Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 6410 - vom 14. Dezember 2006.
Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 14. November 2006 angenommen.
Das Europäische Parlament,
- - in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament "Thematische Strategie für den Schutz und die Erhaltung der Meeresumwelt" (KOM (2005) 0504),
- - in Kenntnis des sechsten Umweltaktionsprogramms der Gemeinschaft (EAP)1,
- - in Kenntnis des Vorschlags für eine Richtlinie zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Richtlinie) (KOM (2005) 0505),
- - in Kenntnis der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik2 (Wasserrahmenrichtlinie), zu deren Zielen es gehört, zum Schutz der Hoheitsgewässer und der Meeresgewässer und zur Vermeidung und Beseitigung der Verschmutzung der Meeresumwelt beizutragen,
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Juni 2003 zur Mitteilung der Kommission "Hin zu einer Strategie zum Schutz und zur Erhaltung der Meeresumwelt" (KOM (2002) 0539)3,
- - unter Hinweis auf den jüngsten Bericht der Europäischen Umweltagentur (EEA) über den Zustand der Umwelt, der im Jahr 2005 veröffentlicht wurde4,
- - unter Hinweis auf das politische Briefing durch das Institut für europäische Umweltpolitik (IEEP)5,
- - unter Hinweis auf das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (UNCLOS)6,
- - unter Hinweis auf das Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets (Helsinki-Übereinkommen)7,
- - unter Hinweis auf das Übereinkommen über den Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (OSPAR)8,
- - unter Hinweis auf das Übereinkommen zum Schutz des Mittelmeeres vor Verschmutzung und seine Zusatzprotokolle (Übereinkommen von Barcelona)9,
- - gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,
- - in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A6-0364/2006),
A. in der Erwägung, dass die Meeresumwelt erheblichen Belastungen ausgesetzt ist und es nach den Feststellungen des oben genannten Berichts der Europäischen Umweltagentur erste Anzeichen dafür gibt, dass es in den Meeres- und Küstenökosystemen in Europa strukturelle Veränderungen der Nahrungsmittelkette gibt, was im Verschwinden wichtiger Arten, dem Auftreten hoher Konzentrationen wichtiger Planktonarten, die andere Arten ersetzen, und in der Ausbreitung zugewanderter Arten zum Ausdruck kommt; in der Erwägung, dass diese Veränderungen durch den Klimawandel und weit reichende menschliche Aktivitäten bedingt sind,
B. in der Erwägung, dass im sechsten Umweltaktionsprogramm die Priorität von Maßnahmen für einen stärkeren Schutz der Meeresgebiete und die bessere Integration von Umweltaspekten in andere Gemeinschaftspolitiken festgelegt ist,
C. in der Erwägung, dass das Meeresgebiet der Europäischen Union das größte Meeresgebiet der Welt ist und eine größere Oberfläche bedeckt als das EU-Territorium insgesamt, dass 20 Mitgliedstaaten Küsten mit einer Länge von insgesamt nahezu 70 000 km haben und fast die Hälfte der EU-Bevölkerung in einem Abstand von weniger als 50 km von der Küste lebt; in der Erwägung, dass die meeresnahen Regionen der 15 Mitgliedstaaten im Jahr 2004 bereits einen Anteil von über 40% am BIP hatten, dass Schiffbau, Häfen, Fischerei und damit verbundene Dienstleistungsindustrien zweieinhalb Millionen Menschen Arbeit bieten, dass es in der Europäischen Union 1.200 Häfen gibt und dass 90% ihres Außenhandels und 41% des innergemeinschaftlichen Handels auf dem Seewege befördert werden,
D. in der Erwägung, dass Tourismus, Fischerei und Aquakultur Tätigkeiten sind, die sich nur in einer Meeresumwelt mit einem guten ökologischen Zustand gut entwickeln können,
E. in der Erwägung, dass die Teilnehmer des Weltgipfels über nachhaltige Entwicklung in Johannesburg im Jahr 2002 übereinkamen, die Rate des Verlusts an biologischer Vielfalt bis zum Jahr 2012 erheblich zu verringern, eine Verpflichtung, die auf der Konferenz über die biologische Vielfalt im Jahr 2006 in Curitiba bekräftigt wurde,
