Diese Entscheidung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, die auf das Vereinigte Königreich entsprechend dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden,45 und dem späteren Beschluss 2004/926/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 keine Anwendung finden. Da sich das Vereinigte Königreich folglich nicht an der Annahme der Entscheidung beteiligt, ist diese für das Vereinigte Königreich nicht bindend oder anwendbar.

(36) Diese Entscheidung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, die auf Irland entsprechend dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland46 keine Anwendung finden. Da sich Irland folglich nicht an der Annahme der Entscheidung beteiligt, ist diese für Irland nicht bindend oder anwendbar.

Haben folgende Entscheidung erlassen:

Teil I
Gegenstand, Ziele und Massnahmen

Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich

Mit dieser Entscheidung wird innerhalb des Generellen Programms "Solidarität und Steuerung der Migrationsströme" der Europäische Außengrenzenfonds (nachstehend "der Fonds") für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 als Beitrag zur Stärkung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts eingerichtet.

In dieser Entscheidung sind die Ziele des Fonds, die Durchführungsmodalitäten, die verfügbaren Haushaltsmittel und die Kriterien für die Verteilung dieser Mittel festgelegt.

Sie schreibt auf der Grundlage geteilter Zuständigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission Regeln für die Verwaltung des Fonds, darunter Finanzvorschriften, sowie Überwachungs- und Kontrollmechanismen fest.

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Für diese Entscheidung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

Artikel 3
Allgemeine Ziele

1. Der Fonds trägt zur Verwirklichung folgender Ziele bei:

2. Der Fonds trägt auf Initiative der Mitgliedstaaten oder der Kommission zur Finanzierung der technischen Hilfe bei.

Artikel 4
Spezifische Ziele

1. In Bezug auf das Ziel nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a dient der Fonds folgenden spezifischen Zielen:

2. In Bezug auf das Ziel nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b dient der Fonds folgenden spezifischen Zielen:

3. In Bezug auf das Ziel nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c dient der Fonds folgenden spezifischen Zielen:

4. In Bezug auf das Ziel nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d dient der Fonds folgenden spezifischen Zielen:

Artikel 5
Förderfähige Maßnahmen in den Mitgliedstaaten

1. Aus dem Fonds werden Maßnahmen in den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Ziele nach Artikel 4 Absätze 1 bis 4 unterstützt, insbesondere:

2. Aus dem Fonds werden keine Maßnahmen in Bezug auf vorläufige Grenzen unterstützt, wenn es sich dabei um strukturelle Investitionen handelt, die mit dem Ziel der Aufhebung der Personenkontrollen an diesen Grenzen unvereinbar sind; dies betrifft insbesondere die Maßnahmen nach Absatz 1 Buchstaben a und b.

Artikel 6
Die Kaliningrad-Transitregelung

1. Für entgangene Gebühren für Transitvisa und zusätzliche Kosten infolge der Durchführung der FTD- und der FRTD-Regelung gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 693/200347 und Nr. 694/200348 des Rates kann eine finanzielle Unterstützung aus dem Fonds gewährt werden.

2. Für die Zwecke von Absatz 1 sind zusätzliche Kosten jene Kosten, die sich direkt aus den spezifischen Anforderungen für die Durchführung der Transit-Sonderregelung ergeben und die infolge der Ausstellung von Transit- oder sonstigen Visa anfallen.

Folgende Arten von zusätzlichen Kosten kommen für eine Förderung in Frage:

3. Die Berechnung der entgangenen Gebühren nach Absatz 1 erfolgt auf der Grundlage der Gebühren für Transitvisa im Sinne von Anhang 12 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion über Visa.

Artikel 7
Maßnahmen im Interesse der Gemeinschaft

1. Auf Initiative der Kommission können bis zu 2 % der verfügbaren Fondsmittel zur Finanzierung grenzübergreifender Maßnahmen oder Maßnahmen im Interesse der gesamten Gemeinschaft ("Gemeinschaftsmaßnahmen") verwendet werden, sofern sie das allgemeine Ziel eines Beitrags zur Verbesserung der von den Konsularstellen der Mitgliedstaaten in Drittstaaten durchgeführten Tätigkeiten und der diesbezüglichen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und das Ziel der Förderung der schrittweisen Einbeziehung von Zoll- und Veterinärkontrollen sowie phytosanitären Kontrollen in den integrierten Grenzschutz entsprechend den politischen Entwicklungen in diesem Bereich betreffen.

2. Förderfähig sind Gemeinschaftsmaßnahmen, die insbesondere abzielen auf:

3. Das Jahresarbeitsprogramm mit den Prioritäten für Gemeinschaftsmaßnahmen wird nach dem Verfahren angenommen, auf das in Artikel 52 Absatz 2 Bezug genommen wird.

Kapitel II
Grundsätze der FONDSUNTERSTÜTZUNG

Artikel 8
Komplementarität, Kohärenz und Konformität

1. Die Unterstützungsmaßnahmen des Fonds ergänzen nationale, regionale und lokale Maßnahmen und beziehen dabei die Prioritäten der Gemeinschaft ein.

2. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Unterstützungsmaßnahmen des Fonds und der Mitgliedstaaten mit den Maßnahmen, Programmen und Prioritäten der Gemeinschaft im Einklang stehen. Auf Kohärenz ist insbesondere im Mehrjahresprogramm nach Artikel 20 zu achten.

3. Die aus dem Fonds finanzierten Maßnahmen müssen mit dem EG-Vertrag und den aufgrund dieses Vertrags erlassenen Rechtsakten vereinbar sein.

Artikel 9
Programmplanung

1. Die Umsetzung der Ziele des Fonds soll in zwei Programmzeiträumen erfolgen, die jeweils mehrere Jahre umfassen (2007-2010 und 2011-2013). Für jeden Programmzeitraum sollen Prioritäten und Verfahren für die Verwaltung, Entscheidungsfindung, Prüfung und Bescheinigung festgelegt werden.

2. Die von der Kommission angenommenen Mehrjahresprogramme werden durch Jahresprogramme umgesetzt.

Artikel 10
Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit

1. Die Durchführung der in Artikel 20 bzw. 22 genannten Mehrjahres- und Jahresprogramme fällt in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten und erfolgt auf der geeigneten Gebietsebene entsprechend dem institutionellen Gefüge des jeweiligen Mitgliedstaats. Diese Zuständigkeit wird nach Maßgabe dieser Entscheidung wahrgenommen.

2. Die für die Prüfungstätigkeit von der Kommission und den Mitgliedstaaten eingesetzten Ressourcen bestimmen sich nach dem Umfang der Gemeinschaftsbeteiligung. Diese Differenzierung gilt auch für die Ressourcen, die für die Bewertung und die Berichte über die Mehrjahres- und Jahresprogramme eingesetzt werden.

Artikel 11
Durchführungsmodalitäten

1. Die Ausführung der dem Fonds zugewiesenen Haushaltsmittel der Gemeinschaft erfolgt gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/200249; hiervon ausgenommen sind die Gemeinschaftsmaßnahmen nach Artikel 7 und die technische Hilfe nach Artikel 17.

Die Mitgliedstaaten und die Kommission stellen eine wirtschaftliche Haushaltsführung sicher.

2. Die Kommission übt ihre Befugnisse beim Vollzug des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften aus, indem sie

3. Die Länder, die bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands assoziiert worden sind, beteiligen sich entsprechend den Bestimmungen dieser Entscheidung an dem Fonds.

4. Es werden Vereinbarungen geschlossen, die die für eine solche Beteiligung erforderlichen zusätzlichen Regeln enthalten, einschließlich Bestimmungen, die den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft und die Prüfungsbefugnis des Rechnungshofs gewährleisten.

Artikel 12
Zusätzlichkeit

1. Die Beiträge des Fonds dürfen öffentliche Ausgaben oder diesen gleichgestellte Ausgaben des Mitgliedstaats nicht ersetzen.

2. Die Kommission nimmt in Zusammenarbeit mit dem Mitgliedstaat spätestens zum 31. Dezember 2012 eine Halbzeitbewertung und zum 31. Dezember 2015 eine Expost-Bewertung der Einhaltung des Zusätzlichkeitsgebots vor.

Artikel 13
Partnerschaft

1. Jeder Mitgliedstaat organisiert im Rahmen seiner einzelstaatlichen Regelungen und seiner einschlägigen Praxis die partnerschaftliche Zusammenarbeit mit den Behörden und Organen, die er benennt, insbesondere

2. Jeder Mitgliedstaat sorgt gemäß seinen innerstaatlichen Vorschriften und seiner

Praxis für eine umfassende und effektive Beteiligung aller relevanten Einrichtungen.

3. Die partnerschaftliche Zusammenarbeit erfolgt unter Beachtung der institutionellen, rechtlichen und finanziellen Befugnisse der jeweiligen Partner.

4. Sie erstreckt sich auf die Vorbereitung, Durchführung, Überwachung und Bewertung der Mehrjahresprogramme.

Kapitel III
Finanzrahmen

Artikel 14
Gesamtmittel

1. Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Höchstbetrag für die Durchführung des Fonds beläuft sich für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 auf 2.152 Mio. EUR.

2. Die jährlichen Mittel für den Fonds werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der in der Finanziellen Vorausschau gesetzten Grenzen bewilligt.

3. Gemäß den in Artikel 15 festgelegten Kriterien nimmt die Kommission eine indikative Aufteilung der jährlichen Mittel auf die Mitgliedstaaten vor.

Artikel 15
Jährliche Mittelzuweisung für förderfähige Maßnahmen in den Mitgliedstaaten

1. Die jährlich verfügbaren Mittel werden wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

2. in Bezug auf den Anteil nach Absatz 1 Buchstabe a sind folgende Faktoren zu berücksichtigen: die Länge der Landaußengrenzen, die Länge der Seeaußengrenzen, die Zahl der zugelassenen Grenzübergangsstellen und die Zahl der Konsularstellen.

3. Diese Faktoren sollten gewogen werden, unter anderem entsprechend

5. In Bezug auf den Anteil nach Absatz 1 Buchstabe b sind folgende Faktoren zu berücksichtigen: die Zahl der Personen, die zugelassene Grenzübergangsstellen überschreiten, die Zahl der Drittstaatsangehörigen, denen die Einreise an den Außengrenzen verweigert wurde, die Zahl der festgenommenen Personen und die Zahl der Visumanträge.

6. Maßgeblich für den Reiseverkehr und die Zahl der Drittstaatsangehörigen, denen die Einreise an der Grenze von Mitgliedstaaten verweigert wurde, sind - entsprechend den Gemeinschaftsvorschriften - die jeweils aktuellen Daten des Statistischen Amtes der Europäischen Gemeinschaften.

7. Sind die in Absatz 6 genannten Daten nicht verfügbar, legen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Zahlenangaben vor.

8. Die Gewichtung der konstanten Faktoren wird nach dem Verfahren vorgenommen, auf das in Artikel 52 Absatz 2 Bezug genommen wird.

9. Bei der Zuweisung der Ressourcen nach Absatz 1 bleiben jene Ressourcen unberücksichtigt, die für die Zwecke des Artikels 6 erteilt werden. Diese Ressourcen übersteigen nicht den Betrag von 15 Mio. EUR und gehen nicht über 75 % der Gesamtkosten nach Artikel 6 Absatz 1 hinaus.

Artikel 16
Finanzierungsstruktur

1. Die Finanzbeiträge werden in Form von Finanzhilfen gewährt.

2. Die aus dem Fonds unterstützten Maßnahmen werden aus öffentlichen oder privaten Quellen kofinanziert, haben keinen Erwerbszweck und kommen nicht für eine anderweitige Finanzierung zulasten des Gesamthaushalts der Europäischen Gemeinschaften in Betracht.

3. Die Mittel aus dem Fonds ergänzen die öffentlichen Ausgaben oder diesen gleichgestellten Ausgaben der Mitgliedstaaten für die unter diese Entscheidung fallenden Maßnahmen.

4. Für den Beitrag der Gemeinschaft zu Projekten wird im Falle von Maßnahmen in den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 der Höchstsatz auf 50 % der Gesamtkosten der Maßnahme festgesetzt.

Dieser Satz kann auf 60 % erhöht werden, wenn Projekte bestimmten Prioritäten dienen, die in den in Artikel 18 festgelegten Leitlinien der Kommission für die Mehrjahresprogramme aufgeführt sind.

In den Mitgliedstaaten, die Mittel aus dem Kohäsionsfonds erhalten, wird dieser Satz auf 75 % angehoben.

5. In der Regel werden Finanzhilfen der Gemeinschaft für Maßnahmen, die aus dem Fonds gefördert werden, vorbehaltlich einer regelmäßigen Überprüfung der Fortschritte für maximal drei Jahre gewährt.

Artikel 17
Technische Hilfe auf Initiative der Kommission

1. Aus dem Fonds können auf Initiative und/oder im Auftrag der Kommission die für die Durchführung dieser Entscheidung erforderlichen vorbereitenden Maßnahmen und Maßnahmen zur Überwachung, administrativen und technischen Hilfe sowie zur Bewertung, Prüfung und Kontrolle finanziert werden; die Mittel hierfür dürfen 0,20 % der jährlichen Mittelausstattung des Fonds nicht übersteigen.

2. Bei diesen Maßnahmen handelt es sich insbesondere um

Artikel 18
Technische Hilfe der Mitgliedstaaten

1. Aus dem Fonds können auf Initiative der betreffenden Mitgliedstaaten für jedes Jahresprogramm vorbereitende Maßnahmen und Maßnahmen zur Verwaltung, Überwachung, Bewertung, Information und Kontrolle sowie zum Ausbau der Verwaltungskapazität für die Durchführung des Fonds finanziert werden.

2. Der für die technische Hilfe jährlich vorgesehene Betrag darf 4 % des Gesamtbetrags der jährlichen Mittelzuweisung des Mitgliedstaats zuzüglich 30 000 EUR nicht überschreiten.

Kapitel IV
Programmplanung

Artikel 19
Annahme der strategischen Leitlinien

1. Für jeden Mehrjahresprogrammzeitraum nimmt die Kommission strategische Leitlinien an, die - unter Berücksichtigung der Fortschritte bei der Weiterentwicklung und Umsetzung der Gemeinschaftsvorschriften im Bereich Außengrenzen und Visumpolitik - den Rahmen für die Intervention des Fonds sowie die indikative Aufteilung der Fondsmittel in dem betreffenden Zeitraumvorgeben.

2. Für die allgemeinen Ziele gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a bis c dieser Entscheidung setzen diese Leitlinien insbesondere die Prioritäten der Gemeinschaft zur weiteren schrittweisen Einrichtung des gemeinsamen integrierten Grenzschutzsystems für Außengrenzen, zur Verstärkung der Kontrollen an den Außengrenzen der Union und zur Verstärkung der Überwachung dieser Grenzen um.

3. Für das allgemeine Ziel gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d dieser Entscheidung setzen diese Leitlinien insbesondere die Prioritäten der Gemeinschaft zur Weiterentwicklung der gemeinsamen Visumpolitik als Teil eines mehrschichtigen Systems zur Erleichterung der legalen Reisetätigkeit und Verhütung der illegalen Einwanderung durch Verbesserung der Verfahrensweisen in den örtlichen Konsularstellen um.

4. Die Kommission legt spätestens am 31. März 2006 die strategischen Leitlinien für den ersten Mehrjahreszeitraum (2007-2010) und spätestens am 31. März 2010 die Leitlinien für den zweiten Mehrjahreszeitraum (2011-2013) fest.

5. Die strategischen Leitlinien werden nach dem Verfahren festgelegt, auf das in Artikel 52 Absatz 2 Bezug genommen wird.

Artikel 20
Ausarbeitung und Genehmigung der Mehrjahresprogramme der Mitgliedstaaten

1. Jeder Mitgliedstaat legt für jeden Programmzeitraum nach Maßgabe der strategischen Leitlinien nach Artikel 19 den Entwurf eines Mehrjahresprogramms vor, der Folgendes umfasst:

2. Die Mitgliedstaaten arbeiten die einzelnen Mehrjahresprogramme in enger Abstimmung mit den in Artikel 13 genannten Partnern aus.

3. Die Mitgliedstaaten legen den Entwurf ihres Mehrjahresprogramms spätestens vier Monate nach dem Zeitpunkt vor, zu dem die Kommission die strategischen Leitlinien für den betreffenden Zeitraum mitgeteilt hat.

4. Die Kommission prüft den Entwurf des Mehrjahresprogramms anhand folgender Kriterien:

5. Ist die Kommission der Auffassung, dass ein Mehrjahresprogramm nicht mit den strategischen Leitlinien oder mit den Bestimmungen dieser Entscheidung über die Verwaltungs- und Kontrollsysteme im Einklang steht, so fordert sie den Mitgliedstaat auf, den Programmentwurf entsprechend zu überarbeiten.

6. Die Kommission billigt jedes Mehrjahresprogramm innerhalb von vier Monaten nach der förmlichen Einreichung nach dem Verfahren, auf das in Artikel 52 Absatz 2 Bezug genommen wird.

Artikel 21
Änderung von Mehrjahresprogrammen

1. Auf Initiative des betreffenden Mitgliedstaats oder der Kommission wird das Mehrjahresprogramm überprüft und gegebenenfalls für die verbleibende Laufzeit geändert, falls stärker auf die Prioritäten der Gemeinschaft eingegangen werden soll oder diese anders gewichtet werden sollen, um insbesondere den Schlussfolgerungen des Rates Rechnung zu tragen. Die Mehrjahresprogramme können auch infolge von Bewertungen und/oder bei Durchführungsschwierigkeiten überprüft werden.

2. Die Kommission erlässt eine Entscheidung zur Billigung der Änderung eines Mehrjahresprogramms schnellstmöglich nach der förmlichen Einreichung eines solchen Antrags durch den betreffenden Mitgliedstaat.

Artikel 22
Jahresprogramme

1. Die von der Kommission gebilligten Mehrjahresprogramme werden in Form von Jahresarbeitsprogrammen umgesetzt.

2. Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten spätestens zum 1. Juli jedes Jahres die Beträge mit, die ihnen für das nächste Jahr aus den Gesamtmitteln, die dem Fonds im Zuge des Haushaltsverfahrens zugewiesen werden, berechnet nach den Modalitäten des Artikels 15, voraussichtlich zustehen.

3. Die Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission spätestens zum 1. November jedes Jahres den Entwurf des Jahresprogramms für das nächste Jahr, der nach Maßgabe des Mehrjahresprogramms ausgearbeitet wurde und insbesondere Folgendes umfasst:

4. Die Kommission prüft den Vorschlag des Mitgliedstaats unter Berücksichtigung des Betrags der dem Fonds im Zuge des Haushaltsverfahrens endgültig zugewiesenen Mittel und entscheidet spätestens am 1. März des betreffenden Jahres über die Kofinanzierung aus dem Fonds. In der Kofinanzierungsentscheidung sind der dem Mitgliedstaat zugewiesene Betrag sowie der Zeitraum angegeben, in dem die Erstattung von Ausgaben möglich ist. Die Kommission teilt der Agentur die gebilligten nationalen Jahresprogramme mit.

Teil V
Verwaltungs- und Kontrollsystem

Artikel 23
Durchführung

Die Kommission ist für die Durchführung dieser Entscheidung zuständig und erlässt alle für deren Anwendung erforderlichen Bestimmungen.

Artikel 24
Allgemeine Grundsätze für die Verwaltungs- und Kontrollsysteme

Die Verwaltungs- und Kontrollsysteme für die Mehrjahresprogramme der Mitgliedstaaten gewährleisten

Artikel 25
Benennung der Behörden

1. Für jedes Mehrjahresprogramm benennt der Mitgliedstaat

2. Der Mitgliedstaat regelt seine Beziehungen zu diesen Behörden und deren Beziehungen zur Kommission.

3. Vorbehaltlich Artikel 24 Buchstabe b können Kontroll- und Bescheinigungsaufgaben von einer einzigen Stelle übernommen werden.

4. Die Kommission nimmt die Durchführungsbestimmungen zu den Artikeln 26 bis 30 nach dem Verfahren an, auf das in Artikel 52 Absatz 2 Bezug genommen wird.

Artikel 26
Zuständige Behörde

1. Die zuständige Behörde kann ein Organ des Mitgliedstaats, eine innerstaatliche öffentliche Stelle oder eine privatrechtliche, dem innerstaatlichen Recht unterliegende Einrichtung, die im öffentlichen Auftrag tätig wird, sein. Benennt der Mitgliedstaat eine zuständige Behörde, die nicht eine Einrichtung des Mitgliedstaats ist, so regelt er seine Beziehungen zu dieser Behörde sowie die Beziehungen der Behörde zur Kommission.

2. Die als zuständige Behörde benannte Stelle bzw. Einrichtung erfüllt folgende Mindestbedingungen: Sie

3. Der Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Vorkehrungen zur Sicherung einer angemessenen Finanzierung der zuständigen Behörde, damit diese im Zeitraum 2007-2013 ihre Aufgaben angemessen und kontinuierlich erfüllen kann.

Artikel 27
Aufgaben der zuständigen Behörde

1. Die zuständige Behörde ist dafür verantwortlich, dass das Mehrjahresprogramm effizient, wirksam und ordnungsgemäß verwaltet und durchgeführt wird. Sie hat namentlich die Aufgabe,

2. Die Tätigkeiten der zuständigen Behörde im Zusammenhang mit der Verwaltung der in den Mitgliedstaaten durchgeführten Maßnahmen können im Rahmen der technischen Hilfe gemäß Artikel 18 finanziert werden.

Artikel 28
Aufgabenübertragung durch die zuständige Behörde

1. Werden alle oder einige Aufgaben der zuständigen Behörde einer beauftragten Behörde übertragen, legt die zuständige Behörde den Umfang der übertragenen Aufgaben genau fest und bestimmt detaillierte Verfahren für die Ausführung der übertragenen Aufgaben im Einklang mit den Bestimmungen des Artikels 26.

2. Diese Verfahren sehen unter anderem vor, dass der zuständigen Behörde regelmäßig Angaben über die effektive Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben und eine Beschreibung der eingesetzten Mittel vorzulegen sind.

Artikel 29
Bescheinigungsbehörde

1. Die für ein Mehrjahresprogramm zuständige Bescheinigungsbehörde hat die Aufgabe,

2. Die Tätigkeiten der Bescheinigungsbehörde im Zusammenhang mit Maßnahmen, die in den Mitgliedstaaten durchgeführt werden, können im Rahmen der technischen Hilfe gemäß Artikel 18 finanziert werden, sofern die hoheitlichen Befugnisse dieser Behörde nach Maßgabe des Artikels 25 beachtet werden.

Artikel 30
Prüfbehörde

1. Die für ein Mehrjahresprogramm zuständige Prüfbehörde hat die Aufgabe,

2. In den Fällen, in denen die benannte Prüfbehörde gemäß dieser Entscheidung identisch ist mit der benannten Prüfbehörde gemäß den Entscheidungen ......, ...... und ......50 oder in denen ein gemeinsames System für mehrere dieser Fonds eingerichtet wird, kann eine einheitliche Prüfstrategie gemäß Absatz 1 Buchstabe c vorgelegt werden.

3. Die Prüfbehörde arbeitet einen Entwurf des Schlussberichts über die Durchführung der Jahresprogramme gemäß Artikel 50 Absatz 2 aus, der Folgendes umfasst:

4. Werden die Prüfungen gemäß Absatz 1 von einer anderen Stelle als der Prüfbehörde durchgeführt, so vergewissert sich die Prüfbehörde, dass die betreffende Stelle unabhängig arbeitet und international anerkannte Prüfstandards anwendet.

5. Die Tätigkeiten der Prüfbehörde beziehungsweise der Stelle gemäß Absatz 4 im Zusammenhang mit Maßnahmen, die in den Mitgliedstaaten durchgeführt werden, können im Rahmen der technischen Hilfe gemäß Artikel 18 finanziert werden, sofern die hoheitlichen Befugnisse dieser Behörde nach Maßgabe des Artikels 25 beachtet werden.

Kapitel VI
Kontrollen

Artikel 31
Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten

1. Die Mitgliedstaaten müssen eine wirtschaftliche Haushaltsführung im Rahmen der Mehrjahres- und Jahresprogramme sowie die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge gewährleisten.

2. Sie sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden und gegebenenfalls die beauftragten Behörden, die Bescheinigungsbehörden, die Prüfbehörden sowie sonstige beteiligte Stellen ausreichende Anleitungen zu den Verwaltungs- und Kontrollsystemen gemäß den Artikeln 24 bis 30 erhalten, damit eine effiziente, ordnungsgemäße Verwendung der Gemeinschaftsmittel gewährleistet ist.

3. Die Mitgliedstaaten beugen Unregelmäßigkeiten vor, decken sie auf und korrigieren sie. Sie setzen die Kommission davon in Kenntnis und informieren sie über den Stand von Verwaltungs- und Gerichtsverfahren. Falls Beträge unrechtmäßig an einen Begünstigten ausgezahlt wurden und diese nicht wiedererlangt werden können, hat der Mitgliedstaat die Beträge, die dem Gemeinschaftshaushalt verloren gingen, zu erstatten.

4. Für die Finanzkontrolle der Maßnahmen sind in erster Linie die Mitgliedstaaten verantwortlich; sie sorgen dafür, dass Verwaltungs- und Kontrollsysteme vorhanden sind, die eine effiziente, ordnungsgemäße Verwendung der Gemeinschaftsmittel gewährleisten. Sie übermitteln der Kommission eine Beschreibung dieser Systeme.

5. Die Mitgliedstaaten arbeiten bei der Erhebung der für die Durchführung von Artikel 15 erforderlichen statistischen Daten mit der Kommission zusammen.

6. Die Durchführungsbestimmungen zu den Absätzen 1 bis 5 werden nach dem Verfahren angenommen, auf das in Artikel 52 Absatz 2 Bezug genommen wird.

Artikel 32
Verwaltungs- und Kontrollsysteme

1. Vor der Annahme eines Mehrjahresprogramms sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Verwaltungs- und Kontrollsysteme gemäß den Artikeln 24 bis 30 eingerichtet werden. Sie sind dafür verantwortlich, dass die Systeme während des gesamten Planungszeitraums wirksam funktionieren.

2. Bei der Vorlage des Entwurfs des jeweiligen Mehrjahresprogramms unterbreiten die Mitgliedstaaten der Kommission eine Beschreibung der Systeme, insbesondere des Aufbaus und der Verfahren der zuständigen Behörden, der beauftragten Behörden und der Bescheinigungsbehörden, sowie eine Beschreibung der internen Prüfsysteme dieser Behörden, der Prüfbehörde und sonstiger Stellen, die unter deren Verantwortung Prüfungen vornehmen.

3. Binnen drei Monaten nach Vorlage des Entwurfs des Mehrjahresprogramms unterbreiten die Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht der für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit zuständigen Behörde, in dem diese die Ergebnisse einer Untersuchung der Systeme erläutert und dazu Stellung nimmt, inwieweit diese mit den Artikeln 24 bis 30 im Einklang stehen. Sollte diese Stellungnahme Vorbehalte enthalten, sind die Mängel und deren Schweregrad im Bericht zu nennen. Die Mitgliedstaaten stellen im Einvernehmen mit der Kommission einen Plan mit Abhilfemaßnahmen sowie einen Zeitplan für deren Durchführung auf.

4. Die Durchführungsbestimmungen zu den Absätzen 1 bis 3 werden nach dem Verfahren angenommen, auf das in Artikel 52 Absatz 2 Bezug genommen wird.

Artikel 33
Zuständigkeiten der Kommission

1. Gemäß dem Verfahren nach Artikel 30 vergewissert sich die Kommission, dass die Mitgliedstaaten über Verwaltungs- und Kontrollsysteme verfügen, die mit den Artikeln 24 bis 30 im Einklang stehen; sie vergewissert sich außerdem anhand der jährlichen Prüfberichte und ihrer eigenen Prüfungen, dass die Systeme während der Durchführung der Mehrjahresprogramme wirksam funktionieren.

2. Unbeschadet der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Prüfungen können Beamte der Kommission oder deren ermächtigte Vertreter vor Ort die wirksame Funktionsweise der Verwaltungs- und Kontrollsysteme und dabei auch Maßnahmen im Rahmen der Jahresprogramme überprüfen; die Prüfungen müssen mindestens einen Arbeitstag vorher angekündigt werden. An solchen Prüfungen können Beamte oder ermächtigte Vertreter des betreffenden Mitgliedstaats teilnehmen.

3. Die Kommission kann einen Mitgliedstaat auffordern, vor Ort das einwandfreie Funktionieren der Systeme und die Richtigkeit eines oder mehrerer Vorgänge zu überprüfen. An solchen Prüfungen können Beamte der Kommission oder deren ermächtigte Vertreter teilnehmen.

4. Die Kommission sorgt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten für eine angemessene Informations- und Öffentlichkeitsarbeit sowie ein adäquates Follow-up der aus dem Fonds unterstützten Maßnahmen.

5. Die Kommission sorgt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten für die Kohärenz der Maßnahmen und die Komplementarität zu anderen einschlägigen politischen Maßnahmen, Instrumenten und Initiativen der Gemeinschaft.

Artikel 34
Zusammenarbeit mit den Prüfbehörden der Mitgliedstaaten

1. Die Kommission und die für die Mehrjahresprogramme zuständigen Prüfbehörden arbeiten zusammen, um ihre Prüfpläne und -verfahren miteinander abzustimmen; sie teilen sich unverzüglich die Ergebnisse von Prüfungen der Verwaltungs- und Kontrollsysteme mit, um Kontrollressourcen optimal einzusetzen und unnötige Doppelarbeit zu vermeiden.

Binnen drei Monaten oder bei der ersten Sitzung nach Eingang der gemäß Artikel 30 vorgelegten Prüfstrategie nimmt die Kommission zu der Strategie Stellung.

2. Bei der Festlegung ihrer eigenen Prüfstrategie ermittelt die Kommission die Mehrjahresprogramme,

3. In Bezug auf diese Programme kann die Kommission den betreffenden Mitgliedstaaten mitteilen, dass sie sich im Wesentlichen auf die Stellungnahme der Prüfbehörde stützt, um Gewähr für die Richtigkeit, Rechtmäßigkeit und

Ordnungsmäßigkeit der geltend gemachten Ausgaben zu erhalten, und dass sie nur in Ausnahmefällen selbst Prüfungen vor Ort vornimmt.

Kapitel VII
Finanzmanagement

Artikel 35
Förderfähigkeit - Ausgabenerklärungen

1. In jeder Ausgabenerklärung werden der Ausgabenbetrag, den die Begünstigten für die Durchführung der Maßnahmen verauslagt haben, und die entsprechende Beteiligung aus öffentlichen oder privaten Mitteln aufgeführt.

2. Die Ausgaben müssen den durch die Begünstigten getätigten Zahlungen entsprechen. Sie sind durch quittierte Rechnungen oder Buchungsnachweise von gleichem Beweiswert zu belegen.

3. Für eine Förderung aus dem Fonds kommen ausschließlich Ausgaben in Betracht, die frühestens am 1. Januar des Jahres, auf das sich die Kofinanzierungsentscheidung der Kommission nach Artikel 22 Absatz 4 bezieht, getätigt wurden. Die kofinanzierten Maßnahmen dürfen nicht vor dem Anfangstermin der Förderfähigkeit abgeschlossen sein.

4. Folgende Ausgaben kommen für eine Beteiligung des Fonds nicht in Betracht:

5. Die Bestimmungen für die Förderfähigkeit der Ausgaben im Rahmen der in den Mitgliedstaaten durchgeführten, aus dem Fonds kofinanzierten Maßnahmen nach Artikel 4 werden nach dem Verfahren festgelegt, auf das in Artikel 52 Absatz 2 Bezug genommen wird.

Artikel 36
Vollständigkeit der Zahlungen an die Begünstigten

Die Mitgliedstaaten vergewissern sich, ob die zuständige Behörde dafür sorgt, dass die Begünstigten den Gesamtbetrag der öffentlichen Beteiligung so schnell wie möglich erhalten. Der den Begünstigten zu zahlende Betrag wird durch keinerlei Abzüge, Einbehalte, später erhobene spezifische Abgaben oder Ähnliches verringert.

Artikel 37
Verwendung des Euro

Die Beträge in den Finanzierungsentscheidungen der Kommission, den Mittelbindungen und Zahlungen der Kommission sowie die Beträge der bescheinigten Ausgaben und der Zahlungsanträge der Mitgliedstaaten lauten auf Euro und werden in Euro ausgeführt.

Artikel 38
Mittelbindungen

Die Bindung der Haushaltsmittel der Gemeinschaft erfolgt jährlich auf der Grundlage der Kofinanzierungsentscheidung der Kommission nach Artikel 22 Absatz 4.

Artikel 39
Zahlungen - Vorfinanzierung

1. Die Kommission zahlt die Fondsbeiträge entsprechend den Mittelbindungen aus.

2. Die Zahlungen erfolgen als Vorfinanzierung und als Restzahlung. Sie werden an die vom Mitgliedstaat benannte zuständige Behörde geleistet.

3. Eine Vorfinanzierung in Höhe von 50 % des dem Mitgliedstaat in der jährlichen Entscheidung der Kommission über die Kofinanzierung aus dem Fonds zugewiesenen Betrags erfolgt binnen 60 Tagen nach Annahme der Kofinanzierungsentscheidung.

4. Eine zweite Vorfinanzierung erfolgt binnen drei Monaten, nachdem die Kommission einen Fortschrittsbericht über die Durchführung des Jahresprogramms gebilligt hat und sobald eine gemäß Artikel 29 Buchstabe a und Artikel 35 erstellte, bescheinigte Ausgabenerklärung des Mitgliedstaats vorliegt, der zufolge er mindestens 70 % des Betrags der ersten Zahlung verausgabt hat. Der Betrag der zweiten Vorfinanzierung der Kommission beläuft sich auf höchstens 50 % des in der Kofinanzierungsentscheidung zugewiesenen Gesamtbetrags und übersteigt auf keinen Fall den Saldo zwischen dem Betrag der Gemeinschaftsmittel, die der Mitgliedstaat für die im Rahmen des Jahresprogramms ausgewählten Maßnahmen tatsächlich gebunden hat, und dem Betrag der ersten Vorfinanzierung.

5. Zinserträge aus Vorfinanzierungen werden dem betreffenden Jahresprogramm zugewiesen und sind in der abschließenden Ausgabenerklärung vom Betrag der öffentlichen Ausgaben abzuziehen.

6. Die Vorfinanzierungsbeträge werden beim Abschluss des Jahresprogramms verrechnet.

Artikel 40
Restzahlungen

1. Die Kommission zahlt den Restbetrag, sofern ihr innerhalb von neun Monaten nach dem in der jährlichen Entscheidung über eine Kofinanzierung aus dem Fonds festgelegten Ende der Förderfähigkeit der Kosten folgende Unterlagen übermittelt wurden:

Die Zahlung des Restbetrages erfolgt erst nach Annahme des abschließenden Durchführungsberichts und der Erklärung über die Gültigkeit des Antrags auf Zahlung des Restbetrags.

2. Legt die zuständige Behörde die in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen nicht fristgerecht in entsprechender Form vor, hebt die Kommission den Teil einer Mittelbindung für ein Jahresprogramm auf, der nicht für die Vorfinanzierung in Anspruch genommen wurde.

3. Das automatische Aufhebungsverfahren nach Absatz 2 wird in Bezug auf den Betrag für die betreffenden Maßnahmen ausgesetzt, wenn zum Zeitpunkt der Vorlage der Unterlagen nach Absatz 1 Gerichts- oder Verwaltungsverfahren mit aufschiebender Wirkung in einem Mitgliedstaat anhängig sind. Der Mitgliedstaat macht im Teilschlussbericht ausführliche Angaben zu solchen Maßnahmen und übermittelt alle sechs Monate Fortschrittsberichte über diese Maßnahmen. Binnen drei Monaten nach Abschluss der Gerichts- oder Verwaltungsverfahren legt der Mitgliedstaat die Unterlagen nach Absatz 1 für die betreffenden Maßnahmen vor.

4. Die Frist von neun Monaten nach Absatz 1 wird unterbrochen, wenn die Kommission gemäß Artikel 42 eine Entscheidung zur Aussetzung der Kofinanzierung für das betreffende Jahresprogramm angenommen hat. Die Frist läuft ab dem Zeitpunkt weiter, zu dem dem Mitgliedstaat die Entscheidung der Kommission nach Artikel 42 Absatz 3 mitgeteilt wird.

5. Unbeschadet Artikel 41 unterrichtet die Kommission den Mitgliedstaat binnen sechs Monaten nach Erhalt der Unterlagen nach Absatz 1 über den Betrag der Ausgaben, deren Förderfähigkeit aus dem Fonds sie anerkannt hat, und über allfällige Finanzkorrekturen aufgrund der Differenz zwischen den erklärten Ausgaben und jenen Ausgaben, deren Förderfähigkeit anerkannt wurde. Der Mitgliedstaat kann binnen drei Monaten Bemerkungen dazu abgeben.

6. Binnen drei Monaten nach Erhalt der Bemerkungen des Mitgliedstaats entscheidet die Kommission über den Betrag der Ausgaben, deren Förderfähigkeit aus dem Fonds sie anerkennt, und fordert den Differenzbetrag zwischen den endgültig anerkannten Ausgaben und den bereits an den Mitgliedstaat ausgezahlten Beträgen zurück.

7. Vorbehaltlich verfügbarer Mittel zahlt die Kommission den Restbetrag binnen sechzig Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem sie die Unterlagen nach Absatz 1 angenommen hat. Der Restbetrag der Mittelbindung wird sechs Monate nach der Zahlung automatisch aufgehoben.

Artikel 41
Unterbrechung

1. Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte im Sinne der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 unterbricht die Zahlungsfrist für bis zu sechs Monate, wenn das ordnungsgemäße Funktionieren der Verwaltungs- und Kontrollsysteme in Frage steht, wenn er im Rahmen der Überwachung der anlässlich der jährlichen Überprüfung vorgetragenen Bemerkungen zusätzliche Informationen von den nationalen Behörden benötigt oder wenn er annimmt, dass aufgedeckte oder vermutete ernsthafte Unregelmäßigkeiten in den geltend gemachten Ausgaben enthalten sind.

Die Kommission teilt dem betreffenden Mitgliedstaat und der zuständigen Behörde unverzüglich die Gründe für die Unterbrechung mit. Der Mitgliedstaat trifft so schnell wie möglich die notwendigen Abhilfemaßnahmen.

2. Die höchstzulässige Unterbrechungsdauer von sechs Monaten wird um weitere sechs Monate verlängert, wenn eine Entscheidung nach den Artikeln 42 und 45 getroffen werden muss.

Artikel 42
Aussetzung

1. Die Kommission kann alle oder einen Teil der Vorfinanzierungen und Restzahlungen aussetzen, wenn:

2. Die Kommission trifft die Entscheidung über die Aussetzung der Vorfinanzierungen und der Restzahlungen, nachdem sie dem Mitgliedstaat eine Frist von drei Monaten eingeräumt hat, um sich zu äußern.

3. Die Kommission hebt die Aussetzung der Vorfinanzierungen und der Restzahlungen auf, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass der Mitgliedstaat die für die Aufhebung der Aussetzung erforderlichen Maßnahmen getroffen hat.

4. Werden die erforderlichen Maßnahmen vom Mitgliedstaat nicht getroffen, kann die Kommission eine Entscheidung über die Kürzung des Nettobetrags oder über die Streichung des Gemeinschaftsbeitrags zu dem Jahresprogramm gemäß Artikel 46 treffen.

Artikel 43
Bewahrung von Belegen

In jedem Mitgliedstaat trägt die zuständige Behörde dafür Sorge, dass sämtliche Belege für Ausgaben und Prüfungen im Rahmen des betreffenden Jahresprogramms zur Einsicht durch die Kommission und den Europäischen Rechungshof aufbewahrt werden.

Vorbehaltlich der Bestimmungen über staatliche Beihilfen sind die Belege mindestens drei Jahre nach Abschluss des Jahresprogramms zur Einsichtnahme aufzubewahren. Dieser Zeitraum wird im Falle von Gerichtsverfahren oder auf begründeten Antrag der Kommission unterbrochen.

Die Belege sind entweder im Original oder in beglaubigter Fassung auf üblichen Datenträgern aufzubewahren.

Dieser Zeitraum wird im Falle von Gerichtsverfahren oder auf begründeten Antrag der Kommission unterbrochen.

