Die Vorlage ist von der Kommission am 26. Januar 2007 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.
Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 29. Januar 2007 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das Förderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 25. Januar 2007 dem Bundesrat zugeleitet.
Das Europäische Parlament, der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 865/95 = AE-Nr. 953334, AE-Nr. 962123,
Begründung
1. Einleitung
Die Obst- und Gemüseerzeugung der EU-27 macht 3,1% des Gemeinschaftshaushalts und 17% der gesamten EU-Agrarproduktion aus.
Die derzeitige gemeinsame Marktorganisation (GMO) ist geregelt durch die Verordnungen (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse1, (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse2 und (EG) Nr. 2202/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 zur Einführung einer Beihilferegelung für Erzeuger bestimmter Zitrusfrüchte.
Im Oktober 2005 zog die Kommission die ersten Schlussfolgerungen aus der Diskussion, die 2004 mit der Veröffentlichung des Berichts über die Vereinfachung der gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse3 in Gang gebracht worden war, und erklärte, dass sie 2006 eine Reform für frisches und für verarbeitetes Obst und Gemüse vorschlagen werde4.
Im Mai 2005 verabschiedete das Europäische Parlament seinen Initiativbericht zu dieser Mitteilung5.
In Einhaltung der Verpflichtung für bessere Rechtsvorschriften wird der Kommissionsvorschlag begleitet von einer Analyse der wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Aspekte der Probleme im Zusammenhang mit der GMO sowie der Auswirkungen, Vor- und Nachteile der verschiedenen möglichen Lösungen für diese Probleme, einschließlich der Ergebnisse einer öffentlichen Anhörung zu einer Reihe von Optionen für die Reform.
Dieser Reformvorschlag entspricht auch den Empfehlungen des Rechnungshofs in seinem im September veröffentlichten Sonderbericht Nr. 8/2006 "Wachsender Erfolg? Wirksamkeit der Unterstützung der Europäischen Union für die operationellen Programme der Obst- und Gemüseerzeuger".
2. Gründe und Ziele der Reform
In den letzten zehn Jahren stand der Obst- und Gemüsesektor unter dem starken Druck sehr konzentrierter Einzelhandels- und Discountketten, die bei der Festsetzung der Marktpreise eine wichtige Rolle spielen, und sah sich auch einem starken Wettbewerb durch Drittlanderzeugnisse gegenüber, die eine verbesserte Qualität zu relativ niedrigen Preisen bieten und deren Marktanteil rasch ansteigt.
Seit der Reform der GMO für Obst und Gemüse im Jahre 1996 sind die Erzeugerorganisationen (EO) und die operationellen Programme (OP) die Hauptinstrumente für die Bündelung des Obst- und Gemüseangebots. Die Erfahrung hat gezeigt, dass die EO immer noch eine wertvolle Rolle dabei spielen, den stark konzentrierten Einzelhandels- und Discountketten zu begegnen. Jedoch war der Konzentrationsgrad der Obst- und Gemüseerzeugung durch die EO nicht hoch genug, um das Angebot in allen Mitgliedstaaten zu konzentrieren. Ein hoher Prozentsatz von Erzeugern in den Haupterzeugerländern hat sich gegen eine Teilnahme entschieden. Die Reform umfasst Maßnahmen, um die EO attraktiver zu machen.
Andererseits stützt sich die derzeitige GMO für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse auf Grundsätze, die bei anderen gemeinsamen Marktorganisationen tiefgreifend reformiert worden sind. Die derzeitige Regelung, die im Wesentlichen eine Unterstützung für Erzeugnismengen bietet, entspricht nicht mehr der GAP. Die Reform schlägt die Einbeziehung des Obst- und Gemüsesektors in die Betriebsprämienregelung und die Flächenzahlungsregelung vor. Die Umstellung von produktionsbezogenen Beihilfen auf Direktbeihilfen für die Erzeuger durch Einführung einer Regelung für eine entkoppelte Einkommensstützung zugunsten der einzelnen Betriebe wird zur Förderung einer marktorientierteren und nachhaltigeren Landwirtschaft beitragen.
Der vorliegende Reformvorschlag umfasst Maßnahmen zum Krisenmanagement, zur verstärkten Werbung für Obst und Gemüse und zum Umweltschutz.
Die Reform hat folgende Ziele:
- - Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und der Marktorientierung des Obst- und Gemüsesektors der EU, in anderen Worten: Beitrag zur Erreichung einer nachhaltigen Erzeugung, die auf dem Binnen- wie auf dem Ausfuhrmarkt wettbewerbsfähig ist;
- - Verringerung von krisenbedingten Schwankungen im Einkommen der Obst- und Gemüseerzeuger;
- - Erhöhung des Obst- und Gemüsekonsums in der EU;
- - Fortführung der Bemühungen des Sektors zum Schutz und zur Erhaltung der Umwelt;
- - Vereinfachung und - wenn möglich - Verringerung des Verwaltungsaufwands für alle Beteiligten.
Die vorgenannten Ziele der Reform sind unter Berücksichtigung der Notwendigkeit der WTO-Kompatibilität, der Übereinstimmung mit der reformierten GAP, der ersten und zweiten Säule und der Konformität mit der finanziellen Vorausschau identifiziert worden.
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass dieser Vorschlag unter Berücksichtigung des Vorschlags der Kommission für eine Verordnung des Rates über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte ausgearbeitet wurde. Der Vorschlag für die Reform der GMO für Obst und Gemüse wird durch die vorgenannte Verordnung beeinflusst.
- - Einige Vorschriften horizontaler Art, die es auch für eine Reihe anderer landwirtschaftlicher Erzeugnisse gibt, wie die Vorschriften über die staatlichen Beihilfen, den Informationsaustausch zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten und den Verwaltungsausschuss verbleiben in der bestehenden GMO für Obst und Gemüse. Sie sind jedoch so aktualisiert, vereinfacht und verschlankt worden, dass sie leicht in den Vorschlag für eine einzige GMO aufgenommen werden können.
- - Die anderen Vorschriften für den Obst- und Gemüsesektor müssen aufgrund des Umfangs der geplanten Änderung der Regelung in diesen Vorschlag aufgenommen werden. Sind diese Vorschriften jedoch in gewissem Maße auch horizontaler Art und gibt es sie auch für eine Reihe anderer landwirtschaftlicher Erzeugnisse, wie Vorschriften über Vermarktungsnormen und den Handel mit Drittländern, so sind sie aktualisiert und vereinfacht worden, damit sie leicht in die Verordnung des Rates über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte aufgenommen werden können.
3. Vorgeschlagene Massnahmen für die Reform der GMO für Obst und Gemüse
1. Erzeugerorganisationen
Erzeugerorganisationen: Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die EO eine wichtige Rolle bei der Bündelung des Angebots gespielt haben, wurden Bestimmungen für ihre Vereinfachung und, falls möglich, eine größere Flexibilität bei ihrer Tätigkeit ausgearbeitet. Solche Bestimmungen betreffen die Produktpalette der Erzeugerorganisation, das Ausmaß der zulässigen Direktverkäufe und die Ausdehnung der Regeln auf Nichtmitglieder, mehr Anreize für den Zusammenschluss von EO zu Vereinigungen von Erzeugerorganisationen (VEO) in den Regionen, in denen der Grad der Konzentration des Angebots durch die EO sehr gering ist (weniger als 20% der Obst- und Gemüseerzeugung), den Staaten, die am 1. Mai 2004 Mitglieder der Union wurden, und den Regionen in äußerster Randlage, die Übertragung von Befugnissen oder Tätigkeiten von EO an VEO und die Übertragung von Tätigkeiten an Tochterunternehmen unter bestimmten Bedingungen. In ihrem Bericht an das Europäische Parlament und den Rat über die Situation des Sektors zur Verarbeitung bestimmter Beerenfrüchte und Kirschen erklärt die Kommission, dass sie spezielle zusätzliche Hilfen für Mitgliedstaaten mit geringem Organisationsgrad vorschlagen kann. Dies geschieht mit den vorgenannten Änderungen.
Die Kommission hat auch die Aufnahme zusätzlicher Küchenkräuter in die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse vorgeschlagen.
Neue Erzeugergruppierungen: Um die Zusammenfassung des Angebots durch EO in den neuen Mitgliedstaaten zu verbessern, wird Erzeugergruppierungen in den neuen Mitgliedstaaten, die den Status von Erzeugerorganisationen gemäß dieser Verordnung erwerben wollen, eine Übergangszeit gewährt, während der eine spezifische nationale und gemeinschaftliche Finanzbeihilfe für bestimmte Verpflichtungen der Gruppierung gewährt werden kann.
Nationale Strategie für nachhaltige operationelle Programme: Nach Auffassung des Rechnungshofs haben die Mitgliedstaaten die Frage der Wirksamkeit der Ausgaben für die operationellen Programme der Erzeugerorganisationen nicht berücksichtigt. Außerdem hat die Kommission die Wirksamkeit der operationellen Programme nicht überwacht und keine Bewertung der Politik vorgenommen. Um die Wirksamkeit der operationellen Programme zu verbessern, schlägt die Kommission vor, dass die Mitgliedstaaten eine nationale Strategie für nachhaltige operationelle Programme im Obst- und Gemüsesektor ausarbeiten müssen. Eine solche Strategie sollte Folgendes umfassen: eine Exante-Bewertung, die Ziele der operationellen Programme und Instrumente, Leistungsindikatoren, eine Bewertung der operationellen Programme und eine Meldepflicht für die Erzeugerorganisationen.
Ausdehnung von Regeln: Zur weiteren Stärkung der Arbeit der Erzeugerorganisationen bzw. ihrer Vereinigungen und zur erwünschten Stabilisierung des Marktes schlägt die Kommission vor, dass die Mitgliedstaaten die von den Erzeugerorganisationen oder deren Vereinigungen einer Region für ihre Mitglieder erlassenen flexibleren Regeln, insbesondere hinsichtlich der Erzeugung, der Vermarktung und des Umweltschutzes, unter bestimmten Bedingungen auf alle diesen nicht angeschlossenen Erzeuger der betreffenden Region ausdehnen können. (Die Erzeugerorganisationen gelten als repräsentativ für die Ausdehnung der Regeln, wenn ihre Mitglieder mindestens 50% der Erzeuger in dem Wirtschaftsgebiet ausmachen, in dem sie tätig sind, und auf sie mindestens 60% der Erzeugung in diesem Gebiet entfallen. Derzeit gilt eine Erzeugerorganisation bzw. eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen als repräsentativ, wenn ihre Mitglieder mindestens zwei Drittel der Erzeuger in dem Wirtschaftsgebiet ausmachen, in dem sie tätig sind, und auf sie mindestens zwei Drittel der Erzeugung in diesem Gebiet entfallen).
Die Kommission schlägt auch vor, dass mit der Ausdehnung dieser Regelung zusammenhängende Kosten den betreffenden Erzeugern in Rechnung gestellt werden können, da ihnen diese Regeln zugute kommen.
Aufgrund der Besonderheiten des Marktes für Erzeugnisse des ökologischen Landbaus schlägt die Kommission des Weiteren vor, dass sich die Ausdehnung der Regeln nur auf ökologische Erzeuger erstrecken soll, wenn diese sich damit einverstanden erklärt haben und solange sie bestimmte Bedingungen einhalten.
Branchenverbände: Mit der Reform werden die Branchenverbände flexibler gemacht. Die Bestimmungen über die Ausdehnung der von den Erzeugerorganisationen oder ihren Vereinigungen erlassenen Regeln und die Aufteilung der mit dieser Ausdehnung verbundenen Kosten gelten aufgrund der Ähnlichkeit der verfolgten Ziele auch branchenübergreifend.
2. Krisenmanagement
Bei Obst und Gemüse handelt es sich um leicht verderbliche Erzeugnisse, deren Erzeugung unvorhersehbar ist. Marktüberschüsse, auch wenn sie nicht zu hoch sind, können den Markt stark stören. Deshalb haben die Erzeugerorganisationen 100% der Rücknahmekosten für einige Erzeugnisse (Beitrag der Gemeinschaft zu den Rücknahmekosten) und für die kostenlose Verteilung erhalten. Die EO durften auch Mittel aus dem Betriebsfonds zur Aufstockung dieser Beiträge und für Marktrücknahmen anderer, nicht unter diese Regelung fallender Erzeugnisse verwenden.
Es hat sich gezeigt, dass für die Rücknahmen nunmehr weniger Finanzmittel zur Verfügung gestellt werden, weil das Angebot in den letzten zehn Jahren besser an die Nachfrage angepasst war. Trotzdem leidet der Obst- und Gemüsesektor weiterhin unter Marktkrisen. Deshalb schlägt die Kommission eine breitere Palette von Instrumenten für das Krisenmanagement vor, das im Rahmen der EO durchgeführt wird. Unter Krisenmanagement versteht man in diesem Zusammenhang: Marktrücknahmen, Ernte vor der Reifung oder Nichternten von Obst und Gemüse; Werbung und Kommunikation; Ausbildungsmaßnahmen; Ernteversicherung und Unterstützung bei den Verwaltungskosten für die Einrichtung von Risikofonds auf Gegenseitigkeit.
Wie vorstehend erläutert, ist der Beitrag der Gemeinschaft zu den Rücknahmekosten nunmehr abgeschafft worden. Die Kommission schlägt Folgendes vor:
- - Rücknahmen können von den EO nach dem Grundsatz der 050/50%-Kofinanzierung vorgenommen werden;
- - Rücknahmen für die kostenlose Verteilung in der EU werden bis zu einem Höchstwert von 5% des Umfangs der vermarkteten Erzeugung jeder Erzeugerorganisation zu 100% von der Kommission finanziert.
3. Einbeziehung von Obst und Gemüse in die Betriebsprämienregelung
Der Vorschlag sieht die Einbeziehung von Obst und Gemüse in die Betriebsprämienregelung vor. Diese Einbeziehung umfasst Folgendes:
- - die mit Obst und Gemüse bestellten Flächen (einschließlich Obstgärten und Speisekartoffelflächen) werden für die Aktivierung von Zahlungsansprüchen in Betracht kommen.
- - die bestehende Unterstützung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse wird entkoppelt, und die nationalen Finanzmittel für die Betriebsprämienregelung werden aufgestockt.
- - die Mitgliedstaaten dürfen im Rahmen der Regelung auf der Grundlage eines jedem Obst- und Gemüseerzeugnis angepassten Bezugszeitraums sowie angemessener objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien Referenzmengen festsetzen.
