Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Europäische Datenschutzbeauftragte werden an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 384/86 = AE-Nr. 860397,
Drucksache 915/03 (PDF) = AE-Nr. 034074,
Drucksache 828/09 (PDF) = AE-Nr. 090952,
Drucksache 698/10 (PDF) = AE-Nr. 100870 und AE-Nr. . 070158, 080122
Brüssel, den 24.2.2011
KOM (2011) 79 endgültig
2011/0038 (COD)
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 89/666/EWG, 2005/56/EG und 2009/101/EG in Bezug auf die Verknüpfung von Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregistern
(Text von Bedeutung für den EWR)
SEK(2011) 223 endgültig
SEK(2011) 222 endgültig
Begründung
1. Hintergrund
Die Finanzkrise hat erneut vor Augen geführt, wie wichtig Transparenz an den Finanzmärkten ist, was auch für die Corporate Governance und die Geschäftstätigkeit von Unternehmen gilt. In seinen Schlussfolgerungen vom 25. Mai 2010 hat der Rat "Wettbewerbsfähigkeit" darauf hingewiesen, dass ein verbesserter Zugang zu aktuellen, verlässlichen Informationen über Unternehmen das Vertrauen in den Markt erhöhen und der wirtschaftlichen Erholung sowie der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Unternehmen förderlich sein könnte.1 Unternehmensregister 2 spielen in dieser Hinsicht eine zentrale Rolle. Sie erfassen, überprüfen und speichern Unternehmensinformationen, wie Rechtsform, Sitz, Kapital, gesetzliche Vertreter und Abschlüsse, und machen diese Angaben für die Öffentlichkeit zugänglich.
Unternehmen nutzen zunehmend die Möglichkeiten des Binnenmarkts und expandieren über Landesgrenzen hinweg. Fortschritte bei der Informationstechnologie erleichtern Bürgern und Unternehmen den Erwerb oder Vertrieb von Gütern und Dienstleistungen im Ausland. An grenzübergreifenden Unternehmensgruppen und vielen Umstrukturierungen, wie Verschmelzungen oder Spaltungen, sind Gesellschaften aus unterschiedlichen EU-Mitgliedstaaten beteiligt. Dementsprechend wächst die Nachfrage nach Unternehmensinformationen aus anderen Mitgliedstaaten, sei es zu gewerblichen Zwecken oder um leichter gerichtliche Schritte einleiten zu können.
Der grenzübergreifende Zugang zu Unternehmensinformationen setzt die Zusammenarbeit der Unternehmensregister in den verschiedenen Mitgliedstaaten voraus. Eine begrenzte Zusammenarbeit gibt es bereits, doch ist diese auf bestimmte Arten von Informationen beschränkt und erfasst nicht alle Mitgliedstaaten. Den mit einer Geschäftstätigkeit im Binnenmarkt verbundenen Informationsbedarf kann sie folglich nicht decken. Eine effiziente grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen Unternehmensregistern ist aber nicht nur für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts entscheidend. Sie senkt auch die Kosten für grenzübergreifend tätige Unternehmen.
Um die Rahmenbedingungen für Unternehmen in der EU zu verbessern, hat die Kommission 2007 ein Aktionsprogramm zur Verringerung der Verwaltungslasten in der Europäischen Union 3 ins Leben gerufen, das der Europäische Rat auf seiner Frühjahrstagung im März 2007 gebilligt hat4 . 2008 wurde eine breit angelegte Untersuchung von Verwaltungskosten durchgeführt, bei der das Gesellschaftsrecht als vorrangiger Bereich betrachtet wurde.5 Das Ziel, Interoperabilität zwischen allen Handelsregistern in Europa zu erreichen, wurde von der Hochrangigen Gruppe unabhängiger Interessenträger im Bereich Verwaltungslasten uneingeschränkt befürwortet. 6
Auch in der Mitteilung über die Binnenmarktakte7 ist die Verknüpfung der Unternehmensregister einer der Vorschläge, die auf die Schaffung unternehmerfreundlicherer rechtlicher und steuerlichen Rahmenbedingungen abzielen und durch Stärkung des Vertrauens 8 in den Binnenmarkt auch zur Strategie Europa 2020 beitragen können
2. Ziele des Vorschlags
Dieser Vorschlag zielt darauf ab, durch sicherere geschäftliche Rahmenbedingungen für Verbraucher, Gläubiger und andere Geschäftspartner das Vertrauen in den europäischen Binnenmarkt zu stärken, durch Bürokratieabbau und Erhöhung der Rechtssicherheit die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft zu fördern und die Leistungsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung zu verbessern, indem die Zusammenarbeit zwischen den europäischen Unternehmensregistern bei grenzübergreifenden Verschmelzungen oder Sitzverlagerungen gefördert und die Einträge ausländischer Zweigniederlassungen in Fällen, in denen Kooperationsmechanismen fehlen oder nicht ausreichen, aktualisiert werden.
Die Änderungen an der Richtlinie 2009/101/EG zielen deshalb darauf ab, den Zugang zu amtlichen Unternehmensinformationen aus anderen Mitgliedstaaten zu erleichtern, indem ein elektronisches Netz von Registern geschaffen und festgelegt wird, welche aktuellen Informationen Dritten in allen Mitgliedstaaten in elektronischer Form mindestens zur Verfügung zu stellen sind.
Die Änderungen an der Richtlinie 089/666/EWG9 sollen gewährleisten, dass das Unternehmensregister einer Gesellschaft den Unternehmensregistern ausländischer Zweigniederlassungen in ganz Europa aktuelle Informationen über den Status des Unternehmens liefert.
