A. Problem und Ziel
Die Aussetzung der gesetzlichen Verpflichtung zur Ableistung des Grundwehrdienstes außerhalb des Spannungs- oder Verteidigungsfalls führt zur Aussetzung des Wehrersatzdienstes Zivildienst und damit zu negativen Effekten auf die Engagementmöglichkeiten junger Männer und die vom Einsatz der Zivildienstleistenden unmittelbar profitierende soziale Infrastruktur.
Ziel des Gesetzes ist es, diese negativen Effekte zu minimieren, damit auch zukünftig möglichst viele Menschen durch soziales Engagement positive Erfahrungen sammeln können. Die Möglichkeit, den Zivildienst als Wehrersatzdienst im Bedarfsfall wieder aktivieren zu können, soll erhalten bleiben.
B. Lösung
Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes.
C. Alternativen
Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Die Aussetzung der gesetzlichen Verpflichtung zur Ableistung des Grundwehrdienstes und damit des Zivildienstes sowie die Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes auf der Grundlage des vorliegenden Gesetzentwurfs haben unter anderem Auswirkungen auf den Einzelplan 17 des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Nach dem Bundeshaushalt 2011 stehen rund 474 Millionen Euro in Kapitel 1704 des Bundesamtes für den Zivildienst in Titelgruppe 03 und 05 als Ausgaben für Dienstleistende zur Verfügung. Ferner ist in Kapitel 1704 eine globale Minderausgabe von 90 Millionen Euro zu berücksichtigen. Diese Ansätze sind ausreichend sowohl für die Abwicklung des bisherigen Zivildienstes einschließlich der Übergangsregelungen als auch für den Auf- und Ausbau des neuen Bundesfreiwilligendienstes.
Die Kosten des neuen Bundesfreiwilligendienstes betragen 234 Millionen Euro jährlich. Die Ausgabenberechnung für den Bundesfreiwilligendienst beruht auf dem Ausbauziel von 35 000 Freiwilligen pro Jahr, für die den Einsatzstellen nach Artikel 1 § 17 Absatz 3 ein Höchstbetrag von maximal 550 Euro (600 Euro für besonders benachteiligte Freiwillige) erstattet werden soll (also 35 000 Freiwillige x 550 Euro x 12 Monate = 231 Millionen Euro und unter Annahme von 5 000 besonders benachteiligten Freiwilligen x 50 Euro x 12 Monate = 3 Millionen Euro, also insgesamt 234 Millionen Euro). Insgesamt beabsichtigt der Bund, aus den bisher für den Zivildienst zur Verfügung gestellten Mitteln 294 Millionen Euro jährlich für die Unterstützung der Freiwilligendienste vorzusehen. Dieser Betrag beinhaltet auch die Ausgaben für die beabsichtigte Anhebung der Förderpauschalen für die Jugendfreiwilligendienste nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz auf einen Betrag von bis zu 200 Euro (bei Jugendlichen mit dem Bedarf besonderer pädagogischer Begleitung bis zu 250 Euro) pro Monat, die beabsichtigte Ausweitung der Förderung auf alle besetzten Plätze sämtlicher, auch regionaler, von den Ländern anerkannter Träger in den Jugendfreiwilligendiensten sowie die Förderung von bis zu 3 000 Plätzen des Internationalen Jugendfreiwilligendienstes mit bis zu 350 Euro pro Monat, soweit diese
Förderungen den dafür für 2011 vorgesehenen Haushaltsansatz von rund 50 Millionen Euro übersteigen.
Die Aussetzung der gesetzlichen Verpflichtung zur Ableistung des Grundwehrdienstes und die dadurch verursachte Aussetzung der Verpflichtung zur Ableistung des Zivildienstes wird nach vorläufigen Schätzungen dazu führen, dass sich je nach Ausgestaltung und Inanspruchnahme der Freiwilligendienste die Zahl der Studienanfänger in den Jahren 2011 bis 2015 um 34.600 bis 59.000 erhöhen wird. Diese Entwicklung wird aufgrund der Verpflichtungen aus dem Hochschulpakt 2020 und dem BAföG zu Mehrausgaben für Bund und Länder in Höhe von insgesamt 1,035 bis 1,765 Mrd. Euro in den Jahren 2011 bis 2018 führen.
Für den Hochschulpakt 2020 und das BAföG entstehen in diesem Zeitraum im Bundeshaushalt Mehrausgaben in Höhe von insgesamt 517 bis 881 Mio. Euro.
2. Vollzugsaufwand
Der Vollzugsaufwand beim Bundesamt für den Zivildienst von bisher rund 93 Millionen Euro einschließlich der Ausgaben für die Zivildienstschulen wird sich verringern. Eine genaue Bezifferung ist noch nicht möglich, da zum Teil längere Übergänge notwendig sind. Außerdem sollen dem Bundesamt neue Aufgaben übertragen werden. Die Zivildienstschulen werden für die Durchführung der Seminare im Bundesfreiwilligendienst, insbesondere für die Seminare zur politischen Bildung, benötigt. Die Regionalbetreuerinnen und Regionalbetreuer des Bundesamtes begleiten Einsatzstellen und Freiwillige; sie informieren über alle Formen von Freiwilligendiensten. Alle Vollzugsaufgaben 2011 können mit den für den Zivildienst bisher vorgesehenen Ressourcen abgedeckt werden. Mittelfristig werden Einsparungen erwartet.
E. Sonstige Kosten
Der Wirtschaft, insbesondere den mittelständischen Unternehmen, entstehen durch das Bundesfreiwilligendienstgesetz keine zusätzlichen direkten Kosten. Der Bundesfreiwilligendienst ist arbeitsmarktneutral auszugestalten, das heißt, die Freiwilligen verrichten unterstützende, zusätzliche Tätigkeiten und ersetzen keine hauptamtlichen (Fach-)Kräfte. Den Einsatzstellen entstehen direkte Kosten, wenn sie Freiwillige beschäftigen. Die Freiwilligen treten oftmals aber nur an die Stelle von Zivildienstleistenden. Infolgedessen sind auch Einzelpreisänderungen für Dienstleistungen der Einsatzstellen von Freiwilligen nicht zu erwarten. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Ländern und Kommunen entstehen keine Kosten, soweit sie nicht im Einzelfall aufgrund ihrer Entscheidung Einsatzstelle sind.
F. Bürokratiekosten
Durch die faktische Aussetzung des Zivildienstes entfallen sechs Informationspflichten für die Bürgerinnen und Bürger und acht Informationspflichten für die Wirtschaft.
Durch das Bundesfreiwilligendienstgesetz werden für die Wirtschaft fünf neue Informationspflichten eingeführt.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 31. Dezember 2010
Die Bundeskanzlerin
An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Hannelore Kraft
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 11.02.11
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst (Bundesfreiwilligendienstgesetz - BFDG)
§ 1 Aufgaben des Bundesfreiwilligendienstes
- Im Bundesfreiwilligendienst engagieren sich Frauen und Männer für das Allgemeinwohl, insbesondere im sozialen, ökologischen und kulturellen Bereich sowie im Bereich des Sports, der Integration und des Zivil- und Katastrophenschutzes. Der Bundesfreiwilligendienst fördert das lebenslange Lernen.
§ 2 Freiwillige
Freiwillige im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die
- 1. die Vollzeitschulpflicht erfüllt haben,
- 2. einen freiwilligen Dienst ohne Erwerbsabsicht, außerhalb einer Berufsausbildung und vergleichbar einer Vollzeitbeschäftigung, oder, sofern sie das 27. Lebensjahr vollendet haben, auch vergleichbar einer Voll- oder Teilzeitbeschäftigung von mehr als 20 Stunden pro Woche leisten,
- 3. sich auf Grund einer Vereinbarung nach § 8 zur Leistung eines Bundesfreiwilligendienstes für eine Zeit von mindestens sechs Monaten und höchstens 24 Monaten verpflichtet haben, und
- 4. für den Dienst nur unentgeltliche Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung sowie ein angemessenes Taschengeld oder anstelle von Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung entsprechende Geldersatzleistungen erhalten dürfen; ein Taschengeld ist dann angemessen, wenn es
- a) sechs Prozent der in der allgemeinen Rentenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze ( § 159 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) nicht übersteigt,
- b) dem Taschengeld anderer Personen entspricht, die einen Jugendfreiwilligendienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz leisten und eine vergleichbare Tätigkeit in derselben Einsatzstelle ausüben,
- c) bei einem Dienst vergleichbar einer Teilzeitbeschäftigung anteilig gekürzt ist und
- d) für Freiwillige, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für die kein Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 des Einkommensteuergesetzes oder Kindergeld besteht, erhöht ist.
§ 3 Einsatzbereiche, Dauer
- (1) Der Bundesfreiwilligendienst wird in der Regel ganztägig als überwiegend praktische Hilfstätigkeit in gemeinwohlorientierten Einrichtungen geleistet, insbesondere in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, einschließlich der Einrichtungen für außerschulische Jugendbildung und für Jugendarbeit, in Einrichtungen der Wohlfahrts-, Gesundheits- und Altenpflege, der Behindertenhilfe, der Kultur und Denkmalpflege, des Sports, der Integration, des Zivil- und Katastrophenschutzes und in Einrichtungen, die im Bereich des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Bildung zur Nachhaltigkeit tätig sind. Der Bundesfreiwilligendienst ist arbeitsmarktneutral auszugestalten.
- (2) Der Bundesfreiwilligendienst wird in der Regel für eine Dauer von zwölf zusammenhängenden Monaten geleistet. Der Dienst dauert mindestens sechs Monate und höchstens 18 Monate. Er kann ausnahmsweise bis zu einer Dauer von 24 Monaten verlängert werden, wenn dies im Rahmen eines besonderen pädagogischen Konzepts begründet ist. Im Rahmen eines pädagogischen Gesamtkonzepts ist auch eine Ableistung in zeitlich getrennten Abschnitt en möglich, wenn ein Abschnitt mindestens drei Monate dauert. Die Gesamtdauer aller Abschnitt e sowie mehrerer geleisteter Bundesfreiwilligendienste darf bis zum 27. Lebensjahr die zulässige Gesamtdauer nach den Sätzen 2 und 3 nicht überschreiten, danach müssen zwischen jedem Ableisten der nach den Sätzen 2 und 3 zulässigen Gesamtdauer fünf Jahre liegen; auf das Ableisten der Gesamtdauer ist ein Jugendfreiwilligendienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz anzurechnen.
§ 4 Pädagogische Begleitung
- (1) Der Bundesfreiwilligendienst wird pädagogisch begleitet mit dem Ziel, soziale, ökologische, kulturelle und interkulturelle Kompetenzen zu vermitteln und das Verantwortungsbewusstsein für das Gemeinwohl zu stärken.
- (2) Die Freiwilligen erhalten von den Einsatzstellen fachliche Anleitung.
- (3) Während des Bundesfreiwilligendienstes finden Seminare statt, für die Teilnahmepflicht besteht. Die Seminarzeit gilt als Dienstzeit. Die Gesamtdauer der Seminare beträgt bei einer zwölfmonatigen Teilnahme am Bundesfreiwilligendienst mindestens 25 Tage; Freiwillige, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, nehmen in angemessenem Umfang an den Seminaren teil. Wird ein Dienst über den Zeitraum von zwölf Monaten hinaus vereinbart oder verlängert, erhöht sich die Zahl der Seminartage für jeden weiteren Monat um mindestens einen Tag. Bei einem kürzeren Dienst als zwölf Monate verringert sich die Zahl der Seminartage für jeden Monat um zwei Tage. Die Freiwilligen wirken an der inhaltlichen Gestaltung und der Durchführung der Seminare mit.
- (4) Die Freiwilligen nehmen im Rahmen der Seminare nach Absatz 3 an einem fünftägigen Seminar zur politischen Bildung teil. In diesem Seminar darf die Behandlung politischer Fragen nicht auf die Darlegung einer einseitigen Meinung beschränkt werden. Das Gesamtbild des Unterrichts ist so zu gestalten, dass die Dienstleistenden nicht zugunsten oder zuungunsten einer bestimmten politischen Richtung beeinflusst werden.
- (5) Die Seminare, insbesondere das Seminar zur politischen Bildung, können gemeinsam für Freiwillige und Personen, die Jugendfreiwilligendienste oder freiwilligen Wehrdienst leisten, durchgeführt werden.
