Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zum Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates über die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union

A. Problem und Ziel

Die Europäische Kommission hat am 23. Februar 2017 einen Vorschlag für eine Verordnung des Rates auf Grundlage von Artikel 352 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 über die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union vorgelegt ( KOM (2017) 87 final).

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 über die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union (ABl. L 69 vom 13.3.2013, S. 1) wird das Amtsblatt ausschließlich elektronisch veröffentlicht und, um Echtheit, Unverfälschtheit und Unveränderlichkeit zu gewährleisten, momentan mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur, die gemäß der Richtlinie 1999/93/EG auf einem qualifizierten Zertifikat beruht und von einer sicheren Signaturerstellungseinheit erstellt wurde, versehen.

Die Richtlinie 1999/93/EG wurde zum 1. Juli 2016 durch die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73) abgelöst. Durch die Änderung der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 sollen zum einen die Anforderungen an die Authentifizierung mittels elektronischer Signatur an die Terminologie der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 angepasst und zum anderen die Verwendung eines qualifizierten elektronischen Siegels als alternative Form der Authentifizierung des Amtsblatts der Europäischen Union zugelassen werden.

Die Bundesregierung beabsichtigt, dem Verordnungsvorschlag im Rat der Europäischen Union zuzustimmen. Der Vorschlag der Europäischen Kommission ist auf Artikel 352 AEUV gestützt. Nach § 8 des Integrationsverantwortungsgesetzes (IntVG) vom 22. September 2009 (BGBl. I S. 3022), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3822) geändert worden ist, darf der deutsche Vertreter im Rat der Europäischen Union dem Vorschlag nur zustimmen, nachdem ein entsprechendes Gesetz gemäß Artikel 23 Absatz 1 des Grundgesetzes in Kraft getreten ist.

B. Lösung

Durch das Gesetz sollen die innerstaatlichen Voraussetzungen geschaffen werden, damit der deutsche Vertreter im Rat der Europäischen Union dem Vorschlag für die vorgenannte Verordnung zustimmen darf.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Durch die Ausführung des Gesetzes entstehen keine unmittelbaren zusätzlichen Kosten für die deutschen öffentlichen Haushalte. Ausgaben für das Amtsblatt der Europäischen Union werden aus dem mehrjährigen Finanzrahmen der EU gezahlt, Mehrausgaben für die Authentifizierung des Amtsblatts der Europäischen Union durch ein qualifiziertes elektronisches Siegel im Sinne des Artikels 3 Nummer 24, 27 und 29 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 werden nach Einschätzung des Amtes für Veröffentlichungen der Europäischen Union - welches das Amtsblatt der Europäischen Union herausgibt - nicht erwartet.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Keiner.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Keiner.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten

Keine.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Keiner.

F. Weitere Kosten

Es sind weder zusätzliche Kosten für die Wirtschaft oder für die sozialen Sicherungssysteme noch Auswirkungen auf Einzelpreise oder auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, zu erwarten.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zum Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates über die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, den 23. Februar 2018 Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates

Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 5 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zum Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates über die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union mit Begründung und Vorblatt. Hier werden nach Artikel 23 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes Hoheitsrechte übertragen.

Federführend ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.

Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 27.04.18

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf
Gesetz zum Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates über die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Der deutsche Vertreter im Rat darf dem Vorschlag vom 23. Februar 2017 für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates über die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union in der Fassung vom 18. Dezember 2017, die am 18. Januar 2018 sprachlich bereinigt wurde, zustimmen. Der Vorschlag wird nachstehend einschließlich der sprachlichen Bereinigung veröffentlicht.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Das Gesetz soll die von deutscher Seite erforderlichen Voraussetzungen schaffen, damit der deutsche Vertreter im Rat der Europäischen Union die förmliche Zustimmung zum Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates über die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union in der Fassung vom 18. Dezember 2017 erklären darf.

Die Europäische Kommission hat ihren Vorschlag für diesen Rechtsakt auf Artikel 352 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gestützt. Gemäß § 8 des Integrationsverantwortungsgesetzes (IntVG) darf der deutsche Vertreter im Rat der Europäischen Union die förmliche Zustimmung zu einem entsprechenden Rechtssetzungsvorschlag für die Bundesrepublik Deutschland erst nach Inkrafttreten eines auf der Grundlage von Artikel 23 Absatz 1 des Grundgesetzes erlassenen Gesetzes erklären.

Die Bundesregierung beabsichtigt, dem Verordnungsvorschlag im Rat der Europäischen Union zuzustimmen.

Seit dem 1. Juli 2013 wird das Amtsblatt der Europäischen Union gemäß der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 ausschließlich in elektronischer Form veröffentlicht. Diese elektronische Ausgabe trägt gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 eine fortgeschrittene elektronische Signatur, die gemäß der Richtlinie 1999/93/EG auf einem qualifizierten Zertifikat beruht und von einer sicheren Signaturerstellungseinheit erstellt wurde.