Die Änderungen an der Richtlinie 2005/56/EG10 zielen darauf ab, den Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen Unternehmensregistern bei grenzübergreifenden Verschmelzungen zu verbessern. Zwar schreiben auch die Verordnungen 2157/2001 11 und 1435/2003 12 bei Sitzverlagerungen Europäischer Aktiengesellschaften (SE) und Europäischer Genossenschaften (SCE) die Zusammenarbeit zwischen den Unternehmensregistern verschiedener Mitgliedstaaten vor, doch dürfte es zweckmäßiger sein, die erforderlichen Änderungen bei der bevorstehenden Überarbeitung dieser Verordnungen vorzunehmen.
Hier sei darauf hingewiesen, dass das Europäische E-Justiz-Portal13 zur Plattform für den zentralen Zugang zu rechtlichen Informationen, Rechts- und Verwaltungsorganen, Registern, Datenbanken und anderen Diensten in der EU ausgebaut werden soll. Der vorliegende Vorschlag ergänzt das E-Justiz-Projekt und dürfte dazu beitragen, dass über dieses Portal künftig leichter auf Unternehmensinformationen zugegriffen werden kann.
3. Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage des Vorschlags ist Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe g des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
4. Subsidiarität Verhältnismässigkeit
Die fast zwanzigjährigen Erfahrungen mit der freiwilligen Zusammenarbeit der europäischen Unternehmensregister zeigen, dass sich die Ziele dieser Initiative allein durch Selbstregulierung nicht erreichen lassen. Auch die Mitgliedstaaten können die Ziele nicht erreichen, da für die grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen den Registern gemeinsame Regeln und Bedingungen festgelegt werden müssen. Würden solche Bestimmungen auf nationaler Ebene erlassen, bestünde die Gefahr, dass sie nicht miteinander vereinbar und für die Erreichung der gesetzten Ziele untauglich sind.
Die vorgeschlagenen Änderungen beschränken sich auf das zur Schaffung funktionierender Kommunikationsmechanismen zwischen Unternehmensregistern in den betreffenden Bereichen notwendige Maß und sind diesem Ziel angemessen. Maßnahmen auf EU-Ebene sind deshalb notwendig und gerechtfertigt.
5. Anhörung interessierter Kreise
Am 5. November 2009 nahm die Europäische Kommission ein Grünbuch14 und einen Fortschrittsbericht15 über die Verknüpfung von Unternehmensregistern an. Der Fortschrittsbericht lieferte eine Bestandsaufnahme der bestehenden Kooperationsmechanismen zwischen Unternehmensregistern und anderen Stellen. Ergänzend dazu ging es im Grünbuch um die verschiedenen Handlungsoptionen für die Zukunft.
Das Grünbuch bildete die Grundlage für eine öffentliche Konsultation, die zwischen dem 5. November 2009 und dem 31. Januar 2010 stattfand. Nahezu alle Teilnehmer sprachen sich für eine verbesserte Verknüpfung der Unternehmensregister in der EU aus. Auch herrschte weitgehend Einigkeit darüber, dass ein solches Netz die Markttransparenz nur dann wirklich verbessern und damit einen echten Mehrwert darstellen würde, wenn es die Unternehmensregister aller 27 Mitgliedstaaten miteinander verknüpfte. Zur Erleichterung der Kommunikation zwischen den Registern bei grenzübergreifenden Verfahren (Verschmelzungen, Sitzverlagerungen, Eintragung ausländischer Zweigniederlassungen) sprachen sich die meisten Teilnehmer für eine automatische Datenübermittlung zwischen den Unternehmensregistern aus.
In seinen Schlussfolgerungen vom 25. Mai 2010 begrüßte der Rat "Wettbewerbsfähigkeit" die Initiative der Kommission zur verbesserten Verknüpfung der Unternehmensregister.16 Er betonte, die Initiative solle gewährleisten, dass alle Mitgliedstaaten in dem Netz vertreten sind, verlässliche, aktuelle und standardisierte Daten über das Netz übertragen werden und es für die Zusammenarbeit zwischen den Registern eine Rechtsgrundlage gibt. Ferner sollte durch klare Festlegung der Kommunikationskanäle dafür gesorgt werden, dass die Register bei grenzübergreifenden Verfahren reibungslos zusammenarbeiten. Langfristig könnte die Möglichkeit geprüft werden, das verbesserte Netz der Unternehmensregister mit dem im Rahmen der Transparenzrichtlinie (2004/109/EG) geschaffenen elektronischen Netz zu verbinden, in dem die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen über börsennotierte Gesellschaften gespeichert werden.
Das Europäische Parlament hat am 7. September 2010 eine Entschließung verabschiedet, mit der es seine allgemeine Unterstützung für das Projekt zum Ausdruck bringt und hervorhebt, dass das Projekt für die weitere Integration des europäischen Wirtschaftsraums nur dann seinen Nutzen entfalten kann, wenn alle Mitgliedstaaten an dem Netz teilnehmen.17
Auch der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss18 und der Ausschuss der Regionen19 gaben befürwortende Stellungnahmen ab.
6. Folgenabschätzung
Am 15. September 2010 billigte der Ausschuss für Folgenabschätzung in einer Stellungnahme die Folgenabschätzung zu diesem Vorschlag. Unter Berücksichtigung der Kommentare des Ausschusses wurden an der Folgenabschätzung eine Reihe von Verbesserungen vorgenommen, die insbesondere eine bessere Einbeziehung der technischen Lösungen und der damit verbundenen Kosten in die Analyse betrafen. Die Kosten der Initiative hängen allerdings davon ab, welche IKT-Lösung gewählt wird. Diese Entscheidung muss in der Implementierungsphase fallen.
