Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Beschränkungen für das Inverkehrbringen von bestimmtem Guarkernmehl sowie bestimmter unter dessen Verwendung hergestellter Erzeugnisse

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Beschränkungen für das Inverkehrbringen von bestimmtem Guarkernmehl sowie bestimmter unter dessen Verwendung hergestellter Erzeugnisse

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 26. August 2008

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maizière

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Beschränkungen für das Inverkehrbringen von bestimmtem Guarkernmehl sowie bestimmter unter dessen Verwendung hergestellter Erzeugnisse

Vom ...

Auf Grund des § 34 Satz 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:

Artikel 1

Artikel 2


Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den ... 2008
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Begründung

I. Gründe für Änderung der Verordnung

In Chargen von Guarkernmehl mit Ursprung in Indien oder Herkunft aus Indien wurde ein hoher Gehalt an Pentachlorphenol und Dioxinen festgestellt. Darauf hin hat die Kommission eine Dringlichkeitsinspektion in Indien durchführen lassen. Eine ausreichende Gewissheit über die Kontaminationsursache in Indien konnte hierbei nicht erlangt werden und die diesbezüglichen Nachforschungen der indischen Behörden erschienen unzureichend. Die Kommission stellte weiter fest, dass die derzeitigen Kontrollen nicht ausreichten, um das Inverkehrbringen kontaminierter Chargen zu verhindern.

Daher hat die Europäische Kommission das erstmalige Inverkehrbringen von Guarkernmehl, sowie von Lebensmitteln und Mischfuttermitteln, die 10 oder mehr Gewichtshundertteile an solchem Guarkernmehl enthalten, durch die Entscheidung 2008/352/EG der Kommission vom 29. April 2008 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Guarkernmehl, dessen Ursprung oder Herkunft Indien ist, wegen des Risikos einer Kontamination dieser Erzeugnisse mit Pentachlorphenol und Dioxinen (ABl. EU (Nr. ) L 117 S. 42) insbesondere davon abhängig gemacht dass jeder Sendung ein Analysebericht beigefügt ist, in dem nachgewiesen wird, dass das Erzeugnis keinen Gehalt an Pentachlorphenol enthält, der 0,01 mg/kg überschreitet.

Die Umsetzung dieser Entscheidung der Kommission ist durch die Verordnung über Beschränkungen für das Inverkehrbringen von bestimmtem Guarkernmehl sowie bestimmter unter dessen Verwendung hergestellter Erzeugnisse vom 8. Mai 2008 (eBAnz AT58 2008 V1), geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Beschränkungen für das Inverkehrbringen von bestimmtem Guarkernmehl sowie bestimmter unter dessen Verwendung hergestellter Erzeugnisse vom 3. Juli 2008 (eBAnz AT79 2008 V1), erfolgt.

Kraft Gesetzes würde diese als Dringlichkeitsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates erlassene Regelung mit Ablauf des 9. November 2008 außer Kraft treten. Durch die vorliegende Verordnung wird der gemeinschaftsrechtlichen Regelung entsprechend diese Befristung aufgehoben.

II. Kosten

Dem Bund entstehen keine Kosten.

Kosten, die für eine Anordnung oder Maßnahme der zuständigen Behörden nach Artikel 19 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel-und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. EU (Nr. ) L 165 S. 1, Nr. L 191 S. 1) entstehen, wie zum Beispiel für eine Rücksendung oder Vernichtung einer Sendung, sind von den Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmern zu tragen.

Der Wirtschaft, hier insbesondere den mittelständischen Unternehmen, entstehen durch die Regelungen keine Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise sind durch die mit der Einführung von vier Informationspflichten für Unternehmen verbundenen Zusatzbelastungen nicht auszuschließen und können im Einzelfall tendenziell erhöhend auf den Einzelpreis wirken.

Im Einzelnen lässt sich dies im Voraus nicht quantifizieren. Spürbare Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau und das Verbraucherpreisniveau sind jedoch nicht zu erwarten.

III. Bürokratiekosten

Durch die Verordnung über Beschränkungen für das Inverkehrbringen von bestimmtem Guarkernmehl sowie bestimmter unter dessen Verwendung hergestellter Erzeugnisse vom 8. Mai 2008 (eBAnz AT58 2008 V1), geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Beschränkungen für das Inverkehrbringen von bestimmtem Guarkernmehl sowie bestimmter unter dessen Verwendung hergestellter Erzeugnisse vom 3. Juli 2008 (eBAnz AT79 2008 V1), wurden vier Informationspflichten für die Wirtschaft eingeführt; sie sollen durch die vorliegende Verordnung unbefristet fortgeführt werden. Die Schätzung der Bürokratiekosten ist für jede Informationspflicht einzeln dargestellt.

