Der Bundesrat hat in seiner 835. Sitzung am 6. Juli 2007 beschlossen, der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift gemäß Artikel 84 Abs. 2 des Grundgesetzes mit folgender Maßgabe zuzustimmen:
1. Zu Abschnitt I Nr. 2a - neu - (§ 45 Abs. 1 Nr. 5 DA)
In Abschnitt I ist nach Nummer 2 folgende Nummer 2a einzufügen:
- "2a. In § 45 Abs.1 Nr. 5 wird die Angabe "bis 381a" durch die Angabe "bis 381b" ersetzt.
Begründung
Durch diesen Hinweis wird klargestellt, dass auch die Unterlagen für Angleichungserklärungen entsprechend aufzubewahren sind.
2. Zu Abschnitt I Nr. 4a - neu - (§ 49 Abs. 4 Satz 2 DA)
In Abschnitt I ist nach Nummer 4 folgende Nummer 4a einzufügen:
- "4a. § 49 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"An Schreibmitteln dürfen verwendet werden
- 1. für handschriftliche Eintragungen Urkundentinte oder Kugelschreiber mit Eigenschaften nach DIN ISO 12757 Teil 2,
- 2. bei Maschinenschrift und maschinellem Durchschreibeverfahren schwarze Farbbänder nach DIN 2103 und wischfreies Kohlepapier,
- 3. im Übrigen Drucker und Ablichtungsanlagen, die die Eignung für den Notariatsbereich besitzen.""
Begründung
Drucker, mit denen die Anforderungen nach § 49 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 DA in der derzeitigen Fassung erfüllt werden können, sind - sofern sie auf dem Markt überhaupt noch verfügbar sind - inzwischen unverhältnismäßig teuer. Es wird daher vorgeschlagen, nicht nur für die Herstellung von Familienbüchern und Personenstandsurkunden, sondern generell solche Drucker zuzulassen, die die Eignung für den Notariatsbereich besitzen.
Das im Rahmen des Personenstandsrechtsreformgesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) novellierte Personenstandsgesetz schreibt die Fortführung der Personenstandsregister nur noch für Fristen vor, die zwischen dreißig und einhundertzehn Jahren liegen, § 5 Abs. 5 PStG-2009. Nur für diese Zeit trägt das Standesamt die Verantwortung für die unverändert gebliebene Verpflichtung zur dauernden Aufbewahrung der Register. Nach Ablauf der Fortführungsfristen geht die Aufbewahrungspflicht im Regelfall auf die öffentlichen Archive über, § 7 Abs. 3 PStG-2009, die auf Grund der besonderen archivrechtlichen Aufgabenstellung das Archivgut auf Dauer aufzubewahren und zu sichern und dazu die erforderlichen archivischen Verfahren anzuwenden haben (vgl. zum Beispiel §§ 7 Abs. 1, 13 Abs. 2 des Hessischen Archivgesetzes). Vor diesem Hintergrund erscheint es vertretbar, die Anforderungen an die Schreibmittel schon vor Inkrafttreten des PStG-2009 entsprechend dem Vorschlag zu reduzieren.
3. Zu Abschnitt I Nr. 42 (§ 336 Abs. 1a DA)
In Abschnitt I Nr. 42 sind nach den Wörtern "über den Verstorbenen" die Wörter "oder dessen Ehegatten" einzufügen.
Begründung
Die Ergänzung ist erforderlich, wenn die Identität des bzw. der beiden Ehegatten nicht feststeht. Stirbt ein Ehegatte bevor dessen Identität oder die Identität beider Ehegatten geklärt ist, würde anderenfalls die ungeklärte Identität des nach § 335 Abs. 2 Nr. 8, § 337 Abs. 1 Nr. 2 DA einzutragenden Ehegatten oder gemäß § 337 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3, § 267 Abs. 1 Satz 1 die des den Sterbefall anzeigenden Ehegatten unzutreffend als geklärte Identität eingetragen und manifestiert.
Seitens der Standesbeamten wurde der Fall wiederholt als praxisrelevant dargestellt. Es gibt zunehmend Fälle, in denen z.B. die Ehe im Ausland geschlossen wurde und die Identität des Ehegatten nicht eindeutig feststeht. Beispielsweise kann ein Asylbewerber in Schweden ohne Vorlage von Papieren heiraten, bzw. werden in einigen Ländern die Papiere nicht geprüft oder deren Unechtheit nicht erkannt.
Die Sterbeurkunde dient zur Vorlage bei anderen Stellen (Nachlassgericht, Jugendamt, Versicherungen), die grundsätzlich auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der standesamtlichen Urkunde vertrauen und daher ohne weitere Prüfung bzgl. der Identität Leistungen erbringen bzw. Entscheidungen treffen. Damit wird bei Tod des Ehegatten vor Klärung der Identität des anderen Ehegatten, mit der uneingeschränkten Eintragung die Identität des überlebenden Ehegatten durch Ausstellung der Sterbeurkunde rechtlich manifestiert.
4. Zu Abschnitt I Nr. 51 - neu - (§ 401 Abs. 8 Nr. 3 DA)
Dem Abschnitt I ist folgende Nummer 51 anzufügen:
- "51. § 401 Abs. 8 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
"3. der Name eines Vertriebenen oder Spätaussiedlers (§ 381), eines Angehörigen einer nationalen Minderheit (§ 381a) oder im Rahmen einer Angleichungserklärung (§ 381b) geändert wird.""
Begründung
Klarstellung des vom Gesetzgeber Gewollten.