Der Bundesrat hat in seiner 803. Sitzung am 24. September 2004 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderungen zuzustimmen.
Der Bundesrat hat ferner die aus der Anlage ersichtlichen Entschließungen gefasst.
Anlage
Änderungen und Entschließungen zur Verordnung zur Anpassung der Gefahrstoffverordnung an die EG-Richtlinie 98/24/EG und andere EG-Richtlinien
A Änderungen
1. Zu Artikel 1 ( § 1 Abs. 1 GefStoffV)
In Artikel 1 ist in § 1 Abs. 1 das Wort "sowie" durch ein Komma zu ersetzen und nach dem Wort "Gefahrstoffe" sind die Wörter "und zum Schutz der Umwelt vor stoffbedingten Schädigungen" einzufügen.
Begründung:
In der Gefahrstoffverordnung sind auch Regelungen enthalten, die auf den Schutz der Umwelt vor stoffbedingten Schädigungen abzielen, wie z.B. in § 4 das Gefährlichkeitsmerkmal "umweltgefährlich", in § 8 Abs. 6 die Vorschriften zur Aufbewahrung von Gefahrstoffen sowie bestimmte Herstellungs- und Verwendungsverbote in Anhang IV. Daher sollte auch der Anwendungsbereich der Verordnung entsprechend erweitert werden.
2. Zu Artikel 1 (§ 1 Abs. 2 Satz 3 GefStoffV)
In Artikel 1 ist in § 1 Abs. 2 Satz 3 wie folgt zu fassen:
- Der Zweite Abschnitt gilt nicht für Lebensmittel oder Futtermittel in Form von Fertigerzeugnissen, die für den Endverbraucher bestimmt sind.
Begründung:
Mit dieser Änderung sollen die betreffenden Ausnahmebestimmungen in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 67/548/EWG und Art. 1 Abs. 5 der Richtlinie 1999/45/EG im Sinne einer 1:1 Umsetzung der EG-Richtlinien direkt übernommen werden.
3. Zu Artikel 1 (§ 1 Abs. 4 Satz 1 GefStoffV)
In Artikel 1 sind in § 1 Abs. 4 Satz 1 hinter dem Wort "Stoffe" die Wörter "und Zubereitungen" einzufügen.
Begründung:
Klarstellung des Gewollten.
Die Vorschriften der Verordnung müssen nicht nur beim Transport gefährlicher Stoffe, sondern auch beim Transport von gefährlichen chemischen Zubereitungen zum Schutz der Beschäftigten angewendet werden.
4. Zu Artikel 1 (§ 3 Abs. 5 Satz 2 GefStoffV) und Artikel 9 Nr. 01 - neu - (§ 2 Abs. 8 Satz 2 (BioStoffV)
Artikel 1 und Artikel 9 sind wie folgt zu ändern:
- a) In Artikel 1 sind in § 3 Abs. 5 Satz 2 die Wörter "sonst an Hochschulen Tätige" durch die Wörter "sonstige Personen, insbesondere an wissenschaftlichen Einrichtungen Tätige, die Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchführen," zu ersetzen.
- b) In Artikel 9 ist der Nummer 1 folgende Nummer 01 voranzustellen:
01. In § 2 Abs. 8 werden in Satz 2 die Wörter "sonst an Hochschulen Tätige" durch die Wörter "sonstige Personen, insbesondere an wissenschaftlichen Einrichtungen Tätige, die Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen durchführen" ersetzt.
Begründung:
Zum schutzwürdigen Personenkreis sollen nicht nur "sonst an Hochschulen Tätige" gehören, sondern z.B. auch Doktoranden, Forschungsstipendiaten und sonstige Personen, die Tätigkeiten mit Gefahrstoffen bzw. mit biologischen Arbeitsstoffen an anderen Einrichtungen oder Instituten, die nicht Hochschule sind durchführen.
Die Definition des Begriffes "Beschäftigte" soll der des Gentechnikgesetzes angepasst und in die Gefahrstoffverordnung sowie in die Biostoffverordnung aufgenommen werden.
5. Zu Artikel 1 (§ 6 Abs. 1 Satz 3 GefStoffV)
In Artikel 1 ist in § 6 Abs. 1 Satz 3 das Wort "fachkundig" durch die Wörter "von einer fachkundigen Person erstellt wird" zu ersetzen.
Als Folge ist in § 19 nach Absatz 3 folgender Absatz anzufügen:
- (4) Auf Verlangen der zuständigen Behörde ist die in § 6 Abs. 1 geforderte Fachkunde nachzuweisen.
Begründung:
Klarstellung des Gewollten.
Die Erstellung des Sicherheitsdatenblattes hat durch eine kompetente Person zu erfolgen. Ein Sicherheitsdatenblatt kann nicht fachkundig sein. Wer Stoffe und Zubereitungen in Verkehr bringt, sollte sicherstellen, dass die fachkundigen Personen entsprechende Schulungen, einschließlich solcher zur Auffrischung ihres Wissens, erhalten haben.
6. Zu Artikel 1 (§ 6 Abs. 4 Satz 1 GefStoffV)
In Artikel 1 ist in § 6 Abs. 4 Satz 1 nach dem Wort "Zubereitungen," der folgende Halbsatz einzufügen:
- "die im Einzelhandel angeboten oder für jedermann erhältlich sind und".
Begründung:
In der Überschrift des Anhangs V Abschnitt A Nr. 1.2 der RL 1999/45/EG wird die Anwendbarkeit der Vorschrift auf "Zubereitungen, die im Einzelhandel angeboten werden bzw. für jedermann erhältlich sind" beschränkt. Das sollte in der Verordnung nachvollzogen werden.
7. Zu Artikel 1 (§ 7 Abs. 6 Satz 3 GefStoffV)
In Artikel 1 sind in § 7 Abs. 6 Satz 3 die Wörter "Im Falle des Absatzes 6 oder bei" durch die Wörter "Im Falle von" zu ersetzen.
Begründung:
Redaktionelle Anpassung.
8. Zu Artikel 1 (§ 7 Abs. 7 Satz 3 GefStoffV)
In Artikel 1 ist § 7 Abs. 7 Satz 3 wie folgt zu fassen:
- Fachkundige Personen sind insbesondere der Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit.
Begründung:
Die fachkundige Beratung des Arbeitgebers zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung soll auch durch externe fachkundige Personen/Unternehmen möglich sein. Weiterhin soll die Beratung sowohl durch den Betriebsarzt als auch durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit entsprechend ihrer Aufgaben nach dem ASiG erfolgen.
9. Zu Artikel 1 (§ 7 Abs. 9 Satz 1 GefStoffV)
In Artikel 1 ist § 7 Abs. 9 Satz 1 wie folgt zu fassen:
- "Ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung für bestimmte Tätigkeiten aufgrund
- 1. der Arbeitsbedingungen,
- 2. einer nur geringen verwendeten Stoffmenge und
- 3. einer nach Höhe und Dauer niedrigen Exposition insgesamt eine nur geringe Gefährdung der Beschäftigten und reichen die nach § 8 Abs. 1 bis 8 ergriffenen Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten aus, so müssen keine weiteren Maßnahmen nach den §§ 9 bis 17 getroffen werden (Schutzstufe 1)."
Als Folge sind in Artikel 1 § 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 5 zu streichen.
Begründung:
Klarstellung des Gewollten. Die Schutzstufe 1 soll nur bei geringer Gefährdung Anwendung finden. In diesen Fällen ist es dann aber auch gerechtfertigt, auf alle weiteren Schutzmaßnahmen der GefStoffV zu verzichten.
10. Zu Artikel 1 (§ 7 Abs. 10 Satz 1 GefstoffV)
In Artikel 1 sind in § 7 Abs. 10 Satz 1 die Wörter "- insbesondere in Kleinbetrieben -" zu streichen.
Begründung:
Der Einschub "insbesondere in Kleinbetrieben" ergibt keinen Sinn. Es gibt keine Hinweise, dass Beschäftigte in Kleinbetrieben bei gleicher Art der Tätigkeit geringer gefährdet wären als in Großbetrieben.
11. Zu Artikel 1 (§ 8 Abs. 2 Satz 3 GefStoffV)
In Artikel 1 § 8 Abs. 2 Satz 3 sind die Wörter "einmal jährlich" durch die Wörter "jedes dritte Jahr" zu ersetzen.
Begründung:
Die Forderung einer regelmäßigen Prüfung mindestens alle drei Jahre reicht aus damit der Unternehmer anlagenspezifisch und entsprechend des fortschreitenden Standes der Sicherheitstechnik entscheiden kann, wann eine erneute Prüfung sinnvoll ist.
Sie ist bestimmt genug, um mit einem Bußgeld bei Nichtbeachtung bewehrt werden zu können.
12. Zu Artikel 1 ( § 8 Abs. 3 GefStoffV)
In Artikel 1 ist in § 8 Abs. 3 das Wort "Schutzmaßnahmen" durch das Wort "Maßnahmen" zu ersetzen.
Begründung:
Klarstellung des Gewollten.
Das Wort "Schutzmaßnahmen" bezeichnet im engeren Sinne nur Maßnahmen der §§ 8 - 12. Gemeint sind aber alle Maßnahmen der §§ 8 - 17 (also einschließlich der §§ 13 - 17).
13. Zu Artikel 1 (§ 8 Abs. 5 Satz 2 GefStoffV)
In Artikel 1 sind in § 8 Abs. 5 Satz 2 die Wörter "Die Sätze 2 und 3 des Absatzes 3 sowie Absatz 4" durch die Wörter "Die Sätze 2 und 3 des Absatzes 4" zu ersetzen.
Begründung:
Redaktionelle Anpassung.
14. Zu Artikel 1 ( § 8 Abs. 8 GefStoffV)
In Artikel 1 ist § 8 Abs. 8 wie folgt zu ändern:
- a) Nach dem Wort "handhaben" ist ein Komma einzufügen und das dann folgende Wort "und" zu streichen.
- b) Der Punkt am Ende ist durch ein Komma zu ersetzen und folgender Halbsatz anzufügen:
"zu lagern oder sachgerecht zu entsorgen."
Begründung:
Zur Klarstellung des Gewollten sollte auch die Lagerung bzw. die sachgerechte Entsorgung erwähnt werden.
15. Zu Artikel 1 (§ 9 Abs. 11 Satz 4 GefStoffV)
In Artikel 1 sind in § 9 Abs. 11 Satz 4 die Wörter "Satz 1 und 2" durch die Wörter "Die Sätze 1 bis 3" zu ersetzen.
Begründung:
Redaktionelle Anpassung.
16. Zu Artikel 1 (§ 11 Abs. 3 und § 9 Abs. 3 Satz 4 - neu - GefStoffV)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) § 11 Absatz 3 ist zu streichen.
- b) In § 9 Abs. 3 ist nach Satz 3 folgender Satz anzufügen:
"Der Arbeitgeber ist verpflichtet, getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten für die Arbeits- oder Schutzkleidung einerseits und die Straßenkleidung andererseits zur Verfügung zu stellen, sofern bei Tätigkeiten eine Gefährdung der Beschäftigten durch eine Verunreinigung der Arbeitskleidung zu erwarten ist."
Als Folge ist Artikel 1 § 25 Abs. 1 wie folgt zu ändern:
- a) Nr. 18 ist zu streichen.
- b) Der bisherige Text zu Nr. 18 ist als Nr. 7a einzufügen und die Angabe "§ 11 Abs. 3" durch die Angabe "§ 9 Abs. 3 Satz 4" zu ersetzen.
Begründung:
Die Trennung von Straßen- und Arbeitskleidung ist nicht nur beim Umgang mit CMR-Stoffen notwendig, sondern auch beim Umgang mit anderen Gefahrstoffen.
Die Regelung ist deshalb systematisch bei § 9 anzuordnen.
Es soll deutlich werden, dass eine Schwarz-Weiß-Trennung der Kleidung immer dann erforderlich ist, wenn von der Arbeitskleidung infolge Verschmutzung eine Gefährdung ausgehen kann.
17. Zu Artikel 1 (§ 11 Abs. 5 - neu - GefStoffV)
In Artikel 1 ist in § 11 nach Absatz 4 folgender Absatz 5 anzufügen:
- (5) In Arbeitsbereiche, in denen Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsgefährdenden Stoffen der Kategorie 1 oder 2 durchgeführt werden, darf dort abgesaugte Luft nicht zurückgeführt werden.
