Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 23. Oktober 2007 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das Föderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 16. Oktober 2007 dem Bundesrat zugeleitet.
Die Vorlage ist von der Kommission am 16. Oktober 2007 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.
Der Europäische Datenschutzbeauftragte wird an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 023/89 = AE-Nr. 890075,
Drucksache 176/89 = AE-Nr. 890699,
Drucksache 283/94 = AE-Nr. 940997 und
Drucksache 289/02 = AE-Nr. 021204
Begründung
1. Kontext des Vorschlages
- Allgemeiner Kontext
Die amtliche Statistik spielt in unserer heutigen Gesellschaft eine Schlüsselrolle. Institutionen und Märkte, die politisch Verantwortlichen und die Wirtschaftsteilnehmer wie auch die Bürger selbst sind in beträchtlichem Maße auf hochwertige Statistiken angewiesen, die die Entwicklungen in Wirtschaft, Gesellschaft, Umwelt und Kultur so genau wie möglich beschreiben. Das Tempo, in dem sich diese Entwicklungen vollziehen, wirkt sich einerseits auf die Nutzer von Statistiken aus, deren Informationsbedarf sich rasch ändert, weshalb sie einen einfachen und zeitnahen Zugang zu statistischen Informationen brauchen, und andererseits auf die statistischen Behörden, da diese ihre statischen Informationen an den Bedarf der Nutzer anpassen müssen. Neutrale und objektive statistische Informationen sind für alle, die Entscheidung zu treffen haben, unerlässlich: Politiker brauchen sie als Grundlage für fundierte Entscheidungen, Führungskräfte benötigen sie für die Leitung von Unternehmen, und auch für den Bürger sind sie in seinem Alltag von Bedeutung. Statistische Informationen bilden das Fundament für transparente und offene politische Entscheidungen. Daher sind amtliche Statistiken ein öffentliches, für das reibungslose Funktionieren der Demokratie wesentliches Gut. Zu den Grundvoraussetzungen für die Erstellung derartiger statistischer Informationen gehört eine klar strukturierte Arbeitsweise der Statistikbehörden in Kombination mit Vorkehrungen für die internationale Zusammenarbeit, die Verbreitung von statistischen Informationen und die Kommunikation mit den Nutzern.
Auf europäischer Ebene gewinnen Statistiken für die Entwicklung, Durchführung, Überwachung und Bewertung der Politik der Europäischen Union zunehmend an Bedeutung. Dies wird in Zukunft mit der Weiterentwicklung der Politik der EU noch stärker der Fall sein. So sind beispielsweise zuverlässige Angaben zur Bewertung makroökonomischer Entwicklungen wie Inflation, Wirtschaftswachstum und allgemein zum Konjunkturzyklus unabdingbar für die Koordination zwischen den Mitgliedstaaten und eine bessere gegenseitige Abstimmung der Wirtschaftspolitik. Außerdem benötigt Europa eine Fülle von statistischen Daten, die höchsten Qualitätsansprüchen genügen, um seine strategischen Ziele erreichen zu können, die in einer langfristigen Sicherung des Wohlstands (vor allem durch die überarbeitete Lissabon-Agenda und die integrierten Leitlinien für Wachstum und Beschäftigung) und in einem verstärkten Engagement für Solidarität und soziale Gerechtigkeit bestehen.
Europäische Statistiken leisten somit einen wesentlichen Beitrag zum Aufbau der Informationskapazitäten, die für die weitere Umsetzung der strategischen Ziele der EU und der dafür erforderlichen politischen und unterstützenden Maßnahmen notwendig sind.
- Gründe und Ziele des Vorschlags
Durch die vorgeschlagene Verordnung soll der bestehende grundlegende Rechtsrahmen für die Erstellung von Statistiken auf europäischer Ebene überarbeitet werden. Diese Überarbeitung ergibt sich im Wesentlichen daraus, dass die Gesellschaft im Wandel begriffen ist und die Rolle des Europäischen Statistischen Systems (ESS) genauer festgelegt werden muss.
Die Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken erfolgt im Rahmen des ESS, einer operativen Partnerschaft zwischen dem Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften (Eurostat), den nationalen statistischen Ämtern (NSÄ) und anderen einzelstaatlichen oder regionalen Stellen, die in den jeweiligen Mitgliedstaaten für die Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken zuständig sind. Europäische Statistiken werden ferner von der Europäischen Zentralbank (EZB) und vom Europäischen System der Zentralbanken (ESZB) geliefert, wobei hier eine andere Struktur der statistischen Governance und andere Vorschriften zur Anwendung kommen1. Um die Effizienz zu erhöhen, den mit der Erstellung von Statistiken verbundenen Aufwand zu verringern und die Qualität zu verbessern, müssen allerdings das ESS und das ESZB - unter vollständiger Wahrung ihrer jeweiligen Zuständigkeiten - noch enger zusammenarbeiten.
Wie sowohl der Rat als auch die Kommission mehrmals festgestellt haben, ist das ESS effizient und erfüllt die Anforderungen an Unabhängigkeit, Integrität und Rechenschaftspflicht. In den letzten Jahren ist nicht nur die Qualität der Produkte des ESS verbessert worden, sondern auch seine Governance, was insbesondere auf die Annahme und anschließende Umsetzung des Verhaltenskodex für europäische Statistiken2 zurückzuführen ist. Auch die Vorschläge zur Einsetzung eines Europäischen Beratungsgremiums für die Statistische Governance3 und eines Europäischen Statistischen Beratenden Ausschusses4 sind Schritte zur Verbesserung und Vervollständigung der bisherigen Governance im ESS.
Auch wenn diese jüngsten Entwicklungen eine gewisse Dynamik erkennen lassen, die zu konkreten Ergebnissen geführt hat, so wird dadurch doch nur umso deutlicher, dass das ESS institutionell noch stärker im Gemeinschaftsrecht verankert werden muss, dass die Zuständigkeiten und Grundsätze des ESS neu festgelegt und die ihm zugrunde liegenden Strukturen vereinfacht werden müssen, um die vielen bevorstehenden Herausforderungen besser bewältigen zu können. Vor allem die Koordinierung und die fachliche Leitung, die von den NSÄ auf einzelstaatlicher und von Eurostat auf Kommissionsebene ausgeübt werden, sollten gestärkt werden. Es bedarf gemeinsamer Antworten, um den stetig steigenden Bedarf an europäischen Statistiken decken und angesichts immer begrenzterer Ressourcen Schwerpunkte setzen zu können.
Zugleich müssen die Rolle und die Zuständigkeiten Eurostats gegenüber seinen nationalen Partnern erneut bestätigt werden, um das ESS auf der Basis gegenseitigen Verständnisses und Vertrauens effizienter zu gestalten. Eurostat spielt eine tragende Rolle bei der Weitergabe des Statistikbedarfs europäischer Politiker an die Mitgliedstaaten und verringert zugleich die Kluft zwischen den Wünschen der Nutzer und ihrer tatsächlichen Erfüllbarkeit.