Kapitel VIII
Finanzkorrekturen

Artikel 44
Finanzkorrekturen durch die Mitgliedstaaten

1. Unbeschadet der Zuständigkeit der Kommission für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften obliegt es in erster Linie den Mitgliedstaaten, Unregelmäßigkeiten zu untersuchen. Sie handeln bei nachgewiesenen erheblichen Änderungen, welche die Art oder die Bedingungen für die Durchführung oder Kontrolle der Unterstützung beeinträchtigen, und nehmen die erforderlichen Finanzkorrekturen vor.

2. Der betreffende Mitgliedstaat nimmt die Finanzkorrekturen vor, die aufgrund der im Rahmen von Maßnahmen oder Jahresprogrammen festgestellten vereinzelten oder systembedingten Unregelmäßigkeiten notwendig sind. Die vom Mitgliedstaat vorgenommenen Korrekturen bestehen in der Rückforderung des ganzen Gemeinschaftsbeitrags oder eines Teils davon. Der Mitgliedstaat berücksichtigt Art und Schweregrad der Unregelmäßigkeiten sowie den dem Fonds entstandenen finanziellen Verlust.

Der Mitgliedstaat übermittelt der Kommission mit dem gemäß Artikel 50 Absatz 2 vorzulegenden Jahresbericht eine Aufstellung der in Bezug auf das betreffende Jahresprogramm eingeleiteten Aufhebungsverfahren.

Die vom Mitgliedstaat vorgenommenen Korrekturen bestehen in der Aufhebung des ganzen Gemeinschaftsbeitrags oder eines Teils davon. Wird der entsprechende Betrag nicht in der von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Frist zurückgezahlt, sind Verzugszinsen in Höhe des in Artikel 47 Absatz 2 festgelegten Satzes zu entrichten.

3. Im Falle systembedingter Unregelmäßigkeiten umfassen die Untersuchungen des Mitgliedstaats alle möglicherweise betroffenen Operationen.

Artikel 45
Rechnungsprüfung und Finanzkorrekturen durch die Kommission

1. Unbeschadet der Befugnisse des Rechnungshofs und der von den Mitgliedstaaten gemäß den einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften durchgeführten Kontrollen können Beamte oder ermächtigte Vertreter der Kommission die aus dem Fonds finanzierten Maßnahmen sowie die Verwaltungs- und Kontrollsysteme vor Ort unter anderem im Wege des Stichprobenverfahrens kontrollieren, wobei die Vorankündigungsfrist mindestens einen Arbeitstag beträgt. Die Kommission setzt den betreffenden Mitgliedstaat davon in Kenntnis, damit ihr die erforderliche Unterstützung zuteil wird. Beamte oder ermächtigte Vertreter des betreffenden Mitgliedstaats können an diesen Kontrollen teilnehmen.

2. Die Kommission kann von dem betreffenden Mitgliedstaat zur Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit eines oder mehrerer Vorgänge eine Kontrolle vor Ort verlangen. Beamte oder ermächtigte Vertreter der Kommission können an diesen Kontrollen teilnehmen.

3. Stellt die Kommission nach den erforderlichen Überprüfungen fest, dass ein Mitgliedstaat seine Pflichten nach Artikel 31 nicht erfüllt hat, so setzt sie die Vorfinanzierungen oder die Abschlusszahlung gemäß Artikel 42 aus.

Artikel 46
Kriterien für Finanzkorrekturen

1. Wenn der Mitgliedstaat die Korrekturen nicht innerhalb der in Artikel 42 Absatz 2 gesetzten Frist vorgenommen hat und keine Einigung erzielt wurde, kann die Kommission binnen drei Monaten entscheiden, die Gemeinschaftsbeteiligung an einem Jahresprogramm völlig oder teilweise zu streichen, wenn sie zu dem Schluss kommt, dass

2. Die Kommission stützt sich bei ihren Finanzkorrekturen auf einzelne ermittelte Unregelmäßigkeiten, wobei sie berücksichtigt, ob eine Unregelmäßigkeit systembedingt ist, um eine pauschale oder extrapolierte Finanzkorrektur festzusetzen. Betrifft die Unregelmäßigkeit eine Ausgabenerklärung, für die zuvor in einem Jahresbericht gemäß Artikel 30 Absatz 3 Buchstabe b Gewähr geleistet wurde, so geht die Kommission davon aus, dass ein systembedingter Fehler vorliegt und wendet eine pauschale oder extrapolierte Korrektur an, es sei denn, der Mitgliedstaat kann diese Annahme binnen drei Monaten durch Beibringen von Beweisen widerlegen.

3. Die Kommission setzt die Höhe einer Korrektur nach Maßgabe der Schwere der Unregelmäßigkeit sowie des Umfangs und der finanziellen Auswirkungen der in dem betreffenden Jahresprogramm festgestellten Mängel fest.

4. Stützt die Kommission ihre Position auf Feststellungen kommissionsexterner Prüfer, so trifft sie ihre eigenen Schlussfolgerungen in Bezug auf die finanziellen Auswirkungen erst, nachdem sie die von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 32 getroffenen Maßnahmen, die Berichte über die mitgeteilten Unregelmäßigkeiten und alle Antworten des Mitgliedstaats geprüft hat.

Artikel 47
Rückzahlung

1. Jede Rückzahlung an die Kommission hat vor dem Fälligkeitsdatum zu erfolgen, das in der gemäß Artikel 72 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/200251 des Rates ausgestellten Einziehungsanordnung festgesetzt ist. Dieses Fälligkeitsdatum ist der letzte Tag des zweiten Monats, der dem Monat folgt, in dem die Einziehungsanordnung ergangen ist.

2. Wird die Rückzahlung verspätet geleistet, so sind für die Zeit ab dem Fälligkeitsdatum bis zum Tag der tatsächlichen Zahlung Verzugszinsen fällig. Dabei wird der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag des Fälligkeitsmonats geltende Zinssatz, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird, zuzüglich dreieinhalb Prozentpunkten, angewandt.

Artikel 48
Pflichten der Mitgliedstaaten

Die Pflicht eines Mitgliedstaats, Einziehungen gemäß Artikel 46 vorzunehmen, wird von einer Finanzkorrektur durch die Kommission nicht berührt.

Kapitel IX
Überwachung, Bewertung und Berichte

Artikel 49
Überwachung und Bewertung

1. Die Kommission führt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine regelmäßige Überwachung des Fonds durch.

2. In Partnerschaft mit den Mitgliedstaaten bewertet sie den Fonds regelmäßig unter dem Aspekt der Relevanz, der Effizienz und der Auswirkungen der Maßnahmen unter Berücksichtigung der Ziele nach Artikel 3. Sie bewertet ferner die Komplementarität zwischen den im Rahmen des Fonds durchgeführten Maßnahmen und den Maßnahmen im Zusammenhang mit anderen relevanten Politiken, Rechtsakten und Initiativen der Gemeinschaft.

3. Die Kommission bewertet bis Dezember 2011 die Auswirkungen des Fonds auf die Entwicklung einer Strategie und von Rechtsvorschriften über die Kontrolle der Außengrenzen und prüft, ob Synergien zwischen dem Fonds und den Aufgaben der Agentur bestehen und ob die für die Mittelzuweisung an die Mitgliedstaaten festgelegten Kriterien angesichts der Ziele der Europäischen Union in diesem Bereich geeignet sind.

Artikel 50
Berichte

1. Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats trifft die erforderlichen Vorkehrungen, um die Überwachung und Bewertung der Maßnahmen zu gewährleisten.

Zu diesem Zweck werden in die Vereinbarungen und Verträge, die sie mit den für die Durchführung der Maßnahmen verantwortlichen Einrichtungen schließt, Bestimmungen aufgenommen, nach denen regelmäßig detaillierte Berichte über den Stand der Durchführung der Maßnahmen und die Verwirklichung der mit ihnen verfolgten Ziele vorzulegen sind.

2. Spätestens neun Monate nach Ablauf der in der Kofinanzierungsentscheidung für ein jedes Jahresprogramm festgesetzten Frist für die Förderfähigkeit der Ausgaben legt die zuständige Behörde der Kommission einen abschließenden Durchführungsbericht sowie eine endgültige Ausgabenerklärung gemäß Artikel 35 vor.

3. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission

4. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen folgende Berichte vor:

Artikel 51
Abschließender Jahresbericht

1. Die in Artikel 50 Absatz 2 vorgesehenen Berichte umfassen folgende Informationen, die einen klaren Überblick über die Durchführung der Jahres- und Mehrjahresprogramme geben:

2. Die Berichte werden als annehmbar betrachtet, wenn sie alle in Absatz 1 genannten Angaben enthalten. Die Kommission äußert sich binnen zwei Monaten nach Vorlage des jährlichen Durchführungsberichts durch die zuständige Behörde zu dem Bericht. Äußert sich die Kommission nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist, gilt der Bericht als angenommen. Die Kommission teilt der Agentur die genehmigten Durchführungsberichte mit.

Teil X
Schlussbestimmungen

Artikel 52
Ausschuss

1. Die Kommission wird von dem gemeinsamen Ausschuss "Solidarität und Steuerung der Migrationsströme" (nachstehend "der Ausschuss") unterstützt, der durch diese Entscheidung52 eingerichtet wird.

2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

3. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 53
Überprüfung

Das Europäische Parlament und der Rat überprüfen diese Entscheidung auf Vorschlag der Kommission bis spätestens 30. Juni 2013.

Artikel 54
Diese Entscheidung gilt ab dem 1. Januar 2007.

Artikel 55
Adressaten Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Begründung

5. Solidarität IM Bereich Aussengrenzen und Visumpolitik

5.1. Problemstellung und Analyse

Die Sicherstellung, dass die Kontrollen an den Außengrenzen zur Verhinderung der illegalen Einreise so wirksam wie möglich sind, ist eine Grundvoraussetzung für die Abschaffung der Binnengrenzen im Schengener Raum. Ist jemand an einem bestimmten Ort in die EU eingereist, kann er sich nahezu schrankenlos in andere Mitgliedstaaten begeben, unabhängig davon, ob er in einem (anderen) Mitgliedstaat über ein Aufenthaltsrecht verfügt. Daher hat jeder Mitgliedstaat im Schengener Raum Interesse daran, dass andere Mitgliedstaaten die Außengrenzen, für die sie verantwortlich sind, wirksam kontrollieren. Schließlich würde er bei einer ineffizienten Ausübung der Kontrollpflicht selbst durch einen unerwünschten Zustrom illegaler Einwanderer beeinträchtigt. Dies ist ein überzeugendes Argument für die Annahme gemeinsamer Bestimmungen auf EU-Ebene in diesem Bereich und die Einrichtung eines Verfahrens zur Gewährleistung von Mindestnormen bei der Kontrolle der Außengrenzen, selbst wenn die Letztverantwortung bei den betreffenden Mitgliedstaaten bleibt. Dieser Grundsatz wird im Schengener Übereinkommen, das gemeinsame Vorschriften für die Einreise von Drittstaatsangehörigen in die EU enthält, ausdrücklich anerkannt. Die Mitgliedstaaten mit Außengrenzen mussten die Überwachung und Kontrolle dieser Grenzen daher an die auf EU-Ebene festgelegten Normen und Verfahren anpassen und werden dies auch weiterhin in den kommenden Jahren tun müssen.

Nur relativ wenige Mitgliedstaaten verfügen über Land- und/oder Seegrenzen von derartiger Länge oder geopolitischer Bedeutung, die eine enge und genaue Überwachung erforderlich machen. Bei ihnen liegt die Hauptverantwortung für die Kontrolle des Überschreitens der Außengrenzen des Schengener Raums und somit für die Bekämpfung der illegalen Einwanderung und die Gewährleistung der inneren Sicherheit. Daher tragen sie auch einen übermäßigen Teil der Kosten dafür, dass sie die illegale Einreise verhindern und, was genauso wichtig ist, autorisierten Personen die Einreise ohne unangemessene Verzögerungen oder Hindernisse ermöglichen.

5.2. Weiteres Vorgehen

Die Lastenteilung zwischen den Mitgliedstaaten und der Union für den Schutz der Außengrenzen stellt eine der fünf Achsen der gemeinsamen Politik für den Grenzschutz an den Außengrenzen dar, die die Kommission in ihrer Mitteilung vom 7. Mai 2002 "Auf dem Weg zu einem integrierten Grenzschutz an den Außengrenzen der EU-Mitgliedstaaten" (KOM (2002) 233 endg.) vorgeschlagen und der Rat in seinem "Plan für den Grenzschutz an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union" (Ratsdokument 10019/02 vom 14. Juni 2002) gebilligt hat.

Der Europäische Rat hat wiederholt die Einrichtung eines Fonds zur Unterstützung jener Mitgliedstaaten gefordert, die in diesem Bereich im Interesse der Gemeinschaft auf Dauer hohe Kosten tragen. Dies kommt auch im Haager Programm zum Ausdruck, das der Europäische Rat im November 2004 angenommen hat. Darin wird darauf hingewiesen, dass "Solidarität und eine ausgewogene Teilung der Verantwortung - einschließlich der finanziellen Auswirkungen - zwischen den Mitgliedstaaten erforderlich sind".

5.3. Ziele des Fonds

Der Fonds soll zur Verwirklichung folgender vier Hauptziele beitragen:

Es wird vorgeschlagen, dass auch Maßnahmen im Bereich der gemeinsamen Visumpolitik aus diesem Fonds unterstützt werden. Eine effiziente Visumpolitik kann als Vorstufe der Kontrolle der Außengrenzen angesehen werden und stellt daher, wie im Haager Programm vorgeschlagen, einen Teil des integrierten Grenzschutzes an den Außengrenzen der EU dar.

Diese Ziele werden um die Aspekte zweier bestehender Finanzinstrumente, der "Schengen-Fazilität" und der "Kaliningrad-Fazilität", ergänzt.

Die Kaliningrad-Fazilität wird durch spezifische Bestimmungen im Rahmen des Fonds ersetzt. Die litauischen Behörden sind dafür verantwortlich, die Gemeinschaftsvorschriften zur Erleichterung des Transits ordnungsgemäß umzusetzen. Dies ist Teil der Aufgabe Litauens zur Kontrolle der Außengrenzen der EU, die das Land für alle Mitgliedstaaten übernommen hat. Es ist daher besser, einen Beitrag im Rahmen des Rechtsakts über die Außengrenzen festzulegen, als diesen separat vorzusehen.

5.4. Komplementarität zur Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ("Agentur")

Der Fonds trägt in Komplementarität zu der künftigen Entwicklung einschlägiger Rechtsvorschriften und den Tätigkeiten der Agentur zur Verwirklichung der genannten vier Ziele bei.

Die Agentur leistet der Kommission und den Mitgliedstaaten die nötige technische Hilfe und erleichtert die Anwendung bestehender und künftiger Gemeinschaftsmaßnahmen in Bezug auf die Außengrenzen. Daher werden aus dem Fonds nur Maßnahmen der Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene unterstützt, die zur Verwirklichung der Gemeinschaftsziele beitragen, und nicht Maßnahmen, die die Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten beim Grenzschutz an den Außengrenzen betreffen.

Außerdem werden sich die aus dem Fonds für Maßnahmen im Interesse der Gemeinschaft ("Gemeinschaftsmaßnahmen") bereitgestellten Mittel vorrangig auf die Visumpolitik (Fondsziel Nr. 4) - einen Bereich, der nicht in die Zuständigkeit der Agentur fällt - beziehen.

5.5. Geltungsbereich der Maßnahmen und Definition der "Außengrenzen"

Da der Fonds die Solidarität bei der Durchführung der Schengen-Bestimmungen über die Außengrenzen fördern soll, sind die Mitgliedstaaten nur dann anspruchsberechtigt, wenn sie an diese Bestimmungen gebunden sind.

Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Beitrittsakte sind die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands und die darauf aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakte, die in Anhang I zu dieser Akte aufgeführt sind, ab dem Tag des Beitritts für die neuen Mitgliedstaaten bindend und in ihnen anzuwenden.27 Bestimmungen und Rechtsakte, die nicht im Anhang genannt werden, sind zwar für die neuen Mitgliedstaaten ab dem Tag des Beitritts bindend, sie sind aber in einem neuen Mitgliedstaat nur gemäß einem entsprechenden Beschluss des Rates nach Artikel 3 Absatz 2 der Beitrittsakte anzuwenden.

Hierbei handelt es sich um ein zweistufiges Durchführungsverfahren, bei dem einige Bestimmungen des Schengen-Besitzstands ab dem Tag des Beitritts bindend und anwendbar sind, während andere, insbesondere jene, die untrennbar mit der Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen verbunden sind, ab dem Tag des Beitritts bindend, aber in den neuen Mitgliedstaaten erst nach einem entsprechenden Ratsbeschluss anzuwenden sind. Die Bestimmungen des Schengen-Besitzstand über die Außengrenzen (Artikel 3 bis 8 des Schengener Übereinkommens und ihre Durchführungsbestimmungen, insbesondere das Gemeinsame Handbuch) sind im Anhang aufgeführt und damit ab dem Tag des Beitritts für die neuen Mitgliedstaaten bindend und in ihnen anzuwenden.28

Die neuen Mitgliedstaaten können somit ab dem Tag seines Inkrafttretens am 1. Januar 2007 Mittel aus dem Fonds erhalten, selbst wenn noch Ratsbeschlüsse über die Anwendung der Schengen-Bestimmungen über die Abschaffung der Personenkontrollen an den Binnengrenzen für einen oder mehrere der betreffenden neuen Mitgliedstaaten gefasst werden müssen. Alle neuen Mitgliedstaaten sollten Mittel aus dem Fonds erhalten können, damit die Kontinuität zur Schengen- und zur Übergangs-Fazilität in Bezug auf die Stärkung der Kontrollen an den Außengrenzen so weit wie möglich gewahrt wird. Unter Berücksichtigung der Wirkung des betreffenden Ratsbeschlusses bzw. der betreffenden Ratsbeschlüsse sollten die Bestrebungen zur Erreichung der nötigen Kontrollstandards an den Außengrenzen der neuen Mitgliedstaaten fortgeführt werden. Die Europäische Union sollte diese Vorbereitungen im Interesse der Gemeinschaft weiterhin fördern.

Aus diesen Überlegungen ergeben sich folgende Konsequenzen:

Zur Förderung der Zusammenarbeit der mit Personen- oder Warenkontrollen betrauten Dienststellen (Zollbehörden) auf nationaler Ebene oder zur Förderung sonstiger Politiken (polizeiliche Zusammenarbeit, Bekämpfung der illegalen Einwanderung) können aus dem Fonds Maßnahmen der Mitgliedstaaten unterstützt werden, die die Fähigkeit von Grenzschutzbeamten zur Ausübung ihrer diesbezüglichen Aufgaben verbessern.

Außerdem wird die Komplementarität zu Zollmaßnahmen sichergestellt. Eine enge Zusammenarbeit zwischen den für Personenkontrollen und den für Warenkontrollen zuständigen Behörden wird von größter Bedeutung sein, damit eine lückenlose Überwachung der Außengrenzen gewährleistet ist.

6. BEWERTUNGEN

Die Kommission hat eine Exante-Bewertung vorgenommen, die diesem Vorschlag beigefügt ist.

7. Rechtsgrundlage und Begründung des Rechtsakts

7.1. Wahl der Rechtsgrundlage

Als Rechtsgrundlage für diesen Ratsbeschluss wird Artikel 62

(2) vorgeschlagen, da der Rechtsakt "Maßnahmen bezüglich des Überschreitens der Außengrenzen der Mitgliedstaaten" und insbesondere "Normen und Verfahren, die von den Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Personenkontrollen an diesen Grenzen einzuhalten sind" (Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe a) und "Vorschriften über Visa für geplante Aufenthalte von höchstens drei Monaten einschließlich (...) der Verfahren und Voraussetzungen für die Visumerteilung durch die Mitgliedstaaten" (Artikel 62 (2)(b)(ii)) enthält.

Da sich der Vorschlag auf Titel IV des EG-Vertrags (Visa, Asyl, Einwanderung und andere Politiken betreffend den freien Personenverkehr) stützt, sind bei seiner Annahme die dem Vertrag von Amsterdam beigefügten Protokolle über die Position des Vereinigten Königreichs, Irlands und Dänemarks zu berücksichtigen.

Gemäß Artikel 6 des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union ("Schengen-Protokoll") werden Norwegen und Island bei der Durchführung des Schengen-Besitzstands und bei seiner weiteren Entwicklung assoziiert. Die Auswirkungen der verschiedenen Protokolle werden in Punkt 6 dargelegt.

7.2. Solidarität bei der Mittelverteilung

Unbeschadet der besonderen Kalkulation zur Lastenteilung für die Kaliningrader Transitregelung werden den Mitgliedstaaten die Beträge anhand eines Verteilungsschlüssels zugewiesen. Dabei wird die relative Belastung von Mitgliedstaaten in Bezug auf den Grenzschutz und die gemeinsame Visumpolitik berechnet.

Hinsichtlich der Solidarität der Mitgliedstaaten in diesem Bereich sollten folgende Aspekte berücksichtigt werden:

Daher wird vorgeschlagen, dass sich der Verteilungsschlüssel aus zwei Elementen zusammensetzt, einem in Bezug auf die konstanten und einem in Bezug auf die variablen Faktoren. Die verfügbaren Mittel werden wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

Es wird vorgeschlagen, die Möglichkeit der Gewichtung der konstanten Faktoren in die Rechtsgrundlage einzufügen, und die EU-Grenzagentur in dieser Hinsicht zu konsultieren, bevor Entscheidungen getroffen werden.

Da die maßgeblichen Daten die Reiseströme und die Visa betreffen und diese Ströme häufig variieren, sollte eine Jahreskalkulation erfolgen. Die Kombination solcher Kriterien für die Mittelzuweisung wird sicherstellen, dass Entwicklungen (zum Beispiel Änderungen des Migrationsdrucks an bestimmten Grenzübergangsstellen, Wechsel der Routen für die illegale Einwanderung) ausreichend berücksichtigt werden und Korrekturmaßnahmen mit Unterstützung aus dem Fonds möglich sind.

Mittel, die für die Kaliningrader Transitregelung bereitgestellt werden, sind von den Berechnungen aufgrund des Verteilungsschlüssels ausgenommen. Diese Mittel werden auf der Grundlage der entgangenen Gebühren und der zusätzlichen Kosten, die sich aus dieser Regelung ergeben, berechnet.

7.3. Fondsmaßnahmen

Im Hinblick auf das allgemeine Ziel des Fonds, zur wirksamen Kontrolle und Überwachung der Außengrenzen der Union durch finanzielle Solidarität zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten beizutragen, schlägt die Kommission vor, den Fonds vor allem im Rahmen einer mit den Mitgliedstaaten geteilten Mittelverwaltung und einer dezentralen Verwaltung mit den Ländern, die bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands assoziiert worden sind (siehe unten, Punkt 6), durchzuführen. Dies wird es ermöglichen, die finanzielle Unterstützung entsprechend der konkreten Situation und den Bedürfnissen der einzelnen Mitgliedstaaten und assoziierten Länder gezielt zu gestalten.

Um eine möglichst effiziente Verwendung der Mittel zu gewährleisten, enthält der Vorschlag ausführliche Bestimmungen über die operativen Ziele sowie die Arten von Maßnahmen, die zur Verwirklichung dieser Ziele beitragen sollen.

7.4. Programmplanung, Finanzmanagement und Kontrollsysteme

Zur Rationalisierung und Harmonisierung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme wird dieser Entscheidungsvorschlag mit den drei anderen Fonds des Rahmenprogramms "Solidarität und Steuerung der Migrationsströme" abgestimmt. Der Fonds ist auf mehrere Jahre angelegt; die beiden Planungszeiträume erstrecken sich von 2007 bis 2010 und 2011 bis 2013, wobei jährliche Programme zur Durchführung der Mehrjahresprogramme vorgesehen sind.

8. Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

Subsidiarität

Grundsätzlich bleiben die Mitgliedstaaten für die Kontrolle und Überwachung ihrer Grenzen verantwortlich. Im Hinblick auf die Durchführung eines integrierten Grenzschutzes an den Außengrenzen der EU werden jene Aufgaben, die einzelne Mitgliedstaaten für alle Schengen-Mitgliedstaaten ausüben, ausdrücklich aus dem Fonds unterstützt. Die zu fördernden Maßnahmen müssen daher klar umrissen sein, an objektive Bedingungen in den einzelnen Staaten geknüpft sein und der gesamten Gemeinschaft einen Mehrwert bringen.

Verhältnismäßigkeit

Die Entscheidung wird die finanzielle Unterstützung einer Reihe von Maßnahmen aus dem Fonds ermöglichen, die zur Verwirklichung spezifischer Ziele beitragen; dabei bleibt den Mitgliedstaaten die Wahl der Maßnahmen und der Modalitäten zu ihrer Durchführung im Rahmen der mit der Kommission vereinbarten Regelungen überlassen. Ferner muss die Verwendung von Gemeinschaftsmitteln im Rahmen einer Entscheidung des Rates, die das geeignete Rechtsinstrument für die Durchführung von Gemeinschaftsprogrammen darstellt, an klare, einheitliche Regeln geknüpft werden.

9. Auswirkungen auf den Haushalt

Die von der Kommission für den Zeitraum 2007-2013 vorgeschlagene Mittelausstattung des Fonds im Rahmen der Finanziellen Vorausschau beläuft sich auf 2.152 Mio. EUR.

10. Auswirkungen der Protokolle IM Anhang ZU den Verträgen

Vereinigtes Königreich und Irland

Gemäß Artikel 4 und 5 des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union können "Irland und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, die durch den Schengen-Besitzstand nicht gebunden sind, jederzeit beantragen, dass einzelne oder alle Bestimmungen dieses Besitzstands auch auf sie Anwendung finden sollen".

Dieser Vorschlag stellt eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, die auf das Vereinigte Königreich und Irland gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 200029 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden, und dem späteren Beschluss 2004/926/EG des Rates vom 22. Dezember 200430 sowie dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland keine Anwendung finden. Das Vereinigte Königreich und Irland beteiligen sich somit nicht an der Annahme dieser Entscheidung, die für sie auch nicht bindend oder anwendbar ist.

Dänemark

Dänemark beteiligt sich gemäß dem Protokoll über die Position Dänemarks im Anhang zum Vertrag von Amsterdam nicht an der Annahme von Maßnahmen durch den Rat, die nach Titel IV des EG-Vertrags vorgeschlagen werden; dies gilt jedoch nicht für "Maßnahmen zur Bestimmung derjenigen Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen, sowie (...) Maßnahmen zur einheitlichen Visumgestaltung" (ex-Artikel 100 c EG-Vertrag).

Da es sich bei diesem Vorschlag um eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands handelt, gelangt Artikel 5 des Protokolls zur Anwendung, der wie folgt lautet: "Dänemark beschließt innerhalb von 6 Monaten, nachdem der Rat über einen Vorschlag oder eine Initiative zur Ergänzung des Schengen-Besitzstands nach den Bestimmungen des Titels IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beschlossen hat, ob es diesen Beschluss in einzelstaatliches Recht umsetzt."

Norwegen und Island

Am 18. Mai 1999 schloss der Rat auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 des Schengen-Protokolls ein Übereinkommen mit Norwegen und Island über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands31.

Nach Artikel 1 dieses Übereinkommens werden Island und Norwegen bei der Tätigkeit der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Union in den Bereichen, die Gegenstand der in Anhang A (Bestimmungen des Schengen-Besitzstands) und Anhang B (Bestimmungen von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, die entsprechende Bestimmungen des Schengener Übereinkommens ersetzen oder aufgrund dieses Übereinkommens angenommen worden sind) genannten Bestimmungen sind, sowie bei der Weiterentwicklung dieser Bestimmungen assoziiert.

Nach Artikel 2 des Übereinkommens werden die Rechtsakte und Maßnahmen, die von der Europäischen Union zur Änderung oder unter Zugrundelegung der in den Anhängen A und B genannten Bestimmungen angenommen werden, von Island und Norwegen umgesetzt und angewandt.

Der vorliegende Vorschlag stützt sich auf den Schengen-Besitzstand gemäß Anhang A des Übereinkommens.

Daher muss er im "Gemischten Ausschuss" nach Artikel 4 des Übereinkommens erörtert werden, um Norwegen und Island Gelegenheit zu geben, "ihre Schwierigkeiten in Bezug auf diesen Rechtsakt" darzulegen und "zu Fragen der Weiterentwicklung von für sie wichtigen Bestimmungen oder deren Umsetzung Stellung zu nehmen".

Schweiz

Was die Schweiz anbelangt, stellt dieser Vorschlag eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der

Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die zu dem in Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses 2004/860/EG des Rates über die Unterzeichnung des Abkommens im Namen der Europäischen Gemeinschaft und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Abkommens32 genannten Bereich gehören.

Das am 26.10.2004 mit der Schweiz unterzeichnete Abkommen sieht die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen vor, insbesondere die Beteiligung der Schweiz an dem Gemischten Ausschuss, der mit der Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands befasst ist.

Vorschlag für eine Entscheidung des Rates
zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Integration von Drittstaatsangehörigen für den Zeitraum 2007-2013 innerhalb des Generellen Programms "Solidarität und Steuerung der Migrationsströme"


Der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 63 Nummer 3 Buchstabe a, auf Vorschlag der Kommission54, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments55, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses56, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen57,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Für den schrittweisen Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts sieht der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zum einen den Erlass von Maßnahmen zur Gewährleistung des freien Personenverkehrs in Verbindung mit flankierenden Maßnahmen in Bezug auf die Kontrollen an den Außengrenzen, Asyl und Einwanderung und zum anderen den Erlass von Maßnahmen in den Bereichen Asyl, Einwanderung und Schutz der Rechte von Drittstaatsangehörigen vor.

(2) Der Europäische Rat erklärte auf seiner Sondertagung vom 15. und 16. Oktober 1999 in Tampere, dass die Europäische Union eine gerechte Behandlung von Drittstaatsangehörigen sicherstellen muss, die sich im Hoheitsgebiet ihrer Mitgliedstaaten rechtmäßig aufhalten. Eine energischere Integrationspolitik sollte darauf ausgerichtet sein, ihnen vergleichbare Rechte und Pflichten wie EU-Bürgern zuzuerkennen. Zu den Zielen sollte auch die Förderung der Nichtdiskriminierung im wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben und die Entwicklung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit gehören.

(3) Die Eingliederung von Bürgern aus Drittländern in den Mitgliedstaaten leistet einen wesentlichen Beitrag zum wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt, einem im EG-Vertrag niedergelegten grundlegenden Ziel der Gemeinschaft.

(4) Im Haager Programm vom 4./5. November 2004 hebt der Europäische Rat hervor, dass es wirksamer Maßnahmen bedarf, um Stabilität und Zusammenhalt in den Gesellschaften der Mitgliedstaaten zu erreichen. Er fordert eine bessere Koordinierung der Integrationspolitik in den verschiedenen Mitgliedstaaten mit Hilfe einer gemeinsamen Rahmenregelung und fordert die Mitgliedstaaten, den Rat und die Kommission auf, sich um einen strukturierten Erfahrungs- und Informationsaustausch im Integrationsbereich zu bemühen.

(5) Wie im Haager Programm gefordert, haben der Rat der Europäischen Union und die Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten am 19. November 2004 "Gemeinsame Grundprinzipien für die Politik der Integration von Einwanderern in der Europäischen Union" festgelegt. Die Gemeinsamen Grundprinzipien helfen den Mitgliedstaaten bei der Formulierung ihrer Integrationspolitik, indem sie ihnen Grundprinzipien in durchdachter, strukturierter Form bieten, anhand deren sie ihre eigenen Maßnahmen beurteilen und bewerten können.

(6) Die Gemeinsamen Grundprinzipien ergänzen und verstärken die bestehenden rechtlichen Rahmenregelungen, darunter die Regelungen zur Gleichstellung von Frauen und Männern, zur Nichtdiskriminierung und zur sozialen Integration, die Europäische Menschenrechtskonvention und die Gemeinschaftsinstrumente, die integrationsbezogene Bestimmungen enthalten, wie die Richtlinien des Rates, die auf der Grundlage des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 63 Nummern 3 und 4 den Rahmen für eine gemeinsame Migrationspolitik abstecken.

(7) Der Rat vom 14. Oktober 2002 hebt in seinen Schlussfolgerungen zum Thema Integration hervor, dass in Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht dafür gesorgt werden sollte, dass neu zugezogene Einwanderer schnell und in geeigneter Weise Zugang zu Informationen über die Gesellschaft in ihrem Gastland und zu Sprachkursen erhalten. Der Rat ist ferner der Ansicht, dass im Rahmen der nationalen Systeme in Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht die aktive Teilnahme der Drittstaatsangehörigen am gesellschaftlichen Leben und am Arbeitsmarkt gefördert werden sollten. Zu den Integrationskonzepten der Mitgliedstaaten gehören konzertierte Aktionen der Regierungen, der regionalen und kommunalen Behörden, der Migranten - und Nichtregierungsorganisationen, der Sozialpartner und der Zivilgesellschaft.

(8) Scheitert ein Mitgliedstaat mit seiner Strategie zur Entwicklung und Durchführung einer wirksamen Integrationspolitik, kann dies für die anderen Mitgliedstaaten und für die Europäische Union in verschiedener Hinsicht nachteilige Auswirkungen zur Folge haben.

(9) Im Hinblick auf die integrationspolitischen Programme hat die Haushaltsbehörde für die Jahre 2003 bis 2005 in den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften Mittel zur Finanzierung vorbereitender Maßnahmen auf dem Gebiet der Integrationsförderung eingesetzt.

(10) Gemäß den Schlussfolgerungen von 2002 zur Integration empfahl die Kommission zudem in ihrer Mitteilung vom 14. Juli 2004 zur Finanziellen Vorausschau, dass verstärkt Nachdruck auf mehr Partizipation von Wanderarbeitnehmern an Aktivitäten des Europäischen Sozialfonds (nachstehend ESF genannt) gelegt werden sollte. In ihrem Vorschlag über den EFS für den Zeitraum 2007-2013 erklärte die Kommission, dass mit dem Fonds auch spezifische Maßnahmen zur Verbesserung der sozialen Eingliederung von Migranten und zur Erhöhung ihrer Erwerbsbeteiligung gefördert werden sollten, u.a. durch Beratung, Sprachschulung, Validierung von im Ausland erworbenen Kompetenzen, Förderung der Vielfalt am Arbeitsplatz sowie Bekämpfung von Diskriminierung.

(11) Darüber hinaus wird es im Hinblick auf die vorbereitenden Maßnahmen und auf die Mitteilung der Kommission über Einwanderung, Integration und Beschäftigung und den ersten Jahresbericht über Migration und Integration für erforderlich erachtet, der Gemeinschaft ab 2007 ein Instrument an die Hand zu geben, mit dem zusätzlich zum ESF die Bemühungen der Mitgliedstaaten zur Entwicklung und Durchführung einer Integrationspolitik unterstützt werden können, die es Drittstaatenangehörigen verschiedener kultureller, religiöser, sprachlicher und ethnischer Hintergründe gemäß den Gemeinsamen Grundprinzipien ermöglichen, sich niederzulassen und an allen Aspekten der europäischen Gesellschaften aktiv teilzunehmen.

(12) Zur Gewährleistung der Kohärenz der Politik der Gemeinschaft zur Integration von Drittstaatsangehörigen sollten die durch dieses Instrument geförderten Maßnahmen spezifisch sein und die durch den ESF geförderten Maßnahmen ergänzen. In diesem Zusammenhang werden gezielte gemeinsame Planungsverfahren zur Gewährleistung der Kohärenz der durch den ESF und durch dieses Instrument geförderten Maßnahmen der Gemeinschaft zur Integration von Drittstaatsangehörigen entwickelt.

(13) Da dieses Instrument und der ESF nach dem Grundsatz der geteilten Mittelverwaltung gemeinsam mit den Mitgliedstaaten verwaltet wird, sollten auch auf einzelstaatlicher Ebene Verfahren zur Gewährleistung der Kohärenz bei der Durchführung der Maßnahmen festgelegt werden. Die für die Durchführung dieses Instruments zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten zur Einrichtung von Mechanismen zur Kooperation und Koordinierung mit den Behörden, die von den Mitgliedstaaten mit der Verwaltung des ESF betraut wurden, verpflichtet werden. Sie sollten sicherstellen müssen, dass die mit Mitteln des Fonds durchgeführten Maßnahmen spezifisch sind und die durch den ESF geförderten Maßnahmen ergänzen.

(14) Dieses Instrument ist Teil eines in sich schlüssigen Rahmenprogramms ("Solidarität und Steuerung der Migrationsströme"), das dazu beitragen soll, dass alle Mitgliedstaaten einen gerechten Teil der Verantwortung hinsichtlich der finanziellen Lasten übernehmen, die sich aus der Einführung eines integrierten Grenzschutzes an den EU-Außengrenzen und aus gemeinsamen asyl- und einwanderungspolitischen Maßnahmen gemäß Titel IV EG-Vertrag ergeben.

(15) Förderfähige Maßnahmen können effizienter und gezielter aus dem Fonds unterstützt werden, wenn ihre Kofinanzierung auf der Grundlage strategischer Mehrjahresprogramme und entsprechender Jahresarbeitsprogramme erfolgt, die von den einzelnen Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit der Kommission erstellt wurden.

(16) Auf der Grundlage der von der Kommission angenommenen strategischen Leitlinien sollte jeder Mitgliedstaat ausgehend von der jeweiligen Lage und dem Bedarf ein Mehrjahresprogramm mit einer Entwicklungsstrategie ausarbeiten, das mit der Kommission ausgehandelt und von ihr angenommen wird; dieses Programm wird den Rahmen für die Ausarbeitung der Jahresprogramme bilden.

(17) Die Mehrjahresprogramme sollten auf die Verwirklichung der Fondsziele abstellen und gewährleisten, dass die notwendigen finanziellen Mittel vorhanden sind und das gemeinsame Handeln der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten Kohärenz und Kontinuität aufweist.

(18) Neben den Vorkehrungen zur Gewährleistung der Kohärenz mit dem ESF sollte der Fonds bei der Programmplanung auch mit anderen vorhandenen Finanzierungsinstrumenten, wie dem Europäischen Flüchtlingsfonds, dem Außengrenzenfonds, dem Europäischen Rückkehrfonds und dem Programm PROGRESS abgestimmt werden.

(19) Im Hinblick auf die geteilte Mittelverwaltung gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung des Rates (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften58 sind die Modalitäten festzulegen, unter denen die Kommission ihre Befugnisse beim Vollzug des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union wahrnimmt, und die Kooperationsverpflichtungen der Mitgliedstaaten klarzustellen. Somit wird sich die Kommission vergewissern können, dass die Mitgliedstaaten die Fondsmittel gemäß den Prinzipien der Recht- und Ordnungsmäßigkeit sowie im Einklang mit dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung im Sinne von Artikel 27 der Haushaltsordnung verwenden.

(20) Um sicherzustellen, dass der Fonds seine volle Wirkung entfaltet, dürfen die Beiträge daraus nicht an die Stelle der öffentlichen Ausgaben der Mitgliedstaaten nach Maßgabe dieser Entscheidung treten.

(21) Die Fondsmittel sollten den Mitgliedstaaten nach objektiven Kriterien zugewiesen werden. In diesen Kriterien sollte die Gesamtzahl der sich legal in den Mitgliedstaaten aufhaltenden Drittstaatsangehörigen und die Gesamtzahl der Neuzuzüge in einem Bezugszeitraum berücksichtigt werden. Mehr Gewicht sollten die Neuzuzüge erhalten, da die Mitgliedstaaten, die erst seit kurzem Migranten bei sich aufnehmen oder die im Zeitraum dieser Finanziellen Vorausschau voraussichtlich zu Einwanderungsländern werden, besonders unterstützt werden müssen. Die Kriterien sollten überprüft werden.

(22) Aus diesem Instrument sollten im Rahmen der technischen Hilfe Bewertungen, der Ausbau der administrativen Kapazitäten für die Fondsverwaltung sowie Studien, Pilotprojekte und ein Erfahrungsaustausch, insbesondere zur Entwicklung innovativer Ansätze und Praktiken, gefördert werden.

(23) Die Mitgliedstaaten sollten geeignete Maßnahmen beschließen, um ein ordnungsgemäßes Funktionieren des Verwaltungs- und Kontrollsystems zu gewährleisten. Zu diesem Zweck müssen die allgemeinen Grundsätze und die Funktionen festgelegt werden, die die Systeme aller Programme erfüllen sollen.

