A. Problem und Ziel
Von kommunaler Seite wie von Länderseite wurde darauf hingewiesen, dass es angesichts der aktuellen Herausforderungen durch die Betreuung und Unterbringung von Flüchtlingen schwierig sein dürfte, den Zeitrahmen des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes einzuhalten.
Der Bundesregierung ist es ein wichtiges Anliegen, dass die Finanzhilfen in Höhe von 3,5 Milliarden Euro, die über das Sondervermögen "Kommunalinvestitionsförderungsfonds" zur Verfügung stehen, in finanzschwachen Kommunen auch investiert werden.
Mit dem vollständigen Inkrafttreten des endgültigen und bundeseinheitlichen Verteilungsschlüssels für den Gemeindeanteil am Aufkommen der Umsatzsteuer zum 1. Januar 2018 endet ein mehrjähriger Übergangszeitraum. Damit haben Regelungen im Gemeindefinanzreformgesetz, die nur diesen Übergangszeitraum betreffen, keinen Regelungsgehalt mehr.
B. Lösung
Der Förderzeitraum und die Umsetzungsfristen des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes werden um jeweils zwei Jahre verlängert. Deshalb ist auch das Sondervermögen erst zwei Jahre später aufzulösen (Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens "Kommunalinvestitionsförderungsfonds").
Die Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes nimmt eine Rechtsbereinigung um diejenigen Regelungen vor, die ab 2018 keinen Regelungsgehalt mehr besitzen.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Finanzielle Auswirkungen auf die Haushalte von Bund, Ländern und Kommunen ergeben sich durch die Änderungen nicht.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Durch das Gesetz entsteht kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft, insbesondere für mittelständische Unternehmen, entsteht durch dieses Gesetz kein Erfüllungsaufwand.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Es werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Die Verlängerung des Förderzeitraums beim Kommunalinvestitionsförderungsgesetz könnte insgesamt - trotz gleichbleibenden Fördervolumens - zu einer geringfügigen Ausweitung des Erfüllungsaufwands bei Bund, Ländern und Kommunen führen.
F. Sonstige Kosten
Sonstige Kosten, insbesondere für die Wirtschaft, entstehen durch dieses Gesetz nicht. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes und zur Änderung weiterer Gesetze
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 27. Mai 2016
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stanislaw Tillich
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes und zur Änderung weiterer Gesetze mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 08.07.16
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes und zur Änderung weiterer Gesetze
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes
Das Kommunalinvestitionsförderungsgesetz vom 24. Juni 2015 (BGBl. I S. 974, 975) wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
"Im Jahr 2021 können Finanzhilfen nur für Investitionsvorhaben oder selbstständige Abschnitte von Investitionsvorhaben eingesetzt werden, die bis zum 31. Dezember 2020 vollständig abgenommen wurden und die im Jahr 2021 vollständig abgerechnet werden."
- b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "2019" durch die Angabe "2021" und die Angabe "2020" durch die Angabe "2022" ersetzt.
2. In § 8 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "2019" durch die Angabe "2021" und die Angabe "2020" durch die Angabe "2022" ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens "Kommunalinvestitionsförderungsfonds"
In § 8 Satz 1 des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens
"Kommunalinvestitionsförderungsfonds" vom 24. Juni 2015 (BGBl. I S. 974) wird die Angabe "2020" durch die Angabe "2022" ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes
Das Gemeindefinanzreformgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 502), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2012 (BGBl. I S. 1030) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5a wird aufgehoben
2. § 5b wird § 5a und wird wie folgt geändert:
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
" § 5a Verteilungsschlüssel für den Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer".
- b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "vorbehaltlich des § 5c Absatz 1" gestrichen.
- c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aaa) In Nummer 1 wird die Angabe "2001 bis 2006" durch die Angabe "2010 bis 2015" ersetzt.
- bbb) In Nummer 2 wird die Angabe "2004 bis 2006" durch die Angabe "2013 bis 2015" ersetzt.
- ccc) In Nummer 3 wird die Angabe "2003 bis 2005" durch die Angabe "2012 bis 2014" ersetzt.
- bb) In Satz 4 wird die Angabe "2012" durch die Angabe "2021" ersetzt.
- aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:
- d) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
(3) Die sich aus den Verteilungsschlüsseln nach Absatz 2 ergebenden Anteile an der Umsatzsteuer werden auf die einzelnen Länder jeweils nach Schlüsseln verteilt, die vom Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festgesetzt werden. Die Länder stellen dem Bundesministerium der Finanzen die für die Ermittlung der Schlüssel notwendigen Daten zur Verfügung. Die Anteile an der Umsatzsteuer nach Absatz 2 werden jeweils nach Schlüsseln auf die Gemeinden aufgeteilt, die von den Ländern nach Absatz 2 ermittelt und durch Rechtsverordnung der jeweiligen Landesregierung festgesetzt werden. Die Länder ermitteln die Schlüsselzahlen ihrer Gemeinden auf der Grundlage von Schlüsselzahlen, die aus Bundessummen abgeleitet und durch die Länder auf Eins normiert werden."
3. § 5c wird aufgehoben
4. § 5d wird § 5b und in Satz 1 wird die Angabe " § 5c" durch die Angabe " § 5a" ersetzt.
5. § 5e wird § 5c und die Angabe " § 5c" wird durch die Angabe " § 5a" ersetzt.
6. § 5f wird § 5d.
Artikel 4
Folgeänderungen
1. In § 1 Absatz 4 des Gesetzes über Steuerstatistiken vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250, 1409), das zuletzt durch Artikel ... des Gesetzes vom ...(BGBl. ...) geändert worden ist, wird die Angabe " § 5c" durch die Angabe " § 5a" ersetzt.
2. In § 17 Absatz 1 Satz 1 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, wird die Angabe " § 5c" durch die Angabe " § 5a" ersetzt.
3. In § 282a Absatz 2b Satz 1 und 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel ... des Gesetzes vom ...(BGBl. ...) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe " § 5c" durch die Angabe " § 5a" ersetzt.
Artikel 5
Inkrafttreten
Die Artikel 1 und 2 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2018 in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Inhalt des Gesetzes
Zu den Artikeln 1 und 2
Mit dem Gesetz zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen gewährt der Bund Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen in finanzschwachen Kommunen. Wie bei Finanzhilfen des Bundes vorgesehen, obliegt die Ausführung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes den Ländern.
Der Förderzeitraum des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes vom 24. Juni 2015 endet am 31. Dezember 2018.
Von kommunaler Seite wie von Länderseite wurde darauf hingewiesen, dass es angesichts der aktuellen Herausforderungen durch die Betreuung und Unterbringung von Flüchtlingen schwierig sein dürfte, den Zeitrahmen des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes einzuhalten.
Der Bundesregierung ist es ein wichtiges Anliegen, dass die über das Sondervermögen "Kommunalinvestitionsförderungsfonds" zur Verfügung stehenden Finanzhilfen in Höhe von 3,5 Milliarden Euro in finanzschwachen Kommunen auch investiert werden. Deshalb werden der Förderzeitraum und die Umsetzungsfristen um jeweils zwei Jahre verlängert.
Zu den Artikeln 3 und 4
Die Gemeinden werden seit dem 1. Januar 1998 mit einem Anteil von 2,2 Prozent am Aufkommen der Umsatzsteuer beteiligt. Die Einführung der Beteiligung an der Umsatzsteuer erfolgte seinerzeit als Ersatz für den Wegfall der Gewerbekapitalsteuer. Das Gemeindefinanzreformgesetz bestimmt die Schlüsselmerkmale, nach denen die Umsatzsteuer auf Länder und Gemeinden verteilt wird, legt die Gewichtung der Merkmale untereinander fest und regelt die Zeiträume, auf die sich die Daten der Merkmale erstrecken.
Die Verteilung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer erfolgte mangels hinreichend geeigneter Datengrundlagen zunächst nach einem vorläufigen Übergangsschlüssel, der in den Folgejahren mehrmals angepasst und aktualisiert wurde. Dieser Verteilungsschlüssel war nicht in Gänze fortschreibungsfähig und nach alten und neuen Ländern getrennt. Zum 1. Januar 2009 erfolgte eine Übereinkunft über einen bundeseinheitlichen und fortschreibungsfähigen Verteilungsschlüssel. Dieser Schlüssel trat allerdings zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Kraft. In einer Übergangsphase bis einschließlich dem Jahr 2017 setzt sich der geltende Schlüssel aus einer Kombination von vorläufigem Übergangsschlüssel und fortschreibungsfähigem Schlüssel zusammen. In diesem Zeitraum nimmt in Drei-JahresSchritten das Gewicht des alten Schlüssels ab und das Gewicht des neuen Schlüssels zu. Ab dem Jahr 2018 gilt allein der endgültige Schlüssel.
