Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts
(Dienstrechtsneuordnungsgesetz - DNeuG)

Artikel 1
Bundesbeamtengesetz (BBG)

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Dienstherrnfähigkeit

§ 3 Begriffsbestimmungen

Abschnitt 2
Beamtenverhältnis

§ 4 Beamtenverhältnis

§ 5 Zulässigkeit des Beamtenverhältnisses

§ 6 Arten des Beamtenverhältnisses

§ 7 Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses

§ 8 Stellenausschreibung

§ 9 Auswahlkriterien

§ 10 Ernennung

§ 11 Voraussetzungen der Ernennung auf Lebenszeit

§ 12 Zuständigkeit und Wirksamwerden der Ernennung

§ 13 Nichtigkeit der Ernennung

§ 14 Rücknahme der Ernennung

§ 15 Rechtsfolgen nichtiger oder zurückgenommener Ernennungen

Abschnitt 3
Laufbahnen

§ 16 Laufbahn

§ 17 Zulassung zu den Laufbahnen

§ 18 Erwerb der Laufbahnbefähigung aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG

§ 19 Andere Bewerberinnen und andere Bewerber

§ 20 Einstellung

§ 21 Dienstliche Beurteilung

§ 22 Beförderungen

§ 23 Beförderungssperre zwischen zwei Mandaten

§ 24 Führungsämter auf Probe

§ 25 Benachteiligungsverbote

§ 26 Rechtsverordnung über Laufbahnen

Abschnitt 4
Abordnung, Versetzung und Zuweisung

§ 27 Abordnung

§ 28 Versetzung

§ 29 Zuweisung

Abschnitt 5
Beendigung des Beamtenverhältnisses

Unterabschnitt 1
Entlassung

§ 30 Beendigungsgründe

§ 31 Entlassung kraft Gesetzes

§ 32 Entlassung aus zwingenden Gründen

§ 33 Entlassung auf Verlangen

§ 34 Entlassung von Beamtinnen auf Probe und Beamten auf Probe

§ 35 Entlassung von Beamtinnen und Beamten in Führungsämtern auf Probe

§ 36 Entlassung von politischen Beamtinnen auf Probe und politischen Beamten auf Probe

§ 37 Entlassung von Beamtinnen auf Widerruf und Beamten auf Widerruf

§ 38 Verfahren der Entlassung

§ 39 Folgen der Entlassung

§ 40 Ausscheiden bei Wahlen oder Übernahme politischer Ämter

§ 41 Verlust der Beamtenrechte

§ 42 Wirkung eines Wiederaufnahmeverfahrens

§ 43 Gnadenrecht

Unterabschnitt 2
Dienstunfähigkeit

§ 44 Dienstunfähigkeit

§ 45 Begrenzte Dienstfähigkeit

§ 46 Wiederherstellung der Dienstfähigkeit

§ 47 Verfahren bei Dienstunfähigkeit

§ 48 Ärztliche Untersuchung

§ 49 Ruhestand beim Beamtenverhältnis auf Probe wegen Dienstunfähigkeit

Unterabschnitt 3
Ruhestand

§ 50 Wartezeit

§ 51 Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze

§ 52 Ruhestand auf Antrag

§ 53 Hinausschieben der Altersgrenze

§ 54 Einstweiliger Ruhestand

§ 55 Einstweiliger Ruhestand bei organisatorischen Veränderungen

§ 56 Beginn des einstweiligen Ruhestands

§ 57 Erneute Berufung

§ 58 Ende des einstweiligen Ruhestands

§ 59 Zuständigkeit bei Versetzung in den Ruhestand

Abschnitt 6
Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis

Unterabschnitt 1
Allgemeine Pflichten und Rechte

§ 60 Grundpflichten

§ 61 Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten

§ 62 Folgepflicht

§ 63 Verantwortung für die Rechtmäßigkeit

§ 64 Eidespflicht, Eidesformel

§ 65 Befreiung von Amtshandlungen

§ 66 Verbot der Führung der Dienstgeschäfte

§ 67 Verschwiegenheitspflicht

§ 68 Versagung der Aussagegenehmigung

§ 69 Gutachtenerstattung

§ 70 Auskünfte an die Medien

§ 71 Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen

§ 72 Wahl der Wohnung

§ 73 Aufenthaltspflicht

§ 74 Dienstkleidung

§ 75 Pflicht zum Schadensersatz

§ 76 Übergang eines Schadensersatzanspruchs gegen Dritte

§ 77 Nichterfüllung von Pflichten

§ 78 Fürsorgepflicht des Dienstherrn

§ 79 Mutterschutz, Elternzeit und Jugendarbeitsschutz

§ 80 Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen

§ 81 Reisekosten

§ 82 Umzugskosten

§ 83 Trennungsgeld

§ 84 Jubiläumszuwendung

§ 85 Dienstzeugnis

§ 86 Amtsbezeichnungen

Unterabschnitt 2
Arbeitszeit

§ 87 Arbeitszeit

§ 88 Mehrarbeit

§ 89 Erholungsurlaub

§ 90 Urlaub aus anderen Anlässen, Mandatsträgerinnen und Mandatsträger

§ 91 Teilzeit

§ 92 Familienpolitische Teilzeit und Beurlaubung

§ 93 Altersteilzeit

§ 94 Hinweispflicht

§ 95 Beurlaubung ohne Besoldung

§ 96 Fernbleiben vom Dienst

Unterabschnitt 3
Nebentätigkeit

§ 97 Begriffsbestimmungen

§ 98 Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst

§ 99 Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten

§ 100 Nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten

§ 101 Ausübung von Nebentätigkeiten

§ 102 Regressanspruch für die Haftung aus angeordneter Nebentätigkeit

§ 103 Erlöschen der mit dem Hauptamt verbundenen Nebentätigkeit

§ 104 Erlass ausführender Rechtsverordnungen

§ 105 Anzeigepflicht nach Beendigung des Beamtenverhältnisses

Unterabschnitt 4
Personalaktenrecht

§ 106 Personalakte

§ 107 Zugang zur Personalakte

§ 108 Beihilfeakte

§ 109 Anhörungspflicht

§ 110 Einsichtsrecht

§ 111 Vorlage von Personalakten und Auskünfte an Dritte

§ 112 Entfernung von Unterlagen

§ 113 Aufbewahrungsfrist

§ 114 Automatisierte Verarbeitung von Personalaktendaten

§ 115 Übermittlungen in Strafverfahren

Abschnitt 7
Beamtenvertretung

§ 116 Mitgliedschaft in Gewerkschaften und Berufsverbänden

§ 117 Personalvertretung

§ 118 Beteiligung der Spitzenorganisationen

Abschnitt 8
Bundespersonalausschuss

§ 119 Aufgaben

§ 120 Mitglieder

§ 121 Rechtsstellung der Mitglieder

§ 122 Geschäftsordnung

§ 123 Sitzungen und Beschlüsse

§ 124 Beweiserhebung, Auskünfte und Amtshilfe

Abschnitt 9
Beschwerdeweg und Rechtsschutz

§ 125 Dienstweg bei Anträgen und Beschwerden

§ 126 Verwaltungsrechtsweg

§ 127 Vertretung des Dienstherrn

§ 128 Zustellung von Verfügungen und Entscheidungen

Abschnitt 10
Besondere Rechtsverhältnisse

§ 129 Beamtinnen und Beamte oberster Bundesorgane

§ 130 Wissenschaftliches und leitendes Personal der Hochschulen des Bundes

§ 131 Einstellungsvoraussetzungen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und wissenschaftliche Mitarbeiter

§ 132 Dienstrechtliche Stellung des hauptberuflichen wissenschaftlichen und leitenden Personals der Hochschulen

§ 133 Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte

Abschnitt 11
Umbildung von Körperschaften

§ 134 Umbildung einer Körperschaft

§ 135 Rechtsfolgen der Umbildung

§ 136 Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten

§ 137 Rechtsstellung der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger

Abschnitt 12
Spannungs- und Verteidigungsfall, Verwendungen im Ausland

§ 138 Anwendungsbereich

§ 139 Dienstleistung im Verteidigungsfall

§ 140 Aufschub der Entlassung und des Ruhestands

§ 141 Erneute Berufung von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten

§ 142 Verpflichtung zur Gemeinschaftsunterkunft und Mehrarbeit

§ 143 Verwendungen im Ausland

Abschnitt 13
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 144 Entscheidungsrecht oberster Bundesbehörden

§ 145 Durchführungsvorschriften

§ 146 Öffentlichrechtliche Religionsgesellschaften

§ 147 Übergangsregelungen

Begründung

Zu Artikel 1 (Bundesbeamtengesetz)

Zu Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)

Zu § 1 (Geltungsbereich)

Der Geltungsbereich entspricht mit Anpassung an die geschlechtergerechte Sprache dem Geltungsbereich des bisherigen § 1. Für einzelne Beamtinnen und Beamte des Bundes kann gesetzlich etwas anderes bestimmt werden. Dazu gehören z.B. die Mitglieder des Bundesrechnungshofs, Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des Bundes, Beamtinnen und Beamte des Auswärtigen Dienstes und Militärgeistliche der Evangelischen Kirche in der Bundesrepublik Deutschland und der Katholischen Kirche.

Für diese Beamtinnen und Beamten gibt es eigene Regelungen im Gesetz über den Bundesrechnungshof, im Bundespolizeibeamtengesetz, im Gesetz über den Auswärtigen Dienst sowie im Gesetz über die Militärseelsorge in Verbindung mit dem Militärseelsorgevertrag.

Für Geistliche der Evangelischen Kirche in der Bundesrepublik Deutschland und der Katholischen Kirche gilt, dass sie auf der Grundlage des Militärseelsorgevertrages von 1957 (BGBl. 1957 II S. 1229) in Verbindung mit dem Gesetz über die Militärseelsorge von 1957 (BGBl. 1957 II S. 701) zu Bundesbeamtinnen oder Bundesbeamten in der Militärseelsorge berufen werden können. Der Militärseelsorgevertrag und ergänzende Vereinbarungen zwischen Staat und Kirche berücksichtigen die Besonderheiten dieser Beamtenverhältnisse.

Zu § 2 (Dienstherrnfähigkeit)

Die Vorschrift regelt für den Bundesbereich, welche juristischen Personen des öffentlichen Rechts das Recht besitzen, Beamtinnen und Beamte zu haben. Dieses Recht wird als Dienstherrnfähigkeit bezeichnet. Die Vorschrift übernimmt § 121 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG).

Zu § 3 (Begriffsbestimmungen)

Zu den Absätzen 1 bis 3

Die Absätze 1 bis 3 entsprechen mit redaktionellen Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache der Regelung des bisherigen § 3 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2.

Zu Absatz 4

Die Änderung gegenüber dem bisherigen § 3 Abs. 2 Satz 3 dient der Klarheit und trägt dem praktischen Bedürfnis der einzelnen Verwaltungen Rechnung, die Dienstvorgesetzten- und Vorgesetzteneigenschaft abhängig vom Aufbau der Verwaltung zu regeln. Hierbei muss die oder der Vorgesetzte nicht zugleich die oder der Dienstvorgesetzte sein.

Zu Abschnitt 2 (Beamtenverhältnis)

Zu § 4 (Beamtenverhältnis)

Die Regelung entspricht mit Anpassung an die geschlechtergerechte Sprache der Regelung des bisherigen § 2 Abs. 1. Wer Dienstherr ist, bestimmt sich nach § 2.

Der bisherige § 2 Abs. 2 entfällt. Bisher wurden Beamtinnen und Beamte nach ihrer Zugehörigkeit zu verschiedenen Dienstherren in unmittelbare und mittelbare Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte unterteilt. In der Anwendung des Bundesbeamtengesetzes hat diese Unterscheidung keine praktische Relevanz. Daher soll, wie in den meisten Landesbeamtengesetzen bereits üblich, zukünftig keine Differenzierung mehr erfolgen.

Zu § 5 (Zulässigkeit des Beamtenverhältnisses)

Die Regelung entspricht dem bisherigen § 4.

Zu § 6 (Arten des Beamtenverhältnisses)

Zu Absatz 1

Die Regelung entspricht mit redaktionellen Anpassungen dem bisherigen § 5 Abs. 1. Satz 2 legt das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit als Regelfall fest.

Zu Absatz 2

In Absatz 2 wird das Beamtenverhältnis auf Zeit als spezieller Typus des Beamtenverhältnisses für gesetzlich geregelte Einzelfälle genannt. Wie im bisherigen § 5 Abs. 4 wird bestimmt, dass die Fälle des Beamtenverhältnisses auf Zeit gesetzlich zu regeln sind, da sie Ausnahmecharakter haben.

Zu Absatz 3

Absatz 3 regelt das Beamtenverhältnis auf Probe und entspricht damit inhaltlich dem bisherigen § 5 Abs. 1 Nr. 2.

Zu Absatz 4

Regelt das Beamtenverhältnis auf Widerruf und nimmt damit die Regelungen des bisherigen § 5 Abs. 2 auf. Weggefallen ist mangels eines praktischen Bedürfnisses das Beamtenverhältnis auf Widerruf für nebenbei verwendete Beamtinnen und Beamte.

Zu Absatz 5

Nimmt mit redaktionellen Anpassungen den Regelungsinhalt des bisherigen § 5 Abs. 3 sowie § 115 Abs. 3 BRRG auf. Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte sind Personen, die neben ihrem Beruf, der auch der einer Berufsbeamtin oder eines Berufsbeamten sein kann, hoheitliche Aufgaben nach § 5 unentgeltlich wahrnehmen. Das Ehrenbeamtenverhältnis ist dadurch geprägt dass die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe keinen Lebensberuf darstellt, sondern ohne Anspruch auf Alimentation ausgeübt wird. Aufwandsentschädigungen sind möglich. Im Unterschied zur bloßen ehrenamtlichen Tätigkeit liegt dem Ehrenbeamtenverhältnis ein Beamtenverhältnis (z.B. auf Widerruf oder auf Lebenszeit) zu einem Dienstherrn zugrunde.

Zu § 7 (Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses)

Die Regelung entspricht mit redaktionellen Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache weitgehend dem bisherigen § 7.

Zu Absatz 1

Mit Absatz 1 Nr. 1 wird der Kreis der Personen erweitert, die die persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllen. Danach können außer Deutschen und Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union auch Angehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in das Beamtenverhältnis berufen werden. Das sind die drei Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen, die nicht der Europäischen Union angehören, wohl aber als Mitgliedstaaten des europäischen Wirtschaftsraumes gleichbehandelt werden.

Räumen die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union darüber hinaus einem Drittstaat, wie z.B. der Schweiz, Ansprüche auf Anerkennung der Berufsqualifikationen ein, die denen der Staatsangehörigen der Europäischen Union entsprechen, können deren Staatsangehörige ebenfalls in das Beamtenverhältnis berufen werden.

Absatz 1 Nr. 3 wird redaktionell angepasst. Die Wörter "oder mangels solcher Vorschriften übliche" der bisherigen Fassung werden gestrichen, da im Rahmen der Zulassungsvoraussetzungen (§ 17) die Vorbildung vollständig geregelt ist. Auch die Wörter "innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes" entfallen, da es einer entsprechenden Klarstellung nicht mehr bedarf.

Zu Absatz 2

Mit Absatz 2 macht die Bundesrepublik Deutschland von der in Artikel 39 Abs. 4 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft eingeräumten Möglichkeit Gebrauch, für die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben die Berufung in das Beamtenverhältnis deutschen Staatsangehörigen im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes vorzubehalten. Der die ohnehin geltende Rechtslage wiedergebende Klammerhinweis im bisherigen § 7 ist entbehrlich.

Zu Absatz 3

Die Regelung entspricht mit redaktionellen Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache dem bisherigen § 7 Abs. 3.

Zu § 8 (Stellenausschreibung)

Zu Absatz 1

Stellenausschreibungen sind nicht nur für die Vorbereitung von Personalauswahlentscheidungen, sondern auch für den Aufbau einer gezielten Personalplanung und -entwicklung von grundlegender Bedeutung. Sie dienen dazu, das Leistungsprinzip zu stärken und das Risiko von Fehlbesetzungen zu minimieren, Beschäftigten Informationen über Entwicklungsmöglichkeiten zu geben und ein Bewerberpotential zu aktivieren, das aktuell nicht auf Stellensuche ist.

Die Pflicht zur Stellenausschreibung ist deshalb nicht mehr auf die Fälle der Begründung eines Beamtenverhältnisses beschränkt. Vielmehr sind auch behördenintern zu besetzende Stellen im Regelfall auszuschreiben.

Bei Einstellungen, d. h. bei der Neubegründung von Beamtenverhältnissen, sind weiterhin öffentliche Stellenausschreibungen zwingend. Ausschreibungen lediglich durch Aushang in den Diensträumen der entsprechenden Behörde (sog. dienststelleninterne Ausschreibung) genügen insoweit nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Oktober 1978, Az: 6 P 6/78).

Satz 3 eröffnet die Möglichkeit, zum Beispiel aus Gründen der Personalplanung durch Rechtsverordnung Ausnahmen von der Ausschreibungspflicht festzulegen. Bei Einstellungen nach Satz 2 sind diese Ausnahmen auf die Fälle des bisherigen § 8 Abs. 2 sowie die vom Bundespersonalausschuss bestimmten allgemeinen Ausnahmen zu begrenzen. Der bisherige § 8 Abs. 2 Satz 1 wird insoweit nur aus rechtssystematischen Gründen wie die anderen Ausnahmetatbestände in der Bundeslaufbahnverordnung normiert. Der bisherige § 8 Abs. 2

Satz 2 kann entfallen, da über die in der Bundeslaufbahnverordnung zu definierenden Tatbestände hinaus keine weitergehenden Ausnahmeentscheidungen erforderlich sind.

Zu Absatz 2

Absatz 2 legt fest, dass die oberste Dienstbehörde nach Maßgabe des § 6 des Bundesgleichstellungsgesetzes die Art der Ausschreibung bestimmt. Dies entspricht der gängigen Verwaltungspraxis.

Zu § 9 (Auswahlkriterien)

Die Regelung entspricht mit Anpassung an die geschlechtergerechte Sprache inhaltlich dem bisherigen § 8 Abs. 1 Satz 2 und 3. Die Kriterien gelten für die Einstellung von Beamtinnen und Beamten und Auswahlverfahren.

Zu § 10 (Ernennung)

Zu den Absätzen 1 und 3

Die Regelungen ersetzen den bisherigen § 6 Abs. 1.

Bisher hatte eine Beamtin auf Probe oder ein Beamter auf Probe wegen des Instituts der Anstellung kein statusrechtliches Amt. Dieses wurde erst mit der Verbeamtung auf Lebenszeit verliehen. Erst zu diesem Zeitpunkt müssen sie zwingend in eine besetzbare Planstelle eingewiesen werden (§ 49 Bundeshaushaltsordnung). Zukünftig entfällt das Institut der Anstellung, so dass es einer gesonderten Ernennung bei der Verleihung des ersten Amtes nicht mehr bedarf. Das dient der Deregulierung und stellt eine bundeseinheitliche Praxis bei den Ernennungen sicher.

Da die Abschaffung des Instituts der Anstellung eine haushaltsrechtliche Umstellung erfordert, gilt nach § 147 eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2010. Die zur Umstellung notwendigen Planstellen werden im Haushalt dafür zur Verfügung gestellt. Der so erweiterte Stellenplan wird dann auch im Hinblick auf die Probebeamtinnen und Probebeamten verbindlich.

Zusätzliche Ausgaben sind damit nicht verbunden.

Zu Absatz 2 Absatz 2 entspricht mit einer Anpassung des Urkundeninhalts an die geschlechtergerechte

Sprache der Regelung des bisherigen § 6 Abs. 2. Für die Ernennungsurkunde wird die elektronische Form nicht ausdrücklich ausgeschlossen. Die qualifizierte elektronische Signatur gewährleistet in umfassender Weise die Sicherheit und Dauerhaftigkeit des elektronischen Verwaltungshandelns.

Die Absätze 3 und 4 des bisherigen § 6 werden aus systematischen Gründen in § 30 geregelt.

Zu § 11 (Voraussetzungen der Ernennung auf Lebenszeit)

Zu Absatz 1

Um einen Gleichklang mit dem Statusrecht der Länder herbeizuführen, ist die Vollendung des 27. Lebensjahres nicht mehr Voraussetzung für die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit.

Die Nummer 2 bestimmt wie der bisherige § 9 Abs. 1 Nr. 3, dass sich die Beamtin oder der Beamte in einer Probezeit bewährt haben muss. Durch die Ergänzungen "in vollem Umfang" und dass die Feststellung der Bewährung "unter Anlegung eines strengen Maßstabes" erfolgen muss werden zusätzliche qualitative Anforderungen an die Bewährungszeit während der Probezeit gestellt. Die Leistungen müssen anforderungsgemäß sein, d. h. den Anforderungen entsprechen die üblicherweise an eine Probezeitbeamtin oder einen Probezeitbeamten in dem entsprechenden Amt gestellt werden. Es ist nicht ausreichend, wenn die Probebeamtin oder der Probebeamte den Anforderungen nur mit Einschränkungen entspricht und lediglich die Prognose ergibt, dass bestehende Mängel behoben werden können. Ziel ist die Stärkung des Leistungsprinzips auch während der Probezeit. Der Dienstherr soll frühzeitig gewissenhaft prüfen, ob die Beamtin oder der Beamte sich dauerhaft bewähren wird und in Zweifelsfällen die Probezeit verlängern oder von einer Lebenszeitverbeamtung absehen.

Die Probezeit kann in Teilzeit erfolgen. Dabei sind verkürzte und regelmäßige Arbeitszeiten in der Regel gleich zu behandeln.

In Satz 2 wird die Dauer der Probezeit für Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber und für andere Bewerberinnen und Bewerber einheitlich für alle Laufbahnen auf mindestens drei Jahre festgelegt. Das führt teilweise zu einer Verlängerung der Probezeit. Damit soll aber nicht vom beamtenrechtlichen Lebenszeitprinzip abgewichen werden. Die dreijährige Probezeit wird als Regeltypus eingeführt, weil die Vollendung des 27. Lebensjahres als Voraussetzung für die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit entfällt.

Satz 3 ermöglicht die Anrechnung von gleichwertigen Tätigkeiten auf die Probezeit, auch von Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes. Dieses entspricht dem dienstrechtspolitischen Ziel, für den öffentlichen Dienst qualifizierte Bewerberinnen und Bewerber mit geeigneter Berufserfahrung auch aus der Privatwirtschaft oder internationalen Organisationen zu gewinnen. Ausgeschlossen ist die Anrechnung auf die Mindestprobezeit von einem Jahr.

Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung insbesondere die Kriterien und das Verfahren der Bewährungsfeststellung, die Anrechnung von Zeiten und Ausnahmen von der Probezeit einschließlich der Mindestprobezeit.

Elternzeiten werden dabei anders als bisher auch bei vollständiger Freistellung auf die Probezeit mit Ausnahme der Mindestprobezeit angerechnet. Auch Teilzeit führt nicht zu einer Verlängerung der Probezeit, wenn nicht im Einzelfall zwingende sachliche Gründe für eine unterschiedliche Behandlung vorliegen.

Die Voraussetzungen, unter denen auf die Probezeit einschließlich der Mindestprobezeit verzichtet werden kann, werden in der Bundeslaufbahnverordnung geregelt. Sie sind auf die Fälle zu beschränken, in denen die Bewährung auch ohne Ableistung der Probezeit festgestellt werden kann (insbesondere bei gleichwertigen Tätigkeiten im Dienstbereich der obersten Dienstbehörde, in dem die Feststellung der Bewährung zu treffen ist).

Darüber hinausgehende Ausnahmeentscheidungen des Bundespersonalausschusses sind nicht mehr erforderlich. Sie wurden seit dem Jahr 2003 auch nicht mehr beantragt.

Zu Absatz 2

Entspricht im Wesentlichen der Regelung des bisherigen § 9 Abs. 2. Auch wenn Elternzeiten anders als bisher auf die Probezeit mit Ausnahme der Mindestprobezeit angerechnet werden, können sie im Einzelfall zur Verlängerung der Probezeit führen, z.B. weil die Bewährung noch nicht in vollem Umfang festgestellt werden kann oder die Mindestprobezeit noch nicht erbracht wurde. In diesen Fällen verlängert sich die Frist von fünf Jahren um die Zeit, um die sich die Probezeit wegen Elternzeit verlängert. Gleiches gilt, wenn sich die Probezeit wegen einer Beurlaubung unter Wegfall der Besoldung verlängert.

Zu § 12 (Zuständigkeit und Wirksamwerden der Ernennung)

Entspricht mit redaktionellen Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache der Regelung des bisherigen § 10.

Zu § 13 (Nichtigkeit der Ernennung)

Zu Absatz 1

Absatz 1 Nr. 1 nimmt aus systematischen Gründen die Regelung des bisherigen § 6 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 zu der Folgewirkung von Formfehlern auf. Nummer 2 entspricht dem bisherigen § 11 Abs. 1. Nummer 3 Buchstabe a und b entspricht mit redaktionellen Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache der Regelung des bisherigen § 11 Abs. 2.

Zu Absatz 2

Absatz 2 regelt, dass die Ernennung von Anfang an als wirksam anzusehen ist, wenn die in § 13 Abs. 1 genannten Formfehler geheilt werden. Gegenüber der bisherigen Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 2, die nur die Heilung bei Handeln der unzuständigen Behörde vorsah, werden weitere Heilungsmöglichkeiten in den Nummern 1 und 3 im Interesse der Rechtsklarheit vorgesehen.

