Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften
(Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz - WEMoG)

989. Sitzung des Bundesrates am 15. Mai 2020

A

Der federführende Rechtsausschuss (R), der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz (AV), der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (U),

der Wirtschaftsausschuss (Wi) und empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zum Gesetzentwurf allgemein

Begründung:

Die Änderungen im Wohnungseigentumsgesetz sind für die Entwicklung privater Ladeinfrastruktur unerlässlich, um der Elektromobilität den klimapolitisch notwendigen und politisch gewollten Markthochlauf zu verschaffen. Gerade für das Erreichen der CO₂-Reduktionsziele der EU im Mobilitätssektor ist ein Markterfolg von Elektrofahrzeugen in Deutschland mitentscheidend. Hierzu bedarf es einer entsprechenden, flächendeckend verfügbaren Landeinfrastruktur. Wichtig dabei ist, den Ausbau der Ladeinfrastruktur durch flankierende gesetzgeberische Maßnahmen im Wohnungseigentums- und Mietrecht auch in privaten und halböffentlichen Räumen zu erleichtern. Die Nationale Plattform Zukunft der Mobilität (NPM) geht davon aus, dass in den ersten Jahren 60 bis 85 Prozent der Landevorgänge im privaten Umfeld und nur 15 bis 40 Prozent im öffentlichen Raum stattfinden (dena, Prognos, 2020: Privates Ladeinfrastrukturpotential in Deutschland, Stand 004/2020). Damit der derzeitige Gesetzentwurf auch für zukünftige Herausforderungen besser aufgestellt ist, müssen zur Schaffung von weiteren Lademöglichkeiten auch Themen wie Leerrohre und Sharing bereits jetzt gesetzgeberisch berücksichtigt werden.

Daher ist es angezeigt, die Richtlinie (EU) Nr. 2018/844 und insbesondere die daraus folgenden, neuen Vorgaben aus Artikel 8 Absatz 2 der geänderten Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden so umzusetzen, dass beim Neubau und bei umfassenden Sanierungen bereits Leerrohre verlegt werden. Dies senkt die Kosten für Eigentümer und Mieter bei der nachträglichen Installation von privaten Ladepunkten an Stellplätzen und in Tiefgaragen in beträchtlichem Maße.

Als zusätzlicher Hebel sollte auch das zukunftsrelevante Sharing in dem Gesetzentwurf aufgenommen werden. Der Ausbau der öffentlich zugänglichen Ladeinfrastruktur gestaltet sich aktuell schwierig. Damit die verfügbare Ladeinfrastruktur insgesamt wächst, wäre es hilfreich, private Ladepunkte für Elektrofahrzeuge auch öffentlich zugänglich machen bzw. intelligent mit dem öffentlich zugänglichen Ladenetz zu verknüpfen. Diverse E-Plattformen bieten heute schon die Möglichkeit, den eigenen Ladepunkt zu gewünschten Zeiten und Preisen anderen Haltern bzw. Nutzern von Elektrofahrzeugen (beispielsweise mithilfe einer App) zur Verfügung zu stellen. Wohnungseigentümer, die Wohnungswirtschaft sowie Sharing- Unternehmen können so nachhaltig voneinander profitieren, Baukosten senken und neue Zielgruppen erschließen. Insofern bedarf es einer gesetzlichen Klarstellung, ob und in welcher Form private oder vermietete gebäudebezogene Ladepunkte auch von anderen Haltern bzw. Nutzern von Elektrofahrzeugen genutzt werden können, wenn der Eigentümer oder Vermieter dies zulässt. Je nachdem, ob es sich um weitere Miteigentümer, Mieter oder um externe Personen handelt, sind unterschiedliche Regelungen bzw. Sharingmodelle denkbar. So könnten Miteigentümer und Mieter bezüglich der Mitnutzung prioritär behandelt werden. Für einen von mehreren oder vielen Parteien genutzten Ladepunkt sind entsprechende Stromzähler und eventuell ein Lastenmanagement nötig, die wiederum mit Kosten verbunden sind. Auch dies ist zu berücksichtigen.

2. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb (§ 7 Absatz 3 Satz 2 WEG), Artikel 7 Nummer 2 (§ 3 Absatz 2 WGV)

In Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb sind in § 7 Absatz 2 und in Artikel 7 Nummer 2 sind in § 3 Absatz 2 jeweils die Wörter "sind jedoch ausdrücklich einzutragen" durch die Wörter "bedürfen zu ihrer Wirksamkeit jedoch einer ausdrücklichen Eintragung" zu ersetzen.

