A. Problem und Ziel
- Mit dieser Verordnung werden die Bestimmungen der Richtlinien 2004/l/EG, 2004/14/EG und 2004/19/EG der Kommission in deutsches Recht umgesetzt.
- Die Richtlinie 2004/1/EG betrifft die Verwendung des Treibmittels Azodicarbonamid zur Herstellung von Lebensmittelbedarfsgegenständen. Die Verwendung wird ab dem 2. August 2005 verboten.
- Mit der Richtlinie 2004/14/EG wird die Verwendung von Kunststoffbeschichtungen auf Zellglasfolie eröffnet. Es werden die erforderlichen Anforderungen an die dafür verwendeten Stoffe geregelt.
- Die Richtlinie 2004/19/EG regelt Additive für Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoff Aufgrund neuer Erkenntnisse wird die Verwendung einiger neuer Monomere eröffnet. Außerdem werden Regelungen zu migrierfähigen Additiven in Lebensmittelbedarfsgegenständen getroffen, die auch als Zusatzstoffe zur Verwendung in Lebensmitteln oder bei Aromen zugelassen sind.
B. Lösung
- Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung.
C. Alternativen
- Keine
D. Finanzielle Auswirkungen
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine
- 2. Vollzugsaufwand
Die Durchführung der Verordnung verursacht für den Bund keine Kosten. Die Länder haben mitgeteilt, dass für sie insgesamt folgende Mehrkosten entstehen:
Einmalige Kosten 460.000 € Jährliche Personalkosten 44.000 € Jährliche Sachkosten ca. 117.500 €
Die sich ergebenden Erhöhungen bei regelmäßiger Überwachung müssen durch Umschichtung der Untersuchungsaufträge kompensiert werden.
E. Sonstige Kosten
- Der Wirtschaft, insbesondere den mittelständischen Unternehmen, entstehen durch die Neuregelung zusätzliche Kosten. Geringfügige kosteninduzierte Einzelpreisveränderungen können nicht ausgeschlossen werden. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind jedoch nicht zu erwarten.
Verordnung des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Elfte Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 27. Mai 2005
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck
Sehr geehrter Herr Präsident, hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft zu erlassende
- Elfte Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Frank-Walter Steinmeier
Elfte Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung *)
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund
- - des § 31 Abs. 2 Satz 1 und des § 32 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 9b und 12 in Verbindung mit Abs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), § 32 Abs. 3 zuletzt geändert durch Artikel 34 Nr. 4 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
- - des § 44 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes:
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien
2004/1/EG der Kommission vom 6. Januar 2004 zur Änderung der Richtlinie 2002/72/EG betreffend die Aussetzung der Verwendung von Azodicarbonamid als Treibmittel (AB1. EU (Nr. ) L 7 S. 45),
2004/14/EG der Kommission vom 29. Januar 2004 zur Änderung der Richtlinie 93/10/EWG über Materialien und Gegenstände aus Zellglasfolien, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (AB1. EU (Nr. ) L 27 S. 48),
2004/19/EG der Kommission vom 1. März 2004 zur Änderung der Richtlinie 2002/72/EG über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (AB1. EU (Nr. ) L 71 S. 8)
Artikel 1
Die Bedarfsgegenständeverordnung
in der Fassung vom 23. Dezember 1997 (BGBl. 1998 I S. 5) zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3307), wird wie folgt geändert:
- 1. § 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
"2. Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Zellglasfolie: zur Verwendung als Lebensmittelbedarfsgegenstände bestimmte
- a) unbeschichtete Zellglasfolien,
- b) beschichtete Zellglasfolien mit einer aus Cellulose gewonnenen Beschichtung oder
- c) beschichtete Zellglasfolien mit einer aus Kunststoff bestehenden Beschichtung, jeweils hergestellt aus regenerierter Cellulose, die aus nicht zu anderen Zwecken verarbeitetem Holz oder aus nicht zu anderen Zwecken verarbeiteter Baumwolle gewonnen worden ist, auch mit Beschichtung auf einer oder auf beiden Seiten; ausgenommen sind Kunstdärme aus regenerierter Cellulose."
- 2. § 4 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus den in § 2 Nr. 2 Buchstabe a und b genannten Zellglasfolien dürfen nur die in Anlage 2 aufgeführten Stoffe unter Einhaltung der dort in Spalte 2 genannten Verwendungsbeschränkungen verwendet werden.