Zu § 14 (Rücknahme der Ernennung)

Zu Absatz 1

Entspricht mit redaktionellen Anpassungen und Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache der Regelung des bisherigen § 12 Abs. 1. Nummer 2 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 12 Abs. 1 Nr. 2. Durch die redaktionellen Anpassungen erfolgt die Klarstellung, dass wie bisher die Rücknahme der Berufung im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 gemeint ist, wenn dem Dienstherrn nicht bekannt war, dass die ernannte Person wegen einer Straftat rechtskräftig verurteilt ist und deshalb für die Berufung in das Beamtenverhältnis als unwürdig anzusehen ist. Erfolgt keine Verurteilung, z.B. wegen Verjährung, ist wie bisher Nummer 2 nicht anzuwenden, möglicherweise ist aber Nummer 1 2. Alternative zu prüfen. Die Folgen einer nach der Begründung des Beamtenverhältnisses begangenen Straftat für ein Verbleiben im Amt sind im Rahmen des spezielleren Disziplinarverfahrens zu würdigen.

Zu Absatz 2

Satz 1 entspricht mit redaktionellen Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache der Regelung des bisherigen § 12 Abs. 2. Der neue Satz 2 trägt dem Umstand Rechnung, dass neben Deutschen auch Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Drittstaat, dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung der Berufsqualifikation eingeräumt haben in das Beamtenverhältnis berufen werden können. Die wachsende Mobilität betrifft auch den Wechsel zwischen den Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaften und dem innerstaatlichen öffentlichen Dienst. Auch insoweit müssen frühere Disziplinarentscheidungen Berücksichtigung finden können, die für die Eignung einer Beamtin oder eines Beamten Bedeutung haben.

In Satz 1 wird die bisherige "Kann-Regelung" in eine "Soll-Vorschrift" umgewandelt. Damit wird die Ermessensentscheidung eingeschränkt in den Fällen, in denen in einem Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden ist.

Zu Absatz 3

Entspricht mit redaktionellen Anpassungen der Regelung des bisherigen § 13 Abs. 2. Die Zustellung erfolgt nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes des Bundes.

Zu § 15 (Rechtsfolgen nichtiger oder zurückgenommener Ernennungen)

Die Regelung nimmt mit redaktionellen Anpassungen den Inhalt des bisherigen § 13 Abs. 1 und des bisherigen § 14 auf. Sie wurde dahin gehend präzisiert, dass nur im Falle der Nichtigkeit oder der Rücknahme der erstmaligen Ernennung ein Verbot der weiteren Führung der Dienstgeschäfte zu erfolgen hat.

Zu Abschnitt 3 (Laufbahnen)

Zu § 16 (Laufbahn)

Zu Absatz 1

Auf Bundesebene gibt es etwa 125 Laufbahnen. Für rund 50 Laufbahnen wurden spezielle Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen erlassen. Zukünftig soll die Zahl der Laufbahnen reduziert und der Grundsatz, dass es nur für bestimmte Abschlüsse Laufbahnen gibt aufgegeben werden. Die Zuordnung der Ausbildungen zu einzelnen Laufbahnen soll transparent und allgemeingültig werden. Eine Laufbahn umfasst nicht mehr lediglich die Ämter derselben Fachrichtung, die eine gleiche Vor- und Ausbildung voraussetzen. Vielmehr eröffnen alle gleichwertigen und verwandten Ausbildungen den Zugang zu einer Laufbahn.

Gesetzliche Sonderregelungen z.B. für den Polizeivollzugsdienst oder für den Auswärtigen Dienst bleiben unberührt.

Zu Absatz 2

Bei der Einstellung oder Übernahme von Beamtinnen und Beamten wird bisher nur in Form eines Aktenvermerks festgestellt, für welche Laufbahn sie eingestellt werden. Diese Feststellung erfolgt nicht in Form eines Verwaltungsakts. Dies führt in der Verwaltungspraxis insofern zu Schwierigkeiten, als Fehler in der Rechtsanwendung über Jahre unbemerkt bleiben.

Zukünftig wird daher bei Neueinstellungen, Laufbahnwechseln, Versetzungen von anderen Dienstherrn sowie in den Fällen, in denen Beamtinnen und Beamte nach § 134 infolge der Umbildung einer Körperschaft übernommen werden bzw. per Gesetz übertreten, die Laufbahnbefähigung durch Verwaltungsakt festgestellt. Dabei ist zu prüfen, ob die Beamtin oder der Beamte die Laufbahnbefähigung für die Laufbahn besitzt, in der sie oder er tätig sein soll. Unerheblich ist, ob sie oder er auch für eine andere oder für eine höhere Laufbahn befähigt wäre. Die Feststellung dient allein der Prüfung, ob die Beamtin oder der Beamte geeignet ist die Aufgaben der Laufbahn wahrzunehmen. Ansprüche auf Übernahme in eine bestimmte Laufbahn resultieren daraus nicht.

Zu § 17 (Zulassung zu den Laufbahnen)

Das bestehende Laufbahnrecht unterscheidet zwischen den sog. Regellaufbahnen und den Laufbahnen besonderer Fachrichtungen. Laufbahnen besonderer Fachrichtungen dürfen nur eingerichtet werden, wenn dafür neben den Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung ein dienstliches Interesse besteht.

Die seit Jahrzehnten fortschreitende Ausdifferenzierung der vom öffentlichen Dienst wahrzunehmenden Aufgaben hat dazu geführt, dass die sog. Laufbahnen besonderer Fachrichtungen stark zugenommen haben. Das bisherige Regel-Ausnahme-Prinzip trägt dieser Entwicklung nicht mehr ausreichend Rechnung. Daher wird der bisherige § 20 (Besondere Fachrichtungen) aufgehoben und beide Laufbahnarten gleichwertig nebeneinander gestellt. Die Regelung der Zulassungsvoraussetzungen in § 17 gilt daher für beide Laufbahnarten.

Zu Absatz 1

Absatz 1 ersetzt die bisherige Regelung des § 15a Abs. 1 Satz 1. Er definiert die Zulassungsvoraussetzungen nach den Bildungsabschlüssen und stellt klar, dass diese unter Berücksichtigung der mit der jeweiligen Laufbahn verbundenen Anforderungen den Laufbahnen bzw. Laufbahngruppen zugeordnet werden.

Zu den Absätzen 2 bis 5

Die Absätze 2 bis 5 ordnen wie bisher die Laufbahnen nach Vor- und Ausbildungsabschlüssen den Laufbahnen des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes zu. Mit der einheitlichen Regelung von Vor- und Ausbildung wird eine größere Flexibilität erreicht. Da die Hochschulen im Rahmen des sog. Bologna-Prozesses bis zum Jahr 2010 nahezu flächendeckend Bachelor- und Masterstudiengänge einführen, werden die Zulassungsvoraussetzungen für den gehobenen und höheren Dienst neu definiert. Für die bestehenden Abschlüsse (insbesondere Diplomabschlüsse an Fachhochschulen und Universitäten) ändert sich nichts. Sie bleiben als gleichwertige Abschlüsse anerkannt.

Absatz 2 führt die Zulassungsvoraussetzungen für die Laufbahnen des einfachen Dienstes zusammen die bisher teils im Bundesbeamtengesetz teils in der Bundeslaufbahnverordnung geregelt waren. Im einfachen Dienst eröffnet neben einem Vorbereitungsdienst eine abgeschlossene Berufsausbildung den Zugang zu den Laufbahnen.

Absatz 3 führt die Zulassungsvoraussetzungen für die Laufbahnen des mittleren Dienstes zusammen die bisher teils im Bundesbeamtengesetz teils in der Bundeslaufbahnverordnung geregelt waren. Damit wird klargestellt, dass neben einem abgeschlossenen Vorbereitungsdienst auch eine diesen Anforderungen inhaltlich entsprechende Berufsausbildung den Zugang zu den Laufbahnen des mittleren Dienstes eröffnet, wenn die Voraussetzungen der Nummer 1 vorliegen. In den anderen Fällen muss - wie bisher bei den Fachrichtungslaufbahnen - darüber hinaus eine hauptberufliche Tätigkeit nachgewiesen werden, die nach Erwerb der Bildungsvoraussetzungen geleistet wurde. Sie muss geeignet sein, die Befähigung für die Laufbahn zu vermitteln.

Absatz 4 fasst die Zulassungsvoraussetzungen für den gehobenen Dienst zusammen, die ebenfalls teils im Bundesbeamtengesetz, teils aber auch in der Bundeslaufbahnverordnung geregelt waren. Neben einem Vorbereitungsdienst eröffnet ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss (z.B. ein Diplom-Abschluss an Fachhochschulen) unmittelbar den Zugang zum gehobenen Dienst, wenn es inhaltlich dem Vorbereitungsdienst entspricht und die Voraussetzungen der Nummer 1 vorliegen.

In den anderen Fällen ist - wie bisher bei den Fachrichtungslaufbahnen - zusätzlich eine hauptberufliche Tätigkeit erforderlich, die nach Erwerb der Bildungsvoraussetzungen geleistet wurde. Sie muss geeignet sein, die Befähigung für die Laufbahn zu vermitteln.

Absatz 5 fasst die Zulassungsvoraussetzungen für den höheren Dienst zusammen, die sowohl im Bundesbeamtengesetz als auch in der Bundeslaufbahnverordnung geregelt waren.

Alle Bewerberinnen und Bewerber, die keinen Vorbereitungsdienst absolviert haben, müssen eine geeignete hauptberufliche Tätigkeit nachweisen, die nach Erwerb der Bildungsvoraussetzungen geleistet wurde. Sie muss geeignet sein, die Befähigung für die Laufbahn zu vermitteln.

Anders als bisher eröffnen auch Masterabschlüsse an Fachhochschulen den Zugang zum höheren Dienst. Einem Master gleichwertig ist wie bisher ein Diplomabschluss an einer Universität.

Die bisherigen Regelungen des § 18 Abs. 2 bis 4 und des § 19 Abs. 1 Satz 2 und 3, die den Vorbereitungsdienst im gehobenen und höheren Dienst betreffen, sowie des § 19 Abs. 2 entfallen. Zukünftig wird die Ausgestaltung der Vorbereitungsdienste und der Laufbahnprüfungen in Verordnungen geregelt, um Mehrfachregelungen zu vermeiden.

Zu Absatz 6

Die Regelung stellt klar, dass Vor- und Ausbildung, Prüfung und die sonstigen Voraussetzungen geeignet sein müssen, die Befähigung für die jeweilige Laufbahn zu vermitteln.

Zu Absatz 7

Im Rahmen des Europäischen Qualifikationsrahmens sollen Tätigkeitsanforderungen und Kompetenzprofile unabhängig von den formalen Bildungsabschlüssen typisiert werden. Um zeitnah auf diesen Entwicklungsprozess reagieren zu können, eröffnet die Regelung der Bundesregierung die Möglichkeit in der Bundeslaufbahnverordnung Ausnahmen von den Absätzen 2 bis 5 zuzulassen.

Zu § 18 (Erwerb der Laufbahnbefähigung aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG)

Absatz 1 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 20a Abs. 1. Die Richtlinien 89/48/EWG vom 21. Dezember 1988 und 92/51/EWG sind durch die Richtlinie 2005/36/EG vom 30. September 2005 abgelöst worden.

Absatz 2 ersetzt den bisherigen § 20a Abs. 2. Die Bewertung der Sprachkenntnisse darf gemäß Artikel 53 der Richtlinie 2005/36EG nicht Bestandteil eines Anerkennungsverfahrens der Berufsqualifikation sein. Sie stellt vielmehr eine Anforderung für den Zugang zum Beruf dar. Die Sprachkenntnisse sind unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ggf. durch Vorlage entsprechender Nachweise über Sprachkenntnisse oder Feststellung der Kenntnisse im persönlichen Gespräch nachzuprüfen. Sprachprüfungen dürfen nicht automatisch gefordert werden.

Zu § 19 (Andere Bewerberinnen und andere Bewerber)

Entspricht mit redaktionellen Anpassungen der Regelung des bisherigen § 21.

Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3b können Bewerberinnen und Bewerber, die die für die entsprechende Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung nicht besitzen, nur dann in das Beamtenverhältnis berufen werden, wenn sie die für die Laufbahn erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung erworben haben. Das wird wie bisher durch den Bundespersonalausschuss oder einen von ihm zu bestimmenden unabhängigen Ausschuss festgestellt.

Bei der Prüfung der Befähigungsvoraussetzungen ist § 9 Abs. 1 Satz 3 des Bundesgleichstellungsgesetzes zu berücksichtigen.

Zu § 20 (Einstellung)

§ 20 legt fest, dass bei Vorliegen beruflicher Erfahrung die Einstellung in einem höheren Amt als dem Eingangsamt möglich ist. Bisher konnten Bewerberinnen und Bewerber, die bereits über einschlägige Berufserfahrung verfügen, nur mit Ausnahme des Bundespersonalausschusses in ein höheres Amt als dem Eingangsamt eingestellt werden. Dieses Verfahren ist sehr aufwändig und erschwert die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit langjähriger qualifizierter Berufserfahrung in anderen Bereichen, zum Beispiel der Privatwirtschaft.

Zukünftig können daher die Personalstellen eigenständig entscheiden, ob in diesen Fällen eine höhere Besoldung gerechtfertigt ist. Es werden in der Bundeslaufbahnverordnung lediglich Mindeststandards für die Bewertung der beruflichen Erfahrung oder sonstiger Qualifikationen vorgegeben. Durch die Neuregelung entstehen keine zusätzlichen Kosten, da Einstellungen nur im Rahmen des bestehenden Personalhaushalts möglich sind.

Zu § 21 (Dienstliche Beurteilung)

Um einheitliche Voraussetzungen insbesondere im Hinblick auf Mobilität und Fortkommen zu gewährleisten sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung regelmäßig zu beurteilen.

Ausnahmen von der Beurteilungspflicht können in der Bundeslaufbahnverordnung zugelassen werden.

Zu § 22 (Beförderungen)

Zu Absatz 1

Die Regelung entspricht mit redaktionellen Anpassungen dem bisherigen § 23. Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung werden in der Regel auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen getroffen. Für diese Fälle wird in Satz 2 klargestellt, dass der letzte Beurteilungszeitraum nicht länger als drei Jahre zurückliegen darf. Die Rechtsprechung zur Aktualität dienstlicher Beurteilungen ist nicht einheitlich. Dies hat dazu geführt dass sich bei Bundesbehörden in verschiedenen Bundesländern eine unterschiedliche Beurteilungspraxis entwickelt hat. Mit der Ergänzung wird nunmehr gesetzlich bestimmt, dass der letzte Beurteilungszeitraum nicht länger als drei Jahre zurückliegen darf. Dies schließt nicht aus, dass bei der Auswahlentscheidung ergänzend auch früheren Beurteilungen Erkenntniswert zukommen kann.

Zu Absatz 2

Beförderungen, die mit einer höherwertigen Funktion verbunden sind, setzen - wie bisher - eine Erprobung voraus. Hierbei wird eine für alle Laufbahngruppen einheitliche Mindesterprobung von sechs Monaten festgelegt.

Zu Absatz 3

Die Regelung entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 24 Satz 1. Das Verbot der Sprungbeförderung ist anders als bisher aber nicht mehr lediglich als Sollvorschrift normiert.

Der bisherige § 24 Satz 2 entfällt. Er hatte nur klarstellende Bedeutung.

Zu Absatz 4

Absatz 4 bestimmt, dass Beförderungen vor Ablauf eines Jahres seit der Einstellung in das Beamtenverhältnis oder seit der letzten Beförderung unzulässig sind, es sei denn, das bisherige Amt musste nicht regelmäßig durchlaufen werden. Bei der Jahresfrist handelt es sich aber um eine Mindestfrist, die lediglich die Möglichkeit einer Beförderung eröffnet. Ein Anspruch auf Beförderung besteht auch bei leistungsstarken Beamtinnen und Beamten nicht.

Die neu eröffnete Möglichkeit der Beförderung bereits während der dreijährigen Probezeit stellt für leistungsstarke Beamtinnen und Beamte ein Korrektiv für die durch die Festlegung einer einheitlichen Dauer der Probezeit eintretende Verlängerung dar. Im Hinblick auf diese neue Beförderungsmöglichkeit ist eine Verkürzung der Probezeit aufgrund besonderer Leistungen nicht notwendig und daher nicht vorgesehen.

Zu Absatz 5

Die Regelung trägt dem Leistungsprinzip Rechnung. Sie ermöglicht besonders leistungsstarken Beamtinnen und Beamten den Wechsel in eine höhere Laufbahngruppe. In diesen Fällen ist die Qualifikation durch eine Prüfung nachzuweisen. Die Form des Nachweises wird in der Bundeslaufbahnverordnung und den Verordnungen nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 geregelt. Mit den dort zu regelnden Einzelheiten der Voraussetzungen und des Verfahrens kann zudem eine familienfreundliche Ausgestaltung des Aufstiegsverfahrens in der Bundeslaufbahnverordnung sichergestellt werden, z.B. durch eine Anerkennung von Fernlehrgängen und berufsbegleitenden dezentralen Fortbildungsmaßnahmen sowie durch eine Modularisierung von Aufstiegslehrgängen. Das zukünftige Aufstiegsverfahren soll gewährleisten, dass Frauen und Männer von Aufstiegschancen nicht ausgeschlossen werden, die wegen der Erfüllung von Familienpflichten auf wohnortnahe Maßnahmen angewiesen sind. Damit soll auch den im Koalitionsvertrag festgelegten Zielen, familienfreundliche Arbeitsbedingungen und gleiche berufliche Aufstiegschancen für Frauen zu fördern, Rechnung getragen werden.

Zu Absatz 6

Der Bundespersonalausschuss kann Ausnahmen von den Beförderungsverboten der Absätze 2 bis 4 zulassen, wenn sie nicht in der Bundeslaufbahnverordnung geregelt werden. Da die Vorschrift der Sicherung des Leistungsprinzips dient, könnte im Einzelfall die Verwirklichung dieses Prinzips behindert werden, wenn keine Ausnahmemöglichkeiten vorgesehen würden.

Zu § 23 (Beförderungssperre zwischen zwei Mandaten)

Entspricht mit Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache der Regelung des bisherigen § 8a. Zusätzlich aufgenommen wurde die Wahl zum Europäischen Parlament. Nach Satz 2 gilt die Beförderungssperre auch für Beamtinnen und Beamte, die in ein Landesparlament gewählt wurden. Da nicht alle Landesverfassungen eine Artikel 39 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes entsprechende Regelung enthalten, kann ein zeitliches Intervall zwischen zwei Wahlperioden bestehen, in dem gleichfalls eine Beförderungssperre gelten muss.

Zu § 24 (Führungsämter auf Probe)

Die Regelung entspricht mit Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache weitgehend dem bisherigen § 24a. Der Anwendungsbereich wird erweitert.

Zu Absatz 1

Satz 3 legt nunmehr, basierend auf der bisherigen Praxis, ausdrücklich die Voraussetzungen fest unter denen die Probezeit verkürzt werden kann. Bei den nach Satz 5 anrechenbaren Zeiten muss es sich um Zeiten handeln, in denen die leitende Funktion übertragen war. Da die leitende Funktion damit bereits ausgeübt wurde, können diese Zeiten auf die Probezeit und auch auf die Mindestprobezeit angerechnet werden. Anrechenbar sind darüber hinaus Zeiten einer gleichwertigen Funktion als Richterin oder Richter oder als Beamtin oder Beamter der Bundesbesoldungsordnungen W und C, weil sie denen der Besoldungsordnung A vergleichbar sind.

Satz 6 bestimmt wie bisher, dass eine Verlängerung der Probezeit nicht zulässig ist. Wird Elternzeit in Anspruch genommen, führt diese - wie bei der Probezeit nach § 11 Abs. 1 - grundsätzlich nicht zu einer Unterbrechung der Probezeit. Lediglich die Mindestprobezeit von einem Jahr ist zu absolvieren. Zum Schutz der Betroffenen kann deshalb in den Fällen, in den die Mindestprobezeit wegen Elternzeit nicht binnen zwei Jahren abgeleistet wird, die Probezeit verlängert werden.

Der neue Satz 7 regelt, dass bei Beurlaubungen im dienstlichen Interesse von der Probezeit abgesehen werden kann, da aufgrund der Beurlaubung die Probezeit in der Funktion nicht abgeleistet wird.

Da die Beamtinnen und Beamten in leitender Funktion eine zweijährige Probezeit durchlaufen, ist eine Erprobungszeit nach § 22 Abs. 2 entbehrlich. Anders als bei Neueinstellungen besteht auch kein Beförderungsverbot nach § 22 Abs. 4 Nr. 1.

Zu den Absätzen 2 bis 4

Die Absätze 2 und 4 entsprechen mit Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache den bisherigen Absätzen 2 und 5. Die Entlassungstatbestände werden aus systematischen Gründen im Abschnitt 5 geregelt.

Absatz 3 ersetzt den bisherigen Absatz 3. Anders als bisher können Ausnahmen von Absatz 2 Satz 1 zum Beispiel für bestimmte Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler auch in der Bundeslaufbahnverordnung zugelassen werden. Eine Ausnahmeentscheidung des Bundespersonalausschusses ist in diesen Fällen nicht mehr erforderlich. Die Regelung trägt dem Ziel des § 20 Rechnung, anders als bisher die Einstellung in einem höheren Amt als dem Eingangsamt unter bestimmten Voraussetzungen unmittelbar auch ohne Einschaltung des Bundespersonalausschusses zu ermöglichen. Dies soll grundsätzlich auch bei den Führungsämtern gelten.

Um eine Besserstellung gegenüber den Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamten auf Lebenszeit zu vermeiden, beträgt in den Fällen, in denen nur in ein Führungsamt auf Probe eingestellt wird, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 vorliegen, die regelmäßige Probezeit drei Jahre, die Mindestprobezeit zwei Jahre. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass sich Beamtinnen und Beamte vor der Lebenszeitverbeamtung regelmäßig drei Jahre bewähren müssen. Die Mindestprobezeit von zwei Jahren ist erforderlich, weil im Falle einer unmittelbaren Neueinstellung Verkürzungstatbestände im Sinne des Absatzes 1 nicht vorliegen können.

Zu Absatz 5

Der Kreis der Führungsämter auf Probe soll künftig für Ämter der Besoldungsgruppen A 16 bis B 9 gelten. An die Wahrnehmung der Führungsämter, zu denen auch die Ämter der Besoldungsgruppe A16 gehören, werden besondere Anforderungen hinsichtlich der Personalführung gestellt.

Ausgenommen sind die Funktionen der Direktorin und des Direktors des Bundesverfassungsgerichts, der Präsidialrätin und des Präsidialrates des Bundesverfassungsgerichts sowie der stellvertretenden Direktorin und des stellvertretenden Direktors des Bundesrates.

Nach der Geschäftsordnung des Bundesrates leitet die Direktorin oder der Direktor des Bundesrates das Sekretariat im Auftrag des Präsidenten mit Unterstützung der Stellvertretenden Direktorin oder des Stellvertretenden Direktors. Sie stehen damit in einer besonderen Vertrauensstellung gegenüber dem Bundesrat als Verfassungsorgan. Entsprechendes gilt für die Direktorin und den Direktor sowie die Präsidialrätin und den Präsidialrat beim Bundesverfassungsgericht.

Bei Ämtern, die gebündelt wahrgenommen werden können, bezieht sich die Probezeit auf die Funktion, nicht auf das jeweilige Amt, so dass die Probezeit insgesamt nur einmal erfolgreich durchlaufen sein muss und zwei Jahre beträgt. Wird eine Führungsfunktion übertragen, ohne dass es gleichzeitig zur Übertragung eines höherwertigen Amtes kommt, kann nach Absatz 1 die gesamte Zeit, in der die leitende Funktion übertragen war, auf die Probezeit - einschließlich Mindestprobezeit - im später übertragenen Amt angerechnet werden. Dies ergibt sich aus Absatz 1. Dieser Fall ist zum Beispiel bei der Übernahme einer Referatsleitung in obersten Bundesbehörden in Besoldungsgruppe A 15 gegeben, da regelmäßig die Übertragung eines höherwertigen Amtes erst später erfolgt.

Zu Absatz 6

Entspricht mit redaktionellen Anpassungen und mit Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache dem bisherigen Absatz 7.

Zu Absatz 7

Durch die Ausweitung des Anwendungsbereichs der Führungsämter auf Probe soll der Personaleinsatz auch auf den Führungsebenen leistungsorientiert verbessert werden. Die Bundesregierung wird dem Bundestag bis zum 1. Juni 2012 über ihre Erfahrungen mit der Neuregelung berichten. Ziel der Evaluierung ist, die Effektivität dieses neuen Steuerungsinstrumentes zu überprüfen.

Zu § 25 (Benachteiligungsverbote)

Die Bestimmung enthält im Hinblick auf die Einstellung und das berufliche Fortkommen ein allgemeines Benachteiligungsverbot bei Schwangerschaft, Mutterschutz, Elternzeit, Teilzeit, Telearbeit und familienbedingter Beurlaubung. Sie ersetzt die Regelungen des bisherigen § 72d und des § 125b BRRG. Die Bestimmungen des Bundesgleichstellungsgesetzes bleiben unberührt.

Die Regelung stellt klar, dass weder eine Schwangerschaft noch Mutterschutz oder Elternzeit einen Grund darstellen, von der Einstellung einer Bewerberin abzusehen bzw. die Einstellung bis zum Ablauf eines Beschäftigungsverbotes zurückzustellen. Entsprechendes gilt für das berufliche Fortkommen.