Begründung:

Nach § 7 Absatz 3 Satz 2 WEG-E sowie § 3 Absatz 2 WGV-E sind Veräußerungsbeschränkungen nach § 12 WEG-E sowie Haftungen von Sonderrechtsnachfolgern für Geldschulden im Grundbuch ausdrücklich einzutragen. Die bloße grundbuchliche Bezugnahme auf eine Eintragungsbewilligung reicht nicht aus. Für Veräußerungsbeschränkungen entspricht dies der bereits bestehenden grundbuchverfahrensrechtlichen Rechtslage in § 3 Absatz 2 2. Halbsatz WGV, wobei eine materiellrechtliche Regelung, wie sie § 7 Absatz 3 Satz 2 WEG-E nunmehr vorsieht, bislang fehlte.

Zur bisherigen Rechtslage wurde dabei - wohl auch aufgrund der bislang ausschließlich verfahrensrechtlichen Verortung in der Wohnungsgrundbuchverfügung - vielfach davon ausgegangen, dass trotz fehlender ausdrücklicher Eintragung einer Veräußerungsbeschränkung diese gleichwohl wirksam ist, sofern zumindest eine Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung eingetragen wurde (vgl. Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl. 2012, Rn. 2902; Hügel/Elzer, § 12 Weg Rn. 9). Das birgt ganz erhebliche Risiken für den Erwerber. Denn dieser kann sich trotz Grundbucheinsicht nicht auf das Grundbuch verlassen. Zudem kann eine fehlende Zustimmung auch bei fehlerhafter Grundbucheinsicht nicht überwunden werden (vgl. Hügel/Elzer, a.a. O. Fn. 7). Der Erwerber erwirbt also trotz fehlender ausdrücklicher Eintragung kein Eigentum und der Mangel wird auch im Zuge späterer Veräußerungen nicht mehr geheilt.

Ob das nach dem Gesetzentwurf weiter gelten soll, ist fraglich. Die Begründung des Gesetzentwurfs (vgl. Seite 43) sowie die Übergangsvorschrift in § 48 Absatz 3 Satz 3 WEG-E (dort allerdings nur für die Haftung des Sonderrechtsnachfolgers für Geldschulden) legen zwar nahe, dass die ausdrückliche Eintragung nunmehr konstitutive Wirksamkeitsvoraussetzung sein soll. Zugleich heißt es aber auch in der Begründung des Gesetzentwurfs (vgl. ebenfalls Seite 43), dass die Aufnahme der Vorschrift in das Weg lediglich der Rechtsklarheit diene und inhaltliche Änderungen mit der Neuregelung nicht verbunden seien. Es besteht insoweit also nach wie vor eine (vermeidbare) Rechtsunsicherheit.

Um diese zu beseitigen sollte die gesetzliche Formulierung geändert werden. Durch die geänderte Formulierung ("...bedürfen zu ihrer Wirksamkeit jedoch einer ausdrücklichen Eintragung") wird aus dem Gesetzeswortlaut unmissverständlich deutlich, dass die ausdrückliche Eintragung echte Wirksamkeitsvoraussetzung ist. Der Erwerber kann sich somit auf das Eintragungserfordernis verlassen und hat nicht mehr das Risiko, bei einer fälschlich unterlassenen Eintragung das Wohnungseigentum nicht zu erwerben bzw. für Geldschulden seines Rechtsvorgängers zu haften.

3. Zu Artikel 1 Nummer 18 (§ 18 Absatz 4 Satz 2 - neu - WEG)

In Artikel 1 Nummer 18 ist dem § 18 Absatz 4 folgender Satz anzufügen:

"Soweit die Einsicht personenbezogene Daten betrifft, besteht der Anspruch nach Satz 1 nicht, wenn die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz der personenbezogenen Daten erfordern, überwiegen."

Begründung:

Ein uneingeschränktes Recht zur Einsichtnahme in die Verwaltungsunterlagen lässt sich mit den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen nicht vereinbaren, weil das Informationsinteresse des einen Eigentümers mit den Geheimhaltungsinteressen eines anderen Eigentümers kollidieren kann. Insofern ist sicherzustellen, dass sich die Datenübermittlung auf Grundlage des § 18 Absatz 4 Weg nicht als Automatismus erweist, sondern im Vorfeld stets eine Interessenabwägung nach Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe f der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) stattfindet. Diese ist aus Gründen der Rechtssicherheit sowie Rechtsklarheit gesetzlich zu verankern.

