A Problem und Ziel
- Die Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) trifft seit 1975 nationale Regelungen zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit von Beschäftigten in Arbeitsstätten. Mit dem Arbeitsschutzgesetz und den darauf gestützten Arbeitsschutzverordnungen wurde 1996 zur Umsetzung europäischer Richtlinien ein modernes Arbeitsschutzrecht geschaffen. Die dort enthaltenen Grundvorschriften sind flexibel ausgestaltet, so dass die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes der konkreten Gefährdungssituation angepasst und betriebsnah getroffen werden können. Die Arbeitsstättenverordnung entspricht noch nicht dieser neuen Konzeption und ist zu modernisieren.
- Um eine Klage gegen Deutschland abzuwenden, ist die Arbeitsstättenverordnung um drei, nach Auffassung der Europäischen Kommission nicht ausreichend umgesetzte Bestimmungen der europäischen Arbeitsstättenrichtlinie (Drehtüren, Oberlichter, Laderampen) zu ergänzen.
- Die Regelungen zum Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz sind in das Bergrecht zu übernehmen.
B Lösung
- Die Novellierung erfolgt durch eine Artikelverordnung.
- Mit Artikel 1 wird die Arbeitsstättenverordnung umfassend auf der Grundlage des § 18 Arbeitsschutzgesetz neu erlassen und die Richtlinie 89/654/EWG des Rates über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten (Erste Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) vom 30. November 1989 vollständig umgesetzt. Durch einheitliche und flexible Grundvorschriften wird den Betrieben. innerhalb der zwingenden europäischen Vorgaben für das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten, Spielraum für an ihre Situation angepasste Arbeitsschutzmaßnahmen gegeben.
- Die RichtIinie 92/58/EWG des Rates über Mindestvorschriften über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz wird durch einen gleitenden Verweis innerhalb der Arbeitsstättenverordnung umgesetzt. Desgleichen erfolgt die Umsetzung des Anhanges IV Teil A und B der Richtlinie 92/57/EWG des Rates über die auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz.
- Durch Artikel 2 der Verordnung wird der Nichtraucherschutz in die Bergverordnung für alle bergbaulichen Bereiche integriert.
- Mit Artikel 3 wird die Verordnung über besondere Arbeitsschutzanforderungen bei Arbeiten im Freien in der Zeit vom 1. November bis 31. März aufgehoben, deren Anforderungen in die novellierte Arbeitsstättenverodnung integriert wurden.
- Artikel 4 regelt den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Artikelverordnung und des Außer-Kraft-Tretens der bisherigen Arbeitsstättenverordnung.
C Alternativen
- Keine.
D Finanzielle Auswirkunqen auf die öffentlichen Haushalte
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Die Artikelverordnung hat keine finanziellen Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte von Bund, Ländern und Kommunen.
- 2. Vollzugsaufwand
Es bestehen keine finanziellen Auswirkungen auf den Vollzugsaufwand des Bundes und der Länder.
E Sonstige Kosten
- Für die sozialen Sicherungssysteme entstehen keine zusätzliche Kosten.
- Die Arbeitsstättenverordnung (Artikel 1) wird nicht zu Mehrkosten in der Wirtschaft führen. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.
Verordnung der Bundesregierung Verordnung über Arbeitsstätten
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 26. Mai 2004
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dieter Althaus
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene
- Verordnung über Arbeitsstätten
mit Begründung und Vorblatt.
Diese Verordnung ersetzt die mit Schreiben vom 2. September 2003 zugeleitete Verordnung (BR-Drs. 627/03 (PDF) ).
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Schröder
Verordnung über Arbeitsstätten
Vom ...2004
Auf Grund des § 18 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), der zuletzt durch Artikel 179 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung sowie auf Grund des § 66 Satz 3 und des § 68 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), von denen § 66 Satz 3 durch Artikel 8 Nr. 2 des Gesetzes vom 6. Juni 1995 (BGBl. I S. 778) eingefügt und § 68 Abs. 2 zuletzt durch Artikel 123 Nr. 2 Buchstabe a der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit:
Artikel 1
Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV)"
Diese Verordnung dient der Umsetzung .
- 1. der EG-RichtIinie 89/654/EWG des Rates über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten (Erste Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) vom 30. November 1989 und
- 2. der RichtIinie 92/58/EWG des Rates über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (Neunte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) vom 24. Juni 1992 und
- 3. des Anhangs IV Teil A (Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen -Allgemeine Mindestvorschriften für Arbeitsstätten auf Baustellen) und Teil B (Besondere Mindestvorschriften für Arbeitsplätze auf Baustellen) der Richtlinie 92/57/EWG des Rates über die auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz (Achte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) vom 24. Juni 1992.
§ 1 Ziel, Anwendungsbereich.
- (1) Diese Verordnung dient der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten.
- (2) Diese Verordnung gilt nicht für Arbeitsstätten in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen, und mit Ausnahme von § 5 nicht
- 1. im Reisegewerbe und Marktverkehr,
- 2. in Transportmitteln, sofern diese im öffentlichen Verkehr eingesetzt werden, 3. für Felder, Wälder und sonstige Flächen, die zu einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb gehören, aber außerhalb seiner bebauten Fläche liegen.
- (3) Das Bundeskanzleramt, das Bundesministerium des Innern, das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, das Bundesministerium der Verteidigung oder das Bundesministerium der Finanzen können, soweit sie hierfür jeweils zuständig sind, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und, soweit nicht das.Bundesministerium des Innern selbst zuständig ist, im _Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen, soweit öffentliche Belange dies zwingend erfordern, insbesondere zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit. In diesem Fall ist gleichzeitig festzulegen, wie die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Beschäftigten nach dieser Verordnung auf andere Weise gewährleistet werden.
§ 2 Begriffsbestimmungen
- (1) Arbeitsstätten sind:
- 1. Orte in Gebäuden oder im Freien, die sich auf dem Gelände eines Betriebes oder einer Baustelle befinden und die zur Nutzung für Arbeitsplätze vorgesehen sind,
- 2. andere Orte in Gebäuden oder im Freien, die sich auf dem Gelände eines Betriebes oder einer Baustelle befinden und zu denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben.
- (2) Arbeitsplätze sind Bereiche von Arbeitsstätten, in denen sich Beschäftigte bei der von ihnen auszuübenden Tätigkeit regelmäßig Ober einen längeren Zeitraum oder im Verlauf der tägliches Arbeitszeit nicht nur kurzfristig aufhalten müssen.
- (3) Arbeitsräume sind die Räume, in denen Arbeitsplätze innerhalb von Gebäuden dauerhaft eingerichtet sind.
- (4) Zur Arbeitsstätte gehören auch:
- 1. Verkehrswege, Fluchtwege, Notausgänge
- 2. Lager-, Maschinen- und Nebenräume,
- 3. Sanitärräume (Umkleide-, Wasch- und Toilettenräume),
- 4. Pausen- und Bereitschaftsräume,
- 5. Erste-Hilfe-Räume,
- 6. Unterkünfte.
Zur Arbeitsstätte gehören auch Einrichtungen, soweit für diese in dieser Verordnung besondere Anforderungen gestellt werden und sie dem Betrieb der Arbeitsstätte dienen.
- (5) Einrichten ist die Bereitstellung und Ausgestaltung der Arbeitsstätte. Das Einrichten umfasst insbesondere:
- 1. bauliche Maßnahmen oder Veränderungen,
- 2. Ausstatten mit Maschinen, Anlagen, Mobiliar, anderen Arbeitsmitteln sowie Beleuchtungs-, Lüftungs-, Heizungs-, Feuerlösch- und Versorgungseinrichtungen,
- 3. Anlegen und Kennzeichnen von Verkehrs- und Fluchtwegen, Kennzeichnen von Gefahrenstellen und brandschutztechnischen Ausrüstungen,
- 4. Festlegen von Arbeitsplätzen.
- (6) Betreiben von Arbeitsstätten umfasst das Benutzen und Instandhalten der Arbeitsstätte.
§ 3 Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten
- (1) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten den Vorschriften dieser Verordnung einschließlich ihres Anhanges entsprechend so eingerichtet und betrieben werden, dass von ihnen keine Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten ausgehen. Der Arbeitgeber hat die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit nach § 7 Abs. 4 bekannt gemachten Regeln für Arbeitsstätten zu berücksichtigen. Bei Einhaltung der im Satz 2 genannten Regeln ist davon auszugehen, dass die in der Verordnung gestellten Anforderungen diesbezüglich erfüllt sind. Wendet der Arbeitgeber die Regeln nicht an, muss er durch andere Maßnahmen die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz der Beschäftigten erreichen.
- (2) Beschäftigt der Arbeitgeber Menschen mit Behinderungen, hat er Arbeitsstätten so einzurichten und zu betreiben, dass die besonderen Belange dieser Beschäftigten im Hinblick auf Sicherheit und Gesundheitsschutz berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die barrierefreie Gestaltung von Arbeitsplätzen sowie von zugehörigen Türen, Verkehrswegen, Fluchtwegen, Notausgängen, Treppen, Orientierungssystemen, Waschgelegenheiten und Toilettenräumen.
- (3) Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen Antrag des Arbeitgebers Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung einschließlich ihres Anhanges zulassen, wenn
- 1. der Arbeitgeber andere, ebenso wirksame Maßnahmen trifft oder
- 2. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte führen würde und die Abweichung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist.
Bei der Beurteilung sind die Belange der kleineren Betriebe besonders zu berücksichtigen.
- (4) Soweit in anderen Rechtsvorschriften, insbesondere dem Bauordnungsrecht der Länder, Anforderungen gestellt werden, bleiben diese Vorschriften unberührt.
§ 4 Besondere Anforderungen an das Betreiben von Arbeitsstätten
- (1) Der Arbeitgeber hat die Arbeitsstätte instand zu halten und dafür zu sorgen, dass festgestellte MängeI unverzüglich beseitigt werden. Können MängeI, mit denen eine unmittelbare erhebliche Gefahr verbunden ist, nicht sofort beseitigt werden, Ist die Arbeit insoweit einzustellen.
- (2) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten den hygienischen Erfordernissen entsprechend gereinigt werden. Verunreinigungen und Ablagerungen, die zu Gefährdungen führen können, sind unverzüglich zu beseitigen.
- (3) Der Arbeitgeber hat Sicherheitseinrichtungen zur Verhütung oder Beseitigung von Gefahren, insbesondere Sicherheitsbeleuchtungen, Feuerlöscheinrichtungen, Signalanlagen, Notaggregate und Notschalter sowie raumlufttechnische Anlagen, in regelmäßigen Abständen sachgerecht warten und auf ihre Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen.
- (4) Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge müssen ständig freigehalten werden, damit sie jederzeit benutzt werden können. Der Arbeitgeber hat Vorkehrungen zu treffen, dass sich die Beschäftigten bei Gefahr unverzüglich in Sicherheit bringen und schnell gerettet werden können. Der Arbeitgeber hat einen Flucht- und Rettungsplan aufzustellen, wenn Lage, Ausdehnung und Art der Benutzung der Arbeitsstätte dies erfordern. Der Plan ist an geeigneten Stellen in der Arbeitsstätte auszulegen oder auszuhängen. In angemessenen Zeitabständen ist entsprechend dieses Planes zu üben.
- (5) Der Arbeitgeber hat Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe zur Verfügung zu stellen und diese regelmäßig auf ihre Vollständigkeit und Verwendungsfähigkeit prüfen zu lassen.
§ 5 Nichtraucherschutz
- (1) Der Arbeitgeber hat die erforderIichen Maßnahmen zu treffen, damit die nichtrauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind.
- (2) In Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr hat der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 nur insoweit zu treffen, als die Natur des Betriebes und die Art der Beschäftigung es zulassen. .
§ 6 Arbeitsräume, Sanitärräume, Pausen- und Bereitschaftsräume, Erste-Hilfe-Räume, Unterkünfte
- (1) Der Arbeitgeber hat solche Arbeitsräume bereitzustellen, die eine ausreichende Grundfläche und Höhe sowie einen ausreichenden Luftraum aufweisen.
