Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 17. Oktober 2008
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, weil er zum 1. Januar 2009 in Kraft treten soll.
Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage 1 beigefügt.
Die Stellungnahme der Bundesregierung zur Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates ist als Anlage 2 beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 28.11.08
Besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Abs. 2 Satz 4 GG.

Entwurf eines Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch ... (BGBl. I S. ...), wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), zuletzt geändert durch ... (BGBl. I S. ...), wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch

§ 19 Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 4
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

§ 71b des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 86, 466), das zuletzt durch .........(BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 5
Änderung des Berufsbildungsgesetzes

Artikel 6
Änderung der Handwerksordnung

Artikel 7
Änderung von Verordnungen

Artikel 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ziel und Inhalt des Gesetzes

Die tief greifenden Reformen der letzten Jahre haben die strukturelle Anpassungsfähigkeit des Arbeitsmarktes erhöht. Die Erfolge der Reformen zeigen sich in einem kräftigen Beschäftigungswachstum bei einem gleichzeitigen Abbau der Arbeitslosigkeit. Beides hat zu einer deutlich verbesserten Lage der öffentlichen Haushalte sowie der Haushalte der Sozialversicherungen beigetragen.

Die Situation auf dem Arbeitsmarkt ist vor allem in den letzten beiden Jahren günstiger als in vielen Jahren zuvor. Ende 2007 betrug die Zahl der Erwerbstätigen über 40 Millionen.

Die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung nahm besonders kräftig zu, so dass zu Beginn des Jahres 2008 rund 27 Millionen Menschen sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren. Damit verbunden ist ein starker Abbau der Arbeitslosigkeit. Die Zahl der Arbeitslosen sank auf jahresdurchschnittlich 3,776 Millionen im vergangenen Jahr, dies entspricht dem niedrigsten Wert seit dem Jahr 1995. Auch beim Abbau der Jugendarbeitslosigkeit konnten gute Erfolge erzielt werden. Gegenüber dem Höchststand von fast 619.000 arbeitslosen Jugendlichen im Jahresdurchschnitt 2005 konnte ihre Zahl auf rund 405.000 im Jahresdurchschnitt 2007 gesenkt werden.

Die Reformen auf dem Arbeitsmarkt sind wirksam. Die Belebung am Arbeitsmarkt erreicht zunehmend auch solche Menschen, die mit besonderen Schwierigkeiten am Arbeitsmarkt konfrontiert sind - Ältere, Langzeitarbeitslose, behinderte und schwerbehinderte Menschen, Personen mit Migrationshintergrund sowie Arbeitnehmer mit einfachen Qualifikationen. Die Beschäftigungsquote für die über 55-jährigen ist im Jahr 2007 auf 52 Prozent gestiegen. Damit wurde das für das Jahr 2010 angestrebte Ziel einer Beschäftigungsquote von 50 Prozent bereits erreicht. Auch die Abgänge aus der Langzeitarbeitslosigkeit waren deutlich höher als in den Jahren zuvor. Damit konnte insbesondere die strukturelle Arbeitslosigkeit wesentlich abgebaut werden.

Für den Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung deuten der starke Anstieg der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung, der überdurchschnittlich hohe Rückgang der Arbeitslosigkeit und ein deutlicher Anstieg im Verhältnis der offenen Stellen zu den Arbeitslosen in der Zusammenschau und im Vergleich mit früheren Aufschwungphasen auf mehr als nur eine vorübergehende konjunkturelle Belebung am Arbeitsmarkt hin. Auch im Anstieg der Beschäftigungsintensität bzw. im Absinken der Beschäftigungsschwelle, also der Schwelle des Wachstums des Bruttoinlandsprodukts, oberhalb derer es zu einem Anstieg der Beschäftigung kommt, sieht der Sachverständigenrat Anzeichen dafür, dass Reaktionsfähigkeit, Flexibilität und Dynamik des Arbeitsmarktes zugenommen haben (vgl. Jahresgutachten 2007/2008).

Die Bundesregierung sieht sich in ihrem Reformkurs der letzten Jahre bestätigt und ermutigt die Reformen am Arbeitsmarkt fortzusetzen, um Erfolgsfaktoren des Aufschwungs weiter zu stärken. Der mit der Reformstrategie von Genshagen Anfang des Jahres 2006 eingeschlagene Weg mit dem Leitmotiv "Investieren - Sanieren - Reformieren" wird deshalb konsequent weiter beschritten.

Die geplanten Veränderungen im Bereich der aktiven Arbeitsförderung setzen den in den zurückliegenden Jahren umgesetzten Reformkurs fort. Dabei sind Neujustierungen wichtiger arbeitsmarktpolitischer Instrumente wie

Die Bundesregierung hat auch im Jahr 2007 und zu Beginn des Jahres 2008 im Vorgriff auf die nun anstehende Neuausrichtung weiterer Instrumente der aktiven Arbeitsförderung eine Reihe von Maßnahmen umgesetzt, die das Reformkonzept der Arbeitsmarktreformen weiterführen und den besonderen Anforderungen Rechnung tragen denen einige Gruppen am Arbeitsmarkt gegenüber stehen. Die Beschäftigungserfolge des letzten Jahres haben zwar gezeigt, dass der Arbeitsmarkt dynamischer geworden ist. Sie haben aber auch gezeigt, dass der Aufschwung an Menschen mit Vermittlungshemmnissen ohne gezielte Aktivierung und begleitende Unterstützung vorbeigehen kann. Um auch für diese Menschen größere individuelle Chancen auf Teilhabe am gesellschaftlichen Gut Arbeit zu eröffnen, wurde bereits eine Reihe neuer, jeweils auf eine bestimmte Personengruppe ausgerichteter Instrumente eingeführt.

Dazu zählen:

Die Arbeitsmarktpolitik bleibt damit ein zentrales Handlungsfeld und hat wichtige politische Gestaltungsaufgaben bereits erfolgreich erfüllt. Dies gilt sowohl für die Eröffnung von individuellen Chancen zur erfolgreichen Eingliederung in Erwerbstätigkeit als auch für die gesamtstaatliche Ausgleichsfunktion zwischen strukturstärkeren und strukturschwächeren Regionen, um die Schaffung gleichwertiger Lebensbedingungen innerhalb Deutschlands zu unterstützen. Leistungen der Arbeitsförderung tragen insbesondere in strukturschwächeren Regionen mit höherer Arbeitslosigkeit zur Stabilisierung des regionalen Einkommens bei und stärken die regionalen Entwicklungspotenziale durch gezielte Unterstützung des Arbeitsmarktausgleichs.

Arbeitsmarktpolitik hat weiterhin die Aufgabe, zur Erhöhung der Beschäftigung und nachhaltigen Verringerung der Arbeitslosigkeit wirkungsvoll beizutragen und dabei verantwortungsvoll mit den zur Verfügung stehenden Ressourcen umzugehen. Sie muss Menschen wieder an den Arbeitsmarkt heranführen. Gleichzeitig leistet sie einen wichtigen Beitrag zur Erhöhung der Erwerbsbeteiligung von Frauen und der Vereinbarkeit von Familie und Beruf für Männer und Frauen.

Mit der Neuausrichtung wird das Instrumentarium der Arbeitsmarktpolitik wirkungsorientiert weiterentwickelt, um die Arbeitsmarktpolitik noch besser als bisher in die Lage zu versetzen, ihre Aufgaben in einer Arbeitswelt, die vom kontinuierlichen strukturellen Wandel geprägt ist, effizient und effektiv zu erfüllen. Arbeitsuchende Menschen sollen schneller in den Arbeitsmarkt integriert werden. Dazu ist eine Verbesserung und - wo zweckmäßig - die Vereinfachung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente notwendig. Im Rahmen der Reform werden die bisherigen Handlungsansätze und Instrumente so überarbeitet, dass sie den Herausforderungen des heutigen Arbeitsmarktes besser entsprechen und den Eingliederungsprozess in das Erwerbssystem wirkungsvoll und effizient unterstützen können. Sie müssen für Arbeitsuchende verständlich und die Anwender vor Ort handhabbar sein. Dabei wird klar gestellt wo die Ziele der Arbeitsmarktpolitik durch stärker standardisierte Instrumente und wo durch eher individuelle Ansätze (die Vermittlungsfachkräfte vor Ort) effizienter und effektiver erreicht werden können. Die Erfahrungen der letzten Jahre und auch aus anderen europäischen Ländern zeigen, dass die Bewältigung struktureller Probleme (etwa bei jungen und älteren Arbeitslosen) gezielte Instrumente als Antwort verlangt. Dazu gehört es, dass den Fachkräften vor Ort die Ziele deutlich sind und dass ihnen größere Handlungsspielräume für ein verantwortliches Handeln zur schnelleren und nachhaltigeren Vermittlung eröffnet werden.

Eine weitere Zielsetzung der Neuausrichtung besteht darin, den ganzheitlichen Ansatz der Arbeitsmarktpolitik zu stärken. Weil es nur einen Arbeitsmarkt gibt, müssen die Aktivitäten der Arbeitsförderung und der Grundsicherung für Arbeitsuchende zur Eingliederung in Erwerbstätigkeit eng aufeinander abgestimmt werden. Die Arbeitsmarktpolitik im Bereich der Arbeitsförderung nach dem SGB III muss die Grundsicherung für Arbeitsuchende im Blick behalten und rechtskreisübergreifend auf den Aufbau von Beschäftigung und den nachhaltigen Abbau von Arbeitslosigkeit ausgerichtet sein. Das bedeutet insbesondere, in der Arbeitsförderung die präventiven Elemente zu stärken, um für Personen mit Vermittlungshemmnissen das Risiko von Langzeitarbeitslosigkeit zu vermindern. Bei längerfristiger Betrachtung stellt der neu zu schaffende Rechtsanspruch, die Vorbereitung auf den nachträglichen Erwerb eines Hauptschulabschlusses zu fördern, einen wichtigen Baustein für weitere Qualifizierungsschritte dar. Eine gute Ausbildung ist der beste Schutz gegen Arbeitslosigkeit. Ausbildung und Weiterbildung sind der Schlüssel für eine erfolgreiche Integration in Beschäftigung.

Mit der vorgelegten Konzeption der Weiterentwicklung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente bleiben alle Ebenen der Umsetzung der Arbeitsmarktpolitik weiter aufeinander bezogen. Die Ausrichtung der Arbeitsmarktpolitik basiert nicht allein auf ihren gesetzlichen Vorgaben, sondern auch auf deren konkreter Umsetzung durch die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Es bedarf daher einer klaren Entscheidung, was vom Gesetzgeber gesetzlich geregelt werden soll, wo die Bundesagentur für Arbeit zentral durch Weisungen für einheitliches Verwaltungshandeln sorgt, wo Raum für regionale Arbeitsmarktprogramme gegeben werden und wo der jeweilige Vermittler vor Ort Ermessensspielräume erhalten soll.

Qualitative und quantitative Ziele stellen dabei eine weitgehend einheitliche Ausrichtung der Arbeitsmarktpolitik auf die aktuellen Herausforderungen sicher.

Vermittlung stärken Arbeits- und Ausbildungsvermittlung bilden einen Kernbereich der Arbeitsmarktpolitik. Sie sind Dreh- und Angelpunkt für den Ausgleich von Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt. Deshalb soll die öffentliche Vermittlung durch weitere Entbürokratisierung effektiver und effizienter gestaltet werden.

Mit der Einführung eines Vermittlungsbudgets in jeder Agentur für Arbeit können einzelne Arbeitslose, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeit- und Ausbildungsuchende insbesondere bei der Erreichung ihrer in der Eingliederungsvereinbarung bestimmten Eingliederungsziele besser unterstützt werden. Damit steht den Vermittlungsfachkräften zur Erhöhung ihrer Handlungskompetenz ein flexibles, bedarfsgerechtes und unbürokratisches Instrument zur Verfügung, mit dem sie unterschiedliche, einzelfallbezogene Hilfestellungen ermöglichen können. Durch die flexiblen Anwendungsmöglichkeiten des Vermittlungsbudgets können neun bislang einzeln geregelte Arbeitnehmerleistungen der aktiven Arbeitsförderung (insbesondere Leistungen zur Unterstützung der Beratung und Vermittlung, alle Mobilitätshilfen sowie die Freie Förderung) entfallen. Das Vermittlungsbudget soll zu einem Mentalitätswechsel bei der individuellen Förderung führen. Im Mittelpunkt soll nicht die Frage stehen, welche Leistungen beantragt werden können, sondern ob und welche Vermittlungshemmnisse schnell beseitigt werden müssen.

Mit der Einführung von Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung werden die Möglichkeiten weiterentwickelt, bei der Vermittlung und Betreuung von Ausbildung- oder Arbeitsuchenden Träger einzuschalten, um je nach Bedarf alternative oder intensivere Unterstützungsangebote unterbreiten zu können. Positive Ansätze der bisher acht eigenständigen Instrumente bzw. individuellen Förderleistungen (Beauftragung Dritter mit der Vermittlung nach § 37, Personal-Service-Agenturen nach § 37c, Leistungen bei Trainingsmaßnahmen nach § 48, Beauftragung von Trägern mit

Eingliederungsmaßnahmen nach § 421i sowie Aktivierungshilfen nach § 241 Abs. 3a) werden erhalten, innovative, bessere Ansätze werden ermöglicht. Die detaillierten Einzelregelungen können entfallen. Hierdurch wird auch der Ausschreibungsprozess vereinheitlicht und vereinfacht.

Die Schaffung von mehr Transparenz im Zusammenspiel zwischen Agentur für Arbeit und den Ausbildung- und Arbeitsuchenden soll diese stärker in die Gestaltung des Vermittlungsprozesses einbeziehen. Eine Zusammenfassung der Regelungen zur Eingliederungsvereinbarung und der Mitwirkungspflichten der Ausbildung- und Arbeitsuchenden soll mehr Transparenz und damit Rechtssicherheit schaffen.

Der Virtuelle Arbeitsmarkt wird ausgebaut. Er kann umso leistungsfähiger ausgestaltet werden je vollständiger er die Fähigkeiten und Fertigkeiten aller Arbeitsuchenden abbildet. Die Möglichkeiten des Virtuellen Arbeitsmarktes sollen stärker als bisher genutzt werden um die Markttransparenz zu erhöhen und Ausgleichsprozesse zu beschleunigen.

Deshalb sollen die Vermittlungsfachkräfte auch alle vermittlungsrelevanten Daten von allen die die öffentliche Arbeitsvermittlung in Anspruch nehmen, in den Virtuellen Arbeitsmarkt aufnehmen können. Bei dieser Gelegenheit soll auch die Möglichkeit geschaffen werden, sich online über das Portal des Virtuellen Arbeitsmarktes arbeitsuchend zu melden.

Der Bundesagentur für Arbeit soll ein eng begrenztes Budget (Experimentiertopf) im Bereich der Versicherungsleistungen zur Verfügung gestellt werden, um die Durchführung zeitlich befristeter Projekte zur Erprobung innovativer arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen zu ermöglichen und somit neue Handlungsansätze zu erschließen.

In der Ausbildungs- und Arbeitsvermittlung ist es erfolgversprechend, eine weitgehende Vereinfachung der Instrumente vorzunehmen und einen raschen und einzelfallbezogenen Einsatz von Leistungen zu ermöglichen. Die kurzen und in der Regel weniger kostenintensiven Leistungen, die auf eine unmittelbare Integration in ungeförderte Beschäftigung zielen, werden mit dem Vermittlungsbudget zu einem Instrumentenkasten zusammengeführt über dessen Einsatz der Vermittler vor Ort eigenverantwortlich entscheidet. Mit diesen Budgets und der Neuregelung von Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung kann im Kernbereich der Arbeitsförderung eine durchgreifende Vereinfachung sowie eine systematische Stärkung der Handlungskompetenz vor Ort stattfinden. Dies ist ein Schlüssel für problemorientierte und ortsnahe Entscheidungen - nicht nur bei den Agenturen für Arbeit sondern auch für die Dienststellen der Grundsicherung für Arbeitsuchende.

Wirksame Instrumente werden weiterentwickelt - unwirksame Instrumente abgeschafft Zur Erhöhung von Wirksamkeit und Effizienz der Arbeitsmarktpolitik und zur Unterstützung des weiteren Umbaus der Bundesagentur für Arbeit zu einem modernen Dienstleister am Arbeitsmarkt werden weniger wirksame und kaum oder wenig genutzte Instrumente abgeschafft. Dazu gehören:

Die Bereitschaft von Arbeitgebern, einen Arbeitslosen für die Zeit der Weiterbildung ihres Arbeitnehmers einzustellen, ist insgesamt nur sehr gering ausgeprägt. Die durch Weiterbildung entstehenden personellen Vakanzen werden von Arbeitgebern vorrangig durch eigenes Personal gedeckt. Auch die Möglichkeit, zur Entlastung der Arbeitgeber Dritte mit Koordinierungsaufgaben zu beauftragen, führte nicht zu einer nennenswerten Inanspruchnahme des Förderinstrumentes.

Auch hier hat die Evaluation gezeigt, dass dieses arbeitsmarktpolitische Instrument wenig genutzt wird. In den wenigen Fällen, in denen sich Arbeitgeber befreien ließen, haben sie in der Mehrzahl angegeben, dass sie den betroffenen Arbeitslosen auch ohne die Förderung eingestellt hätten. Das Instrument war also kaum effektiv, führte zu Mitnahmeeffekten und soll deshalb nicht verlängert werden.

Zur Verbesserung der beruflichen Eingliederungschancen sollen Betroffene ohne Schulabschluss einen Rechtsanspruch auf Förderung der Vorbereitung auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses erhalten, wenn sie den Hauptschulabschluss voraussichtlich erreichen können. Das Nachholen des Hauptschulabschlusses soll dabei nicht isoliert, sondern bei Jugendlichen im Rahmen berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen erfolgen, da integratives Lernen mit Fachtheorie und Fachpraxis erfolgversprechender ist. Auch bei Erwachsenen soll der Rechtsanspruch auf Förderung des nachträglichen Erwerbs eines Hauptschulabschlusses die beruflichen Integrationschancen erhöhen und deshalb in der Regel mit beruflicher Weiterbildung verknüpft werden.

Die Berufsausbildung nach dem Altenpflegegesetz des Bundes wird in die Förderung der Berufsausbildung mit Berufsausbildungsbeihilfe, in die Ausbildungsförderung zugunsten von lernbeeinträchtigten und sozial benachteiligten Auszubildenden sowie in die Förderung der Einstiegsqualifizierung und die befristete Förderung mit dem Ausbildungsbonus einbezogen.

Der Übergang aus berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen in eine betriebliche Berufsausbildung soll wie bereits beim vorzeitigen Übergang aus außerbetrieblicher Ausbildung in eine betriebliche Ausbildung durch eine Prämie für den Träger verbessert werden.

Die Förderung benachteiligter Jugendlicher besitzt nach wie vor einen hohen Stellenwert beim Übergang in die Berufsausbildung. Deshalb werden die Vorschriften übersichtlicher gefasst und damit verständlicher und leichter umsetzbar. Der Träger einer außerbetrieblichen Ausbildung soll verpflichtet werden, im Falle des Abbruchs der außerbetrieblichen Ausbildung erfolgreich absolvierte Teile der Ausbildung zu bescheinigen.

Umsetzung der Zielsteuerung in der Arbeitsmarktpolitik

Gute Arbeitsmarktpolitik muss - neben dem Kerngeschäft einer raschen Eingliederung in Erwerbstätigkeit - auch den sozialpolitischen Auftrag der Arbeitsförderung im Blick behalten. Deshalb kommt es darauf an, für weniger leistungsfähige Arbeitsuchende mit Vermittlungsproblemen und Defiziten in der Beschäftigungsfähigkeit einen Nachteilsausgleich zur mittel- bis langfristigen Verbesserung ihrer Arbeitsmarktchancen sicherzustellen. Zudem ist die Gleichstellung auf dem Arbeitsmarkt durch die Arbeitsförderung konsequenter zu unterstützen. Der Umsetzung dieses sozialpolitischen Auftrags, der zu den zentralen Merkmalen einer präventiven, ökonomisch effizienten und zukunftsfähigen Arbeitsmarktpolitik gehört, soll deshalb ein höherer Stellenwert als bisher eingeräumt werden. Dazu werden die Ziele und Grundsätze im Ersten Kapitel des SGB III, die über eine rasche Eingliederung in Erwerbstätigkeit hinausgehen, in § 1 zusammengefasst und damit deutlich herausgehoben. Das Ziel der Vermeidung von Langzeitarbeitslosigkeit wird damit verstärkt und das Gleichstellungsprinzip und die Frauenförderung gleichzeitig eindeutiger formuliert.

Im Rahmen einer Zielvereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und der Bundesagentur für Arbeit sollen die Ziele und Grundsätze des SGB III inhaltlich differenziert und konkretisiert werden, um ihnen mehr Steuerungswirkung zu verleihen. Diese Zielvereinbarung soll für einen längeren Zeitraum gelten und die Leistungen der Bundesagentur für Arbeit gleichzeitig stärker auf die beschäftigungspolitische Zielsetzung der Sozial-, Wirtschafts- und Finanzpolitik der Bundesregierung ausrichten. Um dies zu erreichen, wird die gesetzliche Grundlage für den Abschluss einer Zielvereinbarung neu geregelt.

Neuordnung der Instrumente zur Arbeitsmarktintegration in der Grundsicherung für Arbeitsuchende

Die Änderungen bei den Instrumenten der Arbeitsförderung nach dem SGB III wirken sich wegen der Bezugnahme in § 16 Abs. 1 SGB II ebenfalls in der Grundsicherung für Arbeitsuchende aus. Deshalb werden auch im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Wesentlichen neu geordnet und teilweise ergänzt oder modifiziert. Auslöser für die Neuregelung ist auch die Entwicklung der Rechtsanwendung des bisherigen § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB II zu den nicht näher benannten weiteren Leistungen, die dazu geführt hat, dass die Regelung unterschiedlich interpretiert und in der Folge auch nicht nach einheitlichen Maßstäben umgesetzt worden war. Mit der Reform wird im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende Rechtsklarheit und Transparenz über die vorhandenen Fördermöglichkeiten erreicht sowie größere Flexibilität und Raum für Innovation bei der Erbringung von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit geschaffen. Dabei wird der Bezug auf das SGB III beibehalten: Zur Unterstützung von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen bei ihrer Eingliederung in Arbeit stehen auch weiterhin alle wesentlichen Instrumente der aktiven Arbeitsförderung zur Verfügung. Durch die neuen, flexiblen Förderleistungen im SGB III können auch die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende vielfältige und passgenaue Unterstützungsangebote unterbreiten. Ergänzend werden eigenständige Förderinstrumente im SGB II geschaffen und vorhandene modifiziert. Zugleich wird damit für alle arbeitsmarktpolitisch sinnvollen Eingliederungsleistungen, die bisher unter Verweis auf § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB II erbracht wurden, eine eigenständige Rechtsgrundlage und damit Rechtssicherheit geschaffen. Die bisherige Regelung des § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB II wird somit entbehrlich.

Die Regelungen zu den Leistungen zur Eingliederung in Arbeit werden insgesamt neu geordnet und übersichtlich gestaltet. § 16 SGB II regelt die auch für erwerbsfähige Hilfebedürftige einsetzbaren Leistungen nach dem SGB III. Insbesondere der Rechtsanspruch auf Übernahme der Weiterbildungskosten zum nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses (§ 77 Abs. 3 SGB III) wird auch für erwerbsfähige Hilfebedürftige in das SGB II übernommen. Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen können im SGB II nicht mehr gefördert werden. Die folgenden §§ 16a bis 16e SGB II regeln zusätzliche Eingliederungsleistungen des SGB II und § 16f SGB II die Möglichkeit der freien Förderung von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit. Die in den bisherigen Absätzen 4 und 5 des § 16 enthaltene Sonderregelung zur weiteren Erbringung von Eingliederungsleistungen bei Wegfall der Hilfebedürftigkeit wird zur besseren Übersichtlichkeit nunmehr in die eigenständige Regelung des neuen § 16g überführt.

Mit dem Bezug auf die neu geschaffene Förderung aus dem Vermittlungsbudget nach § 45 SGB III wird den persönlichen Ansprechpartnern ein weites Spektrum für flexible, bedarfsgerechte und unbürokratische Einzelfallhilfen eröffnet. Die bisher auf der Grundlage von § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB II möglichen Einzelfallhilfen gehen darin auf. Auch die neuen Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 46 SGB III sollen für erwerbsfähige Hilfebedürftige genutzt werden. Je nach Bedarf sollen passgenaue Unterstützungsangebote unterbreitet werden, die der Aktivierung, der Erzielung von Integrationsfortschritten oder der unmittelbaren Eingliederung in Arbeit dienen können. Durch die Aufnahme der freien Förderung in den Leistungskatalog des SGB II wird den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Möglichkeit eingeräumt einen begrenzten Teil des Haushaltsansatzes einzusetzen, um die bestehenden Eingliederungsmöglichkeiten zu erweitern.

Mit der Einführung eines Rechtsanspruchs, die Vorbereitung auf den nachträglichen Erwerb eines Hauptschulabschlusses für alle Jugendliche zu fördern, erhalten künftig auch die jugendlichen SGB II - Leistungsbezieher einen entsprechenden Förderanspruch auf der Grundlage des SGB III gegenüber der zuständigen Agentur für Arbeit.

Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache sind eine Voraussetzung für eine nachhaltige Integration in das Erwerbsleben. Personen mit Migrationshintergrund, die nicht über die für eine Erwerbstätigkeit notwendigen Grundkenntnisse der deutschen Sprache verfügen, sollen deshalb künftig in der Eingliederungsvereinbarung zur Teilnahme an einem Sprachkurs des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) verpflichtet werden.

Die Förderung von Existenzgründungen aus Arbeitslosigkeit hat sich auch im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende etabliert. In den Jahren 2006 und 2007 wurden jeweils mehr als 30.000 Existenzgründungen durch das Einstiegsgeld gefördert. Weitere Hilfen zur Existenzgründung wurden in erster Linie durch Leistungen nach § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB II realisiert. Die bisher auf dieser Grundlage gewährten Hilfen werden eigenständig geregelt und durch gezielte Hilfen ergänzt: Erwerbsfähige Hilfebedürftige sollen Zuschüsse und Darlehen für notwendige Anschaffungen erhalten können, wenn zu erwarten ist, dass sie durch die selbständige Erwerbstätigkeit ihre Hilfebedürftigkeit in absehbarer Zeit verringern oder überwinden.

II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

Der Bund hat für die Arbeitsförderung sowie die Sozialversicherung die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 12 des Grundgesetzes (allgemeigg_ges.htm ).

Für Artikel 2 (Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch) hat der Bund die Gesetzgebungskompetenz nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG. Für die öffentliche Fürsorge steht dem Bund das Gesetzgebungsrecht zu, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht (Artikel 72 Abs. 2 GG). Die Regelungen in Artikel 2 zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zielen auf bundeseinheitliche Bedingungen zur Förderung von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen durch Leistungen zur Eingliederung in Arbeit unter Berücksichtigung der mit der Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente verbundenen Auswirkungen auf die Grundsicherung für Arbeitsuchende. Sie sind zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich. Würden diese Regelungen den Ländern überlassen bestünde die konkrete Gefahr unterschiedlicher Leistungsstandards bei der Erbringung von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit in den Ländern. Hierdurch würde es zu erheblichen Ungleichbehandlungen sowohl bei der individuellen Unterstützung erwerbsfähiger Hilfebedürftiger als auch bei der Förderung von Akteuren am Arbeitsmarkt kommen. Dies kann vor dem Hintergrund des gesetzlich geregelten Vorrangs der Eingliederung in Arbeit vor der Gewährung passiver Leistungen zum Lebensunterhalt nicht hingenommen werden. Gerade die heutige Situation auf dem Arbeitsmarkt erfordert Rahmenbedingungen, die eine hohe Bereitschaft von Arbeitsuchenden zur räumlichen und beruflichen Mobilität im gesamten Bundesgebiet fördern. Eine Rechtszersplitterung liegt weder im Interesse des Bundes noch der Länder. Es besteht daher ein gesamtstaatliches Erfordernis hinsichtlich einer einheitlichen Ausgestaltung des Rechts.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Mit den Änderungen wird die Inhaltsübersicht angepasst.

Zu Nummer 2 (§ 1)

Zu Absatz 1

Die Neufassung enthält eine Klarstellung der vorrangigen Ziele der Arbeitsförderung, indem in Satz 1 diejenigen Funktionen aufgeführt werden, die ihre Kernaufgaben darstellen: Prävention, Aktivierung und Marktausgleich. Satz 2 unterstreicht, dass die Arbeitsförderung insbesondere auf die Vermeidung von Langzeitarbeitslosigkeit ausgerichtet sein muss. Dabei soll das Hauptaugenmerk der nachhaltigen Verbesserung der individuellen Beschäftigungsfähigkeit gelten, insbesondere auch der Verbesserung der beruflichen Teilhabe behinderter und schwerbehinderter Menschen. Erfüllt die Arbeitsförderung diese Funktionen, leistet sie einen wichtigen Beitrag zu den gesamtwirtschaftlichen Zielen eines hohen Beschäftigungsstandes und der Verbesserung der Beschäftigungsstruktur. Die Gleichstellung von Frauen und Männern wird eindeutiger als bisher als ein in der gesamten Arbeitsförderung zu verfolgendes Prinzip formuliert.

Die vorgenommenen Klarstellungen dienen auch als Grundlage für eine sachgerechte und konsistente Umsetzung der Zielsteuerung nach § 1 Abs. 3.

Zu Absatz 2

Nummer 1 definiert die Marktausgleichsfunktion der Arbeitsförderung, wie sie im Absatz 1 Satz 1 im Grundsatz normiert ist, genauer als bisher. Die Erhöhung der Markttransparenz, die Unterstützung der Mobilität und die zügige Besetzung offener Stellen dienen der Erfüllung dieser Funktion.

In Nummer 2 wird die Verwendung der Begriffe "Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten" an die im Berufsbildungsgesetz verwendete Reihenfolge der Terminologie angepasst, ohne dass damit eine inhaltliche Veränderung verbunden ist.

In Nummer 4 wird die Norm der Frauenförderung übernommen (zuvor § 8 SGB III). Damit wird rechtssystematisch klargestellt, dass die Förderung von Frauen zur Beseitigung bestehender geschlechtsspezifischer Nachteile auf dem jeweiligen Ausbildungs- und Arbeitsmarkt das Gleichstellungsgebot von Frauen und Männern in Absatz 1 Satz 3 ergänzt und zu den übergeordneten Zielen der Arbeitsförderung zählt. Diese gesetzliche Neuordnung und rechtssystematische Klarstellung ist deshalb geboten, weil damit das gesetzliche Ziel der Frauenförderung klar von den in den bisherigen §§ 8a und 8b (§ 8 neu) geregelten Grundsätzen der aktiven Arbeitsförderung zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf und zur besonderen Berücksichtigung von Berufsrückkehrerinnen und Berufsrückkehrern getrennt wird. Damit wird unterstrichen, dass die Frauenförderung ein eigenständiges gleichstellungspolitisches Ziel im Recht der Arbeitsförderung ist, das sich inhaltlich klar von dem gesetzlichen Auftrag an die Agenturen für Arbeit unterscheidet, im Rahmen der aktiven Arbeitsförderung zu einer besseren Vereinbarkeit von Familien- und Berufsleben beizutragen. Im bisherigen Text des § 8 Abs. 1 werden die Wörter "des geschlechtsspezifischen Ausbildungs- und Arbeitsmarktes" gestrichen und durch "eines geschlechtsspezifisch geprägten Ausbildungs- oder Arbeitsmarktes" ersetzt. Diese redaktionelle Änderung ist eine sprachliche Präzisierung und dient der besseren Verständlichkeit.

Nummer 5 in der alten Fassung wird aufgehoben, da sie keine eigenständige Zielsetzung der Arbeitsförderung enthielt, sondern eine Nebenbedingung, die in der Umsetzung der Arbeitsförderung beachtet werden soll und die im Hinblick auf die Beschäftigungsstruktur hinreichend durch Absatz 1 Satz 4 berücksichtigt wird.

Zu Absatz 3

Eine Zielvereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und der Bundesagentur für Arbeit konkretisiert zeitlich befristet die in § 1 SGB III genannten Ziele und dient der Ausrichtung der Arbeitsförderung an den arbeitsmarktpolitischen Zielsetzungen des Gesetzgebers und der Bundesregierung. Dabei setzt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf einen konstruktiven und partnerschaftlich geprägten Aushandlungsprozess. Die Bundesagentur für Arbeit als selbstverwalteter Träger der Arbeitsförderung und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales sollen in der Zielvereinbarung Sorge tragen, dass auch langfristige und rechtskreisübergreifende (SGB III und SGB II) arbeitsmarkt-, sozial- und beschäftigungspolitische Ziele ausreichend Berücksichtigung finden. Die bestehenden aufsichtsrechtlichen Instrumente werden auf Grund der zunehmenden Komplexität der internen Zielsteuerungsmechanismen der Bundesagentur für Arbeit um eine verbindlichere gesetzliche Regelung zur Zielvereinbarung ergänzt. Zur Umsetzung ist ein geeignetes Verfahren zum Abschluss und zur Überprüfung der Zielvereinbarung festzulegen.

Die vorgesehene Vereinfachung und Zusammenführung von Instrumenten erfordert ein systematisches Monitoring der Bundesagentur für Arbeit, da bei einer zunehmenden Unabhängigkeit und Selbststeuerungsfähigkeit der Bundesagentur für Arbeit durch Rücknahme von konkreten gesetzlichen Vorgaben im Rahmen der Instrumentenreform die Geschäftspolitik der Bundesagentur für Arbeit durch ein wirkungsorientiertes Steuerungsverfahren von Seiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales begleitet werden muss. Die Zielsteuerung ist somit eine angemessene Ergänzung zur wirkungsorientierten Umstellung der internen Steuerung der Bundesagentur für Arbeit und wird diesen Prozess weiter befördern und beschleunigen.

Die Ziele und Grundsätze des SGB III sollen im Rahmen einer Zielvereinbarung zwischen Bundesagentur für Arbeit und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales als Rahmenziele inhaltlich ausdifferenziert und konkretisiert werden, um ihnen die erforderliche Steuerungswirkung zu verleihen. Aufgenommen werden ausschließlich Ziele, die der originären Beschäftigungs- und Arbeitsmarktpolitik zuzuordnen sind. Im Kontext der jeweiligen arbeitsmarktpolitischen Situation werden Schwerpunkte gesetzt und Rangfolgen festgelegt. Die Rahmenziele sollen übersichtlich sein und Zielkonflikte vermeiden. Dabei sind auch die beschäftigungspolitischen Leitlinien der Europäischen Union zu berücksichtigen.

Die Rahmenziele werden der Bundesagentur für Arbeit hinreichend Spielraum für eine dezentrale Umsetzung ihrer Aufgaben lassen und deshalb nach Möglichkeit als Outputziele formuliert. Das bedeutet, es handelt sich um Ziele, auf die die Bundesagentur für Arbeit eine unmittelbare Einwirkungsmöglichkeit hat. Inputziele, welche beispielsweise den Einsatz von Maßnahmen festlegen, sind in der Regel zu vermeiden, da sie den Handlungsspielraum der Bundesagentur für Arbeit inadäquat einschränken. Outcomeziele - beispielsweise gesamtwirtschaftliche Größen wie die Arbeitslosenquote - sind ebenfalls ungeeignet da sie durch die Bundesagentur für Arbeit nicht allein ursächlich realisierbar und deshalb wenig zur Messung erfolgreichen Handelns geeignet sind. In wiefern eine quantifizierte Festlegung einzelner Ziele möglich und sinnvoll sein kann, ist im Zielvereinbarungsprozess im Einzelfall zu entscheiden.

Die angestrebte Zielsteuerung ist nicht im Sinne einer managementorientierten Steuerungstechnik zu verstehen, sondern als institutioneller Rahmen zur Aktivierung der Selbststeuerungspotenziale aller an der Arbeitsförderung beteiligten Akteure (Governance). Das heißt, die Zielvereinbarung bietet für einen Zeitraum Orientierung über Prioritäten und konkretisierte Ziele der Arbeitsförderung, deren Beachtung das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gewährleistet sehen will. Die Umsetzung der Zielsteuerung als Vereinbarung erhöht dabei die (Selbst-)Bindungswirkung für die Bundesagentur für Arbeit. Für den Weg zur Erreichung der Ziele ist die Bundesagentur für Arbeit im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des SGB III verantwortlich.

Die Zielerreichung wird durch ein geeignetes Verfahren während der Periode einer Zielvereinbarung laufend beobachtet. Zielabweichungen werden möglichst frühzeitig ermittelt um ein Gegensteuern zu ermöglichen. Die Rahmenziele werden spätestens zu Beginn einer Legislaturperiode überprüft.

Zu Nummer 3 (§ 2)

Folgeänderung zur zukünftigen Regelung der frühzeitigen Arbeitsuche in § 38 Abs. 1.

Zu Nummer 4 (§ 3)

Zu Buchstabe a

Folgeänderungen zur Neuregelung der §§ 45 und 46.

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Folgeänderung zur Aufhebung des Fünften Kapitels Erster Abschnitt Dritter und Vierter Unterabschnitt.

Zu Doppelbuchstabe bb

Redaktionelle Folgeänderung zur Aufhebung des § 235.

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe aa, bb und cc Redaktionelle Folgeänderung zur Einführung der Einstiegsqualifizierung durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (BGBl. 2007 I S. 2329 ff.) sowie zur Aufhebung der §§ 246a bis 246d, 252 und 253 und zur Streichung der Aktivierungshilfen sowie zur Aufhebung der §§ 248 bis 251.

Zu Doppelbuchstabe dd Redaktionelle Folgeänderung zur Aufhebung der §§ 229 bis 233 bzw. redaktionelle Folgeänderung zur Aufhebung des § 279a.

Zu Buchstabe d

Folgeänderung zur Neuregelung des § 46, insbesondere § 46 Abs. 3 sowie Folgeänderung zu § 77.

Zu Nummer 5 (§ 6)

Folgeänderung zur Neuregelung des § 37.

Zu Nummer 6 (§ 8)

Die bisherigen §§ 8a und 8b gehen in der Neufassung des § 8 auf. Die Unterstützung von Berufsrückkehrerinnen und Berufsrückkehrern mit Leistungen der aktiven Arbeitsförderung leistet einen wichtigen Beitrag, um Frauen und Männern nach einer Familienphase den Wiedereinstieg in das Erwerbsleben zu erleichtern und damit Familien- und Berufsleben miteinander zu verbinden. Damit kann die Förderung der Berufsrückkehr in der Vorschrift zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf aufgehen.

Zu Nummer 7 (§§ 8a und 8b)

Folgeänderung aus der Zusammenfassung der §§ 8a und 8b im neuen § 8.

Zu Nummer 8 (§ 10)

Die Freie Förderung in ihrer jetzigen Form wird gestrichen. Die Individualförderung wird in die Förderung aus dem Vermittlungsbudget integriert. Damit werden die für die Eingliederung Arbeitsloser in den ersten Arbeitsmarkt zur Verfügung stehenden Instrumente an einer Stelle zusammengeführt. Ergänzend wird die Möglichkeit zur Erprobung innovativer Ansätze geschaffen.

Zu Nummer 9 (§ 11)

Die bisherige Vorschrift sieht vor, dass die Eingliederungsbilanz um einen Teil ergänzt wird der u.a. Aufschluss über die Einschaltung Dritter bei der Vermittlung sowie Aufschluss über die in Personal-Service-Agenturen vermittelten Arbeitnehmer gibt. Mit der Einführung der Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (siehe § 46) werden diese Instrumente aufgehoben. Die bisherige Vorschrift des § 11 wird daher an die Neuregelung des § 46 angepasst.

Zu Nummer 10 (§ 18)

§ 18 hat mit der Einführung von Leistungen, die Langzeitarbeitslosigkeit voraussetzen, wieder an Bedeutung gewonnen. Zudem haben sich nach Einführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende Unterbrechungen wegen der Teilnahme an Maßnahmen ergeben, die als SGB-II-Leistungen keine Leistungen der aktiven Arbeitsförderung, sondern Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Zweiten Buch sind (z.B. Arbeitsgelegenheiten). Sie sind bei strenger Auslegung eine schädliche Unterbrechung der (Langzeit-) Arbeitslosigkeit, obwohl die neu eingeführten Leistungen für Langzeitarbeitslose gerade für diejenigen geschaffen wurden, bei denen keine andere Leistung erfolgreich war (und somit u.U. bereits gewährt wurden). Daher sollen auch Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Zweiten Buch wie z.B. Arbeitsgelegenheiten oder Leistungen zur Beschäftigungsförderung als nicht zu berücksichtigende Unterbrechung gewertet werden.

Die Klarstellung, dass Zeiten einer Maßnahme gemeint sind, berücksichtigt auch tatsächlich nur Zeiten, in denen nicht in einem regulären Beschäftigungsverhältnis gearbeitet wird. Beschäftigungszeiten bis zu einer Dauer von sechs Monaten sind wie bisher nach Nummer 4 als unschädliche Unterbrechung zu werten. Arbeitnehmer, die mehr als sechs Monate regulär beschäftigt sind, sollten bei erneuter Arbeitslosigkeit nicht mehr als Langzeitarbeitslose gelten, nur weil während der Beschäftigung Arbeitgeberleistungen gewährt wurden.

Zu Nummer 11 (§ 22)

Zu Buchstabe a

Folgeänderungen zur Neuregelung der §§ 45 und 46. Darüber hinaus redaktionelle Folgeänderung zur Streichung der §§ 279a, 421m und 421n.

Zu Buchstabe b

Folgeänderung zur Neuregelung des § 46.

Es wird klargestellt, dass der Rechtsanspruch auf den Eingliederungsgutschein nach § 223 Abs. 1 Satz 2 auch für Arbeitslosengeld-Empfänger gilt, die aufstockende Leistungen aus dem SGB II erhalten.

Zu Nummer 12 (§ 25)

Folgeänderung zu § 240 Abs. 2.

Zu Nummer 13 (§ 27)

Die Versicherungsfreiheit zur Arbeitsförderung von öffentlich geförderten Beschäftigungen, die bisher in § 27 Abs. 3 Nr. 5 und 6 normiert war, wird zur besseren Übersichtlichkeit in einer Nummer zusammengefasst. Beschäftigungen, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme nach dem Dritten Buch oder mit einem Beschäftigungszuschuss nach dem Zweiten Buch gefördert werden, sind bereits nach dem geltenden Recht versicherungsfrei zur Arbeitslosenversicherung. Diese Regelung wird auch für die Arbeitsgelegenheiten in der Entgeltvariante gemäß § 16d Satz 1 Zweites Buch übernommen und in § 27 Abs. 3 Nr. 5 Buchstabe b) geregelt. Durch die Versicherungsfreiheit bei den Arbeitsgelegenheiten in der Entgeltvariante sollen - ebenso wie bei den als Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen oder mit einem Beschäftigungszuschuss geförderten Beschäftigungen - Fehlanreize zum Aufbau neuer Versicherungsansprüche auf Arbeitslosengeld durch öffentlich geförderte Beschäftigung beseitigt werden.

Zu Nummer 14 (§ 35)

Zu Buchstabe a und b

Redaktionelle Änderungen.

Zu Buchstabe c

Ziel der Regelung ist es, die Internet-Jobbörse des "Virtuellen Arbeitsmarkts" der Bundesagentur für Arbeit zu einem vollwertigen Vermittlungsweg im Sinne des Absatzes 1 weiterzuentwickeln, bei dem die Dienstleistung der Agentur für Arbeit über die bloße Unterstützung der Selbstsuche hinausgeht.

Bisher hat die Agentur für Arbeit im Rahmen ihres Internetauftritts lediglich den Auftrag, Ausbildung- und Arbeitsuchenden sowie Arbeitgebern Gelegenheit zur Selbstinformation zu geben. Die Ausgleichsfunktion der Jobbörse des "Virtuellen Arbeitsmarkts" der Bundesagentur für Arbeit zwischen Angebot und Nachfrage kann gestärkt werden, indem das Internetangebot der Bundesagentur für Arbeit als ein möglicher Durchführungsweg für die Ausbildungs- und Arbeitsvermittlung etabliert wird. Zur schnelleren und gezielteren Zusammenführung von Ausbildung- und Arbeitsuchenden mit Arbeitgebern über das Internet soll die Agentur für Arbeit künftig über den Auftrag des § 41 hinaus nicht nur Ausbildung- und Arbeitsuchende sowie Arbeitgeber über ihr gegenseitiges Interesse informieren sondern die Zusammenführung aktiv unterstützen und nachhalten. Hierzu gehört auch, dass die Agentur für Arbeit bei der Zusammenführung von arbeitslosen oder von Arbeitslosigkeit bedrohten Nutzern mit potenziellen Arbeitgebern prüft, ob es sich um ein zumutbares Stellenangebot im Sinne des § 121 handelt. Entsprechende Aufträge von Arbeitgebern zur Kontaktherstellung zu anonym veröffentlichten Bewerbern an die Agentur für Arbeit sind somit künftig unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit mit Belehrung über die Rechtsfolgen einer Arbeitsablehnung ohne wichtigen Grund verbindlich anzubieten (vgl. § 144 Abs. 1 Nr. 2). Die Übermittlung von Bewerberdaten an den Arbeitgeber richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften (§ 67d i.V.m. § 69 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 SGB X).

Durch die aktivere Begleitung der Kontaktaufnahme durch die Agentur für Arbeit soll auch die Akzeptanz der Jobbörse des "Virtuellen Arbeitsmarkts" der Bundesagentur für Arbeit bei den Arbeitgebern, die bisher über unbeantwortete Anfragen klagen, gesteigert werden. Lediglich in den Fällen, in denen der registrierte (nicht arbeitslose) Nutzer oder der registrierte Arbeitgeber eine Beteiligung der Agentur für Arbeit ausschließen und ausschließlich angebotene Postfachfunktionen nutzen, obliegt die Entscheidung über eine Reaktion auf virtuelle Anfragen den Nutzern weiterhin selbst.

Der bisherige Absatz 3 kann entfallen, da bereits § 32 Regelungen zur Eignungsfeststellung vorsieht. Im Einzelfall können, soweit sich die Agentur für Arbeit auch mit ihren Fachdiensten nicht in der Lage sieht, die Eignung eines Arbeit- oder Ausbildungsuchenden festzustellen, Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung auch zur Eignungsfeststellung genutzt werden.

Zu Buchstabe d

Der bisherige Absatz 4 geht in der neuen Vorschrift zur Eingliederungsvereinbarung in § 37 auf.

Zu Nummer 15 (§ 36)

Es handelt sich um eine Klarstellung. Mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz wurde die Vorschrift zu den Grundsätzen der Vermittlung um weitere Merkmale ergänzt und die Wörter "oder ähnlicher Merkmale" gestrichen. Die Wiedereinführung dieser Ergänzung stellt klar, dass es sich bei der Aufzählung von Merkmalen um keine abschließende handelt.

Im Übrigen handelt sich um eine redaktionelle Änderung.

Zu Nummer 16 (§ 37)

In § 37 werden die bisher in den §§ 6 und 35 Abs. 4 enthaltenen Regelungen zum Profiling und zur Eingliederungsvereinbarung zusammengefasst. Die bisher in § 37 geregelte Beauftragung Dritter mit der Vermittlung geht im neuen § 46 auf.

Zu Absatz 1

Voraussetzung für den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung ist eine umfassende Feststellung aller Stärken und Schwächen des Ausbildung- oder Arbeitsuchenden. Die bisherige Vorschrift des § 6 sieht vor, dass die vorhandenen beruflichen Fähigkeiten und Eignungspotenziale des Ausbildung- und Arbeitsuchenden umfassend analysiert werden sollen um sie für den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt nutzbar zu machen (Potenzialanalyse). Da die in der Potenzialanalyse getroffenen Feststellungen Grundlage der Eingliederungsvereinbarung sind, werden beide Regelungen systematisch zusammengefasst.

In diesem Zusammenhang wird klargestellt, dass der Prozess unverzüglich nach der Meldung, nicht erst nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgen soll. Soweit Potenzialanalysen von Schulen oder anderer Institutionen vorliegen, sollen diese mit Einverständnis des Ausbildungsuchenden in die Potenzialanalyse der Agentur für Arbeit einbezogen werden. Auch ausländische Bildungs- und Berufsabschlüsse stellen ein wertvolles Potenzial für den Arbeitsmarkt dar. Im Rahmen der Potenzialanalyse soll daher auf die Möglichkeit der Anerkennung dieser ausländischen Bildungs- und Berufsabschlüsse durch zuständige Stellen hingewiesen werden.

Zu Absatz 2 und 3

Eigenbemühungen sind eine der wesentlichen Vorraussetzungen, um Arbeits- und Ausbildungslosigkeit erfolgreich zu vermeiden bzw. zu beenden. Nach der bisherigen Vorschrift zur Eingliederungsvereinbarung werden dort die Eigenbemühungen der Arbeitslosen und der Ausbildungsuchenden festgelegt. Anders als im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch wird jedoch nicht konkretisiert, welche Eigenbemühungen der Arbeitsuchende oder Ausbildungsuchende in welcher Häufigkeit mindestens erbringen muss und wie diese nachzuweisen sind. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts genügt dieses Verfahren nicht der für den Eintritt einer Sanktion erforderlichen Bestimmtheit. In die Vorschrift zur Eingliederungsvereinbarung soll daher wie im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch aufgenommen werden, dass in der Eingliederungsvereinbarung festgelegt werden muss, welche konkreten Eigenbemühungen erforderlich sind und welche Nachweise über die hinreichenden Eigenbemühungen vorzulegen sind.

Bereits heute sieht die Bundesagentur für Arbeit in ihren Durchführungsanweisungen bei Nichtabschluss einer Eingliederungsvereinbarung vor, dass dem Arbeitslosen eine Auflage zum Nachweis von Eigenbemühungen zu erteilen ist. Die jetzt gesetzlich geregelte Ersatzvornahme greift diese Verwaltungspraxis auf. Wegen der bestehenden Möglichkeit, Eigenbemühungen auch auf andere Weise nachweisen zu lassen, soll - insoweit weiterhin abweichend zum SGB II - auch künftig keine Sperrzeit eintreten, wenn sich Arbeitslose weigern, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen. Mit der Neuregelung werden die Erfahrungen aus der Verwaltungspraxis aufgenommen.