Der vorgeschlagene "Europäische Ansatz für die Statistik" wird es Eurostat ermöglichen, der Herausforderung einer ständig steigenden Nachfrage nach Statistiken zu begegnen. Gemäß diesem Ansatz beruht die Erstellung und Verbreitung europäischer Gesamtwerte nicht mehr ausschließlich auf einzelstaatlichen Daten, die von allen NSÄ erstellt und verbreitet werden; dies würde die Struktur der Datenerhebung erheblich ändern.
Außerdem fordert die Wissenschaft im Interesse des wissenschaftlichen Fortschritts in Europa nachdrücklich einen breiteren Zugang zu statistischen Daten für Analysezwecke. Deshalb sollten die Regelungen für die Vertraulichkeit statistischer Daten mit einer gewissen Flexibilität gehandhabt werden, so dass ein kontrollierter Zugang zu detaillierten statistischen Daten ohne Abstriche beim hohen Schutz vertraulicher Daten möglich wird. In diesem Zusammenhang sind der Austausch vertraulicher Daten innerhalb des ESS und die Vorschriften für den Zugang zu solchen Daten zu Forschungszwecken von wesentlicher Bedeutung; die diesbezüglichen gesetzlichen Vorschriften sollten aktualisiert werden.
Die Überarbeitung des grundlegenden Rechtsrahmens wird der Zusammenarbeit zwischen den NSÄ und Eurostat neuen Schwung verleihen, was im Interesse aller Akteure des ESS und Nutzer europäischer Statistiken ist. Zugleich wird damit der Grundstein für die Bewältigung der künftigen Herausforderungen der Statistik gelegt.
- Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet
Der grundlegende Rechtsrahmen für die Erstellung und Verbreitung von Statistiken auf europäischer Ebene besteht zurzeit aus den folgenden Rechtsakten:
- - Beschluss 89/382/EWG, Euratom des Rates vom 19. Juni 1989 zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften5,
- - Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 1588/90 des Rates vom 11. Juni 1990 über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften6,
- - Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken7,
- - Entscheidung Nr. 2367/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über das Statistische Programm der Gemeinschaft 2003-20078.
Die oben genannten Rechtsvorschriften bilden einen allgemeinen Rahmen, der durch sektorale Vorschriften für bestimmte statistische Bereiche ergänzt wird.
2. Anhörung interessierter Kreise und Folgenanalyse
- Anhörung interessierter Kreise
Dem Vorschlag liegen umfangreiche Vorarbeiten der letzten Jahre zugrunde. So wurden seine einzelnen Bestandteile und die Textentwürfe insbesondere mit den am unmittelbarsten betroffenen Stellen, d. h. den nationalen statistischen Ämtern und den anderen Partnern innerhalb des ESS sowie der EZB, ausführlich diskutiert und überarbeitet.
Der Vorschlag baut zum großen Teil auf den Ergebnissen der Arbeiten mehrerer Taskforces auf, die seit 2003 vom Ausschuss für das Statistische Programm (ASP) eingesetzt worden sind, um über die verschiedenen Aspekte des Themas zu beraten. Die Mitgliedstaaten haben systematisch in diesen Taskforces mitgearbeitet, der ASP wurde regelmäßig über die erzielten Fortschritte unterrichtet, und alle Mitgliedstaaten wurden systematisch konsultiert. Alle diese Konsultationen sind weitgehend in den Vorschlag eingeflossen. Der Ausschuss für das Statistische Programm wurde förmlich um Stellungnahme zu dem Vorschlag gebeten.
- Folgenanalyse
Beim Abwägen der Möglichkeiten treten folgende Alternativen klar zu Tage:
- - Beibehaltung des rechtlichen Rahmens in seiner derzeitigen Form:
- - Diese Lösung würde die gegenwärtige Erstellung europäischer Statistiken sicher nicht untergraben, da durch die bestehenden Rechtsvorschriften bereits ein Bezugsrahmen vorgegeben ist. Allerdings würde sich durch diese Lösung wahrscheinlich die Kluft zwischen den bestehenden allgemeinen Vorschriften und abweichenden Regelungen für Sonderfälle vergrößern. Langfristig könnte dies sogar das Vertrauen der Allgemeinheit in die Statistik beeinträchtigen und die eigentliche Daseinsberechtigung eines allgemeinen Rahmens in Frage stellen. Außerdem blieben so die Chancen zur Verbesserung des ESS, auf die oben eingegangen wird, ungenutzt.
- - Vorschlag einer Überarbeitung, die den geäußerten Bedenken gerecht wird und das vorhandene Potenzial für eine transparente und effizientere Arbeitsweise des ESS gemäß den oben stehenden Absätzen ausschöpft:
- - Offensichtlich können die mit diesem Vorschlag angestrebten Ziele nur dann erreicht werden, wenn er während des Rechtsetzungsprozesses nicht wesentlich verändert wird.
3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags
- Zusammenfassung des vorgeschlagenen Rechtsakts
Mit diesem Vorschlag soll der bestehende grundlegende Rechtsrahmen für europäische Statistiken überarbeitet werden, um ihn an die aktuellen Gegebenheiten anzupassen und um besser für zukünftige Entwicklungen und Herausforderungen gerüstet zu sein.
Es wird unter anderem Folgendes vorgeschlagen: Verbesserung der statistischen Governance durch Anpassung der einschlägigen Definitionen an die Anforderungen des Vertrags, Konsolidierung der Tätigkeiten des ESS und des ESS selbst im Gemeinschaftsrecht, klarere Definition der Funktionen der NSÄ und Eurostats, stärkerer Bezug zum bestehenden Verhaltenskodex für europäische Statistiken, offizielle Anerkennung des Europäischen Ansatzes für die Statistik und Betonung der Qualitätsaspekte im Zusammenhang mit europäischen Statistiken.
Gegenstand des Vorschlags ist ferner die Funktionsweise des ESS, die insbesondere durch die Einsetzung eines ESS-Ausschusses als auch einer ESS Partnerschaftsgruppe und die verstärkte Zusammenarbeit mit anderen Stellen innerhalb des ESS sowie mit dem ESZB verbessert werden soll.
Auch die Planung und Durchführung von Mehrjahresprogrammen wird überarbeitet. Vor allem ist vorgesehen, dass für statistische Einzelmaßnahmen der Kommission weniger strenge Bedingungen gelten.
Ferner wird vorgeschlagen, dass die geltenden Regelungen für die statistische Geheimhaltung flexibler gehandhabt werden, ohne dass dabei auf ein hohes Maß an Datenschutz verzichtet wird.
- Rechtsgrundlage
Artikel 285 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft stellt die Rechtsgrundlage für die Gemeinschaftsstatistik dar. Gemäß dem Mitentscheidungsverfahren muss der Rat Maßnahmen für die Erstellung von Statistiken beschließen, wenn dies für die Tätigkeit der Gemeinschaften erforderlich ist. Nach diesem Artikel erfolgt die Erstellung der Gemeinschaftsstatistiken unter Wahrung der Unparteilichkeit, der Zuverlässigkeit, der Objektivität, der wissenschaftlichen Unabhängigkeit, der Kostenwirksamkeit und der statistischen Geheimhaltung.