In den Fällen, in denen Bewerberinnen oder Bewerber für Betreuung von Kindern oder zur Pflege von Angehörigen nach der Einstellung familienbedingt Teilzeit, Telearbeit oder familienbedingte Beurlaubung beanspruchen wollen, darf sich dies nicht nachteilig auswirken, wenn nicht zwingende sachliche Gründe vorliegen. Zwingende sachliche Gründe liegen nicht vor wenn zum Beispiel die ausgeschriebene Stelle in Teilzeit wahrgenommen werden kann bzw. als Telearbeitsplatz geeignet ist. Hingegen bedeutet die Ablehnung der Einstellung einer Bewerberin oder eines Bewerbers, der nach der Einstellung wegen einer angestrebten Beurlaubung nicht alsbald den Dienst antreten kann, keine unzulässige Benachteiligung, da Zweck der Berufung in das Beamtenverhältnis die Wahrnehmung der öffentlichen Aufgaben ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Oktober 1995, Az: 2(B) 115/95 ). Die zeitnahe Besetzung einer Stelle stellt insofern einen zwingenden sachlichen Grund dar.

Bei der Berechnung der Dienstzeiten von Teilzeitkräften, die das berufliche Fortkommen betreffen sind ermäßigte und regelmäßige Zeiten ebenfalls gleich zu behandeln, wenn nicht im Einzelfall zwingende sachliche Gründe für eine unterschiedliche Behandlung vorliegen.

Dies betrifft insbesondere die Probe- und Erprobungszeit, Einführungszeiten beim Aufstieg und die Berücksichtigung hauptberuflicher Tätigkeiten.

Zu § 26 (Rechtsverordnung über Laufbahnen)

Die Regelung entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 15. Allerdings sollen zukünftig die Laufbahn- und Ausbildungsvorschriften stärker voneinander getrennt werden. Die Bundeslaufbahnverordnung wird so umfassend wie möglich alle laufbahnrechtlichen Regelungen treffen. Die obersten Dienstbehörden, die bisher die Ausbildungsregelungen nur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern erlassen konnten, sollen im Gegenzug mehr Kompetenzen bei der Gestaltung der Vorbereitungsdienste erhalten. Aus diesem Grund entfällt der bisherige § 15 Abs. 2 Satz 2.

Zu Abschnitt 4 (Abordnung, Versetzung und Zuweisung)

Zu § 27 (Abordnung)

Die Vorschrift entspricht mit Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache inhaltlich dem bisherigen § 27.

Zu Absatz 1

Absatz 1 definiert die Abordnung als vorübergehende Übertragung einer dem Amt der Beamtin oder des Beamten entsprechenden Tätigkeit bei demselben Dienstherrn, aber einer anderen Dienststelle, oder bei einem anderen Dienstherrn. Wesen der Abordnung ist, dass die Zugehörigkeit der abgeordneten Person zur bisherigen Dienststelle erhalten bleibt. Bisher enthält das Bundesbeamtengesetz keine Legaldefinition der Abordnung. Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden. Damit wird § 123 Abs. 1 BRRG für die Abordnung über den Bereich des Bundes hinaus zu einem anderen Dienstherrn z.B. in den Bereich eines Landes aufgenommen.

Zu den Absätzen 2 und 3

Entsprechen inhaltlich dem bisherigen § 27 Abs. 2 und 3 mit redaktionellen Anpassungen zur besseren Übersichtlichkeit der Abordnungsmöglichkeiten. Klar unterschieden wird, wann die Abordnung ohne Zustimmung der Beamtin oder des Beamten zulässig ist und in welchen Fällen die Zustimmung erforderlich ist.

Um ein Amt mit demselben Endgrundgehalt handelt es sich beispielsweise auch bei Anwendung der Übergangsregelung des § 78 BBesG für Beamtinnen und Beamte bei den Postnachfolgeunternehmen.

Zu Absatz 4

Regelt die Zuständigkeit für die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn. Die Vorschrift nimmt § 123 Abs. 2 BRRG in das Gesetz auf.

Zu Absatz 5

Eine Neuregelung erfolgt insoweit, als jetzt ausdrücklich die Möglichkeit von Vereinbarungen zwischen dem Bund und dem aufnehmenden Dienstherrn geregelt ist. In solchen Vereinbarungen kann bestimmt werden, dass bei einer Abordnung vom Bund außer den Regelungen über Diensteid, Amtsbezeichnung, Zahlung von Bezügen, Krankenfürsorgeleistungen, Jubiläumszuwendung und Versorgung auch andere Regelungen des Bundes weiter anzuwenden.

So kann beispielsweise die Übertragung von Erholungsurlaub ermöglicht werden.

Zu Absatz 6

Eine Neuregelung erfolgt insoweit, als jetzt ausdrücklich die Möglichkeit von Vereinbarungen zwischen dem Bund und dem abordnenden Dienstherrn geregelt ist. So kann beispielsweise die Übertragung von Erholungsurlaub ermöglicht werden. Wird zwischen den Dienstherren keine Vereinbarung getroffen, sind für die Dauer der Abordnung zum Bund die Vorschriften des Abschnitts 6 mit Ausnahme der Regelungen über die Eidespflicht, den Übergang von Schadensersatzansprüchen gegen Dritte, die Beihilfe, die Jubiläumszuwendung und die Amtsbezeichnung entsprechend anzuwenden.

Die Regelung ist auf die des Absatzes 5 inhaltlich abgestimmt, so dass der Wechsel vom Bund und in den Bund gleich geregelt ist.

Zu Absatz 7

Entspricht dem bisherigen § 27 Abs. 4 zweiter Halbsatz.

Zu § 28 (Versetzung)

Entspricht mit Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache inhaltlich dem bisherigen § 26.

Zu Absatz 1

Absatz 1 definiert die Versetzung als auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle desselben Dienstherrn oder bei einem anderen Dienstherrn.

Die Regelung des § 123 Abs. 1 BRRG für die Dienstherren übergreifende Versetzung wird aufgenommen. Das Bundesbeamtengesetz enthält bisher keine Legaldefinition der Versetzung.

Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden.

Zu Absatz 2 Absatz 2 regelt mit redaktionellen Anpassungen zur besseren Übersichtlichkeit die Möglichkeiten der Versetzung ohne Zustimmungserfordernis wie sie bislang in § 26 Abs. 1 und 2 normiert waren.

Um ein Amt mit demselben Endgrundgehalt handelt es sich beispielsweise auch bei Anwendung der Übergangsregelung des § 78 BBesG für Beamtinnen und Beamte bei den Postnachfolgeunternehmen.

Zu Absatz 3

Regelt wie bisher § 26 Abs. 2 die Versetzung ohne Zustimmung der Beamtin oder des Beamten in den Fällen der organisatorischen Veränderungen in den Behörden. Satz 3 entspricht dem bisherigen § 26 Abs. 3. Gerade in den Fällen der organisatorischen Veränderungen sind Beamtinnen und Beamte verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen in Form von Schulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen teilzunehmen, um eine neue Befähigung zu erwerben.

Zu Absatz 4

Absatz 4 regelt, dass in allen anderen Fällen eine Versetzung der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten bedarf.

Die in der personalwirtschaftlichen Praxis übliche Umsetzung einer Beamtin oder eines Beamten wird auch weiterhin nicht gesetzlich normiert. Die Umsetzung weist einen anderen Dienstposten und damit ein anderes funktionelles Amt im konkreten Sinn innerhalb der Behörde zu. Da sie das statusrechtliche Amt und das funktionelle Amt im abstrakten Sinn unberührt lässt liegt kein Eingriff in die Rechtsstellung der Beamtin oder des Beamten vor, der eine gesetzliche Regelung erforderlich macht.

Zu Absatz 5

Regelt die Zuständigkeit im Fall der Versetzung zu einem anderen Dienstherrn. Die Vorschrift nimmt § 123 Abs. 2 BRRG in das Gesetz auf.

Zu § 29 (Zuweisung)

Die Vorschrift übernimmt § 123a BRRG und regelt die Zuweisung einer dem bisherigen Amt entsprechenden Tätigkeit bei Einrichtungen, die nicht die Dienstherrnfähigkeit nach § 2 besitzen.

Zu Absatz 1

Beamtinnen und Beamten kann mit ihrer Zustimmung vorübergehend ganz oder teilweise eine Tätigkeit bei einer öffentlichen Einrichtung zugewiesen werden. Die Einrichtungen haben keine Dienstherrenfähigkeit nach deutschem Beamtenrecht (Nummer 1), sodass eine Abordnung oder Versetzung nicht zulässig wäre. Dazu gehören internationale, supranationale oder zwischenstaatliche Einrichtungen. Zuständig ist die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidungsbefugnis aber auf eine andere Stelle delegieren.

Für Zuweisungen zu Einrichtungen, die nicht unter Nummer 1 fallen, gilt Nummer 2. Der Begriff der "anderen Einrichtung" ist dabei weit zu verstehen, insbesondere private Einrichtungen im Inland fallen hierunter. Für eine solche Zuweisung muss "ein öffentliches Interesse" vorliegen. Der Begriff des "öffentlichen Interesses" setzt voraus, dass die Zuweisung entweder im Interesse der jeweiligen Dienststelle oder darüber hinaus im allgemeinen öffentlichen Interesse ist. Es liegt z.B. vor, wenn durch den Austausch Methoden aus Bereichen außerhalb des öffentlichen Diensts erlernt und Erfahrungen gesammelt werden können.

Durch die Neuregelung soll der Personalaustausch zwischen öffentlichem Dienst und Privatwirtschaft gefördert werden.

Zu Absatz 2

Die Zuweisung kann auch an eine Einrichtung erfolgen, die ganz oder teilweise von einer Dienststelle in eine Einrichtung ohne Dienstherrnfähigkeit oder in eine privatrechtlich organisierte Einrichtung umgewandelt wird. Eine Zuweisung nach Absatz 2 ist möglich, wenn öffentliche Interessen es erfordern.

Eine Zuweisung (nach Absatz 1 oder 2) muss zu einer dem bisherigen Amt entsprechenden Tätigkeit erfolgen. Unschädlich ist, wenn die Tätigkeit bei der aufnehmenden Einrichtung höherwertig ist.

Zu Absatz 3

Die Zuweisung lässt die Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten unberührt.

Zu Abschnitt 5 (Beendigung des Beamtenverhältnisses)

Zu Unterabschnitt 1 (Entlassung)

Zu § 30 (Beendigungsgründe)

Die Beendigungsgründe werden aus systematischen Gründen im Abschnitt 5 zusammengefasst.

Die Vorschrift entspricht mit redaktionellen Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache der Regelung des bisherigen § 6 Abs. 3 und 4. Auf die ausdrückliche Nennung des Todes als Beendigungsgrund wird im Gesetz verzichtet, da der Todesfall offenkundig das Beamtenverhältnis beendet. Rechtsfolgen, die an den Tod anknüpfen, sind in den entsprechenden Gesetzen geregelt.

Zu § 31 (Entlassung kraft Gesetzes)

Entspricht mit der Anpassung an die geschlechtergerechte Sprache der Regelung des bisherigen § 29.

Zu Absatz 1

Nach Nummer 1 hat der Verlust einer der in § 7 Abs. 1 Nr. 1 aufgeführten Staatsangehörigkeiten die Entlassung kraft Gesetzes zur Folge. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn gleichzeitig eine andere Staatsangehörigkeit nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 angenommen wird. Das ist die Konsequenz der Neuregelung in § 7 Abs. 1 Nr. 1, die bei den persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis auch die Angehörigen solcher Staaten Deutschen gleichstellt.

Nummer 2 regelt die Entlassung, wenn ein öffentlichrechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis bei einem anderen Dienstherrn oder zu einer Einrichtung ohne Dienstherrnfähigkeit nach deutschem Recht oder die Begründung eines Dienstverhältnisses als Berufssoldatin oder Berufssoldat oder als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit begründet wird. Die Vorschrift wird damit ergänzt um einen gesetzlichen Entlassungstatbestand, wenn ein Beamtenverhältnis bei einer Einrichtung ohne Dienstherrnfähigkeit nach deutschem Beamtenrecht begründet wird. Dazu gehören insbesondere internationale, zwischenstaatliche und supranationale Einrichtungen. Sofern eine Beamtin oder ein Beamter ausdrücklich für eine Tätigkeit bei einer solchen Einrichtung beurlaubt wird, geht die Beurlaubung der Entlassung vor. In den meisten Fällen wird mit der internationalen Organisation kein neues öffentlichrechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis begründet. Eine Entlassung soll aber dann erfolgen, wenn ein zweites Beamtenverhältnis begründet wird. Auch in einem solchen Fall kann aber ausnahmsweise nach Absatz 2 die Fortdauer des inländischen Beamtenverhältnisses angeordnet werden (z.B. für die Dauer einer Probezeit im neuen Beamtenverhältnis).

Die Zuweisung zu einer anderen Einrichtung nach § 29 führt nicht zur Entlassung, da kein neues Beamtenverhältnis begründet wird. Zusätzlich wird der Inhalt des § 125 Abs. 1 Satz 1 BRRG in das Bundesbeamtengesetz aufgenommen.

Zu Absatz 2 Absatz 2 des bisherigen § 29 wird aus systematischen Gründen in § 32 Abs. 2 geregelt, da es sich hierbei nicht um eine Entlassung kraft Gesetzes handelt.

Absatz 2 entspricht weitgehend dem bisherigen § 29 Abs. 3. Ein Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern ist künftig nicht mehr erforderlich. Es ist zwischen den betroffenen Dienstbehörden herzustellen.

Der bisherige § 29 Abs. 4 wird § 40 Abs. 2.

Zu § 32 (Entlassung aus zwingenden Gründen)

Zu Absatz 1

Die Nummern 1 und 3 entsprechen mit redaktionellen Anpassungen dem bisherigen § 28 Nr. 1 und 2. Aufgenommen wurde die Mitgliedschaft im Europäischen Parlament.

Die Nummer 2 ist neu und regelt den Fall der Entlassung, wenn die nach § 50 vorgeschriebene versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist.

Der bisherige § 28 Nr. 3 entfällt. Die nationalen Grenzen verlieren in einem zusammenwachsenden Europa zunehmend an Bedeutung. Die Beamtinnen und Beamten sind nach dem Dienst- und Treueverhältnis verpflichtet, ihre Wohnung so zu nehmen, dass sie ihre dienstlichen Pflichten erfüllen können. Zur Gewährleistung dieser Verpflichtung bedarf es keines besonderen Entlassungstatbestandes.

Zu Absatz 2

Entspricht der Regelung des bisherigen § 29 Abs. 2.

Zu § 33 (Entlassung auf Verlangen)

Zu Absatz 1

Entspricht mit redaktionellen Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache dem bisherigen § 30 Abs. 1. Die Schriftform beinhaltet nach § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes auch die elektronische Form mit qualifizierter Signatur.

Zu Absatz 2

Entspricht mit redaktionellen Anpassungen dem bisherigen § 30 Abs. 2.

Zu § 34 (Entlassung von Beamtinnen auf Probe und Beamten auf Probe)

Entspricht mit redaktionellen Anpassungen dem bisherigen § 31.

Zu Absatz 1

Entspricht inhaltlich dem bisherigen § 31 Abs. 1. Nummer 2 ist den geänderten Anforderungen an eine erfolgreiche Probezeit angepasst. Nach Nummer 4 ist eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe auch bei wesentlicher Änderung der Aufgaben einer Behörde möglich. Da im Rahmen einer Organisationsentscheidung auch eine wesentliche Aufgabenänderung die Reduzierung von Personal zur Folge haben kann, wird bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen eine Entlassungsmöglichkeit angesichts der noch nicht verfestigten Rechtsstellung im Beamtenverhältnis auf Probe zugelassen.

Zu den Absätzen 2 bis 4

Entsprechen mit redaktionellen Anpassungen im Wesentlichen dem bisherigen § 31 Abs. 3 bis 5.

In Absatz 2 wird bei der Frist für die Entlassung nur noch zwischen einer Beschäftigungszeit von bis zu drei Monaten und mehr als drei Monaten aus Gründen der Vereinfachung unterschieden.

Absatz 4 bestimmt, dass Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe mit Erreichen der im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geltenden Altersgrenze entlassen werden.

Zu § 35 (Entlassung von Beamtinnen und Beamten in Führungsämtern auf Probe)

Die Regelung übernimmt mit redaktionellen Anpassungen die Regelung des bisherigen § 24a Abs. 4 Satz 1. Nummer 5 ersetzt den Verweis im bisherigen § 24a Abs. 4 Satz 2 auf den bisherigen § 31 Abs. 5. Für Beamtinnen und Beamte in leitender Funktion gelten die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geltenden Altersgrenzen. Die Altersgrenze kann wie bei diesen unter den gesetzlich genannten Voraussetzungen auch hinausgeschoben werden (vgl. § 53 Abs. 3).

Satz 2 ersetzt die Regelung des bisherigen § 24a Abs. 4 Satz 2, soweit sie auf die bisherigen §§ 28 bis 30 verweist.

Satz 3 ersetzt die Regelung des bisherigen § 24a Abs. 4 Satz 2, soweit sie auf den bisherigen § 31 Abs. 1 verweist.

Die in § 34 Abs. 3 geregelten Fristen sind bei der Entlassung einer Führungskraft auf Probe nicht anzuwenden.

Zu § 36 (Entlassung von politischen Beamtinnen auf Probe und politischen Beamten auf Probe)

Die Regelung entspricht mit Anpassung an die geschlechtergerechte Sprache dem bisherigen § 31 Abs. 2. Sie gilt auch für politische Beamtinnen und politische Beamte in leitender Funktion, die sich aufgrund einer Ausnahmeregelung nicht in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nach § 24 Abs. 2 Satz 1 befinden und ersetzt insoweit den bisherigen § 24a Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit dem bisherigen § 31 Abs. 2.

Zu § 37 (Entlassung von Beamtinnen auf Widerruf und Beamten auf Widerruf)

Entspricht mit redaktionellen Anpassungen dem bisherigen § 32.

Zu § 38 (Verfahren der Entlassung)

Entspricht mit redaktionellen Anpassungen dem bisherigen § 33. Die Schriftform beinhaltet nach § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes auch die elektronische Form mit qualifizierter Signatur.

Zu § 39 (Folgen der Entlassung)

Entspricht mit redaktionellen Anpassungen dem bisherigen § 34.

Der bisherige Satz 2 wird gestrichen und der bisherige § 81 Abs. 4 aus systematischen Gründen als Folge der Entlassung an dieser Stelle aufgenommen. Im Fall einer Entlassung kann der Dienstherr der entlassenen Beamtin oder dem entlassenen Beamten die Erlaubnis erteilen die Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "a. D." sowie die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen.

Zu § 40 (Ausscheiden bei Wahlen oder Übernahme politischer Ämter)

Zu Absatz 1

Die Sätze 1 und 2 entsprechen dem bisherigen § 57. Die Annahme einer Wahl zum Europäischen Parlament wurde zusätzlich aufgenommen. Satz 3 entspricht dem bisher in § 89a Abs. 1 geregelten Sachverhalt. Auf den bisher genannten Zeitpunkt der Wahl kann aufgrund des Zeitablaufs verzichtet werden.

Zu Absatz 2

Entspricht dem bisherigen § 29 Abs. 4.

Zu Absatz 3

Im neuen Absatz 3 wird eine besondere Regelung für Kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte getroffen. Kommunale Wahlämter werden regelmäßig im Beamtenverhältnis auf Zeit zu einem kommunalen Dienstherrn wahrgenommen. Tritt eine Bundesbeamtin oder ein Bundesbeamter in ein solches Beamtenverhältnis ein, ist sie oder er nach der generellen Regelung in § 31 kraft Gesetzes ohne beamtenrechtliche Versorgung entlassen. In dem neuen Amt wird erst nach Ablauf einer festgelegten Amtszeit, ggf. auch erst nach einer Wiederwahl, ein beamtenrechtlicher Versorgungsanspruch erworben. Unter diesen Voraussetzungen sind Bundesbeamtinnen auf Lebenszeit und Bundesbeamte auf Lebenszeit nicht bereit solche Wahlämter zu übernehmen. An der qualifizierten Besetzung dieser Ämter im Bereich der örtlichen Demokratie besteht jedoch ein großes öffentliches Interesse.

Bisher wurde daher hilfsweise aufgrund der Regelung des bisherigen § 29 Abs. 3 Satz 2 die Fortdauer des Bundesbeamtenverhältnisses neben dem neuen Wahlbeamtenverhältnis angeordnet.

Die Rechte und Pflichten aus dem Bundesbeamtenverhältnis bestehen danach fort und müssen zwischen beiden Dienstherren ohne ausreichende Grundlage weiter geklärt werden. Dies ist vor allem für das "politische Amt" unvertretbar. Auch eine Wiedereinstellungszusage des Bundes stellt wegen fehlender rechtlicher Grundlage keine ausreichende Lösung dar.

Durch die Neuregelung in Satz 1 wird bei Eintritt in ein kommunales Wahlbeamtenverhältnis auf Zeit die Entlassung aus dem Bundesbeamtenverhältnis, eine Wiedereinstellungszusage der Personalverwaltung oder die hilfsweise Anordnung der Fortdauer des Bundesbeamtenverhältnisses nicht mehr erforderlich sein. Die gewählte Person scheidet aus ihrem Amt im Bundesbeamtenverhältnis unter Ruhen von Rechten und Pflichten aus. Nach Beendigung der Amtszeit im kommunalen Wahlbeamtenverhältnis kann ihr zugemutet werden, in ihrem früheren Dienstverhältnis wieder verwendet zu werden.

Der neue Satz 4 trifft eine eigenständige Regelung im Hinblick auf den Anspruch auf Besoldung nach dem Ende des Wahlbeamtenverhältnisses. Soweit aus dem Wahlbeamtenverhältnis ein eigenständiger Versorgungsanspruch erwächst, findet § 54 des Beamtenversorgungsgesetzes Anwendung. Satz 5 sieht die Folge der Entlassung vor, wenn die Rückkehr in das Beamtenverhältnis nach Beendigung des Wahlbeamtenverhältnisses nicht erfolgt.

Die Sätze 7 und 8 regeln die Zustellung und den Zeitpunkt der Entlassung.

Zu § 41 (Verlust der Beamtenrechte)

Zu Absatz 1

Nimmt mit redaktionellen Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache die Regelungen des bisherigen § 48 auf.

Zur besseren Bekämpfung der Korruption werden in Satz 1 Nr. 2 die Straftatbestände, die bei einem strafgerichtlichen Urteil zu einer Beendigung des Beamtenverhältnisses kraft Gesetzes führen um den Straftatbestand der Bestechlichkeit erweitert. Korruption unterhöhlt das Grundvertrauen der Bürgerinnen und Bürger in den Staat. Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der wegen Bestechlichkeit verurteilt wird, hat das Ansehen des öffentlichen Dienstes in besonderer Weise geschädigt und sich als ungeeignet für das Beamtenverhältnis erwiesen. Die Aufnahme der Bestechlichkeit als Straftat im Amt in den Katalog der Delikte soll auch einer größeren Abschreckung dienen. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit wird die zwingende Rechtsfolge auf Verurteilungen wegen einer im Hauptamt begangenen Bestechlichkeit begrenzt. Soweit die Tat im Rahmen eines Nebenamtes oder eines öffentlichen Ehrenamtes begangen wurde, bleibt die Entscheidung über die Beendigung des Beamtenverhältnisses im Hauptamt weiterhin der Einzelfallprüfung im Rahmen des Disziplinarverfahrens vorbehalten. Mit der zwingenden gesetzlichen Beendigungsregelung wird das bisher in der Praxis sich anschließende Disziplinarverfahren entbehrlich, an dessen Ende in diesen Fällen regelmäßig die Entfernung der Beamtin oder des Beamten aus dem Dienst steht. Diese zwingende Regelung im Bundesbeamtengesetz gilt unbeschadet des § 358 des Strafgesetzbuches, der bereits dem Strafgericht die Möglichkeit einräumt, die Fähigkeit zur Wahrnehmung öffentlicher Ämter abzuerkennen.

Zu Absatz 2

Entspricht mit redaktionellen Anpassungen dem bisherigen § 49.

Zu § 42 (Wirkung eines Wiederaufnahmeverfahrens)

Entspricht mit redaktionellen Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache dem bisherigen § 51.

Zu § 43 (Gnadenrecht)

Entspricht mit redaktionellen Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache dem bisherigen § 50 Abs. 1 und 2.

Zu Unterabschnitt 2 (Dienstunfähigkeit)

Zu § 44 (Dienstunfähigkeit)

Die Regelung entspricht dem bisherigen § 42, wird insgesamt aber übersichtlicher aufgebaut.

Der Vorrang der anderweitigen Verwendung wird im Gesetz festgeschrieben. Die bisher in § 43 geregelte Möglichkeit der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit auf Antrag der Beamtin oder des Beamten wird gestrichen. Damit wird verdeutlicht, dass es sich bei der Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit in erster Linie um eine Maßnahme des Dienstherrn handelt, der bei Vorliegen der Voraussetzungen tätig wird und nicht um eine Entscheidung auf Initiative der Beamtin oder des Beamten.

Das Recht der Beamtin oder des Beamten, einen formlosen Antrag in eigener Sache zu stellen bleibt davon unbenommen.

Zu Absatz 1

Satz 1 definiert die Dienstunfähigkeit. Sie liegt dann vor, wenn die Beamtin oder der Beamte zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig ist.