(24) Es gilt daher, in jedem Mitgliedstaat eine einzige zuständige Behörde für die Verwaltung der Fonds-Interventionen zu benennen und deren Zuständigkeiten festzulegen. Auch ist die Benennung einer Prüfbehörde vorzusehen, deren Aufgaben zu präzisieren sind. Ferner muss eine Bescheinigungsbehörde benannt werden, damit die Bescheinigung der Ausgaben vor der Übermittlung der Ausgabenerklärungen an die Kommission nach einheitlichen Qualitätsstandards erfolgt und Art und Qualität der Informationen, auf denen diese Erklärungen basieren, festgelegt werden.

(25) Im Einklang mit den Prinzipien der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit sind vorrangig die Mitgliedstaaten für die Durchführung und Kontrolle der Interventionen zuständig.

(26) Die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten bezüglich der Verwaltungs- und Kontrollsysteme, der Bescheinigung von Ausgaben sowie der Verhütung, Aufdeckung und Korrektur von Unregelmäßigkeiten und Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht sollten spezifiziert werden, um eine effiziente, ordnungsgemäße Durchführung der Mehrjahres- und Jahresprogramme zu gewährleisten. Insbesondere muss für die Verwaltung und Kontrolle festgelegt werden, wie die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Systeme vorhanden sind und zufrieden stellend funktionieren.

(27) Unbeschadet der Befugnisse der Kommission im Bereich der Finanzkontrolle ist es angezeigt, die diesbezügliche Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission zu verstärken; zudem sollten die Kriterien festgelegt werden, anhand deren die Kommission im Rahmen ihrer Strategie für die Kontrolle der nationalen Systeme feststellen kann, inwieweit ihr die einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsbehörden die erforderliche Gewähr bieten.

(28) Über die Möglichkeit hinaus, bei festgestellten Mängeln der Verwaltungs- und Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten die Zahlungen auszusetzen, sind Bestimmungen vorzusehen, die dem bevollmächtigten Anweisungsbefugten der Kommission eine Aussetzung der Zahlungen gestatten, wenn Zweifel am einwandfreien Funktionieren dieser Systeme bestehen, oder die der Kommission eine Kürzung der Zahlungen ermöglichen, wenn der betreffende Mitgliedstaat nicht alle geplanten Abhilfemaßnahmen durchgeführt hat.

(29) Die Bewertung der aus dem Fonds unterstützten Maßnahmen trägt ebenfalls zu deren Wirksamkeit bei. Die diesbezüglichen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Kommission und die Verfahren, mit denen die Zuverlässigkeit der Bewertung gewährleistet werden soll, sind festzulegen.

(30) Es empfiehlt sich, die Maßnahmen im Hinblick auf eine Halbzeitüberprüfung und Folgenabschätzung zu bewerten und diese Bewertung in das System zur Überwachung der Maßnahmen einzubeziehen.

(31) Mit dieser Entscheidung wird ein Finanzrahmen für die gesamte Laufzeit des Programms festgelegt, der für die Haushaltsbehörde den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne von Nummer 33 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens59 bildet.

(32) Da das Ziel der vorgeschlagenen Maßnahme, nämlich die Förderung der Integration von Drittstaatsangehörigen in der Aufnahmegesellschaft der Mitgliedstaaten, gemäß den Gemeinsamen Grundprinzipien auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 EG-Vertrag niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel festgeschriebenen Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Entscheidung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(33) Die zur Durchführung dieser Entscheidung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse60 erlassen werden.

(34) Entsprechend Artikel 1 und 2 des Protokolls über die Position Dänemarks, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft als Anhang beigefügt ist, nimmt Dänemark an der Annahme dieser Entscheidung nicht teil und ist durch sie weder gebunden noch muss es diese anwenden -

HAT folgende Entscheidung erlassen:

Kapitel I
Gegenstand, Ziele und Massnahmen

Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich

Mit dieser Entscheidung wird der Europäische Fonds für die Integration von Drittstaatsangehörigen, nachstehend "Fonds" genannt, innerhalb des Rahmenprogramms "Solidarität und Steuerung der Migrationsströme" für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 mit dem Ziel errichtet, einen Beitrag zur Stärkung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und allgemeiner zu den Zielen der Europäischen Union zu leisten.

In dieser Entscheidung sind die Ziele des Fonds, die Durchführungsmodalitäten, die verfügbaren Haushaltsmittel und die Kriterien für die Verteilung dieser Mittel festgelegt.

Sie schreibt auf der Grundlage geteilter Zuständigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission Regeln für die Verwaltung des Fonds, darunter Finanzvorschriften, sowie Überwachungs- und Kontrollmechanismen fest.

Artikel 2
Allgemeines Ziel des Fonds

1. Allgemeines Ziel des Fonds ist die Unterstützung der Mitgliedstaaten in ihren Bemühungen, es Drittstaatenangehörigen verschiedener kultureller, religiöser, sprachlicher und ethnischer Hintergründe zu ermöglichen, sich niederzulassen und an allen Aspekten der europäischen Gesellschaften aktiv teilzunehmen, und zwar in den Bereichen der Zulassungsverfahren, grundlegender Einführungsprogramme und -maßnahmen, der Teilnahme am bürgerlichen und politischen Leben und des Respekts für Vielfalt und Zivilbürgerschaft.

2. Um das in Absatz 1 genannte Ziel zu fördern wird der Fonds unter Berücksichtigung der vom Rat und den Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten am 19. November 2004 vereinbarten Gemeinsamen Grundprinzipien für die Politik der Integration von Einwanderern in der Europäischen Union zur Entwicklung einzelstaatlicher Integrationsstrategien für Drittstaatsangehörige beitragen.

3. Der Fonds trägt auf Initiative der Mitgliedstaaten oder der Kommission zur Finanzierung der technischen Hilfe bei.

Artikel 3
Spezifische Ziele

Der Fonds trägt zur Verwirklichung folgender spezifischer Ziele bei:

Artikel 4
Förderfähige Aktionen in den Mitgliedstaaten

1. Im Bereich des in Absatz 3 Buchstabe a genannten Ziels werden aus dem Fonds Maßnahmen in den Mitgliedstaaten unterstützt, die auf Folgendes abzielen:

2. Im Bereich des in Absatz 3 Buchstabe b genannten Ziels werden aus dem Fonds Maßnahmen in den Mitgliedstaaten unterstützt, die auf Folgendes abzielen:

3. Im Bereich des in Absatz 3 Buchstabe c genannten Ziels werden aus dem Fonds Maßnahmen in den Mitgliedstaaten unterstützt, die auf Folgendes abzielen:

4. Im Bereich des in Absatz 3 Buchstabe d genannten Ziels werden aus dem Fonds Maßnahmen in den Mitgliedstaaten unterstützt, die auf Folgendes abzielen:

5. Im Bereich des in Absatz 3 Buchstabe e genannten Ziels werden aus dem Fonds Maßnahmen in den Mitgliedstaaten unterstützt, die auf Folgendes abzielen:

6. Im Bereich des in Absatz 3 Buchstabe f genannten Ziels werden aus dem Fonds Maßnahmen in den Mitgliedstaaten unterstützt, die auf Folgendes abzielen:

Artikel 5
Maßnahmen im Interesse der Gemeinschaft

1. Auf Initiative der Kommission können bis zu 7 % der verfügbaren Fondsmittel für einwanderungs- und integrationspolitische Maßnahmen und Maßnahmen für die Zielgruppe nach Artikel 6 verwendet werden, sofern diese Maßnahmen transnationaler Natur oder für die gesamte Gemeinschaft von Interesse ("Gemeinschaftsmaßnahmen") sind.

2. Förderfähig sind Maßnahmen, die insbesondere abzielen auf:

3. Das Jahresarbeitsprogramm mit den Prioritäten für Gemeinschaftsmaßnahmen wird nach dem Verfahren angenommen, auf das in Artikel 51 Absatz 2 Bezug genommen wird.

Artikel 6
Zielgruppen

1. Zielgruppen dieser Entscheidung sind

2. Drittstaatsangehöriger ist jede Person, die nicht Unionsbürger im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 EG-Vertrag ist.

Kapitel II
Grundsätze der Unterstützung

Artikel 7
Komplementarität, Kohärenz und Konformität

1. Die Unterstützungsmaßnahmen des Fonds ergänzen nationale, regionale und lokale Maßnahmen und beziehen dabei die Prioritäten der Gemeinschaft ein. Bei den aus diesem Fonds geförderten Maßnahmen handelt es sich um spezifische Maßnahmen, die die aus dem Europäischen Sozialfonds geförderten Maßnahmen ergänzen, so dass die Kohärenz der Gemeinschaftsmaßnahmen zur Integration von Drittstaatsangehörigen gewährleistet ist.

2. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Unterstützungsmaßnahmen des Fonds und der Mitgliedstaaten mit den Maßnahmen, Programmen und Prioritäten der Gemeinschaft im Einklang stehen. Auf Kohärenz ist insbesondere im Mehrjahresprogramm zu achten.

3. Die aus dem Fonds finanzierten Maßnahmen müssen mit dem EG-Vertrag und den aufgrund dieses Vertrags erlassenen Rechtsakten vereinbar sein.

Artikel 8
Programmplanung

1. Die Umsetzung der Ziele des Fonds soll in zwei Programmzeiträumen erfolgen, die jeweils mehrere Jahre umfassen (2007-2010 und 2011-2013). Für jeden Programmzeitraum sollen Prioritäten und Verfahren für die Verwaltung, Entscheidungsfindung, Prüfung und Bescheinigung festgelegt werden.

2. Die von der Kommission angenommenen Mehrjahresprogramme werden durch Jahresprogramme umgesetzt.

Artikel 9
Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit

1. Die Durchführung der in Artikel 19 bzw. 21 genannten Mehrjahres- und Jahresprogramme fällt in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten und erfolgt auf der geeigneten Gebietsebene entsprechend dem institutionellen Gefüge des jeweiligen Mitgliedstaats. Diese Zuständigkeit wird nach Maßgabe dieser Entscheidung wahrgenommen.

2. Die für die Prüfungstätigkeit von der Kommission und den Mitgliedstaaten eingesetzten Ressourcen bestimmen sich nach dem Umfang der Gemeinschaftsbeteiligung. Diese Differenzierung gilt auch für die Ressourcen, die für die Bewertung und die Berichte über die Mehrjahres- und Jahresprogramme eingesetzt werden.

Artikel 10
Durchführungsmodalitäten

1. Die Ausführung der dem Fonds zugewiesenen Haushaltsmittel der Gemeinschaft erfolgt gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates; hiervon ausgenommen sind die Gemeinschaftsmaßnahmen nach Artikel 5 und die technische Hilfe nach Artikel 16. Die Mitgliedstaaten und die Kommission stellen sicher, dass die Mittel nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verwendet werden.

2. Die Kommission übt ihre Befugnisse beim Vollzug des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften aus, indem sie

Artikel 11
Zusätzlichkeit

1. Die Beiträge des Fonds dürfen öffentliche Ausgaben oder diesen gleichgestellte Ausgaben des Mitgliedstaats nicht ersetzen.

2. Die Kommission nimmt in Zusammenarbeit mit dem Mitgliedstaat spätestens zum 31. Dezember 2012 eine Halbzeitbewertung und zum 31. Dezember 2015 eine Expost-Bewertung der Einhaltung des Zusätzlichkeitsgebots vor.

Artikel 12
Partnerschaft

1. Der Mitgliedstaat organisiert gemäß seinen innerstaatlichen Vorschriften und seiner Praxis die partnerschaftliche Zusammenarbeit mit den von ihm benannten Behörden und Einrichtungen, insbesondere

Der Mitgliedstaat sorgt gemäß seinen innerstaatlichen Vorschriften und seiner Praxis für eine umfassende und effektive Beteiligung aller relevanten Einrichtungen.

2. Die partnerschaftliche Zusammenarbeit erfolgt unter Beachtung der institutionellen, rechtlichen und finanziellen Befugnisse der jeweiligen Partner.

Sie erstreckt sich auf die Vorbereitung, Durchführung, Überwachung und Bewertung der Mehrjahresprogramme.

Kapitel III
Finanzrahmen

Artikel 13
Gesamtmittel

1. Die jährlichen Mittel für den Fonds werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der durch die Finanzielle Vorausschau gesetzten Grenzen bewilligt.

2. Gemäß den in Artikel 14 festgelegten Kriterien nimmt die Kommission eine indikative Aufteilung der jährlichen Mittel auf die Mitgliedstaaten vor.

Artikel 14
Jährliche Mittelzuweisung für förderfähige Maßnahmen in den Mitgliedstaaten

1. Jeder Mitgliedstaat erhält aus der jährlichen Mittelausstattung des Fonds einen Pauschalbetrag in Höhe von 300 000 EUR.

Für die Staaten, die der Europäischen Union am 1. Mai 2004 beigetreten sind, wird der Pauschalbetrag für den Zeitraum 2007-2013 auf 500 000 EUR pro Jahr festgelegt.

Für Staaten, die der Europäischen Union zwischen 2007 und 2013 beitreten, wird der Pauschalbetrag für den verbleibenden Zeitraum 2007-2013 vom Jahr nach ihrem Beitritt an auf 500 000 EUR pro Jahr festgelegt.

2. Die restlichen jährlich verfügbaren Mittel werden wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

3. Bei der Berechnung der Zahl nach Absatz 2 Buchstabe b sind folgende Kategorien von Personen auszunehmen:

4. Maßgeblich sind - entsprechend den Gemeinschaftsvorschriften - die jeweils aktuellen Daten des Statistischen Amtes der Europäischen Gemeinschaften.

5. Sind die in Absatz 4 genannten Daten nicht verfügbar, legen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Zahlenangaben vor.

Artikel 15
Finanzierungsstruktur

1. Die Finanzbeiträge werden in Form von Finanzhilfen gewährt.

2. Die aus dem Fonds unterstützten Maßnahmen werden aus öffentlichen oder privaten Quellen kofinanziert, haben keinen Erwerbszweck und kommen nicht für eine anderweitige Finanzierung zulasten des Gesamthaushalts der Europäischen Gemeinschaften in Betracht.

3. Die Mittel aus dem Fonds ergänzen die öffentlichen Ausgaben oder diesen gleichgestellten Ausgaben der Mitgliedstaaten für die unter diese Entscheidung fallenden Maßnahmen.

4. Für den Beitrag der Gemeinschaft zu Projekten wird im Falle von Maßnahmen in den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 der Höchstsatz auf 50 % der Gesamtkosten der Maßnahme festgelegt.

5. Dieser Satz kann auf 60 % erhöht werden, wenn Projekte Prioritäten dienen, die in den in Artikel 18 vorgesehenen Leitlinien der Kommission für die Mehrjahresprogramme aufgeführt sind.

6. In den Mitgliedstaaten, die Mittel aus dem Kohäsionsfonds erhalten, wird dieser Satz auf 75 % angehoben.

7. In der Regel werden Finanzhilfen der Gemeinschaft für Maßnahmen, die aus dem Fonds gefördert werden, vorbehaltlich einer regelmäßigen Überprüfung der Fortschritte für maximal drei Jahre gewährt.

Artikel 16
Technische Hilfe auf Initiative der Kommission

1. Aus dem Fonds können auf Initiative und/oder im Auftrag der Kommission die für die Durchführung dieser Entscheidung erforderlichen vorbereitenden Maßnahmen und Maßnahmen zur Überwachung, administrativen und technischen Hilfe sowie zur Bewertung, Prüfung und Kontrolle finanziert werden; die Mittel hierfür dürfen 0,20 % der jährlichen Mittelausstattung des Fonds nicht übersteigen.

2. Bei diesen Maßnahmen handelt es sich insbesondere um

Artikel 17
Technische Hilfe der Mitgliedstaaten

1. Aus dem Fonds können auf Initiative der betreffenden Mitgliedstaaten für jedes Jahresprogramm vorbereitende Maßnahmen und Maßnahmen zur Verwaltung, Überwachung, Bewertung, Information und Kontrolle sowie zum Ausbau der Verwaltungskapazität für die Durchführung des Fonds finanziert werden.

2. Der für die technische und administrative Hilfe jährlich vorgesehene Betrag darf 4 % des Gesamtbetrags der jährlichen Mittelzuweisung des Mitgliedstaats zuzüglich 30 000 EUR nicht überschreiten.

Kapitel IV
Programmplanung

Artikel 18
Leitlinien für die Mehrjahresprogramme

1. Für jeden Mehrjahresprogrammzeitraum nimmt die Kommission strategische Leitlinien an, die - unter Berücksichtigung der Fortschritte bei der Weiterentwicklung und Umsetzung der Gemeinschaftsvorschriften im Bereich Einwanderung und anderen Bereichen im Zusammenhang mit der Integration von Drittstaatsangehörigen - den Rahmen für die Intervention des Fonds sowie die indikative Aufteilung der Fondsmittel in dem betreffenden Zeitraum vorgeben.

2. Für jedes Ziel des Fonds setzen diese Leitlinien insbesondere die Prioritäten der Gemeinschaft im Hinblick auf die Gemeinsamen Grundprinzipien um.

3. Die Kommission legt am 31. März 2006 die strategischen Leitlinien für den ersten Mehrjahreszeitraum (2007-2010) und am 31. März 2010 die Leitlinien für den zweiten Mehrjahreszeitraum (2011-2013) fest.

4. Die strategischen Leitlinien werden nach dem Verfahren festgelegt, auf das in Artikel 51 Absatz 2 Bezug genommen wird.

Artikel 19
Ausarbeitung und Genehmigung der Mehrjahresprogramme der Mitgliedstaaten

1. Jeder Mitgliedstaat legt für jeden Programmzeitraum nach Maßgabe der strategischen Leitlinien nach Artikel 18 den Entwurf eines Mehrjahresprogramms vor, der Folgendes umfasst:

2. Die Mitgliedstaaten arbeiten die einzelnen Mehrjahresprogramme in enger Abstimmung mit den in Artikel 12 genannten Partnern aus.

3. Die Mitgliedstaaten legen den Entwurf ihres Mehrjahresprogramms spätestens vier Monate nach dem Zeitpunkt vor, zu dem die Kommission die strategischen Leitlinien für den betreffenden Zeitraum mitgeteilt hat.

4. Die Kommission prüft den Entwurf des Mehrjahresprogramms anhand folgender Kriterien:

5. Ist die Kommission der Auffassung, dass ein Mehrjahresprogramm nicht mit den strategischen Leitlinien oder mit den Bestimmungen dieser Entscheidung über die Verwaltungs- und Kontrollsysteme im Einklang steht, so fordert sie den Mitgliedstaat auf, den Programmentwurf entsprechend zu überarbeiten.

6. Die Kommission billigt jedes Mehrjahresprogramm innerhalb von vier Monaten nach der förmlichen Einreichung nach dem Verfahren, auf das in Artikel 51 Absatz 2 Bezug genommen wird.

Artikel 20
Änderung von Mehrjahresprogrammen

1. Auf Initiative des betreffenden Mitgliedstaats oder der Kommission wird das Mehrjahresprogramm überprüft und gegebenenfalls für die verbleibende Laufzeit geändert, falls stärker auf die Prioritäten der Gemeinschaft eingegangen werden soll oder diese anders gewichtet werden sollen, um insbesondere den Schlussfolgerungen des Rates Rechnung zu tragen. Die Mehrjahresprogramme können auch infolge von Bewertungen und/oder bei Durchführungsschwierigkeiten überprüft werden.

2. Die Kommission erlässt eine Entscheidung zur Billigung der Änderung eines Mehrjahresprogramms schnellstmöglich nach der förmlichen Einreichung eines solchen Antrags durch den betreffenden Mitgliedstaat.

Artikel 21
Jahresprogramme

1. Die von der Kommission gebilligten Mehrjahresprogramme werden durch Jahresarbeitsprogramme umgesetzt.

2. Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten spätestens zum 1. Juli jedes Jahres die Beträge mit, die ihnen für das nächste Jahr aus den Gesamtmitteln, die dem Fonds im Zuge des Haushaltsverfahrens zugewiesen werden, berechnet nach den Modalitäten des Artikels 14, voraussichtlich zustehen.

3. Die Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission spätestens zum 1. November jedes Jahres den Entwurf des Jahresprogramms für das nächste Jahr, der nach Maßgabe des Mehrjahresprogramms ausgearbeitet wurde und insbesondere Folgendes umfasst:

4. Die Kommission prüft den Vorschlag des Mitgliedstaats unter Berücksichtigung des Betrags der dem Fonds im Zuge des Haushaltsverfahrens endgültig zugewiesenen Mittel und entscheidet spätestens am 1. März des betreffenden Jahres über die Finanzierung aus dem Fonds. In der Entscheidung sind der dem Mitgliedstaat zugewiesene Betrag sowie der Zeitraum angegeben, in dem die Erstattung von Ausgaben möglich ist.

Kapitel V
Verwaltungs- und Kontrollsystem

Artikel 22
Durchführung

Die Kommission ist für die Durchführung dieser Entscheidung zuständig und erlässt alle für deren Anwendung erforderlichen Bestimmungen.

Artikel 23
Allgemeine Grundsätze für die Verwaltungs- und Kontrollsysteme

Die Verwaltungs- und Kontrollsysteme für die Mehrjahresprogramme der Mitgliedstaaten gewährleisten

Artikel 24
Benennung der Behörden

1. Für jedes Mehrjahresprogramm benennt der Mitgliedstaat

2. Der Mitgliedstaat regelt seine Beziehungen zu diesen Behörden und deren Beziehungen zur Kommission.

3. Die Kontroll- und Bescheinigungsaufgaben können von derselben Stelle oder Abteilung ausgeübt werden, sofern Artikel 23 Buchstabe b beachtet wird.

4. Die Kommission nimmt die Durchführungsbestimmungen zu den Artikeln 25 bis 29 nach dem Verfahren an, auf das in Artikel 51 Absatz 2 Bezug genommen wird.

Artikel 25
Zuständige Behörde

1. Die zuständige Behörde kann ein Organ des Mitgliedstaats, eine innerstaatliche öffentliche Stelle oder eine privatrechtliche, dem innerstaatlichen Recht unterliegende Einrichtung, die im öffentlichen Auftrag tätig wird, sein. Benennt der Mitgliedstaat eine zuständige Behörde, die nicht eine Einrichtung des Mitgliedstaats ist, so regelt er seine Beziehungen zu dieser Behörde sowie die Beziehungen der Behörde zur Kommission.

2. Die zuständige Behörde erfüllt folgende Mindestbedingungen: Sie

3. Der Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Vorkehrungen zur Sicherung einer angemessenen Finanzierung der zuständigen Behörde, damit diese im Zeitraum 2007-2013 ihre Aufgaben angemessen und kontinuierlich erfüllen kann.

Artikel 26
Aufgaben der zuständigen Behörde

1. Die zuständige Behörde ist dafür verantwortlich, dass das Mehrjahresprogramm effizient, wirksam und ordnungsgemäß verwaltet und durchgeführt wird.

Sie hat namentlich die Aufgabe,

2. Die Tätigkeiten der zuständigen Behörde im Zusammenhang mit der Verwaltung der in den Mitgliedstaaten durchgeführten Maßnahmen können im Rahmen der technischen Hilfe gemäß Artikel 17 finanziert werden.

Artikel 27
Aufgabenübertragung durch die zuständige Behörde

1. Werden alle oder einige Aufgaben der zuständigen Behörde einer beauftragten Behörde übertragen, legt die zuständige Behörde den Umfang der übertragenen

Aufgaben genau fest und bestimmt detaillierte Verfahren für die Ausführung der übertragenen Aufgaben im Einklang mit den Bestimmungen des Artikels 25.

2. Diese Verfahren sehen unter anderem vor, dass der zuständigen Behörde regelmäßig Angaben über die effektive Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben und eine Beschreibung der eingesetzten Mittel vorzulegen sind.

Artikel 28
Bescheinigungsbehörde

Die für ein Mehrjahresprogramm zuständige Bescheinigungsbehörde hat die Aufgabe,

2. Die Tätigkeiten der Bescheinigungsbehörde im Zusammenhang mit Maßnahmen, die in den Mitgliedstaaten durchgeführt werden, können im Rahmen der technischen Hilfe gemäß Artikel 17 finanziert werden, sofern die hoheitlichen Befugnisse dieser Behörde nach Maßgabe des Artikels 24 beachtet werden.

Artikel 29
Prüfbehörde

1. Die für ein Mehrjahresprogramm zuständige Prüfbehörde hat namentlich die Aufgabe,

2. In den Fällen, in denen die benannte Prüfbehörde gemäß dieser Entscheidung identisch ist mit der benannten Prüfbehörde gemäß den Entscheidungen ......, ...... und ......63 oder in denen ein gemeinsames System für mehrere dieser Fonds eingerichtet wird, kann eine einheitliche Prüfstrategie gemäß Absatz 1 Buchstabe c vorgelegt werden.

3. Die Prüfbehörde arbeitet einen Entwurf des Schlussberichts über die Durchführung der Jahresprogramme gemäß Artikel 49 Absatz 2 aus, der Folgendes umfasst:

4. Werden die Prüfungen gemäß Absatz 1 von einer anderen Stelle als der Prüfbehörde durchgeführt, so vergewissert sich die Prüfbehörde, dass die betreffende Stelle unabhängig arbeitet und international anerkannte Prüfstandards anwendet.

5. Die Tätigkeiten der Prüfbehörde beziehungsweise der Stelle gemäß Absatz 4 im Zusammenhang mit Maßnahmen, die in den Mitgliedstaaten durchgeführt werden, können im Rahmen der technischen Hilfe gemäß Artikel 17 finanziert werden, sofern die hoheitlichen Befugnisse dieser Behörde nach Maßgabe des Artikels 24 beachtet werden.

Kapitel VI
Kontrollen

Artikel 30
Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten

1. Die Mitgliedstaaten müssen eine wirtschaftliche Haushaltsführung im Rahmen der Mehrjahres- und Jahresprogramme sowie die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge gewährleisten.

2. Sie sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden und gegebenenfalls die beauftragten Behörden, die Bescheinigungsbehörden, die Prüfbehörden sowie sonstige beteiligte Stellen ausreichende Anleitungen zu den Verwaltungs- und Kontrollsystemen gemäß den Artikeln 23 bis 29 erhalten, damit eine effiziente, ordnungsgemäße Verwendung der Gemeinschaftsmittel gewährleistet ist.

3. Die Mitgliedstaaten beugen Unregelmäßigkeiten vor, decken sie auf und korrigieren sie. Sie setzen die Kommission davon in Kenntnis und informieren sie über den Stand von Verwaltungs- und Gerichtsverfahren. Falls Beträge unrechtmäßig an einen Begünstigten ausgezahlt wurden und diese nicht wiedererlangt werden können, hat der Mitgliedstaat die Beträge, die dem Gemeinschaftshaushalt verloren gingen, zu erstatten.

4. Für die Finanzkontrolle der Maßnahmen sind in erster Linie die Mitgliedstaaten verantwortlich; sie sorgen dafür, dass Verwaltungs- und Kontrollsysteme vorhanden sind, die eine effiziente, ordnungsgemäße Verwendung der Gemeinschaftsmittel gewährleisten. Sie übermitteln der Kommission eine Beschreibung dieser Systeme.

5. Die Mitgliedstaaten arbeiten bei der Erhebung der für die Durchführung von Artikel 14 erforderlichen statistischen Daten mit der Kommission zusammen.

6. Die Durchführungsbestimmungen zu den Absätzen 1 bis 5 werden nach dem Verfahren angenommen, auf das in Artikel 51 Absatz 2 Bezug genommen wird.

Artikel 31
Verwaltungs- und Kontrollsysteme

1. Vor der Annahme eines Mehrjahresprogramms sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Verwaltungs- und Kontrollsysteme für die operationellen Programme gemäß den Artikeln 23 bis 29 eingerichtet werden. Sie sind dafür verantwortlich, dass die Systeme während des gesamten Planungszeitraums wirksam funktionieren.

2. Bei der Vorlage des Entwurfs des jeweiligen Mehrjahresprogramms unterbreiten die Mitgliedstaaten der Kommission eine Beschreibung des Aufbaus und der Verfahren der zuständigen Behörden, der beauftragten Behörden und der Bescheinigungsbehörden sowie eine Beschreibung der internen Prüfsysteme dieser Behörden, der Prüfbehörde und sonstiger Stellen, die unter deren Verantwortung Prüfungen vornehmen.

3. Binnen drei Monaten nach Vorlage des Entwurfs des Mehrjahresprogramms unterbreiten die Mitgliedstaaten der Kommission den Bericht der für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit zuständigen Behörde, in dem diese die Ergebnisse einer Untersuchung der Systeme erläutert und dazu Stellung nimmt, inwieweit diese mit den Artikeln 23 bis 28 im Einklang stehen. Sollte diese Stellungnahme Vorbehalte enthalten, sind die Mängel und deren Schweregrad im Bericht zu nennen. Die Mitgliedstaaten stellen im Einvernehmen mit der Kommission einen Plan mit Abhilfemaßnahmen sowie einen Zeitplan für deren Durchführung auf.

4. Die Durchführungsbestimmungen zu den Absätzen 1 bis 3 werden nach dem Verfahren angenommen, auf das in Artikel 51 Absatz 2 Bezug genommen wird.

Artikel 32
Zuständigkeiten der Kommission

1. Gemäß dem Verfahren nach Artikel 31 vergewissert sich die Kommission, dass die Mitgliedstaaten über Verwaltungs- und Kontrollsysteme verfügen, die mit den Artikeln 23 bis 29 im Einklang stehen; sie vergewissert sich außerdem anhand der jährlichen Prüfberichte und ihrer eigenen Prüfungen, dass die Systeme während der Durchführung der Mehrjahresprogramme wirksam funktionieren.

2. Unbeschadet der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Prüfungen können Beamte der Kommission oder deren ermächtigte Vertreter vor Ort die wirksame Funktionsweise der Verwaltungs- und Kontrollsysteme und dabei auch Maßnahmen im Rahmen der Jahresprogramme überprüfen; die Prüfungen müssen mindestens einen Arbeitstag vorher angekündigt werden. An solchen Prüfungen können Beamte oder ermächtigte Vertreter des betreffenden Mitgliedstaats teilnehmen.

3. Die Kommission kann Mitgliedstaaten auffordern, vor Ort das einwandfreie Funktionieren der Systeme und die Richtigkeit eines oder mehrerer Vorgänge zu überprüfen. An solchen Prüfungen können Beamte der Kommission oder deren ermächtigte Vertreter teilnehmen.

4. Die Kommission sorgt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten für eine angemessene Informations- und Öffentlichkeitsarbeit sowie ein adäquates Follow-up der aus dem Fonds unterstützten Maßnahmen.

5. Die Kommission sorgt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten für die Kohärenz der Maßnahmen und die Komplementarität zu anderen einschlägigen politischen Maßnahmen, Instrumenten und Initiativen der Gemeinschaft.

Artikel 33
Zusammenarbeit mit den Prüfbehörden der Mitgliedstaaten

1. Die Kommission und die für die Mehrjahresprogramme zuständigen Prüfbehörden arbeiten zusammen, um ihre Prüfpläne und -verfahren miteinander abzustimmen; sie teilen sich unverzüglich die Ergebnisse von Prüfungen der Verwaltungs- und Kontrollsysteme mit, um Kontrollressourcen optimal einzusetzen und unnötige Doppelarbeit zu vermeiden.

Binnen drei Monaten oder bei der ersten Sitzung nach Eingang der gemäß Artikel 29 vorgelegten Prüfstrategie nimmt die Kommission zu der Strategie Stellung.

2. Bei der Festlegung ihrer eigenen Prüfstrategie ermittelt die Kommission die Mehrjahresprogramme,

In Bezug auf diese Programme kann die Kommission den betreffenden Mitgliedstaaten mitteilen, dass sie sich im Wesentlichen auf die Stellungnahme der Prüfbehörde stützt, um Gewähr für die Richtigkeit, Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der geltend gemachten Ausgaben zu erhalten, und dass sie nur in Ausnahmefällen selbst Prüfungen vor Ort vornimmt.

Kapitel VII
Finanzmanagement

Artikel 34
Förderfähigkeit - Ausgabenerklärungen

1. In jeder Ausgabenerklärung werden der Ausgabenbetrag, den die Begünstigten für die Durchführung der Maßnahmen verauslagt haben, und die entsprechende Beteiligung aus öffentlichen oder privaten Mitteln aufgeführt.

2. Die Ausgaben müssen den durch die Begünstigten getätigten Zahlungen entsprechen. Sie sind durch quittierte Rechnungen oder Buchungsnachweise von gleichem Beweiswert zu belegen.

3. Für eine Förderung aus dem Fonds kommen ausschließlich Ausgaben in Betracht, die frühestens am 1. Januar des Jahres, auf das sich die Kofinanzierungsentscheidung der Kommission nach Artikel 21 Absatz 4 bezieht, getätigt wurden. Die kofinanzierten Maßnahmen dürfen nicht vor dem Anfangstermin der Förderfähigkeit abgeschlossen sein.

4. Folgende Ausgaben kommen für eine Beteiligung des Fonds nicht in Betracht:

5. Die Bestimmungen für die Förderfähigkeit der Ausgaben im Rahmen der in den Mitgliedstaaten durchgeführten, aus dem Fonds kofinanzierten Maßnahmen nach Artikel 4 werden nach dem Verfahren festgelegt, auf das in Artikel 51 Absatz 2 Bezug genommen wird.

Artikel 35
Vollständigkeit der Zahlungen an die Begünstigten

Die Mitgliedstaaten vergewissern sich, ob die zuständige Behörde dafür sorgt, dass die Begünstigten den Gesamtbetrag der öffentlichen Beteiligung so schnell wie möglich erhalten. Der den Begünstigten zu zahlende Betrag wird durch keinerlei Abzüge, Einbehalte, später erhobene spezifische Abgaben oder Ähnliches verringert.

Artikel 36
Verwendung des Euro

Die Beträge in den Finanzierungsentscheidungen der Kommission, den Mittelbindungen und Zahlungen der Kommission sowie die Beträge der bescheinigten Ausgaben und der Zahlungsanträge der Mitgliedstaaten lauten auf Euro und werden in Euro ausgeführt.

Artikel 37
Mittelbindungen

Die Bindung der Haushaltsmittel der Gemeinschaft erfolgt jährlich auf der Grundlage der Finanzierungsentscheidung der Kommission nach Artikel 21 Absatz 4.

Artikel 38
Zahlungen - Vorfinanzierung

1. Die Kommission zahlt die Fondsbeiträge entsprechend den Mittelbindungen aus.

2. Die Zahlungen erfolgen als Vorfinanzierung und als Restzahlung. Sie werden an die vom Mitgliedstaat benannte zuständige Behörde geleistet.

3. Eine Vorfinanzierung in Höhe von 50 % des dem Mitgliedstaat in der Finanzierungsentscheidung der Kommission zugewiesenen Betrags erfolgt binnen 60 Tagen nach Annahme der Finanzierungsentscheidung.

4. Eine zweite Vorfinanzierung erfolgt binnen drei Monaten, nachdem die Kommission einen Fortschrittsbericht über die Durchführung des Jahresprogramms gebilligt hat, und sobald eine gemäß Artikel 27 Buchstabe a und Artikel 33 erstellte, bescheinigte Ausgabenerklärung des Mitgliedstaats vorliegt, der zufolge er mindestens 70 % des Betrags der ersten Vorfinanzierung verausgabt hat. Der Betrag der zweiten Vorfinanzierung der Kommission beläuft sich auf höchstens 50 % des in der Kofinanzierungsentscheidung zugewiesenen Gesamtbetrags und übersteigt auf keinen Fall den Saldo zwischen dem Betrag der Gemeinschaftsmittel, die der Mitgliedstaat für die im Rahmen des Jahresprogramms ausgewählten Maßnahmen tatsächlich gebunden hat, und dem Betrag der ersten Vorfinanzierung.

5. Zinserträge aus Vorfinanzierungen werden dem betreffenden Jahresprogramm zugewiesen und sind in der abschließenden Ausgabenerklärung vom Betrag der öffentlichen Ausgaben abzuziehen.

6. Die Vorfinanzierungsbeträge werden beim Abschluss des Jahresprogramms verrechnet.

Artikel 39
Restzahlungen

1Die Kommission zahlt den Restbetrag, sofern ihr innerhalb von neun Monaten nach dem in der jährlichen Entscheidung über eine Kofinanzierung aus dem Fonds festgelegten Ende der Förderfähigkeit der Kosten folgende Unterlagen übermittelt wurden:

Die Zahlung des Restbetrages erfolgt erst nach Annahme des abschließenden Durchführungsberichts und der Erklärung über die Gültigkeit des Antrags auf Zahlung des Restbetrags.

2. Legt die zuständige Behörde die in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen nicht fristgerecht in entsprechender Form vor, hebt die Kommission den Teil einer Mittelbindung für ein Jahresprogramm auf, der nicht für die Vorfinanzierung in Anspruch genommen wurde.

3. Das automatische Aufhebungsverfahren nach Absatz 2 wird in Bezug auf den Betrag für die betreffenden Maßnahmen ausgesetzt, wenn zum Zeitpunkt der Vorlage der Unterlagen nach Absatz 1 Gerichts- oder Verwaltungsverfahren mit aufschiebender Wirkung in einem Mitgliedstaat anhängig sind. Der Mitgliedstaat macht im Teilschlussbericht ausführliche Angaben zu solchen Maßnahmen und übermittelt alle sechs Monate Fortschrittsberichte über diese Maßnahmen. Binnen drei Monaten nach Abschluss der Gerichts- oder Verwaltungsverfahren legt der Mitgliedstaat die Unterlagen nach Absatz 1 für die betreffenden Maßnahmen vor.

4. Die Frist von neun Monaten gemäß Absatz 1 wird unterbrochen, wenn die Kommission gemäß Artikel 41 eine Entscheidung zur Aussetzung der Kofinanzierung für das betreffende Jahresprogramm angenommen hat. Die Frist läuft ab dem Zeitpunkt weiter, zu dem dem Mitgliedstaat die Entscheidung der Kommission nach Artikel 41 Absatz 3 mitgeteilt wird.

5. Unbeschadet Artikel 40 unterrichtet die Kommission den Mitgliedstaat binnen sechs Monaten nach Erhalt der Unterlagen nach Absatz 1 über den Betrag der Ausgaben, deren Förderfähigkeit aus dem Fonds sie anerkannt hat, und über allfällige Finanzkorrekturen aufgrund der Differenz zwischen den erklärten Ausgaben und jenen Ausgaben, deren Förderfähigkeit anerkannt wurde. Der Mitgliedstaat kann binnen drei Monaten Bemerkungen dazu abgeben.

6. Binnen drei Monaten nach Erhalt der Bemerkungen des Mitgliedstaats entscheidet die Kommission über den Betrag der Ausgaben, deren Förderfähigkeit aus dem Fonds sie anerkennt, und fordert den Differenzbetrag zwischen den endgültig anerkannten Ausgaben und den bereits an den Mitgliedstaat ausgezahlten Beträgen zurück.

7. Vorbehaltlich verfügbarer Mittel zahlt die Kommission den Restbetrag binnen sechzig Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem sie die Unterlagen nach Absatz 1 angenommen hat. Der Restbetrag der Mittelbindung wird sechs Monate nach der Zahlung automatisch aufgehoben.

Artikel 40
Unterbrechung

1. Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte im Sinne der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 unterbricht die Zahlungsfrist für bis zu sechs Monate, wenn das ordnungsgemäße Funktionieren der Verwaltungs- und Kontrollsysteme in Frage steht, wenn er im Rahmen der Überwachung der anlässlich der jährlichen Überprüfung vorgetragenen Bemerkungen zusätzliche Informationen von den nationalen Behörden benötigt oder wenn er annimmt, dass aufgedeckte oder vermutete ernsthafte Unregelmäßigkeiten in den geltend gemachten Ausgaben enthalten sind.

Die Kommission teilt dem betreffenden Mitgliedstaat und der zuständigen Behörde unverzüglich die Gründe für die Unterbrechung mit. Der Mitgliedstaat trifft so schnell wie möglich die notwendigen Abhilfemaßnahmen.

2. Die höchstzulässige Unterbrechungsdauer von sechs Monaten wird um weitere sechs Monate verlängert, wenn eine Entscheidung nach den Artikeln 41 und 44 getroffen werden muss.

Artikel 41
Aussetzung

1. Die Kommission kann alle oder einen Teil der Vorfinanzierungen und Restzahlungen aussetzen, wenn:

2. Die Kommission trifft die Entscheidung über die Aussetzung der Vorfinanzierungen und der Restzahlungen, nachdem sie dem Mitgliedstaat eine Frist von drei Monaten eingeräumt hat, um sich zu äußern.

3. Die Kommission hebt die Aussetzung der Vorfinanzierungen und der Restzahlungen auf, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass der Mitgliedstaat die für die Aufhebung der Aussetzung erforderlichen Maßnahmen getroffen hat.