- Subsidiaritätsprinzip
Der Vorschlag entspricht vollauf dem Grundsatz der Subsidiarität, denn eine Überarbeitung des bestehenden Rechtsrahmens für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken ist naturgemäß eine Maßnahme, die nur auf Gemeinschaftsebene durchgeführt werden kann.
Das Subsidiaritätsprinzip liegt auch bei der Verteilung der Zuständigkeiten für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken zwischen nationaler und Gemeinschaftsebene zugrunde.
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt.
5. Weitere Angaben
- Vereinfachung
Der Vorschlag stellt aus rechtlicher, institutioneller und operationeller Sicht eine Vereinfachung dar.
- Erstens soll mit dem Vorschlag der bestehende Rechtsrahmen für die Erstellung und Verbreitung von Statistiken auf europäischer Ebene vereinfacht werden, insbesondere durch die Zusammenfassung mehrerer statistischer Einzelvorschriften der Gemeinschaft zu einem einzigen Rechtsinstrument.
- Zweitens wird eine institutionelle Vereinfachung auch dadurch erreicht, dass der Ausschuss für das Statistische Programm und der Ausschuss für die statistische Geheimhaltung zu einem einzigen Ausschuss vereint werden.
- Drittens wird das ESS dadurch operationell vereinfacht, dass neue Vereinfachungsinstrumente anerkannt und breiter genutzt werden, so z.B. die Möglichkeit der Bildung europäischer Aggregate nach dem "Europäischen Ansatz für die Statistik" gemäß Artikel 17 des Verordnungsvorschlags, oder dadurch, dass das Verfahren für die Planung und Festlegung der statistischen Jahresprogramme rationalisiert wird. Diese Instrumente sind bereits in der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und an den Rat über die Verringerung des Beantwortungsaufwands, Vereinfachung und Prioritätensetzung im Bereich der Gemeinschaftsstatistik9 als Mittel zur Vereinfachung genannt worden. In diesem Zusammenhang sei auch darauf verwiesen, dass die Kommission die europäischen Statistiken zu den vorrangigen Bereichen zählt, in denen die Verwaltungslasten, die aufgrund von Informationspflichten entstehen, gemessen werden sollen10.
Schließlich sei noch darauf hingewiesen, dass diese Initiative nicht neu ist, denn eine mögliche Überarbeitung des "Statistikgesetzes", d. h. der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken, wurde bereits im ersten Bericht über die Durchführung der Massnahmen des Aktionsrahmens: "Aktualisierung und Vereinfachung des Acquis Communautaire"11 in Erwägung gezogen, der von der Kommission 2003 verabschiedet wurde.
- Europäischer Wirtschaftsraum
Der vorgeschlagene Rechtsakt ist von Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum und sollte deshalb auf den EWR ausgeweitet werden.
- 1 Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8).
- 2 Mitteilung der Europäischen Kommission vom 25. Mai 2005 an das Europäische Parlament und den Rat zur Unabhängigkeit, Integrität und Rechenschaftspflicht der statistischen Stellen der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und Empfehlung der Kommission zur Unabhängigkeit, Integrität und Rechenschaftspflicht der statistischen Stellen der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft (KOM (2005) 217 endg.).
- 3 Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einsetzung eines Europäischen Beratungsgremiums für die Statistische Governance (KOM (2006) 599 endg.).
- 4 Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einsetzung eines Europäischen Beratenden Ausschusses für die Gemeinschaftspolitik auf dem Gebiet der statistischen Information (KOM (2006) 653 endg.).
- 5 ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.
- 6 ABl. L 151 vom 15.6.1990, S. 1.
- 7 ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 1.
- 8 ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 1.
- 9 Mitteilung der Kommission vom 14. November 2006 an das Europäische Parlament und an den Rat über die Verringerung des Beantwortungsaufwands, Vereinfachung und Prioritätensetzung im Bereich der Gemeinschaftsstatistik (KOM (2006) 693 endg.).
- 10 Mitteilung der Kommission vom 24. Januar 2007 an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen - Aktionsprogramm zur Verringerung der Verwaltungslasten in der Europäischen Union (KOM (2007) 23 endg.).
- 11 Mitteilung der Kommission vom 24. Oktober 2003 an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen - Erster Bericht über die Durchführung der Maßnahmen des Aktionsrahmens "Aktualisierung und Vereinfachung des Acquis Communautaire" (KOM (2003) 623 endg.). (KOM (2003) 623).
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Statistiken (Text von Bedeutung für den EWR) (Text von Bedeutung für das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik)
Das Europäische Parlament und der Rat der europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285 Absatz 1,
auf Vorschlag der Kommission1,
nach Anhörung des europäischen Datenschutzbeauftragten,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Zur Gewährleistung der Kohärenz und Vergleichbarkeit der nach den Grundsätzen von Artikel 285 Absatz 2 EG-Vertrag erstellten europäischen Statistiken sollten die verschiedenen Stellen, die an der Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken beteiligt sind, verstärkt zusammenarbeiten und ihre Tätigkeit besser koordinieren.
- (2) Zu diesem Zweck sollten die Zusammenarbeit und Koordination dieser Stellen systematischer gestaltet und besser organisiert werden, wobei die einzelstaatlichen und gemeinschaftlichen Befugnisse und institutionellen Regelungen in vollem Umfang zu beachten sind und zu berücksichtigen ist, dass der bestehende grundlegende Rechtsrahmen überarbeitet werden muss, um ihn an die aktuellen Gegebenheiten anzupassen und somit besser für künftige Herausforderungen gerüstet zu sein.
- (3) Daher müssen die Tätigkeiten des Europäischen Statistischen Systems (ESS) konsolidiert und seine Governance verbessert werden, insbesondere um die jeweiligen Funktionen der nationalen statistischen Ämter (NSÄ) und der Kommission (Eurostat) noch klarer zu definieren.
- (4) In Anbetracht der spezifischen Merkmale der NSÄ und der anderen einzelstaatlichen Stellen, die in den jeweiligen Mitgliedstaaten für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken zuständig sind, sollte festgelegt werden, dass ihnen gemäß Artikel 168 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften3 ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen Finanzhilfen gewährt werden können.
- (5) Die statistischen Stellen der der Europäischen Freihandelsassoziation angehörenden Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz sollten eng in die verstärkte Zusammenarbeit und Koordination eingebunden werden, wie im Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere in Artikel 76 und in Protokoll 30 zu diesem Abkommen, beziehungsweise im Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik, insbesondere in Artikel 2, vorgesehen.
- (6) Darüber hinaus ist gemäß Artikel 5 des dem EG-Vertrag beigefügten Protokolls (Nr. 18) über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) und der Europäischen Zentralbank (EZB) für eine enge Zusammenarbeit und eine angemessene Koordination zwischen dem ESS und dem Europäischen System der Zentralbanken zu sorgen, um vor allem den Austausch vertraulicher Daten zwischen den beiden Systemen für statistische Zwecke zu fördern.
- (7) Europäische Statistiken werden daher sowohl vom ESS als auch vom ESZB entwickelt, erstellt und verbreitet werden, wobei unterschiedliche, auf die jeweiligen Governance-Strukturen abgestimmte Rechtsrahmen zugrunde gelegt werden. Diese Verordnung sollte daher unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank4 gelten.
