A. Zielsetzung
- Der Bund will seine Förderangebote effizienter und transparenter machen. Zu diesen Zwecken wird die ERP-Wirtschaftsförderung neu geordnet. Sie bleibt dabei in vollem Umfang erhalten. Die Zuständigkeit verbleibt beim Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.
B. Lösung
- Erlass eines Artikel-Gesetzes zur Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung
C. Alternativen
- Keine.
D. Kosten
- I. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Im Rahmen der Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung wird eine Zuführung von 2 Mrd. Euro an den Bundeshaushalt ermöglicht. Zur vollständigen Kompensation werden dem Sondervermögen Rechte des BMF an Rücklagen in der KfW in Höhe von 1 Mrd. € übertragen. Zugleich löst das Sondervermögen Rückstellungen in Höhe von 1 Mrd. € auf.
Der Bund übernimmt im Rahmen der Neuordnung die Verbindlichkeiten des ERP-Sondervermögens und Forderungen in nominal gleicher Höhe.
Mit dem Übergang von Verbindlichkeiten auf den Bund wird die Politik der Eingliederung von Schulden der Sondervermögen in die Bundesschuld konsequent fortgeführt; dies vereinfacht auch das Kreditmanagement und die Schuldenverwaltung.
Die Haushalte von Ländern und Gemeinden werden durch den Gesetzentwurf nicht berührt.
- II. Vollzugsaufwand
Wirtschaftsunternehmen werden durch den Vollzug der gesetzlichen Maßnahmen nicht belastet. Der Vollzugsaufwand für die Zielgruppen der Förderung, insbesondere mittelständische Unternehmen, ändert sich durch die Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung nicht. Er beschränkt sich auf die Antragstellung für die Gewährung von Fördermitteln bei den in den Programmrichtlinien genannten Stellen, in der Regel sind dies die Hausbanken der Antragsteller.
E. Sonstige Kosten
- Die zinsgünstigen Darlehen beeinflussen bei den Empfängern die Preisgestaltung tendenziell günstig. Mögliche Veränderungen auf Einzelpreise können nicht quantifiziert werden. Unmittelbare Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind aber nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
- Ressortabstimmung wurde vor dem 1. Dezember 2006 eingeleitet.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung (ERP-Wirtschaftsförderungsneuordnungsgesetz)
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 16. Februar 2007
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
- Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung (ERP-Wirtschaftsförderungsneuordnungsgesetz)
mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, weil die Haushaltswirkungen der vorgesehenen Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung bereits zum 1. Juli 2007 in dem vom Haushaltsgesetzgeber verabschiedeten Bundeshaushalt 2007 berücksichtigt sind.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 30.03.07
Besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung - ERP-Wirtschaftsförderungsneuordnungsgesetz -Vom ... 2007
Der Deutsche Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens (ERP-Verwaltungsgesetz)
§ 1 Verwalter des Sondervermögens
- Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie verwaltet die in Artikel III des Gesetzes betreffend das Abkommen über Wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Bundesrepublik Deutschland vom 15. Dezember 1949 vom 31. Januar 1950 (BGBl. 1950 S. 9) bezeichneten Vermögenswerte der Bundesrepublik Deutschland als Sondervermögen des Bundes unter der Bezeichnung "ERP-Sondervermögen".
§ 2 Zweckbestimmung
- Das Sondervermögen dient der Förderung der deutschen Wirtschaft nach Maßgabe der Bestimmungen des Abkommens über Wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Bundesrepublik Deutschland vom 15. Dezember 1949 (BGBl. 1950 S. 10).
§ 3 Rechtsgeschäftlicher Verkehr
- Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Es kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist Berlin.
§ 4 Getrennte Vermögensverwaltung
- (1) Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.
- (2) Der Bund haftet für die Verbindlichkeiten des Sondervermögens; dieses haftet nicht für die sonstigen Verbindlichkeiten des Bundes.
§ 5 Substanzerhaltungsgebot
- Das Sondervermögen soll in seinem Bestand erhalten bleiben. Es ist nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu verwalten.
§ 6 Kapitalanlagen in der Kreditanstalt für Wiederaufbau
- (1) Teile des Sondervermögens werden als Eigenkapital in Form einer Kapitalrücklage (Förderrücklage) in die Kreditanstalt für Wiederaufbau eingebracht oder der Kreditanstalt für Wiederaufbau als Nachrangdarlehen gewährt. Der Bestimmungszweck des Sondervermögens bleibt auch in Form der Förderrücklage und des Nachrangdarlehens und der hierauf entfallenden Erträge erhalten; hierüber legt die Kreditanstalt für Wiederaufbau dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie einen jährlichen Bericht vor.
