Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Grünbuch der Kommission: Versicherung gegen Naturkatastrophen und von Menschen verursachte Katastrophen COM (2013) 213 final

Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.

Straßburg, den 16.4.2013 COM (2013) 213 final

Grünbuch
Versicherung gegen Naturkatastrophen und von Menschen verursachte Katastrophen

1. Hintergrund

Die Europäische Union ist wie viele andere Regionen der Welt von fast allen Arten von Naturkatastrophen bedroht. Solche Katastrophen sind nicht nur wegen des Verlusts an Menschenleben so verheerend, sie führen jährlich auch zu Schäden in Milliardenhöhe und gefährden die wirtschaftliche Stabilität und das Wachstum. Sie können grenzüberschreitende Auswirkungen haben und ganze Gegenden in benachbarten Ländern bedrohen. Selbst wenn große Katastrophen örtlich beschränkt bleiben, können ihre Kosten einzelne Mitgliedstaaten finanziell stark belasten und dort zu internen und externen Ungleichgewichten führen, wenn die Schäden nicht ausreichend versichert sind. Daher ist dieses Thema für Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft und Behörden in der gesamten Union von Belang.

Im Jahr 2010 hatte der Rat die Kommission aufgefordert, nach der Prüfung entsprechender Möglichkeiten darüber zu berichten, wie die Europäische Union ein umfassenderes Angebot an geeigneten Versicherungsdienstleistungen gegen Katastrophenrisiken und Märkte für den Transfer von Finanzrisiken sowie die Bildung von Versicherungspools auf regionaler Ebene durch Wissenstransfer, Zusammenarbeit oder Anschubfinanzierung fördern oder unterstützen könnte.1 In der Folge organisierte die Kommission die Konferenz "Naturkatastrophen ^ Verhütung und Versicherungsschutz"2 und führte eine Studie3 zum Thema "Naturkatastrophen: Risikorelevanz und Versicherungsdeckung in der EU" durch.

In diesem Grünbuch, das als Begleitdokument zur Mitteilung über die EU-Strategie für die Anpassung an den Klimawandel veröffentlicht wird, werden Fragen zur Angemessenheit und Verfügbarkeit eines Versicherungsschutzes gegen Katastrophen gestellt. Dadurch soll die Problematik in den Brennpunkt gerückt und beurteilt werden, ob Maßnahmen auf EU-Ebene zur Verbesserung des Katastrophenversicherungsmarkts in der Europäischen Union sinnvoll oder gerechtfertigt sind. Dieser Reflexionsprozess wird darüber hinaus allgemein eine breitere Wissensgrundlage schaffen, den Versicherungsschutz als Maßnahme für das Katastrophenmanagement fördern, dadurch generell eine Schwerpunktverlagerung auf die Katastrophenverhütung und Risikominderung bewirken und weitere Daten und Informationen erbringen.

Die folgenden Schaubilder geben einen Überblick über die Naturkatastrophen und von Menschen verursachten Katastrophen, die sich in den letzten Jahren in der Europäischen Union ereignet haben.

Schaubild 1: Naturkatastrophen in EWR-Staaten (1980-2011)

Schaubild 1

Quelle: Europäische Umweltagentur: Climate change, impacts and vulnerability in Europe 2012, An indicatorbased report. EUA-Bericht Nr. 012/2012.

Von Sturm- und Sturzfluten sowie von Hochwasser geht in Europa mit die größte Gefahr aus (z.B. die Überschwemmungen im Vereinigten Königreich, Irland und Rumänien von 2012, die Überschwemmungen in ganz Europa von 2002, 2005 und 2010).

Schaubild 2: Überschwemmungen - Größte Schäden bisher

Schaubild 2

Quelle: Gemeinsame Forschungsstelle, Europäische Kommission (2012): Natural Catastrophes: Risk relevance and Insurance Coverage in the EU. Bericht auf der Grundlage der verfügbaren Daten.4

Auch kommt es jedes Jahr wieder in einigen Mitgliedstaaten zu Waldbränden. Die Hitzewelle von 2003 war in Europa die schlimmste seit dem Jahr 15005, wenn nicht seit noch längerem.

In den letzten Jahren haben zudem Winterstürme und Orkane schwere Schäden in europäischen Ländern angerichtet.

Schaubild 3: Stürme - Größte Schäden bisher

Schaubild 3

Quelle: Gemeinsame Forschungsstelle, Europäische Kommission (2012): Natural Catastrophes: Risk relevance and Insurance Coverage in the EU. Bericht auf der Grundlage der verfügbaren Daten.

Die Erdbeben von L"Aquila von 2009 und Emilia Romagna von 2012 forderten viele Menschenleben und Verletzte und zerstörten Häuser und Geschäfte. Erdbeben können zudem auch in Europa Tsunamis auslösen (z.B. 1908 in Messina oder 1755 in Lissabon).

Schaubild 4: Erdbeben - Größte Schäden bisher

Schaubild 4

Quelle: Gemeinsame Forschungsstelle, Europäische Kommission (2012): Natural Catastrophes: Risk relevance and Insurance Coverage in the EU. Bericht auf der Grundlage der verfügbaren Daten.

Der Ausbruch des Eyjafjallajökull-Vulkans im März 2010 hat uns vor Augen geführt, wie weitreichend die Auswirkungen einer Naturkatastrophe sein können. Dabei hat sich gezeigt, dass ein solch unwahrscheinliches Ereignis anhaltende und schwerwiegende Folgen für andere Teile Europas und der Welt haben kann.

Zwischen 1980 und 2011 haben Naturkatastrophen in Europa zu einem wirtschaftlichen Gesamtschaden von annährend 445 Mrd. Euro in Werten von 2011 geführt. Etwa die Hälfte des Schadens wurde durch wenige große Katastrophen verursacht, darunter die Stürme Lothar (1999), Kyrill(2007) und Xynthia(2010) und die Überschwemmungen in Mitteleuropa(2002) und im Vereinigten Königreich (2007). Die Schäden durch extreme Wetterereignisse in den EWR-Staaten werden auf mehr als 13 Mrd. Euro beziffert (in Werten von 2011); in den 80er Jahren lag deren Höhe noch bei 9 Mrd. EUR.6

Schaubild 5: Naturkatastrophen in EWR-Staaten - Schadensereignisse, Todesopfer und Verluste (1980 bis 2011)

Schaubild 5

Quelle: Europäische Umweltagentur: Climate change, impacts and vulnerability in Europe 2012, An indicatorbased report. EUA-Bericht Nr. 012/2012.

