Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Statistiken KOM (2007) 625 endg.; Ratsdok. 14094/07

Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 23. Oktober 2007 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das Föderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 16. Oktober 2007 dem Bundesrat zugeleitet.

Die Vorlage ist von der Kommission am 16. Oktober 2007 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wird an den Beratungen beteiligt.


Hinweis: vgl.
Drucksache 023/89 = AE-Nr. 890075,
Drucksache 176/89 = AE-Nr. 890699,
Drucksache 283/94 = AE-Nr. 940997 und
Drucksache 289/02 = AE-Nr. 021204

Begründung

1. Kontext des Vorschlages

- Allgemeiner Kontext

Die amtliche Statistik spielt in unserer heutigen Gesellschaft eine Schlüsselrolle. Institutionen und Märkte, die politisch Verantwortlichen und die Wirtschaftsteilnehmer wie auch die Bürger selbst sind in beträchtlichem Maße auf hochwertige Statistiken angewiesen, die die Entwicklungen in Wirtschaft, Gesellschaft, Umwelt und Kultur so genau wie möglich beschreiben. Das Tempo, in dem sich diese Entwicklungen vollziehen, wirkt sich einerseits auf die Nutzer von Statistiken aus, deren Informationsbedarf sich rasch ändert, weshalb sie einen einfachen und zeitnahen Zugang zu statistischen Informationen brauchen, und andererseits auf die statistischen Behörden, da diese ihre statischen Informationen an den Bedarf der Nutzer anpassen müssen. Neutrale und objektive statistische Informationen sind für alle, die Entscheidung zu treffen haben, unerlässlich: Politiker brauchen sie als Grundlage für fundierte Entscheidungen, Führungskräfte benötigen sie für die Leitung von Unternehmen, und auch für den Bürger sind sie in seinem Alltag von Bedeutung. Statistische Informationen bilden das Fundament für transparente und offene politische Entscheidungen. Daher sind amtliche Statistiken ein öffentliches, für das reibungslose Funktionieren der Demokratie wesentliches Gut. Zu den Grundvoraussetzungen für die Erstellung derartiger statistischer Informationen gehört eine klar strukturierte Arbeitsweise der Statistikbehörden in Kombination mit Vorkehrungen für die internationale Zusammenarbeit, die Verbreitung von statistischen Informationen und die Kommunikation mit den Nutzern.

Auf europäischer Ebene gewinnen Statistiken für die Entwicklung, Durchführung, Überwachung und Bewertung der Politik der Europäischen Union zunehmend an Bedeutung. Dies wird in Zukunft mit der Weiterentwicklung der Politik der EU noch stärker der Fall sein. So sind beispielsweise zuverlässige Angaben zur Bewertung makroökonomischer Entwicklungen wie Inflation, Wirtschaftswachstum und allgemein zum Konjunkturzyklus unabdingbar für die Koordination zwischen den Mitgliedstaaten und eine bessere gegenseitige Abstimmung der Wirtschaftspolitik. Außerdem benötigt Europa eine Fülle von statistischen Daten, die höchsten Qualitätsansprüchen genügen, um seine strategischen Ziele erreichen zu können, die in einer langfristigen Sicherung des Wohlstands (vor allem durch die überarbeitete Lissabon-Agenda und die integrierten Leitlinien für Wachstum und Beschäftigung) und in einem verstärkten Engagement für Solidarität und soziale Gerechtigkeit bestehen.

Europäische Statistiken leisten somit einen wesentlichen Beitrag zum Aufbau der Informationskapazitäten, die für die weitere Umsetzung der strategischen Ziele der EU und der dafür erforderlichen politischen und unterstützenden Maßnahmen notwendig sind.

- Gründe und Ziele des Vorschlags

Durch die vorgeschlagene Verordnung soll der bestehende grundlegende Rechtsrahmen für die Erstellung von Statistiken auf europäischer Ebene überarbeitet werden. Diese Überarbeitung ergibt sich im Wesentlichen daraus, dass die Gesellschaft im Wandel begriffen ist und die Rolle des Europäischen Statistischen Systems (ESS) genauer festgelegt werden muss.