Um schon zu Beginn des Ausbildungsvermittlungsprozesses Verbindlichkeit und Transparenz auf Seiten des Ausbildungsuchenden und der Agentur für Arbeit herzustellen und sicherzustellen, dass Vermittlungs- und Eigenbemühungen so frühzeitig wie möglich erfolgen ist die Eingliederungsvereinbarung mit Ausbildungsuchenden, anders als bisher in § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 geregelt, bereits im Anschluss an die Ausbildungsuchendmeldung und nicht erst im Falle fehlender Vermittlung zu Beginn des neuen Ausbildungsjahres zu schließen. Die Zusammenarbeitsvorschriften nach diesem Buch (§ 9), dem Zweiten Buch (§ 18) und dem Achten Buch (§ 13) zielen auf eine intensive Zusammenarbeit der Agenturen für Arbeit mit den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe. Sofern der Träger der öffentlichen Jugendhilfe Leistungen an den Ausbildung- oder Arbeitsuchenden erbringt, ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor Abschluss der Eingliederungsvereinbarung entsprechend den vor Ort getroffenen Vereinbarungen über die Zusammenarbeit zu beteiligen.

Zu Nummer 17 (§§ 37b und 37c)

Folgeänderungen zur Neuregelung der §§ 38 und 46.

Zu Nummer 18 (§§ 38 und 39)

Zu § 38

Die Mitwirkungspflichten, Obliegenheiten und Rechte im Vermittlungsprozess der Arbeitsuchenden und Ausbildungsuchenden sind gegenwärtig in mehreren Vorschriften geregelt. Durch das Zusammenfassen der Vorschriften wird mehr Transparenz für die Beteiligten geschaffen. Durch die Erstreckung der Meldepflichten auf alle Ausbildung- und Arbeitsuchenden wird die Verbindlichkeit im Vermittlungsprozess für Nichtleistungsbezieher erhöht.

Zu Absatz 1

Absatz 1 übernimmt die bisherige Regelung des § 37b zur frühzeitigen Arbeitsuche. Die Erweiterung der Übermittlungswege, auf denen die Anzeige der Ausbildung- oder Arbeitsuchendmeldung erfolgen kann, trägt dem Interesse der in der Regel noch beschäftigten Meldepflichtigen Rechnung, der Agentur für Arbeit die Anzeige auf vertrauten Kommunikationswegen zuleiten zu können. Neben der bisher möglichen fernmündlichen Anzeige kann die Anzeige auch auf schriftlichem Weg erfolgen.

Gleichzeitig wird die Voraussetzung dafür geschaffen, dass die geplante Einführung einer Online-Arbeitsuchendmeldung auch im Sinne der Vorschriften zur frühzeitigen Arbeitsuche anwendbar ist.

Satz 6 sieht vor, dass die Meldepflichten im Leistungsverfahren nach §§ 309 und 310 für alle Ausbildung- und Arbeitsuchenden unabhängig von einem Leistungsbezug gelten.

Damit wird die Verbindlichkeit im Vermittlungsprozess für Nichtleistungsbezieher erhöht.

Zu Absatz 2

Absatz 2 nimmt die Regelungen der bisherigen § 38 Abs. 1 und Abs. 1a auf. Zusätzlich werden die Anzeigepflichten im Leistungsverfahren nach § 311 aufgenommen, die bisher nicht für Nichtleistungsbezieher gelten.

Zu Absatz 3

Absatz 3 regelt, in welchen Fällen Arbeitsuchenden Arbeitsvermittlung anzubieten ist und wann sie eingestellt werden kann. Neu eingeführt wird, dass Arbeitsuchende für die Dauer von zwölf Wochen von der Arbeitsvermittlung ausgeschlossen werden können, wenn sie den ihnen nach dem Gesetz oder der Eingliederungsvereinbarung oder dem Verwaltungsakt nach § 37 Abs. 3 Satz 4 obliegenden Pflichten nicht nachkommen. In dieser Zeit können die Arbeitsuchenden weiterhin die Selbstinformationseinrichtungen zur Stellensuche nutzen. Die Arbeitslosmeldung erlischt und kann erst nach Ablauf der zwölfwöchigen Vermittlungssperre erneut erfolgen. Diese Regelung ist erforderlich, weil für Arbeitsuchende, die kein Arbeitslosengeld beziehen (Nichtleistungsbezieher), keine dem Sperrzeitrecht entsprechende Sanktionsmöglichkeit besteht. Obwohl dieser Personenkreis Zugang zu den Beratungs- und Vermittlungsdienstleistungen der Agenturen für Arbeit und dem überwiegenden Teil der Leistungen der aktiven Arbeitsförderung hat, besteht bisher mangels durchsetzbarer Verpflichtungen keine Handhabe, die Verfügbarkeit dieses Personenkreises wirksam festzustellen. Von der Bundesagentur für Arbeit wird immer wieder beklagt, dass sich ein Teil der Nichtleistungsbezieher nur wegen der damit verbundenen Vorteile in der Rentenversicherung oder dem Bezug von Kindergeld arbeitslos meldet und die Vermittlungsbemühungen somit ohne Wirkung bleiben müssen. Die Bundesagentur für Arbeit kann ihre Aufgabe, den Ausgleich von Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt zu unterstützen, nur nachkommen, wenn alle arbeitslos gemeldeten Arbeitsuchenden auch tatsächlich für eine Arbeitsaufnahme zur Verfügung stehen. Im Gegenzug wird die starre Regelung abgeschafft, nach der Arbeitsuchende ohne Leistungsbezug ihre Meldung nach Ablauf von drei Monaten erneuern müssen.

Arbeitsuchende ohne Leistungsbezug werden bisher nach Ablauf von drei Monaten von der Arbeitsvermittlung abgemeldet, wenn das Bewerberangebot nicht erneuert wurde.

Dies kann zu erheblichen Nachteilen im Rentenverlauf führen, ohne dass eine Vorsprache inhaltlich erforderlich war. Mit der Neuregelung wird die ordnungspolitisch geprägte Regelung durch eine qualitative Vorschrift ersetzt. Im Zusammenspiel mit der Aufnahme der Regelungen des § 309 in die Mitwirkungspflichten der Arbeitsuchenden erhält die Agentur für Arbeit die Möglichkeit, Arbeitsuchende einzuladen und von Beginn der Arbeitsuche an wirksam in den Vermittlungsprozess einzubeziehen. Die Agentur für Arbeit ist verpflichtet, auch Nichtleistungsbezieher bei der Einforderung ihrer Mitwirkungspflicht über mögliche Rechtsfolgen zu belehren, so dass für die Betroffenen - im Unterschied zur bisherigen Praxis - Klarheit über die Auswirkungen ihres Handelns geschaffen wird.

Rentenrechtlich führt die zwölfwöchige Vermittlungssperre dazu, dass für diesen Zeitraum Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit nicht gewährt werden. Mit einer erneuten Arbeitslosmeldung nach Ablauf der Vermittlungssperre ist die Anerkennung von Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit erneut möglich, sofern die Betroffenen sich auch während der Vermittlungssperre fortlaufend und ernsthaft um Arbeit bemühen.

Insoweit wird mit der Einführung der Vermittlungssperre erreicht, dass die rentenrechtliche Begünstigung durch Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit tatsächlich auch nur Arbeitslosen zugute kommt, die ihre Pflichten gegenüber der Agentur für Arbeit erfüllen.

Zu Absatz 4

Die Regelung entspricht der bisherigen Regelung des Absatzes 3.

Zu § 39

§ 39 fasst die bisherigen Vorschriften zur arbeitgeberorientierten Vermittlung zusammen und verbindet die Pflicht der Agenturen für Arbeit zur Arbeitsmarktberatung stärker mit dem Vermittlungsauftrag.

Zu Nummer 19 (§ 40)

Folgeänderung zur Neuregelung des § 39 (§ 39 Abs. 2).

Zu Nummer 20 (§ 41)

Zu Buchstabe a

Die Bundesagentur für Arbeit erhält mit der Neuregelung den Auftrag, die Selbstinformationseinrichtungen ständig weiter zu entwickeln und sich dabei neuer Informationstechnologien zu bedienen. Dies unterstreicht die Erwartung an die Bundesagentur für Arbeit, ihre Internetangebote anwenderfreundlich und barrierefrei zu gestalten und dabei Hinweise der Nutzer zu berücksichtigen.

Zu Buchstabe b

Mit der Änderung kann die Agentur für Arbeit künftig, soweit dies für die Vermittlung erforderlich ist, nicht nur die vermittlungsrelevanten Daten von Arbeitslosengeldbeziehern in ihre Selbstinformationseinrichtungen aufnehmen, sondern von allen, die ihre Vermittlung in Anspruch nehmen. Dies unterstreicht die gewachsene Bedeutung der Selbstausgleichsprozesse im Vermittlungsprozess der Bundesagentur für Arbeit.

Insbesondere wenn Ausbildung- oder Arbeitsuchenden keine geeigneten Stellen und Arbeitgebern keine geeigneten Bewerber vorgeschlagen werden können, ist die Nutzung der Selbstinformationseinrichtungen ein wichtiger Schritt auf der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz. Die allgemein über das Internet zugängliche Jobbörse des "Virtuellen Arbeitsmarkts" der Bundesagentur für Arbeit trägt insoweit zur Markttransparenz bei und kann Ausgleichsprozesse auf dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt unterstützen.

Die Veröffentlichung der Bewerberdaten ist elementarer Bestandteil der von Arbeitslosen gesetzlich geforderten Bereitschaft, alles zu tun, was zur Beendigung der Arbeitslosigkeit beiträgt. Dabei ist zu gewährleisten, dass keine Daten aufgenommen werden, die eine Bestimmung des Betroffenen ermöglichen (§ 67 Abs. 8a SGB X), es sei denn, dieser willigt ein. Unabhängig davon, ob der Ausbildung- oder Arbeitsuchende weitere Leistungen beansprucht oder nicht, kann der Veröffentlichung der Daten weiterhin widersprochen werden, wenn dadurch die Identifizierung der Betroffenen möglich ist.

Zu Nummer 21 (Überschrift Viertes Kapitel, Erster Abschnitt)

Folgeänderung zur Neuregelung der §§ 45 und 46.

Zu Nummer 22 (§§ 45, 46 und 47)

Zu § 45

Jede Agentur für Arbeit hat nach § 71b des Vierten Buches Sozialgesetzbuch einen angemessenen Anteil ihrer Eingliederungsmittel für die Förderung der Anbahnung und Aufnahme einer nach dem Dritten Buch versicherungspflichtigen Beschäftigung sicherzustellen. Dieses Vermittlungsbudget ist die Grundlage für die flexible, bedarfsgerechte und unbürokratische Förderung von Arbeitsuchenden. Es wird den Vermittlungsfachkräften ein Instrument zur Verfügung gestellt, mit dem sie verschiedenste Hilfestellungen im Einzelfall geben können. Die neue Leistung führt darüber hinaus zu einem Mentalitätswechsel in der individuellen Förderung. Nicht mehr die Frage, welche Leistungen beantragt werden können, sondern ob und welche Hemmnisse beseitigt werden müssen, steht im Vordergrund.

Zu Absatz 1

Die Vermittlung wird gegenwärtig durch Leistungen zur Unterstützung der Beratung und Vermittlung, die Arbeits- bzw. Ausbildungsaufnahme durch die Erbringung von Mobilitätshilfen unterstützt. Mit diesen Instrumenten können eine Reihe von Hemmnissen beseitigt werden, die eine Arbeits- bzw. Ausbildungsaufnahme aus finanziellen Gründen erschweren. Der bisherige gesetzliche Regelungskatalog ist dabei sowohl hinsichtlich des Anlasses, der Höhe und Dauer als auch der Art der zu erbringenden Leistungen sehr detailliert. Gemessen an der Bedeutung und der Höhe der Leistungen ist ein Regelwerk entstanden das sowohl für die Anspruchsberechtigten als auch für die Vermittlungsfachkräfte kaum noch zu überblicken ist. Unabhängig davon kann der starre Leistungskatalog immer nur einen Teil der Schwierigkeiten abdecken und schließt somit andere selbst minimale, aber unter Umständen ausschlaggebende Unterstützung aus.

Zudem wird durch die explizite Nennung einzelner Leistungen im Gesetz unterstellt, dass die Geltendmachung vorrangig ist und die Art der Leistung in jedem Einzelfall als sinnvoll und notwendig erachtet wird, also beispielsweise die Anschaffung von Ausrüstungsgegenständen auf diese Weise erst angeregt wird. Für die Unterstützung nicht geregelter Sachverhalte nutzen die Agenturen für Arbeit bisher die Freie Förderung nach § 10. Diese ermöglicht den Agenturen für Arbeit die Erbringung unkonventioneller Integrationshilfen im Einzelfall, die über die gesetzlich geregelten Leistungen der aktiven Arbeitsförderung hinausgehen. Diese Individualförderung hat sich nach Aussage der Arbeitsverwaltung vor allem als unbürokratische Hilfe im Einzelfall bewährt. Auch der Bundesrechnungshof erkennt an, dass die von den Agenturen für Arbeit als Individualhilfen entwickelte Vielzahl unterschiedlichster Leistungen im Rahmen der Freien Förderung, soweit sie zu einer dauerhaften Eingliederung führt, ein effektives Vermittlungsinstrument sein kann. Die Idee der individuellen Leistung ist auch in der Grundsicherung für Arbeitsuchende mit den sonstigen weiteren Leistungen übernommen und weiterentwickelt worden. Die vermittlungsunterstützenden Leistungen aus dem Vermittlungsbudget greifen die mit der Freien Förderung gesammelten Erfahrungen auf und tragen dazu bei, dass die für die Vermittlung notwendige Unterstützung zum richtigen Zeitpunkt gewährt und den spezifischen Bedürfnissen der Arbeit- und Ausbildungsuchenden Rechnung getragen wird. Die zielgerichtete und bedarfsorientierte Beseitigung von unterschiedlichen Hemmnissen wird möglich und die Gewährung von Leistungen beschränkt sich auf wirklich notwendige Sachverhalte.

Die Entscheidung über die Notwendigkeit im Einzelfall, die auch eine individuelle Bedürftigkeitsprüfung enthalten kann, ist Grundlage für eine Zielorientierung der einzusetzenden Leistungen. Insbesondere wird eine Förderung nicht in Betracht kommen, wenn die Eingliederungsaussichten nicht erheblich verbessert werden können, der Umfang der Leistungen nicht angemessen ist oder der Arbeitgeber gleichartige Leistungen erbringt. Der Einsatz der Leistungen aus dem Vermittlungsbudget setzt dabei hohe Anforderungen an das Verantwortungsbewusstsein der Vermittlungsfachkräfte, die ihr Ermessen pflichtgemäß ausüben müssen. Die Entscheidung wird sich daran zu orientieren haben, dass die Leistungen aus dem Vermittlungsbudget nur für die Übernahme von Kosten eingesetzt werden können, die im Zusammenhang mit der beruflichen Eingliederung entstehen und dass die Aufnahme eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses ohne die Förderung nicht zustande kommen kann. Wegen der Entscheidung über den notwendigen Förderungsumfang im Einzelfall entfällt die zentrale Vorgabe von Pauschalen und Förderungstatbeständen. Vielmehr müssen die Anstrengungen verstärkt werden, durch präzise Bedarfsermittlung und Feststellung der Notwendigkeit einer Leistung Mitnahmeeffekte zu vermeiden. Die Agentur für Arbeit kann durch entsprechende Weisungen sicherstellen, dass innerhalb eines Agenturbezirks möglichst gleiche, qualitative Beurteilungsmaßstäbe angelegt werden. Die zuständige Vermittlungsfachkraft kann zur Reduzierung des Verwaltungsaufwandes angemessene Förderungspauschalen zur Unterstützung des Arbeit- oder Ausbildungsuchenden festlegen soweit die Vorlage von Einzelbelegen entbehrlich ist. Die sachgerechte Anwendung der neuen Leistung muss durch verstärkte Wahrnehmung der internen Fachaufsicht in den Agenturen für Arbeit und Grundsicherungsstellen gewährleistet werden. Arbeitslose, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeit- und Ausbildungsuchende sollen mit den Leistungen des Vermittlungsbudgets ausschließlich bei der Anbahnung und Aufnahme eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses unterstützt werden. Hierzu gehört auch die Übernahme von notwendigen Kosten, die im Zusammenhang mit Fahrten zur Vermittlung und Beratung entstehen

Zu Absatz 2

Mit der Unterstützung der Anbahnung oder Aufnahme einer Beschäftigung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, eines Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums oder in der Schweiz können alle Potenziale zur Vermittlung von Arbeit- und Ausbildungsuchenden, die auf dem inländischen Arbeitsmarkt chancenlos sind, ausgeschöpft werden. Gleichzeitig wird die Europäische Beschäftigungsstrategie der Europäischen Kommission in der Gesetzesnorm zum Vermittlungsbudget verankert, sowie die Unterstützung bei grenzüberschreitender Vermittlung bzw. Arbeitsaufnahme in Nachbarstaaten fortgeführt. Mit der dem SGB III systemimmanenten Grenze einer mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassenden Beschäftigung wird die Anforderung verbunden Arbeitslosigkeit tatsächlich zu beenden, wenn die Beschäftigungsaufnahme in den genannten Staaten unterstützt werden soll.

Zu Absatz 3

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aus dem Vermittlungsbudget sind ausgeschlossen da sie bedürftigkeitsabhängig im Rahmen der Leistung von Berufsausbildungsbeihilfe oder der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende erfolgen. Gleichzeitig wird gewährleistet, dass mit dem Vermittlungsbudget keine gesetzlich geregelten Voraussetzungen anderer Instrumente aufgestockt, ersetzt oder umgangen werden.

Zu § 46

Zu Absatz 1

Die öffentliche Arbeitsvermittlung soll weiterhin die Möglichkeit haben, Träger mit Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung zu beauftragen, um Arbeitslosen, von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitsuchenden und Ausbildungsuchenden je nach Bedarf alternative, zielgerichtete und intensive Unterstützungsangebote unterbreiten zu können. Die Neuregelung soll die positiven Elemente der Instrumente Beauftragung Dritter mit der Vermittlung nach § 37 SGB III, Personal-Service-Agenturen nach § 37c SGB III, Trainingsmaßnahmen nach §§ 48 ff. SGB III, Maßnahmen nach § 421i SGB III sowie Aktivierungshilfen nach § 241 Abs. 3a SGB III übernehmen.

Entsprechend der Zielsetzung der Arbeitsförderung soll die individuelle Beschäftigungsfähigkeit durch Erhalt und Ausbau von Fertigkeiten und Fähigkeiten gefördert und die Teilnehmer umfassend bei ihren beruflichen Eingliederungsbemühungen unterstützt werden.

Im Rahmen der Evaluation der Maßnahmen zur Umsetzung der Vorschläge der Kommission Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt wurde festgestellt, dass die neuen vermittlungsnahen Dienstleistungen dem arbeitsmarktpolitischen Instrumentarium innovative Elemente hinzufügen. Die Vielzahl der gesetzlichen Regelungen in diesem Bereich führt jedoch zu Unübersichtlichkeit und vermindert die Wirksamkeit, weil in der Praxis die einzelnen konkurrierenden Instrumente auf bestimmte Anwendungsfälle beschränkt wurden. Das Nebeneinander im Wesentlichen gleicher Instrumente führt zu einem erhöhten Verwaltungsaufwand bei den Agenturen für Arbeit und zu Effizienzverlusten. Ähnliches hat das Prüfungsamt des Bundes Hannover in einer Untersuchung der Maßnahmen nach § 421i SGB III im Hinblick auf die Beauftragung Dritter mit der Vermittlung gemäß § 37 SGB III beanstandet. Es hat aus Gründen der Wirtschaftlichkeit empfohlen, die beiden Instrumente zusammenzuführen. Die Empfehlungen aus der Evaluation sollen mit der Neuregelung eines flexiblen Instruments, das die Vorteile der geltenden Instrumente in sich vereint und in der Lage ist, den in der Praxis auftretenden Bedarfen langfristig gerecht zu werden, aufgegriffen werden.

Zur Ausschöpfung aller Potenziale zur Vermittlung in Arbeit oder Ausbildung und Umsetzung der Europäischen Beschäftigungsstrategie der Europäischen Kommission kann auch die Aufnahme einer Beschäftigung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums honoriert werden. Mit der dem SGB III systemimmanenten Grenze einer mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassenden Beschäftigung wird die Anforderung verbunden, Arbeitslosigkeit tatsächlich zu beenden, wenn die Beschäftigungsaufnahme in den genannten Staaten honoriert werden soll. Die Honorierung einer Beschäftigungsaufnahme in der Schweiz ist jedoch nach dem Freizügigkeitsabkommen EG-Schweiz ausgeschlossen. Das Freizügigkeitsabkommen sieht hinsichtlich der Dienstleistungsfreiheit (Art. 5 des Abkommens in Verbindung mit den Art. 17 ff. seines Anhanges I) einen Ausnahmetatbestand für die Arbeitsvermittlung in Art. 22 Abs. 3i Anhang I vor. Danach bleiben die jeweiligen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Schweiz im Bereich der Arbeitsvermittlung unberührt. Die private Arbeitsvermittlung in die Schweiz ist nach geltendem Recht der Schweiz erlaubnispflichtig und kann grundsätzlich nur an in der Schweiz ansässige Unternehmen erteilt werden. Inländischen Trägern von Maßnahmen zur Aktivierung und berufliche Eingliederung kann hiernach keine Erlaubnis zur privaten Arbeitsvermittlung in die Schweiz erteilt werden, wonach auch die Honorierung der Beschäftigungsaufnahme in der Schweiz ausgenommen werden muss.

Für bestimmte Personengruppen, für die neben der reinen Vermittlung weitergehende Unterstützung erforderlich ist, werden durch die Übernahme der Kosten, die im Zusammenhang mit der Teilnahme an einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung entstehen, die Eingliederungschancen erhöht. Die Träger solcher Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung haben größtmögliche Flexibilität in der Ausgestaltung der Maßnahmen. Dies bietet die Voraussetzung dafür, dass ein Ideenwettbewerb stattfindet, aus dem sich innovative Konzepte für die Eingliederung arbeitsloser und ausbildungsuchender Personen entwickeln können. Neben einer intensiven Betreuung und Unterstützung bei der Arbeits- und Ausbildungsuche sind z.B. auch die Förderung von Bewerbungstrainings, Arbeitnehmerüberlassungen mit dem Ziel der Vermittlung von Arbeitslosen und Maßnahmen zur Erreichung von Integrationsfortschritten möglich. Notwendige sozialpädagogische Begleitung kann in angemessenem Umfang Bestandteil der Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung sein. Darüber hinaus können die Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung auf die Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt ausgerichtet sein. Sie können auch auf die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit vorbereiten. Die Intention von Aktivierungshilfen, die als eigenständiges Instrument die Förderung von niedrigschwelligen Angeboten im Vorfeld von Ausbildung, Qualifizierung und Beschäftigung zum Ziel hatte, wird aufgegriffen. Ausbildung- und Arbeitsuchende, die auf andere Weise nicht erreicht werden können, sollen so aktiviert werden. Mit der Neuregelung wird zudem klargestellt, dass während der ersten Zeit einer Beschäftigung auch Nachbetreuung durch Dritte erfolgen kann. Diese Möglichkeit bestand schon bisher durch die Gestaltung von Vergütungsvereinbarungen bei der Beauftragung Dritter mit der Vermittlung, indem Erfolgshonorare erst nach einer gewissen Dauer einer aufgenommenen Beschäftigung fällig wurden. Konfliktintervention und Begleitung während der Probezeit haben sich bewährt und Beschäftigungsabbrüche verhindert.

Die Zusammenführung von Leistungen, die bisher getrennt voneinander für die Unterstützung von Arbeitsuchenden oder Ausbildungsuchenden geregelt waren, kommt denjenigen Jugendlichen zugute, bei denen sowohl eine Ausbildung als auch eine berufliche Tätigkeit angestrebt wird.

Ein Träger kann entsprechend den Bedarfen der Arbeitslosen auch mit einer Kombination der in Absatz 1 beispielhaft genannten Maßnahmen beauftragt werden. Dies gilt auch bei der Beauftragung von Integrationsfachdiensten mit Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung schwerbehinderter Menschen. Die Agenturen für Arbeit bzw. die Grundsicherungsstellen als Auftraggeber entscheiden, ob und in welchen Kombinationen Maßnahmen vergeben werden.

Zu Absatz 2

Die betriebsnahe Durchführung von Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung stellt insbesondere für Berufsanfänger ein Mittel zur Unterstützung der Vermittlungsaktivitäten und Beseitigung von Vermittlungshemmnissen dar. Bewährt sich ein Teilnehmer bei einem Arbeitgeber, so ergeben sich bedingt durch den so genannten Klebeeffekt Chancen für eine konkrete Eingliederung. Allerdings muss gleichzeitig sichergestellt sein, dass die Anspruchsvoraussetzung der Beschäftigungslosigkeit für die Gewährung von Arbeitslosengeld erfüllt ist. In Einzelfällen wurde festgestellt, dass betriebliche Trainingsmaßnahmen länger durchgeführt wurden, als dies für den vorgesehenen Zweck erforderlich war. Die Begrenzung der Dauer von Maßnahmen oder Maßnahmeteilen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, die bei oder von Arbeitgebern durchgeführt werden, auf vier Wochen ist ein Beitrag zur Vermeidung von Missbrauch und Mitnahmen und passt die gesetzlichen Vorschriften an die bereits bestehende Praxis der Agenturen für Arbeit an.