Abweichend von Satz 1 darf die in einem Arbeitsbereich abgesaugte Luft dorthin zurückgeführt werden, wenn sie unter Anwendung behördlicher oder berufsgenossenschaftlich anerkannter Verfahren oder Geräte ausreichend von solchen Stoffen gereinigt ist. Die Luft muss dann so geführt oder gereinigt werden, dass krebserzeugende, erbgutverändernde oder fruchtbarkeitsgefährdende Stoffe nicht in die Atemluft anderer Arbeitnehmer gelangen."
Als Folge ist Artikel 1 wie folgt zu ändern:
- a) In § 11 Abs. 1 Satz 1 ist die Angabe "Absätze 2 bis 4" durch die Angabe "Absätze 2 bis 5" zu ersetzen.
- b) In § 25 Abs. 1 Satz 1 ist nach Nummer 19 folgende Nummer 19a einzufügen:
- 19a. entgegen § 11 Abs. 5 Satz 1 abgesaugte und nicht hinreichend gemäß § 11 Abs. 5 Satz 2 gereinigte Luft in einen Arbeitsbereich zurückführt,
Begründung:
Die Regelung entspricht dem bisherigen § 36 Abs. 7 GefStoffV und hat sich in der Vollzugspraxis bewährt. Sie dient in der Gefahrstoffnovelle der Klarstellung des Präventionsansatzes in § 11 Absatz 1 und Absatz 2.
Die Einhaltung des Arbeitsplatzgrenzwertes ist bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsgefährdenden Stoffen von zentraler Bedeutung. Die Luftführung in einem Arbeitsbereich ist bei der Bestimmung der herrschenden Arbeitplatzkonzentration eine maßgebliche Einflussgröße. Wird z.B. die Einhaltung eines Arbeitsplatzgrenzwertes nicht durch kontinuierliche Messungen überwacht, so muss dies durch eine geeignete Maßnahme wie die Anwendung behördlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannter Verfahren oder Geräte für die Luftrückführung ausreichend sichergestellt werden.
Begründung zur Folge:
Durch Nichteinhaltung dieser Vorschrift kann die Gesundheit der Beschäftigten erheblich geschädigt werden, so dass die Einführung eines Ordnungswidrigkeitentatbestandes und im Falle einer Anwendung des § 11 Abs. 2 eines Straftatbestandes als Folgeänderung geboten ist.
18. Zu Artikel 1 (§ 13 Abs. 2 Satz 2 GefStoffV)
In Artikel 1 sind in § 13 Abs. 2 Satz 2 die Wörter "des ungestörten Betriebs" durch die Wörter "der normalen Betriebssituation" zu ersetzen.
Begründung:
Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 98/24/EG benutzt die Wörter "Wiederherstellung der normalen Situation". Diese Formulierung wird der Sache besser gerecht da es primär nach einer Betriebsstörung oder einem Notfall darum geht die außerordentliche bzw. erhöhte Gefährdung für die Beschäftigten zu beseitigen. Die im Entwurf gebrauchte Formulierung "Wiederherstellung des ungestörten Betriebs" ist als zu weitgehende und nicht gerechtfertigte Forderung abzulehnen. Im Übrigen wird in § 13 Abs. 3 selbst der Begriff Situation verwendet.
19. Zu Artikel 1 (§ 14 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 GefStoffV)
In Artikel 1 § 14 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 ist das Wort "weitergebildet" durch das Wort "unterrichtet" zu ersetzen.
Begründung:
Eine obligatorische Weiterbildungspflicht für Beschäftigte mit Umgang mit Gefahrstoffen wird abgelehnt, da diese enorme bürokratische und wirtschaftliche Folgen hätte. Der Informationspflicht des Arbeitgebers kann im Rahmen einer Unterrichtung ausreichend nachgekommen werden.
20. Zu Artikel 1 (§ 14 Abs. 2 Satz 1 GefStoffV)
In Artikel 1 sind in § 14 Abs. 2 Satz 1 die Wörter "Die Beschäftigten müssen vom Arbeitgeber" durch die Wörter "Der Arbeitgeber stellt sicher, dass die Beschäftigten" zu ersetzen.
Begründung:
Klarstellung, dass der Arbeitgeber nicht selbst mündlich unterweisen muss, sondern lediglich für die angemessene Unterweisung zu sorgen hat.
21. Zu Artikel 1 (§ 14 Abs. 3 Satz 4 GefStoffV)
In Artikel 1 § 14 Abs. 3 Satz 4 ist der Punkt am Ende durch ein Komma zu ersetzen und folgender Halbsatz anzufügen:
- falls dies aus arbeitsmedizinischen Gründen erforderlich sein sollte.
Begründung:
Die Anforderung ist nicht erfüllbar, da nicht genügend Ärzte zur Verfügung stehen. Eine obligatorische Beteiligung der Ärzte an der Unterweisung ist weder von den EG-Richtlinien gefordert, noch gehört es entsprechend dem Arbeitssicherheitsgesetz zu den Aufgaben der Arbeitsmediziner.
Wesentlich für den Schutz der Beschäftigten ist die Unterrichtung über zu treffende Schutzmaßnahmen und den sicheren Umgang mit Gefahrstoffen mittels Betriebsanweisung. Die toxikologische Beratung kann auch durch Fachkräfte erfolgen die über eine entsprechende Fachkunde verfügen, ohne Ärzte zu sein.
Nur in Ausnahmefällen sollte ein Arzt hinzugezogen werden.
22. Zu Artikel 1 (§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 GefStoffV)
In Artikel 1 sind in § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 nach dem Wort "Stoffen" die Wörter "der Kategorien 1 und 2" einzufügen.
Begründung:
Klarstellung des Gewollten (vgl. § 16 Abs. 3 Satz 2 GefStoffV). Die Einschränkung ist erforderlich, um die nachgewiesenermaßen krebserzeugend und erbgutschädigenden Stoffe eindeutig zu erfassen. Die Einschränkung entspricht der EG-Krebsrichtlinie (Artikel 2).
23. Zu Artikel 1 (§ 15 Abs. 2 Satz 3 GefStoffV)
In Artikel 1 ist § 15 Abs. 2 Satz 3 wie folgt zu fassen:
- Biomonitoring ist, soweit anerkannte Verfahren dafür zur Verfügung stehen und Werte zur Beurteilung, insbesondere biologische Grenzwerte, vorhanden sind Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen.
Begründung:
Für das Biomonitoring muss neben dem anerkannten Analysenverfahren auch ein entsprechender Beurteilungswert vorhanden sein, um die Belastung und die Gesundheitsgefährdung von Beschäftigten zu erfassen. Um diesen Zusammenhang klar zu stellen, wird die Erweiterung vorgeschlagen. Als Beurteilungswert soll dabei vorzugsweise der biologische Grenzwert nach Artikel 1 § 3 Abs. 7 zur Anwendung kommen.
24. Zu Artikel 1 (§ 15 Abs. 3 Satz 3 GefStoffV) und
Artikel 9 Nr. 4 (§ 15 Abs. 3 Satz 3 BioStoffV)
In Artikel 1 und in Artikel 9 Nr. 4 ist jeweils § 15 Abs. 3 Satz 3 wie folgt zu fassen:
- Der beauftragte Arzt hat für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, die besondere Fachkenntnisse oder eine spezielle Ausrüstung erfordern, Ärzte hinzuzuziehen, die diese Anforderungen erfüllen.
Als Folge ist jeweils in Artikel 1 § 25 Abs. 1 Nr. 30 und in Artikel 9 Nr. 6 Buchstabe b das Wort "Vorsorge" durch das Wort "Vorsorgeuntersuchung" zu ersetzen.
Begründung:
Klarstellung.
Der Arbeitgeber, der die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sicherzustellen hat soll nur den durch ihn beauftragten Arzt als Partner bei den arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen haben.
Die weitergehenden Aufgaben, wie z.B. Vorsorgeuntersuchungen, die besondere Fachkenntnisse oder eine spezielle Ausrüstung erfordern, sollen durch den beauftragten Arzt sichergestellt werden. Besondere Fachkenntnisse sowie spezielle Ausrüstungen können z.B. bei der Erkennung eines durch Holzstaub verursachten Nasenkarzinoms oder spezifische radiologische Untersuchungen erforderlich sein. Der Arbeitgeber wie z.B. ein Tischler ist mit dieser Aufgabe überfordert.
Auf die Ermächtigung der Ärzte, die besondere Fachkenntnisse oder eine spezielle Ausrüstung benötigen, sollte auch im Sinne einer Deregulierung verzichtet werden. Diese Ärzte sind in der Regel Fachärzte eines speziellen Fachgebietes, bei denen die erforderlichen spezifischen medizinischen Kenntnisse sowie speziellen Ausrüstungen für die Diagnostik und Therapie vorhanden sind. Darüber hinaus kann es zu Problemen bei der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung kommen sofern sich keine Fachärzte durch die zuständige Behörde ermächtigen lassen. In diesem Fall kann der beauftragte Arzt die Verpflichtung dieser Regelung nicht erfüllen.
25. Zu Artikel 1 (§ 15 Abs. 3 Satz 4 GefStoffV) und
Artikel 9 Nr. 4 (§ 15 Abs. 3 Satz 4 BioStoffV)
In Artikel 1 und in Artikel 9 Nr. 4 ist jeweils § 15 Abs. 3 Satz 4 wie folgt zu fassen:
- Ist ein Betriebsarzt nach § 2 des Arbeitssicherheitsgesetzes bestellt, so soll der Arbeitgeber vorrangig diesen auch mit den speziellen Vorsorgeuntersuchungen beauftragen.
Begründung:
Der Betriebsarzt nach ASiG wird nach § 2 ASiG bestellt wird. Der Betriebsarzt wird zur Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge bestellt und es wäre auch angebracht, dass er die speziellen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen durchführt sofern er die notwendigen Ermächtigungen besitzt.
26. Zu Artikel 1 (§ 16 Abs. 1 Satz 1 GefStoffV)
In Artikel 1 ist in § 16 Abs. 1 Satz 1 zwischen den Wörtern "Vorsorgeuntersuchungen" und "zu veranlassen" das Wort "regelmäßig" einzufügen.
In der Folge ist in Artikel 9 Nr. 5 in § 15a Abs. 1 Satz 1 zwischen den Wörtern "Vorsorgeuntersuchungen" und "zu veranlassen" ebenfalls das Wort "regelmäßig" einzufügen.
Begründung:
Klarstellung des Gewollten.
27. Zu Artikel 1 (§ 16 Abs. 3 Satz 2 GefStoffV)
In Artikel 1 sind in § 16 Abs. 3 Satz 2 die Angabe "§ 15 Abs. 2 Nr. 4" durch die Angabe "§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4" zu ersetzen und nach den Wörtern "Tätigkeiten mit" die Wörter "Exposition gegenüber" einzufügen.
Begründung:
Klarstellung des Gewollten.
- a) In § 15 Abs. 2 GefStoffV ist zweimal Nummer 4 aufgeführt. § 16 Abs. 3 Satz 2 GefStoffV bezieht sich aber nur auf die Nummer 4 des ersten Satzes.
- b) Es kann hier nur um den Sachverhalt einer Exposition gehen (vgl. § 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GefStoffV). Die Klarstellung trägt zu einer praktikablen Verordnung bei.
28. Zu Artikel 1 (§ 17 Abs. 2 Satz 4 GefStoffV)
In Artikel 1 ist in § 17 Abs. 2 Satz 4 nach dem Wort "Unfällen" das Wort ", arbeitsbedingten Erkrankungen" einzufügen.
Begründung:
Die Organisation der Arbeitssicherheit mehrerer Arbeitgeber in einem Betrieb beinhaltet nicht nur die Beachtung von Unfällen und Betriebsstörungen, sondern sollte sich auch auf mögliche Erkrankungen, z.B. Hauterkrankungen oder Lungenerkrankungen beziehen.
29. Zu Artikel 1 (§ 18 Abs. 1 Satz 3 GefStoffV)
In Artikel 1 ist § 18 Abs. 1 Satz 3 wie folgt zu fassen:
- Soweit in Anhang IV nicht etwas anderes bestimmt ist, beinhalten die Verwendungsverbote nach Satz 1 kein Gebot des Entfernens von Stoffen, Zubereitungen oder Erzeugnissen, die bereits vor Inkrafttreten der jeweiligen Verbote rechtmäßig verwendet wurden.
Begründung:
Die Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 2 der derzeit gültigen GefStoffV hat im Vollzug zu Problemen beim Durchsetzen z.B. von Anordnungen zum Ausbau verbotswidrig eingebauter teerölimprägnierter Bahnschwellen geführt. Die von den Ausbauanordnungen betroffenen Verwender der verbotenen Erzeugnisse berufen sich auf diese Regelung, unabhängig davon, ob der Einbau verbotswidrig oder rechtmäßig erfolgte.
