Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Ersten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Hand

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Ersten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 5. Mai 2006
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 16.06.06

Entwurf eines Ersten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes

Das Bundesdatenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66), zuletzt geändert durch § 13 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. September 2005 (BGBl. I S. 2722), wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung des Strafgesetzbuches

In § 203 Abs. 1 des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird in Nummer 5 das Wort "oder" am Ende durch ein Komma ersetzt, in Nummer 6 nach dem Wort "Verrechnungsstelle" das Wort "oder" eingefügt und folgende Nummer 7 angefügt:

"7. Beauftragten für den Datenschutz eines in den Nummern 1 bis 6 und Absatz 2 Genannten".

Artikel 3
Änderung der Altholzverordnung

Dem § 11 der Altholzverordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302) werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:

(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann die Deklaration von Altholz auch mit Hilfe von Praxisbelegen, insbesondere von Liefer- und Wiegescheinen geführt werden, wenn diese Belege die zur Deklaration erforderlichen Angaben enthalten.

(5) Sind über die Entsorgung von Altholz Begleit- oder Übernahmescheine nach der Nachweisverordnung zu führen, so können die zur Deklaration des Altholzes erforderlichen Angaben auch in das Feld "Frei für Vermerke" des Begleit- oder Übernahmescheines eingetragen werden."

Artikel 4
Änderung des Hochbaustatistikgesetzes

§ 5 des Hochbaustatistikgesetzes vom 5. Mai 1998 (BGBl. I S. 869), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15.12.2001 (BGBl. I S. 3762) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

" § 5 Berichtszeitraum, Berichtszeitpunkt

Die Erhebungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 4 werden monatlich für den abgelaufenen Kalendermonat, die Erhebung nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 wird jährlich für das abgelaufene Kalenderjahr, die Erhebung nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 wird jährlich nach dem Stand vom 31. Dezember durchgeführt."

Artikel 5
Änderung des Gesetzes über die Lohnstatistik

Nach § 13 des Gesetzes über die Lohnstatistik in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. April 1996 (BGBl. I S. 598), das zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046) geändert worden ist, wird folgender § 14 eingefügt:

" § 14

Abweichend von § 13 Abs. 3 wird die Durchführung der Statistik über die Struktur der Arbeitsverdienste und Arbeitszeiten nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 im Jahr 2008 für das Jahr 2007 ausgesetzt."

Artikel 6
Änderung der Abgabenordnung

In § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel des Gesetzes vom (BGBl. I S. ) geändert worden ist, wird die Angabe "350 000 Euro" durch die Angabe "500 000 Euro" ersetzt.

Artikel 7
Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung

Artikel 97 § 19 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341; 1977 I S. 667), das zuletzt durch Artikel. des Gesetzes vom (BGBl. I S. geändert worden ist, wird folgender Absatz 6 angefügt:

(6) § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung in der am einsetzen: Datum des auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Tages geltenden Fassung ist auf Umsätze der Kalenderjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2006 beginnen. Eine Mitteilung über den Beginn der Buchführungspflicht ergeht nicht, wenn die Voraussetzungen des § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung in der am einsetzen: Datum des Tages der Verkündung dieses Gesetzes geltenden Fassung für Kalenderjahre, die vor dem 1. Januar 2007 liegen, erfüllt sind jedoch im Kalenderjahr 2006 nicht die des § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung in der am Einsetzen: Datum des auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Tages geltenden Fassung."

Artikel 8
Änderung des Umsatzsteuergesetzes

Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), zuletzt geändert durch Artikel des Gesetzes vom (BGBl. I S. ), wird wie folgt geändert:

Artikel 9
Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung

In § 33 Satz 1 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005, BGBl. I S. 434, die zuletzt durch Artikel des Gesetzes vom (BGBl. I S. ) geändert worden ist, wird die Angabe "100 Euro" durch die Angabe "150 Euro" ersetzt.

Artikel 10
Änderung des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe

Das Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 2002 (BGBl. I S. 1181), zuletzt geändert durch Artikel 104 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:

Artikel 11
Änderung der Gewerbeordnung

§ 14 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 3a des Gesetzes vom 6. September 2005 (BGBl. I S. 2735) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 12
Änderung des Chemikaliengesetzes

§ 12j Abs. 2 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2090), das zuletzt durch Artikel 2 § 3 Abs. 6 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 13
Änderung des Fahrlehrergesetzes

In § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Fahrlehrergesetzes vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), das zuletzt durch Artikel 44 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, werden die Wörter "das Zeugnis eines Amtsarztes oder - auf Verlangen der Erlaubnisbehörde - eines Facharztes" durch die Worte "ein ärztliches oder - auf Verlangen der Erlaubnisbehörde - ein fachärztliches Zeugnis" ersetzt.

Artikel 14
Änderung des Personenbeförderungsgesetzes

Das Personenbeförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 7 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1954), wird wie folgt geändert:

Artikel 15
Änderung sonstiger Rechtsvorschriften

In § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Biozid-Zulassungsverordnung vom 4. Juli 2002 (BGBl. I S. 2514) wird die Angabe "§ 12j Abs. 2 Satz 2 oder 3" durch die Angabe "§ 12j Abs. 2 Satz 2" ersetzt.

Artikel 16
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Artikel 4 und 8 bis 10 treten am 1. Januar 2007 in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Anlass

Unnötige Bürokratie und Überregulierung sind mitursächlich für die derzeitige strukturelle Wachstumsschwäche in Deutschland. Sie gefährden unternehmerischen Erfolg, in dem sie vermeidbare Kosten induzieren, die Reaktionsgeschwindigkeit reduzieren, die preisliche Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen schwächen und die Wirtschaft insgesamt belasten.

Unternehmensumfragen zeigen, dass insbesondere kleinere und mittlere Unternehmen sowie Existenzgründer Bürokratie als Belastung empfinden. Aktuelle Untersuchungen bestätigen, dass Regulierungskosten kleine und mittlere Unternehmen stärker belasten als große Unternehmen.

II. Ziel

Zur nachhaltigen Stärkung der Wachstumskräfte ist die Reduktion von unnötiger Bürokratie gerade für die mittelständische Wirtschaft unverzichtbar. Weniger Bürokratie schafft insbesondere bei kleinen und mittelständischen Unternehmen sowie Existenzgründern neue Handlungsspielräume, und verbessert die Chancen auf mehr Investitionen, Innovationen und Beschäftigung.

