Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 318647 - vom 30. November 2007.
Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 24. Oktober 2007 angenommen.
Stellungnahme des Bundesrates: Drucksache 527/06(B)
Das Europäische Parlament,
- - in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen "Hin zu einer thematischen Strategie zur nachhaltigen Nutzung von Pestiziden" (KOM (2006) 0372),
- - unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 1600/2002 EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2002 über das Sechste Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft1,
- - in Kenntnis des Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für den nachhaltigen Einsatz von Pestiziden (KOM (2006) 0373),
- - in Kenntnis des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (KOM (2006) 0388),
- - unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Statistiken zu Pflanzenschutzmitteln (KOM (2006) 0778),
- - gestützt auf Artikel 175 des EG-Vertrags,
- - gestützt auf Artikel 6 des EG-Vertrags, wonach die Erfordernisse des Umweltschutzes bei der Festlegung und Durchführung der Gemeinschaftspolitiken und -maßnahmen insbesondere zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung einbezogen werden müssen
- - unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs2,
- - unter Hinweis auf die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik3 (Wasserrahmenrichtlinie), die Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch4, die Richtlinie 75/440/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über die Qualitätsanforderungen an Oberflächenwasser für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten5 sowie die Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung6,
- - unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) und zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe7 sowie die Richtlinie 2006/121/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Änderung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe im Hinblick auf ihre Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1907/20068,
- - unter Hinweis auf die Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden9, die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen10 und die Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten11,
- - in Kenntnis des zusammenfassenden Berichts der Kommission und der niederländischen Ministerien für Wohnbau, Raumplanung, Umwelt und Landwirtschaft, Natur und Fischerei "Möglichkeiten der künftigen EU-Umweltpolitik für Pflanzenschutzmittel" (1997),
- - gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,
- - in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit und der Stellungnahme des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A6-0291/2007),
A. in der Erwägung, dass der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln in der Europäischen Union trotz der proaktiven Maßnahmen zur Einschränkung des Einsatzes landwirtschaftlicher Pestizide, die in manchen Ländern der Europäischen Union erfolgreich getroffen wurden, zwischen 1992 und 2003 auf einem hohem Niveau geblieben und nicht zurückgegangen ist,
B. in der Erwägung, dass noch immer unerwünschte Mengen bestimmter Pestizide in der Umwelt, insbesondere im Boden und im Wasser, vorzufinden sind und dass über den gesetzlichen Grenzwerten liegende Rückstände weiterhin in landwirtschaftlichen Erzeugnissen festzustellen sind,
C. in der Erwägung, dass der Einsatz von Pestiziden zwar unbestreitbaren Nutzen bringt und Pestizide für eine effiziente, nachhaltige und wettbewerbsfähige Landwirtschaft in Europa wichtig sind, dass die Öffentlichkeit aber besser über die möglichen Gesundheits- und Umweltrisiken sowie kurz- und langfristigen negativen Auswirkungen informiert werden sollte;