- (2) Über das in die Kreditanstalt für Wiederaufbau als Eigenkapital einzubringende und das als Nachrangdarlehen gewährte Vermögen wird zwischen dem Sondervermögen und der Kreditanstalt für Wiederaufbau ein Vertrag geschlossen, der insbesondere zum Inhalt hat:
- a) Vergütung durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau in einer Höhe, die es erlaubt, gemeinsam mit den übrigen Erträgen des Sondervermögens Substanz und Förderung in vollem Umfang sicher zu stellen;
- b) Verpflichtung zu jährlichem Bericht über die Verwendung des in die Kreditanstalt für Wiederaufbau eingebrachten Eigenkapitals, des gewährten Nachrangdarlehens und der Erträge;
- c) Wert der Vermögensgegenstände zum Zeitpunkt des Vermögensübergangs;
- d) Sicherung der Verwendung der Erträge entsprechend den Rahmenvorgaben des Sondervermögens;
- e) Regelung zu den Förderlasten einschließlich der Bearbeitungskosten;
- f) Verzicht der Kreditanstalt für Wiederaufbau auf Eigenkapitalkosten, soweit das einzusetzende Unterlegungskapital durch das eingebrachte haftende Eigenkapital und das gewährte Nachrangdarlehen abgedeckt ist.
§ 7 Wirtschaftsplan
- (1) Über die für das jeweils folgende Kalenderjahr geplante Wirtschaftsförderung des Sondervermögens stellt das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen einen Wirtschaftsplan auf. Dieser enthält die für die Wirtschaftsförderung des Sondervermögens vorgesehenen Fördermaßnahmen und Programme sowie die dafür einzusetzenden Mittel. Darüber hinaus werden die voraussichtlichen zukünftigen Risiken und Belastungen ausgewiesen. Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. In den Wirtschaftsplan ist außerdem der Bericht der Kreditanstalt für Wiederaufbau über die Verwendung des eingebrachten Eigenkapitals und des gewährten Nachrangdarlehens aufzunehmen.
- (2) Der Wirtschaftsplan wird vor Beginn des Rechnungsjahres durch Gesetz festgestellt.
Liegt das Wirtschaftsplangesetz zum Beginn des Rechnungsjahres noch nicht vor, kann die Wirtschaftsförderung des Sondervermögens auf der Grundlage des Wirtschaftsplans des Vorjahres weitergeführt werden.
- (3) Einzelne Ausgabeansätze des Wirtschaftsplans können überschritten werden, soweit andere Ansätze entfallen, sich verringern oder sich die Einnahmen entsprechend erhöhen.
- (4) Die in dem Wirtschaftsplan des Sondervermögens vorgesehenen Ausgabemittel sind insoweit übertragbar, als die tatsächlich aufgekommenen Einnahmen nicht verwendet sind.
§ 8 Durchführung der Wirtschaftsförderung
- (1) Der Wirtschaftsplan wird durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und die Kreditanstalt für Wiederaufbau nach den Regelungen des nach § 6 Abs. 2 geschlossenen Vertrages umgesetzt.
- (2) Über Vertragsaufhebungen und -änderungen sowie über Stundungen, Niederschlagungen und Erlasse von Zahlungsverbindlichkeiten werden das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und das Bundesministerium der Finanzen die erforderliche Rahmenvereinbarung treffen.
- (3) Verträge, durch die die Verpflichtung übernommen werden soll, über ein Rechnungsjahr hinaus Leistungen aus dem Sondervermögen zu erbringen, dürfen endgültig erst abgeschlossen werden, nachdem erstmals Ausgabemittel hierfür im Wirtschaftsplan vorgesehen sind oder die Einwilligung durch das Bundesministerium der Finanzen erteilt worden ist.
- (4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird dem Deutschen Bundestag nach Abschluss des Förderjahres über die Umsetzung des Wirtschaftsplans berichten.
§ 9 Kosten
- Die Kosten für die Verwaltung des Sondervermögens trägt das Sondervermögen, soweit sie nicht vom Bund getragen werden.