Die Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken erfolgt im Rahmen des ESS, einer operativen Partnerschaft zwischen dem Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften (Eurostat), den nationalen statistischen Ämtern (NSÄ) und anderen einzelstaatlichen oder regionalen Stellen, die in den jeweiligen Mitgliedstaaten für die Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken zuständig sind. Europäische Statistiken werden ferner von der Europäischen Zentralbank (EZB) und vom Europäischen System der Zentralbanken (ESZB) geliefert, wobei hier eine andere Struktur der statistischen Governance und andere Vorschriften zur Anwendung kommen1. Um die Effizienz zu erhöhen, den mit der Erstellung von Statistiken verbundenen Aufwand zu verringern und die Qualität zu verbessern, müssen allerdings das ESS und das ESZB - unter vollständiger Wahrung ihrer jeweiligen Zuständigkeiten - noch enger zusammenarbeiten.

Wie sowohl der Rat als auch die Kommission mehrmals festgestellt haben, ist das ESS effizient und erfüllt die Anforderungen an Unabhängigkeit, Integrität und Rechenschaftspflicht. In den letzten Jahren ist nicht nur die Qualität der Produkte des ESS verbessert worden, sondern auch seine Governance, was insbesondere auf die Annahme und anschließende Umsetzung des Verhaltenskodex für europäische Statistiken2 zurückzuführen ist. Auch die Vorschläge zur Einsetzung eines Europäischen Beratungsgremiums für die Statistische Governance3 und eines Europäischen Statistischen Beratenden Ausschusses4 sind Schritte zur Verbesserung und Vervollständigung der bisherigen Governance im ESS.

Auch wenn diese jüngsten Entwicklungen eine gewisse Dynamik erkennen lassen, die zu konkreten Ergebnissen geführt hat, so wird dadurch doch nur umso deutlicher, dass das ESS institutionell noch stärker im Gemeinschaftsrecht verankert werden muss, dass die Zuständigkeiten und Grundsätze des ESS neu festgelegt und die ihm zugrunde liegenden Strukturen vereinfacht werden müssen, um die vielen bevorstehenden Herausforderungen besser bewältigen zu können. Vor allem die Koordinierung und die fachliche Leitung, die von den NSÄ auf einzelstaatlicher und von Eurostat auf Kommissionsebene ausgeübt werden, sollten gestärkt werden. Es bedarf gemeinsamer Antworten, um den stetig steigenden Bedarf an europäischen Statistiken decken und angesichts immer begrenzterer Ressourcen Schwerpunkte setzen zu können.

Zugleich müssen die Rolle und die Zuständigkeiten Eurostats gegenüber seinen nationalen Partnern erneut bestätigt werden, um das ESS auf der Basis gegenseitigen Verständnisses und Vertrauens effizienter zu gestalten. Eurostat spielt eine tragende Rolle bei der Weitergabe des Statistikbedarfs europäischer Politiker an die Mitgliedstaaten und verringert zugleich die Kluft zwischen den Wünschen der Nutzer und ihrer tatsächlichen Erfüllbarkeit.

Der vorgeschlagene "Europäische Ansatz für die Statistik" wird es Eurostat ermöglichen, der Herausforderung einer ständig steigenden Nachfrage nach Statistiken zu begegnen. Gemäß diesem Ansatz beruht die Erstellung und Verbreitung europäischer Gesamtwerte nicht mehr ausschließlich auf einzelstaatlichen Daten, die von allen NSÄ erstellt und verbreitet werden; dies würde die Struktur der Datenerhebung erheblich ändern.

Außerdem fordert die Wissenschaft im Interesse des wissenschaftlichen Fortschritts in Europa nachdrücklich einen breiteren Zugang zu statistischen Daten für Analysezwecke. Deshalb sollten die Regelungen für die Vertraulichkeit statistischer Daten mit einer gewissen Flexibilität gehandhabt werden, so dass ein kontrollierter Zugang zu detaillierten statistischen Daten ohne Abstriche beim hohen Schutz vertraulicher Daten möglich wird. In diesem Zusammenhang sind der Austausch vertraulicher Daten innerhalb des ESS und die Vorschriften für den Zugang zu solchen Daten zu Forschungszwecken von wesentlicher Bedeutung; die diesbezüglichen gesetzlichen Vorschriften sollten aktualisiert werden.

