Verordnung der Bundesregierung
Erste Verordnung zur Änderung der Deponieverordnung

A. Problem und Ziel

Durch Artikel 1 der Verordnung zur Vereinfachung des Deponierechts vom 24. April 2009 (BGBl. I S. 900) wurde die Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung - DepV) umfassend novelliert. Aufgrund der ausführlichen Stellungnahme der Kommission der Europäischen Union vom 12. Januar 2009 ist eine Gleichwertigkeitsklausel für Erzeugnisse für Deponieabdichtungssysteme aus anderen Mitgliedstaaten in die Deponieverordnung aufzunehmen, um den Anforderungen des Binnenmarktes und der Warenverkehrsfreiheit zu entsprechen.

Des Weiteren sind beim Vollzug der Deponieverordnung eine Reihe von Auslegungsfragen seitens der Länder aufgeworfen worden, die aus Gründen der Rechtsklarheit und zur Sicherstellung eines einheitlichen Vollzugs eine entsprechende Änderung der Deponieverordnung erfordern.

Ferner ergibt sich ein Anpassungsbedarf hinsichtlich der erforderlichen Aktualisierung der Bestimmungen zur Beprobung und Untersuchung von Abfällen.

B. Lösung

In der vorliegenden Verordnung werden die erforderlichen Änderungen der Deponieverordnung normiert. Insbesondere wird in Anhang 1 Nummer 2.1 der Deponieverordnung eine Gleichwertigkeitsklausel für Erzeugnisse für Deponieabdichtungssysteme aus anderen Mitgliedstaaten aufgenommen. In Anhang 4 erfolgt eine Anpassung der Bestimmungen zur Beprobung und Untersuchung von Abfällen an den aktuellen Stand der Technik.

C. Alternativen

Keine.

D. Kosten für die öffentlichen Haushalte

Den Haushalten von Bund, Ländern und Kommunen entstehen keine zusätzlichen Kosten.

E. Sonstige Kosten

Die Verordnung hat keine Auswirkungen auf die Preisgestaltung bzw. die Gebührenfestsetzung hinsichtlich der Deponierung von Abfällen. Deshalb sind Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, nicht zu erwarten.

F. Bürokratiekosten

Mit der Verordnung werden keine neuen Informationspflichten begründet. Bestehende Informationspflichten werden allenfalls nur geringfügig geändert, so dass die Bürokratiekosten im Vergleich zur bestehenden Rechtslage unverändert bleiben.

Verordnung der Bundesregierung
Erste Verordnung zur Änderung der Deponieverordnung

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 15. April 2011
Die Bundeskanzlerin

An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Hannelore Kraft

Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene

Erste Verordnung zur Änderung der Deponieverordnung mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 105. Sitzung am 14. April 2011 der Verordnung zugestimmt.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Erste Verordnung zur Änderung der Deponieverordnung1)

Vom ...

Auf Grund

1) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden.

Artikel 1
Änderung der Deponieverordnung

Die Deponieverordnung vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 11 der Verordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu Anhang 3 die Zahl "7" durch die Zahl "8" ersetzt.

2. In § 1 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe b werden nach den Wörtern "getroffen worden sind," die Wörter "mit Ausnahme der §§ 14 bis 17," eingefügt.

3. In § 2 Nummer 33 werden die Wörter "und unter Berücksichtigung" durch die Wörter "bei Anwendung" ersetzt.

4. § 6 wird wie folgt geändert:

5. § 7 wird wie folgt geändert:

6. § 8 wird wie folgt geändert:

7. Dem § 13 Absatz 5 werden folgende Sätze angefügt:

"Aus wichtigem Grund kann die zuständige Behörde die Frist zur Vorlage des Jahresberichts oder einzelner Teile verlängern. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Witterung die für die Berichterstattung erforderlichen Erhebungen und Bestandsaufnahmen auf der Deponie nicht zulässt."

8. § 14 wird wie folgt geändert:

9. § 15 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"Die Verwendung von Deponieersatzbaustoffen für die Einsatzbereiche nach Anhang 3 Nummer 1 Tabelle 1 Spalte 2 ist nur zulässig, wenn die Zuordnungskriterien nach Anhang 3 Nummer 2 in Verbindung mit Nummer 1 für den jeweiligen Einsatzbereich eingehalten werden."

10. § 18 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

11. In § 21 Absatz 1 Nummer 16 wird vor dem Wort "Behörde" das Wort "zuständige" eingefügt.

12. § 23 wird wie folgt gefasst:

" § 23 Errichtung und Betrieb

Im Fall von Satz 1 Nummer 1 muss das Langzeitlager ausdrücklich für die Lagerung von metallischem Quecksilber zugelassen sein. Im Fall von Satz 1 Nummer 2 muss das Langzeitlager auf die Beseitigung von metallischem Quecksilber ausgerichtet sein und die standortbezogene Sicherheitsbeurteilung dies besonders berücksichtigen. Absatz 1 Satz 2 ist nicht für die Lagerung von metallischem Quecksilber anzuwenden."

13. In § 24 Satz 1 werden die Wörter "im Einvernehmen mit der Behörde" durch die Wörter "im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde" ersetzt.

14. In § 26 Absatz 2 wird die Angabe " § 25 Absatz 4" durch die Wörter " § 25 Absatz 3 und 4" ersetzt.

15. § 27 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

16. Anhang 1 wird wie folgt geändert:

17. Anhang 3 wird wie folgt geändert:

Bei der Zuordnung von Abfällen und von Deponieersatzbaustoffen zu Deponien oder Deponieabschnitten der Klasse 0, I, II oder III sind die Zuordnungswerte der Tabelle 2 einzuhalten.

Abweichend von Satz 1 dürfen Abfälle und Deponieersatzbaustoffe im Einzelfall mit Zustimmung der zuständigen Behörde auch bei Überschreitung einzelner Zuordnungswerte abgelagert oder eingesetzt werden, wenn der Deponiebetreiber nachweist, dass das Wohl der Allgemeinheit - gemessen an den Anforderungen dieser Verordnung - nicht beeinträchtigt wird.

Bei einer Überschreitung nach Satz 2 darf der den Zuordnungswert überschreitende Messwert maximal das Dreifache des jeweiligen Zuordnungswertes betragen, soweit nicht durch die Fußnoten der Tabelle höhere Überschreitungen zugelassen werden.

Abweichend von Satz 3 gilt für spezifische Massenabfälle, die auf einer Monodeponie oder einem Monodeponieabschnitt der Klasse I beseitigt werden, Satz 2 mit der Maßgabe, dass die Überschreitung maximal das Dreifache des jeweiligen Zuordnungswertes für die Klasse II (Tabelle 2 Spalte 7) betragen darf, soweit nicht durch die Fußnoten der Tabelle höhere Überschreitungen zugelassen werden.

Abweichend von Satz 3 dürfen die Zuordnungswerte der Parameter wasserlöslicher Anteil, Chlorid oder Sulfat bei der jeweiligen Deponieklasse um maximal 50 % überschritten werden.

Eine Überschreitung nach den Sätzen 2 bis 4 ist nicht zulässig bei den Parametern Glühverlust, TOC, BTEX, PCB, Mineralölkohlenwasserstoffe, pH-Wert und DOC, soweit nicht durch die Fußnoten der Tabelle Überschreitungen zugelassen werden.