Artikel 2
Gesetz zur Mitübernahme der Schulden und Rechte des ERP-Sondervermögens in die Bundesschuld und in das Bundesvermögen, über die Zuführung von Mitteln aus dem ERP-Sondervermögen an den Bundeshaushalt sowie über die Einbringung von ERP-Vermögen in die Kreditanstalt für Wiederaufbau
§ 1
- (1) Der Bund übernimmt mit Wirkung vom 1. Juli 2007 als Mitschuldner die bis dahin aufgelaufenen Verbindlichkeiten des ERP-Sondervermögens im Nennwert von 14 080 977 718,92 Euro sowie die dazugehörigen Zinsverbindlichkeiten und als Mitgläubiger Kreditforderungen und sonstige Rechte des ERP-Sondervermögens in nominal gleicher Höhe.
- (2) Das ERP-Sondervermögen überträgt dem Bund zwei Milliarden Euro. Zum vollständigen Ausgleich überträgt der Bund mit Wirkung vom 1. Juli 2007 die Rechte an Rücklagen, die ihm in der Kreditanstalt für Wiederaufbau zustehen, in Höhe von einer Milliarde Euro auf das Sondervermögen und übernimmt Risiken und Lasten, soweit dafür in der Vermögensrechnung des ERP-Sondervermögens Rückstellungen gebildet worden sind. Das ERP-Sondervermögen löst dementsprechend Rückstellungen im Wert von einer Milliarde Euro auf. Die nach der Übernahme von Verbindlichkeiten und Forderungen gemäß Absatz 1 und nach der Übernahme von Risiken und Lasten gemäß Satz 1 verbleibenden sonstigen Risiken und Lasten aus dem bisherigen Fördergeschäft und den hieraus resultierenden Differenzen aus Ein- und Auszahlungen trägt das ERP-Sondervermögen.
- (3) Einzelheiten regeln der Bund und das ERP-Sondervermögen durch Verwaltungsvereinbarung.
§ 2
- Im Innenverhältnis zum ERP-Sondervermögen ist der Bund alleiniger Schuldner der nach § 1 übernommenen Verbindlichkeiten und alleiniger Gläubiger der nach § 1 übernommenen Kreditforderungen und sonstigen Rechte.
§ 3
- Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Tilgung der nach § 1 vom Bund mit übernommenen Verbindlichkeiten des ERP-Sondervermögens Kredite bis zur Höhe von 1 314 533 505 Euro aufzunehmen.
§ 4
- (1) Aus dem ERP-Sondervermögen werden nach Maßgabe des § 6 des ERP-Verwaltungsgesetzes Kreditforderungen und sonstige Rechte in Höhe von 4 650 000 000 Euro als Eigenkapital in die Kreditanstalt für Wiederaufbau eingebracht. Das darüber hinaus verfügbare Kapital des ERP-Sondervermögens wird der Kreditanstalt für Wiederaufbau als Nachrangdarlehen gewährt. Das eingebrachte Eigenkapital und das gewährte Nachrangdarlehen werden unter Aufrechterhaltung der Zweckbestimmung der ERP-Wirtschaftsförderung und unter Beachtung des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau für Zwecke der Wirtschaftsförderung eingesetzt.
- (2) Die einzubringenden Kreditforderungen und sonstige Rechte gehen mit dem Inkrafttreten des Gesetzes und dem Wirksamwerden des in § 6 des ERP-Verwaltungsgesetzes genannten Vertrages auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau über.
Artikel 3
Änderung des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2007
- Das ERP-Wirtschaftsplangesetz 2007 vom (einsetzen: Datum und Fundstelle des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2007) wird wie folgt geändert:
- 1. In § 1 wird die Angabe "4 777 231 000" durch die Angabe "6 777 231 000" ersetzt.
- 2. Der ERP-Wirtschaftsplan 2007 wird nach Maßgabe des diesem Gesetz als Anlage beigefügten Nachtrags geändert.
Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Artikel 1 bis 2 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 640-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 124 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), außer Kraft. Der Artikel 3 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ziel und Notwendigkeit des Artikelgesetzes
Mit dem vorgelegten Artikelgesetz wird die aus dem Sondervermögen finanzierte Wirtschaftsförderung neu geordnet.
Die bisherige ERP-Wirtschaftsförderung bleibt in Volumen und Intensität erhalten. Das Sondervermögen wird Teile seines Vermögens als Eigenkapital in die KfW einbringen oder dieser als Nachrangdarlehen gewähren. 2 Mrd. Euro werden an den Bundeshaushalt abgeführt.
