Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs - COM (2015) 667 final

Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.

Hinweis: vgl. Drucksache 026/01 = AE-Nr. 010061

Straßburg, den 15.12.2015 COM (2015) 667 final 2015/0313 (COD)

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (Text von Bedeutung für den EWR)

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

Derzeit gibt es mehr als 300 zivile und militärische Behörden in den Mitgliedstaaten, die Aufgaben der Küstenwache in den verschiedensten Bereichen (wie Sicherheit und Gefahrenabwehr im Seeverkehr, Suche und Rettung, Grenzkontrolle, Fischereiaufsicht, Zollkontrolle, allgemeine Strafverfolgung und Umweltschutz) wahrnehmen. Mehrere EU-Agenturen, insbesondere Frontex, die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs und die Europäische Fischereiaufsichtsagentur unterstützen die nationalen Behörden bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben.

Die Kommission erstellte 2014 eine Machbarkeitsstudie zur Frage, ob die Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den nationalen Stellen und Einrichtungen, die Aufgaben der Küstenwache wahrnehmen, verbessert werden sollten. Im Rahmen dieser Studie wurden verschiedene Bereiche aufgezeigt, in denen enger zusammengearbeitet werden könnte, insbesondere die operative Überwachung und der Datenaustausch zur Unterstützung der Gesamtheit dieser Tätigkeiten.

Die Notwendigkeit, die Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den verschiedenen mit der Küstenwache betrauten Stellen zu verbessern, wurde anschließend in den Rechtsvorschriften über den Seeverkehr, der Strategie der Europäischen Union für maritime Sicherheit samt einem vom Rat im Jahr 2014 angenommenen Aktionsplan und schließlich in der von der Kommission im Jahr 2015 angenommen europäischen Migrationsagenda anerkannt.

Ziel dieses Legislativvorschlags zur Stärkung der europäischen Zusammenarbeit im Bereich der Küstenwache sind eine verbesserte Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den einschlägigen Agenturen der EU, damit mehr Synergien zwischen den einzelnen Tätigkeiten entstehen und damit die Agenturen den nationalen Behörden, die Aufgaben der Küstenwache wahrnehmen, effizientere und kostengünstigere Mehrzweckdienste anbieten können.

Dieser Legislativvorschlag ist Teil eines Maßnahmenpakets, das die Kommission vorgeschlagen hat, um den Schutz der Außengrenzen der EU sowie die europäische Zusammenarbeit im Bereich der Küstenwache zu verstärken; hierzu gehören auch der Vorschlag für eine Verordnung zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache und der Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 768/2005 des Rates zur Errichtung einer Europäischen Fischereiaufsichtsagentur. Die inhaltlichen Änderungen in diesem Vorschlag sind mit den Bestimmungen, die in Bezug auf die europäische Zusammenarbeit im Bereich der Küstenwache im Vorschlag für eine Verordnung zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache vorgeschlagen werden, sowie mit den Änderungsvorschlägen für die Verordnung (EG) Nr. 768/2005 des Rates identisch.

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Dieser Vorschlag steht im Einklang mit den politischen Zielen der europäischen Seeverkehrspolitik bis 2018 und der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA), die mit dem Ziel eingerichtet wurde, ein hohes, einheitliches und effektives Niveau der Sicherheit und Gefahrenabwehr im Seeverkehr sowie der Verhütung und Bekämpfung der von Schiffen verursachten Verschmutzung zu gewährleisten. Er steht im Mittelpunkt des Auftrags, der Befugnisse und der Tätigkeiten der EMSA, die sie mit Seebehörden und -einrichtungen ausübt, die Aufgaben der Küstenwache wahrnehmen.

- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Ziel dieser Initiative ist die Verbesserung der europäischen Zusammenarbeit im Bereich der Küstenwache durch die Entwicklung einer bereichsübergreifenden Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache, der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA) und der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur (EFCA), um mehr Synergien zwischen den Agenturen zu erzielen, damit diese den nationalen Behörden, die Aufgaben der Küstenwache wahrnehmen, effizientere und kostengünstigere Mehrzweckdienste anbieten können.

Das Grundproblem besteht darin, dass Aufgaben der Küstenwache, wie Grenzschutz, Sicherheit und Gefahrenabwehr im Seeverkehr, Suche und Rettung, Fischereiaufsicht, Gewässerschutz usw., derzeit von mehr als 300 Behörden in den Mitgliedstaaten wahrgenommen werden, die selbst auf nationaler Ebene nicht immer gut aufeinander abgestimmt sind. Da dieser Vorschlag die Förderung der Zusammenarbeit und Koordinierung der mit der Küstenwache betrauten Behörden zum Ziel hat, steht er in vollem Umfang mit der Politik der Union in den Bereichen Migration, Sicherheit, IUU-Fischerei sowie mit der Verkehrs- und Mobilitätspolitik im Einklang.

Die der EMSA zusätzlich übertragenen Aufgaben stehen vollständig im Einklang mit den Aufträgen der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache und der EFCA, so dass diese Agenturen bei der Erfüllung ihrer Pflichten und Aufgaben unterstützt werden. Es bestehen bereits bilaterale Dienstleistungsvereinbarungen zwischen der EMSA und der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache und zwischen der EMSA und der EFCA über die Bereitstellung von Seeverkehrsinformationsdiensten. Die EMSA tauscht seit 2013 aktuell verfügbare Daten mit der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache aus und überträgt zudem kontinuierlich Daten in das EUROSUR und zum Lagezentrum der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache. Die bestehende Praxis soll zur Verbesserung der Datenströme genutzt werden.