- b) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 1 a eingefügt:
(1a) Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus den in § 2 Nr. 2 Buchstabe c genannten Zellglasfolien dürfen vor der Beschichtung nur die in Anlage 2 Teil A aufgeführten Stoffe unter Einhaltung der dort in Spalte 2 genannten Verwendungsbeschränkungen verwendet werden. Absatz 1 Satz 2 bis 4 ist anzuwenden.
- c) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Kunststoff` die Wörter "sowie Lebensmittelbedarfsgegenständen im Sinne des § 2 Nr. 2 Buchstabe c hinsichtlich der aufzubringenden Beschichtung" eingefügt.
- d) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Kunststoff sowie Lebensmittelbedarfsgegenständen aus den in § 2 Nr. 2 Buchstabe c genannten Zellglasfolien hinsichtlich der aufzubringenden Beschichtung dürfen als Additive, unbeschadet der Verwendung anderer geeigneter Stoffe, die in Anlage 3 Abschnitt 2 aufgeführten Stoffe nur unter Einhaltung der dort in Spalte 4 genannten Beschränkungen und unter Berücksichtigung der in Anlage 3 Abschnitt 6 aufgeführten Bemerkungen verwendet werden.
- a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
- 3. § 6 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 2 werden nach den Wörtern "Lebensmittelbedarfsgegenstände" die Wörter "sowie Zellglasfolien im Sinne des § 2 Nr. 2 Buchstabe c hinsichtlich der aus Kunststoff bestehenden Beschichtung" eingefügt.
- b) Folgender Satz wird angefügt: "Satz 1 Nr. 1 gilt nicht, soweit die Beschichtung aus Kunststoff im Sinne des § 2 Nr. 2 Buchstabe c besteht."
- 4. § 8 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a eingefügt:
(1a) Sofern es sich bei den Additiven im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 um zugelassene Stoffe nach Maßgabe der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung oder um Aromen nach der Aromenverordnung handelt, dürfen diese Stoffe nicht in Mengen auf Lebensmittel übergehen, die eine technologische oder aromatisierende Wirkung in dem verzehrsfertigen Lebensmittel ausüben und
2. die dazu führen, dass der aus ihrer Verwendung als Zusatzstoff oder Aroma resultierende Gehalt in dem verzehrsfertigen Lebensmittel die in der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung oder Aromenverordnung jeweils festgelegten Höchstmengen oder in der Anlage 3 festgelegten Grenzwerte überschritten werden, sofern solche festgelegt sind; es ist jeweils die niedrigste Festlegung anzuwenden."
- b) Die bisherigen Absätze la und b werden die neuen Absätze lb und lc.
- c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Zellglasfolien in Sinne des § 2 Nr. 2 Buchstabe c hinsichtlich der aufgebrachten Beschichtung entsprechend.
- a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a eingefügt:
- 5. § 10 Abs. 5 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
In den Fällen des § 8 Abs. 1a muss die Erklärung nach Satz 1 aus Analysendaten oder theoretischen Berechnungen hervorgehende Informationen über die spezifischen Migrationswerte und, soweit geregelt, über die Einhaltung der Reinheitsanforderungen nach Maßgabe der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung enthalten. Satz 1 gilt nicht für die Abgabe im Einzelhandel und für Bedarfsgegenstände aus Zellglasfolie, deren Zweckbestimmung bei dem Herstellen, Behandeln, Inverkehrbringen oder dem Verzehr von Lebensmitteln verwendet zu werden, offensichtlich ist.
- 6. § 12 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 2 werden nach der Angabe "Satz 1" die Wörter "oder Abs. 1a Satz 1" eingefügt
- bb) In Nummer 3 und 4 werden jeweils nach dem Wort "Lebensmittelbedarfsgegenständen" die Wörter "aus Kunststoff" gestrichen.
- b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 1 werden nach der Angabe " § 4 Abs. 1 Satz 2," die Wörter "auch in Verbindung mit Abs. 1 a Satz 2, § 4" eingefügt.
- bb) In Nummer 2 wird die Angabe " § 6" durch die Angabe " § 6 Satz 1" ersetzt.
- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- 7. In § 16 werden die Absätze 3 bis 5 angefügt:
(3) Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoff, die den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum (einsetzen: Tag der Verkündung dieser Verordnung) geltenden Fassung entsprechen und die bis zum Ablauf des 28. Februar 2006 hergestellt oder eingeführt worden sind, dürfen auch nach diesem Zeitpunkt noch bis zum Abbau der Bestände weiter in den Verkehr gebracht werden.
(4) Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Zellglasfolie, die den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum ... (einsetzen: Tag der Verkündung dieser Verordnung) geltenden Fassung entsprechen und die bis zum Ablauf des 28. Januar 2006 hergestellt oder eingeführt worden sind, dürfen auch nach diesem Zeitpunkt noch bis zum Abbau der Bestände in den Verkehr gebracht werden.
(5) Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoff, bei deren Herstellung der Stoff Azodicarbonamid (PM/REF-Nr. 36640) verwendet worden ist und die bis zum 1. August 2005 in Kontakt mit Lebensmitteln gekommen sind, dürfen auch nach dem 1. August 2005 in den Verkehr gebracht werden, wenn der Tag der Abfüllung auf ihnen angegeben ist. Für Verschlüsse, die für in Enghalsglasflaschen abgefüllte kohlensäurehaltige Getränke verwendet werden, gilt abweichend von Satz 1 das Datum 1. Dezember 2005. Der Tag der Abfüllung nach Satz 1 kann durch eine andere Angabe ersetzt werden, sofern diese die Ermittlung des Tages der Abfüllung ermöglicht. Der für das Inverkehrbringen Verantwortliche hat auf Nachfrage das Datum der Abfüllung den zuständigen Behörden mitzuteilen."
- 8. In Anlage 2 wird
- a) die Angabe "Anlage 2 zu § 4 Abs. 1 und § 6 Nr. 1" durch die Angabe "Anlage 2 zu § 4 Abs. 1 und la und § 6 Satz 1 Nr. 1" ersetzt.
- b) Teil B wie folgt geändert:
- aa) Bei der Position "B. Lacke" wird in Spalte 2 die Angabe "siehe § 2 Nr. 2 Buchstabe a" gestrichen.
- bb) Die Positionen "Polymere, Copolymere und ihre Mischungen, aus folgenden Monomeren hergestellt" bis einschließlich der Angabe "Vinylchlorid" sowie die Positionen "Butylbenzylphthalat, Dinbutylphthalat" und "Di-(2-ethylhexyl)-sebacat Dioctylsebacat" werden einschließlich der jeweils zugehörigen Angaben gestrichen.
- cc) Bei der Position "2. Harze" wird die Spalte 2 Verwendungsbeschränkung die Angabe wie folgt gefasst: "Nur zur Herstellung von Zellglasfolien, die mit einem Lack aus Cellulosenitrat beschichtet sind."
- dd) Bei der Position "Diphenyl-(2-ethylhexyl)-phosphat" wird in Spalte 3 die Höchstmenge wie folgt gefasst:
"Die Menge an Diphenyl-(2-ethylhexyl)-phosphat darf nicht überschreiten:
- a) 2,4 mg/kg im Lebensmittel, das mit der Folie in Berührung gekommen ist oder
- b) 0,4 mg/dm2 in der Beschichtung auf der mit dem Lebensmittel in Berührung kommenden Folienseite."
- ee) Die Positionen "Ethylenglykolmonoethylether", "Ethylenglykolmonoethyletheracetat", "Ethylenglykolmonomethylether", "Ethylenglykolmonomethyletheracetat" werden gestrichen.
- 9. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
- a) In den "Erläuterungen zu den Tabellen", Spalte 4 "Beschränkungen" werden die Wörter "QM = höchstzulässiger Restgehalt des Stoffes im Bedarfsgegenstand" wie folgt gefasst: "QM = höchstzulässiger Restgehalt des Stoffes im Bedarfsgegenstand. Im Sinne dieser Verordnung ist die in dem Bedarfsgegenstand enthaltene Menge des Stoffes durch Messung mit einer validierten Analysenmethode zu bestimmen. Solange eine solche Methode nicht zur Verfügung steht, kann eine Analysenmethode mit einer geeigneten Empfindlichkeit, die die Bestimmung des angegebenen Grenzwertes ermöglicht, angewandt werden bis eine validierte Methode entwickelt worden ist."