D. in der Erwägung, dass die weitere Verwendung von Pestiziden nur dann zulässig sein sollte, wenn das Vorsorgeprinzip im Hinblick auf die menschliche Gesundheit sowie den Schutz der Ökosysteme im Wasser und an Land gewahrt wird; in der Erwägung, dass demnach Pestizide nicht eingesetzt werden sollten, solange nicht alle Folgenabschätzungen in Bezug auf die Gesundheit und die Umwelt durchgeführt wurden; ferner in der Erwägung, dass ein Vergleich der Daten und der bewährten Verfahren, die in den einzelnen Mitgliedstaaten zur Einschränkung des Pestizideinsatzes angewandt werden, gefördert und als Bezugsgröße herangezogen werden sollte,
E. in der Erwägung, dass ein transparentes System zur Berichterstattung und Überwachung des Einsatzes von Pestiziden und des Rückstandsgehalts in Erzeugnissen, einschließlich geeigneter Indikatoren, fehlt;
- 1. betont die Notwendigkeit eines europäischen Rechtsrahmens für den Einsatz von Pestiziden, da die geltenden Rechtsvorschriften erwiesenermaßen nicht ausreichen, um die mit ihnen verbundenen Gefahren und Risiken für die Gesundheit und die Umwelt zu vermeiden;
- 2. hält die Annahme neuer Rechtsvorschriften im Rahmen einer Strategie für wichtig, die stärker auf die Einschränkung des Einsatzes von Pestiziden ausgerichtet ist und eine bessere Umweltleistung dadurch anstrebt, dass die ökologische Landwirtschaft und integrierte Produktionsmethoden erheblich gefördert werden;
- 3. begrüßt die Thematische Strategie zur nachhaltigen Nutzung von Pestiziden, in der die Schwächen der geltenden gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften genannt werden und eine Regelung der Phase der Verwendung von Pestiziden vorgeschlagen wird, um die Lücke zwischen dem Inverkehrbringen der Pflanzenschutzmittel und der Endstufe ihres Lebenszyklus zu schließen;
- 4. weist darauf hin, dass die Europäische Union inzwischen mehr als ein Dutzend Rechtsakte erlassen hat, die den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln direkt oder indirekt regeln unterstreicht jedoch, dass die geplanten Vorschriften für den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln in die richtige Richtung führen;
- 5. weist darauf hin, dass die Thematische Strategie zur nachhaltigen Nutzung von Pestiziden nur Pflanzenschutzmittel betrifft, welche nur einen Teil der Pestizide darstellen fordert die Kommission auf, künftig Schädlingsbekämpfungsmittel (Biozid-Produkte des Typs 14-19) im Sinne von Anhang V der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten12 in den Anwendungsbereich der Thematischen Strategie aufzunehmen, da diese ähnliche Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt aufweisen, und fordert die Kommission nachdrücklich auf den Geltungsbereich dieser Strategie so bald wie möglich auf andere Biozide auszuweiten
- 6. hält es für hochwichtig, das Verhalten der Nutzer von Pestiziden zu verändern, um falschen oder zu häufigen Gebrauch und Vergiftungen zu vermeiden; begrüßt die Einführung von Schulungsprogrammen für gewerbliche Anwender von Pestiziden, für welche die Kommission unter Berücksichtigung der regionalen Unterschiede in Europa Leitlinien ausarbeiten sollte; ist der Ansicht, dass eine entsprechende Schulung und die Ablegung einer Prüfung eine Voraussetzung für die Anstellung gewerblicher Anwender von Pestiziden sein müssen und dass auch eine ständige berufliche Weiterbildung angeboten werden sollte, um ihre technischen Fähigkeiten und Kenntnisse auf dem neuesten Stand zu halten und den unbedenklichen und wirksamen Einsatz von Pestiziden zu gewährleisten; schlägt vor, Beratungsstellen für Landwirte auszubauen bzw. einzurichten, um deren Kenntnisse im Hinblick auf eine unbedenkliche Verwendung von Pestiziden zu verbessern und den Austausch bewährter Verfahren zu fördern;
- 7. fordert die Kommission auf, gemäß dem Verursacherprinzip zu prüfen, in welcher Weise Hersteller von Pflanzenschutzmitteln und/oder der darin enthaltenen Wirkstoffe angemessen an der Behandlung bzw. Behebung von Schäden beteiligt werden sollen, die durch die Nutzung von Pflanzenschutzmitteln an der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt entstehen könnten;