Hierfür erhält das Sondervermögen eine vollständige Kompensation.
Artikel 1 enthält eine Neufassung des bisherigen ERP-Verwaltungsgesetzes (ERP-VerwG) vom 31. August 1953, BGBl. I S. 1312, zuletzt geändert Artikel 124 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407). Da im Zuge der Neuordnung nur wenige Paragraphen unverändert erhalten bleiben, bietet sich eine Neufassung des Gesetzes an.
Das durch das Sondervermögen in die KfW neu eingebrachte Eigenkapital wird in der KfW als Rücklage bilanziert. Die Vergütung aus dieser Kapitalrücklage und die Zinsen aus dem der KfW gewährten Nachrangdarlehen sind zur Fortführung der ERP-Wirtschaftsförderung bestimmt. Die Vergütung aus dem neu eingebrachten Eigenkapital und der Darlehenszins sind mit der KfW vertraglich zu vereinbaren. Das Gesetz macht hier die Vorgabe, dass die zu vereinbarende Vergütung zusammen mit anderen anfallenden Erträgen vom Umfang her ausreichen muss, um damit die Substanz des Sondervermögens und die bisherige Förderung in vollem Umfang aufrechterhalten zu können.
Aufgrund der Feststellungen eines von BMWi und BMF gemeinsam vergebenen Gutachtens sind dafür zum heutigen Zeitpunkt mindestens 590 Mio. Euro jährlich erforderlich.
Wie bisher werden grundlegende Förderelemente durch ein Wirtschaftsplangesetz festgelegt.
Dadurch werden die Beteiligungsrechte des Parlaments bei der Ausgestaltung der ERP-Wirtschaftsförderung auch in Zukunft gewahrt.
Artikel 2 regelt die Übertragung von Vermögensteilen an den Bundeshaushalt bzw. die KfW.
Artikel 3 enthält die aufgrund der Neuordnung notwendigen Änderungen und Ergänzungen des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2007.
Artikel 4 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
Die Gesetzgebungskompetenz folgt aus einer Kompetenz des Bundes kraft Natur der Sache, da Regelungen über ein beim Bund befindliches Sondervermögen ihrer Natur nach eigenste, der partikularen Gesetzgebungszuständigkeit a priori entrückte Angelegenheiten des Bundes darstellen die nur vom Bund selbst geregelt werden können.
III. Anmerkung
Gesetzesfolgenabschätzung
Das Sondervermögen bleibt in seiner Substanz erhalten. Die Förderung kann in Volumen und Intensität wie bisher fortgeführt werden. Zugleich werden dem Bundeshaushalt 2 Mrd. € zugeführt.
Der Bund übernimmt im Rahmen der Neuordnung die zur Fortsetzung des ERP-Fördergeschäfts nicht mehr benötigten Rechte des Sondervermögens und die hiermit in Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten.
Mit dem Übergang von Verbindlichkeiten auf den Bund wird die Politik der Eingliederung von Schulden der Sondervermögen in die Bundesschuld konsequent fortgeführt; dies vereinfacht auch das Kreditmanagement und die Schuldenverwaltung.
Kosten für die Wirtschaft und Preiswirkungsklausel
Die vorgesehenen Maßnahmen stellen eine interne Neuordnung der Wirtschaftsförderung dar.
Wirtschaftsunternehmen werden durch den Vollzug der gesetzlichen Maßnahmen nicht belastet.
Die in der Folge zu vergebenden ERP-Fördermittel beeinflussen bei den Empfängern die Preisgestaltung tendenziell günstig. Mögliche Veränderungen auf Einzelpreise können nicht quantifiziert werden. Unmittelbare Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind aber nicht zu erwarten.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu §§ 1 - 4
Die ersten 3 Paragraphen haben sich im Vergleich zum ERP-VerwG a.F. inhaltlich nicht geändert.
Wie bisher bestimmt § 1, dass das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie das Sondervermögen verwaltet.
Auch die Zweckbestimmung in § 2, dass das Sondervermögen der Förderung der deutschen Wirtschaft dient, bleibt unverändert. Dies gilt ebenso für die völkerrechtliche Grundlage des Sondervermögens. Das Abkommen über wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Bundesrepublik Deutschland vom 15. Dezember 1949 (BGBl. 1950 S. 9) bleibt von der Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung unberührt. Die Vereinigten Staaten von Amerika sind von der Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung nach Maßgabe der Bestimmungen des Abkommens unterrichtet worden.