Im Koalitionsvertrag vom November 2005 haben sich die Koalitionspartner darauf verständigt, Unternehmen von besonders wachstumshemmender Überregulierung zu befreien und insbesondere dem Mittelstand sowie Existenzgründern z.B. durch den Abbau von Statistik-, Nachweis-, Dokumentations- und Buchführungspflichten, durch die Vereinfachung und Beschleunigung von Genehmigungsverfahren, die Vereinheitlichung von Schwellenwerten im Bilanz- und Steuerrecht sowie durch die Begrenzung der Verpflichtung von Betrieben zur Bestellung von Beauftragten "mehr Luft zum Atmen zu verschaffen".

Eine systematische Überprüfung der bestehenden bürokratischen Belastungen der Wirtschaft ist zentraler Bestandteil des Programms "Bürokratieabbau und bessere Rechtssetzung" der Bundesregierung im Zusammenhang mit der Bürokratiekostenmessung. Mit dem Ersten Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (Gesetz, früher: small companies act) werden kurzfristig eine Reihe von (ersten) Maßnahmen zum Abbau von unnötiger Bürokratie und zur Beseitigung bestehender Investitionshemmnisse auf den Weg gebracht.

Über die kurzfristig mit dem Gesetz umsetzbaren Sofortmaßnahmen hinaus hat die Bundesregierung zudem bereits Maßnahmen zur Bürokratieentlastung des Mittelstands ergriffen oder initiiert, bzw. wird sie den Mittelstand durch eine Reihe längerfristiger Vorhaben entlasten und mittelstandsfreundliche Regelungen in größere "fachpolitikbezogene" Reformvorhaben integrieren.

Das vorliegende Artikelgesetz berücksichtigt schließlich auch sofort umsetzbare

Maßnahmenvorschläge zum Bürokratieabbau aus der zweiten Ausschreibungsrunde für "Vorschläge zu Bürokratieabbau und Deregulierung aus den Regionen" sowie Anregungen von Wirtschaftsverbänden, von weiteren Initiatoren und aus den Bundesländern.

III. Regelungsinhalt

Im Ergebnis werden insgesamt 16 Deregulierungsmaßnahmen aus verschiedenen Rechtsgebieten identifiziert die im Interesse eines schnellen Wirksamwerdens mit dem vorliegenden, unter Federführung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie erarbeiteten Artikelgesetz möglichst zeitnah umgesetzt werden sollen.

Das Gesetz enthält folgende, kurzfristig realisierbare Änderungen des Bundesrechtes:

IV. Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für Artikel 1 des vorliegenden Gesetzentwurfes folgt als Annex aus der Kompetenz für die geregelten Sachmaterien. Die geänderte Regelung zur Verpflichtung, einen Beauftragten für den Datenschutz zu bestellen, erfasst nicht-öffentliche Stellen, d.h. grundsätzlich alle privatrechtlichen Organisationsformen (z.B. private Unternehmen, Selbständige, Vereine). Betroffene Sachmaterien sind daher vorwiegend das Bürgerliche Recht (Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 GG), das Recht der Wirtschaft (Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11 GG) und das Arbeitsrecht (Artikel 74 Abs. 1 Nr. 12 GG). Die Berechtigung des Bundes zur Inanspruchnahme der Gesetzgebungskompetenz für Artikel 1 des vorliegenden Gesetzes ergibt sich aus Artikel 72 Abs. 2 Grundgesetz. Eine bundeseinheitliche Regelung der Pflicht zur Bestellung eines betrieblichen Beauftragten für den Datenschutz ist zur Wahrung der Wirtschaftseinheit im Bundesgebiet im gesamtstaatlichen Interesse zwingend erforderlich. Eine Regelung dieser Materie durch den Landesgesetzgeber würde zu erheblichen Nachteilen für die Gesamtwirtschaft führen, die sowohl im Interesse des Bundes als auch der Länder nicht hingenommen werden könnten. Insbesondere wäre zu befürchten, dass unterschiedliche landesrechtliche Behandlungen gleicher Lebenssachverhalte erhebliche Wettbewerbsverzerrungen und störende Schranken für eine länderübergreifende Wirtschaftstätigkeit zur Folge hätten. Die bundeseinheitliche Erhöhung der Personenzahl, die die generelle Pflicht zur Bestellung eines Beauftragten für den Datenschutz begründet, führt insbesondere zur Entlastung der kleinen und mittelgroßen Unternehmen. Bei gegebenenfalls drohenden unterschiedlichen Regelungen durch die Länder bestünde die Gefahr, dass einige Unternehmen entlastet, andere Unternehmen (in anderen Ländern) aber weiterhin verpflichtet blieben obwohl sie die gleiche Anzahl von Mitarbeitern mit der automatisierten Verarbeitung von personenbezogenen Daten beschäftigen würden. Für die Bestellung eines Beauftragten für den Datenschutz hätten letztere einen wettbewerbsverzerrenden Kosten- und Bürokratieaufwand zu tragen, den die vergleichbaren Unternehmen nicht zu tragen hätten.

Zudem können die bestehenden Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes nur durch ein Bundesgesetz geändert werden.

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für Artikel 2 des vorliegenden Gesetzes ergibt sich aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 GG i.V.m. Artikel 72 Abs. 2 GG, da die Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht. Da eine Weitergabe von Daten geheimnisgeschützter Personen an externe Datenschutzbeauftragte nur dann mit deren berechtigten Interessen zu vereinbaren ist, wenn der strafrechtliche Schutz ihrer Daten auch bei den externen Datenschutzbeauftragten gesichert ist, schlägt der vorliegende Gesetzentwurf vor, Personen, die zu Beauftragten für den Datenschutz nach § 4f BDSG für eine der in den Nummern 1 bis 6 genannten Personen bestellt worden sind, eine strafbewehrte Schweigepflicht aufzuerlegen. Die berechtigten Interessen geheimnisgeschützter Personen wären aber bei unterschiedlichen oder fehlenden Landesregelungen bezüglich der Strafbewehrung nicht innerhalb des gesamten deutschen Rechtsgebietes gewahrt. Das wäre im Ergebnis nicht hinnehmbar. Eine bundeseinheitliche Regelung liegt daher hier zwingend im gesamtstaatlichen Interesse.

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderungen gemäß Artikel 3 des vorliegenden Gesetzentwurfes ergibt sich aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 24 GG (Abfallbeseitigung) i.V.m. Artikel 72 Abs. 2 GG. Um Wettbewerbsverzerrungen aufgrund divergierender oder fehlender diesbezüglicher Landesregelungen für länderübergreifend oder in unterschiedlichen Ländern operierenden Unternehmen zu vermeiden, welche der Intention der Entlastung von bürokratischen Hemmnissen für Unternehmen zuwiderlaufen würden, ist aus Gründen der Wahrung der Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung zwingend erforderlich.