Die Gründe, die für eine Verknüpfung der Unternehmensregister sprechen, wurden in drei Abschnitt en zusammengefasst.
6.1. Fehlen aktueller Unternehmensinformationen in den Registern ausländischer Zweigniederlassungen
Nach der Richtlinie 89/666/EWG müssen Unternehmen bei der Eröffnung einer Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat bestimmte Angaben und Urkunden offenlegen. Unternehmen versäumen es aber häufig, diese Informationen auf aktuellem Stand zu halten. Dieses Versäumnis kann den Schutz von Verbrauchern und Geschäftspartnern erheblich beeinträchtigen und zwar insbesondere dann, wenn dem Register der Zweigniederlassung die Auflösung oder Insolvenz der Gesellschaft nicht mitgeteilt wird. Erhebungen zufolge steht hinter rund 15 % der untersuchten Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften keine existierende Gesellschaft, so dass sich heute 16 800 Zweigniederlassungen in einer entsprechenden Lage befinden könnten.
Die fehlende Zusammenarbeit zwischen Unternehmensregistern bringt für die Unternehmen Verwaltungsaufwand mit sich, da sie für eine Aktualisierung des Registers der ausländischen Zweigniederlassung sorgen müssen. Würde hier Abhilfe geschaffen, wären Einsparungen von 69 Mio. EUR möglich.
In der Folgenabschätzung gelangen die Kommissionsdienststellen zu dem Schluss, dass die Register durch EU-Recht dazu verpflichtet werden sollten, bei der Aktualisierung der Einträge ausländischer Zweigniederlassungen auf elektronischem Wege zusammenzuarbeiten, und dass die Kommission die technischen Einzelheiten dieser Zusammenarbeit in einem delegierten Rechtsakt festlegen sollte.
6.2. Schwierigkeiten der Zusammenarbeit von Registern bei grenzübergreifenden
Verschmelzungen und Sitzverlagerungen
Bei grenzübergreifenden Verschmelzungen oder Sitzverlagerungen schreibt das EU-Recht die grenzübergreifende Zusammenarbeit von Unternehmensregistern ausdrücklich vor. Zwar könnten die betreffenden Bestimmungen die Eintragungsverfahren beschleunigen und die Rechtssicherheit erhöhen, doch ist ihre Anwendung nach wie vor mit praktischen Schwierigkeiten verbunden, da sie völlig offen lassen, nach welchem Verfahren die Angaben zu übermitteln sind und ob sie übersetzt werden müssen. In der Regel werden Mitteilungen zwischen Unternehmensregistern per E-Mail versandt und zwar in der Sprache der Behörde, die die Mitteilung verschickt.
Die Folgenabschätzung gelangt zu dem Schluss, dass der Kommission durch EU-Recht die Befugnis übertragen werden sollte, bei grenzübergreifenden Verschmelzungen und Sitzverlagerungen die technischen Einzelheiten der Zusammenarbeit in einem delegierten Rechtsakt festzulegen.
6.3. Schwierigkeit des Zugangs zu Unternehmensinformationen aus anderen Mitgliedstaaten
Während Unternehmensinformationen im Land der Eintragung des Unternehmens ohne Weiteres erhältlich sind, wird der Zugang zu den gleichen Informationen eines anderen Mitgliedstaats möglicherweise durch technische oder sprachliche Barrieren behindert. Es besteht bereits eine freiwillige Kooperation zwischen Registern (das Europäische Unternehmensregister), doch sind diesem Register nicht alle 27 Mitgliedstaaten angeschlossen und sind die darüber verfügbaren Informationen von Land zu Land verschieden.
Auch das Fehlen einer einheitlichen Unternehmenskennung erschwert im grenzübergreifenden Kontext (wie bei Verschmelzungen oder im Falle einer Gruppe) die Ermittlung und Rückverfolgung von Gesellschaften. Darüber hinaus sind die Abstände, in denen Unternehmensinformationen zu aktualisieren sind, derzeit nicht harmonisiert, und stehen dem Datennutzer keine Informationen über die rechtliche Verbindlichkeit dieser Informationen in den einzelnen Mitgliedstaaten (d.h., ob Dritte sich auf sie berufen können) zur Verfügung.
Laut Folgenabschätzung lässt sich die derzeitige Lage am besten durch einen EU-Rechtsakt verbessern, in dem die Mitgliedstaaten zur Teilnahme an einem elektronischen Netz aus Registern verpflichtet werden, eine Liste der über das Netz zu übermittelnden Informationen aufgestellt und die Häufigkeit der Aktualisierung der im Register enthaltenen Informationen festgelegt wird. Die technischen Einzelheiten der Zusammenarbeit sollte die Kommission in einem delegierten Rechtsakt bestimmen.
7. Erläuterung des Vorschlags
7.1. Artikel 1: Änderung der Richtlinie 89/666/EWG
Absatz 1 stellt sicher, dass alle Zweigniederlassungen (ebenso wie Gesellschaften) über eine einzige europäische Kennung verfügen, die ihre zweifelsfreie Ermittlung sowie Rückschlüsse auf die Muttergesellschaft zulässt. Absatz 2 verpflichtet das Register einer ausländischen Zweigniederlassung dazu, das Register der Muttergesellschaft auf elektronischem Wege über Änderungen am Eintrag in Kenntnis zu setzen. Die Entscheidung darüber, wie mit einer solchen Mitteilung verfahren wird, d.h. ob ihr Rechtsverbindlichkeit zugestanden oder sie lediglich als Information betrachtet wird, sollte den Mitgliedstaaten überlassen bleiben. Auf jeden Fall sollten diese aber sicherstellen, dass Zweigniederlassungen aufgelöster ausländischer Gesellschaften so schnell wie möglich aus dem Register gelöscht werden. Die Absätze 3 und 4 enthalten die notwendigen Bestimmungen über delegierte Rechtsakte und Datenschutz.