4. Ergreift der Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen nicht, kann die Kommission eine Entscheidung über die Kürzung des Nettobetrags oder über die Streichung des Gemeinschaftsbeitrags zu dem Jahresprogramm gemäß Artikel 45 treffen.

Artikel 42
Bewahrung von Belegen

In jedem Mitgliedstaat trägt die zuständige Behörde dafür Sorge, dass sämtliche Belege für Ausgaben und Prüfungen im Rahmen des betreffenden Jahresprogramms zur Einsicht durch die Kommission und den Europäischen Rechungshof aufbewahrt werden.

Vorbehaltlich der Bestimmungen über staatliche Beihilfen sind die Belege mindestens drei Jahre nach Abschluss des Jahresprogramms zur Einsichtnahme aufzubewahren. Dieser Zeitraum wird im Falle von Gerichtsverfahren oder auf begründeten Antrag der Kommission unterbrochen.

Die Belege sind entweder im Original oder in beglaubigter Fassung auf üblichen Datenträgern aufzubewahren.

Kapitel VIII
Finanzkorrekturen

Artikel 43
Finanzkorrekturen durch die Mitgliedstaaten

1. Unbeschadet der Zuständigkeit der Kommission für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften obliegt es in erster Linie den Mitgliedstaaten, Unregelmäßigkeiten zu untersuchen. Sie handeln bei nachgewiesenen erheblichen Änderungen, welche die Art oder die Bedingungen für die Durchführung oder Kontrolle der Unterstützung beeinträchtigen, und nehmen die erforderlichen Finanzkorrekturen vor.

2. Der betreffende Mitgliedstaat nimmt die Finanzkorrekturen vor, die aufgrund der im Rahmen von Maßnahmen oder Jahresprogrammen festgestellten vereinzelten oder systembedingten Unregelmäßigkeiten notwendig sind. Die vom Mitgliedstaat vorgenommenen Korrekturen bestehen in der Rückforderung des ganzen Gemeinschaftsbeitrags oder eines Teils davon. Der Mitgliedstaat berücksichtigt Art und Schweregrad der Unregelmäßigkeiten sowie den dem Fonds entstandenen finanziellen Verlust.

3. Der Mitgliedstaat übermittelt der Kommission mit dem gemäß Artikel 49 Absatz 2 vorzulegenden Jahresbericht eine Aufstellung der in Bezug auf das betreffende Jahresprogramm eingeleiteten Aufhebungsverfahren. Die vom Mitgliedstaat vorgenommenen Korrekturen bestehen in der Aufhebung des ganzen Gemeinschaftsbeitrags oder eines Teils davon. Wird der entsprechende Betrag nicht in der von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Frist zurückgezahlt, sind Verzugszinsen in Höhe des in Artikel 46 Absatz 2 festgelegten Satzes zu entrichten.

4. Im Falle systembedingter Unregelmäßigkeiten umfassen die Untersuchungen des Mitgliedstaats alle möglicherweise betroffenen Operationen.

Artikel 44
Rechnungsprüfung und Finanzkorrekturen durch die Kommission

1. Unbeschadet der Befugnisse des Rechnungshofs und der von den Mitgliedstaaten gemäß den einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften durchgeführten Kontrollen können Beamte oder ermächtigte Vertreter der Kommission die aus dem Fonds finanzierten Maßnahmen sowie die Verwaltungs- und Kontrollsysteme vor Ort unter anderem im Wege des Stichprobenverfahrens kontrollieren, wobei die Vorankündigungsfrist mindestens einen Arbeitstag beträgt. Die Kommission setzt den betreffenden Mitgliedstaat davon in Kenntnis, damit ihr die erforderliche Unterstützung zuteil wird. Beamte oder ermächtigte Vertreter des betreffenden Mitgliedstaats können an diesen Kontrollen teilnehmen. Die Kommission kann von dem betreffenden Mitgliedstaat zur Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit eines oder mehrerer Vorgänge eine Kontrolle vor Ort verlangen. Beamte oder ermächtigte Vertreter der Kommission können an diesen Kontrollen teilnehmen.

2. Stellt die Kommission nach den erforderlichen Überprüfungen fest, dass ein Mitgliedstaat seine Pflichten nach Artikel 29 nicht erfüllt hat, so setzt sie gemäß Artikel 41 die Vorfinanzierungen oder die Restzahlung aus.

Artikel 45
Kriterien für Finanzkorrekturen

1. Wenn der Mitgliedstaat die Korrekturen nicht innerhalb der in Artikel 41 Absatz 2 gesetzten Frist vorgenommen hat und keine Einigung erzielt wurde, kann die Kommission binnen drei Monaten entscheiden, die Gemeinschaftsbeteiligung an einem Jahresprogramm völlig oder teilweise zu streichen, wenn sie zu dem Schluss kommt, dass

Die Kommission trifft ihre Entscheidung nach Berücksichtigung einer etwaigen Stellungnahme des Mitgliedstaats.

2. Die Kommission stützt sich bei ihren Finanzkorrekturen auf einzelne ermittelte Unregelmäßigkeiten, wobei sie berücksichtigt, ob eine Unregelmäßigkeit systembedingt ist, um eine pauschale oder extrapolierte Finanzkorrektur festzusetzen. Betrifft die Unregelmäßigkeit eine Ausgabenerklärung, für die zuvor in einem Jahresbericht gemäß Artikel 29 Absatz 3 Buchstabe b Gewähr geleistet wurde, so geht die Kommission davon aus, dass ein systembedingter Fehler vorliegt und wendet eine pauschale oder extrapolierte Korrektur an, es sei denn, der Mitgliedstaat kann diese Annahme binnen drei Monaten durch Beibringen von Beweisen widerlegen.

3. Die Kommission setzt die Höhe einer Korrektur nach Maßgabe der Schwere der Unregelmäßigkeit sowie des Umfangs und der finanziellen Auswirkungen der in dem betreffenden Mehrjahresprogramm festgestellten Mängel fest.

4. Stützt die Kommission ihre Position auf Feststellungen kommissionsexterner Prüfer, so trifft sie ihre eigenen Schlussfolgerungen in Bezug auf die finanziellen Auswirkungen erst, nachdem sie die von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 31 getroffenen Maßnahmen, die Berichte über die mitgeteilten Unregelmäßigkeiten und alle Antworten des Mitgliedstaats geprüft hat.

Artikel 46
Rückzahlung

1. Jede Rückzahlung an die Kommission hat vor dem Fälligkeitsdatum zu erfolgen, das in der gemäß Artikel 72 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/200264 des Rates ausgestellten Einziehungsanordnung festgesetzt ist. Dieses Fälligkeitsdatum ist der letzte Tag des zweiten Monats, der dem Monat folgt, in dem die Einziehungsanordnung ergangen ist.

2. Wird die Rückzahlung verspätet geleistet, so sind für die Zeit ab dem Fälligkeitsdatum bis zum Tag der tatsächlichen Zahlung Verzugszinsen fällig. Dabei wird der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag des Fälligkeitsmonats geltende Zinssatz, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird, zuzüglich dreieinhalb Prozentpunkten, angewandt.

Artikel 47
Pflichten der Mitgliedstaaten

Die Pflicht eines Mitgliedstaats, Einziehungen gemäß Artikel 45 vorzunehmen, wird von einer Finanzkorrektur durch die Kommission nicht berührt.

Kapitel IX
Überwachung, Bewertung und Berichte

Artikel 48
Überwachung und Bewertung

1. Die Kommission führt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine regelmäßige Überwachung des Fonds durch.

2. In Partnerschaft mit den Mitgliedstaaten bewertet sie den Fonds regelmäßig unter dem Aspekt der Relevanz, der Effizienz und der Auswirkungen der Maßnahmen unter Berücksichtigung der Ziele nach Artikel 2.

3. Sie bewertet ferner die Komplementarität zwischen den im Rahmen des Fonds durchgeführten Maßnahmen und den Maßnahmen im Zusammenhang mit anderen relevanten Politiken, Rechtsakten und Initiativen der Gemeinschaft.

Artikel 49
Berichte

1. Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats trifft die erforderlichen Vorkehrungen, um die Überwachung und Bewertung der Maßnahmen zu gewährleisten.

Zu diesem Zweck werden in die Vereinbarungen und Verträge, die sie mit den für die Durchführung der Maßnahmen verantwortlichen Einrichtungen schließt, Bestimmungen aufgenommen, nach denen regelmäßig detaillierte Berichte über den Stand der Durchführung der Maßnahmen und die Verwirklichung der mit ihnen verfolgten Ziele vorzulegen sind.

2. Spätestens neun Monate nach Ablauf der in der Kofinanzierungsentscheidung für ein jedes Jahresprogramm festgesetzten Frist für die Förderfähigkeit der Ausgaben legt die zuständige Behörde der Kommission einen abschließenden Durchführungsbericht sowie eine endgültige Ausgabenerklärung gemäß Artikel 34 vor.

3. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission

4. Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen

Artikel 50
Abschließender Jahresbericht

1. Die in Artikel 49 Absatz 2 vorgesehenen Berichte umfassen folgende Informationen, die einen klaren Überblick über die Durchführung der Jahres- und Mehrjahresprogramme geben:

2. Die Berichte werden als annehmbar betrachtet, wenn sie alle in Absatz 1 genannten Angaben enthalten. Die Kommission äußert sich binnen zwei Monaten nach Vorlage des jährlichen Durchführungsberichts durch die zuständige Behörde zu dem Bericht. Äußert sich die Kommission nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist, gilt der Bericht als angenommen.

Kapitel X
Schlussbestimmungen

Artikel 51
Ausschuss

1. Die Kommission wird von dem gemeinsamen Ausschuss "Solidarität und Steuerung der Migrationsströme" (nachstehend "der Ausschuss") unterstützt, der durch die Entscheidung zur Einrichtung des Rückkehrfonds für den Zeitraum 2007-2013 innerhalb des Rahmenprogramms "Solidarität und Steuerung der Migrationsströme" ../...65 eingerichtet wird.

2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

3. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 52
Überprüfung

Der Rat überprüft spätestens zum 30. Juni 2013 auf Vorschlag der Kommission diese Entscheidung.

Artikel 53
Inkrafttreten Diese Entscheidung gilt ab 1. Januar 2007.

Artikel 54
Adressaten Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Begründung

11. Solidarität bei der Integration von Drittstaatsangehörigen

11.1. Problemstellung und Analyse

Die Migration aus Drittstaaten in die EU ist in jedem Mitgliedstaat ein alltägliches Phänomen. Zwar sind die Anteile der Drittstaatsangehörigen an der Bevölkerung in den Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich, doch sind alle Mitgliedstaaten mit einer zunehmenden ethnischen, kulturellen und sprachlichen Vielfalt in ihrer Gesellschaft konfrontiert und müssen Lösungen für die Probleme der interkulturellen Beziehungen finden.

Wie der erste Jahresbericht über Migration und Integration53 bestätigt hat, spielt die Einwanderung in der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Europäischen Union weiterhin eine wichtige Rolle. Vor dem Hintergrund einer alternden und sich verringernden Erwerbsbevölkerung ist ein weiterer Zustrom von Einwanderern wahrscheinlich und wird auch zunehmend benötigt werden, um den Bedarf der erweiterten EU zu decken. Europa muss sich darauf vorbereiten.

Die erfolgreiche Integration von Einwandern ist ein maßgeblicher Faktor des sozialen Zusammenhalts und Voraussetzung für wirtschaftliche Leistungskraft. Vor dem Hintergrund der Lissabon-Agenda, der neue Impulse verliehen wurden, muss es unbedingt gelingen, nicht nur die sich bereits in der EU aufhaltenden, sondern auch die künftigen Einwanderer zu integrieren.

Wie wichtig verstärkte Maßnahmen zur Förderung der Integration von Drittstaatsangehörigen in der EU sind, kommt im Haager Programm zum Ausdruck. Bestimmungen zum Schutz der Rechte von langfristig Aufenthaltsberechtigten, über die Familienzusammenführung und gegen Diskriminierung, Rassismus und Fremdenfeindlichkeit wurden bereits beschlossen. Sie werden jetzt oder in Kürze in innerstaatliches Recht umgesetzt. Die einschlägigen Richtlinien sind die maßgeblichen Grundlagen der EU-Integrationspolitik.

Drittstaatsangehörige haben eigene Integrationsbedürfnisse, weil sie, im Gegensatz zu anderen Randgruppen, in vielen Fällen Neuankömmlinge im Aufnahmeland sind. Drittstaatsangehörige sind mitunter möglicherweise nicht mit europäischen Werten vertraut. Manchmal sprechen sie die Sprache ihres Aufnahmelandes kaum und finden sich im Alltag nur schwer zurecht. Ein ebenso großes Problem ist, dass sie mitunter nicht die gleichen Rechte und Pflichten haben wie Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaats. So drohen Drittstaatsangehörigen oft harte Strafen, manchmal auch die Ausweisung, wenn sie sich nicht an die Bestimmungen oder die für sie geltenden Verfahren halten.

11.2. Weiteres Vorgehen

Die "gemeinsamen Grundprinzipien", die der Rat und die Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten auf der Tagung des Rates "Justiz, Freiheit und Sicherheit" vom 19. November 2004 angenommen haben, machen deutlich, dass die Integrationspolitik einen ganzheitlichen Ansatz erfordert. In den Schlussfolgerungen zu dieser Tagung wird festgestellt, dass nicht nur

In den Grundprinzipien wird darauf hingewiesen, dass "ein Versagen einzelner Mitgliedstaaten für die anderen Mitgliedstaaten und für die Europäische Union in verschiedener Hinsicht nachteilige Auswirkungen zur Folge haben kann" und dass wirksame Eingliederungsstrategien im gemeinsamen Interesse aller Mitgliedstaaten sind.

Die Kommission hat 2002 den Anstoß zu Pilotprojekten für die Integration (INTI) gegeben. Für diese Initiativen standen lediglich die begrenzten Mittel in Rubrik 3 der bis Ende 2006 gültigen Finanziellen Vorausschau zur Verfügung. Da die Projekte sehr erfolgreich waren, hat die Kommission auf einer Ministerkonferenz über Migration, die unter dem niederländischen Vorsitz stattfand, die Idee eines "Integrationsfonds" entwickelt.

11.3. Ziele des Fonds

Im Sinne der Gemeinsamen Grundprinzipien soll aus dem Fonds die Realisierung von sechs zentralen politischen Zielen gefördert werden:

1. Förderung der Einführung und Anwendung von Aufnahmeverfahren für Migranten durch die Verstärkung deren Integrationskomponente und die Antizipierung der Bedürfnisse von Drittstaatsangehörigen;

2. Beitrag zur Einführung und Umsetzung von Einführungsprogrammen- und -aktivitäten für Drittstaatsangehörige durch den Aufbau von Kapazitäten sowie die Entwicklung und Umsetzung von Strategien (Gemeinsames Grundprinzip 4);

3. Förderung der Teilnahme von Drittstaatsangehörigen am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben des Aufnahmelandes im Hinblick auf deren aktive Bürgerbeteiligung und die Achtung von Grundwerten (Gemeinsames Grundprinzip 7);

4. Verbesserung der Fähigkeit der öffentlichen und privaten Diensteanbieter in den Mitgliedstaaten zur Interaktion mit Drittstaatsangehörigen und deren Organisationen und zur besseren Deckung der Bedürfnisse der einzelnen Gruppen von Drittstaatsangehörigen;

5. Verbesserung der Anpassungsfähigkeit der Aufnahmegesellschaft an die wachsende Vielfalt durch gezielte Maßnahmen für die Bevölkerung des Aufnahmelandes (Gemeinsames Grundprinzip 1);

6. Stärkung der Fähigkeit der Mitgliedstaaten zur Entwicklung, Überwachung und Bewertung von Integrationsmaßnahmen.

Der Fonds ist nicht nur ein Mechanismus der finanziellen Solidarität, sondern liefert auch die Grundlage für Maßnahmen zum Austausch von Erfahrungen und bewährter Verfahren sowie zur Kooperation zwischen den Mitgliedstaaten. Initiiert werden diese Maßnahmen durch die Kommission ("Gemeinschaftsmaßnahmen"). Sie will damit die Konzipierung von Maßnahmen, wie sie im Rahmen der INTI eingeleitet wurden, weiter fördern und besser strukturieren.

11.4. Komplementarität mit dem Europäischen Sozialfonds

In der Mitteilung vom 14. Juli 2004 zur Finanziellen Vorausschau wurde hervorgehoben, dass "die Durchführung einer gemeinsamen Immigrationspolitik ... auch erfordert, dass die Gemeinschaft eine glaubwürdige Antwort auf die mehrdimensionale Frage der Integration von Drittstaatenangehörigen gibt. Dies impliziert, dass ein größerer Nachdruck auf mehr Partizipation von Wanderarbeitnehmern an Aktivitäten des Europäischen Sozialfonds gelegt wird. ... Schließlich soll für jene Maßnahmen, die nicht durch den ESF abgedeckt werden, wie zum Beispiel Teilnahme am bürgerlichen und politischen Leben, Respekt für Vielfalt und Staatsbürgerschaft, oder Maßnahmen, die sich an Asylsuchende richten, einschließlich der Vernetzung, des Benchmarking und der Entwicklung von Indikatoren auf diesen Gebieten, die Finanzierung unter Rubrik 3 der Finanziellen Vorausschau zur Verfügung stehen."

Im Hinblick darauf legte die Kommission am 14. Juli 2004 den Vorschlag für einen geänderten Europäischen Sozialfonds (nachstehend ESF genannt) vor. In ihrem Vorschlag erklärte sie, dass mit dem Fonds auch spezifische Aktionen zur besseren sozialen Eingliederung von Migranten und zur Erhöhung ihrer Erwerbsbeteiligung gefördert werden sollten. Unter anderem sind neben Beratung, Sprachschulung und Validierung von im Ausland erworbenen Kompetenzen auch die Förderung der Vielfalt am Arbeitsplatz und die Bekämpfung von Diskriminierung vorgesehen. Auch im Rahmen der Europäischen Beschäftigungsstrategie und des europäischen Prozesses zur Förderung der sozialen Eingliederung sind Maßnahmen zur Eingliederung von Wanderarbeitnehmern in den Arbeitsmarkt und Maßnahmen mit Blick auf deren Zugang zu grundlegenden Rechten, Diensten und Ressourcen vorgesehen. Schließlich bilden die seit dem Jahr 2000 geltenden Richtlinien zur Bekämpfung von Diskriminierungen die Rechtsgrundlage zum Verbot von Rassismus und der Diskriminierung von Drittstaatsangehörigen.

Ergänzend dazu sollen mit dem hier vorgeschlagenen Instrument Maßnahmen zur Eingliederung von Drittstaatsangehörigen gefördert werden, die keine Unterstützung durch den ESF erhalten. Es stellt auf den speziellen Bedarf ab, der sich aus der Konzipierung einer gemeinsamen Migrationspolitik ergibt.

Mit einem speziell für Drittstaatsangehörige entwickelten Instrument, in das je nach dem Anteil der Drittstaatsangehörigen an der Bevölkerung in den Mitgliedstaaten ein Solidarbeitrag zu entrichten ist, können bestimmte Probleme angegangen werden, die auf mangelnde Integration zurückzuführen sind. So sieht das Instrument Maßnahmen vor, die Drittstaatsangehörigen helfen, die Integrationsbedingungen ihrer Aufnahmeländer zu erfüllen und Zugang zu umfassenden Staatsbürgerkursen zu erlangen, und die sicherstellen, dass die Einwanderer, insbesondere diejenigen, die keine Beschäftigung oder Arbeitserlaubnis haben, die Möglichkeit erhalten, sich auch in anderer Hinsicht als über eine Arbeit in die Gesellschaft zu integrieren. Das ist im Sinne des Gemeinsamen Grundprinzips 4, mit dem der Rat Einführungsprogramme fordert, die schwerpunktmäßig darauf ausgerichtet sind, Einwanderer gleich zu Beginn optimal für die Eingliederung zu rüsten. Derartige Programme ermöglichen es den Einwanderern, sich in den vorrangigen Bereichen Arbeit, Wohnen, Bildung und Gesundheitsfürsorge rasch zurecht zu finden und erleichtern es ihnen, sich auf den langwierigeren Prozess der Anpassung an die Normen der für sie neuen Gesellschaft einzulassen.

Warum dieses Instrument den ESF ergänzt, wird in der ausführlichen Folgenabschätzung genauer dargelegt.

In der Mitteilung der Kommission über Einwanderung, Integration und Beschäftigung und im Jahresbericht über Migration und Integration wurde hervorgehoben, dass ein Mainstreaming-Ansatz nicht ausreicht, um eine erfolgreiche Integration in alle Bereiche der Gesellschaft zu gewährleisten und eine sozial integrative Gesellschaft zu schaffen, zu der die Einwanderer ein Zugehörigkeitsgefühl entwickeln können. Dringend notwendig ist ergänzend zum ESF ein Instrument speziell für Drittstaatsangehörige, das auf deren Bedürfnisse ausgelegt ist.

Um die Kohärenz dieses Instruments und des ESF gewährleisten zu können, sind Verfahren vorgesehen, mit denen Überschneidungen auf Ebene der EU und auf nationaler Ebene vermieden werden sollen. So sind beispielsweise die nationalen Durchführungsstellen verpflichtet, ihre Mittelplanung miteinander abzustimmen.

12. BEWERTUNGEN

Die Kommission hat eine Exante-Bewertung vorgenommen, die diesem Vorschlag beigefügt ist.

13. Rechtsgrundlage und Begründung des Rechtsakts

13.1. Wahl der Rechtsgrundlage

Als Rechtsgrundlage für diese Entscheidung des Rates wird Artikel 63 Nummer 3 EG-Vertrag vorgeschlagen, da es um "einwanderungspolitische Maßnahmen" im Bereich "Einreise- und Aufenthaltsvoraussetzungen sowie Normen für die Verfahren zur Erteilung von Visa für einen langfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstiteln, einschließlich solcher zur Familienzusammenführung" geht (Artikel 63 Nummer 3 Buchstabe a).

Da sich der Vorschlag auf Titel IV des EG-Vertrags (Visa, Asyl, Einwanderung und andere Politiken betreffend den freien Personenverkehr) stützt, sind bei seiner Annahme die dem Vertrag von Amsterdam beigefügten Protokolle über die Position des Vereinigten Königreichs, Irlands und Dänemarks zu berücksichtigen. Das Vereinigte Königreich und Irland haben die Möglichkeit, sich an dieser Maßnahme zu beteiligen. Dänemark wird sich nicht an der Annahme dieser Entscheidung beteiligen, die für diesen Mitgliedstaat somit nicht bindend oder anwendbar ist.

Solidarität bei der Mittelverteilung

Da einige Mitgliedstaaten (besonders die neuen Mitgliedstaaten) strukturelle Investitionen tätigen müssen, bevor eine erfolgreiche Integration von Drittstaatsangehörigen möglich ist, wird den Mitgliedstaaten jedes Jahr ein Pauschalbetrag zugewiesen. Dieser Pauschalbetrag wird für die Staaten, die der Europäischen Union am 1. Mai 2004 beigetreten sind, in den Jahren 2007 - 2013 über dem normalen Betrag liegen. Auch für die Staaten, die der Europäischen Union zwischen 2007 und 2013 beitreten, wird der Pauschalbetrag in den Jahren 2007 - 2013 ab ihrem Beitritt höher sein.

Außerdem werden im Einklang mit dem Solidaritätsgebot die Mittelzuweisungen an die Mitgliedstaaten größtenteils nach einem Verteilungsschlüssel festgelegt, der den Anteil der in den jeweiligen Mitgliedstaaten lebenden Drittstaatsangehörigen an den sich legal in der EU aufhaltenden Drittstaatsangehörigen berücksichtigt. Der Verteilungsschlüssel hat zwei Komponenten: zum einen die Gesamtzahl der Drittstaatsangehörigen und zum anderen die Migrationsstromdaten. Die Gesamtzahl der Drittstaatsangehörigen wird als Durchschnitt der Zahl der Drittstaatsangehörigen, die in einem Dreijahreszeitraum legal in dem Mitgliedstaat gelebt haben, angegeben, um zufällige, nicht repräsentative Schwankungen auszugleichen. Die zweite Komponente ist die Gesamtzahl der Drittstaatsangehörigen, die in den letzten drei Jahren die Erlaubnis zum Aufenthalt im Staatsgebiet der Mitgliedstaaten erhalten haben (entweder nach innerstaatlichem Recht oder nach Gemeinschaftsrecht). Diese Summe entspricht grob der Zahl der Personen, denen Integrationsmaßnahmen für Neuzuwanderer zugute kämen, wenn man davon ausgeht, dass Einführungsprogramme und andere "Begrüßungsmaßnahmen" nach dem Jahr ansetzen, in denen die Personen aufgenommen wurden, und eine Reihe von Kursen umfassen, die über ein oder zwei Jahre verteilt stattfinden.

Da die Kommission in ihrem Vorschlag vorsieht, dass der Fonds schwerpunktmäßig solchen Drittstaatsangehörigen zugute kommen soll, die erst kürzlich in einem Mitgliedstaat angekommen sind und die Erlaubnis zum Aufenthalt erhalten haben ("Neuzuwanderer"), ist die zweite Komponente die wichtigste und hat daher mehr Gewicht als die erste (60%). Der Fonds soll somit vor allem den Mitgliedstaaten zugute kommen, die erst seit kurzem Migranten bei sich aufnehmen oder die im Zeitraum dieser Finanziellen Vorausschau voraussichtlich zu Einwanderungsländern werden. Die Ausrichtung des Fonds speziell auf Neuzuwanderer sollte überprüft werden.

Durch die Verbindung solcher Kriterien für die Verteilung der Mittel wird gewährleistet, dass bestimmte Entwicklungen (zum Beispiel eine Änderung der Einwanderungspolitik) gebührend berücksichtigt werden und mithilfe des Fonds Korrekturmaßnahmen getroffen werden können.

Bei der Erhebung der Migrationsstromdaten müssen bestimmte Gruppen von Drittstaatsangehörigen von der Berechnungsmethode ausgenommen werden, darunter Studenten, Wissenschaftler und Saisonarbeiter sowie Personen, deren Rechtsstellung geändert oder deren Aufenthaltsgenehmigung verlängert wird.

Sowohl bei der Berechnung der Gesamtzahl der Drittstaatsangehörigen als auch bei der Migrationsstromkomponente werden Flüchtlinge und andere Personen ausgeschlossen, die internationalen Schutz genießen, da für sie der Europäische Flüchtlingsfonds vorgesehen ist. Personen hingegen, denen aus humanitären Gründen ein Aufenthaltstitel gewährt wird (beispielsweise aus medizinischen Gründen), können einbezogen werden, da sie nicht unter den ERF fallen.

Unbeschadet hiervon können die Mitgliedstaaten die Mittel für Maßnahmen verwenden, die (auch) Studenten, Wissenschaftlern und Saisonarbeitern zugute kommen.

13.2. Fondsmaßnahmen

Da es das allgemeine Ziel des Fonds ist, zur Umsetzung der nationalen Integrationspolitiken entsprechend den Gemeinsamen Grundprinzipien beizutragen, schlägt die Kommission vor, den Fonds hauptsächlich in geteilter Mittelverwaltung mit den Mitgliedstaaten durchzuführen. Das wird es ermöglichen, die finanzielle Unterstützung entsprechend der konkreten Situation und den Bedürfnissen der einzelnen Mitgliedstaaten gezielt zu gestalten.

Um eine möglichst effiziente Verwendung der Mittel zu gewährleisten, enthält der Vorschlag ausführliche Bestimmungen über die operativen Ziele sowie die Arten von Maßnahmen, die zur Verwirklichung dieser Ziele beitragen sollen.

13.3. Programmplanung

Der Fonds ist auf mehrere Jahre angelegt und umfasst zwei Planungszeiträume: 2007-2010 und 2011-2013.

Die Planung erfolgt nach einem zweistufigen Ansatz:

Mehrjahresplanung (politische Ebene): auf der Grundlage strategischer Ziele, die von der Kommission festgelegt werden, und einer Mängel- und Bedarfsanalyse wird jeder Mitgliedstaat ein nationales Mehrjahrsprogramm mit Prioritäten und einer Strategie ausarbeiten, das mit der Kommission ausgehandelt wird und den Rahmen für die Konzipierung der konkreten Maßnahmen vorgibt.

Jahresplan (konkrete Maßnahmen): auf der Grundlage der vereinbarten Strategie und der Mittelzuweisung anhand der streng definierten Kriterien wird die Kommission einen Jahresplan für jeden Mitgliedstaat beschließen. Finanzmanagement und Kontrolle

Im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung besteht eines der wichtigsten Ziele des künftigen Vorschriftenpakets für die Programmperiode 2007-2013 darin, auf der Grundlage der Erfahrung mit dem geltenden Recht den Rahmen für die Wahrnehmung der Zuständigkeiten, deren Art und deren Verteilung unter den an der Ausführung des Gemeinschaftshaushalts beteiligten Stellen festzulegen.

13.4. Verwaltungs- und Kontrollsysteme

Die Entscheidung verstärkt die Kohärenz und Transparenz des gesamten Verwaltungs- und Kontrollsystems des Fonds:

Die Entscheidung definiert grundlegende gemeinsame Mindestanforderungen, die jedes System der Verwaltung und internen Kontrolle für die Verwaltung des Fonds erfüllen muss. Die Mitgliedstaaten bieten die Gewähr dafür, dass die Verwaltungs- und Kontrollsysteme ordnungsgemäß funktionieren:

Das Zusätzlichkeitsprinzip -wonach die EU-Mittel zu den einzelstaatlichen Mitteln hinzukommen und nicht an deren Stelle treten dürfen - wird ein wesentlicher Grundsatz bleiben. Die Mitgliedstaaten haben sicherzustellen, dass das Zusätzlichkeitsprinzip beim Fonds Anwendung findet.

Die Entscheidung sieht ein Verfahren der Zahlungsunterbrechung und -aussetzung für den Fall vor, dass zum Zeitpunkt des Zahlungsantrags ernsthafte Probleme bestehen.

14. Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

Subsidiarität

Grundsätzlich sind die Mitgliedstaaten für die Konzipierung und Durchführung von Integrationsstrategien verantwortlich. Einzelstaatliche Maßnahmen zur Umsetzung der Gemeinsamen Grundprinzipien können jedoch aus dem Fonds gefördert werden, wenn sich diese Maßnahmen auf andere Mitgliedstaaten auswirken. Die zu fördernden Maßnahmen müssen daher klar umrissen sein, an objektive Bedingungen in den einzelnen Staaten geknüpft sein und der gesamten Gemeinschaft einen Mehrwert bringen.

Verhältnismäßigkeit

Die Entscheidung wird die finanzielle Unterstützung einer Reihe von Maßnahmen aus dem Fonds ermöglichen, die zur Verwirklichung spezifischer Ziele beitragen; dabei bleibt den Mitgliedstaaten die Wahl der Maßnahmen und der Modalitäten zu ihrer Durchführung im Rahmen der mit der Kommission vereinbarten Regelungen überlassen. Ferner muss die Verwendung von Gemeinschaftsmitteln im Rahmen einer Entscheidung des Rates, die das geeignete Rechtsinstrument für die Durchführung von Gemeinschaftsprogrammen darstellt, an klare, einheitliche Regeln geknüpft werden.

15. Auswirkungen auf den Haushalt

Die von der Kommission für den Zeitraum 2007-2013 vorgeschlagene Mittelausstattung des Fonds im Rahmen der Finanziellen Vorausschau beläuft sich auf 1.771Mio. EUR.

Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates
zur Einrichtung des Europäischen Rückkehrfonds für den Zeitraum 2008-2013 innerhalb des Generellen Programms "Solidarität und Steuerung der Migrationsströme"2005/0049 (COD)


Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 63 Nummer 3, Buchstabe b, auf Vorschlag der Kommission66, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses67, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen68, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag69,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Für den schrittweisen Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts sieht der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zum einen den Erlass von Maßnahmen zur Gewährleistung des freien Personenverkehrs in Verbindung mit flankierenden Maßnahmen in Bezug auf die Kontrollen an den Außengrenzen, Asyl und Einwanderung und zum anderen den Erlass von Maßnahmen in den Bereichen Asyl, Einwanderung und Schutz der Rechte von Drittstaatsangehörigen vor.

(2) Der Europäische Rat bekräftigte auf seiner Sondertagung vom 15./16. Oktober 1999 in Tampere seinen Willen zum Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts. Eine gemeinsame europäische Asyl- und Migrationspolitik sollte dementsprechend darauf abzielen, eine gerechte Behandlung von Drittstaatsangehörigen und parallel dazu eine bessere Steuerung der Migrationsströme sicherzustellen.

(3) Eine glaubwürdige Asyl- und Einwanderungspolitik bedarf der Ergänzung durch eine wirksame Rückkehrpolitik der Gemeinschaft, die im Kampf gegen die illegale Einwanderung ebenfalls eine wichtige Rolle spielt. Die Mitgliedstaaten haben für die Durchführung von Rückkehrprogrammen und Rückführungsaktionen Mittel in

(4) Der Rat verabschiedete am 28. Februar 2002 den Gesamtplan zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung und des Menschenhandels in der Europäischen Union70, in dem er hervorhob, dass die Rückübernahme- und Rückführungspolitik wesentlicher Bestandteil der Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung ist und dass die Rückführungspolitik der Gemeinschaft auf zwei Elementen basieren sollte: gemeinsamen Grundsätzen und gemeinsamen Maßnahmen; vor diesem Hintergrund gelte es, die Verwaltungskooperation der Mitgliedstaaten zu verbessern.

(5) Das Rückkehraktionsprogramm des Rates vom 28. November 2002, das sich auf die Mitteilung der Kommission vom 14. Oktober 2002 über eine Gemeinschaftspolitik zur Rückkehr illegal aufhältiger Personen stützt, betrifft die gesamte Handlungskette bezüglich des Rückkehrmanagements in den Mitgliedstaaten, d.h. sowohl die erzwungene als auch die freiwillige Rückkehr von Drittstaatsangehörigen sowie die wichtigsten Phasen der Rückkehr, einschließlich ihrer Vor- und Nachbereitung.

(6) Der Europäische Rat forderte auf seiner Tagung vom 19./20. Juni 2003 in Thessaloniki die Kommission auf, alle Aspekte im Zusammenhang mit der Schaffung eines separaten Gemeinschaftsinstruments für den Bereich Rückkehr zu prüfen, mit dem insbesondere die Verwirklichung der im Rückkehraktionsprogramm dargelegten vorrangigen Ziele gefördert werden sol1.

(7) Entsprechend den Schlussfolgerungen vom 8. Juni 2004, in denen der Rat die Haushaltsbehörde zur Bereitstellung von Mitteln für vorbereitende Maßnahmen aufforderte und die Kommission ersuchte, seiner Auffassung in Bezug auf die Ausarbeitung integrierter Rückkehrpläne in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen, wurden für die Jahre 2005 und 2006 vorbereitende Maßnahmen eingeleitet.

(8) Der Europäische Rat forderte auf seiner Tagung vom 4./5. November 2004 in Brüssel im "Haager Programm" die Einleitung der Vorbereitungsphase für einen Europäischen Rückkehrfonds (nachstehend "der Fonds") und die Einrichtung des Fonds bis 2007 unter Berücksichtigung der Bewertung der Vorbereitungsphase.

(9) Im November 2004 nahm der Rat den Bericht des Vorsitzes zur Analyse der mitgeteilten bewährten Praktiken im Zusammenhang mit der Rückkehr in bestimmte Länder zur Kenntnis. In dem Bericht wurden vielfältige Möglichkeiten einer stärker praxisorientierten Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten in Rückkehrangelegenheiten aufgezeigt und auf die Notwendigkeit einer solchen Zusammenarbeit hingewiesen. Außerdem wurden Möglichkeiten eines besser integrierten Ansatzes für die Rückkehrpolitik und die Politik generell sowohl auf einzelstaatlicher als auch auf Gemeinschaftsebene erläutert. Des Weiteren enthielt der Bericht bewährte Praktiken der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der freiwilligen und der erzwungenen Rückkehr von Drittstaatsangehörigen in die Herkunfts- oder Transitländer, zum Beispiel die Unterstützung von Programmen zur Förderung einer dauerhaften freiwilligen Rückkehr und von Rückkehrberatungen sowie die Organisation gemeinsamer Rückführungsaktionen einschließlich Charterflügen.

(10) Die Gemeinschaft muss mit einem Instrument ausgestattet werden, mit dem die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Verbesserung des Rückkehrmanagements in all seinen Aspekten auf der Grundlage des Prinzips eines integrierten Rückkehrmanagements unterstützt und gefördert werden; dieses Instrument soll zu einer gerechten und wirksamen Umsetzung der gemeinsamen Rückkehrnormen beitragen, die im Rahmen bestehender und künftiger einschlägiger Gemeinschaftsinstrumente festgelegt wurden bzw. werden.

(11) Für 2007 sollte keine Finanzierung aus diesem Instrument vorgesehen werden, damit den Ergebnissen der vorbereitenden Maßnahmen im Bereich Rückkehr (2005-2006) auf der Grundlage eines Berichts der Kommission zur Bewertung dieser Maßnahmen Rechnung getragen werden kann.

(12) Zu den maßgeblichen gemeinsamen Normen gehören insbesondere die Richtlinie 2001/40/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen71 und die sie ergänzende Entscheidung 2004/191/EG des Rates vom 23. Februar 2004 zur Festlegung der Kriterien und praktischen Einzelheiten zum Ausgleich finanzieller Ungleichgewichte aufgrund der Anwendung der Richtlinie 2001/40/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen72 sowie die Entscheidung 2004/573/EG des Rates vom 29. April 2004 betreffend die Organisation von Sammelflügen zur Rückführung von Drittstaatsangehörigen, die individuellen Rückführungsmaßnahmen unterliegen, aus dem Hoheitsgebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten73.

(13) In diesem Zusammenhang sind außerdem die künftigen Gemeinschaftsinstrumente relevant, wie zum Beispiel ein Rechtsakt über gemeinsame Normen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, mit dem Bedingungen und ein Rahmen für Rückführungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten vorgegeben und somit unionsweit gleiche Voraussetzungen für Rückführungsverfahren geschaffen werden sollen.

(14) Zur Gewährleistung der Kohärenz der Politik der Gemeinschaft zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger sollten die aus diesem Instrument geförderten Maßnahmen gezielt erfolgen und die aus dem Europäischen Flüchtlingsfonds geförderten Maßnahmen ergänzen; des Weiteren sollten sie die Programmplanung ergänzen, mit der die Entwicklungszusammenarbeit und die wirtschaftliche Zusammenarbeit mit Partnerländern und -regionen, bei denen es sich nicht um Mitgliedstaaten oder überseeische Länder und Gebiete handelt, unterstützt werden sollen.

(15) Dies würde insbesondere bedeuten, dass abgelehnte Asylbewerber erst dann in die Maßnahmen dieses Instruments einbezogen werden sollten, wenn sie nicht mehr im Aktionsbereich Rückkehr des Europäischen Flüchtlingsfonds berücksichtigt werden. Wenn der erste Mehrjahreszyklus des Europäischen Flüchtlingsfonds (2005-2007) abgeschlossen ist, sollte dieses Instrument auch abgelehnte Asylbewerber abdecken.

(16) Dieses Instrument ist Teil eines in sich schlüssigen Rahmenprogramms ("Solidarität und Steuerung der Migrationsströme"), das dazu beitragen soll, dass alle Mitgliedstaaten einen gerechten Teil der Verantwortung hinsichtlich der finanziellen Lasten übernehmen, die sich aus der Einführung eines integrierten Grenzschutzes an den EU-Außengrenzen und aus gemeinsamen asyl- und einwanderungspolitischen Maßnahmen gemäß Titel IV EG-Vertrag ergeben.

(17) Ein vorrangiges Ziel dieses Instruments sollte die Förderung eines integrierten Rückkehrmanagements auf einzelstaatlicher Ebene sein. Den Mitgliedstaaten wird nahe gelegt, Rückführungsaktionen im Rahmen integrierter Rückkehraktionspläne durchzuführen, in denen die Situation der Zielgruppe in den Mitgliedstaaten analysiert und Zielsetzungen für die geplanten Aktionen festgelegt werden und die - zusammen mit beteiligten Akteuren, wie zum Beispiel dem UNHCR und der IOM, erarbeitete - Rückkehrregelungen enthalten, welche schwerpunktmäßig auf die effektive dauerhafte Rückkehr der betreffenden Personen aufgrund verschiedener Maßnahmen ausgerichtet sind. Gegebenenfalls sollten die integrierten Rückkehrpläne regelmäßig bewertet und angepasst werden.

