Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 in Bezug auf Flugplätze, Flugverkehrsmanagement und Flugsicherungsdienste - COM (2013) 409 final

Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.

Hinweis: vgl.
Drucksache 835/05 (PDF) = AE-Nr. 053229 und
Drucksache 483/08 (PDF) = AE-Nr. 080500

Straßburg, den 11.6.2013
COM (2013) 409 final
2013/0187 (COD)

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 in Bezug auf Flugplätze, Flugverkehrsmanagement und Flugsicherungsdienste (Text von Bedeutung für den EWR)

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

Die Weiterentwicklung des Rechtsrahmens für die Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA)1, die mit der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 errichtet wurde, ist eng mit der Initiative zur Schaffung eines einheitlichen Luftraums (SES) verknüpft. Diese Initiative zielt darauf ab, die Effizienz der Organisation und Verwaltung des europäischen Luftraums insgesamt zu verbessern und sieht hierzu eine Reform der Flugsicherungsdienste vor. Bisher wurden für die Initiative zwei umfangreiche Legislativpakete verabschiedet - SES I und SES II - die vier Verordnungen beinhalten (die Verordnungen (EG) Nr. 549/2004, Nr. 550/2004, Nr. 551/2004 und Nr. 552/20042) sowie ein umfassendes Projekt zur Modernisierung der Ausrüstung und Systeme für die Flugsicherungsdienste im Rahmen des SESAR-Titels3.

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1108/2009 wurden 2009 die Zuständigkeiten der EASA um das Flugverkehrsmanagement (ATM) und die Flugsicherungsdienste (ANS) erweitert. Da hierdurch auch verschiedene Aspekte der technischen Regulierung von ATM und ANS in den Geltungsbereich der EASA aufgenommen werden mussten, konnten die vier SES-Verordnungen nicht zeitgleich abgeschlossen werden. Das Europäische Parlament und der Rat hielten es für besser, die jeweiligen bereits festgelegten Zuständigkeiten in den vier vorstehend genannten SES-Verordnungen zu belassen, damit bei der Umstellung vom alten zum neuen Rechtsrahmen keine Lücken entstehen und um zu verdeutlichen, dass der neue EASA-Rahmen auf den bereits bestehenden SES-Grundsätzen aufbauen sollte.

Um diese Überschneidung zwischen den Verordnungen zu beheben, haben die Gesetzgeber den neuen Artikel 65a in die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 eingefügt. Auf der Grundlage dieses Artikels ist die Kommission gehalten, Änderungen für die vier SES-Verordnungen vorzuschlagen, um den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 Rechnung zu tragen.

Ferner gibt es ein eher generelles Missverhältnis zwischen dem Ansatz, der für alle anderen Luftfahrtsektoren (Lufttüchtigkeit, Besatzungslizenzen, Flugbetrieb usw.) im EASA-Rahmen gewählt wurde und dem Konzept für das Flugverkehrsmanagement (ATM/ANS). Das Konzept besteht ganz allgemein darin, dass im Sinne der Ziele von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 alle technischen Vorschriften im Geltungsbereich der EASA gebündelt werden, während die wirtschaftlichen Fragen der Kommission obliegen. Beim Flugverkehrsmanagement bzw. bei den Flugsicherungsdiensten (d.h. SES) ergibt sich ein uneinheitlicheres Bild, da die technischen Vorschriften von verschiedenen Quellen stammen4. Daher wäre es von Vorteil, wenn für diesen wichtigen Regulierungsbereich ein harmonisiertes Konzept verfolgt würde, so dass sichergestellt ist, dass alle Konsultationen mit derselben Gründlichkeit durchgeführt werden und alle Vorschriften sich in dieselbe Struktur einfügen und denselben Zielen dienen, um denjenigen, die für die Anwendung der Vorschriften verantwortlich sind, das Leben zu erleichtern, und letztlich dafür zu sorgen, dass die aus der SESAR-Initiative zu erwartende Vielzahl technologischer Innovationen sowohl in der Luft als auch am Boden und bei den Verfahren in koordinierter Art und Weise umgesetzt werden kann.

Mit der vorliegenden Initiative soll die Anforderung von Artikel 65a erfüllt werden, indem Überschneidungen zwischen der SES- und der EASA-Verordnung beseitigt und die Abgrenzung zwischen den beiden Rechtsrahmen vereinfacht und geklärt wird. Die Änderung wird dabei auch dem politischen Ziel gerecht, eine klare Aufgabenteilung zwischen Kommission, EASA und Eurocontrol herzustellen. Aufgabe der Kommission ist die wirtschaftliche und technische Regulierung, die EASA übernimmt als ihre Agentur die Ausarbeitung der technischen Regulierungsentwürfe und die Aufsicht, während Eurocontrol sich auf die operativen Aufgaben, vor allem im Zusammenhang mit dem Netzverwaltungskonzept, konzentriert5.