- 8. empfiehlt, dass der Verkauf und Vertrieb von Pestiziden unter der Aufsicht einer zugelassenen Fachkraft oder eines zuständigen Arztes erfolgt und dass diese Transaktionen in ein Verzeichnis eingetragen werden, um den Handel mit diesen Erzeugnissen und ihren Einsatz entsprechend zu überwachen;
- 9. weist darauf hin, dass sich die Senkung der mit dem Einsatz von Pestiziden verbundenen Gesundheits- und Umweltrisiken auf ein Mindestmaß nur im konstruktiven Dialog und durch den Aufbau von Kapazitäten, einschließlich finanzieller Anreize, gemeinsam mit Drittstaaten erreichen lässt, wobei gleichzeitig die in die Europäische Union eingeführten Erzeugnisse streng kontrolliert werden sollten um gleiche Wettbewerbsvoraussetzungen für alle zu gewährleisten;
- 10. fordert die Kommission auf, gegenüber den Nachbarn der Europäischen Union eine Politik des Schutzes und der Kooperation im Hinblick auf die Verwendung von Pestiziden und Pflanzenschutzmitteln zu formulieren;
- 11. betont die wichtige Rolle der Medien bei der Information der Öffentlichkeit und insbesondere von nichtgewerblichen Anwendern von Pestiziden über das Thema Pestizide und regt an, dass Kampagnen zur Information und Sensibilisierung der Öffentlichkeit ausgearbeitet werden;
- 12. begrüßt die von der Kommission geplanten Maßnahmen im Allgemeinen; hält jedoch ehrgeizige nationale Aktionspläne der Mitgliedstaaten für Schlüsselkomponenten des gesamten Prozesses;
- 13. bedauert zudem, dass die Kommission keine quantitativen und qualitativen Kriterien in den nationalen Aktionsplänen festgelegt und somit viel weniger ehrgeizige Ziele vorgegeben hat;
- 14. weist darauf hin, dass das Konzept der Verringerung der Gefahren und Risiken von Pestiziden sowie der Abhängigkeit von Pestiziden ohne quantitative Ziele in den nationalen Aktionsplänen im Hinblick auf die Einschränkung des Einsatzes äußerst unklar und missverständlich ist und die Mitgliedstaaten nicht zu einer Senkung des Einsatzes von Pestiziden oder zur Bevorzugung nichtchemischer Alternativen für den Pflanzenschutz und die Bewirtschaftung der Kulturen bewegen wird;
- 15. legt der Kommission nahe, den Abbau der Gefahren, Risiken und der Abhängigkeit von Pestiziden mit der Festlegung quantitativer Kriterien in den nationalen Aktionsplänen zu verbinden, wobei die Mitgliedstaaten gehalten sein sollten, ihre eigenen nationalen Ziele, Zeitpläne und Kriterien für die Einschränkung des Einsatzes von Pestiziden festzulegen, und dabei die guten Erfahrungen einiger Mitgliedstaaten mit quantitativen Pestizideinsparungszielen zu berücksichtigen, die gezeigt haben, dass die Einsparung von Pestiziden nicht unbedingt mit hohen Kosten für die Landwirte einhergeht;
- 16. betont, dass eine Verpflichtung zur Drosselung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln besteht, um deren Gefährlichkeit zu verringern und um nach alternativen Pflanzenschutzmitteln sowie Ressourcen und Verfahren zu suchen, die umweltfreundlicher und für Mensch und Tier weniger gefährlich sind, und von den Vorteilen für Umwelt und Gesundheit abgesehen, auch zur Verbesserung der Qualität der europäischen Agrarprodukte führen und durch die öffentliche Aufmerksamkeit und die Sensibilisierung der Verbraucher gegenüber diesen Fragen deren Mehrwert erhöhen wird;
- 17. ist der Auffassung, dass die nationalen Aktionspläne an die besonderen Gegebenheiten im Hinblick auf das Klima, den Landbau und das Schädlingsvorkommen im jeweiligen Mitgliedstaat angepasst werden müssen, da insbesondere im Fall von Kulturen, die nur in geringem Umfang angebaut werden, eine gewisse Sonderbehandlung erforderlich sein könnte;
- 18. fordert die Kommission auf, darzulegen, welche gemeinschaftlichen Finanzhilfen für die Durchführung von Studien oder den Aufbau von Datenbanken und die Verbesserung der Kenntnisse über Pestizide von den Mitgliedstaaten in Anspruch genommen werden können;