Infolge des Klimawandels werden die Versicherungen für immer häufigere und folgenreichere Ereignisse aufkommen müssen. Der Klimawandel, der demographische Wandel und die veränderten Bevölkerungskonzentrationen, das Bevölkerungswachstum in katastrophengefährdeten Gebieten und der steigende Wohlstand und Wert des Eigentums lassen das Gefahren- und Schadenspotenzial bei Vermögensgütern anwachsen und führen zu immer größeren Schäden.7 Kurzfristig fallen die Folgen des Klimawandels für die Versicherungen möglicherweise nicht so stark ins Gewicht. Längerfristig jedoch könnte sich der Klimawandel vor allem in Sektoren oder Bereichen, in denen ein Versicherungsschutz bisher nicht üblich ist, auf die Verfügbarkeit und Erschwinglichkeit der Versicherungen auswirken. Wie hoch die potenziellen Schäden sind, hängt stark vom Gefahren- und vom Schadenspotenzial ab. Es wird damit gerechnet, dass die meisten extremen Wetterereignisse insgesamt erheblich häufiger auftreten werden.8 Wegen der zunehmenden Risiken könnte ein Versicherungsschutz in manchen Gebieten unerschwinglich, wenn nicht unmöglich werden. Fehlt aber der Versicherungsschutz und wächst damit das Schadenspotenzial weiter, kann eine Gesellschaft noch anfälliger werden, was für die Staaten mit einem großen finanziellen Risiko verbunden sein kann.

Auch von Menschen verursachte Katastrophen, wie Industrieunfälle mit gefährlichen Stoffen, können immense, grenzübergreifende Auswirkungen haben (z.B. der Unfall auf einer Ölplattform im Golf von Mexiko von 2010, der Dammbruch von 2011 in Ajka, Ungarn, bei dem Rotschlamm in die Umgebung entweichen konnte). Zudem können natürliche Gefahren und Katastrophen, z.B. Blitzschlag, Kälte oder Erdbeben, ("Natech" - Natural Hazard Triggering Technological Disasters) von Menschen verursachte Katastrophen nach sich ziehen, wie Verschmutzung von Luft und Boden mit gefährlichen Stoffen oder Brände9 (z.B. der Reaktorunfall von Fukushima, Japan, 2011). Solche kombinierten "Natech"-Katastrophen können wegen der zunehmenden Häufigkeit extremer Naturereignisse und der wachsenden Komplexität und Interdependenz der industriellen Systeme öfter auftreten.

Schaubild 6: Im Informationssystem für Großunfälle registrierte Industrieunfälle in EWR-Staaten

Schaubild 6

Quelle: Europäische Umweltagentur: Mapping the impacts of natural hazards and technological accidents in Europe. Technischer Bericht der EUA Nr. 013/2010.

Privatversicherungen können einige Probleme lösen helfen und zu nachhaltigen öffentlichen Finanzen beitragen10. Der Versicherungsschutz ist neben der Risikoprävention, den Maßnahmen zur Verbesserung der Abwehrbereitschaft und der Folgenbewältigung ein Instrument des Katastrophenrisikomanagements: Ein Versicherungssystem für Katastrophen kann über die Risikoteilungsfunktion hinaus auf allen Ebenen des Risikomanagementzyklus greifen, angefangen bei Risikoerkennung und Risikomodellen bis zum Risikotransfer und Wiederaufbau. Dem Versicherungsschutz kommt eine besondere Funktion zu: Er verhindert den Verlust von Menschenleben oder Vermögenswerten nicht, vermindert aber die wirtschaftlichen Auswirkungen und hilft beim Wiederaufbau nach Katastrophen. Gut konzipierte Versicherungsverträge wirken auch als Marktinstrument, indem sie riskantes Verhalten bestrafen, Sensibilisierungsmaßnahmen fördern und die Katastrophensicherung zu einem Kernpunkt wirtschaftlicher und finanzieller Entscheidungen machen.

2. Marktdurchdringung von Versicherungen gegen Naturkatastrophen

Große Naturkatastrophen haben kurz- und langfristig erhebliche negative Auswirkungen auf die Wirtschaft. Die damit verbundenen makroökonomischen Kosten entstehen hauptsächlich durch unversicherte Schäden. Ereignisse, gegen die es hinreichenden Versicherungsschutz gibt, sind hingegen hinsichtlich des verlorenen Ertrags 11 unerheblich.

Jüngste Untersuchungen der Gemeinsamen Forschungsstelle haben auf der Grundlage der vorliegenden Daten gezeigt, dass Katastrophenversicherungen auf dem Markt in bestimmten Mitgliedstaaten nicht weit verbreitet sind.12 Wie aus den Analysen hervorgeht, ist das Risiko von Überschwemmungen, Stürmen und Erdbeben in den einzelnen Mitgliedstaaten wie erwartet unterschiedlich groß. Allerdings zeigen die vorhandenen Daten auch, dass die Katastrophenversicherungsmärkte die bestehenden Risiken nicht in allen Fällen ausreichend abdecken. Wie die vorliegenden Forschungsergebnisse zeigen, sind die Marktdurchdringungsraten für Sturmversicherungen in den meisten Mitgliedstaaten hoch. Für Hochwasser und Erdbeben sind die Marktdurchdringungsraten hingegen nur dann hoch, wenn die Risiken mit anderen Risiken gebündelt werden.

Schaubild 7: Naturkatastrophen in EWR-Staaten (1980 bis 2011) - Gesamtschaden und versicherte Schäden

Schaubild 7

Quelle: Europäische Umweltagentur: Climate change, impacts and vulnerability in Europe 2012, An indicatorbased report. EUA-Bericht Nr. 012/2012.

Fragen

2.1. Versicherungsbündelung

Durch eine Versicherung wird das mit Schadensereignissen verbundene finanzielle Risiko umverteilt und vermindert, indem die Kosten entweder auf viele Einzelpersonen oder über eine bestimmte Zeitdauer verteilt werden. Versicherungen übertragen Einzelrisiken auf einen von einem Versicherer verwalteten Versicherungspool. Durch Risikobündelung und -streuung können die Kosten von Katastrophen im jeweiligen Zeitraum gesenkt werden.

Die Deckungssumme wird auf dem privaten Versicherungsmarkt durch Prämien finanziert und durch Aktienkapital ergänzt, um die Deckung bei Abweichungen von der erwarteten Schadenshöhe sicherzustellen. Die Versicherungsprämien berechnen sich nach dem erwarteten Schaden des Versicherten, wobei eine Unsicherheitsmarge für die jeweilige Versicherungssparte, Kapitalkosten, ein Unkostenzuschlag, z.B. für Verwaltungskosten und andere mit dem Versicherungsabschluss verbundene Kosten, sowie ein Gewinn hinzugerechnet werden. Die Prämien werden auf den Finanzmärkten investiert, wobei die Investitionsrisiken nicht mit dem Versicherungsrisikos korrelieren dürfen bzw. das Risiko des Versicherungspools rückversichert werden muss. Dadurch wird das Risiko eines wirtschaftlichen Schadens auf die Gesellschaft und Regionen gestreut.

Bei Katastrophen kann zur gleichen Zeit im gleichen Gebiet sehr viel zerstört werden. Erdbeben ereignen sich an Bruchfugen der Lithosphäre, Hochwasser in tiefliegenden Gebieten und Stürme sehr häufig an den Küsten. Bei anderen Risikoarten, die durch Versicherungen gedeckt werden, wie Diebstahl oder Feuer, ist dies nicht so. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, aber eher unwahrscheinlich, dass in sämtliche Häuser eines Stadtteils eingebrochen wird.