Eine Überschreitung nach den Sätzen 2 bis 4 ist nicht zulässig bei mechanischbiologisch behandelten Abfällen. Satz 7 gilt für mechanischbiologische behandelte Abfälle mit folgenden Maßgaben:

Abweichend von Satz 6 sind Überschreitungen bei den Parametern Glühverlust oder TOC mit Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig, wenn die Überschreitungen durch elementaren Kohlenstoff verursacht werden oder wenn

Abweichend von Satz 6 ist mit Zustimmung der zuständigen Behörde bei einer Deponie der Klasse III eine Überschreitung des DOC im Eluat bis 200 mg/l zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.

Weitere Parameter sowie die Feststoff-Gesamtgehalte ausgewählter Parameter können von der zuständigen Behörde im Einzelfall im Hinblick auf die Abfallart, auf Vorbehandlungsschritte und auf besondere Ablagerungs- oder Einsatzbedingungen festgelegt werden.

Für Probenahme, Probenvorbereitung und Untersuchung ist Anhang 4 und bei vollständig stabilisierten Abfällen zusätzlich § 6 Absatz 2 zu beachten.

Soweit nicht anders vorgegeben, ist das Eluat nach Anhang 4 Nummer 3.2.1.1 herzustellen. Die zuständige Behörde führt ein Register über die nach Satz 2 getroffenen Entscheidungen.

Tabelle 2:
Zuordnungswerte

1 Nr. 2 Parameter3 Maßeinheit4 Geologische Barriere5 DK06 DK I7 DK II 8 DK III 9 Rekultivierungsschicht
1organischer Anteil des Trockenrückstandes der Originalsubstanz1)
1.01bestimmt als GlühverlustMasse%≤ 3≤ 32)= 32) 3)= 52)3)= 102)3)
1.02bestimmt als TOCMasse%≤ 1≤ 12)= 12)3)= 32)3)= 62)3)
2Feststoffkriterien
2.01Summe BTEX (Benzol, Toluol, Ethylbenzol, o-,m-,p-Xylol, Styrol, Cumol)mg/kg TM≤ 1≤ 6
2.02PCB (Summe der 7 PCB Kongenere, PCB -28, -52, -1 01, -1 18, -138, -153, -180)mg/kg TM≤ 0,02≤ 1= 0,1
2.03Mineralölkohlenwasserstoffe (C 10 bis C 40)mg/kg TM≤ 100≤ 500
2.04Summe PAK nach EPAmg/kg TM≤ 1≤ 30= 5 4))
2.05Benzo(a)pyrenmg/kg TM= 0,6
2.06Säureneutralisationskapazitätmmol/kgmuss bei gefährlichen Abfällen ermittelt werdenmuss bei gefährlich en Abfällen ermittelt werdenmuss ermittelt werden
2.07extrahierbare lipophile Stoffe in der OriginalsubstanzMasse%= 0,1≤ 0,45)≤ 0,85)≤ 45)
2.08Bleimg/kg TM= 140
2.09Cadmiummg/kg TM= 1,0
2.10Chrommg/kg TM= 120
2.11Kupfermg/kg TM= 80
2.12Nickelmg/kg TM= 100
2.13Quecksilbermg/kg TM= 1,0
2.14Zinkmg/kg TM= 300
3Eluatkriterien
3.01pH-Wert6)6,5-95,5-135,5-135,5-134-13≤ 6,5-9
3.02DOC7)mg/l= 50≤ 50 8)= 808) 9)= 100
3.03Phenolemg/l≤ 0,05≤ 0,1≤ 0,2≤ 50≤ 100
3.04Arsenmg/l≤ 0,01≤ 0,05≤ 0,2≤ 0,2≤ 2,5≤ 0,01
3.05Bleimg/l≤ 0,02≤ 0,05≤ 0,2≤ 1≤ 5≤ 0,04
3.06Cadmiummg/l≤ 0,002≤ 0,004≤ 0,05≤ 0,1≤ 0,5≤ 0,002
3.07Kupfermg/l≤ 0,05≤ 0,2≤ 1≤ 5≤ 10≤ 0,05
3.08Nickelmg/l≤ 0,04≤ 0,04≤ 0,2≤ 1≤ 4≤ 0,05
3.09Quecksilbermg/l≤ 0,0002≤ 0,001≤ 0,005≤ 0,02≤ 0,2≤ 0,0002
3.10Zinkmg/l≤ 0,1≤ 0,4≤ 2≤ 5≤ 20≤ 0,1
3.11Chlorid10)mg/l≤ 10≤ 80≤ 1.50011)= 1.50011)= 2.500≤ 1012)
3.12Sulfat10)mg/l≤ 50≤ 10013)= 2 00011)= 2 00011)= 5 000≤ 5012)
3.13Cyanid, leicht freisetzbarmg/l≤ 0,01≤ 0,01≤ 0,1≤ 0,5≤ 1
3.14Fluoridmg/l= 1≤ 5≤ 15≤ 50
3.15Bariummg/l= 2≤ 511)= 1011)= 30
3.16Chrom, gesamtmg/l= 0,05≤ 0,3≤ 1≤ 7≤ 0,03
3.17Molybdänmg/l= 0,05≤ 0,311)= 111)= 3
3.18aAntimon 14)mg/l= 0,006≤ 0,0311)= 0,0711)= 0,5
3.18bAntimon - Co-Wert14)mg/l= 0,1≤ 0,1211)≤ 0,1511)≤ 1,0
3.19Selenmg/l= 0,01≤ 0,0311)= 0,0511)= 0,7
3.20wasserlöslicher Anteil10)Masse%≤ 0,4≤ 0,4≤ 3≤ 615)≤ 1015)
3.21elektrische LeitfähigkeitμS/cm= 500

1) Nummer 1.01 kann gleichwertig zu Nummer 1.02 angewandt werden.

2) Boden (Abfallschlüssel 17 05 04, 20 02 02 nach der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung) und Baggergut (Abfallschlüssel 17 05 06 nach der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung) dürfen nicht mehr als 5 Volumenprozent an Fremdstoffen enthalten.

3) Der Zuordnungswert gilt nicht für Aschen aus der Braunkohlefeuerung sowie für Abfälle oder Deponieersatzbaustoffe aus Hochtemperaturprozessen, zu letzteren gehören insbesondere Abfälle aus der Verarbeitung von Schlacke, unbearbeitete Schlacke, Stäube und Schlämme aus der Abgasreinigung von Sinteranlagen, Hochöfen, Schachtöfen und Stahlwerken der Eisen- und Stahlindustrie.

4) Bei PAK-Gehalten von mehr als 3 mg/kg ist mit Hilfe eines Säulenversuches nachzuweisen, dass in dem zu erwartenden Sickerwasser ein Wert von 0,20 ^g/l nicht überschritten wird.

5) Gilt nicht für Straßenaufbruch auf Asphaltbasis.

6) Abweichende pH-Werte stellen allein kein Ausschlusskriterium dar. Bei Über- oder Unterschreitungen ist die Ursache zu prüfen. Werden jedoch auf Deponien der Klassen I und II gefährliche Abfälle abgelagert, muss deren pH-Wert mindestens 6,0 betragen.

7) Der Zuordnungswert für DOC ist auch eingehalten, wenn der Abfall oder der Deponiebauersatzstoff den Zuordnungswert nicht bei seinem eigenen pH-Wert, aber bei einem pH-Wert zwischen 7,5 und 8,0 einhält.