- 19. begrüßt die Erklärung der Kommission, dass das wichtigste erwartete Ergebnis der Thematischen Strategie die Verringerung der negativen Gesundheitsauswirkungen von Pestiziden ist;
- 20. bedauert, dass das Thema Gesundheit in der Thematischen Strategie nur am Rande erwähnt wird, wo doch Pestizide immunologische Störungen, Störungen des Hormonhaushalts, neurotoxische Störungen und Krebserkrankungen auslösen können13;
- 21. betont, dass Stoffe, die krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend oder persistent, bioakkumulativ oder toxisch sind oder Störungen des Hormonsystems verursachen, nicht als Wirkstoffe in Pestiziden zugelassen werden dürfen;
- 22. weist darauf hin, dass Föten, Kleinkinder, Kinder, Schwangere, ältere Menschen, chronisch Kranke und Menschen mit Gesundheitsproblemen sowie die Anwender von Pestiziden und die ländliche Bevölkerung empfindlicher und anfälliger gegenüber Pestiziden, insbesondere gegenüber den kumulativen Auswirkungen verschiedener Arten von Pestiziden, sind als die übrige Bevölkerung;
- 23. weist darauf hin, dass die Voraussetzung für den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln die vorherige Zulassung des Pflanzenschutzmittels ist und diese auf einer wissenschaftlichen Bewertung der Pflanzenschutzmittel und der Wirkstoffe beruht, in der die Pflanzenschutzmittel hinsichtlich ihrer Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier und die Umwelt bei fachgerechter Anwendung geprüft werden;
- 24. hält weitere Untersuchungen über die Gesundheitsauswirkungen der Verwendung von Pestiziden, und insbesondere über ihren kombinierten und kumulativen Einsatz, für hochwichtig
- 25. begrüßt nachdrücklich das Verbot von Stoffen aufgrund ihrer inhärenten Risiken sowie das sogenannte "Substitutionsprinzip", wonach die gefährlicheren Stoffe aus dem Verkehr gezogen werden, wenn es weniger bedenkliche - auch nichtchemische - Alternativen gibt;
- 26. fordert die Kommission auf, zusammen mit den Mitgliedstaaten und der Industrie Maßnahmen gegen die Einfuhr und das Inverkehrbringen gefälschter und/oder nichtzugelassener Pflanzenschutzmittel zu ergreifen;
- 27. fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass bei Feststellung von Grenzwertüberschreitungen auf oder in importierten Lebensmitteln die gleichen Maßnahmen und Sanktionen wie bei in der Europäischen Union hergestellten Produkten ergriffen werden fordert, dass umgehend sichergestellt wird, dass Importwaren (für die in der Regel weniger strenge Rechtsvorschriften für Pflanzenschutzmittel gelten, weshalb ein höheres Risiko im Hinblick auf illegale Rückstandsgehalte besteht) in allen Mitgliedstaaten in gleicher Weise und in ausreichender Intensität kontrolliert werden, um Benachteiligungen europäischer Landwirte und Hersteller zu vermeiden und gleiche Wettbewerbsvoraussetzungen für alle Akteure in der Europäischen Union zu schaffen
- 28. fordert angemessene Kontrollen und ein Verbot der Einfuhren von Lebensmitteln in die Europäische Union, die unter Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Pestiziden erzeugt wurden, deren Einsatz und Vermarktung in der Europäischen Union nicht erlaubt sind;
- 29. fordert koordinierte Systeme für die Sammlung von Informationen über Produktion, Einfuhr und Ausfuhr, Verkauf, Vertrieb und Verwendung allgemein erhältlicher Pestizide;
- 30. ist der Auffassung, dass die Abgrenzung von Gebieten, insbesondere Trinkwasserschutzgebieten, in denen Pestizide nur geringfügig oder überhaupt nicht angewendet werden dürfen, sowie der verstärkte Schutz der Meeresumwelt vor der Verseuchung mit Pestiziden notwendig sind, um eine ungewollte Exposition zu vermeiden fordert die Einrichtung ausreichend großer "Pufferzonen" unter Berücksichtigung der verschiedenen landwirtschaftlichen, geografischen und meteorologischen Bedingungen; ist der Ansicht, dass der Einsatz von Pestiziden in städtischen Wohngebieten, öffentlichen Parkanlagen, auf Sportgeländen, Schulhöfen und Kinderspielplätzen und in deren Umgebung verboten werden sollte, da die Kommission anerkannt hat, dass die Risiken für die Allgemeinheit infolge der Exposition gegenüber Pestiziden in diesen Gebieten hoch sind;