- (2) Der Arbeitgeber hat Toilettenräume bereit zu stellen. Wenn es die Art der Tätigkeit oder gesundheitliche Gründe erfordern, sind Waschräume vorzusehen. Geeignete Umkleideräume sind zur Verfügung zu stellen, wenn die Beschäftigten bei ihrer Tätigkeit besondere Arbeitskleidung tragen müssen und es ihnen nicht zuzumuten ist, sich in einem anderen Raum umzukleiden. Umkleide-, Wasch- und Toilettenräume sind für Männer und Frauen getrennt einzurichten oder es ist eine getrennte Nutzung zu ermöglichen..Bei Arbeiten im Freien und auf Baustellen mit wenigen Beschäftigten sind Waschgelegenheiten und abschließbare Toiletten ausreichend.
- (3) Bei mehr als zehn Beschäftigten, oder wenn Sicherheits- oder Gesundheitsgründe dies erfordern, ist den Beschäftigten ein Pausenraum oder ein entsprechender Pausenbereich zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht, wenn die Beschäftigten in Büroräumen oder vergleichbaren Arbeitsräumen beschäftigt sind und dort gleichwertige Voraussetzungen für eine Erholung während der Pause gegeben sind. Fallen in die Arbeitszeit regelmäßig und häufig Arbeitsbereitschaftszeiten oder Arbeitsunterbrechungen und sind keine Pausenräume vorhanden, so sind für die Beschäftigten Räume für Bereitschaftszeiten einzurichten. Schwangere Frauen und stillende Mütter müssen sich während der Pausen und, soweit es erforderlich ist, auch während der Arbeitszeit unter geeigneten Bedingungen hinlegen und ausruhen können.
- (4) Erste-Hilfe-Räume oder vergleichbare Einrichtungen müssen entsprechend der Unfallgefahren oder der Anzahl der Beschäftigten, der Art der ausgeübten Tätigkeiten sowie der räumlichen Größe der Betriebe vorhanden sein.
- (5) Für Beschäftigte auf Baustellen hat der Arbeitgeber Unterkünfte bereitzustellen, wenn Sicherheits- oder Gesundheitsgründe, insbesondere wegen der Art der ausgeübten Tätigkeit oder der Anzahl der im Betrieb beschäftigten Personen und die Abgelegenheit der Baustelle dies erfordern und ein anderweitiger Ausgleich vom Arbeitgeber nicht geschaffen ist.
- (6) Für Sanitärräume, Pausen- und Bereitschaftsräume, Erste-Hilfe-Räume und Unterkünfte nach den Absätzen 2 bis 5 gilt Absatz 1 entsprechend.
§ 7 Ausschuss für Arbeitsstätten
- (1) Beim Bundesministerium fUr Wirtschaft und Arbeit wird ein Ausschuss für Arbeitsstätten gebildet der sich aus folgenden sachverständigen Mitgliedern zusammensetzt:
- 2 Vertreter der privaten Arbeitgeber,
- 1 Vertreter der öffentlichen Arbeitgeber,
- 3 Vertreter der für die Verordnung zuständigen Landesbehörden, 3 Vertreter der Gewerkschaften,
- 3 Vertreter der Unfallversicherungsträger,
- 3 sachverständige Personen, insbesondere aus der Wissenschaft.
Die Mitgliedschaft ist ehrenamtlich.
- (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit beruft, soweit möglich auf Vorschlag der entsprechenden Verbände und Körperschaften, die Mitglieder des Ausschusses und für jedes Mitglied einen Stellvertreter. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt den Vorsitzenden aus seiner Mitte. Die Geschäftsordnung und die Wahl des Vorsitzenden bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit.
- (3) Zu den Aufgaben des Ausschusses gehört es,
- 1. Regeln zu ermitteln, wie die in dieser Verordnung gestellten Anforderungen erfüllt werden können und
- 2. das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes in Arbeitsstätten zu beraten.
Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben soll der Ausschuss die allgemeinen Grundsätze des Arbeitsschutzes nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes berücksichtigen.
- (4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann die vom Ausschuss nach Absatz 3 ermittelten Regeln bekannt machen.
- (5) Die Bundesministerien sowie die zuständigen obersten Landesbehörden können zu den Sitzungen des Ausschusses Vertreter entsenden. Diesen ist auf Verlangen in der Sitzung das Wort zu erteilen.
- (6) Die Geschäfte des Ausschusses führt die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.
§ 8 Übergangsvorschriften
- (1) Soweit für Arbeitsstätten,
- 1. die am 1. Mai 1976 errichtet waren oder mit deren Einrichtung.vor diesem Zeitpunkt begonnen worden war oder
- 2. die am 20. Dezember 1996 eingerichtet waren oder mit deren Einrichtung vor diesem Zeitpunkt begonnen worden war und für die zum Zeitpunkt der Einrichtung die Gewerbeordnung keine Anwendung fand, in dieser Verordnung Anforderungen gestellt werden, die umfangreiche Änderungen der Arbeitsstätte, der Betriebseinrichtungen, Arbeitsverfahren oder Arbeitsabläufe notwendig machen, gelten hierfür nur die entsprechenden Anforderungen des Anhangs II der Richtlinie 89/654/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten (ABI. EG (Nr. ) L 393 S. 1). Soweit diese Arbeitsstätten oder ihre Betriebseinrichtungen wesentlich erweitert oder umgebaut oder die Arbeitsverfahren oder Arbeitsabläufe wesentlich umgestaltet werden, hat der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit diese Änderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen mit den Anforderungen dieser Verordnung übereinstimmen.
- (2) Die im Bundesarbeitsblatt bekannt gemachten Arbeitsstättenrichtlinien gelten bis zur Überarbeitung durch den Ausschuss für Arbeitsstätten und der Bekanntmachung entsprechender Regeln durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, längstens jedoch sechs Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung, fort.
Anhang
Anforderungen an Arbeitsstätten nach § 3 Abs. 1 der Verordnung
Die nachfolgenden Anforderungen gelten in allen Fällen, in denen die Eigenschaften der Arbeitsstätte oder der Tätigkeit, die Umstände oder eine Gefahr dies erfordern.
Die Rechtsvorschriften, die in Umsetzung des Artikels 95 EG-Vertrag Anforderungen an die Beschaffenheit von Arbeitsmitteln stellen, bleiben unberührt.
1 Allgemeine Anforderungen
1.1 Konstruktion und Festigkeit von Gebäuden
Gebäude für Arbeitsstätten müssen eine der Nutzungsart entsprechende Konstruktion und Festigkeit aufweisen.
1.2 Abmessungen von Räumen, Luftraum
- (1) Arbeitsräume müssen eine ausreichende Grundfläche und eine, in Abhängigkeit von der Größe der Grundfläche der Räume, ausreichende lichte Höhe aufweisen, so dass die Beschäftigten ohne Beeinträchtigung ihrer Sicherheit, ihrer Gesundheit oder ihres Wohlbefindens ihre Arbeit verrichten können.
- (2) Die Abmessungen aller weiteren Räume richten sich nach der Art ihrer Nutzung.
- (3) Die Größe des notwendigen Luftraumes ist in Abhängigkeit von der Art der körperlichen Beanspruchung und der Anzahl der Beschäftigten sowie der sonstigen anwesenden Personen zu bemessen.
1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung
- (1) Unberührt von den nachfolgenden Anforderungen sind Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnungen einzusetzen, wenn Risiken für Sicherheit und Gesundheit nicht durch technische oder organisatorische Maßnahmen vermieden oder ausreichend begrenzt werden können. Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung sind dabei zu berücksichtigen.
- (2) Die Kennzeichnung ist an geeigneten Stellen deutlich erkennbar anzubringen. Sie ist dabei nach der Art der Gefährdung dauerhaft oder vorübergehend nach den Vorgaben der RichtIinie 92/58/EWG des Rates über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (Neunte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) vom 24. Juni 1992 auszuführen. Diese Richtlinie ist in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Wird diese RichtIinie geändert oder nach den in dieser Richtlinie vorgesehenen Verfahren an den technischen Fortschritt angepasst, gilt sie in der geänderten im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Fassung nach Ablauf der in der Änderungs- oder Anpassungsrichtlinie festgelegten Umsetzungsfrist. Die geänderte Fassung kann bereits ab Inkrafttreten der Änderungs- oder Anpassungsrichtlinie angewendet werden.
1.4 Energieverteilungsanlagen
- Anlagen, die der Versorgung der Arbeitsstätte mit Energie dienen, müssen so ausgewählt, installiert und betrieben werden, dass die Beschäftigten vor Unfallgefahren durch direktes oder indirektes Berühren spannungsführender Teile geschützt sind und dass von den Anlagen keine Brand- oder Explosionsgefahr ausgeht. Bei der Konzeption und der Ausführung sowie der Wahl des Materials und der Schutzvorrichtungen sind Art und Stärke der verteilten Energie, die äußeren Einwirkbedingungen und die Fachkenntnisse der Personen zu berücksichtigen, die zu Teilen der Anlage Zugang haben.
1.5 Fußböden, Wände, Decken, Dächer
- (1) Die Oberflächen der Fußböden, Wände und Decken müssen so beschaffen sein, dass sie den Erfordernissen des Betreibens entsprechen und leicht zu reinigen sind. An Arbeitsplätzen müssen die Arbeitsstätten unter Berücksichtigung der Art des Betriebes und der körperlichen Tätigkeit eine ausreichende Dämmung gegen Wärme und Kälte sowie eine ausreichende Isolierung gegen Feuchtigkeit aufweisen.
- (2) Die Fußböden der Räume dürfen keine Unebenheiten, Löcher, Stolperstellen oder gefährlichen Schrägen aufweisen. Sie müssen gegen Verrutschen gesichert, tragfähig, trittsicher und rutschhemmend sein.
- (3) Durchsichtige oder lichtdurchlässige Wände, insbesondere Ganzglaswände im Bereich von Arbeitsplätzen oder Verkehrswegen, müssen deutlich gekennzeichnet sein und aus bruchsicherem Werkstoff bestehen oder so gegen die Arbeitsplätze und Verkehrswege abgeschirmt sein, dass die Beschäftigten nicht mit den Wänden in Berührung kommen und beim Zersplittern der Wände nicht verletzt werden können.
- (4) Dächer aus nicht durchtrittsicherem Material dürfen nur betreten werden, wenn Ausrüstungen vorhanden sind, die ein sicheres Arbeiten ermöglichen.
1.6 Fenster, Oberlichter
- (1) Fenster, Oberlichter und Lüftungsvorrichtungen müssen sich von den Beschäftigten sicher öffnen, schließen, verstellen und arretieren lassen. Sie dürfen nicht so angeordnet sein, dass sie in geöffnetem Zustand eine Gefahr für die Beschäftigten darstellen.
- (2) Fenster und Oberlichter müssen so ausgewählt oder ausgerüstet und eingebaut sein, dass sie ohne Gefährdung der Ausführenden und anderer Personen gereinigt werden können.
1.7 Türen, Tore
- (1) Die Lage, Anzahl, Abmessungen und Ausführung insbesondere hinsichtlich der verwendeten Werkstoffe von Türen und Toren müssen sich nach der Art und Nutzung der Räume oder Bereiche richten.
- (2) Durchsichtige Türen müssen in Augenhöhe gekennzeichnet sein.
- (3) Pendeltüren und -tore müssen durchsichtig sein oder ein Sichtfenster haben.
- (4) Bestehen durchsichtige oder lichtdurchlässige Flächen von Türen und Toren nicht aus bruchsicherem Werkstoff und ist zu befürchten, dass sich die Beschäftigten beim Zersplittern verletzen können, sind diese Flächen gegen Eindrücken zu schützen.
- (5) Schiebetüren und -tore müssen gegen Ausheben und Herausfallen gesichert sein. Türen und Tore, die sich nach oben öffnen, müssen gegen Herabfallen gesichert sein.
- (6) In unmittelbarer Nähe von Toren, die vorwiegend für den Fahrzeugverkehr bestimmt sind, müssen gut sichtbar gekennzeichnete, stets zugängliche Türen für Fußgänger vorhanden sein. Diese Türen sind nicht erforderlich, wenn der Durchgang durch die Tore für Fußgänger gefahrlos möglich ist.
- (7) Kraftbetätigte Türen und Tore müssen sicher benutzbar sein.