F. in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten alle geeigneten Maßnahmen ergreifen sollten, um die natürlichen Lebensräume und die biologische Vielfalt im Meer zu erhalten und ihre Küstenökosysteme zu schützen; in der Erwägung, dass solche Maßnahmen auch ergriffen werden sollten, um die nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen in den Meeresgebieten sicherzustellen,
G. in der Erwägung, dass eine gute Politik von hochwertiger Information abhängt und dass die Nutzung wissenschaftlicher Daten auf den verschiedenen Ebenen staatlichen Handelns erforderlich ist, wodurch Wissenslücken ermittelt und geschlossen, doppelte Datensammlung und Mehrfachforschung verringert und die Harmonisierung, umfassende Verbreitung und Nutzung der Meereswissenschaften und meereswissenschaftlicher Daten gefördert werden sollten,
H. in der Erwägung, dass nicht genug betont werden kann, wie wichtig es ist, dass die Kriterien, die für einen guten Umweltzustand herangezogen werden, weitreichend genug sind, da diese Qualitätsziele auf lange Zeit für Maßnahmenprogramme bestimmend sein dürften,
I. in der Erwägung, dass zum Schutz und zur Verbesserung der Meeresumwelt in einem bestimmten Meeresgebiet grenzüberschreitende Maßnahmen in allen Sektoren, die sich auf den betreffenden Bereich auswirken, erforderlich sind, was beinhaltet, dass Maßnahmen sowohl in dem Meeresgebiet wie auch in dem angrenzenden Meeres- und Küstenbereich, im Einzugsbereich sowie, was einige grenzüberschreitende Stoffe betrifft, in anderen Regionen erforderlich sein können,
J. in der Erwägung, dass verschiedene arktische Gewässer für die Gemeinschaft und den Europäischen Wirtschaftsraum von Bedeutung sind und dass einige Mitgliedstaaten (Dänemark, Finnland und Schweden) dem Arktischen Rat angehören,
K. in der Erwägung, dass das Schwarze Meer durch die nächste EU-Erweiterung im Jahr 2007 durch Bulgarien und Rumänien zu den Gewässern der Europäischen Union gehören wird,
L. in der Erwägung, dass die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten Vertragspartei verschiedener internationaler Übereinkommen sind, die wichtige Verpflichtungen mit Blick auf den Schutz der Meeresgewässer vor Verschmutzung beinhalten, insbesondere das Helsinki-Übereinkommen, das OSPAR-Übereinkommen und das Übereinkommen zum Schutz des Mittelmeeres vor Verschmutzung,
M. in der Erwägung, dass der Schutz und die Verbesserung des Zustands der Meeresumwelt sich nicht ausschließlich durch nationale Anstrengungen erreichen lässt, sondern eine enge regionale Zusammenarbeit und andere geeignete internationale Maßnahmen erfordert,
Festlegung der richtigen Zielebene
- 1. begrüßt die thematische Strategie der Kommission für den Schutz und die Erhaltung der Meeresumwelt und ihr übergeordnetes Ziel, eine nachhaltige Nutzung der Meere und die Erhaltung der Meeresökosysteme zu fördern; stellt mit Enttäuschung fest, dass der Vorschlag für eine Meeresstrategie-Richtlinie in dieser Form nicht dazu geeignet ist die regionalen und lokalen Behörden dazu zu bewegen, die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen;
- 2. glaubt an die führende Rolle der Europäischen Union in diesem Prozess und fordert deshalb eine starke EU-Politik für den Schutz der Meere, wodurch ein weiterer Verlust an biologischer Vielfalt und die Verschlechterung des Zustands der Meeresumwelt verhindert und die Wiederherstellung der biologischen Vielfalt der Meere gefördert werden soll;
- 3. fordert die Einbeziehung einer gemeinsamen Definition von "guter Umweltzustand" in die Meeressstrategie-Richtlinie, worunter der Umweltzustand zu verstehen ist, bei dem alle Meeresökosysteme innerhalb einer bestimmten Meeresregion in einer Weise bewirtschaftet werden, die es ihnen ermöglicht, angesichts von Veränderungen in der Umwelt in ausgewogener, sich selbst tragender Weise zu funktionieren und dabei sowohl die biologische Vielfalt als auch menschliche Tätigkeiten zu stützen; ist der Ansicht, dass dies die Wirksamkeit der Durchführung der Meeresstrategie-Richtlinie erhöhen würde;