- b) Abschnitt 1 Teil A wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Position "10210" werden die folgenden Positionen eingefügt:
"10599/90A 061788-89-4 Dimere von ungesättigten Fettsäuren (C18), destilliert QMA(T) = 0,05 mg/6 dm2 27 10599/91 061788-89-4 Dimere von ungesättigten Fettsäuren (C18), nicht destilliert QMA(T) = 0,05 mg/6 dm2 27 10599/92A 068783-41-5 Dimere, von ungesättigten Fettsäuren (C18), hydriert, destilliert QMA(T) = 0,05 mg/6 dm2 27 10599/93 068783-41-5 Dimere, von ungesättigten Fettsäuren (C18), hydriert, nicht destilliert QMA(T) = 0,05 mg/6 dm2 27" bb) Bei der Position "11530" wird Spalte 4 wie folgt gefasst:
"QMA = 0,05 mg/6 dm2 für die Summe von 2-Hydroxypropylacrylat und 2-Hydroxyisopropylacrylat *1)".
cc) Nach der Position "13210" wird die folgende Position eingefügt:
"13323 000102-40-9 1,3-Bis(2-hydroxyethoxy)benzol SML = 0,05 mg/kg" dd) Die Position "13480" wird wie folgt gefasst:
"13480 000080-05-7 2,2-Bis(4-hydroxyphenyl)-propan SML(T) = 0,6 mg/kg 28" ee) Nach der Position "14770" wird die folgende Position eingefügt:
14800 003724-65-0 Crotonsäure QMA(T) = 0,05 mg/6 dm2 33 ff) Die Position "14950" wird wie folgt gefasst:
14950 003173-53-3 Cyclohexylisocyanat QM(T) = 1 mg/kg in BG (berechnet als NCO) 26 gg) Die Positionen "15370" und "15400" werden einschließlich der jeweils zugehörigen Angaben gestrichen.
hh) Nach der Position "16150" wird die folgende Position eingefügt:
16210 006864-37-5 3,3"-Dimethyl-4,4"-diaminodicyclohexylmethan SML = 0,05 mg/kg 32 Nur in Polyamiden zu verwenden ii) Nach der Position "16480" wird die folgende Position eingefugt:
16540 000102-09-0 Diphenylcarbonat SML = 0,05 mg/kg jj) Nach der Position "17050" wird die folgende Position eingefügt:
17110 016219-75-3 5-Ethylidenbicyclo-(2.2.1)-hept-2-en QMA = 0,05 mg/6 dm2. Das Verhältnis von Oberfläche zu Lebensmittelmenge muss weniger als 2 dm2/kg betragen kk) Nach der Position "18670" wird die folgende Position eingefügt:
18700 000629-11-8 1,6-Hexandiol SML = 0,05 mg/kg ll) Nach der Position "18880" wird die folgende Position eingefügt:
18896 1 001679-51-2 14-(Hydroxymethyl)-1-cyclohexen 1 SML = 0,05 mg/kg mm) Die Position "18898" wird wie folgt gefasst:
18898 100103-90-2 N44-Hydroxyphenyl)acetamid SML = 0,05 mg/kg nn) Nach der Position "20410" wird die folgende Position eingefügt:
20440 000097-90-5 Ethylenglykoldimethacrylat SML = 0,05 mg/kg 21400 054276-35-6 Sulfopropylmethacrylat QMA = 0,05 mg/6 dm2 pp) Die Positionen "22150", "22331" und "22332" werden wie folgt gefasst:
"22150 000691-37-2 4-Methyllpenten SML = 0,05 mg/kg 22331 025513-64-8 Mischung von (35-45% M/M) 1,6-Diamino-2,2,4-trimethylhexan und(55-65% M/M) 1,6-Diamino-2,4,4-trimethylhexan QMA = 5 mg/6 dm2 22332 - Mischung aus (40 Gew.-%) 2,2,4- QM(T) = 1 mg/kg (berechnet als Trimethylhexan-1,6-diisocyanat und (60 Gew.-%) 2,4,4-Trimethylhexan-1,6-diisocyanat NCO) 26" qq) Nach der Position "22763" wird die folgende Position eingefügt:
22775 1000144-62-7 I Oxalsäure SML(T) = 6 mg/kg 29 rr) Nach der Position "23050" wird die folgende Position eingefügt:
23070 000102-39-6. (1,3-Phenylendioxy)diessigsäure QMA = 0,05 mg/6 dm2 ss) Die Position "24190" wird wie folgt gefasst:
24190 065997-05-9 Baumharz - c) In Abschnitt 1 Teil B werden die folgenden Positionen einschließlich der zugehörigen Angaben gestrichen:
"10599/90A", "10599/91", "10599/92A", "10599/93", "14800", "16210", "17110", "18700", "21400".
