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Regelwerk

Änderungstext

Zehnte Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung *

Vom 8. Dezember 2004
(BGBl. I Nr. 66 vom 14.12.2004 S. 3307)


Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund

Artikel 1

Die Bedarfsgegenständeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1997 (BGBl. I 1998 S. 5), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Januar 2004 (BGBl. I S. 31), wird wie folgt geändert:

1. Anlage 3 Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:

a) Die Vorbemerkung wird wie folgt gefasst:

alt neu
Der Abschnitt findet Anwendung auf:
  1. Kunststoff
  2. Lebensmittelbedarfsgegenstände mit Oberflächenbeschichtung
  3. Klebstoffe

Der Abschnitt findet keine Anwendung auf:

  1. Behälter und Lagertanks mit einem Fassungsvermögen von mehr als 10.000 Litern sowie damit verbundene Rohrleitungen, sofern sie mit speziellen Beschichtungen (heavy duty coatings) versehen sind, und
  2. mit Oberflächenbeschichtungen versehene Lebensmittelbedarfsgegenstände oder Klebstoffe, sofern sie vor dem 1. März 2003 mit Lebensmitteln in Kontakt gekommen sind. Diese Materialien und Gegenstände dürfen weiter in den Verkehr gebracht werden, wenn das Datum der Abfüllung auf ihnen angegeben ist.
 "Der Abschnitt findet Anwendung auf
  1. Kunststoff,
  2. Lebensmittelbedarfsgegenstände mit Oberflächenbeschichtung,
  3. Klebstoffe.

Der Abschnitt findet keine Anwendung auf

  1. Behälter und Lagertanks mit einem Fassungsvermögen von mehr als 10 000 Litern sowie damit verbundene Rohrleitungen, sofern sie mit speziellen Beschichtungen (heavy duty coatings) versehen sind, und
  2. mit Oberflächenbeschichtungen versehene Lebensmittelbedarfsgegenstände oder Klebstoffe, sofern sie vor dem 1. März 2003 mit Lebensmitteln in Kontakt gekommen sind.

Im Falle des Satzes 2 Nr. 2 dürfen diese Materialien und Gegenstände weiter in den Verkehr gebracht werden, wenn das Datum der Abfüllung auf ihnen angegeben ist. Das Datum der Abfüllung nach Satz 3 kann jedoch durch eine andere Angabe ersetzt werden, sofern diese die Ermittlung des Datums der Abfüllung ermöglicht; auf Nachfrage ist das Datum der Abfüllung den zuständigen Behörden mitzuteilen."

b) In der Tabelle zu Position "PM/REF-Nr. 13510" wird in Spalte 4 die Angabe "darf BADGE nur noch bis zum 31. Dezember 2004" durch die Angabe "darf BADGE nur noch bis zum 31. Dezember 2005" ersetzt.

2. Anlage 10 Nr. 7 wird wie folgt geändert:

a) Spalte 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Analysenmethode, die in der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 35 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes) unter der Gliederungsnummer B 82.02, Stand Januar 1998, veröffentlicht ist2 3  "Analysenmethode, die im Anhang I Nr. 43 der Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (ABl. EG Nr. L 262 S. 201), geändert durch die Richtlinie 2004/21/EG der Kommission vom 24. Februar 2004 (ABl. EU Nr. L 57 S. 4), genannt ist."

b) Die Fußnote 3

3) Andere validierte Meßverfahren zur Quantifizierung der nach der angegebenen Analysenmethode durch Aufspaltung der Azofarbatoffe gebildeten Amine, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder anderen Vertragsatsaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum angewendet werden dürfen, sind anstelle des in dieser Methode beschriebenen Meßverfahrens zulässig, wenn sie mit vergleichbarer statistischer Sicherheit angewendet werden können.

wird gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

_____
*)
Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

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