4. Zu Artikel 1 Nummer 20 (§ 19 Absatz 3 Satz 2 WEG)

Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die Regelung des § 19 Absatz 3 Satz 2 Weg konkretisiert und eingeschränkt werden könnte. Sinnvoll erscheint es, die möglichen Sanktionsformen sowohl nach Art als auch Höhe zu beschränken, um Rechtssicherheit zu schaffen und der Gefahr missbräuchlicher Vertragsstrafen vorzubeugen.

Begründung:

Bei der Regelung in § 19 Absatz 3 Satz 2 Weg, wonach Wohnungseigentümer Regelungen für den Fall beschließen können, dass ein Wohnungseigentümer seine Pflichten verletzt, handelt es sich um eine völlig offen formulierte Sanktionsvorschrift, welche prinzipiell auch Vertragsstrafen in unbeschränkter Höhe zulässt. Insoweit besteht die Gefahr, dass die Vorschrift des § 19 Absatz 3 Satz 2 Weg zum Zwecke der Ausübung unzulässigen Drucks auf einzelne Wohnungseigentümer missbraucht werden könnte. Dies würde die intendierte Zielsetzung des Gesetzentwurfs, die Rechte auch der einzelnen Wohnungseigentümer zu stärken, unterlaufen. Auch kann die Regelung das Streitpotential innerhalb einer Eigentümergemeinschaft erhöhen. Eine Konkretisierung und Beschränkung der Sanktionsmöglichkeiten könnte dazu beitragen, die Rechte der Wohnungseigentümergemeinschaft sowie der einzelnen Wohnungseigentümer zueinander in ein ausgewogenes und gerechtes Verhältnis zu setzen und auf diese Weise missbräuchlichen Sanktionsdrohungen entgegenzuwirken. Auch erscheint eine Eingrenzung der Sanktionsmöglichkeiten sinnvoll, um den Wohnungseigentümern mehr Rechtssicherheit zu geben, wodurch im Ergebnis auch die Justiz entlastet werden könnte.

5. Zu Artikel 2 Nummer 1 (§ 554 Überschrift und Absatz 1 Satz 1 BGB)

In Artikel 2 Nummer 1 ist § 554 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Den Belangen des digitalen Wandels sowie dem steigenden Bedürfnis nach einer leistungsstarken sowie modernen Dateninfrastruktur lässt sich nur dann ausreichend Rechnung tragen, wenn nicht lediglich der Wohnungseigentümer gemäß § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Weg, sondern auch der Mieter nach § 554 Absatz 1 Satz 1 BGB einen Anspruch auf Anschluss an ein Telekommunikationsnetz mit sehr hoher Kapazität erhält. Dies würde dazu beitragen, Investitionshürden zu senken und die Datenübertragungsrate in städtischen und ländlichen Räumen langfristig zu verbessern. Auch ließe sich so die erklärte Zielsetzung des WEModG, Wohnungseigentumsrecht und Mietrecht zu harmonisieren, konsequent umsetzen. Sachliche Gründe, die gegen einen Anspruch des Mieters auf bauliche Veränderungen zum Zwecke des Glasfaserausbaus sprechen würden, sind nicht ersichtlich, zumal der Vermieter durch die Vorschrift des § 554 Absatz 1 Satz 2 BGB hinreichend geschützt wird. Zudem lässt sich der Begründung des Gesetzentwurfs (vgl. Seite 33 der BR-Drucksache 168/20 (PDF) ) entnehmen, dass auch der Gesetzgeber von einem Anspruch des Mieters auf Gestattung baulicher Veränderungen zum Zwecke des Glasfaserausbaus ausgeht.

6. Zu Artikel 2 Nummer 1 (§ 554 Absatz 1 BGB)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob in § 554 Absatz 1 BGB-E auch bauliche Veränderungen der Mietsache, die dem Anschluss an ein Telekommunikationsnetz mit sehr hoher Kapazität dienen, aufgenommen werden sollen.

Begründung:

Der neu in § 20 Absatz 2 Nummer 4 WEG-E aufgenommene Anspruch auf Gestattung baulicher Maßnahmen zum Anschluss an Glasfaserkabelnetze ist in der korrespondierenden mietrechtlichen Vorschrift des § 554 Absatz 1 BGB-E nicht enthalten. Die Begründung des Gesetzentwurfs verhält sich hierzu nicht. Da kein sachlicher Grund für eine Differenzierung ersichtlich ist, drängt sich die Annahme eines redaktionellen Versehens auf.