§ 5 Anderer Dienst im Ausland
- Die bestehenden Anerkennungen sowie die Möglichkeit neuer Anerkennungen von Trägern, Vorhaben und Einsatzplänen des Anderen Dienstes im Ausland nach § 14b Absatz 3 des Zivildienstgesetzes bleiben unberührt.
§ 6 Einsatzstellen
- (1) Die Freiwilligen leisten den Bundesfreiwilligendienst in einer dafür anerkannten Einsatzstelle.
- (2) Eine Einsatzstelle kann auf ihren Antrag von der zuständigen Bundesbehörde anerkannt werden, wenn sie
- 1. Aufgaben insbesondere in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, einschließlich der Einrichtungen für außerschulische Jugendbildung und für Jugendarbeit, in Einrichtungen der Wohlfahrts-, Gesundheits- und Altenpflege, der Behindertenhilfe, der Kultur und Denkmalpflege, des Sports, der Integration, des Zivil- und Katastrophenschutzes und in Einrichtungen, die im Bereich des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes tätig sind, wahrnimmt,
- 2. die Gewähr bietet, dass Beschäftigung, Leitung und Betreuung der Freiwilligen den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen, sowie
- 3. die Freiwilligen persönlich und fachlich begleitet und für deren Leitung und Betreuung qualifiziertes Personal einsetzt.
Die Anerkennung wird für bestimmte Plätze ausgesprochen. Sie kann mit Auflagen verbunden werden.
- (3) Die am 1. Januar 2011 nach § 4 des Zivildienstgesetzes anerkannten Beschäftigungsstellen und Dienstplätze des Zivildienstes gelten als anerkannte Einsatzstellen und -plätze nach Absatz 2.
- (4) Die Anerkennung ist zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht vorgelegen hat oder nicht mehr vorliegt. Sie kann auch aus anderen wichtigen Gründen widerrufen werden, insbesondere, wenn eine Auflage nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist erfüllt worden ist.
- (5) Die Einsatzstelle kann mit der Erfüllung von gesetzlichen oder sich aus der Vereinbarung ergebenden Aufgaben mit deren Einverständnis einen Träger oder eine Zentralstelle beauftragen. Dies ist im Vorschlag nach § 8 Absatz 1 festzuhalten.
§ 7 Zentralstellen
- (1) Träger und Einsatzstellen können Zentralstellen bilden. Die Zentralstellen tragen dafür Sorge, dass die ihnen angehörenden Träger und Einsatzstellen ordnungsgemäß an der Durchführung des Bundesfreiwilligendienstes mitwirken. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrats bedarf, Mindestanforderungen für die Bildung einer Zentralstelle, insbesondere hinsichtlich der für die Bildung einer Zentralstelle erforderlichen Zahl, Größe und geografischen Verteilung der Einsatzstellen und Träger.
- (2) Für Einsatzstellen und Träger, die keinem bundeszentralen Träger angehören, richtet die zuständige Bundesbehörde auf deren Wunsch eine eigene Zentralstelle ein.
- (3) Jede Einsatzstelle ordnet sich einer oder mehrerer Zentralstellen zu.
- (4) Die Zentralstellen können den ihnen angeschlossenen Einsatzstellen Auflagen erteilen, insbesondere zum Anschluss an einen Träger sowie zur Gestaltung und Organisation der pädagogischen Begleitung der Freiwilligen.
- (5) Die zuständige Behörde teilt den Zentralstellen nach Inkrafttreten des jährlichen Haushaltsgesetzes bis möglichst zum 31. Januar eines jeden Jahres mit, wie viele Plätze im Bereich der Zuständigkeit der jeweiligen Zentralstelle ab August des Jahres besetzt werden können. Die Zentralstellen nehmen die regional angemessene Verteilung dieser Plätze auf die ihnen zugeordneten Träger und Einsatzstellen in eigener Verantwortung vor. Sie können die Zuteilung von Plätzen mit Auflagen verbinden.
§ 8 Vereinbarung
- (1) Der Bund und die oder der Freiwillige schließen vor Beginn des Bundesfreiwilligendienstes auf gemeinsamen Vorschlag der oder des Freiwilligen und der Einsatzstelle eine schriftliche Vereinbarung ab. Die Vereinbarung muss enthalten:
- 1. Vor- und Familienname, Geburtstag und Anschrift der oder des Freiwilligen, bei Minderjährigen die Anschrift der Erziehungsberechtigten sowie die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters,
- 2. die Angabe, ob für die Freiwillige oder den Freiwilligen ein Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 des Einkommensteuergesetzes oder Kindergeld besteht,
- 3. die Bezeichnung der Einsatzstelle und, sofern diese einem Träger angehört, die Bezeichnung des Trägers,
- 4. die Angabe des Zeitraumes, für den die oder der Freiwillige sich zum Bundesfreiwilligendienst verpflichtet, sowie eine Regelung zur vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses,
- 5. den Hinweis, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes während der Durchführung des Bundesfreiwilligendienstes einzuhalten sind,
- 6. Angaben zur Art und Höhe der Geld- und Sachleistungen sowie
- 7. die Angabe der Anzahl der Urlaubstage und der Seminartage.
- (2) Die Einsatzstelle kann mit der Erfüllung von gesetzlichen oder sich aus der Vereinbarung ergebenden Aufgaben einen Träger oder eine Zentralstelle beauftragen. Dies ist im Vorschlag nach Absatz 1 festzuhalten.
- (3) Die Einsatzstelle legt den Vorschlag in Absprache mit der Zentralstelle, der sie angeschlossen ist, der zuständigen Bundesbehörde vor. Die Zentralstelle stellt sicher, dass ein besetzbarer Platz nach § 7 Absatz 4 zur Verfügung steht. Die zuständige Bundesbehörde unterrichtet die Freiwillige oder den Freiwilligen sowie die Einsatzstelle, gegebenenfalls den Träger und die Zentralstelle, über den Abschluss der Vereinbarung oder teilt ihnen die Gründe mit, die dem Abschluss einer Vereinbarung entgegenstehen.
§ 9 Haftung
- (1) Für Schäden, die die oder der Freiwillige vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt hat, haftet der Bund, wenn die schädigende Handlung auf sein Verlangen vorgenommen worden ist. Insoweit kann die oder der Freiwillige verlangen, dass der Bund sie oder ihn von Schadensersatzansprüchen der oder des Geschädigten freistellt.
- (2) Für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haften Freiwillige nur wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
§ 10 Beteiligung der Freiwilligen
- Die Freiwilligen wählen Sprecherinnen und Sprecher, die ihre Interessen gegenüber den Einsatzstellen, Trägern, Zentralstellen und der zuständigen Bundesbehörde vertreten. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend regelt die Einzelheiten zum Wahlverfahren durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrats bedarf.
§ 11 Bescheinigung, Zeugnis
- (1) Die Einsatzstelle stellt der Freiwilligen oder dem Freiwilligen nach Abschluss des Dienstes eine Bescheinigung über den geleisteten Dienst aus. Eine Zweitausfertigung der Bescheinigung ist der zuständigen Bundesbehörde zuzuleiten.
- (2) Bei Beendigung des freiwilligen Dienstes erhält die Freiwillige oder der Freiwillige von der Einsatzstelle ein schriftliches Zeugnis über die Art und Dauer des freiwilligen Dienstes. Das Zeugnis ist auf die Leistungen und die Führung während der Dienstzeit zu erstrecken. Dabei sind in das Zeugnis berufsqualifizierende Merkmale des Bundesfreiwilligendienstes aufzunehmen.
§ 12 Datenschutz
- Die Einsatzstellen, Zentralstellen und Träger dürfen personenbezogene Daten nach § 8 Absatz 1 Satz 2 erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist. Die Daten sind nach Abwicklung des Bundesfreiwilligendienstes zu löschen.
§ 13 Anwendung arbeitsrechtlicher, arbeitsschutzrechtlicher und sonstiger Bestimmungen
- (1) Für eine Tätigkeit im Rahmen eines Bundesfreiwilligendienstes im Sinne dieses Gesetzes sind die Arbeitsschutzbestimmungen, das Jugendarbeitsschutzgesetz und das Bundesurlaubsgesetz entsprechend anzuwenden.
- (2) Soweit keine ausdrückliche sozialversicherungsrechtliche Regelung vorhanden ist, finden auf den Bundesfreiwilligendienst die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen entsprechende Anwendung, die für die Jugendfreiwilligendienste nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz gelten. Im Übrigen sind folgende Vorschriften entsprechend anzuwenden:
- 1. § 3 der Sonderurlaubsverordnung,
- 2. § 45 Absatz 3 Satz 1 Buchstabe c des Bundesversorgungsgesetzes,
- 3. § 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe h der Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Straßenpersonenverkehr,
- 4. § 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe h der Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Eisenbahnverkehr.
§ 14 Zuständige Bundesbehörde
- (1) Dieses Gesetz wird, soweit es nichts anderes bestimmt, in bundeseigener Verwaltung ausgeführt. Die Durchführung wird dem Bundesamt für den Zivildienst als selbständiger Bundesoberbehörde übertragen, welche die Bezeichnung "Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben" (Bundesamt) erhält und dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend untersteht.
- (2) Dem Bundesamt können weitere Aufgaben übertragen werden.
§ 15 Beirat für den Bundesfreiwilligendienst
- (1) Bei dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird ein Beirat für den Bundesfreiwilligendienst gebildet. Der Beirat berät das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in Fragen des Bundesfreiwilligendienstes.
- (2) Dem Beirat gehören an:
- 1. bis zu sieben Bundessprecherinnen oder Bundessprecher der Freiwilligen,
- 2. bis zu sieben Vertreterinnen oder Vertreter der Zentralstellen,
- 3. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der evangelischen Kirche und der katholischen Kirche,
- 4. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände,
- 5. vier Vertreterinnen oder Vertreter der Länder und
- 6. eine Vertreterin oder ein Vertreter der kommunalen Spitzenverbände.
- (3) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend beruft die Mitglieder des Beirats in der Regel für die Dauer von vier Jahren. Die in Absatz 2 genannten Stellen sollen hierzu Vorschläge machen. Die Mitglieder nach Absatz 2 Nummer 1 sind für die Dauer ihrer Dienstzeit zu berufen. Für jedes Mitglied wird eine persönliche Stellvertretung berufen.
- (4) Die Sitzungen des Beirats werden von der oder dem von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Familien, Senioren, Frauen und Jugend dafür benannten Vertreterin oder Vertreter einberufen und geleitet.
§ 16 Übertragung von Aufgaben
- Die Einsatzstellen, Zentralstellen und Träger können mit ihrem Einverständnis mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragt werden. Die hierdurch entstehenden Kosten können in angemessenem Umfang erstattet werden.
§ 17 Kosten
- (1) Soweit die Freiwilligen Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung oder entsprechende Geldersatzleistungen erhalten, erbringen die Einsatzstellen diese Leistungen auf ihre Kosten für den Bund. Sie tragen die ihnen aus der Beschäftigung der Freiwilligen entstehenden Verwaltungskosten.
- (2) Für den Bund zahlen die Einsatzstellen den Freiwilligen das Taschengeld, soweit ein Taschengeld vereinbart ist. Für die Einsatzstellen gelten die Melde-, Beitragsnachweis- und Zahlungspflichten des Sozialversicherungsrechts. Die Einsatzstellen tragen die Kosten der pädagogischen Begleitung der Freiwilligen.
- (3) Den Einsatzstellen wird der Aufwand für das Taschengeld, die Sozialversicherungsbeiträge und die pädagogische Begleitung im Rahmen der im Haushaltsplan vorgesehenen Mittel erstattet; das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend legt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen einheitliche Obergrenzen für die Erstattung fest. Der Zuschuss für den Aufwand für die pädagogische Begleitung wird nach den für das freiwillige soziale Jahr im Inland geltenden Richtlinien des Bundes festgesetzt.
Artikel 2
Änderung des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes
§ 1 Absatz 2 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes vom 9. August 2003 (BGBl. I S. 1593), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2009 (BGBl. I S. 1229) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
(2) Wehrpflichtige, die als Kriegsdienstverweigerer anerkannt worden sind, haben im Spannungs- oder Verteidigungsfall statt des Wehrdienstes Zivildienst außerhalb der Bundeswehr als Ersatzdienst nach Artikel 12a Absatz 2 des Grundgesetzes zu leisten."
