Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 124807 - vom 7. Dezember 2007.
Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 13. November 2007 angenommen.
Stellungnahme des Bundesrates: Drucksache 696/06(B)
Das Europäische Parlament,
- - in Kenntnis der Mitteilung der Kommission "Thematische Strategie für den Bodenschutz" (KOM (2006) 0231) und der Folgenabschätzung zur Thematischen Strategie für den Bodenschutz (SEK(2006)0620),
- - unter Hinweis auf das Sechste Umweltaktionsprogramm der Gemeinschaft1,
- - unter Hinweis auf das Übereinkommen über Artenvielfalt, das VN-Übereinkommen zur Bekämpfung der Wüstenbildung, die Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen (UNFCCC) und das Kyoto-Protokoll, soweit diese sich direkt oder indirekt auf die Funktionen des Bodens und den Bodenschutz beziehen,
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. November 2003 zur Mitteilung der Kommission "Hin zu einer spezifischen Bodenschutzstrategie"2,
- - gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,
- - in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A6-0411/2007),
A. in der Erwägung, dass der Boden ein Schlüsselbestandteil der geografischen Umwelt ist, die Schnittstelle zwischen der Erde (Lithosphäre), der Luft (Atmosphäre) und dem Wasser (Hydrosphäre) und die Grundlage für die wesentlichen Funktionen des Lebens auf der Erde ist, und dass verschiedene politische Maßnahmen der Gemeinschaft auf den Schutz dieser Funktionen abzielen und die Folgenabschätzung durch die Kommission belegt, dass die Verödung, Erosion und Zerstörung des Bodens zunimmt, während die Bemühungen um die Wiederherstellung der Fruchtbarkeit und der produktiven Funktionen der Böden nicht die erwarteten Wirkungen erbringen, was zu immer stärkeren Auswirkungen auf andere Umweltbereiche sowie auf die Gesundheit von Mensch und Tier führt,
B. in der Erwägung, dass der umfassende Schutz des Bodens und seiner umweltbezogenen, wirtschaftlichen, gesellschaftlichen, ökologischen und kulturellen Funktionen Voraussetzung dafür ist, den internationalen Umweltherausforderungen zu begegnen, wie Eindämmung des Klimawandels und Anpassung an den Klimawandel, Erhaltung von ausreichenden Mengen an sauberem Wasser, Verhinderung des Absinkens des Grundwasserspiegels, Verhütung von Naturkatastrophen und durch den Menschen verursachten Katastrophen, Schutz der Artenvielfalt und Kampf gegen Wüstenbildung, Versteppung und Entwaldung, sowie Ergreifung von Maßnahmen zur Verhütung von Bodenverunreinigung und zum Aufhalten von Prozessen, die zur vollständigen Verödung oder Zerstörung der Böden führen,
C. in der Erwägung, dass Bodenstruktur und Bodenmerkmale das Ergebnis von Jahrtausende währenden geomorphologischen und geologischen Prozessen der Bodenbildung sind und den Boden so zu einer nicht erneuerbaren Ressource machen und dass es daher sehr viel kosteneffizienter ist, jeder Art von Schädigung der Bodenoberfläche (Erosion, Verödung, Zerstörung, Versalzung usw.) und Verseuchung des Bodens vorzubeugen, als zu versuchen, die Funktionen des Bodens wiederherzustellen,
D. in der Erwägung, dass freiwillige einzelstaatliche Initiativen und bestehende nationale Maßnahmen wichtig sind, um das Ziel eines besseren Bodenschutzes zu erreichen,