Mit der vorgeschlagenen Formulierung soll nun klargestellt werden, dass mit den Verwendungsverboten nach Satz 1 kein Sanierungsgebot für vor Inkrafttreten der jeweiligen Verbote rechtmäßig verwendete Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse (z.B. Asbestzementdächer, Bahnschwellen) ausgelöst werden soll sofern in Anhang IV nicht etwas anderes bestimmt ist. Diese sollen weiter genutzt werden dürfen (Bestandsschutz).
Eine Neufassung des § 18 Abs. 1 Satz 3 wird zudem als erforderlich angesehen, um Probleme, die sich im Zusammenhang mit dem neuen unbestimmten Rechtsbegriff "bloßes Vorhandensein" ergeben könnten, zu vermeiden. In der Definition "Verwenden" in § 3 Nr. 10 ChemG werden alle denkbaren Verwendungsmöglichkeiten erfasst. Damit bleibt unklar, was unter "bloßen Vorhandensein" eigentlich verstanden werden soll.
30. Zu Artikel 1 (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GefStoffV)
In Artikel 1 ist § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wie folgt zu fassen:
- 2. über Krankheits- und Todesfälle, bei denen konkrete Anhaltspunkte für eine Verursachung durch die Tätigkeit mit Gefahrstoffen bestehen mit der genauen Angabe der Tätigkeit und der Gefährdungsbeurteilung.
Begründung:
Eine Mitteilung an die zuständige Behörde sollte nicht nur im Falle von Vollbeweisen von Krankheits- oder Todesfällen erfolgen, sondern sollte schon bei begründeten Anhaltspunkten für die Verursachung von Krankheiten oder Todesfällen erfolgen damit die zuständige Behörde rechtzeitig eingreifen kann (Primärprävention).
31. Zu Artikel 1 (§ 20 Abs. 1 Satz 2 - neu - GefStoffV)
In Artikel 1 ist in § 20 Abs. 1 nach Satz 1 folgender Satz einzufügen:
- Verbote oder Beschränkungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
Begründung:
Die Ergänzung dient der Klarstellung, dass erteilte Ausnahmen keineswegs auch eine Ausnahme z.B. für das Inverkehrbringen verbotener oder beschränkter Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse implizieren.
32. Zu Artikel 1 (§ 20 Abs. 3 Satz 1 GefStoffV)
In Artikel 1 ist in § 20 Abs. 3 Satz 1 hinter dem Wort "gesundheitsschädliche" das Wort ", umweltgefährliche" einzufügen.
Als Folge ist
- a) Satz 2 zu streichen.
- b) Satz 3 wie folgt zu fassen:
"Satz 1 gilt nicht für Biozid-Produkte."
Begründung:
Ausweitung der Ausnahmemöglichkeit durch die zuständige Behörde auf umweltgefährliche Stoffe und Zubereitungen entsprechend Artikel 25 Abs. 2 der Richtlinie 67/548/EWG und Artikel 12 Abs. 3 Buchstabe c der Richtlinie 1999/45/EG.
Begründung zur Folge:
Redaktionelle Anpassung aufgrund der Änderung des Satzes 1.
33. Zu Artikel 1 (§ 20 Abs. 4 Satz 1 GefStoffV)
In Artikel 1 sind in § 20 Abs. 4 Satz 1 vor dem Wort "Arbeitgeber" die Wörter "Hersteller, Inverkehrbringer oder" einzufügen.
Begründung:
Die Anordnungsbefugnis wird auf Hersteller und Inverkehrbringer im Hinblick auf die Einstufung und Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen ausgedehnt. Klarstellung des Gewollten.
34. Zu Artikel 1 (§ 20 Abs. 5a - neu -, § 23 Nr. 01 - neu - GefStoffV)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) In § 20 ist nach Absatz 5 folgender Absatz 5a einzufügen:
(5a) Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung erstreckt sich auch auf die in § 2 in Bezug genommenen und in Anhang I aufgeführten Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft."
- b) In § 23 ist der Nummer 1 folgende Nummer 01 voranzustellen:
01. entgegen den Bestimmungen der in § 2 in Bezug genommenen und in Anhang I aufgelisteten Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft Stoffe und Zubereitungen nicht oder nicht richtig einstuft, kennzeichnet oder verpackt,
Begründung:
Die zuständigen Landesbehörden haben die Durchführung des ChemG und der auf das ChemG gestützten Rechtsverordnungen zu überwachen, soweit das ChemG keine andere Regelung trifft (§ 21 Abs. 1 ChemG).
Mit der GefStoffV vom 15. Nov. 1999 wurde ein gleitender Verweis auf EG-Richtlinien eingeführt (§ 1a). Gleichzeitig wurden die Anhänge I bis III gestrichen, weil die darin enthaltenen Regelungen in den in Bezug genommenen EG-Richtlinien enthalten sind.
In § 2 der vorliegenden Änderungsfassung ist ein gleitender Verweis auf diejenigen EG-Richtlinien aufgenommen, die im Rahmen der Vorschriften der GefStoffV anzuwenden sind. Die Liste der in Bezug genommenen EG-RL ist in Anhang I der GefStoffV abschließend aufgeführt. Rechtsadressaten dieser Regelungen sind die Hersteller und Inverkehrbringer gefährlicher Stoffe und Zubereitungen. Die Richtlinien selbst und der Verweis in § 2 enthalten im Gegensatz zu den direkt anzuwendenden EG-Verordnungen keinen Auftrag an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die Einhaltung der Vorschriften zu überwachen und obliegt folglich nicht eindeutig den für den Vollzug der GefStoffV zuständigen Landesbehörden.
Nach § 26 Abs. 1 Ziffer 5a handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 13 Abs. 1 ChemG auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 einen Stoff, eine Zubereitung ... nicht, oder nicht in der vorgeschriebenen Weise einstuft, verpackt oder kennzeichnet. § 13 Abs. 1 wiederum nimmt Bezug auf § 14 ChemG, womit § 26 Abs. 1 Ziffer 5c zu beachten ist:
Nach § 26 Abs. 1 Ziffer 5c handelt ein Rechtsunterworfener ordnungswidrig, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen einer Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a, d oder e über die Verpackung und Kennzeichnung oder nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b oder Abs. 2 Satz 2 über die Mitlieferung bestimmter Angaben oder Empfehlungen zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
Mit Einführung des gleitenden Verweises auf EG-Richtlinien bei gleichzeitigem Verzicht auf die Anhänge I bis III sind die Verweisungstatbestände der Verordnung entfallen, womit § 26 Abs. 1 Ziffer 5c ChemG ins Leere geht.
Festgestellte Verstöße gegen die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung können somit von den zuständigen Behörden ebenso wenig geahndet werden, wie die Verweigerung eines Auskunftsersuchens. Die Überwachung wird erheblich erschwert.
Die o.a. Änderungen sind geeignet, diese formale Unstimmigkeit zu beheben.
35. Zu Artikel 1 ( § 20 Abs. 6 GefStoffV)
In Artikel 1 ist § 20 Abs. 6 zu streichen.
Begründung:
Der Vollzug des Arbeitsschutzgesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Verordnungen obliegt in den Betrieben und Verwaltungen des Bundes gemäß § 21 Abs. 5 des Arbeitsschutzgesetzes den dort genannten Bundesbehörden.
Einer abweichenden Regelung bedarf es nicht.
36. Zu Artikel 1 (§ 22 Abs. 4 bis Abs. 6 GefStoffV)
In Artikel 1 sind § 22 Abs. 4, Abs. 5 und Abs. 6 zu streichen.
Begründung:
Durch das In-Kraft-Treten der Verordnung zur Anpassung der Gefahrstoffverordnung an die EG-Richtlinie 98/24/EG und der anderen Richtlinien nach der in § 22 genannten Übergangsfrist - 29.Juli 2004 - können die Absätze 4 - 6 entfallen.
37. Zu Artikel 1 (§ 25 Abs. 1 Nr. 7 GefStoffV)
In Artikel 1 sind in § 25 Abs. 1 Nr. 7 nach den Wörtern "§ 9 Abs. 3 Satz 2" die Wörter "oder § 10 Abs. 2 Satz 7" einzufügen.
Begründung:
In § 10 Abs. 2 Satz 7 wird festgestellt, dass § 9 Abs. 3 entsprechend gilt. Wenn ein Verstoß gegen § 9 Abs. 3 eine Ordnungswidrigkeit darstellt, muss folgerichtig der Verstoß gegen § 10 Abs. 2 Satz 7 bei einer Tätigkeit, die Maßnahmen der höheren Schutzstufe 3 erforderlich macht, ebenso behandelt werden.
38. Zu Artikel 1 (§ 25 Abs. 1 Nr. 33 GefStoffV)
In Artikel 1 sind in § 25 Abs. 1 Nr. 33 die Wörter "Nummer 2 oder 3" durch die Wörter "Nummer 1 bis 3" zu ersetzen.
Begründung:
Die Überschreitung der Arbeitsplatzgrenzwerte für die in Anhang V Nr. 1 aufgeführten Stoffe stellt eine erhebliche Gesundheitsgefährdung für Beschäftigte dar. Deshalb zieht diese Überschreitung konsequenterweise die Veranlassung von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen durch den Arbeitgeber nach sich. Die Verletzung dieser Pflicht sollte wie die Tatbestände in § 16 Abs. 1 Nummer 2 und 3 ebenfalls ein Ordnungswidrigkeitstatbestand sein.
39. Zu Artikel 1 (Anhang II Nr. 1 Abs. 6 - neu - GefStoffV)
In Artikel 1 ist im Anhang II Nr. 1 nach Absatz 5 folgender Absatz 6 anzufügen:
- (6) Ist der Informationsgehalt der Kennzeichnung einer Zubereitung oder die Information über eine Verunreinigung oder Beimengung auf dem Kennzeichnungsschild eines Stoffes nicht ausreichend, um anderen Herstellern, die die Zubereitung oder den Stoff als Bestandteil einer oder mehrerer eigener Zubereitungen verwenden möchten, eine ordnungsgemäße Einstufung und Kennzeichnung zu ermöglichen, hat der für das Inverkehrbringen der ursprünglichen Zubereitung Verantwortliche den anderen Herstellern auf begründete Anfrage unverzüglich alle für eine ordnungsgemäße Einstufung und Kennzeichnung der neuen Zubereitung erforderlichen Daten über die enthaltenen gefährlichen Stoffe zur Verfügung zu stellen.
In der Folge ist in Artikel 1 in § 23 nach Nr. 3 der Punkt durch das Wort "oder" zu ersetzen und folgende Nr. 4 anzufügen:
- 4. entgegen § 5 Abs. 5 in Verbindung mit Anhang II Nr. 1 Absatz 6 seinem Abnehmer die für eine ordnungsgemäße Einstufung und Kennzeichnung erforderlichen Daten nicht zur Verfügung stellt.
Begründung:
Aufnahme von Nummer 1.7.3.1 des Anhangs VI der Richtlinie 67/548/EWG in die Verordnung, da die richtige Kennzeichnung und ein aussagefähiges Sicherheitsdatenblatt die Grundvoraussetzung für eine ordnungsgemäße Beurteilung der Gefährdung gegenüber gefährlichen Stoffen und Zubereitungen und die Ableitung erforderlicher Schutzmaßnahmen ist. Beibehaltung des § 5 Abs. 2 der heute gültigen GefStoffV.
40. Zu Artikel 1 (Anhang III Nr. 2.1 Satz 2 GefStoffV)
In Artikel 1 ist in Anhang III Nr. 2.1 Satz 2 die Angabe "Nummer 2.4" durch die Angabe "Nummer 2.4.2 bis 2.4.5" zu ersetzen.
Als Folge sind in Artikel 1 Anhang III Nummer 2.4.2 Satz 1 die Wörter "und 3" zu streichen.
Begründung:
Redaktionelle Änderung.
41. Zu Artikel 1 (Anhang III Nr. 2.4.2 Abs. 2 Satz 1 GefStoffV)
In Artikel 1 ist in Anhang III Nr. 2.4.2 Abs. 2 Satz 1 die Angabe "14 Tage" durch die Angabe "7 Tage" zu ersetzen.
Begründung:
Die Verwaltungspraxis hat gezeigt, dass eine 14-tägige Mitteilungsfrist für die Unternehmen oft Probleme aufwirft. Um nicht gegen diese Vorschrift zu verstoßen, sind in vielen Bundesländern Ausnahmeanträge zu stellen. Dies führt zu einem vermeidbaren Verwaltungsaufwand. Eine 7-tägige Meldefrist ist aus Sicht der zuständigen Behörden ausreichend, zumal die Vorbereitungsarbeiten bei z.B. Asbestabbruch- und -sanierungsmaßnahmen i.a.R. nicht länger als 1
Woche in Anspruch nehmen. Nur bei umfangreichen Spritzasbestsanierungen sind ggf. längere Vorbereitungszeiten notwendig, die ihrerseits allerdings ein frühzeitiges Anmelden ermöglichen. Im Übrigen steht diese Frist im Einklang mit der Mitteilungsfrist für Begasungen.
