A. Problem und Ziel
- Durch die Entscheidung 2002/994/EG der Kommission vom 20. Dezember 2002 über Schutzmaßnahmen betreffend aus China eingeführte Erzeugnisse tierischen Ursprungs (ABl. EG (Nr. ) L 348 S. 154) ist die Einfuhr von bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus China, die u. a. für die tierische Ernährung bestimmt sind, von Bedingungen abhängig gemacht worden. So ist u. a. vorgesehen, dass jeder eingeführten Sendung eine Bescheinigung der chinesischen Behörde beigefügt ist, aus der hervorgeht, dass die Sendung einer Untersuchung unterzogen wurde, bei der insbesondere festgestellt worden sein muss, dass die Erzeugnisse kein Chloramphenicol oder Nitrofuran einschließlich seiner Metaboliten enthalten. Diese Entscheidung ist in Deutschland für den Futtermittelbereich durch die Futtermitteleinfuhrverbotsverordnung in nationales Recht umgesetzt worden.
- Nach der Entscheidung 2008/463/EG der Kommission vom 17. Juni 2008 zur Änderung der Entscheidung 2002/994/EG über Schutzmaßnahmen betreffend aus China eingeführte Erzeugnisse tierischen Ursprungs (ABl. EU (Nr. ) L 160 S. 34) sind Erzeugnisse der Aquakultur neben den vorgenannten Untersuchungen zusätzlich auf Malachitgrün oder Kristallviolett oder deren jeweiligen Metaboliten zu untersuchen. Die Umsetzung dieser Entscheidung ist durch die als Dringlichkeitsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates erlassene Erste Verordnung zur Änderung der Futtermitteleinfuhrverbotsverordnung vom 9. Juli 2008 (eBAnz AT81 2008 V1) erfolgt; die darin vorgesehenen Regelungen würden kraft Gesetzes mit Ablauf des 10. Januar 2009 außer Kraft treten, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird.
- Mit der Entscheidung 2008/639/EG der Kommission vom 30. Juli 2008 zur Änderung der Entscheidung 2002/994/EG über Schutzmaßnahmen betreffend aus China eingeführte Erzeugnisse tierischen Ursprungs (ABl. EU (Nr. ) L 207 S. 30) ist die Entscheidung 2002/994/EG nochmals geändert worden. Danach dürfen künftig Geflügelfleischerzeugnisse aus China, für die bisher ein striktes Einfuhrverbot bestand, wieder in die Gemeinschaft eingeführt werden, sofern ihnen eine Bescheinigung der chinesischen Behörde beigefügt ist, aus der hervorgeht, dass die Sendung einer Untersuchung unterzogen wurde, bei der festgestellt worden sein muss, dass die Erzeugnisse kein Chloramphenicol oder Nitrofuran einschließlich seiner Metaboliten enthalten. Die Umsetzung dieser Entscheidung ist durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Futtermitteleinfuhrverbotsverordnung vom 20. August 2008 (BAnz S. 3069) erfolgt; die darin vorgesehenen Regelungen würden mit Ablauf des 10. Januar 2009 ebenfalls außer Kraft treten.
- Durch die vorliegende Verordnung wird der gemeinschaftsrechtlichen Regelung entsprechend die Befristung beider Verordnungen aufgehoben.
B. Lösung
- Erlass der vorliegenden Verordnung.
C. Alternativen
- Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Bund, Ländern und Gemeinden entstehen keine Kosten.
- 2. Vollzugsaufwand Bund, Ländern und Gemeinden entstehen keine Kosten.
E. Sonstige Kosten
- Der Wirtschaft, hier insbesondere den mittelständischen Unternehmen, entstehen durch die Regelungen keine Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise sind durch die mit der Ausweitung einer bestehenden Informationspflicht für Unternehmen verbundenen Zusatzbelastungen nicht auszuschließen und können im Einzelfall tendenziell erhöhend auf den Einzelpreis wirken. Im Einzelnen lässt sich dies im Voraus nicht quantifizieren. Spürbare Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau und das Verbraucherpreisniveau sind jedoch nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
- a) Bürokratiekosten der Wirtschaft Durch die nunmehr zu entfristenden Verordnungen wurde eine bestehende Informationspflicht erweitert, die ca. fünfzehn Unternehmen in der Bundesrepublik Deutschland betrifft.
- b) Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger werden weder eingeführt, geändert noch abgeschafft.
- c) Bürokratiekosten für die Verwaltung werden weder eingeführt, geändert noch abgeschafft.
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, und Verbraucherschutz
Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Einfuhrvorschriften
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 17. Oktober 2008
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende
- Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Einfuhrvorschriften
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maizière
Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Einfuhrvorschriften
Vom ...
