Empfehlungen der Ausschüsse 807. Sitzung des Bundesrates am 17. Dezember 2004
Sechste Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen

A


Der federführende Agrarausschuss
empfiehlt dem Bundesrat,
der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes
nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:

1. Zu Artikel 1 Nr. 8 (§ 32c Abs. 5 Satz 2 Weinverordnung)

In Artikel 1 Nr. 8 ist in § 32c Abs. 5 Satz 2 das Wort "Absatzes" durch das Wort "Satzes" zu ersetzen.

Begründung

Redaktionelle Richtigstellung.

2. Zu Artikel 1 Nr. 9 (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Weinverordnung)

In Artikel 1 Nr. 9 ist in § 34c Abs. 1 Satz 1 nach dem Wort " "Federweißer", " das Wort " "Federroter" ," einzufügen.

Begründung

In Anbaugebieten mit hohem Anteil an roten Rebsorten, insbesondere im bestimmten Anbaugebiet Ahr ist als Bezeichnung für teilweise gegorenen Traubenmost auch die Bezeichnung "Federroter" üblich und geläufig. Diese Bezeichnung soll deshalb in die Auflistung derjenigen Bezeichnungen aufgenommen werden, die statt der Bezeichnung "Teilweise gegorener Traubenmost" verwendet werden dürfen.

3. Zu Artikel 1 Nr. 15 (§ 54 Abs. 6 - neu - Weinverordnung)

Artikel 1 Nr. 15 ist wie folgt zu fassen:

"15. Dem § 54 werden folgende Absätze 5 und 6 angefügt:

(5) ... wie Vorlage ...

(6) Erzeugnisse nach Artikel 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999, die nicht Artikel 3 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 in der ab dem 25. November 2004 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 24. November 2005 nach den für sie bis zum 24. November 2004 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und auch nach dem 24. November 2005 noch bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden.""

Begründung

Für Erzeugnisse des Weinsektors soll die Richtlinie 2003/89/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 2000/13/EG hinsichtlich der Angabe der in Lebensmitteln enthaltenen Zutaten (ABl. EU (Nr. ) L 308 S. 15) mit der vorliegenden Verordnung umgesetzt werden. Mit der Richtlinie 2003/89/EG ist die Richtlinie 2000/13/EG u.a. um einen Anhang IIIa über Zutaten, die zu Lebensmittel-Überempfindlichkeiten führen können, ergänzt worden. Die Richtlinie 2003/89/EG ist so umzusetzen, dass der Handel mit Erzeugnissen, die der Richtlinie nicht entsprechen, ab dem 25. November 2005 verboten ist.

Zur Umsetzung dienen der Artikel 1 Nr. 13 mit der Einfügung des § 46b - neu, der die Angabe von Zutaten, die zu Allergien oder anderen Überempfindlichkeiten führen können, bei weinhaltigen Getränken, aromatisiertem Wein, aromatisierten weinhaltigen Getränken sowie aromatisierten weinhaltigen Cocktails vorschreibt, sowie der Artikel 1 Nr. 15 (§ 54 Abs. 5 - neu - ) mit einer Übergangsregelung. Nach der Übergangsregelung dürfen Erzeugnisse, die dieser Verordnung nicht entsprechen, noch bis zum 24. November 2005 gekennzeichnet und noch bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden.

Die Kennzeichnung der Zutaten nach Anhang IIIa der Richtlinie 2000/13/EG bei Erzeugnissen im Sinne des Artikels 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 ist nach einer jüngsten Rechtsänderung im EG-Weinbezeichnungsrecht geregelt. Die Verordnung (EG) Nr. 1991/2004 der Kommission vom 19. November 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Beschreibung, der Bezeichnung, der Aufmachung und des Schutzes bestimmter Weinbauerzeugnisse (ABl. EU (Nr. ) L 344 S. 9) enthält allerdings keine Übergangsbestimmung. Eine Übergangsregelung hinsichtlich der neuen gemeinschaftsrechtlichen Kennzeichnungsanforderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 ist in die vorliegende Verordnung aufzunehmen, um den Wirtschaftsbeteiligten für die Umstellung der Kennzeichnung auch bei Wein, Schaumwein und den anderen Erzeugnissen, die der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 unterliegen, eine Übergangszeit einzuräumen.

4. Zu Artikel 2a - neu - (Anlage 1 Wein-Überwachungsverordnung)

Nach Artikel 2 ist folgender Artikel 2a einzufügen:

"Artikel 2a Änderung der Wein-Überwachungsverordnung

In Anlage 1 der Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1624), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082) geändert worden ist, wird die Nummer 6 wie folgt gefasst:

Begründung

Aktualisierung der Bezeichnung der im Land Brandenburg zuständigen Untersuchungsstelle für das Erstgutachten bei der amtlichen Untersuchung und Prüfung von Weinbauerzeugnissen für die Zulassung zur Einfuhr.

B