Im Zuge der Neufassung der SES-Verordnung müssen nicht nur SES-Bestimmungen gestrichen werden, sondern auch kleinere Anpassungen in der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 vorgenommen werden, da der Wortlaut dieser Verordnung auf der Terminologie einiger SES-Bestimmungen - vor allem im Bereich der Interoperabilität - beruhte und daher dieselbe Terminologie in die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 aufgenommen werden muss, nachdem diese aus den vier SES-Verordnungen herausgenommen wurde.

2. Ergebnisse der Konsultationen der interessierten Kreise und der Folgenabschätzungen

Die GD MOVE hat für die Legislativvorschläge zur Verbesserung der Effizienz, Sicherheit und Wettbewerbsfähigkeit des einheitlichen europäischen Luftraums eine Folgenabschätzung vorbereitet. Mit den in diesem Paket vorgeschlagenen Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 sollen die Fragen (vor allem in Bezug auf Artikel 65a) geklärt werden, die mit der letzten Änderungsverordnung (EG) Nr. 1108/2009 noch nicht geregelt werden konnten. Diese Änderungen waren durch die Folgenabschätzung aus dem Jahr 2008 abgedeckt, auf deren Grundlage die Verordnung (EG) Nr. 1108/2009 angenommen wurde.

Zwar fand keine Konsultation eigens zu den die EASA betreffenden Änderungen statt, doch zwischen September und Dezember 2012 wurde auf der Website der GD MOVE drei Monate lang eine öffentliche Konsultation zu den Änderungen durchgeführt, die den SES betreffen. Darüber hinaus fanden zwei hochrangige Veranstaltungen - eine Konferenz in Limassol und eine Anhörung in Brüssel - sowie zahlreiche bilaterale Sitzungen mit allen betroffenen Interessenvertretern statt. Auf diesen Veranstaltungen ging es auch um die Rolle der EASA, wobei die Beteiligten deutlich machten, dass die Ausarbeitung der technischen Vorschriften besser abgestimmt werden müsse.

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

3.1. Geltungsbereich (Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008)

Traditionell hat die Europäische Union in Militärangelegenheiten nur sehr beschränkte Zuständigkeiten, weshalb bisher die Trennlinie im einheitlichen europäischen Luftraum so gezogen wurde, dass für Anbieter von Flughafen- oder Streckendiensten, die primär (d.h. über 50 %) dem zivilen Luftverkehr dienen, dieselben Vorschriften gelten wie für andere Diensteanbieter. Nutzern des militärischen Luftraums steht es hingegen frei, ob sie sich an den ICAO- oder den SES-Vorschriften (definiert als Vorschriften für den allgemeinen Flugverkehr (General Air Traffic [GAT])) orientieren. Sie können aus betrieblichen Gründen diese Vorschriften auch außer Acht lassen, indem sie den fraglichen Flug als "operationellen Flugverkehr" (Operational Air Traffic, OAT) deklarieren. In diesem Fall unterliegen sie nicht den SES-Vorschriften. Damit sorgt diese Trennlinie für die Sicherheit der zivilen Luftfahrt, wobei das Militär weiterhin die Möglichkeit hat, seine Aufträge nach den eigenen Anforderungen auszuführen. Mit Verabschiedung der Verordnung (EG) Nr. 1108/2009 entstanden Diskrepanzen zwischen den SES- und EASA-Vorschriften, was beispielsweise dazu führte, dass ein und derselbe Anbieter und seine Fluglotsen eine Zulassung gemäß den SES-Vorschriften benötigten, während dies nach den EASA-Zulassungsvorschriften nicht notwendig war. Mit der vorliegenden Änderung werden die Geltungsbereiche der EASA-Grundverordnung (EG) Nr. 216/2008 und der SES-Verordnungen (EG) Nr. 549-552/2004 so aufeinander abgestimmt, dass solche Unstimmigkeiten vermieden werden, indem sich die Vorschriften wieder an dem intendierten Konzept orientieren, dass der Dienstanbieter nur dann unter die EU-Vorschriften fällt, wenn über 50 % des von ihm bedienten Flugverkehrs nach den GAT-Vorschriften abgewickelt werden.