Dazu gehört, dass sie
- a) ohne Gefährdung der Beschäftigten bewegt oder zum Stillstand kommen können,
- b) mit selbsttätig wirkenden Sicherungen ausgestattet sind,
- c) auch von Hand zu öffnen sind, sofern sie sich bei Stromausfall nicht automatisch öffnen.
- (8) Besondere Anforderungen gelten für Türen im Verlauf von Fluchtwegen (Ziffer 2.3).
1.8 Verkehrswege
- (1) Verkehrswege, einschließlich Treppen, fest angebrachte Steigleitern und Laderampen müssen so angelegt und bemessen sein, dass sie je nach ihrem Bestimmungszweck leicht und sicher begangen oder befahren werden können und in der Nähe Beschäftigte nicht gefährdet werden.
- (2) Die Bemessung der Verkehrswege, die dem Personenverkehr, Güterverkehr oder Personen- und Güterverkehr dienen, muss sich nach der Anzahl der möglichen Benutzer und der Art des Betriebes richten.
- (3) Werden Transportmittel auf Verkehrswegen eingesetzt, muss für Fußgänger ein ausreichender Sicherheitsabstand gewahrt werden.
- (4) Verkehrswege für Fahrzeuge müssen an Türen und Toren, Durchgängen, Fußgängerwegen und Treppenaustritten in ausreichendem Abstand vorbeiführen.
- (5) Soweit Nutzung und Einrichtung der Räume es zum Schutz der Beschäftigten erfordern; müssen die Begrenzungen der Verkehrswege gekennzeichnet sein.
- (6) Besondere Anforderungen gelten für Fluchtwege (Ziffer 2.3). 1.9 Fahrtreppen, Fahrsteige Fahrtreppen und Fahrsteige müssen so ausgewählt und installiert sein, dass sie sicher funktionieren und sicher benutzbar sind. Dazu gehört, dass die Notbefehlseinrichtungen gut erkennbar und leicht zugänglich sind und nur solche Fahrtreppen und Fahrsteige eingesetzt werden, die mit den notwendigen Sicherheitsvorrichtungen ausgestattet sind.
1.10 Laderampen
- (1) Laderampen sind entsprechend den Abmessungen der Transportmittel und der Ladung auszulegen.
- (2) Sie müssen mindestens einen Abgang haben, lange Laderampen müssen, soweit betriebstechnisch möglich, an jedem Endbereich einen Abgang haben.
- (3) Sie müssen einfach und sicher benutzbar sein. Dazu gehört, dass sie nach Möglichkeit mit Schutzvorrichtungen gegen Absturz auszurüsten sind; das gilt insbesondere in Bereichen von Laderampen, die keine ständigen Be- und Entladestellen sind.
1.11 Steigleitern, Steigeisengänge.
Steigleitern und Steigeisengänge müssen sicher benutzbar sein. Dazu gehört, dass sie
a) nach Notwendigkeit über Schutzvorrichtungen gegen Absturz, vorzugsweise über Steigschutzeinrichtungen verfügen, b) an ihren Austrittsstellen eine Haltevorrichtung haben, c) nach Notwendigkeit in angemessenen Abständen mit Ruhebühnen ausgerüstet sind.2 Massnahmen zum Schutz vor besonderen Gefahren
2.1 Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen
- Arbeitsplätze und Verkehrswege, bei denen die Gefahr des Absturzes von Beschäftigten oder des Herabfallens von Gegenständen bestehen oder die an Gefahrenbereiche grenzen, müssen mit Einrichtungen versehen sein, die verhindern, dass Beschäftigte abstürzen oder durch herabfallende Gegenstände verletzt werden oder in die . Gefahrenbereiche gelangen. Arbeitsplätze und Verkehrswege nach Satz 1 müssen .gegen unbefugtes Betreten gesichert und gut sichtbar als Gefahrenbereich gekennzeichnet sein. Zum Schutz derjenigen, die diese Bereiche betreten müssen sind geeignete Maßnahmen zu treffen.
2.2 Schutz vor Entstehungsbränden
- (1) Arbeitsstätten müssen je nach
- a) Abmessung und Nutzung,
- b) der Brandgefährdung vorhandener Einrichtungen und Materialien,
- c) der größtmöglichen Anzahl anwesender Personen mit einer ausreichenden Anzahl geeigneter Feuerlöscheinrichtungen und erforderlichenfalls Brandmeldern und Alarmanlagen ausgestattet sein.
- (2) Nicht selbsttätige Feuerlöscheinrichtungen müssen als solche dauerhaft gekennzeichnet, leicht zu erreichen und zu handhaben sein.
- (3) Selbsttätig wirkende Feuerlöscheinrichtungen müssen mit Warneinrichtungen ausgerüstet sein, wenn bei ihrem Einsatz Gefahren für die Beschäftigten auftreten können.
2.3 Fluchtwege und Notausgänge
- (1) Fluchtwege und Notausgänge müssen
- a) sich in Anzahl, Anordnung und Abmessung nach der Nutzung, der Einrichtung und den Abmessungen der Arbeitsstätte sowie nach der höchstmöglichen Anzahl der dort anwesenden Personen richten,
- b) auf möglichst kurzem Weg ins Freie oder, falls dies nicht möglich ist, in einen gesicherten Bereich führen,
- c) in angemessener Form und dauerhaft gekennzeichnet sein.
Sie sind mit einer Sicherheitsbeleuchtung auszurüsten, wenn das gefahrlose Verlassen der Arbeitsstätte für die Beschäftigten, insbesondere bei Ausfall der allgemeinen Beleuchtung, nicht gewährleistet ist.
- (2) Türen im Verlauf von Fluchtwegen oder Türen von Notausgängen müssen
- a) sich von innen ohne besondere Hilfsmittel jederzeit leicht öffnen lassen, solange sich Beschäftigte in der Arbeitsstätte befinden,
- b) in angemessener Form und dauerhaft gekennzeichnet sein.
Türen von Notausgängen müssen sich nach außen öffnen lassen. In Notausgängen sind Karussell- und Schiebetüren nicht zulässig.
3 Arbeitsbedingungen
3.1 Bewegungsfläche
- (1) Die freie unverstellte Fläche am Arbeitsplatz muss so bemessen sein, dass sich die Beschäftigten bei ihrer Tätigkeit ungehindert bewegen können.
- (2) Ist dies nicht möglich, muss den Beschäftigten in der Nähe des Arbeitsplatzes eine andere ausreichend große Bewegungsfläche zur Verfügung stehen.
3.2 Anordnung der Arbeitsplätze
Arbeitsplätze sind in der Arbeitsstätte so anzuordnen, dass Beschäftigte
- a) sie sicher erreichen und verlassen können,
- b) sich bei Gefahr schnell in Sicherheit bringen können,
- c) durch benachbarte Arbeitsplätze, Transporte oder Einwirkungen von außerhalb nicht gefährdet werden.
3.4 Beleuchtung und Sichtverbindung
- (1) Die Arbeitsstätten müssen möglichst ausreichend Tageslicht erhalten und mit Einrichtungen für eine der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten angemessenen künstlichen Beleuchtung ausgestattet sein.
- (2) Die Beleuchtungsanlagen sind so auszuwählen und anzuordnen, dass sich dadurch keine Unfall- oder Gesundheitsgefahren ergeben können.
- (3) Arbeitsstätten, in denen die Beschäftigten bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung Unfallgefahren ausgesetzt sind, müssen eine ausreichende Sicherheitsbeleuchtung haben.
3.5 Raumtemperatur
- (1) In Arbeits-, Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär-, Kantinen- und Erste-Hilfe-Räumen, in denen aus betriebstechnischer Sicht keine spezifischen Anforderungen an die Raumtemperatur gestellt werden, muss während der Arbeitszeit unter Berücksichtigung der Arbeitsverfahren, der körperlichen Beanspruchung der Beschäftigten und des spezifischen Nutzungszwecks des Raumes eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur bestehen.
- (2) Fenster, Oberlichter und Glaswände müssen je nach Art der Arbeit und der Arbeitsstätte eine Abschirmung der Arbeitsstätten gegen übermäßige Sonneneinstrahlung ermöglichen.
3.6 Lüftung
- (1) In umschlossenen Arbeitsräumen muss unter Berücksichtigung der Arbeitsverfahren, der körperlichen Beanspruchung und der Anzahl der Beschäftigten sowie der sonstigen anwesenden Personen ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft vorhanden sein.
- (2) Ist für das Betreiben von Arbeitsstätten eine raumlufttechnische Anlage erforderlich, muss diese jederzeit funktionsfähig sein. Eine Störung muss durch eine selbsttätige Warneinrichtung angezeigt werden. Es müssen Vorkehrungen getroffen sein, durch die die Beschäftigten im Fall einer Störung gegen Gesundheitsgefahren geschützt sind.
- (3) Werden Klimaanlagen oder mechanische Belüftungseinrichtungen verwendet, ist sicherzustellen, dass die Beschäftigten keinem störenden Luftzug ausgesetzt sind. _
- (4) Ablagerungen und Verunreinigungen in raumlufttechnischen Anlagen, die zu einer unmittelbaren Gesundheitsgefährdung durch die Raumluft führen können, müssen umgehend beseitigt werden.
3.7 Lärm
- In Arbeitsstätten ist der Schalldruckpegel so niedrig zu halten, wie es nach der Art des Betriebes möglich ist. Der Beurteilungspegel am Arbeitsplatz in Arbeitsräumen darf auch unter Berücksichtigung der von außen einwirkenden Geräusche höchstens 85 dB (A) betragen; soweit dieser Beurteilungspegel nach der betrieblich möglichen Lärmminderung zumutbarerweise nicht einzuhalten ist, darf er bis zu 5 dB (A) überschritten werden.
4 Sanitärräume, Pausen- und Bereitschaftsräume, Erste-Hilfe-Räume, Unterkünfte.
4.1 Sanitärräume
- (1) Toilettenräume sind mit verschließbaren Zugängen, einer ausreichenden Anzahl von Toilettenbecken und Handwaschgelegenheiten zur Verfügung zu stellen. Sie müssen sich sowohl in der Nähe der Arbeitsplätze als auch in der Nähe von Pausen- und Bereitschaftsräumen, Wasch- und Umkleideräumen befinden.
- (2) Waschräume nach § 6 Abs. 2 Satz 2 sind
- a) in der Nähe des Arbeitsplatzes und sichtgeschützt einzurichten,
- b) so zu bemessen, dass die Beschäftigten sich den hygienischen Erfordernissen entsprechend und ungehindert reinigen können; dazu muss fließendes warmes und kaltes Wasser, Mittel zum Reinigen und gegebenenfalls zum Desinfizieren sowie zum Abtrocknen der Hände vorhanden sein,
- c) mit einer ausreichenden Anzahl geeigneter Duschen zur Verfügung zu stellen, wenn es die Art der Tätigkeit oder gesundheitliche Gründe erfordern.
Sind Waschräume nach § 6 Abs. 2 Satz 2 nicht erforderlich, müssen in der Nähe des Arbeitsplatzes und der Umkleideräume ausreichende und angemessene Waschgelegenheiten mit fließendem Wasser (erforderlichenfalls mit warmer Wasser), Mitteln zum Reinigen und zum Abtrocknen der Hände zur Verfügung stehen.
- (3) Umkleideräume nach § 6 Abs. 2 Satz 3 müssen
- a) leicht zugänglich und von ausreichender Größe und sichtgeschützt eingerichtet werden; entsprechend der Anzahl gleichzeitiger Benutzer muss genügend freie Bodenfläche für ungehindertes Umkleiden vorhanden sein,
- b) mit Sitzgelegenheiten sowie mit verschließbaren Einrichtungen ausgestattet sein, in denen jeder Beschäftigte seine Kleidung aufbewahren kann.
Kleiderschränke für Arbeitskleidung und Schutzkleidung sind von Kleiderschränken für persönliche Kleidung und Gegenstände zu trennen, wenn Umstände dies erfordern.
- (4) . Wasch- und Umkleideräume, die voneinander räumlich getrennt sind, müssen untereinander leicht erreichbar sein.
4.2 Pausen- und Bereitschaftsräume
- (1) Pausenräume oder entsprechende Pausenbereiche nach § 6 Abs. 3 Satz 1 sind
- a) für die Beschäftigten leicht erreichbar an ungefährdeter Stelle und in ausreichender Größe bereitzustellen,
- b) entsprechend der Anzahl der gleichzeitigen Benutzer mit leicht zu reinigenden Tischen und Sitzgelegenheiten mit Rückenlehne auszustatten,
- c) als separate Räume zu gestalten, wenn die Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der Arbeitsstätte dies erfordern.