(18) Zur Förderung der freiwilligen Rückkehr von Personen, die ihrer Verpflichtung zum Verlassen des Landes nachkommen, sollten Anreize für die betreffenden Rückkehrer, zum Beispiel eine Vorzugsbehandlung in Form einer verstärkten Rückkehrhilfe, vorgesehen werden. Diese freiwillige Rückkehr liegt sowohl im Interesse der Rückkehrer, die in Würde zurückkehren können, als auch - dank des besseren Kosten-Nutzen-Verhältnisses - im Interesse der Behörden.

(19) Politisch gesehen sind jedoch die freiwillige und die erzwungene Rückkehr untrennbar miteinander verknüpft und die Mitgliedstaaten sollten im Rahmen ihres Rückkehrmanagements dazu angehalten werden, verstärkt darauf zu achten, dass sich diese beiden Formen der Rückkehr ergänzen. Es ist offensichtlich, dass Rückführungen erforderlich sind, um die Integrität der Einwanderungs- und Asylpolitik der Europäischen Union sowie der Einwanderungs- und Asylsysteme der Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Die Möglichkeit der erzwungenen Rückkehr ist also eine grundlegende Bedingung dafür, dass diese Politik nicht unterminiert und der Rechtsstaatlichkeit - einer wesentlichen Voraussetzung für den Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Geltung verschafft wird. Mit dem Instrument sollten daher auch Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Erleichterung der erzwungenen Rückkehr unterstützt werden.

(20) Außerdem sehen sich die Mitgliedstaaten im Bereich Rückkehr den meisten Hindernissen im Zusammenhang mit der erzwungenen Rückkehr gegenüber. Wesentliche Hindernisse sind die nicht geklärte Identität der Betroffenen und/oder das Fehlen der erforderlichen Reisedokumente. Die Ausstellung von Reisedokumenten für die Rückkehr wird von den Herkunftsländern häufig verzögert oder verweigert, weil Angaben zur Staatsangehörigkeit oder Identität fehlen. Um eine Abschiebung zu verhindern, verbergen oder vernichten illegal aufhältige Personen daher möglicherweise ihre Reisedokumente und geben nicht selten eine völlig falsche Identität und/oder Staatsangehörigkeit an. Infolgedessen waren oft langwierige, kostspielige Verfahren erforderlich, einschließlich der Vorstellung des Rückkehrers bei mehreren Botschaften oder einer Analyse seiner Sprache oder seines Dialekts. Den Mitgliedstaaten sollte nahe gelegt werden, die Zusammenarbeit mit den Konsularstellen von Drittländern zu verbessern sowie den Informationsaustausch und die operative Zusammenarbeit untereinander in Bezug auf die Zusammenarbeit mit diesen Stellen zu intensivieren.

(21) Ferner muss aus diesem Instrument den Mitgliedstaaten, die dies für zweckmäßig halten, Unterstützung für spezifische Maßnahmen zugunsten von Rückkehrern im Rückkehrland gewährt werden, um erstens für die effektive Rückkehr der betreffenden Personen in ihre Herkunftsstadt oder -region unter angemessenen Bedingungen zu sorgen und zweitens ihre dauerhafte Wiedereingliederung in ihrem Umfeld zu erleichtern. Solche Maßnahmen sollten nicht aus einer generellen Hilfe für das Drittland bestehen und kommen nur für eine Förderung in Betracht, sofern sie zur Fortführung bereits eingeleiteter Aktivitäten erforderlich sind und im Rahmen eines integrierten Rückkehrplans weitgehend im Gebiet der Mitgliedstaaten durchgeführt werden.

(22) Die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates vom 26. Oktober 2004 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union errichtete Agentur (nachstehend "die Agentur") hat unter anderem die Aufgabe, die erforderliche Unterstützung für die Organisation gemeinsamer Rückführungsaktionen der Mitgliedstaaten zu leisten sowie bewährte Praktiken für die Beschaffung von Reisedokumenten und die Abschiebung von Drittstaatsangehörigen, die sich unrechtmäßig im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten, zu ermitteln. Dementsprechend sollte die Agentur dafür Sorge tragen, dass die Bedingungen für wirksame koordinierte Rückführungsanstrengungen der Mitgliedstaaten eingehalten werden, während für die Organisation und Durchführung gemeinsamer Rückführungsaktionen die zuständigen nationalen Stellen verantwortlich sind. Daher sollte die Agentur die aufgrund von Gemeinschaftsmaßnahmen im Rahmen dieses Instruments bereitgestellten Ressourcen in Anspruch nehmen dürfen.

(23) Förderfähige Maßnahmen können effizienter und gezielter aus dem Fonds unterstützt werden, wenn ihre Kofinanzierung auf der Grundlage strategischer Mehrjahresprogramme und entsprechender Jahresarbeitsprogramme erfolgt, die von den einzelnen Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit der Kommission erstellt wurden.

(24) Auf der Grundlage der von der Kommission angenommenen strategischen Leitlinien sollte jeder Mitgliedstaat ausgehend von der jeweiligen Lage und dem Bedarf ein Mehrjahresprogramm mit einer Entwicklungsstrategie ausarbeiten, das mit der Kommission ausgehandelt und von ihr angenommen wird; dieses Programm wird den Rahmen für die Ausarbeitung der Jahresprogramme bilden.

(25) Die Mehrjahresprogramme sollten auf die Verwirklichung der Fondsziele abstellen und gewährleisten, dass die notwendigen finanziellen Mittel verfügbar sind und das gemeinsame Handeln der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten Kohärenz und Kontinuität aufweist.

(26) Bei der Mehrjahresplanung sollte dieses Instrument mit anderen Finanzierungsinstrumenten abgestimmt werden.

(27) Im Hinblick auf die geteilte Mittelverwaltung gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung des Rates (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften74 sind die Modalitäten festzulegen, unter denen die Kommission ihre Befugnisse beim Vollzug des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union wahrnimmt, und die Kooperationsverpflichtungen der Mitgliedstaaten klarzustellen. Somit wird sich die Kommission vergewissern können, dass die Mitgliedstaaten die Fondsmittel gemäß den Prinzipien der Recht- und Ordnungsmäßigkeit sowie im Einklang mit dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung im Sinne von Artikel 27 der Haushaltsordnung verwenden.

(28) Die Kommission sollte mithilfe einer objektiven und transparenten Methode eine indikative Aufteilung der verfügbaren Verpflichtungsermächtigungen vornehmen.

(29) Aus diesem Instrument sollten im Rahmen der technischen Hilfe Bewertungen, der Ausbau der administrativen Kapazitäten für die Fondsverwaltung sowie Studien, Pilotprojekte und ein Erfahrungsaustausch, insbesondere zur Entwicklung innovativer Ansätze und Praktiken, gefördert werden.

(30) Die Mitgliedstaaten sollten geeignete Maßnahmen beschließen, um ein ordnungsgemäßes Funktionieren des Verwaltungs- und Kontrollsystems zu gewährleisten. Zu diesem Zweck müssen die allgemeinen Grundsätze und die Funktionen festgelegt werden, die alle Programme erfüllen sollen.

(31) Daher gilt es, in jedem Mitgliedstaat eine einzige zuständige Behörde für die Verwaltung der Fonds-Interventionen zu benennen und deren Zuständigkeiten festzulegen. Auch ist die Benennung einer Prüfbehörde vorzusehen, deren Aufgaben zu präzisieren sind. Ferner muss eine Bescheinigungsbehörde benannt werden, damit die Bescheinigung der Ausgaben vor der Übermittlung der Ausgabenerklärungen an die Kommission nach einheitlichen Qualitätsstandards erfolgt und Art und Qualität der Informationen, auf denen diese Erklärungen basieren, festgelegt werden.

(32) Im Einklang mit den Prinzipien der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit sind vorrangig die Mitgliedstaaten für die Durchführung und Kontrolle der Interventionen zuständig.

(33) Die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten bezüglich der Verwaltungs- und Kontrollsysteme, der Bescheinigung von Ausgaben sowie der Verhütung, Aufdeckung und Korrektur von Unregelmäßigkeiten und Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht sollten spezifiziert werden, um eine effiziente, ordnungsgemäße Durchführung der Mehrjahres- und Jahresprogramme zu gewährleisten. Insbesondere muss für die Verwaltung und Kontrolle festgelegt werden, wie die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Systeme vorhanden sind und zufrieden stellend funktionieren.

(34) Unbeschadet der Befugnisse der Kommission im Bereich der Finanzkontrolle ist es angezeigt, die diesbezügliche Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission zu verstärken; zudem sollten die Kriterien festgelegt werden, anhand deren die Kommission im Rahmen ihrer Strategie für die Kontrolle der nationalen Systeme feststellen kann, inwieweit ihr die einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsbehörden die erforderliche Gewähr bieten.

(35) Die Bewertung der aus dem Fonds unterstützten Maßnahmen trägt ebenfalls zu deren Wirksamkeit bei. Die diesbezüglichen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Kommission und die Verfahren, mit denen die Zuverlässigkeit der Bewertung gewährleistet werden soll, sind festzulegen.

(36) Es empfiehlt sich, die Maßnahmen im Hinblick auf eine Halbzeitüberprüfung und Folgenabschätzung zu bewerten und diese Bewertung in das System zur Überwachung der Maßnahmen einzubeziehen.

(37) Mit dieser Entscheidung wird ein Finanzrahmen für die gesamte Laufzeit des Programms festgelegt, der für die Haushaltsbehörde den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne von Nummer 33 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens75 bildet.

(38) Da das Ziel der vorgeschlagenen Maßnahme, nämlich die Förderung der Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Rahmen gemeinsamer Normen und entsprechend dem Grundsatz des integrierten Rückkehrmanagements, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 EG-Vertrag niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel festgeschriebenen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Entscheidung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(39) Die zur Durchführung dieser Entscheidung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse76 erlassen werden.

Haben folgende Entscheidung erlassen:

Titel I
Ziele und Grundregeln

Kapitel I
Gegenstand, Ziele und Massnahmen

Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich

Mit dieser Entscheidung wird innerhalb des Generellen Programms "Solidarität und Steuerung der Migrationsströme" der Europäische Rückkehrfonds (nachstehend "der Fonds") für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2013 als Beitrag zur Stärkung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts eingerichtet.

In dieser Entscheidung sind die Ziele des Fonds, die Durchführungsmodalitäten, die verfügbaren Haushaltsmittel und die Kriterien für die Verteilung dieser Mittel festgelegt.

Sie schreibt auf der Grundlage geteilter Zuständigkeiten zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten Regeln für die Verwaltung des Fonds, darunter Finanzvorschriften, sowie Überwachungs- und Kontrollmechanismen fest.

Artikel 2
Allgemeine Ziele des Fonds

1Übergeordnetes Ziel des Fonds ist es, die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Verbesserung des Rückkehrmanagements in all seinen Aspekten auf der Grundlage des Konzepts des integrierten Rückkehrmanagements zu unterstützen; dabei sind die einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zu berücksichtigen.

2. Der Fonds trägt auf Initiative der Mitgliedstaaten oder der Kommission zur Finanzierung der technischen Hilfe bei.

Artikel 3
Spezifische Ziele

1. Der Fonds trägt zur Verwirklichung folgender spezifischer Ziele bei:

2. Das integrierte Rückkehrmanagement umfasst vor allem die Entwicklung und Umsetzung integrierter Rückkehrpläne durch die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats, wobei diese Pläne

3. Die integrierten Rückkehrpläne werden schwerpunktmäßig die effektive dauerhafte Rückkehr der betreffenden Personen aufgrund von Maßnahmen wie effiziente Unterrichtung vor der Rückkehr, Reisevorbereitungen, Beförderung in das Rückkehrland sowohl im Falle der freiwilligen als auch im Falle der erzwungenen Rückkehr betreffen. Soweit möglich können Anreize für freiwillige Rückkehrer, zum Beispiel eine verstärkte Rückkehrhilfe, vorgesehen werden.

Sofern die Mitgliedstaaten es für angemessen halten, können sie auch Unterstützung bei der Aufnahme und Wiedereingliederung gewähren.

Artikel 4
Förderfähige Aktionen in den Mitgliedstaaten

1. Für eine Förderung aus dem Fonds in Betracht kommen Aktionen zur Verwirklichung des Ziels nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a, insbesondere folgende Aktionen:

2. Für eine Förderung aus dem Fonds in Betracht kommen außerdem Aktionen zur Verwirklichung des Ziels nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b, insbesondere folgende Aktionen:

3. Für eine Förderung aus dem Fonds in Betracht kommen ferner Aktionen zur Verwirklichung des Ziels nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c, insbesondere folgende Aktionen:

4. Die Aktionen nach den Absätzen 1 bis 3 zielen insbesondere darauf ab, die Umsetzung der Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts im Bereich der gemeinsamen europäischen Migrations- und Rückkehrpolitik voranzubringen.

5. Die Aktionen berücksichtigen die spezielle Situation von schutzbedürftigen Personen wie Minderjährigen, unbegleiteten Minderjährigen, Behinderten, älteren Menschen, Schwangeren, Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben.

Artikel 5
Förderfähige Maßnahmen in den Mitgliedstaaten Die unterstützten Aktionen können folgende Maßnahmen umfassen:

Artikel 6
Maßnahmen im Interesse der Gemeinschaft

1. Auf Initiative der Kommission können bis zu 7 % der verfügbaren Fondsmittel für einwanderungs- und integrationspolitische Maßnahmen und Maßnahmen für die Zielgruppe nach Artikel 7 verwendet werden, sofern diese Maßnahmen transnationaler Natur oder für die gesamte Gemeinschaft von Interesse ("Gemeinschaftsmaßnahmen") sind.

2. Förderfähig sind Gemeinschaftsmaßnahmen, die insbesondere abzielen auf:

3. Das Jahresarbeitsprogramm mit den Prioritäten für Gemeinschaftsmaßnahmen wird nach dem Verfahren angenommen, auf das in Artikel 50 Absatz 2 Bezug genommen wird.

Artikel 7
Zielgruppe

1. Zielgruppe dieser Entscheidung sind alle Drittstaatsangehörigen, die sich unrechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten.

2. Hierzu gehören auch Drittstaatsangehörige, die nicht oder nicht mehr internationalen Schutzes bedürfen, da ihr Asylantrag im Rahmen des jeweiligen einzelstaatlichen Rechtssystems endgültig abgelehnt wurde oder ihr Status im Einklang mit den innerstaatlichen Vorschriften und dem Gemeinschaftsrecht endgültig widerrufen wurde, seine Gültigkeit verloren hat oder nicht verlängert wurde.

3. Drittstaatsangehöriger ist jede Person, die nicht Unionsbürger im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 EG-Vertrag ist.

Kapitel II
Grundsätze der FONDSUNTERSTÜTZUNG

Artikel 8
Komplementarität, Kohärenz und Konformität

1. Die Unterstützungsmaßnahmen des Fonds ergänzen nationale, regionale und lokale Maßnahmen und beziehen dabei die Prioritäten der Gemeinschaft ein.

2. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Unterstützungsmaßnahmen des Fonds und der Mitgliedstaaten mit den Maßnahmen, Programmen und Prioritäten der Gemeinschaft im Einklang stehen. Auf Kohärenz ist insbesondere im Mehrjahresprogramm nach Artikel 20 zu achten.

3. Die aus dem Fonds finanzierten Maßnahmen müssen mit dem EG-Vertrag und den aufgrund dieses Vertrags erlassenen Rechtsakten vereinbar sein.

Artikel 9
Programmplanung

1. Die Umsetzung der Ziele des Fonds soll in zwei Programmzeiträumen erfolgen, die jeweils mehrere Jahre umfassen (2008-2010 und 2011-2013). Für jeden Programmzeitraum sollen Prioritäten und Verfahren für die Verwaltung, Entscheidungsfindung, Prüfung und Bescheinigung festgelegt werden.

2. Die von der Kommission angenommenen Mehrjahresprogramme werden durch Jahresprogramme umgesetzt.

Artikel 10
Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit

1. Die Durchführung der in Artikel 20 bzw. 22 genannten Mehrjahres- und Jahresprogramme fällt in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten und erfolgt auf der geeigneten Gebietsebene entsprechend dem institutionellen Gefüge des jeweiligen Mitgliedstaats. Diese Zuständigkeit wird nach Maßgabe dieser Entscheidung wahrgenommen.

2. Die für die Prüfungstätigkeit von der Kommission und den Mitgliedstaaten eingesetzten Ressourcen bestimmen sich nach dem Umfang der Gemeinschaftsbeteiligung. Diese Differenzierung gilt auch für die Ressourcen, die für die Bewertung und die Berichte über die Mehrjahres- und Jahresprogramme eingesetzt werden.

Artikel 11
Durchführungsmodalitäten

1. Die Ausführung der dem Fonds zugewiesenen Haushaltsmittel der Gemeinschaft erfolgt gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates; hiervon ausgenommen sind die Gemeinschaftsmaßnahmen nach Artikel 6 und die technische Hilfe nach Artikel 17.

Die Mitgliedstaaten und die Kommission stellen eine wirtschaftliche Haushaltsführung sicher.

2. Die Kommission übt ihre Befugnisse beim Vollzug des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften aus, indem sie

Artikel 12
Zusätzlichkeit

1. Die Beiträge des Fonds dürfen öffentliche Ausgaben oder diesen gleichgestellte Ausgaben des Mitgliedstaats nicht ersetzen.

2. Die Kommission nimmt in Zusammenarbeit mit dem Mitgliedstaat spätestens zum 31. Dezember 2012 eine Halbzeitbewertung und zum 31. Dezember 2015 eine Expost-Bewertung der Einhaltung des Zusätzlichkeitsgebots vor.

Artikel 13
Partnerschaft

1. Jeder Mitgliedstaat organisiert im Rahmen seiner einzelstaatlichen Regelungen und seiner einschlägigen Praxis die partnerschaftliche Zusammenarbeit mit den Behörden und Organen, die er benennt, insbesondere

Jeder Mitgliedstaat sorgt gemäß seinen innerstaatlichen Vorschriften und seiner Praxis für eine umfassende und effektive Beteiligung aller relevanten Einrichtungen.

2. Die partnerschaftliche Zusammenarbeit erfolgt unter Beachtung der institutionellen, rechtlichen und finanziellen Befugnisse der jeweiligen Partner.

Sie erstreckt sich auf die Vorbereitung, Durchführung, Überwachung und Bewertung der Mehrjahresprogramme.

Kapitel III
Finanzrahmen

Artikel 14
Gesamtmittel

1. Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Höchstbetrag für die Durchführung des Fonds beläuft sich für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2013 auf 759 Mio. EUR.

2. Die jährlichen Mittel für den Fonds werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der in der Finanziellen Vorausschau gesetzten Grenzen bewilligt.

3. Gemäß den in Artikel 15 festgelegten Kriterien nimmt die Kommission eine indikative Aufteilung der jährlichen Mittel auf die Mitgliedstaaten vor.

Artikel 15
Jährliche Mittelzuweisung für förderfähige Maßnahmen in den Mitgliedstaaten

1. Jeder Mitgliedstaat erhält aus der jährlichen Mittelausstattung des Fonds einen Pauschalbetrag in Höhe von 300 000 EUR.

Für die Staaten, die der Europäischen Union am 1. Mai 2004 beigetreten sind, wird der Pauschalbetrag für den Zeitraum 2008-2013 auf 500 000 EUR pro Jahr festgesetzt.

Für die Staaten, die der Europäischen Union zwischen 2008 und 2013 beitreten werden, wird der Pauschalbetrag für den verbleibenden Zeitraum 2008-2013 nach dem Jahr ihres Beitritts auf 500 000 EUR pro Jahr festgelegt.

2. Die restlichen jährlich verfügbaren Mittel werden wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

3. Zu den Drittstaatsangehörigen nach Absatz 2 zählen nicht:

4. Maßgeblich sind - entsprechend den Gemeinschaftsvorschriften - die jeweils aktuellen Daten des Statistischen Amtes der Europäischen Gemeinschaften.

5. Sind die in Absatz 4 genannten Daten nicht verfügbar, legen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Zahlenangaben vor.

Artikel 16
Finanzierungsstruktur

1. Die Finanzbeiträge werden in Form von Finanzhilfen gewährt.

2. Die aus dem Fonds unterstützten Maßnahmen werden aus öffentlichen oder privaten Quellen kofinanziert, haben keinen Erwerbszweck und kommen nicht für eine anderweitige Finanzierung zulasten des Gesamthaushalts der Europäischen Gemeinschaften in Betracht.

3. Die Mittel aus dem Fonds ergänzen die öffentlichen Ausgaben oder diesen gleichgestellten Ausgaben der Mitgliedstaaten für die unter diese Entscheidung fallenden Maßnahmen.

4. Für den Beitrag der Gemeinschaft zu Projekten wird im Falle von Maßnahmen in den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 der Höchstsatz auf 50 % der Gesamtkosten der Maßnahme festgelegt.

Dieser Satz kann auf 60 % erhöht werden, wenn Projekte bestimmten Prioritäten dienen, die in den in Artikel 18 festgelegten Leitlinien der Kommission für die Mehrjahresprogramme aufgeführt sind.

In den Mitgliedstaaten, die Mittel aus dem Kohäsionsfonds erhalten, wird dieser Satz auf 75 % angehoben.

5. In der Regel werden Finanzhilfen der Gemeinschaft für Maßnahmen, die aus dem Fonds gefördert werden, vorbehaltlich einer regelmäßigen Überprüfung der Fortschritte für maximal drei Jahre gewährt.

Artikel 17
Technische Hilfe auf Initiative der Kommission

1. Aus dem Fonds können auf Initiative und/oder im Auftrag der Kommission die für die Durchführung dieser Entscheidung erforderlichen vorbereitenden Maßnahmen und Maßnahmen zur Überwachung, administrativen und technischen Hilfe sowie zur Bewertung, Prüfung und Kontrolle finanziert werden; die Mittel hierfür dürfen 0,20 % der jährlichen Mittelausstattung des Fonds nicht übersteigen.

2. Bei diesen Maßnahmen handelt es sich insbesondere um

Artikel 18
Technische Hilfe der Mitgliedstaaten

1. Aus dem Fonds können auf Initiative der betreffenden Mitgliedstaaten für jedes Jahresprogramm vorbereitende Maßnahmen und Maßnahmen zur Verwaltung, Überwachung, Bewertung, Information und Kontrolle sowie zum Ausbau der Verwaltungskapazität für die Durchführung des Fonds finanziert werden.

2. Der für die technische Hilfe jährlich vorgesehene Betrag darf 4 % des Gesamtbetrags der jährlichen Mittelzuweisung des Mitgliedstaats zuzüglich 30 000 EUR nicht überschreiten.

Kapitel IV
Programmplanung

Artikel 19
Annahme der strategischen Leitlinien

1. Für jeden Mehrjahresprogrammzeitraum nimmt die Kommission strategische Leitlinien an, die - unter Berücksichtigung der Fortschritte bei der Weiterentwicklung und Umsetzung der Gemeinschaftsvorschriften im Bereich Rückkehr und der Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung - den Rahmen für die Intervention des Fonds sowie die indikative Aufteilung der Fondsmittel in dem betreffenden Zeitraum vorgeben.

2. Für die Fondsziele gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und b setzen diese Leitlinien insbesondere die Prioritäten der Gemeinschaft zur Förderung folgender Maßnahmen um:

Für das Fondsziel gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c setzen diese Leitlinien insbesondere die Prioritäten der Gemeinschaft zur Förderung der Kenntnis der gemeinsamen Normen in der EU und der Einbeziehung dieser Normen in die täglichen Prozesse des Rückkehrmanagements in den Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten um.

7. Die Kommission legt spätestens am 31. März 2007 die strategischen Leitlinien für den ersten Mehrjahresprogrammzeitraum (2008-2010) und am 31. März 2010 die Leitlinien für den zweiten Mehrjahreszeitraum (2011-2013) fest.

8. Die strategischen Leitlinien werden nach dem Verfahren festgelegt, auf das in Artikel 52 Absatz 2 Bezug genommen wird.

Artikel 20
Ausarbeitung und Genehmigung der Mehrjahresprogramme der Mitgliedstaaten

1. Jeder Mitgliedstaat legt für jeden Programmzeitraum nach Maßgabe der strategischen Leitlinien nach Artikel 19 den Entwurf eines Mehrjahresprogramms vor, der Folgendes umfasst:

2. Die Mitgliedstaaten arbeiten die einzelnen Mehrjahresprogramme in enger Abstimmung mit den in Artikel 13 genannten Partnern aus.

3. Die Mitgliedstaaten legen den Entwurf ihres Mehrjahresprogramms spätestens vier Monate nach dem Zeitpunkt vor, zu dem die Kommission die strategischen Leitlinien für den betreffenden Zeitraum mitgeteilt hat.

4. Die Kommission prüft den Entwurf des Mehrjahresprogramms anhand folgender Kriterien:

5. Ist die Kommission der Auffassung, dass ein Mehrjahresprogramm nicht mit den strategischen Leitlinien oder mit den Bestimmungen dieser Entscheidung über die Verwaltungs- und Kontrollsystemen im Einklang steht, so fordert sie den Mitgliedstaat auf, den Programmentwurf entsprechend zu überarbeiten.

6. Die Kommission billigt jedes Mehrjahresprogramm innerhalb von vier Monaten nach der förmlichen Einreichung nach dem Verfahren, auf das in Artikel 52 Absatz 2 Bezug genommen wird.

Artikel 21
Änderung von Mehrjahresprogrammen

1. Auf Initiative des betreffenden Mitgliedstaats oder der Kommission wird das Mehrjahresprogramm überprüft und gegebenenfalls für die verbleibende Laufzeit geändert, falls stärker auf die Prioritäten der Gemeinschaft eingegangen werden soll oder diese anders gewichtet werden sollen, um insbesondere den Schlussfolgerungen des Rates Rechnung zu tragen. Die Mehrjahresprogramme können auch infolge von Bewertungen und/oder bei Durchführungsschwierigkeiten überprüft werden.

2. Die Kommission erlässt eine Entscheidung zur Billigung der Änderung eines Mehrjahresprogramms schnellstmöglich nach der förmlichen Einreichung eines solchen Antrags durch den betreffenden Mitgliedstaat.

Artikel 22
Jahresprogramme

1. Die von der Kommission gebilligten Mehrjahresprogramme werden in Form von Jahresarbeitsprogrammen umgesetzt.

2. Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten spätestens zum 1. Juli jedes Jahres die Beträge mit, die ihnen für das nächste Jahr aus den Gesamtmitteln, die dem Fonds im Zuge des Haushaltsverfahrens zugewiesen werden, berechnet nach den Modalitäten des Artikels 15, voraussichtlich zustehen.

3. Die Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission spätestens zum 1. November jedes Jahres den Entwurf des Jahresprogramms für das nächste Jahr, der nach Maßgabe des Mehrjahresprogramms ausgearbeitet wurde und insbesondere Folgendes umfasst:

4. Die Kommission prüft den Vorschlag des Mitgliedstaats unter Berücksichtigung des Betrags der dem Fonds im Zuge des Haushaltsverfahrens endgültig zugewiesenen Mittel und entscheidet spätestens am 1. März des betreffenden Jahres über die Finanzierung aus dem Fonds. In der Entscheidung sind der dem Mitgliedstaat zugewiesene Betrag sowie der Zeitraum angegeben, in dem die Erstattung von Ausgaben möglich ist.

Kapitel V
Verwaltungs- und Kontrollsystem

Artikel 23
Durchführung

Die Kommission ist für die Durchführung dieser Entscheidung zuständig und erlässt alle für deren Anwendung erforderlichen Bestimmungen.

Artikel 24
Allgemeine Grundsätze für die Verwaltungs- und Kontrollsysteme

Die Verwaltungs- und Kontrollsysteme für die Mehrjahresprogramme der Mitgliedstaaten gewährleisten

Artikel 25
Benennung der Behörden

1. Für jedes Mehrjahresprogramm benennt der Mitgliedstaat

2. Der Mitgliedstaat regelt seine Beziehungen zu diesen Behörden und deren Beziehungen zur Kommission.

3. Vorbehaltlich Artikel 24 Buchstabe b können Kontroll- und Bescheinigungsaufgaben von derselben Stelle oder Abteilung ausgeübt werden.

4. Die Kommission nimmt die Durchführungsbestimmungen zu den Artikeln 26 bis 29 nach dem Verfahren an, auf das in Artikel 52 Absatz 2 Bezug genommen wird.

Artikel 26
Zuständige Behörde

1. Die zuständige Behörde kann ein Organ des Mitgliedstaats, eine innerstaatliche öffentliche Stelle oder eine privatrechtliche, dem innerstaatlichen Recht unterliegende Einrichtung, die im öffentlichen Auftrag tätig wird, sein. Benennt der Mitgliedstaat eine zuständige Behörde, die nicht eine Einrichtung des Mitgliedstaats ist, so regelt er seine Beziehungen zu dieser Behörde sowie die Beziehungen der Behörde zur Kommission.

2. Die zuständige Behörde erfüllt folgende Mindestbedingungen: Sie

3. Der Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Vorkehrungen zur Sicherung einer angemessenen Finanzierung der zuständigen Behörde, damit diese im Zeitraum 2007-2013 ihre Aufgaben angemessen und kontinuierlich erfüllen kann.

Artikel 27
Aufgaben der zuständigen Behörde

1. Die zuständige Behörde ist dafür verantwortlich, dass das Mehrjahresprogramm effizient, wirksam und ordnungsgemäß verwaltet und durchgeführt wird.

Sie hat namentlich die Aufgabe,

5. Die Tätigkeiten der zuständigen Behörde im Zusammenhang mit der Verwaltung der in den Mitgliedstaaten durchgeführten Maßnahmen können im Rahmen der technischen Hilfe gemäß Artikel 18 finanziert werden.

Artikel 28
Aufgabenübertragung durch die zuständige Behörde

1. Werden alle oder einige Aufgaben der zuständigen Behörde einer beauftragten Behörde übertragen, legt die zuständige Behörde den Umfang der übertragenen Aufgaben genau fest und bestimmt detaillierte Verfahren für die Ausführung der übertragenen Aufgaben im Einklang mit den Bestimmungen des Artikels 26.

2. Diese Verfahren sehen unter anderem vor, dass der zuständigen Behörde regelmäßig Angaben über die effektive Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben und eine Beschreibung der eingesetzten Mittel vorzulegen sind.

Artikel 29
Bescheinigungsbehörde

Die für ein Mehrjahresprogramm zuständige Bescheinigungsbehörde hat die Aufgabe,

5. Die Tätigkeiten der Bescheinigungsbehörde im Zusammenhang mit Maßnahmen, die in den Mitgliedstaaten durchgeführt werden, können im Rahmen der technischen Hilfe gemäß Artikel 18 finanziert werden, sofern die hoheitlichen Befugnisse dieser Behörde nach Maßgabe des Artikels 24 beachtet werden.

Artikel 30
Prüfbehörde

1. Die für ein Mehrjahresprogramm zuständige Prüfbehörde hat die Aufgabe,

2. In den Fällen, in denen die benannte Prüfbehörde gemäß dieser Entscheidung identisch ist mit der benannten Prüfbehörde gemäß den Entscheidungen ......, ...... und ......77 oder in denen ein gemeinsames System für mehrere dieser Fonds eingerichtet wird, kann eine einheitliche Prüfstrategie gemäß Absatz 1 Buchstabe c vorgelegt werden.

3. Die Prüfbehörde arbeitet einen Entwurf des Schlussberichts über die Durchführung der Jahresprogramme gemäß Artikel 50 Absatz 2 aus, der Folgendes umfasst:

4. Werden die Prüfungen gemäß Absatz 1 von einer anderen Stelle als der Prüfbehörde durchgeführt, so vergewissert sich die Prüfbehörde, dass die betreffende Stelle unabhängig arbeitet und international anerkannte Prüfstandards anwendet.

5. Die Tätigkeiten der Prüfbehörde beziehungsweise der Stelle gemäß Absatz 4 im Zusammenhang mit Maßnahmen, die in den Mitgliedstaaten durchgeführt werden, können im Rahmen der technischen Hilfe gemäß Artikel 18 finanziert werden, sofern die hoheitlichen Befugnisse dieser Behörde nach Maßgabe des Artikels 24 beachtet werden.

Kapitel VI
Kontrollen

Artikel 31
Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten

1. Die Mitgliedstaaten müssen eine wirtschaftliche Haushaltsführung im Rahmen der Mehrjahres- und Jahresprogramme sowie die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge gewährleisten.

2. Sie sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden und gegebenenfalls die beauftragten Behörden, die Bescheinigungsbehörden, die Prüfbehörden sowie sonstige beteiligte Stellen ausreichende Anleitungen zu den Verwaltungs- und Kontrollsystemen gemäß den Artikeln 24 bis 30 erhalten, damit eine effiziente, ordnungsgemäße Verwendung der Gemeinschaftsmittel gewährleistet ist.

3. Die Mitgliedstaaten beugen Unregelmäßigkeiten vor, decken sie auf und korrigieren sie. Sie setzen die Kommission davon in Kenntnis und informieren sie über den Stand von Verwaltungs- und Gerichtsverfahren. Falls Beträge unrechtmäßig an einen Begünstigten ausgezahlt wurden und diese nicht wiedererlangt werden können, hat der Mitgliedstaat die Beträge, die dem Gemeinschaftshaushalt verloren gingen, zu erstatten.

4. Für die Finanzkontrolle der Maßnahmen sind in erster Linie die Mitgliedstaaten verantwortlich; sie sorgen dafür, dass Verwaltungs- und Kontrollsysteme vorhanden sind, die eine effiziente, ordnungsgemäße Verwendung der Gemeinschaftsmittel gewährleisten. Sie übermitteln der Kommission eine Beschreibung dieser Systeme.

5. Die Mitgliedstaaten arbeiten bei der Erhebung der für die Durchführung von Artikel 15 erforderlichen statistischen Daten mit der Kommission zusammen.

6. Die Durchführungsbestimmungen zu den Absätzen 1 bis 5 werden nach dem Verfahren angenommen, auf das in Artikel 52 Absatz 2 Bezug genommen wird.

Artikel 32
Verwaltungs- und Kontrollsysteme

1. Vor der Annahme eines Mehrjahresprogramms sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Verwaltungs- und Kontrollsysteme gemäß den Artikeln 24 bis 30 eingerichtet werden. Sie sind dafür verantwortlich, dass die Systeme während des gesamten Planungszeitraums wirksam funktionieren.

2. Bei der Vorlage des Entwurfs des jeweiligen Mehrjahresprogramms unterbreiten die Mitgliedstaaten der Kommission eine Beschreibung des Aufbaus und der Verfahren der zuständigen Behörden, der beauftragten Behörden und der Bescheinigungsbehörden sowie eine Beschreibung der internen Prüfsysteme dieser Behörden, der Prüfbehörde und sonstiger Stellen, die unter deren Verantwortung Prüfungen vornehmen.

3. Binnen drei Monaten nach Vorlage des Entwurfs des Mehrjahresprogramms unterbreiten die Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht der für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit zuständigen Behörde, in dem diese die Ergebnisse einer Untersuchung der Systeme erläutert und dazu Stellung nimmt, inwieweit diese mit den Artikeln 24 bis 30 im Einklang stehen. Sollte diese Stellungnahme Vorbehalte enthalten, sind die Mängel und deren Schweregrad im Bericht zu nennen. Die Mitgliedstaaten stellen im Einvernehmen mit der Kommission einen Plan mit Abhilfemaßnahmen sowie einen Zeitplan für deren Durchführung auf.

4. Die Durchführungsbestimmungen zu den Absätzen 1 bis 3 werden nach dem Verfahren angenommen, auf das in Artikel 52 Absatz 2 Bezug genommen wird.

Artikel 33
Zuständigkeiten der Kommission

1. Gemäß dem Verfahren nach Artikel 32 vergewissert sich die Kommission, dass die Mitgliedstaaten über Verwaltungs- und Kontrollsysteme verfügen, die mit den Artikeln 24 bis 30 im Einklang stehen; sie vergewissert sich außerdem anhand der jährlichen Prüfberichte und ihrer eigenen Prüfungen, dass die Systeme während der Durchführung der Mehrjahresprogramme wirksam funktionieren.

2. Unbeschadet der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Prüfungen können Beamte der Kommission oder deren ermächtigte Vertreter vor Ort die wirksame Funktionsweise der Verwaltungs- und Kontrollsysteme und dabei auch Maßnahmen im Rahmen der Jahresprogramme überprüfen; die Prüfungen müssen mindestens einen Arbeitstag vorher angekündigt werden. An solchen Prüfungen können Beamte oder ermächtigte Vertreter des betreffenden Mitgliedstaats teilnehmen.

3. Die Kommission kann Mitgliedstaaten auffordern, vor Ort das einwandfreie Funktionieren der Systeme und die Richtigkeit eines oder mehrerer Vorgänge zu überprüfen. An solchen Prüfungen können Beamte der Kommission oder deren ermächtigte Vertreter teilnehmen.

4. Die Kommission sorgt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten für eine angemessene Informations- und Öffentlichkeitsarbeit sowie ein adäquates Follow-up der aus dem Fonds unterstützten Maßnahmen.

5. Die Kommission sorgt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten für die Kohärenz der Maßnahmen und die Komplementarität zu anderen einschlägigen politischen Maßnahmen, Instrumenten und Initiativen der Gemeinschaft.

Artikel 34
Zusammenarbeit mit den Prüfbehörden der Mitgliedstaaten

1. Die Kommission und die für die Mehrjahresprogramme zuständigen Prüfbehörden arbeiten zusammen, um ihre Prüfpläne und -verfahren miteinander abzustimmen; sie teilen sich unverzüglich die Ergebnisse von Prüfungen der Verwaltungs- und Kontrollsysteme mit, um Kontrollressourcen optimal einzusetzen und unnötige Doppelarbeit zu vermeiden. Binnen drei Monaten oder bei der ersten Sitzung nach Eingang der gemäß Artikel 30 vorgelegten Prüfstrategie nimmt die Kommission zu der Strategie Stellung.

2. Bei der Festlegung ihrer eigenen Prüfstrategie ermittelt die Kommission die Mehrjahresprogramme,

In Bezug auf diese Programme kann die Kommission den betreffenden Mitgliedstaaten mitteilen, dass sie sich im Wesentlichen auf die Stellungnahme der Prüfbehörde stützt, um Gewähr für die Richtigkeit, Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der geltend gemachten Ausgaben zu erhalten, und dass sie nur in Ausnahmefällen selbst Prüfungen vor Ort vornimmt.

Kapitel VII
Finanzmanagement

Artikel 35
Förderfähigkeit - Ausgabenerklärungen

1. In jeder Ausgabenerklärung werden der Ausgabenbetrag, den die Begünstigten für die Durchführung der Maßnahmen verauslagt haben, und die entsprechende Beteiligung aus öffentlichen oder privaten Mitteln aufgeführt.

2. Die Ausgaben müssen den durch die Begünstigten getätigten Zahlungen entsprechen. Sie sind durch quittierte Rechnungen oder Buchungsnachweise von gleichem Beweiswert zu belegen.

3. Für eine Förderung aus dem Fonds kommen ausschließlich Ausgaben in Betracht, die frühestens am 1. Januar des Jahres, auf das sich die Kofinanzierungsentscheidung der Kommission nach Artikel 22 Absatz 4 bezieht, getätigt wurden. Die kofinanzierten Maßnahmen dürfen nicht vor dem Anfangstermin der Förderfähigkeit abgeschlossen sein.

4. Folgende Ausgaben kommen für eine Beteiligung des Fonds nicht in Betracht:

5. Die Bestimmungen für die Förderfähigkeit der Ausgaben im Rahmen der in den Mitgliedstaaten durchgeführten, aus dem Fonds kofinanzierten Maßnahmen nach Artikel 4 werden nach dem Verfahren festgelegt, auf das in Artikel 52 Absatz 2 Bezug genommen wird.

Artikel 36
Vollständigkeit der Zahlungen an die Begünstigten

Die Mitgliedstaaten vergewissern sich, ob die zuständige Behörde dafür sorgt, dass die Begünstigten den Gesamtbetrag der öffentlichen Beteiligung so schnell wie möglich erhalten.

Der den Begünstigten zu zahlende Betrag wird durch keinerlei Abzüge, Einbehalte, später erhobene spezifische Abgaben oder Ähnliches verringert.