Artikel 3
Änderung des Zivildienstgesetzes
Das Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl. I S. 1052) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a) Nach der Angabe zu § 1 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 1a Aussetzung der Verpflichtung zur Ableistung des Zivildienstes".
- b) Folgende Angabe wird angefügt:
" § 83 Übergangsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes".
2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
" § 1a Aussetzung der Verpflichtung zur Ableistung des Zivildienstes
Die Einberufungsanordnungen des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend können vorsehen, dass Einberufungen außerhalb des Spannungs- oder Verteidigungsfalls nur auf Vorschlag des Zivildienstpflichtigen und nur für Dienstantritte bis zum 30. Juni 2011 erfolgen."
3. In § 9 Nummer 3 wird die Angabe " § 64 oder § 66" durch die Wörter "den §§ 64, 66, 66a oder 66b" ersetzt.
4. Folgender § 83 wird angefügt:
" § 83 Übergangsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes
- (1) Die Amtszeiten des derzeitigen Bundesbeauftragten und des derzeitigen Beirats für den Zivildienst enden am 31. Dezember 2011.
- (2) Einberufungsbescheide zu einem nach dem 30. Juni 2011 beginnenden Zivildienst sind zu widerrufen.
- (3) Zivildienstleistende, die zu einem über den 30. Juni 2011 hinausgehenden Zivildienst einberufen worden sind, sind auf Antrag mit Ablauf dieses Tages zu entlassen.
- (4) Zivildienstleistende, die zu einem über den 30. Juni 2011 hinausgehenden Zivildienst einberufen worden sind und keinen Antrag nach Absatz 3 gestellt haben, sind spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2011 zu entlassen. Ihnen wird ab dem 16. Dezember 2011 Sonderurlaub gewährt.
- (5) Wer nach dem 30. Juni 2011 Zivildienst leistet, gilt sozialversicherungsrechtlich als Person, die auf Grund gesetzlicher Pflicht Zivildienst leistet.
- (6) Soweit nach diesem Gesetz Vorschriften, die für Soldaten gelten, für Zivildienstleistende entsprechend gelten, sind diese Vorschriften bis zum 31. Dezember 2011 in ihrer am 30. Juni 2011 geltenden Fassung anzuwenden."
Artikel 4
Weitere Änderung des Zivildienstgesetzes
Dem § 1a des Zivildienstgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2005 (BGBl I S. 1346), das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird folgender Absatz 2 angefügt:
(2) § 23 gilt nur im Spannungs- und Verteidigungsfall."
Artikel 5
Weitere Änderung des Zivildienstgesetzes für das Jahr 2012
§ 1a Absatz 2 des Zivildienstgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2005 (BGBl I S. 1346), das zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
(2) § 2 Absatz 2 sowie die §§ 2a und 23 gelten nur im Spannungs- oder Verteidigungsfall."
Artikel 6
Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
Nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 9 Absatz 5 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) geändert worden ist, wird folgende Nummer 8a eingefügt:
"8a. bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Bund oder den Einsatzstellen des Bundesfreiwilligendienstes oder deren Trägern und Freiwilligen nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz;".
Artikel 7
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 27 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort "Jugendfreiwilligendienstegesetz" die Wörter ", nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz" eingefügt.
2. In § 130 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort "Jugendfreiwilligendienstegesetzes" die Wörter "oder des Bundesfreiwilligendienstgesetzes" eingefügt.
3. § 344 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 werden die Wörter "ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr" durch die Wörter "einen Freiwilligendienst" ersetzt und nach dem Wort "Jugendfreiwilligendienstegesetzes" die Wörter "oder des Bundesfreiwilligendienstgesetzes" eingefügt.
- b) In Satz 2 werden nach dem Wort "Jugendfreiwilligendienst" die Wörter "oder der Bundesfreiwilligendienst" eingefügt.
Artikel 8
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
In § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973), das zuletzt durch ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Jugendfreiwilligendienstegesetzes" die Wörter "oder einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz" eingefügt.
Artikel 9
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), das zuletzt durch ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 7 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- b) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
"3. nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz."
2. In § 10 Absatz 2 Nummer 3 werden nach dem Wort "Jugendfreiwilligendienstegesetzes" die Wörter "oder Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz" eingefügt.
Artikel 10
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort "Jugendfreiwilligendienstegesetz" die Wörter ", nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes" eingefügt.
2. § 48 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c werden nach dem Wort "Jugendfreiwilligendienstegesetzes" die Wörter "oder den Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz" eingefügt.
- b) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter "sozialen oder ökologischen Jahres" durch das Wort "Dienstes" ersetzt.
Artikel 11
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird folgender Buchstabe angefügt:
"c) einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie "Internationaler Jugendfreiwilligendienst" des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom ... (GMBl. S. ...) leisten,".
2. § 67 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c werden nach dem Wort "Jugendfreiwilligendienstegesetzes" die Wörter "oder einen Dienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz" eingefügt.
- b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter "freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres" durch das Wort "Dienstes" ersetzt.
3. In § 82 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "beim Ableisten eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres" durch die Wörter "bei einem Dienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder dem Bundesfreiwilligendienstgesetz" ersetzt.
4. § 136 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 6 werden nach dem Wort "Jugendfreiwilligendienstegesetz" die Wörter "oder einem internationalen Jugendfreiwilligendienst nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c" eingefügt und der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- b) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 angefügt:
"7. bei einem Dienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz die Einsatzstelle.".
Artikel 12
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
§ 25 Absatz 2 Nummer 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014), das zuletzt durch ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
"3. bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder Bundesfreiwilligendienst leisten; wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht des Kindes unterbrochen oder verzögert, besteht die Versicherung auch für einen der Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das 25. Lebensjahr hinaus,".
Artikel 13
Änderung des Bundesbeamtengesetzes
§ 54 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. November 2010 (BGBl. I S. 1552) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 14
Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
Dem § 61 Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150), das durch die Artikel 8 bis 10 des Gesetzes vom 19. November 2010 (BGBl. I S. 1552) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
"Das Waisengeld wird nach Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag auch dann gewährt, wenn die Waise vor Ablauf des Monats, in dem sie das 27. Lebensjahr vollendet, entweder den Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz leistet oder sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des Bundesfreiwilligendienstes nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz befindet."
Artikel 15
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
Die Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. November 2010 (BGBl I S. 1552) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In der Besoldungsgruppe B 5 wird die Amtsbezeichnung "Präsident des Bundesamtes für den Zivildienst" durch die Amtsbezeichnung "Präsident des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben" ersetzt.
- 2. In der Besoldungsgruppe B 6 wird die Amtsbezeichnung "Bundesbeauftragter für den Zivildienst" gestrichen.
Artikel 16
Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
Dem § 59 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. November 2010 (BGBl. I S. 1552) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
"Das Waisengeld wird nach Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag auch dann gewährt, wenn die Waise vor Ablauf des Monats, in dem sie das 27. Lebensjahr vollendet, entweder den Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz leistet oder sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des Bundesfreiwilligendienstes nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz befindet."
Artikel 17
Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung
§ 1 Absatz 1 Nummer 13 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung vom 17. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2942), die zuletzt durch ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
"13. vom Taschengeld nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder § 2 Nummer 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes, das ein Teilnehmer an einem Jugendfreiwilligendienst oder Bundesfreiwilligendienst erhält, ein Betrag in Höhe von 60 Euro."
Artikel 18
Inkrafttreten
- (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- (2) Artikel 1 § 17 Absatz 3 sowie die Artikel 2 und 4 treten am 1. Juli 2011 in Kraft.
- (3) Artikel 5 tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
Begründung:
A. Allgemeiner Teil
Die faktische Aussetzung der Wehrpflicht hat auch Konsequenzen für den Zivildienst als Wehrersatzdienst nach Artikel 12a Absatz 2 des Grundgesetzes. Solange die Wehrpflicht besteht und durchgesetzt wird, ist es seine Aufgabe, sicherzustellen, dass diejenigen Wehrpflichtigen, die von dem Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Grundgesetzes Gebrauch machen und den Dienst an der Waffe aus Gewissensgründen verweigern, ihre Wehrpflicht in einem belastungsgleichen Ersatzdienst erfüllen können. Mit der Aussetzung der Wehrpflicht entfällt diese Aufgabe.
Der Zivildienst ist als Wehrersatzdienst allein verteidigungspolitisch begründet gewesen; er hat keine sozial- oder jugendpolitische Begründung und insbesondere keinen Sicherstellungsauftrag, sondern ist eine Form der Erfüllung der Wehrpflicht ( § 3 Absatz 1 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes). Sein Wegfall hat dennoch Auswirkungen auf die Engagementmöglichkeiten junger Männer und ihre Sozialisation sowie auf die soziale Infrastruktur. Denn: jm Zivildienst erfüllen anerkannte Kriegsdienstverweigerer Aufgaben, die dem Allgemeinwohl dienen, vorrangig im sozialen Bereich" ( § 1 des Zivildienstgesetzes - ZDG -).
Durch das große Engagement der Zivildienstleistenden hat sich der Zivildienst zu einer geachteten und beachteten sozial- und jugendpolitischen Institution entwickelt. Seit 1961 die ersten Kriegsdienstverweigerer ihren "zivilen Ersatzdienst" antraten, haben über 2,5 Millionen junge Männer Dienst geleistet. Allein in 2009 wurden über 90 000 Zivildienstleistende einberufen. Mehr als 37 000 Dienststellen ermöglichen den Zivildienst durch Bereitstellung von bundesweit rund 170 000 Einsatzplätzen überwiegend im Bereich der Pflegehilfe/Betreuung, aber auch im Umwelt- und Naturschutz sowie in der Landschaftspflege.
Gemäß dem Beschluss des Bundeskabinetts vom 7. Juni 2010 hat die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend am 15. September 2010 den Bericht des Bundesbeauftragten für den Zivildienst zu den Auswirkungen möglicher Veränderungen der Wehrpflicht für den Zivildienst und die Funktionsfähigkeit der vom Einsatz der Zivildienstleistenden unmittelbar profitierenden sozialen Infrastruktur vorgelegt. Als Handlungsbedarf wird für den Fall einer Aussetzung der Wehrpflicht festgestellt, dass negative Effekte auf die soziale Infrastruktur minimiert werden sollen, auch zukünftig möglichst viele junge Menschen durch soziales Engagement positiv geprägt werden sollen und die Möglichkeit erhalten bleiben muss, den Zivildienst als Wehrersatzdienst im Bedarfsfall wieder aktivieren zu können.
Der im Koalitionsvertrag vom 26. Oktober 2009 vereinbarte Ausbau der Jugendfreiwilligendienste ist ein wichtiger Baustein für den Ersatz des bei einer Aussetzung der Wehrpflicht mit dem Zivildienst entfallenden Engagements. Eine umfassende Finanzierungskompetenz des Bundes besteht jedoch nur für einen in Bundesverwaltung durchgeführten Freiwilligendienst.
Aufbauend auf den bewährten Strukturen und mit dem Ziel einer Förderung des bürgerschaftlichen Engagements sowie der Stärkung der bestehenden zivilgesellschaftlichen Strukturen wird daher ein Bundesfreiwilligendienst für Männer und Frauen aller Generationen eingeführt. Nicht nur jungen, am Beginn ihres beruflichen Lebensweges stehenden Menschen bieten sich so Chancen des Kompetenzerwerbs, für benachteiligte Jugendliche sogar Chancen des Einstiegs in ein geregeltes Berufsleben. Durch die in aller Regel neuen Erfahrungen im sozialen Bereich wird das Verständnis von Menschen in unterschiedlichen Lebenslagen gefördert und eine Klammer des gesellschaftlichen Zusammenhalts gezogen. Eine Aufwertung und Verankerung des bürgerschaftlichen Engagements führt zur Stärkung des Gemeinsinns, der Verantwortung für das Gemeinwesen und somit zu einer Stärkung der Zivilgesellschaft und der Demokratie. Aus Sicht der sozialen Infrastruktur tritt gerade in Zeiten des demographischen Wandels die dringende Notwendigkeit hinzu, auf soziale Berufe aufmerksam zu machen.