4. Ökologische Belange
Die Erzeugung und Vermarktung von Obst und Gemüse muss den ökologischen Belangen sowohl bei den Anbauverfahren als auch bei der Abfallverwertung sowie bei der Beseitigung der aus dem Markt genommenen Erzeugnisse Rechnung tragen, insbesondere was den Gewässerschutz, die Erhaltung der biologischen Vielfalt und die Landschaftspflege anbelangt.
Zu diesem Zweck schlägt die Kommission Folgendes vor:
- - die Einbeziehung von Obst und Gemüse in die Betriebsprämienregelung bedeutet, dass die Auflagenbindungsregelungen für alle Obst- und Gemüseerzeuger verbindlich sein werden, die Direktzahlungen erhalten;
- - ein verbessertes Vorgehen bei den operationellen Programmen: derzeit gibt es bei den Ausgaben für operationelle Programme für Umweltmaßnahmen keinerlei Grenzwerte. Mit dem Reformvorschlag wird ein Mindestwert von 20% der Ausgaben im Rahmen jedes operationellen Programms eingeführt;
- - ein verbessertes Vorgehen beim ökologischen Landbau: in den letzten Jahren hat sich die Nachfrage nach ökologisch erzeugtem Gemüse verstärkt, die hauptsächlich durch innovative mittelgroße Erzeuger befriedigt wurde. Mit dem Reformvorschlag wird eine Kofinanzierung der Gemeinschaft in Höhe von 60% für den ökologischen Landbau im Rahmen jedes operationellen Programms eingeführt.
5. Absatzförderung
Die WHO/FAO hat eine Tagesaufnahme von 400 g Obst und Gemüse als Mindestvoraussetzung für eine gesunde Ernährung identifiziert. In Anbetracht der Tatsache, dass dieser Schwellenwert in der EU gegenwärtig nur von Griechenland und Italien erreicht wird, schlägt die Kommission folgende Maßnahmen zur verbesserten Absatzförderung von Obst und Gemüse vor:
- - die EO werden weiterhin Absatzförderungsmaßnahmen in ihre operationellen Programme aufnehmen können; insbesondere werden sie eine allgemeine Absatzförderung unter bestimmten, in den Durchführungsverordnungen festzulegenden Bedingungen und die Absatzförderung bestimmter Eigenmarken durchführen können; außerdem werden sie Maßnahmen zur Förderung des Obst- und Gemüsekonsums durch junge Verbraucher in ihre operationellen Programme aufnehmen müssen;
- - die Verordnung (EG) Nr. 2826/2000 des Rates wird geändert, um den Kofinanzierungssatz der EU in den Fällen, in denen sich die Absatzförderung von Obst und Gemüse an Schulkinder und Jugendliche richtet, auf 60% anzuheben;
- - im Rahmen des neuen Krisenmanagements können die Absatzförderung und die Kommunikation im Rahmen der operationellen Programme der EO finanziert werden;
- - die zu 100% von der EU finanzierten Marktrücknahmen können in der EU kostenlos nicht nur an gemeinnützige Einrichtungen und wohltätige Stiftungen, sondern auch an Schulen und öffentliche Bildungsanstalten sowie Kinderferienlager verteilt werden.
6. Handel mit Drittländern
In Anbetracht der Tatsache, dass die WTO-Verhandlungen noch im Gange sind und ihr Ergebnis unbekannt ist, betrifft der Reformvorschlag nicht den derzeitigen Rechtsrahmen für den Außenhandel (Einfuhrpreissystem, Zollkontingente, Auslösungsmengen usw.).
Die Auswirkungen und die Rolle der Ausfuhrerstattungen für Obst und Gemüse sind analysiert worden. Ihre wirtschaftlichen Auswirkungen sind erheblich zurückgegangen. Tatsächlich machen Ausfuhren mit Erstattungen nur noch weniger als ein Drittel der Gesamtausfuhren aus. Der Wert der Ausfuhrerstattungen liegt zwischen 0,8 und 8,9% des Preises der betreffenden Erzeugnisse. Daher wird davon ausgegangen, dass die diesem Instrument zugewiesenen Finanzmittel besser verwendet werden können, und wird vorgeschlagen, die Ausfuhrerstattungen abzuschaffen.
7. Vereinfachung
Die Verwaltungsvereinfachung, die sich aus der Abschaffung der Verarbeitungsbeihilfen zugunsten der bestehenden Betriebsprämienregelung oder der Flächenzahlungsregelung ergibt, ist ein großer Vorteil der vorgeschlagenen Reform.
Im Rahmen ihrer Bemühungen zur Verbesserung der Attraktivität der Erzeugerorganisationen schlägt die Reform mehrere Vereinfachungen und eine größere Flexibilität vor.
Die Abschaffung der Ausfuhrerstattungen führt auch zu einer Vereinfachung, da es für die Ausführer künftig keine Verfahren im Zusammenhang mit der Gewährung der Erstattungen mehr geben wird.
8. Vermarktungsnormen
Die besondere Frage der Vereinfachung der Vermarktungsnormen wurde gelöst, indem die Rechtsvorschriften für diese Normen durch den gestrafften Text ersetzt wurden, der in der einzigen GMO enthalten sein wird. Somit wird insbesondere dafür gesorgt, dass die Kommission über ausreichende Flexibilität und Befugnisse verfügt, um Vereinfachungen vorzunehmen, wenn dies angemessen und möglich ist.
4. Haushaltsauswirkungen des Vorschlags
Die Auswirkungen der vorgeschlagenen Reform bringen keine erhöhten Kosten im Vergleich zu der jetzigen Situation mit sich. Es steht zu erwarten, dass die Änderungen und die Erneuerung der Regelung eine wirksamere Nutzung der Haushaltsmittel zur Folge haben werden.
Die Anhebung der Obergrenzen für die Betriebsprämienregelung wird dem historischen Ausgabenniveau der Staaten, die vor dem 1. Mai 2004 Mitglieder der Union waren, und den sich aus den Erweiterungsverträgen ergebenden Beträgen für die übrigen Mitgliedstaaten entsprechen.
Die operationellen Programme der Erzeugerorganisationen werden verstärkt, insbesondere für die Mitgliedstaaten, in denen die Bündelung des Angebots durch die Erzeugerorganisationen sehr gering ist. Es steht zu erwarten, dass der Wert der über diese Organisationen vermarkteten Erzeugung in diesen Ländern rascher zunehmen wird als bei Erzeugerorganisationen in anderen Ländern. Auch erhalten Erzeugergruppierungen verstärkte Zuschüsse, um zu Erzeugerorganisationen zu werden. Die allgemeinen Haushaltsauswirkungen werden aufgrund der vorgeschlagenen Abschaffung der Ausfuhrerstattungen und der Marktrücknahmen im Großen und Ganzen neutral sein.
Vorschlag für eine Verordnung des Rates mit besonderen Vorschriften für den Obst- und Gemüsesektor und zur Änderung bestimmter Verordnungen
Der Rat der europäischen Union - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 36 und 37, auf Vorschlag der Kommission6, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments7, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses8, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen9, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Die derzeitige Regelung für den Obst- und Gemüsesektor ist in den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse10, (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse11 und (EG) Nr. 2202/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 zur Einführung einer Beihilferegelung für Erzeuger bestimmter Zitrusfrüchte12 festgelegt.
- (2) Aufgrund der gewonnenen Erfahrungen muss die Regelung für Obst und Gemüse geändert werden, um folgende Ziele zu erreichen: Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und der Marktorientierung des Sektors, um so einen Beitrag zur Erreichung einer nachhaltigen Erzeugung zu leisten, die auf dem Binnen- wie auf dem Ausfuhrmarkt wettbewerbsfähig ist, Verringerung von krisenbedingten Schwankungen im Einkommen der Obst- und Gemüseerzeuger, Erhöhung des Obst- und Gemüsekonsums in der Gemeinschaft und Fortführung der Bemühungen des Sektors zum Schutz und zur Erhaltung der Umwelt.
- (3) In den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Rates über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte könnten zunächst einige Bestimmungen für den Obst- und Gemüsesektor aufgenommen werden, die horizontaler Art sind und die es auch für eine Reihe anderer landwirtschaftlicher Erzeugnisse gibt, nämlich die Vorschriften über die staatlichen Beihilfen, den Informationsaustausch zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten und den Verwaltungsausschuss. Es empfiehlt sich, diese Vorschriften jetzt noch in den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96 und (EG) Nr. 2201/96 zu belassen. Sie sollten jedoch so aktualisiert, vereinfacht und verschlankt werden, dass sie leicht in den Vorschlag aufgenommen werden können.
- (4) Die anderen Vorschriften für den Obst- und Gemüsesektor müssen aufgrund des Umfangs der Änderung der Regelung und in dem Bemühen um Klarheit in eine getrennte Verordnung aufgenommen werden. Sind diese Vorschriften jedoch in gewissem Maße auch horizontaler Art und gibt es sie auch für eine Reihe anderer landwirtschaftlicher Erzeugnisse, wie Vorschriften über Vermarktungsnormen und den Handel mit Drittländern, so sind sie zu aktualisieren und zu vereinfachen, damit sie später leicht in die Verordnung des Rates über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte aufgenommen werden können. Diese Verordnung sollte daher keine bestehenden Instrumente dieser horizontalen Art ändern oder aufheben, es sei denn, sie sind hinfällig bzw. überflüssig geworden oder sollten aufgrund ihrer Art nicht auf Ratsebene behandelt werden.
- (5) Der Geltungsbereich dieser Verordnung umfasst Erzeugnisse der gemeinsamen Marktorganisationen für Obst und Gemüse und für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse. Die Bestimmungen über Erzeugerorganisationen sowie Branchenverbände und -vereinbarungen gelten jedoch nur für Erzeugnisse, die unter die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse fallen, und diese Unterscheidung sollte beibehalten werden. Der Geltungsbereich der gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse ist auch auf bestimmte Küchenkräuter auszudehnen, damit sie in den Genuss dieser Regelung kommen.
- (6) Vermarktungsnormen, insbesondere betreffend die Begriffsbestimmung, die Einteilung nach Güte- und Gewichtsklassen, die Größensortierung, die Verpackung, die Umhüllung, die Einlagerung, die Beförderung, die Aufmachung und die Etikettierung sollten für bestimmte Erzeugnisse gelten, damit der Markt mit Erzeugnissen einheitlicher und zufrieden stellender Qualität versorgt werden kann. Außerdem müssen möglicherweise Sondermaßnahmen, insbesondere aktuelle Analyseverfahren und andere Maßnahmen zur Feststellung der Merkmale der betreffenden Normen erlassen werden, um Missbräuchen in Bezug auf die Qualität und Echtheit der den Verbrauchern angebotenen Erzeugnisse und den damit möglicherweise einhergehenden schweren Marktstörungen vorzubeugen. Derzeit enthält die Richtlinie 2001/112/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung13 Vermarktungsnormen für diese Erzeugnisse. Diese Vorschriften sind jedoch nicht auf dem neuesten Stand. Aus Gründen der Vereinfachung empfiehlt es sich daher, die Richtlinie aufzuheben und somit zu erlauben, dass aktualisierte Vermarktungsnormen für Fruchtsäfte genau so wie für andere Obst- und Gemüseerzeugnisse erlassen werden können.
- (7) Die Erzeugung und Vermarktung von Obst und Gemüse muss den ökologischen Belangen sowohl bei den Anbauverfahren als auch bei der Abfallverwertung sowie bei der Beseitigung der aus dem Markt genommenen Erzeugnisse Rechnung tragen, insbesondere was den Gewässerschutz, die Erhaltung der biologischen Vielfalt und die Landschaftspflege anbelangt.
- (8) Die Erzeugerorganisationen als Träger der Regelung für Obst und Gemüse gewährleisten deren dezentrales Funktionieren. Angesichts einer immer stärkeren Konzentration der Nachfrage erweist sich die Bündelung des Angebots durch diese Organisationen mehr denn je als wirtschaftlich notwendig, um die Marktstellung der Erzeuger zu stärken. Diese Bündelung sollte auf freiwilliger Basis erfolgen und sich dank des Umfangs und der Effizienz der Dienste, die eine Erzeugerorganisation ihren Mitgliedern bieten kann, als zweckmäßig erweisen.
- (9) Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Erzeugerorganisationen das richtige Instrument für die Bündelung des Angebots sind. Jedoch ist die Verteilung der Erzeugerorganisationen auf die verschiedenen Mitgliedstaaten unausgeglichen. Um die Attraktivität der Erzeugerorganisationen noch weiter zu verbessern, ist ihre Tätigkeit so weit wie möglich flexibler zu gestalten. Eine solche Flexibilität sollte insbesondere die Produktpalette der Erzeugerorganisation, das Ausmaß der zulässigen Direktverkäufe und die Ausdehnung der Regeln auf Ni.htm .tglieder sowie die Übertragung von Befugnissen oder Tätigkeiten von Erzeugerorganisationen an Vereinigungen von Erzeugerorganisationen unter den erforderlichen Bedingungen und die Übertragung von Tätigkeiten an Tochterunternehmen betreffen.
- (10) Als Voraussetzung für die Anerkennung durch den Mitgliedstaat muss eine Erzeugerorganisation, die zur Verwirklichung der Ziele der gemeinsamen Marktorganisation beitragen soll, eine Reihe von Bedingungen erfüllen, die sie sich selbst und ihren Mitgliedern in ihrer Satzung auferlegt. Die Einrichtung und das reibungslose Funktionieren der Betriebsfonds erfordern, dass die Erzeugerorganisationen in der Regel die gesamte betroffene Obst- und Gemüseerzeugung ihrer Mitglieder übernehmen.
- (11) Erzeugergruppierungen, die sich in Mitgliedstaaten, die der Gemeinschaft im Jahr 2004 oder danach beigetreten sind, befinden und als Erzeugerorganisationen im Sinne dieser Verordnung anerkannt werden möchten, sollten eine Übergangszeit erhalten, während derer ihnen eine einzelstaatliche und gemeinschaftliche Unterstützung gewährt werden kann, sofern diese Gruppierungen die ihnen selbst auferlegten Verpflichtungen erfüllen.
- (12) Damit das Verantwortungsbewusstsein der Erzeugerorganisationen vor allem hinsichtlich ihrer finanziellen Entscheidungen gestärkt wird und die ihnen gewährten öffentlichen Mittel für zukunftsweisende Aufgaben eingesetzt werden, sollten die Bedingungen für die Verwendung dieser Mittel festgelegt werden. Dafür bietet sich die Kofinanzierung der von den Erzeugerorganisationen eingerichteten Betriebsfonds an. In bestimmten Fällen sollten zusätzliche Finanzierungsmöglichkeiten erlaubt werden. Zur Eindämmung der Gemeinschaftsausgaben sollte die Beihilfe für die Erzeugerorganisationen, die einen Betriebsfonds einrichten, einen bestimmten Höchstbetrag nicht überschreiten dürfen.