3.2. Ziele (Artikel 2)

Im Hinblick auf die Ausarbeitung und Durchführung des ATM-Masterplans (SESAR6) besteht in einer Vielzahl von Luftverkehrsfragen Regelungsbedarf. So führte in der Vergangenheit die Koordinierung und Anpassung der Vorschriften (beispielsweise zwischen dem Flugverkehrsmanagement und der Lufttüchtigkeit) zu Problemen, da es keinen zentralen Koordinator gab, der dafür sorgte, dass die von verschiedenen Beteiligten angefertigten Entwürfe aufeinander abgestimmt wurden. Dieses Problem besteht in anderen Bereichen nicht, sondern nur beim Flugverkehrsmanagement und bei den Flugsicherungsdiensten, da für die Ausarbeitung und Koordinierung der gesamten Bandbreite technischer Vorschriften die EASA zuständig ist, während ATM und ANS immer noch zwischen den beiden Rechtsrahmen aufgeteilt sind. Mit der Änderung von Artikel 2 wird unterstrichen, dass ATM und ANS wie andere Sektoren auch behandelt werden sollten. So sollte die EASA bei der Ausarbeitung der technischen Vorschriften für die Kommission ein ausgewogenes Konzept für die Regulierung unterschiedlicher Tätigkeiten verfolgen, das sich auf deren jeweilige Merkmale, akzeptable Sicherheitsstandards und eine Hierarchie identifizierter Risiken für die Nutzer stützt, damit eine umfassende und koordinierte Entwicklung des Luftverkehrs sichergestellt ist.

3.3. Erklärungen (ab Artikel 3 durch die gesamte Verordnung hinweg)

Mit Verordnung (EG) Nr. 1108/2009 wurde für Anbieter bestimmter Fluginformationsdienste die Möglichkeit eingeführt, statt einer Zulassung eine Erklärung über ihre Befähigung abgeben zu können. Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 wurde durchweg so angepasst, dass überall dort, wo auf die Zulassung verwiesen wird, dieser Möglichkeit Rechnung getragen wird.

3.4. Begriffsbestimmungen (Artikel 3)

Im Hinblick auf die vorstehend erläuterten Aufhebungen in den vier SES-Verordnungen (Verordnungen (EG) Nr. 549-552/2004), die Abgrenzung der beiden Rechtsrahmen und die Klärung des Wortlauts in der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 wurden die Begriffsbestimmungen für "qualifizierte Stelle" und "ATM/ANS" geändert. Darüber hinaus wurden die Begriffsbestimmungen für den "ATM-Masterplan" und den "allgemeinen Flugverkehr" von den SES-Verordnungen in diese Verordnung übernommen.

3.5. ATM/ANS (Artikel 8b)

In Artikel 8b wurde der Wortlaut dem Vorschlag zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 angepasst, um sicherzustellen, dass die in der Interoperabilitäts-Verordnung (EG) Nr. 552/2004 festgelegten Grundsätze und Konzepte beibehalten werden.

3.6. Grundlegende Anforderungen (Anhang Vb)

In Nummer 2 Buchstabe c Ziffer iv wurde ein Fehler korrigiert, so dass der Wortlaut jetzt an die Bestimmungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) sowie an bestehende EU-Vorschriften angeglichen ist. Dieser unbeabsichtigte Fehler war bei der Ausarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 1108/2009 unterlaufen. Er führte zu der nicht einzuhaltenden Anforderung für den Flugverkehrskontrolldienst, bei Flugzeugen selbst dann eine Hindernisfreiheit zu gewährleisten, wenn sie auf einem Flugplatz außerhalb des Rollfelds waren.

Zweitens wurden in Nummer 2 Buchstaben g und h sowie in Nummer 3 Teile des Wortlauts aus der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 eingefügt, um hervorzuheben, dass das derzeit angewandte Konzept zur Regelung dieser Fragen nicht unnötigerweise geändert wird. Diese Hinzufügungen verändern nicht den Geltungsbereich, sondern tragen zur Abgrenzung zwischen dem SES- und dem EASA-Rechtsrahmen bei.

3.7. Verschiedenes

Kleinere typografische Korrekturen wurden beispielsweise in Artikel 7 vorgenommen, ebenso wie einige kleinere redaktionelle Änderungen der Vorschriften in den Artikeln 9, 19 und 33, deren Wortlaut nach den vorherigen Änderungen der Verordnung nicht mehr dem neuesten Stand entsprach. Ferner wurden weitere kleinere Änderungen vorgenommen (beispielsweise in den Artikeln 52 und 59 sowie in Anhang Vb), um unbeabsichtigte Änderungen der seit 2004 für den SES vereinbarten Grundsätze zu vermeiden.