a) § 1 Satz 1 Nr. 2 - Unterrichtung der zuständigen Behörde

Mindestens einen Werktag vor Eintreffen der Sendung des Erzeugnisses ist die zuständige Behörde von dem für das erstmalige Inverkehrbringen Verantwortlichen über deren Eintreffen zu unterrichten. Jährlich werden ca. 700 Sendungen über die Bundesrepublik in die Gemeinschaft eingeführt. Der Zeitaufwand zur Befolgung der Informationspflicht beträgt ca. 5 Minuten pro Fall bei Arbeitskosten in Höhe von 20,40 € / h. Daraus resultieren Kosten in Höhe von ca. 1200 € jährlich.

b) § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 - Anbringen eines Codes

Vor dem erstmaligen Inverkehrbringen ist jede Sendung des Erzeugnisses durch den für das erstmalige Inverkehrbringen Verantwortlichen mit einem Code zu kennzeichnen. Soweit die Sendung aus zwei oder mehr Verpackungseinheiten besteht, ist jede Verpackungseinheit jeweils mit einem Code zu kennzeichnen, aus dem sich die Zugehörigkeit zur jeweiligen Sendung ergibt. Es ist von einer Kennzeichnung von ca. 4000 Verpackungseinheiten auszugehen. Der Zeitaufwand zur Befolgung der Informationspflicht beträgt ca. 5 Minuten pro Fall bei Arbeitskosten in Höhe von 20,40 € / h. Daraus resultieren Kosten in Höhe von ca. 6800 € jährlich.

c) § 2 Abs. 2 Satz 1 - Beifügung des Analyseberichtes

Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a ist jeder Sendung eines Erzeugnisses durch den für das erstmalige Inverkehrbringen Verantwortlichen beim erstmaligen Inverkehrbringen als Begleitdokument ein Analysebericht nach § 2 Abs. 1 beizufügen aus dem hervorgeht, dass das Erzeugnis keinen Gehalt an Pentachlorphenol enthält, der 0,01 mg/kg überschreitet.

Die Kosten für diesen Analysebericht sind gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 durch den für das erstmalige Inverkehrbringen Verantwortlichen zu tragen. Die auf Grund der Probenahme und des Analyseberichtes entstehenden Kosten betragen pro Erzeugnis ca. 200 €. Bei einer jährlichen Gesamtzahl von ca. 4000 zu untersuchenden Erzeugnissen ergeben sich somit Gesamtaufwendungen für die Wirtschaftsbeteiligten in Höhe von ca. 800.000 € pro Jahr.

d) § 2 Abs. 2 Satz 2 - Beifügung des Analyseberichtes bei Teilsendungen

Sofern eine Sendung des Erzeugnisses vor dem erstmaligen Inverkehrbringen aufgeteilt wird so ist jeder Teilsendung bis einschließlich Großhandelsbereich eine beglaubigte Kopie des Analyseberichts als Begleitdokument beizufügen. Die Kosten für eine beglaubigte Kopie betragen pro Beglaubigung ca. 3 €. Eine Aufteilung der Sendung des Erzeugnisses wird auf ca. 500 Fälle jährlich geschätzt. Daraus resultieren Kosten in Höhe von ca. 1500 € jährlich.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 626:
Entwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über Beschränkungen für das Inverkehrbringen von bestimmtem Guarkernmehl sowie bestimmter unter dessen Verwendung hergestellter Erzeugnisse

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der oben genannten Verordnung auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem Entwurf werden vier Informationspflichten der Wirtschaft, die im Rahmen einer sogenannten Dringlichkeitsverordnung vorläufig eingeführt wurden, entfristet und somit dauerhaft eingeführt. Das Ressort hat nachvollziehbar dargestellt, dass durch die Entfristung nunmehr jährliche Bürokratiekosten in Höhe von rund 800.000 Euro entstehen.

Sowohl die Dringlichkeitsverordnung als auch der vorliegende Entwurf dienen der Umsetzung der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 29. April 2008 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Guarkernmehl, dessen Ursprung oder Herkunft Indien ist, wegen des Risikos einer Kontamination dieser Erzeugnisse mit Pentachlorphenol und Dioxinen. Die vier Informationspflichten der Wirtschaft sind bereits in der Kommissionsentscheidung enthalten.

Da das Ressort die Informationspflichten aus der Kommissionsentscheidung unverändert in deutsches Recht übernommen hat, hat der der Nationale Normenkontrollrat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben. Das Ressort sollte jedoch auf europäischer Ebene darauf hinwirken, dass die Kommission regelmäßig überprüft, inwieweit die mit der Entscheidung einhergehenden Bürokratiekosten weiterhin gerechtfertigt sind.


Dr. Ludewig
Vorsitzender