Satz 2 enthält wie bisher eine Vermutung für die Dienstunfähigkeit. Satz 3 enthält im Gegensatz zu der bloßen Sollvorschrift im bisherigen § 42 Abs. 3 Satz 1 die gesetzliche Verpflichtung, von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit abzusehen, wenn eine anderweitige Verwendung möglich ist. Damit erhält der Grundsatz "Rehabilitation vor Versorgung" eine größere rechtliche Verbindlichkeit. Die Notwendigkeit der vollen Nutzung der knappen personellen Ressourcen rechtfertigt diese Mussregelung, um die von den Beamtinnen und Beamten eingegangene Verpflichtung zur vollen Dienstleistung bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze zu realisieren. Diese Änderung beruht auf einem Beschluss des Rechnungsprüfungsausschusses des Deutschen Bundestages vom 25. Februar 2005.

Die Dienststellen müssen im Fall der Dienstunfähigkeit vor einer Versetzung in den Ruhestand zunächst umfassend die Möglichkeit einer anderweitigen Verwendung prüfen. Dazu gehört auch die Verwendung im Rahmen der begrenzten Dienstfähigkeit (§ 45).

Satz 3 des bisherigen § 42 Abs. 1 wird Absatz 6.

Zu Absatz 2

Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 7.

Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 42 Abs. 3 Satz 1 und 2.

Zu Absatz 3

Hinsichtlich der Möglichkeiten einer anderweitigen Verwendung wird die Regelung des bisherigen § 42 Abs. 3 Satz 4 flexibler. Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann unter Wahrung des statusrechtlichen Amtes eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden.

Dabei ist die Übertragung eines anderen Amtes mit geringerem Endgrundgehalt nicht möglich.

Die Regelung des bisherigen § 42 Abs. 4 wird aus systematischen Gründen § 52.

Der bisherige § 42 Abs. 5 wird wegen Wegfalls des Regelungsbedürfnisses gestrichen.

Zu Absatz 4

Absatz 4 sieht zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand vor, dass bei einem vorherigen Laufbahnwechsel Beamtinnen oder Beamte auch ohne Zustimmung in ein Amt dieser Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden können, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist. In diesen Fällen muss wegen der Beeinträchtigung des bestehenden Rechts auf amtsangemessene Tätigkeit die Wahrnehmung der neuen Aufgabe zumutbar sein. An die Zumutbarkeit, die insbesondere auch die Vorbildung und die bisherige Tätigkeit berücksichtigen muss, sind zum Schutz der Beamtinnen und Beamten hohe Anforderungen zu stellen. Diese Regelung gilt insbesondere für Polizeivollzugsbeamtinnen des Bundes und Polizeivollzugsbeamte des Bundes, die wegen Polizeidienstunfähigkeit einen Laufbahnwechsel - z.B. für den allgemeinen Verwaltungsdienst - vollzogen haben. Diese Möglichkeit ist zur Erprobung der Maßnahme zur Vermeidung von Dienstunfähigkeit zunächst bis zum 31. Dezember 2014 befristet.

Zu Absatz 5

Entspricht dem bisherigen § 42 Abs. 3 Satz 3. Mit "Qualifizierungsmaßnahmen" sind Schulungs- und Weiterbildungsangebote zum Erwerb einer neuen Befähigung gemeint.

Zu Absatz 6

Absatz 6 entspricht mit Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache dem bisherigen § 42 Abs. 1 Satz 3.

Zu Absatz 7

Absatz 7 entspricht mit redaktionellen Änderungen dem bisherigen § 42 Abs. 2. Damit sind z.B. besondere Regelungen zur Dienstunfähigkeit für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte gemeint.

Zu § 45 (Begrenzte Dienstfähigkeit)

Zu Absatz 1

Enthält mit redaktionellen Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache die bisher in § 42a getroffenen Regelungen zur begrenzten Dienstfähigkeit. Die bisherige Sollvorschrift wird in eine gesetzliche Verpflichtung umgewandelt. Die Notwendigkeit der vollen Nutzung knapper personeller Ressourcen rechtfertigt diese Mussvorschrift im Zusammenhang mit der Vermeidung von Frühpensionierungen. Satz 2 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 42a Abs. 3.

Zu Absatz 2

Entspricht dem bisherigen § 42a Abs. 2.

Zu Absatz 3

Die für die Ernennung zuständige Behörde entscheidet über die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit. Da die begrenzte Dienstfähigkeit oft eine Vorstufe der Dienstunfähigkeit darstellt, kann wie bisher in § 42a Abs. 4 Satz 1 hinsichtlich des Verfahrens auf die entsprechende Anwendbarkeit der Vorschriften über die Dienstunfähigkeit verwiesen werden. Dies gilt z.B. für den Zeitraum der vorherigen Erkrankung, die Verpflichtung zur amtsärztlichen Untersuchung sowie für das Verfahren zur Feststellung der Voraussetzungen.

Die bisher in § 42a Abs. 4 Satz 2 enthaltene Regelung zur Anwendung der nebentätigkeitsrechtlichen Fünftel-Vermutung bei begrenzter Dienstfähigkeit wird aus systematischen Gründen in § 99 Abs. 3 Satz 2 eingefügt.

Zu § 46 (Wiederherstellung der Dienstfähigkeit)

Zu Absatz 1

Entspricht mit redaktionellen Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache dem bisherigen § 45 Abs. 1 Satz 1. Eine Altersgrenze für die Reaktivierung wird gesetzlich nicht mehr festgelegt. Die Entscheidung über die Prüfung einer Reaktivierung auch lebensälterer Beamtinnen und Beamten liegt damit in der Hand der Personalverwaltung. Satz 2 enthält eine gesetzliche Verpflichtung des Dienstherrn, in regelmäßigen Abständen zu prüfen, ob die Voraussetzungen, die zur Dienstunfähigkeit geführt haben, weiterhin vorliegen. Der zeitliche Abstand der Überprüfung bleibt der Personalpraxis überlassen und hängt jeweils von den Umständen des Einzelfalls ab, sollte jedoch in der Regel nicht mehr als zwei Jahre betragen.

Von einer Überprüfung kann abgesehen werden, wenn aufgrund des Krankheitsbildes (z.B. unheilbare Erkrankung) die Entscheidung feststeht, dass eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis ausgeschlossen ist.

Zu Absatz 2

Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 45 Abs. 1 Satz 3.

Zu Absatz 3

Absatz 3 entspricht mit redaktionellen Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache dem bisherigen § 45 Abs. 1 Satz 2.

§ 45 Abs. 1 Satz 4 und 5 der bisherigen Fassung entfallen, da unabhängig vom Alter eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis und damit die Rückkehr der oder des zuvor Dienstunfähigen in den Beruf möglich sein soll, wenn die Dienstfähigkeit wiederhergestellt ist. Diese Streichung der Altersbegrenzung von 55 Jahren für eine erneute Berufung beruht auf einem Beschluss des Rechnungsprüfungsausschusses des Deutschen Bundestages vom 25. Februar 2005 im Rahmen der Beratungen zur Eindämmung von Frühpensionierungen.

Zu Absatz 4

Nach Absatz 4 sind wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzte Beamtinnen und Beamte künftig auf Weisung der Personaldienstelle verpflichtet, an geeigneten und zumutbaren Rehabilitationsmaßnahmen im Rahmen der geltenden Gesunderhaltungspflicht teilzunehmen. Diese Verpflichtung gilt auch für noch nicht in den Ruhestand versetzte Beamtinnen und Beamte, wenn durch die Teilnahme an Rehabilitationsmaßnahmen eine drohende Dienstunfähigkeit vermieden werden kann. Die Einführung dieser Verpflichtung geht ebenfalls auf den Beschluss des Rechnungsprüfungsausschusses des Deutschen Bundestages vom 25. Februar 2005 zurück. Es muss nach der ärztlichen Begutachtung Aussicht auf Wiederherstellung der vollen oder zumindest begrenzten Dienstfähigkeit bestehen. Die hierfür anfallenden Kosten sind vom Dienstherrn zu tragen. Sie sind den Versorgungskosten zuzurechnen denn eine Wiederherstellung der Dienstfähigkeit entlastet den Versorgungshaushalt.

Der Dienstherr hat die Aufgaben eines Rehabilitationsträgers entsprechend dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch. Satz 2 legt fest, dass die Beamtinnen und Beamten vor der Versetzung in den Ruhestand auf diese Verpflichtung ausdrücklich hingewiesen werden. In den Fällen, in denen aufgrund der schwere der Erkrankung die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit ausgeschlossen ist und damit eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nicht in Betracht kommt, kann der Hinweis entfallen.

Zu Absatz 5

Absatz 5 entspricht mit redaktionellen Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache dem bisherigen § 45 Abs. 2.

Zu Absatz 6

Absatz 6 entspricht mit redaktionellen Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache dem bisherigen § 45 Abs. 3.

Zu Absatz 7

Absatz 7 entspricht mit redaktionellen Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache dem bisherigen § 45 Abs. 4.

Zu Absatz 8

Durch die gesetzliche Fiktion der Fortsetzung nach Unterbrechung des bisherigen Beamtenverhältnisses werden die beamtenrechtlichen Rahmenbedingungen für eine Reaktivierung verbessert. Die Regelung ist notwendig, weil nach § 30 Nr. 4 das Beamtenverhältnis durch Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand endet.

Zu § 47 (Verfahren bei Dienstunfähigkeit)

Die Vorschrift regelt klarer und verständlicher als bisher das Verfahren und die Zuständigkeit bei Dienstunfähigkeit. Sie entspricht mit redaktionellen Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache den bisherigen §§ 44 und 47 Abs. 1 und 2, die für das Verfahren bei Dienstunfähigkeit übernommen werden.

Zu den Absätzen 1 und 2

Entsprechen mit redaktionellen Anpassungen dem bisherigen § 44 Abs. 1 und 2.

Zu Absatz 3

Absatz 3 entspricht mit redaktionellen Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache dem bisherigen § 47 Abs. 1 Satz 2. Für die Verfügung wird die elektronische Form nicht ausdrücklich ausgeschlossen. Die qualifizierte elektronische Signatur gewährleistet in umfassender Weise die Sicherheit und Dauerhaftigkeit des elektronischen Verwaltungshandelns.

Zu Absatz 4

Absatz 4 entspricht mit redaktionellen Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache dem bisherigen § 47 Abs. 2 und dem bisherigen § 44 Abs. 2 Satz 4.

§ 47 Abs. 3 der bisherigen Fassung entfällt, da es sich um eine Doppelregelung zum Beamtenversorgungsgesetz handelt.

Zu § 48 (Ärztliche Untersuchung)

Entspricht mit redaktionellen Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache im Wesentlichen dem bisherigen § 46a. Absatz 1 legt fest, wer die ärztliche Untersuchung durchführen darf. Die Möglichkeit zur Bestellung einer anderen ärztlichen Gutachterin oder eines anderen ärztlichen Gutachters durch spezialgesetzliche Regelungen bleibt davon unberührt.

Zu § 49 (Ruhestand beim Beamtenverhältnis auf Probe wegen Dienstunfähigkeit)

Zu Absatz 1

Entspricht mit Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache dem bisherigen § 46 Abs. 1.

Zu Absatz 2

Entspricht mit Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache dem bisherigen § 46 Abs. 2. Künftig wird auf das Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern verzichtet.

Zu Absatz 3

Entspricht dem bisherigen § 46 Abs. 3. Aus systematischen Gründen wird die Verweisung ergänzt. Dazu gehört auch die Verweisung auf die begrenzte Dienstfähigkeit. Vor der Versetzung in den Ruhestand ist auch bei Beamtinnen auf Probe und Beamten auf Probe zu prüfen ob eine anderweitige Verwendung oder die begrenzte Dienstfähigkeit in Betracht kommen.

Zu Unterabschnitt 3 (Ruhestand)

Zu § 50 (Wartezeit)

Entspricht der Regelung des bisherigen § 35 zur Voraussetzung der versorgungsrechtlichen Wartezeit für die Regelfälle des Ruhestands. Soweit die Wartezeit nicht erfüllt ist, endet das Beamtenverhältnis grundsätzlich nicht durch Eintritt in den Ruhestand, sondern durch Entlassung.

Zu § 51 (Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze)

§ 51 ersetzt die bisherigen §§ 41 und 41a und regelt den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze. Entsprechend dem RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 30. April 2007 (BGBl. I S. 554) erfolgt die wirkungsgleiche Übertragung der Maßnahmen in der gesetzlichen Rentenversicherung unter Berücksichtigung der Unterschiedlichkeit der Systeme zeitgleich in das Beamtenrecht.

Zu Absatz 1

Satz 1 definiert die gesetzliche Regelaltersgrenze von 67 Jahren, die nach der Übergangsvorschrift des Absatzes 2 gelten wird. Für einzelne Gruppen von Beamtinnen und Beamten kann durch Gesetz eine besondere Altersgrenze bestimmt werden. Dies kommt insbesondere für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte sowie Beamtinnen und Beamte im feuerwehrtechnischen Dienst in Betracht.

Zu Absatz 2

Absatz 2 enthält die Übergangsregelung zur schrittweisen Anhebung der Regelaltersgrenze auf 67 Jahre wie in der gesetzlichen Rentenversicherung. Entsprechend der rentenrechtlichen Regelung wird die Regelaltersgrenze von 2012 an beginnend mit dem Jahrgang 1947 bis zum Jahr 2029 stufenweise auf 67 Jahre angehoben. Die Stufen der Anhebung betragen zunächst einen Monat pro Jahrgang (Regelaltersgrenze von 65 auf 66 Jahre) und dann ab Jahrgang 1959 zwei Monate pro Jahrgang. In der Übergangsphase wird die Regelaltersgrenze abhängig vom Geburtsjahr durch diese Vorschrift bestimmt. Für alle nach 1963 Geborenen gilt die Regelaltersgrenze von 67 Jahren.

Zu Absatz 3

Absatz 3 regelt die Übergangsvorschrift für Beamtinnen und Beamten, die sich in Altersteilzeit befinden bzw. denen vor dem 1. Januar 2010 im sog. Blockmodell im Sinne des § 9 der Arbeitszeitverordnung Altersteilzeit bewilligt wird. Die Altersteilzeit im Bund ist aufgrund der haushaltsmäßigen Belastung und der demographischen Entwicklung stark eingeschränkt worden. Aufgrund der bisher durch Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern festgelegten Einschränkung der Altersteilzeit kann seit dem 17. Februar 2006 Altersteilzeit im Blockmodell nur noch in sog. Stellenabbaubereichen bewilligt werden. Ziel der Bewilligung von Altersteilzeit im Blockmodell ist hier der sozialverträgliche Abbau eines Personalüberhangs.

Altersteilzeit im Teilzeitmodell ist grundsätzlich erst ab dem 60. Lebensjahr möglich.

Aufgrund des mit der Altersteilzeit im Blockmodell bezweckten Personalabbaus ist eine Erhöhung der Lebensarbeitszeit nicht sinnvoll. Es bleibt hier bei der Altersgrenze von 65 Jahren.

Beamtinnen und Beamte, denen vor dem 17. Februar 2006 Altersteilzeit im Blockmodell außerhalb der Stellenabbaubereiche bewilligt wurde, genießen damit ebenfalls Vertrauensschutz.

Aus Gründen des Vertrauensschutzes sind auch die Fälle aufzunehmen, in denen Urlaub bis zum Beginn des Ruhestandes nach § 72e Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) bewilligt wurde.

Zu Absatz 4

Absatz 4 entspricht dem bisherigen § 41a und regelt die besondere Altersgrenze für den Feuerwehrdienst der Bundeswehr mit den entsprechenden Übergangsregelungen zur Anhebung der Altersgrenze auf das vollendete 62. Lebensjahr.

Neu ist die Einführung des Beschäftigungserfordernisses von 22 Jahren. Damit wird eine Ungleichbehandlung der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes, die sich über viele Jahre hinweg den besonderen physischen und psychischen Belastungen des aktiven Feuerwehrdienstes ausgesetzt haben, bei Vollendung des 62. Lebensjahres aber nicht mehr im Feuerwehrdienst tätig waren, müssen danach mindestens 22 Jahre Feuerwehrdienst geleistet haben, damit die besondere Altersgrenze anzuwenden ist. Aufgrund der Altersstruktur bei Übernahme in den feuerwehrtechnischen Dienst wird die 22-jährige Beschäftigungszeit in der Regel nicht vor Erreichen des 50. Lebensjahres erfüllt.

Absatz 4 regelt die Übergangsvorschrift zur Anhebung der Altersgrenze im Feuerwehrdienst auf 62 Jahre. Satz 3 regelt, dass die Altersgrenze für Beamtinnen und Beamte im Sinne des Satzes 1, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, weiterhin bei 60 Jahren liegt. Satz 4 regelt die stufenweise Anhebung der Altersgrenze von 60 Jahren für Beamtinnen und Beamte im Sinne des Satzes 1, die nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind. Entsprechend der rentenrechtlichen Regelung erfolgen die ersten sechs Anhebungsschritte in Monatsschritten.

Demnach erhöht sich die Altersgrenze für im Januar 1952 Geborene auf 60 Jahre und einen Monat, im Februar 1952 Geborene auf 60 Jahre und zwei Monate usw. Schließlich erhöht sich die Altersgrenze für im Juni bis Dezember 1952 Geborene auf 60 Jahre und sechs Monate.

Dies entspricht der Anhebung der Regelaltersgrenze um sechs Monate auf 65 Jahre und sechs Monate für 1952 Geborene. Die weiteren Anhebungsschritte der Altersgrenze erfolgen - parallel zur Anhebung der Regelaltersgrenze - zunächst in Stufen von einem Monat pro Jahrgang (Altersgrenze auf 61 Jahre) und dann zwei Monate pro Jahrgang (von Altersgrenze 61 auf 62 Jahre). Für alle nach 1963 Geborenen gilt die Altersgrenze 62 Jahre (Satz 1).

Zu Absatz 5

Entspricht mit redaktionellen Anpassungen dem bisherigen § 41 Abs. 4.

Zu § 52 (Ruhestand auf Antrag)

Zu Absatz 1

Absatz 1 entspricht dem bisherigen § 42 Abs. 4 und regelt die Versetzung in den Ruhestand auf Antrag bei Vorliegen einer Schwerbehinderung nach § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. Danach wird die Altersgrenze für schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte auf das 62. Lebensjahr angehoben.

Zu Absatz 2

Absatz 2 enthält die Übergangsvorschrift bis zur vollständigen Anhebung der Antragsaltersgrenze auf 62 Jahre. Danach können schwerbehinderte Beamtinnen und schwerbehinderte Beamte, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, weiterhin mit Vollendung des 60. Lebensjahres auf Antrag in den Ruhestand gehen. Für schwerbehinderte Beamtinnen und schwerbehinderte Beamte, die nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, wird die stufenweise Anhebung der Antragsaltersgrenze von 60 Jahren wie in der gesetzlichen Rentenversicherung vorgesehen. Entsprechend der rentenrechtlichen Regelung erfolgen die ersten sechs Anhebungsschritte in Monatsschritten. Demnach erhöht sich die Antragsaltersgrenze für im Januar 1952 Geborene auf 60 Jahre und einen Monat, im Februar 1952 Geborene auf 60 Jahre und zwei Monate usw. Die Antragsaltersgrenze für im Juni bis Dezember 1952 Geborene erhöht sich auf 60 Jahre und sechs Monate. Die weiteren Anhebungsschritte der Antragsaltersgrenze erfolgen - parallel zur Anhebung der Regelaltersgrenze - zunächst in Stufen von einem Monat pro Jahrgang (Antragsaltersgrenze auf 61 Jahre) und dann zwei Monate pro Jahrgang (von 61 auf 62 Jahre). Die Antragsaltersgrenze für alle nach 1963 Geborenen liegt bei 62 Jahren.

Zu Absatz 3

Absatz 3 entspricht mit redaktionellen Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache dem bisherigen § 42 Abs. 4 Nr. 2. Die bisherige Antragsaltersgrenze für Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit von 63 Jahren wird beibehalten und ermöglicht somit weiterhin den früheren Eintritt in den Ruhestand vor Erreichen der Regelaltersgrenze. Der Ruhestand auf Antrag mit Vollendung des 63. Lebensjahres hat jedoch entsprechende Pensionsabschläge pro Jahr des vorzeitigen Ausscheidens zur Folge.

Zu § 53 (Hinausschieben der Altersgrenze)

Zu Absatz 1

Die Regelung entspricht mit redaktionellen Änderungen der Regelung des bisherigen § 41 Abs. 2. Die Dienststellen entscheiden künftig über den jeweiligen Zeitraum der Verlängerung im Rahmen ihrer Personalhoheit. Die Verlängerung kann auch in mehreren Schritten erfolgen, darf jedoch insgesamt drei Jahre nicht überschreiten. Mit Satz 3 wird eine Frist von 6 Monaten für die Antragstellung vorgesehen, um der Personalverwaltung ausreichend Zeit für die Planung und Entscheidung zu geben.

Zu Absatz 2

Absatz 2 entspricht weitgehend dem bisherigen § 41 Abs. 3. Die Entscheidung über das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand trifft die oberste Dienstbehörde und nicht mehr die Bundesregierung durch Kabinettbeschluss. Dieses aufwendige Verfahren hat sich als nicht praktikabel erwiesen.

Zu Absatz 3

Absatz 3 bestimmt, dass auch bei Beamtinnen und Beamten in Führungsämtern auf Probe die Altersgrenze entsprechend den Absätzen 1 und 2 hinausgeschoben werden kann. Dies war nach bisherigem Recht nicht möglich und führte in Einzelfällen dazu, dass der Zeitpunkt der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe und der Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand nicht identisch waren.

Zu § 54 (Einstweiliger Ruhestand)

Entspricht mit Anpassung an die geschlechtergerechte Sprache der Regelung des bisherigen § 36.

Zu Absatz 1

Neu ist die Definition der politischen Beamtin oder des politischen Beamten durch eine Aufzählung.

Zu Absatz 2

Absatz 2 wurde ohne inhaltliche Änderung an die geschlechtergerechte Sprache angepasst.

Zu § 55 (Einstweiliger Ruhestand bei organisatorischen Veränderungen)

Entspricht mit redaktionellen Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache dem bisherigen § 36a. Die Möglichkeit des einstweiligen Ruhestands ist künftig auch gegeben bei einer wesentlichen Änderung der Aufgaben einer Behörde.

Die bisher vorgesehene Befristung in Absatz 2 entfällt, da die Regelung nunmehr als Dauerregelung bei organisatorischen Veränderungen gelten soll.

Zu § 56 (Beginn des einstweiligen Ruhestands)

Entspricht mit Anpassung an die geschlechtergerechte Sprache dem bisherigen § 37.

Zu § 57 (Erneute Berufung)

Die Vorschrift entspricht mit redaktioneller Anpassung an die geschlechtergerechte Sprache dem bisherigen § 39.

Zu § 58 (Ende des einstweiligen Ruhestands)

Zu Absatz 1

Absatz 1 entspricht dem bisherigen § 40.

Zu Absatz 2

Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 41 Abs. 5.

Zu § 59 (Zuständigkeit bei Versetzung in den Ruhestand)

Die Vorschrift enthält die Festlegung der zuständigen Behörde. Soweit in anderen Vorschriften keine abweichende Zuständigkeitsregelung enthalten ist, ist die für die Ernennung zuständige Stelle auch für die Versetzung in den Ruhstand zuständig. Die Versetzungsverfügung ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich zuzustellen. Bis zum Beginn des Ruhestands kann die Versetzungsverfügung zurückgenommen werden.

Zu Abschnitt 6 (Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis)

Zu Unterabschnitt 1 (Allgemeine Pflichten und Rechte)

Zu § 60 (Grundpflichten)

Zu Absatz 1

Entspricht mit Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache dem bisherigen § 52.

Zu Absatz 2

Entspricht mit redaktionellen Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache dem bisherigen § 53.

Zu § 61 (Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten)

Zu Absatz 1

Absatz 1 nimmt die Regelungen des bisherigen § 54 mit redaktionellen Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache auf. In Satz 1 wird durch die neue Wortwahl "mit vollem persönlichem Einsatz" dem Umstand besser Rechnung getragen, dass durch den Eintritt in das Beamtenverhältnis die durch die Verfassung geschützte persönliche Rechtsstellung in dem Umfang erhalten bleibt, in dem nicht durch das Dienst- und Treueverhältnis Einschränkungen geboten sind. Auch wird die Eigenverantwortlichkeit stärker hervorgehoben.

Zu Absatz 2

Absatz 2 normiert die bisher bereits in § 42 der Bundeslaufbahnverordnung geregelte Fortbildungspflicht der Beamtinnen und Beamten. Danach besteht eine Verpflichtung zur Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen zur Erhaltung oder Fortentwicklung der Kenntnisse und Fähigkeiten für die Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben aber auch mit Blick auf die Übernahme höherwertiger Dienstposten. Mit der Schaffung einer gesetzlichen Pflicht soll die Qualifizierungsverpflichtung der Beamtinnen und Beamten stärker betont werden. Im Hinblick auf die stetige Erhöhung der Anforderungen an die Aufgabenerledigung ist ein lebenslanges Lernen erforderlich.

Zu § 62 (Folgepflicht)

Zu Absatz 1

Nimmt mit redaktionellen Änderungen an die geschlechtergerechte Sprache im Wesentlichen unverändert die Regelungen des bisherigen § 55 auf. Die Neufassung der Sätze 2 und 3 stellt aber klar, dass eine Folgepflicht nur für Anordnungen von Vorgesetzten besteht, die den Dienst, die Dienstausübung und das Dienstverhältnis betreffen. Soweit kraft Gesetzes in bestimmten Angelegenheiten inhaltliche Weisungsfreiheit besteht, sind Beamtinnen und Beamte partiell von der Geltung des Satzes 1 ausgenommen.