Den Versicherern stehen im Wesentlichen zwei Möglichkeiten zum Umgang mit korrelierten Risiken zur Verfügung. Zum einen können sie den Versicherungspool vergrößern, so dass die Wahrscheinlichkeit einer engen Korrelation der Einzelrisiken bei jedem Katastrophenszenario sehr gering ist. Zum anderen können sie verschiedene Arten unkorrelierter Gefahren in einer Versicherungspolice bündeln, z.B. Feuer und Überschwemmung, Sturm oder Erdbeben. 13 Da die in einer Police gebündelten Schäden voneinander unabhängig sind, wird das Gesamtrisiko des Eintritts eines bestimmten Schadensfalls gemindert.

Die Versicherungsbündelung beruht auf dem Prinzip der Solidarität zwischen den Versicherungsnehmern. Daher wird zuweilen eine Bündelung einfacher Risiken wie des Brandrisikos oder der Kraftfahrzeugversicherung mit dem Risiko von Naturkatastrophen in einer Versicherungspolice verlangt. Im Idealfall sollte das Versicherungssystem beispielsweise durch Risikoabschläge anerkennen, dass das Risiko bei bestimmten Versicherten nicht existent oder im Vergleich zu Versicherten in Risikogebieten sehr gering ist.

Fragen

2.2. Pflichtversicherung für Katastrophen

Die Privathaushalte sind möglicherweise nicht gewillt, sich gegen Ereignisse zu versichern, deren Eintritt für sie unwahrscheinlich ist. Menschen und Unternehmen unterschätzen häufig das tatsächliche Risiko einer Katastrophe (Risikoblindheit) und sind auf die finanziellen Folgen nicht gut vorbereitet. Sie verlassen sich auf soziale Netzwerke oder staatliche Hilfe.

Ein weiteres Problem könnte die Antiselektion sein. Darunter versteht man das Phänomen, dass vor allem Personen, die das Risiko des Eintritts eines Versicherungsfalls für sich als überdurchschnittlich einschätzen, eine Versicherung nehmen, während Personen, die ihr Risiko nicht als hoch bewerten, auf einen Versicherungsschutz verzichten. Die Antiselektion ist besonders bei der Katastrophenversicherung problematisch. Wenn nur die risikogefährdeten Personen einen Versicherungsvertrag schließen, steigen die Prämien in unerschwingliche Höhen. Der Versicherungspool wird zu klein, um die Katastrophenschäden zu decken, da kein Puffer nicht betroffener Versicherungsnehmer vorhanden ist.

Durch eine Pflichtversicherung für Katastrophen ließe sich dieses Problem lösen. Sie gewährleistet eine hohe Marktdurchdringung und große Versicherungspools. Dadurch kann das Risiko leichter gestreut werden, die Verwaltungskosten für jede Versicherungspolice sinken, staatliche Katastrophenhilfe muss in geringerem Maße beansprucht werden.

Fragen

2.3. Katastrophenversicherungspools

Durch Katastrophenversicherungspools kann sich die Risikoabsorptionsfähigkeit des Versicherungsmarktes verbessern. Sie können eine Absicherung des aggregierten Gefahren- und Risikopotenzials bieten, das wegen des moralischen Risikos, der geringen Größe des jeweiligen Marktes oder überhöhter Forderungen eigentlich nicht versicherbar ist. Versicherungspools können Versicherungssysteme mit obligatorischer Versicherungsbündelung oder mit Pflichtversicherung ergänzen.

Die Kommission behielt in der Gruppenfreistellungsverordnung im Versicherungssektor 267/1014 die Freistellung von Mit-(Rück-)Versicherungsgemeinschaften mit Änderungen bei. Dadurch erkannte sie an, dass bei bestimmten Arten von Risiken, die einzelne Versicherungsunternehmen nur ungern versichern oder alleine nicht versichern können, das Risiko geteilt werden muss, damit derartige Risiken abgedeckt werden können.

Nach der Verordnung ist eine Zusammenarbeit in Versicherungsgemeinschaften nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Außerdem ist sie auf Gemeinschaften beschränkt, bei denen die betreffenden Unternehmen keine Möglichkeit zur Ausschaltung des Wettbewerbs für einen wesentlichen Teil der betreffenden Versicherungsverträge haben. Versicherungsgemeinschaften, die wegen ihrer großen Marktanteile nicht unter die Verordnung fallen, sind nicht grundsätzlich verboten, unterliegen aber wegen etwaiger Vorteile der Selbstveranlagung auf der Grundlage der Wettbewerbsregeln, bevor eine Freistellung nach Artikel 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union möglich ist.

2.4. Der Staat als (Rück-)Versicherer und (Rück-)Versicherer letzter Instanz

Behörden können als Versicherer auftreten oder staatlich verordnete

Katastrophenversicherungspools finanziell unterstützen. Solche Versicherungssysteme können den politischen Druck zur Bereitstellung umfangreicher staatlicher Mittel für die Hilfe nach einer Naturkatastrophe mindern. Dabei muss jedoch dem moralischen Risiko entgegengewirkt werden, also dem Fall, dass Versicherungsnehmer größere Risiken eingehen, wenn sie wissen, dass sie staatliche Hilfe erhalten, ganz gleich, ob sie Maßnahmen zur Risikominderung getroffen haben oder nicht.

Durch öffentlichprivate Partnerschaften können die Versicherungsunternehmen ihre Fachkenntnisse und Instrumente (z.B. Risikoinformationssysteme) für die Risikobewertung und den Abschluss von Policen anbieten und sie in manchen Fällen den Regierungen für deren Investitionsentscheidungen zur Verfügung stellen. Von Versicherern kann zudem verlangt werden, für mittelgroße Schäden aufzukommen. Dadurch wird die Höhe der Deckungssumme begrenzt, die der Staat gegebenenfalls übernehmen müsste, und das Risiko der Versicherer würde ihre Kapazitäten nicht übersteigen.

Auch die Rückversicherungssysteme könnten von staatlicher Seite verwaltet werden. Von der Privatwirtschaft kann durch Quoten-Verträge verlangt werden, einen Teil des Risikos zu übernehmen und dafür aufzukommen.

Der Staat kann die Rolle des (Rück-)Versicherers letzter Instanz übernehmen, indem er ab einer bestimmten Schadenshöhe das Risiko übernimmt (Stoploss-Rückversicherung). Dadurch wird das staatliche Risikostreuungspotenzial mit der Fähigkeit der Märkte verbunden, die Versicherungsgrundsätze anzuwenden und ihre administrativen Kapazitäten für die Einziehung der Prämien, das Marketing und die Bearbeitung von Forderungen zu nutzen. Auf diese Weise können die größten Risiken durch öffentliche Programme gedeckt werden, während die Privatwirtschaft sämtliche anderen Risiken übernimmt.

Fragen

2.5. Auf einen parametrischen Wetterindex gestützte Wetterversicherung und andere innovative Lösungen

2.5.1. Auf einen parametrischen Wetterindex gestützte Wetterversicherung

Bei den herkömmlichen Versicherungspolicen, die auch Wetterereignisse erfassen, wie z.B. Schadens- oder Haftpflichtversicherung, bemisst sich der Schadenersatz nach dem geschätzten Schaden. Der Versicherungsnehmer erhält eine Entschädigungszahlung, nachdem die Schadenserhebung abgeschlossen und eine Einigung darüber erzielt ist.