7.2. Artikel 2: Änderung der Richtlinie 2005/56/EG
In Absatz 1 wird eine kleinere Änderung vorgenommen, wonach die Unternehmensregister sich bei grenzübergreifenden Verschmelzungen gegenseitig auf elektronischem Wege benachrichtigen müssen und die Kommission befugt ist, in delegierten Rechtsakten die technischen Einzelheiten dieser Kommunikation festzulegen. Die Einzelheiten für Delegation und Datenschutz sind den Absätzen 2 und 3 zu entnehmen.
7.3. Artikel 3: Änderung der Richtlinie 2009/101/EG
Durch Absatz 1 wird sichergestellt, dass die in den Unternehmensregistern der Mitgliedstaaten erfassten Urkunden und Angaben stets auf dem neuesten Stand sind. Eine Aktualisierung ist innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eintritt der jeweiligen Änderung vorzunehmen. Zur Erfüllung dieser Anforderung müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Unternehmen die betreffenden Änderungen rechtzeitig übermitteln und die Änderung unverzüglich erfasst wird.
Durch Absatz 2 soll für alle europäischen Kapitalgesellschaften eine einheitliche Kennung eingeführt werden, die ihre Ermittlung auf europäischer Ebene sowie die Feststellung der Verbindung zwischen Gesellschaften und ihren ausländischen Zweigniederlassungen erleichtern würde. Eine solche Kennung könnte auch von anderen Registern genutzt werden, beispielsweise solchen, die börsennotierte Gesellschaften, Finanzinstitute oder multinationale Gruppen erfassen.
Absatz 3 verbessert den grenzübergreifenden Zugang zu einem einheitlichen Mindestsatz an Unternehmensinformationen, indem er die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, die in Artikel 2 aufgeführten und richtliniengemäß registrierten Urkunden und Angaben über eine zentrale europäische Plattform, z.B. einen zentralen Web-Service, der eine Suche in allen EU-Unternehmensregistern ermöglicht, zur Verfügung zu stellen. Da es neben den in Artikel 2 genannten Angaben auch bei der Umsetzung der Absätze 5-7 des Artikels 3 Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten gibt, sollte bei jeder Datenübertragung erläutert werden, wie rechtsverbindlich die eingetragenen Unternehmensinformationen nach dem anwendbaren nationalen Gesellschaftsrechts sind, insbesondere, in welchem Umfang Dritte sich auf sie berufen können ("Vertrauen der Öffentlichkeit").
Die Absätze 4 und 6 verpflichten die Mitgliedstaaten zur Interoperabilität ihrer Unternehmensregister, d.h. zur Schaffung eines elektronisches Netzes. Die genauen Modalitäten dieser Zusammenarbeit sollten von Experten ausgearbeitet und in Form eines delegierten Rechtsakts verabschiedet werden. In Absatz 5 werden die datenschutzrechtlichen Bestimmungen festgelegt.
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments des Rates zur Änderung der Richtlinien 89/666/EWG, 2005/56/EG und 2009/101/EG in Bezug auf die Verknüpfung von Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregistern
(Text von Bedeutung für den EWR)
Das Europäische Parlament der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe g, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses20,21 nach Konsultation des Europäischen Datenschutzbeauftragten gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Unternehmen nutzen zunehmend die Möglichkeiten des Binnenmarkts und expandieren über Landesgrenzen hinweg. An grenzübergreifenden Unternehmensgruppen und vielen Umstrukturierungen, wie Verschmelzungen oder Spaltungen, sind Gesellschaften aus unterschiedlichen EU-Mitgliedstaaten beteiligt. Damit wächst die Nachfrage nach Unternehmensinformationen aus anderen Mitgliedstaaten. Doch sind amtliche Informationen über Gesellschaften im grenzübergreifenden Kontext nicht immer ohne Weiteres verfügbar.
- (2) In der Elften Richtlinie 89/666/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Offenlegung von Zweigniederlassungen, die in einem Mitgliedstaat von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen errichtet wurden, die dem Recht eines 22 anderen Staates unterliegen, ist festgelegt, welche Urkunden und Angaben Unternehmen im Register ihrer Zweigniederlassung offenlegen müssen. Doch sind die Register rechtlich nicht zum Austausch von Daten über ausländische Zweigniederlassungen verpflichtet. Werden große Veränderungen bei der Gesellschaft nicht im Register erfasst, entsteht für Dritte im Land der Zweigniederlassung Rechtsunsicherheit.
- (3) Vorgänge wie grenzüberschreitende Verschmelzungen oder Sitzverlagerungen haben die laufende Zusammenarbeit von Unternehmensregistern zu einer Notwendigkeit werden lassen. Nach der Richtlinie 2005/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten 23 sind die Register zur grenzübergreifenden Zusammenarbeit verpflichtet. Doch gibt es keine genau festgelegten Kommunikationskanäle, die die Verfahren beschleunigen, zur Überwindung von Sprachproblemen beitragen und die Rechtssicherheit erhöhen könnten.