Artikel 37
Verwendung des Euro

Die Beträge in den Finanzierungsentscheidungen der Kommission, den Mittelbindungen und Zahlungen der Kommission sowie die Beträge der bescheinigten Ausgaben und der Zahlungsanträge der Mitgliedstaaten lauten auf Euro und werden in Euro ausgeführt.

Artikel 38
Mittelbindungen

Die Bindung der Haushaltsmittel der Gemeinschaft erfolgt jährlich auf der Grundlage der Finanzierungsentscheidung der Kommission nach Artikel 22 Absatz 4.

Artikel 39
Zahlungen - Vorfinanzierung

1. Die Kommission zahlt die Fondsbeiträge entsprechend den Mittelbindungen aus.

2. Die Zahlungen erfolgen als Vorfinanzierung und als Restzahlung. Sie werden an die vom Mitgliedstaat benannte zuständige Behörde geleistet.

3. Eine Vorfinanzierung in Höhe von 50 % des dem Mitgliedstaat in der Finanzierungsentscheidung der Kommission zugewiesenen Betrags erfolgt binnen 60 Tagen nach Annahme der Finanzierungsentscheidung.

4. Eine zweite Vorfinanzierung erfolgt binnen drei Monaten, nachdem die Kommission einen Fortschrittsbericht über die Durchführung des Jahresprogramms gebilligt hat und sobald eine gemäß Artikel 29 Buchstabe a und Artikel 35 erstellte, bescheinigte Ausgabenerklärung des Mitgliedstaats vorliegt, der zufolge er mindestens 70 % des Betrags der ersten Zahlung verausgabt hat. Der Betrag der zweiten Vorfinanzierung der Kommission beläuft sich auf höchstens 50 % des in der Kofinanzierungsentscheidung zugewiesenen Gesamtbetrags und übersteigt auf keinen Fall den Saldo zwischen dem Betrag der Gemeinschaftsmittel, die der Mitgliedstaat für die im Rahmen des Jahresprogramms ausgewählten Maßnahmen tatsächlich gebunden hat, und dem Betrag der ersten Vorfinanzierung.

5. Zinserträge aus Vorfinanzierungen werden dem betreffenden Jahresprogramm zugewiesen und sind in der abschließenden Ausgabenerklärung vom Betrag der öffentlichen Ausgaben abzuziehen.

6. Die Vorfinanzierungsbeträge werden beim Abschluss des Jahresprogramms verrechnet.

Artikel 40
Restzahlungen

1. Die Kommission zahlt den Restbetrag, sofern ihr innerhalb von neun Monaten nach dem in der jährlichen Entscheidung über eine Kofinanzierung aus dem Fonds festgelegten Ende der Förderfähigkeit der Kosten folgende Unterlagen übermittelt wurden:

Die Zahlung des Restbetrages erfolgt erst nach Annahme des abschließenden Durchführungsberichts und der Erklärung über die Gültigkeit des Antrags auf Zahlung des Restbetrags.

2. Legt die zuständige Behörde die in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen nicht fristgerecht in entsprechender Form vor, hebt die Kommission den Teil einer Mittelbindung für ein Jahresprogramm auf, der nicht für die Vorfinanzierung in Anspruch genommen wurde.

3. Das automatische Aufhebungsverfahren nach Absatz 2 wird in Bezug auf den Betrag für die betreffenden Maßnahmen ausgesetzt, wenn zum Zeitpunkt der Vorlage der Unterlagen nach Absatz 1 Gerichts- oder Verwaltungsverfahren mit aufschiebender Wirkung in einem Mitgliedstaat anhängig sind. Der Mitgliedstaat macht im Teilschlussbericht ausführliche Angaben zu solchen Maßnahmen und übermittelt alle sechs Monate Fortschrittsberichte über diese Maßnahmen. Binnen drei Monaten nach Abschluss der Gerichts- oder Verwaltungsverfahren legt der Mitgliedstaat die Unterlagen nach Absatz 1 für die betreffenden Maßnahmen vor.

4. Die Frist von neun Monaten nach Absatz 1 wird unterbrochen, wenn die Kommission gemäß Artikel 42 eine Entscheidung zur Aussetzung der Kofinanzierung für das betreffende Jahresprogramm angenommen hat. Die Frist läuft ab dem Zeitpunkt weiter, zu dem dem Mitgliedstaat die Entscheidung der Kommission nach Artikel 40 Absatz 3 mitgeteilt wird.

5. Unbeschadet Artikel 41 unterrichtet die Kommission den Mitgliedstaat binnen sechs Monaten nach Erhalt der Unterlagen nach Absatz 1 über den Betrag der Ausgaben, deren Förderfähigkeit aus dem Fonds sie anerkannt hat, und über etwaige Finanzkorrekturen aufgrund der Differenz zwischen den erklärten Ausgaben und jenen Ausgaben, deren Förderfähigkeit anerkannt wurde. Der Mitgliedstaat kann binnen drei Monaten Bemerkungen dazu abgeben.

6. Binnen drei Monaten nach Erhalt der Bemerkungen des Mitgliedstaats entscheidet die Kommission über den Betrag der Ausgaben, deren Förderfähigkeit aus dem Fonds sie anerkennt, und fordert den Differenzbetrag zwischen den endgültig anerkannten Ausgaben und den bereits an den Mitgliedstaat ausgezahlten Beträgen zurück.

7. Vorbehaltlich verfügbarer Mittel zahlt die Kommission den Restbetrag binnen sechzig Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem sie die Unterlagen nach Absatz 1 angenommen hat. Der Restbetrag der Mittelbindung wird sechs Monate nach der Zahlung automatisch aufgehoben.

Artikel 41
Unterbrechung

1. Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte im Sinne der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 unterbricht die Zahlungsfrist für bis zu sechs Monate, wenn das ordnungsgemäße Funktionieren der Verwaltungs- und Kontrollsysteme in Frage steht, wenn er im Rahmen der Überwachung der anlässlich der jährlichen Überprüfung vorgetragenen Bemerkungen zusätzliche Informationen von den nationalen Behörden benötigt oder wenn er annimmt, dass aufgedeckte oder vermutete ernsthafte Unregelmäßigkeiten in den geltend gemachten Ausgaben enthalten sind.

Die Kommission teilt dem betreffenden Mitgliedstaat und der zuständigen Behörde unverzüglich die Gründe für die Unterbrechung mit. Der Mitgliedstaat trifft so schnell wie möglich die notwendigen Abhilfemaßnahmen.

2. Die höchstzulässige Unterbrechungsdauer von sechs Monaten wird um weitere sechs Monate verlängert, wenn eine Entscheidung nach den Artikeln 42 und 45 getroffen werden muss.

Artikel 42
Aussetzung

1. Die Kommission kann alle oder einen Teil der Vorfinanzierungen und Restzahlungen aussetzen, wenn:

2. Die Kommission trifft die Entscheidung über die Aussetzung der Vorfinanzierungen und der Restzahlungen, nachdem sie dem Mitgliedstaat eine Frist von drei Monaten eingeräumt hat, um sich zu äußern.

3. Die Kommission hebt die Aussetzung der Vorfinanzierungen und der Restzahlungen auf, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass der Mitgliedstaat die für die Aufhebung der Aussetzung erforderlichen Maßnahmen getroffen hat.

4. Werden die erforderlichen Maßnahmen vom Mitgliedstaat nicht getroffen, kann die Kommission eine Entscheidung über die Kürzung des Nettobetrags oder über die Streichung des Gemeinschaftsbeitrags zu dem Jahresprogramm gemäß Artikel 46 treffen.

Artikel 43
Bewahrung von Belegen

In jedem Mitgliedstaat trägt die zuständige Behörde dafür Sorge, dass sämtliche Belege für Ausgaben und Prüfungen im Rahmen des betreffenden Jahresprogramms zur Einsicht durch die Kommission und den Europäischen Rechungshof aufbewahrt werden.

Vorbehaltlich der Bestimmungen über staatliche Beihilfen sind die Belege mindestens drei Jahre nach Abschluss des Jahresprogramms zur Einsichtnahme aufzubewahren. Dieser Zeitraum wird im Falle von Gerichtsverfahren oder auf begründeten Antrag der Kommission unterbrochen.

Die Belege sind entweder im Original oder in beglaubigter Fassung auf üblichen Datenträgern aufzubewahren.

Kapitel VIII
Finanzkorrekturen

Artikel 44
Finanzkorrekturen durch die Mitgliedstaaten

1. Unbeschadet der Zuständigkeit der Kommission für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften obliegt es in erster Linie den Mitgliedstaaten, Unregelmäßigkeiten zu untersuchen. Sie handeln bei nachgewiesenen erheblichen Änderungen, welche die Art oder die Bedingungen für die Durchführung oder Kontrolle der Unterstützung beeinträchtigen, und nehmen die erforderlichen Finanzkorrekturen vor.

2. Der betreffende Mitgliedstaat nimmt die Finanzkorrekturen vor, die aufgrund der im Rahmen von Maßnahmen oder Jahresprogrammen festgestellten vereinzelten oder systembedingten Unregelmäßigkeiten notwendig sind. Die vom Mitgliedstaat vorgenommenen Korrekturen bestehen in der Rückforderung des ganzen Gemeinschaftsbeitrags oder eines Teils davon. Der Mitgliedstaat berücksichtigt Art und Schweregrad der Unregelmäßigkeiten sowie den dem Fonds entstandenen finanziellen Verlust.

Der Mitgliedstaat übermittelt der Kommission mit dem gemäß Artikel 50 Absatz 2 vorzulegenden Jahresbericht eine Aufstellung der in Bezug auf das betreffende Jahresprogramm eingeleiteten Aufhebungsverfahren.

Die vom Mitgliedstaat vorgenommenen Korrekturen bestehen in der Aufhebung des ganzen Gemeinschaftsbeitrags oder eines Teils davon. Wird der entsprechende Betrag nicht in der von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Frist zurückgezahlt, sind Verzugszinsen in Höhe des in Artikel 47 Absatz 2 festgelegten Satzes zu entrichten.

3. Im Falle systembedingter Unregelmäßigkeiten umfassen die Untersuchungen des Mitgliedstaats alle möglicherweise betroffenen Operationen.

Artikel 45
Rechnungsprüfung und Finanzkorrekturen durch die Kommission

1. Unbeschadet der Befugnisse des Rechnungshofs und der von den Mitgliedstaaten gemäß den einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften durchgeführten Kontrollen können Beamte oder ermächtigte Vertreter der Kommission die aus dem Fonds finanzierten Maßnahmen sowie die Verwaltungs- und Kontrollsysteme vor Ort unter anderem im Wege des Stichprobenverfahrens kontrollieren, wobei die Vorankündigungsfrist mindestens einen Arbeitstag beträgt. Die Kommission setzt den betreffenden Mitgliedstaat davon in Kenntnis, damit ihr die erforderliche Unterstützung zuteil wird. Beamte oder ermächtigte Vertreter des Mitgliedstaats können an diesen Kontrollen teilnehmen.

Die Kommission kann von dem betreffenden Mitgliedstaat zur Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit eines oder mehrerer Vorgänge eine Kontrolle vor Ort verlangen. Beamte oder ermächtigte Vertreter der Kommission können an diesen Kontrollen teilnehmen.

2. Stellt die Kommission nach den erforderlichen Überprüfungen fest, dass ein Mitgliedstaat seine Pflichten nach Artikel 31 nicht erfüllt hat, so setzt sie die Vorfinanzierungen oder die Abschlusszahlung gemäß Artikel 42 aus.

Artikel 46
Kriterien für Finanzkorrekturen

1. Wenn der Mitgliedstaat die Korrekturen nicht innerhalb der in Artikel 42 Absatz 2 gesetzten Frist vorgenommen hat und keine Einigung erzielt wurde, kann die Kommission binnen drei Monaten entscheiden, die Gemeinschaftsbeteiligung an einem Jahresprogramm völlig oder teilweise zu streichen, wenn sie zu dem Schluss kommt, dass

Die Kommission trifft ihre Entscheidung nach Berücksichtigung einer etwaigen Stellungnahme des Mitgliedstaats.

2. Die Kommission stützt sich bei ihren Finanzkorrekturen auf einzelne ermittelte Unregelmäßigkeiten, wobei sie berücksichtigt, ob eine Unregelmäßigkeit systembedingt ist, um eine pauschale oder extrapolierte Finanzkorrektur festzusetzen. Betrifft die Unregelmäßigkeit eine Ausgabenerklärung, für die zuvor in einem Jahresbericht gemäß Artikel 30 Absatz 3 Buchstabe b Gewähr geleistet wurde, so geht die Kommission davon aus, dass ein systembedingter Fehler vorliegt und wendet eine pauschale oder extrapolierte Korrektur an, es sei denn, der Mitgliedstaat kann diese Annahme binnen drei Monaten durch Beibringen von Beweisen widerlegen.

3. Die Kommission setzt die Höhe einer Korrektur nach Maßgabe der Schwere der Unregelmäßigkeit sowie des Umfangs und der finanziellen Auswirkungen der in dem betreffenden Jahresprogramm festgestellten Mängel fest.

4. Stützt die Kommission ihre Position auf Feststellungen kommissionsexterner Prüfer, so trifft sie ihre eigenen Schlussfolgerungen in Bezug auf die finanziellen Auswirkungen erst, nachdem sie die von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 32 getroffenen Maßnahmen, die Berichte über die mitgeteilten Unregelmäßigkeiten und alle Antworten des Mitgliedstaats geprüft hat.

Artikel 47
Rückzahlung

1. Jede Rückzahlung an die Kommission hat vor dem Fälligkeitsdatum zu erfolgen, das in der gemäß Artikel 72 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/200278 des Rates ausgestellten Einziehungsanordnung festgesetzt ist. Dieses Fälligkeitsdatum ist der letzte Tag des zweiten Monats, der dem Monat folgt, in dem die Einziehungsanordnung ergangen ist.

2. Wird die Rückzahlung verspätet geleistet, so sind für die Zeit ab dem Fälligkeitsdatum bis zum Tag der tatsächlichen Zahlung Verzugszinsen fällig. Dabei wird der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag des Fälligkeitsmonats geltende Zinssatz, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird, zuzüglich dreieinhalb Prozentpunkten, angewandt.

Artikel 48
Pflichten der Mitgliedstaaten

Die Pflicht eines Mitgliedstaats, Einziehungen gemäß Artikel 46 vorzunehmen, wird von einer Finanzkorrektur durch die Kommission nicht berührt.

Kapitel IX
Überwachung, Bewertung und Berichte

Artikel 49
Überwachung und Bewertung

1. Die Kommission führt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine regelmäßige Überwachung des Fonds durch.

2. In Partnerschaft mit den Mitgliedstaaten bewertet sie den Fonds regelmäßig unter dem Aspekt der Relevanz, der Effizienz und der Auswirkungen der Maßnahmen unter Berücksichtigung der Ziele nach Artikel 2.

3. Sie bewertet ferner die Komplementarität zwischen den im Rahmen des Fonds durchgeführten Maßnahmen und den Maßnahmen im Zusammenhang mit anderen relevanten Politiken, Rechtsakten und Initiativen der Gemeinschaft.

Artikel 50
Berichte

1. Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats trifft die erforderlichen Vorkehrungen, um die Überwachung und Bewertung der Maßnahmen zu gewährleisten.

Zu diesem Zweck werden in die Vereinbarungen und Verträge, die sie mit den für die Durchführung der Maßnahmen verantwortlichen Einrichtungen schließt, Bestimmungen aufgenommen, nach denen regelmäßig detaillierte Berichte über den Stand der Durchführung der Maßnahmen und die Verwirklichung der mit ihnen verfolgten Ziele vorzulegen sind.

2. Spätestens neun Monate nach Ablauf der in der Kofinanzierungsentscheidung für ein jedes Jahresprogramm festgesetzten Frist für die Förderfähigkeit der Ausgaben legt die zuständige Behörde der Kommission einen abschließenden Durchführungsbericht sowie eine endgültige Ausgabenerklärung gemäß Artikel 35 vor.

3. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens zum 30. Juni 2012 (für den Zeitraum 2008-2010) und spätestens zum 30. Juni 2015 (für den Zeitraum 2011-2013) einen Bewertungsbericht über die Ergebnisse und Auswirkungen der aus dem Fonds kofinanzierten Maßnahmen.

4. Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen

Artikel 51
Abschließender Jahresbericht

1. Die in Artikel 50 Absatz 2 vorgesehenen Berichte umfassen folgende Informationen, die einen klaren Überblick über die Durchführung der Jahres- und Mehrjahresprogramme geben:

2. Die Berichte werden als annehmbar betrachtet, wenn sie alle in Absatz 1 genannten Angaben enthalten. Die Kommission äußert sich binnen zwei Monaten nach Vorlage des jährlichen Durchführungsberichts durch die zuständige Behörde zu dem Bericht. Äußert sich die Kommission nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist, gilt der Bericht als angenommen.

Kapitel X
Schlussbestimmungen

Artikel 52
Ausschuss

1. Die Kommission wird von dem gemeinsamen Ausschuss "Solidarität und Steuerung der Migrationsströme" (nachstehend "der Ausschuss") unterstützt, der durch die Entscheidung zur Einrichtung des Rückkehrfonds für den Zeitraum 2007-2013 innerhalb des Rahmenprogramms "Solidarität und Steuerung der Migrationsströme" ../...79 eingerichtet wird.

2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

3. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Artikel 53 Überprüfung

1. Das Europäische Parlament und der Rat überprüfen diese Entscheidung auf Vorschlag der Kommission bis spätestens 30. Juni 2013.

Artikel 54
Inkrafttreten

Diese Entscheidung gilt ab dem 1. Januar 2008. Artikel 55

Adressaten

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident

Begründung

16. Solidarität bei der Rückführung Illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger

16.1. Problemstellung und Analyse

Die Rückkehr von Drittstaatsangehörigen, die nicht oder nicht mehr die Voraussetzungen für die Einreise ins Hoheitsgebiet der EU-Mitgliedstaaten oder die Anwesenheit bzw. den Aufenthalt in diesem Gebiet erfüllen, da sie illegal eingereist sind, ihr Visum bzw. ihre Aufenthaltsgenehmigung abgelaufen ist oder ihr Asylantrag endgültig abgelehnt wurde, ist ein wichtiges Anliegen.

Dies ist unabdingbar, damit die Aufnahmepolitik nicht unterminiert wird und der Rechtsstaatlichkeit - einem wesentlichen Bestandteil des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Geltung verschafft wird.

In der Praxis stellt die Umsetzung der Rückkehrpolitik jedoch eine große Herausforderung dar, vor allem für Mitgliedstaaten mit relativ geringem BIP und wenig Erfahrung in diesem Bereich. Beim Rückkehrmanagement handelt es sich um einen komplexen Prozess, der den Aufbau guter Arbeitsbeziehungen zu den Rückkehrländern sowie eine ausgewogene Berücksichtigung der Rechte des Einzelnen und humanitärer Erwägungen einerseits und des staatlichen Interesses an der Strafverfolgung andererseits erfordert. Illegale Situationen werden de facto häufig toleriert und den betreffenden Mitgliedstaaten entstehen in der Regel erhebliche laufende Kosten dafür, dass die betreffenden Personen über längere Zeiträume in Haft gehalten und langwierige Rechtsstreitigkeiten bezüglich ihrer Abschiebung ausgefochten werden.

Die Bekämpfung der illegalen Einwanderung durch eine wirksame Rückkehrpolitik ist ein wichtiges Anliegen aller Mitgliedstaaten. In einem Raum ohne Binnengrenzen kann sich jeder grundsätzlich ungehindert bewegen. Das Tolerieren illegaler Aufenthalte in einem Mitgliedstaat kann negative Folgen für die unionsweite Bekämpfung der illegalen Beschäftigung haben und somit als Pull-Faktor für eine weitere illegale Einwanderung in die EU wirken. Umgekehrt könnte eine wirksame unionsweite Rückkehrpolitik die Glaubwürdigkeit der gemeinsamen Migrationspolitik verstärken und zu einer besseren Akzeptanz legal in den Mitgliedstaaten aufhältiger Drittstaatsangehöriger beitragen.

16.2. Weiteres Vorgehen

Wegen des Ausmaßes der bestehenden Schwierigkeiten werden die Mitgliedstaaten diese höchstwahrscheinlich besser gemeinsam als einzeln bewältigen können - vor allem, wenn sie sich an Konzepte halten, die zu einer erfolgreichen und gerechten Umsetzung der Rückkehrpolitik in mehreren Mitgliedstaaten geführt haben, wie das Konzept des "integrierten Rückkehrmanagements", das Risiken und Hindernisse minimieren sol1.

Die Mitgliedstaaten könnten nicht nur auf nationaler Ebene Praktiken umsetzen, die sich auf positive Erkenntnisse stützen, sondern auch verstärkt Informationen über Prozesse des Rückkehrmanagements, Personen, gegen die Abschiebungsanordnungen ergangen sind, die Erfahrungen mit der Durchführung verschiedener Maßnahmen und Anreize zur Förderung der freiwilligen Rückkehr sowie über die Bedingungen in Drittländern austauschen. Außerdem könnten die Kosten von Rückführungsaktionen sowie von in den betreffenden Ländern durchgeführten Maßnahmen zur Betreuung und Unterstützung der Rückkehrer vor und nach der Rückkehr besser auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt werden.

Zuvor muss jedoch Einigung darüber erzielt werden, wer zurückgeführt werden kann und wie bei der Umsetzung der Rückkehrpolitik vorzugehen ist. Die Kommission arbeitet derzeit einen Vorschlag für eine Richtlinie über gemeinsame Normen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger aus. Mit der Richtlinie sollen unionsweit gleiche Rahmenbedingungen für Rückführungsverfahren geschaffen werden. Solche Normen lösen nicht die Probleme, die einer effizienten Umsetzung der Rückkehrpolitik entgegenstehen, werden jedoch ein weiterer wesentlicher Bestandteil einer umfassenden Rückkehrpolitik der EU sein.

Zudem sollten die aus dem Fonds unterstützten Maßnahmen im Einklang mit Menschenrechtsstandards durchgeführt werden.

Im Haager Programm forderte der Europäische Rat die Einrichtung eines Rückkehrfonds. 16.3. Ziele des Fonds

Die wichtigsten Ziele des Fonds lauten:

Aus dem Fonds sollen grundsätzlich sowohl die Rückkehr von Zuwanderern als auch die Rückkehr von abgelehnten Asylbewerbern finanziert werden.

Rückkehrmaßnahmen für abgelehnte Asylbewerber können erst ab 1. Januar 2008 nicht mehr aus dem Europäischen Flüchtlingsfonds finanziert werden, damit der erste Mehrjahresprogrammzyklus entsprechend der geltenden Entscheidung vollständig durchgeführt werden kann.

In diesem Jahr wird die Kommission vorbereitende Maßnahmen im Bereich Rückkehr einleiten. Die vorbereitenden Maßnahmen werden in den Jahren 2005 und 2006 stattfinden. Um den (ersten) Ergebnissen dieser vorbereitenden Maßnahmen so weit wie möglich Rechnung tragen zu können, wird vorgeschlagen, mit der Durchführung des Fonds erst 2008 zu beginnen. Daher ist für 2007 keine Finanzierung vorgesehen.

17. Rechtsgrundlage und Begründung des Rechtsakts

17.1. Wahl der Rechtsgrundlage

Als Rechtsgrundlage für diese Ratsentscheidung wird Artikel 63 Nummer 3 Buchstabe b vorgeschlagen, da dieser Rechtsakt "einwanderungspolitische Maßnahmen" im Bereich

"illegale Einwanderung und illegaler Aufenthalt, einschließlich der Rückführung solcher Personen, die sich illegal in einem Mitgliedstaat aufhalten", betrifft.

Im Einklang mit dem Beschluss des Rates vom 22. Dezember 2004 über die Anwendung des Verfahrens des Artikels 251 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf bestimmte Bereiche, die unter Titel IV des Dritten Teils dieses Vertrags fallen (2004/927/EG) beschließt der Rat gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags, wenn er Maßnahmen nach Artikel 63 Nummer 2 Buchstabe b erlässt.

Da sich der Vorschlag auf Titel IV des EG-Vertrags (Visa, Asyl, Einwanderung und andere Politiken betreffend den freien Personenverkehr) stützt, sind bei seiner Annahme die dem Vertrag von Amsterdam beigefügten Protokolle über die Position des Vereinigten Königreichs, Irlands und Dänemarks zu berücksichtigen. Das Vereinigte Königreich und Irland haben die Möglichkeit, sich an dieser Maßnahme zu beteiligen. Dänemark wird sich nicht an der Annahme dieser Entscheidung beteiligen, die für diesen Mitgliedstaat somit nicht bindend oder anwendbar ist.

Solidarität bei der Mittelverteilung

Die Methode für die Verteilung der Mittel auf die Mitgliedstaaten ähnelt derjenigen, die in der Entscheidung des Rates über die Errichtung des Europäischen Flüchtlingsfonds (EFF) für den Zeitraum 2005-2010 angegeben ist.

Da viele Mitgliedstaaten (insbesondere die neuen Mitgliedstaaten) strukturelle Investitionen für die erfolgreiche Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger tätigen müssen, wird den Mitgliedstaaten jährlich ein Pauschalbetrag zugewiesen. Dieser Pauschalbetrag wird für die Staaten, die der Europäischen Union am 1. Mai 2004 beigetreten sind, in den Jahren 2008 - 2013 über dem normalen Betrag liegen. Auch für die Staaten, die der Europäischen Union zwischen 2008 und 2013 beitreten, wird der Pauschalbetrag in den Jahren 2008 - 2013 ab dem Jahr nach ihrem Beitritt höher sein.

Zweitens werden im Einklang mit dem Solidaritätsgebot die Mittelzuweisungen an die Mitgliedstaaten größtenteils nach einem Verteilungsschlüssel festgelegt, bei dem die relative Belastung der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit dem Rückkehrmanagement berücksichtigt ist. Der Verteilungsschlüssel hat zwei Komponenten: eine Komponente betrifft die Zahl der Drittstaatsangehörigen, gegen die eine Rückführungsentscheidung ergangen ist, aufgrund deren sie zum Verlassen des Hoheitsgebiets des betreffenden Mitgliedstaats verpflichtet sind und/oder mit der sie von dieser Verpflichtung in Kenntnis gesetzt werden; die andere Komponente bezieht sich auf die erfolgreich durchgeführten Rückführungen. Bei der ersten Komponente wird die Gesamtzahl der Drittstaatsangehörigen ermittelt, gegen die in den vorangegangenen drei Jahren eine Rückführungsentscheidung ergangen ist. Diese Summe entspricht in etwa der Zahl der Personen, deren Situation in dem jeweiligen Referenzzeitraum von den Behörden im Hinblick auf eine Abschiebung geprüft wird. Eine zeitliche Verzögerung zwischen der Entscheidung und dem tatsächlichen Verlassen des Landes ist häufig nicht zu vermeiden: Die Abschiebung selbst (die Vollstreckung der Rückführungsentscheidung) erfordert in einigen Mitgliedstaaten eine besondere Entscheidung und/oder ist Gegenstand besonderer Verfahren (einschließlich erforderlichenfalls einer Abschiebungshaft). Die zweite Komponente betrifft die erfolgreich durchgeführten Rückführungen. So soll der vorgesehene Mechanismus die Mitgliedstaaten veranlassen, in das Rückkehrmanagement zu investieren und dieses zu verbessern und unionsweit zur Verringerung der illegalen

Einwanderung beizutragen. Da das Hauptgewicht auf den künftigen Anstrengungen liegen sollte, werden sich die Anteile der beiden Komponenten auf 70 % und 30 % belaufen.

Die Definition der Gruppe von Personen, gegen die Rückführungsentscheidungen zu erlassen sind, sollte grundsätzlich der Definition dieser Personengruppe in der künftigen Richtlinie des Rates entsprechen.

Es wird vorgeschlagen, bei dieser Definition Drittstaatsangehörige auszunehmen, denen die Einreise in ein Transitgebiet eines Mitgliedstaats verweigert wurde, da davon auszugehen ist, dass diese Personen nie in das Gebiet der EU eingereist sind und sie nicht unbedingt unter die Regelung der oben erwähnten künftigen Ratsrichtlinie fallen, während ihre Rückkehr in der Regel von anderen Instrumenten abgedeckt wird.

Dies berührt nicht die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, Maßnahmen direkt zu finanzieren, die im Einklang mit den Zielen des Fonds (auch) diese Personengruppe betreffen. Dasselbe gilt für die freiwillige Rückkehr von Drittstaatsangehörigen, die keinen Asylantrag gestellt haben und sich (noch) nicht unrechtmäßig im Gebiet eines Mitgliedstaats aufhalten.

17.2. Fondsmaßnahmen

Im Hinblick auf das allgemeine Ziel des Fonds, zur Umsetzung der Rückkehrpolitik auf der Grundlage des Konzepts des integrierten Rückkehrmanagements beizutragen, schlägt die Kommission vor, den Fonds vor allem im Rahmen einer mit den Mitgliedstaaten geteilten Mittelverwaltung durchzuführen. Somit kann die finanzielle Unterstützung entsprechend der konkreten Situation und den Bedürfnissen der einzelnen Mitgliedstaaten gezielt erfolgen.

Um eine möglichst effiziente Verwendung der Mittel zu gewährleisten, enthält der Vorschlag ausführliche Bestimmungen über die operativen Ziele sowie die Arten von Maßnahmen, die zur Verwirklichung dieser Ziele beitragen sollen.

18. BEWERTUNGEN

Bislang wurden auf Gemeinschaftsebene ausschließlich Mittel zur Unterstützung der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden in Rückkehrangelegenheiten (ARGO) bereitgestellt. Das Schwergewicht lag hierbei auf Untersuchungen zu bewährten Praktiken und dem Austausch diesbezüglicher Informationen zwischen Behörden und anderen Beteiligten wie der Internationalen Organisation für Migration (IOM).

Die Kommission hat eine Exante-Bewertung vorgenommen, die diesem Vorschlag beigefügt ist.

19. Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

Subsidiarität

Grundsätzlich bleiben die Mitgliedstaaten für die Konzipierung und Umsetzung des Rückkehrmanagements in all seinen Aspekten verantwortlich. Investitionen und geplante Ausgaben werden daher weiterhin in erster Linie aus den einzelstaatlichen Haushalten finanziert. Einzelstaatliche Maßnahmen zur Umsetzung des Grundsatzes des integrierten Rückkehrmanagements im Einklang mit den gemeinsamen Normen können jedoch aus dem

Fonds gefördert werden, da sich diese Maßnahmen auf andere Mitgliedstaaten auswirken. Die zu fördernden Maßnahmen müssen dazu klar umrissen sein, an objektive Bedingungen in den einzelnen Staaten geknüpft sein und der gesamten Gemeinschaft einen Mehrwert bringen.

Verhältnismäßigkeit

Die Entscheidung wird die finanzielle Unterstützung einer Reihe von Maßnahmen aus dem Fonds ermöglichen, die zur Verwirklichung spezifischer Ziele beitragen; dabei bleibt den Mitgliedstaaten die Wahl der Maßnahmen und der Modalitäten zu ihrer Durchführung im Rahmen der mit der Kommission vereinbarten Regelungen überlassen. Der Fonds muss ein strategisches Instrument sein, das zur Entwicklung einzelstaatlicher Rückkehrstrategien beiträgt. Ferner muss die Verwendung von Gemeinschaftsmitteln im Rahmen einer Entscheidung des Rates, die das geeignete Rechtsinstrument für die Durchführung von Gemeinschaftsprogrammen darstellt, an klare, einheitliche Regeln geknüpft werden.

20. Auswirkungen auf den Haushalt

Für das Jahr 2007 ist keine Finanzierung vorgesehen. Die von der Kommission für den Zeitraum 2008-2013 vorgeschlagene Mittelausstattung des Fonds im Rahmen der Finanziellen Vorausschau beläuft sich auf 759 Mio. EUR.

Für die Verteilung der Finanzmittel auf die Mitgliedstaaten will die Kommission eine auf objektiven Kriterien basierende Methode anwenden. Um der tatsächlichen Situation in den einzelnen Mitgliedstaaten Rechnung tragen zu können, beziehen sich die Kriterien in erster Linie auf die "Zielgruppe". Somit ist gewährleistet, dass bestimmte Entwicklungen (zum Beispiel eine Änderung der Aufnahmepolitik) bei der Verteilung der Mittel gebührend berücksichtigt werden und mithilfe des Fonds Korrekturmaßnahmen getroffen werden können.

Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates
zur Einrichtung des Europäischen Flüchtlingsfonds für den Zeitraum 2008-2013 innerhalb des generellen Programms Solidarität und Steuerung der Migrationsströme

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 63 Nummer 2 Buchstabe b, auf Vorschlag der Kommission13, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 14, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,

(1) Für den schrittweisen Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts sieht der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zum einen den Erlass von Maßnahmen zur Gewährleistung des freien Personenverkehrs in Verbindung mit flankierenden Maßnahmen in Bezug auf die Kontrollen an den Außengrenzen, Asyl und Einwanderung und zum anderen den Erlass von Maßnahmen in den Bereichen Asyl, Einwanderung und Schutz der Rechte von Drittstaatsangehörigen vor.

(2) Der Europäische Rat bekräftigte auf seiner Sondertagung vom 15./16. Oktober 1999 in Tampere seinen Willen zum Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts. Eine gemeinsame europäische Asyl- und Migrationspolitik sollte dementsprechend darauf abzielen, eine gerechte Behandlung von Drittstaatsangehörigen und parallel dazu eine bessere Steuerung der Migrationsströme sicherzustellen. Eine gemeinsame Asylpolitik einschließlich eines gemeinsamen europäischen Asylsystems ist wesentlicher Bestandteil des Ziels der Europäischen Union, schrittweise einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts aufzubauen, der allen offen steht, die wegen besonderer Umstände rechtmäßig in der Gemeinschaft um Schutz ersuchen.

(3) Voraussetzung für die Umsetzung dieser Politik sind die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten und die Existenz von Mechanismen, die eine ausgewogene Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme von Flüchtlingen und vertriebenen Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten fördern sollen. Zu diesem Zweck wurde mit der Entscheidung 2000/596/EG17 ein Europäischer Flüchtlingsfonds für den Zeitraum 2000-2004 eingerichtet. Diese Entscheidung wurde durch die Entscheidung 2004/904/EG des Rates vom 2. Dezember 2004 über die Errichtung des Europäischen Flüchtlingsfonds für den Zeitraum 2005-1018 ersetzt. Dadurch wurde die fortgesetzte Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten vor dem Hintergrund der unlängst verabschiedeten Rechtsvorschriften der Gemeinschaft im Asylbereich sichergestellt und den Erfahrungen Rechnung getragen, die mit der Umsetzung des Fonds im Zeitraum 2000-2004 gesammelt wurden.

(4) Auf der Grundlage der Vorschläge der Kommission zur Errichtung des Fonds für die Integration von Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, des Fonds für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen, die sich unrechtmäßig im Gebiet der Mitgliedstaaten aufhalten ("Rückkehrfonds") und dem Außengrenzenfonds für den Zeitraum 2007-2013 innerhalb des Rahmenprogramms "Solidarität und Steuerung der Migrationsströme", insbesondere im Hinblick auf die Festlegung gemeinsamer Verwaltungs-, Kontroll- und Bewertungsregelungen, sollte ein neuer Europäischer Flüchtlingsfonds eingerichtet werden.

(5) Die Laufzeit des Fonds muss an die Laufzeit des in der Interinstitutionellen Vereinbarung für den Zeitraum 2008-2013 festgelegten mehrjährigen Finanzrahmens angepasst werden.

(6) Dieses Instrument ist Teil eines in sich schlüssigen Rahmenprogramms ("Solidarität und Steuerung der Migrationsströme"), das dazu beitragen soll, dass alle Mitgliedstaaten einen gerechten Teil der Verantwortung hinsichtlich der finanziellen Lasten übernehmen, die sich aus der Einführung eines integrierten Grenzschutzes an den EU-Außengrenzen und aus gemeinsamen asyl- und einwanderungspolitischen Maßnahmen gemäß Titel IV EG-Vertrag ergeben.

(7) Die Anstrengungen der Mitgliedstaaten, Flüchtlingen und vertriebenen Personen geeignete Aufnahmebedingungen, einschließlich gerechter und wirksamer Asylverfahren, zu gewähren, sollten unterstützt werden, damit die Rechte der Personen gewahrt werden, die internationalen Schutzes bedürfen.

(8) Die Integration von Flüchtlingen in die Gesellschaft des Landes, in dem sie sich niedergelassen haben, gehört zu den Zielen des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der durch das New Yorker Protokoll vom 31. Januar 1967 ergänzten Fassung. Diese Personen müssen in die Lage versetzt werden, an den Werten der Charta der Grundrechte der Europäischen Union teilhaben zu können. Zu diesem Zweck ist es erforderlich, die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Förderung der sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Integration der Flüchtlinge insofern zu unterstützen als sie zur Verwirklichung des wirtschaftlichen

(9) Ergänzend zu den Bestimmungen des Europäischen Rückkehrfonds ist konkrete Hilfe erforderlich, um die Voraussetzungen zu schaffen oder zu verbessern, damit Flüchtlinge und vertriebene Personen, die dies wünschen, in voller Kenntnis der Sachlage beschließen können, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen und in ihr Herkunftsland zurückzukehren.

(10) Es sollte eine Finanzreserve für Sofortmaßnahmen gebildet werden, um im Falle eines Massenzustroms von Flüchtlingen auf die Mitgliedstaaten entsprechend der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind19, vorübergehenden Schutz zu gewähren.

(11) Die durch den Fonds gewährte Unterstützung wird wirksamer und zielgerichteter sein, wenn die Kofinanzierung förderfähiger Maßnahmen auf zwei Mehrjahresprogrammen sowie auf einem Jahresarbeitsprogramm beruht, die jeder Mitgliedstaat unter Berücksichtigung seiner Lage und der festgestellten Bedürfnisse festlegt.

(12) Es entspricht einer gerechten Aufteilung, die zur Verfügung stehenden Mittel im Verhältnis zu der Belastung zu verteilen, die jedem Mitgliedstaat infolge seiner Anstrengungen bei der Aufnahme von Flüchtlingen und Vertriebenen einschließlich Flüchtlingen, die internationalen Schutz im Rahmen nationaler Programme genießen, entsteht.

(13) Im Zusammenhang mit der geteilten Mittelverwaltung gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften20 sind die Modalitäten festzulegen, nach denen die Kommission ihre Befugnisse beim Vollzug des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union wahrnimmt, und die Kooperationsverpflichtungen der Mitgliedstaaten zu klären. Somit wird sich die Kommission vergewissern können, dass die Mitgliedstaaten die Fondsmittel gemäß den Prinzipien der Recht- und Ordnungsmäßigkeit sowie im Einklang mit dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung im Sinne des Artikels 27 der Haushaltsordnung verwenden.

(14) Die Kommission sollte mithilfe einer objektiven und transparenten Methode eine indikative Aufteilung der verfügbaren Verpflichtungsermächtigungen vornehmen.

(15) Aus dem Fonds sollten im Rahmen der technischen Hilfe Bewertungen, der Ausbau der administrativen Kapazitäten für die Fondsverwaltung sowie Studien, Pilotprojekte und ein Erfahrungsaustausch, insbesondere zur Entwicklung innovativer Ansätze und Praktiken, gefördert werden.

(16) Die Mitgliedstaaten sollten geeignete Maßnahmen beschließen, um ein ordnungsgemäßes Funktionieren des Verwaltungs- und Kontrollsystems zu gewährleisten. Zu diesem Zweck müssen allgemeine Grundsätze und Funktionen festgelegt werden, denen alle Programme zu entsprechen haben.

(17) Es ist erforderlich, in jedem Mitgliedstaat eine einzige zuständige Behörde für die Verwaltung der Fonds-Interventionen zu benennen und deren Zuständigkeiten festzulegen. Weiter sind die Benennung sowie die Funktionen der Behörde für die Rechnungsprüfung vorzusehen. Ferner muss eine Bescheinigungsbehörde benannt werden, damit die Bescheinigung der Ausgaben vor der Übermittlung der Ausgabenerklärungen an die Kommission nach einheitlichen Qualitätsstandards erfolgt und Art und Qualität der Informationen, auf denen diese Erklärungen basieren, festgelegt werden.

(18) Im Einklang mit den Prinzipien der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit sind vorrangig die Mitgliedstaaten für die Durchführung und Kontrolle der Interventionen zuständig.