8) Auf Abfälle oder Deponieersatzbaustoffe auf Gipsbasis nur in den Fällen anzuwenden, wenn sie gemeinsam mit biologisch abbaubaren oder gefährlichen Abfällen abgelagert oder eingesetzt werden.

9) Überschreitungen des DOC bis max. 100 mg/l sind zulässig, wenn auf der Deponie oder dem Deponieabschnitt seit dem 16. Juli 2005 ausschließlich nicht gefährliche Abfälle oder Deponieersatzbaustoffe abgelagert oder eingesetzt werden.

10) Nummer 3.20 kann gleichwertig zu den Nummern 3.11 und 3.12 angewandt werden.

11) Der Zuordnungswert gilt nicht, wenn auf der Deponie oder dem Deponieabschnitt seit dem 16. Juli 2005 ausschließlich nicht gefährliche Abfälle oder Deponieersatzbaustoffe abgelagert oder eingesetzt werden.

12) Untersuchung nur bei Bodenmaterial mit mineralischen Fremdbestandteilen (max. 10 Volumenprozent).

13) Überschreitungen des Sulfatwertes bis zu einem Wert von 600 mg/l sind zulässig, wenn der Co-Wert der Perkolationsprüfung den Wert von 1 500 mg/l bei L/S = 0,1 l/kg nicht überschreitet.

14) Überschreitungen des Antimonwertes nach Nummer 3.18a sind zulässig, wenn der Co-Wert der Perkolationsprüfung bei L/S = 0,1 l/kg nach Nummer 3.18b nicht überschritten wird.

15) Gilt nicht für Aschen aus Anlagen zur Verbrennung von Holz gemäß der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen und gemäß Nummer 1.2 Spalte 2 Buchstabe a und Nummer 8.2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen, ausgenommen Zyklon- und Filteraschen."

18. Anhang 4 wird wie folgt geändert:

19. In Anhang 5 Nummer 4 Ziffer 3 Satz 1 und Nummer 10 Ziffer 9 wird jeweils vor dem Wort "gefährliche" das Wort "andere" eingefügt.

Artikel 2
Inkrafttreten

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Berlin, den
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Dr. Norbert Röttgen

Begründung:

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung, Notwendigkeit und wesentlicher Inhalt

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Vorgaben einer ausführlichen Stellungnahme der Kommission der Europäischen Union zu Artikel 1 der Verordnung zur Vereinfachung des Deponierechts vom 27.04.2009 (BGBl. I S. 900), durch den die Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung - DepV) umfassend novelliert wurde. Mit den Vorgaben verfolgt die Kommission das Ziel, die Anforderungen des Binnenmarktes und der Warenverkehrsfreiheit auch in der Deponieverordnung korrekt umzusetzen. Diese Umsetzung erfolgt durch Aufnahme einer Gleichwertigkeitsklausel für Erzeugnisse für Deponieabdichtungssysteme aus anderen Mitgliedstaaten in Anhang 1 Nummer 2.1 der Deponieverordnung.

Des Weiteren sind beim Vollzug der Deponieverordnung eine Reihe von Auslegungsfragen seitens der Länder aufgeworfen worden, die aus Gründen der Rechtsklarheit und zur Sicherstellung eines einheitlichen Vollzugs entsprechende Änderungen in der Deponieverordnung erfordern.

Ferner ergibt sich ein Anpassungsbedarf hinsichtlich der erforderlichen Aktualisierung der Bestimmungen zur Beprobung und Untersuchung von Abfällen. In Anhang 4 erfolgt eine Anpassung der Bestimmungen zur Beprobung und Untersuchung von Abfällen an den aktuellen Stand der Technik.

II. Alternativen/ Nachhaltige Entwicklung/ Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Zum Verordnungsgebungsverfahren gibt es keine Alternative.

Die Verordnung hat keine Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung.

III. Finanzielle Auswirkungen

1. Kosten für die öffentlichen Haushalte

Für die Haushalte von Bund, Ländern und Kommunen entstehen keine zusätzlichen Kosten.

2. Kosten für die Wirtschaft und Preiswirkungen

Die Wirtschaft wird nicht mit ins Gewicht fallenden zusätzlichen Kosten belastet. Die Verordnung hat keine Auswirkungen auf die Preisgestaltung bzw. die Gebührenfestsetzung hinsichtlich der Deponierung von Abfällen. Deshalb sind Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, nicht zu erwarten.

IV. Bürokratiekosten

1. Unternehmen

Durch die vorliegende Verordnung entstehen keine neuen Bürokratiekosten für die Unternehmen. Bestehende Informationspflichten werden allenfalls nur geringfügig geändert, so dass die Bürokratiekosten im Vergleich zur bestehenden Rechtslage unverändert bleiben.

Zu der vorliegenden Verordnung gibt es keine zweckmäßigeren und wirtschaftlicheren Regelungsalternativen.

2. Bürgerinnen und Bürger

Die Verordnung enthält keine zusätzlichen Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger.

3. Verwaltung

Die Verordnung enthält keine zusätzlichen Informationspflichten für die Verwaltung.

V. Gleichstellung von Frauen und Männern

Im Zuge der gemäß § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) vorzunehmenden Relevanzprüfung sind unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituation von Frauen und Männern keine Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen zuwiderlaufen.

VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union

Die Verordnung steht im Einklang mit den Vorgaben der durch die jeweiligen Rechtsvorschriften umgesetzten Richtlinien, Verordnungen und Entscheidungen sowie mit den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts im Übrigen.

VII. Befristung

Eine Befristung der Verordnung kommt nicht in Betracht.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 - Änderung der Deponieverordnung

Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Nummer 1

Folgeänderung zu Nummer 6 f).

Zu Nummer 2

Soweit diese Deponien noch nicht endgültig stillgelegt sind, weil noch Setzungen abzuwarten und Profilierungen durchzuführen sind, existieren derzeit keine verordnungsrechtlichen Regelungen für die Verwendung von Abfällen (Deponieersatzbaustoffen) für die noch anstehenden Maßnahmen. Deshalb werden die verordnungsrechtlich geregelten Ausnahmen vom Anwendungsbereich der Deponieverordnung eingeschränkt. § 1 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe b der Deponieverordnung wird dahingehend geändert, dass auf bestimmte, sich in der Stilllegungsphase befindende Deponien die §§ 14 bis 17 (Verwertung von Deponieersatzbaustoffen) der Deponieverordnung Anwendung finden.

Zu Nummer 3

Die Änderung dient der Klarstellung des Gewollten. Die Zuordnungswerte umfassen die Werte der Tabelle 2 im Anhang 3 einschließlich der zugehörigen Fußnoten. Die Zuordnungskriterien umfassen darüber hinaus noch den Eingangstext von Anhang 3 Nummer 2.

Zu Nummer 4 a)

Die Änderung dient der Klarstellung des Gewollten. § 6 Absatz 2 gilt nur für stabilisierte Abfälle, nicht auch für verfestigte. Daher werden die Worte"Verfestigung oder"gestrichen.

Zu Nummer 4 b)

Die Änderung dient der Klarstellung des Gewollten.

Abfälle, die gefährliche Mineralfasern enthalten, können noch weitere gefährliche Bestandteile enthalten. Bei Ihrer Beseitigung auf Deponien der Klasse III oder IV sind die Anforderungen nach Satz 1 einzuhalten. Deshalb muss der entsprechende Verweis im Satz 3 neben Satz 2 auch auf Satz 1 erweitert werden.

