Verordnung der Bundesregierung
Elfte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

A. Problem und Ziel

Mit den Verordnungen (EU) Nr. 2017/1548 des Rates vom 14. September 2017, 2017/1836 des Rates vom 10. Oktober 2017 und 2017/1858 des Rates vom 16. Oktober 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 2017/1509 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea wurden bestehende Verbote verschärft sowie neue Verbote erlassen. Verstöße gegen diese Verbote sind von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu sanktionieren.

Das vom Rat der Europäischen Union am 13. November 2017 beschlossene Waffenembargo angesichts der Lage in Venezuela sowie die am 30. November 2017 beschlossene Ergänzung der Ausnahmeregelung vom EU-Waffenembargo gegen Russland sind innerstaatlich im Außenwirtschaftsrecht umzusetzen.

Außerdem sind aus Gründen der Rechtsklarheit Anpassungen der zollrechtlichen Verfahrensvorschriften erforderlich. Zudem erfolgt eine Vereinfachung im Verfahren der Investitionskontrolle.

B. Lösung

Änderung der Außenwirtschaftsverordnung.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Bürgerinnen und Bürger sind von der Verordnung nicht betroffen.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Der Wirtschaft entsteht durch die Ausweitung der Ausnahmevorschrift vom Waffenembargo gegen Russland sowie die Einführung eines Verbots der Ausfuhr von Rüstungsgütern nach Venezuela insgesamt ein geringfügiger jährlicher Erfüllungsaufwand (Bürokratiekosten) von etwa 300 Euro.

Auf das Vorhaben ist die "One in, one out"-Regel nicht anzuwenden, da EU-Recht zwingend in nationales Recht umzusetzen ist.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Die Änderung der Regelung zur Investitionskontrolle wird eine Verfahrensvereinfachung und insoweit eine verhältnismäßig geringfügige, nicht näher quantifizierbare Entlastung bewirken.

F. Weitere Kosten

Auswirkungen auf sonstige Kosten der Wirtschaft, Kosten für soziale Sicherungssysteme, auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Verordnung der Bundesregierung
Elfte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 5. Januar 2018
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Regierenden Bürgermeister
Michael Müller

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß § 12 Absatz 4 des Außenwirtschaftsgesetzes die von der Bundesregierung beschlossene Elfte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung mit Begründung und Vorblatt.

Die Verordnung wurde am 20. Dezember 2017 im Bundesanzeiger verkündet. Sie wird gleichzeitig dem Präsidenten des Deutschen Bundestages übersandt.

Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 02.02.18

Elfte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

Vom ...

Es verordnen auf Grund

Artikel 1

Die Außenwirtschaftsverordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 2865), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. September 2017 (BAnz AT 28.09.2017 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 20a wird folgender Absatz 3 angefügt:

(3) § 14 Absatz 4 gilt entsprechend."

2. § 20b wird wie folgt geändert:

3. Dem § 58 Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:

"Für die Durchführung des Prüfverfahrens ist § 55 Absatz 3 Satz 1 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass dessen Eröffnung nur dem Antragsteller nach Absatz 1 Satz 1 mitzuteilen und zuzustellen ist; § 55 Absatz 3 Satz 4 ist nicht anzuwenden."

4. In § 74 Absatz 1 wird nach Nummer 16 folgende Nummer 16a eingefügt:

"16a. Venezuela,".

5. § 75 wird wie folgt geändert:

6. § 76 wird wie folgt geändert:

7. § 77 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

8. In § 81 Absatz 2 Nummer 6 werden die Wörter "oder Absatz 4, jeweils auch in Verbindung mit § 20, eine Ware entfernt, entfernen lässt," durch die Wörter ", auch in Verbindung mit § 20, oder entgegen § 14 Absatz 4, auch in Verbindung mit § 20, § 20a Absatz 3 oder § 20b Absatz 2, eine Ware entfernt oder entfernen lässt oder" ersetzt.