Mit der Neuregelung des Gesetzes bleibt gleichfalls mit § 3 der Status erhalten, dass das Sondervermögen zwar nicht rechtsfähig ist, aber unter seinem Namen rechtsgeschäftlich und prozessual handeln kann. Aus Transparenzgründen wurde als allgemeiner Gerichtsstand Berlin namentlich benannt, um nicht mehr wie bisher eine Bestimmung des Gerichtsstandes über den Umweg des Sitzes der Obersten Verwaltungsstelle (Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie in Berlin) vornehmen zu müssen.
Wie bisher grenzt § 4 die diesem Gesetz unterliegenden Vermögenswerte entsprechend ihrem Charakter als Sondervermögen von dem allgemeinen Bundesvermögen ab. Mit dieser Begrenzung bleibt auch die in Absatz 2 vorgesehene Haftungsbeschränkung erhalten.
Zu § 5
Mit § 5 bleibt der Grundsatz bestehen, dass die Verwaltung des Vermögens der Erhaltung seines Wertes dienen muss, da nur dann seine Förderkraft erhalten bleibt, und dass seine Verwaltung nach wirtschaftlichen Grundsätzen erfolgt.
Zu § 6
Mit dieser Vorschrift wird die Möglichkeit geschaffen, dass das Sondervermögen neben der Gewährung von Nachrangdarlehen Teile seines Vermögens als Eigenkapital in die KfW einbringt und dabei der Bestimmungszweck (vgl. § 2) der hiermit gebildeten Rücklage und der darauf entfallenden Erträge erhalten bleibt. Abs. 2 bestimmt, welche Punkte in einem zu diesem Zweck abzuschließenden Vertrag zu regeln sind. Dazu gehört insbesondere die Kapitalverzinsung, die sicherstellen muss, dass Substanz und Förderkraft erhalten bleiben. Zur Erfüllung der Förderzwecke im Sinne dieses Gesetzes und zum Substanzerhalt wird ein Ertrag von jährlich mindestens 590 Mio. € benötigt.
Zu § 7
Mit Absatz 1 wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen zur jährlichen Aufstellung eines Wirtschaftsplans verpflichtet der die wichtigsten Eckdaten der jährlichen ERP-Wirtschaftsförderung enthalten muss. Dazu gehört die Benennung der Fördermaßnahmen selbst (z.B. Kreditprogramme,
Beteiligungsprogramme, aber auch die Stipendien- und Austauschprogramme sowie das Transatlantische Begegnungsprogramm), aber vor allem auch, in welchem Umfang die einzelnen Maßnahmen Finanzbedarf erzeugen und wie die finanziellen Mittel dafür zur Verfügung gestellt werden. Schließlich ist die Darstellung der zu erwartenden Belastungen aus Ausfallrisiken erforderlich die sich aus der Durchführung der Fördermaßnahmen ergeben können (z.B. Forderungsausfälle bei Förderkrediten oder Beteiligungen).
Soweit Fördermaßnahmen andere Ressorts betreffen, werden diese bei der Aufstellung des Wirtschaftsplans beteiligt.
Absatz 2 enthält eine Regelung, welche die Aufrechterhaltung der Wirtschaftsförderung für den Fall sicher stellt, dass das Wirtschaftsplangesetz zum Beginn des Rechnungsjahres noch nicht verabschiedet sein sollte. Sie ermöglicht es dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, die Geschäfte auf der Basis des Wirtschaftsplans des Vorjahres zwischenzeitlich fortzuführen damit keine Förderunterbrechung entsteht.
Absatz 3 stellt klar, dass von den im Wirtschaftsplan für die einzelnen Ausgabenansätze aufgestellten Volumina abgewichen werden kann, wenn das Fördergeschehen insgesamt im finanziellen Gleichgewicht bleibt. Zeigt sich z.B. im Laufe des Jahres, dass ein bestimmtes Programm nicht in dem erwarteten Umfang in Anspruch genommen wird, können die dafür eingeplanten Mittel für ein anderes Programm eingesetzt werden, bei dem die vorgesehenen Mittel nicht ausreichen.
Zu § 8
Diese Regelung legt in Absatz 1 fest, dass der Wirtschaftsplan durch den Bundesminister für Wirtschaft und Technologie und die KfW im Rahmen des nach § 6 Absatz 2 abzuschließenden Vertrages umgesetzt wird. Soweit andere Ressorts von den Fördermaßnahmen betroffen sind, wird die Umsetzung wie bisher mit diesen abgestimmt.
