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Regelwerk, EU 2013

Verordnung (EU) Nr. 100/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 39 vom 09.02.2013 S. 30)


Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 3, die als Reaktion auf die Havarie des Öltankers "Erika" erlassen wurde, wurde eine Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (im Folgenden "Agentur") errichtet, deren Ziel die Gewährleistung eines hohen, einheitlichen und effektiven Niveaus bei der Sicherheit im Seeverkehr und bei der Verhütung von Verschmutzung durch Schiffe ist.

(2) Nach der Havarie des Öltankers "Prestige" im Jahr 2002 wurde die Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 geändert, um der Agentur weiterreichende Aufgaben im Bereich des Eingreifens bei Verschmutzungen zu übertragen.

(3) Es muss präzisiert werden, welche Arten der Meeresverschmutzung unter die Ziele der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 fallen. So sollte unter einer durch Öl- und Gasanlagen verursachten Meeresverschmutzung Folgendes verstanden werden: eine Verschmutzung durch Öl und andere Stoffe, die, sofern sie in die Meeresumwelt gelangen, Gefahren für die Gesundheit des Menschen hervorrufen, die lebenden Ressourcen sowie die Tier- und Pflanzenwelt des Meeres schädigen, den natürlichen Vorzügen des Meeres Schaden zufügen oder andere rechtmäßige Nutzungen des Meeres beeinträchtigen können, wie es im Protokoll von 2000 über Vorsorge, Bekämpfung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Verschmutzung durch gefährliche und schädliche Stoffe festgelegt ist.

(4) Der Verwaltungsrat der Agentur (im Folgenden "Verwaltungsrat") hat 2007 gemäß Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 eine unabhängige externe Bewertung der Durchführung der Verordnung in Auftrag gegeben. Ausgehend von dieser Bewertung formulierte er im Juni 2008 Empfehlungen für Änderungen, die die Arbeit der Agentur, ihren Zuständigkeitsbereich und ihre Arbeitsweise betreffen.

(5) Einige Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 sollten auf der Grundlage der Ergebnisse der externen Bewertung, der Empfehlungen und der vom Verwaltungsrat im März 2010 angenommenen Mehrjahresstrategie präzisiert und aktualisiert werden. Die Agentur hat sich zwar auf ihre vorrangigen Aufgaben im Zusammenhang mit der Sicherheit im Seeverkehr zu konzentrieren, sie sollte aber außerdem bestimmte neue Haupt- und Nebenaufgaben erhalten, die der Entwicklung der Politik für die Sicherheit im Seeverkehr auf Unionsebene und auf internationaler Ebene Rechnung tragen. Angesichts der knappen Haushaltsmittel der Union sind zur Gewährleistung der Kosteneffizienz und der effizienten Verwendung von Haushaltsmitteln sowie zur Vermeidung von Doppelarbeit erhebliche Prüfungs- und Umverteilungsanstrengungen erforderlich. Das für die neuen Haupt- und Nebenaufgaben benötigte Personal sollte grundsätzlich durch eine agenturinterne Umschichtung bereitgestellt werden. Gleichzeitig sollte die Agentur gegebenenfalls aus anderen Teilen des Haushalts der Union, insbesondere aus Mitteln des Europäischen Nachbarschaftsinstruments, finanziert werden. Die Erfüllung aller neuen Haupt- und Nebenaufgaben durch die Agentur wird innerhalb der durch die derzeitige Finanzielle Vorausschau und den Haushaltsplan der Agentur gesetzten Grenzen erfolgen, und zwar unbeschadet der Verhandlungen und Beschlüsse über den künftigen mehrjährigen Finanzrahmen. Da diese Verordnung kein Finanzierungsbeschluss ist, sollte die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens über die Mittel für die Agentur beschließen.

(6) Die Aufgaben der Agentur sollten klar und präzise beschrieben und Aufgabenüberschneidungen vermieden werden.

(7) Die Agentur hat gezeigt, dass bestimmte Aufgaben wirksamer auf europäischer Ebene durchgeführt werden können; in bestimmten Fällen könnte dies den Mitgliedstaaten Möglichkeiten für Einsparungen in ihren nationalen Haushalten bieten und, wenn nachgewiesen, einen tatsächlichen europäischen Mehrwert schaffen.

(8) Einige Vorschriften, die speziell die Leitung der Agentur betreffen, sollten klarer gefasst werden. Aufgrund der im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union verankerten besonderen Verantwortung der Kommission für die Durchführung der Unionspolitik sollte die Kommission der Agentur politische Leitlinien für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben unter vollständiger Wahrung der Rechtsform der Agentur und der Unabhängigkeit ihres Exekutivdirektors, die in der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 festgelegt wurden, vorgeben.

(9) Bei der Ernennung von Mitgliedern des Verwaltungsrats, bei der Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrats und bei der Ernennung von Abteilungsleitern sollte umfassend berücksichtigt werden, wie wichtig die Gewährleistung einer ausgewogenen Vertretung von Männern und Frauen ist.

(10) Jede Bezugnahme auf einschlägige Rechtsakte der Union sollte so verstanden werden, dass sie Rechtsakte im Bereich der Sicherheit und Gefahrenabwehr im Seeverkehr, der Verhütung von Verschmutzung und des Eingreifens bei Verschmutzung durch Schiffe sowie des Eingreifens bei Meeresverschmutzung durch Öl- und Gasanlagen betrifft.

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