- 10. Anlage 3 Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:
a) Die einleitenden Bemerkungen vor Teil A werden wie folgt gefasst:
"Der Abschnitt umfasst:
- Stoffe, die bei der Herstellung von Kunststoffen zugesetzt werden, um eine technische Wirkung im Enderzeugnis zu erzielen, einschließlich "polymere Additive". "Polymere Additive" sind Polymere und/oder Präpolymere und/oder Oligomere, die Kunststoffen zugesetzt werden, um eine technische Wirkung zu erzielen und die nur zusammen mit anderen Polymeren als Hauptstrukturbestandteil des Endprodukts verwendet werden können. "Polymere Additive" sind auch solche Stoffe, die dem Medium hinzugefügt werden, in dem die Polymerisation erfolgt. Diese Stoffe sind dazu bestimmt, im Enderzeugnis vorhanden zu sein;
- Stoffe, die verwendet werden, um ein geeignetes Medium zu bilden, in dem die Polymerisation erfolgt;
- die Salze (Doppelsalze und saure Salze eingeschlossen) des Aluminiums, Ammoniums, Calciums, Eisens, Magnesiums, Kaliums, Natriums und Zinks der zulässigen Säuren, Phenole oder Alkohole.Der Abschnitt umfasst nicht:
- Reaktionszwischenprodukte;
- Abbauprodukte;
- Verunreinigungen in den verwendeten Stoffen;
- Stoffe, die die Bildung von Polymeren direkt beeinflussen;
- Gemische der zugelassenen Stoffe.
- Additive, die nur zur Herstellung verwendet werden von:
- Oberflächenbeschichtungen aus flüssigen, pulverförmigen oder dispergierten Harzen der Polymeren wie Lacken, Anstrichfarben;
- Epoxyharzen;
- Klebstoffen und Haftvermittlern;
- Druckfarben;
- Farbstoffe;
- Lösungsmitte1."34895 000088-68-6 2-Aminobenzamid SML = 0,05 mg/kg. Nur zur Verwendung für PET für Wasser und Getränke" - 11. In Anlage 3 Abschnitt 3 werden die Wörter "b) Lebensmittelbedarfsgegenstände mit Oberflächenbeschichtung" durch die Wörter "b) Lebensmittelbedarfsgegenstände mit Oberflächenbeschichtung sowie Zellglasfolien im Sinne des § 2 Nr. 2 Buchstabe c" ersetzt.
- 12. Anlage 3 Abschnitt 5 wird wie folgt geändert:
- a) In Abschnitt 5 Teil A Satz 1 werden nach dem Wort "Kunststoff` die Wörter "sowie Lebensmittelbedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Nr. 2 Buchstabe c hinsichtlich der aufzubringenden Schicht" eingefügt.
- b) Teil B wird wie folgt geändert:
- aa) Vor der Position "13620" wird folgende Position eingefügt:
11530 2-Hydroxypropylacrylat Kann bis zu 25 % (w/w)-2-Hydroxyisopropylacrylat (CAS-Nr. 002918-23-2) enthalten
- bb) Die Position "16690" wird wie folgt gefasst:
16690 Divinylbenzol Kann bis zu 45 % Ethylvinylbenzol enthalten
- cc) Nach der Position "76721" wird folgende Position eingefügt:
"77895 Polyethylenglykol(EO = 2-6)-monoalkyl (C16-C18)-ether
Die Mischung setzt sich folgendermaßen zusammen:
Polyethylenglykol(EO = 2-6)-monoalkyl (C16-C18)-ether (etwa 28 %)
Fettalkohole (C16-C18) (etwa 48 %)
Ethylenglykolmonoalkyl (C16-C18)-ether (etwa 24 %)" - dd) In der Position "18888" werden in Spalte 2 die Wörter "- Migration: Der Migrationswert für Crotonsäure darf höchstens 0,05 mg/kg des Lebensmittels betragen" durch die Wörter "- Migrationsprüfung: QMA für Crotonsäure: 0,05 mg/dm2" ersetzt.