- (13) In Regionen, in denen die Erzeuger nur in geringem Umfang organisiert sind, sollten zusätzliche einzelstaatliche Finanzbeihilfen gewährt werden dürfen. Im Falle von strukturell besonders benachteiligten Mitgliedstaaten sollte die Gemeinschaft diese Beihilfen zurückerstatten können.
- (14) Um die Regelung zu vereinfachen und ihre Kosten zu verringern, könnte es hilfreich sein, die Verfahren und Regeln für die Erstattungsfähigkeit von Ausgaben aus den Betriebsfonds an diejenigen der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums anzugleichen, indem den Mitgliedstaaten erlaubt wird, eine einzelstaatliche Strategie für operationelle Programme auszuarbeiten.
- (15) Zur weiteren Stärkung der Arbeit der Erzeugerorganisationen bzw. ihrer Vereinigungen und zur erwünschten Stabilisierung des Marktes sollten die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, die von den Erzeugerorganisationen oder deren Vereinigungen einer Region für ihre Mitglieder erlassenen Regeln, insbesondere hinsichtlich der Erzeugung, der Vermarktung und des Umweltschutzes, unter bestimmten Bedingungen auf alle diesen nicht angeschlossenen Erzeuger der betreffenden Region ausdehnen zu können. Bestimmte mit der Ausdehnung dieser Regelung zusammenhängende Kosten sollten unter Beibringung von Belegen den betreffenden Erzeugern in Rechnung gestellt werden können, wenn ihnen diese Regeln zugute kommen. Die Ausdehnung der Regeln erstreckt sich jedoch nur dann auf ökologische Erzeuger, wenn diese sich damit einverstanden erklärt haben.
- (16) Mit den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 2202/96 ist eine Reihe heterogener Beihilferegelungen für bestimmtes Obst und Gemüse eingeführt worden. Die Anzahl und die Verschiedenheit dieser Regelungen haben sie nur schwer handhabbar gemacht. Sie waren auf bestimmte Obst- und Gemüsearten ausgerichtet, konnten jedoch den regionalen Erzeugungsbedingungen nicht im vollem Maße Rechnung tragen und bezogen sich nicht auf alles Obst und Gemüse. Deshalb empfiehlt es sich, ein anderes Instrument für die Unterstützung der Obst- und Gemüseerzeuger zu finden.
- (17) Außerdem sind die Beihilferegelungen für Obst und Gemüse nicht vollständig in die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe14 einbezogen worden. Dies hat dazu geführt, dass die Verwaltung dieser Regelung teilweise komplex und starr verläuft.
- (18) Im Interesse einer gezielteren, aber flexiblen Regelung zur Unterstützung des Obst- und Gemüsesektors und im Interesse der Vereinfachung empfiehlt es sich daher, die bestehenden Beihilferegelungen abzuschaffen und Obst und Gemüse vollständig in die mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 geschaffene Regelung einzubeziehen. Zu diesem Zweck ist vorzuschreiben, dass Landwirte, die im Bezugszeitraum Obst und Gemüse erzeugt haben, für die Betriebsprämienregelung in Betracht kommen. Es ist auch vorzusehen, dass die Mitgliedstaaten Referenzbeträge und zuschussfähige Flächen im Rahmen der Betriebsprämienregelung auf der Grundlage eines für den Markt jedes Obst- und Gemüseerzeugnisses geeigneten Bezugszeitraums sowie angemessener objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien festsetzen. Flächen, die mit Obst und Gemüse, einschließlich Dauerkulturen, bestellt sind, sollten für die Betriebsprämienregelung in Betracht kommen. Die einzelstaatlichen Obergrenzen sind entsprechend zu ändern. Es ist des Weiteren vorzusehen, dass die Kommission Durchführungsbestimmungen und die möglicherweise erforderlichen Übergangsmaßnahmen erlässt.
- (19) Bei Obst und Gemüse handelt es sich um leicht verderbliche Erzeugnisse, deren Erzeugung unvorhersehbar ist. Marktüberschüsse, auch wenn sie nicht zu hoch sind, können den Markt stark stören. Es sind Regelungen für Marktrücknahmen durchgeführt worden, ihre Verwaltung hat sich jedoch als recht kompliziert erwiesen. Deshalb sind weitere Krisenmanagementmaßnahmen einzuführen, die so einfach wie möglich anzuwenden sind. Die Einbeziehung aller dieser Maßnahmen in die operationellen Programme der Erzeugerorganisationen scheint das beste Vorgehen unter diesen Umständen zu sein und dürfte auch zu einer größeren Attraktivität der Erzeugerorganisationen für die Erzeuger beitragen.
- (20) Die Einbeziehung von Kartoffeln in die Regelung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 setzt voraus, dass die Vertragsvorschriften über staatliche Beihilfen auch auf Kartoffeln Anwendung finden, um das reibungslose Funktionieren des auf einem gemeinsamen Preissystem beruhenden Binnenmarktes zu gewährleisten.
- (21) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2826/2000 des Rates vom 19. Dezember 2000 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt15 beteiligt sich die Gemeinschaft zu höchstens 50% an bestimmten Absatzförderungsmaßnahmen. Um den Obst- und Gemüsekonsum durch Kinder und Jugendliche zu fördern, ist dieser Prozentsatz für auf Personen unter 18 Jahren abzielende Förderungsmaßnahmen für Obst und Gemüse zu erhöhen.
- (22) Branchenverbände, die auf Betreiben einzelner oder bereits zusammengeschlossener Wirtschaftsteilnehmer gegründet wurden und einen wesentlichen Teil verschiedener Teilbereiche des Obst- und Gemüsesektors umfassen, dürften dazu beitragen, den Marktverhältnissen besser Rechnung zu tragen, und die Entwicklung wirtschaftlicher Verhaltensweisen fördern, um Kenntnis und Organisation der Erzeugung, Aufmachung und Vermarktung der Erzeugnisse zu verbessern. Da die Arbeit dieser Branchenverbände allgemein der Verwirklichung der Ziele des Artikels 33 EG-Vertrag und insbesondere dieser Verordnung dienen können, empfiehlt es sich nach Festlegung der betreffenden Aufgaben, dass diejenigen Verbände besonders anerkannt werden, die den Nachweis einer hinreichenden Repräsentativität erbringen und an der Verwirklichung der vorgenannten Ziele arbeiten. Die Bestimmungen über die Ausdehnung der von den Erzeugerorganisationen oder ihren Vereinigungen erlassenen Regeln und die Aufteilung der mit dieser Ausdehnung verbundenen Kosten sollten aufgrund der Ähnlichkeit der verfolgten Ziele auch branchenübergreifend gelten.
- (23) Ein einheitlicher Gemeinschaftsmarkt macht eine einheitliche Regelung für den Handel mit Drittländern erforderlich. Diese Handelsregelung sollte Einfuhrzölle umfassen und den Gemeinschaftsmarkt grundsätzlich stabilisieren. Die Handelsregelung sollte auf den Übereinkünften beruhen, die im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen im Rahmen der Uruguay-Runde geschlossen wurden.
- (24) Die Anwendung der Einfuhrpreisregelung für Obst und Gemüse erfordert den Erlass von Sonderbestimmungen.
- (25) Zur Überwachung des Umfangs des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Drittländern kann bei bestimmten Erzeugnissen eine Ein- und Ausfuhrlizenzregelung vorgesehen werden, die die Leistung einer Sicherheit einschließt, um zu gewährleisten, dass die Geschäfte, für die solche Lizenzen beantragt wurden, auch tatsächlich getätigt werden. Die Kommission sollte daher zur Einführung von Lizenzregelungen für solche Erzeugnisse befugt werden.
- (26) Um zu vermeiden, dass die Einfuhren bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse nachteilige Auswirkungen auf den Gemeinschaftsmarkt haben, sind für die Einfuhren solcher Erzeugnisse zusätzliche Zölle zu erheben, wenn entsprechende Bedingungen erfüllt sind.
- (27) Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Kommission zu ermächtigen, Zollkontingente zu eröffnen und zu verwalten, die sich aus den gemäß dem EG-Vertrag geschlossenen internationalen Abkommen oder anderen Rechtsakten des Rates ergeben.
- (28) Die Zolltarifregelung macht es möglich, auf alle anderen Schutzmaßnahmen an den Außengrenzen der Gemeinschaft zu verzichten. Allerdings könnte sich der Binnenmarkt- und Abgabemechanismus unter außergewöhnlichen Umständen als unzulänglich erweisen. Um den Gemeinschaftsmarkt den sich daraus möglicherweise ergebenden Störungen nicht ungeschützt auszusetzen, sollte die Gemeinschaft in diesen Fällen unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen ergreifen können. Diese Maßnahmen sollten mit den internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft in Einklang stehen.
- (29) Um zu gewährleisten, dass die Handelsregelung ordnungsgemäß funktioniert, sollte vorgesehen werden, dass die Inanspruchnahme des aktiven oder passiven Veredelungsverkehrs reglementiert und, sofern es die Marktlage erfordert, untersagt werden kann.
- (30) Da sich die gemeinsamen Märkte für landwirtschaftliche Erzeugnisse ständig weiter entwickeln, sollten sich die Mitgliedstaaten und die Kommission gegenseitig über wesentliche Entwicklungen auf dem Laufenden halten.
- (31) Im Rahmen der Regelung für Obst und Gemüse müssen gewisse Verpflichtungen erfüllt werden. Um die Einhaltung dieser Verpflichtungen zu sichern, sind Kontrollen und im Falle der Nichteinhaltung solcher Verpflichtungen Strafmaßnahmen erforderlich. Der Kommission ist daher die Befugnis zu übertragen, die entsprechenden Vorschriften einschließlich derjenigen über die Wiedereinziehung der zu Unrecht geleisteten Zahlungen und die Meldepflicht der Mitgliedstaaten festzulegen. Im Rahmen der neuen Regelung ist die besondere Inspektorengruppe für den Obst- und Gemüsesektor nicht mehr erforderlich und kann abgeschafft werden.
- (32) Die Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96, (EG) Nr. 2826/2000 und (EG) Nr. 1782/2003 sind entsprechend zu ändern.
- (33) Die mit der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 eingeführte Beihilferegelung ist aufzuheben. Die vorgenannte Verordnung wird somit gegenstandslos und ist aufzuheben.
- (34) Die erforderlichen Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung sind gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse16 zu erlassen. Im Interesse der Vereinfachung sind die getrennten Ausschüsse für frisches Obst und Gemüse sowie für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse abzuschaffen und durch einen einzigen Ausschuss für Obst und Gemüse zu ersetzen, der mit der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 eingesetzt wird.
- (35) Der Übergang von der bestehenden Regelung zu derjenigen dieser Verordnung könnte Probleme verursachen, die in dieser Verordnung nicht behandelt werden. Um diesen Problemen zu begegnen, ist dafür Sorge zu tragen, dass die Kommission die erforderlichen Übergangsmaßnahmen treffen kann.
- (36) Diese Verordnung sollte allgemein ab dem 1. Januar 2008 gelten. Um jedoch zu vermeiden, dass die Beihilferegelungen für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse sowie Zitrusfrüchte mitten im Wirtschaftsjahr unterbrochen werden, sollten diese Beihilferegelungen bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2007/2008 gelten
-Hat folgende Verordnung erlassen:
Titel I
Einleitende Bestimmungen
Artikel 1
Anwendungsbereich
- Mit dieser Verordnung werden besondere Vorschriften für die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 und Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 aufgeführten Erzeugnisse festgelegt.
- Die Titel III und IV der vorliegenden Verordnung gelten jedoch nur für die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 aufgeführten Erzeugnisse.
- Artikel 39 gilt für Kartoffeln, frisch oder gekühlt, des KN-Codes 0701.
Titel II
Einstufung der Erzeugnisse
Artikel 2
Vermarktungsnormen
- (1) Die Kommission kann Vermarktungsnormen für ein oder mehrere der in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 und Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 aufgeführten Erzeugnisse vorsehen.
- (2) Die Normen gemäß Absatz 1
- a) werden insbesondere unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale der betreffenden Erzeugnisse, der erforderlichen Marktbedingungen für einen reibungslosen Absatz der Erzeugnisse und des Interesses der Verbraucher an einer angemessenen, transparenten Produktinformation festgelegt;
- b) können insbesondere die Einteilung nach Güte- und Gewichtsklassen, die Größensortierung, die Verpackung, die Umhüllung, die Einlagerung, die Beförderung, die Aufmachung und die Etikettierung betreffen.
- (3) Sofern die Kommission nichts anderes nach den Kriterien gemäß Absatz 2 Buchstabe a vorgesehen hat, dürfen Erzeugnisse, für die Vermarktungsnormen festgelegt wurden, in der Gemeinschaft nur noch gemäß diesen Normen vermarktet werden.
Unbeschadet der spezifischen Bestimmungen, die die Kommission gemäß Artikel 38 erlassen kann, prüfen die Mitgliedstaaten, ob die Erzeugnisse diese Normen erfüllen, und wenden gegebenenfalls Sanktionen an.
Titel III
Erzeugerorganisationen
Kapitel I
Begriffsbestimmung und Anerkennung
Artikel 3
Begriffsbestimmung
- (1) Im Sinne dieser Verordnung ist eine Erzeugerorganisation eine juristische Person oder ein deutlich definierter Teil einer juristischen Person, die bzw. der die folgenden Anforderungen erfüllt:
- a) sie wird auf Veranlassung der Betriebsinhaber im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gegründet, die eines oder mehrere der in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 aufgeführten Erzeugnisse anbauen;
- b) sie verfolgt für ihre Mitglieder namentlich folgende Ziele:
- i) Sicherstellung einer planvollen und insbesondere in quantitativer und qualitativer Hinsicht nachfragegerechten Erzeugung;
- ii) stärkere Bündelung des Angebots und Förderung der Vermarktung der Erzeugung ihrer Mitglieder;
- iii) Drosselung der Produktionskosten und Regulierung der Erzeugerpreise;
- iv) Förderung umweltgerechter Wirtschaftsweisen, Anbautechniken und Abfallverwertungstechniken, insbesondere zum Schutz der Gewässer, des Bodens und der Landschaft sowie zur Erhaltung und/oder Förderung der Artenvielfalt;
- c) ihre Satzung umfasst die besonderen Anforderungen gemäß Absatz 2;
- d) sie ist von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 4 anerkannt worden.
