Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 318647 - vom 30. November 2007.
Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 25. Oktober 2007 angenommen.
- - unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit1,
- - in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses der Kommission zur Einführung einer Sondermaßnahme 2007 für Irak,
- - in Kenntnis der Stellungnahme, die der in Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 genannte Ausschuss (im Folgenden "DCI-Verwaltungsausschuss") am 8. Oktober 2007 abgegeben hat,
- - gestützt auf Artikel 8 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse2,
- - gestützt auf Artikel 81 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass der DCI-Verwaltungsausschuss am 8. Oktober 2007 einen Entwurf eines Beschlusses der Kommission zur Einführung einer Sondermaßnahme 2007 für Irak (CMT-2007-2245) gebilligt hat,
B. in der Erwägung, dass das Europäische Parlament gemäß Artikel 7 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG und Ziffer 1 der Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission über die Modalitäten der Anwendung des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 19993 den dem DCI-Verwaltungsausschuss vorgelegten Entwurf zur Durchführung der Maßnahme sowie die Abstimmungsergebnisse erhalten hat,
C. in der Erwägung, dass es in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 heißt: "Das wichtigste und übergeordnete Ziel der Zusammenarbeit nach dieser Verordnung ist die Beseitigung der Armut in den Partnerländern und -regionen im Kontext einer nachhaltigen Entwicklung",
D. in der Erwägung, dass es in Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 heißt: "Die in Artikel 1 Absatz 14 genannten Maßnahmen sind so zu gestalten, dass sie den Kriterien genügen, die der OECD/DAC [Entwicklungsausschuss der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung] für die öffentliche Entwicklungshilfe (ODA) aufgestellt hat",
E. in der Erwägung, dass der OECD/DAC in seinen Richtlinien für das Gläubigermeldeverfahren 2002 (Creditor Reporting System) (DCD/DAC(2002)21) die öffentliche Entwicklungshilfe als Finanzstrom in Richtung von Ländern definiert hat, die auf der DAC-Liste der Empfänger öffentlicher Entwicklungshilfe stehen, für die, wie es unter anderem dort heißt, jede Transaktion mit dem Hauptziel der Förderung von Wirtschaftsentwicklung und Wohlstand in Entwicklungsländern vorgenommen wird,
F. in der Erwägung, dass es in Artikel 23 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 heißt: "Bei außerplanmäßigem und ausreichend begründetem Bedarf oder unvorhergesehenen Ereignissen im Zusammenhang mit Naturkatastrophen, Unruhen oder Krisen, für die keine Finanzhilfe aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1717/2006 oder der Verordnung (EG) Nr. 1257/96 geleistet werden kann, nimmt die Kommission nicht in den Strategiepapieren und Mehrjahresrichtprogrammen vorgesehene Sondermaßnahmen (nachstehend "Sondermaßnahmen" genannt) an; "die Sondermaßnahmen können auch der Finanzierung von Aktionen dienen, die den Übergang von der Soforthilfe zu langfristigen Entwicklungsmaßnahmen, einschließlich Aktionen zur besseren Vorbereitung der Bevölkerung auf wiederkehrende Krisensituationen, erleichtern", und ferner "Übersteigt der Wert der Sondermaßnahmen 10 Mio. EUR, so werden sie von der Kommission nach dem in Artikel 35 Absatz 2 genannten Verwaltungsverfahren angenommen.",
- 1. ist der Auffassung, dass die Millenniumsentwicklungsziele (MDG) im Entwurf der Sondermaßnahme für Irak 2007 nicht deutlich als Hauptziel herausgestellt werden; befindet, dass dies nicht im Einklang mit Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 steht, da das Streben nach Verwirklichung der MDG dort als eines der übergeordneten Ziele der Zusammenarbeit des Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit genannt wird;
- 2. ist der Auffassung, dass die Kommission in dem Entwurf der Sondermaßnahme für Irak 2007 die in der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 vorgesehenen Durchführungsbefugnisse überschreitet, indem sie die "Durchführbarkeitsstudie für das Akkas-Gasfeld" als einen der Aktionsbereiche auswählt, dessen übergeordnetes Ziel die Untersuchung der Voraussetzungen für die Erschließung des Akkas-Gasfelds in Westirak im Hinblick auf dessen Anbindung an das syrische Gaspipeline-Netz ist, und ferner, soweit möglich, die Eingliederung dieses Projekts in die Arbeitsweise des euroarabischen Maschrik-Gasmarktprojekts; weist darauf hin, dass die Studie die zukünftigen Interessen der Maschrik-Nachbarstaaten und der Europäischen Union einbeziehen wird, indem die Förderung aus diesen Quellen in den EU-Maschrik-Gasmarkt fließt und dass diese Eingliederung der Akkas-Förderung einen großen potentiellen Markt für die Produktion des Akkas-Gasfelds eröffnet und eine erste Einbeziehung irakischen Erdgases in den regionalen und den europäischen Markt möglich macht; ist daher der Auffassung, dass dieses Ziel insofern nicht im Einklang mit Artikel 2 Absätze 1 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 steht, als das übergeordnete Ziel der vorgeschlagenen Sondermaßnahmen nicht die Beseitigung der Armut ist und die gesetzten Ziele nicht die vom OECD/DAC festgelegten Kriterien für öffentliche Entwicklungshilfe erfüllen;
- 3. fordert die Kommission auf, ihren Entwurf eines Beschlusses zur Einführung einer Sondermaßnahme für Irak zurückzuziehen oder zu ändern und dem DCI-Verwaltungsausschuss einen neuen Entwurf einer Entscheidung vorzulegen, mit dem die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 vollständig eingehalten werden;
- 4. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission, den Vertretern der Mitgliedstaaten im DCI-Verwaltungsausschuss sowie den Parlamenten und Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
- 1 ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41.
- 2 ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).
- 3 Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission über die Modalitäten der Anwendung des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 256 vom 10.10.2000, S. 19).
- 4 Artikel 1 Absatz 1: Die Gemeinschaft finanziert Maßnahmen zur Unterstützung der Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern und in Entwicklung befindlichen Gebieten und Regionen (...)".