- 4. stellt fest, dass ein guter Umweltzustand der europäischen Regionalmeere nur durch starkes und koordiniertes Handeln auf regionaler Ebene und nicht durch einzelnes Handeln von Mitgliedstaaten erreichbar ist; fordert deshalb, dass in die Meeresstrategie-Richtlinie eine rechtliche Verpflichtung für die Mitgliedstaaten aufgenommen wird, einen guten Umweltzustand zu erreichen; ist der Auffassung, dass die Strategie in verbindliche internationale Verpflichtungen einmünden muss, die auch gemeinsame Verpflichtungen in Drittländern beinhalten können;
- 5. fordert außerdem die Einbeziehung einer Liste generischer qualitativer Deskriptoren, Kriterien und Normen für die Feststellung des guten Umweltzustands, nämlich eine bestehende Liste, die generell von allen Beteiligten akzeptiert wird, ohne künftige Verbesserungen und die Weiterentwicklung der Liste auszuschließen;
- 6. hält es für wichtig, dass Zielsetzungen, Maßnahmen, Sprachgebrauch und Begriffe, die in der Meeresstrategie-Richtlinie und in anderen die Meeresumwelt betreffende Richtlinien sowie in der Wasserrahmenrichtlinie und in der Habitat-Richtlinie10 verwendet werden, aufeinander abgestimmt sind, um die Klarheit zu erhöhen und die Koordinierung zwischen diesen Richtlinien zu erleichtern;
- 7. ist der Auffassung, dass Maßnahmen zur Verbesserung der Gewässerqualität rasch ergriffen werden müssen, und ist daher besorgt über den weitgesteckten Zeitplan in dem Vorschlag für eine Meeresstrategie-Richtlinie; ist der Auffassung, dass sich der Zeitplan stärker an dem für die Wasserrahmenrichtlinie geltenden Zeitplan orientieren sollte;
- 8. ist der Auffassung, dass der Zeitplan der Wasserrahmenrichtlinie, wonach ein guter ökologischer Zustand in den Küstengewässern spätestens 2015 erreicht sein soll, in den Mitgliedstaaten bereits umgesetzt wird; ist der Meinung, dass es unlogisch und unzweckmäßig ist, zugleich ein weniger ehrgeiziges Ziel für die zum Teil ineinander übergehenden und angrenzenden Meeresgewässer vorzuschlagen, und glaubt nicht, dass es möglich ist, für die Mehrheit der Küstengewässer einen guten Zustand zu erreichen wenn nicht ein entsprechender guter Umweltzustand in den angrenzenden Meeresbereichen gegeben ist; Synergien mit EU-Politiken
- 9. begrüßt das Grünbuch über eine künftige Meerespolitik für die Union (KOM (2006) 0275), das ein holistisches Konzept für die nachhaltige Entwicklung der Ozeane vorsieht; warnt jedoch davor, zuviel Gewicht auf den wirtschaftlichen Ansatz zu legen, und drängt auf Ausgewogenheit zwischen den wirtschaftlichen und den ökologischen Aspekten; erwartet, dass die Meeresstrategie-Richtlinie, ihre Umweltsäule, den rechtlichen Rahmen für die Erhaltung und die Integrität der Meeresumwelt und somit eine Rechtsgrundlage für die geeigneten Bewirtschaftungseinheiten - die Meeresregionen und -strategien - für Planungen und Entscheidungen im Zusammenhang mit den Meeren schafft;
- 10. ist der Auffassung, dass klargemacht werden sollte, welche Konsequenzen es für die Mitgliedstaaten hat, wenn die Ziele und Maßnahmen im Hinblick auf den Schutz der Meeresumwelt nicht weitreichend genug sind, und dass man sich mit anderen Worten die Frage stellt, wie dafür gesorgt werden kann, dass die Zielsetzung der Meeresstrategie-Richtlinie im Hinblick auf einen guten Umweltzustand tatsächlich erreicht wird;
- 11. stellt fest, dass die Mitgliedstaaten die Einhaltung der geltenden Meereskomponenten des Netzes Natura 2000 aufgeschoben haben; fordert die Mitgliedstaaten auf, in Übereinstimmung mit der Habitat- und der Vogelschutz-Richtlinie11 Meeresschutzgebiete auszuweisen, die besondere Bedeutung für die Wissenschaft oder die biologische Vielfalt haben oder die großen Belastungen ausgesetzt sind;