- (2) Die Satzung von einer Erzeugerorganisation wird die beigetretenen Erzeuger insbesondere verpflichten,
- a) die von der Erzeugerorganisation erlassenen Vorschriften hinsichtlich der Erzeugungsmeldung, der Erzeugung, der Vermarktung und des Umweltschutzes zu erfüllen;
- b) in ihrer Eigenschaft als Erzeuger eines der in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 aufgeführten Erzeugnisses im Rahmen eines bestimmten Betriebes nur Mitglied einer einzigen Erzeugerorganisation zu sein;
- c) ihre gesamte betreffende Erzeugung über die Erzeugerorganisation abzusetzen;
- d) die von der Erzeugerorganisation zu statistischen Zwecken angeforderten Auskünfte zu erteilen, die insbesondere die Flächen, das Ernteaufkommen, die Erträge und die Direktverkäufe betreffen können;
- e) die satzungsgemäßen Finanzbeiträge für die Einrichtung und Finanzierung des gemeinsamen Betriebsfonds gemäß Artikel 7 zu entrichten.
Unbeschadet von Unterabsatz 1 Buchstabe c können die angeschlossenen Erzeuger unter Einhaltung der von der Erzeugerorganisation festgelegten Bedingungen
- a) einen festgesetzten Prozentsatz ihrer Erzeugung ab Hof direkt oder außerhalb ihres Betriebs an den Verbraucher für seinen persönlichen Bedarf abgeben; dieser Prozentsatz ist vom Mitgliedstaat in Höhe von mindestens 10% festzusetzen;
- b) bei entsprechender Zustimmung durch die Erzeugerorganisation Erzeugnisse, die lediglich einen geringfügigen Anteil an der von ihrer Erzeugerorganisation vermarktbaren Erzeugnismenge ausmachen, selbst oder über eine andere, von ihrer eigenen Erzeugerorganisation bestimmte Erzeugerorganisation vermarkten;
- c) bei entsprechender Zustimmung durch die Erzeugerorganisation Erzeugnisse, die aufgrund ihrer Merkmale von der betreffenden Organisation ohnedies nicht gehandelt werden, über eine andere, von ihrer eigenen Erzeugerorganisation bestimmte Erzeugerorganisation vermarkten.
Die Satzung von einer Erzeugerorganisation muss Folgendes vorsehen:
- a) die Modalitäten der Festlegung, des Erlasses und der Änderung der Vorschriften gemäß Unterabsatz 1;
- b) die für die Finanzierung der Erzeugerorganisation erforderlichen Finanzbeiträge der Mitglieder;
- c) die Vorschriften, die den zusammengeschlossenen Erzeugern die demokratische Kontrolle ihrer Organisation und deren Entscheidungen ermöglichen;
- d) die Sanktionen zur Ahndung von Verstößen gegen satzungsgemäße Pflichten, namentlich bei Nichtentrichtung der Finanzbeiträge, oder gegen die von der Erzeugerorganisation festgelegten Vorschriften;
- e) die Vorschriften über die Aufnahme neuer Mitglieder und insbesondere eine Mindestdauer der Mitgliedschaft;
- f) die für das Funktionieren der Organisation erforderlichen Buchführungs- und Budgetierungsregeln.
Artikel 4
Anerkennung
- (1) Die Mitgliedstaaten erkennen die Erzeugergruppierungen auf Antrag als Erzeugerorganisationen im Sinne dieser Verordnung an, wenn sie
- a) die Anforderungen gemäß Artikel 3 erfüllen und zu diesem Zweck unter anderem nachweisen, dass ihnen eine Mindestanzahl von Erzeugern angeschlossen ist und sie über eine Mindestmenge an vermarktbaren Erzeugnissen verfügen; diese Mindestwerte sind von den Mitgliedstaaten festzusetzen;
- b) hinreichende Sicherheit für die sachgerechte Ausübung ihrer Tätigkeit sowohl zeitlich als auch hinsichtlich der Effizienz und der Bündelung des Angebots bieten;
- c) die erforderlichen Vorkehrungen treffen, damit ihre Mitglieder tatsächlich die zur Anwendung von umweltfreundlichen Anbauverfahren erforderliche technische Hilfe in Anspruch nehmen können;
- d) ihren Mitgliedern tatsächlich die zur Lagerung, Aufbereitung und Vermarktung der Erzeugnisse erforderlichen technischen Mittel zur Verfügung stellen und eine sachgerechte kaufmännische und budgettechnische Abwicklung der von ihnen übernommenen Aufgaben gewährleisten.
- (2) Die Mitgliedstaaten können ferner Erzeugerorganisationen, die die Anforderung von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a nicht erfüllen, als Erzeugerorganisationen im Sinne dieser Verordnung anerkennen, wenn sie
- a) vor dem 21. November 1996 bestanden;
- b) vor dem 1. Januar 1997 gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates17 anerkannt worden sind.
Die übrigen Anforderungen des Artikels 3 - gegebenenfalls mit Ausnahme von Absatz 1 Buchstabe c - und des Absatzes 1 dieses Artikels gelten für die gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes anerkannten Erzeugerorganisationen.
- (3) Die Mitgliedstaaten
- a) entscheiden innerhalb von drei Monaten nach Erhalt des mit allen zweckdienlichen Angaben versehenen Antrags über die Anerkennung einer Erzeugerorganisation;
- b) führen regelmäßig Kontrollen durch, um festzustellen, ob die Erzeugerorganisationen diesem Titel entsprechen, erlassen im Falle der Nichteinhaltung oder von Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Bestimmungen dieser Verordnung die Sanktionsmaßnahmen gegen diese Organisationen und entscheiden erforderlichenfalls über den Entzug ihrer Anerkennung;
- c) teilen der Kommission einmal jährlich die Entscheidungen über die Gewährung, die Verweigerung oder den Entzug der Anerkennung mit.
Artikel 5
Befugnisübertragung
- (1) Ein Mitgliedstaat kann den Erzeugerorganisationen erlauben, ihre Befugnisse an eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen zu übertragen, der sie angehören, sofern die Vereinigung diese Befugnisse nach Auffassung des Mitgliedstaats wirksam ausüben kann.
- (2) Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, denen gemäß Absatz 1 Befugnisse übertragen worden sind, dürfen keine beherrschende Stellung auf einem bestimmten Markt innehaben, sofern eine solche nicht zum Erreichen der Ziele des Artikels 33 EG-Vertrag erforderlich ist.
Artikel 6
Neue Mitgliedstaaten
- (1) Erzeugerorganisationen in Mitgliedstaaten, die der Gemeinschaft im Jahr 2004 oder später beigetreten sind, kann eine Übergangszeit von höchstens fünf Jahren eingeräumt werden, um die Anerkennungsbedingungen des Artikels 4 zu erfüllen.
Zu diesem Zweck unterbreiten sie dem jeweiligen Mitgliedstaat einen gestaffelten Anerkennungsplan, mit dessen Annahme die Fünfjahresfrist gemäß Unterabsatz 1 anläuft und eine vorläufige Anerkennung einhergeht.
- (2) Die Mitgliedstaaten können den in Absatz 1 genannten Erzeugerorganisationen in den ersten fünf Jahren nach ihrer vorläufigen Anerkennung
- a) Beihilfen gewähren, um ihre Gründung zu fördern und ihre Verwaltungstätigkeit zu erleichtern;
- b) direkt oder über Kreditinstitute Beihilfen in Form von Darlehen mit Sonderkonditionen gewähren, die dazu bestimmt sind, einen Teil der Investitionen zu decken, die für die Anerkennung erforderlich sind und zu diesem Zweck in dem in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Anerkennungsplan aufgeführt sind.
- (3) Bevor der Mitgliedstaat die vorläufige Anerkennung ausspricht, unterrichtet er die Kommission über seine Absicht und die finanziellen Auswirkungen.
Kapitel II
Betriebsfonds und operationelle Programme
Artikel 7
Betriebsfonds
- (1) Die Erzeugerorganisationen können einen Betriebsfonds einrichten. In diesen Fonds fließen
- a) die Finanzbeiträge der Mitglieder oder der Erzeugerorganisation selber,
- b) die finanzielle Beihilfe der Gemeinschaft, die Erzeugerorganisationen gewährt werden kann, die einen Betriebsfonds einrichten.
- (2) Die Betriebsfonds dienen zur Finanzierung der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 12 genehmigten operationellen Programme.
- (3) Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens bis zum 31. Dezember 2013 einen Bericht über die Durchführung dieses Titels hinsichtlich der Erzeugerorganisationen, der Betriebsfonds und der operationellen Programme.
Artikel 8
Ziele der operationellen Programme
- (1) Die operationellen Programme müssen eines oder mehrere der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b genannten oder eines der folgenden Ziele verfolgen:
- a) die Verbesserung der Qualität der Erzeugnisse,
- b) die Förderung ihrer Vermarktung,
- c) ein verbraucherbezogenes Produktmarketing,
- d) die Schaffung von Ökoproduktlinien,
- e) die Förderung der integrierten Produktion oder anderer Methoden der umweltfreundlichen Produktion,
- f) das Krisenmanagement.
Das Krisenmanagement betrifft das Vermeiden und Bekämpfen von Krisen auf den Obst- und Gemüsemärkten und umfasst in diesem Zusammenhang:
- a) Marktrücknahmen,
- b) die Ernte vor der Reifung oder das Nichternten von Obst und Gemüse,
- c) Werbung und Kommunikation,
- d) Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen,
- e) Ernteversicherung,
- f) Finanzhilfen zu den Verwaltungskosten für die Einrichtung von Risikofonds auf Gegenseitigkeit.
Die Krisenmanagementmaßnahmen dürfen nicht mehr als ein Drittel der Ausgaben im Rahmen des operationellen Programms in Anspruch nehmen.
- (2) Die operationellen Programme umfassen Maßnahmen zur Förderung des Einsatzes umweltfreundlicher Techniken durch die angeschlossenen Erzeuger sowohl bei den Anbauverfahren als auch bei der Abfallverwertung.
Unter "umweltfreundlichen Techniken" in Sinne von Unterabsatz 1 sind insbesondere solche zu verstehen, mit deren Hilfe folgende Ziele erreicht werden können:
- a) der Einsatz landwirtschaftlicher Produktionsverfahren, die die umweltschädigenden Auswirkungen der Landwirtschaft verringern helfen,
- b) die umweltfreundliche Extensivierung der pflanzlichen Erzeugung;
- c) eine Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen, die mit dem Schutz und der Verbesserung der Umwelt und der Erhaltung des natürlichen Lebensraums, der Landschaft, der natürlichen Ressourcen, der Böden und der Artenvielfalt vereinbar ist.
- (3) Investitionen, die eine höhere Umweltbelastung verursachen, werden nur in Situationen erlaubt, in denen ein wirksamer Schutz der Umwelt vor diesen Belastungen gewährleistet ist.
- (4) Die operationellen Programme umfassen Maßnahmen zur Förderung des Obst- und Gemüsekonsums junger Verbraucher auf örtlicher, regionaler oder nationaler Ebene.
Artikel 9
Finanzielle Beihilfe der Gemeinschaft
- (1) Die finanzielle Beihilfe der Gemeinschaft ist gleich der Höhe der tatsächlich entrichteten Finanzbeiträge der angeschlossenen Erzeuger, beträgt aber höchstens 50% des Betrages der tatsächlichen Ausgaben.
Für die finanzielle Beihilfe der Gemeinschaft gilt jedoch eine Obergrenze von 4,1% des Wertes der vermarkteten Erzeugung jeder Erzeugerorganisation.
- (2) Der Prozentsatz gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 beträgt 60%, wenn ein operationelles Programm oder Teilprogramm mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt:
- a) es wird von Seiten mehrerer Erzeugerorganisationen der Gemeinschaft vorgelegt, die bei grenzübergreifenden Maßnahmen in verschiedenen Mitgliedstaaten zusammenarbeiten;
- b) es wird von Seiten einer oder mehrerer Erzeugerorganisationen für branchenübergreifende Maßnahmen vorgelegt;
- c) es bezieht sich nur auf die besondere Stützung der Erzeugung von unter die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates18 fallenden ökologischen Erzeugnissen;
- d) es wird von einer Erzeugerorganisation in einem der Mitgliedstaaten, der der Gemeinschaft im Jahr 2004 oder später beigetreten ist, für Maßnahmen vorgelegt, die spätestens Ende 2013 abgeschlossen werden;
- e) es ist das erste Programm, das von einer anerkannten Erzeugerorganisation vorgelegt wird, die sich mit einer anderen anerkannten Erzeugerorganisation oder einer Vereinigung von anerkannten Erzeugerorganisationen zusammengeschlossen hat, sofern keiner der betreffenden angeschlossenen Erzeuger bereits einer Erzeugerorganisation angehört hat, die in den Genuss dieses Unterabsatzes gekommen ist;
- f) es wird von Erzeugerorganisationen in Mitgliedstaaten vorgelegt, in denen weniger als 20% der Obst- und Gemüseproduktion von Erzeugerorganisationen vermarktet wird;
- g) es wird von einer Erzeugerorganisation in einer der Regionen der Gemeinschaft in äußerster Randlage vorgelegt.
- (3) Der Prozentsatz gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 beträgt 100% im Fall von Marktrücknahmen von Obst und Gemüse, die 5% der Menge der von jeder Erzeugerorganisation vermarkteten Mengen nicht übersteigen und folgendermaßen abgesetzt werden:
- a) kostenlose Verteilung an zu diesem Zweck von den Mitgliedstaaten anerkannte gemeinnützige Einrichtungen oder wohltätige Stiftungen für ihre Tätigkeit zugunsten von Personen, die aufgrund der Rechtsvorschriften ihres Landes Anspruch auf öffentliche Unterstützung haben, insbesondere, weil sie nicht über ausreichende Mittel für ihren Lebensunterhalt verfügen;
- b) kostenlose Verteilung an von den Mitgliedstaaten bestimmte Justizvollzugsanstalten, Schulen und sonstige öffentliche Bildungseinrichtungen, Kinderferienlager sowie an Krankenhäuser und Altenheime; die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, damit diese Mengen zusätzlich zu den normalerweise von diesen Einrichtungen eingekauften Mengen verteilt werden.
Artikel 10
Einzelstaatliche finanzielle Beihilfe
- (1) In den Gemeinschaftsgebieten, in denen der Organisationsgrad der Erzeuger besonders niedrig ist, können die Mitgliedstaaten auf hinreichend begründeten Antrag ermächtigt werden, den Erzeugerorganisationen eine einzelstaatliche finanzielle Beihilfe zu zahlen, die höchstens der Hälfte der Finanzbeiträge der Erzeuger entspricht. Diese Beihilfe kommt zum Betriebsfonds hinzu.