Auch asbesthaltige Abfälle enthalten gefährliche Mineralfasern. Daher wird zur Abgrenzung der anderen Abfälle, die gefährliche Mineralfasern enthalten, das Wort "andere" eingefügt. Die neue Formulierung "asbesthaltige Abfälle und Abfälle, die andere gefährliche Mineralfasern enthalten" wird nun an den entsprechenden Stellen des Verordnungstextes durchgängig verwendet.

Zu Nummer 4 c) aa) aaa)

Mit dieser Ergänzung soll eine Regelungslücke für Abfälle aus Schadensfällen geschlossen werden, die ausschließlich wegen eines Anteils an gefährlichen Mineralfasern als gefährliche Abfälle eingestuft wurden. Ohne diese Mineralfasern würden sie als nicht gefährliche Abfälle auf einer Deponie der Klasse II beseitigt werden können. Zum Beispiel werden reine Asbestabfälle zwar als gefährliche Abfälle eingestuft, können aber auf Deponien der Klasse II oder sogar der Klasse I abgelagert werden. Die Ablagerung des Gemisches aus beiden Fraktionen auf einer Deponie der Klasse II sollte somit ermöglicht werden. Bedenken aus Gründen des Umweltschutzes stehen dem nicht entgegen.

Zu Nummer 4 c) aa) bbb)

Grammatikalisch notwendige redaktionelle Änderung.

Zu Nummer 4 c) bb) aaa)

Bei der Ausnahmeregelung für die Ablagerung von asbesthaltigen Abfällen mit erhöhtem organischen Anteil wird die Herkunftseinschränkung "aus Schadensfällen" gestrichen, da auch entsprechende Abfälle anderer Herkunft wie z.B. asbesthaltige Dachpappen aus der Gebäudesanierung nicht auf andere Weise fachlich sinnvoll entsorgt werden können als auf einer Deponie.

Asbest ist keine künstliche Mineralfaser, insofern ist bei der Aufzählung "und andere gefährliche künstliche Mineralfasern" das Wort "künstliche" zu streichen.

Zu Nummer 4 c) bb) bbb)

Durch Ergänzung der Angabe "Nummer 1" wird die Fundstelle korrekt bezeichnet.

Einer einschränkenden Regelung, was mit den abgetrennten heizwertreichen Abfallanteilen zu geschehen hat, bedarf es in der Deponieverordnung nicht. Zudem würde die Aufrechterhaltung der Bestimmung mögliche andere Behandlungsmethoden wie z.B. eine stoffliche Verwertung einzelner Fraktionen unnötigerweise einschränken.

Zu Nummer 5 a)

Gemäß Artikel 14 Absatz 1, Satz 2 i.V.m. Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 7, L 229, S. 5) (EU-POP-Verordnung) können deren Anhänge IV und V im Rahmen eines Regelungsverfahrens (Komitologieverfahren) nach Artikel 5 des Beschlusses des Rates 1999/468/EG zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.07.1999, S. 23) fortlaufend erweitert bzw. angepasst werden. Da dies seit Inkrafttreten der Deponieverordnung bereits durch Verordnung (EU) Nr. 756/2010 der Kommission vom 24. August 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe hinsichtlich der Anhänge IV und V (Abl. L 223 vom 25.8.2010, S. 20) geschehen und in Kürze erneut zu erwarten ist, wurde die Formulierung "in der jeweils geltenden Fassung" gewählt, um häufige Änderungen der Deponieverordnung und Irritationen zu vermeiden. Im Übrigen wurde mit der redaktionellen Änderung die Verständlichkeit verbessert.

Zu Nummer 5 b)

Nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 der Deponieverordnung dürfen Abfälle mit einem Brennwert von mehr als 6 000 kJ/kg Trockenmasse (TM) nicht in einer Deponie der Klasse IV abgelagert werden. Dieses ausnahmslose Verbot wurde erst mit der neuen Deponieverordnung eingeführt, umfasste mehr Abfallarten als mit der Regelung beabsichtigt war und führte zu Entsorgungsproblemen. Analog zur oberirdischen Ablagerung werden auch für die Ablagerung unter Tage Ausnahmemöglichkeiten für solche Abfälle eingeführt, die zwar den erlaubten Brennwert überschreiten, bei denen aber eine thermische Behandlung nicht sinnvoll ist und die Ablagerung unter Tage nicht die menschliche Gesundheit und die Umwelt gefährdet. Die vorgesehenen Änderungen schränken die Ausnahmemöglichkeiten auf das gewollte und gebotene Maß ein. Die übrigen Änderungen sind redaktioneller Natur, bzw. Folgeänderungen.

Zu Nummer 6 a)

Der Abfallerzeuger hat bei POP-haltigen Abfällen einen von der zuständigen Behörde genehmigten Nachweis beizubringen, dass die Ablagerung das aus Umweltgründen vorzuziehende Entsorgungsverfahren darstellt. Dies dient der Umsetzung von Artikel 7 Absatz 4

Buchstabe b Ziffer i der EU-POP-Verordnung. Dies gilt nur für den Fall, dass POP-haltige Abfälle, die die Konzentrationswerte ("untere Grenzwerte" nach Anhang IV) nach der Verordnung (EU) Nr. 756/2010 überschreiten, in einer Deponie der Klasse IV abgelagert werden. Eine oberirdische Ablagerung solcher Abfälle ist nach § 7 Absatz 1 Nummer 7 verboten. Zur unmittelbaren Verweisung auf Anhang IV und V Teil 2 der EU-POP-Verordnung siehe Begründung Nummer 5 a).

Zu Nummer 6 b)

Siehe Begründung zu Nummer 4 b), letzter Absatz.

Zu Nummer 6 c)

Aufgrund der Anfrage der Kommission vom 16.3.2010 zur Umsetzung der Entscheidung des Rates 2003/33/EG vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien gemäß Artikel 16 und Anhang II der Richtlinie 1999/31/EG (ABl. L 11 vom 16.01.2003, S. 27) ist § 8 Absatz 4 Nummer 4 zu ändern. Die zu korrigierende Regelung bezieht sich auf den Anhang Nr. 1.3 Satz 1 der Entscheidung. Der Abfall muss"vor und nach dem Abladen" kontrolliert werden.

Zu Nummer 6 d) aa)

Die im Wesentlichen redaktionelle Änderung des Satzes 5 (Eingangssatz einschließlich der Nummern 1 bis 4) ist aus rechtsförmlichen Gründen erforderlich. Die Einfügungen der Mengenschwellen"von mehr als 500 Megagramm" bei den Kontrolluntersuchungen bei nicht gefährlichen Abfällen in Satz 5 Nummer 2, sowie "von mehr als 50 Megagramm" bei gefährlichen Abfällen in Satz 5 Nummer 3 dienen der Klarstellung im Einklang mit der generellen Regelung nach Absatz 5 Satz 1.

Zu Nummer 6 d) bb)

Die Änderung dient der Klarstellung des Gewollten. Asbesthaltige Abfälle enthalten auch gefährliche Mineralfasern. Siehe auch Begründung zu Nummer 4 b), letzter Absatz.

Zu Nummer 6 e)

Wird am Standort eines Unternehmens eine betriebseigene Monodeponie ausschließlich mit Abfällen dieses Unternehmens beschickt, und ist das Unternehmen damit gleichzeitig Abfallerzeuger und Deponiebetreiber, und erfolgt der Abfalltransport z.B. mittels Transportband, kann die zuständige Behörde Abweichungen vom Prozedere der Annahmekontrolle oder bei den Kontrolluntersuchungen zulassen. Das Prozedere kann somit den Gegebenheiten angepasst und Doppeluntersuchungen im Unternehmen vermieden werden.