Zu Absatz 2

Absatz 2 bezieht sich auf gemischte dienstlichpersönliche Weisungen, die außer der Art der Aufgabenerfüllung auch die Rechtsstellung oder die persönliche Sphäre und dadurch möglicherweise auch persönliche Rechte der Beamtin oder des Beamten berühren. Gemeint sind damit Maßnahmen im Rahmen der Personal- und Organisationshoheit des Dienstherrn.

Hierzu zählt die Pflicht, bei organisatorischen Veränderungen einer Umsetzung Folge zu leisten oder zum Ortswechsel bei einer Behördenverlegung.

Zu § 63 (Verantwortung für die Rechtmäßigkeit)

Zu Absatz 1

Nimmt mit redaktionellen Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache die Regelungen des bisherigen § 56 auf.

Zu Absatz 2

Die Neufassung enthält keine materielle Änderung der Regelung des bisherigen § 56 Abs. 2.

Sie soll aber deutlich machen, dass die Remonstration bei der oder dem nächsthöheren Vorgesetzten nur erforderlich ist, wenn die Bedenken der Beamtin oder des Beamten gegen die Rechtmäßigkeit einer Weisung fortbestehen. Die Formulierung "an die oder den nächsthöheren Vorgesetzten" in Satz 2 unterstreicht dabei, dass auch bei Fortsetzung einer Remonstration grundsätzlich weiterhin der Dienstweg einzuhalten ist. Ausnahmen kommen insbesondere im Fall des Absatzes 3 in Betracht. Zur Bestätigung der Anordnung, auf die Satz 3 abstellt, sind alle höheren Vorgesetzten befugt, nicht nur die nächsthöheren Vorgesetzten.

Dies hat z.B. Bedeutung, wenn auch die oder der nächsthöhere Vorgesetzte Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Anordnung geltend macht, dessen unmittelbare Vorgesetzte oder unmittelbarer Vorgesetzter aber diese Anordnung gegenüber der Beamtin oder dem Beamten bestätigt.

Zu Absatz 3

Durch die Änderung in Absatz 2 ist auch eine Änderung in der Bestimmung der oder des Vorgesetzten notwendig.

Zu § 64 (Eidespflicht, Eidesformel)

Zu den Absätzen 1, 2 und 4

Entsprechen mit redaktionellen Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache dem bisherigen § 58 Abs. 1, 2 und 4.

Zu Absatz 3

Absatz 3 lässt wie bisher Ausnahmen von der Eidesformel zu. Für die feierliche Bekräftigung des Versprechens kann eine andere Beteuerungsformel zugelassen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte die Eidesformel "Ich schwöre" aus Glaubens- oder Gewissensgründen ablehnt. Auf den nach dem geltenden Absatz 3 erforderlichen Gesetzesvorbehalt wird verzichtet. Ein entsprechendes Gesetz, dass konkret bestimmt, für Mitglieder welcher Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften eine andere Beteuerungsformel festgelegt werden kann ist nie erlassen worden und ist im Hinblick auf die durch Artikel 4 des Grundgesetzes garantierte Glaubens- und Gewissensfreiheit nicht erforderlich.

Zu § 65 (Befreiung von Amtshandlungen)

Entspricht mit redaktionellen Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache dem bisherigen § 59.

Zu § 66 (Verbot der Führung der Dienstgeschäfte)

Entspricht mit redaktionellen Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache dem bisherigen § 60. Absatz 2 des bisherigen § 60 kann entfallen, da es sich bei dem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte um einen Verwaltungsakt handelt, vor dessen Erlass Beteiligte stets zu hören sind (§ 28 Verwaltungsverfahrensgesetz).

Zu § 67 (Verschwiegenheitspflicht)

Zu Absatz 1

Entspricht mit Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache inhaltlich dem bisherigen § 61 Abs. 1 Satz 1. In Satz 1 wird klarstellend aufgenommen, dass die Verschwiegenheitspflicht sich sowohl auf Angelegenheiten, die bei der Wahrnehmung der Dienstgeschäfte bekannt geworden sind, als auch auf solche, die bei Gelegenheit der dienstlichen Tätigkeit bekannt werden erstreckt. Zwischen der Kenntnis und der dienstlichen Tätigkeit muss also ein innerer Zusammenhang bestehen. Das Erfordernis dieser Amtskausalität wird durch den Begriff "dienstliche Angelegenheit" weiter verdeutlicht. Die Regelung des § 124 BRRG, wonach die Verschwiegenheitspflicht über den Bereich eines Dienstherrn hinausgeht, wird in Satz 2 in das Bundesbeamtengesetz übernommen.

Zu Absatz 2

Die Regelung nimmt den Inhalt des bisherigen § 61 Abs. 1 Satz 2 bis 4 auf. Aus Gründen der Übersichtlichkeit bilden die Ausnahmen vom Grundsatz des Absatzes 1 einen eigenen Absatz.

Satz 2 entspricht mit Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache inhaltlich dem bisherigen § 61 Abs. 4. § 60 Abs. 1 Satz 3 verpflichtet ebenso wie der bisherige § 52 Abs. 2 Beamtinnen und Beamte, für die Erhaltung der freiheitlich demokratischen Grundordnung einzutreten. Auf den einschränkenden Zusatz "bei deren Gefährdung" im bisherigen § 61 Abs. 4 kann daher ohne inhaltliche Änderung verzichtet werden, zumal es sich insoweit nicht um eine konstitutive Regelung, sondern lediglich um einen Verweis auf anderweitig begründete Verpflichtungen handelt.

Zu Absatz 3

Entspricht mit Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache dem bisherigen § 61 Abs. 2. Entsprechend der Regelung in Absatz 1 Satz 2 ist bei einem Dienstherrnwechsel auch der frühere Dienstherr zu beteiligen.

Zu Absatz 4

Entspricht mit Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache dem bisherigen § 61 Abs. 3.

Zu § 68 (Versagung der Aussagegenehmigung)

Entspricht mit redaktionellen Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache dem bisherigen § 62 Abs. 1 und 3. Neu in Absatz 3 wird geregelt, dass die Entscheidungsbefugnis auf andere Behörden übertragen werden kann.

Zu § 69 (Gutachtenerstattung)

Satz 1 entspricht dem bisherigen § 62 Abs. 2. Satz 2 enthält für die Frage der Zuständigkeit die Verweisung auf § 68 Abs. 3.

Zu § 70 (Auskünfte an die Medien)

Entspricht dem bisherigen § 63. Der bisher verwendete Begriff "Presse" wird durch den weiteren Begriff "Medien" ersetzt, damit sind Presse, Rundfunk und Telemedien erfasst. Ohne materielle Änderung ist geregelt, dass die jeweilige Leitung der Behörde zur Entscheidung befugt ist.

Zu § 71 (Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen)

Entspricht mit redaktionellen Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache dem bisherigen § 70. Der Begriff des "Dritten" bleibt als feststehender juristischer Begriff im generischen Maskulinum.

Das Annahmeverbot gilt auch für Auszeichnungen und Prämien für im Dienst erbrachte Leistungen (z.B. Wissenschaftspreise), sofern diese nicht vom Dienstherrn selbst, sondern von dritter Seite verliehen werden. Die Annahme solcher Auszeichnungen und Prämien bedarf daher der vorherigen Zustimmung, über deren Erteilung nach Prüfung der Umstände des Einzelfalles unter Berücksichtigung des Schutzzweckes der Vorschrift zu entscheiden ist.

Dabei kann die Zustimmung zur Annahme des "immateriellen Teiles" einer Ehrung großzügig gehandhabt werden. Ausnahmsweise kann zugelassen werden, dass die Beamtin oder der Beamte auch das Preisgeld annehmen und behalten darf, wenn nach den konkreten Gegebenheiten jeder Anschein eines Interessenkonfliktes oder einer Beeinflussung der Dienstausübung ausgeschlossen werden kann (z.B. Forschungspreise unabhängiger Wissenschaftsorganisationen im Bereich der Grundlagenforschung). In der Regel wird die Zustimmung zur Annahme eines Preisgeldes allerdings mit der Auflage zu verbinden sein, dieses ganz oder teilweise an den Dienstherrn oder eine andere Einrichtung abzuführen (s. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2000, 2 C 19/99).

Der bisherige § 71 entfällt, da der Norminhalt in § 5 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen geregelt ist.

Zu § 72 (Wahl der Wohnung)

Entspricht mit redaktionellen Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache dem bisherigen § 74.

Zu § 73 (Aufenthaltspflicht)

Entspricht mit redaktionellen Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache dem bisherigen § 75.

Zu § 74 (Dienstkleidung)

Entspricht mit redaktionellen Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache dem bisherigen § 76.

Zu § 75 (Pflicht zum Schadensersatz)

Zu den Absätzen 1 und 3

Entsprechen mit redaktionellen Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache dem bisherigen § 78 Abs. 1 und 3.

Zu Absatz 2

Die Sonderregelung zur Verjährung im bisherigen § 78 Abs. 2 entfällt. Die Verjährung der Ansprüche aus Absatz 1 richtet sich nach den allgemeinen Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Es besteht kein Grund, den öffentlichen Dienstherrn von der grundsätzlichen Vereinheitlichung des Verjährungsrechts auszunehmen. Durch die Neufassung von Absatz 2 wird aber sichergestellt, dass sich die Beamtin oder der Beamte in Fällen des Regresses nicht auf Verjährung berufen kann, wenn der Dienstherr noch schadenersatzpflichtig ist.

Verzichtet wurde auf eine besondere gesetzliche Regelung für den Fall, dass ein Dienstherr wegen einer Pflichtverletzung, die einen Schaden an Leib, Leben oder Freiheit einer oder eines Dritten zur Folge hatte, kurz vor Ablauf der dreißigjährigen Frist nach § 199 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches verklagt und erst nach Ablauf der Frist rechtskräftig verurteilt wird. In diesem Fall kann sich die Beamtin oder der Beamte deshalb auf Verjährung nach § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches berufen. Dies entspricht der Befriedungsfunktion des Rechtsinstituts der Verjährung. Im Übrigen dürften solche Fälle außerordentlich selten sein.

Zu § 76 (Übergang eines Schadensersatzanspruchs gegen Dritte)

Entspricht mit redaktionellen Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache dem bisherigen § 87a.

Den Besonderheiten von Versorgungskassen wird Rechnung getragen.

Zu § 77 (Nichterfüllung von Pflichten)

Entspricht mit redaktionellen Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache im Wesentlichen dem bisherigen § 77. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes kann nur dann ein Dienstvergehen darstellen, wenn eine Pflichtverletzung - in der Regel ein Verstoß gegen § 61 Abs. 1 Satz 3 - vorliegt. Die neue Formulierung in Absatz 1 Satz 2 soll diesen Zusammenhang verdeutlichen. Die für eine Bewertung als Dienstvergehen erforderliche besondere Schwere des außerdienstlichen Pflichtverstoßes bleibt unberührt.

Zu Absatz 1

Durch die Neufassung von Satz 2 hat das außerdienstliche Verhalten von Beamtinnen und Beamten nur noch insoweit Bedeutung für die Pflichten aus dem beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnis, als es um die Wahrung des Vertrauens der Bürgerinnen und Bürger in die Integrität der Amtsführung geht.

Zu § 78 (Fürsorgepflicht des Dienstherrn)

Entspricht mit redaktionellen Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache dem bisherigen § 79.

Zu § 79 (Mutterschutz, Elternzeit und Jugendarbeitsschutz)

Zu Absatz 1

Entspricht mit redaktionellen Anpassungen auch an die geschlechtergerechte Sprache dem bisherigen § 80. Die Regelung in Satz 2 wird an die - vom früheren "Erziehungsurlaub" abweichende - Ausgestaltung der Elternzeit als unmittelbarer gesetzlicher Anspruch angepasst.

In den in Satz 2 genannten Fällen kann das Bundesministerium des Innern bei Vorliegen der Voraussetzungen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in Elternzeit zur Dienstaufnahme verpflichten bzw. den Antritt der Elternzeit untersagen. Die Möglichkeit der Versagung oder des Widerrufs von Urlaub ergibt sich bereits aus den geltenden urlaubsrechtlichen Bestimmungen.

Zu Absatz 2

Entspricht mit redaktionellen Anpassungen auch an die geschlechtergerechte Sprache dem bisherigen § 80a. Durch die geänderte Zitierweise des Jugendarbeitsschutzgesetzes wird klar dass es sich um eine dynamische Verweisung handelt.

Zu § 80 (Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen)

Zu Absatz 1

Es wird festgelegt, wer beihilfeberechtigt ist. Gleichzeitig wird klargestellt, dass Beamtinnen und Beamte auch während der Elternzeit beihilfeberechtigt sind. Die Regelung legt außerdem fest wer zu den berücksichtigungsfähigen Angehörigen zählt.

Zu Absatz 2

Die Vorschrift legt das System zur Gewährung von Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen und sonstigen Fällen fest und beschreibt abschließend die durch das Beihilfesystem abzusichernden Risiken.

Die Regelung legt fest, dass grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen beihilfefähig sein können. Der Nachweis der Wirksamkeit wird nach den jeweils einschlägigen Rechtsvorschriften geführt, z.B. dem Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394) und dem Medizinproduktegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3146).

Beihilfeleistungen werden auch im Fall der Pflegebedürftigkeit gewährt. Beihilfeberechtigte, die in der sozialen Pflegeversicherung versichert sind, erhalten die Leistungen der Pflegeversicherung zur Hälfte, der andere Teil soll nach der Konzeption der Pflegeversicherung von der Beihilfe erbracht werden. Beihilfeberechtigte, die in der privaten Pflegeversicherung versichert sind, erhalten die Leistungen entsprechend den Beihilfebemessungssätzen. Die gewährte Beihilfe darf zusammen mit den Leistungen der privaten oder gesetzlichen Pflegeversicherung die Leistungen der sozialen Pflegeversicherung insgesamt nicht unterschreiten.

Zu Absatz 3

Beihilfe wird als Prozentsatz der beihilfefähigen Aufwendungen gewährt. Satz 1 legt als Untergrenze mindestens 50 Prozent der beihilfefähigen Aufwendungen fest.

Die durch die Beihilfe nicht abgedeckten Aufwendungen können die Beihilfeberechtigten bei einer privaten Krankenversicherung absichern. Ab dem 1. Januar 2009 sind nach dem durch Artikel 43 Nr. 01 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378) eingefügten Absatz 5 des § 178a des Gesetzes über den Versicherungsvertrag vom 30. Mai 1908 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7632-1, veröffentlichten bereinigten Fassung auch Beamtinnen und Beamte verpflichtet, sich für die durch die Beihilfe nicht abgesicherten Teile der Aufwendungen durch eine Versicherung abzusichern.

Satz 2 ermöglicht in Pflegefällen die Gewährung von Pauschalen, weil in der Pflegeversicherung Leistungen teilweise pauschaliert werden. Die Höhe der Pauschalen wird grundsätzlich in Anlehnung an das Elfte Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) festgelegt.

Satz 3 regelt, dass zur Kostenbegrenzung und zur Erzielung von Steuerungseffekten Eigenbehalte abgezogen werden können. Dabei wird sowohl ein Abzug von den beihilfefähigen Aufwendungen (beispielsweise bei Arzneimitteln, Fahrtkosten usw.) als auch ein Abzug von der Beihilfe insgesamt zugelassen. Von der letzteren Möglichkeit hat der Vorschriftengeber insbesondere bei dem Eigenbehalt für die erste Inanspruchnahme einer Ärztin oder eines Arztes im Quartal, der "Praxisgebühr" (§ 12 Abs. 1 Satz 2 der Beihilfevorschriften in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. November 2001 (GMBl. S. 918), Gebrauch gemacht. Dies war vor allem notwendig, um eine wirkungsgleiche Belastung der Beihilfeberechtigten bei der Praxisgebühr gegenüber den gesetzlich Krankenversicherten zu erreichen. Diese Differenzierung war erforderlich, weil in der vielfach die Beihilfe ergänzenden privaten Krankenversicherung aufgrund der abgeschlossenen Verträge in den meisten Fällen keine Möglichkeit besteht nachträglich den Leistungsrahmen zu verändern und daher die Beihilfeempfängerinnen und Beihilfeempfänger andernfalls nur in geringerem Umfang belastet worden wären als gesetzlich Krankenversicherte. Mit dieser Vorschrift wurde die wirkungsgleiche Übertragung des GKV-Modernisierungsgesetzes vom 14. November 2003 (BGBl. I S. 2190) in den Beihilfebereich vorgenommen. Eigenbehalte wurden bereits vor dem 1. Januar 2004 von den beihilfefähigen Aufwendungen in Abzug gebracht (§ 12 Abs. 1 Satz 1 der Beihilfevorschriften in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. November 2001 (GMBl. S. 918). Die Regelung lässt auch zu, dass, ebenso wie in der gesetzlichen Krankenversicherung, für Arzneimittel nach § 31 Abs. 3 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) auf Eigenbehalte verzichtet werden kann.

Entsprechend den Regelungen in der gesetzlichen Krankenversicherung, die Höchstgrenzen für den Abzug von Eigenbehalten vorsehen, können Belastungsgrenzen festgelegt werden.

Wird diese Grenze überschritten, werden für das laufende Kalenderjahr - auf Antrag der oder des Beihilfeberechtigten - keine Eigenbehalte mehr abgezogen.

Satz 4 schließt aus, dass die Erstattungen, die eine Beihilfeberechtigte oder ein Beihilfeberechtigter aus dem Beihilfesystem und einer Krankenversicherung erhält, höher sind als die tatsächlichen Aufwendungen. Ein solcher Fall kann eintreten, wenn der von der Krankenkasse zu zahlende Anteil höher ist als die tatsächlichen Aufwendungen. Sollte ein solcher Fall eintreten wird die Beihilfe entsprechend reduziert. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verstößt es nicht gegen den Grundsatz der Fürsorgepflicht, dass die Beihilfe einschließlich der Erstattungen der Krankenkassen nicht mehr als 100 Prozent der Krankheitskosten betragen darf. Durch die Krankheit soll nämlich kein Gewinn erzielt werden können (BVerfGE 83, 89).

Satz 5 ist die dem Subsidiaritätscharakter der Beihilfe entsprechende Generalvorschrift und bezieht sich sowohl auf die Beihilfeberechtigte oder den Beihilfeberechtigten als auch die berücksichtigungsfähigen Angehörigen, soweit Ansprüche auf Krankenhilfe, Geldleistungen oder Kostenerstattung sowie Sach- und Dienstleistungen aufgrund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen bestehen. Leistungen aufgrund gesetzlicher und arbeitsvertraglicher Grundlage sind bei der Festsetzung der Beihilfen in voller Höhe in Abzug zu bringen. Leistungen aus einer privaten Krankenversicherung sind von dieser Vorschrift nicht erfasst.

Satz 6 stellt klar, dass Angehörige die nach § 70 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020) Anspruch auf Heilfürsorge haben keine ergänzenden Beihilfeansprüche geltend machen können. Davon unberührt bleiben die Ansprüche der berücksichtigungsfähigen Angehörigen, da diese keine Ansprüche auf Leistungen nach § 70 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020) haben.

Zu Absatz 4

Angesichts der mit dem Erlass der Beihilfeverordnung, mit der die genaue Ausgestaltung der Beihilfegewährung vorgenommen wird, verbundenen finanziellen Folgewirkungen für den Haushalt sowie der Verbindung zwischen Beihilfe und gesetzlicher Krankenversicherung erscheint es sachgerecht, den Erlass der Rechtsverordnung durch das Bundesministerium des Innern von der Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Gesundheit abhängig zu machen. Angesichts der besonderen Bedeutung der Beihilferegelungen für die Beschäftigten des Bundesministeriums der Verteidigung sowie der abweichenden Regelungen zur Beihilfegewährung an Beamtinnen und Beamte mit dienstlichen Wohnsitz im Ausland wird die Rechtsverordnung zur Regelung der Gewährung von Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen zusätzlich vom Einvernehmen des Auswärtigen Amtes und des Bundesministeriums der Verteidigung abhängig gemacht.

Bei dem Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln wird im Wesentlichen Bezug genommen auf die entsprechenden Regelungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477). Damit ist sichergestellt, dass insoweit für die Beihilfe das gleiche Leistungsprogramm gilt wie für gesetzlich Krankenversicherte. Gleichzeitig bringt diese Regelung erhebliche Erleichterungen für die Leistungserbringer, weil diese die Festlegungen und Ausschlüsse bereits aus der Behandlung von Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung kennen. Die hier gesetzlich statuierten Ausschlüsse sind seit Erlass der 27. Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Beihilfevorschrift vom 18. Dezember 2003 (GMBl 2004 S. 227) bereits Gegenstand der derzeitigen Beihilfevorschriften.

Insbesondere wurde darin die Beihilfefähigkeit von Arzneimitteln neu geregelt.

Ebenfalls durch Rechtsverordnung können Höchstbeträge für bestimmte Leistungen festgelegt werden.

Bis zum Inkrafttreten der auf der Grundlage dieser Norm ergangenen Rechtsverordnung bleiben die bisherigen Beihilferegelungen, die nicht in Form einer Rechtsverordnung ergangen sind weiter gültig. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 17. Juni 2004 (2 C 50/02) diese Möglichkeit eingeräumt.

Zu § 81 (Reisekosten)

Zu Absatz 1

Die Vorschrift definiert den Anspruch auf Reisekostenvergütung und legt den Kreis der Anspruchsberechtigten sowie den Umfang der Reisekostenvergütung fest. Aufgrund des § 46 des Deutschen Richtergesetzes und dessen Verweisung sind die Richterinnen und Richter im Bundesdienst und nach § 30 Abs. 1 Satz 1 des Soldatengesetzes die Soldatinnen und Soldaten von der Verordnungsermächtigung erfasst. Die Wendung "dienstlich veranlasste Reise" ist weit gefasst und erfasst auch die Einstellungsreise aus Anlass des Dienstantritts, Reisen zum Zwecke der Aus- und Fortbildung, die teilweise im dienstlichen Interesse liegen, und aus Fürsorgegründen gebotene Besuchsreisen Angehöriger zu am auswärtigen Dienstort erkrankten Dienstreisenden.

Zu Absatz 2

Ermächtigt die Bundesregierung, eine Rechtsverordnung zu den Einzelheiten der Reisekostenvergütung zu erlassen. Gleichzeitig legt die Norm die Inhalte der zu erlassenden Rechtsverordnung fest.

Der bisher in § 88 für die Regelung der Reisekosten der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten enthaltene Gesetzesvorbehalt wird durch die neue Ermächtigungsnorm zum Erlass einer Rechtsverordnung ersetzt. Die Ermächtigung erfolgt auf der Grundlage des Artikels 80 des Grundgesetzes. Dadurch wird gewährleistet, dass die im Zuge des Bürokratieabbaus vorgesehene Novellierung des Reisekostenrechts künftig in einer Rechtsverordnung der Bundesregierung geregelt werden kann. Die Reduzierung von Gesetzen trägt der Zielsetzung der Bundesregierung zur Deregulierung gesetzlicher Regelungen Rechnung. Die Reisekosten können in einer Rechtsverordnung angemessener geregelt werden, weil die zu regelnden Materien nicht so wesentlich sind, dass sie zwingend durch förmliches Gesetz geregelt werden müssen. Dies gilt gerade im Vergleich mit anderen Materien des Beamtenrechts, die - obwohl von größerer (auch finanzieller) - Bedeutung, untergesetzlich geregelt sind wie z.B. Trennungsgeld und Beihilfe. Ausschlaggebend ist daneben, dass mit einer Rechtsverordnung eine flexiblere Handhabbarkeit bei künftig erforderlichem Anpassungsbedarf gewährleistet wird. Inhaltlich entsprechen die Regelungen den geltenden Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes in der zum 1. September 2005 in Kraft getretenen Fassung.

Zu Absatz 3

Enthält die Verordnungsermächtigung für den Erlass der Auslandsreisekostenverordnung.

Diese Verordnung schafft die Rechtsgrundlage zur reisekostenrechtlichen Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Ausland. Der Regelung bedürfen insbesondere die Anordnung und die Genehmigung von Auslandsdienstreisen sowie die Kostentragung für die Fahrt- und Flugkosten, das Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgeld, die Reisebeihilfe für Familienheimfahrten, die Kosten klimabedingter Bekleidung und anderer Nebenkosten, die bei Dienstreisen im Ausland entstehen.

Zu § 82 (Umzugskosten)

Zu Absatz 1

Die Vorschrift definiert den Anspruch auf Umzugskostenvergütung und legt den Kreis der Anspruchsberechtigten sowie den Umfang der Umzugskostenvergütung fest. Aufgrund des § 46 des Deutschen Richtergesetzes und dessen Verweisung sind die Richterinnen und Richter im Bundesdienst und nach § 30 Abs. 1 Satz 1 des Soldatengesetzes die Soldatinnen und Soldaten von der Verordnungsermächtigung erfasst.

Hinterbliebene haben einen eigenen Anspruch auf Umzugskostenvergütung gegen den Dienstherrn. Soweit aus dem Vermögen der verstorbenen Beamtin oder des verstorbenen Beamten Aufwendungen getätigt worden sind, die zu Ansprüchen auf Erstattung gegenüber dem Dienstherrn geführt hätten, können diese von den Erben geltend gemacht werden.