Der Bundesfreiwilligendienst wird als harmonische Ergänzung und Stärkung der bestehenden Freiwilligendienste ausgestaltet, damit unnötige Doppelstrukturen vermieden werden und eine schlanke Verwaltung gewährleistet ist, die die vorhandenen Kompetenzen und Ressourcen der zivilgesellschaftlichen Träger nutzt. Beide Rechtsformen stehen gleichberechtigt nebeneinander. Der Bundesfreiwilligendienst wird so gestaltet, dass es zu keinerlei Verdrängungsanreizen gegenüber den zivilgesellschaftlich organisierten Jugendfreiwilligendiensten kommt. Die bestehenden Jugendfreiwilligendienste werden quantitativ und qualitativ gestärkt. Gleichzeitig eröffnet eine neue Rechtsform die Möglichkeit, gleichwertige, aber unterschiedliche Angebote etwa mit Blick auf Kindergeld zu entwickeln oder Vollzeit-Freiwilligendienste behutsam für Menschen aller Generationen zu öffnen. Mit dem Gesetz wird der Bundesratsentschließung vom 5. November 2010 (BR-Drucksache 576/10 (PDF) ) entsprochen.
Die Durchführung des Bundesfreiwilligendienstes erfolgt vollständig in den bestehenden, überwiegend zivilgesellschaftlich organisierten Einsatzstellen der sozialen Infrastruktur, des Umweltschutzes, von Sport, Integration und Kultur sowie im Zivil- und Katastrophenschutz. Das Bundesfreiwilligendienstgesetz regelt bezüglich des Zivil- und Katastrophenschutzes nur, dass die in diesem Bereich bestehenden Einrichtungen und Organisationen Einsatzbereiche und Einsatzstellen im Sinne dieses Gesetzes sind, bei denen der Bundesfreiwilligendienst abgeleistet werden kann. Die Gesetze über den Zivil- und Katastrophenschutz bleiben im Übrigen unberührt. Für Auslandseinsätze steht der "Internationale Jugendfreiwilligendienst" sowie der "Andere Dienst im Ausland" zur Verfügung.
Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für Artikel 1 (Bundesfreiwilligendienstgesetz) ergibt sich aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes (allgemeigg_ges.htm ). Da die Reaktivierung der Wehrpflicht und damit des Wehrersatzdienstes nicht ausgeschlossen ist, stellt die Vorhaltung intakter Zivildienststrukturen ein Gebot institutioneller Vorsorge des Staates dar. Der Bund hat für den Fall der Reaktivierung des Zivildienstes Einsatzplätze vorzuhalten. Um diese Plätze zu sichern, muss die Teilnahme am Bundesfreiwilligendienst neben jungen Männern auch Frauen und älteren Menschen offen stehen. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich auch aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 7 GG. Zum Sachbereich "öffentliche Fürsorge" gehört (präventive) Jugendpflege. Die Beschäftigung Jugendlicher in gemeinwohlorientierten Einrichtungen im Rahmen eines Freiwilligendienstes stellt einen erfolgreichen Weg der Jugendpflege dar. Die Wahrung der Rechtseinheit macht im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich, denn die Jugendpflege erfolgt im Rahmen der Vorhaltung intakter Zivildienststrukturen, die bundeseinheitliche sein müssen.
Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Die Aussetzung der Wehrpflicht und damit des Zivildienstes sowie die Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes auf der Grundlage des vorliegenden Gesetzentwurfes haben Auswirkungen auf den Einzelplan 17 des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Nach dem Bundeshaushalt 2011 stehen rund 474 Millionen Euro in Kapitel 1704 des Bundesamtes für den Zivildienst in Titelgruppe 03 und 05 als Ausgaben für Dienstleistende zur Verfügung. Ferner ist in Kapitel 1704 eine globale Minderausgabe von 90 Millionen Euro zu berücksichtigen. Diese Ansätze sind ausreichend sowohl für die Abwicklung des bisherigen Zivildienstes einschließlich der Übergangsregelungen als auch für den Auf- und Ausbau des neuen Bundesfreiwilligendienstes.
Die Kosten des neuen Bundesfreiwilligendienstes betragen 234 Millionen Euro jährlich. Die Ausgabenberechnung für den Bundesfreiwilligendienst beruht auf dem Ausbauziel von 35 000 Freiwilligen pro Jahr, für die den Einsatzstellen nach § 17 Absatz 3 ein Höchstbetrag von maximal 550 Euro (600 Euro für besonders benachteiligte Freiwillige) erstattet werden soll (also 35 000 Freiwillige x 550 Euro x 12 Monate = 231 Millionen Euro und unter Annahme von 5 000 besonders benachteiligten Freiwilligen x 50 Euro x 12 Monate = 3 Millionen Euro, also insgesamt 234 Millionen Euro). Insgesamt beabsichtigt der Bund, aus den bisher für den Zivildienst zur Verfügung gestellten Mitteln 294 Millionen Euro jährlich für die Unterstützung der Freiwilligendienste vorzusehen. Dieser Betrag beinhaltet auch die Ausgaben für die beabsichtigte Anhebung der Förderpauschalen für die Jugendfreiwilligendienste auf einen Betrag von bis zu 200 Euro (bei Jugendlichen, die besondere pädagogische Begleitung benötigen, bis zu 250 Euro) pro Monat, die beabsichtigte Ausweitung der Förderung auf alle besetzten Plätze sämtlicher, auch regionaler, von den Ländern anerkannter Träger in den Jugendfreiwilligendiensten sowie die Förderung von bis zu 3 000 Plätzen des Internationalen Jugendfreiwilligendienstes mit bis zu 350 Euro pro Monat, soweit diese Förderungen den dafür für 2011 vorgesehenen Haushaltsansatz von rund 50 Millionen Euro übersteigen.
Die Aussetzung der gesetzlichen Verpflichtung zur Ableistung des Grundwehrdienstes und die dadurch verursachte Aussetzung der Verpflichtung zur Ableistung des Zivildienstes wird nach vorläufigen Schätzungen dazu führen, dass sich je nach Ausgestaltung und Inanspruchnahme der Freiwilligendienste die Zahl der Studienanfänger in den Jahren 2011 bis 2015 um 34.600 bis 59.000 erhöhen wird. Diese Entwicklung wird aufgrund der Verpflichtungen aus dem Hochschulpakt 2020 und dem BAföG zu Mehrausgaben für Bund und Länder in Höhe von insgesamt 1,035 bis 1,765 Mrd. Euro in den Jahren 2011 bis 2018 führen.
Für den Hochschulpakt 2020 und das BAföG entstehen in diesem Zeitraum im Bundeshaushalt Mehrausgaben in Höhe von insgesamt 517 bis 881 Mio. Euro.
2. Vollzugsaufwand
Der Vollzugsaufwand beim Bundesamt für den Zivildienst von bisher rund 93 Millionen Euro einschließlich der Ausgaben für die Zivildienstschulen wird sich verringern. Eine genaue Bezifferung ist noch nicht möglich, da zum Teil längere Übergänge notwendig sind. Außerdem sollen dem Bundesamt neue Aufgaben übertragen werden. Die Zivildienstschulen werden für die Durchführung der Seminare im Bundesfreiwilligendienst, insbesondere für die Seminare zur politischen Bildung, benötigt. Die Regionalbetreuerinnen und Regionalbetreuer des Bundesamtes begleiten Einsatzstellen wie Freiwillige und informieren über alle Formen von Freiwilligendiensten. Alle Vollzugsaufgaben 2011 können - wie bisher - mit den für den Zivildienst bisher vorgesehenen Ressourcen abgedeckt werden. Mittelfristig werden Einsparungen erwartet.
Sonstige Kosten
Der Wirtschaft, insbesondere mittelständischen Unternehmen, entstehen durch das Bundesfreiwilligendienstgesetz keine zusätzlichen direkten Kosten. Der Bundesfreiwilligendienst ist arbeitsmarktneutral auszugestalten, das heißt, die Freiwilligen verrichten unterstützende, zusätzliche Tätigkeiten und ersetzen keine hauptamtlichen (Fach-)Kräfte. Den Einsatzstellen entstehen direkte Kosten, wenn sie Freiwillige beschäftigen. Die Freiwilligen treten oftmals aber nur an die Stelle von Zivildienstleistenden. Infolgedessen sind auch Einzelpreisänderungen für Dienstleistungen der Einsatzstellen von Freiwilligen nicht zu erwarten. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Ländern und Kommunen entstehen keine Kosten, soweit sie nicht im Einzelfall aufgrund ihrer Entscheidung Einsatzstelle sind.
Änderung von Informationspflichten
Durch die Aussetzung der Wehrpflicht und damit auch der Pflicht, einen Wehrersatzdienst zu leisten, entfallen außerhalb des Spannungs- oder Verteidigungsfalls die mit dem Zivildienst verbundenen Informationspflichten für die Wirtschaft, nämlich der Antrag auf Anerkennung als Beschäftigungsstelle nach § 4 Absatz 1 ZDG, die Anzeige an das Bundesamt für den Zivildienst über das Vorliegen bzw. den Wegfall der Voraussetzungen der Nichtheranziehung anerkannter Kriegsdienstverweigerer zum Zivildienst nach § 14a Absatz 4, § 14b Absatz 1 und § 14c Absatz 2 ZDG, die Anzeige des Arbeitgebers über den Wegfall der Voraussetzungen der Unabkömmlichkeit nach § 16 Absatz 3 ZDG, der Antrag auf Zurückstellung wegen Unentbehrlichkeit nach § 11 Absatz 6 ZDG sowie die Verpflichtung, den Wegfall der Voraussetzungen für die Unentbehrlichkeit anzuzeigen.
Für den Bürger entfällt außerhalb des Spannungs- oder Verteidigungsfalls die Pflicht, einen Antrag auf Kriegsdienstverweigerung nach § 2 Absatz 2 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes (KDVG) zu stellen, einen Antrag auf Kriegsdienstverweigerung vor Vollendung des 17. Lebensjahres mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nach § 2 Absatz 5 KDVG zu stellen, bei Zweifeln an der Richtigkeit der Angaben zu dem Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer die Angaben nach § 6 Absatz 1 KDVG schriftlich zu belegen oder mündlich befragt zu werden, die Pflicht eines Vertrauensmanns, bei einer Zivildienstbeschädigung oder einer vergleichbaren Beschädigung einen Antrag auf Versorgung auf Versorgung nach § 6 des Zivildienstvertrauensmanngesetzes zu stellen, die Einwilligung des ehemaligen Dienstleistenden zur Übersendung der Tauglichkeitsakte und der für das Verfahren erforderlichen Teile der Heilfürsorgeakte an das Versorgungsamt nach § 5 Absatz 3 der Zivildienstpersonalaktenverordnung (ZDPersAV) sowie die Antragstellung Kriegsdienstverweigerer-Antragsteller auf Zusammenstellung der zu ihrer Person beim Bundesamt für den Zivildienst gespeicherten Daten nach § 9 Absatz 3 ZDPersAV.
Durch das Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG) werden keine Informationspflichten für den Bürger oder die Bürgerin und fünf Informationspflichten für die Wirtschaft eingeführt: Der Antrag auf Anerkennung als Träger des Anderen Dienstes im Ausland nach § 5 Absatz 3 BFDG, der Antrag auf Anerkennung als Einsatzstelle nach § 6 BFDG, die Ausstellung einer Bescheinigung über den geleisteten Dienst nach § 11 Absatz 1 BFDG sowie die Ausstellung eines schriftlichen Zeugnisses über die Art und Dauer des freiwilligen Dienstes nach § 11 Absatz 2 BFDG können als kostenneutral angesehen werden, da sie mit einem entsprechenden Wegfall der Informationspflichten aus dem Zivildienstgesetz korrespondieren. Dazu kommt die Informationspflicht nach § 8 Absatz 3 Satz 1 BFDG, nämlich die Vorlage der Vereinbarung an das Bundesamt. Sie ist gleichfalls als kostenneutral anzusehen, da sie dem Verfahren zur Vorlage einer Einverständniserklärung über den Einsatz eines Zivildienstleistenden in einer Dienststelle entspricht.
Vereinbarkeit mit dem Recht der EU
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.
Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung
Der Bundesfreiwilligendienst ist gleichstellungspolitisch sinnvoll, da er weiblichen und männlichen Freiwilligen gleichermaßen offen steht.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst)
Zu § 1
Der Bundesfreiwilligendienst fördert das zivilgesellschaftliche Engagement von Frauen und Männern aller Generationen. Jüngere Freiwillige erwerben und vertiefen ihre persönlichen und sozialen Kompetenzen, ältere Freiwillige bringen ihre eigene Lebens- und Berufserfahrung ein. Während zum Zivildienst als Wehrersatzdienst nur wehrpflichtige junge Männer einberufen wurden, ist die Öffnung eines freiwilligen Dienstes für beide Geschlechter, aber auch für ältere Menschen, gleichstellungs-, gesellschafts- und engagementpolitisch geboten.
Für die jüngeren Freiwilligen wird die Möglichkeit, wichtige persönliche und vorberufliche Erfahrungen zu sammeln, im Vordergrund stehen. In dem als Lerndienst ausgestalteten Zivildienst konnten junge Männer, wie durch das Forschungsprojekt "Zivildienst als Sozialisationsinstanz für junge Männer" belegt, wichtige Schlüsselkompetenzen erwerben und vertiefen. Der Bundesfreiwilligendienst stellt auf diesen Erfahrungen beruhend eine vergleichbare Möglichkeit zum persönlichen und sozialen Kompetenzerwerb dar. Dieser Kompetenzerwerb steht selbstverständlich auch älteren Menschen offen; hier wird jedoch das Einbringen und Vermitteln schon vorhandener Kompetenzen sowie Lebens- und Berufserfahrung im Vordergrund stehen.
Zu § 2
Die Vorschrift definiert den Begriff des Freiwilligen im Sinne dieses Gesetzes und entspricht nahezu vollständig § 2 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes (JFDG).
Auch Ausländer können am Bundesfreiwilligendienst teilnehmen.
Voraussetzung hierfür ist, dass sie über einen Aufenthaltstitel verfügen, der sie zur Erwerbstätigkeit berechtigt (vgl. § 4 Absatz 2 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes). Freiwilligen aus dem Ausland kann grundsätzlich auch speziell für die Teilnahme am Bundesfreiwilligendienst eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden. Aus § 39 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes i.V.m. den §§ 1 und 9 der Beschäftigungsverordnung ergibt sich, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels an Ausländer zum Zweck eines Bundesfreiwilligendienstes nicht der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bedarf. Denn bei dem Bundesfreiwilligendienst handelt es sich um einen "gesetzlich geregelten Freiwilligendienst" (§ 9 Nummer 1 Alternative 1 der Beschäftigungsverordnung).
Ein Teilzeit-Bundesfreiwilligendienst (Nummer 2) ist attraktiv insbesondere für ältere Menschen, die sich nicht Vollzeit engagieren können oder wollen. Durch die Regelung wird sichergestellt, dass der Bundesfreiwilligendienst nur als Hauptbeschäftigung durchgeführt werden kann und dadurch von anderem bürgerschaftlichem Engagement, das von vielen Millionen Menschen in Deutschland im Umfang einiger Wochenstunden in allen Bereichen der Gesellschaft ausgeübt wird, unterschieden bleibt.
Nummer 4 überträgt die Verantwortung für die Höhe des angemessenen Taschengeldes auf Träger und Einsatzstelle. Es besteht ein erheblicher Gestaltungsspielraum, der es ermöglicht, auch in Abhängigkeit von den konkreten Umständen des einzelnen Einsatzes auf lokaler Ebene sachgerechte und auch für die Freiwilligen attraktive Lösungen zu finden. Dazu zählt auch wie in den Jugendfreiwilligendiensten die Möglichkeit, im Rahmen einer Taschengeldregelung einen Teil des Taschengeldes nicht monatlich in bar, sondern in Sachleistungen, etwa einer BahnCard oder der Ermöglichung des Erwerbs eines Führerscheines, vorzusehen.
Da § 159 SGB VI nur die Beitragsbemessungsgrenze West regelt, verweist Nummer 4 Buchstabe a - ebenso wie die Regelung in § 2 Absatz 1 Nummer 3 JFDG - auf eine bundesweit einheitliche Obergrenze.
Nummer 4 Buchstabe b stellt dabei ausdrücklich sicher, dass Freiwillige des Bundesfreiwilligendienstes und Freiwillige der Jugendfreiwilligendienste ein ohne den in Nummer 4 Buchstabe d geregelten Ausgleich gleichwertiges Taschengeld zu erhalten haben und auch auf diesem Wege eine gleiche Attraktivität beider Dienste für an einem Freiwilligendienst interessierte Menschen gewahrt wird.
Nummer 4 Buchstabe c ist die Konsequenz aus der Möglichkeit, einen Bundesfreiwilligendienst mit reduzierter Wochenstundenzahl zu leisten.
Aus Gleichbehandlungsgründen regelt Nummer 4 Buchstabe d, dass sich das Taschengeld bei Freiwilligen unter 25 Jahren, für die kein Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 EStG oder Kindergeld besteht, erhöht. Die genaue Höhe bleibt in das Ermessen von Träger und Einsatzstelle gestellt. Ein neuer Kindergeldtatbestand wird durch das Bundesfreiwilligendienstgesetz und die flankierenden Gesetzesänderungen nicht geschaffen. Die Obergrenze (Nummer 4 Buchstabe a) für das Gesamttaschengeld (Taschengeld plus Erhöhung gemäß Nummer 4 Buchstabe d) erhöht sich entsprechend.
Zu § 3
Die in Zivildienst und Jugendfreiwilligendiensten praktizierte Arbeitsmarktneutralität hat sich bewährt und bestimmt auch den Bundesfreiwilligendienst. Die Freiwilligen verrichten unterstützende, zusätzliche Tätigkeiten und ersetzen keine hauptamtlichen Kräfte. Die Voraussetzung der Arbeitsmarktneutralität wurde vor jeder Anerkennung eines Zivildienstplatzes durch das Bundesamt für den Zivildienst geprüft und anschließend durch die Außendienstmitarbeiterinnen und -mitarbeiter des Bundesamtes kontinuierlich überwacht; dies wird künftig auch so im Bundesfreiwilligendienst erfolgen. Anders als im Zivildienstgesetz wird dies gesetzlich geregelt, da der Bundesfreiwilligendienst auch von Freiwilligen nach der Vollendung des 27. Lebensjahres geleistet werden kann.
§ 3 Absatz 1 entspricht § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 JFDG mit dem Unterschied, dass der Bundesfreiwilligendienst für Freiwillige, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, nur in der Regel ganztägig geleistet wird. Dies ist die Konsequenz aus der für diese Personengruppe gegebenen Möglichkeit, einen Teilzeit-Bundesfreiwilligendienst zu leisten, wobei dieser mit mehr als 20 Wochenstunden die Hauptbeschäftigung sein muss.
Einrichtungen der Behindertenhilfe wurden klarstellend und beispielhaft in den Katalog der Einsatzmöglichkeiten aufgenommen, weil sie ein typischer Einsatzbereich für Freiwillige sind. Der Einsatz im Rahmen von Ganztagsschulen und vergleichbarer an die Schulen angegliederter Angebote außerhalb des Regelunterrichtes ist möglich, da es sich hierbei um Einrichtungen der Jugendarbeit handelt. Insofern Einrichtungen zusätzliche Unterstützung etwa unter Integrations- oder sonstigen Förderaspekten auch unter Einbeziehung der Begleitung im Unterricht anbieten, ist auch hier - wie bereits heute in den Jugendfreiwilligendiensten - ein Einsatz möglich, wobei der Einsatz strikt auf die tatsächlichen Kompetenzen und Möglichkeiten der Freiwilligen begrenzt und die alleinige Kompetenz der Fachkräfte für Unterricht und pädagogische Begleitung gewahrt bleiben muss.
Durch die Einbeziehung des Zivil- und Katastrophenschutzes wird für die in diesem Bereich tätigen Einrichtungen und Organisationen (Technisches Hilfswerk und andere Hilfsorganisationen) die Möglichkeit geschaffen, Freiwillige zu gewinnen und für das Ehrenamt notwendige Kapazitäten aufrecht zu erhalten. Damit wird der gesellschaftlich sehr erwünschte Einstieg in das Ehrenamt nachhaltig unterstützt, weil das Kennenlernen der Organisationen oft zu einem nachfolgenden ehrenamtlichen Engagement führt. Wehrersatzdienst sowie Zivildienst können nach derzeitiger Gesetzeslage über eine Verpflichtung im Zivil- und Katastrophenschutz abgeleistet werden.
§ 3 Absatz 2 Satz 1 bis 3 sowie Satz 5 entspricht § 5 Absatz 1 JFDG, Satz 4 entspricht § 8 Satz 1 JFDG. § 3 Absatz 2 Satz 6 und 7 stellt sicher, dass niemand Bundesfreiwilligendienst und Jugendfreiwilligendienste zur Bestreitung seines Lebensunterhalts ableistet und dass eine regelmäßige Neubesetzung der Einsatzplätze stattfindet. In § 5 Absatz 3 JFDG findet sich eine ähnliche Regelung. Gleichzeitig wird die Möglichkeit geregelt, einen Freiwilligendienst gleich welcher Rechtsform mehrmals im Leben abzuleisten, etwa zwischen Schule und Ausbildung, im Rahmen eines "sabbaticals" und nach Ausscheiden aus dem Beruf.
Zu § 4
§ 4 Absatz 1 ist angelehnt an § 3 Absatz 2 und § 4 Absatz 2 JFDG. § 4 Absatz 2 und 3 lehnt sich an § 5 Absatz 2 JFDG an.
Wie die Jugendfreiwilligendienste wird auch der Bundesfreiwilligendienst pädagogisch begleitet.
Als Vertragspartner der Freiwilligen hat der Bund die Verantwortung für die Sicherstellung der pädagogischen Begleitung. Die Ausgestaltung der pädagogischen Begleitung wird in den zu schließenden Verträgen zwischen Bund und den Zentralstellen geregelt. Diese greifen zur Umsetzung insbesondere auf die ihnen angeschlossenen Träger zurück.
§ 4 übernimmt die bewährten qualitativen Standards der Jugendfreiwilligendienste. Auf die spezifischen Bedürfnisse und Qualifikationen anderer Altersgruppen wird bei der Durchführung des Bundesfreiwilligendienstes durch Einsatzstellen, Träger und Zentralstellen zu achten sein. Die pädagogische Begleitung besteht aus fachlicher Anleitung, individueller Betreuung und Seminaren. Zur Vermeidung von Doppelstrukturen können Freiwillige der Jugendfreiwilligendienste, Freiwillige des Bundesfreiwilligendienstes und freiwilligen Wehrdienst Leistende gemeinsam an Seminartagen, insbesondere am Seminar zur politischen Bildung, teilnehmen. Absatz 5 stellt dies klar.
Die Zahl der Seminartage ist unabhängig von der vereinbarten Wochenstundenzahl des Bundesfreiwilligendienstes. 25 Tage insgesamt sind für Freiwillige, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, obligatorisch. Unter Berücksichtigung der Lebens- und Berufserfahrung älterer Freiwilliger kann für diese die Gesamtzahl der Seminartage in angemessenem Umfang reduziert werden.
Die Regelung des Seminars zur politischen Bildung (§ 4 Absatz 4) entspricht § 25b Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und Absatz 4 ZDG. Dem Bund ist es ein Anliegen, auch in diesem Bundesprogramm politische Bildung ausdrücklich vorzusehen, die in der Regel in den bestehenden regionalen Zivildienstschulen durchgeführt werden soll.
Zu § 5
- Der Bundesfreiwilligendienst kann nicht im Ausland abgeleistet werden. Für Auslandseinsätze stehen das FSJ/FÖJ-Ausland, der Internationale Jugendfreiwilligendienst sowie weiterhin auch der so genannte Andere Dienst im Ausland (ADiA) zur Verfügung. Für diesen besteht auch im künftigen Gefüge der Auslandsfreiwilligendienste ein Bedarf, weil es sich um ein spezifisches, historisch gewachsenes und mit zurzeit weit über 2 000 Teilnehmern auch großes Programm handelt. Der Andere Dienst im Ausland wird auch künftig als solcher nicht finanziell vom Bund gefördert oder im Einzelnen qualitativ geregelt, durch die Anerkennung der Einsatzplätze durch den Bund entsteht aber eine gegenüber den vollständig ungeregelten Auslandsprogrammen erhöhte Sicherheit für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer.