Im übrigen ergibt sich die Notwendigkeit einer bundesgesetzlichen Regelung daraus, dass die Änderungen Rechtsverordnungen betreffen, die von der Bundesregierung auf Grund einer bundesgesetzlichen Ermächtigung erlassen wurden und deshalb nur durch den Bund geändert werden können.

Für die Artikel 4, 5, 10 und 11 des vorliegenden Gesetzes steht dem Bund die ausschließliche Gesetzgebung gemäß Artikel 73 Nr. 11 GG (Statistik für Bundeszwecke) zu.

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich für die Artikel 6, 7, 8 und 9 des Gesetzentwurfes unmittelbar aus Artikel 105 Abs. 2 ,1. Alt. GG, bzw. aus Artikel 108 Abs. 5 GG. Selbst wenn man der Rechtsauffassung folgen würde, wonach hier Artikel 72 Abs. 2 GG einschlägig wäre, so wäre die Darlegung der Erforderlichkeit einer bundesgesetzlichen Regelung nur dann geboten, wenn eine Neukonzeption des gesamten Gesetzes beabsichtigt wäre, nicht jedoch, wenn Gesetze, die der Bund wie vorliegend in Ausübung seiner Gesetzgebungskompetenz erlassen hat, lediglich geändert werden sollen.

Andernfalls würde eine nicht hinnehmbare Rechtszersplitterung drohen.

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderung gem. Artikel 12 des vorliegenden Gesetzes ergibt sich aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 19 GG (Verkehr mit Giften) in Verbindung mit Artikel 72 Abs. 2 des Grundgesetzes. Die Wahrnehmung der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz durch den Bund ist hier zur Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich. Es geht um die Schaffung und Ergänzung genereller, produktsicherheitsbezogener Marktzugangsregelungen für in der Regel bundesweit gehandelte Produkte, die im Interesse sowohl eines einheitlichen Schutzniveaus beim Schutz gegen die von Biozid-Produkten ausgehenden Gefährdungen, als auch der Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit beim Verkehr mit ihnen, im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesrechtliche Regelung erfordern. Diese ist zugleich Voraussetzung dafür, dass auch das Biozid-Zulassungsverfahren, ähnlich wie etwa die Pflanzenschutzmittelzulassung oder die nationale Arzneimittelzulassung, in bundeseigener Verwaltung durch Bundesbehörden wahrgenommen werden kann. Die Einbindung in das europäische Zulassungssystem, das fortlaufend konkrete, einzelfallbezogene Mitwirkungsakte der Mitgliedstaaten im Rahmen eines abgestimmten Verfahrens erforderlich macht, wird wie in den beiden anderen genannten Bereichen durch diese Zuordnung wesentlich erleichtert.

Für die Artikel 13 und 14 des Gesetzentwurfes ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 22 GG (Kraftfahrwesen) i.V. m. Artikel 72 Abs. 2 GG, sowie ergänzend aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11 GG (Recht der Wirtschaft), i.V.m. Artikel 72 Abs. 2 GG.

Die Erforderlichkeit einer bundesgesetzlichen Regelung im Sinne des Artikels 72 Abs. 2 GG ergibt sich daraus, dass es um Änderungen bestehender bundesgesetzlicher Regelungen geht, die im Übrigen zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse aufrecht erhalten bleiben sollen. Anderenfalls drohte die Gefahr einer Rechtszersplitterung, die sowohl im Interesse des Bundes als auch der Länder nicht hingenommen werden kann.

V. Gesetzesfolgen

V.1 Finanzielle Auswirkungen

Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Mangels statistischer Daten sind Aussagen zu den Auswirkungen auf den Haushalt bis auf die Neuregelung der Erhöhung der Betragsgrenzen für Kleinbetragsrechnungen nach § 33 Satz 1 UStDV nicht bezifferbar, bzw. sie sind nicht quantifizierbar.

Nach Schätzungen des zuständigen Bundesministeriums der Finanzen könnte unterstellt werden, dass die Erhöhung der Betragsgrenze für Kleinbetragsrechnungen von 100 € auf 150 € zu Haushaltsmindereinnahmen von bis zu 80 Mio. € pro Jahr führen werden (Bund 41 Mio. €, Länder 37 Mio. € und Gemeinden 2 Mio. €). Die Haushaltsmehrbelastungen werden an anderer Stelle im Bundeshaushalt ausgeglichen. Die Umsetzung erfolgt im Zuge der Aufstellung des Bundeshaushalts 2007 (Die finanziellen Auswirkungen des Ersten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft sind in der beigefügten Anlage dargestellt.).

Grundsätzlich dürfte das Gesetz jedoch zu einer Entlastung der öffentlichen Haushalte führen, da Kontroll- und Verwaltungsaufwendungen der staatlichen Organe ganz oder teilweise entfallen oder durch veränderte Periodizitäten insgesamt reduziert werden.

Vollzugsaufwand

Ein Vollzugsaufwand ist nicht zu erwarten.

V.2 Kosten- und Preiswirkungen

Die Maßnahmen bewirken Erleichterungen für die Wirtschaft, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen sowie für Existenzgründer, die sich tendenziell kostenmindernd auswirken dürften.

Ob bei den Normadressaten infolge der Neuregelungen, die den zeitlichen und finanziellen Verwaltungsaufwand in den Unternehmen vermindern, einzelpreisrelevante Kostenschwellen unterschritten werden, die sich reduzierend auf deren Angebotspreise auswirken, und ob die Normadressaten ihre Kostenüberwälzungsmöglichkeiten, abhängig von der konkreten Wettbewerbssituation in den jeweiligen Teilmärkten, ausschöpfen werden, um den Einzelpreis zu senken, lässt sich weder abschätzen noch ausschließen. Gleichwohl dürften die möglichen geringfügigen Einzelpreisänderungen jedenfalls wohl nicht ausreichen, um messbare Effekte auf das allgemeine Preis- bzw. Verbraucherpreisniveau zu induzieren. Mittelbare Preiseffekte, die über die öffentlichen Haushalte transmittiert werden, sind nicht zu erwarten.