Die Vermittlung von beruflichen Kenntnissen soll im Rahmen der Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung bis zu einer Dauer von acht Wochen möglich sein. Darüber hinaus gehende Qualifizierung soll ausschließlich auf der Grundlage der Vorschriften zur Förderung der beruflichen Weiterbildung unterstützt werden. Mit dem Ausschluss von Maßnahmen zur Förderung der Berufsausbildung ist klargestellt, dass mit der neu geschaffenen Leistung die bewährten Instrumente zur Berufsvorbereitung und Benachteiligtenförderung nicht ersetzt oder umgangen werden dürfen. Diese Förderungen erfolgen weiterhin ausschließlich nach den Vorschriften des Vierten Kapitels Fünfter Abschnitt, des Fünften Kapitels Zweiter Abschnitt und des Sechsten Kapitels Erster und Zweiter Abschnitt. Jugendliche, für die eine Förderung im Rahmen berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen nicht in Betracht kommt, weil das Ziel der Aufnahme einer Berufsausbildung nicht oder nicht mehr erreicht werden kann, können im Rahmen des neuen Instruments mit dem Ziel der Eingliederung in Arbeit gefördert werden.

Darüber hinaus existieren keine weiteren zeitlichen Beschränkungen für Maßnahmen der Aktivierung und beruflichen Eingliederung.

Zu Absatz 3

Der Anspruch auf die Teilnahme an einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach sechsmonatiger Arbeitslosigkeit wird aus der mit dem Job-AQTIV-Gesetz eingeführten Vorschrift zur Beauftragung Dritter mit der Vermittlung übernommen.

Der Zugang zu einer weiteren Vermittlungsunterstützung soll das Risiko der Langzeitarbeitslosigkeit verringern und Arbeitslose gezielt aktivieren, an der Beseitigung von Vermittlungshemmnissen zu arbeiten. Der Grundsatz des Förderns und Forderns kommt mit dieser Regelung besonders zum Ausdruck, da nur diejenigen, die sich aktiv um die Beseitigung ihrer Vermittlungshemmnisse bemühen, ihren Rechtsanspruch geltend machen werden. Darüber hinaus wird sichergestellt, dass sich die Agentur für Arbeit zunächst sechs Monate lang bemüht, den Arbeitslosen in eine Beschäftigung zu vermitteln. Die Agentur für Arbeit legt fest, welche Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung für die berufliche Eingliederung geeignet und notwendig ist.

Zu Absatz 4

Absatz 4 stellt aufgrund der Erfahrungen in der Praxis klar, dass das Recht der Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergaberecht) Anwendung findet. Es wird immer dann ein Vergabeverfahren durchzuführen sein, wenn die Agentur für Arbeit einen privaten Dritten mit der Durchführung von Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung gegen Entgelt beauftragt (Geschäftsbesorgungsvertrag). Aufgrund der vielseitigen inhaltlichen Ausgestaltungsmöglichkeiten der Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung ist die Anwendung des Vergaberechts für jeden Förderansatz und Förderfall gesondert zu prüfen. Es wird davon ausgegangen, dass in diesem Zusammenhang die zu erbringenden Leistungen in den Verdingungsunterlagen so beschrieben werden, dass für die Teilnehmer eine Maßnahme von hoher Qualität zu erwarten ist.

Hinsichtlich der in § 91 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch geregelten Erstattungspflicht von Aufwendungen, die Dritten bei der Erbringung von Sozialleistungen entstehen wird klargestellt, dass auch ein Erfolgshonorar gezahlt werden kann. Zur Verwaltungsvereinfachung dürfen bei der Vergütung Pauschalierungen vorgenommen werden.

Zu § 47

Die Neuregelung der vermittlungsunterstützenden Leistungen eröffnet weitgehende Flexibilität in der Ausgestaltung der Leistungen vor Ort. Sollte sich herausstellen, dass Klarstellungen hinsichtlich der Voraussetzungen, Grenzen, Pauschalierung und zum Verfahren notwendig sind, kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf Grundlage der Verordnungsermächtigung für den Rechtskreis des Dritten Buches Sozialgesetzbuch eine Rechtsverordnung erlassen. Die Vorschrift enthält den deklaratorischen Hinweis, dass die Rechtsverordnung nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf und greift damit das im Dritten Buch Sozialgesetzbuch übliche Verordnungsverfahren auf.

Zu Nummer 23 (Viertes Kapitel, Zweiter und Dritter Abschnitt)

Folgeänderung zur Neuregelung der §§ 45 und 46.

Zu Nummer 24 (§ 59)

Redaktionelle Folgeänderung zur Änderung des § 69.

Zu Nummer 25 (§ 60)

Die Förderung der Berufsausbildung mit Berufsausbildungsbeihilfe wird auf die Ausbildung nach dem Altenpflegegesetz des Bundes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874), erweitert.

Bis zur Neuordnung durch das o.g. Bundesgesetz war die Altenpflegeausbildung landesrechtlich geregelt. In mehreren Ländern wurde sie als schulische Ausbildung durchgeführt. Die bundesrechtliche Regelung im Altenpflegegesetz hat die Ausbildung einer dualen Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz im Wesentlichen gleichgestellt. Das Altenpflegegesetz sieht den Abschluss eines Berufsausbildungsvertrages mit dem Träger der praktischen Ausbildung vor. Der Träger hat dem Auszubildenden eine angemessene Ausbildungsvergütung zu zahlen. Bei der Ausbildung handelt es sich um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, so dass Beiträge zur Sozialversicherung abzuführen sind.

Obgleich es sich um eine quasi duale Berufsausbildung handelt, ist die Altenpflegeausbildung derzeit nicht nach dem SGB III mit Berufsausbildungsbeihilfe förderungsfähig. Eine Förderung kann bislang ausschließlich nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, zum Teil in Verbindung mit der Verordnung über die Ausbildungsförderung für soziale Pflegeberufe (SozPflegerV) vom 30. August 1974 (BGBl. I S. 2157), geändert durch Verordnung vom 7. Juni 1995 (BGBl. I S. 794), erfolgen. Mit ihrer Einbeziehung in § 60 Abs. 1 wird die Überführung der Altenpflegeausbildung in eine quasi duale Berufsausbildung jetzt auch im Recht der Berufsausbildungsbeihilfe nachvollzogen. Eine Doppelförderung neben der Schülerförderung nach dem BAföG ist gleichwohl ausgeschlossen, weil die Berufsausbildungsbeihilfe nach § 23 Abs. 4 Nr. 2 BAföG in jedem Fall voll auf einen gegebenenfalls nach diesem Gesetz zustehenden Förderanspruch anzurechnen ist.

Mit dieser Änderung wird auch eine Prüfzusage erfüllt, die die Bundesregierung in der Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Verbesserung der Ausbildungschancen förderungsbedürftiger junger Menschen - gegeben hat (vergleiche Bundestagsdrucksache 16/9238).

Die Änderung wird auf die Altenpflegeausbildung nach Bundesrecht beschränkt.

Landesrechtliche Regelungen zur Altenpflegehelferausbildung sind inhaltlich und strukturell sehr unterschiedlich ausgestaltet. Aus arbeitsmarktpolitischen Gründen werden nur bundesrechtlich geregelte Berufsausbildungen in die Ausbildungsförderung einbezogen denn nur in solchen Fällen ist eine breite Einsetzbarkeit des Berufsabschlusses bundesweit zu gewährleisten.

Von den übrigen Gesundheitsfachberufen sind zwar noch die Ausbildungen nach dem Krankenpflegegesetz und dem Hebammengesetz der Altenpflegeausbildung ähnlich. Bei diesen Berufen wird der Ausbildungsvertrag aber nicht mit dem Träger der praktischen Ausbildung, sondern mit der Berufsfachschule geschlossen. Eine Einbeziehung in die Förderung der Berufsausbildung nach dem Arbeitsförderungsrecht kommt daher hier nicht in Betracht.

Zu Nummer 26 (§ 61)

Zu Buchstabe a

Folgeänderung zur Einführung des neuen Absatzes 4.

Zu Buchstabe b

Die im Jahr 2004 in das Job-AQTIV-Gesetz vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3443) aus dem Sofortprogramm zum Abbau der Jugendarbeitslosigkeit übernommene Regelung, die bisher die Förderung der Vorbereitung auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses als eigenständige Maßnahme vorsah, wird in die Gesamtmaßnahme integriert. Die Vorbereitung auf das Nachholen des Hauptschulabschlusses soll nicht isoliert, sondern bei Jugendlichen im Rahmen einer umfassenden berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme erfolgen, da integratives Lernen mit Fachtheorie und Fachpraxis erfolgversprechender ist. Es hat sich gezeigt, dass der Anteil der Personen, die sich sechs Monate nach Austritt in einer sozialversicherungspflichtigen Berufsausbildung befinden, nach Teilnahme an der Gesamtmaßnahme höher ist, als bei der eigenständigen Maßnahme zum nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses. Diese Anteile lagen im Jahr 2006 im Bundesdurchschnitt bei rund 32 Prozent bzw. 23 Prozent (im Übrigen vgl. Begründung zu § 61a). Nach der "Vereinbarung über die Schularten und Bildungsgänge im Sekundarbereich I" der Kultusminister der Länder vom 2. Juni 2006 besteht zwar in allen Ländern die Möglichkeit, den Hauptschulabschluss als ersten allgemein bildenden Schulabschluss zu erwerben. Er wird allerdings in den Ländern Brandenburg und Bremen als Berufsbildungsreife und in Rheinland-Pfalz als Berufsreife bezeichnet.

Zu Buchstabe c

Bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen wird bislang die Anwendung des Vergaberechts aus dem bisher in Absatz 1 Nummer 3 geregelten Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit hergeleitet. Aus Gründen der Vereinheitlichung mit der Regelung zu den Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (vgl. § 46) wird die entsprechende Regelung zur Anwendung des Vergaberechts auch für berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen übernommen.

Zu Nummer 27 (§ 61a)

Mit dieser Vorschrift wird - unter bestimmten Voraussetzungen - ein Rechtsanspruch für junge Menschen auf Förderung der Vorbereitung des nachträglichen Erwerbs des Hauptschulabschlusses im Rahmen einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme eingeführt. Ein Rechtsanspruch auf einen Schulabschluss ist damit nicht verbunden. Die notwendigen Qualifikationen müssen in einer schulischen Abschlussprüfung nachgewiesen werden.

Nach der "Vereinbarung über die Schularten und Bildungsgänge im Sekundarbereich I" der Kultusminister der Länder vom 2. Juni 2006 besteht zwar in allen Ländern die Möglichkeit, den Hauptschulabschluss als ersten allgemein bildenden Schulabschluss zu erwerben. Er wird in den Ländern Brandenburg und Bremen als Berufsbildungsreife und in Rheinland-Pfalz als Berufsreife bezeichnet. Mit dem Rechtsanspruch auf Förderung wird sichergestellt, dass Jugendliche unter bestimmten Voraussetzungen die Chance erhalten den Hauptschulabschluss im Rahmen einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme nachzuholen. Zu den Voraussetzungen gehören (vgl. § 64 Abs. 2):

Bildungsmaßnahmen bereitgestellt. Damit werden die bereits heute vorhandenen Leistungen modifiziert.

Neben dem Ziel, durch berufsqualifizierende und die Persönlichkeit bildende Elemente die Berufseignung herzustellen und hierüber die berufliche Eingliederung zu erreichen, ist für einen erfolgreichen Übergang in Berufsausbildung aufgrund steigender Anforderungen der Berufsbilder und der Betriebe auch der Nachweis eines schulischen Abschlusses von wachsender Bedeutung.

Dabei gilt: Prävention geht vor Reparatur. Vorrangiges Ziel ist, dass jeder junge Mensch die Schulzeit mit einem qualifizierten Abschluss beendet. Deshalb geht der Gesetzgeber davon aus, dass durch verstärkte präventive Maßnahmen der Länder bereits in der allgemeinbildenden Schule die Zahl der Schulabgänger ohne Abschluss in den kommenden Jahren deutlich zurückgehen wird. In diesem Zusammenhang müssen auch Berufsorientierung und Ausbildungsreife vor allem an Schulen mit Hauptschulbildungsgang weiter verbessert werden. Dies soll vor allem für Schulen mit Hauptschulbildungsgang ab der 7. Klasse auf eine breitere Basis gestellt werden.

Die Arbeitsagenturen beteiligen sich bereits mit großem finanziellen Engagement an der vertieften Berufsorientierung in Schulen. Der finanzielle Einsatz der Bundesagentur für Arbeit für die vertiefte Berufsorientierung in Schulen kann durch Umschichtung aus damit entbehrlichen nachgelagerten Maßnahmen weiter erhöht werden, sofern die notwendige Kofinanzierung durch Dritte (Länder, Kommunen, Unternehmen etc.) bereitgestellt wird.

Der Rechtsanspruch auf Förderung des nachträglichen Erwerbs des Hauptschulabschlusses besteht nur für junge Menschen, die bereits ihre Vollzeitschulpflicht nach den Gesetzen der Länder erfüllt haben (vgl. § 64 Abs. 2). Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Länder ihre Anstrengungen, Schüler durch vorrangige Maßnahmen (z.B. Berufsvorbereitungsjahr, Berufsgrundschuljahr), zum Hauptschulabschluss zu führen, unverändert fortsetzen und weiter entwickeln. Sie behalten Vorrang vor den Maßnahmen nach diesem Gesetz. Mit dem Auftrag an die Agenturen für Arbeit, darauf hinzuwirken, dass sich die Länder durch Übernahme von Kosten zur Förderung der Vorbereitung auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses bzw. der Nachweisprüfung an den Maßnahmen beteiligen, wird deutlich hervorgehoben, dass die Länder, die die Verantwortung für die allgemeine Schulbildung tragen, nicht durch den Rechtsanspruch aus der Verantwortung entlassen werden.

Die zusätzlich erforderlichen Mittel werden finanzneutral durch Umschichtungen im Rahmen des BA-Haushalts erbracht.

Zu Nummer 28 (§ 64)

Die Regelung dient der Klarstellung. Die in einigen Ländern auch als allgemeine Schulpflicht bezeichnete Vollzeitschulpflicht ist von der sich daran anschließenden Teilzeitschulpflicht, die in manchen Ländern auch als Berufsschulpflicht bezeichnet wird, zu unterscheiden.

Zu Nummer 29 (§ 68)

Die verwaltungsaufwändige Regelung zum Bedarf für sonstige Aufwendungen bei beruflicher Ausbildung und berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen wird vereinfacht und neu strukturiert.

Zu Buchstabe a

Die derzeitige Regelung des Absatzes 1, wonach bei einer beruflichen Ausbildung als Bedarf für sonstige Aufwendungen anteilige Gebühren für die Teilnahme des Auszubildenden an einem Fernunterricht bis zu einer Höhe von 16 Euro monatlich zugrunde zu legen sind, hat in der Praxis keine Bedeutung mehr und wird deshalb aufgehoben. Da - anders als bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen - beim Bedarf für sonstige Aufwendungen bei beruflicher Ausbildung nach wie vor eine monatliche Pauschale für Kosten der Arbeitskleidung zugrunde gelegt werden soll, wird diese Regelung aus Absatz 3 herausgelöst und als neuer Absatz 1 verankert.

Zu Buchstabe b

Folgeänderung zur Integration der Pauschale für Lernmittel bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen in die Maßnahmekosten nach dem neuen § 69.

Zu Buchstabe c

Zur Verwaltungsvereinfachung werden die Pauschalen für Kosten der Arbeitskleidung und für Lernmittel bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen in die Maßnahmekosten integriert.

Zu Doppelbuchstaben aa und bb

Folgeänderungen zum neuen Absatz 1 und zur Integration der Pauschale für Kosten der Arbeitskleidung bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen in die Maßnahmekosten nach dem neuen § 69.

Zu Doppelbuchstabe cc

Klarstellung, dass die Kosten für die Betreuung aufsichtsbedürftiger Kinder übernommen werden.

Zu Nummer 30 (§ 69)

Bislang hat die Bundesagentur für Arbeit die Weiterbildung des Fachpersonals in der Benachteiligtenförderung bundesweit zentral und bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen auf der Ebene der Regionaldirektionen ausgeschrieben. Für die Vertragslaufzeit 1. März 2006 bis 28. Februar 2007 ist erstmals für beide Bereiche eine gemeinsame Ausschreibung über die Regionalen Einkaufszentren erfolgt. Bisher werden die Kosten dieser Weiterbildung als besondere Kostenart neben den Maßnahmekosten berücksichtigt.

Künftig werden die Kosten der Weiterbildung des Ausbildungs- und Betreuungspersonals in berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen und in Maßnahmen der Benachteiligtenförderung zur Verwaltungsvereinfachung ein Bestandteil der nunmehr einheitlich als Maßnahmekosten bezeichneten Kosten. Damit entfällt die Notwendigkeit der gesonderten Ausschreibung von Weiterbildungsmaßnahmen. Durch die ausdrückliche Nennung im Gesetz hat der Träger die entsprechenden Kosten in die Maßnahmekosten einzubeziehen und muss im Hinblick auf die Qualitätssicherung auch auf die Qualifizierung seines Fachpersonals achten. Es ist dem Träger freigestellt, ob er selbst die Weiterbildung übernimmt oder diese Leistung bei Dritten einkauft. Mit dieser Regelung werden Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Trägern vermieden.

Mit der Integration der Kosten für Lernmittel und Arbeitskleidung in die Maßnahmekosten können die Träger künftig die Kosten für Lernmittel und Arbeitskleidung im erforderlichen Umfang in die Maßnahmekosten einkalkulieren. Dadurch entfällt die gesonderte Berechnung der Bedarfe bei den Teilnehmern. Es wird außerdem sichergestellt, dass nur die tatsächlich erforderlichen Mittel einkalkuliert werden.

Mit der Aufnahme einer Pauschale für jede zusätzliche Vermittlung in eine betriebliche Berufsausbildung in die Maßnahmekosten soll der Anteil der Absolventen berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen, die sich 6 Monate nach Austritt in einer sozialversicherungspflichtigen Ausbildung befinden, gesteigert werden. Dieser Anteil lag im Jahr 2006 im Bundesdurchschnitt bei rund 32 Prozent. Die Pauschale entspricht in der Höhe der Pauschale bei vorzeitigem Übergang von außerbetrieblicher Ausbildung in eine betriebliche Berufsausbildung nach dem bisherigen § 246 Satz 1 Nr. 3. Sie soll nur für zusätzliche und nachhaltige Vermittlungen geleistet werden. Übergänge in Berufsausbildungen in außerbetrieblichen Einrichtungen nach dem neuen § 242, in andere außerbetriebliche Berufsausbildungen sowie in schulische Berufsausbildungsgänge werden nicht berücksichtigt, weil mit der Regelung auch das Ziel verfolgt wird, die duale Berufsausbildung zu stärken. Die Vorschrift gilt auf Grund der Verweisung in § 100 Nr. 5 auch für Übergänge aus behindertenspezifischen Berufsvorbereitungsmaßnahmen.

Die Regelung des bisherigen § 69 Satz 2 ist überholt. Die Bundesagentur für Arbeit als öffentlicher Arbeitgeber ist gem. §§ 97 ff des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verpflichtet, unter anderem arbeitsmarktpolitische Leistungen im Wettbewerb und im Wege transparenter Vergabeverfahren unter Beachtung der Vergabeordnung und der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL/A) zu beschaffen. Dementsprechend werden bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen feste Maßnahmeplätze ausgeschrieben, die auch bei Nichtbesetzung zu vergüten sind.

Mit Beschluss vom 5. Oktober 2001 (Verg 028/01 ) hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden dass eine teilnehmerbezogene Abrechnung den beauftragten Bildungsträgern ein ungewöhnliches Wagnis aufbürdet und die Bieter in ihren Rechten verletzt.

Zu Nummer 31 (§ 72)

Beseitigung eines redaktionellen Versehens.

Zu Nummer 32 (§ 77)

Zur Verbesserung der beruflichen Eingliederungschancen sollen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf Maßnahmen zum nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses im Rahmen von Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung erhalten. Ein Rechtsanspruch auf einen Schulabschluss ist damit nicht verbunden. Die notwendigen Qualifikationen müssen in einer schulischen Abschlussprüfung nachgewiesen werden.

Die bisherigen engen Voraussetzungen unter denen die Förderung eines Hauptschulabschlusses im Rahmen von Weiterbildungsmaßnahmen möglich war, werden erweitert und die bisherige Ermessensleistung als Pflichtleistung ausgestaltet. Neben dem Vorliegen der Anforderungen nach § 77 Abs. 1 ist Voraussetzung der Förderung, dass eine erfolgreiche Teilnahme an der Maßnahme erwartet werden kann. Die Vorbereitungskurse zum Nachholen des Hauptschulabschlusses sollen mit beruflicher Weiterbildung verknüpft werden. Damit werden die Bemühungen der vorrangig verantwortlichen Länder verstärkt und ergänzt, um auch Erwachsenen das Nachholen des Hauptschulabschlusses zu ermöglichen. Wie in § 61a sollen auch hier die Agenturen für Arbeit darauf hinwirken, dass sich die Länder an den Kosten der Maßnahmen beteiligen.

Die Beteiligung der Länder bezieht sich dabei anteilsmäßig nur auf die Kosten zur Vorbereitung des nachträglichen Erwerbs des Hauptschulabschlusses bzw. der Nachweisprüfung. Die Regelungen zum Leistungsverbot bei Erbringung gleichartiger Leistungen durch Dritte und zur Nichtanrechnung von Aufstockungsleistungen entsprechen inhaltlich den Regelungen zur Förderung des Nachholens des Hauptschulabschlusses im Rahmen von Berufsvorbereitung (siehe § 61a).

Zu Nummer 33 (§ 81)

Mit dem Dritten Gesetz für Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt wurde aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung die Berechnung der Fahrkosten stärker pauschaliert. Diese Pauschalierung hat in der Praxis dazu geführt, dass in bestimmten Fällen eine vollständige Fahrkostenerstattung bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht gewährleistet war. Die Wiederherstellung der alten Rechtslage berücksichtigt diese Fälle und trägt einem Anliegen des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages Rechnung.

Zu Nummer 34 (§ 85)

Zu Buchstabe a

Die Verwendung der Begriffe "Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten" wird an die im Berufsbildungsgesetz verwendete Reihenfolge der Terminologie angepasst, ohne dass damit eine inhaltliche Veränderung verbunden ist.

Zu Buchstabe b

Folgeänderung zur Neuregelung des § 77.

Zu Nummer 35 (§ 86)

Die bisherige Verpflichtung der Agenturen zur so genannten nachgehenden Prüfung der Durchführungsqualität von Weiterbildungsmaßnahmen wird in eine Ermächtigung umgewandelt. Mit den Gesetzen für Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt wurde eine Entwicklung in Gang gesetzt, die auf eine nachhaltige Qualitätsverbesserung in der Weiterbildung zielt. Hierzu gehörte neben der Einführung von Bildungsgutscheinen auch die Einführung eines neuen Prüf- und Zulassungsverfahrens für Bildungsanbieter und ihr Weiterbildungsangebot. Sie werden grundsätzlich nicht mehr von den Arbeitsagenturen, sondern von eigens für dieses Verfahren anerkannten Zertifizierungsagenturen geprüft und zugelassen. Grundlage hierfür ist die zum 1. Juli 2004 in Kraft getretene Anerkennungs- und Zulassungsverordnung - Weiterbildung (AZWV), die u.a. eine jährliche Überprüfung des beim Weiterbildungsanbieter verpflichtend vorzuhaltenden Qualitätsmanagementsystems vorsieht. Im Hinblick auf den inzwischen abgeschlossenen Systemwechsel auf das neue Zertifizierungsverfahren und die damit verbundene weitreichende Aufgaben- und Verantwortungsverlagerung auf Zertifizierungsagenturen ist es folgerichtig, die Agenturen für Arbeit von noch fortbestehenden Prüfaufgaben zu entlasten. Allerdings ist es auch im Hinblick auf die hohen finanziellen Ausgaben der Bundesagentur für Arbeit für die Weiterbildungsförderung weiterhin sachgerecht, eine Ermächtigung der Arbeitsagenturen zur Prüfung der Durchführungsqualität von Weiterbildungsmaßnahmen beizubehalten. Dies ermöglicht es der Bundesagentur für Arbeit, im Rahmen eines instrumentenübergreifenden Qualitätssicherungsverfahrens und im Einzelfall auch weiterhin Bildungsträger und ihre Maßnahmen zu überprüfen.