42. Zu Artikel 1 (Anhang III Nr. 4.1 Satz 3 - neu - GefStoffV)
In Artikel 1 ist in Anhang III Nr. 4.1 nach Satz 2 folgender Satz 3 anzufügen:
- Von einer Freisetzung ist auch auszugehen, wenn Wirkstoffe nach Satz 1 erst beim bestimmungsgemäßen Gebrauch entstehen.
Begründung:
Klarstellung des Gewollten.
43. Zu Artikel 1 (Anhang III Nr. 4.1 Satz 4 - neu - GefStoffV)
In Artikel 1 ist in Anhang III Nummer 4.1 nach Satz 3 - neu - der folgende Satz anzufügen:
- Anhang III Nr. 4 Schädlingsbekämpfung gelangt nicht zur Anwendung, wenn eine Schädlingsbekämpfung in deutschen Flugzeugen oder auf deutschen Schiffen auf der Grundlage internationaler Gesundheitsvorschriften außerhalb des Staatsgebietes der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt wird.
Begründung:
Speziell auf Flughäfen in tropischen Gebieten ergibt sich oft eine Notwendigkeit für Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen, insbesondere auch aufgrund internationaler Gesundheitsvorschriften. In deutschen Flugzeugen sind dabei die Bestimmungen des deutschen Gefahrstoffrechts anzuwenden. Jedoch steht in diesen Ländern in der Regel kein Schädlingsbekämpfer zur Verfügung, der insbesondere die formalen Anforderungen nach der Gefahrstoffverordnung erfüllt.
Diesem Sachverhalt soll durch eine geeignete Ausnahme Rechnung getragen werden.
44. Zu Artikel 1 (Anhang III Nr. 4.4 Abs. 1 GefStoffV)
In Artikel 1 ist in Anhang III Nr. 4.4 Abs. 1 das Wort "anzuzeigen" durch das Wort "mitzuteilen" zu ersetzen.
Begründung:
Redaktionelle Änderung.
Da es in der Überschrift "Mitteilungspflicht" heißt, sollte das zugehörige Verb "mitteilen" lauten.
45. Zu Artikel 1 (Anhang III Nr. 5.2 Abs. 2 Satz 2 - neu - GefStoffV)
In Artikel 1 ist in Anhang III Nr. 5.2 Abs. 2 folgender Satz anzufügen:
- Satz 1 gilt nicht bei Anwendung von Begasungsmitteln in automatischen, Programm gesteuerten Gassterilisatoren im medizinischen Bereich mit einem Kammervolumen von weniger als 1 m³ soweit Tätigkeiten entsprechend eines vom Ausschuss für Gefahrstoffe ermittelten und vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit veröffentlichten verfahrens- und stoffspezifischen Kriteriums durchgeführt werden.
Als Folge sind in Anhang III Nr. 5.3.1 Abs. 2 Satz 3 nach dem Wort "1 m³" folgende Wörter einzufügen:
- soweit diese nicht unter die Ausnahmeregelung der Ziffer 5.2 Absatz 2 fallen
Begründung:
Die Regelung trägt dem technischen Fortschritt Rechnung, dient der Entbürokratisierung, der Verwaltungsvereinfachung und der Kosteneinsparung im Gesundheitswesen gleichermaßen.
Der weitaus überwiegende Teil der im medizinischen Bereich, insbesondere in Krankenhäusern und einschlägigen Dienstleistungszentren betriebenen Sterilisatoren arbeitet inzwischen Programm gesteuert und damit vollautomatisch.
Die darin enthaltenen, manuell nicht zu unterbrechenden Entgasungszyklen sind geeignet, das Sterilgut nach dem Begasungsvorgang soweit zu entgasen, dass nur noch Spuren des Begasungsmittels im Sterilgut verbleiben, so dass dieses ohne gesundheitliche Gefährdung des Personals entnommen und weiter verwendet werden kann.
Die Notwendigkeit einer Erlaubnis für den Betreiber derartiger Anlagen bzw. der Nachweis einer Begasungssachkunde für das Bedienungspersonal kann in Ermangelung konkreter Gefährdungsmomente entfallen, da das Schutzziel bereits durch den Stand der Technik erreicht und sichergestellt ist.
Begründung zur Folge:
Notwendige Folgeregelung.
46. Zu Artikel 1 (Anhang III Nr. 5.6 Abs. 5 GefStoffV)
In Artikel 1 ist Anhang III Nr. 5.6 Abs. 5 wie folgt zu fassen:
- (5) Steht für die erforderliche Öffnung begaster Fahrzeuge, Wagen, Container, Tanks oder anderer begaster Transportbehälter eine sachkundige Person nach Nummer 5.3 Abs. 2 nicht zur Verfügung, so dürfen diese nur unter Aufsicht einer fachkundigen Person geöffnet werden, die in der Lage ist, mögliche Gefährdungen von Beschäftigten oder Dritten zu ermitteln, zu beurteilen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu veranlassen.
Begründung:
Beim Öffnen von begasten Fahrzeugen, Wagen, Container, Tanks oder sonstigen Transportfahrzeugen können durch entweichende Begasungsmittel besondere Gefährdungen entstehen. Die fachkundige Person muss diese Gefährdungen beurteilen und gegebenenfalls erforderliche Schutzmaßnahmen treffen können. Die Fachkunde muss in einer TRGS definiert werden. Der Fachkundige muss insbesondere in der Lage sein Begasungsmittelexpositionen messen zu können.
47. Zu Artikel 1 (Anhang III Nr. 6.3 Tabelle I GefStoffV)
In Artikel 1 ist in Anhang III Nr. 6.3 Tabelle I durch die folgende Tabelle I zu ersetzen.
Untergruppen | Massenanteil an Ammoniumnitrat in % | Andere Bestandteile | Besondere Bestimmungen |
A I | ≥ 90 | Chloridgehalt ≤ 0,02 % Inerte Stoffe ≤ 10 % | Keine weiteren Ammoniumsalze erlaubt |
A II | > 80 bis < 90 | Kalkstein, Dolomit oder Calciumcarbonat < 20 % | |
A III | > 45 bis < 70 | Ammoniumsulfat | Inerte Stoffe sind erlaubt. |
A IV | > 70 bis < 90 | Kaliumsalze, Phosphate in NP-, NK- oder NPK-Düngern, Sulfate in N-Düngern; Inerte Stoffe | |
B I | ≤ 70 | Kaliumsalze, Phosphate, inerte Stoffe und andere Ammoniumsalze in NK- oder NPK-Düngern | Bei einem Massenanteil von mehr als 45 % Ammoniumnitrat darf der Massenanteil von Ammoniumnitrat und anderen Ammoniumsalzen zusammen nicht mehr als 70 % betragen |
B II | ≤ 45 | Überschüssige Nitrate ≤ 10 % | Unbeschränkter Gehalt an verbrennlichen Bestandteilen. Über den Gehalt an Ammoniumnitrat hinausgehende überschüssige Nitrate als Kaliumnitrat berechnet |
C I | ≤ 80 | Kalkstein, Dolomit oder Calciumcarbonat ≤ 20 % | Kalkstein, Dolomit oder Calciumcarbonat mit minimaler Reinheit von 90 % |
C II | ≤ 70 | Inerte Stoffe | |
C III | > 45 bis < 70 | Phosphate und andere Ammoniumsalze in NP-Düngern | |
> 45 bis < 70 | Phosphate und andere Ammoniumsalze in NP-Düngern | Massenanteil an Ammoniumnitrat und anderen Ammoniumsalzen darf zusammen 70 % nicht übersteigen | |
C IV | ≤ 45 | Ammoniumsulfat | Inerte Stoffe sind erlaubt. |
D I | ≤ 45 | Harnstoff, Wasser | In wässriger Lösung |
D II | ≤ 45 | Überschüssige Nitrate ≤ 10 %, Kaliumsalze, Phosphate und andere Ammoniumsalze in NP-, NK- oder NPK-Düngern; Wasser | In wässriger Lösung oder Suspension. Überschüssige Nitrate als Kaliumnitrat berechnet. Grenzgehalt aus Spalte 2 darf sowohl in der flüssigen als auch bei Suspensionen in der festen Phase nicht überschritten werden |
D III | ≤ 70 | Ammoniak, | Wasser In wässriger Lösung |
D IV | > 70 bis ≤ 93 | Wasser | In wässriger Lösung |
E | > 60 bis ≤ 85 | ≥ 5 % bis ≤ 30 % Wasser ≥ 2 % bis ≤ 8 % verbrennliche Bestandteile ≥ 0,5 % bis ≤ 4 % Emulgator | Anorganische Salze Zusätze |
Begründung:
Korrektur von Schreibfehlern.
48. Zu Artikel 1 (Anhang V Nr. 2.1 Ziffer 2 und Nr. 2.2 Ziffer 6 GefStoffV)
In Artikel 1 ist in Anhang V Nr. 2.1 Ziffer 2 und Nr. 2.2 Ziffer 6 jeweils das Wort "Gesamtschweißrauch" durch das Wort "Schweißrauch" zu ersetzen.
Begründung:
Klarstellung des Gewollten.
49. Zu Artikel 1 (Ergänzung um eine weitere Richtlinie)
In der Vorlage sind in Artikel 1 die nachfolgend aufgeführten Aktualisierungen vorzunehmen:
- a) Im Titelblatt ist nach Fußnote Nr. 10 folgende Fußnote Nr. 11 anzufügen:
11. Richtlinie 2004/73/EG der Kommission vom 29. April 2004 zur neunundzwanzigsten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt (ABl. EG (Nr. ) L 152 S. 1)
In der Folge sind im Anhang I Nr. 1 die Wörter "zuletzt angepasst durch die Richtlinie 2001/59/EG der Kommission vom 7. August 2001 (ABl. EG (Nr. ) L 225 S. 1)" durch die Wörter "zuletzt angepasst durch die Richtlinie 2004/73/EG der Kommission vom 29. April 2004 (ABl. EG (Nr. ) L 152 S. 1)" zu ersetzen.
- b) In Anhang I Nr. 3 sind die Wörter "zuletzt angepasst durch die Richtlinie 2003/3/EG der Kommission vom 6. Januar 2003 (ABl. EG (Nr. ) L 4 S. 12)" durch die Wörter "zuletzt angepasst durch die Richtlinie 2004/21/EG der Kommission vom 24. Februar 2004 (ABl. EG (Nr. ) L 57 S. 4)" zu ersetzen.
Begründung:
Die Verordnung sollte den aktuellen Stand der in Bezug genommenen EG-Richtlinien berücksichtigen.
50. Zu Artikel 3 (Erläuterung zu den Anhängen 1 und 2 der 11. BImSchV)
Artikel 3 ist zu streichen.
Begründung:
Die Neufassung der Elften Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Emissionserklärungen und Emissionsberichte - 11. BImSchV) vom 29. April 2004, BGBl. I S. 694, ist am 6. Mai 2004 in Kraft getreten. Nach § 7 der neuen 11. BImSchV tritt die in Artikel 3 in Bezug genommene bisherige 11. BImSchV vom 12. Dezember 1991 zugleich außer Kraft.
Die neue 11. BImSchV enthält keine Bezugnahme auf § 4 der Gefahrstoffverordnung, so dass der Artikel ersatzlos entfallen kann.
51. Zu Artikel 6 Nr. 1 (Anhang Nr. 9.7 Spalte 1 und 2 der 4. BImSchV)
In Artikel 6 Nr. 1 ist vor der Angabe "Spalte 2" die Angabe "Spalte 1 und" einzufügen.
Begründung
Anpassung an die aktuelle Rechtslage.