Bei einem auf einen parametrischen Index gestützten Versicherungssystem wird eine Entschädigung für den durch extreme Wetterereignisse verursachten Schaden unabhängig von dessen tatsächlicher Höhe gezahlt, wenn ein bestimmter Wetterindex von dem historischen Durchschnitt abweicht. Bei dieser Art von Versicherung wird ein objektiver und unabhängiger Index gemessen, der eng mit dem tatsächlichen Schaden korreliert. Herkömmliche Schadensversicherungen können mit parametrischen Versicherungen kombiniert werden.

Gestützt auf die Erkenntnisse und Erfahrungen aus verschiedenen regionalen Initiativen 15

könnten parametrische Versicherungen als Lösung sowohl für die Privatwirtschaft als auch für den öffentlichen Sektor (z.B. für die kritische öffentliche Infrastruktur) in Betracht gezogen werden. Weil die Forderungsberechnung entfällt, sind die Verwaltungsgebühren geringer und die Versicherung wird erschwinglicher. Auch kann der Schadenersatz schneller ausgezahlt werden und sind die Versicherungsverträge weniger kompliziert. Parametrische Versicherungen können Informationsasymmetrien zwischen Versicherern und Versicherten verringern. Andererseits sind solche Verträge mit einem erheblichen Basisrisiko verbunden, weil die Entschädigung, die ausgezahlt wird, vom tatsächlich erlittenen Schaden unabhängig ist und der Versicherte den Schaden nicht unbedingt richtig einschätzen kann.

Der Versicherungsschutz ist eine wesentliche Voraussetzung für die wirtschaftliche Entwicklung, da nicht versicherte Schäden Länder tiefer in die Armutsfalle treiben und das Wirtschaftswachstum hemmen können. In Entwicklungsländern werden alternative, vereinfachte Risikotransfersysteme entwickelt, beispielsweise Mikroversicherungen. Parametrische Versicherungssysteme, die von der Kommission unterstützt werden, wurden auch in Drittländern eingeführt, in denen das Risiko von extremen Wetterereignissen und Katastrophen wie Dürren, Erdbeben und Stürmen besonders groß ist. 16

2.5.2. Wetterforschung

Die Komplexität parametrischer Systeme und das Basisrisiko können ein wichtiger Hemmfaktor für eine weitere Verbreitung solcher Versicherungssysteme sein. Es ist wichtig, dass die Wetterforschung verlässliche Indizes festlegt. Nur wenn in dem jeweiligen Gebiet durch Wetterstationen in angemessener Nähe zu den Versicherten und die Kartierung der Risikozonen eine systematische Erfassung sichergestellt ist, kann diese Versicherungsart weiter verbreitet werden. Wenn eine ausreichende Zahl an Wetterstationen vorhanden ist, müssen darüber hinaus Daten über versicherte Ereignisse erhoben, aktualisiert, weitergegeben, archiviert und verfügbar gemacht werden. Satellitendaten in Verbindung mit numerischen Analysen und Prognosen haben die Wettervorhersagen kontinuierlich verbessert.

Daneben kommt die Verwendung satellitengestützter Indizes, die mit

Fernerkundungsinstrumenten gemessen werden, in Betracht. Viele Wirtschaftssektoren hängen von den Klimaverhältnissen ab und sind daher vom Klimawandel betroffen. Daher kommen Investitionen in die meteorologische Infrastruktur nicht nur der Entwicklung indexbasierter Versicherungspolicen zugute, sondern auch Bereichen wie der Forst- und Landwirtschaft. Die Kommission führt zurzeit eine Konsultation zu dem geplanten Klimawandel-Beobachtungsdienst im Rahmen des Europäischen Erdbeobachtungsprogramms (GMES)17 durch.

2.5.3. Wertpapiere der Versicherungswirtschaft

Wertpapiere der Versicherungswirtschaft, wie z.B. Katastrophenanleihen oder andere alternative Risikotransferinstrumente, können die Versicherungskapazitäten für sehr unwahrscheinliche, seltene und folgenreiche Naturkatastrophen wirksam erhöhen.

Versicherern, Rückversicherern und Unternehmen bieten solche Anleihen bei minimalem Risiko des Kreditausfalls der Gegenpartei über Jahre hinaus eine Absicherung gegen Naturkatastrophen. Für Investoren sind sie wegen der Diversifizierungsmöglichkeit und wegen der Verminderung des Portfoliorisikos interessant, da der Anleihenausfall nicht mit dem Ausfall bei den meisten anderen Wertpapieren korreliert.

Fragen

3. Sensibilisierung für das Katastrophenrisiko, Prävention und Eindämmung

Die politisch Verantwortlichen in der Europäischen Union sind sich dessen bewusst, dass wir ein solides Katastrophenrisikomanagement brauchen, um Katastrophen besser standhalten und die schlimmsten Folgen 18 eindämmen zu können, was sowohl innerhalb der Union als auch für die Außenbeziehungen wichtig ist.

Auf internationaler Ebene, beispielsweise auf dem Weltgipfel für nachhaltige Entwicklung in Rio 2012 oder in den Initiativen der G20 zum Katastrophenrisikomanagement und zur Entwicklung von Methoden zur Unterstützung der Staaten bei der Entwicklung wirksamerer Strategien für das Katastrophenrisikomanagement und insbesondere von Finanzierungsstrategien auf der Grundlage einer verbesserten Risikobewertung und Risikofinanzierung,19 bilden die Widerstandsfähigkeit und Reduzierung des Katastrophenrisikos einen zentralen Themenkomplex. Darüber hinaus liegt der Schwerpunkt bei der Ausarbeitung eines neuen internationalen Rahmens für die Verminderung des Katastrophenrisikos (Hyogo-Rahmenaktionsplan für die Zeit nach 2015) jetzt mehr auf den Aspekten der Finanzierung des Katastrophenrisikomanagements und der wirtschaftlichen Kosten von Katastrophen.

Risikomanagement bedeutet bei Naturkatastrophen auch, dass die bestehenden natürlichen Gefahren in der Flächennutzungs- und Raumplanung besser berücksichtigt werden. Katastrophenmanagementstrategien müssen die Aspekte Prävention, Widerstandsfähigkeit und Verminderung der individuellen Schadenanfälligkeit sowie Stärkung der Öko-Systeme beinhalten. In gefährdeten Gebieten müssen Hauseigentümer noch stärker in Maßnahmen zur Verminderung des Schadensrisikos investieren.

Das Katastrophenrisikomanagement kann auch zur ungestörten wirtschaftlichen Entwicklung und zum Wohlstand beitragen:

Die Risikobewertung (einschließlich der Analyse von Gefahren- und Schadenspotenzial) ist eine wichtige Grundlage für das Katastrophenrisikomanagement, den Planungsprozess und die Zuteilung von Finanzmitteln. Die Bewertung von Mehrfachrisiken, bei der mögliche Wechselwirkungen zwischen Gefahren und Schadenspotenzial berücksichtigt werden, kann ebenfalls dazu beitragen, korrelierte Risiken und Folgewirkungen besser zu beherrschen.

