Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers KOM (2007) 263 endg.; Ratsdok. 10114/07

Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 4. Juni 2007 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das Förderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 23. Mai 2007 dem Bundesrat zugeleitet.

Die Vorlage ist von der Kommission am 24. Mai 2007 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss, der Ausschuss der Regionen und der Europäische Datenschutzbeauftragte werden an den Beratungen beteiligt.

Hinweis: vgl. AE-Nr. 902696

Begründung

1. Hintergrund des Vorschlags

1.1. Gründe und Zielsetzung

Die Richtlinie 96/26/EG über den Zugang zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und die vier Verordnungen über den Zugang zum Kraftverkehrsmarkt1 haben in Verbindung mit der einige Jahre zuvor erfolgten Preisregulierung im grenzüberschreitenden Kraftverkehr den Kraftverkehrsbinnenmarkt maßgeblich geprägt.

Die in der Richtlinie über den Zugang zum Beruf festgelegten Anforderungen haben ein Mindestqualitätsniveau im Kraftverkehr gewährleistet, während die durch die Verordnungen besorgte Marktöffnung zu mehr Wettbewerb geführt hat. Dieser Rechtsrahmen hat insgesamt Früchte getragen, insoweit die Kraftverkehrsunternehmen heute günstigere Tarife und diversifizierte Dienstleistungen bieten und ihr Angebot dem Kundenbedarf nach "Just in time"-Lieferungen gut angepasst haben.

Die Erfahrung hat jedoch auch gezeigt, dass bestimmte Maßnahmen dieses Rahmens unzureichend oder ungleichmäßig angewendet werden, weil sie mehrdeutig, unvollständig oder angesichts der Entwicklung des Sektors nicht mehr zeitgemäß sind. Dies ist bei der Richtlinie über den Zugang zum Beruf der Fall, die für alle Kraftverkehrsunternehmer gilt, gleich ob es sich um Kleingewerbetreibende, kleine und mittlere Unternehmen oder Großunternehmen handelt. Die ungleiche Anwendung der Richtlinie ist einem lauteren Wettbewerb abträglich. Die Unternehmen sind einer in den verschiedenen Mitgliedstaaten ungleichen Aufsicht und Kontrolle unterworfen, und das Niveau der Berufsqualifikation und finanziellen Solidität schwankt stark. Dies verhindert eine umfassende Nutzung der Vorteile des Kraftverkehrsbinnenmarkts.

Die vorgeschlagene Verordnung soll die Richtlinie ersetzen, um diesen Beanstandungen abzuhelfen.

1.2. Behandeltes Problem

Die Richtlinie 96/26/EG legt die Bedingungen für die Zuverlässigkeit, finanzielle Leistungsfähigkeit und fachliche Eignung fest, die die Unternehmen mindestens erfüllen müssen, um zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers zugelassen zu werden, d. h. Güter oder Personen im Inland oder im grenzüberschreitenden Verkehr zu befördern. Diese Bedingungen sind die einzigen gemeinschaftlichen Anforderungen, die den Unternehmen für die Zulassung ihrer Tätigkeit auferlegt werden, insbesondere im gemeinschaftlichen Kraftverkehrsmarkt. Die Richtlinie legt im Übrigen die gegenseitige Anerkennung bestimmter Dokumente fest, die für die Erlangung dieser Zulassungen erforderlich sind.

In ihrem Legislativprogramm für 20062 hatte die Kommission die Absicht bekundet, die sich aus dieser Richtlinie ergebenden Regeln zu prüfen, um ihre Anwendung gegebenenfalls einheitlicher und einfacher, besser kontrollierbar und wirksamer zu gestalten. Diese Prüfung hat sich auf eine umfassende Konsultation der Beteiligten und eine Folgenabschätzung gestützt. Dabei hat sich gezeigt, dass die Richtlinie von den Mitgliedstaaten mit Schwierigkeiten und auf sehr unterschiedliche Weise umgesetzt und angewendet wird. So schwanken beispielsweise die Erfolgsquoten bei den Prüfungen zur Bescheinigung der fachlichen Eignung in den Mitgliedstaaten zwischen 10 % und mehr als 90 %. Dies führt zu mehreren Problemen, unter anderem:

1.3. Kohärenz mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union

Die vorgeschlagene Verordnung unterstützt die Ziele der Strategie von Lissabon. Sie wird lautere Wettbewerbsbedingungen in diesem Sektor schaffen und mehr Transparenz für Kunden des Güterkraftverkehrs bewirken. Letztlich wird sie zu effizienteren und besseren Güterverkehrsdiensten beitragen. Angesichts der vorherrschenden Rolle des Güterkraftverkehrs im Produktions- und Distributionssystem der Industrie wird dies zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Europäischen Union beitragen.