- aa) Vor der Position "13620" wird folgende Position eingefügt:
- 13. Anlage 3 Abschnitt 6 wird wie folgt gefasst:
"Abschnitt 6
Anmerkungen zu bestimmten Monomeren, sonstigen Ausgangsstoffen und AdditivenDie Ziffern in den eckigen Klammern beziehen sich auf Angaben in den Abschnitten 1 und 2, jeweils Spalte 4.
1Warnung: Der SML könnte bei Simulanzlösemitteln für fetthaltige Lebensmittel überschritten werden.
2SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migration der folgenden mit ihrer PM/REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 10060 und 23920.
3SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migration der folgenden mit ihrer PM/REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 15760, 16990, 47680, 53650 und 89440.
4SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migration der folgenden mit ihrer PM/REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 19540, 19960 und 64800.
5SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migration der folgenden mit ihrer PM/REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 14200, 14230 und 41840.
6SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migration der folgenden mit ihrer PM/REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 66560 und 66580.
7SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit ihrer PM/REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 30080, 42320, 45195, 45200, 53610, 81760, 89200, 92030.
8SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit ihrer PM/REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 38000, 42400, 64320, 67896, 73040, 85760, 85840, 85920 und 95725. 9Warnung: Es besteht die Gefahr, dass die Migration des Stoffes die organoleptischen Eigenschaften des Lebensmittels beeinträchtigt und dadurch das fertige Produkt nicht dem Artikel 3 Abs. 1 Buchstaben b) und c) der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Par- lamentes und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (AB1. EU (Nr. ) L 338 S. 4), entspricht.
10 SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit ihrer PM/REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 30180, 40980, 63200, 65120, 65200, 65280, 65360, 65440 und 73120.
11 SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte (als Iod berechnet) der folgenden mit ihrer PM/REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 45200, 64320, 81680 und 86800.
12 SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit ihrer PM/REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 36720, 36800, 36840 und 92000.
13 SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit ihrer PM/REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 39090 und 39120.
14 SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit ihrer PM/REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 44960, 68078, 82020 und 89170.
15 SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit ihrer PM/REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 15970, 48640, 48720, 48880, 61280, 61360 und 61600.
16 SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit ihrer PM/REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 49600, 67520 und 83599.
17 SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit ihrer PM/REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 50160, 50240, 50320, 50360, 50400, 50480, 50560, 50640, 50720, 50800, 50880, 50960, 51040 und 51120.
18 SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit ihrer PM/REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 67600, 67680 und. 67760.
19 SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit ihrer PM/REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 60400, 60480 und 61440.
20 SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit ihrer PM/REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 66400 und 66480.
21 SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit ihrer PM/REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 93120 und 93280.
22 SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit ihrer PM/REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 17260, 18670, 54880 und 59280.
23 SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit ihrer PM/REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 13620, 36840, 40320 und 87040.
24 SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit ihrer PM/REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 13720 und 40580.
25 SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit ihrer PM/REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 16650 und 51570.
26 QM(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe dei Restmengen der folgenden mit ihrer PM/REF-Nr. angegebene Stoffe nicht überschritten werden darf: 14950, 15700, 16240, 16570, 16600, 16630, 18640, 19110, 22332, 22420, 22570, 25210, 25240 und 25270.
27 QMA(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Restmengen der folgenden mit ihrer PM/REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 10599/90A, 10599/91, 10599/92A und 10599/93.
28 SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit ihrer PM/REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 13480 und 39680.
29 SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit ihrer PM/REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 22775 und 69920.
30 SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit ihrer PM/REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 86480, 86960 und 87120.
31 Die Konformitätsprüfungen bei Kontakt mit Fett sollten unter Verwendung von Fetten mit gesättigten Fettsäuren (z.B. HB 307 oder Miglyol) als Simulanzlösung D erfolgen.