- (8) Obwohl die Europäische Zentralbank (EZB) und die nationalen Zentralbanken gemäß dieser Verordnung nicht an der Erstellung europäischer Statistiken teilnehmen, können daher die von einer nationalen Zentralbank erhobenen Daten nach Absprache zwischen der betreffenden Zentralbank und der Gemeinschaftsdienststelle unter Beachtung der jeweiligen Zuständigkeitsbereiche unbeschadet innerstaatlicher Vereinbarungen zwischen der nationalen Zentralbank und der einzelstaatlichen Stelle von den einzelstaatlichen Stellen und der Gemeinschaftsdienststelle direkt oder indirekt für die Erstellung europäischer Statistiken genutzt werden. Analog dazu können die EZB und die nationalen Zentralbanken im Rahmen ihrer Zuständigkeiten direkt oder indirekt die vom ESS erstellten Daten verwenden.
- (9) Im allgemeinen Rahmen der Beziehungen zwischen dem ESS und dem ESZB spielt der durch den Beschluss 2006/856/EG des Rates5 eingesetzte Ausschuss für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken eine wichtige Rolle, insbesondere weil er die Kommission bei der Aufstellung und Duchführung von Arbeitsprogrammen für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken unterstützt.
- (10) Es muss für eine enge Zusammenarbeit und eine angemessene Koordination zwischen dem ESS und anderen Akteuren des internationalen statistischen Systems gesorgt werden.
- (11) Auch die Funktionsweise des ESS muss überprüft werden, da es flexiblerer Verfahren für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken sowie einer klaren Prioritätensetzung bedarf, um die Auskunftspflichtigen zu entlasten und Verfügbarkeit und Aktualität der europäischen Statistiken zu verbessern. Hierfür wurde der "Europäische Ansatz für die Statistik" konzipiert.
- (12) Europäische Statistiken bauen zwar in der Regel auf einzelstaatlichen Daten auf, die von den statistischen Stellen aller Mitgliedstaaten erstellt und verbreitet werden, können aber auch auf nicht veröffentlichten einzelstaatlichen Datenbeiträgen, auf Teilmengen einzelstaatlicher Datenbeiträge und auf europäischen statistischen Erhebungen beruhen oder anhand eigens entwickelter harmonisierter Konzepte und Methoden erstellt werden.
- (13) In diesen Fällen kann nach einem "Europäischen Ansatz für die Statistik" vorgegangen werden, bei dem es sich um eine pragmatische Strategie handelt, die die Erstellung europäischer statistischer Aggregate von besonderer Bedeutung für die Gemeinschaftspolitik erleichtert.
- (14) Außerdem könnten gemeinsame Strukturen, Instrumente und Prozesse eingeführt oder über Kooperationsnetze weiterentwickelt werden, an denen die einzelstaatlichen Stellen und die zuständigen Kommissionsdienststellen beteiligt sind und die die Spezialisierung bestimmter Mitgliedstaaten auf spezifische statistische Tätigkeiten zum Nutzen des gesamten ESS begünstigen. Ziel dieser Kooperationsnetze zwischen Partnern des ESS sollte es sein, durch die Vermeidung von Doppelarbeit die Effizienz zu erhöhen und den Beantwortungsaufwand für die Wirtschaftsteilnehmer zu verringern.
- (15) Mit den vorgeschlagenen verbesserten rechtlichen Rahmenbedingungen für die europäischen Statistiken soll insbesondere der Notwendigkeit Rechnung getragen werden, entsprechend den Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates vom 8. und 9. März 2007 den Beantwortungsaufwand für die Unternehmen möglichst gering zu halten und zu dem allgemeineren Ziel der Verringerung der auf europäischer Ebene entstehenden Verwaltungslasten beizutragen; die wichtige Rolle der einzelstaatlichen Stellen bei der Entlastung der europäischen Unternehmen auf nationaler Ebene sollte jedoch ebenfalls betont werden.
- (16) Gemäß Artikel 285 Absatz 2 EG-Vertrag und in Anbetracht der am 15. April 1992 von der Wirtschaftskommision der Vereinten Nationen für Europa und am 14. April 1994 von der Statistischen Kommission der Vereinten Nationen angenommenen Grundprinzipien der amtlichen Statistik sowie der Grundsätze des Verhaltenskodex für europäische Statistiken, der von der Kommission in ihrer Empfehlung zur Unabhängigkeit, Integrität und Rechenschaftspflicht der statistischen Stellen der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft gebilligt wurde, müssen die statistischen Stellen fachliche Unabhängigkeit besitzen und Unparteilichkeit und hohe Qualität bei der Erstellung europäischer Statistiken gewährleisten, um das Vertrauen in die europäischen Statistiken zu erhöhen.
- (17) Die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken sollte im Einklang mit vorbildlichen internationalen Verfahren erfolgen.
- (18) Das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und auf den Schutz personenbezogener Daten gemäß Artikel 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sollte gewährleistet werden.
- (19) Mit dieser Verordnung wird der Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten gewährleistet, und die Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr6 sowie der Verordnung (EG) Nr. 045/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr7 werden, was europäische Statistiken betrifft, genauer ausgeführt.
- (20) Die vertraulichen Daten, die die statistischen Stellen der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft für die Erstellung europäischer Statistiken erheben, sollten geschützt werden, um das Vertrauen der Auskunftgebenden zu gewinnen und zu erhalten; die Geheimhaltung der statistischen Daten sollte in allen Mitgliedstaaten den gleichen Grundsätzen unterliegen.
- (21) Zu diesem Zweck müssen einheitliche Regeln für die Gewährleistung der vertraulichen Behandlung der für die Erstellung europäischer Statistiken verwendeten Daten sowie des Zugangs zu diesen vertraulichen Daten unter hinreichender Berücksichtigung der technischen Entwicklungen und der Anforderungen der Nutzer in einer demokratischen Gesellschaft festgelegt werden.
- (22) Die Verfügbarkeit von Einzeldaten für den Bedarf des Europäischen Statistischen Systems ist von besonderer Bedeutung, damit aus den statistischen Informationen der größtmögliche Nutzen gezogen und eine bessere Harmonisierung der europäischen Statistiken sichergestellt werden kann.
- (23) Die wissenschaftliche Gemeinschaft sollte für Analysen im Interesse des wissenschaftlichen Fortschritts in Europa einen breiteren Zugang zu statistischen Daten erhalten, daher sollte Forschern auf Gemeinschaftsebene für wissenschaftliche Zwecke ein besserer Zugang zu vertraulichen Daten gewährt werden, ohne das für vertrauliche statistische Daten erforderliche hohe Schutzniveau zu gefährden.
- (24) Die Verwendung vertraulicher Daten für administrative, rechtliche oder steuerliche Zwecke oder zur Überprüfung der statistischen Datensubjekte sollte streng untersagt sein.
- (25) Diese Verordnung sollte unbeschadet der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen8 und der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft9 gelten.
- (26) Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Schaffung eines Rechtsrahmens für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken, auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft gemäß dem Subsidiaritätsprinzip nach Artikel 5 EG-Vertrag tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
- (27) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse10 beschlossen werden.