Zu § 6
Der Bundesfreiwilligendienst wird in anerkannten Einsatzstellen geleistet (Absatz 1). Eine Einsatzstelle kann anerkannt werden, wenn sie für eine den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechende Durchführung des Bundesfreiwilligendienstes Gewähr bietet. Durch die Koppelung des Bundesfreiwilligendienstes an die bestehenden Jugendfreiwilligendienste und die Aufrechterhaltung der dortigen zivilgesellschaftlichen Strukturen wird die zentrale Rolle auch der Träger der Jugendfreiwilligendienste für das gesamte künftige Angebot gewährleistet, ohne dass die zivilgesellschaftlich zu entwickelnden und subsidiär orientierten Organisationsformen gesetzlich vorgegeben werden müssen.
§ 6 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 entspricht § 10 Absatz 2 JFDG. Die Aufzählung in § 6 Absatz 2 Nummer 1 ist nicht abschließend. Es können auch Einsatzstellen anerkannt werden, die Aufgaben in anderen Bereichen, zum Beispiel im Bereich des Bevölkerungsschutzes, durchführen.
Die Anerkennung wird für bestimmte Plätze ausgesprochen (§ 6 Absatz 2). Sie kann mit Auflagen verbunden werden (§ 36 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes).
§ 6 Absatz 4 entspricht § 10 Absatz 4 JFDG.
Als anerkannt gelten die Beschäftigungsstellen des Zivildienstes.
Zu § 7
Die Zentralstellen, die - in Übereinstimmung mit den Wünschen der bestehenden zivilgesellschaftlichen Strukturen - in der Regel bei den heutigen bundeszentralen Trägern der Jugendfreiwilligendienste eingerichtet werden, übernehmen die entscheidende Steuerungsfunktion im Bundesfreiwilligendienst und stellen damit die Koppelung zwischen bestehenden Jugendfreiwilligendiensten und dem neuen Bundesfreiwilligendienst sicher.
Durch die Koppelung des Bundesfreiwilligendienstes an die Jugendfreiwilligendienste und zusätzlich durch die Möglichkeit der Zentralstellen, die Weitergabe von Plätzen nur über Träger vorzunehmen, wird das Trägerprinzip im Bereich der Freiwilligendienste gestärkt. Um den zivilgesellschaftlichen Akteuren im Einzelfall subsidiäre Speziallösungen zu ermöglichen, werden die Träger im Gesetzestext nicht explizit geregelt.
Die Zentralstellen sind das Bindeglied zwischen zuständiger Bundesbehörde und den Einsatzstellen sowie deren Trägern. Sie werden gebildet von Trägern und Einsatzstellen. Um diese zentrale Aufgabe erfolgreich übernehmen zu können, sind Mindestanforderungen hinsichtlich der Zahl, Größe und geografischen Verteilung der vertretenen Einsatzstellen sinnvoll, die in einer Rechtsverordnung vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend geregelt werden.
Die zuständige Behörde kann die Funktion einer Zentralstelle für diejenigen Einsatzstellen und Träger, die keinem bundeszentralen Träger angehören, wahrnehmen. Dabei handelt es sich um Gebietskörperschaften sowie um Träger der Jugendfreiwilligendienste, die von den Ländern anerkannt worden sind (§ 10 Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 2 JFDG). Auch diese sollen an der weiteren Entwicklung partizipieren können, können oder wollen aber nicht an die bestehenden bundeszentralen Träger der Jugendfreiwilligendienste angegliedert werden. Insbesondere können die bestehenden bundeszentralen Träger nicht verpflichtet werden, alle von den Ländern anerkannten Träger aufzunehmen. Für diese regionalen Träger ist daher ein neuer Zugang zur Bundesförderung zu eröffnen.
Die Zuordnungskonditionen müssen vergleichbar sein mit den Konditionen der von bundeszentralen Trägern verantworteten Zentralstellen.
Jede Einsatzstelle ordnet sich mindestens einer Zentralstelle zu, da sie nur auf diesem Wege förderfähige Plätze erhalten kann. Die Möglichkeit, sich mehreren Zentralstellen zuzuordnen, greift sowohl bestehende Strukturen der Jugendfreiwilligendienste auf, in denen vereinzelt ebenfalls innerhalb einer Einsatzstelle verschiedene Plätze von verschiedenen Trägern anerkannt und betreut werden, als auch insbesondere ein Anliegen der speziellen Träger von Freiwilligendiensten für nicht im Bundesgebiet ansässige ausländische Freiwillige ("incoming"), die für dieses Programm mit Einsatzstellen zusammenarbeiten, deren weitere Plätze durch andere Träger begleitet werden.
Die Zentralstellen gewährleisten die ordnungsgemäße Durchführung des Bundesfreiwilligendienstes durch Träger und Einsatzstellen. Außerdem nehmen sie die Verteilung der Bundesfreiwilligendienstplätze vor. Sie können den ihnen angeschlossenen Einsatzstellen Auflagen erteilen, insbesondere die Auflage, sich einem Träger anzuschließen.
Durch eine koordinierte Zuteilung aller Plätze durch die Zentralstellen wird eine gleichmäßige Entwicklung von Bundesfreiwilligendienst und Jugendfreiwilligendiensten gewährleistet. In der Startphase, in der 35 000 Teilnehmerinnen und Teilnehmer im Bundesfreiwilligendienst bei weiterhin 35 000 Teilnehmerinnen und Teilnehmern im freiwilligen ökologischen und sozialen Jahr angestrebt werden, bedeutet dies, dass insgesamt genau so viele Bundesfreiwilligendienst-Plätze zur Verfügung gestellt werden wie FSJ- bzw. FÖJ-Plätze besetzt sind. Die Zentralstellen regeln die jeweils interne, regional angemessene Zuteilung in eigener Zuständigkeit und tragen somit die Verantwortung dafür, dass es zu keinem Verdrängungswettbewerb zwischen den Freiwilligendiensten kommt. Die Zentralstellen können, wo dies sachgerecht ist, die Zuteilung eines (weiteren) Bundesfreiwilligendienst-Platzes an die Besetzung eines (weiteren) FSJ-/FÖJ-Platzes koppeln ("Tandem-Modell"). Aber auch andere Kriterien sind möglich, wenn bezogen auf die Zentralstelle das Ziel einer parallelen Entwicklung erreicht wird.
Darüber hinaus wird sichergestellt, dass die Förderung des Bundesfreiwilligendienstes nicht zu Lasten bestehender oder neuer FSJ/FÖJ-Angebote geht oder gar eine Umwidmung bestehender FSJ/FÖJ-Plätze in Plätze des Bundesfreiwilligendienstes erfolgt. Insoweit wird ein Bestandsschutz für die bestehenden Jugendfreiwilligendienste gewährleistet. Dabei sind in enger Absprache mit den Ländern regionale Gegebenheiten und Besonderheiten zu berücksichtigen. So darf ein besonders großes Engagement für FSJ und FÖJ in der Vergangenheit (das in geringeren Aufwuchsmöglichkeiten resultiert) nicht zu einer Benachteiligung bei der künftigen Förderung führen. Darüber hinaus erfolgt die Bezuschussung von Bundesfreiwilligendienst-Plätzen unabhängig von der Bereitstellung neuer Jugendfreiwilligendienste-Plätze. Bittet ein Land zur Vermeidung einer unbilligen Benachteiligung die zuständige Bundesbehörde ausnahmsweise doch für einzelne Plätze, einzelne Einsatzstellen, einzelne Träger oder einzelne Tätigkeitsbereiche um die Anerkennung von bisherigen Plätzen der Jugendfreiwilligendienste als Plätze des Bundesfreiwilligendienstes, so ersetzt diese Bitte nicht die Prüfung und Anerkennung nach § 6 Absatz 2.
Der Bund sichert die gleichmäßige Entwicklung beider Rechtsformen dadurch, dass die Zahl der einer Zentralstelle zur Verfügung gestellten Bundesfreiwilligendienst-Plätze der Zahl der im Vorjahr besetzten FSJ- bzw. FÖJ-Plätze im Bereich dieser Zentralstelle entspricht. Sind im laufenden Jahr mehr Teilnehmerinnen und Teilnehmer in FSJ und FÖJ nachgewiesen worden, als im kommenden Jahr besetzbare Plätze im Bundesfreiwilligendienst zur Verfügung stehen, so erfolgt die Aufteilung auf die Zentralstellen proportional in Abhängigkeit ihres Erfolges bei der Besetzung der Plätze in den Jugendfreiwilligendiensten. Dadurch wird verhindert, dass Beteiligte sich auf den Bundesfreiwilligendienst konzentrieren; diese würden im Folgejahr keine Bundesfreiwilligendienst-Plätze mehr erhalten.
Im Startjahr 2011/2012 ist beabsichtigt, alle besetzten Plätze beider Rechtsformen zu fördern bzw. zu bezuschussen, soweit die Zentralstellen eine ausgewogene Verteilung der beiden Vertragsformen gewährleisten, so dass die dargestellte Methode zur Verteilung der Plätze im Bundesfreiwilligendienst erstmals im Januar 2012 für das Freiwilligenjahr 2012/2013 auf der Basis der im Freiwilligenjahr 2011/2012 besetzten FSJ- und FÖJ-Plätze anzuwenden ist. Näheres, insbesondere zur Durchführung der Seminare und zur Qualitätsentwicklung und - sicherung, wird im Rahmen der zu schließenden Vereinbarungen geregelt.
Zu § 8
Grundlage des Bundesfreiwilligendienstes ist eine Vereinbarung zwischen Bund und Freiwilliger oder Freiwilligem. Dadurch wird ein öffentlicher Dienst des Bundes eigener Art begründet.
Die Vereinbarung wird auf gemeinsamen Vorschlag der oder des Freiwilligen und der Einsatzstelle geschlossen (§ 8 Absatz 1). Durch die Regelung, dass Voraussetzung eines Einsatzes im Bundesfreiwilligendienst immer ein gemeinsamer Vorschlag von Freiwilliger oder Freiwilligem und Einsatzstelle sein muss, wird sichergestellt, dass weder eine Freiwillige oder ein Freiwilliger ohne ihren oder seinen Willen einer Einsatzstelle zugewiesen werden kann noch eine Einsatzstelle eine Freiwilligen oder einen Freiwilligen ohne ihr Einverständnis zugewiesen erhalten kann und die Einsatzstelle den Vereinbarungsinhalt vollumfänglich annimmt.
§ 8 Absatz 1 entspricht im Übrigen weitgehend § 11 Absatz 1 JFDG:
Nummer 2 ist Folgeregelung zu § 2 Nummer 4 Buchstabe d.
Die Zuordnung der Einsatzstelle gegebenenfalls anhand des Anerkennungsbescheids kann außergesetzlich sichergestellt werden.
Die Ziele des Dienstes ergeben sich bereits aus § 1.
Einsatzstellen, die nicht alle gesetzlichen oder sich aus der Vereinbarung ergebenden Aufgaben selbst erfüllen können oder wollen, können mit der Erfüllung dieser Aufgaben einen Träger oder eine Zentralstelle beauftragen (§ 8 Absatz 2). In der Praxis werden die meisten Einsatzstellen von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, so dass parallel zu den Jugendfreiwilligendiensten auch im Bundesfreiwilligendienst die Träger Hauptansprechpartner für alle Beteiligten sein werden. Diese Entwicklung sollte jedoch nicht gesetzlich zwingend vorgeschrieben werden, um im Einzelfall angemessenere, zivilgesellschaftlich entwickelte subsidiäre Aufgabenteilungen nicht von vorneherein zu verhindern.
Voraussetzung für den Abschluss der Vereinbarung ist, dass ein besetzbarer Platz zur Verfügung steht (§ 8 Absatz 3). Dies ermittelt die jeweilige Zentralstelle auf die in der Begründung zu § 7 dargelegte Weise.
Zu § 9
- Die Regelung stellt die Haftung des Bundes und der Freiwilligen klar.
Zu § 10
- Die Freiwilligen wählen auf allen Ebenen Interessenvertretungen. Das Nähere zum Wahlverfahren wird durch Rechtsverordnung geregelt.