- (2) Bereitschaftsräume nach § 6 Abs. 3 Satz 3 und Pausenräume, die als Bereitschaftsräume genutzt werden, müssen dem Zweck entsprechend ausgestattet sein.
4.3 Erste-Hilfe-Räume
- (1) Erste-Hilfe-Räume nach § 6 Abs. 4 müssen an ihren Zugängen als solche gekennzeichnet und für Personen mit Rettungstransportmitteln leicht zugänglich sein.
- (2) Sie sind mit den erforderlichen Einrichtungen und Materialien zur Ersten Hilfe auszustatten.
An einer deutlich gekennzeichneten Stelle müssen Anschrift und Telefonnummer der örtlichen Rettungsdienste angegeben sein.
- (3) Erste-Hilfe-Ausstattung ist darüber hinaus überall dort aufzubewahren, wo es die Arbeitsbedingungen erfordern. Sie muss leicht zugänglich und einsatzbereit sein. Die Aufbewahrungsstellen müssen als solche gekennzeichnet und gut erreichbar sein.
4.4 Unterkünfte
- (1) Unterkünfte müssen entsprechend ihrer Belegungszahl ausgestattet sein mit: .
- a) Wohn- und Schlafbereich (Betten,. Schränken, Tischen, Stühlen),
- b) Essbereich,
- c) Sanitäreinrichtungen.
- (2) Bei Anwesenheit von männlichen und weiblichen Beschäftigten ist dies bei der Zuteilung der Räume zu berücksichtigen.
5 Ergänzende Anforderungen an besondere Arbeitsstätten
5.1 Nicht allseits umschlossene und im Freien liegende Arbeitsstätten
- Arbeitsplätze in nicht allseits umschlossenen Arbeitsstätten und im Freien sind so zu gestalten, dass sie von den Beschäftigten bei jeder Witterung sicher und ohne Gesundheitsgefährdung erreicht, benutzt und wieder verlassen werden können. Dazu gehört, dass Arbeitsplätze gegen Witterungseinflüsse geschützt sind oder den Beschäftigten geeignete persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung gestellt werden. .
- Werden die Beschäftigten auf Arbeitsplätzen im Freien beschäftigt, so sind die Arbeitsplätze nach Möglichkeit so einzurichten, dass die Beschäftigten nicht schädlichen Wirkungen von außen (zum Beispiel Gasen, Dämpfen, Staub) ausgesetzt sind.
5.2 Zusätzliche Anforderungen an Baustellen
- (1) Die Beschäftigten müssen
- a) sich gegen Witterungseinflüsse geschützt umkleiden, waschen und wärmen können,
- b) über Einrichtungen verfügen, um ihre Mahlzeiten einnehmen und gegebenenfalls auch zubereiten zu können,
- c) in der Nähe der Arbeitsplätze über Trinkwasser oder ein anderes alkoholfreies Getränk verfügen können. Weiterhin sind auf Baustellen folgende Anforderungen umzusetzen:
- d) Sind Umkleideräume nach § 6 Abs. 2 Satz 3 nicht erforderlich, muss für jeden regelmäßig auf der Baustelle anwesenden Beschäftigten eine Kleiderablage und eiri abschließbares Fach vorhanden sein, damit persönliche Gegenstände unter Verschluss aufbewahrt werden können.
- e) Unter Berücksichtigung der Arbeitsverfahren und der körperlichen Beanspruchung der Beschäftigten ist dafür zu sorgen, dass ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft vorhanden ist.
- f) Beschäftigte müssen die Möglichkeit haben, Arbeitskleidung und Schutzkleidung außerhalb der Arbeitszeit zu lüften und zu trocknen.
- g) In regelmäßigen Abständen sind geeignete Versuche und Übungen an Feuerlöscheinrichtungen und Brandmelde- und Alarmanlagen durchzuführen.
- (2) Räumliche Begrenzungen der Arbeitsplätze, Materialien, Ausrüstungen und ganz allgemein alle Elemente, die durch Ortsveränderung die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten beeinträchtigen können, müssen auf geeignete Weise stabilisiert werden. Hierzu zählen auch Maßnahmen; die verhindern, dass Fahrzeuge, Erdbaumaschinen und Förderzeuge abstürzen, umstürzen, abrutschen oder einbrechen.
- (3) Werden Beförderungsmittel auf Verkehrswegen verwendet, so müssen für andere, den Verkehrsweg nutzende Personen ein ausreichender Sicherheitsabstand oder geeignete Schutzvorrichtungen vorgesehen werden. Die Wege müssen regelmäßig überprüft und gewartet werden.
- (4) Bei Arbeiten, aus denen sich im besonderen Maße Gefährdungen für die Beschäftigten ergeben können, müssen geeignete Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden. Dies gilt insbesondere für Abbrucharbeiten sowie für den Auf- oder Abbau von Massivbauelementen.
Zur Erfüllung der Schutzmaßnahmen des Satzes 1 sind
- a) bei Arbeiten an erhöhten oder tiefergelegenen Standorten Standsicherheit und Stabilität der Arbeitsplätze und ihrer Zugänge auf geeignete Weise zu gewährleisten und zu überprüfen, insbesondere nach einer Veränderung der Höhe oder Tiefe des Arbeitsplatzes,
- b) bei Ausschachtungen, Brunnenbauarbeiten, unterirdischen oder Tunnelarbeiten geeignete Verschalungen oder Abschrägungen vorzusehen; vor Beginn von Erdarbeiten sind geeignete Maßnahmen durchzuführen, um die Gefährdung durch unterirdisch verlegte Kabel und andere Versorgungsleitungen festzustellen und auf ein Mindestmaß zu verringern,
- c) bei Arbeiten, bei denen Sauerstoffmangel auftreten kann, geeignete Maßnahmen zu treffen, um einer Gefahr vorzubeugen und eine wirksame und sofortige Hilfeleistung zu ermöglichen; Einzelarbeitsplätze in Bereichen, in denen erhöhte Gefahr von Sauerstoffmangel besteht, sind nur zulässig, wenn diese ständig von außen überwacht werden und alle geeigneten Vorkehrungen getroffen sind, um eine wirksame und sofortige Hilfeleistung zu ermöglichen,
- d) beim Auf-, Um- sowie Abbau von Spundwänden und Senkkästen angemessene Vorrichtungen vorzusehen, damit sich die Beschäftigten beim Eindringen von Wasser und Material retten können,
- e) bei Laderampen Absturzsicherungen vorzusehen.
Abbrucharbeiten sowie Arbeiten mit schweren Massivbauelementen, insbesondere Auf- und Abbau von Stahl- und Betonkonstruktionen sowie Montage und Demontage von Spundwänden und Senkkästen, dürfen nur unter Aufsicht einer befähigten Person geplant und durchgeführt werden.
- (5) Vorhandene elektrische Freileitungen müssen nach Möglichkeit außerhalb des Baustellengeländes verlegt oder freigeschaltet werden. Wenn dies nicht möglich ist, sind geeignete Abschrankungen, Abschirmungen oder Hinweise anzubringen, um Fahrzeuge und Einrichtungen von diesen Leitungen fern zu halten.
Artikel 2
Änderung der Allgemeinen Bundesbergverordnung
Die Allgemeine Bundesbergverordnung vom 23. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1466), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2), wird wie folgt geändert:
- 1. In Anhang 1 Nr. 11 wird nach Nummer 11.2 folgende Nummer 11.3 angefügt:
- "11.3 Nichtraucherschutz
- 11.3.1 Der Unternehmer hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nichtrauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind. .
- 11.3.2 In Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr hat der Unternehmer Schutzmaßnahmen nach Nummer 11.3.1 nur insoweit zu treffen, als die Natur des Betriebes und die Art der Beschäftigung es zulassen."
- 2. Anhang 2 Nr. 8 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 8.2 wird Satz 3 aufgehoben.
- b) In Nummer 8.3 wird Satz 2 aufgehoben.
Artikel 3
Aufhebung der Verordnung über besondere Arbeitsschutzanforderungen bei Arbeiten im Freien in der Zeit vom 1.November bis 31. März
- Die Verordnung über besondere Arbeitsschutzanforderungen bei Arbeiten im Freien in der Zeit vom 1. November bis 31. März vom 1. August 1968 (BGBl. I S.901), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Juni 1992 (BGBl. I S. 1019), wird aufgehoben.
Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Arbeitsstättenverordnung vom 20. März 1975 (BGBl. S. 729), zuletzt geändert durch Artikel 281 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) außer Kraft.
- Der Bundesrat hat zugestimmt
Berlin, den
Der Bundeskanzler
Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
Begründung:
A. AIlgemeines
Die neu strukturierte Arbeitsstättenverordnung löst die Arbeitsstättenverordnung vom 20. März 1975 (BGBl. I S. 729), zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), ab. Ziel ist die Modernisierung des Arbeitsstättenrechts entsprechend der Konzeption des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) von 1996. Diese Konzeption folgt der Regelungssystematik der europäischen Arbeitsschutzrichtlinien, nach der Schutzziele und allgemein gehaltene Anforderungen, aber keine detaillierten Verhaltensvorgaben festgesetzt werden. Durch flexible Grundvorschriften soll den Betrieben Spielraum für an ihre Situation angepasste Arbeitsschutzmaßnahmen gegeben werden.
Die hierzu notwendigen Änderungen machen es erforderlich, die geltende Arbeitsstättenverordnung in wesentlichen Teilen neu zu strukturieren. Die Verordnung wird in einen Vorschriftentext mit allgemeinen und einen Anhang mit speziellen Bestimmungen aufgeteilt. Die allgemeinen Bestimmungen enthalten Rahmenvorschriften mit teilweise neu formulierten Anforderungen an das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten. Der Anhang stellt grundlegende Konkretisierungen der allgemeinen Anforderungen zusammen und übernimmt im wesentlichen die bisherigen Regelungen der Arbeitsstättenverordnung. Die Schutzziele sollen betriebsnahe Gestaltungsmöglichkeiten ermöglichen. Sie sind nur dann konkret zu regeln, wenn nach wissenschaftlich begründeten Erkenntnissen im Belastungsfall Gesundheitsschäden möglich sind und wenn Anforderungen keinen nachträglichen Gestaltungsspielraum zulassen. Im Obrigen werden Anforderungen an Arbeitsplätze konkreter gefasst ais für andere Teile der Arbeitsstätte.
Um die Anwendung der Arbeitsstättenverordnung in der Praxis zu erleichtern sollen den Arbeitgebern und den vollziehenden Behörden Regeln an die Hand gegeben werden können, denen zu entnehmen sein wird, wie den in der Verordnung niedergelegten Anforderungen konkret entsprochen werden kann. Diese präzisierenden branchen- und tätigkeitsbezogenen Technischen Regeln sind - soweit erforderlich - außerhalb der Verordnung zu erstellen. Diese Aufgabe wird einem "Ausschuss für Arbeitsstätten" übertragen, dem Vertreter aller betroffenen Fachkreise und die Sozialpartner angehören.
Insgesamt dienen die mit der Novellierung vorgenommenen strukturellen Veränderungen dem Zweck, die Verordnung übersichtlicher zu machen. Damit wird ein Beitrag zu größerer Transparenz und besserer Handhabbarkeit des Arbeitsstättenrechts geleistet.
Im Einzelnen sind folgende Punkte der Novellierung hervorzuheben:
- - Die Verordnung wird umfassend auf der Grundlage des § 18 ArbSchG neu erlassen. Die Arbeitsstättenverordnung findet damit jetzt auch für die gewerbliche Wirtschaft ihre rechtliche Grundlage im Arbeitsschutzgesetz. Dadurch können die im Fünften Abschnitt des Arbeitsschutzgesetzes enthaltenen Durchführungsbestimmungen auf die Arbeitsstättenverordnung angewendet werden.