Zu Nummer 6 f)

Folgeänderung zu Nummer 6 e). Durch die Aufnahme eines neuen Absatzes 6, werden die bisherigen Absätze 6 bis 9 zu den Absätzen 7 bis 10.

Zu Nummer 6 g)

Abfalluntersuchungen werden in den Absätzen 1, 3 und 5 des § 8 gefordert. Nach Absatz 4 werden lediglich die Unterlagen kontrolliert und die Abfälle einer Sichtkontrolle unterzogen. Da sich Absatz 7 aber auf die Erforderlichkeit von Abfalluntersuchungen bezieht, muss der Bezug zu den Absätzen geändert werden.

Zu Nummer 7

Gemäß § 13 Absatz 5 hat der Deponiebetreiber jeweils bis zum 31. März des Folgejahres einen Jahresbericht vorzulegen. Die nicht rechtzeitige oder nicht vollständige Vorlage ist bußgeldbewehrt. Diese Frist ist bei einigen Deponien nicht einzuhalten, da z.B. eine Vermessung im Winter (schneebedeckte Deponie) nicht möglich ist und die Auswertung der Pflanzenproben aus dem Biomonitoring an Wachstumszyklen gekoppelt ist (Winterperiode/Sommerperiode). Daher wird eine Ermächtigung für die zuständige Behörde aufgenommen, den Vorlagetermin für den Jahresbericht oder von einzelnen Teilen bei begründetem Antrag zu verlängern.

Zu Nummer 8 a)

Siehe Begründung zu Nummer 4 b), letzter Absatz.

Zu Nummer 8 b) aa)

Die Ergänzung ist erforderlich, da in der Tabelle 1 von Anhang 3 die anzuwendende Spalte der Tabelle 2 bestimmt wird und auch der Text von Nummer 1 und die Fußnoten der Tabelle 1 Regelungen zur Festlegung der Zuordnungswerte im Falle der Verwertung von Abfällen auf Deponien beinhalten.

Zu Nummer 8 b) bb)

Die Änderung dient der Klarstellung des Gewollten bezüglich der Zerstörung organischer Schadstoffe in vollständig stabilisierten Abfällen. Für die Verwertung auf Deponien sollen keine geringeren Anforderungen als für die Beseitigung gelten.

Zu Nummer 9

Die Änderung dient der Klarstellung des Gewollten bezüglich der korrekten Angabe für die jeweiligen Einsatzbereiche und der Bestimmung der anzuwendenden Zuordnungskriterien für die Verwertung von Abfällen auf Deponien. Siehe auch Begründung zur Nummer 8 b) aa).

Zu Nummer 10 a) und b)

Die Änderung dient der Klarstellung des Gewollten. Es ist immer die zuständige Behörde gemeint.

Zu Nummer 11

Die Änderung dient der Klarstellung des Gewollten. Es ist immer die zuständige Behörde gemeint.

Zu Nummer 12

Die Änderung dient der Klarstellung des Gewollten und der Rechtsanpassung. Eine "nachfolgende schadlose Verwertung" (für quecksilberhaltige Abfälle) ist nach der EU-Quecksilberverordnung (Verordnung (EG) Nr. 1102/2008) nicht zulässig. Die Regelungen für eine "nachfolgende gemeinwohlverträgliche Beseitigung" werden derzeit auf EU-Ebene erst noch erarbeitet. Ein darauf abgestellter schriftlicher Nachweis kann demzufolge nicht ausgestellt werden. Die gesamte Regelung würde somit leerlaufen. Der § 23 dient aber gerade dazu, flüssiges Quecksilber zeitweilig in Langzeitlagern zu lagern, bis Regelungen für die unbefristete Beseitigung geschaffen sind. Zur besseren Übersichtlichkeit und Rechtsklarheit werden die speziellen Anforderungen an die Lagerung von metallischem und damit flüssigem Quecksilber zur Abgrenzung der Anforderungen an die langzeitige Lagerung von anderen Abfällen in einem neuem Absatz (2 neu) geregelt.

Zu Nummer 13

Die Änderung dient der Klarstellung des Gewollten. Es ist immer die zuständige Behörde gemeint.

Zu Nummer 14

Die Regelung des § 25 Absatz 3 der Deponieverordnung für Altdeponien, die sich in der Ablagerungsphase befinden, kann auf bereits stillgelegte Deponien nicht angewendet werden. Nach dem Wortlaut der Verordnung wäre deshalb in diesen Fällen unmittelbar das Aufbringen der endgültigen Oberflächenabdichtung vorgeschrieben, auch wenn deren Versagen durch die zu erwartenden Setzungen zu befürchten wäre. Eine Anordnung zum unverzüglichen Aufbringen einer endgültigen Abdichtung wäre aber in solchen Fällen nicht angemessen. Viele Betreiber solcher Deponien akquirieren nunmehr nur geringe Mengen von Abfällen zur Profilierung, um den Zeitpunkt bis zum Aufbringen der Abdichtung möglichst weit hinaus zu schieben. Eine temporäre Abdeckung fehlt in solchen Fällen meist vollkommen. Eine Sickerwasserminimierung und eine Verhinderung von Deponiegasfreisetzung sind dann nicht gegeben. Das Problem wird durch die zusätzliche Inbezugnahme auf Absatz 3 gelöst.

Zu Nummer 15 a)

Folgeänderung zu Nummer 6 d) aa).

Zu Nummer 15 b)

Folgeänderung zu Nummer 6 f) (Neuer Absatz 6 im § 8).

Zu Nummer 15 c)

Die Ordnungswidrigkeit in § 27 Absatz 1 Nummer 26 bezieht sich auf § 12 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 (Sickerwasser) und Nummer 2 (Deponiegas). Mit der Erweiterung bzgl. der Nummer 6 des Anhangs 5 wird neben dem Bezug zu den Regelungen zum Deponiegas auch der zum Sickerwasser hergestellt.

Zu Nummer 15 d)

Die Änderung dient der Klarstellung des Gewollten. Es ist immer die zuständige Behörde gemeint.

Zu Nummer 15 e)

Der hier in Bezug genommene § 13 Absatz 4 besteht nur aus zwei Nummern. Weiterhin erfolgt eine redaktionelle Anpassung der Formulierung an den Wortlaut der anderen Nummern des § 27.

Zu Nummer 15 f)

Die Änderung dient der rechtlichen Klarstellung.

Zu Nummer 15 g)

Die Ergänzung ist erforderlich, um nicht nur bei der Herstellung, sondern auch bei der Verwendung von Deponieersatzbaustoffen fehlerhaftes Handeln mit Bußgeld zu bewehren.

Zu Nummer 16 a)

Nach Satz 1 dürfen Materialien, Komponenten oder Systeme für Abdichtungssysteme (wie z.B. Abdichtungskomponenten aus Kunststoffen, Tonen, Deponieersatzbaustoffen oder Kapillarsperren, sowie Schutzschichten, Dränelemente, Bewehrungsgitter, Dichtungskontrollsysteme) nur eingesetzt werden, wenn sie dem Stand der Technik entsprechen und der entsprechende Nachweis gegenüber der zuständigen Behörde (planfeststellende oder plangenehmigende Behörde) erbracht wurde. Satz 2 regelt die formellen Pflichten zur Führung dieses Nachweises durch Vorlage von prüffähigen Unterlagen an die zuständige Behörde. Satz 3 normiert die grundsätzlich erforderliche Zulassung für die dort bezeichneten Materialien, Komponenten oder Systeme durch die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung zur Erbringung des Nachweises nach Satz 1.