Zu Absatz 2

Ermächtigt die Bundesregierung, eine Rechtsverordnung zu den Einzelheiten der Umzugskostenvergütung zu erlassen. Die Ermächtigung erstreckt sich auch auf die Regelung des Abrechnungsverfahrens, die Festsetzung von Höchstgrenzen oder Pauschalen für eine Erstattung und auf abweichende Regelungen für besondere Fälle.

Der bisher in § 88 für die Regelung der Umzugskosten der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten enthaltene Gesetzesvorbehalt wird durch die neue Ermächtigungsnorm zum Erlass einer Rechtsverordnung ersetzt. Die Ermächtigung erfolgt auf der Grundlage des Artikels 80 des Grundgesetzes. Dadurch wird gewährleistet, dass die im Zuge des Bürokratieabbaus vorgesehene Novellierung des Umzugskostenrechts künftig in einer Rechtsverordnung der Bundesregierung geregelt werden kann. Die Reduzierung von Gesetzen trägt der Zielsetzung der Bundesregierung zur Deregulierung gesetzlicher Regelungen Rechnung. Die Umzugskosten können in einer Rechtsverordnung angemessener geregelt werden, weil die zu regelnden Materien nicht so wesentlich sind, dass sie zwingend durch förmliches Gesetz geregelt werden müssen. Dies gilt gerade im Vergleich mit anderen Materien des Beamtenrechts, die - obwohl von größerer (auch finanzieller) - Bedeutung, untergesetzlich geregelt sind wie z.B. Trennungsgeld und Beihilfe. Ausschlaggebend ist daneben, dass mit einer Rechtsverordnung eine flexiblere Handhabbarkeit bei künftig erforderlichem Anpassungsbedarf gewährleistet wird. Inhaltlich entsprechen die Regelungen den geltenden Vorschriften des Bundesumzugskostengesetzes.

Zu Absatz 3

Enthält die Verordnungsermächtigung zum Erlass der Auslandsumzugskostenverordnung.

Diese Verordnung schafft die Rechtsgrundlage zur umzugskostenrechtlichen Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse des Auslandsdienstes und der besonderen Verhältnisse im Ausland.

Zu § 83 (Trennungsgeld)

Zu Absatz 1

Die Vorschrift definiert den Anspruch auf Trennungsgeld und legt den Kreis der Anspruchsberechtigten sowie den Umfang des Anspruchs auf Trennungsgeld und Reisebeihilfe für Familienheimfahrten fest. Aufgrund des § 46 des Deutschen Richtergesetzes und dessen Verweisung sind die Richterinnen und Richter im Bundesdienst und nach § 30 Abs. 1 Satz 1 des Soldatengesetzes die Soldatinnen und Soldaten von der Verordnungsermächtigung erfasst.

Mit dem Trennungsgeld soll nur der notwendige Mehraufwand abgegolten werden, der dadurch entsteht dass an einem anderen Ort als dem Dienst- oder Wohnort Dienst geleistet werden muss. Beim Trennungsgeld handelt es sich nicht um eine Entschädigung für den auswärtigen Einsatz. Bei der Bemessung des Trennungsgeldes kann hinsichtlich der Zumutbarkeit ein anderer Maßstab an die Zumutbarkeit für die oder den Bediensteten anzulegen sein als dies beispielsweise bei einer Dienstreise der Fall ist.

Zu Absatz 2

Ermöglicht abweichende Regelungen für die Gewährung von Trennungsgeld an Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf.

Zu Absatz 3

Ermächtigt die Bundesregierung, eine Rechtsverordnung zu den Einzelheiten von Trennungsgeld und Reisebeihilfen für Familienheimfahrten zu erlassen. Die Ermächtigung erstreckt sich auch auf die Regelung des Abrechnungsverfahrens, die Festsetzung von Höchstgrenzen oder Pauschalen für eine Erstattung und auf abweichende Regelungen für besondere Fälle. Die Ermächtigung erfolgt auf der Grundlage des Artikels 80 des Grundgesetzes.

Dadurch wird gewährleistet, dass das Trennungsgeldrecht auch künftig in einer Rechtsverordnung der Bundesregierung geregelt werden kann. Auf künftig erforderlich werdenden Anpassungsbedarf kann in einer Rechtsverordnung flexibel reagiert werden.

Die Regelungen zum Trennungsgeld werden aufgrund des Sachzusammenhangs jeweils in die Rechtsverordnung Reisekosten und die Rechtsverordnung Umzugskosten integriert.

Zu Absatz 4

Enthält die Verordnungsermächtigung zum Erlass der Auslandstrennungsgeldverordnung.

Diese Verordnung schafft die Rechtsgrundlage zur trennungsgeldrechtlichen Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse des Auslandsdienstes und der besonderen Verhältnisse im Ausland.

Zu § 84 (Jubiläumszuwendung)

Entspricht mit redaktionellen Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache dem bisherigen § 80b. Die Vorschrift sieht aber im Gegensatz zur bisherigen Regelung einen Anspruch auf eine Zuwendung bei einem Dienstjubiläum vor.

Zu § 85 (Dienstzeugnis)

Entspricht mit redaktionellen Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache im Wesentlichen dem bisherigen § 92. Der Zeugnisanspruch wird bei berechtigtem Interesse, z.B. für eine anderweitige Bewerbung bereits zeitlich vor Beendigung des Beamtenverhältnisses gewährt.

Zu § 86 (Amtsbezeichnungen)

Die Vorschrift entspricht inhaltlich mit redaktionellen Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache dem bisherigen § 81 Abs. 1, 2 und Abs. 3 Satz 1. Der bisherige § 81 Abs. 3

Satz 2 entfällt durch Straffung des Gesetzestextes. Der bisherige Absatz 4 wird aus systematischen Gründen in § 39 aufgenommen.

Zu Unterabschnitt 2 (Arbeitszeit)

Zu § 87 (Arbeitszeit)

Zu Absatz 1

Entspricht dem bisherigen § 72 Abs. 1.

Zu Absatz 2

Es bleibt bei der Regelung, dass die höchstzulässige Arbeitszeit des Absatzes 1 bei Bereitschaftsdienst überschritten werden darf. Eine Regelung zur Höhe der bei Bereitschaftsdienst zulässigen wöchentlichen Arbeitszeit ist jedoch verzichtbar. Es gilt die höchstzulässige Arbeitszeit der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung. Diese ist in § 13 der Arbeitszeitverordnung umgesetzt worden. Hiernach darf die durchschnittliche Arbeitszeit in einem Bezugszeitraum von zwölf Monaten 48 Stunden im Siebentageszeitraum nicht überschreiten.

Zu Absatz 3

Entspricht bis auf die Anpassung an die geschlechtergerechte Sprache dem bisherigen § 72 Abs. 4.

Zu § 88 (Mehrarbeit)

Entspricht mit redaktionellen Anpassungen dem bisherigen § 72 Abs. 2. Auf die Höchstgrenze von 480 Stunden wird verzichtet.

Zu § 89 (Erholungsurlaub)

Entspricht mit redaktionellen Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache dem bisherigen § 89 Abs. 1.

Zu § 90 (Urlaub aus anderen Anlässen, Mandatsträgerinnen und Mandatsträger)

Die Regelungen zu Urlaub aus anderen Anlässen werden in einer eigenen Vorschrift zusammengefasst.

Zu Absatz 1

Entspricht mit redaktioneller Anpassung dem bisherigen § 89 Abs. 2 Satz 1.

Zu Absatz 2

Entspricht mit redaktionellen Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache dem bisherigen § 89 Abs. 2 Satz 2. Die Ausdehnung dieser Regelung auf Wahlen zum Europäischen Parlament entspricht der Neuregelung in § 40.

Zu Absatz 3

Entspricht mit redaktionellen Anpassungen dem bisherigen § 89a Abs. 2. Auf den bisher genannten Zeitpunkt der Wahl kann aufgrund von Zeitablauf verzichtet werden. Der Wortlaut von Nummer 1 wird neu gefasst. Bei der nach der bisherigen Fassung auf bis zu 30 Prozent "ermäßigten" Arbeitszeit handelt es sich materiell um Teilzeittätigkeit.

Zu Absatz 4

Entspricht mit redaktionellen Anpassungen an die geschlechtergerechten Sprache dem bisherigen § 89 Abs. 3.

Zu § 91 (Teilzeit)

Die Absätze 1 bis 3 entsprechen mit redaktionellen Anpassungen dem bisherigen § 72a Abs. 1 bis 3. Neu ist in Absatz 1 die Erweiterung des Anwendungsbereichs auf Beamtinnen und Beamte mit Anwärterbezügen, da unter dem Begriff "Besoldung" auch die Anwärterbezüge fallen. Auch für sie ist künftig die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung gegeben, soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

Zu § 92 (Familienpolitische Teilzeit und Beurlaubung)

Die Vorschrift entspricht mit redaktionellen Anpassungen dem bisherigen § 72a Abs. 4 bis 8.

Zu Absatz 1

Absatz 1 legt die Voraussetzungen für familienpolitische Teilzeit und Beurlaubung fest. Diese sind für alle Beamtinnen und Beamte ohne Beschränkung auf bestimmte Funktionen möglich.

Neu ist in Absatz 1 die Erweiterung des Anwendungsbereichs auf Beamtinnen und Beamte mit Anwärterbezügen, da unter dem Begriff "Besoldung" auch die Anwärterbezüge fallen.

Anders als im bisherigen § 72a Abs. 4 Nr. 1 ist jetzt nur noch geregelt, dass eine Teilzeitbeschäftigung gewährt werden kann. Die Wörter "bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit" sind nicht mehr genannt, so dass nach Absatz 1 Nr. 1 bei Vorliegen der familienpolitischen Voraussetzungen auch unterhälftige Teilzeit mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit gewährt werden kann. Als redaktionelle Folge dieser Änderung konnte auf eine Regelung wie die des bisherigen § 72a Abs. 5 verzichtet werden.

Die Höchstdauer für die Beurlaubung ohne Besoldung bei Kinderbetreuung oder Pflege wird zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf von 12 auf 15 Jahre erhöht. Dabei wird wie bisher nur die unterhälftige Teilzeitbeschäftigung angerechnet.

Zu Absatz 2

Entspricht § 72a Abs. 4 Satz 2 bis 4.

Zu Absatz 3

Entspricht dem bisherigen § 72 Abs. 6.

Zu Absatz 4

Entspricht dem bisherigen § 72a Abs. 4 Satz 7 und 8.

Zu Absatz 5

Entspricht mit redaktionellen Anpassungen dem bisherigen § 72a Abs. 7.

Zu Absatz 6

Entspricht dem bisherigen § 72a Abs. 8.

Zu § 93 (Altersteilzeit)

Im Zusammenhang mit der demographischen Entwicklung und den fiskalischen Folgen der Altersteilzeit ist eine Änderung der beamtengesetzlichen Altersteilzeitregelung notwendig.

Denn Altersteilzeit, gerade in Form des sog. Blockmodells, führt zu einem vorzeitigen Ausscheiden der Beamtinnen und Beamten. Eine Nachbesetzung während der Freistellungsphase ist aus finanziellen Gründen wegen der damit verbundenen Belastungen des Bundeshaushalts grundsätzlich nicht mehr möglich. Daher stehen der weiteren Bewilligung von Altersteilzeit im Blockmodell dringende dienstliche Belange entgegen. Die Altersteilzeit in der Bundesverwaltung wurde aus diesem Grund in den Jahren 2005 und 2006 durch Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern eingeschränkt. Die Bewilligung der Altersteilzeit im Blockmodell ist derzeit auf besonders festgelegte Stellenabbaubereiche beschränkt.

Diese Einschränkungen sollen durch Änderung des bisherigen § 72b gesetzlich normiert werden.

Zu Absatz 1

Absatz 1 sieht die Heraufsetzung der Altersgrenze auf das 60. Lebensjahr vor (Nummer 1a).

Zur Förderung eines längeren Berufslebens wird das so genannte Blockmodell der Altersteilzeit grundsätzlich zugunsten der Teilzeitbeschäftigung bis zum Eintritt in den Ruhestand abgeschafft.

Nach Absatz 1 Nr. 1b können Beamtinnen und Beamte weiterhin ab dem 55. Lebensjahr Altersteilzeit beantragen wenn sie schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind. Die Blockbildung ist aus den oben genannten Gründen jedoch auch für sie ausgeschlossen. Nach Absatz 1 Nr. 1c kann Altersteilzeit ab dem 55. Lebensjahr ausnahmsweise bewilligt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte in einem besonders festgelegten Stellenabbaubereich beschäftigt ist.

Die Nummern 2 bis 4 entsprechen den bisherigen Voraussetzungen des § 72b Nr. 2 bis 4.

Zu Absatz 2

Nach Absatz 2 ist Altersteilzeit in Form der Blockbildung bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 4 möglich. Die Blockbildung ist aber auf zwei Personengruppen beschränkt. Dieses sind die zuvor teilzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten, die von einer Altersteilzeitbeschäftigung auch in Form des Teilzeitmodells wegen des Verbots der unterhälftigen Teilzeit ausgeschlossen werden müssten (Nummer 1). Dies entspricht der bisherigen Regelung des § 72b Abs. 1 Satz 2.

Nach Nummer 2 können Beamtinnen und Beamte ab dem 55. Lebensjahr Altersteilzeit wie bisher in Form des Blockmodells beantragen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1c vorliegen. Dabei muss es sich um Bereiche der Bundesverwaltung handeln, in denen die Altersteilzeit als Instrument eines sozialverträglichen Personalabbaus im Rahmen von

Umstrukturierungsmaßnahmen benötigt wird. Es ist ausreichend, wenn von Umstrukturierungsmaßnahmen Teile von Behörden erfasst werden. Einzelanträge auf Bewilligung von Altersteilzeit fallen jedoch nicht darunter, auch wenn die Planstelle im konkreten Einzelfall nicht nach besetzt werden sollen. Weil in diesen Bereichen freiwerdende Dienstposten nicht nach besetzt und insbesondere auch keine Ersatzplanstellen ausgebracht werden, besteht nicht die Gefahr, dass durch die Bewilligung von Altersteilzeit Mehrausgaben verursacht werden vielmehr werden Einsparungen erzielt. Die Stellenabbaubereiche werden im Einvernehmen mit den jeweiligen Ressorts durch das Bundesministerium der Finanzen und im Einvernehmen mit dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages festgelegt.

Zu Absatz 3

Absatz 3 entspricht § 72b Abs. 1 Satz 3.

Zu Absatz 4

Absatz 4 entspricht § 72b Abs. 3.

Zu § 94 (Hinweispflicht)

Entspricht dem bisherigen § 72c.

Die Regelung des Benachteiligungsverbots bei verkürzter Arbeitszeit ist in § 25 enthalten.

Zu § 95 (Beurlaubung ohne Besoldung)

Zu Absatz 1

Entspricht mit redaktionellen Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache dem bisherigen § 72e Abs. 1. In Nummer 2 ist das Erfordernis der Vollendung des 55. Lebensjahres entfallen da Altersgrenzen diskriminierende Wirkung haben können. Der Zeitraum der Beurlaubung muss sich allerdings weiterhin bis zum Ende des Ruhestands erstrecken.

Zu Absatz 2

Absatz 2 regelt die Möglichkeit der Beurlaubung ohne Besoldung in Bereichen der Bundesverwaltung, in denen ein Stellenüberhang abgebaut werden soll. Hier soll künftig, unabhängig von den engen Voraussetzungen des Absatzes 1, die Beurlaubung auf Antrag der Beamtin und des Beamten zulässig sein, wenn dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen. Für die Frage der Zulassung von Nebentätigkeiten und die Höchstdauer gelten die Absätze 3 und 4.

Zu Absatz 3

Entspricht mit redaktionellen Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache dem bisherigen § 72e Abs. 2.

Zu Absatz 4

Entspricht dem bisherigen § 72e Abs. 3. Die Gesamtfreistellungsmöglichkeit wurde von 12 auf 15 Jahre erweitert. Unberührt bleiben gesetzliche Sonderregelungen, wie z.B. § 4 Abs. 3 des Postpersonalrechtsgesetzes. Der bisherige § 72e Abs. 4 entfällt ersatzlos wegen Zeitablaufs.

Zu § 96 (Fernbleiben vom Dienst)

Entspricht mit redaktionellen Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache dem bisherigen § 73.

Zu Unterabschnitt 3 (Nebentätigkeit)

Zu § 97 (Begriffsbestimmungen)

Die Definitionen aus § 1 der Bundesnebentätigkeitsverordnung werden mit redaktioneller Anpassung in das Gesetz übernommen.

Absatz 4 nimmt die Regelung des bisherigen § 65 Abs. 1 Satz 2 sowie einen Teil des bisherigen § 66 Abs. 1 Nr. 1a auf. Damit entfällt die Anzeigepflicht für unentgeltliche Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft eines oder einer Angehörigen und die nicht mehr ausdrücklich genannte unentgeltliche Testamentsvollstreckung sowie die bisherige Genehmigungspflicht bei unentgeltlicher Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft von Personen außerhalb des Angehörigenkreises.

Zu § 98 (Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst)

Entspricht mit redaktionellen Anpassungen und Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache der Regelung des bisherigen § 64.

Zu § 99 (Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten)

Die Vorschrift fasst die genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten zusammen. Durch den geänderten Aufbau der bisherigen §§ 65 und 66 wird die grundsätzliche Unterscheidung zwischen entgeltlichen und unentgeltlichen Nebentätigkeiten deutlicher herausgestellt und das System der Ausnahmen und Unterausnahmen des bisherigen § 66 Abs. 1 durch eine eindeutige Anordnung der Genehmigungspflicht für die enumerativ aufgeführten unentgeltlichen Nebentätigkeiten ersetzt.

Zu Absatz 1

Absatz 1 Satz 2 des bisherigen § 65 wurde in § 97 Abs. 4 eingefügt. Der neue Absatz 1 Satz 2 enthält Teile des bisherigen § 66 Abs. 1, die gestrafft wurden. Die Wahrnehmung einer unentgeltlichen Vormundschaft, Betreuung, Pflegschaft oder einer Testamentsvollstreckung wird nach § 97 Abs. 4 nicht mehr als Nebentätigkeit angesehen und somit genehmigungsfrei gestellt da solche unentgeltlichen familienrechtlichen Ämter ganz überwiegend innerhalb des Familien- und Verwandtschaftsbereiches aufgrund moralischer Verpflichtungen, die über Artikel 6 des Grundgesetzes auch einen verfassungsrechtlichen Hintergrund haben übernommen werden und damit der Privatsphäre der Beamtin oder des Beamten zuzuordnen sind. Ein Regelungsbedürfnis für die Übernahme einer unentgeltlichen Treuhänderschaft wird nicht mehr gesehen.

Zu Absatz 2

Entspricht mit Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache dem bisherigen § 65 Abs. 2 Satz 1 bis 3.

Zu Absatz 3

Satz 1 entspricht dem bisherigen § 65 Abs. 2 Satz 4. Satz 2 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 42a Abs. 4 Satz 2.

Eine Beeinträchtigung der dienstlichen Interessen ist dann anzunehmen, wenn eine Gefährdung der dienstlichen Leistungen im Hauptamt nahe liegend ist. Neben der bisherigen Regelung, die im Einzelnen auf die zeitliche Beanspruchung abstellt, wird mit dem neuen Satz 3 zusätzlich eine Vergütungsgrenze eingeführt. Dies ist angezeigt, da zwischen Höhe der Vergütung und der zeitlichen Inanspruchnahme typischerweise ein enger Zusammenhang besteht.

Bei der Vergütungsgrenze wird auf das Endgrundgehalt des Amtes der Beamtin oder des Beamten abgestellt, das bei aufsteigenden Gehältern das höchste Grundgehalt des Amtes darstellt und bei Festgehältern den jeweilige Betrag des Grundgehaltes des Amtes. Es handelt sich aus Gründen der Verhältnismäßigkeit jedoch nicht um eine starre Grenze. Für den Fall des Überschreitens der Vergütungsgrenze hat die Beamtin oder der Beamte noch die Möglichkeit nachzuweisen, dass eine übermäßige zeitliche Beanspruchung trotz des erheblichen Verdienstes nicht vorliegt oder sonstige Gründe gegeben sind, die ausnahmsweise eine Genehmigung der Nebentätigkeit rechtfertigen. Eine solche Rechtfertigung ist z.B. im Fall des traditionell aus übergeordneten dienstlichen Gründen gewährten privaten Liquidationsrechts für ärztliche und zahnärztliche Nebentätigkeiten beamteter Krankenhausärzte gegeben. Für den Umgang mit aus solchen Nebentätigkeiten bezogenen Vergütungen enthält § 12 der Bundesnebentätigkeitsverordnung detaillierte eigene Vorschriften.

Im Bereich der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sind sowohl die schon bisher bestehende Fünftelregelung nach Satz 1 als auch die diese ergänzende Regelung in Satz 3 nicht anwendbar, da nach § 132 Abs. 9 Satz 1 für diese Beamtengruppe das Arbeitszeitrecht weder unmittelbar gilt noch als Orientierungsmaßstab herangezogen werden kann. Damit ist Absatz 3 auf Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer insgesamt nicht anwendbar.

Satz 5 stellt klar, dass für die Anwendung der Fünftelregelung und der Vergütungsgrenze sowohl genehmigungs- als auch anzeigepflichtige Nebentätigkeiten, also alle Nebentätigkeiten, über die der Dienstherr nach den §§ 99 und 100 zu informieren ist, berücksichtigt werden.

Ziel ist, die volle Arbeitskraft der Beamtinnen und Beamten für die Dienstleistung im Hauptamt zu erhalten und diese nicht durch übermäßige Beanspruchung durch Nebentätigkeiten zu gefährden. Dafür ist es grundsätzlich unerheblich, ob eine genehmigungspflichtige oder eine lediglich anzeigepflichtige Nebentätigkeit ausgeübt wird. Im Rahmen der Regelvermutung nach Satz 1 können allerdings die Umstände des Einzelfalls nach Art der Nebentätigkeit entsprechend gewichtet werden, so dass z.B. bei Hinzutreten einer nur geringfügigen genehmigungsfreien Nebentätigkeit, die zum Überschreiten der Fünftelgrenze führt, eine übermäßige Beanspruchung auch verneint werden kann. Bei der Frage des Überschreitens der Vergütungsgrenze nach Satz 3 kommt eine Differenzierung zwischen genehmigungs- und anzeigepflichtigen Nebentätigkeiten ohnehin nicht in Betracht. Sie kann allenfalls bei der Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles in der zweiten Alternative des Satzes 4 einfließen.

Eine Erweiterung der Auskunfts- und Nachweispflichten ist mit der Klarstellung nicht verbunden, weil lediglich auf die Nebentätigkeiten abgestellt wird, über die der Dienstherr ohnehin zu informieren ist.

Zu Absatz 4

Entspricht dem bisherigen § 65 Abs. 2 Satz 5 und 7. Die Bestimmung wurde zur besseren Übersichtlichkeit als eigener Absatz gefasst. Der bisherige § 65 Abs. 2 Satz 6 der genannten Regelung wurde aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung gestrichen.

Zu Absatz 5

Entspricht mit Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache im Wesentlichen dem bisherigen § 65 Abs. 4 und 6. Soweit die bisherige Bestimmung sich auf Absatz 3 des bisherigen § 65 bezieht (ausnahmsweise Ausübung der Nebentätigkeit innerhalb der Arbeitszeit), wird dies nunmehr im neuen § 101 geregelt.

Zu § 100 (Nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten)

Zu Absatz 1

Nummer 1 des bisherigen § 66 wird zu § 99 Abs. 1 Satz 2. Darüber hinaus ist die Vorschrift ohne inhaltliche Änderung sprachlich überarbeitet und an die geschlechtergerechte Sprache angepasst.

Zu Absatz 2

Entspricht inhaltlich dem bisherigen § 66 Abs. 2 Satz 1. Die Vorschrift ist sprachlich überarbeitet und an die geschlechtergerechte Sprache angepasst.

Zu Absatz 3

Entspricht dem bisherigen § 66 Abs. 2 Satz 2.

Zu Absatz 4

Entspricht mit Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache dem bisherigen § 66 Abs. 2 Satz 3.

Absatz 3 des bisherigen § 66 entfällt, da kein Regelungsbedürfnis mehr besteht.

Zu § 101 (Ausübung von Nebentätigkeiten)

Diese weiteren Bestimmungen zur Ausübung von Nebentätigkeiten werden zur besseren Übersichtlichkeit aus dem bisherigen § 65 herausgelöst und in einer eigenen Vorschrift zusammengefasst, da sie auf genehmigungspflichtige wie genehmigungsfreie Nebentätigkeiten gleichermaßen anzuwenden sind.

Zu Absatz 1

Entspricht mit Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache im Wesentlichen dem bisherigen § 65 Abs. 3. Während der Arbeitszeit darf eine Nebentätigkeit nur ausgeübt werden, wenn sie auf ausdrückliches Verlangen des oder der Dienstvorgesetzten übernommen wurde. Bei bloßer "Veranlassung" durch Dienstvorgesetzte ist dies nur noch möglich, wenn auch ein dienstliches Interesse besteht, das aktenkundig zu machen ist. Ohne ein solches dienstliches Interesse ist die Inanspruchnahme der Arbeitszeit im Hauptamt grundsätzlich nicht gerechtfertigt. Dem entfallenden Begriff "Vorschlag" kam daneben ohnehin keine eigenständige Bedeutung zu.