- 12. bevorzugt langfristige Anstrengungen zur Einbeziehung von Umweltzielen in die Gemeinsame Fischereipolitik (GFP) und somit zur Erfüllung der Forderung nach einer nachhaltigen Entwicklung, besteht jedoch darauf, dass es für die Mitgliedstaaten eine Möglichkeit geben muss, akut und kurzfristig Maßnahmen zu beschließen, etwa die Einrichtung von Sperrzonen (Meeresreservaten) oder Schutzgebieten, um die empfindlichsten Meeresökosysteme zu schützen;
- 13. bedauert es, dass die Kommission vor dem Hintergrund der in Artikel 299 des Vertrags festgelegten Bedingungen weder in der Mitteilung noch in dem Vorschlag für eine Meeresstrategie-Richtlinie auf die Meeresgebiete der französischen überseeischen Departements, der Azoren, Madeiras und der Kanarischen Inseln Bezug genommen hat und auch nicht auf die Meeresgebiete der in Anhang II des Vertrags aufgeführten überseeischen Länder und Hoheitsgebiete;
Finanzielle Anliegen
- 14. äußert seine Besorgnis darüber, dass die finanziellen Mittel für die Durchführung der Meeresstrategie fehlen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Maßnahmen zu ermitteln, die wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Erreichen eines guten Umweltzustands in den europäischen Meeresgewässern durch Life+ kofinanziert werden könnten;
- 15. ist der Auffassung, dass die Koordinierung zwischen Wirtschafts- und Umweltinteressen so weit wie möglich auf örtlicher Ebene erfolgen muss, um das Subsidiaritätsprinzip und die Beteiligung der örtlichen Akteure zu gewährleisten, dass sie aber auch auf höheren Ebenen stattfinden muss (regional, EU und international), wenn dies zweckmäßig und notwendig ist;
- 16. ist der Ansicht, dass sich die einzelnen Meeresregionen in der Europäischen Union voneinander unterscheiden und sie unterschiedliche Schutzbedürfnisse haben; vertritt daher die Auffassung, dass für einen Teil der Regionen auf EU-Ebene weitreichendere finanzielle Maßnahmen als für andere Regionen erforderlich sein werden, um einen guten und nachhaltigen Umweltzustand zu erreichen;
- 17. ist der Ansicht, dass sich durch Koordinierung des Zeitplans für die Meeresstrategie mit wichtigen Programmen auf EU-Ebene die größtmöglichen Koordinierungsvorteile bei bestehenden Programmen erreichen lassen; ist der Auffassung, dass für die Regionen, in denen die Landwirtschaft einen bedeutenden Anteil an den Emissionen ins Meer hat, die Koordinierung mit dem nächsten Planungszeitraum für den gemeinschaftlichen Agrarfonds (ab 2014) von besonderer Bedeutung ist;
- 18. weist darauf hin, dass in allen Sektoren wirtschaftliche Anreize erwogen werden müssen wofür als gutes Beispiel im Ostseeraum die nach Umweltgesichtspunkten differenzierten Hafen- und Fahrwasserabgaben dienen, wobei aber auch hier in bestimmten Regionen weitergehende Maßnahmen erforderlich sein können;
Gemeinsame Nutzung von Daten
- 19. empfiehlt ein neues Konzept für die Überwachung und Bewertung der Meeresumwelt auf der Grundlage bestehender Einrichtungen und Programme, einschließlich der Regelung für die Datenerfassung im Rahmen der GFP, wobei dieses neue Konzept so gestaltet wird, dass volle Übereinstimmung und eine vollständige Integration mit einschlägigen neuen Initiativen der Kommission im Bereich der weltraumgestützten Dateninfrastruktur und der GMES (Global Monitoring for Environment and Security), dabei insbesondere der meeresbezogenen Dienste, sichergestellt ist;
- 20. erinnert an den Auftrag der EUA, regelmäßige Bewertungen der Meeresumwelt auf europäischer Ebene vorzunehmen, gestützt auf bestehenden Indikatoren und anderen auf nationaler Ebene verfügbaren Daten und Informationen; betont die Notwendigkeit, die Berichterstattung der einzelnen Länder weiter zu verbessern, darunter auch durch spezifische Protokolle für den Datenaustausch beispielsweise über den Informationsfluss, um die Entwicklung der Kernindikatoren der Agentur zu unterstützen