Die in § 6 Absatz 2 des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau vorgesehene Zuständigkeit des KfW-Vorstandes für die Geschäftsführung und Vermögensverwaltung wird dadurch nicht beeinträchtigt.
Absatz 2 enthält für das Sondervermögen die Regelung, im Interesse des Fortbestandes geförderter Unternehmen Abweichungen von den anfänglichen Vereinbarungen vornehmen zu können wenn sich diese als notwendig erweisen.
Absatz 3 schafft für das Sondervermögen eine Möglichkeit auch unterjährig neue Verpflichtungen einzugehen, die über das aktuelle Rechnungsjahr hinausgehen.
Zu § 9
Diese Regelung ermöglicht, dass das Sondervermögen anders als bisher die Kosten seiner Verwaltung tragen kann.
Der Bund trägt heute die unmittelbar bei ihm für die Verwaltung des Vermögens anfallenden Personal- und Sachkosten, ohne gesonderten Ausweis im Rahmen des BMWi-Haushalts. Die Verwaltung des Sondervermögens muss auch dann sichergestellt werden, wenn sich Veränderungen ergeben, die dieses Verfahren nicht mehr zulassen. Für diesen Fall kann das Sondervermögen seine Verwaltungskosten in Zukunft selbst tragen. Diese sind im Wirtschaftsplan zu veranschlagen.
Zu Artikel 2
Dieser Artikel setzt die mit der Neuordnung verbundenen finanziellen Transaktionen um.
Zu § 1
Im Rahmen der Neuordnung der Wirtschaftsförderung des Sondervermögens übernimmt der Bund nach Satz 1 zum 1. Juli 2007 als Mitschuldner Schulden zum Nennwert in Höhe von 14,08 Mrd. Euro und im Wege des gesetzlichen Forderungs- und Rechtsbeitritts als Mitgläubiger bzw. Mitinhaber nach den Regelungen in § 1 und § 2 Kreditforderungen und sonstigen Rechte des Sondervermögens in nominal gleicher Höhe.
Absatz 2 bestimmt, dass 2 Mrd. Euro im Rahmen des geschilderten Verfahrens aus dem Sondervermögen dem Bundeshaushalt zugeführt werden, das Sondervermögen dafür aber einen vollständigen Ausgleich erhält. Dieser Ausgleich setzt sich aus zwei Bestandteilen zusammen.
Einmal erhält das Sondervermögen vom Bund die Rechte an Rücklagen, die ihm in der KfW zustehen in Höhe von 1 Mrd. €. Zum anderen werden Rückstellungen in Höhe von 1 Mrd. € aufgelöst da der Bund Risiken und Lasten übernimmt, soweit dafür in der Vermögensrechnung des ERP-Sondervermögens Rückstellungen in Höhe von 1 Mrd. € gebildet worden sind. Hierbei handelt es sich nach der zuletzt verfügbaren Vermögensrechnung zum 31. Dezember 2005 im Einzelnen um folgende Rückstellungen:
- BTU-Programm | 120 Mio. € |
- EKH/ ERP-Kapital für Gründung | 220 Mio. € |
- ERP-Rücklage | 350 Mio. € |
- ERP-Innovationsprogramm | 70 Mio. € |
- ERP-Belastungen vorz. Tilgungen | 250 Mio. € |
Summe | 1.010 Mio. €. |
Diese Beträge sind zum Stichtag 30. Juni 2007 fortzuschreiben.
Absatz 2 Satz 4 bestimmt, dass die sonstigen Risiken und Lasten aus dem bisherigen Fördergeschäft, die sich vor allem in den gegenüber dem Markt niedrig verzinslichen Förderkrediten abbilden, und den hieraus resultierenden Differenzen aus Ein- und Auszahlungen einschließlich der Zwischenfinanzierungskosten beim ERP-Sondervermögen verbleiben. Sie werden aus den künftigen Erträgen des neu eingebrachten Vermögens (Förderrücklage und Nachrangdarlehen) getragen, die nicht für die Förderung benötigt werden (Benchmark für Förderung und Substanzerhalt 590 Mio. Euro). Die Übertragung der Verbindlichkeiten und Forderungen nach Absatz 1 zum Nominalwert bleibt hiervon unberührt.