- - Es wird die Einrichtung eines "Ausschusses für Arbeitsstätten" vorgesehen. Aufgabe dieses Ausschusses ist es, das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit in Fragen des Arbeitsstättenrechts zu beraten, dem Stand der Technik entsprechende Technische Regeln zu ermitteln und ausfüllungsbedürftige Anforderungen der Verordnung zu konkretisieren. Technische Regeln können mit dem Ziel einer anwenderfreundlichen Ausgestaltung beispielhafte Umsetzungen zur Erfüllung der in der Verordnung vorgegebenen Schutzziele enthalten. Es wird möglich, Gestaltungsempfehlungen dem Stand der gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechend aktuell zu vermitteln. Dieses Vorgehen entspricht der im Gefahrstoffbereich sowie im Bereich der Biostoffverordnung bereits seit längerem üblichen Regelungssystematik. Die vom Ausschuss für Arbeitsstätten ermittelten Regeln ersetzen die bisherigen "Arbeitsstättenrichtlinien". Die Arbeitsstättenrichtlinien gelten bis zu ihrer Überarbeitung und zur Bekanntgabe entsprechender Technischer Regeln als Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene im Sinne § 4 Ziffer 3 Arbeitsschutzgesetz, längstens sechs Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung, fort.
- - Wie schon die geltende Arbeitsstättenverordnung dient auch die novellierte Fassung der nationalen Umsetzung der EG-Arbeitsstättenrichtlinie 89/654/EWG. Die EG-Kommission hatte in Bezug auf Oberlichter und Laderampen sowie auf das Verbot von Schiebe- und Karusselltüren als speziell eingerichtete Nottüren die Umsetzung der Richtlinie in der geltenden Arbeitsstättenverordnung als unzureichend bezeichnet. Diesen Hinweisen der Kommission trägt die Novellierung Rechnung, indem die einschlägigen Bestimmungen im Anhang der Verordnung klarer gefasst werden.
- - Über einen geltenden Verweis wird die EG-Sicherheitskennzeichnungsrichtlinie 92/58/EWG in staatliches Recht umgesetzt.
- - Mit der Verordnung wird der Anhang IV Teil A (Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen - Allgemeine Mindestvorschriften für Arbeitsstätten auf Baustellen) und Teil B (Besondere Mindestvorschriften für Arbeitsplätze auf Baustellen) der EG-Baustellenrichtlinie 92/57/EWG in staatliches Recht umgesetzt.
- - Die Verordnung über besondere Arbeitsschutzanforderungen bei Arbeiten im Freien in der Zeit vom 1.November bis 31. März (Winterbauverordnung) wird aufgehoben.
Die gleichstellungspolitische Prüfung wurde durchgeführt. Die Regelung zu Ruhemöglichkeiten für schwangere und stillende Arbeitnehmerinnen trägt der besonderen Lebenssituation der betroffenen Frauen Rechnung. Weitere mittelbar oder unmittelbar geschlechtsspezifisch wirkende Regelungen sind in der Verordnung nicht enthalten.
Kosten
Die Anforderungen an Arbeitsstätten sind grundsätzlich in der bereits bestehenden Arbeitsstättenverordnung verankert. Deshalb sind prinzipiell keine zusätzlichen Aufwendungen zu erwarten. Durch die neue Konzeption flexibler Grundvorschriften, die Spielraum lassen für den betrieblichen Gegebenheiten angepasste Arbeitsschutzmaßnahmen, könnten sich die Aufwendungen für die Betriebe reduzieren. Auswirkungen auf Löhne und Preise sind nicht zu erwarten.
B. Zu den einzelnen Vorschriften
1. Artikel 1 - Verordnung über Arbeitsstätten
Zu § 1 (Ziel, Anwendungsbereich)
Die Arbeitsstättenverordnung enthält zentrale Vorschriften zum Schutz der Sicherheit und der Gesundheit am Arbeitsplatz vor Gefährdungen im Zusammenhang mit Arbeitsstätten. Es sind Mindestvorschriften, die unter dem Aspekt der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten in Arbeitsstätten formuliert sind. § 1 greift die allgemeine Zweckbestimmung des § 1 Absatz 1 ArbSchG auf und überträgt sie auf das Arbeitsstättenrecht. Der Begriff "Beschäftigte" korrespondiert mit § 2 Absatz 2 ArbSchG.
Der Anwendungsbereich entspricht dem des Arbeitsschutzgesetzes. Durch Absatz 2 wird dieser Geltungsbereich für die Arbeitsstättenverordnung weiter eingeschränkt. Der Begriff "Transportmittel" umfasst Straßen-, Schienen-, Luft- und Wasserfahrzeuge im öffentlichen Verkehr und trägt durch Zusammenfassung zu einer Verschlankung der bisherigen Vorschrift (§ 1 Absatz 2 Ziffer 2) bei. Die verbliebenen Ausnahmen entsprechen dem bislang geltenden Recht. . Arbeitsstätten im Reisegewerbe, im Marktverkehr sowie in Fahrzeugen im öffentlichen Verkehr werden von der Verordnung weiterhin nicht erfasst, da aus praktischen Gründen nur wenige Bestimmungen der Verordnung für diese Bereiche unmittelbar anwendbar wären. Entsprechende Sonderregelungen sind aufgrund des ständig wechselnden Standortes und des fehlenden räumlichen Bezuges schwierig. Fahrzeuge im öffentlichen Verkehr unterliegen im Übrigen dem Verkehrsrecht. Auch Arbeitsstätten im Freien, die zu einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb gehören und außerhalb seiner bebauten Fläche liegen, bleiben aus diesen Gründen weiterhin vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen. Der Nichtraucherschutz umfasst dagegen alle Arbeitsplätze.
Absatz 3 trägt der Tatsache Rechnung, dass in bestimmten, für die öffentlichen Belange wich-. tigen Tätigkeitsbereichen (z.B. Streitkräfte) die strikte Anwendung der Verordnung mit der ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben in diesen Bereichen in Konflikt kommen könnte. Entsprechend Artikel 1 Absatz 3 der EG-Arbeitsstättenrichtlinie i.V.m. Artikel 2 Absatz 2 der EG-Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz legen die Sätze 1 und 2 für den Bereich des Bundes fest, dass Ausnahmen von den Vorschriften der Verordnung und die statt dessen zur Gewährleistung von. Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten zu treffenden Maßnahmen bestimmt werden können.
Zu § 2 (Begriffsbestimmungen) .
Die Definition des Begriffes "Arbeitsstätte" im Absatz 1 orientiert sich am Wortlaut der EG-Arbeitsstättenrichtlinie. Wie in der geltenden Arbeitsstättenverordnung werden vom Anwendungsbereich auch Baustellen erfasst.
Arbeitsstätten sind nach Absatz 1 Ziffer 1 und 2 sowohl Orte, an denen unmittelbar gearbeitet wird, als auch Orte, die in engem Zusammenhang mit der Arbeit zu sehen sind, wie zum Beispiel Rettungswege oder Sanitärräume. Die Formulierung des Absatz 1 Ziffer 1 schließt Ausbildungsstätten mit ein.
Die Absätze 2 und 3 dienen mit Blick auf die zum Teil unterschiedlichen Anforderungen hinsichtlich der verschiedenen Räumlichkeiten einer Arbeitsstätte der Klarstellung des Regelungskomplexes Arbeitsstätte - Arbeitsplatz - Arbeitsraum. Absatz 2 enthält in Abgrenzung zum umfassenden Begriff der "Arbeitsstätte" eine Definition des Begriffes "Arbeitsplatz" und nennt die in diesem. Zusammenhang notwendigen Eckpunkte für eine zeitliche Eingrenzung. Absatz 3 gibt eine Legaldefinition des Begriffes "Arbeitsraum".
Absatz 4 listet die "anderen" Orte im Sinne Absatz 1 Ziffer 2 abschließend auf, zu denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben. Der Katalog wurde nahezu unverändert aus der bisherigen Arbeitsstättenverordnung übernommenen.
Die Absätze 5 und 6 enthalten eine dem bisherigen Arbeitsstättenrecht inhaltlich entsprechende Legaldefinition des Einrichtens und Betreibens von Arbeitsstätten sowie eine Erläuterung dazu an Hand von Beispielen.
Zu § 3 (Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten)
Absatz 1 enthält die grundlegende, an den Arbeitgeber gerichtete Verpflichtung, Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten zu gewährleisten. Die Verordnung einschließlich ihres Anhanges enthält dazu verbindliche Anforderungen.
Die vom Ausschuss für Arbeitsstätten erarbeiteten und durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit bekannt gegebenen Technischen Regeln konkretisieren beispielhaft die in der Verordnung genannten Schutzziele auf der Grundlage des gesicherten Standes von Wissenschaft und Technik. Die Einhaltung des Technischen Regelwerkes bewirkt die Vermutung zugunsten des Rechtsanwenders, dass die in der Verordnung diesbezüglich gestellten Anforderungen erfüllt sind.
Absatz 2 verpflichtet den Arbeitgeber, der Menschen mit Behinderungen beschäftigt, beim Einrichten und Betreiben sein besonderes Augenmerk auf die Verhütung von spezifischen Gefährdungen zu setzen, die von Arbeitsstätten für diese Beschäftigten ausgehen können. Die Vorschrift ergänzt die in Umsetzung der EG-Arbeitsstättenrichtlinie (Anhang I Ziffer 20) und der EG-Baustellenrichtlinie (Anhang IV, Teil A, Ziffer 17) bereits getroffenen beschäftigungsfördernden Regelungen in § 81 Absatz 4 Nr. 4 SGB IX um entsprechende flankierende Arbeitsschutzbestimmungen. Die Aufnahme dieser Klarstellung hat die Bundesregierung bei der Behandlung des Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung anderer Gesetze (Bundesbehindertengleichstellungsgesetz - BGG) zugesagt (siehe BT-Drucksachen 014/7420 und 014/8043). Der Begriff der Barrierefreiheit entspricht der Definition in § 4 BGG.
Die allgemeine Ausnahmeregelung in Absatz 3 entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 4 Absatz 1 und 2 ArbStättV. Durch Satz 2 werden die Aufsichtsbehörden angehalten, die Probleme kleinerer Betrieben besonders zu beachten.
Absatz 4 regelt das Konkurrenzverhältnis arbeitsstättenrechtlicher Anforderungen im Lichte anderer Rechtsvorschriften insbesondere des Bauordnungsrechts der Länder. Diese Rechtsetzungen stellen für ihren jeweiligen Regelungsinhalt spezifische, zweckgebundene und teilweise weitergehende Anforderungen, die neben dem Arbeitsstättenrecht Anwendung finden.
Zu § 4 (Besondere Anforderungen an das Betreiben von Arbeitsstätten)
Die Anforderungen richten sich in erster Linie an den Arbeitgeber, betreffen zum Teil aber auch Arbeitgeber und Beschäftigte gemeinsam.
Absatz 1 greift die Regelung des § 53 Absatz 1 der bisherigen Verordnung auf und setzt Artikel 6; Anstrich 2 der EG-Arbeitsstättenrichtlinie um.
Die Regelung in Absatz 2 ersetzt in Übereinstimmung mit Artikel 6, Anstrich 3 der EG- Arbeitsstättenrichtlinie den inhaltsgleichen § 54 der bisherigen Verordnung.
Absatz 3 übernimmt in Umsetzung des Artikel 6 Anstrich 4 der EG-Arbeitsstättenrichtlinie sowie der Ziffer 4.2 des Anhanges IV Teil A der EG-Baustellenrichtlinie die Vorschrift des § 53 Absatz 2 der bisherigen Verordnung und passt sie redaktionell an die neue Struktur der Verordnung an. Absatz 3 soll sicherstellen, dass die der Sicherheit der Beschäftigten dienenden Einrichtungen jederzeit funktionstüchtig sind. Dabei wurde auf die Vorgabe konkreter Prüffristen verzichtet. Prüfintervalle unterliegen dem jeweiligen Stand der Technik und sind in aktueller Form und sachbezogen Gegenstand des Regelwerks.
Absatz 4 schreibt in Umsetzung von Artikel 6 Anstrich 1, der Ziffern 4.1 und 4.2 des Anhangs I der EG-Arbeitsstättenrichtlinie sowie der Ziffern 3.2 und 3.4 des Anhanges IV Teil A der EG-Baustellenrichtlinie das Freihalten der verschiedenen Verkehrswege sowie modifizierte Anforderungen zum jederzeitigen ungehinderten Passieren für Fluchtwege und Notausgänge vor. Die Regelung entspricht inhaltlich den §§ 19 Satz 3, 52 Absatz 1 und 55 der bisherigen Verordnung.