Die Stärkung der Resilienz muss langfristig angegangen und zum Ziel der Politik und Planung auf nationaler Ebene werden: Resilienzstrategien sind auch eine Komponente der Entwicklungspolitik und tragen zu verschiedenen langfristigen Strategien bei, insbesondere zur Anpassung an den Klimawandel und Ernährungssicherheit.

3.1. Versicherungsprämien als marktwirtschaftlicher Anreiz zur Risikosensibilisierung, -verhütung und -minderung

Die Staaten könnten weiterhin Opfer großzügig entschädigen und so für einen großen Teil der Kosten der Schadensminderung und der öffentlichen Hilfsmaßnahmen aufkommen. Dies dürfte aber die Finanzlage der Staaten weiter verschärfen und unerwünschten Baumaßnahmen in gefährdeten Gebieten Vorschub leisten. Die öffentliche Hand könnte aber auch Mittel aus diesem Bereich abziehen, Baumaßnahmen in gefährdeten Gebieten kontrollieren und mit Hilfe von Marktkräften dafür sorgen, dass der Einzelne Schadensbegrenzungsmaßnahmen ergreift und sich versichert.

Versicherer können marktwirtschaftliche Anreize zur Risikoprävention geben. Eine risikobasierte Tarifgestaltung kann Versicherte dazu anhalten, ihren Besitz besser zu schützen. Wenn sich die Prämie an der Höhe des Risikos orientiert und Abschläge für Investitionen in die Schadensprävention vorgesehen werden, haben die Versicherten Anreiz, Risikominderungsmaßnahmen zu ergreifen. Allerdings rechnen sich die Kosten der vorbeugenden Risikominderung für den Einzelnen oft nicht, wenn er das mit den Kosten einer Risikoversicherung oder mit gemeinschaftlichen Risikopräventionsmaßnahmen vergleicht. Würden sich die tatsächlichen Risiken in den Versicherungsprämien niederschlagen, wäre risikoreiches Verhalten unerschwinglich. Daher sollte stets bedacht werden, welche Aufgaben dem öffentlichen und dem privaten Sektor bei der Risikoprävention zukommen.

Nach ständiger Rechtsprechung dürfen Versicherungsunternehmen die Versicherungsprämien frei festlegen. 20

Der Versicherungsabschluss ist bei einer risikobasierten Tarifgestaltung21 aufwendig. Der Versicherer muss über umfassende Informationen verfügen, ihm entstehen darüber hinaus

Verwaltungskosten. Die risikobasierte Tarifgestaltung kann Menschen davon abhalten, sich in gefährdeten Gebieten niederzulassen, oder setzt öffentliche Maßnahmen voraus. Durch die Staffelung der Prämien nach dem Risiko fallen ebenfalls Verwaltungskosten an, doch dürfte sie künftige Forderungen begrenzen, weil die Prämien Anreiz zur Minderung des Katastrophenrisikos geben.

Eine solche Tarifgestaltung kann jedoch bestimmte Risikogruppen benachteiligen. Es können zudem Risiken bestehen, die nicht versicherbar sind oder für die die Prämien erhöht werden müssten, manchmal so weit, dass die Prämien unbezahlbar werden.

Die private Haftung für Katastrophenrisiken kann dem Einzelnen ebenfalls marktwirtschaftliche Anreize für Schadensverhütungsmaßnahmen geben und ihn von Baumaßnahmen in gefährdeten Gebieten abhalten. Eine solche Verantwortungsübertragung wirft besonders auch in armen, bedrohten Regionen Fragen der sozialen Gerechtigkeit und Solidarität auf.

Die Behörden könnten die Einführung von Gruppentarifen oder Pauschalprämien beschließen, was zu einer Quersubventionierung durch Bewohner von Gebieten mit geringem Risiko führt. Die Tarife können Privathaushalte in gefährdeten Gebieten zum Abschluss einer Versicherung bewegen. Eine solche Tarifpolitik verschärft jedoch die negativen Auswirkungen der Landnutzung noch: Bei Pauschalprämien müssen Personen nicht extra dafür zahlen, dass sie in Risikogebieten leben. Die Versicherung kostet die Haushalte an allen Standorten, an denen eine solche Versicherung abgeschlossen werden kann, gleich viel. Eine Verbindung des Solidaritätsgedankens mit strengen Bauvorschriften und -standards korrigiert die unzureichende Internalisierung des Risikos teilweise und steigert die Effizienz. Verschieden großen Risiken kann auch durch die Unterscheidung zwischen Risikozonen bei der Festlegung der Versicherungstarife Rechnung getragen werden.

Fragen

3.2. Langfristige Katastrophenversicherungsverträge

Versicherungen gegen Risiken von Naturkatastrophen werden grundsätzlich im Rahmen von Jahresverträgen abgeschlossen. Jahresverträge bieten Flexibilität und Wahlmöglichkeiten; Privathaushalte können regelmäßig zwischen konkurrierenden Versicherern und Versicherungsprodukten wechseln.

Mit einem langfristigen Versicherungsvertrag mit transparenter risikoorientierter Tarifgestaltung und Prämienabschlägen bei Risikominderung ließe sich die wirtschaftliche Anreizstruktur stärken, da so Investitionen in die Risikominderung für beide Vertragsparteien (Versicherer und Versicherten) Nutzen hätten. Ein langfristiger Vertrag zu einem garantierten Tarif oder zu einem Tarif mit festen Preisobergrenzen oder mit regelmäßigem Inflationsausgleich würde den Versicherten finanzielle und vertragliche Sicherheit bieten. Für beide Vertragsparteien ließen sich so auch die Verwaltungs- und Transaktionskosten senken, da die Verträge nicht jedes Jahr neu ausgehandelt werden müssten.

In Bezug auf die Risiken könnte es jedoch größere Unsicherheit und Unklarheit geben. Die jährliche Versicherungsprämie wäre bei einem mehrjährigen Vertrag voraussichtlich höher als bei einem entsprechenden Jahresvertrag. Zudem würden die Kapitalanforderungen und die von den Investoren verlangte Rendite höher ausfallen. Andererseits erhöhen langfristige Versicherungsverträge - unter Solvabilität II - das Kapital des Versicherers, da der über die gesamte Vertragslaufzeit erwartete Gewinn bereits zu Beginn berücksichtigt wird.

Versicherer bieten derzeit langfristige Lebens- oder Krankenversicherungsverträge an. Es ist jedoch noch nicht klar, ob langfristige Sachversicherungsverträge zu erschwinglichen Tarifen möglich sind.

Fragen

3.3. Vorvertragliche und vertragliche Informationspflichten

Den Privathaushalten muss vollkommen klar sein, welche Art Versicherungsschutz sie genießen, was sie im Katastrophenfall davon zu erwarten haben und dass sie mit ihrem Vertrag gegen außergewöhnliche Ereignisse und nicht gegen Routineschäden versichert sind. Die jüngsten Forschungsarbeiten der Gemeinsamen Forschungsstelle legen nahe, dass Privathaushalte Katastrophenversicherungen in der Regel nicht für Ereignisse abschließen, deren Eintritt zwar wenig wahrscheinlich ist, aber sehr schwerwiegende Folgen hätte22. Ein Hemmnis für den Abschluss von Katastrophenversicherungen sind derzeit wahrscheinlich auch die finanziellen Schwierigkeiten vieler Haushalte in einer Reihe von Mitgliedstaaten.