VI. Gleichstellungsspezifische Auswirkungen

Der Gesetzentwurf hat keine gleichstellungsspezifischen Auswirkungen , da Unternehmerinnen und Unternehmer ebenso wie Existenzgründerinnen und Existenzgründer in jeweils gleicher Weise von den angestrebten Entlastungen profitieren werden.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des BDSG)

Zu Nummer 1 ( § 4d Abs. 3 BDSG))

Die Änderung von § 4d Abs. 3 BDSG entlastet Unternehmen, die höchstens neun Personen mit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten beschäftigen, von der Pflicht, Verfahren automatisierter Verarbeitungen bei der Datenschutz-Aufsichtsbehörde zu melden. Wie bisher setzt die Befreiung von dieser Pflicht weiter voraus, dass die verantwortliche Stelle personenbezogene Daten für eigene Zwecke erhebt, verarbeitet oder nutzt und entweder eine Einwilligung der Betroffenen vorliegt oder die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses mit dem Betroffenen dient. Die Änderung von § 4d Abs. 3 BDSG erfolgt parallel zu derjenigen von § 4f Abs. 1 Satz 4 BDSG. Sie ist geboten, weil Unternehmen, die durch die Änderung von § 4f Abs. 1 Satz 4 BDSG von der Pflicht zur Bestellung eines Beauftragten für den Datenschutz entlastet werden, anderenfalls nach § 4d Abs. 1 BDSG ihre Verfahren automatisierter Verarbeitungen vor ihrer Inbetriebnahme der zuständigen Aufsichtsbehörde melden müssten.

Damit ginge ein bürokratischer Aufwand einher, der die durch die Änderung von § 4f Abs. 1 Satz 4 BDSG erreichte Entlastung zunichte machen würde.

Zu Nummer 2 ( § 4f BDSG)

Zu Buchstabe a ( § 4f Abs. 1 BDSG)

Zu Doppelbuchstabe aa

Die bisherige Formulierung "automatisiert erheben, verarbeiten oder nutzen" wird zur Klarstellung durch den in § 3 Abs. 2 Satz 1 BDSG legal definierten Begriff "automatisiert verarbeiten" ersetzt.

Zu Doppelbuchstabe bb

Die Änderung von § 4f Abs. 1 Satz 4 BDSG schafft eine Verpflichtung zur Bestellung eines Beauftragten für den Datenschutz für alle nicht-öffentlichen Stellen, die in der Regel mehr als neun Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen.

Die Erhöhung der maßgeblichen Personenzahl von vier auf neun schafft einen sachgerechten Ausgleich im Spannungsverhältnis zwischen dem Ziel, kleinere Unternehmen zu entlasten, und dem Erfordernis, personenbezogene Daten zu schützen. Unternehmen, die weniger als zehn Personen mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen, wickeln in der Regel entweder ein im Hinblick auf den Datenschutz eher weniger belastendes Massengeschäft ab oder bedienen einen überschaubaren Kundenkreis. Eine Entlastungswirkung kann auch für größere Unternehmen eintreten, wenn diese nur in geringem Umfang personenbezogene Daten verarbeiten.

Die Neufassung stellt darauf ab, wie viele Personen "in der Regel" mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten "ständig" beschäftigt werden. Dadurch wird vermieden, dass Unternehmen nur deshalb einer anderen Kategorie zugeordnet werden, weil sie die maßgebliche Personengrenze für die Verpflichtung zur Bestellung eines Beauftragten für den Datenschutz nur kurzzeitig überschreiten. Auch sind Personen, die nur gelegentlich, z.B. als Urlaubsvertretung, personenbezogene Daten automatisiert verarbeiten, nicht mitzuzählen.

Das Wort "Arbeitnehmer" wird durch das Wort "Personen" ersetzt, da aus datenschutzrechtlicher Sicht allein die Anzahl der mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigten Personen - unabhängig von ihrem arbeitsrechtlichen Status als Arbeitnehmer, freie Mitarbeiter oder Auszubildende - entscheidend ist.

Zu Doppelbuchstabe cc

Die Änderungen folgen aus den Änderungen in aa) und bb).

Zu Buchstabe b ( § 4f Abs. 2 BDSG)

Zu Doppelbuchstabe aa

Der neue § 4f Abs. 2 Satz 2 BDSG stellt - dem Rechtsgedanken des § 9 Satz 2 BDSG folgend - klar, dass sich das Maß der erforderlichen Fachkunde des Beauftragten für den Datenschutz insbesondere nach dem Umfang der Datenverarbeitung der verantwortlichen Stelle und dem Schutzbedarf der personenbezogenen Daten bestimmt, die die verantwortliche Stelle erhebt oder verwendet. Der Umfang der erforderlichen Fachkunde wird so konkretisiert und begrenzt. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf den vom Betrieb zu tragenden Schulungsaufwand für die zum Beauftragten für den Datenschutz zu bestellende Person.

Zu Doppelbuchstaben bb

Die Änderungen folgen aus den Änderungen in aa) sowie in Buchstabe c).

Zu Buchstabe c (§ 4f Abs. 4a BDSG)

Der neue § 4f Abs. 4a BDSG schafft die Voraussetzungen dafür, dass Berufsgeheimnisträgern ermöglicht werden kann, eine Person außerhalb der verantwortlichen Stelle zum Beauftragten für den Datenschutz zu bestellen. Dem Beauftragten für den Datenschutz wird ein Zeugnisverweigerungsrecht im Hinblick auf Daten eingeräumt, die der beruflichen Geheimhaltungspflicht unterliegen. Gleiches gilt für sein Hilfspersonal. Darüber hinaus schafft die Vorschrift ein Beschlagnahmeverbot für Akten und Schriftstücke des Beauftragten für den Datenschutz, das so weit reicht wie sein Zeugnisverweigerungsrecht.

Zu Nummer 3 (§ 4g Abs. 1 Satz 3 BDSG)

Der neue § 4g Abs. 1 Satz 3 BDSG vollzieht die Änderung von § 38 Abs. 1 BDSG nach (dazu Nr. 4) und stellt klar, dass der Beauftragte für den Datenschutz die Beratung der Datenschutz-Aufsichtsbehörde in Anspruch nehmen kann.

Zu Nummer 4 (§ 38 Abs. 1 Satz 2 BDSG)

Der neue § 38 Abs. 1 Satz 2 BDSG stellt klar, dass die Datenschutz-Aufsichtsbehörde die Beauftragten für den Datenschutz und die verantwortlichen Stellen mit Rücksicht auf deren typischen Bedürfnisse berät und unterstützt. Mit ihrem Einblick in sämtliche verantwortliche Stellen einer Branche kann die Aufsichtsbehörde typische Datenschutz-Probleme identifizieren und durch Beratung und Unterstützung präventiv und konstruktiv tätig werden. So beugt sie Datenschutzverstößen vor und leistet einen Beitrag zur Entlastung der verantwortlichen Stellen.