Die neue Verordnung wird indirekt auch die Straßenverkehrssicherheit verbessern, indem eine striktere Beaufsichtigung unzulänglicher Unternehmen erfolgt, deren Fahrzeuge häufiger Unfälle verursachen als die anderer Unternehmen. Sie wird die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten im Güterkraftverkehr durch Anhebung des Niveaus der fachlichen Eignung verbessern. Auch wird sie die Unabhängigkeit bestimmter Kleingewerbetreibender gegenüber ihren Auftraggebern stärken und sie vor Praktiken schützen, die auf eine Scheinselbstständigkeit hinauslaufen.

Dieser Vorschlag wird auch der von der Kommission eingegangenen Verpflichtung gerecht, den gemeinschaftlichen Besitzstand inhaltlich zu vereinfachen und zu aktualisieren. Er fügt sich in das Programm der Kommission für eine bessere Gesetzgebung zur Aktualisierung und Vereinfachung des Gemeinschaftsrechts ein. Die gesetzestechnische Vereinfachung bewirkt eine größere rechtliche Klarheit und besser kontrollierbare Bestimmungen ermöglichen eine wirksame Anwendung und größere Kohärenz mit den Bestimmungen in den Verordnungen über den Zugang zum Verkehrsmarkt3. Die bietet den Mitgliedstaaten auch die Möglichkeit, bestimmte überflüssige Verwaltungslasten im Zusammenhang mit den Kontrollen zu verringern.

Die Modernisierung der Vorschriften für den Zugang zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers, insbesondere durch Einführung elektronischer Register, ist im Übrigen Teil der sofort zu ergreifenden Maßnahmen im "Aktionsprogramm zur Verringerung der Verwaltungslasten in der Europäischen Union", das die Kommission am 24. Januar 2007 vorgeschlagen hat4. In den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 8. und 9. März werden das Parlament und der Rat aufgerufen, diesen sofortigen Maßnahmen und somit der Prüfung und Annahme dieses Vorschlags besondere Priorität einzuräumen.

2. Anhörung interessierter Kreise und Folgenabschätzung

2.1. Anhörung interessierter Kreise

Dem vorliegenden Vorschlag ging eine öffentliche Konsultation voraus, bei der Kommentare der Beteiligten in möglichst großer Zahl eingeholt werden sollten. Diese Konsultation, die zusammen mit der Konsultation zur gleichzeitigen Neufassung der vier Verordnungen über den Marktzugang durchgeführt wurde, erfolgte anhand eines Fragebogens, der im Internet veröffentlicht und per Post allen Vertretungsorganisationen des Kraftverkehrsgewerbes übermittelt wurde.

Der Kommission sind 67 schriftliche Beiträge einzelstaatlicher Behörden und einzelstaatlicher und europäischer Organisationen zugegangen, die Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmer, ihre Kunden und verschiedene andere wirtschaftliche Interessen vertreten. Am 7. November 2006 veranstaltete sie eine Anhörung der Beteiligten, die sich anlässlich der öffentlichen Konsultation schriftlich geäußert oder zwischenzeitlich ihr Interesse bekundet hatten. An dieser Anhörung nahmen 42 Delegationen als Branchenvertreter und 37 Beobachter als Vertreter einzelstaatlicher Verwaltungen teil.