Die Sätze 4 bis 6 regeln die optionale Möglichkeit zur Erbringung des Nachweises nach Satz 1 für sonstige Materialien, Komponenten oder Systeme durch "Eignungsbeurteilungen der Länder". Zuständig hierfür ist die Adhoc AG "Deponietechnik" der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA), die zur Erleichterung und Vereinheitlichung des Vollzuges auch bundeseinheitliche Qualitätsstandards festlegt, mit dem der Stand der Technik konkretisiert wird.

Eignungsbeurteilungen werden durch das BMU bekannt gemacht und können vom BMU geändert oder für ungültig erklärt werden. Satz 7 Nummer 1 regelt die materiellen Anforderungen an die Material-, Komponenten- und Systemeigenschaften bezüglich der Gleichwertigkeit mit dem nach Satz 1 zu erbringenden Nachweis für Materialien, Komponenten oder Systeme, die bereits nach den europäisch harmonisierten Regeln auf Grund der EU-Bauproduktenrichtlinie geprüft wurden. Derartige Materialien, Komponenten und Systeme dürfen bereits dann ohne zusätzliches deutsches Zulassungsverfahren in Abdichtungssystemen eingesetzt werden, wenn die nach den harmonisierten Regeln im Herstellerstaat nachgewiesenen Material-, Komponenten- und Systemeigenschaften im Wesentlichen den Anforderungen nach Satz 1 gleichwertig sind.

Erfahrungen aus der Praxis zeigen grundsätzlich nur geringe Unterschiede zwischen den geforderten Material-, Komponenten- und Systemeigenschaften für die Zulassung der BAM (Satz 3) und der Eignungsbeurteilung (Satz 4) sowie nach der Zulassung nach europäisch harmonisierten Regeln nach Satz 7 Nummer 1, die über die Formulierung "im Wesentlichen gleichwertig" abgedeckt sind. Allerdings existieren bislang nur wenige europäische Normen für nur wenige Abdichtungsarten, mit denen zudem die Funktionswirksamkeit nur für 25 Jahre nachgewiesen wird, wohingegen die Deponieverordnung in Nummer 2. 1.1 des Anhangs 1 eine Funktionswirksamkeit für 100 Jahre fordert. Zwischenzeitlich hat die europäische Normungsorganisation CEN auch ein Mandat für die Entwicklung entsprechender Nachweisverfahren für 100 Jahre Funktionswirksamkeit erhalten. Insoweit stellt diese Regelung im Wesentlichen auf die nahe Zukunft ab.

Wurden Materialien, Komponenten oder Systeme aus anderen Mitgliedstaaten der EU, der Türkei oder dem Europäischen Wirtschaftsraum nach eigenen Regeln (die von den deutschen oder den CEN-Normen abweichend sind) geprüft, überwacht und dort rechtmäßig hergestellt und/oder in Verkehr gebracht, so können diese nach Satz 7 Nummer 2 gleichwohl in Deutschland eingesetzt werden, sofern der zuständigen Behörde gegenüber nachgewiesen wird, dass mit den Material-, Komponenten- und Systemeigenschaften das in Deutschland geforderte Schutzniveau nach Satz 1 gleichermaßen dauerhaft gewährleistet wird. Satz 7 Nummer 2 regelt somit die materiellen Anforderungen an die Gleichwertigkeit von Materialien, Komponenten oder Systemen, die weder nach deutschen noch nach CEN-Normen geprüft worden sind, in Bezug auf die grundsätzlichen Anforderungen nach Satz 1.

Die Sätze 8 und 9 regeln die formellen Anforderungen an den Nachweis der Gleichwertigkeit von Materialien, Komponenten oder Systemen im Sinne des Satzes 7 Nummer 2 gegenüber der zuständigen Behörde. Vorgelegte prüffähige Nachweise und Unterlagen aus den genannten anderen Staaten sind den inländischen gleichgestellt, sofern mit Ihnen das nach Satz 1 geforderte Schutzniveau gleichermaßen dauerhaft gewährleistet werden kann.

Zu Nummer 16 b) aa)

Die bisherige Vorgabe eines Zeitraums von mindestens 30 Jahren für die Funktionserfüllung von Dichtungskontrollsystemen bezog sich nur auf Konvektionssperren. Der Anwendungsbereich wird durch die Formulierung "serienmäßig hergestellte Dichtungskontrollsystemen" präzisiert und durch die Streichung von"für Konvektionssperren" auch auf Dichtungskontrollsysteme für Abdichtungen, die keine Konvektionssperren sind, erweitert.

Zu Nummer 16 b) bb)

Der Anwendungsbereich der DIN 19667 beinhaltet nicht nur Anforderungen an die Entwässerungsschicht, sondern auch an die Sickerleitungen. Gerade aufgrund neuer, negativer Erfahrungen mit bestehenden Entwässerungsleitungen wurde die DIN 19667 neu gefasst. Die DIN 19667 wurde mit Ausgabe Oktober 2009 neu veröffentlicht.

Zu Nummer 16 c)

Redaktionelle Änderung.

Zu Nummer 16 d)

Die Änderung dient der Klarstellung. Ein Oberflächenabdichtungssystem besteht, außer bei einer Deponie der Klasse 0, immer aus mehr als zwei Komponenten. Gemeint sind hier die Abdichtungskomponenten (Anhang 1 Tabelle 2 Nummer 3 und 4).

Zu Nummer 16 e)

Anhang 3 Nummer 2 Tabelle 2 Spalte 9 enthält zulässige Feststoffgehalte und Eluatkonzentrationen für die Herstellung von Rekultivierungsschichten. Allerdings enthält auch die Nummer 1 des Anhangs 3 Anforderungen an Baumaterialien für Rekultivierungsschichten, die ebenfalls zu berücksichtigen sind, falls es sich bei den Baumaterialien um Ersatzbaustoffe handelt. Die konkreten Vorgaben für die Rekultivierungsschicht sind also insgesamt im Anhang 3 geregelt, nicht nur in dessen Nummer 2.

Zu Nummer 16 f)

Die Änderung dient der Klarstellung. Im Anhang 1 Tabelle 2 wurde die Fußnote 2 inhaltlich präziser gefasst. Im Anhang 1 Tabelle 2 wurde die Fußnote 3, analog zur Fußnote 2, inhaltlich präziser gefasst

Zu Nummer 17 a)

Folgeänderung zu Nummer 6 f.

Zu Nummer 17 b)

Die Änderung ist erforderlich, weil aus Umweltschutzgründen auch die Rekultivierungsschicht wie die Geologie und die Abdichtungen, von der Möglichkeit der Dreifachüberschreitung bei den Schadstoffgehalten ausgenommen werden soll. Zudem wird bei Nummer 4.2 und 4.3 nicht auf Tabelle 2 des Anhangs 3 verwiesen.