- 1. begrüßt die thematische Strategie der Kommission für den Bodenschutz, die an die diesbezügliche Mitteilung aus dem Jahr 2002 (KOM (2002) 0179), die klar die Notwendigkeit wirksamer und produktiver Bodenschutzmaßnahmen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufzeigt, und den Vorschlag zur Annahme einer Rahmenrichtlinie für den Bodenschutz anschließt;
- 2. stellt fest, dass Bodenverschlechterungen lokale bzw. regionale Ursachen und Auswirkungen haben und dass vereinzelte grenzüberschreitende Wirkungen durch regionale geomorphologische Faktoren begründet sind und deshalb zwischenstaatliche Maßnahmen erfordern;
- 3. weist darauf hin, dass menschliche Tätigkeiten die Funktionen und die Nutzung des Bodens auf verschiedene Art und Weise beeinflussen; ist daher der Ansicht, dass eine gemeinschaftliche Strategie zum Schutz der landwirtschaftlichen Nutzflächen beitragen muss die am stärksten gefährdet sind, beispielsweise bei einer Änderung der Bodennutzung, durch kontaminierte Industriestandorte, durch Bodenversiegelung und durch Erosion;
- 4. ist besorgt über die Folgen von natürlichen und durch menschliche Eingriffe bedingten Bodenverschlechterungen und betont die Notwendigkeit einer europäischen Strategie zur Feststellung und Lösung von Problemen in Bezug auf Bodenverschlechterungen;
- 5. ist der festen Überzeugung, dass die ungeheure Vielfalt an Bodentypen (320 - mit zahllosen Unterarten) zusätzlich zu den nationalen Bottom-Up-Ansätzen eine europäische Strategie notwendig macht, die auf Vorbeugung, der Sensibilisierung der Bürger, Information und der Feststellung der Risikogebiete basiert, um dieses Problem auf europäischer Ebene zu behandeln; fordert die Mitgliedstaaten ohne Bodenschutzgesetzgebung auf, ihrer Verantwortung für den Schutz des Bodens unter Einbeziehung der Verantwortung der Eigentümer gerecht zu werden; stellt fest, dass gerade regionale und lokale Behörden intensiv an der Aufstellung von Zielen und Plänen für den Bodenschutz beteiligt werden müssen;
- 6. vertritt die Auffassung, dass die thematische Strategie in allen Mitgliedstaaten verstärkt umgesetzt werden muss und dass die Verwirklichung dieser Strategie erheblich an Dynamik gewinnen wird, wenn sie durch Maßnahmen ergänzt wird, die im Rahmen der für Kohäsionsregionen zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel finanziell unterstützt werden;
- 7. stellt fest, dass Boden eine gemeinsame Ressource ist; hebt hervor, dass es im Gegensatz zu Wasser, Luft und Biodiversität, für die es bereits spezifische gemeinschaftliche Rechtsvorschriften gibt, für Boden, der entscheidend für die langfristige und nachhaltige Produktion von Lebensmitteln, Futtermitteln, Faserstoffen und in zunehmendem Maße von Biomasse ist, bislang noch keine spezifischen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften gibt;
- 8. unterstreicht, dass eine EU-Rahmenrichtlinie nach den Prinzipien der besseren Rechtsetzung völlig gerechtfertigt ist, da die Bewertung der bestehenden EU-Gesetzgebung, die zunächst ergänzt werden sollte, sowie der freiwilligen Vereinbarungen zum Wissenstransfer weiterhin Lücken im Bodenschutz offen legt;
- 9. fordert, dass neue europäische Vorschriften in Erwägung gezogen werden, wenn es weiterhin für notwendig erachtet wird, die jedoch ausschließlich auf der Grundlage dieser Maßnahmen getroffen werden und verbindliche Verbesserungsvorgaben enthalten müssen;