52. Zu Artikel 9 Nr. 1 ( § 8 BioStoffV)
Artikel 9 Nr. 1 ist wie folgt zu fassen:
- "1. § 8 wird wie folgt gefasst:
§ 8 Durchführung der Gefährdungsbeurteilung
- Die Gefährdungsbeurteilung ist vor Aufnahme der Tätigkeiten durchzuführen und danach bei maßgeblichen Veränderungen der Arbeitsbedingungen sowie in den Fällen des § 15a Abs. 5 Satz 1 und des § 15a Abs. 6 Satz 1 zu aktualisieren. Der Arbeitgeber hat sich bei der Gefährdungsbeurteilung fachkundig beraten zu lassen, sofern er nicht selbst über die erforderlichen Kenntnisse verfügt. Fachkundige Personen sind insbesondere der Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit. Auch in Betrieben mit zehn oder weniger Beschäftigten müssen Unterlagen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Arbeitsschutzgesetzes vorliegen, wenn dort nicht ausschließlich gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 1 ohne sensibilisierende oder toxische Wirkungen oder hinsichtlich der Gefährdung vergleichbare nicht gezielte Tätigkeiten durchgeführt werden. Die Unterlagen müssen bei gezielten Tätigkeiten ein Verzeichnis der biologischen Arbeitsstoffe enthalten. Bei nicht gezielten Tätigkeiten ist dieses Verzeichnis zu führen, soweit die biologischen Arbeitsstoffe für die Gefährdungsbeurteilung nach § 7 maßgeblich sind."
Begründung:
Mit dem Verordnungstext wird das Problem der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung durch den Arbeitgeber nach der BioStoffV weitgehend zu einem Vollzugsproblem der Länder gemacht, da der Einstieg in die Problematik Gefährdung der Beschäftigten durch biologische Arbeitsstoffe im Betrieb erschwert wird. Die Erfahrungen mit der Biostoffverordnung im Bereich der nicht gezielten Tätigkeiten belegen, dass das Problembewusstsein in den Betrieben unterschiedlich ausgeprägt ist und oft nicht ausreicht. Deshalb wird die fachkundige Beratung des Arbeitgebers bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung nach BioStoffV unabhängig von der Risikogruppe möglicher vorhandener biologischer Arbeitsstoffe für unverzichtbar gehalten.
Die vorgeschlagene Regelung übernimmt die Vorgaben aus dem Arbeitssicherheitsgesetz, die Modelle zur Kleinbetriebsbetreuung aus den Unfallverhütungsvorschriften und konkretisiert diese für den Bereich biologischer Arbeitsstoffe.
Da alle wesentlichen Entscheidungen über die zu treffenden Arbeitsschutzmaßnahmen bei biologischen Gefährdungen unmittelbar an die Gefährdungsbeurteilung angebunden sind, erfordert deren Durchführung ein Mindestmaß an Fachkenntnis. Fehlentscheidungen können direkt zu erheblichen Gesundheitsgefährdungen für die Beschäftigten führen.
53. Zu Artikel 9 Nr. 2 (§ 12 Abs. 2a Satz 3 BioStoffV)
In Artikel 9 Nr. 2 ist in § 12 Abs. 2a Satz 3 die Angabe "§ 15 Abs. 4" durch die Angabe "§ 15a Abs. 4" zu ersetzen.
Begründung:
Die in Bezug genommenen Angebotsuntersuchungen sind in § 15a Abs. 4 aufgeführt.
54. Zu Artikel 9 Nr. 5 (§ 15a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b BioStoffV)
In Artikel 9 Nr. 5 sind in § 15a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b die Wörter ", wenn die Gefahr einer Infektion durch diese biologischen Arbeitsstoffe bei den Beschäftigten deutlich höher ist als bei der Allgemeinbevölkerung" zu streichen.
In der Folge sind in Artikel 9 Nr. 7 in Anhang IV Abs. 1 Nr. 1 die Wörter ", wenn bei diesen Tätigkeiten die Gefahr einer Infektion der Beschäftigten deutlich höher ist als bei der Allgemeinbevölkerung" zu streichen.
Begründung:
Im Gegensatz zu nicht gezielten Tätigkeiten wird die Schutzstufe entsprechend BioStoffV direkt der Risikogruppe zugeordnet (z.B. Risikogruppe 3 = Schutzstufe 3). Da durch diese Zuordnung dem Risiko Rechnung getragen wird und die bestimmungsgemäße Verwendung der Mikroorganismen (z.B. im Laborbereich) nicht vorhersehbar ist, muss grundsätzlich eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung veranlasst werden.
55. Zu Artikel 9 Nr. 5 (§ 15a Abs. 1a - neu - BioStoffV)
In Artikel 9 Nr. 5 ist in § 15a nach Absatz 1 folgender Absatz 1a einzufügen:
- (1a) Am Ende einer Tätigkeit nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber den Beschäftigten eine Untersuchung nach § 15 Abs. 2 Nr. 4 anzubieten. Satz 1 gilt nicht für Tätigkeiten mit impfpräventablen biologischen Arbeitsstoffen, wenn der Beschäftigte über einen ausreichenden Immunschutz gegenüber diesem biologischen Arbeitsstoffen verfügt.
Begründung:
Für Untersuchungen nach § 15 Abs. 2 Nr. 4 wird in dem Verordnungstext kein Anlass benannt. Dies ist zu ergänzen.
56. Zu Artikel 9 Nr. 7 (Anhang IV Abs. 2 Tabelle Spalte 2 BioStoffV)
In Artikel 9 Nr. 7 ist in Anhang IV Abs. 2 Tabelle Spalte 2, Zeile Bordetella pertussis Masernvirus, Mumpsvirus, Rubivirus, Varizella-Zoster-Virus (VZV) der erste Anstrich wie folgt zu fassen:
- "- Einrichtungen zur medizinischen Untersuchung, Behandlung und Pflege von Kindern sowie zur vorschulischen Kinderbetreuung".
Begründung:
Die Einführung der neuen Vorschrift in § 15a Abs. 2 Satz 1 BioStoffV wird sehr schnell zu einer wirkungsvollen Entlastung der Arbeitgeber führen, wenn diese den Vorteil der Immunisierung ihrer Belegschaft bei Gefährdungen durch impfpräventable biologische Arbeitsstoffe als sichere und zielführende Arbeitsschutzmaßnahme erkannt haben.
Auf Grund des Mutterschutzgesetzes kommt es immer wieder zu höchstrichterlich bestätigten Beschäftigungsverboten gegenüber Kindergärtnerinnen bei fehlender Immunisierung gegen die sogenannten "Kinderkrankheiten". Durch die hier vorgeschlagenen Vorsorgemaßnahmen kann die Anzahl der Beschäftigungsverbote erheblich minimiert werden.
Dadurch wird gleichzeitig einer Benachteiligung von Frauen im Beruf durch entsprechende Beschäftigungsverbote vorgebeugt.
Durch diese Regelung werden allgemeine Unsicherheiten inwieweit Kindergärtnerinnen geschützt werden können beseitigt und der damit verbundene Verwaltungsaufwand verringert.
Es ist deshalb unverständlich, warum die Bundesregierung in ihrer Verordnung bestimmte nicht gezielte Tätigkeiten mit impfpräventablen biologischen Arbeitsstoffen nicht in den Anhang IV aufgenommen bzw. solche auf bestimmte Personengruppen beschränkt hat.
Letzteres trifft für das Personal von Einrichtungen zur Betreuung von Klein- und Vorschulkindern zu, für die es nach dem Entwurf der Bundesregierung keine Pflichtuntersuchung und folglich auch kein Impfangebot geben soll, obwohl sich die Fachkreise in der Bundesrepublik darüber einig sind, dass diese Beschäftigten ein deutlich höheres Infektionsrisiko als die Allgemeinbevölkerung aufweisen.
Die Regelung ist auf die Betreuung von Kindern bis zum Beginn der Schulpflicht beschränkt.
57. Zu Artikel 9 Nr. 7 (Anhang IV Abs. 2 Tabelle Spalte 2 BioStoffV)
In Artikel 9 Nr. 7 ist in Anhang IV Abs. 2 Tabelle Spalte 2, Zeile "Hepatitis-BVirus
(HBV), Hepatitis-C-Virus (HCV)", der erste Anstrich wie folgt zu fassen:
- - Einrichtungen zur medizinischen Untersuchung, Behandlung und Pflege von Menschen und Betreuung von Behinderten, einschließlich der Bereiche, die der Versorgung bzw. der Aufrechterhaltung dieser Einrichtungen dienen
Begründung:
Fachgremien und internationale Verbände weisen seit geraumer Zeit auf die Notwendigkeit einer Impfprävention in Bezug auf Hepatitis B für Beschäftigte in Einrichtungen für Behinderte hin.
Untersuchungen in Behinderteneinrichtungen haben gezeigt, dass dort oft ein hoher Durchseuchungsgrad bezüglich Hepatitis B vorliegt und die Ansteckung über harmlos erscheinende Schürf- und Kratzwunden oder die gemeinsame Benutzung von Rasierapparaten, Kämmen, Zahnbürsten oder Handtüchern erfolgen kann. Darüber hinaus können Kratz- und Bissverletzungen bei der Betreuung von Behinderten nicht ausgeschlossen werden.
58. Zu Artikel 9 Nr. 7 (Anhang IV Abs. 2 Tabelle Zeile 10 - neu - BioStoffV)
In Artikel 9 Nr. 7 ist in Anhang IV Abs. 2 der Tabelle folgende Zeile anzufügen:
- Borrelia burgdorferi Tätigkeiten als Wald- und Forstarbeiter Tätigkeiten in niederer Vegetation
Begründung:
Zur Zeit erkranken in Deutschland ca. 30.000 - 80.000 Menschen jährlich an einer Borreliose. Somit hat die Borreliose in zunehmendem Maße auch eine berufskrankheitenrechtliche Relevanz, da vor allem Arbeitnehmer, die eine Tätigkeit im Freien (z.B. in Wald und Feld) ausüben, in höherem Maße infektionsgefährdet sind.
Arbeitsmedizinische Fachgremien bewerten deshalb bei Personen, die in diesen Bereichen tätig sind, eine große Infektionsgefahr, die durch Prävalenzraten von bis zu 50 % verdeutlicht wird.
59. Zu Artikel 10 Nr. 1 Buchstabe c - neu - (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b BetrSichV)
- In Artikel 10 Nr. 1 ist nach Buchstabe b folgender Buchstabe c anzufügen:
- "c. In Nummer 2 Buchstabe b werden am Ende folgende Wörter angefügt:
"soweit die Anlagen ortsfest und dauerhaft montiert, installiert und betrieben werden mit Ausnahme folgender Anlagen
- 1. Schiffshebewerke,
- 2. Geräte und Anlagen zur Regalbedienung,
- 3. Fahrtreppen und Fahrsteige,
- 4. Schrägbahnen, ausgenommen Schrägaufzüge,
- 5. handbetriebene Aufzugsanlagen,
- 6. Fördereinrichtungen, die mit Kranen fest verbunden und zur Beförderung der Kranführer bestimmt sind,
- 7. versenkbare Steuerhäuser auf Binnenschiffen,""
- "c. In Nummer 2 Buchstabe b werden am Ende folgende Wörter angefügt:
Begründung:
Die Änderung dient der Klarstellung und der Beseitigung von Vollzugsproblemen.
Die Vorschriften des Abschnitts 3 "Besondere Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen" gelten für die in § 1 Abs. 2 genannten Anlagen, so u.a. für die dort genannten Aufzugsanlagen. Weder die Betriebssicherheitsverordnung noch das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz - als Rechtsgrundlage für diese Bestimmungen der Betriebssicherheitsverordnung - enthalten eine Definition des Begriffs "Aufzugsanlage". Es besteht eine große Verunsicherung bei allen Beteiligten (Betreiber, Sachverständige, Behörden), für welche Aufzugsanlagen die Vorschriften des Abschnitts 3 anzuwenden sind. Grundsätzlich soll - im Vergleich zur Verordnung über Aufzugsanlagen - die Anwendung der Vorschriften des Abschnitts 3 nicht auf neue Arten von Aufzugsanlagen ausgeweitet werden.
Dies macht entsprechende Ausschlüsse erforderlich. Der Katalog der Aufzugsarten, die bereits von der Anwendung der Verordnung über Aufzugsanlagen ausgeschlossen waren, wurde in die Betriebssicherheitsverordnung übernommen. Da Aufzugsanlagen zur reinen Güterbeförderung keine überwachungsbedürftigen Anlagen im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung sind, wurden diese Aufzugsarten nicht mehr in den Ausschlusskatalog aufgenommen. Berücksichtigt wurde dass die Bestimmungen für überwachungsbedürftige Anlagen dem Schutz von Beschäftigten und Dritter vor Gefahren dienen.
60. Zu Artikel 10 Nr. 1 Buchstabe d - neu - (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BetrSichV)
In Artikel 10 ist der Nummer 1 folgender Buchstabe anzufügen:
- d) In Nummer 4 wird das Wort "umgeschlagen" durch das Wort "abgefüllt" ersetzt.