- (28) Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Maßnahmen zu den Qualitätsmaßstäben europäischer Statistiken zu erlassen und festzulegen, unter welchen Bedingungen für wissenschaftliche Zwecke Zugang zu vertraulichen Daten gewährt werden kann. Da es sich hierbei um Maßnahmen allgemeiner Tragweite handelt, die eine Ergänzung dieser Verordnung durch die Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen bewirken, sollten diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG erlassen werden.
- (29) Die in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen sollten die in der Verordnung (Euratom,(EG) Nr. .../... des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften11 [KOM (2006) 477], der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken12 und dem Beschluss 89/382/EWG, Euratom des Rates vom 19. Juni 1989 zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften13 vorgesehenen Maßnahmen ersetzen. Die genannten Rechtsakte sollten daher aufgehoben werden. Die in der Verordnung (EG) Nr. 831/2002 der Kommission vom 17. Mai 2002 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken - Regelung des Zugangs zu vertraulichen Daten für wissenschaftliche Zwecke14 und der Entscheidung 2004/452/EG der Kommission vom 29. April 2004 zur Aufstellung einer Liste von Einrichtungen, deren Mitarbeiter für wissenschaftliche Zwecke Zugang zu vertraulichen Daten erhalten können15, vorgesehenen Durchführungsmaßnahmen sollten weiterhin gültig bleiben.
- (30) Der Ausschuss für das Statistische Programm ist gehört worden -
Haben folgende Verordnung erlassen:
Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Europäische Statistiken
Mit dieser Verordnung wird ein Rechtsrahmen für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken geschaffen.
Gemäß dem Subsidiaritätsprinzip und im Einklang mit der Unabhängigkeit, Integrität und Rechenschaftspflicht der statistischen Stellen der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft handelt es sich bei europäischen Statistiken um maßgebliche statistische Daten, die die Europäische Gemeinschaft für ihre Tätigkeiten benötigt. Sie werden nach den in Artikel 285 Absatz 2 EG-Vertrag und Artikel 2 dieser Verordnung sowie nach den im Rahmen des Europäischen Statistischen Programms festgelegten statistischen Grundsätzen entwickelt, erstellt und verbreitet.
Artikel 2
Statistische Grundsätze
- 1. Für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken gelten die folgenden statistischen Grundsätze:
- (a) "Fachliche Unabhängigkeit" bedeutet, dass die Statistiken auf unabhängige Weise entwickelt, erstellt und verbreitet werden müssen, ohne dass politische Gruppen oder Interessengruppen Druck ausüben können, insbesondere was die Wahl der zu verwendenden Verfahren, Definitionen, Methoden und Quellen, des Zeitplans und des Inhalts aller Verbreitungsformen anbelangt.
- (b) "Unparteilichkeit" bedeutet, dass die Statistiken auf neutrale Weise entwickelt, erstellt und verbreitet und dass alle Nutzer gleich behandelt werden müssen.
- (c) "Objektivität" bedeutet, dass die Statistiken in systematischer, zuverlässiger und unvoreingenommener Weise entwickelt, erstellt und verbreitet werden müssen; dabei sind fachliche und ethische Normen einzuhalten, und die angewandten Maßnahmen und Verfahren sollten für Nutzer und Befragte transparent sein.
- (d) "Zuverlässigkeit" bedeutet, dass die Statistiken die Gegebenheiten, die sie abbilden sollen, so getreu, genau und konsequent wie möglich messen müssen; dabei sind bei der Wahl der Quellen, Methoden und Verfahren wissenschaftliche Kriterien heranzuziehen.
- (e) "Statistische Geheimhaltung" bedeutet, dass direkt für statistische Zwecke oder indirekt aus administrativen oder sonstigen Quellen eingeholte vertrauliche Angaben über einzelne statistische Datensubjekte geschützt werden müssen; die Verwendung der eingeholten Angaben für nichtstatistische Zwecke und ihre unrechtmäßige Offenlegung sind somit untersagt.
- (f) "Wirtschaftlichkeit" bedeutet, dass die Kosten für die Erstellung der Statistiken in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung des angestrebten Ergebnisses und Nutzens stehen und die Mittel optimal genutzt werden müssen und dass der Beantwortungsaufwand so gering wie möglich gehalten werden muss. Die verlangten Informationen werden nach Möglichkeit direkt aus vorhandenen Unterlagen oder Quellen entnommen.
- 2. Die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken erfolgt im Einklang mit vorbildlichen internationalen Verfahren.
Artikel 3
Definitionen
- Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Definitionen:
- (1) "Statistiken" sind quantitative und qualitative, aggregierte und repräsentative Informationen, die ein Massenphänomen in einer betrachteten Grundgesamtheit beschreiben.
- (2) "Statistische Informationen" sind Statistiken jeglicher Art, einschließlich Basisdaten, Indikatoren, Gesamtrechnungen und Metadaten.
- (3) "Entwicklung" sind die Tätigkeiten zur Festlegung, Konsolidierung und Verbesserung der für die Erstellung und Verbreitung der statistischen Informationen verwendeten statistischen Methoden, Normen und Verfahren sowie die Tätigkeit der Konzeption neuer Statistiken und Indikatoren.
- (4) "Erstellung" sind alle zur Erhebung, Speicherung, Verarbeitung, Aufbereitung und Analyse der statistischen Informationen erforderlichen Tätigkeiten.
- (5) "Verbreitung" ist die Tätigkeit, mit der Statistiken und statistische Analysen den Nutzern zugänglich gemacht werden.
- (6) "Datenerhebung" sind Erhebungen und alle sonstigen Formen der Gewinnung von Informationen aus unterschiedlichen Quellen.
- (7) "Statistisches Datensubjekt" ist die Grundbeobachtungseinheit, das heißt eine natürliche Person, ein Haushalt, ein Wirtschaftsteilnehmer oder eine sonstige Unternehmung, die durch die Daten erfasst werden.
- (8) "Vertrauliche Daten" sind Daten, die von den einzelstaatlichen Stellen und Eurostat für statistische Zwecke verwendet werden und eine direkte oder indirekte Identifizierung statistischer Datensubjekte möglich machen und dadurch Einzelinformationen offenlegen. Bei der Entscheidung, ob ein statistisches Datensubjekt identifizierbar ist, sind alle in Frage kommenden Mittel zu berücksichtigen, die nach vernünftigem Ermessen von einem Dritten angewandt werden könnten, um das statistische Datensubjekt zu identifizieren.
- (9) "Verwendung für statistische Zwecke" ist die ausschließliche Verwendung für die Entwicklung und Erstellung statistischer Ergebnisse und Analysen.
- (10) "Direkte Identifizierung" ist die Identifizierung eines statistischen Datensubjekts anhand seines Namens oder seiner Anschrift oder anhand einer öffentlich zugänglichen Identifikationsnummer.
- (11) "Indirekte Identifizierung" ist die Identifizierung eines statistischen Datensubjekts durch andere Mittel als die direkte Identifizierung.
- (12) "Beamte der Kommission (Eurostat)" sind die bei der Kommission (Eurostat) tätigen Beamten der Gemeinschaften im Sinne von Artikel 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.