Daneben wird der Arbeitgeber im Satz 2 verpflichtet, Vorkehrungen - ggf. unter Einbeziehung eines Flucht- und Rettungsplanes - zu treffen, die im Gefahrenfall eine unverzügliche Flucht oder Rettung ermöglichen. Die Regelung soll Ober vorbeugende Maßnahmen hinaus gewährleisten, dass die Beschäftigten im Brand- oder Katastrophenfall wissen, wie sie sich schnell aus dem Gefahrenbereich in Sicherheit bringen bzw. von außen gerettet werden können. Ferner werden mit der Bestimmung auch die Anforderungen der Ziffer 10.1 Buchstabe d des Anhangs IV Teil B Abschnitt II der EG-Baustellenrichtlinie umgesetzt. Denn die von Arbeiten ausgehenden spezifischen Gefährdungen können weitergehende Sicherheitsvorkehrungen erforderlich machen, zum Beispiel Vorkehrungen, die es Beschäftigten im Tunnelbau ermöglichen, sich beim Eindringen von Wasser oder Material in Sicherheit zu bringen.
Absatz 5 fasst die grundlegenden Anforderungen der §§ 39 Absatz 1 und 53 Absatz 3 der bisherigen Verordnung zusammen und setzt die Ziffer 19 des Anhanges I der EG-Arbeitsstättenrichtlinie und Ziffer 13 des Anhanges IV Teil A der EG-Baustellenrichtlinie um.
Zu § 5 (Nichtraucherschutz)
§ 5 ist identisch mit dem bisherigen § 3a ArbStättV und setzt die Ziffern 16.3, 16.4 des Anhangs I der EG-Arbeitsstättenrichtlinie und 15.5 des Anhangs IV Teil A der EG-Baustellenrichtlinie um. Die Regelung geht auf eine interfraktionelle Initiative des Deutschen Bundestages für einen verbesserten Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz zurück und übernimmt den Wortlaut des Beschlusses vom 31. Mai 2001 (Bundestagsdrucksache 014/3231).
Zu § 6 (Arbeitsräume, Sanitärräume, Pausen- und Bereitschaftsräume, Erste-Hilfe-Räume, Unterkünfte)
Die Vorschrift legt grundlegende Anforderungen an die unterschiedlichen Räume der Arbeitsstätte fest. Dies betrifft Räume, die dem unmittelbaren Arbeitsablauf dienen (Absatz 1) oder Räume, die den Beschäftigten aus Gründen der Sicherheit, Erholung oder Hygiene zur Verfügung stehen (Absätze 2 bis 5).
Absatz 1 beinhaltet mit der Forderung einer ausreichenden Raumgröße eine Grundvoraussetzung für eine beeinträchtigungsfreie, der Gesundheit und dem Wohlbefinden der Beschäftigten Rechnung tragende. Arbeitsverrichtung und setzt arbeitshygienische, psychologische und lüftungstechnische Grundforderungen um. Die Regelung entspricht Ziffer 15.1 des Anhanges I der EG-Arbeitsstättenrichtlinie.
Absatz 2 bestimmt das Erfordernis zur Bereitstellung von Toilettenräumen und nennt die Anforderungen, nach denen der Arbeitgeber besondere Wasch- oder Umkleideräume zur Verfügung stehen muss. Durch die Öffnungsklausel im Satz 5 bleiben mobile Toilettenkabinen und Waschgelegenheiten für Baustellen mit wenigen Beschäftigten weiterhin zuIässig. Inhaltlich entspricht die Bestimmung den §§ 34 Absatz 1, 35 Absatz 1, 37 Absatz 1, und 48 Absatz 1 der bisherigen Verordnung und setzt die Anforderungen der Ziffer 18 des Anhangs I der EG-Arbeitsstättenrichtlinie sowie der Ziffer 14 des Anhanges IV Teil A der EG-Baustellenrichtlinie um.
Absatz 3 trifft Grundsatzregelungen für Pausen- und Bereitschaftsräume. Je nach Art der Beanspruchung bei der Arbeit, hat der Arbeitgeber passende Räume für Pausen, Bereitschaftszeiten und Ruhezeiten zur Verfügung zu stellen. Der Arbeitgeber wird nicht verpflichtet, für jede Art der Erholung einen gesonderten Raum bereitzustellen. Er muss jedoch sicherstellen, dass die Räume ihren verschiedenen Funktionen entsprechend von den Beschäftigten genutzt werden können. Die Regelung bezieht sich auf die §§ 29 Absatz 1, 30 Satz 1, 31 der bisherigen Verordnung und setzt die Ziffern 16.1, 16.4 und 17 des Anhangs I der EG-Arbeitsstättenrichtlinie sowie die Ziffern 15.1, 15.3 und 16 des Anhanges IV Teil A der EG-Baustellenrichtlinie um.
Absatz 4 entspricht dem Regelungsinhalt des § 38 der bisherigen Verordnung und setzt inhaltsgleich die Ziffer 19.1 des Anhangs I der EG-Arbeitsstättenrichtlinie sowie die Ziffern 13.1, 13.2 und 13.4 Satz 1 des Anhanges IV Teil A der EG-Baustellenrichtlinie um. Rettungsstellen oder Behandlungsräume von medizinischen Einrichtungen sind mit Erste-Hilfe-Räumen vergleichbare Einrichtungen und erfüllen die Anforderungen des Absatz 4.
Die Regelung in Absatz 5 enthält die inhaltlich an die moderne Arbeitswelt angepasste Verpflichtung zur Bereitstellung von Unterkünften durch den Arbeitgeber aus § 40a der bisherigen Arbeitsstättenverordnung. Die Bestimmung trägt insbesondere der Entwicklung in der Praxis Rechnung, dass sich die Beschäftigten bei der Auswärtsbeschäftigung heute in der Regel ihre Unterkunft selbst beschaffen, indem sie Zimmer in Gasthöfen, Pensionen usw. anmieten. Sofern den Beschäftigten seitens der Arbeitgeber der mit der Unterkunftsbeschaffung verbundene Mehraufwand ausgeglichen wird, wie z.B. in der Baubranche durch allgemeinverbindliche tarifvertragliche Regelung üblich, besteht deshalb kein Erfordernis zur Bereitstellung von Unterkünften.
Absatz 6 stellt klar, dass Anforderungen hinsichtlich der Raumhöhe und der Grundfläche auch für Sanitärräume, Pausen- und Bereitschaftsräume, Erste-Hilfe-Räume und Unterkünfte gestellt werden.
Zu § 7 (Ausschuss für Arbeitsstätten)
§ 7 ist in Verbindung mit § 3 Absatz 1 eine der zentralen Regelungen der neuen Verordnung. Die Vorschrift bestimmt die Einsetzung eines mit sachverständigen Mitgliedern pluralistisch besetzten Gremiums der im Arbeitsschutz wesentlich Verantwortung tragenden Akteure.
Durch Absatz 1 wird der Ausschuss für Arbeitsstätten, analog zu bereits bestehenden Ausschüssen z.B. für Gefahrstoffe (AGS), auf der Grundlage der Arbeitsstättenverordnung eingesetzt. Die Einrichtung des Ausschusses für Arbeitsstätten sichert die Mitwirkung der betroffenen Kreise und gewährleistet dadurch eine breite Akzeptanz der von ihm ermittelten Technischen Regeln. Die Arbeit des Ausschusses nach dem Vorbild bereits bestehender Ausschüsse wird durch Verzicht auf die Erarbeitung besonderer Verwaltungsvorschriften zu einer Entlastung des Verordnungsgebers sowie der zuständigen Behörden der Länder und der Unfallversicherungsträger führen. Durch die Mitgliedschaft der betroffenen Kreise im Ausschuss wird ein ausgewogenes und streng am Bedarf ausgerichtetes Regelwerk sichergestellt, das die bisherigen Arbeitsstättenrichtlinien ablösen wird. Bei der Erarbeitung eines umfassenden technischen Regelwerkes wird der Ausschuss zunächst auf die vorhandenen Arbeitsstättenrichtlinien zurückgreifen. Die Initiative zur Erstellung von Regeln oder zur Überarbeitung der Arbeitsstättenrichtlinien geht von den Mitgliedern des Ausschusses aus, der daraufhin seine Arbeit aufnimmt. Die Arbeit der Fachausschüsse der Unfallversicherungsträger wird mit der des Ausschusses für Arbeitsstätten verzahnt. Ziel ist dabei, Arbeitgebern, Beschäftigten sowie den Aufsichtsdiensten der Länder und Unfallversicherungsträgern ein abgestimmtes Regelwerk an die Hand zu geben und Doppelarbeit zu vermeiden. Die Begrenzung der Gesamtzahl der Mitglieder gewährleistet die Arbeitsfähigkeit des Gremiums.
Absatz 2 trifft die üblichen Verfahrensregeln über die Berufung der Ausschussmitglieder, die Wahi des Vorsitzenden und die Geschäftsordnung.
In Absatz 3 werden die Aufgaben des Ausschusses für. Arbeitsstätten näher beschrieben. Der Arbeitsstättenausschuss soll das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit beraten und dem Stand der Technik, der Arbeitsmedizin und der Hygiene entsprechende Regeln ermitteln, die die ausfüllungsbedürftigen Anforderungen der Verordnung konkretisieren. Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben soll der Ausschuss die allgemeinen Grundsätze des Arbeitsschutzes nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes berücksichtigen. Dies betont nochmals den erforderlichen Praxisbezug der Tätigkeit des Ausschusses. Bei der Ermittlung der Regeln ist von einem breiten Konsens auszugehen.
Die vom Ausschuss für Arbeitsstätten ermittelten Regeln können nach Absatz 4 vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit amtlich bekannt gegeben werden.
Absatz 5 ermöglicht die Teilnahme von Vertreterinnen und Vertretern der Bundesministerien und der zuständigen obersten Landesbehörden an den Sitzungen des Ausschusses.
Die Geschäfte des Ausschusses wird, wie bei den bereits bestehenden Ausschüssen, die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin führen, um den dort vorhandenen Sachverstand und die Erfahrungen zu nutzen (Absatz 6).
Zu § 8 (Übergangsvorschriften)
Absatz 1 Satz 1 entspricht den Absätzen 1 und 3 des bisherigen § 56 ArbStättV und trägt dem schutzwürdigen Interesse an Bestandsschutz einmal getroffener Verwaltungsentscheidungen für Arbeitsstätten Rechnung, die schon vor dem Inkrafttreten der bisherigen Arbeitsstättenverordnung im Mai 1976 errichtet waren bzw. mit deren Errichtung zu diesem Zeitpunkt bereits begonnen worden war oder die erst seit der Ausdehnung des Geltungsbereichs im Dezember- 1996 den Vorschriften der Arbeitsstättenverordnung unterliegen und die zu diesem Zeitpunkt bereits errichtet waren, oder mit deren Errichtung zu diesem Zeitpunkt bereits begonnen worden war. Für diese Arbeitsstätten gelten grundsätzlich weiterhin nur die Anforderungen des Anhangs II der EG-Arbeitsstättenrichtlinie. Weitere Übergangsvorschriften für bereits errichtete Arbeitsstätten sind nicht erforderlich. In Härtefällen können die Behörden Ausnahmegenehmigung nach § 3 Abs. 3 erteilen.
Satz 2 setzt die Forderung des Artikels 5 der EG-Arbeitsstättenrichtlinie um und stellt klar, dass auch bei Arbeitsstätten mit Bestandsschutz ggf. durchgeführte wesentliche Änderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen der Arbeitsstätte oder der Arbeitsverfahren oder der Arbeitsabläufe mit den Anforderungen der Verordnung im Einklang stehen müssen.
Absatz 2 regelt, dass die Arbeitsstättenrichtlinien bis zu ihrer Überarbeitung und zur Bekanntgabe entsprechender Technischer Regeln als Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene im Sinne § 4 Ziffer 3. Arbeitsschutzgesetz fortgelten. Die Begrenzung des Fortgeltens der Arbeitsstättenrichtlinien auf sechs Jahre soll sicherstellen, dass die angestrebte Straffung und Aktualisierung der Richtlinien kurzfristig erfolgt.