Anders als die Lebensversicherungsrichtlinie 2002/83/EG23 enthalten die Erste, die Zweite und die Dritte Schadenversicherungsrichtlinien (73/239/EWG24, 88/357/EWG 25, 092/49/EWG26) keine Vorschriften über die vorvertragliche und vertragliche Information von Versicherungsnehmern. Auch die Solvabilität-II-Richtlinie 2009/138/EG27 enthält für Schadenversicherungsrisiken keine Vorschriften dieser Art.

Bei den Schadenversicherungen sind die den Versicherern aus Verbraucherschutzgründen auferlegten Informationspflichten daher sehr unterschiedlich. Entscheidend kommt es darauf an, das Verbrauchervertrauen zu stärken, indem klare Vorschriften erlassen werden und Rechtsunsicherheit beseitigt wird. In einem Versicherungsmarkt mit gut informierten Kunden müssen sich die Versicherer dem Wettbewerb stellen, um diese zu gewinnen und zu binden. Harmonisierte vorvertragliche und vertragliche Informationspflichten würden zudem das Vertrauen stärken und die Privathaushalte ermuntern, auch in anderen EU-Ländern Verträge abzuschließen.

Fragen

3.4. Bedingungen des Versicherungsvertrags

Unter moralischem Risiko versteht man die mögliche Verhaltensänderung nach dem Abschluss eines Versicherungsvertrags, da der Anreiz für den Versicherten, Schäden vorzubeugen, abnimmt, womit der Eintritt des Versicherungsfalls wahrscheinlicher wird. Dies würde noch verschärft werden, wenn es keinen Mechanismus gäbe, durch den nach einem Schaden die Prämie erhöht wird.

Um das moralische Risiko zu begrenzen, sehen Versicherungsverträge verschiedene Arten von Bedingungen vor, die zu risikominderndem Verhalten anhalten sollen.

Durch Franchisen oder Selbstbeteiligungen müssen die Versicherten den Schaden teilweise selbst tragen, da ein bestimmter Betrag vom geforderten Schadenersatz abgezogen wird. Dadurch sollen geringfügige Forderungen verhindert werden. Eine Mitversicherung ist eine Vereinbarung, wonach sich der Versicherte und der Versicherer den Schaden nach einem zuvor festgelegten Prozentverhältnis teilen. Verträge können auch eine Beschränkung der Deckung (entweder eine Obergrenze oder den Ausschluss bestimmter gefährdeter Sachen, z.B. baufälliger Gebäude) vorsehen.

Möglicherweise übersteigen die vorgenannten Vertragsvereinbarungen jedoch die Fähigkeiten, Kontrollmöglichkeiten oder Verantwortlichkeiten des Versicherten und sind im Sinne der Förderung risikomindernder Maßnahmen weder geeignet noch wirksam. Sollten zudem im Hinblick auf zusätzliche Katastrophenrisiken Franchisen, Selbstbeteiligungen und Mitversicherungsbeiträge angehoben werden, könnte sich dies für Versicherte mit niedrigem Einkommen, die "unbedeutende" Schadenersatzforderungen geltend machen, nachteilig auswirken.

Fragen

3.5. Daten, Forschung und Information

Bevor ein Versicherer eine Versicherung gegen ein ungewisses Ereignis anbietet, müssen Eintrittswahrscheinlichkeit und Folgen festgestellt und quantifiziert werden. Wäre es sicher oder fast sicher, dass in einem bestimmten Zeitraum und Gebiet ein bestimmter Schaden eintritt, läge keine Risikokomponente und folglich auch keine Versicherbarkeit vor. Auch extrem seltene Ereignisse können in ihrer Gesamtheit als kaum oder nicht versicherbar angesehen werden, da den Versicherern möglicherweise die zur Risikobewertung erforderlichen Daten nicht vorliegen.

Die Informationsasymmetrie zwischen Versicherten und Versicherern wirkt sich auf den Vertragsabschluss aus. Versicherer müssen sich die geeigneten Informationen beschaffen, um Risikogruppen zu definieren und Antiselektion zu vermeiden. Fehlt es an entsprechenden Informationen über Risiken, sind risikoorientierte Prämien schwer zu berechnen. Der allgemeine Mangel an Daten und ihre Mehrdeutigkeit sind ein Hindernis für die Weiterentwicklung von Katastrophenversicherungen.

Bessere Informationen würden die Unsicherheit verringern. Öffentliche Stellen könnten interessierten Kreisen einschließlich Versicherern zuverlässige, präzise Daten über frühere und künftige Naturereignisse zu niedrigen Gebühren zugänglich machen - etwa als öffentliches Gut in der Hand nationaler Wetterämter, Hochwasserschutzeinrichtungen oder Beobachtungsstellen für Katastrophen.

Forscher und öffentliche Stellen wie Hochwasserschutzeinrichtungen brauchen einen verbesserten Zugang zu Schlüsseltechnologien und Netzwerken, qualifizierte Arbeitskräfte und Zugang zu vergleichbaren Daten über versicherte (und unversicherte) Katastrophenschäden. Dies unterstützt die Forschung über Auswirkungen früherer und künftiger Naturereignisse und könnte zur Verbesserung der von öffentlichen Stellen ausgearbeiteten und umgesetzten Strategien und Maßnahmen im Bereich des Katastrophenrisikomanagements beitragen. Vergleichbare aggregierte Daten der Versicherungsbranche über Schäden (einschließlich Visualisierungsinstrumenten oder Risikoinformationssystemen) können auch an öffentliche Stellen und den Privatsektor zur Verbesserung der Risikobewertung weitergegeben werden.

Privathaushalten stellen sich ebenfalls Probleme. Eins davon sind unzureichende oder fehlende Informationen - was zu einem Auseinanderklaffen von Risikowahrnehmung und tatsächlichem Risiko führen kann. Viele meinen, die Wahrscheinlichkeit, dass eine Katastrophe Schäden an ihrem Eigentum verursacht, sei so gering, dass ihnen eine Investition in die Risikominderung nicht gerechtfertigt erscheint. Wenn Privathaushalte Entscheidungen treffen, die Ausgaben zur Folge haben, müssen sie berücksichtigen, welchen Nutzen ihre Investition potenziell über einen längeren Zeitraum hat. Informationen über Gefahren und Risiken in leicht verständlicher Form, beispielsweise Karten mit Gefahren- oder Risikoinformationen für bestimmte Zonen oder eine Risikomatrix oder eine Risikokurve, der sich mögliche Ereignisse und ihre Eintrittswahrscheinlichkeit, erwartete Auswirkungen und Gefährdungsstufen entnehmen lassen, können Verbraucher aufklären und sensibilisieren. Klima- und wetterbedingte Risiken müssen daher offengelegt werden, da dies Investoren und Verbrauchern erlaubt, zusätzliche Informationen in ihre Investitions- und Kaufentscheidungen einzubeziehen. Neben der besseren Information und dem erleichterten Zugang zu Daten würde auch ein höheres Maß an Standardisierung der Daten (z.B. gemeinsame Definitionen) die Qualität der Analysen verbessern.