- (13) "Sonstige Mitarbeiter der Kommission (Eurostat)" sind die bei der Kommission (Eurostat) tätigen Bediensteten der Gemeinschaften im Sinne der Artikel 2 bis 5 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.
Kapitel II
Statistische Governance
Artikel 4
Das Europäische Statistische System
- 1. Das Europäische Statistische System (ESS) ist eine Partnerschaft zwischen der statistischen Stelle der Gemeinschaft, die die Kommission (Eurostat) ist, den nationalen statistischen Ämtern (NSÄ) und anderen Stellen, die in den einzelnen Mitgliedstaaten für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken zuständig sind (einzelstaatliche Stellen).
- 2. Die Leiter der NSÄ der Mitgliedstaaten und die Kommission (Eurostat) kommen wenigstens dreimal jährlich als ESS Partnerschaftsgruppe zusammen, um das ESS bei der fachlichen Ausrichtung seiner Arbeiten im Bereich der Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken im Einklang mit den genannten statistischen Grundsätzen zu unterstützen.
- 3. Die ESS Partnerschaftsgruppe prüft folgende Themen:
- (a) Maßnahmen zur Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken, einschließlich des Europäischen Ansatzes für die Statistik, ihre Begründung unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit, die dafür erforderlichen Mittel und die entsprechenden Zeitpläne sowie der Beantwortungsaufwand für die Auskunftgebenden;
- (b) die Grundzüge des Europäischen Statistischen Programms;
- (c) Entwicklungen und Prioritäten des Europäischen Statistischen Programms, insbesondere auf der Grundlage des von der Kommission (Eurostat) gemäß Artikel 11 Absatz 2 erstellten Zwischenbewertungsberichts;
- (d) Fragen im Zusammenhang mit der statistischen Geheimhaltung;
- (e) sonstige Fragen, insbesondere Methodikfragen, die sich im Zusammenhang mit der Aufstellung oder Durchführung statistischer Programme ergeben.
- 4. Ein Verhaltenskodex für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken wird von der ESS Partnerschaftsgruppe aufgestellt und von der Kommission veröffentlicht. Mit dem Kodex soll dafür gesorgt werden, dass die Öffentlichkeit Vertrauen in europäische Statistiken hat, indem festgelegt wird, wie europäische Statistiken unter Einhaltung der statistischen Grundsätze und nach vorbildlichen internationalen statistischen Verfahren entwickelt, erstellt und verbreitet werden sollen. Der Kodex wird nach Bedarf überprüft und aktualisiert.
Artikel 5
Nationale statistische Ämter und andere einzelstaatliche Stellen
- 1. Die NSÄ der Mitgliedstaaten sind für die Koordinierung aller auf nationaler Ebene für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken durchgeführten Tätigkeiten zuständig. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Anwendung dieser Bestimmung zu gewährleisten.
- 2. Die Kommission (Eurostat) führt und veröffentlicht auf ihrer Website ein Verzeichnis der von den Mitgliedstaaten benannten anderen einzelstaatlichen Stellen.
- 3. Den NSÄ und den anderen einzelstaatlichen Stellen, die in dem in Absatz 2 genannten Verzeichnis aufgeführt sind, können ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen Finanzhilfen gewährt werden.
Artikel 6
Kommission (Eurostat)
- 1. Auf Gemeinschaftsebene stellt die Kommission (Eurostat) die Erstellung europäischer Statistiken nach den geltenden Regeln und statistischen Grundsätzen sicher; dabei entscheidet sie in alleiniger Verantwortung über Prozesse, statistische Methoden, Normen und Verfahren sowie über Inhalt und Zeitplan der statistischen Veröffentlichungen.
- 2. Unbeschadet des Artikels 5 des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) und der Europäischen Zentralbank (EZB) koordiniert die Kommission (Eurostat) die statistischen Tätigkeiten der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft, insbesondere um die Konsistenz und Qualität der Daten zu gewährleisten und den Beantwortungsaufwand möglichst gering zu halten. Zu diesem Zweck kann die Kommission (Eurostat) Organe oder Einrichtungen der Gemeinschaft auffordern, sich in Fragen der Entwicklung von Methoden und Systemen für statistische Zwecke in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich mit ihr zu beraten und mit ihr zusammenzuarbeiten; Organe oder Einrichtungen, die Statistiken zu erstellen beabsichtigen, beraten sich mit der Kommission (Eurostat) und berücksichtigen alle
Artikel 7
Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen
- Der Europäische Statistische Beratende Ausschuss und das Europäische Beratungsgremium für die Statistische Governance werden innerhalb ihrer jeweiligen Zuständigkeitsbereiche gehört.
Artikel 8
Zusammenarbeit mit dem ESZB
- Das ESZB und das ESS arbeiten unter Einhaltung der statistischen Grundsätze eng zusammen, um den Beantwortungsaufwand möglichst gering zu halten und die erforderliche Kohärenz bei der Erstellung europäischer Statistiken sicherzustellen.
Artikel 9
Internationale Zusammenarbeit
- Unbeschadet des Standpunkts einzelner Mitgliedstaaten werden die Position des ESS in Fragen von außerordentlicher Bedeutung für die europäische Statistik auf internationaler Ebene sowie die besonderen Modalitäten der Vertretung in internationalen statistischen Gremien von der Kommission (Eurostat) koordiniert.
Artikel 10
Qualität der Statistik
- 1. Um die Qualität der Ergebnisse zu gewährleisten, werden europäische Statistiken auf der Grundlage einheitlicher Normen und nach harmonisierten Methoden erstellt. Dabei gelten die folgenden Qualitätsmaßstäbe:
- (a) "Relevanz" bezieht sich auf den Umfang, in dem die Statistiken dem aktuellen und potenziellen Nutzerbedarf entsprechen.
- (b) "Genauigkeit" bezieht sich auf die Übereinstimmung der Schätzungen mit den unbekannten wahren Werten.
- (c) "Aktualität" bezieht sich auf die Zeitspanne zwischen dem Vorliegen der Information und dem von ihr beschriebenen Ereignis oder Phänomen.
- (d) "Pünktlichkeit" bezieht sich auf die Zeitspanne zwischen dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Daten und dem für die Datenlieferung festgelegten Termin.
- (e) "Zugänglichkeit" und "Klarheit" beziehen sich auf die Bedingungen und Modalitäten, unter denen die Nutzer Daten erhalten, verwenden und interpretieren können.
- (f) "Vergleichbarkeit" bezieht sich auf die Messung der Auswirkungen von Unterschieden in den verwendeten statistischen Konzepten, Messinstrumenten und -verfahren bei Vergleichen von Statistiken für unterschiedliche geografische Gebiete oder thematische Bereiche oder bei zeitlichen Vergleichen.
- (g) "Kohärenz" bezieht sich auf die Eignung der Daten, auf unterschiedliche Weise und für verschiedene Zwecke zuverlässig kombiniert zu werden.