Begründung:
Der neue Begriff "abfüllen" schließt die gemeinten Vorgänge "Befüllen" und "Entleeren" von Transportbehältern ein. Mit dem Vorschlag soll der in anderen Rechtsgebieten - beispielsweise Wasser- und Transportrecht - mit einer anderen Bedeutung belegte Begriff "umgeschlagen" ersetzt werden.
61. Zu Artikel 10 Nr. 6 (§ 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrSichV)
In Artikel 10 ist Nummer 6 wie folgt zu fassen:
- "6. § 13 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 2 werden hinter den Wörtern "je Stunde" die Wörter "sowie zum Befüllen von Land-, Wasser- oder Luftfahrzeugen mit Druckgasen" angefügt.
- b) Die Nummern 3 und 4 werden wie folgt gefasst: <weiter wie Vorlage>"
Als Folge ist in Artikel 10 nach Nummer 9 folgende Nummer 10 anzufügen:
- 10. In § 27 Absatz 2 Satz 1 sind die Wörter "1. Januar 2003 befugt betrieben" durch die Wörter "[Inkrafttreten der Verordnung] befugt errichtet und betrieben" zu ersetzen.
Begründung:
Klarstellung des Gewollten, indem eindeutig die Erlaubnispflicht für Füllanlagen zur Abgabe von Druckgasen an Fahrzeugen entsprechend der bis zum 31.12.2002 verbindlichen Druckbehälterverordnung aufgeführt ist.
Begründung zur Folge:
Es handelt sich hier um eine Folgeänderung hinsichtlich der Änderung von § 13 Absatz 1. In der Liste der mit Erlaubnisvorbehalt versehenen überwachungsbedürftigen Anlagen wurde durch den Änderung klargestellt, dass Füllanlagen, die dazu bestimmt sind, dass in ihnen Land-, Wasser- und Luftfahrzeuge mit Druckgasen befüllt werden, auch dem Erlaubnisvorbehalt unterliegen.
Dies betrifft in erster Linie Erdgastankstellen für Landfahrzeuge.
Es ist nicht auszuschließen, dass seit dem Inkrafttreten der Betriebssicherheitsverordnung solche Anlagen ohne eine Erlaubnis nach § 13 errichtet wurden und betrieben werden. Um zu vermeiden, dass für Anlagen, die durch diese Änderung betroffen und die bisher befugt betrieben wurden, im Nachhinein noch ein entsprechendes Erlaubnisverfahren durchführen zu ist, soll die bereits jetzt vorhandene Übergangsregelung des § 27 Absatz 2 auch auf die Anlagen ausgeweitet werden, die zwischen dem 1. Januar 2003 und dem Inkrafttreten der jetzt geplanten Änderungen erstmals betrieben wurden.
62. Zu Artikel 10 Nr. 8 (§ 14 Abs. 3 Satz 3 - neu - BetrSichV)
In Artikel 10 ist Nummer 8 wie folgt zu fassen:
- "8. § 14 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 2 wird die Angabe ... <weiter wie Vorlage>
- b) Nach Satz 2 wird folgender neuer Satz eingefügt:
"Die Prüfungen nach Absatz 1 können durch eine befähigte Person vorgenommen werden bei
- 1. Röhrenöfen in verfahrenstechnischen Anlagen, soweit es sich um Rohranordnungen handelt,
- 2. ausschließlich aus Rohranordnungen bestehenden Druckgeräten in Kälte- und Wärmepumpenanlagen,
- 3. Kondenstöpfen und Abscheidern für Gasblasen, wenn der Gasraum bei Abscheidern auf höchstens 10 vom Hundert des Behälterinhalts begrenzt ist,
- 4. dampfbeheizten Muldenpressen sowie Pressen zum maschinellen Bügeln, Dämpfen, Verkleben, Fixieren und dem Fixieren ähnlichen Behandlungsverfahren von Kleidungsstücken, Wäsche oder anderen Textilien und Ledererzeugnissen,
- 5. Pressgas-Kondensatoren und
- 6. nicht direkt beheizten Wärmeerzeugern mit einer Heizmitteltemperatur von höchstens 120 °C und Ausdehnungsgefäßen in Heizungs- und Kälteanlagen mit Wassertemperaturen von höchstens 120 °C."
- c) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4."
Als Folge ist in Artikel 10 nach Nr. 8a folgende Nr. 8b einzufügen:
- "8b. § 15 Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
- § 14 Abs. 3 Satz 1 bis 3 findet entsprechende Anwendung."
Begründung:
Mit dieser Ergänzung werden die bisher in der Druckbehälterverordnung genannten Ausnahmen des § 8 Abs. 3 in die Betriebssicherheitsverordnung übernommen.
Gründe für einen Verzicht auf die Ausnahmen liegen nicht vor.
Die in § 8 Abs. 3 Nr. 3 der Druckbehälterverordnung genannte Ausnahme wurde nicht mit übernommen, da sie schon im Anhang 5 Nr. 11 der Betriebssicherheitsverordnung aufgeführt ist.
63. Zu Artikel 10 Nr. 8a - neu - ( § 14 Abs. 6 BetrSichV)
In Artikel 10 ist nach Nr. 8 folgende Nr. 8a einzufügen:
- "8a. § 14 Abs. 6 wird wie folgt gefasst:
(6) Ist ein Gerät, ein Schutzsystem oder eine Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtung im Sinne der Richtlinie 94/9/EG hinsichtlich eines Teils, von dem der Explosionsschutz abhängt, instandgesetzt worden, so darf es abweichend von Absatz 2 erst wieder in Betrieb genommen werden, nachdem die zugelassene Überwachungsstelle festgestellt hat, dass es in den für den Explosionsschutz wesentlichen Merkmalen den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, und nachdem sie hierüber eine Bescheinigung nach § 19 erteilt oder das Gerät, das Schutzsystem oder die Sicherheits-, Kontrolloder Regelvorrichtung mit einem Prüfzeichen versehen hat. Die Prüfungen nach Satz 1 dürfen auch von befähigten Personen eines Unternehmens durchgeführt werden, soweit diese Personen von der zuständigen Behörde für die Prüfung der durch dieses Unternehmen instandgesetzten Geräte, Schutzsysteme oder Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen anerkannt sind. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn ein Gerät, ein Schutzsystem oder eine Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtung nach der Instandsetzung durch den Hersteller einer Prüfung unterzogen worden ist und der Hersteller bestätigt, dass das Gerät, das Schutzsystem oder die Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtung in den für den Explosionsschutz wesentlichen Merkmalen den Anforderungen dieser Verordnung entspricht.""
Begründung:
Mit der Regelung des § 14 Abs. 6 war beabsichtigt, das bewährte Verfahren aus der bis zum 31.12.2002 verbindlichen Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen in die Betriebssicherheitsverordnung zu überführen. Da sich diese Regelung ausschließlich auf die Instandsetzung von Geräten, Schutzsystemen sowie Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen beziehen soll, nicht aber auf die Instandsetzung kompletter Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen, dient diese Änderung der Klarstellung des Gewollten.
64. Zu Artikel 10 Nr. 8c - neu - (§ 15 Abs. 3 Satz 3 BetrSichV)
In Artikel 10 ist nach der Nummer 8b - neu - folgende Nummer 8c einzufügen:
- "8c. In § 15 Abs. 3 wird an Satz 3 folgender Halbsatz angefügt:
sowie auf alle weiteren überwachungsbedürftigen Anlagen, die wiederkehrend von befähigten Personen geprüft werden können."
Begründung:
Klarstellung des Gewollten, da nur Anlagen, die wiederkehrend von einer zugelassenen Überwachungsstelle zu prüfen sind, in das Anlagenkataster aufgenommen werden sollten.
65. Zu Artikel 10 Nr. 8d - neu - (§ 15 Abs. 7 Nr. 2 BetrSichV)
In Artikel 10 ist nach Nr. 8c - neu - folgende Nummer 8d einzufügen:
- 8d. In § 15 Abs. 7 Nr. 2 werden nach dem Wort "Tauchgeräte" die Wörter "für Arbeits- und Rettungszwecke" gestrichen.
Begründung:
Gleichstellung aller Flaschen für Atemschutzgeräte, die als Tauchgeräte verwendet werden und gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken dienen oder durch die Beschäftigte gefährdet werden können in Fortführung der bewährten Praxis nach DruckbehV i. V. m. TRG 102.
66. Zu Artikel 10 Nr. 8e - neu - (§ 15 Abs. 16 Satz 2 - neu -, Satz 3 - neu - und
Satz 4 - neu - BetrSichV)
In Artikel 10 ist nach Nr. 8d - neu - folgende Nummer 8e anzufügen:
- "8e. In § 15 Abs. 16 sind folgende Sätze anzufügen:
"Diese Prüfungen schließen Anlagen im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ein. Die Prüffrist beträgt abweichend von § 15 Abs. 15 fünf Jahre. Abweichend von § 14 Abs. 3 erfolgt die Prüfung dieser Anlagen durch eine zugelassene Überwachungsstelle.""
Begründung:
Durch diese Änderung wird klargestellt, dass auch Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen, die Anlagenteile einer Anlage nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 sind, im Rahmen der Prüfung der Gesamtanlage spätestens alle fünf Jahre durch eine zugelassene Überwachungsstelle wiederkehrend zu prüfen sind. Die Änderung vereinfacht die Prüfregelungen für Anlagen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Betriebssicherheitsverordnung indem eine einheitliche Prüffrist für die überwachungsbedürftigen Anlagen festgelegt wird. Damit ist der Vorschlag für die Betreiber der überwachungsbedürftigen Anlagen auch wirtschaftlicher bei gleichzeitiger Gewährleistung der Sicherheit von Beschäftigten und Dritten.
67. Zu Artikel 10 Nr. 11 - neu - (§ 27 Abs. 3 Satz 3 und Satz 4 BetrSichV)
In Artikel 10 ist nach Nr. 10 - neu - folgende Nummer 11 anzufügen:
- "11. § 27 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 3 werden nach den Wörtern "Die in der Verordnung enthaltenen Betriebsvorschriften" die Wörter "mit Ausnahme von § 15 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4" eingefügt.
- b) Satz 4 wird gestrichen."
Begründung:
Die Betreiber von überwachungsbedürftigen Anlagen, die vor dem 1.1.2003 bereits erstmalig in Betrieb genommen waren, sollen spätestens nach der Übergangsfrist 31.12.2007 die Betriebsvorschriften der Betriebssicherheitsverordnung anwenden. Die bisherige Formulierung in § 27 Absatz 3 kann so verstanden werden dass diese Betreiber lediglich die Verpflichtungen nach § 15 Abs. 1 und Abs. 2 zu erfüllen haben, nicht aber die sonstigen Betriebsvorschriften, z.B. nach §§ 18,19. Dies war so nicht bezweckt, vielmehr sollten die Verpflichtungen nach § 15 Abs. 1 und Abs. 2 besonders hervorgehoben werden.
Durch die Änderung wird das Gewollte klargestellt, dass die Betreiber alle Betriebsvorschriften mit Ausnahme von § 15 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 zu erfüllen haben. Danach haben die Betreiber u.a. die Fristen für wiederkehrenden Prüfungen zu ermitteln, nicht erforderlich ist jedoch die Überprüfungen dieser Prüffristermittlung durch eine zugelassene Überwachungsstelle und die Übermittlung der Prüffrist und der anlagenspezifischen Daten an die zuständige Behörde.
Mit der Regelung soll auch der Übergang zum neuen liberalisierten Prüfsystem erreicht werden.
68. Zu Artikel 10 Nr. 12 - neu - (§ 27 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 BetrSichV)
In Artikel 10 ist nach Nummer 11 - neu - folgende Nummer 12 anzufügen:
- "12. § 27 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 werden nach den Wörtern "die in der Verordnung enthaltenen Betriebsvorschriften" die Wörter "mit Ausnahme von § 15 Abs. 3 Satz 2" eingefügt.
- b) Satz 2 wird gestrichen."
Begründung:
Die Betreiber von überwachungsbedürftigen Anlagen, die vor dem 1.1.2003 nicht von einer Rechtsverordnung nach § 11 des Gerätesicherheitsgesetzes erfasst wurden und die vor diesem Zeitpunkt bereits errichtet waren oder mit deren Errichtung begonnen wurde, sollen spätestens nach der Übergangsfrist 31.12.2005 die Betriebsvorschriften der Betriebssicherheitsverordnung anwenden.