Über die Europäische Plattform für Klimaanpassung (CLIMATE-ADAPT28) könnten Informationen über wetterbezogene Versicherungsmodelle oder Risikobewertungsansätze in den Mitgliedstaaten gesammelt und zugänglich gemacht werden. Alternativ könnten diese Informationen im Rahmen eines umfassenden Informationspakets zum Katastrophenmanagement bereitgestellt werden.

Versicherer könnten Entscheidungsträger sowie Projektplaner und -träger darüber orientieren, wie sich Versicherungen zur Unterstützung der Anpassungssteuerung und des Katastrophenmanagements verwenden lassen. Dabei würde dargelegt, wie Versicherungen in die Risikomanagementstrategie eingebunden werden können, d.h. wie sich definieren und quantifizieren lässt, gegen welche Risiken wie vorgebeugt werden kann und gegen welche Risiken eine kosteneffiziente Versicherung möglich ist. Dies hätte positive Auswirkungen auf die wirtschaftliche Gesamteffizienz von Politikgestaltung, Planung und Projektverwaltung.

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3.6. Förderung von Risikofinanzierungsinitiativen als Teil der EU-Politik im Bereich Entwicklungszusammenarbeit

Weltweit kommt Versicherungen eine Schlüsselrolle dabei zu, besonders katastrophengefährdeten Ländern und Regionen zu helfen, wirksame finanzielle Mechanismen für unvorhergesehene Ereignisse zu schaffen, um die wachsenden wirtschaftlichen Kosten von Katastrophen und globalen Schocks zu bewältigen.

In Entwicklungsländern werden vereinfachte alternative Risikotransfersysteme wie Mikroversicherungen entwickelt. Zudem wurden mit Unterstützung der Kommission in Drittländern, in denen das Risiko von extremen Wetterereignissen und Katastrophen wie Dürren, Erdbeben und Stürmen besonders groß ist, parametrische Versicherungssysteme eingeführt.

Besonderes Augenmerk sollte darauf gelegt werden, die Zusammenarbeit mit wichtigen internationalen Partnern (z.B. der Weltbank, der Internationalen Finanz-Corporation) zu stärken und die Unterstützungszahlungen der EU für Entwicklungsländer aufzustocken, die über Versicherungen, Rückversicherungen oder Katastrophenanleihen innovative Risikofinanzierungslösungen entwickeln.

Die Kommission hat unlängst vorgeschlagen, einen Aktionsplan für Schritte zur Stärkung der Resilienz in Entwicklungsländern - wozu auch innovative Konzepte für das Risikomanagement zählen - und zur Verbreitung bewährter einschlägiger Verfahren auszuarbeiten32.

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4. Vom Menschen verursachte Katastrophen

Auch industrielle Risiken nehmen andere Formen an, nicht nur aufgrund technologischer Fortschritte, sondern auch infolge sich wandelnder natürlicher Gefahren. Natürliche Gefahren und Katastrophen können "Natech"-Unfälle auslösen. Naturkatastrophen und vom Menschen verursachte Katastrophen können kombiniert auftreten oder einander verstärken.

4.1. Umwelthaftung und Schäden aufgrund von Industrieunfällen

Die Umwelthaftungsrichtlinie 2004/35/EG 33 bietet Industrieunternehmen Anreize, eine angemessene Deckungsvorsorge zur Sanierung von Umweltschäden, die Folge ihrer Tätigkeiten sind, vorzuhalten, verpflichtet sie jedoch nicht dazu. Die Kommission kann die Option einer obligatorischen Deckungsvorsorge bei der für 2014 vorgesehenen Überprüfung der Richtlinie im Zusammenhang mit dem Kommissionsbericht gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Umwelthaftungsrichtlinie 2004/35/EG 34 erneut in Erwägung ziehen. Die Richtlinie gilt jedoch nicht für Umweltschäden infolge "eines außergewöhnlichen, unabwendbaren und nicht beeinflussbaren Naturereignisses". Ebensowenig gilt sie für Umweltschäden infolge von Maßnahmen, die zum Schutz vor Naturkatastrophen vorgeschrieben sind.

Versicherungen stellen eine Möglichkeit der Deckungsvorsorge dar. Die Versicherungsprodukte erfassen jedoch häufig nicht das gesamte Spektrum der sich aus der Richtlinie ergebenden Haftungspflichten und bieten in der Praxis keinen unbegrenzten Schutz. Die Entwicklung spezifischer Produkte ist für Versicherer zudem nach wie vor schwierig, da Informationen über Schadensfälle und entsprechende Sanierungskosten noch nicht weithin verfügbar sind

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4.2. Haftpflichtversicherung für Nuklearanlagen

Nach Artikel 98 des Euratom-Vertrags treffen die Mitgliedstaaten "alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um den Abschluss von Versicherungsverträgen zur Deckung der Gefahren auf dem Kerngebiet zu erleichtern". Um das moralische Risiko zu mindern, den Opferschutz in verschiedenen Mitgliedstaaten zu gewährleisten und die Auswirkungen auf den Binnenmarkt zu bewältigen (da Divergenzen bei der Haftung der Betreiber von Nuklearanlagen den Wettbewerb verzerren können), braucht die EU kohärente Rechtsvorschriften.

Derzeit gibt es in der Europäischen Union viele verschiedene Vorschriften für die Nuklearhaftpflicht. Die meisten EU-15-Mitgliedstaaten stützen ihre Vorschriften auf das Pariser Übereinkommen über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie und das Brüsseler Zusatzübereinkommen unter der Federführung der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD). Die meisten EU-12- Mitgliedstaaten sind hingegen Vertragsparteien des Wiener Übereinkommens über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie unter der Federführung der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO). Einige Mitgliedstaaten sind gar keinem Übereinkommen über die Nuklearhaftung angeschlossen. Die Kommission hat sich daher unlängst für einen europäischen Ansatz bei Nuklearhaftungsregelungen ausgesprochen36.

Die Absicherung gegen nukleare Unfälle erfolgt derzeit in nationalen Versicherungsgemeinschaften (oder nationalen Betreibergemeinschaften). Versicherer tun sich unter Umständen schwer, Betreiber von Nuklearanlagen über bestimmte begrenzte Beträge hinaus, für bestimmte Schadenkategorien (z.B. Umweltschäden) oder mit langen Haftungsfristen (z.B. 30 Jahre bei Schäden an Leib und Leben) zu versichern. Nationale Versicherungs- oder Betreibergemeinschaften sind zudem die erste Anlaufstelle für die Opfer eines nuklearen Unfalls.

Die Kommission analysiert dieses Problem weiter und wird in Kürze eine öffentliche Konsultation einleiten. Auf der Grundlage der Ergebnisse wird zu entscheiden sein, ob weitere Schritte zur Verbesserung der Entschädigung der Opfer nuklearer Unfälle und zur Annäherung der Versicherungssummen für Kernkraftwerke in den einzelnen Mitgliedstaaten erforderlich sind.