- (4) Die Richtlinie 2009/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 48 Absatz 2 des Vertrags im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten 24 sorgt u.a. dafür, dass die im Register erfassten Urkunden und Angaben in Papierform oder in elektronischer Form erhältlich sind. Doch müssen Bürger und Gesellschaften ihre Recherchen nach wie vor länderweise durchführen, weil sich insbesondere die freiwillige Zusammenarbeit zwischen den Registern als unzureichend erwiesen hat.
- (5) In der Kommissionsmitteilung über die Binnenmarktakte25 wird die Verknüpfung von Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregistern als Maßnahme genannt, mit der die rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen unternehmensfreundlicher gestaltet werden können. Eine solche Verknüpfung dürfte durch Bürokratieabbau und Erhöhung der Rechtssicherheit die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Unternehmen fördern und zur Überwindung der Krise beitragen einer der Prioritäten der Agenda Europa 2020.26 Durch Nutzung innovativer Informations- und Kommunikationstechnologie dürfte eine solche Verknüpfung auch die grenzübergreifende Kommunikation zwischen den Registern verbessern.
- (6) In seinen Schlussfolgerungen vom 25. Mai 2010 zur Verknüpfung von Unternehmensregistern 27 bekräftigte der Rat, dass ein verbesserter Zugang zu aktuellen, vertrauenswürdigen Informationen über Unternehmen das Vertrauen in den Markt erhöhen, die wirtschaftliche Erholung begünstigen und die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Unternehmen steigern könnte.
- (7) Das Europäische Parlament betonte in seiner Entschließung vom 7. September 2010 zur Verknüpfung von Unternehmensregistern 28, dass die geplante weitere Integration des europäischen Wirtschaftsraums nur dann ihren vollen Nutzen entfalten kann, wenn alle Mitgliedstaaten in dem Netz vertreten sind.
- (8) Im Aktionsplan für die Europäische E-Justiz29 ist die Entwicklung eines europäischen E-Justiz-Portals vorgesehen, das zentralen Zugang zu rechtlichen Informationen, Rechts- und Verwaltungsorganen, Registern, Datenbanken und anderen Diensten in der EU verschaffen soll, und wird die Verknüpfung von Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregistern als wichtiger Bestandteil angesehen.
- (9) Der Zugang zu Unternehmensinformationen aus anderen Mitgliedstaaten lässt sich nur verbessern, wenn alle Mitgliedstaaten tatkräftig am Aufbau eines elektronischen Register-Netzes mitwirken und den Nutzern von Unternehmensinformationen die betreffenden Angaben in EU-weit standardisierter Form (gleicher Inhalt und interoperable Technologien) übermitteln. Die Nutzer sollten über eine gemeinsame europäische Elektronikplattform, die Teil des elektronischen Netzes ist, auf die Informationen zugreifen können.
- (10) Die Verarbeitung personenbezogener Daten in den Mitgliedstaaten einschließlich der Übermittlung dieser Daten über ein elektronisches Netz sollte der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr 30 unterliegen.
- (11) Um die Ermittlung von Gesellschaften, die beispielsweise durch Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften in mehr als einem Mitgliedstaat vertreten sind, zu erleichtern, sollte zusätzlich zur derzeitigen Unternehmensregisternummer eine einheitliche Unternehmenskennung eingeführt werden.
- (12) Auch Zweigniederlassungen von Gesellschaften sollten zusätzlich zu ihrer Registernummer eine einheitliche Kennung erhalten, die ihre zweifelsfreie Ermittlung im Europäischen Wirtschaftsraum gestattet. Eine entsprechende Änderung der Richtlinie 89/666/EWG sollte es ermöglichen, eine klare Verbindung zwischen Gesellschaften und ihren ausländischen Zweigniederlassungen herzustellen, was für die regelmäßige Aktualisierung des Registers der Gesellschaft sowie des Registers der Zweigniederlassung erforderlich ist. Durch die Kohärenz der erfassten Informationen sollte gewährleistet werden, dass Dritte auf aktuelle Daten zu Zweigniederlassungen in ihren Mitgliedstaaten zugreifen können. Auch wenn es den Mitgliedstaaten freigestellt bleiben sollte, welche Verfahren sie in Bezug auf die in ihrem Gebiet eingetragenen Zweigniederlassungen anwenden, müssen sie doch zumindest sicherstellen, dass die Zweigniederlassungen aufgelöster Gesellschaften umgehend aus dem Register gelöscht werden.
- (13) Auch die Richtlinie 2005/56/EG sollte geändert werden, um zu gewährleisten, dass die Register über das elektronische Netz miteinander kommunizieren.
- (14) Um zu gewährleisten, dass es bei den in der Europäischen Union erfassten Angaben und Urkunden keine erheblichen Qualitätsunterschiede gibt, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass alle nach Artikel 2 der Richtlinie 2009/101/EG erfassten Informationen spätestens am 15. Kalendertag nach dem Ereignis, das eine Änderung der erfassten Daten erfordert, aktualisiert werden und diese Aktualisierung offengelegt wird. Um den Schutz von Dritten in anderen Mitgliedstaaten zu erhöhen, sollte bei allen über das Netz übermittelten Angaben und Urkunden unmissverständlich deren rechtlicher Stellenwert angegeben werden.
