Verordnung des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Elfte Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Verordnung des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Elfte Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 27. Mai 2005
An den

Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck

Sehr geehrter Herr Präsident, hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft zu erlassende

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.


Mit freundlichen Grüßen

Dr. Frank-Walter Steinmeier

Elfte Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung *)

Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund

*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien
2004/1/EG der Kommission vom 6. Januar 2004 zur Änderung der Richtlinie 2002/72/EG betreffend die Aussetzung der Verwendung von Azodicarbonamid als Treibmittel (AB1. EU (Nr. ) L 7 S. 45),
2004/14/EG der Kommission vom 29. Januar 2004 zur Änderung der Richtlinie 93/10/EWG über Materialien und Gegenstände aus Zellglasfolien, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (AB1. EU (Nr. ) L 27 S. 48),
2004/19/EG der Kommission vom 1. März 2004 zur Änderung der Richtlinie 2002/72/EG über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (AB1. EU (Nr. ) L 71 S. 8)

Artikel 1
Die Bedarfsgegenständeverordnung

in der Fassung vom 23. Dezember 1997 (BGBl. 1998 I S. 5) zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3307), wird wie folgt geändert:

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.


Bonn, den ... 2005
Die Bundesministerin
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Renate Künast

Begründung

Mit dieser Verordnung werden die Bestimmungen der Richtlinien 2004/1/EG, 2004/14/EG und 2004/19/EG der Kommission in deutsches Recht umgesetzt. Die Richtlinie 2004/1/EG bezieht sich auf die Verwendung des Treibmittels Azodicarbonamid zur Herstellung von Lebensmittelbedarfsgegenständen. Die Verwendung wird ab dem 2. August 2005 verboten. Mit der Richtlinie 2004/14/EG wird die Verwendung von Kunststoffbeschichtungen auf Zellglasfolie eröffnet, es werden die erforderlichen Anforderungen an die dafür verwendeten Stoffe geregelt. Die Richtlinie 2004/19/EG regelt Additive für Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoff. Aufgrund von neuen Erkenntnissen wird die gemeinschaftliche Verwendung einiger Monomere, die bisher auf nationaler Ebene vorläufig verwendet werden dürfen, sowie neuer Monomere eröffnet. Außerdem werden Regelungen zu migrierfähigen Additiven in Lebensmittelbedarfsgegenständen getroffen, die auch als Zusatzstoffe zur Verwendung in Lebensmitteln oder bei Aromen zugelassen sind. Die Hersteller solcher Lebensmittelbedarfsgegenstände müssen die Anwender dieser Gegenstände über deren Migrationseigenschaften informieren, damit diese die entsprechenden Vorschriften des Lebensmittelrechts einhalten können.

Die Durchführung der Verordnung verursacht dem Bund keine Kosten. Von den Ländern wurden insgesamt folgende Kosten genannt:

Einmalige Kosten:460.000€
Jährliche Personalkosten44.000€
Jährliche Sachkosten117.500€

Infolge des Verbotes und der Neuzulassung bestimmter Stoffe zur Herstellung von Lebensmittelbedarfsgegenständen entstehen den Wirtschaftkreisen, die diese Gegenstände produzieren, einmalige zusätzliche Kosten für die Anpassung ihrer Produktionsprozesse. Ob bei den Regelungsadressaten infolge dessen einzelpreiswirksame Kostenschwellen überschritten werden, die sich erhöhend auf deren Angebotspreise auswirken, und, ob die Regelungsadressaten ihre Kostenüberwälzungsmöglichkeiten in Abhängigkeit von den konkreten Wettbewerbssituation auf ihren Teilmärkten einzelpreiserhöhend ausschöpfen, lässt sich zwar nicht abschätzen, aber auch nicht ausschließen. Diese geringfügigen, kosteninduzierten Einzelpreisveränderungen dürften jedoch keine messbaren Effekte auf das allgemeine Preis- bzw. das Verbraucherpreisniveau induzieren. Die öffentlichen Haushalte (Länder) werden zwar geringfügig belastet; aber es sind vom resultierenden Gegenfinanzierungsbedarf keine mittelbar preisrelevanten Effekte zu erwarten.

Artikel 1

Zu Nummer 1:

In Umsetzung der Richtlinie 2004/14/EG erfasst die Begriffsbestimmung nunmehr auch Bedarfsgegenstände aus Zellglasfolien, deren für die Berührung mit Lebensmitteln bestimmte Seite eine Beschichtung von mehr als 50 Milligramm pro Quadratzentimeter aufweist. Weiterhin erfasst die Definition Zellglasfolien mit einer aus Kunststoff bestehenden Beschichtung. Die Anforderungen an mit Kunststoff beschichtete Zellglasfolien unterscheiden sich von denjenigen für unbeschichtete Zellglasfolien oder für beschichtete Zellglasfolien, deren Beschichtung aus Cellulose gewonnen wird.