Näheres zur Übertragung der Kreditforderungen und sonstiger Rechte auf den Bund wird durch eine zwischen dem Bund und dem Sondervermögen abzuschließende Verwaltungsvereinbarung geregelt da heute die Werte für den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes noch nicht ermittelbar sind.
Die Verwaltungsvereinbarung und der nach Artikel 1 § 6 zu schließende Vertrag müssen vor dem im Gesetz genannten Übertragungsdatum abgeschlossen werden.
Zu § 2
Neben dem Bund bleibt das Sondervermögen im Verhältnis zu seinen Schuldnern der Gläubiger der Rechte und im Verhältnis zu seinen Gläubigern der Schuldner der Verbindlichkeiten. Im Innenverhältnis zum Sondervermögen wird der Bund nach § 2 alleiniger Gläubiger und Schuldner.
Zu § 3
Zur Tilgung der nach § 1 vom Bund mit übernommenen Verbindlichkeiten des Sondervermögens wird der Bund ermächtigt, Kredite bis zu der in § 3 genannten Höhe aufzunehmen.
Zu § 4
Mit dieser Vorschrift wird § 6 ERP-VerwG n.F. umgesetzt.
Danach wird in Absatz 1 bestimmt, dass das nach den Übertragungen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 noch verfügbare Vermögen des Sondervermögens - per 1. Juli 2007 rd. 9,3 Mrd. € - jeweils hälftig in Form von Eigenkapital in die KfW eingebracht und als Nachrangdarlehen gewährt wird. Satz 2 stellt klar, dass an der in § 6 ERP-VerwG n.F. vorgegebenen Verwendungsbestimmung des in die KfW eingebrachten Eigenkapitals und des ihr gewährten Nachrangdarlehens für Zwecke der Wirtschaftsförderung festgehalten wird.
Um eine aufwändige Einzelabtretung von Kreditforderungen und sonstiger Rechte durch das Sondervermögen an die KfW zu vermeiden, wird in dieser Vorschrift ein gesetzlicher Forderungsübergang geregelt.
Nach Absatz 2 setzt der Vermögensübergang auf die KfW sowohl das Inkrafttreten des Gesetzes als auch die Wirksamkeit des nach § 6 ERP-VerwG n.F. zu schließenden Vertrages voraus.
Zu Artikel 3
Mit dem Nachtrag zum ERP-Wirtschaftsplangesetz 2007 werden notwendige Änderungen vorgenommen die sich aus diesem Artikelgesetz ergeben, insbesondere die Zuführung der 2 Mrd. Euro an den Bundeshaushalt. Es erfolgen Anpassungen an das neue Volumen des Gesamtabschlusses und an die zur Deckung dieser Ausgaben erforderliche Höhe der Einnahmen.
Zu Artikel 4
Diese Regelung bestimmt, dass die Artikel 1 bis 2 am Tage der Verkündung in Kraft treten und gleichzeitig das ERP-VerwG a.F. außer Kraft tritt. Der Nachtrag des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2007 gemäß Artikel 3 tritt rückwirkend zum 1. Januar 2007 in Kraft.
Die Rückwirkung ist erforderlich, weil die Änderungen sich auf das laufende Haushaltsjahr auswirken.