Zu Artikel 2 (Änderung des Strafgesetzbuches )

Der Gesetzentwurf sieht in Artikel 1 eine Änderung des BDSG vor, wonach auch die in § 203 StGB genannten Normadressaten, die nach § 4f BDSG einen Beauftragten für den Datenschutz bestellen müssen, dieser Verpflichtung durch externe Personen nachkommen können. Eine Weitergabe von Daten der geheimnisgeschützten Personen an externe Datenschutzbeauftragte ist aber nur dann mit deren berechtigten Interessen zu vereinbaren, wenn der strafrechtliche Schutz ihrer Daten auch bei diesen gesichert ist. Aus diesem Grund schlägt der Entwurf vor, in einer neuen Nummer 7 Personen, die zu Beauftragten für den Datenschutz nach § 4f BDSG für eine der in den Nummern 1 bis 6 genannten Personen bestellt worden sind, eine strafbewehrte Schweigepflicht aufzuerlegen.

Zu Artikel 3 (Änderung der Altholzverordnung )

Die Änderung stützt sich auf die Ermächtigung des § 7 Abs. 1 Nr. 5 und 6 und § 48 Nr. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes. Sie soll die Deklaration von Altholz praxisgerecht erleichtern.

Absatz 4 (neu)

Insbesondere in den Fällen, in denen nur wenige Altholzarten zu deklarieren sind, bedingt die bislang vorgeschriebene Nutzung des umfangreichen Anlieferungsscheins einen unverhältnismäßig hohen Aufwand. Absatz 4 (neu) hebt daher den bisherigen Formularzwang auf und lässt die im Interesse der an der Altholzentsorgung beteiligten Wirtschaft erfolgende Deklaration des Altholzes auch auf sonstigen, ohnehin geführten Praxisbelegen - wie zum Beispiel Lieferscheinen - zu.

Absatz 5 (neu)

Soweit Altholz als "gefährlicher Abfall" einzustufen ist, sind nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz in Verbindung mit der Nachweisverordnung (auf Grund entsprechender Vorgaben des EG - Abfallrechtes) Begleit- oder Übernahmescheine zu führen. Mittels des Begleit- oder Übernahmescheines quittieren die an der Entsorgung Beteiligten jeweils die ordnungsgemäße Durchführung der Entsorgung, beziehungsweise den Verbleib der entsorgten Abfälle.

Entsprechend wie die in Absatz 4 (neu) genannten Praxisbelege können daher auch die Begleit- oder Übernahmescheine gleichzeitig auch zur Deklaration von Altholz genutzt werden.

Zu Artikel 4 (Änderung des Hochbaustatistikgesetzes)

Obwohl die Statistik der Baufertigstellungen im Hochbaustatistikgesetz 1998 als monatliche Erhebung angeordnet ist, wird in der Praxis ein großer Teil der Baufertigstellungen erst am Jahresende gemeldet. Die monatlichen Ergebnisse der Baufertigstellungen sind daher in hohem Maße unvollständig, verursachen gleichwohl einen nicht unerheblichen Arbeitsaufwand. Auf die monatlichen Meldungen der Baufertigstellungen soll daher künftig verzichtet werden.

Zu Artikel 5 (Lohnstatistikgesetz)

Nach § 13 Abs. 3 des Lohnstatistikgesetzes ist die Statistik über die Struktur der Arbeitsverdienste und Arbeitszeiten nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 dieses Gesetzes für das Jahr 2007 durchzuführen. Die weitgehend übereinstimmenden Erhebungsmerkmale werden bereits für das Jahr 2006 nach den Verordnungen (EG) Nr. 530/1999 des Rates vom 9. März 1999 (ABl. EG (Nr. ) L 63 S. 6) und (EG) Nr. 1916/2000 der Kommission vom 8. September 2000 (ABl. EG (Nr. ) L 229 S. 3) erhoben. Um fast identische Verdienststrukturerhebungen für die Jahre 2006 und 2007 zu vermeiden und zur Wahrung der Zielsetzung, die amtliche Statistik auf das absolut Notwendige zu beschränken, soll die Gehalts- und Lohnstrukturerhebung nach dem deutschen Lohnstatistikgesetz für das Jahr 2007 ausgesetzt werden.

Zu Artikel 6 (§ 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Abgabenordnung)

Die Anhebung der Buchführungspflichtgrenze steht im Zusammenhang mit der im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vereinbarten Existenzgründungsoffensive. Sie soll bewirken, dass gewerbliche Betriebe aus der Buchführungspflicht fallen und zu der weniger aufwändigen Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung ( § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes) übergehen können. Freiberufler sind generell nicht buchführungspflichtig. Kaufleute im Sinne der §§ 1 ff. des Handelsgesetzbuches sind bereits nach § 238 Handelsgesetzbuch buchführungspflichtig. Sie haben die Buchführungspflicht gemäß § 140 der Abgabenordnung auch für das Steuerrecht zu erfüllen. Im Ergebnis soll die Maßnahme dem Bürokratieabbau und insbesondere dazu dienen, Existenzgründer von Buchführungspflichten zu entlasten.

Zu Artikel 7 (Art. 97 § 19 Abs. 6 - neu - Einführungsgesetz zur Abgabenordnung)

Nach Satz 1 ist der durch Artikel 4 geänderte § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO erstmals auf Umsätze der Kalenderjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2006 beginnen.

Die Übergangsregelung in Satz 2 stellt sicher, dass die Steuerpflichtigen keine Mitteilung über den Beginn der Buchführungspflicht erhalten, für die ab dem Zeitpunkt der Verkündung dieses Gesetzes nach bisherigem Recht eine Buchführungspflicht besteht, jedoch nicht mehr nach der Neuregelung des § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO in der Fassung dieses Gesetzes.

Zu Artikel 8 (Umsatzsteuergesetz)

Zu Nummer 1 (§ 15a)

Zu Buchstabe a (Absatz 3 Sätze 2 und 3 - neu -)

Die Änderung dient der Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens und stellt den Gleichklang zur Steuerbarkeit der Entnahme eines Bestandteils nach § 3 Abs. 1b UStG dar.