7. Zu Artikel 2 Nummer 2a - neu - (§ 555b Nummer 2a - neu - BGB)

In Artikel 2 ist nach Nummer 2 folgende Nummer einzufügen:

"2a In § 555b wird nach Nummer 2 folgende Nummer 2a eingefügt:

"2a. durch die in Bezug auf die Mietsache eine Ertüchtigung ihres gebäudebezogenen Anschlusses an das örtliche Stromverteilnetz oder eine hierdurch bewirkte Steuerbarkeit und Netzdienlichkeit bei der Entnahme elektrischer Energie, etwa zum Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge, ermöglicht wird," '

Begründung:

Dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge im Sinne des Artikels 2 Nummer 1, § 554 Absatz 1 Satz 1 BGB dienen alle baulichen Veränderungen der Mietsache, die es ermöglichen, dem betreffenden Fahrzeug elektrische Energie von außen zuzuführen. Die sinnvolle Nutzung der Lademöglichkeit beschränkt sich jedoch auch im Mietrecht nicht nur auf die bloße Entnahme von Elektrizität.

Der Gesetzgeber ist bestrebt, den in § 554 BGB geregelten Anspruch des Mieters auf Erlaubnis mit den wohnungseigentumsrechtlichen Vorschriften über bauliche Veränderungen zu harmonisieren (siehe Begründung zu § 554 allgemein, dritter Absatz). Analog zu den in Artikel 1 dieses Gesetzes für das Wohnungseigentumsrecht getroffenen Feststellungen (siehe Begründung zu § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 - neu -WEG), ist der Rechtsanspruch des Mieters deshalb nicht nur auf die Erlaubnis zur Anbringung einer Ladestation beschränkt, sondern betrifft zum Beispiel auch die Zustimmung des Vermieters zur Verlegung der Leitungen und zu Eingriffen in die Stromversorgung oder die Telekommunikationsinfrastruktur, die dafür notwendig sind, dass die Lademöglichkeit sinnvoll genutzt werden kann. Je nach Dimensionierung des Hausanschlusses und der Auslastung des örtlichen Stromverteilnetzes kann eine intelligente Steuerbarkeit eine entscheidende Voraussetzung dafür sein, dass eine Ladeeinrichtung an das Stromnetz angeschlossen werden kann. Dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen daher insbesondere bauliche Veränderungen, die zur Umsetzung von Vorgaben des Messstellenbetriebsgesetzes oder zur Teilnahme an einem Flexibilitätsmechanismus nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes erforderlich sind. Hierzu gehören beispielweise Veränderungen, die zum Einbau und Betrieb der notwendigen Mess- und Steuereinrichtungen (Zählerschränken, IT-Schnittstellen) erforderlich sind, sowie die kommunikative Anbindung der Ladeeinrichtung an ein intelligentes Backend. Halter von Elektrofahrzeugen können beispielsweise Flexibilität für das Stromnetz bereitstellen und hierbei die Anwendbarkeit variabler Tarife unterstützen, deren Etablierung positiven Einfluss auf die künftige Ausgestaltung klimaschützender Maßnahmen hat.

Solche Anwendungen eröffnen nicht nur zusätzliche Nutzungen der Ladeeinrichtung, sondern steigern auch die Werthaltigkeit der Mietsache. Um künftig die Ertüchtigung der Mietsache in dem hier genannten, über das bloße Installieren eines Ladegeräts hinausgehenden Sinne angemessen rechtlich abzusichern, bedarf es einer gesetzlich Erwähnung im Katalog der Modernisierungsmaßnahmen gemäß § 555b. Schon heute betrifft die Anwendbarkeit des § 555b nicht nur Maßnahmen, die im herkömmlichen Sinne "bauliche Veränderungen" darstellen, sondern umfasst neben Eingriffen in die bauliche Substanz auch Veränderungen der Anlagentechnik des Gebäudes, soweit sich diese nicht auf eine bloße Einstellungsoptimierung beschränken. Die in § 555b enthaltene gesetzgeberische Definition gilt gleichermaßen für die Durchführung der Maßnahme als auch für die Mieterhöhung und definiert die Modernisierungsmaßnahmen, zu deren Duldung der Mieter unter den Voraussetzungen der Vorschriften der §§ 555c, 555d verpflichtet ist.

Durch die Ergänzung der Vorschrift soll eine Anpassung der Mietsache an einen zeitgemäßen Standard ermöglicht werden. Dies kann gleichermaßen die Steigerung der Leistungsfähigkeit ("Ertüchtigung") des Hausanschlusses betreffen, wie auch dessen Flexibilisierung ("Steuerbarkeit") und Fähigkeit, mit Belangen der Energieversorgungssicherheit im Wege eines qualifizierten Lastmanagements zu korrespondieren ("Netzdienlichkeit").