Zu Nummer 17 c)

Anhang 3 Nummer 2 wird aus folgenden Gründen neu gefasst:
Durch die Deponieverordnung ist es formal möglich geworden, im Rahmen der möglichen Dreifachüberschreitung für bestimmte Parameter auch Abfälle mit erheblichem Anteil aus Salzen der oberirdischen Deponie zuzuordnen. Es ist jedoch nicht Stand der Technik, solche Abfälle (die sich bis zu 30 % durch Wasserzutritt wieder auflösen können) auf oberirdischen Deponien abzulagern, anstatt diese untertägig zu entsorgen (Bergversatz oder Untertagedeponien). Insofern wurde mit dem neuen Satz 5 die maximale Überschreitung der entsprechenden Zuordnungswerte auf 50 % festgelegt, sowohl für den Parameter wasserlöslicher Anteil als auch für die dazu alternativen Parameter Chlorid und Sulfat, sofern die Fußnoten zur Tabelle nicht höhere Überschreitungen zulassen.

Die Teile der Fußnoten 2 und 10 der Tabelle 2, die unter dem Vorbehalt behördlicher Zustimmung stehen, werden aus rechtssystematischen Gründen in den Text der Nummer 2 vor die Tabelle 2 gezogen. Nach dem bisherigen Satz 6 werden zwei neue Sätze eingefügt. Der erste Satz ersetzt den Regelungsinhalt von Fußnote 2, mit Ausnahme der Regelung für Boden und Baggergut. Dabei wurde berücksichtigt, dass die Überschreitung des TOC bei Deponien der Klasse 0 bis maximal 6 Masseprozent nach der Entscheidung 2003/33/EG des Rates vom 19.12.2002 auch einer behördlichen Zustimmung bedarf(d). Durch die neue Regelungsform bedarf es nun zusätzlich einer Regelung(e) für die Verwendung von Deponieersatzbaustoffen für den Bau der geologischen Barriere, um dort die Überschreitung von Glühverlust und TOC wieder auszuschließen.

Der zweite Satz ersetzt den Regelungsinhalt von Fußnote 10, ohne die letzte Teilregelung, die gestrichen wurde, da sie fehlerhaft war, und bisher leer lief, weil bei der Bestimmung des DOC der anorganisch gebundene Kohlenstoff bereits abgezogen wird.

Nach dem bisherigen Satz 8 wird ein neuer Satz eingefügt, welcher die Art der Eluatherstellung im Regelfall vorgibt. Eine solche klarstellende Regelung fehlte bisher.

Die Tabelle 2 ist wie folgt geändert und aus Gründen der Übersichtlichkeit neu gefasst worden:

Zu Nummer 18 a)

Erforderliche redaktionelle Korrektur, da die LAGA-Mitteilung PN 98 zwar im Jahre 2002 erschienen, der Stand aber"Dezember 2001" ist.

Zu Nummer 18 b)

Redaktionelle Anpassung im Hinblick auf die gültige Fassung der DIN 19747. Satz 3 wird im Hinblick auf die geänderte Fassung der zulässigen Bestimmungsverfahren in Nummer 3.2.22 geändert.

Zu Nummer 18 c)

Überschreitungen des Glühverlustes oder des TOC sind zulässig, wenn sie durch elementaren Kohlenstoff verursacht werden. Mit der vorgegebenen Methode kann der Gehalt an elementaren

Kohlenstoff geschätzt werden. Satz 2 schließt die Anwendbarkeit dieser Methode bei Vorhandensein von nicht oder schwer abbaubaren organischen Stoffen, wie z.B. Kunststoffen aus, weil sie dort zu falschen Ergebnissen führen würde.

Zu Nummer 18 d)

Die beiden Methoden zur Bestimmung von BTEX werden neu in umgekehrter Reihenfolge zitiert. Das leistungsstärkere Verfahren aus der Altlastenanalytik ist vor dem nur bedingt geeigneten Verfahren der Wasseranalytik zu benennen.

Zu Nummer 18 e)

Aufgrund der Anfrage der Kommission zu korrigierende Umsetzung der Entscheidung des Rates 2003/33/EG vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien gemäß Artikel 16 und Anhang II der Richtlinie 1999/31/EG. Die zu korrigierende Feststellung bezieht sich auf den Anhang Nummer 2.1.2.2 Tabelle, Zeile PCB (es müssen 7 Kongenere analysiert werden) der Entscheidung.

Zu Nummer 18 f)

Die LAGA Richtlinie 0KW/04 wurde redaktionell überarbeitet und mit neuem Datum veröffentlicht.

Zu Nummer 18 g)

Die DIN EN 15527 besitzt einen"Clean up", der zu bestimmende PAK eliminiert, was zu Minderbefunden führt. Daher wird die DIN ISO 18287 an erster Stelle und die DIN EN 15527 an zweiter Stelle als alternative Methode genannt. Da viele Labore die PAK mit HPLC analysieren und dies auch weiterhin Stand der Technik ist, wird die DIN 38414-23 als Alternative aufgenommen.

Zu Nummer 18 h)

Redaktionelle Anpassung im Hinblick auf die endgültige Fassung der DIN 15170.

Zu Nummer 18 i)

Durch Änderung Nummer 67 im Bundesrats-Verfahren (BR-Drs. 768/08(B) PDF ) zur geltenden Deponieverordnung wurden in Anhang 3 Nummer 2 Tabelle 2 mit der Spalte 9 Feststoffwerte eingefügt, ohne allerdings für diese in Anhang 4 die entsprechenden Referenzmethoden anzugeben. Durch die Aufnahme der fehlenden Referenzmethoden wird der Fehler geheilt.

Der Parameter Nummer 2.07 "extrahierbare lipophile Stoffe" in Tabelle 2 des Anhangs 3 ist nicht in Anhang 4 mit einem Analyseverfahren hinterlegt. Das Analyseverfahren wird daher in Anhang 4 als Nummer 3.1.12 wieder aufgeführt.

Zu Nummer 18 j)

Redaktionelle Anpassung im Hinblick auf die endgültige Fassung der DIN 19528. Da die DIN 19528 eine validierte Methode und auch das leistungsstärkere Verfahren ist, tauscht sie den Platz mit der DIN CEN/TS 14405 und wird an erster Stelle genannt. Die DIN CEN/TS 14405 ist die alternative Methode und steht an zweiter Stelle.

Zu Nummer 18 k)

Redaktionelle Anpassung im Hinblick auf die endgültige Fassung der DIN 38404-5.

Zu Nummer 18 l)

Als Alternativ-Verfahren zur DIN 38409-16 wird die DIN EN ISO 14402 eingefügt, da in vielen Laboratorien dieses Verfahren routinemäßig angewandt wird.

Zu Nummer 18 m)

Die DIN ISO 22036 ist ein leistungsstärkeres Verfahren als die DIN EN ISO 11885 zur Elementbestimmung, da sie spektrale Interelementstörungen berücksichtigt, und wird daher alternativ vor diese eingefügt. Das Ausgabedatum der DIN EN ISO 11885 wird aktualisiert.

Zu Nummer 18 n)

Die in der Verordnung zitierte DIN EN ISO 10304-2, Ausgabe November 1996, wurde durch die neue DIN EN ISO 10304-1, Ausgabe Juli 2009, abgelöst.

Zu Nummer 18 o)

Die in der Verordnung zitierte DIN 38405-13, Ausgabe November 2006, ist nur eine Entwurfsnorm. Die z. Z. gültige Norm ist die DIN 38405-13, Ausgabe Februar 1981. Statt die Entwurfsnorm durch die z. Z. gültige, aber veraltete Norm, zu ersetzen, wird als Ersatz die DIN ISO 17380, Ausgabe Mai 2006, aufgenommen. Dieses photometrische Verfahren für die Trinkwasseranalytik wird daher durch das leistungsstärkere Verfahren der Fließinjektionsmethode für die Feststoffuntersuchung ersetzt.