In Gebieten von Mitgliedstaaten, in denen weniger als 15% der Obst- und Gemüseproduktion von Erzeugerorganisationen vermarktet wird und deren Obst- und Gemüseproduktion mindestens 15% der gesamten landwirtschaftlichen Produktion ausmacht, kann die Beihilfe im Sinne von Unterabsatz 1 von der Gemeinschaft auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats teilweise erstattet werden.
- (2) Die Artikel 87, 88 und 89 EG-Vertrag finden keine Anwendung auf die einzelstaatliche finanzielle Beihilfe, wenn sie von der Kommission gemäß Absatz 1 erlaubt wird.
Artikel 11
Planung der operationellen Programme
- (1) Die Mitgliedstaaten legen die innerstaatlichen Rahmenbedingungen für die Ausarbeitung der Lastenhefte für die in Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten Maßnahmen fest. Diese Rahmenbedingungen sehen insbesondere vor, dass sich mindestens 20% der Gesamtausgaben im Rahmen eines operationellen Programms auf diese Maßnahmen beziehen müssen.
Die Mitgliedstaaten übermitteln den Entwurf dieser Rahmenbedingungen der Kommission, die innerhalb von drei Monaten Änderungen daran verlangen kann, falls sie feststellt, dass der Entwurf nicht geeignet ist, die Ziele des Artikels 174 EG-Vertrag sowie des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms im Bereich der Umwelt und der nachhaltig umweltgerechten Entwicklung zu verwirklichen. Einzelne Investitionen, die aus operationellen Programmen unterstützt werden, müssen auch diesen Zielen entsprechen.
- (2) Die Mitgliedstaaten müssen eine einzelstaatliche Strategie für nachhaltige operationelle Programme auf dem Obst- und Gemüsemarkt ausarbeiten. Eine solche Strategie sollte Folgendes umfassen:
a) eine Exante-Bewertung,
b) die Ziele der operationellen Programme und Instrumente, Leistungsindikatoren,
c) eine Bewertung der operationellen Programme,
d) eine Meldepflicht für die Erzeugerorganisationen.
Die Strategie sollte auch die innerstaatlichen Rahmenbedingungen gemäß Absatz 1 umfassen.
Artikel 12
Genehmigung der operationellen Programme
- (1) Der Entwurf des operationellen Programms wird den zuständigen nationalen Behörden vorgelegt, die es nach Maßgabe dieses Kapitels genehmigen, ablehnen oder seine Änderung veranlassen.
- (2) Die Erzeugerorganisationen teilen dem Mitgliedstaat spätestens zum Ende jedes Jahres den voraussichtlichen Betrag des Betriebsfonds für das folgende Jahr mit und fügen geeignete Nachweise bei, die sich auf die Voranschläge des operationellen Programms stützen; ferner teilen sie die Ausgaben des laufenden Jahres und gegebenenfalls der vorausgegangenen Jahre mit sowie erforderlichenfalls die erwarteten Produktionsmengen des kommenden Jahres. Der Mitgliedstaat teilt den Erzeugerorganisationen vor dem 1. Januar des folgenden Jahres den voraussichtlichen Betrag der finanziellen Beihilfe der Gemeinschaft im Rahmen der in Artikel 9 festgesetzten Grenzen mit.
Die Zahlung der finanziellen Beihilfe der Gemeinschaft erfolgt nach Maßgabe der für die Maßnahmen des operationellen Programms getätigten Ausgaben. Für die gleichen Maßnahmen können Vorschusszahlungen erfolgen, für die Kautionen zu hinterlegen oder Sicherheiten zu leisten sind.
Zu Beginn eines jeden Jahres, spätestens jedoch am 31. Januar, teilen die Erzeugerorganisationen dem Mitgliedstaat den endgültigen Betrag der Ausgaben des vorangegangenen Jahres mit und fügen die erforderlichen Nachweise bei, so dass der Restbetrag der finanziellen Beihilfe der Gemeinschaft gezahlt werden kann.
- (3) Das operationelle Programm und seine Finanzierung durch die Erzeuger und die Erzeugerorganisationen einerseits und aus gemeinschaftlichen Mitteln andererseits sind auf mindestens drei und höchstens fünf Jahre angelegt.
Kapitel III
Ausdehnung der Vorschriften auf die Erzeuger eines Wirtschaftsbezirks
Artikel 13
Ausdehnung der Regeln
- (1) Wird eine Erzeugerorganisation, die in einem bestimmten Wirtschaftsbezirk tätig ist, bei einem Erzeugnis als repräsentativ für die Erzeugung und die Erzeuger dieses Bezirks angesehen, so kann der betreffende Mitgliedstaat auf Antrag dieser Organisation für die in dem Bezirk niedergelassenen und der vorgenannten Organisation nicht angeschlossenen Erzeuger folgende Vorschriften verbindlich machen:
- a) die Vorschriften gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a,
- b) die von der Organisation festgelegten Vorschriften über die Rücknahme aus dem Markt.
Der erste Unterabsatz gilt nur sofern diese Vorschriften:
- a) seit mindestens einem Wirtschaftsjahr gelten,
- b) in der vollständigen Auflistung des Anhangs I aufgeführt sind,
- c) nur für höchstens drei Wirtschaftsjahre verbindlich vorgeschrieben werden.
- (2) Im Sinne dieses Kapitels ist unter "Wirtschaftsbezirk" ein geografisches Gebiet zu verstehen, das aus unmittelbar nebeneinander liegenden oder benachbarten Produktionsgebieten besteht, in denen einheitliche Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen herrschen.
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Liste der Wirtschaftsbezirke.
Innerhalb eines Monats nach der Übermittlung genehmigt die Kommission diese Liste oder beschließt nach Anhörung des betreffenden Mitgliedstaats Änderungen, die dieser Mitgliedstaat daran vorzunehmen hat. Die Kommission macht die genehmigte Liste auf die Art und Weise öffentlich bekannt, die sie für geeignet hält.
- (3) Eine Erzeugerorganisation gilt als repräsentativ im Sinne des Absatzes 1, wenn ihr mindestens 50% der Erzeuger des Wirtschaftsbezirks, in dem sie tätig ist, angehören und mindestens 60% der Erzeugung dieses Bezirks auf sie entfallen.
- (4) Die Vorschriften, die der Gesamtheit der Erzeuger eines bestimmten Wirtschaftsbezirks verbindlich vorgeschrieben werden,
- a) dürfen sich nicht nachteilig auf die anderen Erzeuger des Mitgliedstaats oder der Gemeinschaft auswirken;
- b) gelten vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen nicht für Erzeugnisse, die im Rahmen eines vor Beginn des Wirtschaftsjahres unterzeichneten Vertrags zur Verarbeitung geliefert werden, mit Ausnahme der Vorschriften über die Erzeugungsmeldung gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a;
- c) dürfen nicht im Widerspruch zum geltenden Gemeinschafts- und einzelstaatlichen Recht stehen.
- (5) Vorschriften dürfen Erzeugern ökologischer Erzeugnisse, die unter die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 fallen, nur verbindlich vorgeschrieben werden, wenn einer solchen Maßnahme mindestens 50% solcher Erzeuger in dem Wirtschaftsbezirk, in dem die Erzeugerorganisation tätig ist, zugestimmt haben und mindestens 60% dieser Erzeugung des Bezirks auf diese Organisation entfallen.
Artikel 14
Mitteilung und Aufhebung
- (1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich die Vorschriften mit, die sie der Gesamtheit der Erzeuger eines bestimmten Wirtschaftsbezirks gemäß Artikel 13 Absatz 1 verbindlich vorgeschrieben haben. Die Kommission macht diese Vorschriften auf die Art und Weise öffentlich bekannt, die sie für geeignet hält.
- (2) Die Kommission beschließt, dass der Mitgliedstaat die von ihm beschlossene Ausdehnung des Geltungsbereichs der Vorschriften aufheben muss,
- a) wenn sie feststellt, dass der Wettbewerb auf einem wesentlichen Teil des Binnenmarktes durch die betreffende Ausdehnung ausgeschlossen oder die Freiheit des Handels beeinträchtigt wird oder dass die Ziele des Artikels 33 EG-Vertrag gefährdet werden;
- b) wenn sie feststellt, dass die Vereinbarung, der Beschluss oder die aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, deren Ausdehnung auf andere Erzeuger beschlossen wird, unter Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag fällt bzw. fallen. In diesem Fall ist die von der Kommission zu der Vereinbarung, dem Beschluss oder den aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen gefasste Entscheidung erst mit dem Tag der Feststellung anwendbar;
- c) wenn sie aufgrund der durchgeführten Kontrollen feststellt, dass die Bestimmungen dieses Kapitels nicht eingehalten wurden.
Artikel 15
Finanzbeiträge der nichtangeschlossenen Erzeuger
Bei Anwendung von Artikel 13 Absatz 1 kann der betreffende Mitgliedstaat nach Prüfung des entsprechenden Nachweises beschließen, dass die nichtangeschlossenen Erzeuger der Organisation die Anteile an den von den angeschlossenen Erzeugern entrichteten Finanzbeiträge schulden, die zur Deckung nachstehender Kosten dienen:
- a) der Verwaltungskosten, die sich aus der Anwendung der in Artikel 13 Absatz 1 genannten Regelung ergeben;
- b) der Kosten, die sich aus den von der Organisation oder Vereinigung betriebenen und der gesamten Erzeugung des Wirtschaftsbezirks zugute kommenden Forschungsmaßnahmen, Marktstudien und Maßnahmen zur Verkaufsförderung ergeben.
Titel IV
Branchenverbände und -vereinbarungen
Kapitel I
Begriffsbestimmung und Anerkennung
Artikel 16
Begriffsbestimmung
- Im Sinne dieser Verordnung ist ein "Branchenverband" jede juristische Person, die
- a) aus Vertretern der Wirtschaftszweige gebildet wird, die mit der Erzeugung von, dem Handel mit oder der Verarbeitung von in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 genannten Erzeugnissen zusammenhängen;
- b) auf Initiative aller oder eines Teils der in ihr zusammengeschlossenen Organisationen oder Vereinigungen gegründet wurde;
- c) in einer oder mehreren Regionen der Gemeinschaft mehrere der folgenden Maßnahmen - unter Berücksichtigung der Verbraucherinteressen - betreibt:
- i) Verbesserung der Kenntnis und Transparenz der Erzeugung und des Marktes,
- ii) Mitwirkung an einer besseren Koordinierung des Absatzes von Obst und Gemüse, insbesondere durch Marktforschung und -studien,
- iii) Ausarbeitung von Standardverträgen in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht,
- iv) Valorisierung der Obst- und Gemüseerzeugnisse,
- v) Informationen und Untersuchungen zur Ausrichtung des Sektors auf Erzeugnisse, die den Markterfordernissen sowie dem Verbrauchergeschmack und den Verbrauchererwartungen, insbesondere hinsichtlich der Qualität und der Umweltfreundlichkeit der Erzeugnisse, besser gerecht werden,
- vi) Entwicklung von Verfahren zum geringeren Einsatz von Pflanzenschutzmitteln und anderen Betriebsmitteln zur Sicherstellung der Qualität der Erzeugnisse sowie des Schutzes von Boden und Gewässern,
- vii) Entwicklung von Verfahren und Geräten zur Verbesserung der Produktqualität,
- viii) Marktförderung bzw. Schutz des ökologischen Landbaus, der Ursprungsbezeichnungen, Gütesiegel und geografischen Angaben,
- ix) Förderung der integrierten Erzeugung oder anderer umweltfreundlicher Erzeugungsmethoden,
- x) Festlegung strengerer Vorschriften als der gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Rechtsvorschriften im Hinblick auf die Erzeugungs- und Vermarktungsregeln gemäß Anhang I Nummern 2 und 3;
- d) vom betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 17 anerkannt wurde.
Artikel 17
Anerkennung
- (1) Wenn dies aufgrund der Strukturen des betreffenden Mitgliedstaats gerechtfertigt ist, können die Mitgliedstaaten auf Antrag die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Verbände als Branchenverbände im Sinne dieser Verordnung anerkennen, sofern diese
- a) ihre Tätigkeit in einer oder mehreren Regionen dieses Hoheitsgebiets ausüben;
- b) in der bzw. den betreffenden Regionen einen wesentlichen Anteil der Erzeugung, der Vermarktung oder der Verarbeitung von Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse vertreten; wenn der Verband mehrere Regionen betrifft, muss er eine Mindestrepräsentativität für jeden der angeschlossenen Teilbereiche in allen betroffenen Regionen nachweisen;
- c) mehrere Maßnahmen nach Artikel 16 Buchstabe c durchführen;
- d) selbst keine Erzeugung, Verarbeitung oder Vermarktung von Obst und Gemüse oder Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse betreiben;
- e) keine der in Artikel 18 Absatz 3 genannten Tätigkeiten ausüben.
- (2) Vor der Anerkennung melden die Mitgliedstaaten der Kommission die Branchenverbände, die einen Antrag auf Anerkennung gestellt haben, und übermitteln dabei alle zweckdienlichen Angaben über die Repräsentativität dieser Verbände, die von ihnen ausgeübten Tätigkeiten und allen anderen notwendigen Beurteilungsgrundlagen.
Innerhalb von zwei Monaten nach dieser Mitteilung kann die Kommission die Anerkennung ablehnen.
- (3) Die Mitgliedstaaten
- a) entscheiden innerhalb von drei Monaten nach Erhalt des mit allen zweckdienlichen Angaben versehenen Antrags über die Anerkennung;
- b) führen regelmäßig Kontrollen durch, um festzustellen, ob die Branchenverbände die Bedingungen für die Anerkennung eingehalten haben, erlassen im Falle der Nichteinhaltung oder von Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Bestimmungen dieser Verordnung die Sanktionsmaßnahmen gegen diese Verbände und entscheiden erforderlichenfalls über den Entzug der Anerkennung;
- c) entziehen die Anerkennung, wenn
- i) die in diesem Kapitel für die Anerkennung vorgesehenen Bedingungen nicht mehr eingehalten werden;
- ii) der Branchenverband einem Verbot nach Artikel 18 Absatz 3 zuwiderhandelt (ungeachtet der strafrechtlichen Folgen gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften);
- iii) der Branchenverband die Mitteilungspflicht nach Artikel 18 Absatz 2 nicht erfüllt;
- d) teilen der Kommission innerhalb von zwei Monaten ihre Entscheidungen über die Gewährung, die Verweigerung oder die Rücknahme der Anerkennung mit.
- (4) Die Bedingungen, unter denen die Mitgliedstaaten der Kommission über die Tätigkeiten der Branchenverbände Bericht erstatten, sowie die Häufigkeit dieser Berichte werden nach dem Verfahren des Artikels 46 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 festgelegt.