Die Verordnung wurde auch an das mit den Artikeln 290 und 291 AEUV und der Verordnung (EG) Nr. 182/2011 eingeführte System des Rückgriffs auf Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte angepasst. Darüber hinaus wurden die wesentlichen Aspekte der vereinbarten Standardbestimmungen der Gründungsrechtsakte der Agenturen aufgenommen und damit dem Kommissionsfahrplan für die Umsetzung der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates der EU und der Europäischen Kommission über die dezentralisierten Agenturen vom Juli 2012 entsprochen. Letztere beinhaltet auch eine Vereinheitlichung der Bezeichnungen der EU-Agenturen, so dass der Name der EASA in "Agentur der Europäischen Union für Luftfahrt" (EAA) zu ändern ist.

4. Fakultative Angaben

Da zur vorgeschlagenen Neufassung der vier SES-Verordnungen Nr. 549-552/2004 eine eigene Begründung ausgearbeitet wurde, enthält das vorliegende Dokument im Wesentlichen die Änderungen, die in der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 vorgenommen werden müssen, um die Kontinuität des geltenden SES-Konzepts nach der Anpassung der vier SES-Verordnungen gemäß Artikel 65a der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 zu wahren.

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 in Bezug auf Flugplätze, Flugverkehrsmanagement und Flugsicherungsdienste (Text von Bedeutung für den EWR)

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses7, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:

Haben folgende Verordnung Erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 wird wie folgt geändert:

(1) Artikel 1 wird wie folgt geändert:

(2) Artikel 2 wird wie folgt geändert:

(3) Artikel 3 wird wie folgt geändert:

(4) Artikel 4 wird wie folgt geändert:

(5) Artikel 5 wird wie folgt geändert:

(6) Artikel 6 Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

(7) Artikel 7 wird wie folgt geändert:

(8) Artikel 8 wird wie folgt geändert:

(9) Artikel 8a wird wie folgt geändert:

(10) Artikel 8b wird wie folgt geändert:

(11) Artikel 8c wird wie folgt geändert:

(12) Artikel 9 wird wie folgt geändert:

(13) Artikel 10 wird wie folgt geändert:

(14) Artikel 11 wird wie folgt geändert:

(15) Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b letzter Unterabsatz erhält folgende Fassung:

"kann sie von dem betreffenden Mitgliedstaat verlangen, gemäß Artikel 351 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union das Abkommen zu ändern, dessen Anwendung auszusetzen oder es zu kündigen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 65 Absatz 2 erlassen."

(16) Artikel 13 erhält folgende Fassung:

"Artikel 13
Qualifizierte Stellen

"Die Agentur bzw. die betreffende nationale Luftfahrtbehörde stellen bei der Übertragung einer bestimmten Zulassungs- oder Aufsichtsaufgabe an eine qualifizierte Stelle sicher, dass diese Stelle die Kriterien des Anhangs V erfüllt.

Qualifizierte Stellen erteilen keine Zeugnisse oder Genehmigungen und nehmen keine Erklärungen entgegen."

(17) Artikel 14 wird wie folgt geändert:

(18) In Artikel 15 Absatz 2 erhält die Einleitung folgende Fassung:

"2. Unbeschadet des Rechts der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten der Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 beschließt die Kommission von sich aus detaillierte Regeln für die Weitergabe der in Absatz 1 genannten Informationen an interessierte Kreise. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 65 Absatz 3 erlassen. Diese Maßnahmen berücksichtigen die Notwendigkeit,"

(19) Die Überschrift von Kapitel III erhält folgende Fassung:

"Agentur der Europäischen Union für Luftfahrt"

(20) Artikel 17 wird wie folgt geändert:

(21) Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

"Diese Unterlagen spiegeln den Stand der Technik und die bestbewährten Verfahren in den betreffenden Bereichen wider; sie werden unter Berücksichtigung der weltweiten Erfahrungen in der Luftfahrt sowie des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts aktualisiert."