Als Alternativverfahren wird die DIN EN ISO 14403, Ausgabe Juli 2002, zusätzlich aufgeführt. Diese Methode wird auch in der Technischen Regel Boden der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall, LAGA Mitteilung 20, Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen, Teil II Technische Regeln für die Verwertung, 1.2 Bodenmaterial, Stand: 5.11.2004, neben der DIN 38405-13 zitiert.

Zu Nummer 18 p)

Die in der Verordnung zitierte DIN EN ISO 10304-1, Ausgabe April 1995, wurde durch die neue DIN EN ISO 10304-1, Ausgabe Juli 2009 abgelöst.

Zu Nummer 18 q)

Die DIN ISO 22036 ist ein leistungsstärkeres Verfahren als die DIN EN ISO 11885 zur Elementbestimmung, da sie spektrale Interelementstörungen berücksichtigt und wird daher alternativ vor diese eingefügt. Das Ausgabedatum der DIN EN ISO 11885 wird aktualisiert.

Für alle Schwermetalle wird in der Verordnung das ICP-MS-Verfahren nach DIN EN ISO 17294-2 als Alternativ-Methode zugelassen. Diese Alternative soll auch für das Element Barium gelten, da die Bestimmung mittels ICP-MS auch für dieses Element gleichwertig zur DIN EN ISO 11885 ist.

Zu Nummer 18 r)

Die DIN ISO 22036 ist ein leistungsstärkeres Verfahren als die DIN EN ISO 11885 zur Elementbestimmung, da sie spektrale Interelementstörungen berücksichtigt, und wird daher alternativ vor diese eingefügt. Das Ausgabedatum der DIN EN ISO 11885 wird aktualisiert.

Zu Nummer 18 s)

Die DIN ISO 22036 ist ein leistungsstärkeres Verfahren als die DIN EN ISO 11885 zur Elementbestimmung, da es spektrale Interelementstörungen berücksichtigt und wird daher vor diese eingefügt. Das Ausgabedatum der DIN EN ISO 11885 wird aktualisiert.

Für alle Schwermetalle wird in der Verordnung das ICP-MS-Verfahren nach DIN EN ISO 17294-2 als Alternativ-Methode zugelassen. Diese Alternative soll auch für das Element Molybdän gelten, da die Bestimmung mittels ICP-MS auch für dieses Element gleichwertig zur DIN EN ISO 11885 ist.

Zu Nummer 18 t)

Die DIN ISO 22036 ist ein leistungsstärkeres Verfahren als die DIN EN ISO 11885 zur Elementbestimmung, da es spektrale Interelementstörungen berücksichtigt und wird daher vor diese eingefügt. Das Ausgabedatum der DIN EN ISO 11885 wird aktualisiert.

Zu Nummer 18 u)

Der Wortlaut der Überschrift wird der Bezeichnung im Anhang 3 Tabelle 2 Zeile Nummer 3.20 angepasst. Der zitierten DIN EN 14346 fehlt der Arbeitsschritt "Eindampfen", der aber in der nationalen DIN 38409 beschrieben ist. Aufgrund der Ratsentscheidung 033/2003 der EU sind die Mitgliedstaaten aber gehalten, europäische Normen (DIN EN) zu zitieren, sofern vorhanden. Die DIN EN 15216, Stand: Januar 2008, Charakterisierung von Abfällen - Bestimmung des Gesamtgehaltes an gelösten Feststoffen (TDS) in Wasser und Eluaten" ersetzt daher die DIN EN 14346. Die bisher im Fachmodul Abfall aufgeführten Normen DIN 38409-1 und DIN 38409-2 beschreiben die Bestimmung des wasserlöslichen Anteils sehr genau und werden daher als Alternativen aufgenommen.

Zu Nummer 18 v)

Bei den Regeln zur Bewertung von Messergebnissen sind eine Reihe von Anpassungen vorzunehmen, die folgendermaßen begründet werden:

Die Regeln müssen sich sowohl auf die Beseitigung als auch auf die Verwertung von Abfällen auf Deponien beziehen, sie müssen für die Zulässigkeits- und für die Zuordnungskriterien gelten. Wenn für die Verwertung von Abfällen auch Kontrollmessungen gefordert werden (nach § 17 gilt § 8 entsprechend), dann bedarf es dafür auch Überschreitungsregelungen.

Neben den Kontrollanalysen durch den Deponiebetreiber nach § 8 Absatz 5 werden nach § 8 Absatz 3 Überprüfungen der Abfälle auf Einhaltung der Zuordnungskriterien gefordert. Hier handelt es sich auch um Kontrollanalysen, nur eben vom Abfallerzeuger durchgeführt. Auch hierfür bedarf es Überschreitungsregeln.

Durch Austausch der Begriffe"Zuordnungswert" und "Zuordnungskriterium" erfolgt eine korrigierende Anpassung an den Verordnungstext. Im § 8 sind die Abfälle nach den Absätzen 1, 3 und 5 jeweils"auf Einhaltung der Zuordnungskriterien" zu kontrollieren. Demgegenüber werden in der behördlichen Entscheidung nach § 21 tatsächlich konkrete"Zuordnungswerte" festgelegt, desgleichen - darum hier ergänzt - bei den Überschreitungen im Einzelfall nach Anhang 3 Nummer 2.

Die Errechnung des Medians der Messwerte wird auf die der letzten 24 Monate begrenzt, so dass die Messwerte nicht unbefristet aufbewahrt werden müssen und der Einfluss eines Messwertes auf den Median nicht mit der Zeit vernachlässigbar wird.

Darüber hinaus wurden noch sprachliche Verbesserungen ohne weiter inhaltliche Änderungen vorgenommen.

Für die Bewertung von Analyseergebnissen von mechanischbiologisch behandelten Abfällen wurden die oben angeführten Änderungen entsprechend vorgenommen.

Zu Nummer 18 w) aa)

Folgeänderung zu Nummer 18 a)

Zu Nummer 18 w) bb)

Korrektur der Quellenangabe. Die LAGA Richtlinie 0KW/04 wurde redaktionell überarbeitet und mit neuem Datum veröffentlicht.

Zu Nummer 19

Die Änderung dient der Klarstellung des Gewollten. Asbesthaltige Abfälle enthalten auch gefährliche Mineralfasern. Siehe auch Begründung zu Nummer 4 b), letzter Absatz.

Zu Artikel 2 Inkrafttreten

Über Artikel 2 werden den Normadressaten kurze, aber angemessene Fristen zur Anpassung an die neue Rechtslage gegeben. Im Hinblick auf Artikel 1 können längere Fristen vor dem Hintergrund der ausführlichen Stellungnahme der EU-Kommission und einem möglichen Vertragsverletzungsverfahren nicht vorgesehen werden.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1231:
Verordnung zur Änderung der Deponieverordnung (BMU)

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o.g. Verordnung auf Bürokratiekosten geprüft, die durch Informationspflichten begründet werden.

Das Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf Informationspflichten für Wirtschaft, Bürgerinnen und Bürger sowie Verwaltung.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Prof. Dr. Wittmann
Vorsitzender Berichterstatter