- 10. stimmt mit der Kommission überein, dass eine Rahmenrichtlinie über Bodenschutz wegen der wichtigen Rolle des Bodens erforderlich ist, wenn es darum geht, sich den internationalen Herausforderungen zu stellen wie Rückgang von Bodenproduktivität, Ökosystemdienstleistungen und Artenvielfalt durch Waldrodung, Verschlechterung der Wasserqualität, Versteppung, unaufhaltsame Bodenerosion, vermehrt auftretende Überschwemmungen und Erdrutsche sowie Sicherstellung der Erzeugung ausreichender und unbedenklicher Lebensmittel;
- 11. ist der Auffassung, das eine Rahmenrichtlinie eine angemessene Maßnahme zum Schutz des Bodens darstellt, sofern das Subsidiaritätsprinzip (Artikel 5 Absatz 2 EGV) gebührend berücksichtigt und Verhältnismäßigkeit (Artikel 5 Absatz 3 EGV) gegeben ist und die Mitgliedstaaten, die dies bislang noch nicht getan haben, in die Lage versetzen könnte, eine Bodenpolitik zu entwickeln, ohne Wettbewerbsverzerrungen zu verursachen ist der Auffassung, dass die Rahmenrichtlinie die bereits bestehenden nationalen und gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften anerkennen und keine unnötigen zusätzlichen bürokratischen Belastungen für die Mitgliedstaaten, die regionalen und lokalen Behörden und die Landeigentümer mit sich bringen sollte;
- 12. weist darauf hin, dass der hohen Bodenvielfalt, den regional unterschiedlichen Problemlagen sowie den bereits bestehenden nationalen Bodenschutzkonzepten dadurch Rechnung getragen werden muss, dass den Mitgliedstaaten bei der rahmenrechtlichen Ausgestaltung ein großes Maß an Flexibilität zugestanden wird; unterstreicht dies mit der Feststellung, dass der Boden ein Politikbereich ist, der aufgrund seiner großen Vielfalt maßgeschneiderter Lösungen bedarf, die auf lokaler und regionaler Ebene zu entwickeln sind;
- 13. stellt fest, dass es einer klaren Abgrenzung dieser Richtlinie zu anderen europäischen Rechtsvorschriften im Bereich des Bodenschutzes bedarf, um Doppelregulierungen zu vermeiden
Synergie mit anderen Gemeinschaftspolitiken
- 14. schlägt vor, eine gründliche Bewertung und Analyse der in der Europäischen Union bereits eingeführten Richtlinien, wie der Grundwasser- und der Nitrat-Richtlinie, vorzunehmen und dabei zu bewerten und zu analysieren, inwieweit die Mitgliedstaaten die für Landwirte geltenden Auflagen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen ("crosscompliance") erfüllen; stellt fest, dass aufgrund dieser Analyse unter Umständen verbindliche Maßnahmen zur Förderung der Bodenqualität formuliert werden können und dass mit Hilfe dieser Analyse auch ein allseitiger Informationsaustausch in der Europäischen Union im Hinblick auf die Förderung der Bodenqualität verwirklicht werden kann;
- 15. fordert die Kommission auf, die Umsetzung der einschlägigen Bodenschutzbestimmungen in den anderen Gemeinschaftsrechtsvorschriften für Luft, Wasser, Abfälle, Klimawandel, Artenvielfalt, Wüstenbildung, Landwirtschaft, Energie, Produkte, Industrie, Verkehr und regionale Entwicklung in den Mitgliedstaaten zu prüfen und dem Europäischen Parlament vor Ende 2008 einen Bericht darüber vorzulegen wie diese Rechtsvorschriften im Sinne eines verstärkten Bodenschutzes besser eingesetzt werden können;
- 16. teilt die Auffassung der Kommission, wonach in vielen Regionen Europas der Zustand der Böden verbessert werden muss, ist aber der Meinung, dass die Kommission zusätzliche Anstrengungen unternehmen muss, um die Kohärenz mit den geltenden Rechtsvorschriften zu gewährleisten;
- 17. betont die Notwendigkeit, Überschneidungen, Widersprüche und mangelnde Kohärenz mit den bestehenden EU-Regelungen zu vermeiden;