(19) Die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten bezüglich der Verwaltungs- und Kontrollsysteme, der Bescheinigung von Ausgaben sowie der Verhütung, der Aufdeckung und der Korrektur von Unregelmäßigkeiten und Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht sollten spezifiziert werden, um eine effiziente, ordnungsgemäße Durchführung der Mehrjahres- und Jahresprogramme zu gewährleisten. Insbesondere muss für die Verwaltung und Kontrolle festgelegt werden, wie die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Systeme vorhanden sind und zufrieden stellend funktionieren.

(20) Unbeschadet der Befugnisse der Kommission im Bereich der Finanzkontrolle ist es angezeigt, die diesbezügliche Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission zu verstärken; zudem sollten die Kriterien festgelegt werden, anhand deren die Kommission im Rahmen ihrer Strategie für die Kontrolle der nationalen Systeme feststellen kann, inwieweit ihr die einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsbehörden die erforderliche Gewähr bieten.

(21) Die Bewertung der aus dem Fonds unterstützten Maßnahmen trägt ebenfalls zu deren Wirksamkeit bei. Die diesbezüglichen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Kommission und die Verfahren, mit denen die Zuverlässigkeit der Bewertung gewährleistet werden soll, sind festzulegen.

(22) Es empfiehlt sich, die Maßnahmen im Hinblick auf eine Halbzeitüberprüfung und die Folgenabschätzung zu bewerten und diese Bewertung in das System zur Überwachung der Maßnahmen einzubeziehen.

(23) Die vorliegende Entscheidung legt einen Finanzrahmen für die gesamte Laufzeit des Programms fest, der für die Haushaltsbehörde den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne von Nummer 33 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens21 bildet.

(24) Da das Ziel dieser Entscheidung, nämlich ein Gleichgewicht zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf ihre Anstrengungen bei der Aufnahme von Flüchtlingen und vertriebenen Personen zu fördern, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher angesichts des Umfangs und der Auswirkungen der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel festgeschriebenen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Entscheidung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(25) Die zur Durchführung dieser Entscheidung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse22 erlassen werden.

(26) Gemäß den Artikeln 1 und 2 des Protokolls über die Position Dänemarks, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt ist, beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Entscheidung, die daher für Dänemark weder bindend noch anwendbar ist.

Haben folgende Entscheidung erlassen:

Kapitel I
Gegenstand, Ziele und Massnahmen

Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich

Mit dieser Entscheidung wird innerhalb des generellen Programms "Solidarität und Steuerung der Migrationsströme "der Europäische Flüchtlingsfonds (nachstehend "der Fonds") für den Zeitraum 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2013 als Beitrag zur Stärkung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts eingerichtet.

In dieser Entscheidung sind die Ziele des Fonds, die Durchführungsmodalitäten, die verfügbaren Haushaltsmittel und die Kriterien für die Verteilung dieser Mittel festgelegt.

Sie schreibt auf der Grundlage geteilter Zuständigkeiten zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten Regeln für die Verwaltung des Fonds, darunter Finanzvorschriften, sowie Überwachungs- und Kontrollmechanismen fest.

Artikel 2
Allgemeine Ziele des Fonds

1. Allgemeiner Zweck des Fonds ist es, die Anstrengungen der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Aufnahme von Flüchtlingen und vertriebenen Personen und

2. Der Fonds trägt auf Initiative der Mitgliedstaaten oder der Kommission zur Finanzierung der technischen Hilfe bei.

Artikel 3
Förderfähige Maßnahmen in den Mitgliedstaaten

1. Der Fonds unterstützt Maßnahmen in den Mitgliedstaaten in einem oder mehreren der nachstehenden Bereiche

2. Hinsichtlich der Aufnahmebedingungen und Asylverfahren können unter anderem folgende Maßnahmen gefördert werden:

3. Hinsichtlich der Integration der in Artikel 3 Absatz 1 (b) genannten Personen und ihrer Familienangehörigen in die Gesellschaft der Mitgliedstaaten können unter anderem folgende Maßnahmen gefördert werden:

4. Eine Unterstützung aus dem Fonds kann für Maßnahmen im Bereich freiwillige Rückkehr und insbesondere für folgende Maßnahmen gewährt werden:

5. Die Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 4 zielen insbesondere darauf ab, die Umsetzung der Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts im Bereich des gemeinsamen europäischen Asylsystems voranzubringen.

6. Die Maßnahmen berücksichtigen die spezielle Situation von schutzbedürftigen Personen wie Minderjährigen, unbegleiteten Minderjährigen, Behinderten, älteren Menschen, Schwangeren, Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben.

Artikel 4
Maßnahmen im Interesse der Gemeinschaft

1. Auf Initiative der Kommission können bis zu 7 % der verfügbaren Fondsmittel für asylpolitische Maßnahmen und Maßnahmen für die Zielgruppen nach Artikel 6 verwendet werden, sofern diese Maßnahmen transnationaler Natur oder für die gesamte Gemeinschaft von Interesse ("Maßnahmen der Gemeinschaft") sind.

2. Förderfähig sind Maßnahmen, die insbesondere abzielen auf:

3. Das Jahresarbeitsprogramm mit den Prioritäten für Gemeinschaftsmaßnahmen wird nach dem Verfahren angenommen, auf das in Artikel 52 Absatz 2 Bezug genommen wird.

Artikel 5
Sofortmaßnahmen

1. Im Fall des Einsatzes von Mechanismen für einen vorübergehenden Schutz im Sinne der Richtlinie 2001/55/EG finanziert der Fonds auch getrennt und zusätzlich zu den in Artikel 3 genannten Maßnahmen durchgeführte Sofortmaßnahmen zur Unterstützung der Mitgliedstaaten.

2. Die förderfähigen Sofortmaßnahmen umfassen folgende Maßnahmenkategorien:

Artikel 6
Zielgruppen

1. Für die Zwecke dieser Entscheidung gehören zu den Zielgruppen die nachstehenden Kategorien von Personen:

2. Drittstaatsangehöriger ist jede Person, die nicht Unionsbürger im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 EG-Vertrag ist.

Kapitel II
Grundsätze der Unterstützung

Artikel 7
Komplementarität, Kohärenz und Konformität

1. Die Unterstützungsmaßnahmen des Fonds ergänzen nationale, regionale und lokale Maßnahmen und beziehen dabei die Prioritäten der Gemeinschaft ein.

2. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Unterstützungsmaßnahmen des Fonds und der Mitgliedstaaten mit den Maßnahmen, Programmen und Prioritäten der Gemeinschaft im Einklang stehen. Auf Kohärenz ist insbesondere im Mehrjahresprogramm nach Artikel 19 zu achten.

3. Die aus dem Fonds finanzierten Maßnahmen müssen mit dem EG-Vertrag und den aufgrund dieses Vertrags erlassenen Rechtsakten vereinbar sein.

Artikel 8
Programmplanung

1. Die Umsetzung der Ziele des Fonds soll in zwei Programmzeiträumen erfolgen, die jeweils mehrere Jahre umfassen (2008-2010 und 2011-2013). Für jeden Programmzeitraum sollen Prioritäten und Verfahren für die Verwaltung, Entscheidungsfindung, Prüfung und Bescheinigung festgelegt werden.

2. Die von der Kommission angenommenen Mehrjahresprogramme werden durch Jahresprogramme umgesetzt.

Artikel 9
Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit

1. Die Durchführung der in Artikel 19 und 21 genannten Mehrjahres- und Jahresprogramme fällt in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten und erfolgt auf der geeigneten territorialen Ebene entsprechend dem institutionellen Gefüge des jeweiligen Mitgliedstaats. Diese Zuständigkeit wird nach Maßgabe dieser Entscheidung wahrgenommen.

2. Die für die Prüfungstätigkeit von der Kommission und den Mitgliedstaaten eingesetzten Ressourcen bestimmen sich nach dem Umfang der Gemeinschaftsbeteiligung. Diese Differenzierung gilt auch für die Ressourcen, die für die Bewertung und die Berichte über die Mehrjahres- und Jahresprogramme eingesetzt werden.

Artikel 10
Durchführungsmodalitäten

1. Die Ausführung der dem Fonds zugewiesenen Haushaltsmittel der Gemeinschaft erfolgt gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates; hiervon ausgenommen sind die Gemeinschaftsmaßnahmen nach Artikel 4 dieser Entscheidung und die technische Hilfe nach Artikel 16. Die Mitgliedstaaten und die Kommission stellen sicher, dass die Mittel nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verwendet werden.

2. Die Kommission übt ihre Befugnisse beim Vollzug des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften aus, indem sie

Artikel 11
Zusätzlichkeit

1. Die Beiträge des Fonds dürfen öffentliche Ausgaben oder diesen gleichgestellte Ausgaben des Mitgliedstaats nicht ersetzen.

2. Die Kommission nimmt in Zusammenarbeit mit dem Mitgliedstaat spätestens zum 31. Dezember 2012 eine Halbzeitbewertung und zum 31. Dezember 2015 eine Expost-Bewertung der Einhaltung des Zusätzlichkeitsgebots vor.

Artikel 12
Partnerschaft

1. Jeder Mitgliedstaat organisiert gemäß seinen innerstaatlichen Vorschriften und seiner Praxis die partnerschaftliche Zusammenarbeit mit den von ihm benannten Behörden und Einrichtungen, insbesondere

Jeder Mitgliedstaat sorgt gemäß seinen innerstaatlichen Vorschriften und seiner Praxis für eine umfassende und effektive Beteiligung aller relevanten Einrichtungen.

2. Die partnerschaftliche Zusammenarbeit erfolgt unter Beachtung der institutionellen, rechtlichen und finanziellen Befugnisse der jeweiligen Partner.

Sie erstreckt sich auf die Vorbereitung, Durchführung, Überwachung und Bewertung der Mehrjahresprogramme.

Kapitel III
Finanzrahmen

Artikel 13
Gesamtmittel

1. Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Höchstbetrag für die Durchführung des Fonds beläuft sich für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2013 auf 1 112,7 Mio. EUR.

2. Die jährlichen Mittel für den Fonds werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der durch die Finanzielle Vorausschau gesetzten Grenzen bewilligt.

3. Gemäß den in Artikel 14 festgelegten Kriterien nimmt die Kommission eine indikative Aufteilung der jährlichen Mittel auf die Mitgliedstaaten vor.

Artikel 14
Jährliche Mittelzuweisung für förderfähige Maßnahmen in den Mitgliedstaaten

1. Jeder Mitgliedstaat erhält aus der jährlichen Mittelausstattung des Fonds einen Pauschalbetrag in Höhe von 300 000 EUR.

Für die Staaten, die der Europäischen Union am 1. Mai 2004 beigetreten sind, wird dieser Betrag für den Zeitraum 2008-2013 auf 500 000 EUR pro Jahr festgesetzt.

Darüber hinaus wird dieser Betrag für Staaten, die der Europäischen Union zwischen 2008 und 2013 beitreten, vom Jahr nach ihrem Beitritt an für den restlichen Zeitraum 2008-2013 auf 500 000 EUR pro Jahr festgesetzt.

2. Die restlichen jährlich verfügbaren Mittel werden wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

3. Maßgeblich sind - entsprechend den Gemeinschaftsvorschriften über die Erhebung und Analyse statistischer Daten im Asylbereich - die jeweils aktuellsten Daten des Statistischen Amtes der Europäischen Gemeinschaften.

4. Sind die in Absatz 3 genannten Daten nicht verfügbar, legen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Zahlenangaben vor.

Artikel 15
Finanzierungsstruktur

1. Die Finanzbeiträge werden in Form von Finanzhilfen gewährt.

2. Die aus dem Fonds unterstützten Maßnahmen werden aus öffentlichen oder privaten Quellen kofinanziert, haben keinen Erwerbszweck und kommen nicht für eine anderweitige Finanzierung zulasten des Gesamthaushalts der Europäischen Gemeinschaften in Betracht.

3. Die Mittel aus dem Fonds ergänzen die öffentlichen Ausgaben oder diesen gleichgestellten Ausgaben der Mitgliedstaaten für die unter diese Entscheidung fallenden Maßnahmen.

4. Für den Beitrag der Gemeinschaft zu Projekten wird im Falle von Maßnahmen in den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 der Höchstsatz auf 50 % der Gesamtkosten der Maßnahme festgelegt.

Dieser Satz kann auf 60 % erhöht werden, wenn Projekte Prioritäten dienen, die in den in Artikel 18 vorgesehenen Leitlinien der Kommission für die Mehrjahresprogramme aufgeführt sind.

In den Mitgliedstaaten, die Mittel aus dem Kohäsionsfonds erhalten, wird dieser Satz auf 75 % angehoben.

5. In der Regel werden Finanzhilfen der Gemeinschaft für Maßnahmen, die aus dem Fonds gefördert werden, vorbehaltlich einer regelmäßigen Überprüfung der Fortschritte für maximal drei Jahre gewährt.

Artikel 16
Technische Hilfe auf Initiative der Kommission

1. Aus dem Fonds können auf Initiative und/oder im Auftrag der Kommission die für die Durchführung dieser Entscheidung erforderlichen vorbereitenden Maßnahmen und Maßnahmen zur Überwachung, administrativen und technischen Hilfe sowie zur Bewertung, Prüfung und Kontrolle finanziert werden; die Mittel hierfür dürfen 0,20 % der jährlichen Mittelausstattung des Fonds nicht übersteigen.

2. Bei diesen Maßnahmen handelt es sich insbesondere um

Artikel 17
Technische Hilfe der Mitgliedstaaten

1. Aus dem Fonds können auf Initiative der betreffenden Mitgliedstaaten für jedes Jahresprogramm vorbereitende Maßnahmen und Maßnahmen zur Verwaltung, Überwachung, Bewertung, Information und Kontrolle sowie zum Ausbau der Verwaltungskapazität für die Durchführung des Fonds finanziert werden.

2. Der für die technische Hilfe jährlich vorgesehene Betrag darf 4 % des Gesamtbetrags der jährlichen Mittelzuweisung des Mitgliedstaats zuzüglich 30 000 EUR nicht überschreiten.

Kapitel IV
Programmplanung

Artikel 18
Annahme der strategischen Leitlinien

1. Für jeden Mehrjahresprogrammzeitraum legt die Kommission strategische Leitlinien fest, die - unter Berücksichtigung der Fortschritte bei der Weiterentwicklung und Umsetzung der Gemeinschaftsvorschriften im Bereich der Asylpolitik - den Rahmen für die Intervention des Fonds sowie die indikative Aufteilung der Fondsmittel in dem betroffenen Zeitraum vorgeben.

2. Die Leitlinien setzen insbesondere für jedes Ziel des Fonds die Prioritäten der Gemeinschaft im Hinblick auf die beschleunigte Einführung des gemeinsamen europäischen Asylsystems um.

3. Die Kommission legt bis 31. März 2007 die strategischen Leitlinien für den ersten Mehrjahreszeitraum (2008-2010) und bis spätestens 31. März 2010 die Leitlinien für den zweiten Mehrjahreszeitraum (2011-2013) fest.

4. Die strategischen Leitlinien werden nach dem Verfahren festgelegt, auf das in Artikel 52 Absatz 2 Bezug genommen wird.

Artikel 19
Ausarbeitung und Genehmigung der Mehrjahresprogramme der Mitgliedstaaten

1. Jeder Mitgliedstaat legt für jeden Programmzeitraum nach Maßgabe der strategischen Leitlinien nach Artikel 18 den Entwurf eines Mehrjahresprogramms vor, der Folgendes umfasst:

2. Die Mitgliedstaaten arbeiten die einzelnen Mehrjahresprogramme in enger Abstimmung mit den in Artikel 12 genannten Partnern aus.

3. Die Mitgliedstaaten legen den Entwurf ihres Mehrjahresprogramms spätestens vier Monate nach dem Zeitpunkt vor, zu dem die Kommission die strategischen Leitlinien für den betreffenden Zeitraum mitgeteilt hat.

4. Die Kommission prüft den Entwurf des Mehrjahresprogramms anhand folgender Kriterien:

5. Ist die Kommission der Auffassung, dass ein Mehrjahresprogramm nicht mit den strategischen Leitlinien oder mit den Bestimmungen dieser Entscheidung über die Verwaltungs- und Kontrollsysteme im Einklang steht, so fordert sie den Mitgliedstaat auf, den Programmentwurf entsprechend zu überarbeiten.

6. Die Kommission billigt jedes Mehrjahresprogramm innerhalb von vier Monaten nach der förmlichen Einreichung nach dem Verfahren, auf das in Artikel 52 Absatz 2 Bezug genommen wird.

Artikel 20
Änderung von Mehrjahresprogrammen

1. Auf Initiative des betreffenden Mitgliedstaats oder der Kommission wird das Mehrjahresprogramm überprüft und gegebenenfalls für die verbleibende Laufzeit geändert, falls stärker auf die Prioritäten der Gemeinschaft eingegangen werden soll oder diese anders gewichtet werden sollen, um insbesondere den Schlussfolgerungen des Rates Rechnung zu tragen. Die Mehrjahresprogramme können auch infolge von Bewertungen und/oder bei Durchführungsschwierigkeiten überprüft werden.

2. Die Kommission erlässt eine Entscheidung zur Billigung der Änderung eines Mehrjahresprogramms schnellstmöglich nach der förmlichen Einreichung eines solchen Antrags durch den betreffenden Mitgliedstaat.

Artikel 21
Jahresprogramme

1. Die von der Kommission gebilligten Mehrjahresprogramme werden durch Jahresarbeitsprogramme umgesetzt.

2. Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten spätestens zum 1. Juli jedes Jahres die Beträge mit, die ihnen für das nächste Jahr aus den Gesamtmitteln, die dem Fonds im Zuge des Haushaltsverfahrens zugewiesen werden, berechnet nach den Modalitäten des Artikels 14, voraussichtlich zustehen.

3. Die Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission spätestens zum 1. November jedes Jahres den Entwurf des Jahresprogramms für das nächste Jahr, der nach Maßgabe des Mehrjahresprogramms ausgearbeitet wurde und insbesondere Folgendes umfasst:

4. Die Kommission prüft den Vorschlag des Mitgliedstaats unter Berücksichtigung des Betrags der dem Fonds im Zuge des Haushaltsverfahrens endgültig zugewiesenen Mittel und entscheidet spätestens am 1. März des betreffenden Jahres über die Kofinanzierung aus dem Fonds. In der Entscheidung sind der dem Mitgliedstaat zugewiesene Betrag sowie der Zeitraum angegeben, in dem die Erstattung von Ausgaben möglich ist.

Artikel 22
Besondere Bestimmungen für Sofortmaßnahmen

1. Die Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission eine Bedarfsaufstellung und einen Plan für die Durchführung der Sofortmaßnahmen nach Artikel 5 zusammen mit einer Beschreibung der geplanten Maßnahmen und der für ihre Durchführung zuständigen Einrichtungen.

2. Die finanzielle Beteiligung des Fonds an Sofortmaßnahmen nach Artikel 5 ist auf sechs Monate begrenzt und beträgt höchstens 80 % der Kosten einer Maßnahme.

3. Die verfügbaren Mittel werden auf die Mitgliedstaaten nach Maßgabe der Anzahl der Personen verteilt, die in den einzelnen Mitgliedstaaten vorübergehenden Schutz gemäß Artikel 5 Absatz 1 genießen.

Kapitel V
Verwaltungs- und Kontrollsystem

Artikel 23
Durchführung

Die Kommission ist für die Durchführung dieser Entscheidung zuständig und erlässt alle für deren Anwendung erforderlichen Bestimmungen.

Artikel 24
Allgemeine Grundsätze für die Verwaltungs- und Kontrollsysteme

Die Verwaltungs- und Kontrollsysteme für die Mehrjahresprogramme der Mitgliedstaaten gewährleisten

Artikel 25
Benennung der Behörden

1. Für jedes Mehrjahresprogramm benennt der Mitgliedstaat

2. Der Mitgliedstaat regelt seine Beziehungen zu diesen Behörden und deren Beziehungen zur Kommission.

3. Die Kontroll- und Bescheinigungsaufgaben können von derselben Stelle oder Abteilung ausgeübt werden, sofern Artikel 24 Buchstabe b beachtet wird.

4. Die Kommission nimmt die Durchführungsbestimmungen zu den Artikeln 26 bis 30 nach dem Verfahren an, auf das in Artikel 52 Absatz 2 Bezug genommen wird.

Artikel 26
Zuständige Behörde

1. Die zuständige Behörde kann ein Organ des Mitgliedstaats, eine innerstaatliche öffentliche Stelle oder eine privatrechtliche, dem innerstaatlichen Recht unterliegende Einrichtung, die im öffentlichen Auftrag tätig wird, sein. Benennt der Mitgliedstaat eine zuständige Behörde, die nicht eine Einrichtung des Mitgliedstaats ist, so regelt er seine Beziehungen zu dieser Behörde sowie die Beziehungen der Behörde zur Kommission.

2. Die zuständige Behörde erfüllt folgende Mindestbedingungen: Sie

3. Der Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Vorkehrungen zur Sicherung einer angemessenen Finanzierung der zuständigen Behörde, damit diese im Zeitraum 2008-2013 ihre Aufgaben angemessen und kontinuierlich erfüllen kann.

Artikel 27
Aufgaben der zuständigen Behörde

1. Die zuständige Behörde ist dafür verantwortlich, dass das Mehrjahresprogramm effizient, wirksam und ordnungsgemäß verwaltet und durchgeführt wird.

Sie hat namentlich die Aufgabe,

2. Die Tätigkeiten der zuständigen Behörde im Zusammenhang mit der Verwaltung der in den Mitgliedstaaten durchgeführten Maßnahmen können im Rahmen der technischen Hilfe gemäß Artikel 17 finanziert werden.

Artikel 28
Aufgabenübertragung durch die zuständige Behörde

1. Werden alle oder einige Aufgaben der zuständigen Behörde einer beauftragten Behörde übertragen, legt die zuständige Behörde den Umfang der übertragenen Aufgaben genau fest und bestimmt detaillierte Verfahren für die Ausführung der übertragenen Aufgaben im Einklang mit den Bestimmungen des Artikels 26.

2. Diese Verfahren sehen unter anderem vor, dass der zuständigen Behörde regelmäßig Angaben über die effektive Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben und eine Beschreibung der eingesetzten Mittel vorzulegen sind.

Artikel 29
Bescheinigungsbehörde

1. Die für ein Mehrjahresprogramm zuständige Bescheinigungsbehörde hat die Aufgabe,

2. Die Tätigkeiten der Bescheinigungsbehörde im Zusammenhang mit Maßnahmen, die in den Mitgliedstaaten durchgeführt werden, können im Rahmen der technischen Hilfe gemäß Artikel 17 finanziert werden, sofern die hoheitlichen Befugnisse dieser Behörde nach Maßgabe des Artikels 25 beachtet werden.

Artikel 30
Prüfbehörde

1. Die für ein Mehrjahresprogramm zuständige Prüfbehörde hat namentlich die Aufgabe,

2. In den Fällen, in denen die benannte Prüfbehörde gemäß dieser Entscheidung identisch ist mit der benannten Prüfbehörde gemäß den Entscheidungen ......, ...... und ......24 oder in denen ein gemeinsames System für mehrere dieser Fonds eingerichtet wird, kann eine einheitliche Prüfstrategie gemäß Absatz 1 Buchstabe c vorgelegt werden.

3. Die Prüfbehörde arbeitet einen Entwurf des Schlussberichts über die Durchführung der Jahresprogramme gemäß Artikel 50 Absatz 2 aus, der Folgendes umfasst:

4. Werden die Prüfungen gemäß Absatz 1 von einer anderen Stelle als der Prüfbehörde durchgeführt, so vergewissert sich die Prüfbehörde, dass die betreffende Stelle unabhängig arbeitet und international anerkannte Prüfstandards anwendet.

5. Die Tätigkeiten der Prüfbehörde beziehungsweise der Stelle gemäß Absatz 4 im Zusammenhang mit Maßnahmen, die in den Mitgliedstaaten durchgeführt werden, können im Rahmen der technischen Hilfe gemäß Artikel 17 finanziert werden, sofern die hoheitlichen Befugnisse dieser Behörde nach Maßgabe des Artikels 25 beachtet werden.

Kapitel VI
Kontrollen

Artikel 31
Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten

1. Die Mitgliedstaaten müssen eine wirtschaftliche Haushaltsführung im Rahmen der Mehrjahres- und Jahresprogramme sowie die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge gewährleisten.

2. Sie sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden und gegebenenfalls die beauftragten Behörden, die Bescheinigungsbehörden, die Prüfbehörden sowie sonstige beteiligte Stellen ausreichende Anleitungen zu den Verwaltungs- und Kontrollsystemen gemäß den Artikeln 24 bis 30 erhalten, damit eine effiziente, ordnungsgemäße Verwendung der Gemeinschaftsmittel gewährleistet ist.

3. Die Mitgliedstaaten beugen Unregelmäßigkeiten vor, decken sie auf und korrigieren sie. Sie setzen die Kommission davon in Kenntnis und informieren sie über den Stand von Verwaltungs- und Gerichtsverfahren. Falls Beträge unrechtmäßig an einen Begünstigten ausgezahlt wurden und diese nicht wiedererlangt werden können, hat der Mitgliedstaat die Beträge, die dem Gemeinschaftshaushalt verloren gingen, zu erstatten.

4. Für die Finanzkontrolle der Maßnahmen sind in erster Linie die Mitgliedstaaten verantwortlich; sie sorgen dafür, dass Verwaltungs- und Kontrollsysteme vorhanden sind, die eine effiziente, ordnungsgemäße Verwendung der Gemeinschaftsmittel gewährleisten. Sie übermitteln der Kommission eine Beschreibung dieser Systeme.

5. Die Mitgliedstaaten arbeiten bei der Erhebung der für die Durchführung von Artikel 14 erforderlichen statistischen Daten mit der Kommission zusammen.

6. Die Durchführungsbestimmungen zu den Absätzen 1 bis 5 werden nach dem Verfahren angenommen, auf das in Artikel 52 Absatz 2 Bezug genommen wird.

Artikel 32
Verwaltungs- und Kontrollsysteme

1. Vor der Annahme eines Mehrjahresprogramms sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Verwaltungs- und Kontrollsysteme gemäß den Artikeln 24 bis 30 eingerichtet werden. Sie sind dafür verantwortlich, dass die Systeme während des gesamten Planungszeitraums wirksam funktionieren.

2. Bei der Vorlage des Entwurfs des jeweiligen Mehrjahresprogramms unterbreiten die Mitgliedstaaten der Kommission eine Beschreibung des Aufbaus und der Verfahren der zuständigen Behörden, der beauftragten Behörden und der Bescheinigungsbehörden sowie eine Beschreibung der internen Prüfsysteme dieser Behörden, der Prüfbehörde und sonstiger Stellen, die unter deren Verantwortung Prüfungen vornehmen.

3. Binnen drei Monaten nach Vorlage des Entwurfs des Mehrjahresprogramms unterbreiten die Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht der für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit zuständigen Behörde, in dem diese die Ergebnisse einer Untersuchung der Systeme erläutert und dazu Stellung nimmt, inwieweit diese mit den Artikeln 24 bis 30 im Einklang stehen. Sollte diese Stellungnahme Vorbehalte enthalten, sind die Mängel und deren Schweregrad im Bericht zu nennen. Die Mitgliedstaaten stellen im Einvernehmen mit der Kommission einen Plan mit Abhilfemaßnahmen sowie einen Zeitplan für deren Durchführung auf.

4. Die Durchführungsbestimmungen zu den Absätzen 1 bis 3 werden nach dem Verfahren angenommen, auf das in Artikel 52 Absatz 2 Bezug genommen wird.

Artikel 33
Zuständigkeiten der Kommission

1. Gemäß dem Verfahren nach Artikel 31 vergewissert sich die Kommission, dass die Mitgliedstaaten über Verwaltungs- und Kontrollsysteme verfügen, die mit den Artikeln 24 bis 30 im Einklang stehen; sie vergewissert sich außerdem anhand der jährlichen Prüfberichte und ihrer eigenen Prüfungen, dass die Systeme während der Durchführung der Mehrjahresprogramme wirksam funktionieren.

2. Unbeschadet der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Prüfungen können Beamte der Kommission oder deren ermächtigte Vertreter vor Ort die wirksame Funktionsweise der Verwaltungs- und Kontrollsysteme und dabei auch Maßnahmen im Rahmen der Jahresprogramme überprüfen; die Prüfungen müssen mindestens einen Arbeitstag vorher angekündigt werden. An solchen Prüfungen können Beamte oder ermächtigte Vertreter des betreffenden Mitgliedstaats teilnehmen.

3. Die Kommission kann Mitgliedstaaten auffordern, vor Ort das einwandfreie Funktionieren der Systeme und die Richtigkeit eines oder mehrerer Vorgänge zu überprüfen. An solchen Prüfungen können Beamte der Kommission oder deren ermächtigte Vertreter teilnehmen.

4. Die Kommission sorgt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten für eine angemessene Informations- und Öffentlichkeitsarbeit sowie ein adäquates Follow-up der aus dem Fonds unterstützten Maßnahmen.

5. Die Kommission sorgt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten für die Kohärenz der Maßnahmen und die Komplementarität zu anderen einschlägigen politischen Maßnahmen, Instrumenten und Initiativen der Gemeinschaft.

Artikel 34
Zusammenarbeit mit den Prüfbehörden der Mitgliedstaaten

1. Die Kommission und die für die Mehrjahresprogramme zuständigen Prüfbehörden arbeiten zusammen, um ihre Prüfpläne und -verfahren miteinander abzustimmen; sie teilen sich unverzüglich die Ergebnisse von Prüfungen der Verwaltungs- und Kontrollsysteme mit, um Kontrollressourcen optimal einzusetzen und unnötige Doppelarbeit zu vermeiden.

Binnen drei Monaten oder bei der ersten Sitzung nach Eingang der gemäß Artikel 30 vorgelegten Prüfstrategie nimmt die Kommission zu der Strategie Stellung.

2. Bei der Festlegung ihrer eigenen Prüfstrategie ermittelt die Kommission die Mehrjahresprogramme,

In Bezug auf diese Programme kann die Kommission den betreffenden Mitgliedstaaten mitteilen, dass sie sich im Wesentlichen auf die Stellungnahme der Prüfbehörde stützt, um Gewähr für die Richtigkeit, Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der geltend gemachten Ausgaben zu erhalten, und dass sie nur in Ausnahmefällen selbst Prüfungen vor Ort vornimmt.

Kapitel VII
Finanzmanagement

Artikel 35
Förderfähigkeit - Ausgabenerklärungen

1. In jeder Ausgabenerklärung werden der Ausgabenbetrag, den die Begünstigten für die Durchführung der Maßnahmen verauslagt haben, und die entsprechende Beteiligung aus öffentlichen oder privaten Mitteln aufgeführt.

2. Die Ausgaben müssen den durch die Begünstigten getätigten Zahlungen entsprechen. Sie sind durch quittierte Rechnungen oder Buchungsnachweise von gleichem Beweiswert zu belegen.

3. Für eine Förderung aus dem Fonds kommen ausschließlich Ausgaben in Betracht, die frühestens am 1. Januar des Jahres, auf das sich die Kofinanzierungsentscheidung der Kommission nach Artikel 21 Absatz 4 bezieht, getätigt wurden. Die kofinanzierten Maßnahmen dürfen nicht vor dem Anfangstermin der Förderfähigkeit abgeschlossen sein.

4. Folgende Ausgaben kommen für eine Beteiligung des Fonds nicht in Betracht:

5. Die Bestimmungen für die Förderfähigkeit der Ausgaben im Rahmen der in den Mitgliedstaaten durchgeführten, aus dem Fonds kofinanzierten Maßnahmen nach Artikel 3 werden nach dem Verfahren festgelegt, auf das in Artikel 52 Absatz 2 Bezug genommen wird.

Artikel 36
Vollständigkeit der Zahlungen an die Begünstigten

Die Mitgliedstaaten vergewissern sich, ob die zuständige Behörde dafür sorgt, dass die Begünstigten den Gesamtbetrag der öffentlichen Beteiligung so schnell wie möglich erhalten. Der den Begünstigten zu zahlende Betrag wird durch keinerlei Abzüge, Einbehalte, später erhobene spezifische Abgaben oder Ähnliches verringert.

Artikel 37
Verwendung des Euro

Die Beträge in den Finanzierungsentscheidungen der Kommission, den Mittelbindungen und Zahlungen der Kommission sowie die Beträge der bescheinigten Ausgaben und der Zahlungsanträge der Mitgliedstaaten lauten auf Euro und werden in Euro ausgeführt.

Artikel 38
Mittelbindungen

Die Bindung der Haushaltsmittel der Gemeinschaft erfolgt jährlich auf der Grundlage der Kofinanzierungsentscheidung der Kommission nach Artikel 21 Absatz 4.

Artikel 39
Zahlungen - Vorfinanzierung

1. Die Kommission zahlt die Fondsbeiträge entsprechend den Mittelbindungen aus.

2. Die Zahlungen erfolgen als Vorfinanzierung und als Restzahlung. Sie werden an die vom Mitgliedstaat benannte zuständige Behörde geleistet.

3. Eine Vorfinanzierung in Höhe von 50 % des dem Mitgliedstaat in der jährlichen Entscheidung der Kommission über die Kofinanzierung aus dem Fonds zugewiesenen Betrags erfolgt binnen 60 Tagen nach Annahme der Kofinanzierungsentscheidung.

4. Eine zweite Vorfinanzierung erfolgt binnen drei Monaten, nachdem die Kommission einen Fortschrittsbericht über die Durchführung des Jahresprogramms genehmigt hat und sobald eine gemäß Artikel 29 Buchstabe (a) und Artikel 35 erstellte, bescheinigte Ausgabenerklärung des Mitgliedstaats vorliegt, der zufolge er mindestens 70 % des Betrags der ersten Vorfinanzierung verausgabt hat. Der Betrag der zweiten Vorfinanzierung der Kommission beläuft sich auf höchstens 50 % des in der Kofinanzierungsentscheidung zugewiesenen Gesamtbetrags und übersteigt auf keinen Fall den Saldo zwischen dem Betrag der Gemeinschaftsmittel, die der Mitgliedstaat für die im Rahmen des Jahresprogramms ausgewählten Maßnahmen tatsächlich gebunden hat, und dem Betrag der ersten Vorfinanzierung.

5. Zinserträge aus Vorfinanzierungen werden dem betreffenden Jahresprogramm zugewiesen und sind in der abschließenden Ausgabenerklärung vom Betrag der öffentlichen Ausgaben abzuziehen.

6. Die Vorfinanzierungsbeträge werden beim Abschluss des Jahresprogramms verrechnet.

Artikel 40
Restzahlungen

1. Die Kommission zahlt den Restbetrag, sofern ihr innerhalb von neun Monaten nach dem in der jährlichen Entscheidung über eine Kofinanzierung aus dem Fonds festgelegten Ende der Förderfähigkeit der Kosten folgende Unterlagen übermittelt wurden:

2. Legt die zuständige Behörde die in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen nicht fristgerecht in entsprechender Form vor, hebt die Kommission den Teil einer Mittelbindung für ein Jahresprogramm auf, der nicht für die Vorfinanzierung in Anspruch genommen wurde.

3. Das automatische Aufhebungsverfahren nach Absatz 2 wird in Bezug auf den Betrag für die betreffenden Maßnahmen ausgesetzt, wenn zum Zeitpunkt der Vorlage der Unterlagen nach Absatz 1 Gerichts- oder Verwaltungsverfahren mit aufschiebender Wirkung in einem Mitgliedstaat anhängig sind. Der Mitgliedstaat macht im Teilschlussbericht ausführliche Angaben zu solchen Maßnahmen und übermittelt alle sechs Monate Fortschrittsberichte über diese Maßnahmen. Binnen drei Monaten nach Abschluss der Gerichts- oder Verwaltungsverfahren legt der Mitgliedstaat die Unterlagen nach Absatz 1 für die betreffenden Maßnahmen vor.

4. Die Frist von neun Monaten nach Absatz 1 wird unterbrochen, wenn die Kommission gemäß Artikel 41 eine Entscheidung zur Aussetzung der Kofinanzierung für das betreffende Jahresprogramm angenommen hat. Die Frist läuft ab dem Zeitpunkt weiter, zu dem dem Mitgliedstaat die Entscheidung der Kommission nach Artikel 42 Absatz 3 mitgeteilt wurde.

5. Unbeschadet Artikel 41 unterrichtet die Kommission den Mitgliedstaat binnen sechs Monaten nach Erhalt der Unterlagen nach Absatz 1 über den Betrag der Ausgaben, deren Förderfähigkeit aus dem Fonds sie anerkannt hat, und über allfällige Finanzkorrekturen aufgrund der Differenz zwischen den erklärten Ausgaben und jenen Ausgaben, deren Förderfähigkeit anerkannt wurde. Der Mitgliedstaat kann binnen drei Monaten Bemerkungen dazu abgeben.

6. Binnen drei Monaten nach Erhalt der Bemerkungen des Mitgliedstaats entscheidet die Kommission über den Betrag der Ausgaben, deren Förderfähigkeit aus dem Fonds sie anerkennt, und fordert den Differenzbetrag zwischen den endgültig anerkannten Ausgaben und den bereits an den Mitgliedstaat ausgezahlten Beträgen zurück.

7. Vorbehaltlich verfügbarer Mittel zahlt die Kommission den Restbetrag binnen sechzig Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem sie die Unterlagen nach Absatz 1 angenommen hat. Der Restbetrag der Mittelbindung wird innerhalb von sechs Monaten nach der Zahlung automatisch aufgehoben.

Artikel 41
Unterbrechung

1. Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte im Sinne der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 unterbricht die Zahlungsfrist für bis zu sechs Monate, wenn das ordnungsgemäße Funktionieren der Verwaltungs- und Kontrollsysteme in Frage steht, wenn er im Rahmen der Überwachung der anlässlich der jährlichen Überprüfung vorgetragenen Bemerkungen zusätzliche Informationen von den nationalen Behörden benötigt oder wenn er annimmt, dass aufgedeckte oder vermutete ernsthafte Unregelmäßigkeiten in den geltend gemachten Ausgaben enthalten sind.

2. Die Kommission teilt dem betreffenden Mitgliedstaat und der zuständigen Behörde unverzüglich die Gründe für die Unterbrechung mit. Der Mitgliedstaat trifft so schnell wie möglich die notwendigen Abhilfemaßnahmen.

3. Die höchstzulässige Unterbrechungsdauer von sechs Monaten wird um weitere sechs Monate verlängert, wenn eine Entscheidung nach den Artikeln 42 und 45 getroffen werden muss.

Artikel 42
Aussetzung

1. Die Kommission kann alle oder einen Teil der Vorfinanzierungen und Restzahlungen aussetzen, wenn:

2. Die Kommission trifft die Entscheidung über die Aussetzung der Vorfinanzierungen und der Restzahlungen, nachdem sie dem Mitgliedstaat eine Frist von drei Monaten eingeräumt hat, um sich zu äußern.

3. Die Kommission hebt die Aussetzung der Vorfinanzierungen und der Restzahlungen auf, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass der Mitgliedstaat die für die Aufhebung der Aussetzung erforderlichen Maßnahmen getroffen hat.

4. Ergreift der Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen nicht, kann die Kommission eine Entscheidung über die Kürzung des Nettobetrags oder über die Streichung des Gemeinschaftsbeitrags zu dem Jahresprogramm gemäß Artikel 46 treffen.

Artikel 43
Bewahrung von Belegen

In jedem Mitgliedstaat trägt die zuständige Behörde dafür Sorge, dass sämtliche Belege für Ausgaben und Prüfungen im Rahmen des betreffenden Jahresprogramms zur Einsicht durch die Kommission und den Europäischen Rechungshof aufbewahrt werden.

Vorbehaltlich der Bestimmungen über staatliche Beihilfen sind die Belege mindestens drei Jahre nach Abschluss des Jahresprogramms zur Einsichtnahme aufzubewahren. Dieser Zeitraum wird im Falle von Gerichtsverfahren oder auf begründeten Antrag der Kommission unterbrochen.

Die Belege sind entweder im Original oder in beglaubigter Fassung auf üblichen Datenträgern aufzubewahren.

Kapitel VIII
Finanzkorrekturen

Artikel 44
Finanzkorrekturen durch die Mitgliedstaaten

1. Unbeschadet der Zuständigkeit der Kommission für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften obliegt es in erster Linie den Mitgliedstaaten, Unregelmäßigkeiten zu untersuchen. Sie handeln bei nachgewiesenen erheblichen Änderungen, welche die Art oder die Bedingungen für die Durchführung oder Kontrolle der Unterstützung beeinträchtigen, und nehmen die erforderlichen Finanzkorrekturen vor.