Die bestehende gesetzliche Verpflichtung der Agenturen für Arbeit, gemeinsam mit dem Bildungsanbieter für jede einzelne Maßnahme eine Bilanz aufzustellen, ist verwaltungsaufwändig. Sie kann auch im Hinblick auf den Aufbau einer IT-gestützten, träger- und maßnahmebezogenen Erfolgsbeobachtung bei der Bundesagentur für Arbeit entfallen. So können durch Datenabgleiche mit der Beschäftigtenstatistik alle eingliederungsrelevanten Daten systematisch und nach einheitlichen Kriterien erhoben, Weiterbildungsmaßnahmen zugeordnet und damit auch ein Vergleich der Träger und Maßnahmen ermöglicht werden. Die Ermächtigung der Bundesagentur für Arbeit zur Erfolgsbeobachtung und die Auskunftspflicht der Träger und Maßnahmeteilnehmer gegenüber den Agenturen für Arbeit nach § 86 Abs. 1 bleiben unberührt.

Zu Nummer 36 (§ 99)

Folgeänderung zur Neuregelung des Zweiten und Dritten Abschnitts des Vierten Kapitels.

Zu Nummer 37 (§ 100)

Folgeänderung zur Neuregelung der Überschrift des Ersten, Zweiten und Dritten Abschnitts des Vierten Kapitels.

Zu Nummer 38 (§ 101)

Zu Buchstabe a

Folgeänderung zur Neuregelung des Dritten Abschnitts des Vierten Kapitels.

Zu Buchstabe b

Folgeänderung zur Neuregelung des Ersten Abschnitts des Sechsten Kapitels.

Zu Nummer 39 (§ 120)

Folgeänderung zur Neuregelung des § 46.

Zu Nummer 40 (§ 141)

§ 141 regelt die Anrechnung des Einkommens aus einer selbständigen oder unselbständigen Nebenbeschäftigung oder das Entgelt aus einer Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger auf das Arbeitslosengeld. Die Vorschrift beschreibt bisher in Absatz 2 die Privilegierung geringfügigen Arbeitnehmereinkommens, das vor der Arbeitslosigkeit erzielt worden ist. Absatz 3 trifft eine entsprechende Regelung für eine selbständige Tätigkeit, allerdings bezogen nicht auf die geringfügige Tätigkeit, sondern auf eine Tätigkeit mit einem Umfang von weniger als 15 Wochenstunden. Dies hat die Folge, dass der Arbeitslose, der sein privilegiertes Nebeneinkommen aus einer selbständigen Tätigkeit erzielt, besser gestellt ist, als derjenige, der eine abhängige Nebenbeschäftigung ausübt. Denn das Nebeneinkommen aus einer abhängigen Beschäftigung wird nur in vollem Umfang geschützt, wenn es im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung erzielt wird (Entgeltgrenze 400 Euro monatlich).

Nebeneinkommen aus einer selbständigen Nebentätigkeit ist auch dann privilegiert, wenn es mehr als geringfügig ist, die Tätigkeit jedoch weniger als 15 Wochenstunden ausgeübt wird.

Die Neuregelung beseitigt die nach geltendem Recht bestehende Ungleichbehandlung.

Zu Nummer 41 (§ 144)

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Folgeänderung zur Neuregelung des § 38.

Zu Doppelbuchstabe bb

Folgeänderung zur Neuregelung des § 46.

Zu Doppelbuchstabe cc

Folgeänderung zur Änderung des § 38 Abs. 1. Mit der Änderung wird klar gestellt, dass eine einwöchige Sperrzeit auch dann eintritt, wenn eine Person, die sich frühzeitig arbeitsuchend gemeldet hat, einer Meldung nach § 309 nicht nachkommt. Die Sperrzeit beginnt - wie auch im Falle des § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 - mit Eintritt der Beschäftigungslosigkeit.

Zu Doppelbuchstabe dd

Folgeänderung zur Neuregelung des § 38.

Zu Buchstabe b

Die Sperrzeitdauer bei Arbeitsablehnung, Ablehnung oder Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme wird neu geregelt und vereinfacht. Die Neuregelung knüpft nicht mehr an die Restdauer der Beschäftigung oder der Maßnahme an, sondern richtet sich allein nach der Anzahl der versicherungswidrigen Verhaltensweisen. Bei einer Maßnahmeablehnung ist die Restdauer der Maßnahme nicht ausschlaggebend für die weitere Entwicklung des Versicherungsfalles, weil oftmals gerade der unmittelbar bevorstehende Abschluss einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme (z.B. wegen einer Prüfung) die Wiedereinstellungschancen entscheidend erhöht. Bei einer Ablehnung einer von vornherein nur befristeten Beschäftigung besteht die grundsätzliche Möglichkeit der weitergehenden Beschäftigung durch eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses, so dass die Restdauer der Beschäftigung auch insoweit nicht für die Dauer der Sperrzeit ausschlaggebend sein soll. Um den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu wahren, richtet sich die Dauer der Sperrzeit zukünftig danach, ob es sich um das erste, zweite oder dritte versicherungswidrige Verhalten handelt.

Zu Nummer 42 (Fünftes Kapitel, Erster Abschnitt, Dritter und Vierter Unterabschnitt)

Der Einstellungszuschuss bei Neugründungen und die Förderung der beruflichen Weiterbildung durch Vertretung werden abgeschafft.

Der Einstellungszuschuss bei Neugründungen ist eine Arbeitgeberleistung, die Neugründer unterstützt, die bereit sind, Arbeitslose in ein Dauerarbeitsverhältnis zu übernehmen. Existenzgründer können jedoch sowohl auf die Eingliederungszuschüsse nach diesem Buch als auch auf eine große Bandbreite unterschiedlicher Förderungsmöglichkeiten außerhalb des SGB III zurückgreifen. Der Verzicht auf den Einstellungszuschuss erhöht nicht zuletzt die Transparenz der Leistungen an Arbeitgeber und trägt damit zu der im Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und SPD vereinbarten Vereinfachung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente bei.

Die Förderung der beruflichen Weiterbildung durch Vertretung im Wege der so genannten Job-Rotation hat die in sie gesetzten arbeitsmarktlichen Erwartungen nicht erfüllt. Die Bereitschaft von Arbeitgebern, einen Arbeitslosen für die Zeit der Weiterbildung eines Arbeitnehmers einzustellen, ist insgesamt nur sehr gering ausgeprägt. In den Jahren 2002 bis 2007 sind insgesamt rund 6.300 Förderungen erfolgt. Die durch Weiterbildung entstehenden personellen Vakanzen werden von Arbeitgebern vorrangig durch eigenes Personal gedeckt. Auch die Möglichkeit, zur Entlastung der Arbeitgeber Dritte mit Koordinierungsaufgaben zu beauftragen, führte nicht zu einer nennenswerten Inanspruchnahme des Förderinstrumentes. Die Bundesagentur für Arbeit hat im Hinblick auf den hohen Verwaltungsaufwand und die insgesamt bescheidenen arbeitsmarktlichen Erfolge eine Streichung des Instrumentes vorgeschlagen. Soweit dies im Rahmen der bestehenden Förderinstrumente möglich ist, kann Job-Rotation auch weiterhin durch eine geeignete Kombination von Förderleistungen (z.B. Eingliederungszuschüsse, Weiterbildungsförderung, Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung) gefördert werden.

Zu Nummer 43 (Überschrift des Fünften Kapitels, Zweiter Abschnitt)

Redaktionelle Folgeänderung zur Einführung der Einstiegsqualifizierung durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (BGBl. 2007 I S. 2329 ff.).

Zu Nummer 44 (§ 235)

Die Streichung des Zuschusses zur Ausbildungsvergütung im Falle von ausbildungsbegleitenden Hilfen während der Ausbildungszeit erfolgt im Rahmen der Straffung der Leistungen im Hinblick auf die geringe Nutzung. Der große Verwaltungsaufwand steht nicht im Verhältnis zum Nutzen (Ausgaben im Rechtskreis des SGB III im Jahr 2007 rund 18.000 Euro, im Rechtskreis des SGB II rd. 1,4 Mio. Euro).

Zu Nummer 45 (§ 235a)

Die Ergänzung erfolgt im Rahmen der Verwaltungsvereinfachung. Bislang musste der Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag im Rahmen der Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung schwerbehinderter Menschen in jedem Einzelfall berechnet werden. Dies wird nun durch die Ergänzung des Wortes "pauschalierten" entbehrlich.

Entsprechende Vereinfachungen wurden auch bei anderen Arbeitgeberleistungen wie zum Beispiel der Einstiegsqualifizierung geregelt.

Zu Nummer 46 (§ 235b)

Zu Buchstabe a

Die Möglichkeit, betriebliche Einstiegsqualifizierungen durchzuführen, wird auf die Ausbildung nach dem Altenpflegegesetz des Bundes erweitert. Damit werden für Ausbildungsuchende mit erschwerten Vermittlungsperspektiven auch in diesem Bereich neue Einsatzmöglichkeiten geschaffen. Die entsprechenden Einstiegsqualifizierungen müssen noch entwickelt werden. Die Bundesregierung wird die Entwicklung solcher Einstiegsqualifizierungen durch das Bundesinstitut für Berufsbildung unterstützen. Bei solchen Einstiegsqualifizierungen, die auf der Grundlage des Altenpflegegesetzes des Bundes entwickelt werden, handelt es sich ebenfalls um einen Vertrag im Sinne des § 26 des Berufsbildungsgesetzes, was nach Absatz 2 Nr. 1 zur Förderungsvoraussetzung bei der Einstiegsqualifizierung gehört, denn die Kenntnisse werden im Rahmen eines Praktikums vermittelt.

Die Einbeziehung der Altenpflegeausbildung hat als weitere Konsequenz in der Verwaltungspraxis, dass der Beruf in die Vermittlung einzubeziehen ist.

Ausbildungsuchende sind daher von der Agentur für Arbeit oder dem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende als Bewerber zu registrieren und Arbeitgeber, die Ausbildungsplätze nach dem Altenpflegegesetz des Bundes anbieten, sind bei der Ausbildungsvermittlung zu unterstützen.

Bislang wurden solche Ausbildungsplätze den Jugendlichen nur "nachgewiesen" und in der Datenbank KURS, die schulische Berufsausbildungen auflistet, erfasst. Die aktive Einbeziehung in die Vermittlung und die Ausbildungsförderung dürfte auch zu einer Steigerung der Altenpflege als Erstausbildungsberuf beitragen.

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Die Ergänzung ist erforderlich, da es im Bereich der bundesrechtlich geregelten Altenpflege keine nach dem Berufsbildungsgesetz zuständige Stelle gibt. In diesem Fall ist die zuständige Stelle, die über die erfolgreich durchgeführte Einstiegsqualifizierung ein Zertifikat ausstellt, die vom jeweiligen Land bestimmte Stelle. Das Berufsbildungsgesetz findet nach § 28 des Altenpflegegesetzes auf die Altenpflegeausbildung keine Anwendung.

Zu Doppelbuchstabe bb

Die Verwendung der Begriffe "Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten" wird an die im Berufsbildungsgesetz verwendete Reihenfolge der Terminologie angepasst, ohne dass damit eine inhaltliche Veränderung verbunden ist.

Zu Buchstabe c

Mit der Änderung des Wortes "Auszubildende" in das Wort "Ausbildungsuchende" wird lediglich ein redaktionelles Versehen beseitigt. Vor der Förderung einer Einstiegsqualifizierung sind die Interessenten Ausbildungsuchende im Sinne des § 15 und noch nicht Auszubildende im Sinne des § 14. Diese rein redaktionelle Änderung führt nicht zu einer Veränderung des förderungsfähigen Personenkreises und wirkt sich auch nicht auf die Ausbildungsvermittlungsstatistik aus.

Der Begriff "Ausbildungsreife" ersetzt den bisher im Rahmen des Sonderprogramms des Bundes zur Einstiegsqualifizierung Jugendlicher verwendeten Begriff der "Ausbildungsbefähigung", ohne dass damit eine inhaltliche Änderung verbunden wäre.

Der Begriff "Ausbildungsreife" hat sich in der betrieblichen Praxis durchgesetzt. Bei der Ausbildungsvermittlung werden aber weiterhin die Begriffe Eignung, Neigung und Leistungsfähigkeit verwendet. Hintergrund ist, dass die Partner des Ausbildungspaktes verabredet hatten, aktiv zur Optimierung des Vermittlungsprozesses beizutragen.

Wesentliches Element der Arbeit des von den Paktpartnern einberufenen Expertenkreises war die Entwicklung eines einheitlichen Verständnisses von den in diesem Zusammenhang häufig verwendeten Wörtern "Ausbildungsreife", "Ausbildungsfähigkeit", "Ausbildungseignung" und "berufliche Eignung". Außerdem verständigten sie sich über Kriterien der Ausbildungsreife, die als Mindestvoraussetzungen für die Aufnahme einer Berufsausbildung gelten. Die Partner des Ausbildungspaktes haben sich geeinigt, immer dann von Ausbildungsreife zu sprechen, wenn eine Person die allgemeinen Merkmale der Bildungs- und Arbeitsfähigkeit erfüllt und die Mindestvoraussetzungen für den Einstieg in die Berufsausbildung mitbringt.

Zu Buchstabe d

Die Aufhebung des Absatzes 6 ist redaktionelle Folgeänderung zur Einführung des § 235d, vgl. Begründung zu § 235d.

Zu Nummer 47 (§ 235d)

Mit der Änderung des § 235a wird die Einführung einer Anordnungsermächtigung erforderlich. Um nicht in zwei Vorschriften derartige Ermächtigungen zu regeln, wird die Anordnungsermächtigung in § 235b Abs. 6 aufgehoben und als eigenständige Vorschrift an das Ende des Ersten Unterabschnitts gesetzt, so dass sie für alle dort geregelten Fördermöglichkeiten gilt.

Zu Nummer 48 (Überschrift des Sechsten Kapitels, Erster Abschnitt)

Redaktionelle Folgeänderung zur Aufhebung der §§ 246a bis 246d.

Zu Nummer 49 (§§ 240, 241 und 242)

Zu § 240

Die neue Überschrift macht das inhaltliche Ziel der Regelung klar.

Zu Absatz 1

Im Gegensatz zur bisherigen Regelung, wonach Träger durch "Zuschüsse" gefördert werden wird durch die Ergänzung "und Maßnahmekosten erstattet bekommen" deutlich, dass neben den Zuschüssen zur Ausbildungsvergütung auch Maßnahmekosten übernommen werden. Gleichzeitig macht die Neufassung deutlich, dass es nicht um die Förderung von Trägern geht, sondern darum, durch Maßnahmen von Trägern förderungsbedürftige Jugendliche beruflich einzugliedern.

Die bisherige Nummer 1 wird im Hinblick auf die Integration der bisherigen Übergangshilfen in die ausbildungsbegleitenden Hilfen in dem neuen § 241 geändert, um den Rahmen der Förderung genau zu beschreiben. Die Möglichkeit, Berufsausbildung in außerbetrieblichen Einrichtungen zu fördern, wird aus der Nummer 1 herausgelöst und im Sinne der Rechtsklarheit in der neuen Nummer 2 verankert. Die bisherige Nummer 2 ist entbehrlich geworden, weil die Aktivierungshilfen jetzt in "Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung" nach § 46 aufgehen.

Mit den neuen Nummern 3 und 4 wird der veränderten Rechtslage, die durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (BGBl. 2007 I S. 2329 ff.) mit der Einführung des § 241a (der jetzt zum neuen § 243 wird) entstanden ist, Rechnung getragen.

Zu Absatz 2

Die Definition aus dem bisherigen § 241 Abs. 1 wird in Absatz 2 übernommen. Damit wird rechtlich deutlich gemacht, dass schulische Berufsausbildungen und Ausbildungen in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis oder deren Unterstützung nicht gefördert werden können.

Die Förderung der bundesrechtlich geregelten Altenpflegeausbildung wird auch in die Fördermöglichkeiten nach dem Ersten Abschnitt des Sechsten Kapitels, also soweit es um die Förderung zugunsten lernbeeinträchtigter und sozial benachteiligter Auszubildender geht, einbezogen. Die Agenturen für Arbeit können bei entsprechendem Bedarf außerbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen auch im Bereich der Altenpflege nach Vergaberecht ausschreiben. Dies erhöht die beruflichen Eingliederungschancen der genannten Zielgruppe. Zudem können ausbildungsbegleitende Hilfen sowie Maßnahmen der sozialpädagogischen Begleitung und der Unterstützung von Klein- und Mittelbetrieben bei administrativen und organisatorischen Aufgaben im Zusammenhang mit der betrieblichen Berufsausbildung, der Berufsausbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz und der Einstiegsqualifizierung erbracht werden.

Zu Absatz 3

Für die Benachteiligtenförderung wird bislang die Anwendung des Vergaberechts aus dem bisher in § 241 Abs. 4 Nr. 2 geregelten Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit hergeleitet. Aus Gründen der Vereinheitlichung mit der Regelung zu den Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (vgl. § 46) wird die entsprechende Regelung zur Anwendung des Vergaberechts - ebenso wie bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen (vgl. § 61) - auch hier übernommen.

Zu § 241

Mit der geänderten Überschrift wird deutlich, dass in dieser Norm künftig nur noch die ausbildungsbegleitenden Hilfen geregelt sind.

Zu Absatz 1

Bisher waren ausbildungsbegleitende Hilfen nur Maßnahmen, die während einer betrieblichen Berufsausbildung zu deren Unterstützung durchgeführt wurden.

Übergangshilfen wurden außerhalb einer betrieblichen oder außerbetrieblichen Ausbildung gefördert. Es handelte sich um Maßnahmen, die ausbildungsbegleitende Hilfen nach einem Abbruch einer Ausbildung bis zur Aufnahme einer weiteren Ausbildung oder nach erfolgreicher Beendigung einer Ausbildung bis zur Begründung oder Festigung eines Arbeitsverhältnisses fortsetzten. Die bisherigen Übergangshilfen nach § 241 Abs. 3 werden als eigenständige Leistung (Ausgaben im Jahr 2007: 1,4 Mio. Euro, 722 Teilnehmer im Jahresdurchschnitt 2007) gestrichen. In der überwiegenden Zahl der Fälle werden Übergangshilfen nach Abschluss einer Ausbildung bewilligt. Die Leistung ist wegen des Verwaltungsaufwandes von der Praxis nicht angenommen worden. Um den vergaberechtlichen Vorschriften genügen zu können, müssen Maßnahmen gesondert ausgeschrieben werden. Die Bereitstellung von Übergangshilfen als gesonderte Maßnahme ist deshalb schwierig, weil der Bedarf für diese Leistung im Vorfeld nicht verlässlich eingeschätzt werden kann.

Daher sind nach der Neugestaltung der Regelung ausbildungsbegleitende Hilfen nicht nur die bisherigen Maßnahmen zur Unterstützung während einer betrieblichen Berufsausbildung. Vielmehr wird mit dem neuen Satz 2 des Absatzes 1 zur Vereinfachung die Möglichkeit eingeräumt, Teilnehmer an ausbildungsbegleitenden Hilfen auch nach Abbruch einer Ausbildung bis zur Aufnahme einer sich anschließenden betrieblichen oder außerbetrieblichen Ausbildung in der Maßnahme zu belassen. Darüber hinaus gelten nunmehr auch Leistungen als ausbildungsbegleitende Hilfen, die nach Abbruch einer betrieblichen Ausbildung bis zur Aufnahme entweder einer betrieblichen oder außerbetrieblichen Berufsausbildung Unterstützung bieten. Außerdem gehören zu den ausbildungsbegleitenden Hilfen die unterstützenden Maßnahmen nach erfolgreicher Beendigung einer Berufsausbildung bis zur Begründung oder Festigung eines Arbeitsverhältnisses, wenn sie ausbildungsbegleitende Hilfen, die während einer betrieblichen Berufsausbildung geleistet wurden, fortsetzen.

Durch die Integration der Regelungen zu den Übergangshilfen im Rahmen des neuen Absatzes 1 in eine einheitliche Maßnahme ist es nicht mehr erforderlich, Hilfen bei Ausbildungsabbruch und Hilfen zum Übergang in den Beruf nach dem Absolvieren einer Ausbildung separat auszuschreiben. Damit wird ein Beitrag zur Verwaltungsvereinfachung geleistet. Die Regelung des alten § 241 Abs. 3 Satz 2 zur Förderdauer ist in dem neuen Satz 3 des Absatzes 1 aufgegangen. Der ehemalige Satz 3 des Absatzes 3, wonach Übergangshilfen nach dem Abbruch einer Ausbildung bis zur Aufnahme einer weiteren Ausbildung nur einmal gefördert werden konnten, ist nicht mehr enthalten. Damit sollen die Eingliederungsbemühungen auch nach mehrmaligem Abbruch verstärkt werden.

Zu Absatz 2

Damit werden im Wesentlichen die Regelungen des bisherigen § 241 Abs. 1 Satz 2 übernommen. Bisher stellte die Formulierung in Nummer 2 lediglich auf Kenntnisse ab.

Mit der Förderung von Fachpraxis werden aber tatsächlich auch bisher Fähigkeiten und Fertigkeiten gefördert. Es handelt sich um redaktionelle Ergänzungen.

Die Sätze 3 und 4 geben inhaltlich die Regelungen der ursprünglichen Sätze 3 und 4 des § 241 Abs. 1 wieder. Sie sind im Hinblick auf die Förderung fachpraktischer Unterstützung erforderlich.

Aufgrund der Einordnung der Aktivierungshilfen nach dem bisherigen Absatz 3a in die in dem neuen § 46 geregelten "Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung" wurde dieser Absatz entbehrlich. Aktivierungshilfen wurden bislang nur in sehr geringem Maße in Anspruch genommen (Teilnehmerbestand im Jahresdurchschnitt 2007: 1.012; Ausgaben im Jahr 2007: 9,7 Mio. Euro). Im Interesse der Straffung der Instrumente wird die Fördermöglichkeit im Rahmen der Benachteiligtenförderung gestrichen, vgl. Begründung zu § 46.

Zu § 242

Die Überschrift zeigt, dass die Norm die Berufsausbildungen in außerbetrieblichen Einrichtungen nunmehr - statt wie bisher in § 241 Abs. 2 - in einem eigenständigen Paragrafen regelt.

Zu Absatz 1

Durch die Ergänzung, dass auch Maßnahmen im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Altenpflegegesetz förderungsfähig sind, wird die Förderung der außerbetrieblichen Berufsausbildung auch auf die Altenpflege erweitert.

Inhaltlich wird im Wesentlichen die Regelung des ehemaligen § 241 Abs. 2 übernommen und redaktionell an die Neuregelung der ausbildungsbegleitenden Hilfen angepasst. Die Begrenzung der Förderungsfähigkeit auf das erste Jahr wird aufgegeben. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass in der Vergangenheit nur in sehr wenigen Fällen der Übergang von einer außerbetrieblichen Berufsausbildung in eine betriebliche Berufsausbildung gelungen ist. Das Ziel des Übergangs nach dem ersten Ausbildungsjahr in betriebliche Berufsausbildung wird unverändert weiterverfolgt. Dazu wird wie bisher bei nachhaltiger vorzeitiger Vermittlung aus einer geförderten außerbetrieblichen Berufsausbildung in betriebliche Berufsausbildung eine Pauschale gezahlt, die jetzt in § 246 Abs. 3 geregelt ist.

Die Nummer 2 des Absatzes 1 stellt lediglich die bereits jetzt geltende Rechtslage klar, dass nicht nur eine Vorförderung mit berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen im Sinne des § 61 gemeint ist. Vielmehr ist auch die Teilnahme an Maßnahmen, die nach Bundes- oder Landesrecht auf einen Beruf vorbereiten und eine Dauer von mindestens sechs Monaten haben, als Vorförderung anzusehen. Der Begriff "Vollzeitschulpflicht" ist der von Kultusministerkonferenz einheitlich verwendete Terminus, der sich auch in § 64 Abs. 2 wieder findet. Nach wie vor kann nur gefördert werden, wer bereits die allgemeinbildende Vollzeitschulpflicht erfüllt hat.

Zu Absatz 2

Diese Regelung knüpft an die bisherigen Sätze 2 bis 5 des ehemaligen § 241 Abs. 2 an.

Da nach dem neuen Absatz 1 eine Förderung der außerbetrieblichen Berufsausbildung nicht nur während des ersten Jahres der Ausbildung möglich ist, kann der ursprüngliche Satz 2 konsequenterweise nicht übernommen werden. Dennoch soll möglichst der Übergang von der Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung in eine betriebliche Berufsausbildung erreicht werden.

Zu Absatz 3

Auch junge Menschen, die eine Berufsausbildung abbrechen oder deren Berufsausbildungsverhältnis z.B. durch Betriebsstilllegung oder wegen des Nichtbestehens der Probezeit vorzeitig gelöst wird, sollen nicht chancenlos bleiben. Mit dieser Regelung wird die Möglichkeit, nach dem Abbruch einer außerbetrieblichen Berufsausbildung diese wieder aufzunehmen, um die Möglichkeit erweitert, eine abgebrochene betriebliche Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung fortzusetzen. Die Neuregelung ermöglicht auch den Einstieg in das zweite oder dritte Ausbildungsjahr im Falle des Ausbildungsabbruchs. Damit werden für Auszubildende in betrieblichen und außerbetrieblichen Berufsausbildungen gleiche Chancen geschaffen, eine Berufsausbildung erfolgreich abzuschließen. Um zu verhindern, dass die Förderung unbegrenzt erfolgt, ist Voraussetzung für die Förderung, dass trotz der Abbrüche noch ein erfolgreicher Ausbildungsabschluss zu erwarten ist.