9. § 82 wird wie folgt geändert:

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Mit den Verordnungen (EU) Nr. 2017/1548 des Rates vom 14. September 2017 (ABl. L 237 vom 15.9.2017, S. 39), 2017/1836 des Rates vom 10. Oktober 2017 (ABl. L 261 vom 11.10.2017, S.1) und 2017/1858 des Rates vom 16. Oktober 2017 (ABl. L 265 I vom 16.10.2017, S. 1) zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 2017/1509 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea hat der Rat der Europäischen Union die bereits gegenüber der Demokratischen Volksrepublik Korea bestehenden Sanktionen ausgeweitet. Beschlossen wurden u.a. Verschärfungen bei der Beschränkung von Investitionen. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2017/1509 verpflichtet, Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, zu erlassen. Daher sind die in der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) bestehenden Regelungen zur Bußgeldbewehrung an die verschärften Verbotsvorschriften in der EU-Sanktionsverordnung anzupassen.

Mit Beschluss (GASP) 2017/2074 des Rates vom 13. November 2017 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela (ABl. L 295 vom 14.11.2017, S. 60) wurde ein Waffenembargo gegen Venezuela verhängt. Zudem wurde mit Beschluss (GASP) 2017/2214 des Rates vom 30 November 2017 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP /GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 316 vom 1.12.2017, S. 20), eine weitere Ausnahme vom EU-Waffenembargo erlassen, um Lieferungen spezieller Treibstoffe nach Russland zu ermöglichen, die für das Raumfahrtprogramm ExoMars der europäischen Weltraumorganisation ESA erforderlich sind. Die Regelungen zur Durchführung des Waffenembargos bzw. für die Ausnahme vom Waffenembargo sind innerstaatlich in der AWV umzusetzen.

Außerdem sind aus Gründen der Rechtsklarheit Anpassungen der zollrechtlichen Verfahrensvorschriften erforderlich.

Zudem erfolgt eine Vereinfachung im Verfahren zur Investitionskontrolle bei den Vorschriften zur Mitteilung und Eröffnung von Prüfverfahren.

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Ergänzung der Regelungen zum Waffenembargo in §§ 74 und 75 AWV sowie der Regelungen zur Ausnahme vom Waffenembargo in § 76 AWV. Außerdem Anpassung der Vorschriften zur Bußgeldbewehrung in § 82 AWV betreffend die Demokratische Volksrepublik Korea sowie Ergänzung der zollrechtlichen Verfahrensvorschriften der §§ 20a und 20b AWV mit gleichzeitiger Anpassung der Bußgeldbewehrung in § 81 AWV, zudem Ergänzung von § 58 AWV.

III. Alternativen

Keine.

IV. Verordnungsgebungskompetenz

Belange der Länder sind nicht betroffen. Die Verordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Die Verordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen Verpflichtungen vereinbar; sie dient insbesondere der Umsetzung der aus EU-Recht resultierenden Verpflichtungen.

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Mit der Verordnung erfolgt eine Verwaltungsvereinfachung beim Verfahren der Investitionsprüfung und sie betrifft die Eröffnung und Zustellung von Mitteilungen zur Eröffnung von Prüfverfahren. Diese werden künftig im Falle einer beantragten Unbedenklichkeitsbescheinigung ausschließlich dem Antragsteller mitgeteilt und zugestellt. Insoweit entfällt die Zustellung an weitere Adressaten.

2. Nachhaltigkeitsaspekte

Die Verordnung entspricht der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie 2016 der Bundesregierung von Januar 2017 und betrifft insbesondere die Managementregel 12, da die Regelungen im Sinne von verantwortungsvollem Regierungshandeln getroffen werden.

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine.