2. Der betreffende Mitgliedstaat nimmt die Finanzkorrekturen vor, die aufgrund der im Rahmen von Maßnahmen oder Jahresprogrammen festgestellten vereinzelten oder systembedingten Unregelmäßigkeiten notwendig sind. Die vom Mitgliedstaat vorgenommenen Korrekturen bestehen in der Rückforderung des ganzen Gemeinschaftsbeitrags oder eines Teils davon. Der Mitgliedstaat berücksichtigt Art und Schweregrad der Unregelmäßigkeiten sowie den dem Fonds entstandenen finanziellen Verlust.

Der Mitgliedstaat übermittelt der Kommission mit dem gemäß Artikel 50 Absatz 2 vorzulegenden Jahresbericht eine Aufstellung der in Bezug auf das betreffende Jahresprogramm eingeleiteten Aufhebungsverfahren.

Die vom Mitgliedstaat vorgenommenen Korrekturen bestehen in der Aufhebung des ganzen Gemeinschaftsbeitrags oder eines Teils davon. Wird der entsprechende Betrag nicht in der von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Frist zurückgezahlt, sind Verzugszinsen in Höhe des in Artikel 47 Absatz 2 festgelegten Satzes zu entrichten.

3. Im Falle systembedingter Unregelmäßigkeiten umfassen die Untersuchungen des Mitgliedstaats alle möglicherweise betroffenen Operationen.

Artikel 45
Rechnungsprüfung und Finanzkorrekturen durch die Kommission

1. Unbeschadet der Befugnisse des Rechnungshofs und der von den Mitgliedstaaten gemäß den einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften durchgeführten Kontrollen können Beamte oder ermächtigte Vertreter der Kommission die aus dem Fonds finanzierten Maßnahmen sowie die Verwaltungs- und Kontrollsysteme vor Ort unter anderem im Wege des Stichprobenverfahrens kontrollieren, wobei die Vorankündigungsfrist mindestens einen Arbeitstag beträgt. Die Kommission setzt den betreffenden Mitgliedstaat davon in Kenntnis, damit ihr die erforderliche Unterstützung zuteil wird. Beamte oder ermächtigte Vertreter des betreffenden Mitgliedstaats können an diesen Kontrollen teilnehmen.

Die Kommission kann von dem betreffenden Mitgliedstaat zur Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit eines oder mehrerer Vorgänge eine Kontrolle vor Ort verlangen. Beamte oder ermächtigte Vertreter der Kommission können an diesen Kontrollen teilnehmen.

2. Stellt die Kommission nach den erforderlichen Überprüfungen fest, dass ein Mitgliedstaat seine Pflichten nach Artikel 31 nicht erfüllt hat, so setzt sie die Vorauszahlungen oder die Abschlusszahlung gemäß Artikel 42 aus.

Artikel 46
Kriterien für Finanzkorrekturen

1. Wenn der Mitgliedstaat die Korrekturen nicht innerhalb der in Artikel 42 Absatz 2 gesetzten Frist vorgenommen hat und keine Einigung erzielt wurde, kann die Kommission binnen drei Monaten entscheiden, die Gemeinschaftsbeteiligung an einem Jahresprogramm völlig oder teilweise zu streichen, wenn sie zu dem Schluss kommt, dass

Die Kommission trifft ihre Entscheidung nach Berücksichtigung einer etwaigen Stellungnahme des Mitgliedstaats.

2. Die Kommission stützt sich bei ihren Finanzkorrekturen auf einzelne ermittelte Unregelmäßigkeiten, um eine pauschale oder extrapolierte Finanzkorrektur festzusetzen, wobei sie berücksichtigt, ob eine Unregelmäßigkeit systembedingt ist,. Betrifft die Unregelmäßigkeit eine Ausgabenerklärung, für die zuvor in einem Jahresbericht gemäß Artikel 30 Absatz 3 Buchstabe b Gewähr geleistet wurde, so geht die Kommission davon aus, dass ein systembedingter Fehler vorliegt und wendet eine pauschale oder extrapolierte Korrektur an, es sei denn, der Mitgliedstaat kann diese Annahme binnen drei Monaten durch Beibringen von Beweisen widerlegen.

3. Die Kommission setzt die Höhe einer Korrektur nach Maßgabe der Schwere der Unregelmäßigkeit sowie des Umfangs und der finanziellen Auswirkungen der in dem betreffenden Jahresprogramm festgestellten Mängel fest.

4. Stützt die Kommission ihre Position auf Feststellungen kommissionsexterner Prüfer, so trifft sie ihre eigenen Schlussfolgerungen in Bezug auf die finanziellen Auswirkungen erst, nachdem sie die von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 32 getroffenen Maßnahmen, die Berichte über die mitgeteilten Unregelmäßigkeiten und alle Antworten des Mitgliedstaats geprüft hat.

Artikel 47
Rückzahlung

1. Jede Rückzahlung an die Kommission hat vor dem Fälligkeitsdatum zu erfolgen, das in der gemäß Artikel 72 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/0225 des Rates ausgestellten Einziehungsanordnung festgesetzt ist. Dieses Fälligkeitsdatum ist der letzte Tag des zweiten Monats, der dem Monat folgt, in dem die Einziehungsanordnung ergangen ist.

2. Wird die Rückzahlung verspätet geleistet, so sind für die Zeit ab dem Fälligkeitsdatum bis zum Tag der tatsächlichen Zahlung Verzugszinsen fällig. Dabei wird der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag des Fälligkeitsmonats geltende Zinssatz, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird, zuzüglich dreieinhalb Prozentpunkten, angewandt.

Artikel 48
Pflichten der Mitgliedstaaten

Die Pflicht eines Mitgliedstaats, Einziehungen gemäß Artikel 46 vorzunehmen, wird von einer Finanzkorrektur durch die Kommission nicht berührt.

Kapitel IX
Überwachung, Bewertung und Berichte

Artikel 49
Überwachung und Bewertung

Artikel 50
Berichte

1. Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats trifft die erforderlichen Vorkehrungen, um die Überwachung und Bewertung der Maßnahmen zu gewährleisten.

Zu diesem Zweck werden in die Vereinbarungen und Verträge, die sie mit den für die Durchführung der Maßnahmen verantwortlichen Einrichtungen schließt, Bestimmungen aufgenommen, nach denen regelmäßig detaillierte Berichte über den Stand der Durchführung der Maßnahme und die Verwirklichung der mit ihr verfolgten Ziele vorzulegen sind.

2. Spätestens neun Monate nach Ablauf der in der Kofinanzierungsentscheidung für ein jedes Jahresprogramm festgesetzten Frist für die Förderfähigkeit der Ausgaben legt die zuständige Behörde der Kommission einen abschließenden Durchführungsbericht sowie eine endgültige Ausgabenerklärung gemäß Artikel 35 vor.

3. Die Mitgliedstaaten legen der Kommission spätestens zum 30. Juni 2012 (für den Zeitraum 2008-2010) und zum 30. Juni 2015 (für den Zeitraum 2011-2013) einen Bewertungsbericht über die Ergebnisse und Auswirkungen der aus dem Fonds kofinanzierten Maßnahmen vor.

4. Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen spätestens zum 31. Dezember 2012 (für den Zeitraum 2008-2010) und zum 31. Dezember 2015 (für den Zeitraum 2011-2013) einen Expost-Bewertungsbericht.

Artikel 51
Abschließender Jahresbericht

1. Die in Artikel 50 Absatz 2 vorgesehenen Berichte umfassen folgende Informationen, die einen klaren Überblick über die Durchführung der Jahres- und Mehrjahresprogramme geben:

2. Die Berichte werden angenommen, wenn sie alle in Absatz 1 genannten Angaben enthalten. Die Kommission äußert sich binnen zwei Monaten nach Vorlage des jährlichen Durchführungsberichts durch die zuständige Behörde zu dem Bericht. Äußert sich die Kommission nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist, gilt der Bericht als angenommen.

Kapitel X
Schlussbestimmungen

Artikel 52
Ausschuss

1. Die Kommission wird von dem gemeinsamen Ausschuss "Solidarität und Steuerung der Migrationsströme" unterstützt, der durch die Entscheidung zur Einrichtung des Flüchtlingsfonds für den Zeitraum 2008-2013 innerhalb des Rahmenprogramms "Solidarität und Steuerung der Migrationsströme" ../... (die vorliegende Entscheidung sowie die Entscheidungen ....., ...... und .....) eingerichtet wird. )26 .

2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

3. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 53
Überprüfung

Das Europäische Parlament und der Rat überprüfen diese Entscheidung auf Vorschlag der Kommission bis spätestens 30. Juni 2013.

Artikel 54
Übergangsbestimmungen

1. Diese Entscheidung berührt weder die Fortsetzung noch die Änderung, einschließlich der vollständigen oder teilweisen Aufhebung, einer Unterstützungsmaßnahme, die

2. Bei der Annahme von Entscheidungen über die Kofinanzierung durch diesen Fonds soll die Kommission alle Maßnahmen berücksichtigen, die auf der Grundlage der Entscheidung 2004/904/EC bereits vor Inkrafttreten dieser Entscheidung genehmigt wurden und sich im Kofinanzierungszeitraum finanziell auswirken.

3. Die Kommission hebt Mittelbindungen für die Kofinanzierung, die sie zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 31. Dezember 2007 genehmigt hat und für die ihr bei Ablauf der Frist für die Vorlage des Abschlussberichts die für den Abschluss der Maßnahmen benötigten Unterlagen nicht vorgelegt wurden, spätestens am 31. Dezember 2010 auf, wobei die rechtsgrundlos gezahlten Beträge zurückzuzahlen sind.

Beträge, die Maßnahmen oder Programme betreffen, die aus rechtlichen Gründen oder aufgrund der Einlegung von Rechtsmitteln mit aufschiebender Wirkung ausgesetzt wurden, werden bei der Berechnung des Betrags der aufzuhebenden Mittelbindungen nicht berücksichtigt.

4. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 30. Juni 2009 einen Bericht zur Bewertung der Ergebnisse und Auswirkungen der aus dem Fonds kofinanzierten Maßnahmen im Zeitraum 2005-2007.

5. Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen bis 31. Dezember 2009 einen Zwischenbericht über die erzielten Ergebnisse sowie die qualitativen und quantitativen Aspekte der Durchführung des Fonds für den Zeitraum 2005-2007.

Artikel 55
Aufhebung

Die Entscheidung 2004/904/EG wird mit Wirkung vom 1. Januar 2008 aufgehoben.

Artikel 56
Anwendung Diese Entscheidung gilt ab 1. Januar 2008.

Artikel 57
Adressaten Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Begründung

1. Einführung

Die Ausarbeitung der Finanziellen Vorausschau für den Zeitraum 2007-2013 wurde von Anfang an auch von politischen Überlegungen geleitet, um ein angemessenes Verhältnis zwischen den politischen Zielen und den für ihre Verwirklichung bereitgestellten Mitteln zu gewährleisten. Der Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts gilt als eine der Hauptprioritäten der Europäischen Union in den kommenden Jahren und soll mit erheblich aufgestockten Mitteln gefördert werden. In ihren Mitteilungen "Unsere gemeinsame Zukunft aufbauen - Politische Herausforderungen und Haushaltsmittel der erweiterten Union 2007-2013"4 und "Finanzielle Vorausschau 2007-2013"5 wies die Kommission auch darauf hin, dass bei der Revision der Rechtsinstrumente im Hinblick auf die nächste Finanzielle Vorausschau eine starke Vereinfachung erreicht werden muss. Die drei strategischen Rahmenprogramme "Solidarität und Steuerung der Migrationsströme", "Grundrechte und Justiz" sowie "Sicherheit und Schutz der Freiheiten" bilden die grundlegende Struktur für die Vorschläge der Kommission, die somit einen klaren Rahmen für künftige finanzielle Interventionen der Gemeinschaft im Hinblick auf die Verwirklichung der drei Ziele Freiheit, Sicherheit und Recht festgelegt hat.

Einzelheiten zum Inhalt dieser Programme enthält eine Arbeitsunterlage der Kommission6, in der folgendes Schlüsselziel für das Rahmenprogramm "Solidarität und Steuerung der Migrationsströme" festgelegt wurde: Unterstützung des Solidaritätsprinzips bei der Steuerung von Migrationsströmen, indem die Verantwortung hinsichtlich der finanziellen Lasten, die sich aus der Einführung eines integrierten Grenzschutzes an den Außengrenzen der Union und aus der Umsetzung der gemeinsamen Asyl- und Einwanderungspolitik ergeben, gerecht auf die Mitgliedstaaten verteilt wird. (..)

Diese Solidarität sollte die Durchführung der Gemeinschaftspolitik und gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften in Bezug auf vier weitere Aspekte der Steuerung der Migrationsströme erleichtern und unterstützen:

2. Begründung der MASSNAHME - Änderung des Europäischen Flüchtlingsfonds

Diese Solidarität fand ihren ersten Ausdruck in der Einrichtung des EFF im Jahr 20008, der dreijährige Vorarbeiten vorangegangen waren. Dem Wunsch des Europäischen Parlaments entsprechend ermöglichte es dieser auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission geschaffene Fonds, im Rahmen eines globalen Ansatzes eine Gemeinschaftssolidarität für die Aufnahme von Asylbewerbern und Personen, die internationalen Schutz benötigen, zu begründen und eine Einigung über die Richtlinie über die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen zu erzielen. Nachdem die erste Phase der Angleichung der Rechtsvorschriften zur Einführung des gemeinsamen europäischen Asylsystems nun beinahe abgeschlossen ist, hat der Rat, wie in der ursprünglichen Entscheidung vorgesehen, diese Entscheidung auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission bis zum 31. Dezember 2004 überarbeitet.

Im Laufe des Jahres 2003 wurden eine integrierte Evaluierung und eine umfassende Konsultation aller Beteiligten vorgenommen: Die Zwischenüberprüfung des Europäischen Flüchtlingsfonds I wurde im November 2003 abgeschlossen, am 30. und 31. Oktober 2003 fand eine Überprüfungskonferenz mit starker Beteiligung statt. Auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Überprüfung und einer ausführlichen Folgenabschätzung9 nahm die Kommission am 12. Februar 2004 einen zweiten Vorschlag für die Errichtung des EFF an, diesmal für den Zeitraum von 2005-1010. Die Entscheidung wurde am 2. Dezember 2004 vom Rat verabschiedet.

Für die zweite Phase des EFF sind zahlreiche Bestimmungen und Mechanismen vorgesehen, die jetzt auch für die drei übrigen zum generellen Programm "Solidarität und Steuerung der Migrationsströme" gehörenden Fonds vorgeschlagen werden:

Darüber hinaus war in dem Vorschlag vorgesehen, das Budget als greifbaren Ausdruck der Gemeinschaftssolidarität schrittweise, ab 2008 deutlich, aufzustocken, um signifikante Ergebnisse zu erreichen und eine nachdrückliche Wirkung nicht nur für die Zielgruppen, sondern auch für die Asylsysteme selbst zu erzielen.

Angesichts der unlängst vorgenommenen Bewertung und Überprüfung dieses Vorschlags sowie der Laufzeit dieses Instruments müssen die erforderlichen Änderungen am EFF im Zuge der Verabschiedung des generellen Programms "Solidarität und Steuerung der Migrationsströme" im Rahmen der neuen Finanziellen Vorausschau daher vor allem die Rationalisierung der Verfahren (Angleichung an die für die drei übrigen Fonds vorgeschlagenen Verfahren), den Durchführungszeitraum (Verlängerung bis 2013) und die Komplementarität und Synergie der Maßnahmen (insbesondere hinsichtlich der im Rahmen des "Rückkehrfonds" vorgesehenen Maßnahmen) betreffen.

Laufzeit

Da die Laufzeit des Europäischen Flüchtlingsfonds nach den geltenden Bestimmungen im Jahr 2010 endet, wird vorgeschlagen, sie bis zum Ende der Finanziellen Vorausschau, d.h. bis 2013, zu verlängern. In technischer Hinsicht bedeutet dies, dass ein drittes Mehrjahresprogramm (2011-2013) durchgeführt wird. Die Mitgliedstaaten beginnen zur Zeit mit der Durchführung des ersten strategischen Mehrjahresprogramms im Rahmen der zweiten Auflage des Flüchtlingsfonds, das von 2005 bis Ende 2007 läuft. Daher sollten die hier vorgeschlagenen Bestimmungen zu Beginn des ersten Jahres des zweiten Mehrjahresprogramms in Kraft treten, das heißt am 1. Januar 2008.

Rationalisierung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme

Bereits in der geltenden Fassung des EFFII (2005-2010) sind ausführliche Bestimmungen für die technische Durchführung der geteilten Mittelverwaltung vorgesehen. Um Kohärenz zu gewährleisten und möglichen gemeinsamen Bestimmungen bei den Verwaltungs- und Kontrollregelungen der drei übrigen Fonds, die im Rahmen des generellen Programms vorgeschlagen werden, Rechnung zu tragen, schlägt die Kommission für alle vier Fonds die gleichen Bestimmungen vor.

Diese Bestimmungen wurden unter Berücksichtigung der Reform des Leistungssystems der Strukturfonds11 und der von der Kommission in ihrer Mitteilung vom 6. September 0412

Komplementarität und Synergie

Der EFF war das erste Finanzinstrument der Gemeinschaft, das als Ausdruck der Solidarität zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten bei der Bewältigung der Folgen geschaffen wurde, die die Einführung gemeinsamer Politiken im Bereich der Außengrenzen und gemeinsamer Einwanderungs- und Asylpolitiken mit sich brachten. Mit dem jetzt vorgelegten Vorschlag zur Erstellung eines kohärenten generellen Programms wird der EFF Teil eines Maßnahmenpakets, durch das gleiche Ausgangsbedingungen in ganz Europa geschaffen werden sollen.

Dazu sieht dieser Vorschlag im Einklang mit den Entwürfen für die Entscheidungen zur Errichtung des Fonds für die Integration von Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, des Außengrenzenfonds und des Rückkehrfonds die Schaffung von Mechanismen vor, die einen kohärenten Ansatz bei der Programmplanung, der Durchführung und der Bewertung der vier Instrumente gewährleisten. Weiter soll der Umfang der förderfähigen Rückkehrmaßnahmen geändert werden, um jede Überschneidung mit dem vorgeschlagenen Rückkehrfonds zu verhindern. Maßnahmen im Zusammenhang mit der Rückkehr abgewiesener Asylbewerber sollten aus Mitteln des Rückkehrfonds finanziert werden und kommen daher ab dem ersten Jahr des Mehrjahresprogramms, das am 1. Januar 2008 beginnt, nicht mehr für eine Förderung im Rahmen des Europäischen Flüchtlingsfonds in Betracht.

Die Gründe für diese Differenzierung zwischen den beiden Fonds werden in der ausführlichen Folgenabschätzung genauer dargelegt.

3. Anpassung an die weitere Entwicklung

Die Kommission wird zu einem späteren Zeitpunkt einen Vorschlag für eine inhaltliche Änderung des EFF vorlegen. Die Änderungen würden insbesondere dem Haager Programm und der Erklärung zu Personen, die nach Maßgabe der Entscheidung des Rates über den Europäischen Flüchtlingsfonds II (2005-2010) unter nationale Neuansiedlungsprogramme fallen; Rechnung tragen.

Sie würden folgende Punkte betreffen:

Die Mitteilungen zu diesen Themen sowie der Vorschlag zur Änderung des EFF sollen im Herbst 2005 vorgelegt werden.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Der dem Vorschlag für die zweite Phase des EFF vom Februar 2004 beiliegende Finanzbogen bleibt angesichts der noch immer erheblichen Zahl der Asylbewerber in den Mitgliedstaaten auch weiterhin gültig. Die freiwillige Rückkehr abgewiesener Asylbewerber macht derzeit nur einen kleinen Teil der im Rahmen des Fonds durchgeführten Maßnahmen aus, und es ist daher nicht zu erwarten, dass sich die Streichung dieser Maßnahmen aus dem Anwendungsbereich des Fonds merklich auf die verfügbaren Mittel auswirkt.

Auch bei einer Verlängerung der Laufzeit für die Jahre 2011-2013 dürften für den Fonds die 2004 vorgelegten Schätzungen gelten, wenn man die neuen Prioritäten und Maßnahmen berücksichtigt, die durch den für den Herbst 2005 vorgesehenen Vorschlag voraussichtlich hinzukommen. Die Mittelausstattung des Fonds für 2005 und 2006 belief sich auf 114,09 Mio. EUR. Die Mittelausstattung des Fonds im Rahmen der von der Kommission für den Zeitraum 2007-2013 vorgeschlagenen Finanziellen Vorausschau beläuft sich auf 1 184Mio. EUR. Für den Zeitraum 2008 - 2013 sind 1 112,7 Mio. EUR veranschlagt.

Darüber hinaus muss ein bestimmter Betrag als Finanzreserve für Sofortmaßnahmen verfügbar bleiben. Dieser Betrag (10 Mio. EUR pro Jahr), der erforderlich ist, um im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen die Maßnahmen in den ersten Wochen zu decken, bleibt während der Laufzeit unverändert und kann danach durch entsprechende Änderungen der normalen Mehrjahres- und Jahresprogramme in den Mitgliedstaaten ergänzt werden.

5. Solidarität IM Bereich Aussengrenzen und Visumpolitik

5.1. Problemstellung und Analyse

Die Sicherstellung, dass die Kontrollen an den Außengrenzen zur Verhinderung der illegalen Einreise so wirksam wie möglich sind, ist eine Grundvoraussetzung für die Abschaffung der Binnengrenzen im Schengener Raum. Ist jemand an einem bestimmten Ort in die EU eingereist, kann er sich nahezu schrankenlos in andere Mitgliedstaaten begeben, unabhängig davon, ob er in einem (anderen) Mitgliedstaat über ein Aufenthaltsrecht verfügt. Daher hat jeder Mitgliedstaat im Schengener Raum Interesse daran, dass andere Mitgliedstaaten die Außengrenzen, für die sie verantwortlich sind, wirksam kontrollieren. Schließlich würde er bei einer ineffizienten Ausübung der Kontrollpflicht selbst durch einen unerwünschten Zustrom illegaler Einwanderer beeinträchtigt. Dies ist ein überzeugendes Argument für die Annahme gemeinsamer Bestimmungen auf EU-Ebene in diesem Bereich und die Einrichtung eines Verfahrens zur Gewährleistung von Mindestnormen bei der Kontrolle der Außengrenzen, selbst wenn die Letztverantwortung bei den betreffenden Mitgliedstaaten bleibt. Dieser Grundsatz wird im Schengener Übereinkommen, das gemeinsame Vorschriften für die Einreise von Drittstaatsangehörigen in die EU enthält, ausdrücklich anerkannt. Die Mitgliedstaaten mit Außengrenzen mussten die Überwachung und Kontrolle dieser Grenzen daher an die auf EU-Ebene festgelegten Normen und Verfahren anpassen und werden dies auch weiterhin in den kommenden Jahren tun müssen.

Nur relativ wenige Mitgliedstaaten verfügen über Land- und/oder Seegrenzen von derartiger Länge oder geopolitischer Bedeutung, die eine enge und genaue Überwachung erforderlich machen. Bei ihnen liegt die Hauptverantwortung für die Kontrolle des Überschreitens der Außengrenzen des Schengener Raums und somit für die Bekämpfung der illegalen Einwanderung und die Gewährleistung der inneren Sicherheit. Daher tragen sie auch einen übermäßigen Teil der Kosten dafür, dass sie die illegale Einreise verhindern und, was genauso wichtig ist, autorisierten Personen die Einreise ohne unangemessene Verzögerungen oder Hindernisse ermöglichen.

5.2. Weiteres Vorgehen

Die Lastenteilung zwischen den Mitgliedstaaten und der Union für den Schutz der Außengrenzen stellt eine der fünf Achsen der gemeinsamen Politik für den Grenzschutz an den Außengrenzen dar, die die Kommission in ihrer Mitteilung vom 7. Mai 2002 "Auf dem Weg zu einem integrierten Grenzschutz an den Außengrenzen der EU-Mitgliedstaaten" (KOM (2002) 233 endg.) vorgeschlagen und der Rat in seinem "Plan für den Grenzschutz an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union" (Ratsdokument 10019/02 vom 14. Juni 2002) gebilligt hat.

Der Europäische Rat hat wiederholt die Einrichtung eines Fonds zur Unterstützung jener Mitgliedstaaten gefordert, die in diesem Bereich im Interesse der Gemeinschaft auf Dauer hohe Kosten tragen. Dies kommt auch im Haager Programm zum Ausdruck, das der Europäische Rat im November 2004 angenommen hat. Darin wird darauf hingewiesen, dass "Solidarität und eine ausgewogene Teilung der Verantwortung - einschließlich der finanziellen Auswirkungen - zwischen den Mitgliedstaaten erforderlich sind".

5.3. Ziele des Fonds

Der Fonds soll zur Verwirklichung folgender vier Hauptziele beitragen:

Es wird vorgeschlagen, dass auch Maßnahmen im Bereich der gemeinsamen Visumpolitik aus diesem Fonds unterstützt werden. Eine effiziente Visumpolitik kann als Vorstufe der Kontrolle der Außengrenzen angesehen werden und stellt daher, wie im Haager Programm vorgeschlagen, einen Teil des integrierten Grenzschutzes an den Außengrenzen der EU dar.

Diese Ziele werden um die Aspekte zweier bestehender Finanzinstrumente, der "Schengen-Fazilität" und der "Kaliningrad-Fazilität", ergänzt.

Die Kaliningrad-Fazilität wird durch spezifische Bestimmungen im Rahmen des Fonds ersetzt. Die litauischen Behörden sind dafür verantwortlich, die Gemeinschaftsvorschriften zur Erleichterung des Transits ordnungsgemäß umzusetzen. Dies ist Teil der Aufgabe Litauens zur Kontrolle der Außengrenzen der EU, die das Land für alle Mitgliedstaaten übernommen hat. Es ist daher besser, einen Beitrag im Rahmen des Rechtsakts über die Außengrenzen festzulegen, als diesen separat vorzusehen.

5.4. Komplementarität zur Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ("Agentur")

Der Fonds trägt in Komplementarität zu der künftigen Entwicklung einschlägiger Rechtsvorschriften und den Tätigkeiten der Agentur zur Verwirklichung der genannten vier Ziele bei.

Die Agentur leistet der Kommission und den Mitgliedstaaten die nötige technische Hilfe und erleichtert die Anwendung bestehender und künftiger Gemeinschaftsmaßnahmen in Bezug auf die Außengrenzen. Daher werden aus dem Fonds nur Maßnahmen der Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene unterstützt, die zur Verwirklichung der Gemeinschaftsziele beitragen, und nicht Maßnahmen, die die Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten beim Grenzschutz an den Außengrenzen betreffen.

Außerdem werden sich die aus dem Fonds für Maßnahmen im Interesse der Gemeinschaft ("Gemeinschaftsmaßnahmen") bereitgestellten Mittel vorrangig auf die Visumpolitik (Fondsziel Nr. 4) - einen Bereich, der nicht in die Zuständigkeit der Agentur fällt - beziehen.

5.5. Geltungsbereich der Maßnahmen und Definition der "Außengrenzen"

Da der Fonds die Solidarität bei der Durchführung der Schengen-Bestimmungen über die Außengrenzen fördern soll, sind die Mitgliedstaaten nur dann anspruchsberechtigt, wenn sie an diese Bestimmungen gebunden sind.

Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Beitrittsakte sind die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands und die darauf aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakte, die in Anhang I zu dieser Akte aufgeführt sind, ab dem Tag des Beitritts für die neuen Mitgliedstaaten bindend und in ihnen anzuwenden.27 Bestimmungen und Rechtsakte, die nicht im Anhang genannt werden, sind zwar für die neuen Mitgliedstaaten ab dem Tag des Beitritts bindend, sie sind aber in einem neuen Mitgliedstaat nur gemäß einem entsprechenden Beschluss des Rates nach Artikel 3 Absatz 2 der Beitrittsakte anzuwenden.

Hierbei handelt es sich um ein zweistufiges Durchführungsverfahren, bei dem einige Bestimmungen des Schengen-Besitzstands ab dem Tag des Beitritts bindend und anwendbar sind, während andere, insbesondere jene, die untrennbar mit der Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen verbunden sind, ab dem Tag des Beitritts bindend, aber in den neuen Mitgliedstaaten erst nach einem entsprechenden Ratsbeschluss anzuwenden sind. Die Bestimmungen des Schengen-Besitzstand über die Außengrenzen (Artikel 3 bis 8 des Schengener Übereinkommens und ihre Durchführungsbestimmungen, insbesondere das Gemeinsame Handbuch) sind im Anhang aufgeführt und damit ab dem Tag des Beitritts für die neuen Mitgliedstaaten bindend und in ihnen anzuwenden.28

Die neuen Mitgliedstaaten können somit ab dem Tag seines Inkrafttretens am 1. Januar 2007 Mittel aus dem Fonds erhalten, selbst wenn noch Ratsbeschlüsse über die Anwendung der Schengen-Bestimmungen über die Abschaffung der Personenkontrollen an den Binnengrenzen für einen oder mehrere der betreffenden neuen Mitgliedstaaten gefasst werden müssen. Alle neuen Mitgliedstaaten sollten Mittel aus dem Fonds erhalten können, damit die Kontinuität zur Schengen- und zur Übergangs-Fazilität in Bezug auf die Stärkung der Kontrollen an den Außengrenzen so weit wie möglich gewahrt wird. Unter Berücksichtigung der Wirkung des betreffenden Ratsbeschlusses bzw. der betreffenden Ratsbeschlüsse sollten die Bestrebungen zur Erreichung der nötigen Kontrollstandards an den Außengrenzen der neuen Mitgliedstaaten fortgeführt werden. Die Europäische Union sollte diese Vorbereitungen im Interesse der Gemeinschaft weiterhin fördern.

Aus diesen Überlegungen ergeben sich folgende Konsequenzen:

Zur Förderung der Zusammenarbeit der mit Personen- oder Warenkontrollen betrauten Dienststellen (Zollbehörden) auf nationaler Ebene oder zur Förderung sonstiger Politiken (polizeiliche Zusammenarbeit, Bekämpfung der illegalen Einwanderung) können aus dem Fonds Maßnahmen der Mitgliedstaaten unterstützt werden, die die Fähigkeit von Grenzschutzbeamten zur Ausübung ihrer diesbezüglichen Aufgaben verbessern.

Außerdem wird die Komplementarität zu Zollmaßnahmen sichergestellt. Eine enge Zusammenarbeit zwischen den für Personenkontrollen und den für Warenkontrollen zuständigen Behörden wird von größter Bedeutung sein, damit eine lückenlose Überwachung der Außengrenzen gewährleistet ist.

6. BEWERTUNGEN

Die Kommission hat eine Exante-Bewertung vorgenommen, die diesem Vorschlag beigefügt ist.

7. Rechtsgrundlage und Begründung des Rechtsakts

7.1. Wahl der Rechtsgrundlage

Als Rechtsgrundlage für diesen Ratsbeschluss wird Artikel 62

(2) vorgeschlagen, da der Rechtsakt "Maßnahmen bezüglich des Überschreitens der Außengrenzen der Mitgliedstaaten" und insbesondere "Normen und Verfahren, die von den Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Personenkontrollen an diesen Grenzen einzuhalten sind" (Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe a) und "Vorschriften über Visa für geplante Aufenthalte von höchstens drei Monaten einschließlich (...) der Verfahren und Voraussetzungen für die Visumerteilung durch die Mitgliedstaaten" (Artikel 62 (2)(b)(ii)) enthält.

Da sich der Vorschlag auf Titel IV des EG-Vertrags (Visa, Asyl, Einwanderung und andere Politiken betreffend den freien Personenverkehr) stützt, sind bei seiner Annahme die dem Vertrag von Amsterdam beigefügten Protokolle über die Position des Vereinigten Königreichs, Irlands und Dänemarks zu berücksichtigen.

Gemäß Artikel 6 des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union ("Schengen-Protokoll") werden Norwegen und Island bei der Durchführung des Schengen-Besitzstands und bei seiner weiteren Entwicklung assoziiert. Die Auswirkungen der verschiedenen Protokolle werden in Punkt 6 dargelegt.

7.2. Solidarität bei der Mittelverteilung

Unbeschadet der besonderen Kalkulation zur Lastenteilung für die Kaliningrader Transitregelung werden den Mitgliedstaaten die Beträge anhand eines Verteilungsschlüssels zugewiesen. Dabei wird die relative Belastung von Mitgliedstaaten in Bezug auf den Grenzschutz und die gemeinsame Visumpolitik berechnet.

Hinsichtlich der Solidarität der Mitgliedstaaten in diesem Bereich sollten folgende Aspekte berücksichtigt werden:

Daher wird vorgeschlagen, dass sich der Verteilungsschlüssel aus zwei Elementen zusammensetzt, einem in Bezug auf die konstanten und einem in Bezug auf die variablen Faktoren. Die verfügbaren Mittel werden wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

Es wird vorgeschlagen, die Möglichkeit der Gewichtung der konstanten Faktoren in die Rechtsgrundlage einzufügen, und die EU-Grenzagentur in dieser Hinsicht zu konsultieren, bevor Entscheidungen getroffen werden.

Da die maßgeblichen Daten die Reiseströme und die Visa betreffen und diese Ströme häufig variieren, sollte eine Jahreskalkulation erfolgen. Die Kombination solcher Kriterien für die Mittelzuweisung wird sicherstellen, dass Entwicklungen (zum Beispiel Änderungen des Migrationsdrucks an bestimmten Grenzübergangsstellen, Wechsel der Routen für die illegale Einwanderung) ausreichend berücksichtigt werden und Korrekturmaßnahmen mit Unterstützung aus dem Fonds möglich sind.

Mittel, die für die Kaliningrader Transitregelung bereitgestellt werden, sind von den Berechnungen aufgrund des Verteilungsschlüssels ausgenommen. Diese Mittel werden auf der Grundlage der entgangenen Gebühren und der zusätzlichen Kosten, die sich aus dieser Regelung ergeben, berechnet.

7.3. Fondsmaßnahmen

Im Hinblick auf das allgemeine Ziel des Fonds, zur wirksamen Kontrolle und Überwachung der Außengrenzen der Union durch finanzielle Solidarität zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten beizutragen, schlägt die Kommission vor, den Fonds vor allem im Rahmen einer mit den Mitgliedstaaten geteilten Mittelverwaltung und einer dezentralen Verwaltung mit den Ländern, die bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands assoziiert worden sind (siehe unten, Punkt 6), durchzuführen. Dies wird es ermöglichen, die finanzielle Unterstützung entsprechend der konkreten Situation und den Bedürfnissen der einzelnen Mitgliedstaaten und assoziierten Länder gezielt zu gestalten.

Um eine möglichst effiziente Verwendung der Mittel zu gewährleisten, enthält der Vorschlag ausführliche Bestimmungen über die operativen Ziele sowie die Arten von Maßnahmen, die zur Verwirklichung dieser Ziele beitragen sollen.

7.4. Programmplanung, Finanzmanagement und Kontrollsysteme

Zur Rationalisierung und Harmonisierung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme wird dieser Entscheidungsvorschlag mit den drei anderen Fonds des Rahmenprogramms "Solidarität und Steuerung der Migrationsströme" abgestimmt. Der Fonds ist auf mehrere Jahre angelegt; die beiden Planungszeiträume erstrecken sich von 2007 bis 2010 und 2011 bis 2013, wobei jährliche Programme zur Durchführung der Mehrjahresprogramme vorgesehen sind.

8. Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

Subsidiarität

Grundsätzlich bleiben die Mitgliedstaaten für die Kontrolle und Überwachung ihrer Grenzen verantwortlich. Im Hinblick auf die Durchführung eines integrierten Grenzschutzes an den Außengrenzen der EU werden jene Aufgaben, die einzelne Mitgliedstaaten für alle Schengen-Mitgliedstaaten ausüben, ausdrücklich aus dem Fonds unterstützt. Die zu fördernden Maßnahmen müssen daher klar umrissen sein, an objektive Bedingungen in den einzelnen Staaten geknüpft sein und der gesamten Gemeinschaft einen Mehrwert bringen.

Verhältnismäßigkeit

Die Entscheidung wird die finanzielle Unterstützung einer Reihe von Maßnahmen aus dem Fonds ermöglichen, die zur Verwirklichung spezifischer Ziele beitragen; dabei bleibt den Mitgliedstaaten die Wahl der Maßnahmen und der Modalitäten zu ihrer Durchführung im Rahmen der mit der Kommission vereinbarten Regelungen überlassen. Ferner muss die Verwendung von Gemeinschaftsmitteln im Rahmen einer Entscheidung des Rates, die das geeignete Rechtsinstrument für die Durchführung von Gemeinschaftsprogrammen darstellt, an klare, einheitliche Regeln geknüpft werden.

9. Auswirkungen auf den Haushalt

Die von der Kommission für den Zeitraum 2007-2013 vorgeschlagene Mittelausstattung des Fonds im Rahmen der Finanziellen Vorausschau beläuft sich auf 2.152 Mio. EUR.

10. Auswirkungen der Protokolle IM Anhang ZU den Verträgen

Vereinigtes Königreich und Irland

Gemäß Artikel 4 und 5 des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union können "Irland und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, die durch den Schengen-Besitzstand nicht gebunden sind, jederzeit beantragen, dass einzelne oder alle Bestimmungen dieses Besitzstands auch auf sie Anwendung finden sollen".

Dieser Vorschlag stellt eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, die auf das Vereinigte Königreich und Irland gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 0029 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden, und dem späteren Beschluss 2004/926/EG des Rates vom 22. Dezember 0430 sowie dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland keine Anwendung finden. Das Vereinigte Königreich und Irland beteiligen sich somit nicht an der Annahme dieser Entscheidung, die für sie auch nicht bindend oder anwendbar ist.

Dänemark

Dänemark beteiligt sich gemäß dem Protokoll über die Position Dänemarks im Anhang zum Vertrag von Amsterdam nicht an der Annahme von Maßnahmen durch den Rat, die nach Titel IV des EG-Vertrags vorgeschlagen werden; dies gilt jedoch nicht für "Maßnahmen zur Bestimmung derjenigen Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen, sowie (...) Maßnahmen zur einheitlichen Visumgestaltung" (ex-Artikel 100 c EG-Vertrag).

Da es sich bei diesem Vorschlag um eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands handelt, gelangt Artikel 5 des Protokolls zur Anwendung, der wie folgt lautet: "Dänemark beschließt innerhalb von 6 Monaten, nachdem der Rat über einen Vorschlag oder eine Initiative zur Ergänzung des Schengen-Besitzstands nach den Bestimmungen des Titels IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beschlossen hat, ob es diesen Beschluss in einzelstaatliches Recht umsetzt."

Norwegen und Island

Am 18. Mai 1999 schloss der Rat auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 des Schengen-Protokolls ein Übereinkommen mit Norwegen und Island über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands31.

Nach Artikel 1 dieses Übereinkommens werden Island und Norwegen bei der Tätigkeit der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Union in den Bereichen, die Gegenstand der in Anhang A (Bestimmungen des Schengen-Besitzstands) und Anhang B (Bestimmungen von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, die entsprechende Bestimmungen des Schengener Übereinkommens ersetzen oder aufgrund dieses Übereinkommens angenommen worden sind) genannten Bestimmungen sind, sowie bei der Weiterentwicklung dieser Bestimmungen assoziiert.

Nach Artikel 2 des Übereinkommens werden die Rechtsakte und Maßnahmen, die von der Europäischen Union zur Änderung oder unter Zugrundelegung der in den Anhängen A und B genannten Bestimmungen angenommen werden, von Island und Norwegen umgesetzt und angewandt.

Der vorliegende Vorschlag stützt sich auf den Schengen-Besitzstand gemäß Anhang A des Übereinkommens.

Daher muss er im "Gemischten Ausschuss" nach Artikel 4 des Übereinkommens erörtert werden, um Norwegen und Island Gelegenheit zu geben, "ihre Schwierigkeiten in Bezug auf diesen Rechtsakt" darzulegen und "zu Fragen der Weiterentwicklung von für sie wichtigen Bestimmungen oder deren Umsetzung Stellung zu nehmen".

Schweiz

Was die Schweiz anbelangt, stellt dieser Vorschlag eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der

Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die zu dem in Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses 2004/860/EG des Rates über die Unterzeichnung des Abkommens im Namen der Europäischen Gemeinschaft und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Abkommens32 genannten Bereich gehören.

Das am 26.10.2004 mit der Schweiz unterzeichnete Abkommen sieht die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen vor, insbesondere die Beteiligung der Schweiz an dem Gemischten Ausschuss, der mit der Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands befasst ist.