Zu Absatz 4

Um sicherzustellen, dass wenigstens erfolgreich abgeschlossene Teilqualifizierungen, die bereits erreicht wurden und gegebenenfalls den Einstieg in das Arbeitsleben erleichtern können für einen potenziellen Arbeitgeber erkennbar sind, wird dem Träger der außerbetrieblichen Berufsausbildung die Pflicht auferlegt, zu bescheinigen, welche Teile der Ausbildung bereits erfolgreich absolviert wurden.

Zu Nummer 50 (§ 243)

Zu Buchstaben a

Mit dem Ersetzen der Formulierung "lernbeeinträchtigte und sozial benachteiligte Jugendliche" wird zur Vereinheitlichung der Vorschriften der Benachteiligtenförderung beigetragen ohne dass eine inhaltliche Änderung erfolgt.

Zu Buchstabe b

Die Formulierung "Klein- und Mittelbetriebe" hat in der Praxis zu Auslegungsproblemen geführt weil es keinen einheitlichen Betriebsbegriff gibt.

Zu Nummer 51 (§§ 244, 245 und 246)

Zu § 244

§ 244 übernimmt die ursprünglich in § 241 Abs. 4 Nr. 1 enthaltenen Förderungsvoraussetzungen. Mit der ausdrücklichen Bezugnahme auf die Regelungen zur sozialpädagogischen Begleitung bei Berufsausbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz und bei Einstiegsqualifizierung wird deutlich gemacht, dass auch für diese Förderung hohe Anforderungen an die Qualität der Ausbilder und der Maßnahmen zu stellen sind. Der ursprünglich in § 241 Abs. 4 Nr. 2 enthaltene Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ergibt sich jetzt aus § 240 Abs. 3, wonach das Vergaberecht Anwendung findet, vgl. Begründung zu § 240.

Zu § 245

Zu Absatz 1

Mit dieser Norm werden die persönlichen Voraussetzungen für die Förderung von Maßnahmen nach §§ 241 bis 243 geregelt. Vom Grundsatz her wird die ursprünglich in § 242 enthaltene Regelung übernommen. Sie wird an die neuen Leistungen angepasst.

Wegen der Streichung der Aktivierungshilfen im Rahmen der Benachteiligtenförderung ist die bisherige Nummer 4 nicht mehr erforderlich.

Mit der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 wird klar gestellt, dass grundsätzlich nur zugunsten lernbeeinträchtigter und sozial benachteiligter Jugendlicher ausbildungsbegleitende Hilfen nach § 241, außerbetriebliche Berufsausbildung nach § 242 sowie sozialpädagogische Begleitung und Unterstützung organisatorischer Maßnahmen gemäß § 243 gefördert werden können.

In Satz 2 ist für bestimmte Fallkonstellationen die Ausnahme geregelt, dass auch Jugendliche, die nicht lernbeeinträchtigt oder sozial benachteiligt sind, von den Fördermöglichkeiten der §§ 240 ff profitieren können, um so sicherzustellen, dass trotz Ausbildungsabbruch durch ausbildungsbegleitende Hilfen oder durch eine außerbetriebliche Berufsausbildung ein erfolgreicher Ausbildungsabschluss erreicht werden kann.

Zu Absatz 2

Um klarzustellen, dass neben Deutschen der gleiche Personenkreis der Ausländer, der von der Förderung mit Berufsausbildungsbeihilfe profitieren kann, auch mit Maßnahmen der §§ 241 bis 243 gefördert werden kann, wenn die nach Absatz 1 erforderlichen Voraussetzungen vorliegen, wird auf § 63 verwiesen.

Zu § 246

Zu Absatz 1

Absatz 1 regelt den Grundsatz, der bisher in § 243 Abs. 1 Satz 1 stand.

Zu Absatz 2

Absatz 2 enthält die bisherige Regelung des § 244, ergänzt um die Folgeänderung im Hinblick auf das Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften - Lebenspartnerschaften vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266).

Zu Absatz 3

Absatz 3 regelt die Übernahme der Maßnahmekosten. Dabei werden künftig die Kosten der Weiterbildung des Ausbildungs- und Betreuungspersonals Bestandteil der einheitlich als Maßnahmekosten bezeichneten Kosten. Daher wird die Regelung des ehemaligen § 246 Nr. 1 entbehrlich (vgl. Begründung zu § 69). Gleichzeitig wird die Möglichkeit, eine Pauschale für die nachhaltige vorzeitige Vermittlung von außerbetrieblicher Berufsausbildung in betriebliche Berufsausbildung, die bisher als sonstige Kosten nach § 246 Nr. 3 übernommen wurde, in die Maßnahmekosten integriert. Mit dem Begriff "nachhaltige Vermittlung" kommt stärker als durch die bisherige Formulierung "erfolgreich" zum Ausdruck, dass es nicht ausreicht, einen Ausbildungsplatz für den Teilnehmer einer Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung zu finden, sondern dass das Ausbildungsverhältnis auch über die Probezeit hinaus bestehen muss. Die Kostenart "Sonstige Kosten" entfällt. Diese Rechtsänderung führt zur Vereinfachung. In der Praxis hat sie keine Auswirkungen, da die Träger bereits jetzt mögliche Zahlungen von Pauschalen für nachhaltige, vorzeitige Vermittlungen in die Kalkulation ihrer Maßnahmekosten einfließen lassen.

Die bisherige Nummer 2 des § 246, wonach bei ausbildungsbegleitenden Hilfen zur Weitergabe an den Auszubildenden ein Zuschuss zu den Fahrkosten übernommen werden konnte, wird nicht übernommen. Diese Fördermöglichkeit wurde nur in geringem Umfang genutzt und wird daher im Hinblick auf die Straffung der Instrumente gestrichen.

Zu Absatz 4

Dieser Absatz enthält unverändert die bisherigen Vorschriften des § 243 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3. Wegen der Streichung der Aktivierungshilfen ist der bisherige Absatz 2 des § 243 überflüssig geworden.

Zu Nummer 52 (§§ 246a - 246d)

Die zum 1. Januar 2004 eingeführten Beschäftigung begleitenden Eingliederungshilfen werden wegen geringer Nutzung gestrichen. Im Jahresdurchschnitt 2007 wurde nicht ein einziger Jugendlicher gefördert. Arbeitgeber bevorzugen den Eingliederungszuschuss.

Zu Nummer 53 (§ 247)

Folgeänderung zur Streichung des § 246 Nummer 2 (vgl. Begründung zu § 246).

Zu Nummer 54 (§§ 248 - 253)

Zu §§ 248 - 251

Die Regelungen können entfallen, da die institutionelle Förderung von Einrichtungen der beruflichen Aus- und Weiterbildung keine praktische arbeitsmarktpolitische Bedeutung mehr hat und die institutionelle Förderung von Trägern von Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation weiterhin nach bisherigem Recht durch die Regelung in § 434s Abs. 5 gesichert bleibt.

Zu §§ 252, 253

Diese Leistung, die für den Aufbau, die Erweiterung, den Umbau und die Ausstattung von Jugendwohnheimen erbracht wird, wird mangels Bedarfs gestrichen. In den Jahren 2003 bis 2007 wurden keine Zuschüsse und Darlehen gezahlt. Es sind keine originären Aufgaben des Beitragszahlers. Auch nach der Aufhebung der institutionellen Förderung ist mit dem Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe bei Vorliegen der Fördervoraussetzungen gewährleistet, dass jungen Menschen, die während der Ausbildung in Jugendwohnheimen untergebracht sind, die erforderlichen Mittel zur Deckung des Bedarfs für den Lebensunterhalt zur Verfügung stehen. Im Übrigen sind in den amtlich festgelegten Kosten für einen Wohnheimplatz auch Mittel für Maßnahmen zur Erhaltung der Wohnheime enthalten.

Zu Nummer 55 (Überschrift des Sechsten Kapitels, Siebter Abschnitt)

Folgeänderung zur Streichung des § 279a.

Zu Nummer 56 (§ 279a)

Die Beschäftigung schaffende Infrastrukturförderung war bis zum 31. Dezember 2007 befristet. Die Regelung ist ausgelaufen und wird aufgehoben.

Zu Nummer 57 (§ 282)

Mit der Änderung wird der Rechtsstand des Jahres 2002 wieder hergestellt. Der jetzt zu streichende Text war seinerzeit wegen der mit Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) erfolgten Aufteilung der Aufgaben des vormaligen Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung auf das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und das Bundesministerium für Gesundheit und soziale Sicherung erforderlich. Danach war bis zum Jahre 2005 für die berufliche Teilhabe behinderter und schwerbehinderter Menschen das Bundesministerium für Gesundheit und soziale Sicherung zuständig. Der Informationsbedarf musste deshalb auch mit dem damaligen Bundesministerium für Gesundheit und soziale Sicherung abgestimmt werden.

Mit Organisationserlass der Bundeskanzlerin vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) fällt die Aufgabenwahrnehmung für diese Materie nunmehr in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Der Halbsatz ist deshalb entbehrlich.

Zu Nummer 58 (§ 318)

Folgeänderung zur Neuregelung des § 46.

Zu Nummer 59 (§ 346)

Folgeänderung zu § 240 Abs. 2.

Zu Nummer 60 (§ 416)

Die Regelung hat keinen Anwendungsbereich mehr und wird aufgehoben.

Zu Nummer 61 (§ 417)

Zu Buchstabe a

Redaktionelle Folgeänderung zur Änderung des § 77 Abs. 4.

Zu Buchstabe b

Die ohnehin bereits zum 31. Dezember 2006 ausgelaufene Förderregelung wird gestrichen. Die Zuschusszahlung an Arbeitgeber, die von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer für eine Maßnahme der Eignungsfeststellung, Trainingsmaßnahme oder eine berufliche Weiterbildungsmaßnahme unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts freistellen hat sich in der Praxis nicht bewährt und sollte daher auch nicht verlängert werden. Die Förderleistung ist nur in sehr geringem Umfang in Anspruch genommen worden. So sind im Jahr 2005 nur 55 und im Jahr 2006 insgesamt nur 114 Eintritte in entsprechende Förderungen erfolgt. Auch die Bundesagentur für Arbeit hat im Hinblick auf den gemessen an den Fördereintritten hohen Verwaltungsaufwand die Streichung der Regelung vorgeschlagen. Arbeitnehmer, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind, können im Übrigen bei einer zur beruflichen Eingliederung notwendigen Weiterbildung Förderleistungen auch über die allgemeinen Regelungen zur Weiterbildungsförderung nach § 77 ff. erhalten.

Zu Buchstabe c

Redaktionelle Folgeänderung zu Buchstabe b.

Zu Nummer 62 (§ 421g)

Zu Buchstabe a

Folgeänderung zur Neuregelung des § 46.

Zu Buchstabe b

Redaktionelle Änderung.

Zu Buchstabe c

Der Vermittlungsgutschein ist nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 11. Januar 2007 in der Rechtssache C-208/05 auch für Vermittlungen in das EU/EWR -Ausland und bei der Vermittlung durch im EU/EWR - Ausland ansässige private Arbeitsvermittler auszuzahlen. Das wird durch die sprachliche Neufassung klargestellt. Mit der dem SGB III systemimmanenten Grenze einer mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassenden Beschäftigung wird die Anforderung verbunden, Arbeitslosigkeit tatsächlich zu beenden, wenn die Beschäftigungsaufnahme in den genannten Staaten honoriert werden soll.

Die Honorierung einer Beschäftigungsaufnahme in der Schweiz ist jedoch nach dem Freizügigkeitsabkommen EG-Schweiz ausgeschlossen. Das Freizügigkeitsabkommen sieht hinsichtlich der Dienstleistungsfreiheit (Art. 5 des Abkommens in Verbindung mit den Art. 17 ff. seines Anhanges I) einen Ausnahmetatbestand für die Arbeitsvermittlung in Art. 22 Abs. 3 i Anhang I vor. Danach bleiben die jeweiligen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Schweiz im Bereich der Arbeitsvermittlung unberührt. Die private Arbeitsvermittlung in die Schweiz ist nach geltendem Recht der Schweiz erlaubnispflichtig und kann grundsätzlich nur an in der Schweiz ansässige Unternehmen erteilt werden. Inländischen privaten Arbeitsvermittlern kann hiernach keine Erlaubnis zur privaten Arbeitsvermittlung in die Schweiz erteilt werden, wonach auch die Honorierung der erfolgreichen Vermittlung in der Schweiz ausgenommen werden muss.

Zu Nummer 63 (§ 421h)

Die Projektförderung durch die Agenturen für Arbeit hat in der so genannten Experimentierphase in den ersten Jahren der Freien Förderung dazu beigetragen, Maßnahmen zu erproben, die mittlerweile Eingang in das Regelinstrumentarium gefunden haben. Den Ergebnissen der Evaluation moderner Dienstleistungen am Arbeitsmarkt zufolge haben die Agenturen ihren regionalspezifischen Fördermix inzwischen weitgehend abgestimmt und befriedigen den Großteil des Förderbedarfs mit dem Regelinstrumentarium. Die Inanspruchnahme der Freien Förderung nach § 10 ist daher kontinuierlich rückläufig. Die Freie Förderung konzentriert sich derzeit auf die Ergänzung der Instrumente der aktiven Arbeitsmarktpolitik in individuellen Einzelfällen.

Zudem hat der Bundesrechnungshof in seinen wiederholten Beanstandungen über den problematischen Umgang der Agenturen für Arbeit mit der Projektförderung die Streichung der Projektförderung empfohlen.

Anstelle der Projektförderung im Rahmen der Freien Förderung tritt daher eine neue Regelung zur Erprobung innovativer Ansätze. Da das Ziel des neuen Instruments nicht die flächendeckende, dauerhafte Förderung, sondern die Erprobung neuer Ansätze in der Arbeitsmarktpolitik ist, wird das Instrument befristet. Die Regelungen der Bundeshaushaltsordnung sowie die Ziele und Grundsätze des SGB III sind zu beachten.

Bei öffentlichen Aufträgen ist das wettbewerbsrechtliche Vergabeverfahren anzuwenden.

Darüber hinaus werden ergänzende Regelungen in den Gesetzestext aufgenommen. So soll es sich um einzelne, finanziell, räumlich und zeitlich begrenzte Modelle handeln. Eine Beobachtung und Analyse der Projekte mit abschließender Auswertung sowie eine Berichtspflicht gegenüber dem Verwaltungsrat sind unabdingbar, um Schlussfolgerungen aus den Ergebnissen ziehen zu können.

Zu Nummer 64 (§ 421i)

Folgeänderung zur Neureglung des § 46.

Zu Nummer 65 (§ 421j)

In § 421j Abs. 5 sind Ausschlussgründe aufgeführt, die Mitnahme-, Verdrängungs- und Substitutionseffekte im Rahmen der Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer vermeiden sollen. Hier werden folgende Änderungen vorgenommen:

Zu Buchstabe a

Der Ausschlussgrund der erneuten Beschäftigung bei einem früheren Arbeitgeber, bei dem der Arbeitnehmer während der letzten zwei Jahre vor Antragstellung mehr als drei Monate versicherungspflichtig beschäftigt war, wird mit dem Ziel, die Verwaltungspraxis zu erleichtern, gestrichen.

Zu Buchstabe b

Folgeänderung zu Buchstabe a.

Zu Buchstabe c

In Nummer 3 ist festgelegt, dass eine Förderung durch Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer ausgeschlossen ist, wenn die Beschäftigung in einer Personal-Service-Agentur (PSA) erfolgt. Die bisher in Form von Personal-Service-Agenturen geförderte vermittlungsorientierte Arbeitnehmerüberlassung geht in den Maßnahmen nach § 46 auf und soll künftig bei der Entgeltsicherung berücksichtigt werden, um zusätzliche Integrationspotenziale für ältere Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt zu erschließen. Im Übrigen Folgeänderung zu Buchstabe a.

Zu Buchstabe d

Folgeänderung zu Buchstabe a.

Zu Nummer 66 (§§ 421m und 421n)

Zu § 421m

Folgeänderung zur Einführung der Sozialpädagogischen Begleitung bei Berufsausbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (BGBl. 2007 I S. 2329 ff.).

Zu § 421n

Folgeänderung zum Auslaufen des lediglich bis zum 31. Dezember 2007 möglichen Verzichts auf die Vorförderung mit berufsvorbereitenden Maßnahmen als Förderungsvoraussetzung für die Förderung einer außerbetrieblichen Berufsausbildung.

Zu Nummer 67 (§ 421o)

Zu Buchstabe a

Die Regelung stellt sicher, dass der Qualifizierungszuschuss für jüngere Arbeitnehmer auch dann geleistet werden kann, wenn die Voraussetzung der sechsmonatigen Arbeitslosigkeit nur deshalb nicht erfüllt ist, weil diese durch bestimmte Tatbestände innerhalb der letzten zwei Jahre vor Aufnahme der Beschäftigung unterbrochen worden ist. Diese Tatbestände sind Krankheit, ein Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz sowie die Betreuung und Erziehung aufsichtsbedürftiger Kinder bzw. die Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger. Zudem bleiben Zeiten, in denen der jüngere Arbeitnehmer an Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 46 teilgenommen hat oder in denen eine Beschäftigung rechtlich nicht möglich war,

unberücksichtigt. Gleiches gilt auch für kurze Unterbrechungen der Arbeitslosigkeit ohne Nachweis.
Zu Buchstabe b

Mit dieser Regelung wird auch jüngeren Arbeitnehmern, für deren Einstellung der Arbeitgeber einen Qualifizierungszuschuss erhält, die Möglichkeit eröffnet, während ihrer Tätigkeit und der Qualifizierung sozialpädagogische Begleitung im Sinne des § 243 Abs. 1 zu erhalten, wenn diese notwendig ist. Über die hier geregelte Förderungsfähigkeit hinaus müssen auch die übrigen Voraussetzungen der §§ 240 ff. erfüllt sein. Insbesondere muss eine solche Fördermaßnahme als Trägerleistung ausgestaltet sein und der jüngere Arbeitnehmer zum förderungsbedürftigen Personenkreis im Sinne des § 245 gehören.

Zu Buchstabe c

Redaktionelle Folgeänderung zu Buchstabe b.

Zu Buchstabe d und e

Redaktionelle Änderungen.

Zu Buchstabe f

Redaktionelle Folgeänderung zu Buchstabe b.

Zu Nummer 68 (§ 421p)

Die Regelung ergänzt die des § 421o und stellt sicher, dass auch der Eingliederungszuschuss für jüngere Arbeitnehmer dann geleistet werden kann, wenn die Voraussetzung der sechsmonatigen Arbeitslosigkeit nur deshalb nicht erfüllt ist, weil diese durch bestimmte Tatbestände innerhalb der letzten zwei Jahre vor Aufnahme der Beschäftigung unterbrochen worden ist. Siehe im Übrigen Ausführungen zu § 421o.

Zu Nummer 69 (§ 421r)

Die Altenpflegeausbildung wird auch in die befristete Förderung mit dem Ausbildungsbonus einbezogen. Damit sollen Altbewerbern zusätzliche Ausbildungsmöglichkeiten auch im Bereich der Altenpflegeausbildung erschlossen werden. Die Bescheinigung der Zusätzlichkeit des Ausbildungsplatzes erfolgt durch die nach dem Landesrecht zuständige Stelle, da es im Bereich der Altenpflege keine Kammern gibt.

Zu Nummer 70 (§ 434q)

Folgeänderung zur Übernahme des bisherigen § 244 in § 246 Abs. 2.

Zu Nummer 71 (§ 434s)

Zu Absatz 1

Die Regelung gewährleistet aus Gründen des Vertrauensschutzes, dass Arbeitnehmer, die bei Inkrafttreten der Regelung zur Versicherungsfreiheit von Beschäftigungen in einer Arbeitsgelegenheit in der Entgeltvariante bereits in einer solchen Tätigkeit versicherungspflichtig beschäftigt sind, für die Dauer der Beschäftigung in die Versicherungspflicht einbezogen bleiben.

Zu Absatz 2

Durch das Gesetz zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) vom 21. Juli 2004 wurde bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit die Altersgrenze für eine vorzeitige Inanspruchnahme von 60 Jahren auf 63 Jahre angehoben. Diese Altersgrenzenanhebung wurde von einer weitreichenden Vertrauensschutzregelung flankiert die das Vertrauen derjenigen Versicherten schützt, die vor dem 1. Januar 2004 auf der Grundlage der bisherigen Rechtslage über die Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses verbindlich disponiert haben oder an diesem Tag arbeitslos oder beschäftigungslos waren.

Dieser Vertrauensschutz soll sich auch auf die Regelung zur Arbeitsvermittlung (§ 38) erstrecken. Deshalb soll auch im Recht der Arbeitsförderung die bestehende Rechtslage für den betroffenen Personenkreis fortgelten.

Zu Absatz 3

Die Regelung stellt sicher, dass Teilnehmern an Maßnahmen nach den §§ 37, 37c, 48 und 421i durch die Abschaffung der Rechtsgrundlagen ab dem 1. Januar 2009 sowie Teilnehmern an Maßnahmen nach § 241 Abs. 3a durch die Abschaffung der Rechtsgrundlagen ab dem 1. August 2009 keine Nachteile bei Fristberechnung oder bei der Erfüllung von Fördertatbeständen entstehen.

Zu Absatz 4

Durch diese Regelung wird sichergestellt, dass die Neuregelung zur Dauer der Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung sowie bei Abbruch oder Ablehnung einer

Eingliederungsmaßnahme erst dann anzuwenden ist, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld ab dem 1. Januar 2009 entsteht. Bei vorher entstandenen Ansprüchen auf Arbeitslosengeld richtet sich die Sperrzeitdauer nach dem bisherigen Recht.

Zu Absatz 5

Die Regelung stellt sicher, dass Träger von Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation weiterhin institutionelle Förderleistungen nach der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung der §§ 248 und 249 erhalten können.

Zu Artikel 2 (Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Folgeänderungen zur Neufassung der §§ 16 ff.

Zu Nummer 2 (§ 3)

Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache sind eine wesentliche, z. T. die entscheidende Voraussetzung zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt. Aus diesem Grund sollen die Träger darauf hinwirken, dass die in der Vorschrift aufgeführten Personen, die nicht über deutsche Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügen, unverzüglich einen vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) durchgeführten und für sie geeigneten Sprachkurs besuchen, wenn eine unmittelbare Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit nicht möglich ist; dies gilt auch, wenn dem Betroffenen neben der Ausbildung oder Arbeit die Teilnahme an einem Sprachkurs zumutbar ist (z.B. neben einer Teilzeitbeschäftigung). Mit der Regelung wird keine neue Grundlage für die Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs geschaffen. Es handelt sich vielmehr um die programmatische Aufforderung an die Träger, bei den in der Regelung genannten Personen auf die Teilnahme an einem für ihre berufliche Perspektive geeigneten Sprachkurs hinzuwirken, indem Grundkenntnisse der deutschen Sprache erworben werden können. Die Entscheidung über die Erforderlichkeit und Geeignetheit der Teilnahme an einem Sprachkurs trifft im Regelfall der persönliche Ansprechpartner.

Kommt der persönliche Ansprechpartner unter Beachtung des individuellen Sprachniveaus des Betroffenen und seiner Chancen am Arbeitsmarkt zu dem Ergebnis, dass die Vermittlung berufsbezogener Deutschkenntnisse zweckmäßiger ist, soll er darauf hinwirken dass Betroffene an entsprechenden Kursen teilnehmen; Maßnahmen mit berufsbezogener Sprachförderung anstelle eines Integrationskurses werden durch die Neuregelung nicht ausgeschlossen. Hierfür kommt u. a. die berufsbezogene Sprachförderung des BAMF ("ESF-BAMF-Programm") in Betracht. Die Teilnahme am Sprachkurs ist als Verpflichtung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in die Eingliederungsvereinbarung aufzunehmen.

Zu Nummer 3 (§ 6)

Redaktionelle Folgeänderung zur Übertragung der bisher in § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 4 geregelten kommunalen Eingliederungsleistungen in den neuen § 16a.

Zu Nummer 4 (§ 10)

Nach dem Grundsatz des Forderns sind erwerbsfähige Hilfebedürftige dazu verpflichtet, insbesondere durch Aufnahme und Ausübung einer Erwerbstätigkeit die Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit zu erreichen. Um dem Ziel einer vollständigen und nachhaltigen Beseitigung der Hilfebedürftigkeit gerecht zu werden, muss abgewogen werden welche Tätigkeit hierzu geeignet ist. Der zuständige Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann einen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, der bereits eine abhängige Beschäftigung (z.B. Minijob) oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, auf eine andere Tätigkeit verweisen, die mit höherer Wahrscheinlichkeit zur Vermeidung der Hilfebedürftigkeit führt. Deshalb wird mit der Ergänzung des § 10 klargestellt, dass die Aufnahme einer Arbeit nicht allein deshalb unzumutbar ist, weil dadurch eine bereits ausgeübte aber nicht Existenz sichernde Erwerbstätigkeit aufgegeben werden muss. Das persönliche Interesse an der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit muss gegenüber den Interessen der Allgemeinheit, die die Leistungen an den Erwerbsfähigen und die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft aus Steuermitteln erbringt, grundsätzlich zurückstehen. Bei der im Einzelfall notwendigen Abwägung soll jedoch berücksichtigt werden dass eine bereits ausgeübte Beschäftigung die Vorstufe zu einer Bedarf deckenden Beschäftigung sein kann oder eine ausgeübte selbständige Tätigkeit nach einem nachvollziehbaren Geschäftsplan künftig einen ausreichenden Überschuss erbringen kann.