Anlage zu Artikel 3 des ERP-Neuordnungsgesetzes
Nachtrag zum Wirtschaftsplan 2007 des ERP-Sondervermögens
Teil I
Wirtschaftsplan nach § 7 des Gesetzes über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens vom 31. August 1953 zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2006
Kapitel 1
Titel und Funktion | Zweckbestimmung | Bisheriges Soll 2007 1000 € | Für 2007 treten hinzu 1000 € | Neues Soll 2007 1000 € |
---|---|---|---|---|
1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
Ausgaben | ||||
611 01-873 | Zuweisung an Bund | - | 2 000 000 | 2 000 000 |
Erläuterungen | ||||
Im Rahmen der Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung werden 2 Mrd. € an den Bundeshaushalt abgeführt. | ||||
691 01-873 | Übertragung von Kreditforderungen und sonstigen Rechten an den Bund | - | - | - |
Erläuterung | ||||
Im Rahmen der Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung werden Kreditforderungen und sonstige Rechte des ERP-Sondervermögens auf den Bund gegen die Übernahme finanziell gleichwertiger Verbindlichkeiten des ERP-Sondervermögens übertragen, soweit sie nicht zur Fortsetzung des Fördergeschäfts benötigt werden; Einzelheiten regeln der Bund und das ERP-Sondervermögen durch Verwaltungsvereinbarung. | ||||
697 01-873 | Bildung einer Kapitalrücklage bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau | - | - | - |
Erläuterungen | ||||
Im Rahmen der Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung werden Kreditforderungen des ERP-Sondervermögens und sonstige Rechte auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau gegen die Bildung einer finanziell gleichwertigen Kapitalrücklage zugunsten des ERP-Sondervermögens übertragen. Erträge dieser Kapitalrücklage sind zur Fortführung der ERP-Wirtschaftsförderung bestimmt. |
Abschluss | ||||
Zuweisungen und Zuschüsse | 6 200 | 2 000 000 | 2 006 200 | |
Ausgaben für Investitionen | 3 850 000 | - | 3 850 000 | |
Gesamtausgaben | 3 856 200 | 2 000 000 | 5 856 200 |
Kapitel 4
Titel und Funktion | Zweckbestimmung | Bisheriges Soll 2007 1000 € | Für 2007 treten hinzu 1000 € | Neues Soll 2007 1000 € |
---|---|---|---|---|
1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
Einnahmen | ||||
129 01-873 | Einnahmen aus Vermögen | - | 2 000 000 | 2 000 000 |
Erläuterungen | ||||
Die Einnahmen aus dem ERP-Sondervermögen dienen der Deckung der Ausgaben bei Kap. 1 Titel 611 01 (Zuweisung an Bund) in gleicher Höhe. |
Abschluss | ||||
Verwaltungseinnahmen | 550 | - | 550 | |
Übrige Einnahmen | 4 776 681 | 2 000 000 | 6 776 681 | |
Gesamteinnahmen | 4 777 231 | 2 000 000 | 6 777 231 |
Abschluss
Kap. | Bezeichnung | Einnahmen | Ausgaben | Davon entfallen auf | |||
---|---|---|---|---|---|---|---|
Sächliche Ausgaben | Zins-Kosten | Zuweisungen und Zuschüsse | Investitionen | ||||
1000 € | 1000 € | 1000 € | 1000 € | ||||
1 | Investitionsfinanzierung | 3 900 000 | 3 900 000 | ||||
2 | Exportfinanzierung | 150 000 | 150 000 | ||||
3 | Sonstige Ausgaben | 2 727 231 | 1 550 | 719 481 | 2 006 200 | ||
4 | Einnahmen | 6 777 231 | |||||
6 777 231 | 6 777 231 | 1 550 | 719 481 | 2 006 200 | 4 050 000 |
Teil II
Finanzierungsübersicht
Bisheriger Betrag für 2007 | Für 2007 treten hinzu | Neuer Betrag für 2007 | |
---|---|---|---|
1000 € | |||
Ermittlung des Finanzierungssaldos | |||
1. Ausgaben | 4 777 231 | 2 000 000 | 6 777 231 |
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an Rücklagen und Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrages) | |||
2. Einnahmen | 2 318 502 | 2 000 000 | 4 318 502 |
(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen) | |||
3. Finanzierungssaldo | 2 458 729 | - | 2 458 729 |
Zusammensetzung des Finanzierungssaldos | |||
4. Nettoneuverschuldung am Kreditmarkt | |||
4.1. Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt | 3 773 263 | - | 3 773 263 |
4.2. Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt | 1 314 534 | - | 1 314 534 |
Saldo | 2 458 729 | - | 2 028 985 |
5. Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen | - | - | - |
6. Finanzierungssaldo | 2 458 729 | - | 2 028 985 |
Bisheriger Betrag für 2007 | Für 2007 treten hinzu | Neuer Betrag für 2007 | |
---|---|---|---|
1000 € | |||
1. Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt | |||
1.1. langfristig | 3 000 000 | - | 3 000 000 |
1.2. kurzfristig | 777 263 | - | 777 263 |
Summe | 1. 3 773 263 | - | 3 773 263 |
2. Ausgaben für Schuldentilgung am Kreditmarkt (einschl. Umschuldung) | |||
2.1. Tilgung langfristiger Schulden | 1 314 534 | - | 1 314 534 |
2.2. Tilgung kurzfristiger Schulden | - | - | - |
Summe 2. | 1 314 534 | - | 1 314 534 |
3. Saldo aus 1. und 2. (im ERP-Wirtschaftsplan veranschlagte Netto-Neuverschuldung am Kapitalmarkt) | 2 458 729 |