Die Kommission kann einen Mitgliedstaat aufgrund von Kontrollen darum ersuchen, die gewährten Anerkennungen zu entziehen.
- (5) Die Anerkennung gilt als Erlaubnis zur Durchführung der Maßnahmen gemäß Artikel 16 Buchstabe c unter den in dieser Verordnung niedergelegten Bedingungen.
- (6) Die Kommission macht eine Liste der anerkannten Branchenverbände unter Angabe des Wirtschaftsbezirks oder des Gebiets, in dem sie ihre Tätigkeiten ausüben, sowie der durchgeführten Maßnahmen im Sinne des Artikels 19 auf die Art und Weise öffentlich bekannt, die sie für geeignet hält. Der Entzug von Anerkennungen wird ebenfalls öffentlich bekannt gemacht.
Kapitel II
Wettbewerbsregeln
Artikel 18
Anwendung der Wettbewerbsregeln
- (1) In Abweichung von Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1184/2006 des Rates19 gilt Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag nicht für Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen eines anerkannten Branchenverbandes, die für die Durchführung der in Artikel 16 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung aufgeführten Maßnahmen angewendet werden.
- (2) Absatz 1 gilt nur unter der Voraussetzung, dass a) die Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen der Kommission mitgeteilt worden sind;
b) letztere binnen zwei Monaten nach der Mitteilung aller zur Beurteilung notwendigen Informationen nicht festgestellt hat, dass diese Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar sind.
Die Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen dürfen erst nach Ablauf der in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Frist in Kraft gesetzt werden.
- (3) Die Feststellung der Unvereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht erfolgt in jedem Fall, wenn die betreffenden Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen
- a) eine Abschottung der Märkte innerhalb der Gemeinschaft bewirken können,
- b) das ordnungsgemäße Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation gefährden können,
- c) Wettbewerbsverzerrungen hervorrufen können, die zur Erreichung der von der Branchenmaßnahme verfolgten Ziele der Gemeinsamen Agrarpolitik nicht unabwendbar sind,
- d) die Festsetzung von Preisen umfasst/umfassen, vorbehaltlich der von den Branchenverbänden zur Anwendung des spezifischen Gemeinschaftsrechts getroffenen Maßnahmen,
- e) zu Diskriminierungen führen oder den Wettbewerb für einen wesentlichen Teil der betreffenden Erzeugnisse ausschalten können.
- (4) Stellt die Kommission nach Ablauf der Frist von zwei Monaten gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b fest, dass die Bedingungen für die Anwendung von Absatz 1 nicht erfüllt sind, so erklärt sie, dass Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag auf die Vereinbarung, den Beschluss oder die abgestimmte Verhaltensweise anwendbar ist.
Der Zeitpunkt für das Inkrafttreten der Entscheidung der Kommission darf nicht vor dem Datum ihrer Mitteilung an den betreffenden Branchenverband liegen, außer wenn dieser falsche Angaben gemacht oder die Ausnahmeregelung nach Absatz 1 missbräuchlich in Anspruch genommen hat.
- (5) Bei Mehrjahresvereinbarungen gilt die Vorabmeldung des ersten Jahres auch für die folgenden Jahre der Vereinbarung. Die Kommission kann in diesem Fall jedoch von sich aus oder auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats jederzeit die Unvereinbarkeit feststellen.
Kapitel III
Ausdehnung der Vorschriften
Artikel 19
Ausdehnung der Vorschriften
- (1) Wird ein in einem Mitgliedstaat regional oder überregional tätiger Branchenverband als repräsentativ für die Erzeugung oder die Vermarktung oder die Verarbeitung eines bestimmten Erzeugnisses angesehen, so kann der betreffende Mitgliedstaat auf Antrag dieses Verbandes für die verbandsfremden eigenständigen oder nichteigenständigen Wirtschaftsteilnehmer, die in derselben bzw. denselben Region(en) tätig sind, bestimmte Vereinbarungen, Beschlüsse oder abgestimmte Verhaltensweisen des betreffenden Verbandes vorübergehend verbindlich vorschreiben.
- (2) Ein Branchenverband gilt als repräsentativ im Sinne von Absatz 1, wenn auf ihn mindestens zwei Drittel der Erzeugung, der Vermarktung oder der Verarbeitung von Obst und Gemüse in der bzw. den betreffenden Regionen eines Mitgliedstaats entfallen. Wenn der Antrag auf Ausdehnung der Vorschriften mehrere Regionen betrifft, muss der Branchenverband eine Mindestrepräsentativität für jeden der angeschlossenen Teilbereiche in allen betroffenen Regionen nachweisen.
- (3) Die Vorschriften, deren Ausdehnung beantragt werden kann,
- a) dürfen sich nur auf eins der folgenden Ziele beziehen:
- i) Meldung der Erzeugung und der Marktgegebenheiten,
- ii) strengere Erzeugungsvorschriften als die gemeinschaftlichen bzw. einzelstaatlichen Rechtsvorschriften,
- iii) Erstellung von Musterverträgen, die mit den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft vereinbar sind,
- iv) Vermarktungsvorschriften,
- v) Umweltschutzvorschriften,
- vi) Produktmarketing,
- vii) Maßnahmen zum Schutz des ökologischen Landbaus, der Ursprungsbezeichnungen, Gütesiegel und geografischen Angaben;
- b) müssen seit mindestens einem Wirtschaftsjahr gelten;
- c) dürfen nur für höchstens drei Wirtschaftsjahre verbindlich vorgeschrieben werden;
- d) dürfen sich nicht nachteilig auf die anderen Wirtschaftsteilnehmer des Mitgliedstaats oder der Gemeinschaft auswirken.
Die in Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffern ii, iv und v genannten Vorschriften dürfen nicht von den in Anhang I aufgeführten Vorschriften abweichen. Die in Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer ii genannten Vorschriften gelten nicht für Erzeugnisse, die außerhalb der Region(en) gemäß Absatz 1 erzeugt worden sind.
- a) dürfen sich nur auf eins der folgenden Ziele beziehen:
Artikel 20
Mitteilung und Aufhebung
- (1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission unverzüglich die Vorschriften, die sie allen Wirtschaftsteilnehmern einer oder mehrerer Region(en) gemäß Artikel 19 Absatz 1 verbindlich vorgeschrieben haben. Die Kommission macht diese Vorschriften auf die Art und Weise öffentlich bekannt, die sie für geeignet hält.
- (2) Vor ihrer Bekanntmachung unterrichtet die Kommission den Ausschuss des Artikels 46 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 über jede Meldung einer Ausweitung von Branchenvereinbarungen.
Die Kommission beschließt, dass ein Mitgliedstaat die von ihm beschlossene Ausweitung der Vorschriften in den in Artikel 14 Absatz 2 genannten Fällen aufheben muss.
Artikel 21
Finanzielle Beiträge von Ni.htm .tgliedern
- Werden die Vorschriften bei einem oder mehreren Erzeugnissen ausgedehnt und sind eine oder mehrere von einem anerkannten Branchenverband durchgeführte Maßnahmen nach Artikel 19 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse für die Personen, deren Tätigkeit im Zusammenhang mit dem oder diesen Erzeugnissen steht, so kann der Mitgliedstaat, der die Anerkennung erteilt hat, die verbandsfremden Einzelunternehmen oder Zusammenschlüsse, denen diese Maßnahmen zugute kommen, zur vollen oder teilweisen Entrichtung der Mitgliedsbeiträge an den Branchenverband verpflichten, soweit diese zur Deckung der unmittelbar aus der Durchführung der betreffenden Maßnahmen entstehenden Kosten bestimmt sind.
Titel V
Handel mit Drittländern
Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 22
Allgemeine Grundsätze
- Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung oder vorbehaltlich der Bestimmungen, die aufgrund dieser Verordnung erlassen werden, ist im Handel mit Drittländern Folgendes untersagt:
- a) die Erhebung von Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle;
- b) die Anwendung von mengenmäßigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung.
Artikel 23
Kombinierte Nomenklatur
- Die allgemeinen Regeln zur Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und die besonderen Regeln zu deren Anwendung gelten für die Einreihung der Erzeugnisse, die unter diese Verordnung fallen. Das Zolltarifschema, das sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergibt, wird in den Gemeinsamen Zolltarif übernommen.
Kapitel II
Einfuhren
Abschnitt I
Einfuhrlizenzen
Artikel 24
Fakultative Einfuhrlizenzregelungen
- Die Kommission kann für die Einfuhr eines oder mehrerer in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallender Erzeugnisse in die Gemeinschaft die Vorlage einer Einfuhrlizenz vorschreiben.
Artikel 25
Lizenzerteilung
- Die Mitgliedstaaten erteilen die Einfuhrlizenzen jedem Antragsteller ungeachtet des Ortes seiner Niederlassung in der Gemeinschaft, sofern in einer Verordnung oder einem sonstigen Rechtsakt des Rates oder einem gemäß Artikel 133 bzw. 300 EG-Vertrag geschlossenen Abkommen nichts anderes vorgesehen ist, und unbeschadet der zur Anwendung von Abschnitt III getroffenen Maßnahmen.
Artikel 26
Gültigkeit
- Die Einfuhrlizenzen sind gemeinschaftsweit gültig.
Artikel 27
Sicherheit
- (1) Die Erteilung der Lizenz ist an die Stellung einer Sicherheit gebunden, die gewährleisten soll, dass die Einfuhr während der Geltungsdauer der Lizenz durchgeführt wird.
- (2) Außer in Fällen höherer Gewalt verfällt die Sicherheit ganz oder teilweise, wenn die Einfuhr innerhalb dieser Frist nicht oder nur teilweise erfolgt.
Artikel 28
Durchführungsbestimmungen
- Die Kommission erlässt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Abschnitt, einschließlich der Gültigkeitsdauer der Lizenzen, nach dem Verfahren des Artikels 46 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96.
Abschnitt II
Einfuhrzölle und Einfuhrpreissystem
Artikel 29
Einfuhrzölle
- Sofern in diesem Abschnitt nichts anderes vorgesehen ist, finden auf die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Erzeugnisse die Einfuhrzölle des Gemeinsamen Zolltarifs Anwendung.
Artikel 30
Einfuhrpreissystem
- (1) Hängt die Anwendung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs vom Einfuhrpreis der eingeführten Partie ab, so wird die Richtigkeit dieses Preises anhand eines pauschalen Einfuhrwertes überprüft, der von der Kommission je Ursprung und je Erzeugnis auf der Grundlage des gewichteten Mittels der Notierungen der betreffenden Erzeugnisse auf den repräsentativen Einfuhrmärkten der Mitgliedstaaten oder gegebenenfalls auf anderen Märkten berechnet wird.
Zur Überprüfung des Einfuhrpreises der im Wesentlichen zur Verarbeitung bestimmten Erzeugnisse können nach dem Verfahren des Artikels 46 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 jedoch Sonderbestimmungen erlassen werden.
- (2) Liegt der angegebene Einfuhrpreis der betreffenden Partie über dem pauschalen Einfuhrwert, der um eine nach dem Verfahren des Artikels 46 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 festgesetzte Marge erhöht wird, die den Pauschalwert um höchstens 10% überschreiten darf, so muss eine Sicherheit in der Höhe der Einfuhrzölle hinterlegt werden, die auf der Grundlage des pauschalen Einfuhrwerts festgesetzt wird.
- (3) Wird der Einfuhrpreis der betreffenden Partie nicht zum Zeitpunkt des Zolldurchgangs angegeben, so hängt die Anwendung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs vom pauschalen Einfuhrwert oder von der Anwendung der maßgeblichen Zollvorschriften unter den nach dem Verfahren des Artikels 46 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 festzulegenden Bedingungen ab.
- (4) Die Durchführungsbestimmungen zu den Absätzen 1, 2 und 3 werden nach dem Verfahren des Artikels 46 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 erlassen.
Artikel 31
Zusätzliche Einfuhrzölle
- (1) Zur Vermeidung oder Behebung von Nachteilen, die sich aus der Einfuhr von unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Erzeugnissen für den Markt in der Gemeinschaft ergeben können, wird für die Einfuhr eines oder mehrerer dieser Erzeugnisse zu dem in den Artikeln 29 und 30 genannten Zollsatz ein zusätzlicher Einfuhrzoll erhoben, wenn a) die Einfuhren zu Preisen erfolgen, die unter dem von der Gemeinschaft der Welthandelsorganisation mitgeteilten Preisniveau liegen ("Auslösungspreis"), oder b) das Einfuhrvolumen in einem beliebigen Jahr ein bestimmtes Niveau überschreitet ("Auslösungsvolumen").
Das Auslösungsvolumen wird auf der Grundlage von Absatzmöglichkeiten, gegebenenfalls definiert als Einfuhren, ausgedrückt in Prozenten des entsprechenden einheimischen Verbrauchs in den drei vorangegangenen Jahren, festgesetzt.
- (2) Zusätzliche Einfuhrzölle werden nicht erhoben, wenn es unwahrscheinlich ist, dass die Einfuhren den Gemeinschaftsmarkt stören, oder die Auswirkungen in keinem Verhältnis zum angestrebten Ziel stünden.
- (3) Für die Anwendung von Absatz 1 Buchstabe a werden die Einfuhrpreise anhand der cif-Einfuhrpreise der betreffenden Sendung bestimmt.
Die cif-Einfuhrpreise werden zu diesem Zweck unter Zugrundelegung der repräsentativen Preise des betreffenden Erzeugnisses auf dem Weltmarkt oder dem gemeinschaftlichen Einfuhrmarkt überprüft.
- (4) Die Durchführungsbestimmungen zu den Absätzen 1, 2 und 3 werden nach dem Verfahren des Artikels 46 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 erlassen. Sie betreffen insbesondere
- a) die Erzeugnisse, auf die zusätzliche Einfuhrzölle erhoben werden;
- b) die sonstigen Kriterien, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass Absatz 1 dieses Artikels angewendet wird.
Abschnitt III
Verwaltung von Einfuhrkontingenten
Artikel 32
Zollkontingente
- (1) Zollkontingente, die für die unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Erzeugnisse gelten und sich aus den gemäß Artikel 300 EG-Vertrag oder einem anderen Rechtsakt des Rates geschlossenen Abkommen ergeben, werden nach den von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 46 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 erlassenen Durchführungsbestimmungen eröffnet und verwaltet.