Zu Nummer 2, 3 und 4:

Bei der Herstellung der von der Verordnung erfassten Zellglasfolien, einschließlich mit Kunststoff beschichteter Zellglasfolien, dürfen grundsätzlich nur zugelassene Stoffe verwendet werden. Im Fall von mit Kunststoff beschichteten Zellglasfolien ist die mit Lebensmitteln in Berührung kommende Schicht einem Lebensmittelbedarfsgegenstand aus Kunststoff gleich gesetzt. Für die Herstellung der Schicht dürfen nur Monomere und sonstige Ausgangsstoffe sowie Additive der Anlage 3 verwendet werden.

Im Einklang mit dem durch die Richtlinie 2004/19/EG eingeführten Artikel 5a Abs. 1 der Richtlinie 2002/72/EG werden ergänzende Bestimmungen zu solchen Additiven aufgenommen, die gleichzeitig Lebensmittelzusatzstoffe im Sinne der Richtlinie 89/107/EWG oder Aromen im Sinne der Richtlinie 88/388/EWG sind. Diese Bestimmungen sehen vor, dass sowohl die Höchstmengen für Additive nach Anlage 3 Abschnitt 2 als auch die Höchstmengen nach den o.g. Richtlinien zu berücksichtigen sind. Der jeweils strengere Grenzwert kommt zur Anwendung. Darüber hinaus dürfen diese Additive nicht in solchen Mengen auf das Lebensmittel übergehen, die eine technologische Wirkung im Lebensmittel haben. Der neue § 8 Abs. 1a sieht ein Verwendungsverbot für solche Stoffe vor, die den vorgeschriebenen Anforderungen nicht entsprechen. Ermächtigungsgrundlage: § 31 Abs. 2, § 32 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 LMBG

Zu Nummer 5

Im Einklang mit dem durch die Richtlinie 2004/19/EG eingeführten Artikel 5a Abs. 2 der Richtlinie 2002/72/EG wird die schriftliche Erklärung um weitere Angaben ergänzt. Bei Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Kunststoff, die Lebensmittelzusatzstoffe enthalten, müssen Angaben zu den spezifischen Migrationswerten und den Reinheitskriterien gemacht werden, damit der Anwender dieser Lebensmittelbedarfsgegenstände (z.B. Abfüller) die geltenden lebensmittelrechtlichen Bestimmungen einhalten kann. Die Ausfuhrregelung sowie hinsichtlich von Bedarfsgegenständen aus Kunststoff die Freistellung von der Kennzeichnung sind im Unterschied zur Richtlinie 89/109/EWG in der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 nicht mehr enthalten. Ermächtigungsgrundlage: § 32 Abs. 1 Nr. 12 LMBG

Zu Nummer 6

Regelt die Strafbewehrung, die sich aus der Umsetzung der Richtlinien 2004/1/EG, 2004/14/EG und 2004/19/EG ergibt.

Zu Nummer 7

Es werden die Übergangsfristen nach Maßgaben der Richtlinien 2004/1/EG und 2004/19/EG geregelt.

Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoff, die unter Verwendung von Azodicarbonamid hergestellt und vor dem 2. August 2005 abgefüllt wurden, dürfen weiter in den Verkehr gebracht werden, wenn das Datum der Abfüllung nach Vorgabe des § 16 Abs. 5 auf ihnen angegeben ist. Eine Fristverlängerung bis zum 1. Dezember 2005 wird für Verschlüsse von Enghalsflaschen aus Sicherheitsgründen gewährt, damit bis zur Marktreife alternativer Dichtungsmassen die Ventilfunktion bei kohlensäurehaltigen Getränken gewährleistet bleibt.

Das Datum der Abfüllung kann durch eine andere Angabe ersetzt werden, wie z.B. durch das in der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung geregelte Mindesthaltbarkeitsdatum oder durch die Kennzeichnung des Loses entsprechend der Los-Kennzeichnungs-Verordnung. Es ist ein Bezug zwischen einer solchen Angabe und dem Datum der Abfüllung erforderlich, so dass Letzteres immer ermittelt werden kann. Auf Nachfrage der zuständigen Behörden ist das Abfülldatum mitzuteilen.

Zu Nummer 8 bis 13:

Die Anlagen 2 und 3 werden den Anforderungen der Richtlinien 2004/l/EG, 2004/14/EG und 2004/19/EG angepasst.

Artikel 2

Regelt das Inkrafttreten der Verordnung.