(22) In Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b erhält Ziffer i folgende Fassung:

"i) Flugsimulationsübungsgeräte, die von durch die Agentur zugelassenen Ausbildungseinrichtungen betrieben werden,"

(23) Artikel 22 wird wie folgt geändert:

(24) In Artikel 22a wird folgender Buchstabe ca eingefügt:

"ca) sie erteilt und verlängert die Zeugnisse oder nimmt Konformitäts- oder Gebrauchstauglichkeitserklärungen nach Artikel 8b Absätze 4 und 5 von Organisationen entgegen, die europaweite Dienste erbringen oder Systeme bereitstellen, und auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats auch von anderen Dienstleistern sowie Organisationen, die mit der Konstruktion, Herstellung oder Instandhaltung von ATM/ANS-Systemen und -Komponenten befasst sind;"

(25) Artikel 24 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

"5. Unter Berücksichtigung der Grundsätze der Artikel 52 und 53 legt die Kommission detaillierte Regeln für die Arbeitsweise der Agentur bei der Wahrnehmung der in den Absätzen 1, 3 und 4 genannten Aufgaben fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 65 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen."

(26) Artikel 25 wird wie folgt geändert:

(27) Artikel 29 Absatz 2 wird gestrichen.

(28) Artikel 30 erhält folgende Fassung:

"Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union findet auf die Agentur und ihr Personal Anwendung."

(29) Artikel 33 wird wie folgt geändert:

(30) Artikel 34 wird wie folgt geändert:

(31) In Artikel 37 Absatz 1 werden folgende Änderungen vorgenommen:

(32) Folgender Artikel 37a wird angefügt:

"Artikel 37a
Exekutivrat

(33) Artikel 38 wird wie folgt geändert:

(34) Artikel 39 wird gestrichen.

(35) Die folgenden Artikel 39a und 39b werden eingefügt:

"Artikel 39a
Ernennung des Exekutivdirektors

Artikel 39b
Ernennung der Stellvertretenden Exekutivdirektoren

(36) Artikel 40 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"3. Die Beschwerdekammern werden bei Bedarf einberufen. Die Kommission legt die Zahl der Beschwerdekammern und die Arbeitsaufteilung fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 65 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen."

(37) Artikel 41 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

"5. Die Kommission legt die erforderlichen Qualifikationen der Mitglieder jeder Beschwerdekammer, die Befugnisse der einzelnen Mitglieder in der Vorphase der Entscheidungen sowie die Abstimmungsregeln fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 65 Absatz 3 genannten Verfahren angenommen."

(38) Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

"b) soweit erforderlich, Einbeziehung von Sachverständigen aus den betroffenen Kreisen oder Heranziehung des Sachverstandes der einschlägigen europäischen Normungsgremien, von Eurocontrol oder sonstigen besonderen Einrichtungen;"

(39) Artikel 56 erhält folgende Fassung:

"Jährliches und mehrjähriges Arbeitsprogramm

(40) Artikel 57 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

"Im jährlichen Gesamtbericht wird dargelegt, wie die Agentur ihr jährliches Arbeitsprogramm im Einzelnen umgesetzt hat. Es wird klar angegeben, welche Aufträge und Aufgaben der Agentur im Vergleich zum Vorjahr hinzugefügt, geändert oder gestrichen worden sind."

(41) In Artikel 59 Absatz 1 wird folgender Buchstabe f angefügt:

"f) gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. [SES-Verordnung] für relevante ATM/ANS-Aufgaben der Agentur entrichteten Entgelten."

(42) Artikel 62 wird wie folgt geändert:

(43) Artikel 64 wird wie folgt geändert:

(44) Artikel 65 erhält folgende Fassung:

"Ausschuss

(45) Artikel 65a wird gestrichen.

(46) Die folgenden Artikel 65b und 65c werden angefügt:

"Artikel 65b
Ausübung der Befugnisübertragung

Artikel 65c
Dringlichkeitsverfahren

(47) Folgender Artikel 66a wird angefügt:

"Artikel 66a
Sitzabkommen und Arbeitsvoraussetzungen

(48) Folgender Artikel 66b wird angefügt:

"Artikel 66b
Sicherheitsvorschriften für den Schutz von Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen

Die Agentur wendet die Sicherheitsgrundsätze gemäß den Sicherheitsvorschriften der Kommission zum Schutz von EU-Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen an, die im Anhang zum Beschluss 2001/844/EG, EGKS, Euratom festgelegt sind. Dazu gehören unter anderem Bestimmungen über den Austausch, die Verarbeitung und die Speicherung von Verschlusssachen."

(49) In Anhang V erhalten die Nummern 2 und 3 die folgende Fassung:

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am [...]

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident/Die Präsidentin Der Präsident/Die Präsidentin