Artikel 3 enthält die vorgesehene Rechtsbereinigung und eine Neukodifizierung der Erfassungszeiträume der Schlüsselmerkmale für den Regelungszeitraum ab dem Jahr 2018. Gestrichen werden diejenigen gesetzlichen Regelungen im Gemeindefinanzreformgesetz, die den vorläufigen Übergangsschlüssel und die Übergangsphase bis einschließlich dem Jahr 2017 betreffen und folglich ab dem Jahr 2018 nicht mehr anzuwenden sind. Weiterhin werden Folgeänderungen vorgenommen, die sich aus der Streichung dieser gesetzlichen Regelungen ergeben. Die Gesetzesänderung dient somit der Rechtsvereinfachung.
Artikel 4 enthält die notwendig werdenden Folgeänderungen in anderen Gesetzen.
II. Alternativen
Keine.
III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
Für die Änderung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes (Artikel 1) ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 104b Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
Für Artikel 2 ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 110 Absatz 1 des Grundgesetzes.
Für Artikel 3 ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz aus Artikel 106 Absatz 5a Satz 3 des Grundgesetzes.
IV. Vereinbarkeit mit EU-Recht
Das Gesetz ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.
V. Finanzielle Auswirkungen
Keine.
VI. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Durch das Gesetz entsteht kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger.
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft, insbesondere für mittelständische Unternehmen, entsteht durch dieses Gesetz kein Erfüllungsaufwand.
Davon Bürokratiekostenaus Informationspflichten
Es werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.
3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Die Verlängerung des Förderzeitraums beim Kommunalinvestitionsförderungsgesetz könnte insgesamt - trotz gleichbleibenden Fördervolumens - zu einer geringfügigen Ausweitung des Erfüllungsaufwands bei Bund, Ländern und Kommunen führen.
VII. Weitere Kosten
Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
VIII. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung
Im Zuge der gemäß § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien vorzunehmenden Relevanzprüfung sind unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituationen von Frauen und Männern keine Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen zuwiderlaufen.
IX. Nachhaltigkeit
Der Gesetzentwurf entspricht dem Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie.
X. Demografie
Gute Infrastruktur und eine in der Folge positive Wirtschaftsentwicklung sind wesentliche Bausteine, um den demografischen Herausforderungen zu begegnen. Die finanzielle Entlastung durch den Bund zugunsten der örtlichen Infrastruktur in strukturschwachen Kommunen hat insofern eine positive Auswirkung auf die demografische Entwicklung.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes)
Anpassungen in Bezug auf die Verlängerung des Förderzeitraums.
Zu Artikel 2 (Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens "Kommunalinvestitionsförderungsfonds")
Anpassung in Bezug auf die Laufzeit des Sondervermögens.
Zu Artikel 3 (Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes)
Zu Nummer 1:
Der bisherige § 5a (alt) regelt den nichtfortschreibungsfähigen Bestandteil des Übergangsschlüssels. Mit dem Übergang auf den endgültigen Schlüssel verliert diese
Schlüsselkomponente ihre Wirksamkeit.
§ 5a (alt) kann daher entfallen.
Zu Nummer 2:
§ 5a(neu) regelt die Verteilung des Gemeindeanteils am Aufkommen der Umsatzsteuer auf Länder und Gemeinden ab dem Jahr 2018. Dieser Schlüssel war bisher in § 5b (alt) geregelt, der somit zu § 5a(neu) wird.
Zu Buchstabe a:
Anpassung der Überschrift
Zu Buchstabe b:
Folgeänderung zur Aufhebung des § 5c Absatz 1 (vgl. Nummer 3)
Zu Buchstabe c:
Anpassung der Erfassungszeiträume für die Schlüsselmerkmale für den Regelungszeitraum ab dem Jahr 2018.
Zu Buchstabe d:
§ 5c Absatz 2 (alt) regelt die Festsetzung der Gemeindeschlüsselzahlen durch die Länder und die Datenübermittlung der Länder an den Bund. Diese Regelungen gelten ab dem Jahr 2018 weiter.
§ 5c Absatz 2 (alt) wird daher zu § 5a Absatz 3(neu).
Zu Nummer 3:
Der bisherige § 5c Absatz 1(alt) regelte die Zusammensetzung des Verteilungsschlüssels aus nichtfortschreibungsfähigem und fortschreibungsfähigem Bestandteil im Übergangszeitraum 2009 bis 2017.
§ 5c Absatz 1 (alt) verliert ab dem Jahr 2018 seinen Regelungsgehalt und kann daher entfallen.
Zu Nummer 4:
Redaktionelle Anpassungen.
Zu Nummer 5:
Redaktionelle Anpassungen.
Zu Nummer 6:
Redaktionelle Anpassung.
Zu Artikel 4 (Folgeänderungen)
Redaktionelle Anpassungen in betroffenen anderen Gesetzen.
Zu Artikel 5 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.