4. Erfüllungsaufwand

a) Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Bürgerinnen und Bürger werden durch die Verordnung nicht berührt.

b) Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Der Wirtschaft entsteht durch die Ausweitung der Ausnahmevorschrift vom Waffenembargo gegen Russland neuer Erfüllungsaufwand, da nunmehr weitere Rüstungsgüter (Raketentreibstoff), deren Ausfuhr bislang verboten war, unter der Voraussetzung der Beantragung und Erteilung einer Genehmigung ausgeführt werden können. Pro Jahr werden durchschnittlich zwei Anwendungsfälle erwartet. Im Einzelfall bedingt der Antrag auf Ausfuhrgenehmigung beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) das Ausfüllen eines elektronischen Formulars, die Vorlage der beim Antragsteller bereits vorhandenen technischen Unterlagen zum auszuführenden Gut sowie die Vorlage einer Endverbleibserklärung des ausländischen Kunden. Im Einzelfall wird ein Aufwand von etwa 3,5 Stunden angenommen. Die jährlichen Bürokratiekosten werden daher insgesamt auf ca. 300 Euro (durchschnittliches Qualifikationsniveau des Verarbeitenden Gewerbes: 41,10 Euro/h) geschätzt.

In Bezug auf das Verbot für die Ausfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfassten Gütern nach Venezuela wird kein neuer Erfüllungsaufwand anfallen. Bereits jetzt ist für die Ausfuhr derartiger Güter eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich. Mit Erlass des Waffenembargos ändert sich lediglich die rechtliche Grundlage eines Genehmigungsverfahrens.

Auf das Vorhaben ist die "One in, one out"-Regel nicht anzuwenden, da EU-Recht zwingend in nationales Recht umzusetzen ist.

c) Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

Die Änderung der Regelung zur Investitionskontrolle stellt eine Verfahrensvereinfachung dar. Die Zustellung der Mitteilung über die Eröffnung eines Prüfverfahrens muss nur noch an einen (statt zwei) Adressaten erfolgen, sofern dem BMWi ein Antrag auf Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung vorliegt. Aufgrund niedriger Fallzahlen (geschätzt höchstens 20 Fälle im Jahr) ist insgesamt eine verhältnismäßig geringfügige, nicht näher quantifizierbare Entlastung zu erwarten.

5. Weitere Kosten

Der Wirtschaft, insbesondere mittelständischen Unternehmen, entstehen durch die Verordnung keine sonstigen direkten Kostenbelastungen oder -entlastungen.

Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

6. Weitere Gesetzesfolgen

Die Verordnung enthält keine gleichstellungsrelevanten Aspekte. Spezielle Auswirkungen auf die Lebenssituation von Frauen und Männern sind nicht zu erwarten, da die Verordnung ausschließlich sachbezogene Regelungen enthält.

VII. Befristung; Evaluierung

Die Regelungen sollen dauerhaft wirken, sodass eine Befristung nicht in Betracht kommt.

B. Besonderer Teil

Artikel 1

Zu Nummer 1

§ 20a AWV enthält die Verpflichtung zur Abgabe einer summarischen Ausgangsanmeldung nach Artikel 271 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union. Mit der Ergänzung von § 20a AWV wird klargestellt, dass die bei der Abgabe einer Ausfuhranmeldung oder einer Wiederausfuhranmeldung geltenden verfahrensrechtlichen Verpflichtungen auch im Falle der Abgabe einer summarischen Ausgangsanmeldung gelten. Damit werden verfahrensrechtlich gleiche Bedingungen hergestellt.

Zu Nummer 2

§ 20b AWV enthält die Verpflichtung zur Abgabe einer Wiederausfuhrmitteilung nach Artikel 274 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 . Mit der Ergänzung von § 20b AWV wird klargestellt, dass die bei der Abgabe einer Ausfuhranmeldung oder einer Wiederausfuhranmeldung geltenden verfahrensrechtlichen Verpflichtungen auch im Falle der Abgabe einer Wiederausfuhrmitteilung gelten. Damit werden verfahrensrechtlich gleiche Bedingungen hergestellt.