Die Regelung, wonach sämtliche Gegenstände, die im Rahmen einer Maßnahme des Unternehmers in ein Wirtschaftsgut eingegangen sind, und sämtliche sonstigen Leistungen, die im Rahmen dieser Maßnahme an einem Wirtschaftsgut ausgeführt worden sind, zu einem Berichtigungsobjekt zusammenzufassen sind, erleichtert die Überwachung und Durchführung der gesetzlichen Regelung durch die betroffenen Unternehmer und die Verwaltung.

Gleichzeitig wird die Regelung an die Bestimmungen zur Steuerbarkeit der unentgeltlichen Wertabgabe im Fall der Entnahme eines Wirtschaftsguts, in das vor der Entnahme ein Bestandteil eingegangen ist, angepasst. Zur Steuerbarkeit der unentgeltlichen Wertabgabe nach § 3 Abs. 1b UStG kommt es nur, wenn der Bestandteil zu einer dauerhaften, im Zeitpunkt der Entnahme noch nicht vollständig verbrauchten Werterhöhung des Wirtschaftsguts geführt hat.

Demzufolge soll eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs nur noch bei solchen Bestandteilen vorgenommen werden, die im Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse zu einer noch nicht vollständig verbrauchten Werterhöhung des Wirtschaftsguts geführt haben.

Der bisherige Satz 2 wird der neue Satz 4.

Zu Buchstabe b (Absatz 4 Sätze 2 bis 4 - neu -)

Die Vorschrift dient der Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens. Durch die Vorschrift wird klargestellt welche sonstigen Leistungen der Berichtigung des Vorsteuerabzugs unterliegen. Die Verpflichtung zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs wird grundsätzlich auf solche sonstigen Leistungen beschränkt, für die steuerrechtlich ein Bilanzierungsgebot besteht. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Unternehmer nach den §§ 140, 141 der Abgabenordnung selbst zur Buchführung verpflichtet ist. Die Regelung gilt damit auch für Unternehmer, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln oder die das Einkommen als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ermitteln.

Eine Ausnahme gilt für Lieferungen und sonstige Leistungen, für die der Unternehmer den Vorsteuerabzug geltend machen kann, bevor er die Leistung bezogen hat (Anzahlungen oder Vorauszahlungen). Dies dient der Vermeidung von Steuerumgehungsmodellen.

Zu Nummer 2 (§ 27 Abs. 12 - neu -)

Durch die Vorschrift wird geregelt, dass die Neuregelungen des § 15a Abs. 3 und 4 UStG auf alle dort bezeichneten Leistungen anzuwenden sind, die nach dem 31. Dezember 2006 bezogen wurden oder in denen der Unternehmer vor dem 1. Januar 2007 eine Voraus- oder Anzahlung für eine nach dem 31. Dezember 2006 bezogene Leistung geleistet hat.

Zu Artikel 9 (§ 33 Satz1 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung)

Die Änderung dient dem Abbau bürokratischer Hemmnisse bei der Erteilung von Rechnungen über Kleinbeträge. Durch die Änderung wird die bisher bestehende Grenze des § 33 Satz 1 UStDV von 100 Euro auf 150 Euro erhöht.

Durch Preissteigerungen im Laufe der letzten Jahre haben sich Güter und Dienstleistungen verteuert ohne dass die Grenze des § 33 UStDV angehoben wurde. Dem mit der Regelung verfolgten Vereinfachungseffekt wird damit in vielen Bereichen nicht mehr ausreichend Rechnung getragen (z.B. wird beim Betanken von Kleintransportern aufgrund der gestiegenen Kraftstoffpreise die Kleinbetragsgrenze häufig bereits bei einer Tankfüllung überschritten).

Gewollt ist ein Vereinfachungseffekt vor allem bei der Abrechnung von kleinen, in kurzer Zeitfolge vorkommenden Barumsätzen, insbesondere im Handel mit Lebensmitteln, Papierwaren, Zeitungen, Zeitschriften, aber auch bei Leistungen, die durch Automaten abgerechnet werden und vor allem bei Verkäufen von Treib- und Schmierstoffen an Tankstellen. Hier wäre die Erteilung von Rechnungen mit allen erforderlichen Pflichtangaben besonders zeitraubend und kostspielig und in der Praxis häufig auch nicht durchführbar.

Einer Anhebung der Grenze für Kleinbetragsrechnungen über 150 Euro hinaus stehen die Belange der Umsatzsteuer-Betrugsbekämpfung, insbesondere die Prüfung der materiellrechtlichen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug im Vorsteuer-Vergütungsverfahren nach § 18 Abs. 9 UStG, entgegen.

Zu Artikel 10 (Änderung des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe)

Zu Nummer 1 (§ 2)

Durch die Gesetzesänderung werden alle Betriebe des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden sowie des Verarbeitenden Gewerbes mit weniger als 50 tätigen Personen von der Berichtspflicht zum Monatsbericht und zur monatlichen Produktionserhebung befreit. Damit wird nicht nur eine deutliche Entlastung insbesondere der kleinen und mittleren Unternehmen von statistischen Auskunftspflichten erreicht, sondern es werden auch Ressourcen insbesondere bei den statistischen Landesämtern freigesetzt. Ziel ist es, diese frei werdenden Ressourcen in bisher defizitäre Bereiche (Dienstleistungsstatistik, Unternehmensregister) zu investieren, um auf diese Weise eine Verbesserung der Qualität der Unternehmensstatistik insgesamt zu erreichen.

Zwar ist die Verkleinerung des Berichtskreises beim Monatsbericht mit einem Verlust an Informationen insbesondere bei fachlich und regional tief gegliederten Ergebnissen verbunden, die Bereitstellung solcher Informationen ist aber nicht vorrangige Aufgabe unterjähriger Konjunkturstatistiken, sondern der jährlichen Strukturerhebungen. Im Übrigen werden die Belange der Länder für die regionale und sektorale Strukturberichterstattung durch eine ergänzende Jahreserhebung bei den monatlich entlasteten Betrieben berücksichtigt.

Wie entsprechende Untersuchungen gezeigt haben, erfüllen die Ergebnisse der monatlichen Erhebungen bei einem Berichtskreis mit 50 und mehr Beschäftigten weiterhin die Anforderungen der EU-Konjunkturstatistik (WZ-4-Steller auf Bundesebene) und damit auch den nationalen Bedarf. Darüber hinaus sind sie auch für die Darstellung der wichtigsten Wirtschaftsabteilungen (WZ-2-Steller) auf Landesebene noch gut geeignet.