- 18. unterstützt die Maßnahmen der Kommission sowie ihren Zeitplan für die Überprüfung der Richtlinien über Klärschlämme und integrierte Vorbeugung und Kontrolle der Verschmutzung und die Bewertung möglicher Synergien zwischen Bodenschutzmaßnahmen und Maßnahmen, unter anderem im Rahmen der Wasserrahmenrichtlinie; fordert die Kommission ferner auf, mögliche Synergien mit der Abfallrichtlinie zu prüfen;
- 19. fordert die Kommission erneut auf, so rasch wie möglich eine Richtlinie über die korrekte Bewirtschaftung von Bioabfällen auszuarbeiten mit dem Ziel, die Menge von Bioabfällen zu verringern, die auf Müllhalden deponiert oder verbrannt werden, und stattdessen die Erzeugung von Kompost und Biogas zu fördern; weist darauf hin, dass Kompost und behandelte Abfälle aus der Biogaserzeugung, die von entsprechender Qualität sind, in hohem Maß die Erhaltung und Vermehrung von organischen Substanzen im Boden unterstützen können;
Klimawandel
- 20. erkennt an, dass Veränderungen bei der Bodennutzung zur Erhöhung der Kohlenstoffbindung oder zu einer Zunahme der Treibhausgas-Emissionen - beispielsweise durch Entwaldung, Trockenlegung von Sumpfgebieten als Ergebnis unangemessener Bodenverbesserungsmaßnahmen mithilfe von Pflanzen oder Hydromelioration, Umpflügen von Dauergrünflächen oder durch unangemessenes Umpflügen von Böschungen - führen können; erkennt an, dass nicht nur die Bodennutzung starke Auswirkungen auf den Klimawandel hat, sondern dass der Klimawandel selbst zu erheblicher Zerstörung von Böden oder Bodenerosion führen kann;
- 21. erkennt an, dass der Klimawandel durch veränderte Temperaturen und Niederschlagsverhältnisse erhebliche Auswirkungen auf die biogeochemischen Zyklen im Boden mit entsprechender Rückwirkung auf die Fruchtbarkeit haben könnte; erkennt ferner an, dass bei sich verändernden Klimaverhältnissen besondere Aufmerksamkeit den Veränderungen in der Nährstoffbilanz und im Wasserhaushalt der Böden und ihren Auswirkungen auf die Nahrungsmittelproduktion, dem Nährstoff- und Schadstofftransport und der Verfügbarkeit von Bodenwasser gewidmet werden muss;
- 22. fordert die Kommission auf, Maßnahmen zu prüfen, unter anderem eine gemeinsame Mindestabgabe beispielsweise auf Kohlenstoffverluste, wobei diese Abgabe auf nationaler Ebene zu erheben wären und die Einnahmen dafür verwendet werden sollten das Verschmutzungsproblem zu lösen, das Anlass zur Abgabe ist, beispielsweise zur Entwicklung von Systemen die eine höhere Kohlenstoffbindung beinhalten;
- 23. fordert den Rat und die Kommission mit Nachdruck auf, bei ihren Verhandlungen über eine Regelung im Rahmen der UNFCCC für die Zeit nach 2012 die wichtige Rolle bodenpolitischer Maßnahmen sowohl bei der Eindämmung des Klimawandels als auch bei der Anpassung an die Auswirkungen des Klimawandels zu berücksichtigen;
- 24. fordert die Kommission auf, weiter Untersuchungen über die Rolle des Bodens bei der vermehrten Speicherung von Wasser und Bekämpfung des Absinkens des Grundwasserspiegels, Eindämmung des Klimawandels und der Anpassung an den Klimawandel zu unterstützen und mögliche bewährte Praktiken bei Maßnahmen zur Erhöhung der Kohlenstoffbindung im Boden zu ermitteln und dem Parlament vor Ende 2009 darüber Bericht zu erstatten, wenn die derzeitigen Untersuchungen der Kommission Ergebnisse erbracht haben werden;
Landwirtschaft
