Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 747/10 (PDF) = AE-Nr. 100931 und AE-Nr. 080654
Brüssel, den 3.12.2012
COM (2012) 721 final
2012/0340 (COD)
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den barrierefreien Zugang zu Websites öffentlicher Stellen (Text von Bedeutung für den EWR)
{SWD(2012) 401 final}
{SWD(2012) 402 final}
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
In der vorliegenden Begründung wird der Vorschlag für eine neue Richtlinie zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zum barrierefreien Zugang zu Websites öffentlicher Stellen ausführlicher dargestellt.
Die Richtlinie soll den Mitgliedstaaten helfen, ihre nationalen Verpflichtungen hinsichtlich eines barrierefreien Webzugangs zu erfüllen und ihr Bekenntnis zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen in Bezug auf die Websites öffentlicher Stellen umzusetzen.
Das Konzept des "barrierefreien Webzugangs" umfasst Grundsätze und Techniken, die bei der Erstellung von Websites zu beachten sind, um ihren Inhalt für alle Nutzer, insbesondere für Menschen mit Behinderungen1, zugänglich zu machen.
1.1. Ziele und Kontext des Vorschlags
Im Jahr 2009 bestand der Markt für Webentwickler aus etwa 175 000 Unternehmen in den 27 Mitgliedstaaten. Die Branche beschäftigte etwa 1 Million Menschen und generierte einen Umsatz von 144 Mrd. EUR.2
Das Volumen des europäischen Marktes für Produkte und Dienstleistungen zur Realisierung eines barrierefreien Webzugangs wird auf 2 Mrd. EUR geschätzt. Dieser Markt birgt ein erhebliches Wachstumspotenzial, da derzeit nicht einmal 10 % der Websites barrierefrei zugänglich sind. Die Zahl der Bürgerinnen und Bürger, die unter funktionalen Einschränkungen oder Behinderungen leiden (15 % der EU-Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter bzw. 80 Millionen Menschen), wird sich im Zuge der Bevölkerungsalterung in der Union möglicherweise signifikant erhöhen.
Ein barrierefreier Webzugang ist für öffentliche Stellen von großer Bedeutung, da er es ihnen ermöglicht, mehr Menschen über das Internet zu erreichen und ihrer öffentlichen Verantwortung gerecht zu werden. Die Zahl der Websites, auf denen elektronische Behördendienste angeboten werden (etwa 380 500 in der EU), und der Websites des öffentlichen Sektors (über 761 000 in der EU) nimmt rapide zu. Die meisten Mitgliedstaaten haben bereits entweder Rechtvorschriften erlassen oder andere Maßnahmen zur Gewährleistung eines barrierefreien Webzugangs getroffen. Zwischen den entsprechenden Gesetzen und Maßnahmen bestehen jedoch beträchtliche Unterschiede.
Durch die fehlende Harmonisierung der nationalen Ansätze in Bezug auf den barrierefreien Webzugang werden Hindernisse im Binnenmarkt aufgebaut. Für grenzüberschreitend tätige Anbieter fallen zusätzliche Herstellungskosten an. Wettbewerb, Wettbewerbsfähigkeit und Wirtschaftswachstum werden beeinträchtigt, da die Unternehmen, insbesondere KMU, nicht über ausreichende Kenntnisse und Möglichkeiten verfügen, um all die unterschiedlichen Spezifikationen und Verfahrensanforderungen zu erfüllen.
Nationale Behörden und Wirtschaftsakteure sehen sich mit Unsicherheiten konfrontiert, was die Auswahl der Spezifikationen für einen barrierefreien Webzugang bei potenziell grenzüberschreitenden Dienstleistungen und den am besten geeigneten politischen Rahmen für die Gewährleistung von Barrierefreiheit im Netz betrifft.
Vorgeschlagen wird eine Angleichung der für den öffentlichen Sektor geltenden nationalen Maßnahmen auf EU-Ebene. Dies wird als notwendige Voraussetzung gesehen, um die Fragmentierung des Rechtsrahmens und den Vertrauensmangel auf dem Markt für Barrierefreiheit zu überwinden.
Gegenstand der vorgeschlagenen Richtlinie sind Websites öffentlicher Stellen, da sie Informationen und Dienste bereitstellen, die für Bürgerinnen und Bürger von grundlegender Bedeutung sind. Zudem können die öffentlichen Ausgaben als solche bereits einen sicheren und umfangreichen Markt für Webentwickler schaffen.
Wie die Analyse der den Verwaltungsbehörden entstehenden Compliance-Kosten ergab, überwiegt der Nutzen die Kosten.
Da Webentwickler ermutigt werden, Skaleneffekte zu erzielen, wird diese Maßnahme dazu beitragen, eine positive Kettenreaktion in Gang zu setzen, an deren Anfang alle anderen Websites öffentlicher Stellen stehen werden.
Eine Harmonisierung verbessert die Marktbedingungen, fördert die Beschäftigung, senkt die Kosten des barrierefreien Webzugangs und führt zu besser zugänglichen Websites. Sie hat somit Vorteile für öffentliche Stellen, Unternehmen und Bürger gleichermaßen.
1.2. Technischer Hintergrund
Weltweit breite Anwendung finden derzeit Techniken, die auf den vom World Wide Web Consortium (W3C) entwickelten Kriterien und Anforderungen ("Success Criteria and Conformance Requirements") (Stufe AA) der Richtlinien für barrierefreie Webinhalte ("Web Content Accessibility Guidelines") in der Version 2.0 (WCAG 2.0)3 basieren.
Eine europäische Norm, die den barrierefreien Webzugang im Einklang mit den WCAG 2.0 (einschließlich ihrer Anwendung auf der Stufe AA und der entsprechenden Methoden zur Bewertung der Einhaltung) umfasst, wird derzeit im Rahmen des Normungsauftrags M/376 ausgearbeitet, den die Kommission den Europäischen Normungsorganisationen CEN , CENELEC und ETSI erteilt hat. Eine harmonisierte Norm, auf die sich die Vermutung der Konformität mit den in dieser Richtlinie festgelegten Barrierefreiheitsanforderungen stützen lässt, sollte auf den Ergebnissen dieser Arbeiten basieren.