In dem neu gefassten § 2 wird zunächst der gesamte Berichtskreis für die Betriebserhebungen im Bereich "Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden, Verarbeitendes Gewerbe" abgegrenzt. Er umfasst - wie bisher - die produzierenden Betriebe (ohne Baubetriebe und Betriebe der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgung) von Unternehmen des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden sowie des Verarbeitenden Gewerbes mit im Allgemeinen 20 tätigen Personen und mehr. Daneben werden auch die Betriebe des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden sowie des Verarbeitenden Gewerbes mit im Allgemeinen 20 tätigen Personen und mehr von Unternehmen der übrigen Wirtschaftsbereiche einbezogen damit der Bereich des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden sowie des Verarbeitenden Gewerbes in der Abgrenzung nach "örtlichen Einheiten" weitestgehend abgedeckt wird.

Die Abgrenzung des Berichtskreises für das jeweilige Berichtsjahr erfolgt auf Basis der Ergebnisse eines Stichmonats, nämlich anhand der Zahl der tätigen Personen im September des Vorjahres. Sämtliche Einheiten, die Ende September des Vorjahres die Erfassungsgrenze erreicht oder überschritten haben, werden in den Berichtskreis einbezogen. Eine einmal erfasste berichtspflichtige Einheit bleibt grundsätzlich bis zum Ende des Berichtsjahres in die Erhebungen einbezogen, auch wenn die Zahl der tätigen Personen im Berichtsjahr unter die Erfassungsgrenze sinkt.

Buchstabe A enthält die für Betriebe mit 50 und mehr tätigen Personen zu erhebenden Merkmale. Nur für diese Betriebe sind künftig noch monatliche Erhebungen vorgesehen. Nach dem neuen Konzept wird der Berichtskreis für die monatliche Produktionserhebung auf den des Monatsberichtes abgestimmt.

Bislang war er so abgegrenzt, dass in jedem Land mindestens 75 % des gesamten Produktionswertes der Betriebe in den einzelnen Wirtschaftszweigen abgedeckt wurden. Dies konnte im Ergebnis dazu führen, dass kleinere Betriebe in kleinen Ländern in die Auswahl aufgenommen wurden, während größere Betriebe in großen Ländern nicht berücksichtigt wurden weil sie dort zu den verhältnismäßig kleineren Firmen gehörten. Das neue Konzept macht die Meldepflicht zur monatlichen Produktionsstatistik nicht mehr vom Bundesland und von der Wirtschaftszweigzugehörigkeit abhängig: alle Industrieunternehmen in Deutschland werden gleich behandelt. Das System der wichtigsten Konjunkturindikatoren wird konsistenter; künftig lassen sich die Angaben für die monatliche Produktion besser mit den Resultaten für die Auftragseingänge, Umsätze, Beschäftigten und geleisteten Arbeitsstunden vergleichen, weil sie auf dem gleichen Berichtskreis basieren.

Buchstabe B bezieht sich auf die Betriebe des in § 2 abgegrenzten Berichtskreises, die nicht nach Buchstabe A erfasst werden, weil sie weniger als 50 tätige Personen haben. Diese Betriebe werden nur noch vierteljährlich nach ihrer Produktion und jährlich nach den tätigen Personen, den Lohn- und Gehaltsummen, dem Umsatz und den Investitionen befragt. Die jährliche Erhebung stellt sicher, dass auch künftig für alle Betriebe des Berichtskreises einmal jährlich die für regionale Strukturuntersuchungen notwendigen Informationen im bisherigen Umfang und in bisheriger Qualität zur Verfügung stehen. Sie sind von besonderer Bedeutung für die regionale Wirtschaftspolitik und werden auch von europäischer Seite verlangt.

Zu Nummer 2 (§ 3 Buchstabe A)

Das Merkmal "Geschlecht" wird bisher nur in Bezug auf Personen erhoben, die bei Unternehmen tätig sind, die zwei und mehr Betriebe haben, nicht aber nur einen Betrieb. Es werden somit Teilergebnisse ermittelt, die nicht repräsentativ für sämtliche Unternehmen, unabhängig von der Anzahl ihrer Betriebe, sind. Deshalb kann auf die Erhebung dieses Merkmals verzichtet werden.

Zu Nummer 3 (§ 4)

Im Rahmen der Erhebungen bei Betrieben des Baugewerbes gibt es bisher Sonderbestimmungen für Fertigbaubetriebe, u. a. eine vierteljährliche Produktionserhebung. Diese Angaben haben an Bedeutung verloren, so dass der Aufwand für ihre Erhebung nicht mehr gerechtfertigt erscheint.

Auf die Erhebung wird deshalb künftig verzichtet.

Zu Nummer 4 (§ 7)

Mit dieser Vorschrift werden die "Allgemeinen Bestimmungen" des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe um Definitionen des Unternehmens- und des Betriebsbegriffes erweitert. Dies ist erforderlich, um Rechtsklarheit bezüglich der in § 9 des Gesetzes geregelten Auskunftspflicht zu schaffen.

Während die Definition des Unternehmens als kleinste rechtlich selbständige Einheit, die aus handels- oder steuerrechtlichen Gründen Bücher führt, weitgehend unstrittig ist, wurde die Definition des Betriebes als örtlich abgegrenzte Einheit eines Unternehmens zuletzt von verschiedenen Gerichten als unzureichend angesehen.

In seiner umfassenden Definition gilt in der amtlichen Unternehmensstatistik ein Betrieb als ein an einem räumlich festgestellten Ort gelegenes Unternehmen oder Teil eines Unternehmens (z.B. Fabrikations-/Werkstätte, Werk, Verkaufsfiliale, Büro, Bergwerk, Grube, Lagerhaus, Fuhrpark).

An diesem Ort oder von diesem Ort werden Wirtschaftstätigkeiten ausgeübt, für die - mit Ausnahmen - eine oder mehrere Personen (ggf. auch nur als Teilzeitbeschäftigte) im Auftrag ein und desselben Unternehmens arbeiten. Ein Betrieb untersteht immer einem (einzigen) Unternehmen, das seinerseits seinen Sitz stets in einem seiner Betriebe hat.

Baustellen werden im Allgemeinen nicht als Betriebe angesehen. Eine Ausnahme bilden lediglich Arbeitsgemeinschaften des Bauhauptgewerbes (ARGE), soweit sich ihre Tätigkeit auf inländische Baustellen bezieht.

Zu Nummer 5

Es handelt sich um eine Übergangsregelung.