- 2. Bei der Anwendung der in Absatz 1 festgelegten Qualitätsmaßstäbe auf die unter sektorale Rechtsvorschriften in bestimmten Statistikbereichen fallenden Daten werden die Modalitäten, der Aufbau und die Periodizität der in den sektoralen Rechtsvorschriften vorgesehenen Qualitätsberichte von der Kommission nach dem Regelungsverfahren gemäß Artikel 27 Absatz 2 festgelegt. Besondere Qualitätsanforderungen wie Zielwerte und Mindestnormen für die Statistikproduktion können in sektoralen Rechtsvorschriften festgelegt sein. Enthalten die sektoralen Rechtsvorschriften keine derartigen Bestimmungen, kann die Kommission entsprechende Maßnahmen ergreifen. Maßnahmen dieser Art, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch die Hinzufügung neuer Bestimmungen bewirken, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 27 Absatz 3 erlassen.
- 3. Die Mitgliedstaaten legen der Kommission (Eurostat) Berichte über die Qualität der übermittelten Daten vor. Die Kommission (Eurostat) bewertet die Qualität der übermittelten Daten und veröffentlicht die Berichte.
Kapitel III
Erstellung europäischer Statistiken
Artikel 11
Europäisches Statistisches Programm
- 1. Das Europäische Statistische Programm bildet für einen Zeitraum von nicht mehr als fünf Jahren den Rahmen für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken, die Hauptbereiche und die Ziele der geplanten Maßnahmen. Es wird vom Europäischen Parlament und dem Rat beschlossen.
- 2. Zu jedem Europäischen Statistischen Programm legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat im dritten Jahr der Laufzeit des Programms einen Zwischenbewertungsbericht und innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Programmzeitraums einen abschließenden Bewertungsbericht vor.
Artikel 12
Durchführung des Europäischen Statistischen Programms
- 1. Das Europäische Statistische Programm wird in Form von statistischen Einzelmaßnahmen durchgeführt, die
- (a) vom Europäischen Parlament und dem Rat oder
- (b) in Ausnahmefällen von der Kommission unter den in Artikel 15 vorgesehenen Bedingungen oder
- (c) in gegenseitiger Absprache von den einzelstaatlichen Stellen und Eurostat innerhalb der jeweiligen Zuständigkeitsbereiche beschlossen werden. Diese Absprachen bedürfen der Schriftform.
- 2. Bei der Durchführung einer der in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Maßnahmen gibt die Kommission die Ziele der Maßnahme an und legt eine Analyse der Wirtschaftlichkeit einschließlich einer Bewertung des Beantwortungsaufwands vor.
Artikel 13
Kooperationsnetze
- Im Rahmen der statistischen Einzelmaßnahmen werden innerhalb des ESS nach Möglichkeit Synergien aufgebaut, indem über Kooperationsnetze Fachwissen und Ergebnisse ausgetauscht werden oder eine Spezialisierung auf besondere Aufgaben gefördert wird. Zu diesem Zweck wird eine angemessene Finanzstruktur geschaffen.
Artikel 14
Europäischer Ansatz für die Statistik
- 1. Mit dem Europäischen Ansatz für die Statistik soll
- (a) die Verfügbarkeit und Aktualität europäischer Gesamtwerte optimiert werden, wenn die Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken in vollem Umfang oder nicht auf den von den einzelstaatlichen Stellen aller Mitgliedstaaten erstellten und verbreiteten Daten aufbauen kann;
- (b) die Übermittlung der Daten und die Veröffentlichung und Überarbeitung der Statistiken optimiert werden, wenn ein koordinierter Politikansatz benötigt wird.
- 2. Die zu ergreifenden Maßnahmen werden in den statistischen Einzelmaßnahmen für die thematischen Statistikbereiche nach Artikel 12 Absatz 1 oder nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle festgelegt.
Artikel 15
Zeitlich begrenzte statistische Direktmaßnahmen der Kommission (Eurostat)
- Die Kommission kann eine zeitlich begrenzte statistische Direktmaßnahme nach dem Regelungsverfahren gemäß Artikel 27 Absatz 2 beschließen, sofern
- (a) die Maßnahme nicht über die Laufzeit des jeweils geltenden Europäischen Statistischen Programms hinausgeht;
- (b) die zu erhebenden Daten bereits bei den zuständigen einzelstaatlichen Stellen verfügbar oder zugänglich sind oder direkt eingeholt werden können, wobei für die Beobachtung der statistischen Grundgesamtheit auf europäischer Ebene geeignete Stichproben verwendet werden.
Artikel 16
Jährliches Arbeitsprogramm
- Die Kommission legt dem ESS-Ausschuss jedes Jahr bis Ende Mai ihr Arbeitsprogramm für das kommende Jahr zur Prüfung vor. Dieses Arbeitsprogramm enthält insbesondere
- (a) die von der Kommission als vorrangig angesehenen Maßnahmen, wobei die Erfordernisse der Gemeinschaftspolitik und die Verfügbarkeit von Finanzmitteln auf nationaler wie gemeinschaftlicher Ebene zu berücksichtigen sind;
- (b) die von der Kommission ins Auge gefassten Verfahren und etwaigen Rechtsinstrumente für die Durchführung des Programms.
- Die Kommission berücksichtigt soweit irgend möglich die Stellungnahmen des ESS-Ausschusses.
Kapitel IV
Verbreitung europäischer Statistiken
Artikel 17
Verbreitungsmaßnahmen
- 1. Die Verbreitung europäischer Statistiken erfolgt in vollständiger Übereinstimmung mit den statistischen Grundsätzen, was insbesondere für die Wahrung der statistischen Geheimhaltung und die Gewährleistung des gleichberechtigten Zugangs nach dem Grundsatz der Unparteilichkeit gilt.
- 2. Die Verbreitung der europäischen Statistiken erfolgt durch die Kommission (Eurostat), die NSÄ und die anderen einzelstaatlichen Stellen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich.
- 3. Die Mitgliedstaaten und die Kommission leisten die erforderliche Unterstützung, um den gleichberechtigten Zugang aller Nutzer zu den europäischen Statistiken zu gewährleisten.
Artikel 18
Dateien zur öffentlichen Verwendung
- Einzeldaten können in Form einer Datei zur öffentlichen Verwendung verbreitet werden, die aus anonymisierten Datensätzen besteht, welche so aufbereitet wurden, dass das statistische Datensubjekt unter Berücksichtigung aller in Frage kommenden Mittel, die nach vernünftigem Ermessen von einem Dritten angewandt werden könnten, nicht identifiziert werden kann.
Kapitel V
Statistische Geheimhaltung
Artikel 19
Schutz vertraulicher Daten innerhalb des ESS
- 1. Durch die Anwendung der folgenden Regeln und Maßnahmen ist sicherzustellen, dass vertrauliche Daten ausschließlich für statistische Zwecke verwendet werden, und dass ihre unrechtmäßige Offenlegung vermieden wird.
- 2. Die einzelstaatlichen Stellen und die Kommission (Eurostat) sorgen dafür, dass die vertraulichen Daten ausschließlich für statistische Zwecke verwendet werden, es sei denn, die statistischen Datensubjekte haben schriftlich ihre Zustimmung zur Verwendung der Daten zu anderen, genau festgelegten Zwecken erteilt.