Zu § 11
- Der Wert des geleisteten Bundesfreiwilligendienstes für das Berufsleben wird im Zeugnis dokumentiert. § 11 ist stark an § 11 Absatz 3 und 4 JFDG angelehnt.
Zu § 12
§ 12 entspricht § 12 JFDG.
Aus dem Zusammenhang der Vorschrift ergibt sich, dass die Einsatzstellen bereits im Vorfeld der Vereinbarung die darin enthaltenen Daten erheben dürfen, da sonst ein entsprechender Vorschlag nicht möglich wäre.
Abgewickelt im Sinne des § 12 ist der Bundesfreiwilligendienst erst, nachdem die notwendigen Sozialversicherungsbescheinigungen erteilt sind.
Für die zuständige Bundesbehörde gilt das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).
Zu § 13
§ 13 entspricht § 13 JFDG. Durch den Abschluss der Vereinbarung über den Bundesfreiwilligendienst wird, genauso wie im Fall der Jugendfreiwilligendienste, kein Arbeitsverhältnis begründet. Die aufgeführten arbeitsrechtlichen und die arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen finden darum nur entsprechende Anwendung.
Der Bund stellt sicher, dass die genannten arbeitsrechtlichen Bestimmungen und die Arbeitsschutzbestimmungen von den Einsatzstellen eingehalten werden.
Das Jugendarbeitsschutzgesetz regelt den umfassenden Schutz der Jugend am Arbeitsplatz, der neben dem Schutz der körperlichen und psychischen Unversehrtheit auch Arbeitszeit und Urlaub betrifft.
Der Bundesfreiwilligendienst ist keine befristete vorherige Tätigkeit im Sinne des § 14 Absatz 2 Satz 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes und erschwert daher nicht einen späteren Berufseinstieg in dieser Einsatzstelle im Rahmen einer zeitlich zunächst befristeten Einstellung.
Da es sich bei dem Bundesfreiwilligendienst nicht um ein Arbeitsverhältnis handelt, gelten die gesetzlichen Regelungen zur Teilzeitarbeit für den Bundesfreiwilligendienst nicht.
Die Freiwilligen des Bundesfreiwilligendienstes und die Freiwilligen der Jugendfreiwilligendienste werden sozialversicherungsrechtlich gleichgestellt. Absatz 2 Nummer 1 ist insofern ein Auffangtatbestand für die Fälle, die nicht ausdrücklich geregelt sind.
§ 3 der Sonderurlaubsverordnung bestimmt, dass zur Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres oder eines freiwilligen ökologischen Jahres im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes Beamtinnen und Beamten Urlaub unter Wegfall der Besoldung bis zu 24 Monaten gewährt werden kann, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen (Verweis in § 9 Nummer 1 JFDG). Diese Regelung gilt für den Bundesfreiwilligendienst entsprechend.
Gemäß § 45 Absatz 3 Satz 1 Buchstabe c des Bundesversorgungsgesetzes (Waisenrente bei Kriegsopferversorgung) erhalten Waisen nach Vollendung des 18. Lebensjahres eine Waisenrente, wenn sie einen Jugendfreiwilligendienst leisten. Diese Regelung gilt für den Bundesfreiwilligendienst entsprechend.
Die Ermäßigungen im Straßenpersonenverkehr und Eisenbahnverkehr gibt es im Bundesfreiwilligendienst ebenso wie in den Jugendfreiwilligendiensten.
§ 265 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 des Lastenausgleichsgesetzes (§ 9 Nummer 4 JFDG) wird nicht entsprechend angewandt, da diese Regelung im Ergebnis einen Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 EStG oder Kindergeldanspruch begründet. § 33b Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 d des Bundesversorgungsgesetzes (§ 9 Nummer 8 JFDG) wird nicht entsprechend angewandt, weil der Kinderzuschlag bei der Kriegsopferversorgung dem Kindergeld entspricht. § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b und d EStG (§ 9 Nummer 3 JFDG) wird nicht entsprechend angewandt, da Freibeträge für Kinder bzw. Kindergeld für den Bundesfreiwilligendienst nicht gewährt werden sollen. § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b und d des Bundeskindergeldgesetzes wird nicht entsprechend angewandt, weil der Bundesfreiwilligendienst keinen Anspruch auf Kindergeld auslösen soll.
Zu § 14
- Dieses Gesetz wird in bundeseigener Verwaltung von einer Bundesoberbehörde ausgeführt. So wird gewährleistet, dass der Bund seiner Verantwortung für die vereinbarungs- (§ 8) und gesetzmäßige Durchführung des Bundesfreiwilligendienstes nachkommen kann. Außerdem ist auf diese Weise die uneingeschränkte Finanzierungskompetenz des Bundes für den Bundesfreiwilligendienst sichergestellt.
Zu § 15
§ 15 ist stark an § 2a ZDG angelehnt und greift eine insbesondere von den Ländern erhobene Forderung auf.
Der Beirat, in dem alle am Bundesfreiwilligendienst, aber auch die an den Jugendfreiwilligendiensten Beteiligten einschließlich der Länder vertreten sind, berät das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in Fragen des Bundesfreiwilligendienstes. Bei der Besetzung des Beirats ist die Pluralität der Einsatzbereiche, der beteiligten Organisationen und der teilnehmenden Personen, etwa durch Vertreterinnen oder Vertreter von Migrantenorganisationen und Organisationen des Natur- und Umweltschutzes, zu berücksichtigen. Gleichzeitig wird damit erreicht, dass der Sachverstand und die Erfahrung aller im und für den Bundesfreiwilligendienst Aktiven in seine Verwaltung einfließen und nutzbar gemacht werden.
Zu § 16
§ 16 ist stark an § 5a ZDG angelehnt.
Einsatzstellen, Zentralstellen und Träger können an der Verwaltung des Bundesfreiwilligendienstes mitwirken. Die Strukturen der zivilgesellschaftlich organisierten Freiwilligendienste werden so für die Durchführung des Bundesfreiwilligendienstes genutzt, so dass Doppelstrukturen vermieden werden. Im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung können die Verwaltungskosten in einem angemessenen Umfang erstattet werden.
Zu § 17
Die vom Einsatz der Freiwilligen profitierenden Einsatzstellen tragen die Sachkosten sowie die ihnen entstehenden Verwaltungskosten (Absatz 1).
Für den Bund zahlen sie das Taschengeld und tragen die Kosten der pädagogischen Bildung. Die Pflicht zur Zahlung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge ergibt sich grundsätzlich aus den sozialversicherungsrechtlichen Normen. Den Einsatzstellen obliegen die vorgeschriebenen Melde-, Beitragsnachweis- und Zahlungspflichten. Hierfür erhalten sie eine Erstattung nach Absatz 3. Bis zu einer vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen festzulegenden Obergrenze wird den Einsatzstellen der Aufwand für Taschengeld, die Sozialversicherungsbeiträge und die pädagogische Begleitung erstattet. Die Obergrenze kann - wie zunächst vorgesehen - als fester Betrag (bis zu 550 Euro), in einer späteren Phase aber auch als prozentualer Anteil oder als Kombination beider Methoden festgelegt werden. Für die pädagogische Begleitung gibt es einen festen, dem Zuschuss für die pädagogische Begleitung bei den Jugendfreiwilligendiensten entsprechenden Erstattungsbetrag. Die Erstattung steht unter dem Vorbehalt, dass der Haushaltsplan dafür Mittel vorsieht.
Zu Artikel 2 (Änderung des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes)
Parallel und zeitgleich zur Aussetzung der Pflicht, Grundwehrdienst zu leisten, wird die Pflicht, Zivildienst zu leisten, außerhalb des Spannungs- oder Verteidigungsfalls ausgesetzt. Wie der Grundwehrdienst muss auch der Zivildienst nur noch im Spannungs- oder Verteidigungsfall geleistet werden. Durch die Änderung wird außerdem klargestellt, dass nur die anerkannten Kriegsdienstverweigerer, die wehrpflichtig sind, im Spannungs- oder Verteidigungsfall Zivildienst leisten müssen.
Das Recht auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin oder Kriegsdienstverweigerer (§ 1 Absatz 1 KDVG) bleibt unberührt. Auch nach der Aussetzung der Grundwehrdienstpflicht können Wehrpflichtige und Soldatinnen und Soldaten damit als Kriegsdienstverweigerinnen und Kriegsdienstverweigerer anerkannt werden.
Zu Artikel 3 (Änderung des Zivildienstgesetzes)
Das Zivildienstgesetz regelt die in § 1 Absatz 2 KDVG angeordnete Zivildienstpflicht der anerkannten Kriegsdienstverweigerer.
Das Zivildienstgesetz wird nicht aufgehoben, um im Spannungs- oder Verteidigungsfall oder im Fall einer Wiedereinsetzung der Pflicht, den Grundwehrdienst zu leisten, ohne weiteres zur Verfügung zu stehen. In der Zwischenzeit läuft es weitgehend leer, da es außerhalb des Spannungs- oder Verteidigungsfalls keine Anerkennungen von Kriegsdienstverweigerern mehr geben wird. In Bezug auf finanzielle Abrechnungen (§ 6 ZDG), aber auch die Behandlung von Schadensersatzfällen (§ 34 ZDG), die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten (§ 36 ZDG) sowie Zivildienstbeschädigungen (§ 47 ff. ZDG) entfaltet es weiterhin Wirkung.
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Folgeänderung zur Einfügung des § 1a und zur Anfügung des § 83.
Zu Nummer 2 (§ 1a)
- Am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes können die Einberufungsanordnungen des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vorsehen, dass Einberufungen außerhalb des Spannungs- und Verteidigungsfalles nur auf Vorschlag des Zivildienstpflichtigen und nur für Dienstantritte bis zum 30. Juni 2011 erfolgen. Eine solche Änderung der Einberufungsanordnung hat zur Folge, dass unmittelbar keine Einberufungen mehr für Dienstantritte nach dem 30. Juni 2011 und keine Einberufungen mehr gegen den Willen des Zivildienstpflichtigen erfolgen.
Zu Nummer 3 (§ 9)
- Mit der Änderung wird ein gesetzgeberisches Versehen berichtigt. Bei der Einfügung der §§ 66a und 66b des Strafgesetzbuchs über die vorbehaltene und die nachträgliche Sicherungsverwahrung in den Jahren 2002 bzw. 2004 ist versäumt worden, als Folgeänderung die Verweisung in § 9 Nummer 3 des Zivildienstgesetzes entsprechend zu ergänzen. Das vom Deutschen Bundestag am 2. Dezember 2010 beschlossene Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen (vgl. BR-Drucksache 794/10 (PDF) ) erfordert keine zusätzliche Korrektur dieser Verweisung.
Zu Nummer 4 (§ 83)
Mit der Regelung in Absatz 1 wird klargestellt, dass am 31. Dezember 2011 sowohl die Amtszeit des Bundesbeauftragten für den Zivildienst endet als auch die Berufungsperiode der Beiratsmitglieder.
Einberufungen zum Zivildienst sind nur für Dienstantritte bis zum 30. Juni 2011 einschließlich möglich. Bereits ergangene Einberufungsbescheide für spätere Dienstantritte sind zu widerrufen (Absatz 2). Einberufenen, die davon betroffen sind, ist bevorzugt ein vergleichbarer Einsatz im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes anzubieten, sofern sie dies wünschen.
Mit Ablauf des 30. Juni 2011 endet der Pflicht-Zivildienst. Alle Zivildienstleistenden sind auf Antrag an diesem Tage zu entlassen (Absatz 3).
Zivildienstleistende, die zu einem über den 30. Juni 2011 dauernden Pflicht-Zivildienst einberufen wurden und keinen Entlassungsantrag gestellt haben, können ihren Dienst bis längstens zum 31. Dezember 2011 fortsetzen. Über diesen Tag hinaus ist keine Ableistung des Zivildienstes mehr möglich. Das gilt auch für den freiwilligen zusätzlichen Zivildienst nach § 41a ZDG (Absatz 4).
Zivildienstleistende, die freiwillig über den 30. Juni 2011 hinaus Zivildienst leisten, werden sozialversicherungsrechtlich denen gleichgestellt, die bis zum 30. Juni 2011 Zivildienst geleistet haben (Absatz 5).