Zu Absatz 2

Entspricht sprachlich gestrafft und mit Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache dem bisherigen § 65 Abs. 5.

Zu § 102 (Regressanspruch für die Haftung aus angeordneter Nebentätigkeit)

Entspricht mit Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache dem bisherigen § 67.

Zu § 103 (Erlöschen der mit dem Hauptamt verbundenen Nebentätigkeit)

Entspricht mit Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache dem bisherigen § 68.

Zu § 104 (Erlass ausführender Rechtsverordnungen)

Entspricht mit Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache dem bisherigen § 69.

Der bisherige Satz 2 Nr. 3 (Ausdehnung der Genehmigungspflicht auf bestimmte Beamtengruppen) entfällt da von dieser Vorschrift bisher kein Gebrauch gemacht wurde und auch für die Zukunft kein Regelungsbedürfnis gesehen wird.

Zu § 105 (Anzeigepflicht nach Beendigung des Beamtenverhältnisses)

Entspricht mit Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache inhaltlich im Wesentlichen dem bisherigen § 69a.

Zu Absatz 1

Die Vorschrift wird zur besseren Lesbarkeit sprachlich neu gefasst. Die Begriffe "Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit" werden zur Verdeutlichung durch "Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung" ersetzt. Mit Erwerbstätigkeit sind entgeltliche Tätigkeiten gemeint, während "Beschäftigung" als der weitere Begriff auch unentgeltliche Tätigkeiten und damit insbesondere Umgehungstatbestände erfasst. Entsprechend der insoweit vergleichbaren Bestimmung zu anzeigepflichtigen Nebentätigkeiten (§ 100 Abs. 2) wird ausdrücklich geregelt, dass die Anzeige vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen muss, damit in den Fällen, in denen tatsächlich eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen zu besorgen ist, eine Untersagung nach Absatz 2 rechtzeitig ausgesprochen werden kann. Die Vorschrift soll verhindern, dass durch den Anschein einer voreingenommenen Amtsführung im Hinblick auf spätere Karriereaussichten oder durch die private Verwertung von Amtswissen nach Beendigung des Beamtenverhältnisses das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität des öffentlichen Dienstes beeinträchtigt wird. Ist eine Untersagung nach Absatz 2 erforderlich, sollte diese möglichst noch vor Aufnahme einer Tätigkeit, die einen "bösen Anschein" begründen könnte, ausgesprochen werden können. Eine Mindestfrist zwischen Anzeige und Beginn der Tätigkeit wird jedoch nicht vorgegeben, da grundsätzlich auch die kurzfristige oder spontane Aufnahme einer Beschäftigung im Sinne von Satz 1 möglich sein muss. Zudem kann die Anzeigepflicht auch erst nach Tätigkeitsbeginn entstehen, wenn erst zu einem späteren Zeitpunkt Umstände hinzutreten, die die Möglichkeit der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen begründen. Anders als bei anzeigepflichtigen Nebentätigkeiten nach § 100 Abs. 2 ist im Rahmen der Tätigkeiten nach Beendigung des Beamtenverhältnisses aus Gründen der Verhältnismäßigkeit somit keine umfassende Präventivkontrolle durch den Dienstherrn, sondern lediglich eine anlassbezogene Informationspflicht vorgesehen, die eine Prüfung in Fällen möglicher Interessenkonflikte ermöglicht.

Zu Absatz 2

Satz 2 entspricht der bisherigen Regelung. Das Wort "wenn" wird durch "soweit" ersetzt, um klarzustellen dass ggf. statt einer völligen Untersagung auch partielle Beschränkungen oder Auflagen in Betracht kommen. Die Bestimmung zur Bemessung der Untersagungsfrist (bisher Absatz 3 zweiter Halbsatz) wird als Satz 3 angefügt. Die neue Formulierung beinhaltet insoweit keine materielle Änderung. Auch nach der bisherigen Regelung ist die Untersagung für den Zeitraum auszusprechen, für den ihre Voraussetzungen vorliegen, d. h. eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen zu besorgen ist. Dieser Zeitraum ist auch bisher aus Gründen der Verhältnismäßigkeit auf höchstens fünf Jahre bzw. eine nach Absatz 1 entsprechend kürzere Dauer der Anzeigepflicht beschränkt. Eine Tätigkeit, die nach den Fristbestimmungen in Absatz 1 nicht mehr angezeigt werden müsste, kann auch nicht mehr untersagt werden. Die Neufassung bringt zum einen den Zusammenhang zwischen Dauer der Anzeigepflicht und Bemessung der Untersagungsfrist deutlicher zum Ausdruck. Zum anderen soll sie insbesondere durch Verzicht auf das Wort "spätestens" klarstellen, dass in der Frage der Bemessung der Untersagungsfrist kein Ermessen besteht, diese sich vielmehr allein nach der Dauer der Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen im Einzelfall richtet.

Zu Absatz 3

Nach Absatz 2 Satz 1 liegt die Zuständigkeit grundsätzlich bei der letzten obersten Dienstbehörde, weil eine Zentralisierung der Bewertung von Anschlusstätigkeiten aus Gründen der Vereinheitlichung der Verwaltungspraxis im Interesse einer effektiven Korruptionsprävention sinnvoll erscheint. Sie kann jedoch auf nachgeordnete Behörden übertragen werden.

Zu Unterabschnitt 4 (Personalaktenrecht)

Zu § 106 (Personalakte)

Entspricht mit Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache weitgehend dem bisherigen § 90. Der bisherige § 90 Abs. 3 wird § 107 Abs. 1. Die Regelung wird durch Aufteilung in zwei Paragraphen entzerrt, Zweckbindungs- und Zugangsregelungen werden jeweils an einer Stelle zusammengefasst.

Zu Absatz 1

Entspricht dem bisherigen Absatz 1. Satz 2 wird an die datenschutzrechtliche Terminologie angepasst. Mit dem neuen Satz 3 wird klargestellt, dass die Personalakte sowohl in Schriftform als auch automatisiert ("elektronisch") geführt werden kann, ohne dass damit ein Verstoß gegen das "Verbot der geheimen Personalakten" vorliegt.

Der bisherige § 90 Abs. 1 Satz 3 wird Absatz 3 Satz 1. Im Zuge der Einführung moderner Systeme der Vorgangsbearbeitung im Personalaktenwesen besteht ein Bedürfnis für das Führen so genannter Hybridakten (teils in elektronischer, teils in Papierform). Auch in diesen Fällen der gemischten Aktenführung verbleibt es begrifflich bei einer (einzigen) Personalakte, weil auf den materiellrechtlichen Aktenbegriff abzustellen ist. Die Einführung entsprechender Aktenführung darf jedoch weder zu Zweifeln an der Eindeutigkeit der Personalakte führen, noch dürfen damit Einschränkungen der Rechte der Beamtinnen und Beamten, insbesondere datenschutzrechtlicher Art, verbunden sein. Eine parallele Führung gleicher Aktenteile in Papierform und in elektronischer Form ist daher zu vermeiden (siehe hierzu auch die Regelung in Absatz 2 Satz 4). Aus zwingenden technischen Gründen vorzuhaltende Sicherungskopien und Backups stellen aufgrund des materiellen Personalaktenbegriffs keinen Verstoß gegen den Grundsatz der einen Personalakte dar. Auch insoweit ist allerdings durch geeignete Maßnahmen jeder Zweifel an der Eindeutigkeit der Personalakte auszuschließen. Sobald die erforderlichen technischen Voraussetzungen vorliegen, insbesondere die Beweiskraft elektronisch gespeicherter Urkunden durch eine qualifizierte elektronische Signatur (§ 3a Abs. 2

Verwaltungsverfahrensgesetz, § 2 Nr. 3 Signaturgesetz) gewährleistet ist, kann die Personalakte auch ausschließlich elektronisch geführt werden.

Der im bisherigen § 90 Abs. 1 Satz 5 zweiter Halbsatz enthaltene Hinweis auf Regelungen des Sozialgesetzbuches entfällt. Da die allgemeinen Schutzregelungen ohnehin gelten, ist die gesetzliche Nennung lediglich deklaratorischer Art und damit entbehrlich.

Zu Absatz 2

Entspricht mit Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache der bisherigen Regelung.

Der neue Satz 4 gewährleistet Transparenz bei der Führung von Hybridakten.

Der Datenfluss zwischen Grund- und Teilakte, wie z.B. der Austausch von Stammdaten zwischen Grundakte und Besoldungs- oder Versorgungsakte, bedarf keiner ausdrücklichen Regelung, da es sich insoweit aufgrund des materiellen Personalaktenbegriffs um eine einzige Akte handelt. Dies gilt auch, wenn die Teilakte bei einer anderen Stelle im Bereich des Dienstherrn geführt wird. Es handelt sich dann lediglich um Aktualisierungen und Anpassungen innerhalb der Personalakte und nicht um eine Datenübermittlung nach außen. Von daher steht das Personalaktenrecht auch bisher schon etwa der Bearbeitung von Besoldungs- und Versorgungsangelegenheiten mehrerer Behörden durch eine als "zentraler Dienstleister" eingesetzte Stelle im Bereich des Dienstherrn nicht entgegen. Der ausdrücklichen Regelung zur Datenweitergabe in § 108 Abs. 2 bedarf es allein wegen der damit verbundenen Erweiterung der besonders engen Zweckbindung von Beihilfedaten sowie im Hinblick auf einen Datenaustausch mit der grundsätzlich (Absatz 1 Satz 5) nicht zur Personalakte gehörenden Kindergeldakte. Wird die Kindergeldakte nach Absatz 1 Satz 6 mit der Besoldungs- oder Versorgungsakte verbunden, ist diese notwendigerweise auch in den zur sachgerechten Bearbeitung erforderlichen Datenaustausch zwischen Grund- und Teilakte einbezogen.

Zu Absatz 3

In diesem neuen Absatz werden die Bestimmungen zur Zweckbindung von Personalaktendaten zusammengeführt. Soweit eine Verwendung ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes der Datenverarbeitungsanlage erfolgt wird der Schutzzweck des personalaktenrechtlichen Geheimhaltungsgebotes nicht berührt. Daher wird, entsprechend dem Gedanken des § 14 Abs. 3 und 4 des Bundesdatenschutzgesetzes, klarstellend die Verwendung durch behördliche Datenschutzbeauftragte und die technisch unvermeidbare Einsichtnahme z.B. durch IT-Administratoren geregelt. Im Hinblick auf die besondere Schutzwürdigkeit der Personalaktendaten und auch zum Schutz der mit der technischen Administration beauftragten Beschäftigten sollten solche Einsichtnahmen protokolliert werden.

Zu Absatz 4

Entspricht mit Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache und redaktionellen Anpassungen dem bisherigen § 90 Abs. 4 Satz 1. Auf den bisherigen Satz 2 kann verzichtet werden weil davon auszugehen ist, dass die Dienstbehörden die datenschutzrechtlichen Anforderungen bei der Erhebung personenbezogener Daten auch ohne eine solche einzelfallbezogene Aufsicht beachten. Da es sich um eine bereichsspezifische Datenschutzregelung handelt kommen als weitere Rechtsvorschriften, die eine Erhebung der hier genannten Daten erlauben können, nur sonstige bereichsspezifische Regelungen in Betracht. Ein Rückgriff auf datenschutzrechtliche Generalklauseln ist insoweit nicht zulässig.

Zu § 107 (Zugang zur Personalakte)

Zu Absatz 1

Entspricht dem bisherigen § 90 Abs. 3. Auf den bisherigen Satz 1 zweiter Halbsatz kann im Hinblick auf die ausdrückliche Zulassung automatisierter Verfahren in § 106 Abs. 1 Satz 3 und § 114 verzichtet werden. Die Beschränkung des Zugangs auf Beschäftigte, die im Rahmen der Personalverwaltung mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten befasst sind, schließt z.B. Fachvorgesetzte von einem eigenständigen Zugangsrecht aus.

Zu Absatz 2

Satz 1 regelt klarstellend den Zugang für behördliche Datenschutzbeauftragte nach § 4f des Bundesdatenschutzgesetzes.

Satz 2 regelt den Zugang für mit Angelegenheiten der Innenrevision beauftragte Beschäftigte.

Diese sind i. d. R. nicht mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten im Sinne des Satzes 1 betraut, müssen aber in Ausnahmefällen auch Zugang zu Personalakten erhalten können. Der Zugang ist an enge Voraussetzungen geknüpft. Vorrang hat die Auskunft durch die personalaktenführende Stelle. Erkenntnisse können etwa dann nur durch Zugang zur Personalakte gewonnen werden, wenn es gerade um die Überprüfung der Aktenführung durch die Personalsachbearbeiter geht. Sind diese Zugangsvoraussetzungen nicht erfüllt, ist ein Zugang nur mit Einwilligung der betroffenen Beamtinnen und Beamten möglich.

Zu § 108 (Beihilfeakte)

Zu Absatz 1

Absatz 1 übernimmt die Regelung des bisherigen § 90a. Die Geltung des Trennungsgebotes in Satz 1 bleibt durch Streichung des inhaltlich verzichtbaren Wortes "stets" unberührt. Die von der übrigen Personalverwaltung getrennte Organisationseinheit nach Satz 3 kann auch außerhalb der personalaktenführenden Stelle liegen, es muss sich jedoch um eine Stelle im Bereich des Dienstherrn handeln. Ein "Outsourcing" der Beihilfebearbeitung über den Zuständigkeitsbereich des Dienstherrn hinaus bedürfte einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung (vgl. OVG Rheinland-Pfalz vom 19. April 2002 - 2 A 10209/02 -, OVG Nordrhein-Westfalen vom 23. September 2003, - 15 A 2053/98 -), welche in dieser Regelung nicht enthalten ist.

Zu Absatz 2

Absatz 2 ermöglicht den Beihilfebehörden, in der Person der Beamtin oder des Beamten und der Familienangehörigen liegende, für die genannten Leistungsbereiche anspruchsbegründende und anspruchshemmende relevante Umstände an die Bezügestellen als Familienkasse zu übermitteln. Dies gilt umgekehrt für die Bezügestellen an die Beihilfestelle. Die in Absatz 1 angeordnete enge Zweckbindung für Beihilfedaten dient der Abschottung aller Daten, die mit dem Gesundheitszustand der Beihilfeberechtigten und der Familienangehörigen zusammenhängen, nicht aber der Daten, die sowohl die Beihilfeberechtigung als auch die Bezügeberechnung oder die Kindergeldberechnung gleichermaßen begründen. Eine Übermittlung ist mit Datenschutzgrundsätzen vereinbar, weil diese Daten nicht dem besonderen Schutz der Beihilfedaten im engeren Sinn unterliegen und sie die Beamtinnen und Beamten von mehrfachen Mitteilungen entlastet. Betroffen sind hiervon der Beihilfebehörde bekannt werdende Daten über den Familienstand und Kinder, über die Krankenkassenzugehörigkeit und über den Tod einer beihilfeberechtigten Empfängerin oder eines beihilfeberechtigten Empfängers. Diese Daten werden auch von den Bezügestellen für die Festsetzung des Kindergeldes und der Familien-/Orts- und Sozialzuschläge, die Durchführung der Krankenversicherung der Rentnerinnen und Rentner bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern und für die möglichst frühzeitige Zahlungseinstellung bei verstorbenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern benötigt. Sensible Daten, die Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand zulassen, wie z.B. über Krankheiten, Diagnosen, Behandlungen und Medikamente, sind für diese Zwecke nicht erforderlich und dürfen daher weiterhin nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 übermittelt werden.

Zu § 109 (Anhörungspflicht)

Entspricht mit Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache dem bisherigen § 90b.

Zu § 110 (Einsichtsrecht)

Entspricht mit Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache und die neuere datenschutzrechtliche Terminologie ("verwenden" statt "verarbeiten und nutzen") dem bisherigen § 90c.

Zu § 111 (Vorlage von Personalakten und Auskünfte an Dritte)

Entspricht mit Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache dem bisherigen § 90d. In Absatz 1 Satz 1 wird die Zweckbestimmung klarstellend durch die ausdrückliche Aufnahme des Erforderlichkeitsgrundsatzes ergänzt. Der obersten Dienstbehörde oder einer anderen im Rahmen der Dienstaufsicht weisungsbefugten Behörde ist somit ggf. nur eine Teil- oder Nebenakte vorzulegen, wenn dies im Einzelfall für den konkreten Zweck der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft genügt. Eine nur auszugsweise Vorlage der Grundakte wird dagegen in der Regel nicht in Betracht kommen, da eine Eingrenzung des Informationsbedürfnisses der übergeordneten Behörde durch eine nachgeordnete Behörde dem Prinzip des hierarchischen Aufbaus der Verwaltung widerspräche. Der Grundsatz der Vertraulichkeit und Zweckbindung der Personalakte gilt auch für die übergeordnete Behörde. Dementsprechend hat diese in eigener Verantwortung zu prüfen, ob sie die Vorlage der gesamten Akte oder nur eines Teiles davon benötigt oder ob eine Auskunft ausreicht.

Der bisherige Absatz 3 kann entfallen, da die Geltung des Erforderlichkeitsgrundsatzes nunmehr in Absatz 1 Satz 1 und 4 für Vorlage und Auskunft zu internen Zwecken und in Absatz 2 Satz 2 für Auskünfte an Dritte jeweils unmittelbar angeordnet wird.

Die in Absatz 2 Satz 1 als Voraussetzung für die Auskunftserteilung an Dritte ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten genannte Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung des Gemeinwohls stellt eine niedrigere Schwelle dar als die Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl in § 108 Abs. 1 Satz 4, da die Beihilfeakte eines noch höheren Schutzes bedarf als andere Teile der Personalakte.

Zu § 112 (Entfernung von Unterlagen)

Entspricht mit Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache dem bisherigen § 90e.

Zu § 113 (Aufbewahrungsfrist)

Entspricht mit Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache weitgehend dem bisherigen § 90f.

Zu Absatz 1

Da die Versorgungsakten bei Umzügen von Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern jeweils zu den örtlich zuständigen versorgungszahlenden Stellen weitergeleitet werden und entsprechende Mitteilungen zur Grundakte gelegentlich unterlassen werden, kann es vorkommen, dass die personalaktenführende Stelle nicht in der Lage ist, die letzte versorgungsaktenführende Stelle zu ermitteln. Satz 3 dient der Wahrung der Rechtssicherheit für die personalaktenführenden Stellen und der Sicherung einer rechtzeitigen Bewertung der Personalakten durch das Bundesarchiv auch in den Fällen, in denen die personalaktenführenden Stellen über den Tod oder den Wegfall der letzten Versorgungsverpflichtung nicht unterrichtet wurden. Dies darf nicht zu unnötig langen und wirtschaftlich nicht vertretbaren Aufbewahrungsfristen führen. Die nach § 5 Abs. 2 Satz 2 des Bundesarchivgesetzes (BArchG) anzusetzende Frist von 110 Jahren nach der Geburt sichert gleichzeitig, dass bei archivwürdigen Personalakten das archivgesetzliche Zugangsrecht durch das Bundesarchiv gewährleistet werden kann.

Zu Absatz 2

In Satz 2 wird die Aufbewahrungsfrist von zahlungsbegründenden Unterlagen in Beihilfeakten etc. auf sechs Jahre verlängert, da nach der Bundeshaushaltsordnung zahlungsbegründende Unterlagen sechs Jahre aufzubewahren sind. Für Unterlagen über Erholungsurlaub ist bereits nach drei Jahren ein Aufbewahrungszweck nicht mehr ersichtlich.

Zu Absatz 4

Nach § 2 Abs. 1 BArchG sind auch Personalakten dem Bundesarchiv bzw. im Fall des § 2 Abs. 3 BArchG dem zuständigen Landesarchiv zur Übernahme anzubieten. Durch ausdrückliche Bezugnahme auf diese Vorschrift sollen die personalaktenführenden Stellen auf die bestehende archivrechtliche Pflicht, vor der Vernichtung von sich aus das zuständige Archiv zu beteiligen, hingewiesen werden.

Zu § 114 (Automatisierte Verarbeitung von Personalaktendaten)

Entspricht mit Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache und die neuere datenschutzrechtliche Terminologie dem bisherigen § 90g.

Zu Absatz 1

In Satz 1 wird der Begriff "Dateien" durch den der "automatisierten Verarbeitung" im Sinne des § 3 Abs. 2 des Bundesdatenschutzgesetzes ersetzt. Damit wird klargestellt, dass die datenschutzrechtlichen Regelungen dieser Vorschrift sowohl auf die "automatisierte Verarbeitung" i. S. d. § 3 Abs. 2 des Bundesdatenschutzgesetzes als auch auf elektronisch geführte Personalakten bzw. Personalaktenteile anzuwenden ist.

Zu Absatz 4

Mit Einführung der teilweise oder vollständig elektronisch geführten Personalakte kommt automatisierten Verfahren nicht mehr lediglich eine Hilfsfunktion zu. Vielmehr werden "Informationen" zunehmend nur noch auf diesem Wege gespeichert und somit "Erkenntnisse" im Sinne der bisherigen Regelung auch nur noch auf diesem Wege gewonnen werden.

Die Vorschrift wird deshalb dahingehend geändert, dass sich Personalentscheidungen wie Stellenbesetzungen oder Beförderungen bei elektronischer Personalaktenführung nunmehr auch ausschließlich auf Informationen und Erkenntnisse aus automatisierter Verarbeitung stützen können. Zugleich wird klargestellt, dass weiterhin eine umfassende individuelle Würdigung dieser aus der Personalakte resultierenden Erkenntnisse erfolgen muss. Nach bestimmten Vorgaben automatisiert erstellte Datenbankauswertungen dürfen die individuelle Entscheidungsfindung nicht ersetzen. Soweit die Personalakte nur teilweise elektronisch geführt wird, sind die entscheidungsrelevanten Aktenteile in Schriftform mit heranzuziehen.

Zu § 115 (Übermittlungen in Strafverfahren)

Die Vorschrift übernimmt die bisher in § 125c BRRG geregelten Übermittlungspflichten.

Zu Absatz 1

Zur Sicherstellung der erforderlichen dienstrechtlichen Maßnahmen haben Justizbehörden bei Erhebung der öffentlichen Klage gegen eine Beamtin oder einen Beamten den jeweiligen Dienstherrn die in Absatz 1 genannten Dokumente und Informationen zu übermitteln.

Zu den Absätzen 2 bis 4

In den hier geregelten Fällen hat - mit Ausnahme der zwingenden Vorgabe in Absatz 2 Nr. 1 - aus Gründen der Verhältnismäßigkeit vor der Übermittlung jeweils eine Einzelfallprüfung zu erfolgen. Der neu gefasste Absatz 3 Satz 2 stellt klar, dass z.B. die Entscheidung einer Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Verfahrens dann übermittelt werden soll, wenn nach dem darin wiedergegebenen Ergebnis der Ermittlungen hinreichend gesicherte Erkenntnisse vorliegen die eine Prüfung nach Absatz 2 Nr. 2 veranlassen können.

Zu Absatz 5

Die Vorschrift erweitert die Zweckbindung der übermittelten Informationen auf Aufgaben nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz und entsprechenden Gesetzen.

Zu Absatz 6

Die Übermittlungspflichten nach den Absätzen 1 bis 3 haben Vorrang vor dem Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung. Übermittlungen nach Absatz 4 sind nur zulässig, soweit ein zwingendes öffentliches Interesse unter den engeren Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 Nr. 5 der Abgabenordnung gegeben ist.

Zu Abschnitt 7 (Beamtenvertretung)

Zu § 116 (Mitgliedschaft in Gewerkschaften und Berufsverbänden)

Entspricht mit redaktionellen Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache dem bisherigen § 91.

Zu § 117 (Personalvertretung)

Entspricht mit einer redaktionellen Anpassung dem bisherigen § 93.

Zu § 118 (Beteiligung der Spitzenorganisationen)

Entspricht dem bisherigen § 94.

Zu Abschnitt 8 (Bundespersonalausschuss)

Zu § 119 (Aufgaben)

Die Regelung entspricht im Wesentlichen den bisherigen §§ 95 und 98 Abs. 2. In Absatz 1

Satz 1 erfolgt eine Klarstellung, da die Beschlüsse des Bundespersonalausschusses der einheitlichen Durchführung beamtenrechtlicher Ausnahmevorschriften dienen. Weitere Aufgaben können ihm durch Rechtsverordnung der Bundesregierung übertragen werden.

Zu § 120 (Mitglieder)

Zu den Absätzen 1 bis 3

Die Absätze 1 bis 3 entsprechen mit redaktionellen Änderungen dem bisherigen § 96. Die Bestimmungen des Bundesgremienbesetzungsgesetzes sind bei der Bestimmung der Mitglieder zu beachten.

Zu Absatz 4

Absatz 4 entspricht mit redaktionellen Änderungen dem bisherigen § 101 Abs. 2.

Zu § 121 (Rechtsstellung der Mitglieder)

Die Bestimmung fasst mit redaktionellen Änderungen die Regelungen der bisherigen §§ 97 und 104 zusammen.

Der bisherige § 98 Abs. 1 entfällt. Eine Entscheidung des Bundespersonalausschusses über die allgemeine Anerkennung von Prüfungen ist nicht mehr erforderlich. Betroffen sind bisher Hochschul- und andere Prüfungen als Vorbildungsvoraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst oder in Laufbahnen besonderer Fachrichtungen sowie einer Laufbahnprüfung vergleichbare Prüfungen als Erwerb einer Laufbahnbefähigung. Inländische Prüfungen bedürfen nach § 43 Abs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung keiner besonderen Anerkennung.