- 3. Statistische Ergebnisse, die die Identifizierung eines statistischen Datensubjekts ermöglichen könnten, können in Ausnahmefällen von den einzelstaatlichen Stellen und der Kommission (Eurostat) verbreitet werden; die besonderen Bedingungen dafür sind in Rechtsvorschriften der Gemeinschaft festzulegen. Diese Ergebnisse sind auf Ersuchen des statistischen Datensubjekts so zu verändern, dass ihre Verbreitung die statistische Geheimhaltung nicht gefährdet.
- 4. Die einzelstaatlichen Stellen und die Kommission (Eurostat) ergreifen alle erforderlichen rechtlichen, administrativen, technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Harmonisierung der innerhalb des ESS angewandten Methoden, Kriterien und Verfahren zum physischen und logischen Schutz vertraulicher Daten (statistische Offenlegungskontrolle). Maßnahmen zur Durchführung von Unterabsatz 1 werden von der Kommission nach dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren erlassen.
- 5. Beamte und sonstige Mitarbeiter einzelstaatlicher Stellen, die Zugang zu vertraulichen Daten haben, unterliegen auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst der statistischen Geheimhaltungspflicht.
Artikel 20
Übermittlung vertraulicher Daten
- 1. Die Übermittlung vertraulicher Daten ist zwischen den einzelstaatlichen Stellen sowie zwischen den einzelstaatlichen Stellen und der Kommission (Eurostat) zulässig, soweit sie für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken erforderlich ist. Jede weitere Übermittlung muss von der einzelstaatlichen Stelle, die die Daten erhoben hat, ausdrücklich genehmigt werden.
- 2. Einzelstaatliche Vorschriften zur statistischen Geheimhaltung können nicht gegen die Übermittlung vertraulicher Daten geltend gemacht werden, soweit die Übermittlung derartiger Daten in einem Rechtsakt der Gemeinschaft vorgesehen ist.
- 3. Der Austausch vertraulicher Daten ist zwischen dem ESS und dem ESZB für statistische Zwecke zulässig, soweit dies für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken oder von ESZB-Statistiken für erforderlich gehalten wird und im Gemeinschaftsrecht ausdrücklich vorgesehen ist.
- 4. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Schutzmaßnahmen gelten für die Übermittlung aller vertraulichen Daten innerhalb des ESS und zwischen dem ESS und dem ESZB.
Artikel 21
Schutz vertraulicher Daten bei der Kommission (Eurostat)
- 1. Vorbehaltlich der in Absatz 2 genannten Ausnahmen haben nur Beamte der Kommission (Eurostat) Zugang zu vertraulichen Daten und dürfen diese ausschließlich für statistische Zwecke verwenden.
- 2. Die Kommission (Eurostat) kann in Ausnahmefällen ihren sonstigen Mitarbeitern und sonstigen auf Vertragsbasis für die Kommission (Eurostat) tätigen natürlichen Personen Zugang zu vertraulichen Daten gewähren.
- 3. Personen, die Zugang zu vertraulichen Daten haben, verwenden diese Daten nur für die in dieser Verordnung festgelegten Zwecke. Sie unterliegen dieser Einschränkung auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst.
Artikel 22
Zugang zu vertraulichen Daten für Forschungszwecke
- Die Kommission (Eurostat) kann Wissenschaftlern, die für wissenschaftliche Zwecke statistische Analysen durchführen, auf Gemeinschaftsebene Zugang zu vertraulichen Daten gewähren. Wenn es sich dabei um an Eurostat übermittelte Daten handelt, ist die Zustimmung der einzelstaatlichen Stelle, die die Daten zur Verfügung gestellt hat, erforderlich.
- Die Modalitäten, Regeln und Voraussetzungen für den Zugang werden von der Kommission festgelegt. Maßnahmen dieser Art, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch die Hinzufügung neuer Bestimmungen bewirken, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 27 Absatz 3 erlassen.
Artikel 23
Zugang zu Verwaltungsunterlagen
- Um den Aufwand für die Auskunftgebenden möglichst gering zu halten, haben die einzelstaatlichen Stellen und die Kommission (Eurostat) jeweils in den Tätigkeitsbereichen ihrer eigenen öffentlichen Verwaltung Zugang zu den Verwaltungsdatenbeständen, soweit diese Daten für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken erforderlich sind.
- Die praktischen Vorkehrungen sowie die Einschränkungen und Voraussetzungen für einen tatsächlichen Zugang werden, soweit notwendig, von den einzelnen Mitgliedstaaten und der Kommission in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen festgelegt.
Artikel 24
Daten aus öffentlichen Quellen
- Daten aus Quellen, die der Öffentlichkeit rechtmäßig zugänglich sind, gelten für den Zweck der Veröffentlichung der aus diesen Daten gewonnenen statistischen Informationen nicht als vertraulich.
Artikel 25
Zustimmung des statistischen Datensubjekts
- Die statistische Geheimhaltung steht der Verbreitung nicht entgegen, wenn das statistische Datensubjekt seine Zustimmung zur Offenlegung der Daten erteilt hat.
Artikel 26
Verstoß gegen die statistische Geheimhaltung
- Die Mitgliedstaaten und die Kommission ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um Verstöße gegen die statistische Geheimhaltungspflicht zu verhindern und zu ahnden.
Kapitel VI
Schlussbestimmungen
Artikel 27
Ausschuss
- 1. Die Kommission wird von einem Ausschuss für das Europäische Statistische System, im Folgenden "ESS-Ausschuss" genannt, unterstützt.
- 2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Verfahren gemäß Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8 anzuwenden. Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
- 3. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Artikel 28
Aufhebung
- 1. Die Verordnung (Euratom,(EG) [Nr. .../... des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften [KOM (2006) 477] wird aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung. Bezugnahmen auf den durch die aufgehobene Verordnung eingesetzten Ausschuss für die statistische Geheimhaltung gelten als Bezugnahmen auf den durch Artikel 27 der vorliegenden Verordnung eingesetzten ESS-Ausschuss.
- 2. Die Verordnung (EG) Nr. 322/97 wird aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.
- 3. Der Beschluss 89/382/EWG, Euratom wird aufgehoben. Bezugnahmen auf den Ausschuss gelten als Bezugnahmen auf den durch Artikel 27 der vorliegenden Verordnung eingesetzten ESS-Ausschuss.
Artikel 29
Inkrafttreten
- Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
- Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident
- 1 ABl. C [...] vom [...], S. [...].
- 2 ABl. C [...] vom [...], S. [...].
- 3 ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 478/2007 der Kommission vom 23. April 2007.
- 4 ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.
- 5 OJ L 332, 30.11.2006, p.21.
- 6 ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).
- 7 ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
- 8 ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26.
- 9 ABl. L 264 vom 25.9.2006, S. 13.
- 10 ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).
- 11 ABl. L [...] vom [...], S. [...].
- 12 ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).
- 13 ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47
- 14 ABl. L 133 vom 18.5.2002, S. 7. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1104/2006 (ABl. L 197 vom 19.7.2006, S. 3).
- 15 ABl. L 156 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigung im ABl. L 202 vom 7.6.2004, S. 1. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/439/EG (ABl. L 164 vom 026/06/2007 S. 0030 - 0031).