Von der Internationalen Organisation für Normung ("International Standardisation Organisation", ISO) und der Internationalen elektrotechnischen Kommission ("International Electrotechnical Commission", IEC) wurde die internationale Norm ISO/IEC 40500:20124 zur Barrierefreiheit im Internet eingeführt, die exakt den ursprünglichen WCAG 2.0 entspricht.
1.3. Politischer Hintergrund
Der barrierefreie Webzugang ist Gegenstand zahlreicher politischer Initiativen auf europäischer Ebene, etwa der Europäischen Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen 2010-2020 (IKT-Zugänglichkeit), des eGovernment-Aktionsplans 2011-2015 (integrative und zugängliche elektronische Behördendienste) und der "Digitalen Agenda für Europa" (Vorschlag der Kommission zur Sicherstellung der vollständigen Barrierefreiheit von Websites des öffentlichen Sektors bis spätestens 2015); ferner werden Forschung und Entwicklung, die auf technische Lösungen zur Gewährleistung eines barrierefreien Webzugangs abzielen, durch EU-Förderprogramme (RP7, CIP) unterstützt. Auch durch die überarbeiteten Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe soll die Barrierefreiheit von Websites gefördert werden.
1.4. Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union
Gemäß Artikel9 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UNCPRD)5 haben die Mitgliedstaaten und die EU geeignete Maßnahmen mit dem Ziel zu treffen, für Menschen mit Behinderungen den gleichberechtigten Zugang unter anderem zu Informations- und Kommunikationstechnologien, einschließlich des Internets, zu gewährleisten. Die Richtlinie würde die effektive Anwendung der harmonisierten Norm für einen barrierefreien Webzugang gewährleisten, die auf den Ergebnissen des von der Kommission erteilten Normungsauftrags M/3766 basieren sollte.
Der Anwendungsbereich der vorgeschlagenen Richtlinie ist beschränkt auf Websitebasierte Online-Dienste, die von öffentlichen Stellen angeboten werden.
Es bestehen Synergien zwischen diesem Vorschlag und dem derzeit in Ausarbeitung befindlichen "European Accessibility Act" (EAA) ("Europäischer Rechtsakt über die Zugänglichkeit")7, der die Zugänglichkeit von Waren und Dienstleistungen, auch im Bereich der IKT, zum Gegenstand hat. Vorbehaltlich der Ergebnisse der laufenden Folgenabschätzung wird es der EAA, der auf den privaten Sektor abzielt, erleichtern, die im Rahmen der "Digitalen Agenda für Europa" eingegangene Verpflichtung zur uneingeschränkten Barrierefreiheit im Netz einzulösen, indem auch die Zugänglichkeit der Websites von Unternehmen des privaten Sektors sichergestellt wird, die grundlegende Dienstleistungen für Bürgerinnen und Bürger anbieten. Solche Websites bieten Informationen und Interaktionsmöglichkeiten, z.B. für die Erteilung von Aufträgen, für Reservierungen, für Abrechnungen und Zahlungen und für die Inanspruchnahme von Unterstützungsdiensten.
2. Ergebnisse der Konsultation der interessierten Kreise und der Folgenabschätzungen
2.1. Konsultation interessierter Kreise
Zur Ermittlung von Problemen und Bedürfnissen wurden mehrere öffentliche Konsultationen und Studien durchgeführt, in die Mitgliedstaaten, Industrie und Zivilgesellschaft einbezogen wurden:
- - Benchmarking-Studie 2010-2011 "Monitoring eAccessibility"8;
- - Studie "Economic Assessment for Improving e-Accessibility Services and Products"9; Workshops zum barrierefreien Webzugang (2008)10;
- - öffentliche Konsultation auf der interaktiven Internetplattform der Kommission "Ihre Stimme in Europa" (2008)11;
- - Untersuchung "Webaccessibility in European countries"12;
- - Benchmarking-Studie "Measuring Progress of eAccessibility in Europe" (2006-2008)13;
- - Beratungen innerhalb der aus Sachverständigen der Mitgliedstaaten bestehenden Expertengruppen zu den Themen "digitale Integration" und "inklusive Kommunikation" 14;
- - direkte Konsultationen und Treffen mit Vertretern wichtiger Organisationen der Zivilgesellschaft wie des Europäischen Behindertenforums, der Europäischen Blindenunion, der AGE und der ANEC, sowie mit der Software-Industrie und einem europäischen Industrieverband15.
2.2. Folgenabschätzung
Es wurde eine Lenkungsgruppe für die Folgenabschätzung unter Federführung der Generaldirektion Informationsgesellschaft und Medien eingesetzt, in der zahlreiche Dienststellen und Abteilungen der Kommission vertreten waren, darunter der Juristische Dienst, das Generalsekretariat und die Generaldirektionen Kommunikation, Wirtschaft und Finanzen, Beschäftigung, Soziales und Integration, Unternehmen und Industrie, Eurostat, Gesundheit und Verbraucher, Informatik, Binnenmarkt und Dienstleistungen und Justiz. Aufgabe der Lenkungsgruppe war es, die verschiedenen Fragen und Perspektiven im Zusammenhang mit dem Vorschlag zu analysieren und zu erörtern.
Die Empfehlungen des Ausschusses für Folgenabschätzung sind in die Endfassung der Folgenabschätzung eingeflossen.
3. Rechtliche Aspekte
3.1. Rechtsgrundlage
Artikel 114 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). 3.2. Subsidiaritätsprinzip
Das Subsidiaritätsprinzip kommt insofern zum Tragen, als die von dem Richtlinienvorschlag abgedeckten Aspekte nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union fallen.
Die Ziele der vorgeschlagenen Richtlinie können von den Mitgliedstaaten aus folgenden Gründen nicht ausreichend verwirklicht werden:
Der Vorschlag deckt auch transnationale Aspekte ab, die nicht auf Ebene der Mitgliedstaaten geregelt werden können. Maßnahmen auf nationaler Ebene reichen nicht aus, um eine Angleichung der nationalen Maßnahmen und eine koordinierte Umsetzung eines harmonisierten Ansatzes zu erreichen, was auch durch die Studien und Konsultationen belegt wird.
Die nationalen Unterschiede in der Herangehensweise stellen Belastungen und Hindernisse für Unternehmen dar, die über Grenzen hinweg interagieren wollen. Dadurch wird nicht nur das Potenzial für einen reifen öffentlichen Markt für Produkte und Dienstleistungen im Bereich Barrierefreiheit beschränkt, sondern unter Umständen auch die Mobilität derjenigen Bürgerinnen und Bürger, die assistive Technologien nutzen.
Durch die Festlegung harmonisierter Anforderungen und die Beteiligung an einem Kooperationsmechanismus für den Austausch von bewährten Praktiken, Knowhow und Antworten auf technologische Entwicklungen würde eine effizientere Ressourcennutzung erreicht.
3.3. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist gewahrt, da sich der Vorschlag auf eine Minimalliste von Websites (Websitearten) beschränkt und die Mitgliedstaaten die Option haben, diese Liste zu erweitern.
Im Übrigen bleiben wichtige Durchführungsparameter, wie etwa die Bestimmung der für die Überprüfung der Einhaltung verantwortlichen Behörde, ins Ermessen der Mitgliedstaaten gestellt.
3.4. Der Vorschlag im Einzelnen)
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
Zweck der Richtlinie ist es, durch Einführung harmonisierter Anforderungen eine Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zum barrierefreien Zugang zu Websites öffentlicher Stellen zu bewirken.
In der vorgeschlagenen Richtlinie werden die technischen Vorschriften festgelegt, gemäß denen die Mitgliedstaaten die barrierefreie Zugänglichkeit der Inhalte bestimmter Arten von Websites öffentlicher Stellen (im Folgenden "betroffene Websites") sicherzustellen haben. Die betreffenden Arten von Websites enthalten Informations- und Dienstleistungsangebote öffentlicher Stellen, die von grundlegender Bedeutung für die wirtschaftliche und gesellschaftliche Teilhabe der Bürger und für die Ausübung der Rechte von EU-Bürgern sind. Die Liste im Anhang ist aus den eGovernment-Benchmarking-Arbeiten des Jahres 2001 hervorgegangen. 16
Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Liste zu erweitern.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
In der Richtlinie werden Begriffe zum Themenfeld Websites, Normen und öffentliche Stellen definiert. Die Webinhalte und Benutzerschnittstellen betreffende Terminologie ähnelt der von der W3C im Kontext ihrer "Web-Accessibility"-Initiative verwendeten Terminologie und entspricht dem im Rahmen des Normungsauftrags M/376 ausgearbeiteten Normentwurf.)
Artikel 3
Anforderungen an einen barrierefreien Webzugang
Bei der Festlegung der Anforderungen an einen barrierefreien Webzugang werden zwei Dimensionen berücksichtigt:
- - Nutzerorientierung;
- - Marktorientierung und Interoperabilität.
Da sich die Anforderungen aufgrund einschneidender technologischer und sozialer Entwicklungen ändern können, soll der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die harmonisierten Anforderungen gegebenenfalls näher zu spezifizieren und so die Zugänglichkeit der betroffenen Websites sicherzustellen.
Zur raschen Einlösung bestehender politischer Verpflichtungen sollen die genannten Vorschriften bis zum 31. Dezember 2015 umgesetzt werden.)
Artikel 4
Harmonisierte Normen und Konformitätsvermutung
Der Richtlinienvorschlag steht im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates zur europäischen Normung und zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG, die die Rechtsgrundlage für die Kommission bildet, um die europäischen Normungsorganisationen mit der Entwicklung harmonisierter Normen zu beauftragen, auf die sich eine Konformitätsvermutung stützen lässt. Ein Verweis auf die entsprechenden Normen würde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, gegebenenfalls unter Angabe der bei ihrer Anwendung zu berücksichtigenden Optionen.
Wie in einem Erwägungsgrund der Richtlinie festgestellt wird, ist davon auszugehen, dass die vom World Wide Web Consortium (W3C) entwickelten Kriterien und Anforderungen ("Success Criteria and Conformance Requirements") (Stufe AA) der Richtlinien für barrierefreie Webinhalte ("Web Content Accessibility Guidelines") in der Version 2.0 (WCAG 2.0) in die im Rahmen des Normungsauftrags M/376 auszuarbeitende europäische Norm und in der Folge in die harmonisierte Norm einfließen werden, die auf den Ergebnissen dieser Arbeiten basieren sollte. Diese technologieneutralen Spezifikationen bilden die Grundlage für die Anforderungen an einen barrierefreien Webzugang.)
Artikel 5
Europäische und internationale Normen und Konformitätsvermutung
Für den Fall, dass keine harmonisierten Normen bestehen, sieht die Richtlinie vor, dass bei betroffenen Websites von der Konformität mit den Barrierefreiheitsanforderungen ausgegangen wird, wenn diese Websites europäischen Normen oder Teilen europäischer Normen entsprechen, die von der Kommission in delegierten Rechtsakten bestimmt werden. Im Rahmen des Normungsauftrags M/376 wird eine europäische Norm erarbeitet, die auch den barrierefreien Webzugang umfasst.
Falls keine solchen europäischen Normen bestehen, sieht die Richtlinie zudem vor, dass bei betroffenen Websites von der Konformität mit den Barrierefreiheitsanforderungen auszugehen ist, wenn diese Websites den Teilen der ISO/IEC-Norm 40500:2012 entsprechen, die die Kriterien und Anforderungen für die Konformitätsstufe AA enthalten.)
Artikel 6
Zusätzliche Maßnahmen
Darüber hinaus sind zusätzliche Maßnahmen erforderlich, die zur Bewusstseinsbildung, zum Abschluss von Kooperationsvereinbarungen und zum Marktwachstum beitragen.
Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, eine Ausweitung des barrierefreien Zugangs auf andere Websites des öffentlichen Sektors als die betroffenen Websites zu fördern, da dies das Marktwachstum und die Realisierung eines barrierefreien Webzugangs für die EU-Bürger beschleunigen wird.)
Artikel 7
Berichterstattung
Die Zugänglichkeit einer Website sollte angesichts der regelmäßigen Aktualisierung der Webinhalte kontinuierlich überwacht werden. Die Mitgliedstaaten sind aufgefordert, die betroffenen Websites öffentlicher Stellen zu überwachen und dabei die Methode zugrunde zu legen, die von der Kommission nach dem in der Richtlinie vorgesehenen Verfahren festgelegt wird. Die Methode wird sich, soweit vorhanden und angemessen, auf Verfahren und Konzepte zur technischen Bewertung stützen, die sich aus der harmonisierten Norm herleiten und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.
Es soll ins Ermessen der Mitgliedstaaten gestellt bleiben, einen geeigneten Mechanismus für entsprechende Überprüfungen zu schaffen und die zuständigen Behörden zu bestimmen.
Die Mitgliedstaaten erstatten jährlich über die Ergebnisse der Überwachung Bericht. Die Berichte sollten auch Angaben zu einer etwaigen Erweiterung der Liste der betroffenen Arten von Websites sowie zu etwaigen nach Artikel6 ergriffenen zusätzlichen Maßnahmen enthalten.
Die Modalitäten der Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten an die Kommission werden im Einklang mit dem in der Richtlinie genannten Verfahren festgelegt.)
Artikel 8
Ausübung der Befugnisübertragung
Die Richtlinie enthält die Vorschriften für den Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), der es dem Gesetzgeber ermöglicht, der Kommission die Befugnis zu übertragen, Rechtsakte ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften eines Gesetzgebungsakts zu erlassen. Dieses Verfahren soll Anwendung finden, um die gemäß Artikel 3 der Richtlinie festgelegten Anforderungen an einen barrierefreien Webzugang näher zu spezifizieren und um die europäische Norm oder diejenigen Teile einer solchen Norm zu bestimmen, bei deren Einhaltung davon auszugehen ist, dass die betroffene Website den Barrierefreiheitsanforderungen entspricht.)
Artikel 9
Ausschuss
Die Kommission wird von einem Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 unterstützt. Es wird auf die Verfahren - Beratungsverfahren bzw. Prüfverfahren - verwiesen, die gemäß den jeweiligen Artikeln der Richtlinie Anwendung finden.)
Artikel 10
Umsetzung
Als Frist für die Inkraftsetzung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie wird der 30. Juni 2014 festgesetzt.
Artikel 11
Überprüfung
Die Anwendung der Richtlinie wird innerhalb von drei Jahren nach ihrem Inkrafttreten überprüft.
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Die Richtlinie hat keine Auswirkungen auf den Haushalt der Union.
- 1. Gemäß dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen zählen dazu Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können.
- 2. Der Webentwickler-Markt setzt sich zusammen aus den unter die Klassen J 62.01 - Programmierungstätigkeiten - und J 63.12 - Webportale - der NACE Rev. 2 fallenden Wirtschaftszweigen. Quelle: Eurostat, Detaillierte jährliche Unternehmensstatistik für Dienstleistungen (NACE Rev. 2 H-N und S95, Online-Datencode: sbs_na_1a_se_r2).
- 3. Quelle: http://www.w3.org/WAI/.
- 4. http://www.iso.org/iso/iso catalogue/catalogue tc/catalogue detail.htm?csnumber=58625.
- 5. http://www.un.org/disabilities/default.asp?id=150.
- 6. http://www.mandate376.eu/.
- 7. http://ec.europa.eu/governance/impact/planned ia/docs/2012 just 025 european accessibiliy act en.pdf .
- 8. Im Rahmen der Studie (ausgeschrieben im Jahr 2008 unter der Nummer SMART 2008/0066) wurden zwei Jahresberichte, und zwar in den Jahren 2010 und 2011, vorgelegt (http://www.eaccessibilitymonitoring.eu/researchResult.aspx).
- 9. SMART 2009/00-72: http://ec.europa.eu/digitalagenda/en/news/studyeconomicassessmentandevaluationrecommendationsimprovinge-accessibilityservicesand .
- 10. http://ec.europa.eu/digitalagenda/en/news/consultationworkshopwebaccessibility-10june-2008.
- 11. http://eurlex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=COM:2008:0804:FIN:EN:PDF .
- 12. "Webaccessibility in European countries: level of compliance with latest international accessibility specifications, notably WCAG 2.0, and approaches or plans to implement those specifications" (SMART 2008/0068), http://ec.europa.eu/digitalagenda/en/news/studyreportwebaccessibilityeuropeancountrieslevelcompliancelatestinternational.
- 13. Benchmarking-Studie 2006-2008: "Measuring Progress of eAccessibility in Europe" (MEAC-1). Siehe Empirica, WRC, RNIB, RNID, eWORX (2007), http://ec.europa.eu/digitalagenda/en/news/assessmentstatuseaccessibilityeurope.
- 14. http://ec.europa.eu/digitalagenda/en/news/groupssupportinge-inclusionagenda .
- 15. European Information & Communications Technology Industry Association (Europäischer Industrieverband für Informations- und Kommunikationstechnologie).
- 16. http://ec.europa.eu/digitalagenda/en/news/egovernmentindicatorsbenchmarkingeeurope .
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den barrierefreien Zugang zu Websites öffentlicher Stellen (Text von Bedeutung für den EWR)
DAS Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 Absatz 1, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses17, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen18, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Auf dem Weg zur digitalen Gesellschaft bieten sich den Nutzern neue Möglichkeiten des Zugangs zu Informationen und Dienstleistungen. Informations- und Dienstleistungsanbieter, wie etwa öffentliche Stellen, nutzen zunehmend das Internet, um ein breites Spektrum an Informationen und Dienstleistungen, die für die Allgemeinheit von grundlegender Bedeutung sind, einzuholen, zu erstellen bzw. bereitzustellen.
- (2) Das Konzept des "barrierefreien Webzugangs" umfasst Grundsätze und Techniken, die bei der Erstellung von Websites zu beachten sind, um ihren Inhalt für alle Nutzer, insbesondere für Menschen mit funktionellen Beeinträchtigungen, einschließlich Personen mit Behinderungen, zugänglich zu machen. Zum Inhalt von Websites gehören textuelle und nicht textuelle Informationen sowie Möglichkeiten zum Herunterladen von Formularen und zur beidseitigen Interaktion, z.B. zur Bearbeitung digitaler Formulare, zur Authentifizierung und zu Transaktionen wie Fallbearbeitung und Zahlungen.
- (3) Im eGovernment-Aktionsplan 2011-2015 der Kommission19 werden Maßnahmen zur Entwicklung elektronischer Behördendienste gefordert, die Integration und Barrierefreiheit gewährleisten.
- (4) In ihrer Mitteilung "Eine digitale Agenda für Europa"20 kündigte die Kommission an, dass Websites des öffentlichen Sektors bis 2015 vollkommen barrierefrei sein sollen.
- (5) Das Rahmenprogramm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration21 und das Programm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation22 unterstützen die Erforschung und Entwicklung technologischer Lösungen im Bereich Barrierefreiheit.
- (6) Durch die Ratifizierung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (im Folgenden "das VN-Übereinkommen") haben sich die Mehrheit der Mitgliedstaaten und die Union mit dem Abschluss des Übereinkommens verpflichtet, "für Menschen mit Behinderungen den gleichberechtigten Zugang" unter anderem zu "Informations- und Kommunikationstechnologien ... zu gewährleisten" und "geeignete Maßnahmen" zu treffen, "um den Zugang von Menschen mit Behinderungen zu den neuen Informations- und Kommunikationstechnologien und -systemen, einschließlich des Internets, zu fördern."(7) Die Europäische Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen 2010-2023 knüpft an das VN-Übereinkommen an und sieht Maßnahmen in mehreren Schwerpunktbereichen vor, unter anderem auch zur Barrierefreiheit im Netz, wobei das Ziel in der "Gewährleistung des barrierefreien Zugangs zu Waren, Dienstleistungen - auch öffentlichen Dienstleistungen - und Hilfsmitteln für Menschen mit Behinderungen" besteht.
- (8) Die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds24 enthält Vorschriften zur Zugänglichkeit von IKT. Auf Besonderheiten des barrierefreien Webzugangs wird jedoch nicht eingegangen.
- (9) Auf dem rasch wachsenden Markt für den barrierefreien Webzugang sind verschiedenste Wirtschaftsakteure tätig, so die Entwickler von Websites oder Software für die Einrichtung, die Verwaltung und das Testen von Websites, die Entwickler von Benutzeragenten wie Web-Browsern und entsprechenden assistiven Technologien, die Betreiber von Zertifizierungsdiensten oder die Anbieter von Schulungsprogrammen.
- (10) Mehrere Mitgliedstaaten haben Maßnahmen auf der Grundlage international verwendeter Leitlinien für die Gestaltung barrierefreier Websites eingeführt, doch häufig handelt es sich dabei um unterschiedliche Versionen dieser Leitlinien, die zudem nicht im gleichen Umfang angewandt werden müssen, oder es wurden nationale Varianten dieser Leitlinien eingeführt.
- (11) Zu den Anbietern von Produkten und Dienstleistungen zur Gewährleistung eines barrierefreien Webzugangs zählen zahlreiche kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Anbieter, insbesondere KMU, werden davon abgehalten, außerhalb ihres heimischen Marktes geschäftlich tätig zu werden. Aufgrund der Unterschiede bei Spezifikationen und Vorschriften für einen barrierefreien Webzugang werden ihre Wettbewerbsfähigkeit und ihr Wachstum durch die zusätzlichen Kosten beeinträchtigt, die für die Entwicklung und Vermarktung grenzüberschreitender Produkte und Dienstleistungen im Bereich des barrierefreien Webzugangs anfallen würden.
- (12) Aufgrund des eingeschränkten Wettbewerbs sehen sich die Käufer von Websites und verbundenen Produkten und Dienstleistungen mit hohen Preisen für die Erbringung von Dienstleistungen oder mit dem Problem der Abhängigkeit von einem einzigen Lieferanten konfrontiert. Die Lieferanten wenden oft Varianten herstellerspezifischer "Standards" an, die die späteren Möglichkeiten für eine Interoperabilität von Benutzeragenten einschränken und einem unionsweiten flächendeckenden Zugang zu Website-Inhalten entgegenstehen. Die durch unterschiedliche nationale Regelungen bedingte Fragmentierung mindert den Nutzen, der aus einem Erfahrungsaustausch auf nationaler und internationaler Ebene mit Blick auf die Bewältigung gesellschaftlicher und technologischer Entwicklungen resultieren könnte.
- (13) Die Angleichung der nationalen Maßnahmen auf Unionsebene auf der Grundlage einer Vereinbarung über die Anforderungen an einen barrierefreien Zugang zu Websites öffentlicher Stellen ist erforderlich, um die bestehende Fragmentierung zu überwinden. Die Unsicherheit für Webentwickler würde abnehmen und Interoperabilität würde gefördert. Bei Zugrundelegung von Barrierefreiheitsanforderungen, die technologieneutral sind, werden Innovationen nicht behindert, sondern wahrscheinlich sogar begünstigt.
- (14) Ein harmonisierter Ansatz dürfte es öffentlichen Stellen und Unternehmen in der Union zudem ermöglichen, einen wirtschaftlichen und sozialen Nutzen aus der Erbringung von Online-Dienstleistungen für eine größere Zahl von Bürgern und Kunden zu ziehen. Damit dürfte sich das Potenzial des Binnenmarkts für Produkte und Dienstleistungen im Bereich des barrierefreien Webzugangs erhöhen. Das daraus resultierende Marktwachstum dürfte es den Unternehmen ermöglichen, einen Beitrag zum Wirtschaftswachstum und zur Schaffung von Arbeitsplätzen in der Union zu leisten. Die Stärkung des Binnenmarkts dürfte Investitionen in der Union attraktiver machen. Öffentlichen Stellen würden von den geringeren Kosten für die Gewährleistung eines barrierefreien Webzugangs profitieren.
- (15) Die Bürgerinnen und Bürger sollten breiteren Zugang zu Online-Diensten des öffentlichen Sektors erhalten und Dienstleistungen und Informationen nutzen können, die ihnen die unionsweite Ausübung ihrer Rechte erleichtern, insbesondere ihres Rechts, sich im Gebiet der Union frei zu bewegen und frei ihren Wohnsitz zu wählen, sowie ihres Rechts auf Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit.
- (16) Die in dieser Richtlinie definierten Anforderungen an einen barrierefreien Webzugang sind technologieneutral. Es wird lediglich festgelegt, welche Basisfunktionalitäten vorhanden sein müssen, damit die Nutzer eine Website und ihre Inhalte wahrnehmen, handhaben und verstehen können. Es wird jedoch nicht präzisiert, wie dies erreicht werden soll oder welche Technologie für eine bestimmte Website, bestimmte Online-Informationen oder eine bestimmte Anwendung zum Einsatz kommen sollte. Innovationen werden dadurch also nicht behindert.
- (17) Die mit dem barrierefreien Webzugang einhergehende Interoperabilität sollte auf gemeinsam festgelegten und gemeinsam angewandten Spezifikationen basieren, die eine größtmögliche Kompatibilität der Webinhalte mit gegenwärtigen und künftigen Benutzeragenten und assistiven Technologien gewährleisten. Insbesondere sollte bei der Bereitstellung der Webinhalte für die Benutzeragenten eine gemeinsame interne Kodierung für natürliche Sprache, Strukturen, Beziehungen und Sequenzen sowie für Daten etwaiger eingebetteter Benutzerschnittstellenkomponenten angewandt werden. Interoperabilität kommt somit den Nutzern zugute, indem sie ihnen ermöglicht, ihre Benutzeragenten durchgängig für den Zugang zu allen Websites zu verwenden. Auch können sie von einer größeren Auswahl und geringeren Preisen innerhalb der Union profitieren. Interoperabilität wäre außerdem für die Lieferanten und Käufer von Produkten und Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem barrierefreien Webzugang von Vorteil.
- (18) Wie in der Digitalen Agenda für Europa hervorgehoben wurde, sollten die Behörden ihren Teil zur Förderung der Märkte für Online-Inhalte beitragen. Die Regierungen können die Märkte für Inhalte fördern, indem sie Informationen des öffentlichen Sektors unter transparenten, wirksamen und nichtdiskriminierenden Bedingungen bereitstellen. Damit lässt sich eine wichtige potenzielle Wachstumsquelle für innovative Online-Dienste erschließen.
- (19) Die Richtlinie sollte sicherstellen, dass bestimmte Arten von Websites öffentlicher Stellen, die für die Allgemeinheit von grundlegender Bedeutung sind, im Einklang mit gemeinsamen Anforderungen zugänglich gemacht werden. Im Rahmen der 2001 durchgeführten Benchmarking-Arbeiten zu elektronischen Behördendiensten25 wurde eine Liste entsprechender Websites erstellt, die die Grundlage für die Liste im Anhang bildet.
- (20) In dieser Richtlinie werden die Anforderungen an einen barrierefreien Webzugang für bestimmte Arten von Websites öffentlicher Stellen festgelegt. Um die Feststellung der Konformität betroffener Websites mit diesen Anforderungen zu erleichtern, ist eine Konformitätsvermutung in Fällen angezeigt, in denen betroffene Websites harmonisierten Normen genügen, die im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates zur europäischen Normung und zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG ausgearbeitet und veröffentlicht wurden und detaillierte technische Spezifikationen zu diesen Anforderungen enthalten. Gemäß dieser Verordnung können die Mitgliedstaaten und das Europäische Parlament Einwände gegen harmonisierte Normen erheben, wenn sie der Ansicht sind, dass diese Normen den in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen an einen barrierefreien Webzugang nicht vollständig entsprechen.
- (21) Die Kommission hat den europäischen Normungsorganisationen bereits den Auftrag (Normungsauftrag M/376)26 erteilt, eine europäische Norm auszuarbeiten, in der die Anforderungen an die funktionale Zugänglichkeit von IKT-Produkten und -Dienstleistungen, einschließlich Webinhalten, spezifiziert werden, die sowohl bei der öffentlichen Auftragsvergabe als auch für andere Zwecke, wie etwa die Auftragsvergabe im privaten Sektor, zugrunde gelegt werden könnten. Zu diesem Zweck müssen die europäischen Normungsorganisationen eine enge Zusammenarbeit mit den einschlägigen Foren und Konsortien für Industrienormen, einschließlich des World Wide Web Consortium (W3C/WAI), aufbauen. Sobald eine Norm festgelegt wurde, sollte die Kommission ihre Relevanz für die Zwecke dieser Richtlinie bewerten. Eine harmonisierte Norm, auf die sich die Vermutung der Konformität mit den in dieser Richtlinie festgelegten Barrierefreiheitsanforderungen stützen lässt, sollte auf den Ergebnissen dieser Arbeiten basieren.
- (22) Bis zur Veröffentlichung der Fundstellen einer solchen harmonisierten Norm oder der Teile einer solchen Norm sollte bei betroffenen Websites, die europäischen Normen oder Teilen europäischer Normen entsprechen, die von der Kommission in delegierten Rechtsakten genannt werden, von der Konformität mit den Barrierefreiheitsanforderungen ausgegangen werden. Dies könnte etwa auf die europäische Norm zutreffen, die auf der Grundlage des Normungsauftrags M/376 angenommen werden soll.
- (23) Falls eine solche europäische Norm nicht besteht, sollte bei betroffenen Websites, die denjenigen Teilen der internationalen Norm ISO/IEC 40500:2012 entsprechen, die Kriterien und Anforderungen für die Konformitätsstufe AA enthalten, von der Konformität mit den Barrierefreiheitsanforderungen ausgegangen werden. Die internationale Norm ISO/IEC 40500:2012 entspricht exakt den ursprünglichen Richtlinien für barrierefreie Webinhalte ("Web Content Accessibility Guidelines") in der Version 2.0. Die vom W3C entwickelten Kriterien und Anforderungen ("Success Criteria and Conformance Requirements") (Konformitätsstufe AA) der Richtlinien für barrierefreie Webinhalte 2.0 (WCAG 2.0) werden von den einschlägigen Akteuren international wie auch auf europäischer Ebene weitgehend als Grundlage für angemessene Spezifikationen für einen barrierefreien Webzugang anerkannt. Dies wurde auch in den Schlussfolgerungen des Rates zum Thema "Eine barrierefreie Informationsgesellschaft"27 bekräftigt.
- (24) Die Konformität mit den Barrierefreiheitsanforderungen sollte einer ständigen Überwachung unterliegen, angefangen bei der Einrichtung der Websites öffentlicher Stellen bis zu späteren Aktualisierungen ihres Inhalts. Es sollte eine harmonisierte Überwachungsmethode festgelegt werden, nach der in allen Mitgliedstaaten in einheitlicher Form die Einhaltung der Anforderungen an einen barrierefreien Webzugang, die Auswahl repräsentativer Stichproben und die Häufigkeit der Prüfungen überwacht werden. Die Mitgliedstaaten sollten jährlich über die Ergebnisse der Überwachung und generell über die in Anwendung dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen berichten.
- (25) Durch Festlegung eines harmonisierten Rahmens dürften die im Binnenmarkt bestehenden Hindernisse für die Webentwicklungsbranche abgebaut werden und sich gleichzeitig die Kosten für Behörden und andere Akteure verringern, die Produkte und Dienstleistungen zur Gewährleistung eines barrierefreien Webzugangs beschaffen.
- (26) Um zu gewährleisten, dass die betroffenen Websites im Einklang mit den in dieser Richtlinie festgelegten Barrierefreiheitsanforderungen zugänglich gemacht werden, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, um diese Anforderungen gegebenenfalls näher zu spezifizieren und um die europäische Norm oder die Teile einer europäischen Norm zu bestimmen, bei deren Einhaltung davon auszugehen ist, dass die betreffenden Websites die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen, solange keine harmonisierten Normen existieren. Besonders wichtig ist, dass die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission dafür sorgen, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.
- (27) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der einschlägigen Vorschriften dieser Richtlinie sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Zur Festlegung der Methode, die von den Mitgliedstaaten für die Überwachung der Konformität der betroffenen Websites anzuwenden ist, sollte auf das Prüfverfahren zurückgegriffen werden. Zur Festlegung der Modalitäten, nach denen die Mitgliedstaaten der Kommission über die Ergebnisse der Überwachung Bericht zu erstatten haben, sollte das Beratungsverfahren angewandt werden. Diese Befugnisse sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, ausgeübt werden.
- (28) Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Schaffung eines harmonisierten Marktes für einen barrierefreien Zugang zu Websites öffentlicher Stellen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, weil hierfür die Harmonisierung verschiedener derzeit in den jeweiligen Rechtssystemen bestehender Vorschriften erforderlich ist, und daher besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus -
- 17. ABl. C 110/26 vom 9.5.2006 ( KOM (2005) 425 endg.).
- 18. ABl. C 9 vom 11.1.2012, S. 65.
- 19. KOM (2010) 743 endg. - nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
- 20. KOM (2010) 245 endg./2.
- 21. ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1-43.
- 22. ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 15-40.
- 23. KOM (2010) 636 endg. - nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
- 24. ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25.
- 25. http://ec.europa.eu/digitalagenda/en/news/egovernmentindicatorsbenchmarkingeeurope.
- 26. http://www.mandate376.eu/.
- 27. http://www.consilium.europa.eu/uedocs/cms data/docs/pressdata/en/intm/107014.pdf .
Haben folgende Richtlinie Erlassen:
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
- 1. Zweck dieser Richtlinie ist die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zum barrierefreien Zugang zu den Inhalten von Websites öffentlicher Stellen für alle Nutzer, insbesondere für Menschen mit funktionellen Einschränkungen, einschließlich Menschen mit Behinderungen.
- 2. Es werden die Vorschriften festgelegt, gemäß denen die Mitgliedstaaten die Inhalte der im Anhang aufgeführten Websites öffentlicher Stellen barrierefrei zugänglich zu machen haben.
- 3. Die Mitgliedstaaten können den Anwendungsbereich dieser Richtlinie auf andere als die in Absatz 2 genannten Websites öffentlicher Stellen erweitern.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- (1) "betroffene Websites": die in Artikel 1 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Websites;
- (2) "Website-Inhalte": Informationen, die dem Nutzer über einen Benutzeragenten zur Verfügung gestellt werden sollen, einschließlich Codes oder Kennzeichnungen, die Struktur, Präsentation und Interaktion der Inhalte bestimmen;
- (3) "Benutzeragent": jede Software, die Webinhalte für Nutzer abruft und darstellt, einschließlich Webbrowsern, Media-Playern, Plugins und anderer Programme, die es ermöglichen, auf Webinhalte zuzugreifen, sie wiederzugeben und mit ihnen zu interagieren;
- (4) "Norm": im Sinne der Definition in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 eine von einer anerkannten Normungsorganisation angenommene technische Spezifikation zur wiederholten oder ständigen Anwendung, deren Einhaltung nicht zwingend ist;
- (5) "internationale Norm": im Sinne der Definition in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 eine Norm, die von einer internationalen Normungsorganisation angenommen wurde;
- (6) "europäische Norm": im Sinne der Definition in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 eine Norm, die von einer europäischen Normungsorganisation angenommen wurde;
- (7) "harmonisierte Norm": im Sinne der Definition in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 eine europäische Norm, die auf der Grundlage eines Auftrags der Kommission zur Durchführung von Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union angenommen wurde;
- (8) "öffentliche Stellen": der Staat, die Gebietskörperschaften, die Einrichtungen des öffentlichen Rechts im Sinne der Definition in Artikel 1 Absatz 9 der Richtlinie 2004/18/EG und die Verbände, die aus einer oder mehreren solcher Körperschaften oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts bestehen.
Artikel 3
Anforderungen an einen barrierefreien Webzugang
- 1. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die betroffenen Websites barrierefrei zugänglich gemacht werden, und zwar
- (a) auf eine kohärente und angemessene Weise, die es den Nutzern ermöglicht, die Inhalte wahrzunehmen, zu handhaben und zu verstehen, und die die Anpassungsfähigkeit der Präsentation der Inhalte und der Interaktion gewährleistet, erforderlichenfalls unter Bereitstellung einer barrierefreien elektronischen Alternative,
- (b) und auf eine Art und Weise, die die Interoperabilität mit verschiedensten Benutzeragenten und assistiven Technologien auf Unionsebene und internationaler Ebene erleichtert.
- 2. Die Mitgliedstaaten wenden die Bestimmungen von Absatz 1 spätestens ab dem 31. Dezember 2015 an.
- 3. Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 8 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in Absatz 1 genannten Anforderungen an den barrierefreien Webzugang gegebenenfalls näher zu spezifizieren.
Artikel 4
Vermutung der Konformität mit harmonisierten Normen
Bei betroffenen Websites, die harmonisierten Normen oder Teilen solcher Normen entsprechen, deren Fundstellen die Kommission gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 zusammengestellt und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, wird davon ausgegangen, dass sie die in Artikel3 genannten Anforderungen an einen barrierefreien Webzugang in den von den jeweiligen Normen oder Teilen von Normen abgedeckten Bereichen erfüllen.
Artikel 5
Vermutung der Konformität mit europäischen oder internationalen Normen
- 1. Solange die Fundstellen der in Artikel 4 genannten harmonisierten Normen noch nicht veröffentlicht sind, wird davon ausgegangen, dass betroffene Websites, die europäischen Normen oder Teilen europäischer Normen entsprechen, die gemäß Absatz 2 bestimmt wurden, den in Artikel 3 genannten Anforderungen an den barrierefreien Webzugang in den von den jeweiligen Normen oder ihren Teilen abgedeckten Bereichen entsprechen.
- 2. Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 8 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in Absatz 1 genannten europäischen Normen oder Teile solcher Normen zu bestimmen.
- 3. Solange die Fundstellen der in Absatz 1 genannten europäischen Normen noch nicht bestimmt sind, wird davon ausgegangen, dass betroffene Websites die in Artikel3 genannten Anforderungen an den barrierefreien Webzugang erfüllen, wenn sie den Teilen der Norm ISO/IEC 40500:2012 entsprechen, die Kriterien und Anforderungen für die Konformitätsstufe AA enthalten.
Artikel 6
Zusätzliche Maßnahmen
- 1. Die Mitgliedstaaten wirken darauf hin, dass die betroffenen Websites eine Erklärung zu ihrer Barrierefreiheit, insbesondere zur Einhaltung der Vorschriften dieser Richtlinie, sowie etwaige zusätzliche Zugänglichkeitsinformationen zur Unterstützung der Nutzer enthalten.
- 2. Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um die Anwendung der Anforderungen an einen barrierefreien Webzugang gemäß Artikel 3 auf alle Websites öffentlicher Stellen über die betroffenen Websites hinaus zu erleichtern, insbesondere auf solche Websites, die in den Anwendungsbereich bestehender nationaler Rechtsvorschriften oder einschlägiger Maßnahmen zur Gewährleistung eines barrierefreien Webzugangs fallen.
- 3. Die Mitgliedstaaten unterstützen geeignete Mechanismen für Konsultationen mit den einschlägigen Akteuren über einen barrierefreien Webzugang und veröffentlichen Informationen über politische Entwicklungen im Bereich des barrierefreien Webzugangs sowie über die in Bezug auf die Herstellung der Konformität mit den Barrierefreiheitsanforderungen gewonnenen Erfahrungen und Erkenntnisse.
- 4. Die Mitgliedstaaten arbeiten auf Ebene der Union mit den Akteuren der Branche und der Zivilgesellschaft zusammen - wobei die Kommission als Moderatorin fungiert -, um für die Zwecke der jährlichen Berichterstattung gemäß Artikel 7 Absatz 4 Marktentwicklungen und technologische Entwicklungen sowie die Fortschritte im Bereich des barrierefreien Webzugangs zu verfolgen und sich über bewährte Praktiken auszutauschen.
Artikel 7
Überwachung und Berichterstattung
- 1. Die Mitgliedstaaten überwachen fortlaufend, inwieweit die betroffenen Websites den Anforderungen an einen barrierefreien Webzugang genügen, und wenden dabei die in Absatz 4 vorgesehene Methode an.
- 2. Die Mitgliedstaaten berichten jährlich über die Ergebnisse der gemäß Absatz 4 vorgenommenen Überwachung, einschließlich der Messdaten und gegebenenfalls der in Artikel 1 Absatz 3 genannten Liste der Websites.
- 3. Der Bericht enthält auch Angaben zu den gemäß Artikel 6 durchgeführten Maßnahmen.
- 4. Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Methode fest, mit deren Hilfe überwacht wird, ob die betroffenen Websites den in Artikel 3 festgelegten Anforderungen an einen barrierefreien Webzugang genügen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 9 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen. Eine Beschreibung der Methode wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
- 5. Die Beschreibung der in Absatz 4 genannten Methode enthält
- (a) Angaben zur Häufigkeit der Prüfungen und zur Auswahl von Stichproben der betroffenen Websites, die zu überwachen sind, und
- (b) eine Erläuterung, wie die Erfüllung der in Artikel 3 genannten Anforderungen an einen barrierefreien Webzugang für die jeweiligen Websites nachzuweisen ist - soweit vorhanden, unter direkter Bezugnahme auf die relevanten Beschreibungen in der harmonisierten Norm bzw. - falls eine solche nicht existiert - in den europäischen oder internationalen Normen gemäß Artikel 4 bzw. Artikel 5.
- 6. Die Modalitäten der Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten an die Kommission werden von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten festgelegt. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.
Artikel 8
Ausübung der Befugnisübertragung
- 1. Die Befugnisse zum Erlass delegierter Rechtsakte werden der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
- 2. Die Übertragung der Befugnisse zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 3 und 5 erfolgt für einen unbefristeten Zeitraum ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie.
- 3. Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 3 und 5 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten Befugnisse. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
- 4. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
- 5. Ein gemäß den Artikeln 3 und 5 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Artikel 9
Ausschuss
- 1. Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
- 2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
- 3. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Artikel 10
Umsetzung
- 1. Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie bis spätestens 30. Juni 2014 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
- 2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 11
Überprüfung
Die Kommission überprüft die Anwendung dieser Richtlinie innerhalb von drei Jahren nach ihrem Inkrafttreten.
Artikel 12
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 13
Adressaten
Diese Richtlinie ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am [...]
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident
Anhang
Einschlägige Websites öffentlicher Stellen (gemäß Artikel 1 Absatz 2)
- (1) Einkommensteuer: Steuererklärung, Steuerbescheid
- (2) Dienstleistungen der Arbeitsämter zur Unterstützung bei der Arbeitssuche
- (3) Sozialleistungen: Leistungen bei Arbeitslosigkeit, Familienzulagen, medizinische Kosten (Rückerstattung oder Direktabrechnung), Ausbildungsbeihilfen für Schüler und Studenten
- (4) Ausweisdokumente: Reisepass, Führerschein
- (5) Kraftfahrzeugzulassung
- (6) Beantragung von Baugenehmigungen
- (7) Polizeiliche Anzeigen (z.B. bei Diebstahl)
- (8) Öffentliche Bibliotheken, z.B. Kataloge und Suchwerkzeuge
- (9) Beantragung und Übermittlung von Heiratsurkunden
- (10) Immatrikulation an Hochschulen/Universitäten
- (11) Mitteilung eines Wohnsitzwechsels
- (12) Gesundheitsdienstleistungen: interaktive Beratung zur Verfügbarkeit von Dienstleistungen, Online-Patientendienste, Terminvereinbarungen