Die bisherige Formulierung in § 27 Absatz 4 kann so verstanden werden, dass diese Betreiber lediglich die Verpflichtungen nach § 15 Abs. 1 und Abs. 2 zu erfüllen haben, nicht aber die sonstigen Betriebsvorschriften, z.B. nach §§ 18, 19. Dies war so nicht bezweckt, vielmehr sollten die Verpflichtungen nach § 15 Abs. 1 und Abs. 2 besonders hervorgehoben werden. Durch die Änderung wird das Gewollte klargestellt, dass die Betreiber alle Betriebsvorschriften mit Ausnahme von § 15 Abs. 3 Satz 2 zu erfüllen haben. Danach haben die Betreiber u.a. die Fristen für wiederkehrenden Prüfungen zu ermitteln, nicht erforderlich ist jedoch die Übermittlung der Prüffrist und der anlagenspezifischen Daten an die zuständige Behörde. Im Vergleich zu den "Altanlagen", die von § 27 Abs. 3 erfasst werden, ist hier auch die Überprüfung der Prüffristen durch eine zugelassenen Überwachungsstelle erforderlich, da für diese Anlagen das System der wiederkehrenden Prüfungen nach einer Verordnung nach § 11 Gerätesicherheitsgesetz neu ist. Mit der Regelung soll auch der Übergang zum neuen liberalisierten Prüfsystem erreicht werden.
69. Zu Artikel 10 Nr. 13 - neu - ( § 27 Abs. 5 BetrSichV)
In Artikel 10 ist nach Nummer 12 - neu - folgende Nummer 13 anzufügen:
- 13. In § 27 Abs. 5 wird die Zahl "2004" durch die Zahl "2009" ersetzt.
Begründung:
Für den Betrieb von Mühlenbremsfahrstühlen läuft die in § 27 Abs. 5 BetrSichV vorgesehene Übergangsregelung am 31. Dezember 2004 ab. Dies bedeutet dass in zahlreichen Betrieben derartige Fahrstühle durch neue Einrichtungen ersetzt werden müssten, die nach Angaben des Baden-Württembergischen Müllerbundes mindestens 30.000,- bis 35.000,- € kosten würden. Diese Investitionen werden insbesondere bei kleinen Mühlenbetrieben mit einem sehr geringen Betriebsergebnis zu erheblichen Schwierigkeiten und letztlich in vielen Betrieben zur Aufgabe des Müllerbetriebes führen. Mancherorts fehlen bereits die baulichen Voraussetzungen für den Einbau neuer Mühlenbremsfahrstühle, wenn etwa die bisher vorhandenen Aufzugschächte zu klein sind und nicht erweitert werden können. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass viele Mühlen Standorte haben, die z.B. wegen des Denkmalschutzes oder Naturschutzes gewissen Einschränkungen unterliegen, wenn es um mögliche Erneuerungsinvestitionen geht. Eine nochmalige Verlängerung der Übergangsregelung um weitere fünf Jahre hilft hier, die wirtschaftlichen Konsequenzen hieraus abzumildern. Da alle betriebsbereiten Mühlenbremsfahrstühle regelmäßig z.B. vom TÜV oder der DEKRA überprüft und kontrolliert werden, kann davon ausgegangen werden, dass Gefahren aus einer Verlängerung der Übergangsregelung um weitere fünf Jahre ausgeschlossen sind.
70. Zu Artikel 10 Nr. 14 - neu - (Anhang 5 Nr. 6 Satz 1 BetrSichV)
In Artikel 10 ist nach Nummer 13 - neu - folgende Nummer 14 anzufügen:
- 14. Im Anhang 5 Nr. 6 Satz 1 wird das Wort "ortsfesten" gestrichen.
Begründung:
Damit sollen ortsbewegliche Kohlensäure- und Halonbehälter den ortsfesten Behältern gleichgestellt werden.
Eine innere Korrosion ist nicht zu befürchten. Äußere Beschädigungen sowie die unbeabsichtigte teilweise Entleerung von ortsbeweglichen Kohlensäure- und Halonbehältern werden bei den Prüfungen nach § 53 ArbStättV i.V.m. der DIN14406 Teil 4 erkannt.
Diese Regelung entspricht der ehemaligen Verfahrensweise nach Abschnitt 3 Druckbehälterverordnung, wonach Druckgasbehälter nur nach ganz- oder teilweiser Entleerung vor der Wiederbefüllung wiederkehrend geprüft werden mussten.
71. Zu Artikel 10 Nr. 15 - neu - (Anhang 5 Nr. 6 Abs. 1 - neu - BetrSichV)
In Artikel 10 ist nach Nr. 14 - neu - die folgende Nummer 15 anzufügen:
- "15. Anhang 5 Nr. 6 wird wie folgt geändert:
- a) Folgender Absatz 1 wird eingefügt:
(1) Bei tragbaren Feuerlöschern, die als funktionsfertige Baugruppe in Verkehr gebracht werden, entfällt die Prüfung vor Inbetriebnahme. Die wiederkehrenden Prüfungen dürfen bei diesen Feuerlöschern durch eine befähigte Person durchgeführt werden, wenn das Produkt aus maximal zulässigem Druck PS und maßgeblichem Volumen V nicht mehr als 1000 bar*Liter beträgt."
- b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2."
- a) Folgender Absatz 1 wird eingefügt:
Begründung:
Mit dem Zusatz in Diagramm 2 Anhang II der Richtlinie 97/23/EG werden tragbare Feuerlöscher mindestens in die Kategorie III eingestuft. Da entsprechend dieser Einstufung alle tragbaren Feuerlöscher als funktionsfertige Baugruppe vgl. Leitlinie 2/14) im Rahmen des Konformitätsbewertungsverfahrens nach der Richtlinie 97/23/EG unter Einbeziehung einer benannten Stelle geprüft werden und sie als ortsbewegliche Geräte keinen besonderen Aufstellungsbedingungen unterliegen ist eine erneute Prüfung vor Inbetriebnahme nicht erforderlich.
In Ergänzung der Regelung nach § 15 Abs. 1 letzter Satz i.V.m. § 14 Abs. 4 dürfen damit auch die tragbaren Feuerlöscher, die gemäß Richtlinie 97/23/EG Anhang II Diagramm 2 mindestens in die Kategorie III einzustufen sind, soweit das Produkt aus maximalen zulässigen Druck PS und maßgeblichem Volumen V zu einer Einstufung in die Kategorie II führen würde, wiederkehrend durch eine befähigte Person geprüft werden.
Dies entspricht den Regelungen nach Druckbehälterverordnung bis 31.12.2003.
72. Zu Artikel 11 Nr. 1a - neu - (Anhang zu § 1 Abschnitt 2 Spalte 3 Satz 1 Chem-VerbotsV)
In Artikel 11 ist nach Nummer 1 folgende Nummer 1a einzufügen:
- "1a. Im Anhang zu § 1 wird Abschnitt 2 Spalte 3 Satz 1 wie folgt gefasst:
"Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht für chrysotilhaltige Ersatzteile zum Zwecke der Instandhaltung, soweit andere geeignete asbestfreie Ersatzteile nicht auf dem Markt angeboten werden, und für natürlich vorkommende mineralische Rohstoffe und daraus hergestellte Zubereitungen und Erzeugnisse, die Asbest mit einem Massengehalt von nicht mehr als 0,1 % enthalten.""
Begründung:
Redaktionelle Anpassung an die Gefahrstoffverordnung.
73. Zu Artikel 14 (Anhang VI Nr. 2 GenTSV)
In Artikel 14 ist in Anhang VI Nr. 2 die Angabe "Satz 6" durch die Angabe "Satz 5" zu ersetzen.
Begründung:
Klarstellung des Gewollten.
Die Sicherstellung der arbeitsmedizinischen Vorsorge soll auch für Beschäftigte, die Instandhaltungs-, Reinigungs- oder Reparaturarbeiten, etc. durchführen, angeboten werden, wenn eine Desinfektion der Anlage vor der Durchführung der betreffenden Arbeiten gemäß § 12 Abs. 5 Satz 4 GenTSV nicht möglich ist (§ 12 Abs. 5 Satz 5). Der Verweis auf Satz 6 ("Dabei sind individuelle Schutzmaßnahmen nachrangig zu technischen Schutzmaßnahmen") erscheint nicht sachgerecht.
74. Zu Artikel 15a - neu - (§ 3 Abs. 1a - neu - BauStellV)
Nach Artikel 15 ist folgender Artikel 15a einzufügen:
- "Artikel 15a Änderung der Baustellenverordnung Die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen vom 10. Juni 1998 (BGBl. I S. 1283) wird wie folgt geändert:
In § 3 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:
- (1a) Der Bauherr oder der von ihm beauftragte Dritte wird durch die Beauftragung geeigneter Koordinatoren nicht von seiner Verantwortung entbunden."
Begründung:
Zur Abwendung eines EU-Vertragsverletzungsverfahrens wegen mangelhafter Umsetzung des Artikels 7 Abs. 1 der RL 92/57/EWG wird der neue Absatz 1a in den § 3 Baustellenverordnung eingefügt. Dieser entspricht dem Artikel 7 Abs. 1 der RL 92/57/EWG (Wortlaut: "(1) Hat ein Bauleiter oder Bauherr einen oder mehrere Koordinatoren mit der Wahrnehmung der in den Artikeln 5 und 6 genannten Aufgaben betraut, so entbindet ihn das nicht von der Verantwortung in diesem Bereich."
Hierdurch wird klargestellt, dass die Beauftragung eines oder mehrerer geeigneter Koordinatoren den Bauherren bzw. den von ihm beauftragten Dritten nicht vorn seiner Verantwortung entbindet. Hiermit werden keine neuen Pflichten des Bauherren bzw. des von ihm Beauftragten Dritten geschaffen.
Die Klarstellung im neuen Absatz 1a dient allein der formal umfassenden Umsetzung der RL 92/57/EWG.
B Entschließungen
1. Zur Verordnung allgemein
Die Verordnung zur Anpassung der Gefahrstoffverordnung an die EG-Richtlinie 98/24/EG stellt einen ersten Schritt zur Neuordnung des Gefahrstoffrechts dar insbesondere im Hinblick auf die Stärkung der Verantwortung des Arbeitgebers bei der Informationsermittlung und der Gefährdungsbeurteilung sowie hinsichtlich der Einführung eines Schutzstufensystems.
Der Bundesrat bedauert jedoch, dass die neue Verordnung keinerlei Regelungen enthält die die Gefährdungsbeurteilung und das Schutzstufensystem in Bezug zum konkreten Risikopotenzial der Arbeitsstoffe bringt. Die Bundesregierung wird deshalb gebeten, im Zuge der Fortschreibung des Gefahrstoffrechts ein neues Bewertungskonzept für Gefahrstoffe in Abstimmung mit den Ländern zu entwickeln welches sich an absoluten Risikodimensionen orientiert und stoffspezifische Akzeptanz- und Toleranzschwellen benennt. Ein derartiges Bewertungskonzept besitzt für die betriebliche Praxis erhebliche Vorteile, da es eine Konzentration des Gefahrstoffmanagements der Unternehmen auf die tatsächlich relevanten Risikostoffe ermöglicht und zugleich den Arbeitgeber von erheblichen Ermittlungs- und Beurteilungsverpflichtungen entlastet.
2. Der Bundesrat sieht in inhaltlich korrekten Sicherheitsdatenblättern eine wichtige Unterstützung für den Arbeitgeber bei der Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung.
Da die Aufsichtsbehörden der Länder in der Vergangenheit erhebliche Mängel bei der Erstellung von Sicherheitsdatenblättern festgestellt haben bittet der Bundesrat die Bundesregierung, ihm innerhalb von zwei Jahren über Veränderungen in der Qualität der Sicherheitsdatenblätter zu berichten und erforderlichenfalls Verbesserungsvorschläge zu unterbreiten.
3. Der Bundesrat bedauert, dass die neue Verordnung keine Aussagen hinsichtlich der Aufbewahrung der an den Arbeitsplätzen erhobenen Expositionsermittlungen trifft. Da diese Daten für die Durchführung der Prävention und der Versicherungsaufgaben der gesetzlichen Unfallversicherung von großer Bedeutung sind wird die Bundesregierung gebeten, durch eine entsprechende Ergänzung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) eine Aufbewahrung der genannten Daten durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung über einen Zeitraum von mindestens dreißig Jahren zu gewährleisten.
4. Zu Artikel 1 (§ 7 Abs. 2 Satz 4 GefStoffV)
Der Bundesrat stellt fest, dass es zur ordnungsgemäßen Umsetzung der EG-Richtlinie 98/24/EG und des ILO Abkommens Nr. 170 in nationales Recht einer entsprechenden Regelung bedarf.