Zum Anhang der Verordnung
im Anhang werden die grundlegenden Anforderungen für das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten nach § 3 Absatz 1 näher konkretisiert.Der Einleitungssatz stellt in Übereinstimmung mit Ziffer 1 des Anhanges I der EG-Arbeitsstättenrichtlinie klar, dass die Anforderungen des Anhanges immer gelten, wenn es für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz erforderlich ist.
Das in § 3 Absatz 4 für die allgemeinen Bestimmungen bereits geregelte Konkurrenzverhältnis arbeitsstättenrechtlicher Anforderungen im Lichte anderer Rechtsvorschriften wird für den Anhang und sein Verhältnis in Bezug auf die in Umsetzung des Artikels 95 EWG-Vertrag gestellten Anforderungen an die Beschaffenheit von Arbeitsmitteln noch einmal gesondert klargestellt. So unterliegen die an verschiedenen Stellen des Anhanges z.B. an Bauprodukte, wie elektrische Anlagen, Fenster, Türen, Rolltreppen, Laderampen, Steigleitern, gestellten Anforderungen nur insoweit der Arbeitsstättenverordnung, wie gerade die spezifische Funktion des Bauprodukts als Bestandteil der Arbeitsstätte und der damit einhergehende spezielle Schutzzweckzusammenhang berührt ist. Rechtsvorschriften, die in Umsetzung des Artikels 95 EWG-Vertrag Anforderungen an die Beschaffenheit von Arbeitsmitteln selbst stellen, bleiben durch die Arbeitsstättenverordnung unberührt.
Der neuen Schutzzielsystematik folgend haben betriebsnahe Gestaltungsmöglichkeiten Vorrang vor differenzierten Verhaltensvorgaben. Die Konkretisierungen des Anhangs stellen Anforderungen dar, die aufgrund wissenschaftlich begründeter Erkenntnisse und zwingender Anforderungen zur wirksamen Ausfüllung des arbeitsstättenbezogenen Arbeits- und Gesundheitsschutzes erfüllt werden müssen. Richtschnur bei der Formulierung dieser konkretisierenden Anforderungen sind
- - am Stand der Technik ausgerichtete betriebsnahe Schutzziele,
- - Festlegungen, die in europäischen Richtlinien benannt und im nationalen Recht bereits umgesetzt oder noch zu übernehmen sind,
- - bewährte, beizubehaltende Inhalte des geltenden Arbeitsstättenrechts,
- - Regelungen des Arbeitsschutzes, die im Rahmen der Deregulierung aus anderen Vorschriften wie der Gewerbeordnung oder der Winterbauverordnung zu übernehmen sind.
Für alle Arbeitsstätten geltende Anforderungen werden im Anhang unter den Gliederungspunkten 1 bis 4 formuliert. Für besondere Arbeitsstätten, wie im Freien liegende, in nicht allseits umschlossenen Räumen befindliche Arbeitsstätten und Baustellen, sind neben den unter den Gliederungspunkten 1 bis 4 genannten Bedingungen weitere Anforderungen zu berücksichtigen.
Diese sind im Gliederungspunkt 5 benannt.
In Bezug auf Oberlichter, Schiebetüren als Nottüren und Laderampen enthält der Anhang gemeinschaftsrechtlich veranlasste notwendige Klarstellungen und trägt damit Hinweisen der Kommission in Bezug auf die vollständige Umsetzung der EG-Arbeitsstättenrichtlinie 089/654 Rechnung.
Zu 1. Allgemeine Anforderungen
Unter dem Gliederungspunkt 1 werden die für Sicherheit und Gesundheitsschutz maßgeblichen generellen Anforderungen an verschiedene Bauelemente der Arbeitsstätte zusammengefasst.
Zu 1.1 Konstruktion und Festigkeit von Gebäuden
Die Bestimmung entspricht der Ziffer 2 des Anhanges I der EG-Arbeitsstättenrichtlinie. Sie setzt gleichzeitig die Ziffer 1.1 des Anhanges IV Teil A der EG-Baustellenrichtlinie und in Verbindung mit den speziellen Anforderungen des Abschnitts 5.2 die Ziffer 1.1 des Anhanges IV Teil B Abschnitt II um. Die Anforderungen an Stabilität und Festigkeit werden wegen des über das Baurecht der Länder hinausgehenden Regelungsgegenstandes in Bezug auf die "Konstruktion" des Gebäudes und wegen einer notwendigen bundeseinheitlichen Regelung im Rahmen des nationalen Arbeitsstättenrechtes getroffen.
Zu 1.2 Abmessungen von Räumen, Luftraum
Die Festlegungen orientieren sich an § 23 der bisherigen Arbeitsstättenverordnung und setzen Ziffer 15.1, Teilsatz 1 des Anhanges I der EG-Arbeitsstättenrichtlinie um.
Auf die Angabe einer Mindestgrundfläche und -höhe wurde aus Gründen der Flexibilität verzichtet. So können z.B. die gemäß Länderbauordnungen differierenden Mindesthöhen für Aufenthaltsräume Berücksichtigung finden.
Ziel der Festlegungen zum Luftraum in Absatz 2 ist es, die recht statischen Anforderungen des bisherigen § 23 Absatz 4 durch eine flexibel angelegte Schutzzielbestimmung zu ersetzen. Die maßlichen Anforderungen an den Luftraum ergeben sich in Abhängigkeit von mehreren Faktoren. Die raumklimatischen Bedingungen, die Grundfläche und Höhe der Räume, die Anzahl der Beschäftigten und ihre körperliche Belastung sowie die Anzahl der nicht ständig anwesenden Personen können betriebsspezifisch variieren.
Zu 1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung
Diese Bestimmung enthält grundsätzliche Festlegungen in Bezug auf Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz und setzt Ober einen gleitenden Verweis die EG-Sicherheitskennzeichnungsrichtlinie 92/58/EWG um. Einer Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz bedarf es immer dann, wenn die Risiken nicht durch kollektive technische Maßnahmen oder durch arbeitsorganisatorische Maßnahmen vermieden oder ausreichend begrenzt werden können. Die Verwendung einer harmonisierten Kennzeichnung, wie in dieser RichtIinie vorgesehen, trägt dazu bei, die Risiken aufgrund sprachlicher und kultureller Unterschiede in einem Europa mit Freizügigkeit für die Beschäftigten zu minimieren. Das BMWA wird zur besseren Anwendbarkeit dieser Regelung den Wortlaut der Sicherheitskennzeichnungsrichtlinie einschließlich der Anlagen in der jeweils geltenden Fassung als Serviceleistung im Internet einstellen.
Zu 1.4 Energieverteilungsanlagen
Die Bestimmung enthält Anforderungen an die Konzeption und Ausführung von Anlagen, die die Arbeitsstätten mit Energie (Strom, Gas etc.) versorgen, soweit diese integraler Bestandteil der Arbeitsstätte sind. Sie setzt Ziffer 3 des Anhanges I der EG-Arbeitsstättenrichtlinie und Ziffer 2 des Anhanges IV Teil A der EG-Baustellenrichtlinie um. Durch die Bestimmung zum Schutz vor direktem oder indirektem Berühren von spannungsführenden Teilen soll möglichen Gesundheitsschäden im Falle des Einwirkens von gefährlichen Körperströmen (ab Ober 50 V Wechsel- und über 120 V Gleichspannung) entgegengewirkt werden. Indirektes Berühren liegt vor, wenn in-der Gefahrenzone die Luftstrecke zwischen spannungsführendem Teil und Mensch mit einem Vorlichtbogen überbrückt wird. Spezielle Bedingungen der Arbeitsstätte wie z.B. Feuchträume oder ein besonderer Berührungsschutz müssen berücksichtigt werden.
Zu 1.5 Fußböden, Wände, Decken, Dächer
Die Vorschrift formuliert sicherheitstechnische und hygienische Anforderungen an die genannten Bauelemente. Es wird Ziffer 9 des Anhanges I der EG-Arbeitsstättenrichtlinie , Ziffer 6 des Anhanges IV Teil B Abschnitt I und Ziffer 14.2 des Anhanges IV Teil B Abschnitt II der EG-Baustellenrichtlinie umgesetzt. Die Inhalte korrespondieren mit den §§ 8 und 45 Absatz 3 der bisherigen Arbeitsstättenverordnung.
Zu 1.6 Fenster, Oberlichter
Ausgehend von den bisher im geItenden Arbeitsstättenrecht im § 9 getroffenen Bestimmungen zu Fenstern und Oberlichtern enthält die Regelung notwendige Klarstellungen in Bezug auf Ziffer 10 des Anhangs I der EG-Arbeitsstättenrichtlinie und Ziffer 7 des Anhanges IV Teil B Abschnitt I der EG-Baustellenrichtlinie, die damit vollständig in nationales Recht umgesetzt werden. Dadurch wird entsprechenden Hinweisen der Kommission Rechnung getragen.
Die Regelung in Absatz 1 zielt ausschließlich auf die ausstattungsmäßig vorhandenen Funktionen ab und betrifft nur Fenster, Oberlichter und Lüftungsvorrichtungen, die sich öffnen lassen. So gehört es zur sicheren Benutzung, dass Fenster, die mit Feststellvorrichtungen versehen sind, sich auch sicher arretieren lassen.
Zu 1.7 Türen, Tore
Die Bestimmung fasst die detaillierten Anforderungen der §§ 10 und 11 der bisherigen Arbeitsstättenverordnung in Form betriebsnaher Schutzziele zusammen und aktualisiert Regelungen zu Notabschalteinrichtungen kraftbetätigter Türen nach dem Stand der Technik. Gleichzeitig wird Ziffer 11 der EG-Arbeitsstättenrichtlinie und Ziffer 9 des Anhanges IV Teil A sowie Ziffer 8 des Anhanges IV Teil B Abschnitt I der EG-Baustellenrichtlinie umgesetzt.
Zu 1.8 Verkehrswege
Umgesetzt werden die Ziffern 12.1 bis 12.4 des Anhanges I der EG-Arbeitsstättenrichtlinie und 10.1. bis 10.4 des Anhanges IV Teil A sowie die Ziffer 9 des Anhanges IV Teil B Abschnitt I der EG-Baustellenrichtlinie. Die Festlegungen des § 17 der bisherigen Arbeitsstättenverordnung werden übernommen. In Absatz 2 sind drei Kategorien von Verkehrswegen zu beachten.
Zu 1.9 Fahrtreppen, Fahrsteige
Der Absatz setzt die Anforderungen der Ziffer 13 des Anhangs I der EG-Arbeitsstättenrichtlinie und die Ziffer 10 des Anhanges IV Teil B Abschnitt I der EG-Baustellenrichtlinie um und entspricht § 18 der bisherigen Arbeitsstättenverordnung.
Zu 1.10 Laderampen
Mit der neu aufgenommenen Regelung, dass die Größe der Laderampen entsprechend den transportierten Lasten auszulegen sind, trägt der Entwurf einer bisher noch nicht hinreichend umgesetzten Anforderung der EG-Arbeitsstättenrichtlinie in Ziffer 14.1 des Anhanges I und der Ziffer 11.1 des Anhanges IV Teil A der EG-Baustellenrichtlinie Rechnung. Darüber hinaus werden die Ziffern 12.1, 14.2 und 14.3 der EG-Arbeitsstättenrichtlinie sowie 10.1, 11.2 und 11.3 des Anhang IV Teil A der EG-Baustellenrichtlinie umgesetzt. Die Regelung basiert auf § 21 der bisherigen Arbeitsstättenverordnung.
Zu 1.11 Steigleitern, Steigeisengänge
Die Bestimmung setzt Ziffer 12.1 des Anhanges I der EG-Arbeitsstättenrichtlinie sowie Ziffer 10.1 des Anhanges IV Teil A der EG-Baustellenrichtlinie um und fasst § 20 der bisherigen Arbeitsstättenverordnung in Form flexibler Schutzziele zusammen.
Zu 2 Maßnahmen zum Schutz vor besonderen Gefahren
In diesem Abschnitt werden technische und organisatorische Maßnahmen beschrieben, die den Schutz der Beschäftigten vor besonderen arbeitsstättenspezifischen Gefährdungen zum Ziel haben.