Die Anerkennung von Prüfungen aus der DDR erfolgt auf Grundlage des Artikel 37 des Einigungsvertrags; ausländische Abschlüsse werden auf Grundlage des § 18 beziehungsweise nach den allgemeinen Regelungen des § 17 anerkannt.

Es ist darüber hinaus Aufgabe aller Dienstherren und sonstigen öffentlichen Einrichtungen, Vorschläge zur Beseitigung von Mängeln bei der Handhabung der beamtenrechtlichen Vorschriften, zur Durchsetzung der Chancengleichheit von Frauen und Männern und zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu machen. Einer besonderen Zuweisung dieser Aufgabe an den Bundespersonalausschuss bedarf es insoweit nicht.

Zu § 122 (Geschäftsordnung)

Die Regelung entspricht dem bisherigen § 99.

Zu § 123 (Sitzungen und Beschlüsse)

Zu den Absätzen 1 bis 4

Die Regelungen entsprechen mit redaktionellen Anpassungen den bisherigen §§ 100 und 101 Abs. 1. Der im bisherigen § 100 Abs. 1 enthaltene Begriff "Beschwerdeführer" ist entfallen, weil Stellungnahmen zu Beschwerden von Beamtinnen und Beamten und zurückgewiesenen Bewerberinnen und Bewerbern in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung seit dem 1. Januar 1999 nicht mehr zu den Aufgaben des Bundespersonalausschusses gehören.

Zu den Absätzen 5 und 6

Die Absätze 5 und 6 entsprechen dem bisherigen § 103.

Zu § 124 (Beweiserhebung, Auskünfte und Amtshilfe)

Entspricht mit redaktionellen Anpassungen dem bisherigen § 102.

Zu Abschnitt 9 (Beschwerdeweg und Rechtsschutz)

Zu § 125 (Dienstweg bei Anträgen und Beschwerden)

Entspricht mit redaktionellen Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache dem bisherigen § 171.

Zu § 126 (Verwaltungsrechtsweg)

Mit redaktionellen Anpassungen werden die Regelungen des § 126 BRRG übernommen.

Der bisherige § 172, durch den bislang der Rechtsweg für die Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten geregelt war, kann entfallen, da es sich hierbei um eine Verweisnorm auf die §§ 126 und 127 des BRRG gehandelt hat, die nunmehr unmittelbar in das Bundesbeamtengesetz integriert werden.

Zu Absatz 1

Für alle Klagen aus dem Beamtenverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

Zu Absatz 2

Vor allen Klagen, ausgenommen denen des Dienstherrn, ist ein Vorverfahren vorgeschrieben.

Zu Absatz 3

Den Widerspruchsbescheid erlässt stets die oberste Dienstbehörde. Diese kann ihre Zuständigkeit auf andere Behörden übertragen.

Zu Absatz 4

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abordnung und Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.

Zu § 127 (Vertretung des Dienstherrn)

Entspricht mit redaktionellen Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache dem bisherigen § 174.

Zu § 128 (Zustellung von Verfügungen und Entscheidungen)

Entspricht mit redaktionellen Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache dem bisherigen § 175.

Zu Abschnitt 10 (Besondere Rechtsverhältnisse)

Zu § 129 (Beamtinnen und Beamte oberster Bundesorgane)

Entspricht mit redaktionellen Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache dem bisherigen § 176.

Zu § 130 (Wissenschaftliches und leitendes Personal der Hochschulen des Bundes)

Die durch die Aufhebung des Hochschulrahmengesetzes (HRG) entfallenden Regelungen der §§ 42 bis 50 und 53 HRG, auf die der bisherige § 176a Bezug genommen hat, werden für das wissenschaftliche und leitende Personal der Hochschulen des Bundes übernommen.

Im Gegensatz zum bisherigen § 176a umfasst die Vorschrift nicht mehr das künstlerische Personal, da die Hochschulen des Bundes kein künstlerisches Personal beschäftigen.

Zu Absatz 1

Entspricht mit redaktionellen Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache dem bisherigen § 176a Abs. 1. Da die bisherige Unterscheidung von mittelbarem und unmittelbarem Bundesdienst nach dem bisherigen § 2 entfällt, ist eine Differenzierung nicht mehr notwendig.

Der bisherige § 176a Abs. 1 Satz 2 entfällt daher.

Der bisher in Absatz 1 enthaltene Verweis auf § 42 HRG entfällt und wird mit redaktionellen Änderungen in Absatz 2 ausgeführt.

Zu Absatz 2

Entspricht dem bisherigen § 42 HRG. Die in § 42 Satz 2 und 3 HRG bisher enthaltenen Regelungen zur Förderung der Frauen in der Wissenschaft sind aufgrund des § 9 entbehrlich.

Zu Absatz 3

Entspricht dem bisherigen § 43 HRG.

Zu Absatz 4

Entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 45 HRG und konkretisiert die Ausnahmen von der Stellenausschreibungspflicht. Anders als die bisherige Regelung enthält die Vorschrift keinen Hinweis auf eine internationale Stellenausschreibung und entspricht damit der gängigen Verwaltungspraxis.

Zu Absatz 5

Entspricht dem bisherigen § 53 Abs. 1 Satz 1 und 3 HRG.

Zu Absatz 6

Definiert die in Absatz 2 genannten Lehrkräfte für besondere Aufgaben.

Zu § 131 (Einstellungsvoraussetzungen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und wissenschaftliche Mitarbeiter)

In § 131 werden die bisher für Professorinnen und Professoren in § 44 HRG, für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren in § 47 HRG und für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und wissenschaftliche Mitarbeiter in § 53 Abs. 3 HRG geregelten Einstellungsvoraussetzungen aufgenommen.

Zu Absatz 1

Regelt die bisher in § 44 HRG enthaltenen Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren.

Zu Absatz 2

Regelt die bisher in § 47 HRG enthaltenen Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren.

Satz 3 entspricht dem bisher in § 47 Satz 3 HRG enthaltenen Verweis auf § 57b Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 bis 5 HRG. Satz 4 entspricht dem bisher in § 47 Satz 4 HRG enthaltenen Verweis auf § 57b Abs. 2 Satz 1 HRG.

Zu Absatz 3

Regelt die bisher in § 53 Abs. 3 HRG enthaltenen Einstellungsvoraussetzungen für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und wissenschaftliche Mitarbeiter.

Zu § 132 (Dienstrechtliche Stellung des hauptberuflichen wissenschaftlichen und leitenden Personals der Hochschulen)

Zu Absatz 1

Satz 1 entspricht mit redaktionellen Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache im Wesentlichen dem bisherigen § 176a Abs. 2 Satz 1, soweit dieser beamtete Professorinnen und beamtete Professoren betrifft. Anders als bisher stellt die zunächst befristete Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von sechs Jahren mit der Option der Umwandlung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit den Regelfall dar. Die sofortige Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit ist möglich, wenn eine Bewerberin oder ein Bewerber für ein Professorenamt sonst nicht gewonnen werden kann oder wenn eine Juniorprofessorin oder ein Juniorprofessor der eigenen Hochschule berufen wird. Die entspricht dem Bedürfnis der Hochschulen nach Erleichterungen für die Einstellung von qualifiziertem Personal, das andernfalls nicht gewonnen werden könnte.

Zu Absatz 2

Entspricht dem bisherigen § 176a Abs. 2 Satz 2.

Der Verweis auf § 48 HRG entfällt. Dessen bisheriger Regelungsinhalt wird nunmehr unmittelbar in der Vorschrift aufgenommen und die Ausgestaltung des Dienstverhältnisses für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren konkretisiert.

Zu Absatz 3

Die Vorschrift regelt das Dienstverhältnis für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und wissenschaftliche Mitarbeiter nunmehr in diesem Gesetz. Sie ermöglicht Berufungen sowohl in Beamtenverhältnisse auf Zeit als auch in Beamtenverhältnisse auf Lebenszeit. Die Entscheidung über die Art des Beamtenverhältnisses richtet sich nicht nach der Person der Bewerberin und des Bewerbers, sondern nach organisatorischen Gesichtspunkten.

Zu Absatz 4

Entspricht mit redaktionellen Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache dem bisherigen § 176a Abs. 2 Satz 3.

Für den betroffenen Personenkreis gelten die genannten Vorschriften des Hochschulrahmengesetzes in der bis zum 30. Dezember 2004 geltenden Fassung entsprechend fort.

Zu Absatz 5

Entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 50 Abs. 3 HRG. Die Vorschrift konkretisiert, in welchem Umfang eine Verlängerung der Zeitbeamtenverhältnisse erfolgen kann.

Zu Absatz 6

Die Regelung konkretisiert den Zeitpunkt des Eintritts einer Professorin oder eines Professors in den Ruhestand.

Zu Absatz 7

Die Regelung erlaubt eine Verlängerung der Dienstzeit wissenschaftlicher Leistungsträgerinnen und Leistungsträger über die Möglichkeit des Hinausschiebens der Altersgrenze nach § 53 hinaus bis zur Vollendung des 75. Lebensjahres. Führende Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler können über das 70. Lebensjahr hinaus die Fortsetzung ihrer dienstlichen Tätigkeit beantragen. Voraussetzung ist, dass die weitere Tätigkeit wegen der besonderen wissenschaftlichen Leistungen im Einzelfall im öffentlichen Interesse liegt. Diese Möglichkeit soll auch die Konkurrenzfähigkeit des deutschen Wissenschaftssystems gegenüber Angeboten ausländischer Einrichtungen an Spitzenforscherinnen und -forscher stärken.

Zu Absatz 8

Satz 1 entspricht mit redaktionellen Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache im Wesentlichen dem bisherigen § 176a Abs. 2 Satz 1.

Satz 2 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 176a Abs. 4 Satz 1.

Die Regelung in Satz 3 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 176a Abs. 4 Satz 2. Sie enthält nunmehr eine Klarstellung, dass die beamteten Leiterinnen und beamteten Leiter und die beamteten hauptberuflichen Mitglieder von Leitungsgremien mit der Beendigung des Zeitbeamtenverhältnisses vor Erreichen der allgemeinen Altersgrenze nicht automatisch in den Ruhestand treten. Die Regelung des Ruhens der Dienstverhältnisse in Satz 4 erleichtert es qualifiziertes jüngeres Personal für die Hochschulen zu gewinnen. Eine Beurlaubung scheidet für eine Tätigkeit bei demselben Dienstherrn aus. Eine ebenfalls denkbare schriftliche Zusage setzt das Einvernehmen mit dem Dienstherrn sowie das Vorhandensein einer freien Planstelle, die dem letzten Amt im Lebenszeitverhältnis entspricht, zum Zeitpunkt der Beendigung des Zeitbeamtenverhältnisses voraus. Dies würde den Bedürfnissen der Personalverwaltung nicht gerecht.

Zu Absatz 9

Durch die Aufhebung des Hochschulrahmengesetzes und Übernahme der Vorschriften in dieses Gesetz entfällt der im bisherigen § 176a Abs. 5 erster Halbsatz enthaltene Verweis auf die §§ 43, 44, 47 bis 50 und 53 HRG. Der bisherige § 176a Abs. 5 Satz 1 ist daher entbehrlich.

Die Sätze 1 bis 3 konkretisieren den Anwendungsbereich dieses Gesetzes auf Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer.

Zu Absatz 10

Entspricht mit redaktionellen Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache dem bisherigen § 176a Abs. 5 zweiter Halbsatz.

Zu § 133 (Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte)

Entspricht mit redaktionellen Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache dem bisherigen § 177.

Zu Abschnitt 11 (Umbildung von Körperschaften)

Zu § 134 (Umbildung einer Körperschaft)

Die Regelungen übernehmen die §§ 128 ff. BRRG mit redaktionellen Anpassungen. Die Vorschriften betreffen die verschiedenen Fälle der Umbildung von Körperschaften oder der Verlagerung von Aufgaben von einer Körperschaft auf eine andere und regeln zum Schutz der Beamtinnen und Beamten die Rechtsstellung bei einem unfreiwilligen Dienstherrenwechsel.

Inhaltlich korrespondieren die Vorschriften zur Umbildung mit den Regelungen im Beamtenstatusgesetz.

Zu Absatz 1

Beamtinnen und Beamte einer Körperschaft, die vollständig in eine andere Körperschaft eingegliedert wird treten kraft Gesetzes in den Dienst der neuen Körperschaft über. Die Definition der Körperschaft des § 133 BRRG wird an dieser Stelle integriert.

Zu Absatz 2

Absatz 2 regelt die Übernahme, wenn die Körperschaft vollständig in mehrere andere Körperschaften eingegliedert wird, entsprechend anteilig. Aus Gründen der Rechtssicherheit für die von der Umbildung der Körperschaft betroffenen Beamtinnen und Beamten ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten zu entscheiden, von welcher neuen Körperschaft sie übernommen werden.

Zu Absatz 3

Im Fall der teilweisen Eingliederung einer zuvor eigenständigen Körperschaft gilt ebenfalls ein anteiliges Verhältnis der Übernahme der betroffenen Beamtinnen oder Beamten.

Zu Absatz 4

Die Absätze 1 bis 3 gelten auch, wenn Körperschaften oder Teile von verschiedenen Körperschaften zu einer neuen Körperschaft umgebildet werden.

Zu § 135 (Rechtsfolgen der Umbildung)

Für den Fall der Umbildung von Körperschaften wird die Regelung des § 129 BRRG mit redaktionellen Anpassungen übernommen.

Zu Absatz 1

Rechtsfolge des Übertritts der Beamtin oder des Beamten in eine andere Körperschaft ist die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses mit dem neuen Dienstherrn.

Zu Absatz 2

Die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses ist aus Gründen der Rechtssicherheit von der aufnehmenden oder neuen Körperschaft schriftlich zu bestätigen.

Zu Absatz 3

Absatz 3 regelt Zuständigkeits- und Verfahrensfragen. Die Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet der Übernahmeverfügung Folge zu leisten, andernfalls sieht das Gesetz die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis vor.

Zu Absatz 4

Absatz 4 erklärt die Absätze 1 bis 3 auch für den Fall des § 134 Abs. 4 für anwendbar.

Zu § 136 (Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten)

Die Regelung des § 130 BRRG wird mit redaktionellen Anpassungen in das Bundesbeamtengesetz übernommen.

Zu Absatz 1

Den Beamtinnen und Beamten soll ein ihrem bisherigen Amt gleich zu bewertendes Amt übertragen werden. Wenn dies nicht möglich ist, kann auch ein anderes Amt derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt übertragen werden.

Zu Absatz 2

Die Vorschrift enthält die Möglichkeit, ausnahmsweise auch Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit oder Beamtinnen auf Zeit und Beamte auf Zeit in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen. Dies ist allerdings nur unter der Voraussetzung möglich, dass das Aufgabengebiet der Betroffenen von der Umbildung berührt wird. Für Beamtinnen auf Zeit und Beamte auf Zeit, die nach dieser Vorschrift in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, wird außerdem geregelt, zu welchem Zeitpunkt sie in den dauernden Ruhestand eintreten.

Zu § 137 (Rechtsstellung der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger)

Für den Fall der Umbildung von Körperschaften wird die Regelung des § 132 BRRG mit redaktionellen Anpassungen übernommen.

Zu Absatz 1

Die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, die zum Zeitpunkt der Umbildung vorhanden sind, werden entsprechend wie die aktiven Beamtinnen und aktiven Beamten vollständig oder anteilig übernommen.

Zu Absatz 2

Im Fall der nur teilweisen Eingliederung einer Körperschaft nach § 134 Abs. 3 bleiben die Ansprüche der im Zeitpunkt der Umbildung vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gegenüber der abgebenden Körperschaft bestehen und gehen damit nicht auf die aufnehmende Körperschaft über.

Zu Absatz 3

Im Fall der Umbildung nach § 134 Abs. 4 erfolgt ebenfalls eine entsprechende Aufteilung der vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger nach Anteil an der neu gebildeten Körperschaft.

Zu Abschnitt 12 (Spannungs- und Verteidigungsfall, Verwendungen im Ausland)

Zu § 138 (Anwendungsbereich)

Die Vorschrift übernimmt die Regelungen des § 133a BRRG.

Es wird der Anwendungsbereich der §§ 139 bis 142 festgelegt. Diese zulässigen Beschränkungen,

Anordnungen und Verpflichtungen sind nach Satz 2 nicht anzuwenden auf Personen im Sinne des § 5 Abs. 1 des Arbeitssicherstellungsgesetzes. Zu diesen Personen zählen u. a. schwerbehinderte Menschen und sonstige Personen, bei denen nicht nur vorübergehend eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 Prozent besteht.

Zu § 139 (Dienstleistung im Verteidigungsfall)

Die Vorschrift übernimmt mit Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache die Regelungen des § 133b BRRG in das Bundesbeamtengesetz.

Zu Absatz 1

Absatz 1 bestimmt, dass Beamtinnen und Beamte für Verteidigungszwecke auch ohne Zustimmung zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet werden können und geht damit über die Abordnung nach § 27 Abs. 3 Satz 2, die der Zustimmung bedarf, sofern die Abordnung länger als fünf Jahre dauert, hinaus. Auch die Verpflichtung zur Dienstleistung bei über- oder zwischenstaatlichen zivilen Dienststellen kann zum Zwecke der Verteidigung ohne Zustimmung erfolgen.

Zu Absatz 2

Für Zwecke der Verteidigung können auch Aufgaben übertragen werden, die nicht dem Amt oder der Laufbahnbefähigung entsprechen. Hierfür müssen allerdings folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Die Übernahme muss nach der Vor- und Ausbildung und im Hinblick auf die Ausnahmesituation zumutbar sein.

Aufgaben einer niedrigeren Laufbahngruppe dürfen der Beamtin oder dem Beamten nur übertragen werden, wenn dies aus dienstlichen Gründen unabweisbar ist. Dieser schwerwiegende Eingriff in die vertikale Aufteilung der Laufbahnen bzw. Laufbahngruppen darf nur in der Ausnahmesituation des Verteidigungsfalls erfolgen.

Zu Absatz 3

Nach Absatz 3 sind Beamtinnen und Beamte verpflichtet, bei der Erfüllung der ihnen zum Zwecke der Verteidigung übertragenen Aufgaben Gefahren und Erschwernisse auf sich zu nehmen soweit ihnen dies nach den Umständen und ihren persönlichen Verhältnissen zugemutet werden kann. Der Abwägungsmaßstab ist die Fürsorgepflicht des Dienstherrn.

Zu Absatz 4

Nach Absatz 4 sind Beamtinnen und Beamte im Spannungs- und Verteidigungsfall, wenn eine Behörde oder Dienststelle verlegt wird, auch in das Ausland, zur Dienstleistung am neuen Dienstort verpflichtet. Eine Zustimmung ist nicht erforderlich.

Zu § 140 (Aufschub der Entlassung und des Ruhestands)

Die Vorschrift übernimmt mit Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache die Regelungen des § 133c BRRG.

Nach § 33 Abs. 1 sind Beamtinnen und Beamte zu entlassen, wenn sie dies schriftlich verlangen.

Damit wird ihnen ermöglicht, ihr Dienstverhältnis jederzeit zu beenden. Für Zwecke der Verteidigung kann hiervon abgewichen werden, denn in diesem Fall kann die beantragte Entlassung hinausgeschoben werden. Allerdings ist Voraussetzung, dass dies im öffentlichen Interesse erforderlich ist und dass der Personalbedarf der öffentlichen Verwaltung im Bereich des Dienstherrn der Beamtin oder des Beamten auf freiwilliger Basis nicht gedeckt werden kann.

Unter den gleichen Voraussetzungen kann auch der Eintritt in den Ruhestand für Beamtinnen und Beamte auf Zeit hinausgeschoben werden.

Satz 3 bestimmt, dass der Eintritt in den Ruhestand nach Erreichen der Altersgrenze und die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand auf Antrag ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit unter den Voraussetzungen des Satzes 1 bis zum Ende des Monats hinausgeschoben werden können in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird.

Zu § 141 (Erneute Berufung von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten)

Die Vorschrift übernimmt mit Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache die Regelungen des § 133d BRRG.

Nach Satz 1 können Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, die die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben, für Zwecke der Verteidigung reaktiviert werden, wenn dies im öffentlichen Interesse erforderlich ist und der Personalbedarf der öffentlichen Verwaltung auf freiwilliger Grundlage nicht gedeckt werden kann. Reaktivierung ist die Beendigung des Ruhestands und die erneute Ernennung unter Berufung in das Beamtenverhältnis durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. Satz 2 bestimmt, dass das reaktivierte Beamtenverhältnis, wenn es nicht vorher beendet wird, mit dem Monat endet, mit dem dann die Regelaltersgrenze erreicht wird.

Zu § 142 (Verpflichtung zur Gemeinschaftsunterkunft und Mehrarbeit)

Die Vorschrift übernimmt mit Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache die Regelungen des § 133e BRRG in das Bundesbeamtengesetz.

Zu Absatz 1

Nach Absatz 1 können Beamtinnen und Beamte zum Zwecke der Verteidigung, wenn dienstliche Gründe es erfordern, verpflichtet werden, vorübergehend in Gemeinschaftsunterkünften zu wohnen und an Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen. Die in einer solchen Verpflichtung liegende Einschränkung des Grundrechts der Freizügigkeit ist sachlich erforderlich und lässt sich mit der Treuepflicht begründen.

Zu Absatz 2

Absatz 2 regelt die Verpflichtung zur Leistung von Mehrarbeit ohne besondere Vergütung im Verteidigungsfall. Ein Freizeitausgleich wird aufgrund der besonderen Umstände nur gewährt, soweit es die dienstlichen Erfordernisse gestatten.

Zu § 143 (Verwendungen im Ausland)

Die Vorschrift enthält Sonderregelungen für den Einsatz im Ausland. Sie übernimmt inhaltlich im Wesentlichen die Regelungen des § 133f BRRG in das Bundesbeamtengesetz.

Zu Absatz 1

Fasst mit redaktionellen Anpassungen Absätze 1 bis 3 des § 133f BRRG zusammen.

Beamtinnen und Beamte können auch im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebiets eingesetzt werden. Als Ausfluss der Fürsorgepflicht hat der Dienstherr im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren diejenigen Maßnahmen zu treffen, die die Beamtinnen und Beamten vor erhöhten Gefahren einer Verwendung im Ausland schützen. Die Beamtinnen und Beamten können zu den genannten Verhaltensweisen verpflichtet werden.

Zu Absatz 2

Entspricht mit redaktionellen Anpassungen Absatz 4 des § 133f BRRG.

Eine Verlängerung des Dienstverhältnisses der nach Absatz 1 verpflichteten Personen ist vorgesehen wenn die genannten Voraussetzungen vorliegen und den Eintritt in den Ruhestand oder den vorgesehenen Ablauf der Amtszeit verzögern.

Zu Abschnitt 13 (Übergangs- und Schlussvorschriften)

Zu § 144 (Entscheidungsrecht oberster Bundesbehörden)

Entspricht mit einer redaktionellen Anpassung an die geschlechtergerechte Sprache dem bisherigen § 187.

Zu § 145 (Durchführungsvorschriften)

Entspricht mit einer redaktionellen Anpassung dem bisherigen § 200.

Zu § 146 (Öffentlichrechtliche Religionsgesellschaften)

Die Vorschrift übernimmt die Regelung des § 135 BRRG in das Bundesbeamtengesetz.

Nach Artikel 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 137 Abs. 3 Weimarer Reichsverfassung hat der Bund keine Zuständigkeit zur Regelung der kirchlichen Angelegenheiten.

Den öffentlichrechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Verbänden bleibt es überlassen, die Rechtsverhältnisse ihrer Beamtinnen und Beamten sowie Seelsorgerinnen und Seelsorger diesem Gesetz entsprechend zu regeln und Vorschriften des Gesetzes für anwendbar zu erklären z.B. die Bestimmungen über den Rechtsweg.

Zu § 147 (Übergangsregelungen)

Zu Absatz 1

Nach bisheriger Rechtslage wird Beamtinnen auf Probe und Beamten auf Probe erst nach erfolgreichem Abschluss der Probezeit und im Rahmen der besetzbaren Planstellen erstmalig ein Amt verliehen (vgl. § 10 Bundeslaufbahnverordnung). Erst zu diesem Zeitpunkt müssen sie zwingend in eine besetzbare Planstelle eingewiesen werden (§ 49 Bundeshaushaltsordnung).

Nach der Neuregelung wird das erste Amt bereits mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe verliehen. In diesem Fall sind die Beamtinnen auf Probe und Beamten auf Probe bereits zu Beginn der Probezeit in Planstellen des Eingangsamtes ihrer Laufbahnen einzuweisen. Die zur Umstellung notwendigen Planstellen werden im Haushalt zur Verfügung gestellt. Der so erweiterte Stellenplan wird dann auch im Hinblick auf die Probebeamtinnen und Probebeamten verbindlich. Zusätzliche Ausgaben sind damit nicht verbunden.

Satz 2 eröffnet bis zur haushaltsrechtlichen Umstellung die Fortgeltung des bisherigen Instituts der Anstellung in einer befristeten Übergangsphase. Satz 2 zweiter Halbsatz bestimmt dementsprechend dass bis zur haushaltsrechtlichen Umstellung die Probezeit weiterhin zur Laufbahn gehört und es einer Ernennung zur ersten Verleihung eines Amtes bedarf.

Zu Absatz 2

Für Beamtinnen und Beamte, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen wurden, gelten die bisherigen Probezeitregelungen und die Mindestaltersgrenze von 27 Jahren für eine Verbeamtung auf Lebenszeit fort.