32 Die Konformitätsprüfungen bei Kontakt mit Fett sollten unter Verwendung von iso-Octan erfolgen wegen Instabilität des Stoffes in Simulanzlösung D.
33 QMA(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Restmengen der folgenden mit ihrer PM/REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 14800 und 45600.
34 SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit ihrer PM/REF-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 55200, 55280 und 55360."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den ... 2005
Die Bundesministerin
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Renate Künast
Begründung
Mit dieser Verordnung werden die Bestimmungen der Richtlinien 2004/1/EG, 2004/14/EG und 2004/19/EG der Kommission in deutsches Recht umgesetzt. Die Richtlinie 2004/1/EG bezieht sich auf die Verwendung des Treibmittels Azodicarbonamid zur Herstellung von Lebensmittelbedarfsgegenständen. Die Verwendung wird ab dem 2. August 2005 verboten. Mit der Richtlinie 2004/14/EG wird die Verwendung von Kunststoffbeschichtungen auf Zellglasfolie eröffnet, es werden die erforderlichen Anforderungen an die dafür verwendeten Stoffe geregelt. Die Richtlinie 2004/19/EG regelt Additive für Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoff. Aufgrund von neuen Erkenntnissen wird die gemeinschaftliche Verwendung einiger Monomere, die bisher auf nationaler Ebene vorläufig verwendet werden dürfen, sowie neuer Monomere eröffnet. Außerdem werden Regelungen zu migrierfähigen Additiven in Lebensmittelbedarfsgegenständen getroffen, die auch als Zusatzstoffe zur Verwendung in Lebensmitteln oder bei Aromen zugelassen sind. Die Hersteller solcher Lebensmittelbedarfsgegenstände müssen die Anwender dieser Gegenstände über deren Migrationseigenschaften informieren, damit diese die entsprechenden Vorschriften des Lebensmittelrechts einhalten können.
Die Durchführung der Verordnung verursacht dem Bund keine Kosten. Von den Ländern wurden insgesamt folgende Kosten genannt:
Einmalige Kosten: | 460.000€ |
Jährliche Personalkosten | 44.000€ |
Jährliche Sachkosten | 117.500€ |
Infolge des Verbotes und der Neuzulassung bestimmter Stoffe zur Herstellung von Lebensmittelbedarfsgegenständen entstehen den Wirtschaftkreisen, die diese Gegenstände produzieren, einmalige zusätzliche Kosten für die Anpassung ihrer Produktionsprozesse. Ob bei den Regelungsadressaten infolge dessen einzelpreiswirksame Kostenschwellen überschritten werden, die sich erhöhend auf deren Angebotspreise auswirken, und, ob die Regelungsadressaten ihre Kostenüberwälzungsmöglichkeiten in Abhängigkeit von den konkreten Wettbewerbssituation auf ihren Teilmärkten einzelpreiserhöhend ausschöpfen, lässt sich zwar nicht abschätzen, aber auch nicht ausschließen. Diese geringfügigen, kosteninduzierten Einzelpreisveränderungen dürften jedoch keine messbaren Effekte auf das allgemeine Preis- bzw. das Verbraucherpreisniveau induzieren. Die öffentlichen Haushalte (Länder) werden zwar geringfügig belastet; aber es sind vom resultierenden Gegenfinanzierungsbedarf keine mittelbar preisrelevanten Effekte zu erwarten.
Artikel 1
Zu Nummer 1:
In Umsetzung der Richtlinie 2004/14/EG erfasst die Begriffsbestimmung nunmehr auch Bedarfsgegenstände aus Zellglasfolien, deren für die Berührung mit Lebensmitteln bestimmte Seite eine Beschichtung von mehr als 50 Milligramm pro Quadratzentimeter aufweist. Weiterhin erfasst die Definition Zellglasfolien mit einer aus Kunststoff bestehenden Beschichtung. Die Anforderungen an mit Kunststoff beschichtete Zellglasfolien unterscheiden sich von denjenigen für unbeschichtete Zellglasfolien oder für beschichtete Zellglasfolien, deren Beschichtung aus Cellulose gewonnen wird.