Zu Nummer 5 (§§ 16 und 16a)

Zu § 16

Die Neufassung von § 16 ist Teil der Neustrukturierung der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit. In § 16 ist künftig ausschließlich geregelt, welche Leistungen der Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch auch für erwerbsfähige Hilfebedürftige eingesetzt werden können und welche Abweichungen von den im SGB III geregelten Voraussetzungen und Rechtsfolgen gelten. Damit wird die bisherige, für den Anwender schwer überschaubare Vermischung von anwendbaren SGB III - Leistungen mit speziellen Förderleistungen des SGB II in einer Regelung beseitigt. Die Grundentscheidung des Gesetzgebers, über den Verweis auf die wesentlichen Leistungen der Arbeitsförderung den Beziehern von Arbeitslosengeld II den Zugang zu den Instrumenten der Arbeitsförderung zu eröffnen, wird beibehalten.

Zu Absatz 1

Absatz 1 verweist wie bisher auf Leistungen des SGB III, die als Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem SGB II erbracht werden können. Dabei wird den persönlichen Ansprechpartnern mit dem Bezug auf die nach § 45 SGB III geschaffene Möglichkeit der Förderung aus einem Vermittlungsbudget ein weites Spektrum für flexible, bedarfsgerechte und unbürokratische Einzelfallhilfen eröffnet. Die bisher auf der Grundlage von § 16 Abs. 2 Satz 1 möglichen Einzelfallhilfen gehen darin auf. Durch den neuen Verweis auf § 46 sollen zukünftig auch die neuen Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung für erwerbsfähige Hilfebedürftige genutzt werden können. Je nach Bedarf sollen passgenaue Unterstützungsangebote unterbreitet werden, die der Aktivierung, der Erzielung von Integrationsfortschritten oder der unmittelbaren Eingliederung in Arbeit dienen können. Die Leistungen des Ersten und Sechsten Abschnitts des Vierten Kapitels stehen grundsätzlich im Ermessen des Trägers.

Abweichend davon regelt Satz 4, dass auf die Zuweisung in eine Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach sechs Monaten Arbeitslosigkeit ( § 46 Abs. 3 SGB III) ein Anspruch entsteht. Gleiches gilt für die Übernahme von Weiterbildungskosten zum nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses bei Erwachsenen (§ 77 Abs. 3 SGB III). Die bisherigen engen Voraussetzungen, unter denen die Förderung eines Hauptschulabschlusses im Rahmen von Weiterbildungsmaßnahmen möglich war, werden erweitert und die bisherige Ermessensleistung als Pflichtleistung ausgestaltet. Im SGB II stehen für die öffentlich geförderte Beschäftigung die Arbeitsgelegenheiten in der Entgeltvariante und in der Variante mit Mehraufwandsentschädigung zur Verfügung. Daneben wurde mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Perspektiven für Langzeitarbeitslose mit besonderen Vermittlungshemmnissen - Job-Perspektive vom 10. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2326) das Instrument der Leistungen zur Beschäftigungsförderung eingeführt. Um die Instrumentenvielfalt im Bereich der öffentlich geförderten Beschäftigung im SGB II zu straffen und den Instrumenteneinsatz der Grundsicherungsstellen im SGB II zu vereinfachen, wird das Instrument der Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen im SGB II gestrichen. Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen werden nur noch im SGB III gefördert.

Zu Absatz 2

Satz 1 entspricht dem bisherigen § 16 Abs. 1a. Er wird ergänzt um den Hinweis, dass die für das SGB III geschaffene Verordnungsermächtigung nach § 47 SGB III nicht für das SGB II in Bezug genommen wird.

Mit dem neuen Satz 2 wird klargestellt, dass mit der Förderung aus dem neuen Vermittlungsbudget ( § 45 SGB III) weder andere Leistungen des Dritten Buches noch andere Leistungen des Zweiten Buches aufgestockt, ersetzt oder umgangen werden dürfen.

Die Regelung in Satz 3 entspricht der Formulierung im bisherigen § 16 Abs. 1 Satz 6.

Zu Absatz 3

Absatz 3 regelt abschließend die für das SGB II geltenden Abweichungen von den Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Leistungen nach dem Dritten Buch.

Die Regelung berücksichtigt den weitgehenden Integrationsansatz des SGB II. Ziel ist die Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit. Anders als im SGB III steht hierbei nicht der Versicherungsgedanke im Vordergrund, sondern die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit - auch einer versicherungsfreien - zur Erzielung von Einkommen. Eine besondere Zielgruppe des SGB II sind jugendliche erwerbsfähige Hilfebedürftige. Es gilt, einer Verfestigung von Arbeitslosigkeit und Hilfebedürftigkeit entgegenzuwirken. Aus diesem Grund ist abweichend von § 45 SGB III geregelt, dass Förderungen aus dem Vermittlungsbudget nicht nur bei Anbahnung und Aufnahme eines sozialversicherungspflichtigen Ausbildungsverhältnisses, sondern auch bei schulischer Berufsausbildung gewährt werden können.

Zu Absatz 4

Die Regelung in Absatz 4 entspricht vollständig der Regelung im bisherigen § 16 Absatz 1b. Bei der Änderung handelt es sich lediglich um eine redaktionelle Anpassung an die neue Struktur des § 16.

Zu § 16a

Folge der Neustrukturierung zur Verbesserung der Übersichtlichkeit des ersten Abschnitts des Dritten Kapitels ist die Übertragung der bisher in § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 4 geregelten kommunalen Eingliederungsleistungen in den neuen § 16a. Im Rahmen der Leistungen nach Satz 1 Nummer 1 kann der kommunale Träger auch einen befristeten Zuschuss zu den im Zusammenhang mit der Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit entstehenden Kosten für die Betreuung der aufsichtsbedürftigen Kinder der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen gewähren. Durch die Vorschrift wird lediglich eine redaktionelle Anpassung vorgenommen; mit der Einfügung eines neuen § 16a werden den kommunalen Trägern keine neuen Aufgaben übertragen, und es werden die kommunalen Eingliederungsleistungen auch nicht verändert.

Zu Nummer 6 (§§ 16b, 16c und 16d)

Zu § 16b

Die bisher über den Verweis in § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 geregelte Eingliederungsleistung Einstiegsgeld, mit dem neben der Aufnahme von sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung in der Praxis bisher vor allem die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit gefördert wird, wird ohne inhaltliche Änderungen in den neuen § 16b übertragen.

Zu § 16c

Erwerbsfähige Hilfebedürftige, deren Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit nicht für den eigenen Lebensunterhalt und für den der mit Ihnen in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen ausreichen, erhalten unter den im Zweiten Buch genannten Voraussetzungen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Zusätzlich können erwerbsfähige Hilfebedürftige, die eine selbständige, hauptberufliche Tätigkeit aufnehmen oder ausüben mit Leistungen zur Eingliederung gefördert werden, um eine ausreichende wirtschaftliche Tragfähigkeit der Selbständigkeit zu erreichen und somit die Hilfebedürftigkeit dauerhaft zu beenden oder zu verringern.

Absatz 1 gibt für die Ermessensentscheidungen über Leistungen der Eingliederung vor, die für hauptberuflich selbständig Tätige und für Existenzgründer von den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende gewährt werden, dass eine hinreichend sichere Prognose zur wirtschaftlichen Tragfähigkeit des Unternehmens und zur darauf gründenden Existenzsicherung vorliegen soll. Um die Ermessensentscheidungen der SGB-II-Leistungsträger zu Eingliederungsleistungen für Selbständige zu unterstützen, sieht Absatz 1 Satz 2 daher vor, dass die Agentur für Arbeit die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle zur Tragfähigkeit der aufzunehmenden oder ausgeübten selbständigen Tätigkeit verlangen soll. Sofern die SGB-II-Leistungsträger eigene Kompetenzen zur Bewertung von Unternehmen aufgebaut haben, kann auf die Einschaltung einer externen fachkundigen Stelle verzichtet werden.

Von den SGB-II-Leistungsträgern ist zu beurteilen, ob die Hilfebedürftigkeit durch die selbständige Tätigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraums dauerhaft überwunden oder verringert werden kann. Bei Personen, die bereits seit längerem selbständig tätig sind und bei denen Hilfebedürftigkeit vorliegt, wird in der Regel ein Zeitraum von zwölf Monaten angemessen sein. Da Existenzgründungen aus Arbeitslosigkeit im SGB II regelmäßig unter schwierigen Bedingungen erfolgen, bedarf es bei Existenzgründern eines größeren Spielraums. Bei dieser Personengruppe sollte daher ein Zeitraum von bis zu 24 Monaten zugrunde gelegt werden.

Absatz 2 regelt spezifische begleitende Hilfen für Selbständige als Teil der Leistungen zur Eingliederung. Personen, die auf der Grundlage des SGB II eine selbständige Tätigkeit aufnehmen verfügen in der Regel über geringe Rücklagen. Dies kann dazu führen, dass selbst bei guten persönlichen Voraussetzungen des potenziellen Gründers und einer guten und tragfähigen Geschäftsidee eine Selbständigkeit aufgrund mangelnder Investitionsfähigkeit nicht aufgenommen werden kann.

Aus diesem Grund wird ausdrücklich die Möglichkeit geschaffen, dass die Träger der Grundsicherung Darlehen und Zuschüsse für Sachgüter, die für die Ausübung der selbständigen Tätigkeit notwendig und unter Berücksichtigung der Hilfebedürftigkeit angemessen sind, gewähren können. Im Regelfall sollen Darlehen gewährt werden, sofern dies nicht mit einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verbunden ist oder im Einzelfall die Gewährung eines Zuschusses zielführender ist. Zuschüsse sind auf einen Maximalbetrag von 5 000 Euro begrenzt.

Notwendig sind sächliche Betriebsmittel, die für die Aufnahme, Fortführung oder den Erhalt der ausgeübten Tätigkeit bereits während bestehender Hilfebedürftigkeit benötigt werden. Notwendige Sachmittel können im Hinblick auf die Lebensumstände während des Bezugs von Arbeitslosengeld II unangemessen sein, wenn eine preiswerte Alternative zur Erfüllung des betrieblichen Zwecks ebenso geeignet ist.

Selbständige, die ihre Tätigkeit bereits hauptberuflich ausüben und hilfebedürftig sind oder werden, werden bislang häufig lediglich als Bezieher von Leistungen zum Lebensunterhalt wahrgenommen. Somit bleiben ihnen Fördermöglichkeiten häufig verschlossen. Durch die Einführung von begleitenden Hilfen für Selbständige wird diese Personengruppe zukünftig gezielter in die Förderung einbezogen.

Zu § 16d

Die im bisherigen § 16 Abs. 3 geregelten Arbeitsgelegenheiten werden in die neue Norm des § 16d überführt. Die im bisherigen § 16 Abs. 3 Satz 2 enthaltene Verweisung auf die im Dritten Buch geregelten Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen entfällt (Folgeänderung zu § 16 Abs. 1). Im Übrigen bleiben die Vorschriften zu den Arbeitsgelegenheiten unverändert.

Zu Nummer 7 (§ 16e)

Die bisher in § 16a geregelten Leistungen zur Beschäftigungsförderung werden als Folgeänderung zur Überführung der kommunalen Eingliederungsleistungen in den neuen § 16a nunmehr in § 16e geregelt. Inhaltliche Änderungen sind damit nicht verbunden.

Zu Nummer 8 (§§ 16f und 16g)

Zu § 16f

Durch die Aufnahme der freien Förderung wird den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Möglichkeit eingeräumt, einen begrenzten Teil des Haushaltsansatzes einzusetzen um die mit den gesetzlich geregelten Eingliederungsleistungen bestehenden Eingliederungsmöglichkeiten zu erweitern. Damit wird neben der bereits durch die Einführung der §§ 45 und 46 SGB III erfolgten Flexibilisierung der Eingliederungsleistungen eine weitere Möglichkeit zur flexiblen Leistungserbringung geschaffen. Die für die freie Förderung jährlich konkret verfügbaren Ausgabemittel und Verpflichtungsermächtigungen der einzelnen Grundsicherungsträger berechnen sich aus den in § 1 der jährlichen EingliederungsMV resultierenden Verteilschlüsseln und dem im Bundeshaushalt veranschlagten Ansatz für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit.

Das Demokratieprinzip und der darauf beruhende Grundsatz des Gesetzesvorbehalts gebieten es, dass arbeits- und sozialpolitische Grundsatzentscheidungen vom Parlament getroffen werden und bei der Gesetzesanwendung entsprechende Berücksichtigung finden. Ein von der Allgemeinheit über Steuermittel finanziertes Fürsorgesystem erfordert es daher, entsprechend dem Grundsatz des § 31 SGB I grundlegende Maßstäbe für die Leistungserbringung festzuschreiben. Daher ist bei einer freien Förderung zunächst zu prüfen warum die gesetzlichen Regelinstrumente nicht eingesetzt werden können und das Ergebnis der Prüfung ist zu dokumentieren. Die mit der freien Förderung verbundene weitgehend gesetzesfreie Leistungsgewährung wird des Weiteren durch ein Aufstockungs- und Umgehungsverbot sowie die Deckelung der für die freie Förderung zur Verfügung stehenden Mittel auf zwei Prozent des Eingliederungstitels begrenzt.

Zusammen mit den erweiterten Möglichkeiten zur flexiblen und passgenauen Leistungserbringung im Rahmen des neuen Vermittlungsbudgets ( § 45 SGB III) und der Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 46 SGB III), die über § 16 Abs. 1 auch im SGB II Anwendung finden, stehen den Leistungsträgern damit weite Handlungsspielräume zur Umsetzung passgenauer Förderansätze zur Verfügung.

Der zweite Absatz stellt klar, dass die freie Förderung dort ihre Grenzen finden muss, wo die Gefahr der Verletzung oder Umgehung wesentlicher Grundsätze der Arbeitsmarktpolitik besteht. Dazu gehört das Verbot der Umgehung bzw. Aufstockung der gesetzlich geregelten Eingliederungsleistungen. Dies bedeutet, dass Grundsatzentscheidungen des Gesetzgebers zur Arbeitsmarktpolitik nicht durch Leistungen der freien Förderung unterlaufen werden dürfen. Insbesondere dort, wo der Gesetzgeber Fördervoraussetzungen, Zielgruppen, Art und Umfang sowie Qualitätsanforderungen für Leistungen zur Eingliederung geregelt hat, dürfen Leistungen der freien Förderung nicht eingesetzt werden, um dem Zwecke nach gleichgerichtete Eingliederungsleistungen zu erbringen. Beispielsweise ist die Aufstockung und Umgehung der in §§ 217 ff. SGB III geregelten Arbeitgeberzuschüsse (Förderhöhe, Förderzeitraum oder Nachbeschäftigungspflicht) unzulässig, um Mitnahmeeffekte und Wettbewerbsverfälschungen zu verhindern. Die Ausweitung von gesetzlich geregelten Eingliederungsleistungen über die im Gesetz genannten Zielgruppen hinaus (z.B. Förderung der außerbetrieblichen Berufsausbildung für nicht förderungsbedürftige Jugendliche im Sinne des § 245 SGB III) ist ebenfalls unzulässig. Die Entscheidung, bestimmte Eingliederungsleistungen für erwerbsfähige Hilfebedürftige ausschließlich aus Beitragsmitteln der Bundesagentur für Arbeit zu erbringen (wie z.B. berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen), darf gleichfalls nicht unterlaufen werden. Das Umgehungsverbot bedeutet auch, dass Leistungen der freien Förderung nicht zur Finanzierung kommunaler Aufgaben eingesetzt werden dürfen.

Bei der Beauftragung Dritter mit der Durchführung von Maßnahmen der freien Förderung ist ein wettbewerbliches Vergabeverfahren unter Einhaltung europarechtlicher Regelungen durchzuführen. Das Vergabeverfahren richtet sich nach den §§ 97 ff. GWB.

Sofern die hierfür einschlägige Wertgrenze unterschritten wird, ist der haushaltsrechtliche Grundsatz der öffentlichen Ausschreibung zu beachten. Daraus ergibt sich, dass, soweit Dritte mit Ideen für Maßnahmen an die Träger herantreten, die Träger zu prüfen und zu dokumentieren haben, inwieweit ähnliche Leistungen auf dem Markt von Wettbewerbern angeboten werden.

Die Zulassung der Förderung von Projekten berücksichtigt Forderungen aus der Praxis, sich durch Kofinanzierung an Programmen Dritter - insbesondere an ESF-geförderten Programmen - zu beteiligen oder eigene Projekte zu fördern. Projektförderung ist im Rahmen der freien Förderung ausdrücklich zulässig. Für die Projektförderung sind dabei im Einzelfall die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Zuwendungsrechts zu prüfen und darzulegen. Bei Förderungen auf der Grundlage des Zuwendungsrechts sind die einschlägigen Regelungen der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften zu beachten. Die bisherigen Erfahrungen bei Projektförderungen im Bereich des Dritten Buches Sozialgesetzbuch haben gezeigt, dass die umsetzenden Träger vor Ort wegen der Komplexität des Zuwendungsrechts häufig große Schwierigkeiten haben, Projektförderung rechtmäßig durchzuführen. Durch die Möglichkeit, eine qualifizierte Abwicklungs- bzw. Abrechnungsstelle für Projektförderungen einzurichten, können solche Probleme weitgehend vermieden werden.

Mit der Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente werden vielfältige Möglichkeiten zur flexiblen, passgenauen Leistungserbringung eingeführt. Die Notwendigkeit einer darüber hinaus gehenden freien Förderung wird sich erst anhand der zu sammelnden Erfahrungen bei der Umsetzung der neuen Instrumente zeigen. Daraus ergibt sich das Erfordernis der Befristung. Die Festlegung des Fristendes auf den 31. Dezember 2013 und die Regelung, dass bis zu diesem Zeitpunkt begonnene Maßnahmen gefördert werden, ermöglicht eine Finanzierung der Maßnahmen über den 31. Dezember 2013 hinaus bis Ende 2015.

Zu § 16g

Die bisherigen Regelungen in § 16 Abs. 4 und 5 zur weiteren Förderung bei Wegfall der Hilfebedürftigkeit werden in der Regelung des neuen § 16g zusammengefasst und an die neue Strukturierung der Eingliederungsleistungen angepasst. Die im bisherigen § 16 Abs. 4 geregelte darlehensweise Weitergewährung von Eingliederungsleistungen wird als Soll-Vorschrift ausgestaltet, die es den SGB II - Leistungsträgern im Einzelfall ermöglicht, abweichend vom Regelfall der Darlehensgewährung die Eingliederungsleistungen bei Wegfall der Hilfebedürftigkeit als Zuschuss zu erbringen. Die nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Dritten Buches neu eingeführte Möglichkeit zur Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme ist in vielen Fällen auch für erwerbsfähige Hilfebedürftige notwendig die nach langer Arbeitslosigkeit wieder eine Beschäftigung aufnehmen, insbesondere mit Leistungen zur Beschäftigungsförderung nach § 16e.

Zu Nummer 9 (§ 22)

Die mit dem Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende eingeführte Begrenzung der Leistungen für Unterkunft und Heizung bei einem nicht erforderlichen Umzug wird auf Anregungen aus der Praxis dahingehend präzisiert, dass die Leistungen für die neue Unterkunft bei einem nicht erforderlichen Umzug auf die bisherigen angemessenen Kosten zu begrenzen sind.

Zu Nummer 10 (§ 26)

Zu Buchstabe a

Korrektur eines redaktionellen Versehens.

Zu Buchstabe b

Es handelt sich um eine Klarstellung, dass in Härtefällen auch für Bezieher von Sozialgeld der Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung nach § 242 SGB V von der Bundesagentur für Arbeit übernommen werden kann. Dies gilt auch in den Fällen, in denen allein aufgrund dieser Aufwendungen Hilfebedürftigkeit entstehen würde.

Zu Nummer 11 (§ 28)

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Korrektur eines Redaktionsversehens. Der bisherige Verweis auf § 19 Satz 1 Nr. 1 ist nach der mit dem Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vorgenommenen Neufassung von § 19 Satz 1 nicht mehr schlüssig und daher durch Verweis auf § 19 Satz 1 anzupassen.

Zu Doppelbuchstabe bb

Mit der Ergänzung in Nummer 4 wird die mit dem Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende verfolgte Gleichbehandlung von Menschen mit Behinderungen im SGB II und SGB XII sichergestellt. Der dort geregelte Mehrbedarf wird - wie im SGB XII - nur bei nichterwerbsfähigen Personen berücksichtigt, die voll erwerbsgemindert nach dem Sechsten Buch sind. Eine Berücksichtigung des Mehrbedarfs bei Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft, die aufgrund ihres Alters zwar nichterwerbsfähig im Sinne des SGB II, aber nicht voll erwerbsgemindert nach dem Sechsten Buch sind, ist ausgeschlossen.

Zu Buchstabe b

Korrektur eines Redaktionsversehens. Der bisherige Verweis auf § 19 Satz 2 ist nach der mit dem Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vorgenommenen Neufassung von § 19 Satz 1 und der Einfügung eines neuen Satzes 2 nicht mehr schlüssig und daher durch Verweis auf § 19 Satz 3 anzupassen.

Zu Nummer 12 (§ 29)

Wegen der Einordnung des Einstiegsgeldes in die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im ersten Abschnitt des Dritten Kapitels kann § 29 entfallen. Die bisherigen Regelungen sind in § 16b enthalten.

Zu Nummer 13 (§ 33)

Die gesetzliche Neuregelung stellt den Umfang des übergegangenen Anspruchs klar.

Maßgeblich ist nicht, in welcher Höhe nur dem ursprünglichen Anspruchsinhaber wegen unterbliebener Leistung des Schuldners höhere Leistungen nach dem SGB II gewährt worden sind, sondern auch, in welcher Höhe allen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft aufgrund der Nichterfüllung höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erbracht worden sind. Beispielsweise hat der nicht gezahlte Kindesunterhalt Auswirkungen auf die Bedarfsdeckung des Kindes: Das Kind benötigt mehr Kindergeld, um seinen Lebensunterhalt zu sichern, als es benötigen würde, wenn der Unterhalt geleistet worden wäre. Dies wirkt sich wegen § 11 Abs. 1 Satz 3 auf die Höhe der den übrigen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft gewährten Leistungen nach dem SGB II aus.

Mit Satz 2 wird eine Regelungslücke geschlossen: Mit dieser Regelung tritt insbesondere auch dann ein Anspruchsübergang ein, wenn ein Kind als Anspruchsinhaber aufgrund eigenen Einkommens und Anrechnung des bei ihm zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigten Kindergeldes trotz ausbleibender Leistungserfüllung nicht hilfebedürftig ist.

Nach bisheriger Rechtslage wäre der Schuldner privilegiert, wenn Leistungsempfänger und Anspruchsinhaber nicht identisch sind und somit kein Anspruchsübergang eintreten kann. Dementsprechend hätte der Leistungsträger höhere Aufwendungen zu tragen, da bei rechtzeitiger Leistung Kindergeld zumindest teilweise den Bedarf anderer Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft nach § 11 Abs. 1 Satz 3 gedeckt hätte.

Zu Nummer 14 (§ 39)

Mit den Änderungen in § 39 werden die Fallgestaltungen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, deutlicher heraus gestellt.

Dagegen hat der Widerspruch gegen Erstattungsbescheide künftig aufschiebende Wirkung, da diese Verwaltungsakte keine Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende regeln. Neben den Verwaltungsakten, die Leistungen nach diesem Buch teilweise oder vollständig versagen oder entziehen, hat auch der Widerspruch gegen Sanktionsbescheide keine aufschiebende Wirkung, da dieser die Minderung oder den Wegfall von Leistungen feststellt.

Um dem Grundsatz des "Förderns und Forderns" effektiv Rechnung zu tragen, sind - wenn eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande kommt - die erforderlichen Regelungen mittels Verwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 Satz 6 festzusetzen. Damit die Eingliederung in Arbeit auf Grundlage dieser Regelungen bereits dann möglich ist, wenn der Hilfebedürftige ein berechtigtes Interesse an der Überprüfung des Verwaltungsakts hat besteht auch unter Berücksichtigung des Leistungsbezugs des Hilfebedürftigen ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit. Deshalb haben Widerspruch und Klage gegen einen Verwaltungsakt, der die Eingliederungsvereinbarung ersetzt keine aufschiebende Wirkung.

Zentrale Verpflichtung der Hilfebedürftigen ist es, ihre Hilfebedürftigkeit auch durch die Inanspruchnahme vorrangiger Leistungen zu verringern oder zu beenden. Dies kann nur erreicht werden, wenn der zuständige Leistungsträger bei Weigerung des Hilfebedürftigen die dafür erforderlichen Anträge stellen kann. Damit Hilfebedürftige nicht endgültig durch die Einlegung von Rechtsmitteln für die Dauer des Verwaltungs- und Klageverfahrens die Inanspruchnahme der vorrangigen Leistung vereiteln, haben Widerspruch und Anfechtungsklage insofern keine aufschiebende Wirkung.