Die Teilnehmer sind generell der Auffassung, dass die für die Erlangung der Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers zu erfüllenden Bedingungen stärker harmonisiert und besser angewendet und kontrolliert werden sollten. Mit Ausnahme der Personenverkehrsunternehmer, die ein höheres Anforderungsniveau für nützlich halten, empfehlen sie, der Harmonisierung der geltenden einzelstaatlichen Regeln Vorrang zu geben. Sie sprechen sich insgesamt für Folgendes aus:

Alle im Laufe dieses Prozesses gemachten Bemerkungen wurden berücksichtigt. Mehrere davon haben zur Verbesserung des vorliegenden Vorschlags und der Folgenabschätzung beigetragen. Die Kommission hat auf diese Weise das Spektrum an Optionen erweitert, die zu bewerten waren, um die verschiedenen zum Ausdruck gebrachten Standpunkte widerzuspiegeln. Sie hat deshalb unter anderem auch die Idee nicht weiter verfolgt, die Bedingung der finanziellen Leistungsfähigkeit durch eine obligatorische Berufshaftpflichtversicherung zu ersetzen, da diese Idee von mehreren Teilnehmern nicht als ausgereift genug erachtet wurde.

Die Zusammenfassung der im Rahmen der öffentlichen Konsultation eingegangenen Antworten, der Text der einzelnen Antworten und das Protokoll der Anhörung vom 7. November 2006 sind auf folgender Internetseite abrufbar: http://ec.europa.eu/transport/road/consultations/road_market_en.htm

2.2. Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Die Kommission hat sich bei der öffentlichen Konsultation auf die unabhängige Expertise von Professor Brian Bayliss gestützt, der 1994 Kopräsident eines Enquête-Ausschusses war, der damals einen umfassenden Bericht über den Stand der Verwirklichung des Binnenmarkts im Güterkraftverkehr und über die noch zu leistenden Arbeiten vorgelegt hat.

2.3. Folgenabschätzung

Die für diesen Vorschlag durchgeführte Folgenabschätzung betraf die komplette Neufassung der Regeln über den Zugang zum Beruf und den Zugang zum Markt in Anbetracht des engen Zusammenhangs und der Verzahnung beider Aspekte. Sie beruht auf Studien, die 2004, 2005 und 2006 durchgeführt wurden. Besonderes Augenmerk wurde der Anpassung des Analyseumfangs auf der Grundlage der Reaktionen der Beteiligten und der Anpassung des vorliegenden Vorschlags an die Schlussfolgerungen der Analyse gewidmet.

Es wurden fünf Politikoptionen bewertet:

Unter Berücksichtigung dieser Ergebnisse entspricht der Vorschlag der Option 3, also der "Harmonisierung". Die Zusammenfassung der Folgenabschätzung und die vollständige Darlegung dieser Abschätzung sind diesem Vorschlag beigefügt. Laut der Folgenabschätzung wird die vorgeschlagene Verordnung in Verbindung mit den beiden gleichzeitig vorgeschlagenen Verordnungen über den Zugang zum Markt die Wettbewerbsverfälschungen verringern, die Einhaltung der Sozial- und Verkehrssicherheitsvorschriften durch die Kraftverkehrsunternehmer verbessern und es den Mitgliedstaaten ermöglichen, jährlich rund 190 Mio. € Verwaltungskosten einzusparen5.

3. Rechtliche Aspekte

3.1. Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Die vorgeschlagene Verordnung legt die Bedingungen fest, die von allen Unternehmen zu erfüllen sind, um zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers zugelassen zu werden. Sie verdeutlicht die bestehenden rechtlichen Bestimmungen und vervollständigt sie, um die Kohärenz des Ganzen zu verbessern und eine wirksame und einheitliche Anwendung zu gewährleisten. Eingeführt werden:

3.2. Rechtsgrundlage

Die vorgeschlagene Verordnung, mit der die Richtlinie 96/26/EG aufgehoben wird, beruht auf Artikel 71 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft. 320

3.3. Subsidiaritätsprinzip

Ziel des Vorschlags ist es im Wesentlichen, die den Unternehmen auferlegten einzelstaatlichen Bestimmungen über den Zugang zum Beruf zu harmonisieren und auf diese Weise die Effizienz des Binnenmarkts zu steigern. Diese Harmonisierung kann von den Mitgliedstaaten allein nicht erreicht werden. Außerdem bezweckt der Vorschlag eine Verbesserung des Informationsaustauschs zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten, die die Einhaltung der Bestimmungen für den Zugang zum Beruf kontrollieren. Dies kann auf bilateraler Grundlage zwischen Mitgliedstaaten nur ansatzweise erreicht werden. Gemeinschaftliches Handeln ist daher erforderlich angesichts der Tatsache, dass es einem Mitgliedstaat oder einer Gruppe von Mitgliedstaaten nicht möglich ist, die aufgezeigten Probleme zufriedenstellend zu lösen.