Allerdings weist der Bundesrat darauf hin, dass die vorgesehene Verpflichtung des Arbeitgebers zur Selbsteinstufung gefährlicher Stoffe in den Fällen, in denen keine Sicherheitsdatenblätter der Hersteller oder der Importeure gemäß § 6 GefStoffV vorliegen, in der Praxis zu erheblichen Umsetzungsschwierigkeiten führen kann. Der Bundesrat fordert deshalb die Bundesregierung auf, den zuständigen Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) mit der Erarbeitung einer technischen Regel zur Präzisierung dieser Vorschrift zu beauftragen, um den Arbeitgebern damit eine notwendige Hilfestellung zu geben.
5. Zu Artikel 1 ( § 9 Abs. 2 GefStoffV)
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zu prüfen, inwieweit es möglich ist, eine Technische Regel zu erarbeiten, die den Betrieben und Aufsichtbehörden unter besonderer Beachtung der Verhältnismäßigkeit der eingesetzten Mittel eine Anleitung gibt, wie die geeigneten Schutzmaßnahmen entsprechend der Rangfolge der Schutzmaßnahmen ausgewählt werden können, damit die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung und des Arbeitsschutzgesetzes erfüllt werden, ohne dass die betreffenden Unternehmen einen erheblichen Wettbewerbsnachteil zumindest im Europäischen Binnenmarkt haben.
6. Zu Artikel 1 (§ 9 Abs. 8 Satz 2 GefStoffV)
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung im technischen Regelwerk Beurteilungsverfahren für Stoffe ohne bestehenden Luftgrenzwert zu entwickeln, um den Arbeitgebern die Beurteilung von Messergebnissen aus Arbeitsplatzkonzentrationsmessungen zu erleichtern.
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung ferner, sich auf EU-Ebene für eine Überprüfung der Regelungen in Artikel 6 Abs. 4 der EG-Richtlinie 98/24/EG einzusetzen wonach für alle chemischen Arbeitsstoffe, die für die Gesundheit der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz eine Gefährdung darstellen könnten, regelmäßige Messungen durchzuführen sind, auch wenn es dafür keine Arbeitsplatzgrenzwerte oder andere geeignete Beurteilungsmaßstäbe gibt. Eine Verpflichtung zu regelmäßigen Messungen trotz fehlender Beurteilungsmaßstäbe erscheint aus Sicht des Bundesrates wenig sinnvoll und führt zu einer unnötigen Belastung der Unternehmen.
7. Zu Artikel 1 ( § 21 GefStoffV)
- a) Die Bundesregierung wird gebeten darauf zu achten, dass bei der Erarbeitung von Regeln und Erkenntnissen gemäß § 21 GefStoffV, keine Maßnahmen getroffen werden, die über das EG-Recht hinaus zur Benachteiligung der betreffenden Unternehmen führen.
- b) Die Bundesregierung wird gebeten zu prüfen, inwieweit bei der Erarbeitung von Regeln und Erkenntnissen gemäß § 21 GefStoffV, eine Veränderung der Einstufung eines Gefahrstoffes unter Umständen dann nicht notwendig ist wenn die auf Grund der vorhandenen Einstufung bereits ergriffenen Schutzmaßnahmen genügen und somit eine zusätzliche Gefährdung durch den Gefahrstoff auf ein vertretbares Maß reduziert oder die Gefahr beseitigt.
- c) Die Bundesregierung wird gebeten, zukünftige weitergehende nationale Schutzstandards im Gefahr- und Arbeitsschutz nach Abstimmung mit den Ländern zu schaffen. Das notwendige hohe Niveau des Arbeitsschutzes der Europäischen Union ist ausreichend und bedarf keiner weiteren Verschärfung.
- d) Die Bundesregierung wird gebeten, bei der Veröffentlichung von Regeln und Erkenntnissen im Bundesarbeitsblatt gemäß § 21 Abs. 4 GefStoffV, darauf zu achten, dass die Arbeitsschutzverwaltungen der Länder (u.a. Gewerbeaufsicht, Bergamt) als Vollzugsbehörde tätig werden müssen. Somit sollten nur materiell notwendige Regeln und Erkenntnisse veröffentlicht werden die das Schutzniveau materiell erheblich verbessern.
- e) Die Bundesregierung wird gebeten zu prüfen, in welcher Form es besonders Vertretern von kleinen und mittleren Unternehmen ermöglicht werden kann an den Sitzungen des Ausschusses für Gefahrstoffe teilzunehmen und aktiv mit zu arbeiten, ohne dass diesen Unternehmen finanzielle Nachteile entstehen. Die Mitarbeit besonders der Vertreter der kleinen und mittleren Unternehmen ist neben der Mitarbeit von Mitgliedern aus den verschiedenen Branchen der Wirtschaft, Wissenschaft und Verwaltung zu fördern.
8. Zur Aufbewahrung der Unterlagen
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung ferner, die Aufbewahrung der Unterlagen über die arbeitsmedizinische Vorsorge so zu regeln, dass die europäischen Vorgaben, wie sie in der Richtlinie 2004/37/EG vom 29. April 2004 in Artikel 15 benannt sind, umgesetzt werden.
Dabei ist ein Rahmen zu schaffen, wie die Unterlagen von Unternehmen, die ihre Tätigkeit einstellen, aufbewahrt werden müssen, damit die Unterlagen effektiv für Recherchen bei Erkrankungen genutzt werden können. Das Gleiche gilt für die Gesundheitsakten nach Artikel 14 Abs. 4.
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zu prüfen, ob es die Unternehmen und Ärzte, die ihre Tätigkeit einstellen, entlastet, wenn die Unterlagen über die arbeitsmedizinische Vorsorge kontinuierlich in eine geschützte Datenbank einzustellen sind.
Begründung:
Im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge sind Beschäftigte, die besonderen Expositionen ausgesetzt sind ( § 16 GefStoffV), ärztlich zu untersuchen.
Der Arbeitgeber hat eine Vorsorgekartei zu führen. Die Vorsorgekartei muss die Angaben zur Exposition sowie das Ergebnis der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung enthalten. Die Kartei ist so zu führen, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt ausgewertet werden kann. Der Arbeitgeber hat die Vorsorgekartei für jeden Beschäftigten bis zur Beendigung des Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnisses aufzubewahren. Danach ist dem Beschäftigten ein Auszug aus der Kartei auszuhändigen. Der Arbeitgeber hat eine Kopie des dem Beschäftigten auszuhändigen Auszugs wie Personalunterlagen aufzubewahren.
Daneben muss der Arzt eine Gesundheitsakte führen. Dieses erfolgt nach Standesrecht.
Personalunterlagen müssen nach ihrem Abschluss nach § 90f des Bundes-Beamtengesetz fünf Jahre aufbewahrt werden, ärztliche Aufzeichnungen nach der Berufsordnung mindestens zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung, soweit nicht nach gesetzlichen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist besteht.
Die Richtlinie 2004/37/EG verlangt in Artikel 15, dass
- - die Expositionsdaten nach Artikel 12 Buchstabe c und die Gesundheitsakte nach Artikel 14 Absatz 4 nach Ende der Exposition mindestens vierzig Jahre lang aufzubewahren sind
- - diese Unterlagen, wenn das Unternehmen seine Tätigkeit einstellt, der zuständigen Behörde zur Verfügung zu stellen sind.
Im Handelsgesetzbuch und im Insolvenzrecht sind keine Regelungen zur Aufbewahrung dieser Unterlagen enthalten.
Zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie ist es erforderlich, eine eindeutige Regelung zu schaffen, die sowohl die Aufbewahrungsfrist als auch die Übergabe der Unterlagen an die zuständige Behörde regelt.
Die Erfahrungen bei der Schließung der hiesigen Werften haben sehr deutlich gezeigt dass die Regelungen der bisherigen Gefahrstoffverordnung nicht ausreichend sind die schutzwürdigen Belange der Beschäftigten zu sichern. Bei der Schließung der Bremer Vulkan AG hat der Landesbeauftragte für den Datenschutz deshalb die Übergabe der Unterlagen nach den § 18 Abs. 3 und § 34 Abs. 3 der Gefahrstoffverordnung an einen eigens gegründeten Verein unterstützt, da die Unterlagen sonst vernichtet worden wären. Die zuständige Berufsgenossenschaft sah keine Möglichkeit, die Unterlagen nach § 18 Abs. 3 zu übernehmen und in geeigneter Form aufzubewahren.
9. Zu einer Verordnung über arbeitsmedizinische Vorsorge
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zukünftig die Anforderungen an die arbeitsmedizinische Vorsorge in einer eigenen Verordnung zu regeln. Dabei ist zu prüfen, ob alle Regelungen in dieser Verordnung erfolgen können oder ob die Notwendigkeit der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung (Pflicht-,
Angebotsuntersuchung und maximaler Zeitabstand bei wiederkehrenden Untersuchungen) in den speziellen Vorschriften verbleiben müssen.
Der Bundesrat sieht in der Verordnung eine Deregulierungsmaßnahme, die auch die Umsetzung der europäischen Richtlinien zu physikalischen Einwirkungen erleichtert.
Die arbeitsmedizinischen Vorsorge von Beschäftigten, die besonderen Expositionen ausgesetzt sind, ist in einer Vielzahl von Vorschriften geregelt. Diese Regelungen sind nicht deckungsgleich. Die Vereinheitlichung der Anforderungen entlastet die Unternehmer.
Die Neufassung der Regelungen in der Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen bewirkt zum Beispiel, dass auch die Regelungen in der Biostoffverordnung neu gefasst werden (Artikel 9).
Umzusetzen sind noch die Richtlinien:
- 2002/44/EG zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Vibrationen) vom 25. Juni 2002 Artikel 8;
- 2003/10/EG zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm) vom 06. Februar 2003 Artikel 10,
- 2004/40/EG zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (elektromagnetische Felder) vom 29. April 2004 Artikel 8.
10. Zum Ausschuss für Gefahrstoffe
Die Bundesregierung wird dringlich aufgefordert, trotz der erheblichen Verringerung der Mitgliederzahl im Ausschuss für Gefahrstoffe auf 21 auf jeden Fall auch künftig sicherzustellen, dass die Belange von Hochschulen und Forschungseinrichtungen durch eine angemessene Vertretung in diesem Ausschuss gewahrt werden.
Begründung:
Mit der Novellierung der Gefahrstoffverordnung im Jahre 1993 war die notwendige Vertretung der wissenschaftlichen Forschungs- und Lehreinrichtungen im AGS erreicht worden. Nach Informationen aus dem BMWA ist zu befürchten, dass auf diese Vertretung im Zuge der Verkleinerung des Ausschusses künftig verzichtet werden soll. Ein solcher Verzicht muss vermieden werden, damit die spezifischen organisatorischen, inhaltlichen und rechtlichen Arbeitsbedingungen wissenschaftlicher Forschung und Lehre in diesem Gremium überhaupt in den Blick kommen und mögliche nachteilige Konsequenzen für den Wissenschaftsstandort Deutschland (wie etwa das Abwandern erfolgsträchtiger
Forscher- und Lehrpersönlichkeiten) verhindert werden können.
Eine eigene und ständige Vertretung der Hochschulen und Forschungseinrichtungen ist schon aus folgenden Gründen unerlässlich:
- - Angesichts der quantitativen und qualitativen Bedeutung des Sektors Forschung und Lehre im angesprochenen Rechtsbereich ist eine Vertretung dieses Sektors notwendig. Weder die Vertreter der "Arbeitgeberbank" noch die Vertreter des öffentlichen Bereichs können die fachspezifischen Interessen und Belange der Hochschulen angemessen wahrnehmen, z.B. weil die spezifischen Bedingungen der Forschungsinstitute sowie die Zahl der dort eingesetzten Stoffe und die Stoffmengen erheblich von den Gegebenheiten der chemischen Großindustrie abweichen.
- - Das AGS befasst sich mit Themen, die direkt oder indirekt den Wissenschaftsbereich betreffen - wie z.B. bei der Überarbeitung der Technischen Regeln oder der Festlegung von Grenzwerten für die Gefahrstoffe. Die Bedeutung des AGS wird aufgrund der neuen Gefahrstoffverordnung noch zunehmen.
- - Die vom BMWA angebotene Beteiligung der Hochschulen und Forschungseinrichtungen an den Unterausschüssen des AGS würde nicht die Einflussmöglichkeiten bieten, die der Bedeutung des Sektors angemessen sind. Über eine Vertretung im AGS hinaus ist jedoch die Mitarbeit in Unterausschüssen selbstverständlich sinnvoll.
11. Zu Artikel 3
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, den Verweis auf die Gefahrstoffverordnung in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der 11. BImSchV an die mit der Novellierung der Gefahrstoffverordnung entstehende Rechtslage anzupassen.