Es wird sichergestellt, dass Zivildienstleistende auch nach Aussetzung der Pflicht, Grundwehrdienst zu leisten, bis zum 31. Dezember 2011 einen Zivildienst leisten können, der dem Dienst eines auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst Leistenden entspricht: Für Zivildienstleistende, die zwischen dem 1. Juli 2011 und
- 31. Dezember 2011 Dienst leisten, ist über Verweisungsvorschriften wie § 35 Absatz 1 ZDG die Fassung der wehrrechtlichen Vorschriften maßgeblich, die am 30. Juni 2011 (vor Aussetzung der Wehrpflicht) gilt (Absatz 6).
Zu Artikel 4 (Weitere Änderung des Zivildienstgesetzes)
Die Zivildienstüberwachung (§ 23 ZDG) wird außerhalb des Spannungs- oder Verteidigungsfalls ausgesetzt. Die Änderung tritt am 1. Juli 2011 in Kraft (Artikel 18 Absatz 2).
Zu Artikel 5 (Weitere Änderung des Zivildienstgesetzes für das Jahr 2012)
Mit Blick auf die Möglichkeit, auf Wunsch bis zum 31. Dezember 2011 Zivildienst zu leisten, werden § 2 Absatz 2 und § 2a erst zum 1. Januar 2012 (Artikel 18 Absatz 3) ausgesetzt. Da das Bundesamt fortbesteht und dem Bundesamt auch nach dem 3 1. Dezember 2011 Aufgaben der Zivildienstverwaltung verbleiben, wie z.B. finanzielle Abrechnungen nach § 6 ZDG, die Bearbeitung von Schadensersatzfällen und Zivildienstbeschädigungen, wird § 2 Absatz 1 nicht ausgesetzt.
Zu Artikel 6 (Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes)
Diese Regelung entspricht § 2 Absatz 1 Nummer 8 ArbGG (§ 9 Nummer 2 JFDG) und hat ihren Grund in der besonderen Sachnähe der Arbeitsgerichte.
Zu Artikel 7 (Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch)
Mit den Änderungen wird geregelt, dass die Vorschriften des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, die für die Jugendfreiwilligendienste nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz gelten, auch für den Bundesfreiwilligendienst Anwendung finden.
Zu Nummer 1 (§ 27)
- Die Regelung stellt sicher, dass trotz der geringfügigen Bezahlung während des Bundesfreiwilligendienstes Versicherungspflicht zur Arbeitsförderung besteht. Freiwillige des Bundesfreiwilligendienstes sind damit unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgeltes in den Schutz der Arbeitsförderung einbezogen.
Zu Nummer 2 (§ 130)
- Mit der Regelung wird wie bei den Jugendfreiwilligendiensten nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz sichergestellt, dass das während des Freiwilligendienstes erzielte atypische Entgelt nicht bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes berücksichtigt wird. Das Arbeitslosengeld bestimmt sich in diesen Fällen vielmehr nach dem Arbeitsentgelt, dass der oder die Freiwillige im Bemessungsrahmen aus anderen Beschäftigungen erzielt hat. Hat der oder die Freiwillige kein anderes Arbeitsentgelt im Bemessungsrahmen erzielt, ist das Arbeitslosengeld nach dem künftig erzielbaren Arbeitsentgelt zu bemessen (§ 132).
Zu Nummer 3 (§ 344)
- Für Freiwillige des Bundesfreiwilligendienstes, die zuvor eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben, sind - wie für Freiwillige nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz - Beiträge nach Maßgabe der Bezugsgröße zu zahlen. Damit wird vermieden, dass für diesen Personenkreis in Hinblick auf die Höhe des Arbeitslosengeldes, das regelmäßig an das vor dem Freiwilligendienst erzielte Arbeitsentgelt anknüpft, unverhältnismäßig niedrige Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit gezahlt werden.
Zu Artikel 8 (Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)
Die Regelung des § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird um den Tatbestand des Bundesfreiwilligendienstes ergänzt.
Zu Artikel 9 (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)
Die Freiwilligen des Bundesfreiwilligendienstes und die Freiwilligen der Jugendfreiwilligendienste werden sozialversicherungsrechtlich gleichgestellt.
Mit den Änderungen wird geregelt, dass die Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, die für die Jugendfreiwilligendienste nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz gelten, auch für den Bundesfreiwilligendienst gelten.
Zu Artikel 10 (Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch)
Die Freiwilligen des Bundesfreiwilligendienstes und die Freiwilligen der Jugendfreiwilligendienste werden sozialversicherungsrechtlich gleichgestellt.
Mit den Änderungen wird geregelt, dass die Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, die für die Jugendfreiwilligendienste nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz gelten, auch für den Bundesfreiwilligendienst gelten.
Zu Nummer 1 (§ 5)
- Trotz der geringfügigen Bezahlung besteht während des Freiwilligendienstes Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Zu Nummer 2 (§ 48)
- Die Regelung stellt sicher, dass während des Freiwilligendienstes die Zahlung einer Waisenrente nicht unterbrochen wird.
Zu Artikel 11 (Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch)
Die Freiwilligen des Bundesfreiwilligendienstes und die Freiwilligen der Jugendfreiwilligendienste werden sozialversicherungsrechtlich gleichgestellt.
Mit den Änderungen wird geregelt, dass die Vorschriften des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, die für die Jugendfreiwilligendienste nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz gelten, auch für die Dienste nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz (Bundesfreiwilligendienst, Internationaler Jugendfreiwilligendienst) gelten.
Die Freiwilligen sind als Beschäftigte in der gesetzlichen Unfallversicherung geschützt. Zugleich wird gesetzlicher Unfallversicherungsschutz für die Teilnehmer am Internationalen Jugendfreiwilligendienst nach der Richtlinie "Internationaler Jugendfreiwilligendienst" des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend begründet.
Zu Nummer 1 (§ 2)
- Durch die Erweiterung der Vorschrift erhalten nunmehr auch die Teilnehmerinnen und Teilnehmer eines Internationalen Freiwilligendienstes, der von der Richtlinie "Internationaler Jugendfreiwilligendienst" des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend erfasst ist, umfassenden gesetzlichen Unfallversicherungsschutz. Das besondere Engagement der jungen Menschen, das sich in der Übernahme eines solchen Dienstes zeigt, erfährt damit Anerkennung sowie den Schutz der Solidargemeinschaft. Die Einbeziehung in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung ist insbesondere erforderlich im Hinblick auf die mit der Tätigkeit im Ausland einhergehenden gesteigerten Gefährdungsrisiken, die besondere Anforderungen an die Prävention stellen. Da es sich zudem um einen Dienst handelt, der festen Rahmenbedingungen unterliegt und regelmäßig mit öffentlichen Mitteln gefördert wird, ist die Erweiterung zugunsten der jungen Menschen, die im Rahmen eines Internationalen Jugendfreiwilligendienstes im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Aufgaben im Ausland übernehmen, gerechtfertigt.
Zu Nummer 2 (§ 67)
- Die Regelung stellt sicher, dass während des Freiwilligendienstes nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz die Zahlung einer Waisenrente nicht unterbrochen wird.
Zu Nummer 3 (§ 82)
- Durch die Regelung wird erreicht, dass auch für Teilnehmer eines Bundesfreiwilligendienstes - ebenso wie für Teilnehmer eines Jugendfreiwilligendienstes - eine Günstigkeitsregelung bei der Rentenermittlung Anwendung findet.
Zu Nummer 4 (§ 136)
- Die Vorschrift legt fest, wer Unternehmer im Sinne des Unfallversicherungsrechts ist. Dies ist im Fall des internationalen Jugendfreiwilligendienstes der Träger, im Fall des Dienstes nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetzes die jeweilige Einsatzstelle.
Zu Artikel 12 (Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch)
Die Freiwilligen des Bundesfreiwilligendienstes und die Freiwilligen der Jugendfreiwilligendienste werden sozialversicherungsrechtlich gleichgestellt.
Mit den Änderungen wird geregelt, dass die Vorschriften des Elften Buches Sozialgesetzbuch, die für die Jugendfreiwilligendienste nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz gelten, auch für den Bundesfreiwilligendienst gelten.
Zu Artikel 13 (Änderung des Bundesbeamtengesetzes)
Die Änderung ist Folge der Aussetzung der gesetzlichen Pflicht, Zivildienst zu leisten, und der daraus folgenden Aussetzung der Berufung eines oder einer Bundesbeauftragten für den Zivildienst.
Zu Artikel 14 (Änderung des § 61 Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes)
Im Gleichklang mit den rentenrechtlichen Regelungen zur Waisenrente werden die Freiwilligen des Bundesfreiwilligendienstes in die Regelungen des § 61 des Beamtenversorgungsgesetzes zur Waisenrente aufgenommen.
Zu Artikel 15 (Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes)
Zu Nummer 1
Folgeänderung zu Artikel 1 § 14 Absatz 1 Satz 2 (Umbenennung des Bundesamtes für den Zivildienst).
Zu Nummer 2
Folgeänderung zu Artikel 5 (Aussetzung der Berufung eines oder einer Bundesbeauftragten für den Zivildienst).
Zu Artikel 16 (Änderung des § 59 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) Die Begründung zu Artikel 14 gilt entsprechend.
Zu Artikel 17 (Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung)
Mit der Regelung soll die Motivation von Personen, die Arbeitslosengeld II beziehen, gestärkt werden, an einem Bundesfreiwilligendienst teilzunehmen. Analog der bisher geltenden Regelung für Jugendfreiwilligendienste werden von dem Taschengeld nach § 2 Nummer 4 BFDG 60 Euro nicht auf die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende angerechnet. Hinzu kommen die weiteren Absetzbeträge vom Einkommen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch.
Zu Artikel 18 (Inkrafttreten)
Die gespaltenen Inkrafttretensregelungen stellen sicher, dass unmittelbar mit dem Inkrafttreten des Gesetzes mit dem Aufbau des Bundesfreiwilligendienstes begonnen werden kann,
die Bezuschussung aber nicht vor dem 1. Juli 2011 einsetzt. Die Pflicht zur Ableistung des Zivildienstes wird gleichzeitig mit der Pflicht zur Ableistung des Grundwehrdienstes ausgesetzt. Auf freiwilliger Basis, insbesondere durch bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes einberufene Zivildienstleistende, kann aber der Zivildienst bis zum 31. Dezember 2011 geleistet werden. Dies ist aus Gründen des Vertrauensschutzes und der Planungssicherheit erforderl ich.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1557:
Gesetz zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes
Der Nationale Normenkontrollrat hat den oben genannten Entwurf auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Für die Bürger führt die Aussetzung des Zivildienstes zu einer Bürokratieentlastung, denn der damit einhergehende Zeitaufwand zur Erfüllung von sechs Informationspflichten entfällt ersatzlos. Die wesentlichste Entlastung ist dabei der Wegfall des Antrags auf Kriegdienstverweigerung, der im Regelfall rd. 280 Minuten - und falls die Angaben zusätzlich weiter zu belegen sind, nochmals rund 208 Minuten - in Anspruch nimmt.
Auch für die Wirtschaft werden insgesamt neun - davon fünf kostenrelevante - Informationspflichten ausgesetzt. Das Regelungsvorhaben ist insoweit allerdings kostenneutral. Dadurch, dass der neue Bundesfreiwilligendienst an die bestehenden (Verwaltungs-) Strukturen anknüpft, werden die bisherigen Informationspflichten lediglich durch fünf gleichartige Informationspflichten ersetzt (z.B. der Antrag als Beschäftigungsstelle nach § 4 Zivildienstgesetz entfällt und neu eingeführt wird der Antrag auf Anerkennung als Einsatzstelle nach § 7 Bundesfreiwilligendienstgesetz).
Für die Verwaltung wird eine Informationspflicht neu eingeführt, die aus den eben genannten Gründen ebenfalls kostenneutral ist. Im Übrigen werden auch die bisherigen Informationspflichten der Verwaltung ausgesetzt.
Da das Regelungsvorhaben insgesamt zu einer Bürokratieentlastung führt und sich keine weniger belastenden Alternativen aufdrängen, hat der Nationale Normenkontrollrat im Rahmen seines Mandats keine Bedenken. Er bittet allerdings, das Verwaltungsverfahren nach zwei Jahren zu evaluieren und auf Vereinfachungen hin zu überprüfen.
Dr. Ludewig Funke
Vorsitzender Berichterstatter