- (2) Zur Verwaltung der Kontingente kann eines der nachstehenden Verfahren oder eine Kombination dieser Verfahren oder ein anderes geeignetes Verfahren so angewandt werden, dass keiner der betreffenden Wirtschaftsteilnehmer diskriminiert wird:
- a) Berücksichtigung der Anträge nach der Zeitabfolge ihres Eingangs ("Windhund-Verfahren");
- b) proportionale Aufteilung der bei der Antragstellung beantragten Mengen ("Verfahren der gleichzeitigen Prüfung");
- c) Berücksichtigung der traditionellen Handelsströme ("Verfahren der traditionellen/neuen Wirtschaftsteilnehmer").
- (3) Mit dem festgelegten Verwaltungsverfahren wird, wo dies zweckdienlich ist, dem Versorgungsbedarf des Gemeinschaftsmarkts und dem Erfordernis der Erhaltung des Gleichgewichts auf dem Gemeinschaftsmarkt Rechnung getragen.
Artikel 33
Eröffnung von Zollkontingenten
- Nach dem Verfahren des Artikels 46 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 eröffnet die Kommission die Kontingente auf Jahresbasis, erforderlichenfalls gestaffelt, und legt sie die anzuwendenden Verwaltungsverfahren fest.
- Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Abschnitt werden nach demselben Verfahren erlassen, insbesondere betreffend
- a) den Nachweis der Art, der Herkunft und des Ursprungs des Erzeugnisses;
- b) die Anerkennung des Dokuments zur Überprüfung der unter Buchstabe a genannten Nachweise;
- c) die Bedingungen der Ausstellung der Einfuhrlizenzen und die Gültigkeitsdauer derselben.
Abschnitt IV
Schutzmassnahmen und Aussetzung des aktiven Veredelungsverkehrs
Artikel 34
Schutzmaßnahmen
- Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung, von anderen Rechtsakten des Rates oder von gemäß Artikel 300 EG-Vertrag geschlossenen Abkommen erlässt die Kommission gemäß den Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 519/94 des Rates20 und (EG) Nr. 3285/94 des Rates21 Schutzmaßnahmen gegen Einfuhren in die Gemeinschaft.
Artikel 35
Aussetzung von Vereinbarungen über den aktiven Veredelungsverkehr
- Soweit es für das reibungslose Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation erforderlich ist, kann die Inanspruchnahme von Vereinbarungen über den aktiven Veredelungsverkehr für unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallende Erzeugnisse nach dem Verfahren des Artikels 46 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 ganz oder teilweise untersagt werden.
Kapitel III
Ausfuhren
Abschnitt I
Ausfuhrlizenzen
Artikel 36
Fakultative Ausfuhrlizenzregelungen
- (1) Die Kommission kann für die Ausfuhr eines oder mehrerer unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallender Erzeugnisse die Vorlage einer Ausfuhrlizenz vorschreiben.
- (2) Die Artikel 25, 26 und 27 finden entsprechend Anwendung.
- (3) Die Kommission erlässt die Durchführungsbestimmungen zu den Absätzen 1 und 2, einschließlich der Gültigkeitsdauer der Lizenzen, nach dem Verfahren des Artikels 46 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96.
Abschnitt II
Aussetzung des passiven Veredelungsverkehr
Artikel 37
Aussetzung von Vereinbarungen über den passiven Veredelungsverkehr
- Soweit es für das reibungslose Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation erforderlich ist, kann die Inanspruchnahme von Vereinbarungen über den passiven Veredelungsverkehr für unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallende Erzeugnisse nach dem Verfahren des Artikels 46 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 ganz oder teilweise untersagt werden.
Titel VI
Durchführungs-, Änderungs- und Schlussbestimmungen
Kapitel I
Durchführungsbestimmungen
Artikel 38
Durchführungsbestimmungen
- Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung können nach dem Verfahren des Artikels 46 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 erlassen werden.
- Diese können insbesondere Folgendes umfassen:
- a) Durchführungsbestimmungen zu Titel II, die sich insbesondere auf Folgendes erstrecken können:
- i) die Festlegung von Vermarktungsnormen gemäß Artikel 2,
- ii) die Regelung der Frage, ob Erzeugnisse, für die Normen festgelegt wurden, in der Gemeinschaft nur nach diesen Normen vermarktet werden dürfen,
- iii) Vorschriften für die Abweichung von den Normen,
- iv) Vorschriften für die in den Normen vorgesehenen Kennzeichnungsangaben,
- v) Vorschriften für die Anwendung der Normen auf Erzeugnisse, die in die Gemeinschaft eingeführt bzw. aus der Gemeinschaft ausgeführt werden;
- b) Durchführungsbestimmungen zu Titel III, einschließlich:
- i) der Bedingungen, unter denen Erzeugerorganisationen ihre Befugnisse an Tochterunternehmen übertragen können,
- ii) das Ausmaß der Finanzierung der in Artikel 6 und Artikel 10 Absatz 1 genannten Maßnahmen und die diesbezüglichen Durchführungsbestimmungen;
- c) Durchführungsbestimmungen zu Titel IV;
- d) die Vorschriften für die von den Mitgliedstaaten vorzunehmenden Verwaltungs- und Warenkontrollen hinsichtlich der Einhaltung der Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergeben;
- e) eine Regelung für die Sanktionen, die im Falle der Nichteinhaltung der sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergebenden Verpflichtungen anzuwenden sind. Die Sanktionen werden je nach Schwere, Umfang, Dauer und Häufigkeit des Verstoßes abgestuft;
- f) Vorschriften für die Wiedereinziehung von rechtsgrundlos geleisteten Zahlungen;
- g) Vorschriften für die Berichterstattung über die durchgeführten Kontrollen und die Kontrollergebnisse;
- h) Durchführungsbestimmungen zu Titel V, einschließlich der in dem Titel ausdrücklich genannten Maßnahmen;
- i) Maßnahmen zur Erleichterung der Umstellung von den Regelungen gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 2202/96 auf die Regelungen gemäß der vorliegenden Verordnung.
- a) Durchführungsbestimmungen zu Titel II, die sich insbesondere auf Folgendes erstrecken können:
Kapitel II
Änderungen, Aufhebung und Schlussbestimmungen
Artikel 39
Staatliche Beihilfen
- Die Artikel 87, 88 und 89 EG-Vertrag sind auf die Erzeugung von Kartoffeln, frisch oder gekühlt, des KN-Codes 0701 und den Handel mit diesen Erzeugnissen anwendbar.
Artikel 40
Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 2200/96
Die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 wird wie folgt geändert:
- 1. In Artikel 1 Absatz 2 erhält die Tabelle folgende Fassung:
"KN-Code Warenbezeichnung 0702 00 00 Tomaten/Paradeiser*, frisch oder gekühlt 0703 Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Porree und andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt 0704 Kohl, Blumenkohl/Karfiol*, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt 0705 Salate (Lactuca sativa) und Chicorée (Cichorium- Arten), frisch oder gekühlt 0706 Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, Rote Rüben, Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche genießbare Wurzeln, frisch oder gekühlt 0707 00 Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt 0708 Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt ex 0709 Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt, ausgenommen Gemüse der Unterpositionen 0709 60 91, 0709 60 95, 0709 60 99, 0709 90 31, 0709 90 39 und 0709 90 60 ex 0802 Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet, ausgenommen Areka-(Betel-)nüsse und Kolanüsse der Unterposition 0802 90 20 0803 00 11 Mehlbananen, frisch ex 0803 00 90 Mehlbananen, getrocknet 0804 20 10 Feigen, frisch 0804 30 00 Ananas 0804 40 00 Avocadofrüchte 0804 50 00 Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte 0805 Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet 0806 10 10 Tafeltrauben, frisch 0807 Melonen (einschließlich Wassermelonen) und Papaya-Früchte, frisch 0808 Äpfel, Birnen und Quitten, frisch 0809 Aprikosen/Marillen*, Kirschen, Pfirsiche (einschließlich Brugnolen und Nektarinen), Pflaumen und Schlehen, frisch 0810 Andere Früchte, frisch 0813 50 31 0813 50 39 Mischungen ausschließlich von Schalenfrüchten der Positionen 0801 und 0802 ex 0910 99 Thymian, frisch oder gekühlt ex 1211 90 85 Basilikum, Melisse, Pfefferminze, Origanum vulgare (Dost/Oregano/wilder Majoran), Rosmarin, Salbei, frisch oder gekühlt 1212 99 30 Johannisbrot" * Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte 1994. - 2. Die Titel I, II, III, IV, V und VI werden gestrichen.
- 3. Artikel 44 erhält folgende Fassung:
Artikel 44
- Die Mitgliedstaaten und die Kommission teilen sich gegenseitig die Angaben mit, die zur Durchführung dieser Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. [...] des Rates* oder zur Marktüberwachung und -analyse sowie zur Einhaltung der internationalen Verpflichtungen bei den unter die genannten Verordnungen fallenden Erzeugnissen erforderlich sind.
* ABl. L [Die vorliegende Verordnung, die Nummer ist vom Amt für amtliche Veröffentlichungen bei der Veröffentlichung einzusetzen]." - 4. Artikel 46 erhält folgende Fassung:
Artikel 46
- (1) Die Kommission wird von einem Verwaltungsausschuss für Obst und Gemüse (nachstehend "Ausschuss" genannt) unterstützt.
- (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG. Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.
- (3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung."
- 5. Artikel 47 wird gestrichen.
- 6. Artikel 48 erhält folgende Fassung:
Artikel 48
- Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung werden nach dem Verfahren des Artikels 46 Absatz 2 erlassen.
- Sie können Bestimmungen umfassen, mit denen die für die Anwendung von Artikel 44 erforderlichen Angaben sowie Form, Inhalt, Zeitplan und Fristen und die Modalitäten der Übermittlung und Bereitstellung von Informationen und Dokumenten festgelegt werden."
- 7. Die Artikel 49, 50 und 51 werden gestrichen.
- 8. Artikel 52 erhält folgende Fassung:
Artikel 52
- Ausgaben im Zusammenhang mit dieser Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. [...] gelten als Interventionen zur Regulierung der Agrarmärkte im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates*.
* ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1." - 9. Die Artikel 55, 56 und 57 werden gestrichen.
- 10. Die Anhänge I bis V werden gestrichen.
Artikel 41
Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 2201/96
Die Verordnung (EG) Nr. 2201/96 wird wie folgt geändert:
- 1. Die Titel I und II werden gestrichen.
- 2. Die Artikel 24 und 25 werden gestrichen.
- 3. Die Artikel 26 und 27 erhalten folgende Fassung:
Artikel 26
- Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung werden nach dem Verfahren des Artikels 46 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 erlassen.
- Sie können Bestimmungen umfassen, mit denen die für die Anwendung von Artikel 27 erforderlichen Angaben sowie Form, Inhalt, Zeitplan und Fristen und die Modalitäten der Übermittlung und Bereitstellung von Informationen und Dokumenten festgelegt werden.
Artikel 27
- Die Mitgliedstaaten und die Kommission teilen sich gegenseitig die Angaben mit, die zur Durchführung dieser Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. [...] des Rates* oder zur Marktüberwachung und -analyse sowie zur Einhaltung der internationalen Verpflichtungen bei den unter die genannten Verordnungen fallenden Erzeugnissen erforderlich sind.
* ABl. L [Die vorliegende Verordnung, die Nummer ist vom Amt für amtliche Veröffentlichungen bei der Veröffentlichung einzusetzen]." - 4. Die Artikel 29 bis 32 werden gestrichen.
- 5. Die Anhänge I, II und III werden gestrichen.
Artikel 42
Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 2826/2000
Die Verordnung (EG) Nr. 2826/2000 wird wie folgt geändert:
- 1. Dem Artikel 5 Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:
"Bei der Absatzförderung von frischem Obst und Gemüse besteht die Hauptzielgruppe in Kindern unter 18 Jahren."
- 2. Dem Artikel 9 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:
"Im Falle der Absatzförderung von Obst und Gemüse, die ausschließlich auf Kinder unter 18 Jahren abzielt, beläuft sich der in Unterabsatz 1 genannte Prozentsatz auf 60%."
Artikel 43
Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003
Die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird wie folgt geändert:
- 1. Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
- "a) ihnen im Bezugszeitraum nach Artikel 38 im Rahmen von mindestens einer der Direktzahlungen gemäß Anhang VI eine Zahlung gewährt wurde oder, im Fall von Olivenöl, ihnen in den Wirtschaftsjahren nach Artikel 37 Absatz 1 Unterabsatz 2 eine Zahlung gewährt wurde, oder, im Fall von Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien, ihnen in dem repräsentativen Zeitraum gemäß Anhang VII Abschnitt K eine Marktstützung gewährt wurde oder, im Fall von Bananen, ihnen in dem repräsentativen Zeitraum gemäß Anhang VII Abschnitt L ein Ausgleich für Erlöseinbußen gewährt wurde oder sie im Fall von Obst und Gemüse, in dem repräsentativen Zeitraum, der von den Mitgliedstaaten für diese Erzeugnisse gemäß Anhang VII Abschnitt M angewendet wird, Erzeuger von Obst- und Gemüseerzeugnissen waren;".
- 2. Dem Artikel 37 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:
"Für Obst und Gemüse wird der Referenzbetrag nach Anhang VII Abschnitt M berechnet und angepasst."
- 3. Artikel 40 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) War der gesamte Bezugszeitraum durch die Fälle höherer Gewalt oder die außergewöhnlichen Umstände betroffen, so wird der Referenzbetrag von den Mitgliedstaaten auf der Basis des Zeitraums 1997 bis 1999 berechnet.
Im Falle von Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien wird der Referenzbetrag auf der Basis des Wirtschaftsjahres berechnet, das dem nach Anhang VII Abschnitt K gewählten repräsentativen Zeitraum mit dem geringsten zeitlichen Abstand vorausging. Im Falle von Bananen wird der Referenzbetrag auf der Basis des Wirtschaftsjahres berechnet, das dem nach Anhang VII Abschnitt L gewählten repräsentativen Zeitraum mit dem geringsten zeitlichen Abstand vorausging. Im Falle von Obst und Gemüse wird der Referenzbetrag auf der Basis des Wirtschaftsjahres berechnet, das dem nach Anhang VII Abschnitt M gewählten repräsentativen Zeitraum mit dem geringsten zeitlichen Abstand vorausging. In diesen Fällen gilt Absatz 1 entsprechend."
- 4. Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
- "a) bei Beihilfen für Kartoffelstärke, Trockenfutter, Saatgut, Olivenhaine und Tabak im Sinne des Anhangs VII die Hektarzahl der Flächen, für deren Erzeugung im Bezugszeitraum eine Beihilfe, berechnet nach Anhang VII Abschnitte B, D, F, H und I, gewährt wurde;
- aa) bei Beihilfen für Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien die Hektarzahl der Flächen, berechnet nach Anhang VII Abschnitt K Nummer 4;
- ab) bei Beihilfen für Bananen die Hektarzahl der Flächen, berechnet nach Anhang VII Abschnitt L;
- ac) bei Beihilfen für Obst und Gemüse die Hektarzahl der Flächen, berechnet nach Anhang VII Abschnitt M.