4.3. Haftpflichtversicherung für Offshore-Erdöl- und -Erdgasunternehmen

Die Kohlenwasserstoffrichtlinie 094/22/EG37 legt die Bedingungen für die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen fest. Die Richtlinie führt zudem objektive und nichtdiskriminierende Auflagen für die finanzielle Leistungsfähigkeit der Betreiber ein. In diesen Auflagen werden die allgemeinen Grundsätze dargelegt, um im Genehmigungsstadium den fairen Wettbewerb zu gewährleisten, ohne dass jedoch näher auf Risikomanagement, Sicherheit oder Umweltschutz eingegangen wird. Die Kommission hat daher weitere Auflagen für Risikomanagement, Umwelthaftung und die finanzielle Leistungsfähigkeit der Genehmigungsinhaber und Betreiber vorgeschlagen38.

Die Offshore-Erdöl- und -Erdgasindustrie hat eine Reihe von Optionen entwickelt, um zu gewährleisten und nachzuweisen, dass ihre finanzielle Leistungsfähigkeit ausreichend und bedarfsgerecht ist. Diese Mechanismen haben verschiedene Formen, von privaten und Selbstversicherungen bis hin zu Sicherheitsmechanismen wie der Haftungsgemeinschaft Offshore-Umweltverschmutzung (Offshore Pollution Liability Association - OPOL39) im Nordostatlantik. Aus der ersten Konsultation der Offshore-Erdöl- und -Erdgasindustrie und der Versicherer geht hervor, dass keine der derzeitigen Optionen für alle Erdöl- und Erdgasunternehmen geeignet sind. Mit den in der Europäischen Union erhältlichen Versicherungsprodukten40 ist eine Versicherung gegen größere Unfälle mit Schadenssummen in Milliardenhöhe nicht möglich41. Zudem zeigt sich, dass größere Betreiber eventuell eine Selbstversicherung über einen unternehmenseigenen Versicherer bevorzugen und auch über die entsprechenden Mittel verfügen, während weniger große Betreiber eine solche Lösung finanziell nicht umsetzen könnten.

Es gibt somit kein Einheitsmodell für die Risikofinanzierung in diesem Sektor. Die derzeit zur Deckung von Risiken dieser Art und Größenordnung angebotenen internen und externen Lösungen sind noch nicht ausgereift. Allerdings führen einige Akteure in den Finanz- und Versicherungsmärkten gegenwärtig zügig Neuerungen ein. Es bleibt jedoch die Frage, inwieweit diese Mechanismen ausreichend und bedarfsgerecht sind und wie die Offshore-Erdöl- und -Erdgasindustrie reagiert und die möglichen neuen Versicherungsprodukte (d.h. betriebsspezifische Produkte) nutzt. Die Finanzkraft der Offshore-Erdöl- und -Erdgasunternehmen spielt eine zentrale Rolle für die Beantwortung der Frage, welche Mechanismen am besten geeignet wären. Unabhängig davon, welches Modell den Vorzug erhält, sollte die Lösung etwaige moralische Risiken umfassend berücksichtigen und gewährleisten, dass das Verursacherprinzip gewahrt wird.

Fragen

4.4. Informationsrechte von Opfern von vom Menschen verursachten Katastrophen

Schäden infolge von Naturkatastrophen fallen unter die Eigenschadenversicherung, Schäden infolge von vom Menschen verursachten Katastrophen unter die Haftpflichtversicherung. Die erste Art von Versicherung wird in der Regel von Privathaushalten abgeschlossen, die zweite von Industrieunternehmen.

Ist die versicherte Partei gegenüber einem Dritten für Schäden haftbar, kann der geschädigte Dritte regelgemäß mit der haftenden Partei in Kontakt treten, deren Versicherer für den Schaden aufkommt. Schadensfälle könnten jedoch pragmatischer bearbeitet werden - die geschädigte Partei könnte ihre Forderung direkt an den Versicherer richten. Daher sollte die geschädigte Partei ein Auskunftsrecht gegenüber dem Versicherten haben. Versicherten Parteien könnte somit gesetzlich vorgeschrieben werden, detaillierte Informationen über ihren Versicherungsschutz bereitzustellen.

Nach der Umwelthaftungsrichtlinie kann jede natürliche oder juristische Person der zuständigen Behörde Informationen und Bemerkungen zu Umweltschäden infolge von vom Menschen verursachten Katastrophen unterbreiten und Sanierungsmaßnahmen verlangen. Anschließend unterrichtet die zuständige Behörde die betreffende Person über die ergriffenen Maßnahmen oder sie lehnt ein Tätigwerden ab, begründet dies aber42.

Diese Informationen und Bemerkungen können Daten zu den Kosten des Schadens, der zur Finanzierung der Sanierung verfügbaren Versicherungen und dergleichen mehr umfassen. Nach der unlängst angenommenen Seveso-III-Richtlinie 2012/18/EU43 sind die Betreiber verpflichtet, eine Beschreibung technischer und nichttechnischer Maßnahmen, die für die Verringerung der Auswirkungen eines schweren Unfalls von Bedeutung sind, in ihre Sicherheitsberichte aufzunehmen. Informationen über Versicherungen könnten ebenfalls darin aufgeführt werden. Die Richtlinie sieht überdies vor, dass der Sicherheitsbericht auf Anfrage der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird.

Fragen

5. Schadenregulierung

Die Tätigkeiten und der Beruf des Schadenregulierers fallen derzeit nicht in den Geltungsbereich der Versicherungsvermittlungsrichtlinie 2002/92/EG44. Bei der vorgeschlagenen Überarbeitung der Richtlinie45 werden sie in den Geltungsbereich der Richtlinie gebracht, und es wird ein vereinfachtes Aufsichtsverfahren geschaffen.

Schadenregulierung im Gefolge einer Katastrophe erfordert rasches und koordiniertes Handeln. Sehr wichtig ist, rasch zahlreiche Forderungen und Anspruchsteller befriedigen zu können, die oftmals selbst körperliche Schäden erlitten haben. Bei grenzüberschreitenden vom Menschen verursachten Katastrophen hat die Schadenregulierung eine zusätzliche Dimension, da sie Sache des Versicherers der haftbaren Partei oder dessen Vertreter ist, die definitionsgemäß in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind.

Fragen

Harmonisierung von Nutzen sein? Wenn ja, welche? Gibt es für Schadenregulierer praktische Schwierigkeiten im Fall grenzüberschreitender Tätigkeit?

6. Allgemeine Bemerkungen

Fragen

7. Welche weiteren Schritte sind geplant?

Die Kommission fordert die Interessenträger auf, zu allen in diesem Grünbuch angesprochenen Themen Stellung zu nehmen und die Fragen zu beantworten.

Auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Konsultation wird die Kommission beschließen, welche Maßnahmen im Hinblick auf die in dem Grünbuch dargelegten Aspekte zu ergreifen sind, darunter gegebenenfalls auch Legislativmaßnahmen.

Die Kommission wird die eingehenden Antworten auf ihre Website stellen, sofern nicht um vertrauliche Behandlung gebeten wird, und eine Zusammenfassung der Konsultationsergebnisse veröffentlichen.

Die Stellungnahmen können bis zum 30. Juni 2013 per E-Mail an folgende Adresse gerichtet werden: marktconsultationdisasterinsurance@ec.europa.eu