Zu 2.1 Schutz vor Absturz und herabfallende Gegenstände
Die Anforderungen setzen Ziffer 12.5 des Anhanges I der EG-Arbeitsstättenrichtlinie und Ziffer 10.4 des Anhanges IV Teil A sowie die Ziffern 5, 10.1 Buchstabe b und 14.1 des Anhang IV Teil B Abschnitt II der EG-Baustellenrichtlinie in nationales Recht um und übernehmen den § 12 der bisherigen Arbeitsstättenverordnung.
Zu 2.2 Schutz vor Entstehungsbrände
Anknüpfend an die Zielsetzung eines vorbeugenden Schutzes der Beschäftigten vor Brandgefahren in der Arbeitsstätte überführt die Bestimmung die Ziffer 5 des Anhangs I der EG-Arbeitsstättenrichtlinie und die Ziffer 4 Anhang IV Teil A der EG-Baustellenrichtlinie in nationales Recht und stellt § 13 der bisherigen Arbeitsstättenverordnung auf eine neue aktuelle Grundlage.
Zu 2.3 Fluchtwege, Notausgänge
Die Vorschrift greift Anforderungen der EG-Arbeitsstättenrichtlinie in Ziffer 4 des Anhanges I und in Ziffer 3 des Anhanges IV Teii A der EG-Baustellenrichtlinie auf und orientiert sich inhaltlich an § 19 der bisherigen Arbeitsstättenverordnung. Der Weg ins Freie wird vor der Flucht in einen gesicherten Bereich als geeignete Schutzmaßnahme genannt.
Das in Bezug auf Notausgänge in der EG- Arbeitsstättenrichtlinie und der EG-Baustellenrichtlinie u. a. formulierte generelle Verbot von Schiebe- und Karusselltüren als Notausgänge wird unter Beachtung der hierzu eindeutigen begründeten Stellungnahme der EG-Kommission in nationales Recht umgesetzt. Die Anforderung richtet sich aber nur an Türen, die als spezielle Notausgänge konzipiert und ausschließlich im Notfall benutzt werden. Ausgänge am Ende von Fluchtwegen, durch die Beschäftigte im Notfall ebenfalls ins Freie gelangen können, erfasst die Regelung nicht.
Zu 3 Arbeitsbedingungen
Das sichere Betreiben der Arbeitsstätte wird neben anderen Faktoren auch durch die äußeren Arbeitsbedingungen bestimmt. Hierzu enthält Abschnitt 3 die notwendigen grundlegenden Anforderungen.
Zu 3.1 Bewegungsfläche am Arbeitsplatz
Bewegungsfreiheit ist eine Grundbedingung für das Wohlbefinden der Beschäftigten am Arbeitsplatz. Die maßlichen Vorgaben des § 24 der bisherigen Arbeitsstättenverordnung zur Mindestbewegungsfläche werden in eine flexible Schutzzielvorgabe geändert. Damit werden die Anforderungen der Ziffer 15.2 des Anhanges I der EG-Arbeitsstättenrichtlinie umgesetzt.
Zu 3.2 Anordnung der Arbeitsplätze
Die Vorschrift knüpft an die bisherige Bestimmung des § 51 Absatz 2 an und überträgt die Anforderung einer bisher auf Wasserfahrzeuge und schwimmende Anlagen beschränkten Regelung zur sicheren Zugänglichkeit unter dem Blickwinkel der Arbeitsstätte auf alle Arbeitsplätze. Dabei werden auch die im verfügenden Teil getroffenen Festlegungen über Möglichkeiten, sich im Gefahrenfall rasch in Sicherheit zu bringen (bisheriger § 44 Absatz 3 Ziffer 2), berücksichtigt. Die im Rahmen der EG-Arbeitsstättenrichtlinie (Ziffer 21.3 c des Anhanges I) und der EG-Baustellenrichtlinie (Ziffer 3.2 des Anhanges IV Teil A) nur für Arbeitsplätze im Freien und auf Baustellen vorgesehenen Anforderungen werden damit im nationalen Recht auf alle Arbeitsplätze erweitert.
Aufgrund von Erfahrungen in der praktischen Arbeitsgestaltung und Hinweisen aus dem Vollzug wurde zusätzlich aufgenommen, dass bei der Anordnung von Arbeitsplätzen darauf zu achten ist, dass die Beschäftigten nicht durch Einwirkungen von außerhalb gefährdet werden Zu 3.3. Ausstattung Die Bestimmung setzt die Vorgaben aus Ziffer 18.1.4 des Anhanges I der EG-Arbeitsstättenrichtlinie und Ziffer 14.1.4 des Anhanges IV Teil A der EG-Baustellenrichtlinie um.
Zu 3.4 Beleuchtung
Die Regelung setzt die Ziffern 8 und 21.2 des Anhanges I der EG-Arbeitsstättenrichtlinie und die Ziffern 8.1, 8.2 und 8.3 des Anhanges IV Teil A und 5 des Anhanges Teil B Abschnitt I der EG-Baustellenrichtlinie um.
Zu 3.5 Raumtemperatur
Im Hinblick auf den Gesundheitsschutz der Beschäftigten werden die Bestimmungen des § 6 der bisherigen Arbeitsstättenverordnung zur Raumtemperatur und des § 9 Abs. 2 zum Schutz vor übermässiger Sonneneinstrahlung im Lichte der Ziffern 7.1 und 7.3 des Anhanges I der EG-Arbeitsstättenrichtlinie sowie der Ziffern 7 des Anhanges IV Teil A und 4.1 des Anhanges IV Teil B Abschnitt I der EG-Baustellenrichtlinie neu gefasst. Die Anforderungen richten sich neben den Arbeitsräumen auch an "andere Räume" wie Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär- , Kantinen- und Erste-Hilfe-Räume.
Zu 3.6 Lüftung
Die Bestimmung formuliert die Anforderungen des § 5 der bisherigen Arbeitsstättenverordnung in zeitgemäßer Form neu und setzt Ziffer 6 des Anhanges I der EG-Arbeitsstättenrichtlinie sowie Ziffer 5 des Anhanges IV Teil A und Ziffer 3 des Anhanges IV Teil B Abschnitt I der EG-Baustellenrichtlinie um.
Zu 3.7 Lärm
Durch die Regelung werden Ziffer 21.3 Buchstabe b des Anhanges I der EG-Arbeitsstättenrichtlinie und Ziffer 6.1 des Anhanges IV Teil A der EG-Baustellenrichtlinie umgesetzt.Der grundlegende Lärmgrenzwert von 85 dB (A) des § 15 Abs. 1 wurde mit dem Ziel der Prävention der Lärmschwerhörigkeit beibehalten.
Zu 4 Sanitärräume, Pausen- und Bereitschaftsräume, Erste-Hilfe-Räume, Unterkünfte
Regelungsgegenstand dieses Abschnitts ist die Festlegung konkretisierender Anforderungen zur Rahmenvorschrift des § 6 in Bezug auf die Verpflichtungen des Arbeitgebers zum Bereitstellen von Räumlichkeiten für hygienische Zwecke oder für Pausen- und Bereitschaftszeiten. Danach müssen die Räume in Abhängigkeit ihres betrieblichen Zweckes bestimmten sicherheitstechnischen, einrichtungstechnischen und hygienischen Anforderungen genügen.
Zu 4.1 Sanitärräume
Die Bestimmung konkretisiert die Ausstattungsanforderungen in Bezug auf Sanitärräume und stimmt inhaltlich mit den Vorgaben von Ziffer 18 des Anhanges I der EG-Arbeitsstättenrichtlinie und Ziffer 14 des Anhanges IV Teil A der EG-Baustellenrichtlinie überein.
Zu 4.2 Pausen- und Bereitschaftsräume
Die Vorschrift regelt die Lage und die Mindestausstattung von Pausen- und Bereitschaftsräumen und entspricht den Ziffern 16.1, 16.2 und 16.4 des Anhanges I der EG-Arbeitsstättenrichtlinie sowie der Ziffer 15.1 bis 15.3 des Anhanges IV Teil A der EG-Baustellenrichtlinie sowie den §§ 29, 30, 45 Absatz 1 Ziffer 2, Absatz 5 der bisherigen Arbeitsstättenverordnung.
Zu 4.3 Erste-Hilfe-Räume
Die Vorschrift enthält Vorgaben zur Kennzeichnung und Ausstattung von Erste-Hilfe-Räumen. Damit werden die Ziffern 19.2 und 19.3 des Anhanges I der EG-Arbeitsstättenrichtlinie und die Ziffern 13.3 und 13.4 des Anhanges IV Teil A der EG-Baustellenrichtlinie inhaltsgleich zu den bisherigen §§ 38 und 39 umgesetzt.
Zu 4.4 Unterkünfte
Die Bestimmung setzt Ziffer 15.4 des Anhangs IV Teil A der EG-Baustellenrichtlinie um und konkretisiert die im verfügenden Teil neu strukturierte Vorschrift des § 6 Absatz 5 in Bezug auf einzelne Ausstattungsanforderungen und die Zuteilung der Räume.
Zu 5 Ergänzende Anforderungen an besondere Arbeitsstätten
Dieser Abschnitt fasst hinsichtlich nicht allseits umschlossener und im Freien liegender Arbeitsstätten und in Bezug auf Baustellen die Anforderungen zusammen, die den Vorgaben der EG-Arbeitsstättenrichtlinie und der EG-Baustellenrichtlinie sowie dem bisherigen Arbeitsstättenrecht entsprechen und Ober die im Verfügungsteilend in den Abschnitten 1- 4 enthaltenen Anforderungen hinausgehen. Für Baustellen wurden ferner die weiterhin erforderlichen Regelungen der bisherigen Winterbauverordnung einbezogen.
Zu 5.1 Nicht allseits umschlossene und im Freien liegende Arbeitsstätten
Die Vorschrift enthält Anforderungen an Arbeitsstätten zum Schutz vor äußeren Einflüssen für Tätigkeiten, die nicht in umschlossenen Räumen stattfinden. Es handelt sich um die Umsetzung der Vorgaben der Ziffer 21.3 Buchstabe a und b des Anhangs I der EG-Arbeitsstättenrichtlinie, Ziffer 6.1 des Anhanges IV Teil A und Ziffer 3 des Anhanges IV Teil B Abschnitt II der EG-Baustellenrichtlinie, des bisherigen § 42 Arbeitsstättenverordnung und des § 2 Winterbauverordnung.
Zu 5.2 Zusätzliche Anforderungen für Baustellen
Die Regelung beschreibt für den Bereich der Baustellen zusätzlich notwendige, an anderer Stelle des Anhangs noch nicht hinreichend verankerte spezifische Anforderungen aus der EG-Baustellenrichtlinie. Dies betrifft insbesondere Maßnahmen zur Stabilisierung von Materialien und Ausrüstungen, Maßnahmen zum Schutz von Personen, die Verkehrswege auf Baustellen nutzen sowie Sicherheitsvorkehrungen bei speziellen Arbeiten auf Baustellen mit besonderen Gefährdungslagen. Die Bestimmung setzt die Ziffern 1.1, 1.2, 4.2, 5., 6.2, 6.3, 10.2, 11.3, 14.1.4, 18.2, 18.3 des Anhanges IV Teii A und die Ziffern 1.1, 1.2, 2.3, 10 bis 12.2 und 13 des Anhanges IV Teil B Abschnitt II der EG-Baustellenrichtlinie um und übernimmt erforderliche Inhalte der bisherigen §§ 43 bis 49.
2. Artikel 2 - Änderung der Allgemeinen Bundesbergverordnung
Durch Artikel 2 der Verordnung wird der Nichtraucherschutz in die Allgemeine Bundesbergverordnung integriert.
3. Artikel 3 - Aufhebung der Verordnung über besondere Arbeitsschutzanforderungen bei Arbeiten im Freien in der Zeit vom 1. November bis 31. März
Durch Artikel 3 wird die Verordnung über besondere Arbeitsschutzanforderungen bei Arbeiten im Freien in der Zeit vom 1. November bis 31. März aufgehoben, deren Anforderungen in die novellierte Arbeitsstättenverordnung integriert wurden.
4. Artikel 4 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Vorschrift gibt den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens an, gleichzeitig wird die alte Arbeitsstättenverordnung außer Kraft gesetzt.