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet
- - auf Grund des § 34 Satz 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie,
- - auf Grund des
§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe d und e und Abs. 2 Nr. 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, - - auf Grund des § 70 Abs. 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945):
Artikel 1
- Es werden aufgehoben:
- 1. Artikel 2 Satz 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Futtermitteleinfuhrverbotsverordnung vom 9. Juli 2008 (eBAnz AT81 2008 V1),
- 2. Artikel 2 Satz 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Futtermitteleinfuhrverbotsverordnung vom 20. August 2008 (BAnz S. 3069)
., - 3. Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Verbot der Einfuhr bestimmter Lebensmittel, die Milch oder Milcherzeugnisse mit Herkunft oder Ursprung aus China enthalten, sowie zur Änderung der Futtermitteleinfuhrverbotsverordnung vom 16. Oktober 2008 (eBAnz AT122 2008 V1),
- 4. § 7 Abs. 2 der Melamin-Lebensmittel-Futtermittel-Einfuhrverbotsverordnung vom 30. September 2008 (eBAnz AT115 2008 V1), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Oktober 2008 (eBAnz AT122 2008 V1) geändert worden ist.
Artikel 2
§ 1 der Futtermitteleinfuhrverbotsverordnung vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3707, 3710, 2006 I S. 329), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. Oktober 2008 (eBAnz AT115 2008 V1) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
§ 1 Einfuhrverbot
- Die Einfuhr von Futtermitteln tierischen Ursprungs aus der Volksrepublik China ist verboten.
Artikel 23
- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den..............2008
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Begründung
I. Gründe für Änderung der Verordnung
Durch die Entscheidung 2002/994/EG der Kommission vom 20. Dezember 2002 über Schutzmaßnahmen betreffend aus China eingeführte Erzeugnisse tierischen Ursprungs (ABl. EG (Nr. ) L 348 S. 154) ist die Einfuhr von bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus China, die u. a. für die tierische Ernährung bestimmt sind, von Bedingungen abhängig gemacht worden. So ist u. a. vorgesehen, dass jeder eingeführten Sendung eine Bescheinigung der chinesischen Behörde beigefügt ist, aus der hervorgeht, dass die Sendung einer Untersuchung unterzogen wurde, bei der insbesondere festgestellt worden sein muss, dass die Erzeugnisse kein Chloramphenicol oder Nitrofuran einschließlich seiner Metaboliten enthalten. Diese Entscheidung ist in Deutschland für den Futtermittelbereich durch die Futtermitteleinfuhrverbotsverordnung in nationales Recht umgesetzt worden.
Nachdem in aus China eingeführten Erzeugnissen der Aquakultur auch Rückstände von Malachitgrün und Kristallviolett nachgewiesen wurden, ist die Entscheidung 2002/994/EG durch die Entscheidung der 2008/463/EG der Kommission vom 17. Juni 2008 zur Änderung der Entscheidung 2002/994/EG über Schutzmaßnahmen betreffend aus China eingeführte Erzeugnisse tierischen Ursprungs (ABl. EU (Nr. ) L 160 S. 34) entsprechend angepasst worden. Danach sind Erzeugnisse der Aquakultur neben den vorgenannten Untersuchungen zusätzlich auf Malachitgrün oder Kristallviolett oder deren jeweiligen Metaboliten zu untersuchen. Die Umsetzung dieser Entscheidung ist durch die als Dringlichkeitsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates erlassene Erste Verordnung zur Änderung der Futtermitteleinfuhrverbotsverordnung vom 9. Juli 2008 (eBAnz AT81 2008 V1) erfolgt; die darin vorgesehenen Regelungen würden kraft Gesetzes mit Ablauf des 10. Januar 2009 außer Kraft treten, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird.
Nachdem die Kommission u. a. vor kurzem mit positivem Ergebnis vor Ort die Überwachungsmaßnahmen geprüft hat, die für die Kontrolle auf Rückstände von Tierarzneimitteln bei Geflügel gelten, wurde die Entscheidung 2002/994/EG durch die Entscheidung 2008/639/EG der Kommission vom 30. Juli 2008 zur Änderung der Entscheidung 2002/994/EG über Schutzmaßnahmen betreffend aus China eingeführte Erzeugnisse tierischen Ursprungs (ABl. EU (Nr. ) L 207 S. 30) nochmals dahingehend geändert, dass künftig Geflügelfleischerzeugnisse aus China, für die bisher ein striktes Einfuhrverbot bestand, wieder in die Gemeinschaft eingeführt werden dürfen, sofern ihnen eine Bescheinigung der chinesischen Behörde beigefügt ist, aus der hervorgeht, dass die Sendung einer Untersuchung unterzogen wurde, bei der festgestellt worden sein muss, dass die Erzeugnisse kein Chloramphenicol oder Nitrofuran einschließlich seiner Metaboliten enthalten. Die Umsetzung dieser Entscheidung ist durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Futtermitteleinfuhrverbotsverordnung vom 20. August 2008 (BAnz S. 3069) erfolgt; die darin vorgesehenen Regelungen würden mit Ablauf des 10. Januar 2009 ebenfalls außer Kraft treten.