3.4. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: 331

Die Harmonisierung der Bedingungen für die Zulassung zum Beruf kann sich nicht auf die Unternehmen beschränken, die für den grenzüberschreitenden Verkehr zugelassen sind. Seit der Schaffung des Binnenmarkts sind die einzelstaatlichen Märkte aus mehreren Gründen nicht mehr voneinander getrennt:

Die vorgeschlagene Verordnung bezieht sich somit, ganz wie die geltende Richtlinie, auf den Verkehr aller Kategorien, einschließlich des Verkehrs auf einzelstaatlicher Ebene.

3.5. Wahl des Instruments

Mit der Überarbeitung der Regeln für den Zugang zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers wird hauptsächlich eine effizientere und einheitlichere Anwendung dieser Regeln angestrebt. Die Verordnung, die eine unmittelbare und homogenere Anwendung erlaubt, scheint daher das am besten geeignete Instrument zu sein. Sie ermöglicht mehr Transparenz und eine Verringerung bestimmter Verwaltungskosten. Die Wahl dieses Instruments scheint um so angebrachter, da der Zugang zum Beruf die Grundvoraussetzung für den Zugang zum Markt bildet und in diesem letzteren Bereich seit 1992 die Verordnung als Instrument zum Einsatz kommt.

3.6. Auswirkungen auf den Haushalt

Der Vorschlag hat keine zusätzlichen Kosten für den Gemeinschaftshaushalt zur Folge.

3.7. Europäischer Wirtschaftsraum

Die vorgeschlagene Verordnung ist von Interesse für den EWR und muss auf ihn ausgedehnt werden.

4. Vorgeschlagene Bestimmungen

4.1. Übernahme geltender Bestimmungen

Mit dem vorliegenden Vorschlag werden die geltenden Regeln für den Zugang zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers vervollständigt und überarbeitet. Der Vorschlag übernimmt somit mehrere Grundsätze und Bestimmungen der Richtlinie 096/26/EG:

Der Rückgriff auf eine Neufassung auf der Grundlage der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten hätte es jedoch nicht erlaubt, die notwendige rechtliche Klarheit zu schaffen. Diese Grundsätze und Bestimmungen stellen Elemente des Besitzstandes dar und sollten als solche nicht in Frage gestellt werden. Die Kommission ersucht daher das Europäische Parlament und den Rat, dem weitestgehend Rechnung zu tragen und ihre Kompetenzen bezüglich der im Folgenden dargelegten neuen Bestimmungen auszuüben.

4.2. Neue Bestimmungen

4.2.1. Verdeutlichung der Begriffsbestimmungen und Aktualisierung des Anwendungsbereichs

Artikel 1 vervollständigt die Liste der Begriffsbestimmungen, um eine einheitlichere Anwendung zu erleichtern. Artikel 2 legt einen neuen Anwendungsbereich fest, der mit den anderen Rechtsvorschriften im Bereich des Kraftverkehrs im Einklang steht, indem alle Fahrzeuge über 3,5 Tonnen einbezogen und Ausnahmen auf eindeutig in anderen gemeinschaftlichen Rechtsakten bestimmte Transporte beschränkt werden.

4.2.2. Niederlassungsbedingung

In Artikel 3 und 5 sind gemeinsame Regeln dafür festgelegt, dass nur Unternehmen, die über eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung verfügen, zum Beruf zugelassen werden können. Bezweckt wird, alle Unternehmen einer Überwachung auf demselben Niveau zu unterziehen und zu vermeiden, dass bestimmte Unternehmen der Überwachung durch die Behörden ihres Niederlassungsmitgliedstaats entgehen. Eine dauerhafte und tatsächliche Niederlassung impliziert nach Artikel 5 Geschäftsräume, zugelassene Fahrzeuge und eine Betriebsstätte.