- (15) Die Kommission sollte befugt werden, in Bezug auf Governance, Verwaltung, Betrieb, Vertretung und Finanzierung des elektronischen Netzes, die Bedingungen, unter denen Länder außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums an diesem Netz teilnehmen können, die Mindestsicherheitsstandards, die Verwendung einer einheitlichen Kennung, die Sprachenregelung des Netzes, die Methode, nach der die Register Informationen übermitteln und die den grenzübergreifenden Zugang zu diesen Informationen sicherstellt, die Interoperabilität der Informations- und Kommunikationstechnologien der Mitglieder des elektronischen Netzes, die Festlegung von Standards für Format, Inhalt und Beschränkungen für die Speicherung und Abrufung der Angaben und Urkunden, die den automatischen Datenaustausch ermöglichen, die Folgen einer Nichteinhaltung, die Methode zur Ermittlung der Verbindung zwischen einer Gesellschaft und ihrer ausländischen Zweigniederlassung, die Methode und technischen Standards für die Informationsübermittlung zwischen dem Register der Gesellschaft und dem Register der Zweigniederlassung, die technischen Standards für die Informationsübermittlung zwischen den Registern und die Standardformblätter, die die Register bei der Anzeige einer grenzübergreifenden Verschmelzung verwenden müssen, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union delegierte Rechtsakte zu erlassen. Im Rahmen der Governance des Netzes sollte den Nutzern auch eine Möglichkeit zur Rückmeldung gegeben werden, die gewährleistet, dass ihren Erfordernissen Rechnung getragen werden kann. Damit diese Regeln bei Bedarf angepasst werden können, sollte die Befugnisübertragung auf die Kommission auf unbestimmte Zeit erfolgen.
- (16) Da die Ziele dieser Richtlinie, d.h. die Verbesserung des grenzübergreifenden Zugangs zu Unternehmensinformationen, die Gewährleistung aktueller Informationen in den Registern von Zweigniederlassungen und die genaue Festlegung der Kanäle für die Kommunikation zwischen Registern bei grenzübergreifenden Eintragungsverfahren, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
- (17) Die Richtlinien 89/666/EWG, 2005/56/EG und 2009/101/EG sollten daher entsprechend geändert werden -
Haben folgende Richtlinie Erlassen:
Artikel 1
Änderung der Richtlinie 89/666/EWG
Die Richtlinie 89/666/EG wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 1 wird folgender Absatz 3 angefügt:
- (3) "Zweigniederlassungen haben eine einheitliche Kennung, die ihre zweifelsfreie Ermittlung im Europäischen Wirtschaftsraum ermöglicht."
2. Folgender Artikel 5a wird eingefügt:
"Artikel 5a
- (1) Das Register der Zweigniederlassung teilt dem Register der Gesellschaft über das in Artikel 4a der Richtlinie 2009/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(*) genannte elektronische Netz umgehend jede Änderung an den in Artikel 2 dieser Richtlinie aufgeführten Urkunden und Angaben mit.
- (2) Die Mitgliedstaaten legen das rechtliche Verfahren fest, das bei Eingang der in Absatz 1 dieses Artikels und in Artikel 4a Absatz 2 der Richtlinie 2009/101/EG genannten Mitteilung einzuhalten ist. Diese Verfahren stellen sicher, dass Zweigniederlassungen von Gesellschaften, die aufgelöst oder aus anderen Gründen aus dem Register gelöscht wurden, unverzüglich geschlossen werden.
- (3) Gemäß Artikel 11a und vorbehaltlich der in den Artikeln 11b und 11c genannten Bedingungen erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte, in denen Folgendes festgelegt wird:
- a) die Methode zur Ermittlung der Verbindung zwischen einer Gesellschaft und ihrer Zweigniederlassung,
- b) die Methode und technischen Standards für die Übermittlung von Informationen zwischen dem Register der Gesellschaft und dem Register der Zweigniederlassung."
(*) ABl. L 25 8 vom 1.10.2009, S. 11."
3. Der folgende Abschnitt IIIa wird eingefügt:
"Abschnitt IIIa
Delegierte Rechtsakte
Artikel 11a
- (1) Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 5a Absatz 3 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission auf unbestimmte Zeit übertragen.
- (2) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
- (3) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in den Artikeln 11b und 11c festgelegten Bedingungen übertragen.
Artikel 11b
- (1) Die in Artikel 11a genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.
- (2) Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um zu entscheiden, ob die Befugnisübertragung widerrufen werden soll, bemüht sich nach Kräften, das andere Organ und die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist vor der endgültigen Beschlussfassung zu unterrichten, und gibt dabei an, welche übertragene Befugnis widerrufen werden könnte.
- (3) Der Beschluss über den Widerruf setzt der Übertragung der in diesem Beschluss genannten Befugnisse ein Ende. Der Beschluss wird unmittelbar oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit der bereits in Kraft befindlichen delegierten Rechtsakte bleibt davon unberührt. Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Artikel 11c
- (1) Das Europäische Parlament und der Rat können gegen einen delegierten Rechtsakt innerhalb von zwei Monaten nach seiner Übermittlung Einwände erheben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
- (2) Falls nach Ablauf dieser Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben haben, wird er im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt zu dem darin genannten Zeitpunkt in Kraft. Der delegierte Rechtsakt kann vor Ablauf dieser Frist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und in Kraft treten, wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben wollen.
- (3) Erheben das Europäische Parlament oder der Rat Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt, tritt er nicht in Kraft. Das Organ, das die Einwände erhebt, gibt die Gründe hierfür " an.
4. Der folgende Abschnitt IIIb wird eingefügt:
"Abschnitt IIIb
Datenschutz
Artikel 11d
Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit dieser Richtlinie gilt die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(*).
(*) ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31."
Artikel 2
Änderung der Richtlinie 2005/56/EG
Die Richtlinie 2005/56/EG wird wie folgt geändert:
1. Artikel 13 erhält folgende Fassung:
"Artikel 13
- (1) In welcher Form der Abschluss der grenzüberschreitenden Verschmelzung gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2009/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(*) bei dem öffentlichen Register, bei dem jede der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ihre Urkunden zu hinterlegen hat, offen zu legen ist, bestimmt sich für das Hoheitsgebiet des betreffenden Staates nach dem Recht des Mitgliedstaats, dem die sich verschmelzenden Gesellschaften jeweils unterlagen.
Das Register, in dem die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft eingetragen wird, teilt dem Register, bei dem jede der Gesellschaften ihre Unterlagen zu hinterlegen hatte, über das in Artikel 4a der Richtlinie 2009/101/EG genannte elektronische Netz unverzüglich mit, dass die grenzüberschreitende Verschmelzung wirksam geworden ist. Die Löschung der früheren Eintragung erfolgt gegebenenfalls bei Eingang dieser Meldung, jedoch nicht vorher.
- (2) Gemäß Artikel 17a und vorbehaltlich der in den Artikeln 17b und 17c genannten Bedingungen erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte, in denen Folgendes festgelegt wird:
- a) die technischen Standards für die Informationsübermittlung zwischen den Registern,
- b) die Standardformblätter, die bei der Anzeige einer grenzüberschreitenden Verschmelzung zu verwenden sind."
(*) ABl. L 25 8 vom 1.10.2009, S. 11."
2. Folgende Artikel 17a, 17b und 17c werden eingefügt:
"Artikel 17a
Ausübung der Befugnisübertragung
- (1) Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 13 Absatz 2 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission auf unbestimmte Zeit übertragen.
- (2) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
- (3) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in den Artikeln 17b und 17c festgelegten Bedingungen übertragen.
Artikel 17b
Widerruf der Befugnisübertragung
- (1) Die in Artikel 13 Absatz 2 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.
- (2) Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um zu entscheiden, ob die Befugnisübertragung widerrufen werden soll, bemüht sich nach Kräften, das andere Organ und die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist vor der endgültigen Beschlussfassung zu unterrichten, und gibt dabei an, welche übertragene Befugnis widerrufen werden könnte.
- (3) Der Beschluss über den Widerruf setzt der Übertragung der in diesem Beschluss genannten Befugnisse ein Ende. Der Beschluss wird unmittelbar oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit der bereits in Kraft befindlichen delegierten Rechtsakte bleibt davon unberührt. Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Artikel 17c
Einwände gegen delegierte Rechtsakte
- (1) Das Europäische Parlament und der Rat können gegen einen delegierten Rechtsakt innerhalb von zwei Monaten nach seiner Übermittlung Einwände erheben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
- (2) Falls nach Ablauf dieser Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben haben, wird er im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt zu dem darin genannten Zeitpunkt in Kraft. Der delegierte Rechtsakt kann vor Ablauf dieser Frist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und in Kraft treten, wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben wollen.
- (3) Erheben das Europäische Parlament oder der Rat Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt, tritt er nicht in Kraft. Das Organ, das die Einwände erhebt, gibt die Gründe hierfür " an.
3. Folgender Artikel 17d wird eingefügt:
"Artikel 17d
Datenschutz
Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit dieser Richtlinie gilt die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(*)."
(*) ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31."
Artikel 3
Änderung der Richtlinie 2009/101/EG
Die Richtlinie 2009/101/EG wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 2 wird folgender Absatz angefügt:
"Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass jede Änderung an den in Absatz 1 genannten Urkunden und Angaben innerhalb von fünfzehn Kalendertagen offengelegt wird."
2. In Artikel 3 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:
"Gesellschaften haben eine einheitliche Kennung, die ihre zweifelsfreie Ermittlung im Europäischen Wirtschaftsraum ermöglicht."
3. Folgender Artikel 3a wird eingefügt:
"Artikel 3a
- (1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in Artikel 2 genannten Urkunden und Angaben, die bei dem zuständigen Register hinterlegt wurden, auf Anfrage für jeden Antragsteller über eine gemeinsame, von jedem Mitgliedstaat aus zugängliche europäische Elektronikplattform in elektronischer Form erhältlich sind.
- (2) Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass bei jeder in ihrem Register geführten und nach Absatz 1 übermittelten Urkunde und Angabe unmissverständlich dargelegt wird, aufgrund welcher einzelstaatlichen rechtlichen Bestimmung Dritte sich gemäß Artikel 3 Absätze 5, 6 und 7 auf diese Urkunden und Angaben berufen können.
- (3) Die für die Bereitstellung von Urkunden und Angaben erhobenen Entgelte dürfen nicht über die dadurch verursachten Verwaltungskosten hinausgehen."
4. Folgender Artikel 4a wird eingefügt:
"Artikel 4a
- (1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Register interoperabel sind und ein elektronisches Netz (nachstehend "elektronisches Netz") bilden.
- (2) Das Register der Gesellschaft setzt das Register der Zweigniederlassung über das elektronische Netz unverzüglich über jede Änderung an den in Artikel 2 der Richtlinie 089/666/EWG(*) aufgeführten Urkunden und Angaben in Kenntnis.