Durch die vorliegende Verordnung wird der gemeinschaftsrechtlichen Regelung entsprechend die Befristung beider Verordnungen aufgehoben.
II. Kosten
Dem Bund entstehen keine Kosten.
Der Wirtschaft, hier insbesondere den mittelständischen Unternehmen, entstehen durch die Regelungen keine Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise sind durch die mit der Ausweitung einer bestehenden Informationspflicht für Unternehmen verbundenen Zusatzbelastungen nicht auszuschließen und können im Einzelfall tendenziell erhöhend auf den Einzelpreis wirken. Im Einzelnen lässt sich dies im Voraus nicht quantifizieren. Spürbare Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau und das Verbraucherpreisniveau sind jedoch nicht zu erwarten.
III. Bürokratiekosten
Durch die Erste Verordnung zur Änderung der Futtermitteleinfuhrverbotsverordnung vom 9. Juli 2008 (eBAnz AT81 2008 V1) sowie durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Futtermitteleinfuhrverbotsverordnung vom 20. August 2008 (BAnz S. 3069) wurde jeweils die gleiche Informationspflicht für die Wirtschaft wiederholt erweitert. Diese Erweiterungen sollen durch die vorliegende Verordnung unbefristet fortgeführt werden. Die Schätzung der Bürokratiekosten ist für beide Ausweitungen der Informationspflicht im einzelnen dargestellt.
- a) § 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. 2 Nr. 1 der Futtermitteleinfuhrverbotsverordnung
Mit der Entscheidung 2008/639/EG der Kommission vom 30. Juli 2008 wurden Geflügelfleischerzeugnisse mit in den Anhang Teil II der Entscheidung 2002/994/EG aufgenommen. Damit dürfen Geflügelfleischerzeugnisse aus China wieder in die Gemeinschaft eingeführt werden, sofern ihnen eine Bescheinigung der zuständigen chinesischen Behörde beigefügt ist, aus der hervorgeht, dass diese Sendungen mit negativem Ergebnis auf Chloramphenicol oder Nitrofuran einschließlich seiner Metaboliten untersucht worden sind. Die Höhe der Einfuhr von Geflügelfleischerzeugnissen aus China, für die bisher ein striktes Importverbot bestand und die als Futtermittel zu dienen bestimmt sind, kann nicht genau beziffert werden. Es ist aber davon auszugehen, dass die jährlichen Aufwendungen der Wirtschaftsbeteiligten für die chemische Untersuchung zunächst insgesamt unter 1000 € liegen werden.
- b) § 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. 2 Nr. 2 der Futtermitteleinfuhrverbotsverordnung
Bei der Einfuhr von Erzeugnissen der Aquakultur sind in der Bescheinigung der zuständigen chinesischen Behörde, zusätzlich zu den Analyseergebnissen der Untersuchungen auf Chloramphenicol oder Nitrofuran einschließlich seiner Metaboliten, die Analyseergebnisse auf Malachitgrün oder Kristallviolett oder deren jeweiligen Metaboliten anzugeben. Bei den wenigen Sendungen von Erzeugnissen der Aquakultur aus China, die als Futtermittel zu dienen bestimmt sind und die über die Bundesrepublik in die Gemeinschaft eingeführt werden, ist von geringfügigen jährlichen Mehraufwendungen der Wirtschaftsbeteiligten für die chemische Untersuchung, die insgesamt unter 1000 € liegen werden, auszugehen.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 685:
Entwurf einer Dritten Verordnung zur Änderung der Futtermitteleinfuhrverbotsverordnung
Der Nationale Normenkontrollrat hat den o.g. Verordnungsentwurf auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem Entwurf wird eine Informationspflicht für die Wirtschaft neu eingeführt und eine Informationspflicht geändert.
Zum einen dürfen Geflügelfleischerzeugnisse aus China wieder in die Gemeinschaft eingeführt werden. Voraussetzung dafür ist eine Bescheinigung der zuständigen chinesischen Behörde, die bestätigt, dass die Erzeugnisse mit negativem Ergebnis auf bestimmte Stoffe untersucht worden sind.
Zum anderen sind bei der Einfuhr von Erzeugnissen der Aquakultur in der Bescheinigung der zuständigen Behörde zusätzliche Analyseergebnisse anzugeben.
Die Verpflichtungen basieren auf EU-rechtlichen Vorgaben und wurden festgelegt, da bereits mehrfach in aus China eingeführten Erzeugnissen tierischen Ursprungs gefährdende Stoffe entdeckt wurden.
Die aus den Informationspflichten resultierenden bürokratischen Auswirkungen hat das Ressort dargestellt. Danach dürfte die bürokratische Mehrbelastung für die Wirtschaft insgesamt unter 2.000 Euro liegen.
Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Catenhusen |
Vorsitzender | Berichterstatter |