Mit der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 wurde, über die bereits bestehenden Möglichkeiten der elektronischen Signatur und der fortgeschrittenen elektronischen Signatur hinaus, die Authentifizierung mittels qualifizierter elektronischer Signatur bzw. mittels elektronischem Siegel, fortgeschrittenem elektronischem Siegel und qualifiziertem elektronischem Siegel eingeführt.

Das elektronische Siegel sieht im Vergleich zur elektronischen Signatur jeweils vergleichbare Sicherheitsstandards vor, es unterscheidet sich aber hinsichtlich des Erstellers: Unterzeichner ist im Falle einer elektronischen Signatur gemäß Artikel 3 Nummer 9 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 stets eine natürliche Person. Dagegen ist der Ersteller im Falle eines elektronischen Siegels gemäß Artikel 3 Nummer 24 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 immer eine juristische Person.

Der Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates über die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union sieht neben der Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur alternativ auch die Verwendung eines qualifizierten elektronischen Siegels für die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union vor. Hierdurch soll die Authentifizierung automatisiert und das Verfahren zur Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union beschleunigt werden.

Die begriffliche Veränderung gegenüber der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 bei der Signatur beruht auf einer terminologischen Anpassung an die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 .

Nach Artikel 3 Nummer 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 stellt die qualifizierte elektronische Signatur eine fortgeschrittene elektronische Signatur (Artikel 3 Nummer 11) dar, die von einer qualifizierten elektronischen Signaturerstellungseinheit erstellt wurde und auf einem qualifizierten elektronischen Zertifikat für elektronische Signaturen beruht. Bereits nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 war erforderlich, dass die fortgeschrittene elektronische Signatur gemäß der Richtlinie 1999/93/EG auf einem qualifizierten Zertifikat beruht und von einer sicheren Signaturerstellungseinheit erstellt wurde. Der Begriff der sicheren Signaturerstellungseinheit wird in der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 nicht mehr verwendet und wurde durch den Begriff der qualifizierten elektronischen Signaturerstellungseinheit ersetzt (Artikel 3 Nummer 23 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 ).

Die Bundesregierung unterstützt das Anliegen, das Amtsblatt der Europäischen Union in einem effizienten und zugleich rechtssicheren Verfahren zu veröffent - lichen.

II. Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 23 Absatz 1 des Grundgesetzes.

III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Das Gesetz ist mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.

IV. Gesetzesfolgen

1. Nachhaltigkeitsaspekte

Das Gesetz berührt keine Aspekte einer nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Da die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union bereits seit dem 1. Juli 2013 rein elektronisch erfolgt, ist insbesondere eine weitere Reduzierung des Papierverbrauchs nicht zu erwarten.

2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Durch die Ausführung dieses Gesetzes entstehen keine unmittelbaren zusätzlichen Kosten für die deutschen öffentlichen Haushalte. Ausgaben für das Amtsblatt der Europäischen Union werden aus dem mehrjährigen Finanzrahmen der EU gezahlt. Mehrausgaben für die Authentifizierung des Amtsblatts der Euro - päischen Union durch ein qualifiziertes elektronisches Siegel im Sinne des Artikels 3 Nummer 24, 27 und 29 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 erwartet das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union - welches das Amtsblatt der Europäischen Union herausgibt - nicht.

3. Erfüllungsaufwand

Für die Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft sowie die Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand. Es werden auch keine Informationspflichten eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.

4. Weitere Kosten

Es sind weder zusätzliche Kosten für die Wirtschaft oder für die sozialen Sicherungssysteme noch Auswirkungen auf Einzelpreise oder auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, zu erwarten.

5. Weitere Gesetzesfolgen

Es sind keine Auswirkungen auf die Verbraucherinnen und Verbraucher oder von gleichstellungspolitischer oder demografischer Bedeutung zu erwarten.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Die Bestimmung schafft die nach § 8 IntVG erforderliche Ermächtigung für die Zustimmung des deutschen Vertreters im Rat der Europäischen Union.

Zu Artikel 2

Die Bestimmung regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

Verordnung (EU) Nr. 2017/... des Rates vom zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 über die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union

Der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 352, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 erhält folgende Fassung:

(1) Die elektronische Ausgabe des Amtsblatts trägt eine qualifizierte elektronische Signatur entsprechend der Definition in der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates* oder ein qualifiziertes elektronisches Siegel entsprechend der Definition in der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 . Die qualifizierten Zertifikate für elektronische Signaturen oder elektronische Siegel und die Erneuerungen derselben werden auf der EUR-Lex-Website veröffentlicht, damit die Nutzer die qualifizierte elektronische Signatur oder das qualifizierte elektronische Siegel und die Echtheit der elektronischen Ausgabe des Amtsblatts verifizieren können.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates
Der Präsident

Korrigendum vom 18. Januar 2018
Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 über die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union

Erwägungsgrund 3, Satz 1

Anstatt:

"Die Authentifizierung durch elektronisches Siegel bietet ein vergleichbares Sicherheitsniveau wie die Authentifizierung durch elektronische Unterschrift."

muss es heißen:

"Die Authentifizierung durch elektronisches Siegel bietet ein vergleichbares Sicherheitsniveau wie die Authentifizierung durch elektronische Signatur."