Nach § 59 gilt für Hilfebedürftige die allgemeine Meldepflicht nach § 309 SGB III entsprechend. Danach sind Leistungsberechtigte nach dem SGB II verpflichtet, sich auf Aufforderung des Leistungsträgers zu melden. Da die Einlegung eines Widerspruchs gegen eine Meldeaufforderung eines Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende bislang aufschiebende Wirkung entfaltet, haben zur Meldung Aufgeforderte die Möglichkeit, sich dauerhaft ihrer Meldepflicht zu entziehen ohne den Eintritt von Rechtsfolgen befürchten zu müssen. Mit der Neuregelung wird - ebenso wie in § 336a Satz 1 Nr. 4 SGB III - sichergestellt, dass künftig die Einlegung eines Widerspruchs gegen eine Meldeaufforderung eines SGB II - Leistungsträgers keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Bei Nichtbefolgung der Meldeaufforderung ohne wichtigen Grund können die Rechtsfolgen nach § 31 eintreten.

Zu Nummer 15 (§ 40)

Korrektur eines Redaktionsversehens. Der bisherige Verweis auf § 19 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 ist nach der mit dem Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vorgenommenen Neufassung von § 19 Satz 1 und der Einfügung eines neuen Satzes 2 nicht mehr schlüssig und daher durch Verweis auf § 19 Satz 1 und Satz 3 anzupassen.

Zu Nummer 16 (§ 46)

Folgeänderung zur redaktionellen Umgestaltung der Regelungen über Leistungen zur Beschäftigungsförderung in § 16e.

Zu Nummer 17 (§ 51b)

Redaktionelle Folgeänderung zur Überführung der kommunalen Eingliederungsleistungen in den neuen § 16a und zur Überführung des Einstiegsgeldes in den neu gefassten § 16b.

Zu Nummer 18 (§ 66)

Mit der Übergangsregelung wird sichergestellt, dass unter bestimmten Voraussetzungen für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit bei Rechtsänderungen die bisherigen gesetzlichen Regelungen weiterhin anzuwenden sind. Eine im Wesentlichen gleichlautende Regelung existiert bereits im SGB III und hat sich dort bewährt.

Zu Nummer 19 (§ 71)

Folgeänderung zur redaktionellen Umgestaltung der Regelungen über Leistungen zur Beschäftigungsförderung in § 16e.

Zu Nummer 20 (§ 73)

Die Übergangsregelung zu § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 regelt, dass das alte Recht weiterhin anzuwenden ist für Bewilligungszeiträume, die vor dem Tag des Inkrafttretens begonnen haben.

Zu Artikel 3 (Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch)

Folgeänderungen aufgrund der Streichung der Freien Förderung und Neuregelung der Vermittlungsunterstützenden Leistungen (§ 10 und §§ 45, 46 [neu] des Dritten Buches).

Zu Artikel 4 (Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)

Zu Buchstabe a

Änderung der Verweisstelle wegen Streichung des § 248 des Dritten Buches. Die institutionelle Förderung von Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation bleibt über § 434s Abs. 5 (neu) des Dritten Buches bestehen.

Zu Buchstabe b

Folgeänderungen aufgrund der Streichung der Freien Förderung und der Einführung der Förderung aus dem Vermittlungsbudget (§ 10 und § 45 [neu] des Dritten Buches). Die Verpflichtung der Agentur für Arbeit, im Eingliederungstitel ausreichend Mittel für das Vermittlungsbudget einzuplanen, gewährleistet, dass Ausbildung- und Arbeitsuchende bei ihrer beruflichen Eingliederung trotz des Wegfalls des bisherigen Regelungskataloges weiterhin umfassend unterstützt werden. Durch den Wegfall der bisherigen Höchstförderungsbeträge der einzelnen Leistungsarten können die Leistungen jedoch zielorientierter erbracht werden und entfalten somit mehr Einzelfallgerechtigkeit und Wirkung bei den Eingliederungsbemühungen. Die Festlegung der Höhe des Vermittlungsbudgets im Rahmen des Eingliederungstitels der Agentur für Arbeit macht die Gesamtausgaben kalkulierbar.

Zu Artikel 5 (Änderung des Berufsbildungsgesetzes)

Redaktionelle Folgeänderung zur Einführung der Sozialpädagogischen Begleitung und organisatorischen Unterstützung bei betrieblicher Berufsausbildung und Berufsausbildungsvorbereitung durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (BGBl. 2007 I S. 2329 ff.).

Zu Artikel 6 (Änderung der Handwerksordnung)

Redaktionelle Folgeänderung zur Einführung der sozialpädagogischen Begleitung und organisatorischen Unterstützung bei betrieblicher Berufsausbildung und Berufsausbildungsvorbereitung durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (BGBl. 2007 I S. 2329 ff.).

Zu Artikel 7 (Änderung von Verordnungen)

Zu Absatz 1 (Anwerbestoppausnahmeverordnung)

Für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis-EU an neue Unionsbürger sind nach den Beitrittsverträgen grundsätzlich diejenigen Vorschriften anzuwenden, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Beitrittsvertrages galten (Verschlechterungsverbot). Gleichzeitig dürfen die neuen Unionsbürger beim Zugang zum Arbeitsmarkt "nicht restriktiver behandelt werden" als Staatsangehörige aus Drittstaaten (Günstigkeitsprinzip).

Mit dem Zuwanderungsgesetz ist das Beschäftigungsrecht für die Staatsangehörigen aus Drittstaaten mit Wirkung zum 1. Januar 2005 im Aufenthaltsgesetz und der dazu erlassenen Beschäftigungsverordnung neu geregelt worden, während für die neuen Unionsbürger die bereits zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Beitrittsverträge geltende Anwerbestoppausnahmeverordnung für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis fort gilt.

Aufgrund des mit der Regelung des § 284 Abs. 6 SGB III umgesetzten Günstigkeitsprinzips findet die Anwerbestoppausnahmeverordnung jedoch nur Anwendung, soweit sie gegenüber den später in Kraft getretenen Regelungen der Beschäftigungsverordnung erleichterte Voraussetzungen für die Erteilung der Arbeitserlaubnis-EU enthält. Die übrigen Bestimmungen entfalten keine Wirkung mehr und werden im Interesse der Rechtsklarheit aufgehoben. Die weiterhin erforderlichen Vorschriften werden redaktionell den gesetzlichen Regelungen des § 284 SGB III angepasst.

Zu Absatz 2 und 3 (Beschäftigungsverfahrens- und
Arbeitsgenehmigungsverordnung)

Anpassung der Regelungen über die Zuständigkeit für die Erteilung von Zustimmungen zur Beschäftigung von Ausländern aus Drittstaaten und die Erteilung von Arbeitsgenehmigungen-EU an Neu-Unionsbürger innerhalb der Bundesagentur für Arbeit an die gemeinsamen Vorschriften für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB III.

Zu Absatz 4 (Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung)

Folgeänderung im Meldeverfahren der Sozialversicherung zu § 38 Abs. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch.

Zu Artikel 8 (Inkrafttreten)

Zu Absatz 1

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten zum 1. Januar 2009, soweit in den Folgeabsätzen nichts anderes bestimmt ist.

Zu Absatz 2

Die Bundesagentur für Arbeit hat die Maßnahmen der Benachteiligtenförderung (ausbildungsbegleitende Hilfen, Maßnahmen der Berufsausbildung in außerbetrieblichen Einrichtungen) bereits für den Zeitraum bis Juli 2009 eingekauft, um für Jugendliche genügend Angebote vorhalten zu können. Um diesen Maßnahmen nicht vorzeitig die Rechtsgrundlage zu entziehen und der Bundesagentur für Arbeit genügend Vorlaufzeit für die Ausschreibung und den Einkauf von Maßnahmen für den Förderzeitraum ab dem 1.

August 2009 einzuräumen, sollen diese Rechtsänderungen erst zum 1. August 2009 in Kraft treten.

Zu Absatz 3

Die Bundesagentur für Arbeit hat die berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen bereits für den Zeitraum bis 17. September 2010 vergeben, um für Jugendliche genügend Angebote vorhalten zu können. Um diesen Maßnahmen nicht vorzeitig die Rechtsgrundlage zu entziehen und der Bundesagentur für Arbeit genügend Vorlaufzeit für die Ausschreibung und den Einkauf von Maßnahmen für den Förderzeitraum ab dem 18. September 2010 einzuräumen, sollen diese Änderungen erst später in Kraft treten.

Zu Absatz 4

Die Verordnung über die Arbeitsgenehmigung für hoch qualifizierte ausländische Fachkräfte der Informations- und Kommunikationstechnologie ist durch Zeitablauf gegenstandslos geworden und wird aufgehoben.

C. Finanzielle Auswirkungen

Der seit dem 1. Januar 2008 maßgebliche Beitragssatz zur Bundesagentur für Arbeit liegt mit 3,3 % etwa bei der Hälfte des bis Ende 2006 geltenden Beitragssatzes von 6,5 %.

Damit wurde inzwischen ein Beitragssatzniveau erreicht, das nahe bei dem des Zeitraums von 1976 bis 1981 liegt. Eine vergleichbare Senkung des Beitragssatzes hat es in keinem anderen Zweig der Sozialversicherung gegeben. Die bisherige Entwicklung ist von unterschiedlichen Faktoren geprägt. Insbesondere die vier Gesetze für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt haben - unterstützt von den Eigenanstrengungen der Bundesagentur für Arbeit - zu mehr Effektivität und Effizienz im Bereich der Arbeitsförderung des Bundes geführt. Zielvereinbarungsprozesse innerhalb der Bundesagentur für Arbeit und die konsequente Ausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen nach ihrer Wirkung sind die Meilensteine für die Erreichung von mehr Wirtschaftlichkeit bzw. zur Erschließung von Einsparpotenzialen bei der Leistungserbringung. Eine spürbare Entlastung des Beitragszahlers zur Bundesagentur für Arbeit hat auch die Einführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende mit einer Übernahme der finanziellen Lasten für die Eingliederungsmaßnahmen durch die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler gebracht. Dazu gehört weiter die deutliche Reduzierung der Zahl der Arbeitslosen, nämlich um mehr als 1,5 Millionen im Zeitraum Frühjahr 2006 bis Frühjahr 2008, die nicht zuletzt auch durch die Reformen der Arbeitsmarktpolitik erreicht wurde.

Der Gesetzentwurf zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente knüpft an diese Entwicklungslinien an. Er zielt darauf, in der Arbeitsförderung des Bundes die Mittel der Beitrags- und Steuerzahler so effektiv und so effizient wie möglich einzusetzen. Der zielgenaue und sparsame Umgang mit den finanziellen Ressourcen ist nicht gleichbedeutend mit einer Rückführung der arbeitsmarktpolitischen Handlungsmöglichkeiten, im Gegenteil: Die Neuausrichtung unterstützt in erster Linie einen zielgenaueren und flexibleren Einsatz von arbeitsmarktpolitischen Instrumenten bzw. Handlungsansätzen. Dazu dient auch die mit der Vereinfachung verbundene größere Übersichtlichkeit des Instrumentariums. Bei einer Reihe von

Eingliederungsmaßnahmen wird der bürokratische Aufwand deutlich reduziert. Insgesamt ist deshalb zu erwarten, dass sich mittelfristig die Kosten pro nachhaltiger Integration aufgrund von Effizienzgewinnen durch flexibleren und bedarfsorientierten Instrumenteneinsatz tendenziell weiter verringern und hierdurch ein Beitrag zur Senkung der Arbeitslosigkeit erbracht wird.

Einige gesetzliche Änderungen führen teils zu Mehr-, teils zu Minderausgaben, die in ihrer jeweiligen Höhe sowie im Saldo nicht konkret bezifferbar sind. Dies liegt auch daran, dass sich die Änderungen im Wesentlichen auf Ermessensleistungen im Rahmen des festgelegten Eingliederungsbudgets mit dezentralen Entscheidungskompetenzen für den konkreten Mitteleinsatz beziehen. Mit der gesteigerten Flexibilität vor Ort kann die einzelfalladäquate Eingliederungsstrategie mehr Wirkung erzielen. Mittelfristig werden auch Entlastungen bei den Eingliederungsmitteln erwartet.

Haushaltsausgaben Mit dem Gesetzentwurf werden bisherige Leistungen weiterentwickelt und einige nicht wirksame oder nur in sehr geringer Zahl in Anspruch genommene Leistungen gestrichen.

Neue Leistungen ergänzen das Leistungsspektrum. Für das Gesamtpaket der betroffenen Instrumente wurden im Jahr 2007 im Rechtskreis SGB III und SGB II (ohne zkT) insgesamt knapp 1 Mrd. Euro aufgewandt.

Dabei befanden sich in beiden Rechtskreisen im Jahresdurchschnitt rd. 183 Tsd. Teilnehmer in Maßnahmen, die von der Neuregelung betroffen sind. Darüber hinaus gab es hauptsächlich im Bereich der Mobilitätszuschüsse und Unterstützung der Beratung und Vermittlung mehr als 2,6 Mio. einzeln abgerechnete einmalige Leistungen. Sie werden künftig in die Förderung aus dem Vermittlungsbudget übergehen.

1. Haushalt der Bundesagentur für Arbeit

Insgesamt wurden 2007 durch die Bundesagentur für Arbeit 2,5 Mrd. Euro für Eingliederungsmaßnahmen (Kapitel 2 ihres Haushalts) aufgewandt.

Soweit die gesetzlichen Änderungen eine Weiterentwicklung bereits bestehender Instrumente der Arbeitsmarktpolitik bedeuten, sind die Änderungen weitgehend kostenneutral. Der Vorteil besteht in der erhöhten Transparenz und damit auch erleichterten Anwendbarkeit des Instrumentariums.

a) Finanzielle Auswirkungen der Abschaffung bestehender Förderinstrumente

Die im Gesetzentwurf aufgehobenen Förderinstrumente betreffen ausschließlich Ermessensleistungen, die entweder zahlenmäßig nur sehr begrenzt genutzt wurden oder die in neuen zweckmäßigeren Instrumenten des Dritten Buches Sozialgesetzbuch aufgehen. Damit ist grundsätzlich keine kurzfristige Budgetentlastung verbunden.

b) Finanzielle Auswirkungen neu geregelter Instrumente

Kernstück des Gesetzes ist die Stärkung der Vermittlung durch die Einführung eines Vermittlungsbudgets (§ 45) auf Agenturebene und die Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 46). Beide Instrumente zeichnen sich durch eine deutliche Verringerung des Verwaltungsaufwands aus.

Im Fall des Vermittlungsbudgets (§ 45) wird dies dadurch erreicht, dass an Stelle einer Vielzahl von einzeln beantragten, bewilligten und separat abgerechneten gesetzlichen Einzelregelungen die Verantwortung des Vermittlers vor Ort tritt. Das umfangreiche Regelwerk für diese Einzelleistungen wird durch die unbürokratische Förderentscheidung aus dem Vermittlungsbudget ersetzt. Mit der zu erwartenden Entlastung des Vermittlers von Bürokratie gewinnt er mehr Spielraum für die Erfüllung seiner Vermittlungsaufgaben durch zielgenaue, d.h. bezogen auf den tatsächlichen Unterstützungsbedarf ausgerichtete Förderung. Gleichzeitig führt die Einführung des Vermittlungsbudgets durch den Abbau des bürokratischen Aufwands auch zu finanziellen Entlastungen.

Ziel der Einführung von Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 46) ist die Beibehaltung und Weiterentwicklung positiver Elemente der im Gegenzug entfallenden Maßnahmen. Die den Vermittlungsprozess unterstützenden Leistungen werden zu einem neuen Instrument gebündelt. Mit der Konzentration auf die wirksamen und effizienten Elemente können Maßnahmeangebote noch zielgerichteter eingesetzt werden und damit zur finanziellen Entlastung beitragen.

2. Bundeshaushalt

Die Änderungen im SGB II (Artikel 2) wirken sich - im Gegensatz zu den Änderungen im SGB III - unmittelbar auf den Bundeshaushalt aus. Im Wesentlichen werden die Eingliederungsinstrumente (§ 16) verändert, die zu den Ermessensleistungen zählen. Mit dem beibehaltenen Verweis auf die Eingliederungsleistungen des SGB III werden die dort zu erwartenden Effizienzgewinne auch im Rechtskreis des SGB II erzielt. Das im Bundeshaushalt festgelegte Eingliederungsbudget bestimmt den maximalen Ausgabenumfang unabhängig von der Umgestaltung der Instrumente. Der Haushaltsansatz beträgt im Jahr 2008 6,4 Mrd. Euro.

3. Haushalte von Ländern und Kommunen

Es sind keine wesentlichen finanziellen Auswirkungen auf die Haushalte der Länder und Kommunen zu erwarten.

D. Kosten- und Preiswirkungsklausel

Der Gesetzentwurf zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente zielt in erster Linie darauf ab, die Mittel der Beitrags- und Steuerzahler in der Arbeitsförderung des Bundes so effektiv und so effizient wie möglich einzusetzen. Die Höhe dieser Mittel und deren Aufbringung wird damit nicht unmittelbar tangiert.

Der Wirtschaft und insbesondere den mittelständischen Unternehmen entstehen durch dieses Gesetz keine unmittelbaren Kosten.

Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

E. Bürokratiekosten

1. Informationspflichten der Wirtschaft

In § 16c Abs. 1 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wird eine Informationspflicht eingeführt. Demnach sollen die Agenturen für Arbeit als Nachweis der Tragfähigkeit der selbständigen Tätigkeit die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle verlangen. Bislang war diese Möglichkeit im Leitfaden für die Agenturen für Arbeit enthalten. Im Jahr 2007 wurden 31 348 Personen mit Einstiegsgeld zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit gefördert. Es ist davon auszugehen, dass nach der Neuregelung in etwa 75 Prozent der Fälle eine Tragfähigkeitsbescheinigung eingeholt wird. Darüber hinaus wird davon ausgegangen dass bei weiteren 7 000 erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die bereits eine selbständige Tätigkeit ausüben und Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen erhalten eine Tragfähigkeitsbescheinigung gefordert wird. Demnach ist damit zu rechnen, dass insgesamt 30 511 Tragfähigkeitsbescheinigungen ausgestellt werden, bei einer Bearbeitungsdauer von 11 Minuten und einem Lohnsatz von 37,38 Euro sowie einer Fallpauschale in Höhe von 2 Euro entstehen Bürokratiekosten in Höhe von 270 114 Euro/Jahr.

Die bisherige Verpflichtung der Agenturen für Arbeit zur Prüfung der Qualität von Weiterbildungsmaßnahmen wird in § 86 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch in eine Ermächtigung geändert. Die Fallzahlen, in denen der Weiterbildungsträger (in der Regel ein Wirtschaftsunternehmen) Auskunft erteilen muss, wird sich geschätzt um 2/3 auf etwa 50 Fälle reduzieren (Messergebnis bei derzeitiger Rechtslage 146 Fälle). Dies führt bei einer Standardzeit von 230 Minuten und einem durchschnittlichen Lohnsatz von 30,10 Euro zu einer Einsparung an Bürokratiekosten in Höhe von ca. 11 000 Euro.

Durch den Wegfall der Förderung der beruflichen Weiterbildung durch Vertretung ("Job-Rotation" - §§ 229 bis 233 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch) entfällt auch das Antragserfordernis. Da das Verfahren kaum angewandt wurde (241 Fälle), entfallen Bürokratiekosten in geringer Höhe.

Durch den Wegfall der institutionellen Förderung (§§ 248 bis 251 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch) entfällt auch das Antragserfordernis. Von der Vorschrift wurde außer im Rahmen der beruflichen Rehabilitation praktisch kein Gebrauch gemacht. Die institutionelle Förderung von Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation bleibt von der Streichung unberührt; diese wird in § 434s Abs. 5 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (neu) aufgefangen. Für die Förderung bedarf es eines Antrages der Einrichtung mit Informationen zur Notwendigkeit der Förderung und dem Nachweis einer angemessenen Eigenbeteiligung. Im Jahr 2007 waren für die Förderung insgesamt 98 Einrichtungen vorgesehen.

2. Informationspflichten der Bürgerinnen und Bürger

Nach § 16c Abs. 1 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch können die Agenturen für Arbeit als Nachweis der Tragfähigkeit der selbständigen Tätigkeit die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle verlangen. Die Pflicht zur Einholung einer Bescheinigung trifft Bürgerinnen und Bürger.

3. Informationspflichten der Verwaltung

Mit § 421h Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch wird eine Informationspflicht eingeführt.

Die bisherige Verpflichtung der Agenturen für Arbeit zur Prüfung der Qualität von Weiterbildungsmaßnahmen wird in § 86 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch in eine Ermächtigung geändert.

Der entfallende § 48 Abs. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch beinhaltete eine Informationspflicht.

Die Mitwirkungspflicht der Agenturen für Arbeit im Rahmen des § 86 Abs. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch entfällt.

4. Informationspflichten der Maßnahmeträger

§ 86 Abs. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch wird aufgehoben. Die Vorschrift verpflichtet bislang die Agenturen für Arbeit und die Träger von Bildungsmaßnahmen, bei Ende der Maßnahme gemeinsam eine maßnahmebezogene Bilanz zu erstellen, aus der Erfolg und Wirksamkeit ersichtlich werden.

§ 48 Abs. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch wird aufgehoben. Demnach hatte der Träger der Maßnahme eine Bescheinigung auszustellen, aus der sich Inhalt und Art der Trainingsmaßnahme zur Verbesserung der Eingliederungschancen ergaben. Im Jahr 2007 haben rund eine Millionen Teilnehmer an derartigen Maßnahmen teilgenommen.

In § 242 Abs. 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch werden die Maßnahmeträger verpflichtet im Falle der vorzeitigen Lösung von Berufsausbildungsverhältnissen die bereits erfolgreich absolvierten Teile zu bescheinigen.

F. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung

Die gleichstellungspolitischen Auswirkungen der Gesetzesänderungen wurden geprüft. Es ergeben sich keine Hinweise auf eine unterschiedliche Betroffenheit von Männern und Frauen.

G. Vereinbarkeit mit EU-Recht

Das Gesetz ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar. Die Regelungen beachten den Grundsatz der Gleichheit aller Menschen und den Schutz vor Diskriminierung.

Anlage 1
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 561:
Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des o. g. Gesetzes auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem vorliegenden Entwurf werden für die Wirtschaft eine Informationspflicht eingeführt, eine geändert sowie zwei aufgehoben. Es entsteht eine Nettobelastung an Bürokratiekosten in Höhe von ca. 259.000 Euro pro Jahr. Für Bürgerinnen und Bürger wird eine Informationspflicht eingeführt. Daneben werden eine Informationspflicht für die Verwaltung eingeführt eine geändert und zwei aufgehoben.

Für die Träger von Berufsförderungsmaßnahmen werden zwei Informationspflichten aufgehoben sowie eine Informationspflicht eingeführt. Diese Änderung führt nach Auffassung des Rates zu einer Nettoentlastung.

Das Ressort ist der Auffassung, dass die Träger der Maßnahmen nach SGB III in der Regel der Verwaltung zuzurechnen seien und somit eine Ausweisung der Bürokratiekosten derzeit nicht erfolgen müsse. Diese Auffassung teilt der Rat nicht. Auch wenn private Unternehmen von der öffentlichen Hand Leistungen erhalten und Aufgaben übernehmen, bleiben die sie betreffenden gesetzlichen Pflichten Informationspflichten der Wirtschaft.

Der Rat bittet das Ressort, seine Auffassung diesbezüglich zu überdenken.

gez. gez.
Dr. Ludewig Kreibohm
Vorsitzender Berichterstatter

Anlage 2
Stellungnahme der Bundesregierung zur Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente

Der Nationale Normenkontrollrat (NKR) hat dem BMAS unter dem 26. Juni 2008 seine Stellungnahme zum Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zugeleitet. Die Stellungnahme des NKR wurde dem Kabinett zusammen mit dem Gesetzentwurf am 7. Oktober 2008 vorgelegt.

Die Bundesregierung hat aufgrund der Stellungnahme des NKR erneut überprüft, ob die Träger der Maßnahmen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch der Wirtschaft zuzurechnen sind und somit eine Ausweisung der Bürokratiekosten im Gesetzentwurf erforderlich ist. Die Bundesregierung ist auch nach erneuter Prüfung der Auffassung, dass die Träger in der Regel der Verwaltung zuzurechnen sind und somit eine Ausweisung der Bürokratiekosten derzeit nicht erforderlich ist.

Bei den Trägern im Sinne des § 21 SGB III handelt es sich um "natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften, die Maßnahmen der Arbeitsförderung selbst durchführen oder durch Dritte durchführen lassen". Maßnahmen können dabei durch die verschiedensten öffentlichrechtlichen und privaten Stellen und Personen durchgeführt werden.

Werden beispielsweise Leistungen an den Träger nach §§ 240 ff. SGB III bewilligt, entstehen mit Erlass des Leistungsbescheides öffentlichrechtliche Beziehungen zwischen dem Träger und der Bundesagentur für Arbeit (BA). Die besondere öffentlichrechtliche Beziehung zwischen der BA und dem Träger entspricht nicht dem im SKM angelegten Verhältnis von Verwaltung und Wirtschaft, so dass dort, wo sich der Staat Dritter zur Wahrnehmung eigener Aufgaben bedient diese im Sinne des SKM Teil der öffentlichen Verwaltung bleiben.