- (3) Gemäß Artikel 13a und vorbehaltlich der in den Artikeln 13b und 13c genannten Bedingungen erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte, in denen Folgendes festgelegt wird:
- a) die Regeln für Governance, Verwaltung, Betrieb und Vertretung des elektronischen Netzes,
- b) die Finanzierung des elektronischen Netzes,
- c) die Bedingungen, unter denen Länder außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums am elektronischen Netz teilnehmen können,
- d) die Mindestsicherheitsstandards für das elektronische Netz,
- e) die Verwendung einer einheitlichen Kennung,
- f) die Sprachenregelung des elektronischen Netzes,
- g) die Methode, nach der die Register einander Informationen übermitteln und die den grenzübergreifenden Zugang zu diesen Informationen gemäß Artikel 3a sicherstellt, einschließlich der gewählten gemeinsamen europäischen Elektronikplattform,
- h) die Interoperabilität der von den Mitgliedern des elektronischen Netzes genutzten Informations- und Kommunikationstechnologien, einschließlich einer Zahlungsschnittstelle,
- i) Standards für Format, Inhalt und Beschränkungen für Speicherung und Abruf der Angaben und Urkunden, die den automatischen Datenaustausch ermöglichen,
- j) die Folgen einer Nichteinhaltung der unter den Buchstaben a bis i genannten Bedingungen und die Durchsetzung dieser Bedingungen."
(*) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 36.
5. Folgender Artikel 7a wird eingefügt:
"Artikel 7a
Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit dieser Richtlinie gilt die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(*)."
(*) ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.
6. Folgendes Kapitel 4a wird eingefügt:
"Kapitel 4a
Delegierte Rechtsakte
Artikel 13a
- (1) Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 4a Absatz 3 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission auf unbestimmte Zeit übertragen.
- (2) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
- (3) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in den Artikeln 13b und 13c festgelegten Bedingungen übertragen.
Artikel 13b
- (1) Die in Artikel 13a genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.
- (2) Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um zu entscheiden, ob die Befugnisübertragung widerrufen werden soll, bemüht sich nach Kräften, das andere Organ und die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist vor der endgültigen Beschlussfassung zu unterrichten, und gibt dabei an, welche übertragene Befugnis widerrufen werden könnte.
- (3) Der Beschluss über den Widerruf setzt der Übertragung der in diesem Beschluss genannten Befugnisse ein Ende. Der Beschluss wird unmittelbar oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit der bereits in Kraft befindlichen delegierten Rechtsakte bleibt davon unberührt. Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Artikel 13c
- (1) Das Europäische Parlament und der Rat können gegen einen delegierten Rechtsakt innerhalb von zwei Monaten nach seiner Übermittlung Einwände erheben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
- (2) Falls nach Ablauf dieser Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben haben, wird er im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt zu dem darin genannten Zeitpunkt in Kraft. Der delegierte Rechtsakt kann vor Ablauf dieser Frist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und in Kraft treten, wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben wollen.
- (3) Erheben das Europäische Parlament oder der Rat Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt, tritt er nicht in Kraft. Das Organ, das die Einwände erhebt, gibt die Gründe hierfür GG an.
Artikel 4
Umsetzung
- (1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie bis zum 1. Januar 2014 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
- (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 5
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 6
Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident
- 1. Schlussfolgerungen des Rates zur Verknüpfung von Unternehmensregistern, 9678/10.
- 2. Der in der Begründung verwendete Begriff "Unternehmensregister" umfasst alle Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregister im Sinne von Artikel 3 der Richtlinie 2009/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 48 Absatz 2 des Vertrags im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (ABl. L 258 vom 1.10.2009, S. 11).
- 3. Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen - Aktionsprogramm zur Verringerung der Verwaltungslasten in der Europäischen Union (KOM (2007) 23 endg.).
- 4. Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates von Brüssel, 7224/07.
- 5. Cap Gemini, Deloitte, Ramboll Management: "Final Report for Priority Area Annual Accounts / Company Law" (Schlussbericht für den prioritären Bereich Jahresabschluss/Gesellschaftsrecht).
- 6. Stellungnahme der Hochrangigen Gruppe unabhängiger Interessenträger im Bereich Verwaltungslasten ("Stoiber-Gruppe") zum vorrangigen Bereich Gesellschaftsrecht/Jahresabschlüsse vom 10. Juli 2008.
- 7. Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: "Auf dem Weg zu einer Binnenmarktakte - Für eine in hohem Maße wettbewerbsfähige soziale Marktwirtschaft" (KOM (2010) 608 endg.).
- 8. Schlussfolgerungen des Europäischen Rates EUCO 13/ 10, 17. Juni 2010.
- 9. Elfte Richtlinie 89/666/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Offenlegung von Zweigniederlassungen, die in einem Mitgliedstaat von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen errichtet wurden, die dem Recht eines anderen Staates unterliegen (ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 36).
- 10. Richtlinie 2005/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten (ABl. L 310 vom 25.11.2005, S. 1).
- 11. Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. L 294 vom 10.11.2001, S. 1).
- 12. Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. L 207 vom 18.8.2003, S. 1).
- 13. https://e-justice.europa.eu/home.do .
- 14. Grünbuch über die Verknüpfung von Unternehmensregistern (KOM (2009) 614 endg.).
- 15. Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen (SEK(2009) 1492).
- 16. 9678/10.
- 17. Entschließung des Europäischen Parlaments zur Verknüpfung von Unternehmensregistern, 2010/2055(INI).
- 18. CES296-2010_PA..
- 19. CdR 20/2010.
- 20. ABl. C vom, S. .
- 21. Stellungnahme vom ..... (ABl. C ....).
- 22. ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 36.
- 23. ABl. L 310 vom 25.11.2005, S. 1.
- 24. ABl. L 258 vom 1.10.2009, S. 11.
- 25. KOM (2010) 608 endgültig.
- 26. Schlussfolgerungen des Europäischen Rates EUCO 13/ 10, 17. Juni 2010.
- 27. 9678/10.
- 28. A7-0218/2010.
- 29. 2009/C 75/01.
- 30. ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.