Darüber, dass künftig durch § 555b Nummer 3 - neu - in zunehmendem Maße zukunftssichere Konzepte zur Steuerung des Energiebezugs der Mietsache aus dem örtlichen Stromverteilnetz realisiert werden können, ergänzt die Neuregelung die durch den Vollzug der energetischen Modernisierung gemäß § 555b Nummer 1 und der Fokussierung auf regenerativ erzeugte Energie gemäß § 555b Nummer 2 bereits bewirkten klimaschützenden Effekte.

8. Zu Artikel 10 Nummer 1 (Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Anmerkung zu Nummer 14160 GNotKG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die geplante Ergänzung zu der Anmerkung Nummer 14160 der Anlage 1 des GNotKG zu überprüfen.

Begründung:

Als Begründung für die Änderung wird im Gesetzentwurf ausgeführt, dass der nach Beschlussfassung erforderlich werdende Antrag auf Grundbuchberichtigung (im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs ist die Veräußerungsbeschränkung noch eingetragen, obwohl sie materiellrechtlich nicht mehr existiert) häufig "aufgrund der zum Teil sehr erheblichen Eintragungskosten" unterbliebe und dadurch im Veräußerungsfall "unnötige Probleme" entstünden, die in der Regel mit "erhöhtem Aufwand für das Grundbuchamt" einhergingen. Zur Lösung dieser Problematik soll eine Begrenzung auf einen Höchstbetrag von 100 Euro erfolgen.

Die Begründung ist nicht nachvollziehbar. Auch soweit dem Grundbuchamt erst im Rahmen der Prüfung des Veräußerungsfalls bekannt wird, dass die Veräußerungsbeschränkung durch einen Beschluss der Wohnungseigentümer aufgehoben wurde, reicht - wie auch in der Begründung dargestellt - gemäß § 12 Absatz 4 Satz 3, § 7 Absatz 2 WEG-E zum Nachweis lediglich eine beglaubigte Niederschrift des Aufhebungsbeschlusses. Von unnötigen Problemen oder gar einem erhöhten Aufwand kann dabei keine Rede sein.

Nummer 5 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 14160 GNotKG wird zwar schon länger im Kreis der Kostenrechtsreferenten diskutiert und war zuletzt Thema der Konferenz der Kostenrechtsreferentinnen und Kostenrechtsreferenten der Landesjustizverwaltungen und des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 6. bis 8. März 2017 in Magdeburg (TOP 2g). Anders als in der von dem Regierungsentwurf dargestellten Begründung war Auslöser der Diskussion die unterschiedliche Rechtsprechung zur Frage, wann ein Sondereigentum als von der Aufhebung "betroffen" anzusehen ist (z.B. OLG München, Beschluss vom 17. Juli 2015, 34 Wx 137/15 (PDF) Kost; OLG Hamm, Beschluss vom 9. März 2016, I-15 W 540/14). Diese streitige Frage wird allerdings durch die vorgesehene Änderung nicht aufgelöst.

Darüber hinaus ist die in Aussicht genommene Beschränkung von 100 Euro im Falle der Eintragung der Aufhebung einer Veräußerungsbeschränkung gem. § 12 Weg zu niedrig. Letztlich werden damit Wohnungseigentümergemeinschaften mit durchschnittlich nur zwei Sondereigentumseinheiten zugrunde gelegt. In Anbetracht des immensen Prüfungs- und Eintragungsaufwandes bei großen Einheiten sollte gar keine Begrenzung erfolgen, zumindest müsste der Höchstbetrag wesentlich höher ausfallen. Dabei dürfte ein Betrag von 250 Euro (= 5 betroffene Einheiten) die untere Grenze darstellen.

9. Zu Artikel 10 Nummer 1 (Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Anmerkung zu Nummer 14160 GNotKG)

Artikel 10 Nummer 1 ist wie folgt zu fassen:

"1. In der Anmerkung zu Nummer 14160 Nummer 5 ist der Punkt am Ende des Satzes durch ein Semikolon zu ersetzen und es sind folgende Wörter anzufügen:

",im Fall der <weiter wie Gesetzentwurf>" '

Begründung:

Da von der Änderung (nur) der Fall der Löschung einer Veräußerungsbeschränkung nach entsprechender Beschlussfassung durch die Wohnungseigentümer (§ 12 Absatz 4 Satz 1 WEG) erfasst sein soll, der wiederum (nur) ein Fall der Nummer 5 der Nummer 14160 KV-GNotKG ist, ist die vorgesehene Ergänzung nicht der Anmerkung zu Nummer 14160 GNotKG anzufügen, sondern der Nummer 5 der Nummer 14160 GNotKG.

B

10. Der Verkehrsausschuss (Vk) und der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung (Wo) empfehlen dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.