Die Verpflichtung der Kommission, die Gründungsverordnungen der dezentralen Agenturen der EU mit dem Gemeinsamen Konzept für die dezentralen Agenturen in Einklang zu bringen, wenn diese aus politischen Gründen geändert werden, bleibt von diesem Legislativvorschlag unberührt.

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

Der Vorschlag stützt sich auf Artikel 100 Absatz 2 AEUV über den Erlass von Vorschriften zur Umsetzung der Ziele der Gemeinsamen Seeverkehrspolitik.

- Subsidiarität

Der Vorschlag betrifft die Unterstützung nationaler Behörden, die Aufgaben der Küstenwache auf nationaler und auf Unionsebene sowie gegebenenfalls auf internationaler Ebene wahrnehmen.

- Verhältnismäßigkeit

Durch den Vorschlag sollen die Küstenwachkapazitäten der EU für die Reaktion auf Bedrohungen und Risiken im maritimen Bereich durch bessere Zusammenarbeit und die Förderung grenz- und sektorübergreifender kostengünstiger Maßnahmen gestärkt werden. Dadurch wird Doppelarbeit vermieden und zugleich dafür gesorgt, dass die wichtigsten Akteure (insbesondere die EU-Agenturen) in kohärenter und effizienter Weise handeln und gemeinsam Synergien entwickeln. Der Vorschlag berücksichtigt die Notwendigkeit, den maritimen Bereich besser zu kontrollieren, und soll zugleich die Arbeitsbelastung der nationalen und europäischen Behörden begrenzen.

Durch die Tätigkeiten der EMSA entsteht insbesondere folgender Mehrwert auf EU-Ebene:

- Wahl des Instruments

Eine Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs muss in Form eines Verordnungsvorschlags erfolgen.

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

- Expost-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Entfällt (Ziel dieser Initiative ist die Umsetzung der Verpflichtungen aus der Europäischen Migrationsagenda, die die Küstenwache betreffen).

- Konsultation der Interessenträger

Entfällt

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Entfällt

- Folgenabschätzung

Entfällt

Die GD MOVE hat allerdings eine Machbarkeitsstudie1 in Auftrag gegeben, wie in Erwägungsgrund 30 der Verordnung (EG) Nr. 100/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates2 empfohlen.

In der Studie wurden rund 316 zivile und militärische Einrichtungen der Mitgliedstaaten aufgeführt, die für Aufgaben der Küstenwache zuständig sind und in 70 unterschiedlichen Strukturen zusammenarbeiten. Die Studie weist auf die wichtigsten Schwachstellen der derzeitigen Zusammenarbeit hin:

Zu den wichtigsten Erkenntnissen gehörte, dass die bestehende operative Überwachung von zentraler Bedeutung ist, ebenso wie der Datenaustausch, der sämtliche Funktionen unterstützt und auf EMSA-Systemen beruht.

- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Die Initiative ist zwar nicht Teil der REFIT-Agenda, deren wichtigste Grundsätze sollten aber dennoch gelten.

- Grundrechte Entfällt

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Diese Initiative erfordert eine Aufstockung des EU-Beitrags für die EMSA von rund 22 Mio. EUR jährlich (d.h. rund 87 Mio. EUR für den Zeitraum 2017-2020) und die Einstellung von 17 Bediensteten auf Zeit.

Hierbei handelt es sich um operative Ausgaben (Titel 3) in Höhe von rund 81 Mio. EUR vor allem zur Beschaffung von RPAS-Diensten (67 Mio. EUR) sowie SAT-AIS- und SatcomDaten und -Diensten zur Erhöhung der Überwachungskapazitäten der 3 Agenturen und der nationalen Behörden, damit als vorrangiges Ziel die Seeaußengrenzen der Europäischen Union besser kontrolliert werden. (Siehe auch den beigefügten Finanzbogen zu Rechtsakten).

5. Weitere Angaben

- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Diese Maßnahme wird von der EMSA durchgeführt und ihre Bewertung wird Teil der alle fünf Jahre vorgenommenen Bewertung der Agentur sein, deren Ergebnisse und Empfehlungen die Kommission an das Europäische Parlament und den Rat übermitteln und veröffentlichen wird.

- Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)

Entfällt

- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Dieser Vorschlag dient dem Ausbau der Zusammenarbeit im Bereich der Küstenwache, indem Formen der Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache, der EMSA und der EFCA entwickelt werden, die stärkere Synergien zwischen diesen Agenturen entstehen lassen, so dass den nationalen Behörden, die Küstenwachaufgaben wahrnehmen, effizientere und kostengünstigere Mehrzweckdienste angeboten werden können.

Die EMSA wird sich insbesondere mit folgenden Maßnahmen für eine erhebliche Verbesserung der Überwachungskapazitäten einsetzen, um die Kontrolle der Seeaußengrenzen der Europäischen Union zu verbessern:

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (Text von Bedeutung für den EWR)

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf den Artikel 100 Absatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, nach Anhörung des Ausschusses der Regionen, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehendes Grundes:

Haben folgende Verordnung Erlassen:

Artikel 1
Änderungen

Die Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am

Im Namen des Europäischen
Der Präsident Parlaments
Im Namen des Rates
Der Präsident

Finanzbogen zu Rechtsakten

Der Finanzbogen befindet sich im PDF-Dokument.