Die Überarbeitung des grundlegenden Rechtsrahmens wird der Zusammenarbeit zwischen den NSÄ und Eurostat neuen Schwung verleihen, was im Interesse aller Akteure des ESS und Nutzer europäischer Statistiken ist. Zugleich wird damit der Grundstein für die Bewältigung der künftigen Herausforderungen der Statistik gelegt.

- Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Der grundlegende Rechtsrahmen für die Erstellung und Verbreitung von Statistiken auf europäischer Ebene besteht zurzeit aus den folgenden Rechtsakten:

Die oben genannten Rechtsvorschriften bilden einen allgemeinen Rahmen, der durch sektorale Vorschriften für bestimmte statistische Bereiche ergänzt wird.

2. Anhörung interessierter Kreise und Folgenanalyse

- Anhörung interessierter Kreise

Dem Vorschlag liegen umfangreiche Vorarbeiten der letzten Jahre zugrunde. So wurden seine einzelnen Bestandteile und die Textentwürfe insbesondere mit den am unmittelbarsten betroffenen Stellen, d. h. den nationalen statistischen Ämtern und den anderen Partnern innerhalb des ESS sowie der EZB, ausführlich diskutiert und überarbeitet.

Der Vorschlag baut zum großen Teil auf den Ergebnissen der Arbeiten mehrerer Taskforces auf, die seit 2003 vom Ausschuss für das Statistische Programm (ASP) eingesetzt worden sind, um über die verschiedenen Aspekte des Themas zu beraten. Die Mitgliedstaaten haben systematisch in diesen Taskforces mitgearbeitet, der ASP wurde regelmäßig über die erzielten Fortschritte unterrichtet, und alle Mitgliedstaaten wurden systematisch konsultiert. Alle diese Konsultationen sind weitgehend in den Vorschlag eingeflossen. Der Ausschuss für das Statistische Programm wurde förmlich um Stellungnahme zu dem Vorschlag gebeten.

- Folgenanalyse

Beim Abwägen der Möglichkeiten treten folgende Alternativen klar zu Tage:

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

- Zusammenfassung des vorgeschlagenen Rechtsakts

Mit diesem Vorschlag soll der bestehende grundlegende Rechtsrahmen für europäische Statistiken überarbeitet werden, um ihn an die aktuellen Gegebenheiten anzupassen und um besser für zukünftige Entwicklungen und Herausforderungen gerüstet zu sein.

Es wird unter anderem Folgendes vorgeschlagen: Verbesserung der statistischen Governance durch Anpassung der einschlägigen Definitionen an die Anforderungen des Vertrags, Konsolidierung der Tätigkeiten des ESS und des ESS selbst im Gemeinschaftsrecht, klarere Definition der Funktionen der NSÄ und Eurostats, stärkerer Bezug zum bestehenden Verhaltenskodex für europäische Statistiken, offizielle Anerkennung des Europäischen Ansatzes für die Statistik und Betonung der Qualitätsaspekte im Zusammenhang mit europäischen Statistiken.

Gegenstand des Vorschlags ist ferner die Funktionsweise des ESS, die insbesondere durch die Einsetzung eines ESS-Ausschusses als auch einer ESS Partnerschaftsgruppe und die verstärkte Zusammenarbeit mit anderen Stellen innerhalb des ESS sowie mit dem ESZB verbessert werden soll.

Auch die Planung und Durchführung von Mehrjahresprogrammen wird überarbeitet. Vor allem ist vorgesehen, dass für statistische Einzelmaßnahmen der Kommission weniger strenge Bedingungen gelten.

Ferner wird vorgeschlagen, dass die geltenden Regelungen für die statistische Geheimhaltung flexibler gehandhabt werden, ohne dass dabei auf ein hohes Maß an Datenschutz verzichtet wird.

- Rechtsgrundlage

Artikel 285 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft stellt die Rechtsgrundlage für die Gemeinschaftsstatistik dar. Gemäß dem Mitentscheidungsverfahren muss der Rat Maßnahmen für die Erstellung von Statistiken beschließen, wenn dies für die Tätigkeit der Gemeinschaften erforderlich ist. Nach diesem Artikel erfolgt die Erstellung der Gemeinschaftsstatistiken unter Wahrung der Unparteilichkeit, der Zuverlässigkeit, der Objektivität, der wissenschaftlichen Unabhängigkeit, der Kostenwirksamkeit und der statistischen Geheimhaltung.