4.2.3. Verantwortung des Verkehrsleiters

Artikel 4 legt fest, welche Verbindungen die Person (der sogenannte "Verkehrsleiter"), die über die erforderliche fachliche Eignung verfügt, mit dem Unternehmen haben muss, dessen Verkehrstätigkeit sie leitet. Diese Person muss vom Unternehmen angestellt sein und vergütet werden. Da diese Person die Verkehrstätigkeit des Unternehmens tatsächlich und ständig leiten soll, hat sie die Konsequenzen ihrer Entscheidungen zu tragen und folglich etwaige Verstöße, die im Rahmen der von ihr geleiteten Tätigkeiten begangen werden, zu verantworten. Diese Verantwortung versteht sich als Verantwortung im Rahmen dieser Verordnung, was jedoch nicht ausschließt, dass die Person strafrechtlich oder finanziell nach Maßgabe der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften eines jeden Mitgliedstaats zur Rechenschaft gezogen wird. Die Kleingewerbetreibenden vorbehaltene Möglichkeit, auf einen anderen Verkehrsleiter zurückzugreifen, um sich für die Ausübung der Tätigkeit zu qualifizieren, wird festgeschrieben. Damit soll insbesondere ihre Unabhängigkeit gegenüber größeren Verkehrsunternehmen gestärkt werden, die sie mit Transporten beauftragen, und sie auf diese Weise vor Praktiken der Scheinselbstständigkeit schützen.

4.2.4. Präzisierung der Anforderungen an die Zuverlässigkeit

Schwerwiegende Verstöße gegen die in Artikel 6 aufgeführten gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften können Zweifel an der Zuverlässigkeit begründen, auch wenn die Verstöße in anderen Mitgliedstaaten begangen wurden. Nach diesem Artikel können auch geringfügige Verstöße ab einer gewissen Häufigkeit als schwerwiegend angesehen werden. Der Artikel überträgt der Kommission Ausführungsbefugnisse zur Erstellung einer gemeinsamen Liste dieser Verstöße. Diese Liste ist Voraussetzung für jeden organisierten Informationsaustausch zwischen Mitgliedstaaten und für die Festlegung der gemeinsamen Schwellen, bei deren Erreichen eine Zulassung zu entziehen ist.

4.2.5. Neue Indikatoren zur Bewertung der finanziellen Leistungsfähigkeit eines Unternehmens

Artikel 7 führt genauere Indikatoren zur Bewertung der finanziellen Leistungsfähigkeit eines Unternehmens ein. Zwei Optionen stehen den Unternehmen oder den Mitgliedstaaten zur Wahl: Entweder müssen das Umlaufvermögen und die "Quick-Ratio" (nach der Terminologie der vierten Rechnungslegungsrichtlinie)7 gemäß den Jahresabschlüssen des Unternehmens bestimmte Schwellenwerte übersteigen, oder das Unternehmen muss seine finanzielle Leistungsfähigkeit durch eine Bankbürgschaft belegen. Die vorgeschlagenen Finanzindikatoren sind in der Finanzanalyse gängige Kennzahlen, mit denen die Fähigkeit eines Unternehmens bewertet wird, seine kurzfristigen Verbindlichkeiten zu bedienen.

4.2.6. Verbesserung der fachlichen Eignung

Artikel 8 führt einen gemeinsamen Ansatz ein, bei dem Ausbildung und obligatorische Prüfung zur Feststellung der fachlichen Eignung kombiniert werden und die für alle Bewerber gilt, einschließlich derjenigen mit Berufserfahrung und Inhabern von Zeugnissen. Er sieht außerdem ein Mindestsystem für die Akkreditierung von Prüfungszentren und Ausbildungszentren vor und fördert den Erfahrungsaustausch der Mitgliedstaaten in diesem Bereich. Abgeschafft wird die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, das Qualifikationsniveau davon abhängig zu machen, ob es sich um grenzüberschreitende Beförderungen handelt oder nicht. Die Personen, die Verkehrstätigkeiten zu leiten beabsichtigen, dürften im Lauf ihrer Berufstätigkeit mit Sicherheit Gelegenheit haben, Beförderungen zwischen verschiedenen Mitgliedstaaten auszuführen.