- 21. hält es für erforderlich, Maßnahmen und Programme zur Rückverfolgbarkeit anzunehmen mit denen die Verunreinigung und ihre Quelle bestimmt werden können, damit der Verunreinigung wirksam entgegengetreten werden kann;
- 22. ist der Auffassung, dass die Zusammenarbeit mit dezentralen Einrichtungen (Europäische Umweltagentur, Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs) sowie mit dem Europäischen Forschungszentrum erforderlich ist, damit Daten zur Qualität des Meerwassers zur Verfügung stehen und Verunreinigungen bestimmt, festgestellt und beseitigt werden können;
Zusammenhang mit Übereinkommen und Drittländern
- 23. begrüßt die ausgezeichneten Beiträge einer Reihe regionaler Meeresübereinkommen zum Schutz der Meere durch ihre wissenschaftliche und technische Kompetenz und ihre Fähigkeit, als Brücke zu Nicht-EU-Ländern zu fungieren; erwartet, dass sie wertvolle Partner bei der Meeresstrategie-Richtlinie sein werden und fordert die Einbeziehung ausdrücklicher Verpflichtungen zur Förderung der internationalen Zusammenarbeit mit Drittländern und Organisationen mit dem Ziel, dass diese Länder und Organisationen Meeresstrategien annehmen, die auch Regionen bzw. Teilregionen mit europäischen Meeresgewässern abdecken;
- 24. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, eine wirksame Durchführung der Meeresstrategie-Richtlinie nicht durch unnötigen bürokratischen Aufwand zu belasten, indem entweder sichergestellt wird, dass die regionalen Meeresübereinkommen über die angemessenen rechtlichen und verwaltungsmäßigen Kapazitäten verfügen, oder indem sichergestellt wird, dass Mechanismen für eine gemeinsame Durchführung der Strategie durch die verschiedenen regionalen Einrichtungen, die in derselben Meeresregion tätig sind, entwickelt werden; stellt fest, dass in jedem Fall dazu die weitestmögliche Einbindung von Sektoren und Beteiligten gewährleistet sein muss;
- 25. fordert die Kommission auf, die Möglichkeit zu prüfen, die Ostsee zu einem Pilotgebiet zu machen, da sie ein besonders sensibler Meeresbereich ist und sich die angrenzenden Mitgliedstaaten im Rahmen des Helsinki-Kommission (HELCOM) und anderer Organe wohl auf eine raschere Umsetzung der Pläne und Maßnahmen einigen werden; stellt fest dass der künftige Ostsee-Aktionsplan des Helsinki-Übereinkommens als Pilotprogramm dienen könnte, um die strategischen Ziele für die Ostseeregion umzusetzen
- 26. ist der Auffassung, dass die jetzigen internationalen Regelungen daraufhin revidiert werden müssen, dass in internationale Gewässer (ab 12 Seemeilen vor der Küste) nicht länger Exkremente eingebracht werden dürfen;
- 27. stellt fest, dass für den Schutz des Mittelmeeres entweder die notwendigen Umweltvorschriften fehlen oder, wenn solche Vorschriften bestehen, die politische Bereitschaft für ihre Durchsetzung; verweist darauf, dass die Ziele des Barcelona-Übereinkommens zur Förderung des integrierten Managements der Küstengebiete vor dem Hintergrund einer Entwicklung der Regionen mit zwei Geschwindigkeiten zu sehen sind, nämlich den südlichen und östlichen Mittelmeerländern auf der einen Seite und den nördlichen Mittelmeerländern auf der anderen;
- 28. stellt fest, dass die Ökosysteme der Ostsee wegen der niedrigen Wassertemperatur und des geringen Wasseraustauschs gegen Verschmutzung sehr empfindlich sind und dass die Meeresumwelt des Ostseeraums nach Ansicht vieler bereits nahezu irreparable Schäden erlitten hat; fordert daher die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, u.a. im Hinblick auf die Gemeinsame Agrarpolitik besondere Maßnahmen zu ergreifen, um den Umweltzustand der Ostsee zu verbessern; ist ferner der Auffassung, dass die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und Russland verbessert werden muss und weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Umweltpartnerschaftsfonds des gemeinschaftlichen Programms für die Nördliche Dimension zur Verbesserung des Gewässerschutzes in der Ostsee unabdingbar ist;