- 25. stellt fest, dass produktives Ackerland weltweit eine zunehmend rare Ressource ist und dass daher nachhaltige landwirtschaftliche Praktiken angewendet werden müssen, die die wertvollen Bodeneigenschaften erhalten;
- 26. erkennt an, dass nichtnachhaltige landwirtschaftliche Praktiken weitgehende nachteilige Auswirkungen auf die Böden und die nachgelagerten Gewässer haben können da empfindliche biogeochemische Gleichgewichte und die Bodenvielfalt nicht gewahrt werden;
- 27. weist darauf hin, dass die Land- und Forstwirtschaft eine entscheidende Rolle bei der Erhaltung der Bodenqualität sowie bei der Revitalisierung von Boden spielen und dass es ein beträchtliches Eigeninteresse von Land- und Forstwirten gibt, ihr Land als Produktionsgrundlage in einem guten Zustand zu erhalten; weist darauf hin, dass eine dauerhafte Versiegelung von Böden mit hohem ökologischen oder produktiven Wert, die infolge der Verstädterung und des Baus von Infrastrukturen künstlich abgedichtet werden insbesondere in Flussebenen, auf fruchtbarem Ackerland oder in Küstengebieten, vermieden werden muss; fordert, dass alle öffentlichen Stellen - von der lokalen bis zur gemeinschaftlichen Ebene - vor allem den Küstengebieten, die infolge menschlicher Tätigkeiten starkem Druck ausgesetzt sind, besondere Aufmerksamkeit widmen;
- 28. fordert die Kommission auf, die Frage, wie die Nutzflächen in Europa verwendet werden vorrangig zu behandeln, um auf diese Weise die Böden optimal zu schützen und die Voraussetzungen für hohe Artenvielfalt und Kohlenstoffspeicherung zu schaffen ist der Ansicht, dass abgesehen von der Bindung von Kohlenstoff im Boden auch der Wald, Windschutzstreifen und nicht zuletzt die Agrarforstwirtschaft einbezogen werden sollten;
- 29. bekräftigt seine Aufforderung an die Kommission, einen Katalog landwirtschaftlicher Praktiken und ihrer verschiedenen Auswirkungen auf die Böden zu erstellen, damit bewährte agrotechnische Maßnahmen, orientiert an den Merkmalen des Anbaus und seinem Nutzen für die Böden und die Umwelt im umfassenderen Sinne, gefördert werden können;
- 30. fordert die Kommission auf, Maßnahmen zur Bekanntmachung nachhaltiger landwirtschaftlicher Praktiken zu fördern, die auf die Erhaltung der Böden abzielen;
Artenvielfalt
- 31. hält es für ganz wesentlich, das Vorsorgeprinzip anzuwenden und sicherzustellen, dass das Sechste Umweltaktionsprogramm und die EU-Rechtsvorschriften im Umweltbereich, wie die Habitat-Richtlinie, die Vogelschutzrichtlinie und die Wasserrahmenrichtlinie uneingeschränkt eingehalten werden; ist ferner der Ansicht, dass die Gemeinschaftspolitiken soweit erforderlich dahingehend überarbeitet werden sollten dass bessere Vorkehrungen gegen den Verlust an Artenvielfalt getroffen werden;
Forschung
- 32. fordert die Kommission auf, weitere Forschungsarbeiten über die Rolle der Böden beim Schutz der Artenvielfalt und über die biologische Vielfalt des Bodens in folgenden Bereichen zu fördern: den Bodenfunktionen zugrunde liegende Prozesse, räumliche und zeitliche Veränderungen bei Bodenprozessen, ökologische, wirtschaftliche und soziale Ursachen von Bodengefährdungen, Faktoren, die die Öko-Dienstleistungen des Bodens beeinflussen, sowie für Bodenschutz und Bodensanierung anwendbare Verfahren und Technologien; erste Schritte in diese Richtung beinhaltet das Siebte Rahmenprogramm (2007-2013)3, das Forschungsarbeiten über Bodenfunktionen als Teil seiner prioritären Bereiche "Umwelt" und "Nahrungsmittel, Landwirtschaft und Biotechnologie" abdeckt;
Wüstenbildung und Versteppung
- 33. ist der Auffassung, dass der fortschreitende Wüstenbildungs- und Versteppungsprozess, von dem verschiedene Regionen der Union betroffen sind, das Ergebnis des gewaltigen anthropogenen Drucks, hauptsächlich aufgrund der Rodung ausgedehnter Flächen und der Trockenlegung von Grünflächen, ist, und dass bestimmte Körperschaften der Gemeinschaft seine sozioökonomischen Rück- und Auswirkungen auf das natürliche Umfeld nicht gebührend berücksichtigen und nicht angemessen darauf reagieren; erkennt an, dass in der gesamten Gemeinschaft verstärkter Forschungs- und Sensibilisierungsbedarf besteht;
- 34. weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es in 14 Mitgliedstaaten zu einer Desertifikation kommt und die übrigen 13 Mitgliedstaaten zwar keine Wüstenbildung zu verzeichnen haben, dass dort aber auf regionaler oder lokaler Ebene ökologische Phänomene wie Erosion und Versalzung des Bodens auftreten;
- 35. ist der Auffassung, dass die Rahmenrichtlinie die Umsetzung des VN-Übereinkommens zur Bekämpfung der Wüstenbildung und Versteppung erheblich voranbringen wird und die Bemühungen zur Verhütung und Eindämmung der Wüstenbildung und Versteppung in den betroffenen Ländern der Europäischen Union stärken wird; ist der Auffassung, dass das Wissen und die Fachkenntnisse, die im Zusammenhang mit der thematischen Strategie für den Bodenschutz gesammelt werden auch den Ländern der Dritten Welt, die von Desertifikation betroffen sind, zugänglich gemacht werden sollten;
- 36. fordert die Kommission nachdrücklich auf, eine Mitteilung über die Wüstenbildung und Versteppung, in erster Linie in der Europäischen Union, aber auch weltweit, vorzulegen in der klar aufgeführt wird, welche Gebiete von Wüstenbildung bzw. Versteppung betroffen sind bzw. wo diese Prozesse einzusetzen drohen, und in der die Ursachen und die sozioökonomischen Auswirkungen auf die Regionen eingehend analysiert und geeignete gemeinschaftliche Maßnahmen aufgezeigt werden, durch die die verheerenden Auswirkungen dieser Prozesse eingedämmt werden können;
Bodenverseuchung
- 37. ist der Auffassung, dass die Vermeidung der Bodenverseuchung für die Erhaltung günstiger physischer und chemischer Eigenschaften des Bodens sowie der Bodenqualität und zur Sicherstellung des Schutzes anderer Elemente der natürlichen Umwelt von großer Bedeutung ist, und fordert die Kommission daher auf, dafür zu sorgen dass die bestehenden und künftigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft diesem Ziel Rechnung tragen;
- 38. ist der Ansicht, dass zur Erhebung der erforderlichen Informationen und zur Einrichtung einer Datenbank ein systematischer Ansatz zur Ermittlung der kontaminierten Standorte notwendig ist, der sich auf die Überwachung, auf objektive Parameter und auf eine gemeinsame Liste von Aktivitäten stützt, damit die Altlasten an Bodenverseuchung angegangen werden können und auf diese Weise ein Signal an die Wirtschaftsteilnehmer gesendet wird, wirksame vorbeugende Maßnahmen zur Vermeidung künftiger Verseuchungen zu treffen;
- 39. betont, dass das Verfahren zur Bestimmung der verunreinigten Flächen an die Voraussetzung des Gefahrenverdachts geknüpft sein muss, um eine problemadäquate und verhältnismäßige Lösung zu erreichen (risikobasierter Ansatz);