4.2.7. Verbesserung der Aufsicht und Überwachung

In den Artikeln 9, 10, 11 und 13 wird die Rolle der benannten Behörden deutlicher gefasst und gestärkt, die von den Mitgliedstaaten damit beauftragt sind zu überwachen, dass die Unternehmen die in der Verordnung vorgesehenen Bedingungen erfüllen. Diese Artikel führen gemeinsame Grundsätze auf eine Weise ein, mit der eine größere Transparenz, Vergleichbarkeit und letztlich auch Glaubwürdigkeit der für den Zugang zum Beruf geltenden Regeln gewährleistet wird. Die Artikel 10 und 12 sehen Fristen vor, die von den Behörden bei der Bearbeitung einzuhalten sind, sowie Fristen, die einem Unternehmen zur Abstellung von Beanstandungen eingeräumt werden können, bevor Sanktionen verhängt werden. Artikel 12 verpflichtet die zuständigen Behörden dazu, die Unternehmen zu informieren, die Gefahr laufen, die Bedingungen der Verordnung nicht mehr zu erfüllen. Artikel 21 legt eine abgestufte Reihe von Verwaltungssanktionen fest, die vom teilweisen Entzug der Zulassung bis zur Disqualifizierung des Verkehrsleiters reichen. Artikel 11 erlegt gezielte Kontrollen auf, die die Mitgliedstaaten an die Stelle systematischer Kontrollen, die öfter als die jetzigen fünfjährlichen Kontrollen durchgeführt werden, setzen können. Der Einsatz gezielter Kontrollen hat sich als wirksames Mittel zur Feststellung von Verstößen und zur Verringerung der Verwaltungskosten erwiesen, da nur die als riskant eingestuften Unternehmen kontrolliert werden.

4.2.8. Verwaltungsvereinfachung und -zusammenarbeit

Artikel 15 schreibt in jedem Mitgliedstaat ein elektronisches Register vor, das bis Ende 2010 auf europäischer Ebene vernetzt sein muss, wobei die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten zu beachten sind. Derartige Register bestehen bereits in vielen Mitgliedstaaten und haben sich zur Senkung der Verwaltungskosten bei der Überwachung der Unternehmen als wirksam gezeigt. Artikel 16 verweist auf die geltenden grundlegenden Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten gemäß der Richtlinie 95/46/EG. Artikel 17 sieht die Benennung einzelstaatlicher Kontaktstellen für den Informationsaustausch sowie bestimmte zu befolgende Verfahren vor (die in den gleichzeitig mit diesem Vorschlag vorgelegten Verordnungsvorschlägen im Einzelnen dargelegt sind).

4.2.9. Verschiedenes

Die sonstigen materiellen Änderungen beziehen sich auf allgemeine Bestimmungen, die sich aus den oben genannten Änderungen ergeben, insbesondere hinsichtlich der geltenden Übergangsfrist und der schrittweisen Aufhebung eines ungerechtfertigten Bestandsschutzes sowie hinsichtlich der Regeln bezüglich des Ausschussverfahrens und der zu erstellenden Berichte im Hinblick auf eine strengere Aufsicht auf einzelstaatlicher und gemeinschaftlicher Ebene.

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers (Text von Bedeutung für den EWR)

Das Europäische Parlament und der Rat der europäischen Union - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 71, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses8, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen9, nach Konsultation des Europäischen Datenschutzbeauftragten, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag10, in Erwägung nachstehender Gründe:

Haben folgende Verordnung erlassen:

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Gegenstand und Begriffsbestimmungen

Artikel 2
Anwendungsbereich

Artikel 3
Anforderungen für die Ausübung des Berufs des Kraftverkehrsunternehmers