- 31. weist darauf hin, dass Grund- und Oberflächenwasser in Europa pestizidverseucht ist, und betont, dass für größere Kohärenz der Thematischen Strategie mit der Wasserrahmenrichtlinie gesorgt werden muss; stellt fest, dass das Wasser meistens nur zum Zweck der Trinkwasseraufbereitung geklärt wird und dass der Rest des verseuchten Wassers über die Flora und Fauna in den menschlichen Körper gelangt, was in der Folge teure medizinische Behandlungen nach sich ziehen kann;
- 32. ist sich bewusst, dass ein Verbot von Sprühen aus der Luft unvermeidlich ist; ist allerdings der Auffassung, dass das Sprühen dann eingesetzt werden darf, wenn damit eindeutige Umweltvorteile verbunden sind oder es keine tragfähigen Alternativen gibt, dass aber die Information der Bürger über den Zeitpunkt des Sprühens, die versprühten Mengen und die benutzten Pestizidsorten obligatorisch sein sollte;
- 33. fordert die Kommission auf, die gemeinschaftsweite Harmonisierung der Rückstandshöchstgehalte rascher voranzutreiben, da derzeit die Wettbewerbsvoraussetzungen nicht für alle Akteure in der Europäischen Union gleich sind, was den Handel behindert und die Verbraucher verunsichert;
- 34. fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Rückstandshöchstgehalte so niedrig wie möglich festzulegen, es sei denn, sogar die besten verfügbaren Techniken und Methoden können nachweislich nicht den Rückstandsgehalt senken; fordert die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang auf, die Überwachung der Pestizidkonzentrationen in Lebensmitteln und Umweltmedien zu verschärfen;
- 35. begrüßt den Vorschlag, dass die Mitgliedstaaten aufgefordert werden sollen, die Bestimmungen, die ihnen die Anwendung von ermäßigten Mehrwertsteuersätzen für Pestizide erlauben, abzuschaffen; ist der Ansicht, dass die Kommission den Mitgliedstaaten dabei behilflich sein sollte, angemessene Unterstützungsmaßnahmen für Landwirte einzuführen, die im Rahmen der ländlichen Entwicklung finanziert werden
- 36. fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten bei der Einrichtung eines Systems von Steuern oder Abgaben zu unterstützen, mit dem der Einsatz von Pestiziden - quantitativ und qualitativ - beeinflusst werden soll;
- 37. fordert die Kommission nachdrücklich auf, klare Begriffsbestimmungen und Mindestkriterien für die integrierte Schädlingsbekämpfung vorzuschlagen, wobei sie auch den zunehmenden Prozentsatz von Flächen in Europa berücksichtigen sollte, auf denen ökologischer Landbau betrieben wird, und verbindliche allgemeine und pflanzenspezifische Standards für die integrierte Schädlingsbekämpfung auf alle bestellten Flächen mit Ausnahme der Flächen, die biologisch bestellt werden, anwenden sollte;
- 38. anerkennt, dass zahlreiche Umweltbelange in den diversen Verordnungen der Gemeinsamen Agrarpolitik berücksichtigt wurden, so dass die landwirtschaftlichen Produktionsverfahren umweltfreundlicher geworden sind;
- 39. weist auf die Notwendigkeit der Verbreitung landwirtschaftlicher Praktiken hin, die die Verwendung geringerer Pestiziddosen fördern (u.a. integrierte Produktion und biologische Landwirtschaft), was zu einer allgemeinen Senkung des Pestizideinsatzes beitragen wird;
- 40. fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, landwirtschaftliche Verfahren mit niedrigem Pestizideinsatz und ökologischen Landbau zu fördern und dafür Sorge zu tragen dass die gewerblichen Anwender von Pestiziden auf eine umweltfreundlichere Nutzung aller verfügbaren Pflanzenschutzmethoden übergehen und nichtchemischen Methoden des Pflanzenschutzes, der Schädlingsbekämpfung und des Pflanzenbaus, wie z.B. der Fruchtfolge und der mechanischen Unkrautbekämpfung den Vorrang vor der systematischen Nutzung von Pestiziden einräumen;