Zu Artikel 11 (Änderung der Gewerbeordnung)

Zu Nummer 1 ( § 14 Abs. 5 GewO)

Bisher werden Gewerbeummeldungen an die statistischen Ämter zur Führung einer Bundesstatistik gemeldet. Auf diese Statistik kann künftig verzichtet werden. Um sicherzustellen dass die statistischen Ämter, die die Gewerbeummeldungen auch zur Führung des Statistikregisters benötigen, diese Meldungen weiterhin erhalten, werden die Gewerbeämter zu einer entsprechenden Mitteilung verpflichtet.

Zu Nummer 2 (§ 14 Abs. 8a GewO)

Auf die Führung einer Statistik über Gewerbeummeldungen kann verzichtet werden.

Zu Artikel 12 (Änderung des Chemikaliengesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 12j Abs. 2 Satz 2)

Gemäß der derzeit geltenden Fassung des Chemikaliengesetzes entscheidet die Zulassungsstelle für Biozid-Produkte über einen Zulassungsantrag im Einvernehmen mit dem Bundesinstitut für Risikobewertung, dem Umweltbundesamt und der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, die ihrerseits das Erfüllen der Zulassungsvoraussetzungen im Hinblick auf allgemeinen Gesundheitsschutz, Umweltschutz und Arbeitsschutz prüfen. Drei weitere Behörden (Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung, Robert-Koch-Institut) sind über eine Benehmensregelung in die Entscheidung der Zulassungsstelle eingebunden. Zweck dieser Benehmensregelung war die Sicherstellung der Kongruenz des Biozid-Verfahrens mit sonstigen ausgewählten Verfahren der Stoff- und Produktprüfung. Durch Wegfall dieser Benehmensregelung wird das Verfahren deutlich gestrafft, ohne dass die Schutzgüter Gesundheit, Umwelt und Sicherheit am Arbeitsplatz beeinträchtigt werden. Damit wird dem Beispiel des Gesetzes zur Neuorganisation des gesundheitlichen Verbraucherschutzes und der Lebensmittelsicherheit vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082, vgl. dort Artikel 4 Nr. 9 Buchstabe b)) gefolgt, durch welches eine vergleichbare Benehmensregelung zugunsten der Zulassungsstelle für Biozid-Produkte im Pflanzenschutzgesetz, die durch Artikel 4 Nr. 2 des Biozidgesetzes vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2076) eingeführt worden war, zurückgenommen wurde.

Zu Nummer 2 (§ 12j Abs. 2 Satz 3)

Zur Entscheidung über das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen nach § 12b Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a ChemG (Wirksamkeit des Biozid-Produkts) kann die Zulassungsstelle außer bei den Einvernehmensbehörden auch bei der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft, der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung und dem Robert-Koch-Institut, sofern notwendig Stellungnahmen einholen, soweit dort besondere Fachkenntnisse zur Beurteilung der Wirksamkeit vorliegen. Diese Kompetenz ist zum Beispiel beim Robert-Koch-Institut bei der Beurteilung der Wirksamkeit von Desinfektionsmitteln, insbesondere zur Verwendung im öffentlichen Gesundheitswesen, gegeben.

Zu Artikel 13 (Änderung des Gesetzes über das Fahrlehrerwesen)

Die Änderung dient dem Bürokratieabbau. Die Gesundheitsämter sollen von (amts-) ärztlichen Gutachten, Zeugnissen und Stellungnahmen, die ebenso gut von niedergelassenen Ärzten erstellt werden können, entlastet werden. Dies kommt auch den Fahrlehrern zugute, die flexibler bei der Auswahl des benötigten Arztes werden.

Zu Artikel 14 (Änderung des Personenbeförderungsgesetzes)

Zu Nummer 1 ( § 14 Abs. 3 PBefG):

Das in § 14 Abs. 1 und 2 vorgeschriebene Anhörverfahren dient dazu, die Genehmigungsbehörde über alle Tatsachen und rechtlichen Gesichtspunkte zu informieren, die für die Entscheidung über den Genehmigungsantrag maßgeblich sein können. Nach bisheriger Rechtslage kann die Genehmigungsbehörde von der Durchführung des Anhörverfahrens absehen wenn sie aus eigener Kenntnis der Sachlage dem Antrag nicht entsprechen will (§ 14 Abs. 3 Satz 1 PBefG). Nach den Erfahrungen der Verwaltungspraxis ist es gerechtfertigt, diese Ausnahmeregelung auf die in § 2 Abs. 2 genannten Fälle auszudehnen. Es handelt sich hierbei um die Erweiterung oder wesentliche Änderung des Unternehmens, die Genehmigungsübertragung und die Übertragung der Betriebsführung. Da in diesen Fällen bereits ein Genehmigungsverfahren vorausgegangen ist, wird die Genehmigungsbehörde häufig die notwendigen Kenntnisse besitzen, um ihre Entscheidung ohne erneute Durchführung eines Anhörverfahrens treffen zu können.

Zu Nummer 2 ( § 16 Abs. 3 PBefG):

§ 16 Abs. 3 PBefG begrenzt die Geltungsdauer der Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen auf höchstens vier Jahre. Dagegen wird die Gemeinschaftslizenz für den grenzüberschreitenden Verkehr mit Kraftomnibussen wird nach der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 für einen Zeitraum von fünf Jahren erteilt. In der Praxis führt die unterschiedliche Laufzeit der Genehmigungen zu unverhältnismäßiger Belastung der Unternehmen und Behörden. Sofern eine nationale Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen nach Ablauf der vierjährigen Geltungsdauer aus welchen Gründen auch immer nicht wieder erteilt wird, müssen die Genehmigungsbehörden eine gegebenenfalls länger laufende Gemeinschaftslizenz in einem aufwändigen Verfahren einziehen. Dieses Verfahren entfällt wenn die Geltungsdauer der nationalen Genehmigung von vier auf fünf Jahre erhöht wird. Verkehrsunternehmen und Behörden werden durch die Neuregelung auch von entsprechenden doppelten Überwachungsaufgaben entlastet.

Die Neuregelung kann für den Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen ohne Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit übernommen werden, zumal die Genehmigungsbehörden auch vor Ablauf der zeitlichen Begrenzung der Genehmigung in begründeten Fällen entsprechende Widerrufsverfahren einleiten können.

Zu Artikel 15 (Änderung sonstiger Rechtsvorschriften)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 12.

Zu Artikel 16 (Inkrafttreten)

Das Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 4 und 8 bis 10 treten am 1. Januar 2007 in Kraft.