Artikel 4
Verkehrsleiter

Kapitel II
Voraussetzungen

Artikel 5
Voraussetzungen bezüglich der Niederlassung

Artikel 6
Voraussetzungen bezüglich der Zuverlässigkeit

Artikel 7
Voraussetzung der finanziellen Leistungsfähigkeit

Artikel 8
Voraussetzung der fachlichen Eignung

Kapitel III
Zulassung und Überwachung

Artikel 9
Zuständige Behörden

Artikel 10
Einreichung und Registrierung der Anträge

Artikel 11
Kontrollen

Artikel 12
Verwarnung und Entzug von Zulassungen

Artikel 13
Erklärung der Nichteignung des Verkehrsleiters

Artikel 14
Entscheidungen der zuständigen Behörden und Rechtsmittel

Kapitel IV
Verwaltungsvereinfachung und -zusammenarbeit

Artikel 15
Einzelstaatliche elektronische Register

Artikel 16
Schutz personenbezogener Daten

Artikel 17
Administrative Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten

Kapitel V
Gegenseitige Anerkennung von Bescheinigungen und anderen Dokumenten

Artikel 18
Bescheinigungen und andere Dokumente zur Zuverlässigkeit

Artikel 19
Bescheinigungen bezüglich der finanziellen Leistungsfähigkeit

Artikel 20
Bescheinigung der fachlichen Eignung

Kapitel VI
Schlussbestimmungen

Artikel 21
Sanktionen

Artikel 22
Bestandsschutz

Artikel 23
Übergangsbestimmungen

Artikel 24
Amtshilfe

Artikel 25
Ausschuss

Artikel 26
Berichte über die Ausübung des Berufs

Artikel 27
Liste der zuständigen Behörden

Artikel 28
Mitteilung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften

Artikel 29
Aufhebung

Artikel 30
Inkrafttreten


Brüssel, den [...]
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident

Anhang I
I. Liste der unter Artikel 8 fallenden Sachgebiete

Die Kenntnisse, die für die Feststellung der fachlichen Eignung durch die Mitgliedstaaten für den Güter- und den Personenkraftverkehr zu berücksichtigen sind, müssen sich zumindest auf die in dieser Liste angeführten Sachgebiete erstrecken. Bewerber für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers müssen das zur Leitung eines Verkehrsunternehmens erforderliche Niveau an Kenntnissen und Fähigkeiten auf diesen Sachgebieten erreichen.

Das Mindestniveau an Kenntnissen im Sinne des vorstehenden Absatzes darf nicht unter Stufe 3 der Struktur der Ausbildungsstufen im Anhang zu der Entscheidung 85/368/EWG des Rates18 liegen, d. h. dem Niveau, das durch eine Ausbildung erreicht wird, die nach der Pflichtschule entweder durch eine Berufsausbildung und zusätzliche Fachausbildung oder durch eine sonstige Fachschule oder ähnliche Ausbildung auf Sekundarstufe erworben wird.

A. Bürgerliches Recht

Güter- und Personenkraftverkehr

Der Bewerber muss insbesondere

Güterkraftverkehr

Personenkraftverkehr

B. Handelsrecht

Güter- und Personenkraftverkehr

Der Bewerber muss insbesondere

C. Sozialrecht

Güter- und Personenkraftverkehr

Der Bewerber muss insbesondere

D. Steuerrecht

Güter- und Personenkraftverkehr

Der Bewerber muss insbesondere die Vorschriften kennen für

E. Kaufmännische und finanzielle Verwaltung des Betriebes

Güter- und Personenkraftverkehr

Der Bewerber muss insbesondere

Güterkraftverkehr

Personenkraftverkehr

F. Marktzugang

Güter- und Personenkraftverkehr

Der Bewerber muss insbesondere

Güterkraftverkehr

Personenkraftverkehr

G. Normen und technische Vorschriften

Güter- und Personenkraftverkehr

Der Bewerber muss insbesondere

Güterkraftverkehr

H. Sicherheit im Straßenverkehr

Güter- und Personenkraftverkehr

Der Bewerber muss insbesondere

Personenkraftverkehr

II. Ablauf der Prüfung

Anhang II
Europäische Gemeinschaft (Dickes beigefarbenes Papier - Format DIN A4 synthetisches Papier 150g/m2 oder mehr) (abgefasst in der, den oder einer der Amtssprache(n) des Staates, der die Bescheinigung ausstellt)

Der Anhang II befindet sich im PDF-Dokument