- "a) bei Beihilfen für Kartoffelstärke, Trockenfutter, Saatgut, Olivenhaine und Tabak im Sinne des Anhangs VII die Hektarzahl der Flächen, für deren Erzeugung im Bezugszeitraum eine Beihilfe, berechnet nach Anhang VII Abschnitte B, D, F, H und I, gewährt wurde;
- 5. Artikel 44 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
Eine "beihilfefähige Fläche" ist auch
- a) eine mit Hopfen bepflanzte oder unter eine vorübergehende Stilllegungsverpflichtung fallende Fläche,
- b) eine mit Ölbäumen bepflanzte Fläche,
- c) eine mit Bananen bepflanzte Fläche,
- d) eine mit Obst- und Gemüsedauerkulturen bepflanzte Fläche."
- 6. Artikel 51 erhält folgende Fassung:
Artikel 51
Landwirtschaftliche Nutzung der FlächenDie Betriebsinhaber dürfen die nach Artikel 44 Absatz 3 angemeldeten Parzellen für jede landwirtschaftliche Tätigkeit nutzen, außer für Dauerkulturen. Die Betriebsinhaber dürfen die Parzellen jedoch für folgende Dauerkulturen nutzen:
- a) Hopfen,
- b) Ölbäume,
- c) Bananen,
- d) Obst- und Gemüsedauerkulturen.
- 7. Artikel 60 wird gestrichen.
- 8. Dem Artikel 63 Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:
"Bezüglich der Einbeziehung der Zahlungen für Obst und Gemüse in die Betriebsprämienregelung können die Mitgliedstaaten spätestens bis zum 1. April 2008 beschließen, die Abweichung gemäß Unterabsatz 1 anzuwenden."
- 9. Artikel 71g wird gestrichen.
- 10. Dem Artikel 71k Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:
"Hinsichtlich der Einbeziehung der Zahlungen für Obst und Gemüse in die Betriebsprämienregelung können die neuen Mitgliedstaaten jedoch bis spätestens 1. April 2008 oder 1. August des Jahres, das dem Jahr der erstmaligen Anwendung der Betriebsprämienregelung vorausgeht, beschließen, die Abweichung gemäß Unterabsatz 1 anzuwenden."
- 11. In Artikel 145 wird nach Buchstabe d)c folgender Buchstabe eingefügt:
- "d)d Durchführungsbestimmungen zur Einbeziehung der Stützungsregelung für Obst und Gemüse in die Betriebsprämienregelung."
- 12. Artikel 155 erhält folgende Fassung:
Artikel 155
Sonstige ÜbergangsbestimmungenWeitere Maßnahmen zur Erleichterung des Übergangs von den Regelungen der in den Artikeln 152 und 153 genannten Verordnungen sowie den Regelungen der Verordnungen (EWG) Nr. 404/93 , (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96, (EG) Nr. 2202/96 und (EG) Nr. 1260/2001 auf die mit der vorliegenden Verordnung eingeführten Regelungen, insbesondere die Regelungen zur Anwendung der Artikel 4 und 5 sowie des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 und des Artikels 6 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999, und von den Regelungen in Bezug auf die in der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 genannten Verbesserungspläne auf die mit den Artikeln 83 bis 87 der vorliegenden Verordnung eingeführten Regelungen können nach dem in Artikel 144 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Verfahren erlassen werden. Die in den Artikeln 152 und 153 genannten Verordnungen und Artikel finden für die Zwecke der Festlegung der in Anhang VII genannten Referenzbeträge weiterhin Anwendung."
- 13. Die Anhänge werden gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 44
Aufhebung
Die Verordnung (EG) Nr. 2202/96 und die Richtlinie 2001/112/EG werden aufgehoben.
Artikel 45
Derzeitige Beihilferegelungen
- Die in den Verordnungen (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 2202/96 festgelegten und mit der vorliegenden Verordnung abgeschafften Beihilferegelungen gelten für jedes der betreffenden Erzeugnisse weiterhin in dem 2008 endenden Wirtschaftsjahr für das betreffende Erzeugnis.
Artikel 46
Inkrafttreten
- Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
- Sie gilt ab dem 1. Januar 2008.
- Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates
Der Präsident
Anhang I
Erschöpfendes Verzeichnis der von den Erzeugerorganisationen aufgestellten Regeln, die gemäß Artikel 13 Absatz 1 auf nichtangeschlossene Erzeuger ausgedehnt werden können
- 1. Regeln hinsichtlich der Meldung der Erzeugung
- a) Anbauabsichtserklärung nach Erzeugnissen und eventuell nach Sorten,
- b) Anbaumeldung,
- c) Meldung der Gesamtanbaufläche nach Erzeugnissen und möglichst nach Sorten,
- d) Meldung des voraussichtlichen Ernteaufkommens und des wahrscheinlichen Erntezeitpunkts nach Erzeugnissen und möglichst nach Sorten,
- e) regelmäßige Meldung des Ernteaufkommens bzw. der verfügbaren Lagermengen nach Sorten,
- f) Information über die Lagerkapazitäten.
- 2. Erzeugungsregeln
- a) Einhaltung der getroffenen Sortenwahl nach Maßgabe der Bestimmung des Erzeugnisses: Frischmarkt oder industrielle Verarbeitung,
- b) Einhaltung der Regeln für den Gehölzschnitt.
- 3. Vermarktungsregeln
- a) Einhaltung des vorgesehenen Erntezeitpunkts und der Staffelung der Vermarktung,
- b) Erfüllung der Mindestanforderungen an Qualität und Größe,
- c) Erfüllung der Regeln für die Aufbereitung, die Aufmachung, die Verpackung und die Kennzeichnung auf der ersten Vermarktungsstufe,
- d) Angabe des Ursprungs der Erzeugung.
- 4. Umweltschutzregeln
- a) Regeln für die Düngerverwendung,
- b) Regeln für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und für andere Pflanzenschutzmethoden,
- c) Regeln für den Höchstgehalt an Rückständen von Pflanzenschutz- und Düngemitteln für Obst und Gemüse,
- d) Regeln für die Beseitigung von Neben- und Abfallprodukten,
- e) Regeln für Marktrücknahmen.
Anhang II
Die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 werden wie folgt geändert:
- 1. In Anhang I wird die Zeile betreffend getrocknete Weintrauben gestrichen.
- 2. Anhang II erhält folgende Fassung:
Anhang II
(in Mio. EUR)
Nationale Obergrenzen gemäß Artikel 12 Absatz 2Mitgliedstaat 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 Belgien 4,7 6,4 8,0 8,0 8,1 8,1 8,1 8,1 Dänemark 7,7 10,3 12,9 12,9 12,9 12,9 12,9 12,9 Deutschland 40,4 54,6 68,3 68,3 68,3 68,3 68,3 68,3 Griechenland 45,4 61,1 76,4 79,7 79,7 79,7 79,7 79,7 Spanien 56,9 77,3 97,0 103,8 103,9 103,9 103,9 103,9 France 51,4 68,7 85,9 87,0 87,0 87,0 87,0 87,0 Irland 15,3 20,5 25,6 25,6 25,6 25,6 25,6 25,6 Italien 62,3 84,5 106,4 116,5 116,6 116,6 116,6 116,6 Luxemburg 0,2 0,3 0,4 0,4 0,4 0,4 0,4 0,4 Niederlande 6,8 9,5 12,0 12,0 12,0 12,0 12,0 12,0 Österreich 12,4 17,1 21,3 21,4 21,4 21,4 21,4 21,4 Portugal 10,8 14,6 18,2 19,6 19,6 19,6 19,6 19,6 Finnland 8,0 10,9 13,7 13,8 13,8 13,8 13,8 13,8 Schweden 6,6 8,8 11,0 11,0 11,0 11,0 11,0 11,0 Vereinigtes Königreich 17,7 23,6 29,5 29,5 29,5 29,5 29,5 29,5 - 3. In Anhang V werden die Zeilen betreffend getrocknete Weintrauben, Zitrusfrüchte zur Verarbeitung und Tomaten zur Verarbeitung gestrichen.
- 4. Dem Anhang VII wird folgender Abschnitt angefügt:
M. Obst und Gemüse
Die Mitgliedstaaten setzen den in den einzelbetrieblichen Referenzbetrag einzubeziehenden Betrag anhand objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien wie beispielsweise
- - der Höhe der Marktunterstützung, die der Betriebsleiter direkt oder indirekt für Obst und Gemüse erhalten hat,
- - der Flächen, die für die Erzeugung von Obst und Gemüse genutzt werden,
- - der Mengen des erzeugten Obstes und Gemüses in Bezug auf einen repräsentativen Zeitraum fest, der aus einem oder mehreren Wirtschaftsjahren ab dem Wirtschaftsjahr 2000/01, und im Falle der Mitgliedstaaten, die der Gemeinschaft ab 2004 beigetreten sind, aus einem oder mehreren Wirtschaftsjahren ab dem Wirtschaftsjahr 2003/04 bis einschließlich zum Wirtschaftsjahr 2006/07, besteht und für jedes Erzeugnis unterschiedlich sein kann.
Die Mitgliedstaaten berechnen die in Artikel 43 Absatz 2 dieser Verordnung genannten anwendbaren Hektarzahlen anhand objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien wie der in Nummer 1 zweiter Gedankenstrich genannten Flächen.
Die Anwendung der diesbezüglichen Kriterien kann bei unterschiedlichen Obst- und Gemüseerzeugnissen unterschiedlich erfolgen, wenn dies auf objektiver Grundlage ordnungsgemäß gerechtfertigt ist.
Im Sinne dieser Verordnung sind "Obst und Gemüse" die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 und Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 aufgeführten Erzeugnisse."
- 5. Die Anhänge VIII und VIIIa erhalten folgende Fassung:
Anhang VIII
(in 1 000 EUR)
Nationale Obergrenzen gemäß Artikel 41Mitgliedstaat 2005 2006 2007 2008 2009 2010 und Folgejahre Belgien 411 053 580 376 593 395 606 935 614 179 611 805 Dänemark 943 369 1 015 479 1 021 296 1 027 278 1 030 478 1 030 478 Deutschland 5 148 003 5 647 175 5 695 607 5 744 240 5 770 254 5 774 254 Griechenland 838 289 2 143 603 2 171 217 2 362 198 2 364 613 2 175 282 Spanien 3 266 092 4 635 365 4 649 913 4 830 954 4 838 536 4 840 413 France 7 199 000 8 236 045 8 282 938 8 382 272 8 407 555 8 415 555 Irland 1 260 142 1 335 311 1 337 919 1 340 752 1 342 268 1 340 521 Italien 2 539 000 3 791 893 3 813 520 4 151 330 4 163 175 4 184 720 Luxemburg 33 414 36 602 37 051 37 051 37 051 37 051 Niederlande 386 586 428 329 833 858 846 389 853 090 853 090 Österreich 613 000 633 577 737 093 742 610 745 561 744 955 Portugal 452 000 504 287 571 377 608 101 608 631 608 327 Finnland 467 000 561 956 563 613 565 690 566 801 565 520 Schweden 637 388 670 917 755 045 760 281 763 082 763 082 Vereinigtes Königreich 3 697 528 3 944 745 3 960 986 3 977 175 3 985 834 3 975 849 Anhang VIIIa
(in 1 000 EUR)
Nationale Obergrenzen gemäß Artikel 71cKalenderjahr Bulgarien Tschechische Republik Estland Zypern Lettland Litauen Ungarn Malta Polen Rumänien Slowenien Slowakei 2005 228 800 23 400 8 900 33 900 92 000 350 800 670 724 600 35 800 97 700 2006 294 551 27 300 12 500 43 819 113 847 446 305 830 980 835 44 184 127 213 2007 200 384 377 919 40 400 17 660 60 764 154 912 540 286 1 640 1 263 706 441 930 58 958 161 362 2008 246 766 470 463 50 500 26 852 75 610 193 076 677 521 2 982 1 579 292 532 444 73 533 201 937 2009 287 399 559 622 60 500 31 292 90 016 230 560 807 366 3 392 1 877 107 623 399 87 840 240 014 2010 327 621 645 222 70 600 35 732 103 916 267 260 933 966 3 802 2 162 207 712 204 101 840 276 514 2011 407 865 730 922 80 700 40 172 117 816 303 960 1 060 666 4 212 2 447 207 889 814 115 840 313 114 2012 488 209 816 522 90 800 44 612 131 716 340 660 1 187 266 4 622 2 732 307 1 067 425 129 840 349 614 2013 568 553 902 222 100 900 49 052 145 616 377 360 1 313 966 5 032 3 017 407 1 245 035 143 940 386 214 2014 648 897 902 222 100 900 45 652 145 616 377 360 1 313 966 5 032 3 017 407 1 422 645 143 940 386 214 2015 729 241 902 222 100 900 45 652 145 616 377 360 1 313 966 5 032 3 017 407 1 600 256 143 940 386 214 2016 und Folgejahre 809 585 902 222 100 900 45 652 145 616 377 360 1 313 966 5 032 3 017 407 1 777 866 143 940 386 214
- 1 ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 6/2005 der Kommission (ABl. L 2 vom 5.1.2005, S. 3).
- 2 ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2004 (ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33).
- 3 KOM (2004) 549 vom 10.8.2004.
- 4 KOM (2005) 531 vom 25.10.2005.
- 5 P6-A(2005)0121
- 6 ABl. C ... vom ..., S. ....
- 7 ABl. C ... vom ..., S. ....
- 8 ABl. C ... vom ..., S. ....
- 9 ABl. C ... vom ..., S. ....
- 10 ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 6/2005 der Kommission (ABl. L 2 vom 5.1.2005, S. 3).
- 11 ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.
- 12 ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 49. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.
- 13 ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 58.
- 14 ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 der Kommission (ABl. L 265 vom 26.9.2006, S. 1).
- 15 ABl. L 328 vom 23.12.2000, S. 2. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2060/2004 (ABl. L 357 vom 2.12.2004, S. 3).
- 16 ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Beschluss geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).
- 17 ABl. L 118 vom 20.5.1972, S. 1. Verordnung aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 2200/96.
- 18 ABl. L 198 vom 22.7.1991, S. 1.
- 19 ABl. L 214 vom 4.8.2006, S. 7.
- 20 ABl. L 67 vom 10.3.1994, S. 89.
- 21 ABl. L 349 vom 31.12.1994, S. 53.