- 29. fordert die Kommission auf, geeignete Maßnahmen für den Schutz der arktischen Gewässer vorzuschlagen, einem extrem empfindlichen Ökosystem, das ständigen und immer größeren Gefährdungen ausgesetzt ist, und Programme und Projekte zu entwickeln und zu unterstützen, die die Rechte und Bedürfnisse der indigenen Bevölkerung im Zusammenhang mit der nachhaltigen Nutzung der natürlichen Ressourcen der Arktis berücksichtigen;
- 30. fordert die Kommission auf, die Voraussetzungen dafür zu untersuchen, die Arktis, ähnlich wie die Antarktis, zu einem Schutzgebiet zu machen, zu einem Naturreservat, das dem Frieden und der Wissenschaft dient, und Parlament und Rat spätestens 2008 darüber Bericht zu erstatten;
- 31. fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, im Rahmen internationaler und regionaler Abkommen der Europäischen Union mit Drittländern, die die Hoheit oder Gerichtsbarkeit über an europäische Meeresgewässer angrenzende Gewässer haben, die Annahme von Maßnahmen und Programmen zu fördern, die im Einklang mit der Meeresstrategie-Richtlinie stehen, die gegenwärtig ausgearbeitet wird;
- 32. empfiehlt die Einbeziehung des Schwarzen Meeres als eine der Meeresregionen, die von der Richtlinie über die Meeresstrategie abgedeckt werden; verweist darauf, dass Bulgarien und Rumänien an diese wichtige Meeresregion angrenzen, zwei Länder, die der Europäischen Union im Jahr 2007 beitreten werden und die sich bereits - als Teil der von der Internationalen Kommission für den Schutz der Donau - an der Durchführung der Wasserrahmenrichtlinie beteiligen, und an die auch die Türkei angrenzt mit der Beitrittsverhandlungen anstehen;
- 33. bedauert die fehlenden Garantien für die Umwelt in Verbindung mit dem Bau der nordeuropäischen Gaspipeline, um eine mögliche Umweltkatastrophe in der Ostseeregion zu vermeiden; fordert die Kommission auf, eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Projekt vorzunehmen und alle Entscheidungen über die Kofinanzierung des Projekts auszusetzen;
- 34. fordert, dass die angrenzenden und die anderen betroffenen Länder bei allen Vorhaben, die Auswirkungen auf die gemeinsame Umwelt haben, zuvor konsultiert werden, und zwar auch wenn die Vorhaben in internationalen Gewässern durchgeführt werden; verweist auf die Erfahrung, dass Umweltverträglichkeitsprüfungen oft mangelhaft sind und nicht im Zusammenwirken mit anderen Staaten erstellt werden; fordert daher die Kommission auf, einen verbindlichen Verhandlungsmechanismus zwischen den Mitgliedstaaten vorzuschlagen, und ersucht den Rat, auf internationaler Ebene darauf hinzuwirken dass verbindliche Umweltverträglichkeitsprüfungen im Hinblick auf Fragen ausgearbeitet werden, die sich zwischen der Europäischen Union und Drittländern ergeben;
- 35. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
- 1 ABl. L 242 vom 10.9.2002, S. 1.
- 2 ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1. Richtlinie geändert durch die Entscheidung Nr. 2455/2001/EG (ABl. L 331 vom 15.12.2001, S. 1).
- 3 ABl. C 69 E vom 19.3.2004, S. 141.
- 4 http://reports.eea.europa.eu/state_of_environment_report_2005_1/en .
- 5 http://www.europarl.eu/comparl/envi/pdf/externalexpertise/ieep_6leg/marine_thematic_strategy.pdf 6 http://www.un.org/Depts/los/convention_agreements/convention_overview_convention.htm . .
- 7 http://www.helcom.fi/stc/files/Convention/Conv0704.pdf .
- 8 http://www.ospar.org/eng.htm ./welcome.htm . .
- 9 http://europa.eu/scadplus/leg/de/lvb/i28084.htm . .
- 10 ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7.
- 11 ABl. L 103 vom 25.4.1979, S. 1.