Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 115580 - vom 5. August 2008.
Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 9. Juli 2008 angenommen.
Das Europäische Parlament,
- - unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit1,
- - in Kenntnis des Entwurfs einer Entscheidung der Kommission zur Einführung eines jährlichen Aktionsprogramms 2008 für Brasilien und für Argentinien (CMTD-080263 - D000422-01, CMTD-2008-0263 - D000421-01),
- - in Kenntnis der Stellungnahme, die der in Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 genannte Ausschuss (im Folgenden "DCI-Verwaltungsausschuss") am 10. Juni 2008 abgegeben hat,
- - gestützt auf Artikel 8 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse2,
- - gestützt auf die Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission vom 3. Juni 2008 zu Verfahren zur Umsetzung des Beschlusses 1999/468/EG des Rates zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse in der Fassung des Beschlusses 2006/512/EG3,
- - gestützt auf Artikel 81 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass der DCI-Verwaltungsausschuss am 10. Juni 2008 den Entwurf der jährlichen Aktionsprogramme 2008 für Brasilien und für Argentinien (CMTD2008-0263 - D000422-01, CMTD-2008-0263 - D000421-01) gebilligt hat,
B. in der Erwägung, dass das Europäische Parlament gemäß Artikel 7 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG und Nummer 1 der oben genannten Vereinbarung vom 3. Juni 2008 den dem DCI-Verwaltungsausschuss vorgelegten Entwurf für die Durchführungsmaßnahme sowie die Abstimmungsergebnisse erhalten hat,
C. in der Erwägung, dass es in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 heißt: "Das wichtigste und übergeordnete Ziel der Zusammenarbeit nach dieser Verordnung ist die Beseitigung der Armut in den Partnerländern und -regionen im Kontext einer nachhaltigen Entwicklung",
D. in der Erwägung, dass es in Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 heißt: "Die in Artikel 1 Absatz 14 genannten Maßnahmen sind so zu gestalten, dass sie den Kriterien genügen, die der OECD/DAC [Entwicklungsausschuss der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung] für die öffentliche Entwicklungshilfe (ODA) aufgestellt hat",
E. in der Erwägung, dass der OECD/DAC in seinen Richtlinien für das Gläubigermeldeverfahren (Creditor Reporting System) (DCD/DAC(2002)21) die öffentliche Entwicklungshilfe als Finanzstrom in Richtung von Ländern definiert, die auf der DAC-Liste der Empfänger öffentlicher Entwicklungshilfe stehen, für die, wie es u.a. dort heißt, jede Transaktion mit dem Hauptziel der Förderung von Wirtschaftsentwicklung und Wohlstand in Entwicklungsländern vorgenommen wird, Brasilien
- 1. stellt fest, dass das jährliche Aktionsprogramm für Brasilien für 2008 das Programm für akademische Mobilität für Brasilien 2008-2010 (das das Erasmus-Mundus-Fenster für Außenbeziehungen für Brasilien ist) als einzige Maßnahme umfasst, dass diese Maßnahme unter Abschnitt I der Prioritäten des Länderstrategiepapiers zur Förderung der bilateralen Beziehungen, Maßnahme 2: Hochschulbildungsprogramm für Brasilien fällt und dass die Finanzierung der Mobilität der EU-Studenten und der akademischen Bediensteten (bis zu 30 % der Mittel für die individuelle Mobilität von Studenten und Personal) als wichtiger Bestandteil des jährlichen Aktionsprogramms 2008 betrachtet wird; Argentinien
- 2. stellt fest, dass der Entwurf des jährlichen Aktionsprogramms für Argentinien für 2008 das Erasmus-Mundus-Fenster für Außenbeziehungen für Argentinien als einzige Maßnahme umfasst, dass diese Maßnahme unter den Hauptbereich des Länderstrategiepapiers zur Förderung der bilateralen Beziehungen und zum gegenseitigen Verständnis der EG und Argentiniens fällt und dass die Finanzierung der Mobilität der EU-Studenten und der akademischen Bediensteten (bis zu 30 % der Mittel für die individuelle Mobilität von Studenten und Personal) als wichtiger Bestandteil des jährlichen Aktionsprogramms für 2008 betrachtet wird;
- 3. ist der Auffassung, dass die Kommission damit im jährlichen Aktionsprogramm für Brasilien für 2008 und im jährlichen Aktionsprogramm für Argentinien für 2008 ihre aus dem Basisrechtsakt resultierenden Umsetzungsbefugnisse überschreitet, da die oben genannten Maßnahmen nicht im Einklang mit Artikel 2 Absätze 1 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 stehen, denn Hauptziel dieser Maßnahmen ist nicht die Beseitigung der Armut, und sie erfüllen nicht die Kriterien des OECD/DAC für die öffentliche Entwicklungshilfe5;
- 4. fordert die Kommission auf, ihre Entwürfe für Entscheidungen zur Ausarbeitung von jährlichen Aktionsprogrammen für Brasilien und für Argentinien zurückzunehmen und dem DCI-Verwaltungsausschuss neue Entscheidungsentwürfe vorzulegen, die den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 entsprechen;
- 5. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
- 1 ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41.
- 2 ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG des Rates vom 17. Juli 2006, ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11.
- 3 ABl. C 143 vom 10.6.2008, S. 1
- 4 Artikel 1 Absatz 1: Die Gemeinschaft finanziert Maßnahmen zur Unterstützung der Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern und in Entwicklung befindlichen Gebieten und Regionen (...)."
- 5 Jede Transaktion erfolgt mit dem Hauptziel der Förderung der Wirtschaftsentwicklung und des Wohlergehens der Entwicklungsländer; OECD/DAC Fact sheet von Oktober 2006; Is it ODA?, S. 1)