Zu Nummer 2, 3 und 4:
Bei der Herstellung der von der Verordnung erfassten Zellglasfolien, einschließlich mit Kunststoff beschichteter Zellglasfolien, dürfen grundsätzlich nur zugelassene Stoffe verwendet werden. Im Fall von mit Kunststoff beschichteten Zellglasfolien ist die mit Lebensmitteln in Berührung kommende Schicht einem Lebensmittelbedarfsgegenstand aus Kunststoff gleich gesetzt. Für die Herstellung der Schicht dürfen nur Monomere und sonstige Ausgangsstoffe sowie Additive der Anlage 3 verwendet werden.
Im Einklang mit dem durch die Richtlinie 2004/19/EG eingeführten Artikel 5a Abs. 1 der Richtlinie 2002/72/EG werden ergänzende Bestimmungen zu solchen Additiven aufgenommen, die gleichzeitig Lebensmittelzusatzstoffe im Sinne der Richtlinie 89/107/EWG oder Aromen im Sinne der Richtlinie 88/388/EWG sind. Diese Bestimmungen sehen vor, dass sowohl die Höchstmengen für Additive nach Anlage 3 Abschnitt 2 als auch die Höchstmengen nach den o.g. Richtlinien zu berücksichtigen sind. Der jeweils strengere Grenzwert kommt zur Anwendung. Darüber hinaus dürfen diese Additive nicht in solchen Mengen auf das Lebensmittel übergehen, die eine technologische Wirkung im Lebensmittel haben. Der neue § 8 Abs. 1a sieht ein Verwendungsverbot für solche Stoffe vor, die den vorgeschriebenen Anforderungen nicht entsprechen. Ermächtigungsgrundlage: § 31 Abs. 2, § 32 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 LMBG
Zu Nummer 5
Im Einklang mit dem durch die Richtlinie 2004/19/EG eingeführten Artikel 5a Abs. 2 der Richtlinie 2002/72/EG wird die schriftliche Erklärung um weitere Angaben ergänzt. Bei Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Kunststoff, die Lebensmittelzusatzstoffe enthalten, müssen Angaben zu den spezifischen Migrationswerten und den Reinheitskriterien gemacht werden, damit der Anwender dieser Lebensmittelbedarfsgegenstände (z.B. Abfüller) die geltenden lebensmittelrechtlichen Bestimmungen einhalten kann. Die Ausfuhrregelung sowie hinsichtlich von Bedarfsgegenständen aus Kunststoff die Freistellung von der Kennzeichnung sind im Unterschied zur Richtlinie 89/109/EWG in der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 nicht mehr enthalten. Ermächtigungsgrundlage: § 32 Abs. 1 Nr. 12 LMBG
Zu Nummer 6
Regelt die Strafbewehrung, die sich aus der Umsetzung der Richtlinien 2004/1/EG, 2004/14/EG und 2004/19/EG ergibt.
Zu Nummer 7
Es werden die Übergangsfristen nach Maßgaben der Richtlinien 2004/1/EG und 2004/19/EG geregelt.
Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoff, die unter Verwendung von Azodicarbonamid hergestellt und vor dem 2. August 2005 abgefüllt wurden, dürfen weiter in den Verkehr gebracht werden, wenn das Datum der Abfüllung nach Vorgabe des § 16 Abs. 5 auf ihnen angegeben ist. Eine Fristverlängerung bis zum 1. Dezember 2005 wird für Verschlüsse von Enghalsflaschen aus Sicherheitsgründen gewährt, damit bis zur Marktreife alternativer Dichtungsmassen die Ventilfunktion bei kohlensäurehaltigen Getränken gewährleistet bleibt.
Das Datum der Abfüllung kann durch eine andere Angabe ersetzt werden, wie z.B. durch das in der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung geregelte Mindesthaltbarkeitsdatum oder durch die Kennzeichnung des Loses entsprechend der Los-Kennzeichnungs-Verordnung. Es ist ein Bezug zwischen einer solchen Angabe und dem Datum der Abfüllung erforderlich, so dass Letzteres immer ermittelt werden kann. Auf Nachfrage der zuständigen Behörden ist das Abfülldatum mitzuteilen.
Zu Nummer 8 bis 13:
Die Anlagen 2 und 3 werden den Anforderungen der Richtlinien 2004/l/EG, 2004/14/EG und 2004/19/EG angepasst.
Artikel 2
Regelt das Inkrafttreten der Verordnung.