- 40. hebt hervor, dass neben den unterschiedlichen Sanierungsmöglichkeiten, wie Dekontamination und Sicherung, auch weitere Optionen, wie geeignete Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen oder die Berücksichtigung von natürlichen Schadstoffminderungsprozessen, einzubeziehen sind;
- 41. unterstützt die Kommission in ihrem Ansatz zur Verbesserung der Information der Öffentlichkeit über kontaminierte Standorte und potenziell von Verseuchung bedrohte Standorte und zur Erhöhung der Transparenz von Grundstückstransaktionen aufgrund von lokalen Landentwicklungsplänen, namentlich durch die Einführung des Berichts über den Zustand des Bodens, insbesondere für Standorte, an denen Tätigkeiten durchgeführt wurden oder werden, die Bodenverseuchung verursachen können;
- 42. begrüßt die Einrichtung einer europaweiten Plattform für den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten, da sie den Wissenstransfer fördert und Synergien freisetzen kann; fordert, dass bei der freiwilligen Einrichtung einer diesbezüglichen Plattform im Rahmen einer EU-Bodenschutzstrategie bereits aus Kostengründen eine pragmatische Vorgehensweise unter Berücksichtigung der in den Mitgliedstaaten vorhandenen Systeme angestrebt werden sollte;
- 43. betont, dass die in der Rahmenrichtlinie festgelegten Berichterstattungs- und Dokumentationspflichten auf das notwendige Maß begrenzt werden müssen, um Städte, Gemeinden und Regionen nicht übermäßig zu belasten; ist der Ansicht, dass die Mitgliedstaaten insbesondere die Möglichkeit haben sollen, ihr eigenes Berichterstattungssystem einzusetzen; Überwachung, Auswirkungen von Naturkatastrophen, Aus- und Fortbildung
- 44. fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass Bodenschutz und seine Verknüpfung mit Klimawandel, Artenvielfalt, Entwaldung, Bodenentwässerung, Wüstenbildung, Versteppung, Absinken des Grundwasserspiegels, Versauerung, Erosion und zunehmenden Risiken infolge von Naturkatastrophen und vom Menschen verursachten Katastrophen vorrangig im Rahmen der globalen Umwelt- und Sicherheitsüberwachung (GMES) und INSPIRE berücksichtigt werden;
- 45. fordert die Kommission auf, weitere Studien über die immer größeren Risiken von Überschwemmungen und Erdrutschen infolge von Versiegelung und Bodensenkung und die immer schlimmeren Auswirkungen von Überschwemmungen, Erdrutschen und seismischer Aktivität infolge der zunehmenden Bevölkerungsdichte und Wirtschaftsaktivitäten in Küstengebieten, Flusstälern und in der Nachbarschaft von Vulkanen und in der Nähe von großen CO₂- und SO2-Emissionsquellen zu fördern und bewährte Praktiken zu ermitteln, um diesen erhöhten Risiken zu begegnen;
- 46. fordert die Kommission auf, einen Wissenstransfer in Bezug auf bewährte Verfahren im Rahmen nationaler Bodenschutzgesetzgebungen zu initiieren und dafür Anreizsysteme zu entwickeln;
- 47. fordert die Kommission auf, weitere strukturelle Möglichkeiten zu ermitteln, um innerhalb der Europäischen Union die Aus- und Fortbildung in den Bereichen Klassifizierung, Probennahmen, Überwachung und mögliche bewährte Verfahren zum Bodenschutz zu verbessern, den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren, das Wissen über die Bedeutung und die Notwendigkeit des Bodenschutzes und auch bewährte agrotechnische Verfahren in der Landwirtschaft zur Wiederherstellung der Produktivfunktionen des Bodens zu fördern;
- 48. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
- 1 ABl. L 242 vom 10.9.2002, S. 1.
- 2 ABl. C 87 E vom 7.4.2004, S. 395.
- 3 Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).