- Subsidiaritätsprinzip

Der Vorschlag entspricht vollauf dem Grundsatz der Subsidiarität, denn eine Überarbeitung des bestehenden Rechtsrahmens für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken ist naturgemäß eine Maßnahme, die nur auf Gemeinschaftsebene durchgeführt werden kann.

Das Subsidiaritätsprinzip liegt auch bei der Verteilung der Zuständigkeiten für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken zwischen nationaler und Gemeinschaftsebene zugrunde.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt.

5. Weitere Angaben

- Vereinfachung

Der Vorschlag stellt aus rechtlicher, institutioneller und operationeller Sicht eine Vereinfachung dar.

Schließlich sei noch darauf hingewiesen, dass diese Initiative nicht neu ist, denn eine mögliche Überarbeitung des "Statistikgesetzes", d. h. der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken, wurde bereits im ersten Bericht über die Durchführung der Massnahmen des Aktionsrahmens: "Aktualisierung und Vereinfachung des Acquis Communautaire"11 in Erwägung gezogen, der von der Kommission 2003 verabschiedet wurde.

- Europäischer Wirtschaftsraum

Der vorgeschlagene Rechtsakt ist von Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum und sollte deshalb auf den EWR ausgeweitet werden.

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Statistiken (Text von Bedeutung für den EWR) (Text von Bedeutung für das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik)

Das Europäische Parlament und der Rat der europäischen Union -


gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285 Absatz 1,
auf Vorschlag der Kommission1,
nach Anhörung des europäischen Datenschutzbeauftragten,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag2,
in Erwägung nachstehender Gründe:

Haben folgende Verordnung erlassen:

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Europäische Statistiken

Mit dieser Verordnung wird ein Rechtsrahmen für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken geschaffen.

Gemäß dem Subsidiaritätsprinzip und im Einklang mit der Unabhängigkeit, Integrität und Rechenschaftspflicht der statistischen Stellen der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft handelt es sich bei europäischen Statistiken um maßgebliche statistische Daten, die die Europäische Gemeinschaft für ihre Tätigkeiten benötigt. Sie werden nach den in Artikel 285 Absatz 2 EG-Vertrag und Artikel 2 dieser Verordnung sowie nach den im Rahmen des Europäischen Statistischen Programms festgelegten statistischen Grundsätzen entwickelt, erstellt und verbreitet.

Artikel 2
Statistische Grundsätze

Artikel 3
Definitionen

Kapitel II
Statistische Governance

Artikel 4
Das Europäische Statistische System

Artikel 5
Nationale statistische Ämter und andere einzelstaatliche Stellen

Artikel 6
Kommission (Eurostat)

Artikel 7
Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen

Artikel 8
Zusammenarbeit mit dem ESZB

Artikel 9
Internationale Zusammenarbeit

Artikel 10
Qualität der Statistik

Kapitel III
Erstellung europäischer Statistiken

Artikel 11
Europäisches Statistisches Programm

Artikel 12
Durchführung des Europäischen Statistischen Programms

Artikel 13
Kooperationsnetze

Artikel 14
Europäischer Ansatz für die Statistik

Artikel 15
Zeitlich begrenzte statistische Direktmaßnahmen der Kommission (Eurostat)

Artikel 16
Jährliches Arbeitsprogramm

Kapitel IV
Verbreitung europäischer Statistiken

Artikel 17
Verbreitungsmaßnahmen

Artikel 18
Dateien zur öffentlichen Verwendung

Kapitel V
Statistische Geheimhaltung

Artikel 19
Schutz vertraulicher Daten innerhalb des ESS

Artikel 20
Übermittlung vertraulicher Daten

Artikel 21
Schutz vertraulicher Daten bei der Kommission (Eurostat)

Artikel 22
Zugang zu vertraulichen Daten für Forschungszwecke

Artikel 23
Zugang zu Verwaltungsunterlagen

Artikel 24
Daten aus öffentlichen Quellen

Artikel 25
Zustimmung des statistischen Datensubjekts

Artikel 26
Verstoß gegen die statistische Geheimhaltung

Kapitel VI
Schlussbestimmungen

Artikel 27
Ausschuss

Artikel 28
Aufhebung

Artikel 29
Inkrafttreten


Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident