Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 835/05 (PDF) = AE-Nr. 053229 und
Drucksache 483/08 (PDF) = AE-Nr. 080500
Straßburg, den 11.6.2013
COM (2013) 409 final
2013/0187 (COD)
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 in Bezug auf Flugplätze, Flugverkehrsmanagement und Flugsicherungsdienste (Text von Bedeutung für den EWR)
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
Die Weiterentwicklung des Rechtsrahmens für die Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA)1, die mit der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 errichtet wurde, ist eng mit der Initiative zur Schaffung eines einheitlichen Luftraums (SES) verknüpft. Diese Initiative zielt darauf ab, die Effizienz der Organisation und Verwaltung des europäischen Luftraums insgesamt zu verbessern und sieht hierzu eine Reform der Flugsicherungsdienste vor. Bisher wurden für die Initiative zwei umfangreiche Legislativpakete verabschiedet - SES I und SES II - die vier Verordnungen beinhalten (die Verordnungen (EG) Nr. 549/2004, Nr. 550/2004, Nr. 551/2004 und Nr. 552/20042) sowie ein umfassendes Projekt zur Modernisierung der Ausrüstung und Systeme für die Flugsicherungsdienste im Rahmen des SESAR-Titels3.
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1108/2009 wurden 2009 die Zuständigkeiten der EASA um das Flugverkehrsmanagement (ATM) und die Flugsicherungsdienste (ANS) erweitert. Da hierdurch auch verschiedene Aspekte der technischen Regulierung von ATM und ANS in den Geltungsbereich der EASA aufgenommen werden mussten, konnten die vier SES-Verordnungen nicht zeitgleich abgeschlossen werden. Das Europäische Parlament und der Rat hielten es für besser, die jeweiligen bereits festgelegten Zuständigkeiten in den vier vorstehend genannten SES-Verordnungen zu belassen, damit bei der Umstellung vom alten zum neuen Rechtsrahmen keine Lücken entstehen und um zu verdeutlichen, dass der neue EASA-Rahmen auf den bereits bestehenden SES-Grundsätzen aufbauen sollte.
Um diese Überschneidung zwischen den Verordnungen zu beheben, haben die Gesetzgeber den neuen Artikel 65a in die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 eingefügt. Auf der Grundlage dieses Artikels ist die Kommission gehalten, Änderungen für die vier SES-Verordnungen vorzuschlagen, um den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 Rechnung zu tragen.
Ferner gibt es ein eher generelles Missverhältnis zwischen dem Ansatz, der für alle anderen Luftfahrtsektoren (Lufttüchtigkeit, Besatzungslizenzen, Flugbetrieb usw.) im EASA-Rahmen gewählt wurde und dem Konzept für das Flugverkehrsmanagement (ATM/ANS). Das Konzept besteht ganz allgemein darin, dass im Sinne der Ziele von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 alle technischen Vorschriften im Geltungsbereich der EASA gebündelt werden, während die wirtschaftlichen Fragen der Kommission obliegen. Beim Flugverkehrsmanagement bzw. bei den Flugsicherungsdiensten (d.h. SES) ergibt sich ein uneinheitlicheres Bild, da die technischen Vorschriften von verschiedenen Quellen stammen4. Daher wäre es von Vorteil, wenn für diesen wichtigen Regulierungsbereich ein harmonisiertes Konzept verfolgt würde, so dass sichergestellt ist, dass alle Konsultationen mit derselben Gründlichkeit durchgeführt werden und alle Vorschriften sich in dieselbe Struktur einfügen und denselben Zielen dienen, um denjenigen, die für die Anwendung der Vorschriften verantwortlich sind, das Leben zu erleichtern, und letztlich dafür zu sorgen, dass die aus der SESAR-Initiative zu erwartende Vielzahl technologischer Innovationen sowohl in der Luft als auch am Boden und bei den Verfahren in koordinierter Art und Weise umgesetzt werden kann.
Mit der vorliegenden Initiative soll die Anforderung von Artikel 65a erfüllt werden, indem Überschneidungen zwischen der SES- und der EASA-Verordnung beseitigt und die Abgrenzung zwischen den beiden Rechtsrahmen vereinfacht und geklärt wird. Die Änderung wird dabei auch dem politischen Ziel gerecht, eine klare Aufgabenteilung zwischen Kommission, EASA und Eurocontrol herzustellen. Aufgabe der Kommission ist die wirtschaftliche und technische Regulierung, die EASA übernimmt als ihre Agentur die Ausarbeitung der technischen Regulierungsentwürfe und die Aufsicht, während Eurocontrol sich auf die operativen Aufgaben, vor allem im Zusammenhang mit dem Netzverwaltungskonzept, konzentriert5.
Im Zuge der Neufassung der SES-Verordnung müssen nicht nur SES-Bestimmungen gestrichen werden, sondern auch kleinere Anpassungen in der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 vorgenommen werden, da der Wortlaut dieser Verordnung auf der Terminologie einiger SES-Bestimmungen - vor allem im Bereich der Interoperabilität - beruhte und daher dieselbe Terminologie in die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 aufgenommen werden muss, nachdem diese aus den vier SES-Verordnungen herausgenommen wurde.
2. Ergebnisse der Konsultationen der interessierten Kreise und der Folgenabschätzungen
Die GD MOVE hat für die Legislativvorschläge zur Verbesserung der Effizienz, Sicherheit und Wettbewerbsfähigkeit des einheitlichen europäischen Luftraums eine Folgenabschätzung vorbereitet. Mit den in diesem Paket vorgeschlagenen Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 sollen die Fragen (vor allem in Bezug auf Artikel 65a) geklärt werden, die mit der letzten Änderungsverordnung (EG) Nr. 1108/2009 noch nicht geregelt werden konnten. Diese Änderungen waren durch die Folgenabschätzung aus dem Jahr 2008 abgedeckt, auf deren Grundlage die Verordnung (EG) Nr. 1108/2009 angenommen wurde.
Zwar fand keine Konsultation eigens zu den die EASA betreffenden Änderungen statt, doch zwischen September und Dezember 2012 wurde auf der Website der GD MOVE drei Monate lang eine öffentliche Konsultation zu den Änderungen durchgeführt, die den SES betreffen. Darüber hinaus fanden zwei hochrangige Veranstaltungen - eine Konferenz in Limassol und eine Anhörung in Brüssel - sowie zahlreiche bilaterale Sitzungen mit allen betroffenen Interessenvertretern statt. Auf diesen Veranstaltungen ging es auch um die Rolle der EASA, wobei die Beteiligten deutlich machten, dass die Ausarbeitung der technischen Vorschriften besser abgestimmt werden müsse.
3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags
3.1. Geltungsbereich (Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008)
Traditionell hat die Europäische Union in Militärangelegenheiten nur sehr beschränkte Zuständigkeiten, weshalb bisher die Trennlinie im einheitlichen europäischen Luftraum so gezogen wurde, dass für Anbieter von Flughafen- oder Streckendiensten, die primär (d.h. über 50 %) dem zivilen Luftverkehr dienen, dieselben Vorschriften gelten wie für andere Diensteanbieter. Nutzern des militärischen Luftraums steht es hingegen frei, ob sie sich an den ICAO- oder den SES-Vorschriften (definiert als Vorschriften für den allgemeinen Flugverkehr (General Air Traffic [GAT])) orientieren. Sie können aus betrieblichen Gründen diese Vorschriften auch außer Acht lassen, indem sie den fraglichen Flug als "operationellen Flugverkehr" (Operational Air Traffic, OAT) deklarieren. In diesem Fall unterliegen sie nicht den SES-Vorschriften. Damit sorgt diese Trennlinie für die Sicherheit der zivilen Luftfahrt, wobei das Militär weiterhin die Möglichkeit hat, seine Aufträge nach den eigenen Anforderungen auszuführen. Mit Verabschiedung der Verordnung (EG) Nr. 1108/2009 entstanden Diskrepanzen zwischen den SES- und EASA-Vorschriften, was beispielsweise dazu führte, dass ein und derselbe Anbieter und seine Fluglotsen eine Zulassung gemäß den SES-Vorschriften benötigten, während dies nach den EASA-Zulassungsvorschriften nicht notwendig war. Mit der vorliegenden Änderung werden die Geltungsbereiche der EASA-Grundverordnung (EG) Nr. 216/2008 und der SES-Verordnungen (EG) Nr. 549-552/2004 so aufeinander abgestimmt, dass solche Unstimmigkeiten vermieden werden, indem sich die Vorschriften wieder an dem intendierten Konzept orientieren, dass der Dienstanbieter nur dann unter die EU-Vorschriften fällt, wenn über 50 % des von ihm bedienten Flugverkehrs nach den GAT-Vorschriften abgewickelt werden.
3.2. Ziele (Artikel 2)
Im Hinblick auf die Ausarbeitung und Durchführung des ATM-Masterplans (SESAR6) besteht in einer Vielzahl von Luftverkehrsfragen Regelungsbedarf. So führte in der Vergangenheit die Koordinierung und Anpassung der Vorschriften (beispielsweise zwischen dem Flugverkehrsmanagement und der Lufttüchtigkeit) zu Problemen, da es keinen zentralen Koordinator gab, der dafür sorgte, dass die von verschiedenen Beteiligten angefertigten Entwürfe aufeinander abgestimmt wurden. Dieses Problem besteht in anderen Bereichen nicht, sondern nur beim Flugverkehrsmanagement und bei den Flugsicherungsdiensten, da für die Ausarbeitung und Koordinierung der gesamten Bandbreite technischer Vorschriften die EASA zuständig ist, während ATM und ANS immer noch zwischen den beiden Rechtsrahmen aufgeteilt sind. Mit der Änderung von Artikel 2 wird unterstrichen, dass ATM und ANS wie andere Sektoren auch behandelt werden sollten. So sollte die EASA bei der Ausarbeitung der technischen Vorschriften für die Kommission ein ausgewogenes Konzept für die Regulierung unterschiedlicher Tätigkeiten verfolgen, das sich auf deren jeweilige Merkmale, akzeptable Sicherheitsstandards und eine Hierarchie identifizierter Risiken für die Nutzer stützt, damit eine umfassende und koordinierte Entwicklung des Luftverkehrs sichergestellt ist.
3.3. Erklärungen (ab Artikel 3 durch die gesamte Verordnung hinweg)
Mit Verordnung (EG) Nr. 1108/2009 wurde für Anbieter bestimmter Fluginformationsdienste die Möglichkeit eingeführt, statt einer Zulassung eine Erklärung über ihre Befähigung abgeben zu können. Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 wurde durchweg so angepasst, dass überall dort, wo auf die Zulassung verwiesen wird, dieser Möglichkeit Rechnung getragen wird.
3.4. Begriffsbestimmungen (Artikel 3)
Im Hinblick auf die vorstehend erläuterten Aufhebungen in den vier SES-Verordnungen (Verordnungen (EG) Nr. 549-552/2004), die Abgrenzung der beiden Rechtsrahmen und die Klärung des Wortlauts in der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 wurden die Begriffsbestimmungen für "qualifizierte Stelle" und "ATM/ANS" geändert. Darüber hinaus wurden die Begriffsbestimmungen für den "ATM-Masterplan" und den "allgemeinen Flugverkehr" von den SES-Verordnungen in diese Verordnung übernommen.
3.5. ATM/ANS (Artikel 8b)
In Artikel 8b wurde der Wortlaut dem Vorschlag zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 angepasst, um sicherzustellen, dass die in der Interoperabilitäts-Verordnung (EG) Nr. 552/2004 festgelegten Grundsätze und Konzepte beibehalten werden.
3.6. Grundlegende Anforderungen (Anhang Vb)
In Nummer 2 Buchstabe c Ziffer iv wurde ein Fehler korrigiert, so dass der Wortlaut jetzt an die Bestimmungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) sowie an bestehende EU-Vorschriften angeglichen ist. Dieser unbeabsichtigte Fehler war bei der Ausarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 1108/2009 unterlaufen. Er führte zu der nicht einzuhaltenden Anforderung für den Flugverkehrskontrolldienst, bei Flugzeugen selbst dann eine Hindernisfreiheit zu gewährleisten, wenn sie auf einem Flugplatz außerhalb des Rollfelds waren.
Zweitens wurden in Nummer 2 Buchstaben g und h sowie in Nummer 3 Teile des Wortlauts aus der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 eingefügt, um hervorzuheben, dass das derzeit angewandte Konzept zur Regelung dieser Fragen nicht unnötigerweise geändert wird. Diese Hinzufügungen verändern nicht den Geltungsbereich, sondern tragen zur Abgrenzung zwischen dem SES- und dem EASA-Rechtsrahmen bei.
3.7. Verschiedenes
Kleinere typografische Korrekturen wurden beispielsweise in Artikel 7 vorgenommen, ebenso wie einige kleinere redaktionelle Änderungen der Vorschriften in den Artikeln 9, 19 und 33, deren Wortlaut nach den vorherigen Änderungen der Verordnung nicht mehr dem neuesten Stand entsprach. Ferner wurden weitere kleinere Änderungen vorgenommen (beispielsweise in den Artikeln 52 und 59 sowie in Anhang Vb), um unbeabsichtigte Änderungen der seit 2004 für den SES vereinbarten Grundsätze zu vermeiden.
Die Verordnung wurde auch an das mit den Artikeln 290 und 291 AEUV und der Verordnung (EG) Nr. 182/2011 eingeführte System des Rückgriffs auf Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte angepasst. Darüber hinaus wurden die wesentlichen Aspekte der vereinbarten Standardbestimmungen der Gründungsrechtsakte der Agenturen aufgenommen und damit dem Kommissionsfahrplan für die Umsetzung der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates der EU und der Europäischen Kommission über die dezentralisierten Agenturen vom Juli 2012 entsprochen. Letztere beinhaltet auch eine Vereinheitlichung der Bezeichnungen der EU-Agenturen, so dass der Name der EASA in "Agentur der Europäischen Union für Luftfahrt" (EAA) zu ändern ist.
4. Fakultative Angaben
Da zur vorgeschlagenen Neufassung der vier SES-Verordnungen Nr. 549-552/2004 eine eigene Begründung ausgearbeitet wurde, enthält das vorliegende Dokument im Wesentlichen die Änderungen, die in der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 vorgenommen werden müssen, um die Kontinuität des geltenden SES-Konzepts nach der Anpassung der vier SES-Verordnungen gemäß Artikel 65a der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 zu wahren.
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 in Bezug auf Flugplätze, Flugverkehrsmanagement und Flugsicherungsdienste (Text von Bedeutung für den EWR)
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses7, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Angesichts der in der Verordnung (EG) Nr. 1108/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 in Bezug auf Flugplätze, Flugverkehrsmanagement und Flugsicherungsdienste sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2006/23/EG8 und in der Verordnung (EG) Nr. 1070/2009 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 549/2004, (EG) Nr. 550/2004, (EG) Nr. 551/2004 und (EG) Nr. 552/2004 im Hinblick auf die Verbesserung der Leistung und Nachhaltigkeit des europäischen Luftverkehrssystems9 vorgenommenen Änderungen, muss der Inhalt der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit mit der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums ("Rahmenverordnung")10, der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum ("Flugsicherungsdienste-Verordnung")11, der Verordnung (EG) Nr. 551/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Ordnung und Nutzung des Luftraums im einheitlichen europäischen Luftraum ("Luftraum-Verordnung")12 und der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Interoperabilität des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes (Interoperabilitäts-Verordnung)13 in Einklang gebracht werden.
- (2) Im Hinblick auf die Ausarbeitung und Durchführung des ATM-Masterplans besteht in einer Vielzahl von Luftverkehrsfragen Regelungsbedarf. Die Agentur sollte die Kommission bei der Ausarbeitung der technischen Vorschriften unterstützen und hierbei ein ausgewogenes Konzept für die Regulierung unterschiedlicher Tätigkeiten verfolgen, das sich auf deren jeweilige Merkmale, akzeptable Sicherheitsniveaus und eine Hierarchie identifizierter Risiken für die Nutzer stützt, damit eine umfassende und koordinierte Entwicklung der Luftfahrt sichergestellt ist.
- (3) Der Kommission sollte auf der Grundlage von Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte zu erlassen, um die Bestimmungen in Bezug auf Lufttüchtigkeit, Umweltschutz, Piloten, Flugbetrieb, Flugplätze, ATM/ANS, Flugverkehrskontrolldienste, Drittlandbetreiber, Aufsicht und Durchsetzung, Flexibilitätsbestimmungen, Geldbußen und Zwangsgelder sowie Gebühren und Entgelte ändern oder ergänzen zu können, sofern dies aus technischen, wissenschaftlichen, betrieblichen oder sicherheitsrelevanten Gründen notwendig ist. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten - auch auf Expertenebene - angemessene Konsultationen durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und ordnungsgemäß übermittelt werden.
- (4) Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, ausgeübt werden.
- (5) In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit in Bezug auf Ausnahmeregelungen für Flugplätze und die Nichtgewährung der Anwendung von Flexibilitätsbestimmungen sollte die Kommission unmittelbar geltende Durchführungsrechtsakte erlassen.
- (6) Bestimmte Grundsätze hinsichtlich der Leitung und der Geschäftstätigkeit der Agentur sollten dem vom Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission im Juli 2012 vereinbarten Gemeinsamen Ansatz in Bezug auf dezentrale Agenturen der EU angepasst werden.
- (7) Die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 sollte daher entsprechend geändert werden -
Haben folgende Verordnung Erlassen:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 wird wie folgt geändert:
(1) Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- (a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- i) Der Buchstabe b erhält folgende Fassung:
"b) Flugplätze oder Teile davon sowie Ausrüstungen, Personen und Organisationen nach Absatz 1 Buchstaben c und d, die vom Militär kontrolliert und betrieben werden, sofern der Flugverkehr vorrangig anderen Zwecken als dem allgemeinen Flugverkehr dient;"
- ii) Buchstabe c Satz 1 erhält folgende Fassung:
"ATM/ANS, einschließlich Systemen und Komponenten, Personen und Organisationen nach Absatz 1 Buchstaben e und f, die vom Militär gestellt oder bereitgestellt werden, vorrangig in Bezug auf andere Luftfahrzeugbewegungen als denen des allgemeinen Flugverkehrs."
- i) Der Buchstabe b erhält folgende Fassung:
- (b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"Unbeschadet Absatz 2 tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass Militäreinrichtungen, die für den allgemeinen Flugverkehr geöffnet sind und in denen Militärpersonal Dienstleistungen für den allgemeinen Flugverkehr erbringt, die nicht unter Absatz 1 fallen, ein Sicherheitsniveau gewährleisten, das mindestens dem Sicherheitsniveau entspricht, das nach den in den Anhängen Va und Vb festgelegten grundlegenden Anforderungen verlangt wird."
(2) Artikel 2 wird wie folgt geändert:
- (a) In Absatz 2 werden folgende Buchstaben g und h angefügt:
- "g) die Unterstützung der Ausarbeitung und Umsetzung des ATM-Masterplans;
- h) eine im Verhältnis zur Art der jeweiligen Tätigkeit stehende Regulierung der Zivilluftfahrt im Sinne einer optimalen Förderung ihrer Entwicklung, Leistungsfähigkeit, Interoperabilität und Sicherheit."
- (b) Absatz 3 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
"c) die Errichtung einer unabhängigen Agentur der Europäischen Union für Luftfahrt (im Folgenden als "Agentur" bezeichnet);"
(3) Artikel 3 wird wie folgt geändert:
- (a) Buchstabe a erhält folgende Fassung:
"fortlaufende Aufsicht" die Aufgaben, die durchzuführen sind, um zu überprüfen, ob die Bedingungen, unter denen ein Zeugnis erteilt oder eine Erklärung abgegeben wurde, während der Geltungsdauer des Zeugnisses oder der Erklärung jederzeit weiterhin erfüllt sind, sowie die Ergreifung von Schutzmaßnahmen;"
- (b) Der Buchstabe da erhält folgende Fassung:
"da) "ATM/ANS-Komponenten" gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 18 der Verordnung (EG) Nr. [Nummer der Neufassung der SES-Verordnung einfügen] über die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums;"
- (c) Folgender Buchstabe ea wird eingefügt:
"ea "Erklärung" jede schriftliche Äußerung für ATM/ANS-Zwecke:
- - bezüglich der Konformität oder Gebrauchstauglichkeit von Systemen und Komponenten, die von einer Organisation abgegeben wird, die mit der Konzeption, Herstellung und Wartung von ATM/ANS-Systemen und -Komponenten befasst ist;
- - bezüglich der Einhaltung der geltenden Anforderungen an in Betrieb zu nehmende Dienste oder Systeme, die durch einen Diensteanbieter abgegeben wird;
- - bezüglich der Befähigung und Mittel zur Wahrnehmung der Verantwortlichkeiten im Zusammenhang mit bestimmten Fluginformationsdiensten."
- (d) Buchstabe f erhält folgende Fassung:
"f)"qualifizierte Stelle" eine Stelle, der unter der Kontrolle und Verantwortung der Agentur oder einer nationalen Luftfahrtbehörde von der Agentur bzw. Luftfahrtbehörde spezielle Zulassungs- oder Aufsichtsaufgaben übertragen werden dürfen;"
- (e) Buchstaben q und r erhalten folgende Fassung:
- "q) "ATM/ANS" die Dienste des Flugverkehrsmanagements gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 10 der Verordnung (EG) [die Nummer der Neufassung der SES-Verordnung einfügen], Flugsicherungsdienste gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 4 der genannten Verordnung, einschließlich Netzmanagementdienste im Sinne von Artikel 17 dieser Verordnung sowie Dienste, die in der Erzeugung, Verarbeitung und Formatierung von Daten sowie deren Übermittlung an den allgemeinen Flugverkehr zum Zwecke der unter Sicherheitsaspekten kritischen Punkte der Flugsicherung bestehen;
- r) "ATM/ANS-System" eine Kombination von Ausrüstungen und Systemen gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 33 der Verordnung (EG) Nr. [Nummer der Neufassung der SES-Verordnung einfügen];"
- (f) Die folgenden Buchstaben t und u werden eingefügt:
- "t) "Allgemeiner Flugverkehr" bezeichnet alle Bewegungen von zivilen Luftfahrzeugen sowie alle Bewegungen von Staatsluftfahrzeugen (einschließlich Luftfahrzeugen der Streitkräfte, des Zolls und der Polizei), soweit diese Bewegungen nach den Verfahren der ICAO erfolgen;
- u) "ATM-Masterplan" bezeichnet den durch den Beschluss 2009/320/EG14 des Rates gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 219/2007 des Rates15 gebilligten Plan."
(4) Artikel 4 wird wie folgt geändert:
- (a) Absatz 3b erhält folgende Fassung:
"Abweichend von Absatz 3a können die Mitgliedstaaten beschließen, einen Flugplatz von den Vorschriften dieser Verordnung freizustellen, der:
- - nicht mehr als 10000 Fluggäste jährlich abfertigt und
- - nicht mehr als 850 Bewegungen jährlich im Zusammenhang mit Frachtbetrieb abfertigt,
sofern die Freistellung im Einklang mit den allgemeinen Sicherheitszielen dieser Verordnung und anderen Vorgaben des EU-Rechts steht.
Die Kommission prüft, ob die im ersten Unterabsatz genannten Bedingungen erfüllt sind und fasst andernfalls einen entsprechenden Beschluss. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 65 Absatz 2 erlassen. In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit der Sicherheit erlässt die Kommission unmittelbar geltende Durchführungsrechtsakte nach dem Verfahren gemäß Artikel 65 Absatz 4.
Der betreffende Mitgliedstaat widerruft die Freistellung nach Notifizierung des Beschlusses nach Unterabsatz 2."
- (b) In Absatz 3c erhält der erste Satz die folgende Fassung:
"3c) ATM/ANS, die im Luftraum über dem Geltungsgebiet des Vertrags und im Luftraum, in dem die Mitgliedstaaten die Verordnung (EG) Nr. [Nummer der Neufassung der SES-Verordnung einsetzen] gemäß Artikel 1 Absatz 4 der genannten Verordnung anwenden, bereitgestellt werden, müssen dieser Verordnung entsprechen."
(5) Artikel 5 wird wie folgt geändert:
- (a) Absatz 2 Buchstabe d erster Satz erhält folgende Fassung:
"Für die Instandhaltung und die Erhaltung der Lufttüchtigkeit von Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen zuständige Organisationen müssen nachweisen, dass sie über die Befähigung und die Mittel zur Wahrnehmung der Verantwortlichkeiten verfügen, die mit ihren Sonderrechten verbunden sind."
- (b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
"Hinsichtlich der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen, auf die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a, b und c Bezug genommen wird, ist die Kommission befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 65b zu erlassen, um detaillierte Vorschriften für Folgendes festzulegen:
- a) Bedingungen für die Erstellung der für ein Erzeugnis geltenden Musterzulassungsgrundlage und für deren Mitteilung an einen Antragsteller;
- b) Bedingungen für die Erstellung der für Teile und Ausrüstungen geltenden Einzelspezifikationen für die Lufttüchtigkeit und für deren Mitteilung an einen Antragsteller;
- c) Bedingungen für die Erstellung der besonderen Spezifikationen für die Lufttüchtigkeit, die für Luftfahrzeuge gelten, für die ein eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis ausgestellt werden kann, und für deren Mitteilung an einen Antragsteller;
- d) Bedingungen für die Heraus- und Weitergabe der verbindlichen Informationen, um die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Erzeugnissen sicherzustellen, sowie Bedingungen für die Genehmigung von Nachweisverfahren als Alternative zu diesen verbindlichen Informationen;
- e) Bedingungen für Erteilung, Beibehaltung, Änderung, Aussetzung oder Widerruf von Musterzulassungen, eingeschränkten Musterzulassungen, Änderungsgenehmigungen für Musterzulassungen, zusätzliche Musterzulassungen, die Genehmigung von Reparaturverfahren, individuellen Lufttüchtigkeitszeugnissen, eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnissen, Fluggenehmigungen und Zeugnissen für Erzeugnisse, Teile oder Ausrüstungen, einschließlich folgender Aspekte:
- i) Vorschriften für die Gültigkeitsdauer dieser Zulassungen bzw. Zeugnisse und ihre Verlängerung, sofern diese befristet sind;
- ii) Einschränkungen für die Ausstellung von Fluggenehmigungen. Diese Einschränkungen sollten insbesondere Folgendes betreffen:
- - Zweck des Flugs; - Luftraum für den jeweiligen Flug;
- - Qualifikation der Flugbesatzung;
- - Beförderung von nicht zur Flugbesatzung gehörenden Personen;
- iii) Luftfahrzeuge, für die eingeschränkte Lufttüchtigkeitszeugnisse ausgestellt werden können, sowie entsprechende Einschränkungen;
- iv) betriebliche Eignungsdaten, einschließlich:
- - Mindestlehrplan für die Ausbildung des Personals, das berechtigt ist, die Instandhaltung zu bescheinigen, um die Einhaltung von Absatz 2 Buchstabe f sicherzustellen; - Mindestlehrplan für den Erwerb einer Pilotenberechtigung und Referenzdaten der betreffenden Simulatoren, um die Einhaltung von Artikel 7 sicherzustellen;
- - Basis-Mindestausrüstungsliste;
- - für die Flugbegleiter relevante Daten zum Luftfahrzeugmuster;
- - zusätzliche Spezifikationen für die Lufttüchtigkeit für die jeweilige Art des Betriebs, um die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und sicherheitstechnische Verbesserungen des Luftfahrzeugs zu unterstützen;
- f) Bedingungen für Erteilung, Beibehaltung, Änderung, Aussetzung oder Widerruf von Zulassungen für Organisationen, die nach Absatz 2 Buchstaben d, e und g erforderlich sind, und Voraussetzungen, unter denen diese Zulassungen nicht verlangt zu werden brauchen;
- g) Bedingungen für Erteilung, Beibehaltung, Änderung, Aussetzung oder Widerruf von Zeugnissen für Personal, die nach Absatz 2 Buchstabe f erforderlich sind;
- h) Verantwortlichkeiten der Inhaber von Zulassungen bzw. Zeugnissen;
- i) die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen bei den in Absatz 1 genannten Luftfahrzeugen, die nicht von den Absätzen 2 oder 4 erfasst werden, sowie bei den Luftfahrzeugen, auf die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Bezug genommen wird;
- j) Bedingungen für die Instandhaltung und die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen;
Hinsichtlich der Lufttüchtigkeit der Luftfahrzeuge im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a, b und c ist die Kommission befugt, Anhang I zu ändern oder zu ergänzen und hierzu delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 65b zu erlassen, sofern dies aus technischen, betrieblichen, wissenschaftlichen oder sicherheitstechnischen Gründen auf dem Gebiet der Lufttüchtigkeit erforderlich ist und in dem Umfang, wie dies notwendig ist, um die in Artikel 2 festgelegten Ziele zu erreichen."
(6) Artikel 6 Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
- "2. Die Kommission ist befugt, mittels delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 65b die in Absatz 1 genannten Anforderungen zu ändern, um sie Änderungen des Abkommens von Chicago und seiner Anhänge anzugleichen, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung in Kraft treten und die in allen Mitgliedstaaten anzuwenden sind.
- 3. Um ein hohes und einheitliches Maß an Umweltschutz zu gewährleisten und gegebenenfalls gestützt auf den Inhalt der in Absatz 1 genannten Anlagen zu Anhang 16 kann die Kommission mittels delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 65b detaillierte Vorschriften zur Ergänzung der in Absatz 1 genannten Anforderungen festlegen."
(7) Artikel 7 wird wie folgt geändert:
- (a) Absatz 2 Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung:
"Ungeachtet des Unterabsatzes 3 kann im Falle einer Pilotenlizenz für Freizeitflugverkehr ein Arzt für Allgemeinmedizin, dem der Gesundheitszustand des Antragstellers genau bekannt ist, als flugmedizinischer Sachverständiger fungieren, wenn dies nach nationalem Recht zulässig ist. Die Kommission verabschiedet detaillierte Vorschriften, nach denen ein Arzt für Allgemeinmedizin als flugmedizinischer Sachverständiger tätig werden kann, die insbesondere dafür sorgen, dass das Sicherheitsniveau aufrechterhalten wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 65 Absatz 3 genannten Verfahren angenommen."
- (b) Absatz 2 Unterabsatz 6 erhält folgende Fassung:
"Die Anforderungen der Unterabsätze 2 und 3 können durch Anerkennung von Lizenzen und ärztlichen Zeugnissen erfüllt werden, die von einem Drittland oder in dessen Namen erteilt wurden, sofern es sich um Piloten handelt, die mit dem Führen von Luftfahrzeugen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b oder c befasst sind."
- (c) In Absatz 6 erhält die Einleitung folgende Fassung:
"In Bezug auf Piloten, die mit dem Führen von Luftfahrzeugen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b und c befasst sind, sowie Flugsimulationsübungsgeräte, Personen und Organisationen, die bei der Ausbildung, Prüfung, Kontrolle oder flugmedizinischen Untersuchung dieser Piloten eingesetzt werden bzw. mitwirken, ist die Kommission befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 65b zu erlassen, in denen Folgendes detailliert festgelegt wird:"
- (d) Absatz 6 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
"d) die Bedingungen für die Umwandlung bestehender nationaler Pilotenlizenzen und nationaler Flugingenieurlizenzen in Pilotenlizenzen sowie die Bedingungen für die Umwandlung nationaler ärztlicher Zeugnisse;"
- (e) Absatz 6 Buchstabe f erhält folgende Fassung:
"f) die Einhaltung der in Anhang III aufgeführten einschlägigen grundlegenden Anforderungen durch Piloten von Luftfahrzeugen, auf die in Anhang II Buchstabe a Ziffer ii sowie Buchstaben d und h Bezug genommen wird und die im gewerblichen Luftverkehr eingesetzt werden."
- (f) Am Ende von Absatz 6 wird folgender neuer Unterabsatz angefügt:
"In Bezug auf Piloten, die mit dem Führen von Luftfahrzeugen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b und c befasst sind, sowie Flugsimulationsübungsgeräte, Personen und Organisationen, die bei der Ausbildung, Prüfung, Kontrolle oder flugmedizinischen Untersuchung dieser Piloten eingesetzt werden bzw. mitwirken, ist die Kommission befugt, Anhang III zu ändern oder zu ergänzen und hierzu delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 65b zu erlassen, sofern dies aus technischen, betrieblichen, wissenschaftlichen oder sicherheitstechnischen Gründen auf dem Gebiet der Pilotenlizenzen erforderlich ist und in dem Umfang wie dies notwendig ist, um die in Artikel 2 festgelegten Ziele zu erreichen."
(8) Artikel 8 wird wie folgt geändert:
- (a) In Absatz 5 erhält die Einleitung folgende Fassung:
"Hinsichtlich des Betriebs von Luftfahrzeugen, auf die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b und c Bezug genommen wird, ist die Kommission befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 65b zu erlassen, um detaillierte Vorschriften für Folgendes festzulegen:"
- (b) Absatz 5 Buchstabe g erhält folgende Fassung:
"g) die Einhaltung der einschlägigen grundlegenden Anforderungen nach Anhang IV und, falls anwendbar, Anhang Vb, an den Betrieb von Luftfahrzeugen nach Anhang II Buchstabe a Ziffer ii sowie Buchstaben d und h, die im gewerblichen Luftverkehr eingesetzt werden."
- (c) In Absatz 5 werden die folgenden Buchstaben h und i angefügt:
- "h) die Bedingungen und Verfahren für die Ausstellung von Sondergenehmigungen für den Betrieb;
- i) die Bedingungen für die Anordnung eines Betriebsverbots, einer Betriebseinschränkung oder bestimmter Betriebsauflagen aus Sicherheitsgründen gemäß Artikel 22 Absatz 1."
- (d) Am Ende von Absatz 5 wird folgender neuer Unterabsatz angefügt:
"Hinsichtlich des Betriebs von Luftfahrzeugen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b und c ist die Kommission befugt, Anhang IV und, falls anwendbar, Anhang Vb zu ändern oder zu ergänzen und hierzu delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 65b zu erlassen, sofern dies aus technischen, betrieblichen, wissenschaftlichen oder sicherheitstechnischen Gründen auf dem Gebiet des Flugbetriebs erforderlich ist und in dem Umfang wie dies notwendig ist, um die in Artikel 2 festgelegten Ziele zu erreichen."
(9) Artikel 8a wird wie folgt geändert:
- (a) In Absatz 5 erhält die Einleitung folgende Fassung:
"Hinsichtlich Flugplätzen und Flugplatzausrüstungen sowie des Flugplatzbetriebs ist die Kommission befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 65b zu erlassen, um detaillierte Vorschriften für Folgendes festzulegen:"
- (b) In Absatz 5 werden folgende Buchstaben nach Buchstabe j angefügt:
- "k) die Bedingungen für die Erteilung, Beibehaltung, Änderung, Aussetzung oder Widerruf von Zeugnissen für Anbieter von Vorfeldmanagementdiensten;
- l) die Bedingungen für die Heraus- und Weitergabe der verbindlichen Informationen, um die Sicherheit des Flugplatzbetriebs und der Flugplatzausrüstung zu gewährleisten;
- m) die Zuständigkeiten der in Absatz 2 Buchstabe e genannten Diensteanbieter;
- n) die Bedingungen für Erteilung, Beibehaltung, Änderung, Aussetzung oder Widerruf von Zulassungen von Organisationen und Bedingungen für die Aufsicht über Organisationen, die mit Konzeption, Herstellung und Instandhaltung von sicherheitskritischen Flugplatzausrüstungen befasst sind;
- o) die Zuständigkeiten von Organisationen, die mit Konzeption, Herstellung und Instandhaltung von sicherheitskritischen Flugplatzausrüstungen befasst sind."
- (c) Am Ende von Absatz 5 wird folgender neuer Unterabsatz angefügt:
"Hinsichtlich Flugplätzen und Flugplatzausrüstungen sowie des Flugplatzbetriebs ist die Kommission befugt, Anhang Va und gegebenenfalls Anhang Vb zu ändern oder zu ergänzen und hierzu delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 65b zu erlassen, sofern dies aus technischen, betrieblichen, wissenschaftlichen oder sicherheitstechnischen Gründen auf dem Gebiet der Flugplätze erforderlich ist und in dem Umfang wie dies notwendig ist, um die in Artikel 2 festgelegten Ziele zu erreichen."
(10) Artikel 8b wird wie folgt geändert:
- (a) Die Absätze 4 und 5 erhalten folgende Fassung:
"4. Mit den Maßnahmen nach Absatz 6 kann ein Zulassungs- oder Erklärungserfordernis für bestimmte, mit der Konstruktion, Herstellung oder Instandhaltung von ATM/ANS-Systemen und -Komponenten, von denen Sicherheit oder Interoperabilität abhängen, befassten Organisationen festgelegt werden. Das Zeugnis für diese Organisationen wird erteilt, wenn diese nachgewiesen haben, dass sie über die Befähigung und die Mittel zur Wahrnehmung der Verantwortlichkeiten verfügen, die mit deren Sonderrechten verbunden sind. Die durch das Zeugnis gewährten Sonderrechte sind darin zu vermerken.
Mit den Maßnahmen nach Absatz 6 kann ein Zulassungserfordernis oder ersatzweise eine Validierung oder Erklärung durch den ATM/ANS-Anbieter oder die mit der Konstruktion, Herstellung und Instandhaltung von ATM/ANS-Systemen und -Komponenten, von denen Sicherheit oder Interoperabilität abhängen, befasste Organisation festgelegt werden. Das Zeugnis oder die Erklärung für diese Systeme und Komponenten wird erteilt oder die Validierung erfolgt, wenn der Antragsteller nachgewiesen hat, dass die Systeme und Komponenten die Einzelspezifikationen erfüllen, die festgelegt wurden, um die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen gemäß Absatz 1 sicherzustellen."
- (b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
- i) Die Einleitung erhält folgende Fassung:
"Hinsichtlich der Erbringung von ATM/ANS wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 65b zu erlassen, um detaillierte Regeln festzulegen für:"
- ii) Buchstabe e erhält folgende Fassung:
"die Bedingungen und Verfahren für die Erklärung der in den Absätzen 3 bis 5 genannten Dienstleister und Organisationen, die mit der Konstruktion, Herstellung oder Instandhaltung von ATM/ANS-Systemen und -Komponenten befasst sind, und für deren Beaufsichtigung;"
- iii) Die folgenden Buchstaben g, h und i werden angefügt:
- "g) Bedingungen für die Heraus- und Weitergabe der verbindlichen Informationen, um die Sicherheit bei der Erbringung von ATM/ANS zu gewährleisten;
- h) die Bedingungen für die in Absatz 5 genannte Validierung und Erklärung und für die Beaufsichtigung der Einhaltung dieser Bedingungen;
- i) für die Nutzung des Luftraums erforderliche Betriebsvorschriften und ATM/ANS-Komponenten."
- iv) Am Ende des Absatzes wird folgender neuer Unterabsatz angefügt:
"Hinsichtlich der Erbringung von ATM/ANS wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 65b zu erlassen, um Anhang Va erforderlichenfalls aus Gründen der technischen, betrieblichen oder wissenschaftlichen Entwicklung oder der Sicherheitsnachweise in Zusammenhang mit ATM/ANS zu ändern oder zu ergänzen, um die in Artikel 2 festgelegten Ziele im erforderlichen Umfang zu erreichen."
- i) Die Einleitung erhält folgende Fassung:
- (c) Absatz 7 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
"a) sie entsprechen dem Stand der Technik und den bewährten Verfahren auf dem Gebiet ATM/ANS, insbesondere nach dem ATM-Masterplan und in enger Zusammenarbeit mit der ICAO" ;
(11) Artikel 8c wird wie folgt geändert:
- (a) In Absatz 10 erhält die Einleitung folgende Fassung:
"Hinsichtlich Fluglotsen sowie Personen und Einrichtungen, die an der Ausbildung, Prüfung, Kontrolle oder medizinischen Untersuchung von Fluglotsen mitwirken, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 65b zu erlassen, um detaillierte Regeln festzulegen für:"
- (b) In Absatz 10 werden die folgenden Buchstaben e, f und g angefügt:
- "e) unbeschadet der Bestimmungen bilateraler Abkommen, die in Einklang mit Artikel 12 geschlossen wurden, die Bedingungen für die Anerkennung von Lizenzen aus Drittländern;
- f) die Bedingungen, unter denen im Interesse der Sicherheit die Ausbildung am Arbeitsplatz verboten, begrenzt oder an bestimmte Bedingungen geknüpft wird;
- g) Bedingungen für die Heraus- und Weitergabe der verbindlichen Informationen, um die Sicherheit bei der Ausbildung am Arbeitsplatz zu gewährleisten."
- (c) Am Ende von Absatz 10 wird folgender neuer Unterabsatz angefügt:
"Hinsichtlich Fluglotsen sowie Personen und Einrichtungen, die an der Ausbildung, Prüfung, Kontrolle oder medizinischen Untersuchung von Fluglotsen mitwirken, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 65b zu erlassen, um Anhang Vb erforderlichenfalls aus Gründen der technischen, betrieblichen oder wissenschaftlichen Entwicklung oder der Sicherheitsnachweise in Zusammenhang mit den Ausbildungseinrichtungen und Fluglotsen zu ändern oder zu ergänzen, um die in Artikel 2 festgelegten Ziele im erforderlichen Umfang zu erreichen."
(12) Artikel 9 wird wie folgt geändert:
- (a) In Absatz 4 erhält die Einleitung folgende Fassung:
"Hinsichtlich der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d genannten Luftfahrzeuge sowie ihrer Besatzung und ihres Betriebs wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 65b zu erlassen, um detaillierte Regeln festzulegen für:"
- (b) Absatz 4 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
"a) das Verfahren, nach dem gestattet werden kann, dass in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d genannte Luftfahrzeuge oder Besatzungsmitglieder, die nicht über ein den ICAO-Normen entsprechendes Lufttüchtigkeitszeugnis bzw. eine entsprechende Lizenz verfügen, für Flüge in die, innerhalb der oder aus der Gemeinschaft eingesetzt werden;"
- (c) Absatz 4 Buchstabe e erhält folgende Fassung:
"e) die Bedingungen für die Erklärung der in Absatz 3 genannten Betreiber und für deren Beaufsichtigung;"
- (d) In Absatz 4 wird folgender Buchstabe g angefügt:
"g) zusätzliche Bedingungen für Fälle, in denen die Einhaltung der Normen und Anforderungen nach Absatz 1 nicht möglich ist oder unverhältnismäßige Anstrengungen erfordert, um sicherzustellen, dass das Ziel der betreffenden Normen und Anforderungen erreicht wird."
- (e) In Absatz 5 Buchstabe e wird "Sicherheits" gestrichen.
(13) Artikel 10 wird wie folgt geändert:
- (a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"2. Zur Anwendung des Absatzes 1 führen die Mitgliedstaaten zusätzlich zu ihrer Aufsicht über die von ihnen erteilten Zulassungen bzw. Zeugnisse oder Erklärungen, die sie entgegengenommen haben, Untersuchungen, einschließlich Vorfeldinspektionen, durch und ergreifen alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Fortsetzung von Verstößen zu verhindern; zu diesen Maßnahmen gehören auch Startverbote für Luftfahrzeuge."
- (b) In Absatz 5 erhält die Einleitung folgende Fassung:
"Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 65b zu erlassen, um detaillierte Regeln hinsichtlich der Bedingungen für die in Artikel 1 genannte Zusammenarbeit und insbesondere Folgendes festzulegen:"
- (c) In Absatz 5 werden die folgenden Buchstaben d und e angefügt:
- "d) die Bedingungen für die Qualifikationen der Inspektoren, die Vorfeldinspektionen durchführen, und Einrichtungen, die an der Ausbildung dieser Inspektoren mitwirken;
- e) die Bedingungen für die Verwaltung und Anwendung von Aufsicht und Durchsetzung einschließlich Sicherheitsmanagementsystemen."
(14) Artikel 11 wird wie folgt geändert:
- (a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
- "1. Die Mitgliedstaaten erkennen ohne weitere technische Anforderungen oder Bewertungen Zulassungen bzw. Zeugnisse, die gemäß dieser Verordnung erteilt wurden, sowie die auf der Grundlage der Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte an. Wurde die ursprüngliche Anerkennung für einen bestimmten Zweck oder bestimmte Zwecke erteilt, bezieht sich eine nachfolgende Anerkennung ausschließlich auf dieselben Zwecke.
- 2. Die Kommission entscheidet von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats oder der Agentur, ob in Absatz 1 genannte Zulassungen bzw. Zeugnisse dieser Verordnung und den auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten entsprechen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 65 Absatz 2 erlassen. In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit der Sicherheit erlässt die Kommission unmittelbar geltende Durchführungsrechtsakte nach dem Verfahren gemäß Artikel 65 Absatz 4."
(15) Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b letzter Unterabsatz erhält folgende Fassung:
"kann sie von dem betreffenden Mitgliedstaat verlangen, gemäß Artikel 351 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union das Abkommen zu ändern, dessen Anwendung auszusetzen oder es zu kündigen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 65 Absatz 2 erlassen."
(16) Artikel 13 erhält folgende Fassung:
"Artikel 13
Qualifizierte Stellen
"Die Agentur bzw. die betreffende nationale Luftfahrtbehörde stellen bei der Übertragung einer bestimmten Zulassungs- oder Aufsichtsaufgabe an eine qualifizierte Stelle sicher, dass diese Stelle die Kriterien des Anhangs V erfüllt.
Qualifizierte Stellen erteilen keine Zeugnisse oder Genehmigungen und nehmen keine Erklärungen entgegen."
(17) Artikel 14 wird wie folgt geändert:
- (a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"1. Die Bestimmungen dieser Verordnung und der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte hindern einen Mitgliedstaat nicht daran, bei einem Sicherheitsproblem, das von dieser Verordnung erfasste Erzeugnisse, Systeme, Personen oder Organisationen betrifft, unverzüglich tätig zu werden, sofern dies erforderlich ist, um die Sicherheit zu gewährleisten, und das Problem nicht auf angemessene Weise unter Einhaltung dieser Verordnung und der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte gelöst werden kann."
- (b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"Die Kommission prüft, ob die in Absatz 1 genannten Bedingungen eingehalten wurden und nimmt, wenn dies ihrer Ansicht nach nicht der Fall ist, einen entsprechenden Beschluss an. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 65 Absatz 2 erlassen. In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit der Sicherheit erlässt die Kommission unmittelbar geltende Durchführungsrechtsakte nach dem Verfahren gemäß Artikel 65 Absatz 4.
Der betreffende Mitgliedstaat widerruft die getroffene Maßnahme nach Absatz 1 nach Notifizierung des Beschlusses nach Unterabsatz 1.
Ist dies aufgrund der Feststellung eines unmittelbaren Sicherheitsproblems nach Absatz 1 erforderlich, so wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 65c zu erlassen, um diese Verordnung zu ändern oder zu ergänzen."
- (c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
"4. Die Mitgliedstaaten können im Fall unvorhergesehener und dringender betrieblicher Umstände oder betrieblicher Bedürfnisse von beschränkter Dauer
Freistellungen von den grundlegenden Anforderungen dieser Verordnung und ihrer delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte erteilen, sofern hierdurch keine Beeinträchtigung des Sicherheitsniveaus eintritt. Der Agentur, der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten sind derartige Freistellungen mitzuteilen, wenn sie wiederholt oder für Zeiträume von mehr als zwei Monaten erteilt werden."
- (d) In Absatz 5 erhält der Unterabsatz 2 folgende Fassung:
"Die Kommission prüft, ob die Freistellung den in Absatz 4 genannten Bedingungen entspricht und nimmt, wenn dies ihrer Ansicht nach nicht der Fall ist, einen entsprechenden Beschluss an. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 65 Absatz 2 erlassen. In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit der Sicherheit erlässt die Kommission unmittelbar geltende Durchführungsrechtsakte nach dem Verfahren gemäß Artikel 65 Absatz 4.
Der betreffende Mitgliedstaat widerruft die Freistellung nach Notifizierung des Beschlusses nach Unterabsatz 2."
- (e) Absatz 6 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
"6. Lässt sich ein Schutzniveau, das dem durch die Anwendung der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte und der Durchführungsrechtsakte erreichten Niveau gleichwertig ist, mit anderen Mitteln erreichen, können die Mitgliedstaaten nach dem Verfahren des Unterabsatzes 2 und des Absatzes 7 ohne Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit eine Genehmigung in Abweichung von diesen delegierten Rechtsakten und der Durchführungsrechtsakte erteilen."
- (f) In Absatz 7 wird am Ende folgender Unterabsatz angefügt:
"Wenn die Kommission unter Berücksichtigung der in Unterabsatz 1 genannten Empfehlung zu dem Schluss kommt, dass die Bedingungen des Absatzes 6 erfüllt sind, genehmigt sie die Abweichung unverzüglich, indem sie die auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen einschlägigen delegierten Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte entsprechend ändert."
(18) In Artikel 15 Absatz 2 erhält die Einleitung folgende Fassung:
"2. Unbeschadet des Rechts der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten der Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 beschließt die Kommission von sich aus detaillierte Regeln für die Weitergabe der in Absatz 1 genannten Informationen an interessierte Kreise. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 65 Absatz 3 erlassen. Diese Maßnahmen berücksichtigen die Notwendigkeit,"
(19) Die Überschrift von Kapitel III erhält folgende Fassung:
"Agentur der Europäischen Union für Luftfahrt"
(20) Artikel 17 wird wie folgt geändert:
- (a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"Zur Durchführung dieser Verordnung wird eine Agentur der Europäischen Union für Luftfahrt errichtet.
- (b) In Absatz 2 erhält die Einleitung folgende Fassung:
"Um die ordnungsgemäße Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung der Zivilluftfahrt zu gewährleisten, erfüllt die Agentur folgende Funktionen:"
- (c) In Absatz 2 wird folgender Buchstabe f angefügt:
"f) Sie unterstützt die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Durchführung ihrer Aufgaben, indem sie ein Forum für den Austausch von Informationen und Sachverständigen bietet."
(21) Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
"Diese Unterlagen spiegeln den Stand der Technik und die bestbewährten Verfahren in den betreffenden Bereichen wider; sie werden unter Berücksichtigung der weltweiten Erfahrungen in der Luftfahrt sowie des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts aktualisiert."
(22) In Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b erhält Ziffer i folgende Fassung:
"i) Flugsimulationsübungsgeräte, die von durch die Agentur zugelassenen Ausbildungseinrichtungen betrieben werden,"
(23) Artikel 22 wird wie folgt geändert:
- (a) In Absatz 2 Buchstabe c wird die Angabe "ein Monat" durch "drei Monate" ersetzt.
- (b) Absatz 2 Buchstabe e erhält folgende Fassung:
"e) ist ein Mitgliedstaat mit den Schlussfolgerungen der Agentur zu einem Einzelplan nicht einverstanden, so verweist er die Angelegenheit an die Kommission. Die Kommission entscheidet darüber, ob dieser Plan den Sicherheitszielen dieser Verordnung entspricht. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 65 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen."
(24) In Artikel 22a wird folgender Buchstabe ca eingefügt:
"ca) sie erteilt und verlängert die Zeugnisse oder nimmt Konformitäts- oder Gebrauchstauglichkeitserklärungen nach Artikel 8b Absätze 4 und 5 von Organisationen entgegen, die europaweite Dienste erbringen oder Systeme bereitstellen, und auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats auch von anderen Dienstleistern sowie Organisationen, die mit der Konstruktion, Herstellung oder Instandhaltung von ATM/ANS-Systemen und -Komponenten befasst sind;"
(25) Artikel 24 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
"5. Unter Berücksichtigung der Grundsätze der Artikel 52 und 53 legt die Kommission detaillierte Regeln für die Arbeitsweise der Agentur bei der Wahrnehmung der in den Absätzen 1, 3 und 4 genannten Aufgaben fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 65 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen."
(26) Artikel 25 wird wie folgt geändert:
- (a) In Absatz 3 erhält die Einleitung folgende Fassung:
"Auf der Grundlage der Absätze 1 und 2 legt die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten nach Artikel 65b fest:"
- (b) Absatz 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
"b) die detaillierten Regeln für Untersuchungen, damit verbundene Maßnahmen und die Berichterstattung sowie die Beschlussfassung einschließlich zum Recht auf Verteidigung, auf Akteneinsicht, auf Rechtsvertretung, auf Vertraulichkeit und zeitweilige Regelungen sowie die Bemessung und den Einzug von Geldbußen und Zwangsgeldern."
(27) Artikel 29 Absatz 2 wird gestrichen.
(28) Artikel 30 erhält folgende Fassung:
"Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union findet auf die Agentur und ihr Personal Anwendung."
(29) Artikel 33 wird wie folgt geändert:
- (a) Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
"a) ernennt den Exekutivdirektor und die Stellvertretenden Exekutivdirektoren gemäß den Artikeln 39a und 39b;"
- (b) Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
"c) legt vor dem 30. November jeden Jahres und nach Stellungnahme der Kommission das jährliche Arbeitsprogramm und das mehrjährige Arbeitsprogramm der Agentur für das/die kommenden Jahr (e) fest; diese Arbeitsprogramme werden unbeschadet des jährlichen Haushaltsverfahrens der Gemeinschaft und ihres Gesetzgebungsprogramms in den einschlägigen Bereichen der Flugsicherheit festgelegt; die Stellungnahme der Kommission wird dem Arbeitsprogramm beigefügt;"
- (c) Absatz 2 Buchstabe h erhält folgende Fassung:
"h) übt die Disziplinargewalt über den Exekutivdirektor sowie, im Einvernehmen mit dem Exekutivdirektor, über die Stellvertretenden Exekutivdirektoren aus;"
- (d) In Absatz 2 werden die Buchstaben n, o, p und q angefügt:
- "n) übt im Einklang mit Absatz 6 in Bezug auf das Personal der Agentur die Befugnisse aus, die der Anstellungsbehörde durch das Statut der Beamten und der Stelle, die zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigt ist, durch die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten übertragen wurden 16 ("Befugnisse einer Anstellungsbehörde"),
- o) stellt ausgehend von den Ergebnissen und Empfehlungen der internen oder externen Prüfberichte und Evaluierungen sowie den Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) angemessene Folgemaßnahmen sicher,
- p) erlässt nach dem Verfahren des Artikels 110 des Statuts geeignete Durchführungsbestimmungen zum Statut der Beamten und zu den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten,
- q) erlässt Bestimmungen für Prävention und Bewältigung von Interessenkonflikten ihrer Mitglieder sowie der Mitglieder der Beschwerdekammern."
- (e) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
"6. Der Verwaltungsrat erlässt gemäß Artikel 110 des Statuts der Beamten einen Beschluss auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 1 des Statuts der Beamten und Artikel 6 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, mit dem dem Exekutivdirektor die entsprechenden Befugnisse der Anstellungsbehörde übertragen und die Bedingungen festgelegt werden, unter denen die Befugnisübertragung ausgesetzt werden kann. Der Exekutivdirektor kann diese Befugnisse weiter übertragen.
In Ausnahmefällen kann der Verwaltungsrat die Übertragung von Befugnissen einer Anstellungsbehörde auf den Exekutivdirektor sowie die von diesem weiter übertragenen Befugnisse durch einen Beschluss vorübergehend aussetzen und die Befugnisse selbst ausüben oder sie einem seiner Mitglieder oder einem anderen Bediensteten als dem Exekutivdirektor übertragen."
(30) Artikel 34 wird wie folgt geändert:
- (a) In Absatz 1 werden die Worte "einem Vertreter der Kommission" ersetzt durch "zwei Vertretern der Kommission, die alle über Stimmrecht verfügen,".
- (b) In Absatz 1 Unterabsatz 2 werden die Worte "ihren Stellvertreter und dessen Stellvertreter" ersetzt durch "ihre Stellvertreter und deren Stellvertreter".
- (c) In Absatz 1 Unterabsatz 2 wird "fünf" durch "vier" ersetzt.
- (d) In Absatz 1 wird am Ende folgender neuer Unterabsatz angefügt:
"Die Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Stellvertreter werden in Anbetracht ihrer Kenntnisse bezüglich des Luftfahrtbereichs unter Berücksichtigung einschlägiger Führungs-, Verwaltungs- und haushaltstechnischer Kompetenzen benannt. Alle im Verwaltungsrat vertretenen Parteien bemühen sich um eine Begrenzung der Fluktuation ihrer Vertreter, um die Kontinuität der Arbeiten des Verwaltungsrats zu gewährleisten. Alle Parteien streben eine ausgewogene Vertretung von Männern und Frauen im Verwaltungsrat an."
(31) In Artikel 37 Absatz 1 werden folgende Änderungen vorgenommen:
- - Das Wort "Zweidrittelmehrheit" wird ersetzt durch "einfache Mehrheit".
- - Folgender Satz zwei wird eingefügt:
"Für Beschlüsse über die Festlegung der Arbeitsprogramme, den Jahreshaushalt, die Ernennung und die Verlängerung der Amtszeit oder die Amtsenthebung der Exekutivdirektoren ist jedoch eine Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrats erforderlich."
(32) Folgender Artikel 37a wird angefügt:
"Artikel 37a
Exekutivrat
- 1. Der Verwaltungsrat wird von einem Exekutivrat unterstützt.
- 2. Der Exekutivrat hat folgende Aufgaben:
- a) Vorbereitung der Beschlussvorlagen für den Verwaltungsrat,
- b) ausgehend von den Ergebnissen und Empfehlungen der internen oder externen Prüfberichte und Evaluierungen sowie den Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) Sicherstellung angemessener Folgemaßnahmen gemeinsam mit dem Verwaltungsrat,
- c) unbeschadet der Zuständigkeiten des Exekutivdirektors gemäß Artikel 38 Beratung und Unterstützung des Exekutivdirektors bei der Umsetzung der Beschlüsse des Verwaltungsrats im Hinblick auf eine verstärkte Aufsicht über die Verwaltung und Haushaltsführung.
- 3. In dringenden Fällen kann der Exekutivrat bei Bedarf im Namen des Verwaltungsrats bestimmte vorläufige Beschlüsse fassen, vor allem in Verwaltungsangelegenheiten, einschließlich der Aussetzung der Übertragung der Befugnisse einer Anstellungsbehörde und Haushaltsfragen.
- 4. Der Exekutivrat setzt sich aus dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats, einem Vertreter der Kommission im Verwaltungsrat und drei anderen Mitgliedern mit Stimmrecht zusammen, die der Verwaltungsrat aus den eigenen Reihen bestimmt. Der Vorsitzende des Verwaltungsrats ist auch der Vorsitzende des Exekutivrats. Der Exekutivdirektor nimmt an den Sitzungen des Exekutivrates teil, verfügt jedoch über kein Stimmrecht.
- 5. Die Amtszeit der Mitglieder des Exekutivrats entspricht der der Mitglieder des Verwaltungsrats. Das Mandat der Mitglieder des Exekutivrats endet mit dem Ende ihrer Mitgliedschaft im Verwaltungsrat.
- 6. Der Exekutivrat hält mindestens alle drei Monate eine ordentliche Sitzung ab. Darüber hinaus tritt er auf Veranlassung seines Vorsitzenden oder auf Antrag seiner Mitglieder zusammen.
- 7. Der Verwaltungsrat legt die Geschäftsordnung des Exekutivrats fest."
(33) Artikel 38 wird wie folgt geändert:
- (a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"1. Die Agentur wird von ihrem Exekutivdirektor geleitet, der in der Wahrnehmung seiner Aufgaben völlig unabhängig ist. Unbeschadet der Befugnisse der Kommission, des Verwaltungsrats oder des Exekutivrates darf der Exekutivdirektor Anweisungen von Regierungen oder sonstigen Stellen weder anfordern noch entgegennehmen."
- (b) Absatz 3 Buchstabe g wird gestrichen.
- (c) Absatz 3 Buchstabe i erhält folgende Fassung:
"i) Er kann seine Befugnisse anderen Bediensteten der Agentur übertragen. Die Kommission legt die Modalitäten dieser Befugnisübertragungen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 65 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen."
- (d) Absatz 3 Buchstabe k erhält folgende Fassung:
"k) Er arbeitet das jährliche und das mehrjährige Arbeitsprogramm aus und unterbreitet sie nach Konsultation der Kommission dem Verwaltungsrat."
- (e) In Absatz 3 werden die Buchstaben m, n, o und p angefügt:
- "m) Er führt das jährliche und das mehrjährige Arbeitsprogramm durch und erstattet dem Verwaltungsrat Bericht über die Durchführung."
- n) Er erarbeitet einen Aktionsplan, der den Schlussfolgerungen der internen oder externen Prüfberichte und Evaluierungen sowie den Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) Rechnung trägt und berichtet der Kommission und dem Verwaltungsrat zweimal jährlich über die Fortschritte.
- o) Er schützt die finanziellen Interessen der Union durch die Anwendung vorbeugender Maßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch Vornahme wirksamer Kontrollen und, falls Unregelmäßigkeiten festgestellt werden, durch die Einziehung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen.
- p) Er arbeitet eine Betrugsbekämpfungsstrategie für die Agentur aus und deren legt sie dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vor."
(34) Artikel 39 wird gestrichen.
(35) Die folgenden Artikel 39a und 39b werden eingefügt:
"Artikel 39a
Ernennung des Exekutivdirektors
- 1. Der Exekutivdirektor wird als Zeitbediensteter der Agentur gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten eingestellt.
- 2. Der Exekutivdirektor wird aufgrund seiner Leistung und nachgewiesener, für die Zivilluftfahrt relevanter Befähigung und Erfahrung vom Verwaltungsrat aus einer Liste von Kandidaten, die die Kommission im Anschluss an ein offenes und transparentes Auswahlverfahren vorgeschlagen hat, ernannt.
Für den Abschluss des Vertrags mit dem Exekutivdirektor wird die Agentur durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrats vertreten.
Vor der Ernennung kann der vom Verwaltungsrat ausgewählte Bewerber aufgefordert werden, sich vor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments zu äußern und Fragen der Mitglieder des Ausschusses zu beantworten.
- 3. Der Exekutivdirektor wird für fünf Jahre ernannt. Am Ende dieses Zeitraums bewertet die Kommission die Leistung des Exekutivdirektors mit Blick auf die künftigen Aufgaben und Herausforderungen der Agentur.
- 4. Der Verwaltungsrat kann auf Vorschlag der Kommission unter Berücksichtigung der Bewertung nach Absatz 3 die Amtszeit des Exekutivdirektors einmal um höchstens fünf Jahre verlängern.
- 5. Der Verwaltungsrat unterrichtet das Europäische Parlament über seine Absicht, die Amtszeit des Exekutivdirektors zu verlängern. Innerhalb eines Monats vor der Verlängerung der Amtszeit kann der Exekutivdirektor aufgefordert werden, sich vor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments zu äußern und Fragen der Ausschussmitglieder zu beantworten.
- 6. Ein Exekutivdirektor, dessen Amtszeit verlängert wurde, darf am Ende des Gesamtzeitraums nicht an einem weiteren Auswahlverfahren für dieselbe Stelle teilnehmen.
- 7. Der Exekutivdirektor kann nur aufgrund eines Beschlusses des Verwaltungsrats auf Vorschlag der Kommission aus dem Amt entfernt werden.
- 8. Der Verwaltungsrat fasst Beschlüsse über die Ernennung und die Verlängerung der Amtszeit oder die Amtsenthebung der Exekutivdirektoren mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder mit Stimmrecht.
Artikel 39b
Ernennung der Stellvertretenden Exekutivdirektoren
- 1. Der Exekutivdirektor kann von einem oder mehreren Stellvertretenden Exekutivdirektoren unterstützt werden.
- 2. Die Ernennung, Verlängerung der Amtszeit oder Amtsenthebung des oder der Stellvertretenden Exekutivdirektoren erfolgt nach Rücksprache mit dem amtierenden oder gegebenenfalls dem designierten Exekutivdirektor nach dem Verfahren des Artikels 39a."
(36) Artikel 40 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"3. Die Beschwerdekammern werden bei Bedarf einberufen. Die Kommission legt die Zahl der Beschwerdekammern und die Arbeitsaufteilung fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 65 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen."
(37) Artikel 41 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
"5. Die Kommission legt die erforderlichen Qualifikationen der Mitglieder jeder Beschwerdekammer, die Befugnisse der einzelnen Mitglieder in der Vorphase der Entscheidungen sowie die Abstimmungsregeln fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 65 Absatz 3 genannten Verfahren angenommen."
(38) Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
"b) soweit erforderlich, Einbeziehung von Sachverständigen aus den betroffenen Kreisen oder Heranziehung des Sachverstandes der einschlägigen europäischen Normungsgremien, von Eurocontrol oder sonstigen besonderen Einrichtungen;"
(39) Artikel 56 erhält folgende Fassung:
"Jährliches und mehrjähriges Arbeitsprogramm
- 1. Zum 30. November jeden Jahres nimmt der Verwaltungsrat gemäß Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe c anhand eines vom Exekutivdirektor unterbreiteten Entwurfs unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Kommission ein Programmplanungsdokument für das mehrjährige und das jährliche Arbeitsprogramm an und übermittelt es dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission.
Nach der endgültigen Annahme des Gesamthaushaltsplans wird das Programmplanungsdokument endgültig wirksam und erforderlichenfalls entsprechend angepasst.
Das jährliche und das mehrjährige Arbeitsprogramm bezwecken, die fortlaufende Verbesserung der europäischen Flugsicherheit zu fördern, und tragen den Zielen, dem Auftrag und den Aufgaben der Agentur, die in dieser Verordnung festgelegt sind, Rechnung.
- 2. Das jährliche Arbeitsprogramm umfasst genaue Ziele und erwartete Ergebnisse einschließlich Leistungsindikatoren. Es enthält ferner eine Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen und Angaben zu den jeder Maßnahme zugewiesenen Finanzmitteln und Humanressourcen, im Einklang mit den Grundsätzen der tätigkeitsbezogenen Aufstellung des Haushaltsplans und des maßnahmenbezogenen Managements. Das jährliche Arbeitsprogramm steht mit dem mehrjährigen Arbeitsprogramm nach Absatz 4 in Einklang. Im jährlichen Arbeitsprogramm ist klar angegeben, welche Aufgaben im Vergleich zum vorangegangenen Haushaltsjahr hinzugefügt, verändert oder gestrichen wurden.
Es enthält die in Artikel 27 Absatz 2 genannte Strategie für die Beziehungen zu Drittländern oder internationalen Organisationen und die mit dieser Strategie verknüpften Maßnahmen.
- 3. Der Verwaltungsrat ändert das angenommene jährliche Arbeitsprogramm, wenn der Agentur eine neue Aufgabe übertragen wird.
Substanzielle Änderungen des jährlichen Arbeitsprogramms werden nach demselben Verfahren wie das ursprüngliche jährliche Arbeitsprogramm angenommen. Der Verwaltungsrat kann die Befugnis für die Vornahme nicht substanzieller Änderungen dem Exekutivdirektor übertragen.
- 4. Im mehrjährigen Arbeitsprogramm wird die strategische Gesamtplanung einschließlich Zielen, erwarteten Ergebnissen und Leistungsindikatoren festgelegt. Es enthält ferner die Ressourcenplanung einschließlich des Mehrjahreshaushalts und des Personals.
Die Ressourcenplanung wird jährlich aktualisiert. Die strategische Programmplanung wird erforderlichenfalls aktualisiert, insbesondere hinsichtlich der Ergebnisse der in Artikel 62 genannten Bewertung."
(40) Artikel 57 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
"Im jährlichen Gesamtbericht wird dargelegt, wie die Agentur ihr jährliches Arbeitsprogramm im Einzelnen umgesetzt hat. Es wird klar angegeben, welche Aufträge und Aufgaben der Agentur im Vergleich zum Vorjahr hinzugefügt, geändert oder gestrichen worden sind."
(41) In Artikel 59 Absatz 1 wird folgender Buchstabe f angefügt:
"f) gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. [SES-Verordnung] für relevante ATM/ANS-Aufgaben der Agentur entrichteten Entgelten."
(42) Artikel 62 wird wie folgt geändert:
- (a) In Absatz 1 wird der Ausdruck "Verwaltungsrat" durch "Kommission" ersetzt.
- (b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
"4. Anlässlich jeder zweiten Bewertung wird im Hinblick auf die Ziele, das Mandat und die Aufgaben der Agentur auch eine Bewertung der von der Agentur erzielten Ergebnisse vorgenommen. Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass Ziele, Mandat und Aufgaben der Agentur ihr Fortbestehen nicht länger rechtfertigen, kann sie die Änderung oder Aufhebung dieser Verordnung vorschlagen."
(43) Artikel 64 wird wie folgt geändert:
- (a) Diese Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.
- (b) "Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"Die Kommission wird zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 65b ermächtigt, auf der Grundlage der Absätze 3, 4 und 5 detaillierte Regeln für Gebühren und Entgelte festzulegen."
- (c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"Die Regeln gemäß Absatz 1 bestimmen insbesondere die Tatbestände, für die nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstaben c und d Gebühren und Entgelte zu entrichten sind, die Höhe der Gebühren und Entgelte und die Art der Entrichtung."(d) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
"5. Die Höhe der Gebühren und Entgelte ist so zu bemessen, dass die Einnahmen hieraus grundsätzlich die vollen Kosten der erbrachten Leistungen decken. Alle Ausgaben der Agentur für die Mitarbeiter, die an den in Absatz 3 genannten Tätigkeiten beteiligt sind, einschließlich der anteiligen Beiträge des Arbeitgebers zur Altersvorsorge, werden insbesondere bei diesen Kosten berücksichtigt. Die Gebühren und Entgelte, einschließlich der 2007 eingenommenen, sind zweckgebundene Einnahmen der Agentur."
(44) Artikel 65 erhält folgende Fassung:
"Ausschuss
- 1. Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
- 2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
- 3. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
- 4. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 4."
(45) Artikel 65a wird gestrichen.
(46) Die folgenden Artikel 65b und 65c werden angefügt:
"Artikel 65b
Ausübung der Befugnisübertragung
- 1. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
- 2. Die in Artikel 5 Absatz 5, Artikel 6 Absätze 2 und 3, Artikel 7 Absatz 6, Artikel 8 Absatz 5, Artikel 8a Absatz 5, Artikel 8b Absatz 6, Artikel 8c Absatz 10, Artikel 9 Absatz 4, Artikel 10 Absatz 5, Artikel 14 Absätze 3 und 7, Artikel 25 Absatz 3 und Artikel 64 Absatz 1 genannte Befugnis wird der Kommission auf unbestimmte Zeit übertragen.
- 3. Die Befugnisübertragung nach Artikel 5 Absatz 5, Artikel 6 Absätze 2 und 3, Artikel 7 Absatz 6, Artikel 8 Absatz 5, Artikel 8a Absatz 5, Artikel 8b Absatz 6, Artikel 8c Absatz 10, Artikel 9 Absatz 4, Artikel 10 Absatz 5, Artikel 14 Absätze 3 und 7, Artikel 25 Absatz 3 und Artikel 64 Absatz 1 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten Befugnis. Der Beschluss wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird dadurch nicht berührt.
- 4. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig.
- 5. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 5 Absatz 5, Artikel 6 Absätze 2 und 3, Artikel 7 Absatz 6, Artikel 8 Absatz 5, Artikel 8a Absatz 5, Artikel 8b Absatz 6, Artikel 8c Absatz 10, Artikel 9 Absatz 4, Artikel 10 Absatz 5, Artikel 14 Absätze 3 und 7, Artikel 25 Absatz 3 und Artikel 64 Absatz 1 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Diese Frist wird auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates um zwei Monate verlängert.
Artikel 65c
Dringlichkeitsverfahren
- 1. Delegierte Rechtsakte, die nach dem vorliegenden Artikel erlassen werden, treten umgehend in Kraft und sind anwendbar, solange keine Einwände gemäß Absatz 2 erhoben werden. Bei der Notifizierung eines delegierten Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat werden die Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens angegeben.
- 2. Das Europäische Parlament oder der Rat können gemäß dem Verfahren des Artikels 65b Absatz 5 Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt erheben. In diesem Fall hebt die Kommission den Rechtsakt nach der Mitteilung des Beschlusses über den Einspruch durch das Europäische Parlament oder den Rat unverzüglich auf."
(47) Folgender Artikel 66a wird angefügt:
"Artikel 66a
Sitzabkommen und Arbeitsvoraussetzungen
- 1. Die notwendigen Bestimmungen über die Unterbringung der Agentur in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz haben soll, und über die Einrichtungen, die von diesem Mitgliedstaat zur Verfügung zu stellen sind, sowie die speziellen Vorschriften, die im Sitzmitgliedstaat der Agentur für den Exekutivdirektor, die Mitglieder des Verwaltungsrats, das Personal der Agentur und dessen Familienangehörige gelten, werden in einem Sitzabkommen festgelegt, das nach Billigung durch den Verwaltungsrat zwischen der Agentur und dem Sitzmitgliedstaat spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. [ ] geschlossen wird.
- 2. Der Sitzmitgliedstaat der Agentur gewährleistet die bestmöglichen Voraussetzungen für die Arbeitsweise der Agentur, einschließlich eines mehrsprachigen und europäisch ausgerichteten schulischen Angebots und angemessener Verkehrsverbindungen."
(48) Folgender Artikel 66b wird angefügt:
"Artikel 66b
Sicherheitsvorschriften für den Schutz von Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen
Die Agentur wendet die Sicherheitsgrundsätze gemäß den Sicherheitsvorschriften der Kommission zum Schutz von EU-Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen an, die im Anhang zum Beschluss 2001/844/EG, EGKS, Euratom festgelegt sind. Dazu gehören unter anderem Bestimmungen über den Austausch, die Verarbeitung und die Speicherung von Verschlusssachen."
(49) In Anhang V erhalten die Nummern 2 und 3 die folgende Fassung:
- "2. Die Stelle und das mit den Zulassungs- und Aufsichtsaufgaben betraute Personal müssen ihre Aufgaben mit der größtmöglichen beruflichen Integrität und fachlichen Kompetenz wahrnehmen und dürfen insbesondere seitens Personen oder Personengruppen, die von den Ergebnissen der Zulassung oder der Aufsicht betroffen sind keinerlei Druck oder Anreiz, insbesondere finanzieller Art, ausgesetzt sein, der ihr Urteil oder die Ergebnisse ihrer Untersuchungen beeinträchtigen könnte.
- 3. Die Stelle muss ausreichendes Personal beschäftigen und über die erforderlichen Mittel verfügen, um die technischen und verwaltungsmäßigen Aufgaben, die mit dem Zulassungs- und Aufsichtsverfahren verbunden sind, wahrzunehmen; sie sollte auch Zugang zu Ausrüstungen haben, die für außergewöhnliche Prüfungen benötigt werden."(50) Anhang Vb wird wie folgt geändert:
- (a) Absatz 2 Buchstabe c Ziffer iv erhält folgende Fassung:
"Flugverkehrskontrolldienste und die zugehörigen Verfahren sorgen für eine angemessene Staffelung von Luftfahrzeugen, verhindern Zusammenstöße von Hindernissen und Luftfahrzeugen auf dem Rollfeld und tragen gegebenenfalls, sofern durchführbar, zum Schutz vor anderen Gefährdungen in der Luft bei und gewährleisten eine prompte und zeitnahe Koordinierung mit allen relevanten Nutzern und angrenzenden Luftraumabschnitten."
- (b) In Absatz 2 Buchstabe g werden am Ende folgende Worte angefügt:
"Die Verkehrsflussregelung erfolgt mit dem Ziel, die verfügbare Kapazität bei der Nutzung des Luftraums zu optimieren und die Verfahren der Verkehrsflussregelung zu stärken. Sie beruht auf Transparenz und Effizienz, damit eine flexible und zeitgerechte Kapazitätsbereitstellung im Einklang mit den Empfehlungen des regionalen ICAO-Luftfahrtplans, Europäische Region, sichergestellt ist.
Die in Artikel 8b Absatz 6 genannten Maßnahmen betreffend die Verkehrsflussregelung fördern betriebliche Entscheidungen von Flugsicherungsorganisationen, Flughafenbetreibern und Luftraumnutzern und erstrecken sich auf die folgenden Bereiche:
- a) Flugplanung,
- b) Nutzung der verfügbaren Luftraumkapazität in allen Flugphasen, einschließlich der Zuweisung von Zeitnischen und
- c) Nutzung der Strecken durch den allgemeinen Flugverkehr, einschließlich
- - der Erstellung einer einheitlichen Veröffentlichung zur Strecken- und Verkehrsausrichtung,
- - Möglichkeiten zur Umleitung von allgemeinem Flugverkehr aus überlasteten Gebieten und - Prioritätsregeln für die Luftraumnutzung durch den allgemeinen Flugverkehr, insbesondere zu Zeiten hoher Auslastung und in Krisen,
- d) Berücksichtigung der Stimmigkeit von Flugdurchführungsplänen und Flughafenzeitnischen sowie der notwendigen Koordinierung mit benachbarten Regionen."
- (c) In Absatz 2 Buchstabe h werden am Ende folgende Worte angefügt:
"Unter Berücksichtigung der Organisation militärischer Belange im Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten unterstützt das Luftraummanagement ferner die einheitliche Anwendung des Konzepts der flexiblen Luftraumnutzung, wie es von der ICAO beschrieben und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 551/2004 umgesetzt wird, um das Luftraummanagement und das Flugverkehrsmanagement im Rahmen der gemeinsamen Verkehrspolitik zu erleichtern.
Die Mitgliedstaaten erstatten der Agentur jährlich Bericht über die im Rahmen der gemeinsamen Verkehrspolitik erfolgende Anwendung des Konzepts der flexiblen Luftraumnutzung auf den Luftraum in ihrem Zuständigkeitsbereich."
- (d) In Absatz 3 Buchstabe a werden am Ende folgende Worte angefügt:
"Das System umfasst insbesondere Folgendes:
- 1. Systeme und Verfahren für das Luftraummanagement.
- 2. Systeme und Verfahren für die Verkehrsflussregelung.
- 3. Systeme und Verfahren für Flugverkehrsdienste, insbesondere Systeme für die Flugdatenverarbeitung und Überwachungsdatenverarbeitung und Mensch-Maschine-Schnittstellensysteme.
- 4. Kommunikationssysteme und -verfahren für Boden/Boden-Kommunikation, Bord/Boden-Kommunikation und Bord/Bord-Kommunikation.
- 5. Navigationssysteme und -verfahren.
- 6. Überwachungssysteme und -verfahren.
- 7. Systeme und Verfahren für Flugberatungsdienste.
- 8. Systeme und Verfahren für die Nutzung von Wetterinformationen."
- (e) In Absatz 3 Buchstabe b werden am Ende folgende Worte angefügt:
"ATM/ANS-Systeme und ihre Komponenten sind unter Einsatz geeigneter und validierter Verfahren so auszulegen, herzustellen, instand zu halten und zu betreiben, dass der nahtlose Betrieb des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes jederzeit und für alle Flugphasen gewährleistet ist. Ein nahtloser Betrieb kann insbesondere in folgender Form zum Ausdruck kommen: gemeinsame Nutzung von Informationen, einschließlich der relevanten Betriebsstatus-Informationen, einheitliche Interpretation von Informationen, vergleichbare Verarbeitungsleistungen und zugehörige Verfahren als Voraussetzung für einheitliche, für das europäische Flugverkehrsmanagementnetz (EATMN) insgesamt oder Teile davon vereinbarte betriebliche Leistungen.
Das EATMN, seine Systeme und deren Komponenten haben auf koordinierter Grundlage neue vereinbarte und validierte Betriebskonzepte zu unterstützen, die der Verbesserung von Qualität, Nachhaltigkeit und Effektivität der Flugsicherungsdienste, insbesondere hinsichtlich Sicherheit und Kapazität, dienen.
Das EATMN, seine Systeme und deren Komponenten sollen die schrittweise Verwirklichung der Koordinierung zwischen zivilen und militärischen Stellen durch Anwendung des Konzepts der flexiblen Luftraumnutzung in dem Umfang, der für ein effizientes Luftraummanagement und eine effiziente Verkehrsflussregelung erforderlich ist, sowie eine sichere und effiziente Luftraumnutzung durch alle Nutzer unterstützen.
Zur Erreichung dieser Ziele unterstützen das europäische EATMN, seine Systeme und deren Komponenten die zeitnahe gemeinsame Nutzung korrekter und konsistenter Informationen für alle Flugphasen durch zivile und militärische Stellen."
- (a) Absatz 2 Buchstabe c Ziffer iv erhält folgende Fassung:
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Straßburg am [...]
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Der Präsident/Die Präsidentin Der Präsident/Die Präsidentin
- 1. Wenngleich der Fahrplan der Kommission zur Umsetzung der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates der EU und der Europäischen Kommission über die dezentralen Agenturen vom Juli 2012 vorsieht, dass aus Gründen der Klarheit die Bezeichnungen aller EU-Agenturen demselben Format folgen sollten, wird in dieser Begründung durchweg der bisherige Name der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) verwendet. Der Wortlaut des Legislativvorschlags selbst wurde entsprechend der neuen Gemeinsamen Erklärung und dem Fahrplan angepasst.
- 2. Die Rahmenverordnung ((EG) Nr. 549/2004) zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung des einheitlichen europäischen Luftraums; die Flugsicherungsdienste-Verordnung ((EG) Nr. 550/2004) über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum; die Luftraum-Verordnung ((EG) Nr. 551/2004) über die Ordnung und Nutzung des Luftraums im einheitlichen europäischen Luftraum und die Interoperabilitäts-Verordnung ((EG) Nr. 552/2004) - über die Interoperabilität des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes.
- 3. Verordnung ((EG) Nr. 219/2007) zur Gründung eines gemeinsamen Unternehmens zur Entwicklung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems der neuen Generation (SESAR). Das ATMForschungsprogramm für den einheitlichen europäischen Luftraum ist der technische Pfeiler des SES - ein Programm zur Verbesserung des ATM unter Einbeziehung des gesamten Luftverkehrs.
- 4. Derzeit werden die technischen Vorschriften nicht nur von der EASA, sondern auch von Eurocontrol und verschiedenen Normungsgremien wie EUROCAE ausgearbeitet.
- 5. Siehe Artikel 19 des Vorschlags für die Neufassung der SES-Verordnung.
- 6. ATM-Forschungsprogramm für den einheitlichen europäischen Luftraum. Siehe http://ec.europa.eu/transport/modes/air/sesar/.
- 7. ABl. C vom, S. .
- 8. ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 51.
- 9. ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 34.
- 10. ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 1.
- 11. ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 10.
- 12. ABl. L 96 vom 31.03.2004, S. 20.
- 13. ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 26.
- 14. ABl. L 95 vom 09.04.2009, S. 41.
- 15. ABl. L 64 vom 2.3.2007, S. 1.
- 16. Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1).