- 41. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ausreichend Mittel für die Resistenzforschung, für die Züchtung und Bereitstellung einer breiten Diversität von Nutzpflanzensorten mit verschiedenen Resistenzeigenschaften, für die Erforschung von Fruchtfolge- und Bodenbearbeitungsmethoden zur Bekämpfung von Schädlingen und Pflanzenkrankheiten sowie für Innovationen im Pflanzenschutz (einschließlich nichtchemischer Alternativen) bereitzustellen;
- 42. betont, dass die globale Erwärmung wahrscheinlich zu einer Zunahme der Schädlingspopulationen führen wird, wodurch sich die Häufigkeit und Intensität des Schädlingsbefalls verstärken kann; fordert in dieser Hinsicht eine Prüfung der Auswirkungen des Klimawandels nicht nur auf die Agrarerzeugung, sondern auch im Zusammenhang mit dem Umweltschutz;
- 43. fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür Sorge zu tragen, dass Pestizide sicher gelagert und gehandhabt werden, dass unbenutzte Pestizide mit abgelaufenem Haltbarkeitsdatum und leere Verpackungen auf kontrollierte Weise gesammelt werden und dass veraltete Pestizide gemäß den Bestimmungen über gefährliche Abfälle entsorgt werden;
- 44. fordert angesichts der Tatsache, dass in der Europäischen Union über 200 000 Tonnen Pestizide noch immer sowohl in unterirdischen Depots als auch auf offenen Halden gelagert sind, die Verwendung vorhandener gemeinschaftlicher Mittel für die sichere Entsorgung von veralteten Pestiziden;
- 45. weist darauf hin, dass gut gepflegte Ausbringungsgeräte für Pestizide unentbehrlich für die Senkung der negativen Gesundheits- und Umweltauswirkungen von Pestiziden sind insbesondere was die damit hantierenden Arbeiter und Landwirte und die betroffenen Anwohner angeht, und dass diese Geräte regelmäßig gewartet werden müssen
- 46. fordert die Kommission dringend auf, das äußerst Besorgnis erregende Massensterben von Honigbienen zu untersuchen, das mit dem Einsatz bestimmter systemischer Insektizide (die die Wirkstoffe Fipronil und Imidacloprid enthalten) zur Behandlung von Sonnenblumen- und Maissaaten zusammenhängt;
- 47. betont, dass die europäischen Handelsvorgaben in Bezug auf die Größe, die Form und die ästhetischen Merkmale von frischem Obst und Gemüse geändert werden müssen, da sie den intensiven Einsatz von Pestiziden fördern;
- 48. fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Thematische Strategie als Rahmen für die geltenden und zukünftigen Rechtsbestimmungen zu konzipieren, und empfiehlt ihr eine praktikable Kombination von Instrumenten vorzuschlagen, die nicht im Widerspruch zueinander stehen, sondern sich gegenseitig ergänzen;
- 49. begrüßt es, dass die Kommission auf der Basis der Thematischen Strategie einen umfangreichen gemeinschaftlichen Rechtsrahmen für Maßnahmen zur Erreichung des nachhaltigen Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln vorgeschlagen hat;
- 50. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
- 1 ABl. L 242 vom 10.9.2002, S. 1.
- 2 ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.
- 3 ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1.
- 4 ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32.
- 5 ABl. L 194 vom 25.7.1975, S. 26.
- 6 ABl. L 372 vom 27.12.2006, S. 19.
- 7 ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.
- 8 ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 850.
- 9 ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/21/EG (ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 15).
- 10 ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 368).
- 11 ABl. L 103 vom 25.4.1979, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG.
- 12 ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/140/EG der Kommission (ABl. L 414 vom 30.12.2006, S. 78).
- 13 Mitteilung der Kommission "Eine europäische Strategie für Umwelt und Gesundheit", KOM (2003) 0338, S. 5.