Zu Nummer 3

Mit der Ergänzung von § 58 Absatz 2 AWV wird das Verfahren zur Mitteilung und Zustellung der Eröffnung von Prüfverfahren vereinfacht. Liegt ein Antrag des Erwerbers auf Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung vor, ist die Eröffnung des Prüfverfahrens allein dem Antragsteller mitzuteilen und zuzustellen. Die Mitteilung und Zustellung an das vom Erwerb betroffene Unternehmen entfällt. Die Zustellung an den Antragsteller ist fristwahrend.

Zu Nummer 4 und 5

Mit der Ergänzung der §§ 74 und 75 AWV wird das mit Beschluss (GASP) 2017/2074 des Rates vom 13. November 2017 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela (ABl. L 295 vom 14.11.2017, S. 60) verhängte Waffenembargo gegen Venezuela umgesetzt. Venezuela wird damit in die Liste der Waffenembargoländer aufgenommen.

Zu Nummer 6 Buchstabe a

Mit der Ergänzung von § 76 Absatz 11 AWV wird der Beschluss (GASP) 2017/2214 des Rates vom 30. November 2017 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP /GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 316 vom 1.12.2017, S. 20), umgesetzt.

Zu Nummer 6 Buchstabe b

Mit der Ergänzung von § 76 AWV werden die im Beschluss (GASP) 2017/2074 enthaltenen Ausnahmeregelungen vom Waffenembargo gegen Venezuela umgesetzt.

Zu Nummer 6 Buchstabe c

Folgeänderung zu Nummer 6 Buchstabe b.

Zu Nummer 7 Buchstabe a

Mit der Ergänzung von § 77 Absatz 4 Satz 1 AWV wird der Beschluss (GASP) 2017/2214 des Rates vom 30. November 2017 auch bezüglich des Einfuhrverbots umgesetzt.

Zu Nummer 7 Buchstabe b

Mit der Ergänzung von § 77 Absatz 4 Satz 1 AWV wird für die Anwendung der im Beschluss (GASP) 2017/2214 des Rates vom 30. November 2017 enthaltenen Ausnahme vom Einfuhrverbot ein Genehmigungserfordernis vorgesehen.

Zu Nummer 8

Die Bußgeldbewehrung nach § 81 Absatz 2 Nummer 6 AWV wird infolge der Ergänzung der §§ 20a und 20b AWV auf die Fälle ausgedehnt, in denen die Abgabe einer summarischen Ausgangsanmeldung oder einer Wiederausfuhrmitteilung vorgesehen ist.

Zu Nummer 9 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb

Mit der Ergänzung von § 82 Absatz 1 Nummer 13 AWV erfolgt ein Verweis auf die ändernde Verordnung (EU) Nr. 2017/1858 des Rates vom 16. Oktober 2017 (ABl. L 265 I vom 16.10.2017, S. 1) zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 2017/1509 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea.

Zu Nummer 9 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc

Mit der Ergänzung von Nummer 14 in § 82 Absatz 1 AWV werden Verstöße gegen das in der Verordnung (EU) Nr. 2017/2063 des Rates vom 13. November 2017 (ABl. L295 vom 14.11.2017, S. 21) über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela enthaltene Erfüllungsverbot bußgeldbewehrt.

Zu Nummer 9 Buchstabe b

Mit der Änderung von § 82 Absatz 11 AWV werden die durch die Verordnungen (EU) Nr. 2017/1548 des Rates vom 14. September 2017 (ABl. L 237 vom 15.9.2017, S. 39), 2017/1836 des Rates vom 10. Oktober 2017 (ABl. L 261 vom 11.10.2017, S. 1) und 2017/1858 des Rates vom 16. Oktober 2017 (ABl. L 265 I vom 16.10.2017, S. 1) zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 2017/1509 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea erfolgten Verschärfungen bei der Beschränkung von Investitionen berücksichtigt.

Artikel 2

Diese Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.